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EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2025

Vorwort von Christine Lagarde, Präsidentin der EZB

Die Wahrung der Widerstandsfähigkeit der unter der europäischen Bankenaufsicht stehenden Institute war auch im Jahr 2025 eine zentrale Aufsichtspriorität. Die globalen wirtschaftlichen und geopolitischen Herausforderungen belasteten die Finanzsysteme weiterhin. Dadurch wurde einmal mehr deutlich, wie wichtig eine starke Überwachung ist, um sicherzustellen, dass der Bankensektor im Euroraum die Realwirtschaft auch künftig unterstützen kann.

Im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus wurden über mehr als zehn Jahre solide Fortschritte erzielt. Auf dieser Grundlage war es den Banken möglich, trotz der steigenden geopolitischen Unsicherheit und des gesamtwirtschaftlichen Drucks widerstandsfähig zu bleiben. Im dritten Quartal 2025 lag die aggregierte harte Kernkapitalquote bei 16,1 %, und die aggregierte Liquiditätsdeckungsquote blieb mit 157 % solide. Beide Quoten übertrafen die Anforderungen deutlich. Auch die Ertragslage war nach wie vor robust, wobei sich die durchschnittliche Eigenkapitalrendite bei rund 10 % stabilisierte. Dadurch konnten die Banken private Haushalte und Unternehmen in einer Zeit langsameren Wachstums und anhaltender struktureller Verschiebungen weiter unterstützen.

Die Herausforderungen, die sich aus den zunehmenden Handelskonflikten, der erhöhten Unsicherheit und den sektorspezifischen Anfälligkeiten ergeben, spiegeln sich noch nicht vollständig in den Bankbilanzen wider. Da sich Schocks jedoch zeitlich verzögert und nichtlinear übertragen können, ist es zwingend erforderlich, dass die Banken und die Aufsichtsbehörden weiterhin vorausschauend handeln und zeitnah Maßnahmen ergreifen, wenn sie feststellen, dass sich Risiken aufbauen.

Vor dem Hintergrund der weltweiten Debatte über die Komplexität der Finanzregulierung hat die EZB den Gesetzgebern der EU zudem Empfehlungen zur Straffung des Aufsichtsrechts, der Bankenaufsicht und des Meldewesens in Europa vorgelegt. Parallel dazu führt die EZB-Bankenaufsicht zusammen mit den nationalen zuständigen Behörden eine Reihe von Reformen durch, um ihre Aufsichtsprozesse risikoorientierter und effizienter zu gestalten. Diese gemeinsamen Anstrengungen zielen darauf ab, die Komplexität der Regulierung zu verringern und dabei die Resilienz und Stärke des europäischen Bankensektors zu wahren.

Unterdessen konzentriert sich die Aufsicht auch weiterhin auf die strukturellen Herausforderungen, die die Bankenlandschaft verändern. Klima- und naturbedingte Risiken bleiben eine zentrale Priorität, während die Banken dabei sind, glaubwürdige Übergangspläne aufzustellen. Darüber hinaus bieten die Digitalisierung und die rasche Einführung künstlicher Intelligenz Chancen für Innovation und Effizienz. Dadurch sind die Banken aber auch mit neuen operationellen Risiken wie Cyberbedrohungen und Schwachstellen in den IKT-Infrastrukturen konfrontiert und einem verstärkten Wettbewerb ausgesetzt.

Letztlich liefern die Entwicklungen im Jahr 2025 weitere Argumente für „ein Mehr an Europa“. In Bezug auf den Rahmen für das Krisenmanagement und die Einlagensicherung wurden bereits Fortschritte erzielt. Darauf aufbauend ist es nun von entscheidender Bedeutung, die Bankenunion zu vollenden – und dabei ein europäisches Einlagensicherungssystem zu schaffen – und den Binnenmarkt zu vertiefen. Nur so kann die Integration gefördert, die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und das wirtschaftliche Potenzial Europas erschlossen werden.

Die EZB wird sich auch in Zukunft konsequent für die Förderung eines robusten und anpassungsfähigen Bankensektors im Euroraum einsetzen. Durch eine wirksame, effiziente und risikobasierte Aufsicht wird sie weiterhin dazu beitragen, Finanzstabilität zu gewährleisten, ein nachhaltiges Wachstum zu unterstützen und sicherzustellen, dass der Bankensektor im Euroraum widerstandsfähig bleibt und in der Lage ist, der Realwirtschaft in einer sich rasch wandelnden Welt zu dienen.

Vorwort von Claudia Buch, Vorsitzende des Aufsichtsgremiums

Im Jahr 2025 brachte die EZB-Bankenaufsicht ihre Agenda zur Straffung der Aufsicht unter Wahrung der Resilienz des Bankensektors im Euroraum weiter voran. Im Zuge der Reform des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses, die 2026 vollständig umgesetzt wird, haben wir unsere Aufsichtsprozesse umfänglicher überarbeitet.

Unser vorrangiges Ziel ist es, die europäische Bankenaufsicht wirksamer, effizienter und stärker risikobasiert zu gestalten. Auf der Grundlage von Beiträgen verschiedener Interessenträger haben wir eine umfassende Reformagenda ausgearbeitet, die derzeit umgesetzt wird. Nähere Erläuterungen hierzu finden sich in unserem Bericht Straffung der Aufsicht und Wahrung der Resilienz: Agenda der EZB für eine wirksamere, effizientere und stärker risikobasierte europäische Bankenaufsicht. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe des EZB-Jahresberichts zur Aufsichtstätigkeit werden wir über die Fortschritte und Auswirkungen dieser Reformen berichten.

Die Straffung der Aufsichtsprozesse trägt zur Wahrung der Resilienz bei. Die Bankenaufsicht ist dafür zuständig, für Sicherheit und Solidität im Bankensektor zu sorgen. Schwachstellen müssen frühzeitig identifiziert werden, es muss sichergestellt werden, dass die Banken diese Schwachstellen entschlossen angehen, und gegebenenfalls müssen Aufsichtsmaßnahmen eskaliert werden. Durch solche Reformen setzen wir Aufsichtskapazitäten frei, um uns auf die Veränderungen in der Risikolandschaft konzentrieren zu können. Damit bleiben wir in einem sich rasch verändernden Umfeld agil. So kann die Aufsicht Schwachstellen früher erkennen. Ferner kann dadurch gewährleistet werden, dass die Banken zeitnah handeln, um auf breiter Basis widerstandsfähig zu bleiben. Resilienz bezieht sich nicht nur auf solide Finanzdaten. Vielmehr geht es auch um operationelle Flexibilität, eine solide Governance und ein gutes Risikomanagement. Resiliente Banken können ihre Finanzdienstleistungen auch unter Stressbedingungen erbringen. Zudem wirkt sich die Widerstandsfähigkeit positiv auf ihre Wettbewerbsfähigkeit und langfristigen Geschäftsmodelle aus.

Im aktuellen Umfeld ist Resilienz besonders wichtig. Die politische, wirtschaftliche und geopolitische Unsicherheit ist hoch. Da sich diese Unsicherheit jedoch nicht hinreichend in den marktbasierten Indikatoren für Finanzstress widerspiegelt, könnte es zu einer abrupten Neubewertung von Risiken kommen. Derzeit liegen die Kapital- und Liquiditätspuffer der Banken deutlich über den regulatorischen Anforderungen, und die Ertragslage ist solide. Die mittel- bis längerfristigen Aussichten für die Finanzstabilität sind jedoch unsicherer geworden. Angesichts der erhöhten geopolitischen Spannungen, überhöhter Bewertungen in mehreren Finanzmarktsegmenten, der zunehmenden Verflechtungen mit Finanzintermediären außerhalb des Bankensektors und der Gefahr plötzlicher Veränderungen der Marktstimmung könnten unerwartete Schocks auftreten und sich rasch ausbreiten.

Daher müssen wir neben den kurzfristigen Leistungsindikatoren der Banken auch künftig weitere Faktoren in den Blick nehmen und Anfälligkeiten gegenüber negativen externen Entwicklungen ermitteln. Vor diesem Hintergrund haben wir unsere Aufsichtsprioritäten für den Zeitraum 2026 bis 2028 festgelegt.

Die erste Priorität besteht darin, die Resilienz der Banken gegenüber geopolitischen Risiken und makrofinanziellen Unsicherheiten zu stärken. Dazu gehören solide Kreditrichtlinien, eine angemessene Kapitalausstattung und eine umsichtige Steuerung von klima- und naturbedingten Risiken. In diesem Zusammenhang werden wir 2026 einen inversen Stresstest durchführen, um bankspezifische geopolitische Risikoszenarios zu identifizieren, die die finanzielle Lage einzelner Banken erheblich beeinflussen könnten.

Die zweite Priorität bezieht sich auf die operationelle Resilienz der Banken und die Robustheit der von ihnen eingesetzten Technologien. Die Banken müssen operationelle Risiken besser steuern, Schwachstellen bei der Erhebung und Nutzung von Risikoinformationen beseitigen und sicherstellen, dass die digitale Transformation – darunter auch die Nutzung künstlicher Intelligenz – durch eine solide Risiko-Governance und starke Risikokontrollen unterstützt wird.

Eine agile Aufsicht mit einem klaren Fokus auf die wesentlichen Risiken und die Wahrung der breit angelegten Widerstandsfähigkeit der Banken im Euroraum ist eine strategische Reaktion auf das sich wandelnde Risikoumfeld. Um unser Mandat zu erfüllen, für die Sicherheit und Solidität der Banken zu sorgen, brauchen wir einen starken Regulierungsrahmen. Innerhalb Europas würden eine stärkere Harmonisierung der Vorschriften für den Bankensektor und eine europäische Einlagensicherung zur Integration und Vereinfachung beitragen. Zudem würde eine Förderung des Binnenmarkts die Effizienz des Bankensektors erhöhen.

Auf internationaler Ebene ist ein widerstandsfähiges globales Finanzsystem von entscheidender Bedeutung für Wachstum und Stabilität. Dazu bedarf es gemeinsamer regulatorischer Standards und einer guten Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden. Dieser schützende Rahmen muss angesichts der zunehmenden geopolitischen Spannungen aufrechterhalten werden. Eine Fragmentierung oder Aufweichung der Standards könnte die Fähigkeit der Banken beeinträchtigen, negativen Entwicklungen standzuhalten.

1 Bankenaufsicht im Jahr 2025

1.1 Widerstandsfähigkeit der direkt von der EZB beaufsichtigten Banken im Jahr 2025

Direkt von der EZB beaufsichtigte Banken 2025 nach wie vor resilient

Der Bankensektor im Euroraum[1] hat sich im vergangenen Jahr erneut als widerstandsfähig erwiesen. Er verfügte weiterhin über ein robustes Risikoprofil und solide Fundamentaldaten. So lag die aggregierte Quote des harten Kernkapitals (CET1-Quote) der bedeutenden Institute (Significant Institutions – SIs), ermittelt unter Anwendung von Übergangsregelungen, im dritten Quartal 2025 bei 16,1 % und war damit etwas höher als im Vorjahr (15,7 %).[2] Ausschlaggebend für diese Verbesserung waren vor allem die gute Ertragslage und die hohen einbehaltenen Gewinne der SIs. Die unter Berücksichtigung von Übergangsregelungen ermittelte aggregierte Verschuldungsquote der SIs blieb mit 5,9 % weitgehend stabil.

Trotz der allmählich rückläufigen Überschussliquidität im Euroraum wies der Bankensektor nach wie vor robuste Liquiditätsquoten auf, die deutlich über den Mindestanforderungen lagen. Im Jahr 2025 belief sich die aggregierte Liquiditätsdeckungsquote der SIs auf 157 %. Ihre aggregierte strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR) betrug 126 %.

Die Ertragslage der SIs erwies sich 2025 als robust. So fiel das Zinsergebnis trotz der geldpolitischen Lockerung erneut hoch aus und war deutlich höher als während der Niedrigzinsphase. Darüber hinaus stiegen die zinsunabhängigen Erträge kräftig an, was auf die Vermögensverwaltung und das höhere Provisionsergebnis aus Zahlungsdienstleistungen zurückzuführen war.

Auch die Qualität der Aktiva war weiterhin stabil. Gestützt wurde diese durch die moderat positiven gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die soliden Bilanzen im privaten Sektor. In den ersten drei Quartalen des Berichtsjahrs betrug die Quote notleidender Kredite (Non-Performing Loans – NPLs) bei den SIs insgesamt 1,9 %[3], wobei sich in der Risikovorsorge der Banken die Erwartung einer stabilen Aktiva-Qualität widerspiegelte. Hinter dieser Stabilität verbargen sich jedoch gewisse Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern und Anlageklassen. Die geringe Kreditnachfrage der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und die in den vergangenen Quartalen insgesamt zu beobachtende Verschärfung der Kreditrichtlinien durch die Banken waren auf verschiedene Bedenken zurückzuführen. Diese betrafen unter anderem die Handelsspannungen und die damit verbundene Unsicherheit im vergangenen Jahr. Die Zahl der Insolvenzen im Euroraum stieg im dritten Quartal 2025 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum von einem niedrigen Niveau aus um 5,1 % an.[4] Betroffen waren vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMUs).

Insgesamt blieben die NPL-Quoten der SIs sowohl mit Blick auf die KMU-Portfolios als auch mit Blick auf die weiter gefassten Portfolios der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften stabil und lagen bei rund 4,9 % bzw. 3,5 %. Die Quote der Stufe‑2-Kredite, d. h. der Anteil der Kredite, deren Ausfallrisiko sich seit dem erstmaligen Ansatz in der Bilanz signifikant erhöht hat, sank bei KMUs leicht auf 15,4 % (−0,16 Prozentpunkte gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum) und bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften auf 13,6 % (−0,46 Prozentpunkte).

Im Sektor der Gewerbeimmobilien deuteten Stimmungsindikatoren und aggregierte Kennzahlen für die Aktiva-Qualität auf eine Stabilisierung der Märkte im Euroraum hin, wenngleich vom Bürosegment Gegenwind ausging. Die Stufe‑2-Quote des Gewerbeimmobilienportfolios verringerte sich im Vorjahresvergleich um 1,74 Prozentpunkte auf 17,8 %. Allerdings verzeichneten einige Länder einen deutlichen Anstieg der notleidenden Kredite in den KMU- und Gewerbeimmobilienportfolios ihrer Banken. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit, die beiden Segmente auch weiterhin zu überwachen.

Was das Segment der privaten Haushalte betrifft, so wurde die Nachfrage nach Hypothekarkrediten durch die niedrigeren Zinsen und die sich aufhellenden Aussichten am Wohnimmobilienmarkt stark angekurbelt. Dabei verbesserte sich die Aktiva-Qualität weiter. Demgegenüber kam es bei Konsumentenkrediten zu einer leichten Verschlechterung der Aktiva-Qualität, was sich in einem Anstieg der NPL-Quote um 0,16 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr auf 5,5 % widerspiegelt.

1.1.1 Stresstests im Jahr 2025

Im Jahr 2025 führte die EZB-Bankenaufsicht einen Solvabilitätsstresstest bei SIs im Euroraum durch.[5] An dem von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) koordinierten EU-weiten Stresstest nahmen insgesamt 51 Großbanken aus dem Eurogebiet teil. Parallel dazu wurden 45 mittelgroße Institute einem von der EZB koordinierten Stresstest unterzogen. Dabei wurde bei allen Instituten ein gemeinsamer Analyserahmen verwendet. Die EBA hat für die 51 größten Banken des Euroraums detaillierte Ergebnisse ihres EU-weiten Stresstests 2025 veröffentlicht. Die Einzelergebnisse für die 45 mittelgroßen Banken sowie ein Bericht über die aggregierten Endergebnisse des Stresstests 2025 bei Banken aus dem Euroraum für die gesamte Stichprobe der 96 beaufsichtigten Institute wurden unterdessen von der EZB veröffentlicht.[6]

Insgesamt zeigte der Stresstest, dass der Bankensektor im Euroraum widerstandsfähig genug ist, um einem schweren, aber plausiblen Konjunkturabschwung standzuhalten. Der Stresstest 2025 bekräftigte, dass der Bankensektor seit der Einrichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) im Jahr 2014 immer resilienter geworden ist. Ausgehend von einem Niveau von 11,1 % Ende 2013 erhöhte sich die aggregierte CET1-Quote bis Ende 2024 um 4,9 Prozentpunkte auf 16,0 % (siehe Grafik 1). Im adversen Szenario stieg die CET1-Quote in diesem Zeitraum unter Stress schrittweise an; im Stresstest 2025 fiel sie 3,5 Prozentpunkte höher aus als im 2014 von der EZB durchgeführten Comprehensive Assessment. Im Vergleich zum Stresstest 2023 zeigten die Ergebnisse des Jahres 2025 insgesamt höhere Verluste aus Kreditrisiken, was einem stärkeren Anstieg der notleidenden Kredite zuzuschreiben war. Die Verluste aus Marktrisiken und operationellen Risiken sowie die Auswirkungen auf den Gesamtrisikobetrag stimmten indes weitgehend mit den Ergebnissen des Stresstests 2023 überein.

Dank ihrer besseren Ertragslage konnten die Banken negative Schocks während des Stresstestzeitraums jedoch besser abfangen und die höheren Verluste mehr als ausgleichen. Daher fiel der Kapitalrückgang geringer aus als beim Stresstest 2023, wobei die besseren Stresstestergebnisse im Jahr 2025 hauptsächlich auf das Zinsergebnis zurückzuführen waren.

Die Ergebnisse des Stresstests fließen in den aufsichtlichen Dialog mit den von der EZB beaufsichtigten Instituten ein. Werden beim Stresstest qualitative Mängel festgestellt, so gehen diese in die Beurteilung der Governance im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) ein. Daher wirken sie sich unter Umständen auf die Säule‑2-Anforderungen aus. Die quantitativen Ergebnisse werden indes bei der Festlegung der Säule‑2-Empfehlung und der Säule‑2-Empfehlung für die Verschuldungsquote berücksichtigt. In Grafik 1 ist die Entwicklung der systemweit aggregierten CET1-Quoten im Rahmen der EU-weit durchgeführten Stresstests vor bzw. nach Anwendung des Stressszenarios dargestellt.

Grafik 1

Aggregierte CET1-Quote zu Beginn und am Ende des dreijährigen adversen Szenarios

(in % des Gesamtrisikobetrags)

Quellen: EU-weite Stresstests, EZB und EZB-Berechnungen.
Anmerkung: ST steht für EU-weiter Stresstest und VA für Vulnerabilitätsanalyse; hierbei handelt es sich um eine von der EZB durchgeführte Desktop-Analyse.

Parallel zum EU-weiten Stresstest 2025 führte die EZB eine explorative Szenarioanalyse zum Gegenparteiausfallrisikos durch. Damit wollte sie die Fähigkeit ausgewählter Banken beurteilen, ihr Gegenparteiausfallrisiko in verschiedenen Stressszenarios zu modellieren und Schwachstellen im Zusammenhang mit Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors (Non-Bank Financial Institutions – NBFIs) zu ermitteln. Die Analyse beeinflusste zwar nicht unmittelbar die Eigenkapitalanforderungen, doch ihre Ergebnisse flossen in den aufsichtlichen Dialog mit den teilnehmenden Instituten ein.

Den Analyseergebnissen zufolge fielen die Gegenparteiausfallrisiken im Stressszenario – nach Abzug von Sicherheiten – gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors mit Sitz in den Vereinigten Staaten besonders hoch aus. Darüber hinaus waren in dem Szenario, in dem eine Abwertung des Euro unterstellt wurde, tendenziell höhere Verluste aus Gegenparteiausfallrisiken zu verzeichnen als im Szenario mit sinkenden Zinsen. Gleichzeitig schien das Korrelationsrisiko (wrong-way risk), mit dem die positive Korrelation zwischen der Risikoposition gegenüber einer bestimmten Gegenpartei und deren Ausfallrisiko gemessen wird, im Stressszenario relativ begrenzt zu sein.

1.2 Aufsichtsprioritäten 2025-2027

1.2.1 Einleitung

Die Aussichten für den Bankensektor werden maßgeblich durch die anhaltenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem geopolitischen Umfeld und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft des Euroraums bestimmt. Zwar hat sich der Bankensektor im Eurogebiet in den jüngsten Stressphasen weiterhin als widerstandsfähig erwiesen, doch bekräftigte die EZB-Bankenaufsicht in den Aufsichtsprioritäten ihren Appell, Vorsicht walten zu lassen. Außerdem wurde erneut auf die Notwendigkeit hingewiesen, die möglichen Folgen dieser externen Schocks für den Sektor fortlaufend zu überwachen und regelmäßig zu bewerten. In diesem Zusammenhang wurden die beaufsichtigten Institute dazu angehalten, ihre Fähigkeit zu stärken, unmittelbaren makrofinanziellen Bedrohungen und schweren geopolitischen Schocks standzuhalten (Priorität 1, siehe Abschnitt 1.2.2). Dabei sollten sie sich in erster Linie auf ihre Rahmen für die Steuerung des Kreditrisikos und die operationelle Resilienz konzentrieren. Aufgrund des übergreifenden Charakters geopolitischer Risiken wurden die beaufsichtigten Institute aufgefordert, die potenziellen Folgen dieser Risiken in ihren Geschäftsstrategien und in ihren Rahmen für das Risikomanagement zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen sie ihre Bemühungen zur wirksamen und zeitnahen Behebung der wesentlichen Mängel verstärken, die bei ihrer Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung, in ihren Geschäftsstrategien und bei der Steuerung von Klima- und Umweltrisiken festgestellt und noch nicht beseitigt wurden (Priorität 2, siehe Abschnitt 1.2.3). Hierin zeigt sich, dass diese kritischen Bereiche verstärkt im Fokus der Aufsicht stehen. Da der technologische Fortschritt zu einem vorrangigen Aspekt für die Zukunft des Bankensektors wird, wurden die beaufsichtigten Banken aufgefordert, ihre Digitalisierungsstrategien zu stärken und aufkommende Herausforderungen anzugehen, die sich aus dem Einsatz neuer Technologien ergeben (Priorität 3, siehe Abschnitt 1.2.4).

1.2.2 Priorität 1: Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber unmittelbaren makrofinanziellen Bedrohungen und schweren geopolitischen Schocks

1.2.2.1 Einbeziehung der Steuerung geopolitischer Risiken in die Aufsichtsprioritäten

Angesichts der erhöhten globalen Unsicherheiten und des übergreifenden Charakters geopolitischer Risiken legte die EZB auch in ihren Aufsichtsprioritäten für die Jahre 2025-2027 einen besonderen Schwerpunkt auf diese Risiken. Zudem wurde die Notwendigkeit betont, dass die Banken geopolitische Risiken in ihre gesamten Risikomanagementrahmen integrieren und auf breiter Basis widerstandsfähig bleiben.

Umgang mit geopolitischen Risiken

Um besser zu verstehen, wie sich geopolitische Schocks auf das Finanzsystem und die Banken auswirken, wurden die aufsichtlichen Bewertungen im Jahr 2025 auf der Grundlage des 2024 dargelegten Rahmens zum Umgang mit geopolitischen Risiken[7] vorgenommen. Die gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams – JSTs) berücksichtigten bei der Beurteilung von Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Governance- und operationellen Risiken auch geopolitische Faktoren als übergreifende Risikotreiber. Die Aufseherinnen und Aufseher konzentrierten sich auf die Governance und das Risikomanagement der Banken, einschließlich ihrer Fähigkeit, geopolitische Schocks zu erkennen, zu bewerten und darauf zu reagieren. Im Januar 2025 organisierte die EZB einen Runden Tisch mit Banken, um Einblick in deren Praktiken für die Steuerung geopolitischer Risiken zu gewinnen. Die Erkenntnisse flossen in die Aufsichtstätigkeit ein und untermauerten die breiter angelegten Initiativen der EZB zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber geopolitischen Schocks. Geopolitische Risiken wurden auch in den EU-weiten Stresstest 2025 einbezogen,[8] der auf einem adversen globalen geopolitischen Szenario basierte (siehe Abschnitt 1.1.1).

EZB-Bankenaufsicht legte 2025 einen besonderen Fokus auf die operationelle Dimension geopolitischer Risiken

Im Berichtsjahr legte die EZB-Bankenaufsicht einen besonderen Fokus auf die operationelle Dimension geopolitischer Risiken. Die JSTs überprüften, wie gut die Banken gegen Cyberbedrohungen, physische Sicherheitsrisiken und Störungen bei ausgelagerten Dienstleistungen gewappnet sind. Zudem ergriff die EZB Folgemaßnahmen im Hinblick auf die Feststellungen aus dem 2024 durchgeführten Stresstest zur Cyberresilienz[9]. Dieser Stresstest bestätigte, dass die Banken im Allgemeinen gut darauf vorbereitet sind, nach einem Cyberangriff den Normalbetrieb wiederherzustellen. Es zeigte sich aber auch, dass in einigen Bereichen weitere Anstrengungen unternommen werden müssen. Die diesbezüglichen Aufsichtstätigkeiten ergänzten die laufende Umsetzung der EU-Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act – DORA)[10].

Darüber hinaus setzte die EZB-Bankenaufsicht die engmaschige Überwachung derjenigen Banken im Euroraum fort, die über Tochtergesellschaften in Russland verfügen. Sie verlangte von diesen Banken klare Fahrpläne für den Risikoabbau, eine regelmäßige Berichterstattung sowie risikobasierte Maßnahmen, um eine zeitnahe und geordnete Verringerung der Risikopositionen sicherzustellen.

Zu guter Letzt richtete die EZB auf ihrer Website zur Bankenaufsicht eine eigene Unterseite zu geopolitischen Risiken ein.

1.2.2.2 Rahmen für das Kreditrisikomanagement

Aufsichtsbehörden blieben wachsam gegenüber neu auftretenden Risiken und forderten Banken nachdrücklich auf, Schwachstellen zu beseitigen und Risikomanagementrahmen zu verbessern

Im gesamten Jahr 2025 befassten sich die Aufsichtsbehörden weiterhin mit den strukturellen Mängeln in den Rahmen der Banken für die Steuerung des Kreditrisikos. Außerdem überwachten sie die geopolitischen Risiken, die gesamtwirtschaftliche Unsicherheit sowie neu auftretende Risiken in anfälligen Sektoren, die allesamt zu erhöhten Kreditrisiken führen können. Beispielsweise können sich zwischen Banken und NBFIs (z. B. Privatmarktfonds) rasch Verflechtungen entwickeln. Dadurch werden Banken möglicherweise neuen direkten und indirekten Risiken ausgesetzt, die von der Aufsicht in den Blick genommen werden müssen.[11] Trotz sich verändernder Risiken blieb die Aufsicht über Kreditrisiken in ihren Grundfesten unverändert. Die EZB legte 2025 weiterhin den Fokus auf den gesamten Kreditrisikomanagement-Zyklus, von der Neukreditvergabe bis zur Steuerung der notleidenden Kredite. Dabei stellte sie sicher, dass die Banken über proaktive Managementprozesse verfügten.

Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Vor‑Ort-Prüfungen und Off‑site-Aufsichtstätigkeiten wurden von den JSTs konsolidiert und gesteuert. Dies gewährleistete einen ganzheitlichen und effizienten Ansatz bei der Beaufsichtigung von Kreditrisiken.

Im Jahr 2025 konzentrierten sich die Vor‑Ort-Prüfungen (siehe Abschnitt 1.4.2) auf die Portfolios Retail, Gewerbeimmobilien, Leveraged Finance und Unternehmen/KMU. Das Hauptaugenmerk lag dabei auf der Neukreditvergabe, der Risikoklassifizierung und der Modellierungspraxis für erwartete Kreditverluste.

Aus den wichtigsten Feststellungen der Vor-Ort-Prüfungen ergaben sich Folgemaßnahmen, die im Rahmen der horizontalen Aufsicht nicht vor Ort (off-site) umgesetzt wurden (siehe Abschnitt 1.4.1). So schickten die JSTs nach einer umfassenden Überprüfung der Leveraged-Finance-Portfolios Schreiben an zwölf Banken. Darin wurden Empfehlungen zur Behebung der festgestellten Mängel ausgesprochen. Daneben nahmen die horizontalen Funktionen und die JSTs Off‑site-Bewertungen in Form von horizontalen gezielten Überprüfungen (Targeted Reviews) sowie bankspezifischen eingehenden Überprüfungen (Deep Dives) vor. So wurde beispielsweise eine gezielte Überprüfung der Steuerung neu auftretender Risiken in KMU-Portfolios abgeschlossen[12]. Außerdem führten die JSTs Deep Dives zu Themen und Risiken durch, von denen die von ihnen beaufsichtigten Banken besonders betroffen waren. Dabei ging es unter anderem um Forbearance-Maßnahmen und die Wirksamkeit von Frühwarnsystemen.

Auch die Bewertung von Klimarisiken und deren Einfluss auf das Kreditrisiko stand weiterhin im Fokus. Dabei wurden insbesondere die Energieeffizienz von Gebäuden und der Versicherungsschutz gegen physische Gefahrenereignisse betrachtet. Im Rahmen dieser Bemühungen organisierte die EZB zwei spezielle Veranstaltungen mit Branchenvertretern, um die Herausforderungen zu erörtern und mögliche Lösungen zu ermitteln.[13]

Weitere Fortschritte wurden 2025 bei der Behebung der festgestellten Schwachstellen im Zusammenhang mit dem Gegenparteiausfallrisiko erzielt. Darüber hinaus wurde die gemeinsame Arbeit mit dem Federal Reserve Board und der Bank of England zu Gegenparteiausfallrisiken im Zusammenhang mit NBFIs fortgesetzt. Besondere Schwerpunkte lagen dabei auf der Messung des Gegenparteiausfallrisikos und auf Risikopositionen gegenüber Nichtbanken, die Market-Making-Aktivitäten betreiben. Die Analyse ergab, dass die Banken ihre Anstrengungen zur Verbesserung der Datenqualität fortsetzen müssen, um sicherzustellen, dass die Messung des Gegenparteiausfallrisikos solide und zuverlässige Ergebnisse liefert. Die Banken sollten bei den betreffenden Stresstests nicht nur Faktoren des Marktrisikos, sondern auch die Portfoliokonzentration und die Portfolioliquidität betrachten. Zudem sollten sie über ein robustes Management des untertägigen Gegenparteiausfallrisikos verfügen, das die Aktivitäten ihrer Gegenparteien – insbesondere der Market Maker außerhalb des Bankensektors – im Tagesverlauf angemessen berücksichtigt.

Die EZB überwachte 2025 auch weiterhin das Erfüllungsrisiko im Devisenhandel auf Basis einer Stichprobe der bedeutenden Institute, die in diesem Bereich am aktivsten sind. Zu diesem Zweck erhob sie Halbjahresdaten und -statistiken zu besagtem Erfüllungsrisiko, wofür sie die überarbeitete Methodik des Global Foreign Exchange Committee heranzog. Außerdem tauschte sie sich regelmäßig mit den SIs über interne Veränderungen und allgemeine Markttrends aus.

Die Feststellungen aus allen abgeschlossenen Vor‑Ort- und Off‑site-Aufsichtstätigkeiten wurden den Banken detailliert schriftlich mitgeteilt. Die jeweiligen Ergebnisse wurden in eigens dafür einberufenen Meetings ausführlich erläutert (siehe Abschnitt 1.3.1) und flossen gegebenenfalls in die SREP-Ergebnisse ein. Die daraus resultierenden Aufsichtsmaßnahmen wurden im Rahmen des regelmäßigen aufsichtlichen Dialogs mit den beaufsichtigten Instituten erörtert.

1.2.2.3 Rahmen für die operationelle Resilienz im Hinblick auf das IKT-Risiko, einschließlich Cybersicherheits- und IKT-Drittparteienrisiko

DORA veränderte die Aufsichtstätigkeit und verpflichtete Banken dazu, ihr Management des IKT-Risikos, einschließlich des IKT-Drittparteienrisikos, sowie ihre Berichterstattung über IKT-bezogene Vorfälle zu verstärken

Auch im Berichtsjahr räumte die EZB der operationellen Resilienz der SIs Priorität ein, wobei der Schwerpunkt auf der Sicherheit im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), einschließlich Cybersicherheit, sowie auf IKT-Drittparteienrisiken lag. Die im Januar 2025 in Kraft getretene DORA-Verordnung hat die Aufsichtstätigkeit verändert. Die Banken wurden dazu verpflichtet, ihr Risikomanagement in Bezug auf das IKT-Risiko einschließlich IKT-Drittparteienrisiko sowie ihre Berichterstattung über IKT-bezogene Vorfälle zu verstärken. Die Aufsichtsmethoden wurden aktualisiert, um sicherzustellen, dass sie bei allen Aufsichtstätigkeiten mit den DORA-Anforderungen im Einklang stehen. Die Rahmenwerke der EZB für die Meldung von Cybersicherheitsvorfällen und die Berichterstattung über Auslagerungen wurden aufgehoben und durch die gemäß DORA festgelegten Meldefristen und standardisierten Vorlagen ersetzt.

Als Reaktion auf die sich verändernde Cyberrisikolandschaft erstellten die Aufsichtsbehörden ein umfassendes Playbook für Cybervorfälle, um über alle internen und externen Cyberrisikorahmen hinweg die Koordinierung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern. Dies betrifft sowohl die internen Vorbereitungen der EZB als auch die internationalen Protokolle über Reaktionsmaßnahmen bei Vorfällen.

Die 2025 durchgeführten Vor‑Ort-Prüfungen des IKT-Risikos beruhten weitgehend auf den Aufsichtsprioritäten der EZB und konzentrierten sich auf das Management von Cybersicherheits- und IKT-Drittparteienrisiken. Zusätzliche Vor‑Ort-Prüfungen folgten – auf Ersuchen der JSTs – einem idiosynkratischen Ansatz (siehe Abschnitt 1.3.1 und 1.4.2). Darüber hinaus stellte die EZB ein Team zur Überwachung der bedrohungsorientierten Penetrationstests von SIs zusammen. Bei diesen Tests handelt es sich um ein neues Aufsichtsinstrument, das im Rahmen von DORA zum Einsatz kommt und für das die EZB bei bedeutenden Instituten als zuständige Behörde fungiert. Im Berichtsjahr führte die EZB ihre erste Datenerhebung zu den Informationsregistern durch, in denen die bedeutenden Institute laut DORA ihre vertraglichen Vereinbarungen mit Drittanbietern von IKT-Dienstleistungen dokumentieren müssen. Die Analyse dieser Daten bestätigte die aktuellen Trends: eine stärkere Abhängigkeit von IKT-Drittdienstleistern, eine Konzentration auf eine kleine Anzahl von IKT-Drittdienstleistern, insbesondere von Cloud-Anbietern, sowie eine geringe Substituierbarkeit von IKT-Drittdienstleistern. Hinzu kommen Schwierigkeiten, bereits ausgelagerte Dienstleistungen wieder einzugliedern.

Daher veröffentlichte die EZB ihren Leitfaden zur Auslagerung von Cloud-Diensten an Cloud-Anbieter mit dem Ziel, Klarheit über ihre Erwartungen in Bezug auf die Anforderungen von DORA zu schaffen, eine einheitliche Aufsicht zu fördern und durch mehr Transparenz zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen beizutragen.

Cyberrisiken und IT-Auslagerungsrisiken stellen nach wie vor eine wesentliche Herausforderung für die Banken dar, die aufgrund zunehmender Bedrohungen durch geopolitische Risiken ihr Management von Cybersicherheits- und IKT-Drittparteienrisiken weiter anpassen müssen.

1.2.3 Priorität 2: Zeitnahe und wirksame Behebung anhaltender wesentlicher Mängel

Die Aufsichtsstrategie der EZB war vor allem durch eine Schwerpunktverlagerung von der Risikoidentifizierung hin zur Risikobeseitigung geprägt. Die Banken wurden aufgefordert, die noch nicht behobenen wesentlichen Mängel anzugehen und die aufsichtlichen Erwartungen zu erfüllen. Bei früheren Bewertungen wurden erhebliche Mängel in Bezug auf ihre Steuerung von Klima- und Umweltrisiken sowie ihre Kapazitäten für die Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung festgestellt. Auch in den Aufsichtsprioritäten für die Jahre 2025-2027 liegt darauf ein besonderer Schwerpunkt. Zwar wurden in beiden Bereichen bereits beträchtliche Fortschritte erzielt, weitere Anstrengungen zur Mängelbeseitigung sind jedoch unerlässlich. Daher müssen in den kommenden Aufsichtszyklen Folgemaßnahmen ergriffen werden.

1.2.3.1 Mängel in den Geschäftsstrategien und beim Management von klima- und naturbedingten Risiken

Die Fähigkeit der Banken, klima- und naturbedingte Risiken[14] angemessen zu steuern, war 2025 erneut ein zentrales Aufsichtsthema. Dies liegt daran, dass nach wie vor physische Risiken und Transitionsrisiken zum Tragen kamen und in Umfang und Häufigkeit weiter zunahmen. Außerdem wiesen die Rahmen der Banken für das Management von klima- und naturbedingten Risiken immer noch Mängel auf.

Im Jahr 2025 schloss die EZB ein mehrjähriges Programm zur Stärkung der Risikomanagementkapazitäten der Banken ab. Außerdem trieb sie die Umstellung auf einen „Business as usual“-Ansatz weiter voran, wonach klima- und naturbedingte Risiken im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Bewertungen und Prozesse überwacht werden. Ausgehend von den aktuellen regulatorischen Anforderungen hatte die EZB den Banken Ende 2024 als Frist gesetzt, um ihre entsprechenden Risikomanagementpraktiken zu verbessern. In den Vorjahren hatte sie nach verschiedenen Dialog- und Feedback-Runden bindende Aufsichtsbeschlüsse für Banken mit wesentlichen Mängeln gefasst. Für den Fall, dass die Banken die Risikoanforderungen nicht fristgerecht erfüllten, sahen die betreffenden Beschlüsse auch Zwangsgelder, d. h. in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder, vor („kombinierte Beschlüsse“)[15]. Diese waren täglich fällig. Im Berichtsjahr erließ die EZB im Zusammenhang mit den genannten Risikoanforderungen einen solchen kombinierten Beschluss. Außerdem schloss sie ein Verfahren zur Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen gegen ein Institut ab, das gegen den Beschluss der EZB zu diesen Risikoanforderungen verstoßen hatte. Im Zuge dessen legte sie den Gesamtbetrag der zu zahlenden Zwangsgelder fest (siehe Abschnitt 2.3.1).

Banken erzielten deutliche Fortschritte bei der Steuerung der sich aus den anhaltenden Klima- und Naturkrisen ergebenden Risiken

Im Allgemeinen erzielten die Banken bei der Steuerung der Risiken, die sich aus den anhaltenden Klima- und Naturkrisen ergeben, deutliche Fortschritte. So führten sie eine institutionelle Architektur zur Identifizierung, Überwachung und Steuerung von klima- und naturbedingten Risiken ein. Analysen der EZB zeigen, dass mehr als 90 % der Banken solchen Risiken nach eigener Einschätzung in hohem Maße ausgesetzt sind (nach 50 % im Jahr 2021)[16] und dass alle Banken mittlerweile über Rahmen für Klimastresstests verfügen. Die meisten Banken begannen zudem, entsprechende Rahmen zur Quantifizierung ihres Kapitalbedarfs einzurichten. Vor dem Hintergrund der neuen Risikoquantifizierungsmethoden, der anhaltenden Herausforderungen beim Management von physischen Risiken und Transitionsrisiken sowie der verbleibenden bankspezifischen Schwachstellen, die bei einzelnen Instituten festgestellt wurden, ist jedoch weiterhin Aufmerksamkeit seitens der Aufsicht geboten.

In Anerkennung der verschiedenen Herausforderungen, denen sich Banken gegenübersehen, finalisiert die EZB derzeit ihren Bericht über bewährte Verfahren für das Management von Klima- und Umweltrisiken. Damit aktualisiert sie das 2022 erstmals veröffentlichte Kompendium, das den Banken Möglichkeiten aufzeigt, ihr Risikomanagementverfahren zu verbessern. Die EZB stand zudem in einem fortlaufenden Dialog mit den Banken, um deren allgemeine Fortschritte zu erörtern und ihre Herausforderungen zu verstehen. Ein Beispiel hierfür war der Branchendialog der EZB zum Thema Management von Klima- und Naturrisiken: Bestandsaufnahme und Ausblick am 1. Oktober 2025.

1.2.3.2 Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung

Voraussetzung für ein solides und umsichtiges Risikomanagement sind leistungsfähige Kapazitäten für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung – auch 2025 ein Schwerpunkt der EZB-Bankenaufsicht

Die Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung (Risk Data Aggregation and Risk Reporting – RDARR) sind für ein solides Risikomanagement und eine wirksame Entscheidungsfindung unerlässlich, da Mängel in der Datenqualität und Berichterstattung die Fähigkeit der Banken beeinträchtigen, Risiken zu erkennen, zu überwachen und zu mindern. Mit leistungsfähigen RDARR-Kapazitäten können die Banken ihre operative Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit steigern und digitale Tools und innovative Technologien wie künstliche Intelligenz (KI) und fortgeschrittene Analysetechniken leichter einsetzen.

Im Jahr 2025 wurden erneut unzureichende Fortschritte bei den RDARR-Kapazitäten der Banken festgestellt, auch im Hinblick auf die Erwartungen, die in dem im Mai 2024 veröffentlichten Leitfaden zur effektiven Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung dargelegt sind. Daher entschied die EZB, im Berichtsjahr bei allen Banken einen übergeordneten Ansatz anzuwenden. Dieser zielte darauf ab, die Entwicklung der RDARR-Kapazitäten aller SIs genau zu beobachten, um etwaige Mängel zu erkennen und entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen.[17] Zentraler Bestandteil dieses Ansatzes war die Festlegung eines klaren Eskalationsprozesses, der von den Banken eindeutige Zeitpläne und Zwischenziele für die Behebung der festgestellten Mängel und die Ursachenbeseitigung verlangte. Führten die ersten Maßnahmen nicht zeitnah zu Ergebnissen, kamen wirksamere Instrumente zum Einsatz, um eine ordnungsgemäße Behebung der Mängel sicherzustellen. Diese Instrumente basierten auf den bindenden Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 16 der SSM-Verordnung[18], die auch Zwangsgelder als mögliche Durchsetzungsmaßnahmen umfassen.

Die EZB verfolgte weiterhin einen ganzheitlichen Ansatz beim Umgang mit Datenqualitätsproblemen. So gingen in die Gesamtbeurteilung der RDARR-Kapazitäten der Banken auch Feststellungen aus anderen Aufsichtstätigkeiten ein. Dazu zählten die Qualität der für die Ad‑hoc-Datenerhebung (Short-Term Exercise) und die Stresstests der EZB bereitgestellten Daten sowie die effektive Aggregation der Risikopositionen am Private-Credit-Markt. Um die Anstrengungen in diesem Bereich zu verstärken, schuf die EZB Anfang Januar 2025 einen Rechtsrahmen, der eine angemessene Datenqualität bei Meldungen im Zusammenhang mit Stresstests gewährleistet.[19] Darüber hinaus erstellte die EZB nach einem im Jahr 2023 erfolgreich durchgeführten Pilotprojekt erneut einen jährlichen Managementbericht zur Daten-Governance und Datenqualität.[20] Im Vergleich zu der 2024 vorgenommenen Erhebung war die obere Führungsebene der Banken im Berichtsjahr stärker in die Behebung festgestellter Mängel eingebunden. Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für das Projektmanagement waren auf der Ebene der Leitungsorgane eindeutig festgelegt.

Insgesamt hat der verstärkte Fokus auf den RDARR-Kapazitäten in den vergangenen drei Jahren dazu geführt, dass nach und nach Fortschritte erzielt wurden. So fallen die RDARR-Kapazitäten nun in den Zuständigkeitsbereich der oberen Führungsebene der Banken. Überdies wurden bedeutende Schritte unternommen, um die im Rahmen früherer Aufsichtstätigkeiten festgestellten Mängel zu beseitigen. Dennoch bestätigten die laufenden Aufsichtstätigkeiten, darunter auch die Vor‑Ort-Prüfungen, dass in Bereichen wie der Daten-Governance, dem Anwendungsbereich des Daten-Governance-Rahmens, der Datenarchitektur und der IT-Infrastruktur weitere Bemühungen seitens der beaufsichtigten Institute erforderlich sind.

1.2.4 Priorität 3: Digitalisierungsstrategien und der Einsatz neuer Technologien

1.2.4.1 Strategien für die digitale Transformation

EZB hatte auch 2025 die Resilienz der Banken im Verlauf der digitalen Transformation im Visier

Die digitale Transformation der Banken und der Einsatz neuer Technologien erfordern starke Governance- und Risikomanagementfähigkeiten. Bei der Digitalisierung geht es nicht nur um Technologie, sondern auch um die interne Kultur und die Fähigkeiten der Institute. Der Erfolg einer digitalen Strategie hängt entscheidend davon ab, ob das Institut Innovationen in seine Geschäftstätigkeit integriert und insgesamt bereit für die Digitalisierung ist. Zeitpunkt und Ausmaß der Digitalisierung obliegen weiterhin der alleinigen strategischen Entscheidung einer Bank, können aber tiefgreifende Auswirkungen auf ihre operationellen und finanziellen Risiken haben und ihr Risikoprofil beeinflussen.

Im Jahr 2025 führte die EZB eine Reihe von Aufsichtstätigkeiten durch, um einen Einblick in die Anwendungsfälle neuer Technologien zu gewinnen und zu verstehen, wie sich diese auf die Risikomanagementkapazitäten der Banken auswirken können.[21] So fanden das vierte Jahr in Folge gezielte Vor‑Ort-Prüfungen zu diesem Thema statt. Dabei wurden die Digitalisierungsstrategien der Banken und ihre Ansätze für die Strategieumsetzung – einschließlich neuer Technologien, Ressourceneinsatz und Projektmanagementkapazitäten – umfassend geprüft. Auch die finanziellen und nichtfinanziellen Auswirkungen der Digitalisierung wurden beurteilt. Zu den Off‑site-Aufsichtstätigkeiten zählten Workshops für 13 bedeutende Institute zum Einsatz von KI für das Kreditscoring und die Betrugserkennung.

Im Kontext der digitalen Transformation sind Daten sowohl für die Banken als auch für die Aufsicht sehr wichtig. Die jährliche Datenerhebung der EZB zur Digitalisierung und zum Einsatz innovativer Technologien wurde optimiert, um Technologien und Innovationen besser erfassen zu können. Sie erfolgte im Rahmen der Short-Term Exercise, einer Datenerhebung der EZB, mit der die regelmäßig gemeldeten Aufsichtsdaten ergänzt werden sollen. Die Erhebung diente erneut als wichtige Datenquelle, um die Fortschritte der Banken bei der digitalen Transformation zu bewerten und die Entwicklung ihrer Digitalisierungsaktivitäten, ihre Zusammenarbeit im Technologiebereich sowie ihre Anwendungsfälle von Technologien zu erfassen. Im Anschluss wurden die erhobenen Daten analysiert. Anhand der Ergebnisse konnten Anwendungsfälle und Banken für eine weitere Beurteilung bzw. eine Teilnahme an Workshops und anderen derartigen Maßnahmen ausgewählt werden.

Im Rahmen ihres zielgerichteten Ansatzes führte die EZB zudem zwei horizontale Analysen durch, mit denen der Einsatz digitaler Technologien in bestimmten Geschäftsbereichen untersucht wurde. Zu diesem Zweck fanden Workshops zum digitalen Zahlungsverkehr und zum digitalen Privatkundengeschäft mit zwölf bedeutenden Instituten statt. Darüber hinaus kamen am 16. Oktober 2025 anlässlich der SSM-Konferenz zur Digitalisierung Aufsichtsbehörden und Banken zusammen, um sich über Digitalisierungsstrategien, deren Umsetzung in bestimmten Geschäftsbereichen wie dem Privatkundengeschäft und dem Zahlungsverkehr sowie über KI-Entwicklungen und die damit verbundenen Risiken auszutauschen.

1.3 Effiziente und wirksame risikobasierte Aufsicht

Seit der Einführung des SSM im Jahr 2014 hat sich die Aufsichtstätigkeit deutlich verändert. Während sich die europäische Bankenaufsicht in den ersten Jahren auf die Harmonisierung der Aufsichtspraktiken konzentrierte, ging sie in den letzten Jahren zu einem agileren Ansatz über. Dabei werden effizientere und konsistentere Ergebnisse mit weniger komplexen, aber ebenso strengen Methoden und flexibleren Prozessen erzielt. Die EZB führte 2023 einen Risikotoleranzrahmen ein, der es den Aufseherinnen und Aufsehern erlaubt, kritische Risikobereiche zu priorisieren. Zudem verschafft es ihnen mehr Handlungsspielraum, wenn es darum geht, neue und aufkommende Risiken zu identifizieren und anzugehen.

Im Jahr 2025 entwickelte die EZB eine umfassende Agenda mit dem Ziel, die Effizienz, Wirksamkeit und Risikoorientierung der europäischen Bankenaufsicht zu verbessern. Diese Agenda wird im Bericht Straffung der Aufsicht und Wahrung der Resilienz vom Dezember 2025 erläutert. Sie umfasst vier Initiativen. Die erste ist die 2024 in die Wege geleitete Reform des SREP, die im Jahr 2025 fortgesetzt wurde und 2026 abgeschlossen werden soll (siehe Abschnitt 1.3.1).[22] Die zweite Initiative besteht aus der Ausweitung der Ziele der SREP-Reform im Zuge des Projekts „Next-Level Supervision“ auf Bereiche wie Beschlussverfahren, Genehmigungen interner Modelle, Stresstests, Beschlüsse zu Kapitalmaßnahmen, Meldewesen und Vor‑Ort-Prüfungen (siehe Abschnitt 1.3.2). Darüber hinaus wurde eine gezielte Initiative zur weiteren Förderung einer einheitlichen Aufsichtskultur im Rahmen des SSM ins Leben gerufen (siehe Abschnitt 1.3.3). Als vierte Initiative entwickelt die EZB derzeit einen Rahmen für die Beurteilung der Wirksamkeit der Aufsicht (siehe Abschnitt 1.3.4).

Kasten 1
Beitrag der EZB zu den Arbeiten an einer Vereinfachung des europäischen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens

Die Reformagenda der EZB für die europäische Bankenaufsicht bezieht sich auf Änderungen, die die EZB und die nationalen zuständigen Behörden innerhalb des bestehenden Rahmens des EU-Rechts einführen können. Zugleich erkennt die EZB an, dass auch Änderungen der europäischen und nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind, um den europäischen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen weiter zu vereinfachen.

Im März 2025 richtete der EZB-Rat eine hochrangig besetzte Taskforce ein, die solche Änderungen von Rechtsvorschriften prüfen sollte. Die Taskforce sprach eine Reihe von Empfehlungen an die EU-Gesetzgeber aus, die im Dezember 2025 vom EZB-Rat gebilligt und auf der Website der EZB veröffentlicht wurden. Sie führte mit dem Aufsichtsgremium Gespräche zu aufsichtlichen Fragen, an denen die Vertreterin der EZB, Sharon Donnery, als Mitglied der Taskforce teilnahm.

Die laufenden Reformen der europäischen Bankenaufsicht, die im Bericht Straffung der Aufsicht und Wahrung der Resilienz dargelegt sind, ergänzen die Empfehlungen der Taskforce. Die Reformen können jedoch unabhängig von diesen Empfehlungen vollständig implementiert werden.

1.3.1 Umsetzung der SREP-Reform

Im Einklang mit ihrem Mandat beurteilt die EZB-Bankenaufsicht regelmäßig im Rahmen des SREP die finanzielle Solidität der von ihr direkt beaufsichtigten Banken. Um auf die sich schnell verändernde Risikolandschaft zu reagieren, leitete die EZB im Jahr 2024 nach einer Überprüfung durch eine unabhängige Expertengruppe[23] eine umfassende Reform des SREP in die Wege. Ziel war es, dessen Wirksamkeit, Effizienz und Risikofokus zu verbessern.

Der erste Zyklus der SREP-Reform wurde im Oktober 2025 abgeschlossen. Dabei wurden die Beschlüsse sechs Wochen früher als in den Vorjahren erlassen. Dieser Meilenstein ist jedoch nur eine der spürbaren Auswirkungen der SREP-Reform. Bei allen sechs Zielen wurden erhebliche Fortschritte erzielt:[24]

  • Gezieltere Risikobeurteilungen: Seit 2023 verfolgt die EZB einen Ansatz der mehrjährigen Beurteilung, bei dem ein Risikotoleranzrahmen zum Einsatz kommt.[25] Im Jahr 2025 wurde die mehrjährige Beurteilung für 75 % der SREP-Elemente durchgeführt und auf die Tochtergesellschaften der Banken ausgeweitet.
  • Bessere Integration der Aufsichtstätigkeiten: Um sich ein umfassenderes Bild der Risiken der Banken zu verschaffen und Doppelarbeit zu verringern, greifen die JSTs nun systematischer auf die Erkenntnisse aus den Vor‑Ort-Prüfungen, thematischen Überprüfungen und anderen Quellen zurück. Hierbei werden nicht nur Jahresenddaten berücksichtigt. Darüber hinaus erhalten die Banken ihr aufsichtliches Prüfungsprogramm bereits früher im Jahr, wodurch sie ihre Planung besser auf die Prüfung abstimmen können.
  • Nutzung des gesamten aufsichtlichen Instrumentariums: Eine größere Bedeutung wird nun der zeitnahen Kommunikation und der Eskalation[26] von Aufsichtsmaßnahmen beigemessen. Neben der Einführung eines mehrstufigen Ansatzes für Follow‑up-Maßnahmen[27] wurde der Fokus der SREP-Beschlüsse stärker auf die strukturellsten und gravierendsten Mängel verlagert. Andere Feststellungen werden dann im weiteren Verlauf des Jahres angegangen.
  • Bessere Kommunikation: Das neue, gestraffte Format der SREP-Beschlüsse[28] fördert einen gezielteren Dialog mit den Banken, da zu Beginn auf die wesentlichen Risikofaktoren und aufsichtlichen Bedenken hingewiesen wird.
  • Stabilere Methoden: Die EZB ist bestrebt, die Aufsichtsmethoden stabiler und vorhersehbarer zu gestalten. Durch Aktualisierungen wie die Überarbeitung der Methodik für die Säule‑2-Anforderung[29] werden sie einfacher und robuster.
  • Bessere Nutzung von IT-Systemen und Datenanalysen: Digitale Instrumente fördern die datengestützte Aufsicht und die wirksame Zusammenarbeit mit den Banken. So haben die Banken unter anderem die Möglichkeit, den Status ihrer qualitativen Maßnahmen zu verfolgen und Nachweise direkt an ihre Aufsichtsbehörden zu übermitteln.

1.3.1.1 Überwachung der Fortschritte

Um sicherzustellen, dass die SREP-Reform den gewünschten Nutzen bringt, überwacht die EZB-Bankenaufsicht kontinuierlich, inwieweit die wichtigsten Ziele erreicht werden. Dabei stützt sie sich auf eine Reihe von Indikatoren, die im Zuge der Reform weiterentwickelt und verfeinert werden und die sechs mit der Reform angestrebten Ziele abdecken. Die Indikatoren werden sich voraussichtlich auf folgende Bereiche beziehen: die Verfügbarkeit und effektive Nutzung der mehrjährigen Beurteilung im Rahmen des SREP, die Länge und Relevanz der SREP-Beschlüsse und -Maßnahmen, den Einsatz digitaler Instrumente, die ein Echtzeit-Follow‑up von Feststellungen und Maßnahmen unterstützen, sowie die Umsetzung von SREP-Maßnahmen und die fristgerechte Durchführung des SREP-Zyklus. Diese Indikatoren werden in den künftigen EZB-Jahresberichten zur Aufsichtstätigkeit veröffentlicht werden.

1.3.2 Projekt „Next-Level Supervision“: Reform der Aufsichtstätigkeiten außerhalb des SREP-Verfahrens

Im Jahr 2025 leiteten die EZB und die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) mit dem Projekt „Next-Level Supervision“ eine ganze Reihe weiterer Reformen ein. Dieses Projekt zielt darauf ab, zentrale aufsichtliche Prozesse zu straffen und zu vereinfachen und damit die SREP-Reform zu ergänzen. Bei der Konzeption des Projekts wurden die Ergebnisse einer Umfrage unter den an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden NCAs sowie Beiträge von Vertreterinnen und Vertretern des Bankensektors berücksichtigt.

Das Projekt betrifft im Wesentlichen die folgenden Bereiche:

  1. Beschlussverfahren: Die EZB ist dabei, die Effizienz, die Wirksamkeit und den risikobasierten Charakter ihrer aufsichtlichen Beschlussverfahren zu verbessern. Dies betrifft beispielsweise Eignungsprüfungen und gemeinsame Verfahren wie Zulassungen und Genehmigungen qualifizierter Beteiligungen. Schlankere Beschlussverfahren werden die Aufsichtsprozesse für die beaufsichtigten Institute beschleunigen und es der EZB ermöglichen, ihre Ressourcen auf die wichtigsten Aspekte zu konzentrieren. Die neuen Beschlussverfahren sollen bis zur zweiten Jahreshälfte 2026 umgesetzt sein. Weitere Verbesserungen werden im Lauf der Zeit im Zuge der Implementierung digitaler Instrumente vorgenommen. Darüber hinaus wird Anfang 2026 ein Schnellverfahren zur Beurteilung einfacher Verbriefungen mit Übertragung eines signifikanten Risikos eingeführt (siehe Kasten 2).
  2. Interne Modelle: Um den Arbeitsaufwand der Banken und der Aufsicht zu verringern, der durch die Genehmigung wesentlicher Modelländerungen entsteht, müssen die Aufsichtsprozesse im Zusammenhang mit internen Modellen verschlankt werden. Die EZB führt daher nach und nach stärker risikobasierte Ansätze für die Genehmigung von Modelländerungen ein. Dies gilt sowohl für Modelländerungen im Allgemeinen als auch für solche, die früher im Prozess vorgenommen wurden. Damit sind die Banken auch nicht mehr gezwungen, unterschiedliche Modellversionen gleichzeitig vorzuhalten. Die Änderungen werden im Lauf des Jahres 2026 umgesetzt.
  3. Stresstests: Die EZB hat bereits in früheren Stresstestzyklen Schritte unternommen, um der Verhältnismäßigkeit besser gerecht zu werden, eine stärker risikobasierte Datenqualitätssicherung einzuführen und die Anzahl der Meldezyklen zu reduzieren. Sie ergreift nun weitere Maßnahmen zur Straffung ihrer Stresstests. So geht sie zu agileren und dynamischeren Ansätzen über, vereinfacht die Meldeformulare und verringert den Ressourcenbedarf der Banken und Aufsichtsbehörden. Diese Änderungen werden mit dem thematischen Stresstest 2026 und dem EU-weiten Stresstest 2027 umgesetzt.
  4. Beschlüsse zu Kapitalmaßnahmen: Die EZB führt ein Schnellverfahren für die Genehmigung klar definierter, risikoarmer Eigenmitteltransaktionen ein. Durch diese Initiative, die im ersten Quartal 2026 gestartet wird, soll die Bearbeitungszeit verkürzt werden. Mit weiteren Investitionen in digitale Technologien möchte die EZB die Bearbeitungszeiten für die einfachsten Fälle auf zwei Wochen verringern.
  5. Aufsichtliche Meldungen: Die EZB ist bestrebt, den Meldeprozess zu verschlanken und die Kosten für die Banken zu senken. Zugleich soll die Qualität und Relevanz der erhobenen Daten gewahrt bleiben. Im Jahr 2025 holte die EZB im Bankensektor anhand eines Fragebogens Vorschläge zur Vereinfachung des Meldewesens ein und führte im Anschluss daran einen Workshop durch. Darüber hinaus überprüfte sie, welche Meldeformulare am seltensten verwendet werden, und verringerte die bestehenden Meldeanforderungen. So wurden die Datenpunkte im Berichtspaket für die Ad‑hoc-Datenerhebung der EZB (Short-Term Exercise) für 2026 um 18,5 % verringert. Für das Jahr 2026 plant die EZB, ihr Verfahren für horizontale Meldeanforderungen zu verfeinern und zu verbessern und ein Konzept für Wesentlichkeitsschwellen zu definieren, ab denen die Einreichung von Korrekturmeldungen erforderlich ist. Im SREP-Zyklus 2027 werden weitere Verbesserungen hinsichtlich der Meldungen im Rahmen der Short-Term Exercise folgen. Darüber hinaus führt die EZB derzeit Maßnahmen ein, um der Verhältnismäßigkeit der Meldepflichten für kleine und nicht komplexe Institute (Small and Non-Complex Institutions – SNCIs) noch stärker Rechnung zu tragen. Dies umfasst auch die Aufnahme des SNCI-Konzepts in die FINREP-Verordnung der EZB.
  6. Vor‑Ort-Prüfungen: Die EZB und die NCAs haben vereinbart, im Jahr 2026 eine Reihe von Verbesserungen bei den Vor‑Ort-Prüfungen einzuführen. Hierzu zählen die Überprüfung und Straffung der internen und externen Leitlinien im Zusammenhang mit Vor‑Ort-Prüfungen. Zudem sollen die Prüfungsberichte knapper gehalten, die Abstimmung zwischen den Vor‑Ort-Prüfungsteams intensiviert und kürzere, gezieltere Einsätze eingeführt werden.

In jedem dieser sechs Arbeitsbereiche setzt die EZB bei ihrer Aufsichtstätigkeit verstärkt digitale Instrumente ein (auch Aufsichtstechnologien oder „SupTech“ genannt). In diesem Zusammenhang wird ein umfassendes IT-Projekt (2026-2028) gestartet, um die End‑to-End-Digitalisierung der Aufsichtsprozesse, einschließlich der Beschlussverfahren, voranzutreiben. Dies soll durch eine verbesserte Integration der internen Systeme und das geplante zentralisierte SSM-Portal erfolgen (siehe Abschnitt 5.2.1). Die Weiterentwicklung der digitalen Infrastruktur der EZB trägt nicht nur dazu bei, dass die Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben effizienter und effektiver wahrnehmen können, sondern kommt letztlich auch den beaufsichtigten Instituten zugute. So wird die Kommunikation erleichtert, die Aufsichtsaufgaben werden schneller ausgeführt und die Ressourcen effizienter eingesetzt.

1.3.2.1 Weitere geplante Initiativen

Im Jahr 2026 wird die EZB mit einer Überprüfung ihrer Aufsichtsleitfäden und anderer Dokumente beginnen, um ihre Erwartungen und Aufsichtsansätze transparenter zu kommunizieren. Ziel ist es unter anderem, erneut zu verdeutlichen, dass die Leitfäden der EZB keine verbindlichen Anforderungen vorgeben, die über die geltenden EU-Rechtsvorschriften hinausgehen.

Darüber hinaus wird die EZB die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Aufsicht über weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions – LSIs) überprüfen. Dabei werden vor allem diejenigen LSIs untersucht, die unter das bestehende SNCI-Rahmenwerk fallen. Bei der Überprüfung werden Aspekte wie die Häufigkeit und Tiefe der SREP-Bewertung, der interne Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP), der interne Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Liquiditätsausstattung (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process – ILAAP) und sektorweite Stresstests berücksichtigt.

1.3.2.2 Umsetzung und Follow-up

Die im Zuge des Projekts „Next-Level Supervision“ vereinbarten Änderungen werden 2026 und in den kommenden Jahren umgesetzt, also parallel zu den laufenden Arbeiten zur Stärkung der einheitlichen Aufsichtskultur (siehe Abschnitt 1.3.3). Die EZB wird die Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen Initiativen im Rahmen aller Reformen beobachten und sie in ihren Jahresberichten zur Aufsichtstätigkeit kommunizieren.

Kasten 2
Schnellverfahren zur Beurteilung von Verbriefungen mit Übertragung eines signifikanten Risikos

Gemäß den EU-Vorschriften für den Bankensektor dürfen die Kapitalanforderungen für verbriefte Risikopositionen nur dann verringert werden, wenn die Aufsichtsbehörde die Übertragung eines signifikanten Risikos (Signifikant Risk Transfer – SRT) auf Dritte konstatiert.

Im Januar 2025 leitete die EZB eine sechsmonatige Testphase für Schnellverfahren zur Beurteilung stärker standardisierter SRT-Verbriefungen ein. Dabei lag der Schwerpunkt zunächst auf synthetischen Verbriefungen. In der Testphase sollte untersucht werden, wie die Beurteilung von Routine-Transaktionen gestrafft und dabei gleichzeitig ein starker Fokus auf Risiken und Resilienz beibehalten werden kann. In diesem Zeitraum beobachtete die EZB auch die Entwicklungen am Markt für Verbriefungen.

Auf Grundlage der Erfahrungen aus der Testphase trat das Schnellverfahren im Januar 2026 in Kraft, wie in dem von der EZB veröffentlichten Leitfaden zur Meldung der Übertragung eines signifikanten Risikos und der außervertraglichen Kreditunterstützung bei Verbriefungen dargelegt.

Das Rahmenwerk für beschleunigte Beurteilungsverfahren kann nur für standardisierte SRT-Verbriefungen verwendet werden. Der Prozess basiert auf einem harmonisierten Meldeformular, in dem qualitative und quantitative Informationen anzugeben sind. Durch die Beschränkung auf standardisierte Produkte und die Harmonisierung der Meldeformulare können Aufsichtsressourcen gezielt für eine eingehende Überprüfung komplexerer Verbriefungen und eine verstärkte Beaufsichtigung von Verbriefungsaktivitäten auf Bankebene eingesetzt werden. Transaktionen mit besonderen Merkmalen unterliegen weiterhin einer intensiveren Prüfung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Portfolios Konzentrationen aufweisen oder Vertragsklauseln nicht standardisiert sind. Auch bei diesem Schnellverfahren sind jedoch weiterhin alle geltenden internationalen Standards und sämtliche regulatorischen Anforderungen in Europa vollständig anzuwenden. Die EZB wird das beschleunigte Beurteilungsverfahren im Nachgang stichprobenartig überprüfen.

Wie in der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. November 2025[30] hervorgehoben, kann eine großvolumige Emissionen synthetischer Verbriefungen Risiken für die Finanzstabilität mit sich bringen. Dazu zählen auch Risiken, die sich aus dem Anschlussfinanzierungsrisiko ergeben. Daher wird die EZB den potenziellen Aufbau von Risiken im Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung der Emissionen synthetischer Verbriefungen weiterhin im Auge behalten und dabei auch granulare Daten heranziehen, um die aufsichtliche und makroprudenzielle Analyse zu unterstützen.

1.3.3 Aufsichtskultur im SSM

Im Februar 2025 startete das Aufsichtsgremium der EZB seine Initiative zur Aufsichtskultur[31]. Angedacht ist eine Plattform für den Austausch zu Themen wie der SREP-Reform (siehe Abschnitt 1.3.1) und dem Projekt „Next-Level Supervision“ (siehe Abschnitt 1.3.2). Ziel der mehrjährigen Initiative ist es, eine konsistente und wirksame Umsetzung dieser Reformen und Projekte in der gesamten europäischen Bankenaufsicht zu gewährleisten. Dies soll durch Förderung einer gemeinsamen Aufsichtskultur erreicht werden, die mit den drei wesentlichen strategischen Zielen der Bankenaufsicht im Einklang steht.

  • Risikobasierte Aufsicht: Priorisierung wesentlicher Risiken, Übernehmen von Verantwortung für Entscheidungen und entschlossenes Handeln.
  • Effiziente und wirksame Aufsicht: Erzielung zeitnaher Ergebnisse, umgehende Behebung von Problemen und Förderung kontinuierlicher Verbesserungen.
  • Integrierte Aufsicht: Zusammenarbeit innerhalb der gesamten europäischen Bankenaufsicht, um als ein Team bessere Ergebnisse zu erzielen.

Zur Erreichung dieser strategischen Ziele wurde ein Aktivierungsplan erstellt. Die darin vorgesehenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Kommunikation und Zusammenarbeit zu stärken, Fähigkeiten und Führungskompetenzen weiterzuentwickeln, den Schwerpunkt gezielter auf Risiken und Prioritäten zu legen und die operative Effizienz zu steigern.

Diese mehrjährige Initiative wird von der EZB-Bankenaufsicht und den NCAs gemeinsam umgesetzt.

1.3.4 Beurteilung der Wirksamkeit der Aufsicht

Eine wirksame Aufsicht stellt sicher, dass die Banken festgestellte Mängel zeitnah beheben. Die EZB-Bankenaufsicht ist bestrebt, ihre Effektivität kontinuierlich zu verbessern. Dazu sollen die Aufseherinnen und Aufsehern in die Lage versetzt werden, aufsichtliche Risiken rasch zu bewerten, wesentliche Mängel zu erkennen und ihr aufsichtliches Instrumentarium und ihre Aufsichtsbefugnisse effektiver zu nutzen.

Im Jahr 2025 entwickelte die EZB einen Rahmen für die Beurteilung der aufsichtlichen Wirksamkeit. Darin werden die Methoden festgelegt, mit denen die Effektivität der einschlägigen Aufsichtstätigkeiten beurteilt werden kann. Dies bezieht sich insbesondere auf Methoden, die zur Umsetzung der Aufsichtsprioritäten herangezogen werden.

Die Beurteilung ist naturgemäß mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. So kann es z. B. sein, dass die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit a) nicht unmittelbar aus den finanziellen oder statistischen Daten ablesbar sind, b) erst verzögert sichtbar werden und c) auch durch externe Faktoren bestimmt werden, die außerhalb des Einflussbereichs der Aufsicht liegen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Aufseherinnen und Aufseher die Beurteilungen bereits ab der Aufnahme ihrer Aufsichtstätigkeiten angemessen vorbereiten. Während der Planungsphase wird von den JSTs erwartet, dass sie klare Ziele definieren, in denen sie die beabsichtigten Auswirkungen auf ihre beaufsichtigten Institute präzisieren. Des Weiteren haben sie festzulegen, wie diese Auswirkungen gemessen werden können, auch wenn dies nur teilweise mithilfe spezifischer Indikatoren erfolgt, und die entsprechenden Datenanforderungen zu ermitteln.

Letztendlich kann die EZB die Ergebnisse der Beurteilung ihrer aufsichtlichen Wirksamkeit nutzen, um ihre Aufsichtstätigkeit kontinuierlich zu verbessern. So kann sie beispielsweise entscheiden, ob eine priorisierte Schwachstelle angemessen angegangen wurde oder ob sie ihre Aufsichtsstrategie zur Behebung solcher Schwachstellen anpassen muss. Diese Beurteilungen können auch in die bewährten Verfahren oder die Methoden einfließen, die zur Erzielung bestimmter angestrebter Aufsichtsergebnisse angewendet werden.

Die Beurteilung der aufsichtlichen Wirksamkeit kann sich zudem förderlich auf die Kommunikation der EZB mit externen Interessenträgern wie dem Europäischen Parlament auswirken und den allgemeinen Diskurs über die Rechenschaftspflicht der EZB-Bankenaufsicht befruchten.

1.4 Direkte Aufsicht über bedeutende Institute

1.4.1 Off-site-Aufsicht

Bei der direkten Aufsicht über Kreditinstitute geht es in erster Linie darum, proaktiv Risiken zu identifizieren und zu mindern. Damit soll sichergestellt werden, dass die Banken in einem zunehmend komplexen und dynamischen Umfeld widerstandsfähig bleiben und gut gesteuert werden.

Die Effektivität der Off‑site-Aufsicht wird durch ein integriertes und koordiniertes Planungssystem gewährleistet. So können die JSTs ihre Ressourcen ausgewogen auf horizontale Aufsichtsaktivitäten, bankspezifische Tätigkeiten sowie anlassbezogene Aufsichtsaufgaben aufteilen (siehe auch Abschnitt 1.4.1.2).

1.4.1.1 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Aufsichtstätigkeiten und -methoden der EZB-Bankenaufsicht unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dementsprechend hängen der Umfang und die Intensität der Aufsicht von Faktoren wie der Größe, der systemischen Bedeutung, dem Risikoprofil und der Komplexität des Geschäftsmodells der betreffenden Bank ab.

Im Einklang mit dem mehrjährigen SREP-Ansatz der EZB-Bankenaufsicht (siehe Abschnitt 1.3.1) ist es möglich, bei Banken mit stabilen und weniger komplexen Risikoprofilen weniger oder seltener aufsichtliche Bewertungen durchzuführen und umfassendere Bewertungen eher bei Instituten mit höherem Risiko oder größerer Systemrelevanz vorzunehmen.

Infolgedessen werden für größere und/oder risikoreichere SIs im Jahresverlauf üblicherweise mehr Aufsichtstätigkeiten von den jeweils zuständigen JSTs geplant und durchgeführt als für kleinere und/oder weniger komplexe Institute.

1.4.1.2 Aufsichtsplanung und Aufsichtstätigkeiten

Der aufsichtliche Planungsprozess folgt einem einheitlichen und integrierten Ansatz. Dabei werden die horizontalen Aufsichtsaktivitäten, Vor‑Ort-Prüfungen, Prüfungen interner Modelle und Aufsichtstätigkeiten der JSTs anhand der Aufsichtsprioritäten geplant.

Um eine wirksame Aufsicht sicherzustellen, arbeiten die EZB und die NCAs bei der Planung ihrer Aktivitäten eng zusammen und tragen dabei den Aufsichtsprioritäten, den bankspezifischen Risiken sowie dem Risikotoleranzrahmen angemessen Rechnung. Zur Planung gehört auch die Auswahl von Stichproben beaufsichtigter Institute, bei denen horizontale Aufsichtsaktivitäten und Vor‑Ort-Prüfungen durchgeführt werden sollen. Hierbei wird unter anderem das übergeordnete Arbeitsprogramm erstellt, das den allgemeinen Planungsprozess der JSTs ergänzt.

Die von den JSTs geplanten Aufsichtstätigkeiten werden stets im entsprechenden jährlichen aufsichtlichen Prüfungsprogramm festgehalten. Der aufsichtliche Planungsprozess ist ein wichtiger Bestandteil der Kommunikation zwischen den JSTs und den von ihnen beaufsichtigten Instituten. Den Banken wird bis zum Jahresende ein vereinfachtes Prüfungsprogramm vorgelegt, aus dem hervorgeht, welche Aufsichtstätigkeiten eine Mitwirkung oder einen Beitrag des beaufsichtigten Instituts erfordern.

Infolge der SREP-Reform und der Umstellung auf einen stärker integrierten mehrjährigen Bewertungsrahmen liefern die im Prüfungsprogramm geplanten Aufsichtstätigkeiten den JSTs nun einen wichtigen analytischen Input für die SREP-Bewertungen (siehe Abschnitt 1.3.1).

Die Prüfungsprogramme für die Off‑site-Aufsicht basieren auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie umfassen a) risikorelevante Tätigkeiten (z. B. den SREP), b) sonstige Aktivitäten im Zusammenhang mit organisatorischen, administrativen oder rechtlichen Anforderungen (z. B. die jährliche Signifikanzbewertung) und c) etwaige von den JSTs geplante zusätzliche Aktivitäten, um Besonderheiten der beaufsichtigten Gruppe oder des beaufsichtigten Instituts zu berücksichtigen (z. B. Analysen der Geschäftsmodelle oder Governance-Strukturen).

1.4.1.3 Aufsichtsmaßnahmen

Zu den wichtigsten Ergebnissen der regelmäßigen Vor‑Ort-Prüfungen und Off‑site-Aufsichtstätigkeiten zählen die Aufsichtsmaßnahmen.[32] Dabei handelt es sich um detaillierte Maßnahmen, die die beaufsichtigten Institute ergreifen müssen, um festgestellte Mängel zu beseitigen. Ihre zeitnahe und effektive Umsetzung wird von den JSTs überwacht. 2025 wurden weniger neue Aufsichtsmaßnahmen ergriffen als im Jahr zuvor. Die meisten Maßnahmen ergaben sich aus Vor‑Ort-Tätigkeiten. So resultierten fast 63 % der gesamten Maßnahmen aus Vor‑Ort-Prüfungen und aus Prüfungen interner Modelle, die zumeist ebenfalls vor Ort durchgeführt wurden. Wie in den Vorjahren bezog sich der Großteil der neuen Aufsichtsmaßnahmen auf das Kreditrisiko (42,5 %). An zweiter Stelle standen mit 10,7 % Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Governance (siehe Grafik 2).

Grafik 2

Aufsichtsmaßnahmen

a) Anzahl der dokumentierten Maßnahmen pro Jahr


b) Neue Maßnahmen im Jahr 2025 nach Aufsichtstätigkeit

c) Neue Maßnahmen im Jahr 2025 nach Risikoart

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst die Aufsichtsmaßnahmen für alle unter der direkten Aufsicht der EZB stehenden Institute (im Zeitverlauf variierende Stichprobe). Datenabruf vom 31. Dezember 2025.

1.4.1.4 Horizontale Analyse im SREP

Am 18. November 2025 veröffentlichte die EZB die aggregierten Ergebnisse des SREP 2025 für die von ihr beaufsichtigten Institute. Darin wurde dargelegt, wie sich die SREP-Scorewerte sowie die Säule‑2-Kapitalanforderungen und -Empfehlungen entwickelten. Der Bericht ging auch auf die ergriffenen qualitativen Maßnahmen ein und enthielt eine Analyse ausgewählter Risikobereiche. Zudem veröffentlichte die EZB die anzuwendenden bankspezifischen Säule‑2-Kapitalanforderungen für das Jahr 2026, einschließlich jener, die sich auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung beziehen. Alle beaufsichtigten Unternehmen stimmten der Veröffentlichung ihrer Säule‑2-Anforderungen und der entsprechenden Anforderungen an die Verschuldungsquote zu.

Der durchschnittliche SREP-Gesamtscore verbesserte sich weiter und sank von 2,6 im Jahr 2024 auf 2,5 im Berichtsjahr. Dabei verzeichneten nur 6 % der Banken eine Verschlechterung ihres Scorewerts, während 19 % eine Verbesserung verbuchten. Die Gesamtkapitalanforderungen und ‑empfehlungen blieben im Durchschnitt stabil bei 15,6 % der risikogewichteten Aktiva. Auch der Median der Säule‑2-Anforderungen zeigte sich mit 2,3 % weitgehend unverändert gegenüber dem Vorjahr. Zudem sank die durchschnittliche Säule‑2-Empfehlung von 1,3 % auf 1,1 %. Die Stresstestergebnisse für 2025 zeigen, dass die höher prognostizierten Verluste im Zusammenhang mit Kredit-, Markt- und operationellen Risiken durch die hohen aggregierten Gewinne im Jahr 2024 ausgeglichen wurden. Dies führte insgesamt zu einem geringeren Kapitalrückgang und infolgedessen zu niedrigeren Säule‑2-Empfehlungen (siehe Abschnitt 1.1.1).

Der SREP 2025 bestätigte, dass die unter der Bankenaufsicht der EZB stehenden Institute insgesamt nach wie vor widerstandsfähig sind und solide Kapital- und Liquiditätspositionen aufweisen. Gestützt wurde dies durch eine starke Regulierung, eine effiziente Aufsicht und die außerordentlichen finanz- und geldpolitischen Reaktionen auf die jüngsten gesamtwirtschaftlichen Schocks wie die Covid‑19-Pandemie, den Krieg Russlands gegen die Ukraine und die darauffolgende Energiekrise. Gleichwohl agieren die europäischen Banken weiterhin in einem immer schwierigeren Umfeld, das von vielschichtigen geopolitischen Risiken und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt ist. Mit Blick auf die Zukunft sollten sie ihre finanzielle und operationelle Resilienz bewahren, ihre Geschäftsmodelle stärken und wettbewerbsfähiger werden. Damit könnten sie der europäischen Realwirtschaft besser dienen.

1.4.2 Vor-Ort-Prüfungen

Nach Maßgabe der SSM-Verordnung erfolgt die Aufsicht der EZB sowohl „off-site“, d. h. nicht vor Ort, als auch vor Ort bei den beaufsichtigten Instituten. Diese Kombination soll eine detaillierte und gründliche Analyse ihrer Geschäftstätigkeit sicherstellen. Die Aufsicht vor Ort bei den Instituten wird in Form von Vor‑Ort-Prüfungen durchgeführt, bei denen Risiken, Risikokontrollen und Governance gründlich untersucht werden. Auch Prüfungen interner Modelle finden vor Ort statt. Dabei werden die Modelle, die die Banken zur Ermittlung ihrer Eigenmittelanforderungen verwenden, insbesondere im Hinblick auf die Methoden, Risiken, Risikokontrollen und Governance eingehend beurteilt.

Im Jahr 2025 wurden 163 Vor‑Ort-Prüfungen und 77 Prüfungen interner Modelle bei bedeutenden Instituten eingeleitet. Die durchgeführten Vor‑Ort-Prüfungen bezogen sich sowohl auf finanzielle als auch auf nichtfinanzielle Risiken. Die untersuchten Bereiche wurden entsprechend den Aufsichtsprioritäten der EZB ausgewählt. Dadurch konnte sichergestellt werden, dass auch die für die Banken relevanten Themen adressiert wurden. Darüber hinaus wurde 2025 mit den bedrohungsorientierten Penetrationstests von SIs begonnen. Hierbei handelt es sich um eine neue Zuständigkeit der EZB, die sich aus Artikel 26 Absatz 1 DORA ergibt.

Tabelle 1

Überblick über die durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen nach Risikoart

Risikoart

2024

2025

Vor-Ort-Prüfungen

SIs*

Vor-Ort-Prüfungen

SIs*

Geschäftsmodell und Ertragskraft

22

20

15

15

Angemessenheit der Kapitalausstattung (ICAAP und regulatorisches Eigenkapital)

13

13

15

15

Kreditrisiko

44

36

40

35

Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiko im Anlagebuch

18

18

9

9

Interne Governance

24

22

31

31

Liquiditätsrisiko

14

14

10

10

Marktrisiko

9

9

13

13

IT-Risiko

19

18

22

22

Operationelle Resilienz

2

2

8

6

Quelle: EZB.
* Anzahl der einzelnen geprüften bedeutenden Institute.

Die im Jahr 2025 durchgeführten Prüfungen interner Modelle befassten sich meist mit wesentlichen Modelländerungen, die im Rahmen der regelmäßigen Modellpflege vorgenommen wurden, sowie mit der Bereinigung der aus früheren Prüfungen resultierenden Feststellungen.

Im Juli 2025 aktualisierte die EZB ihren Leitfaden zu internen Modellen, um ihn an Änderungen der CRR III anzupassen, die Auslegung regulatorischer Anforderungen durch die EZB zu verdeutlichen und Anfragen aus der Branche nach Orientierungshilfen nachzukommen, etwa zum Einsatz von maschinellem Lernen in internen Modellen. Der Leitfaden enthält auch Erläuterungen zu bestimmten Problemen, die die EZB bei der Prüfung interner Modelle festgestellt hat.

Tabelle 2

Überblick über die durchgeführten Prüfungen interner Modelle nach Risikoart

Risikoart

2024

2025

Prüfungen interner Modelle

SIs*

Prüfungen interner Modelle

SIs*

Kreditrisiko

71

48

66

38

Gegenparteiausfallrisiko

6

6

5

5

Marktrisiko

1

1

6

6

Quelle: EZB.
* Anzahl der einzelnen geprüften bedeutenden Institute.

Grafik 3

Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle in den Jahren 2023, 2024 und 2025

(Anzahl der Prüfungen)

Quelle: EZB.

Die Tätigkeiten und Ergebnisse der EZB-Aufsicht vor Ort wurden auch im Newsletter der Bankenaufsicht vorgestellt.[33]

1.4.2.1 Wesentliche Feststellungen bei Vor-Ort-Prüfungen nach Risikoart

Die wichtigsten Prüfungsfeststellungen zur Berechnung des regulatorischen Eigenkapitals (Säule 1) betrafen a) eine nicht adäquate Zuweisung von Risikogewichten zu Risikopositionen, b) eine unsachgemäße Festlegung von Kreditrisikominderungstechniken und c) unzureichende Kontrollrahmen für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen, vor allem im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko.

Hinsichtlich des internen Prozesses zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (ICAAP) betrafen die kritischsten Feststellungen a) unzureichend robuste, inkonsistente, zu optimistische oder unzureichend implementierte interne Methoden und Annahmen zur Quantifizierung der Kapitalausstattung sowie b) Mängel bei institutsweiten Stresstests, die aus einer ungenügenden Häufigkeit und einer unzureichenden Berücksichtigung der normativen und der ökonomischen Perspektive resultieren.

Was das Kreditrisiko anbelangt, so wurden gravierende Schwachstellen in Bezug auf die Fähigkeit der Banken identifiziert, erwartete Kreditverluste bei nicht notleidenden Krediten angemessen zu quantifizieren. Insbesondere zeigte sich bei den Vor‑Ort-Prüfungen weiterhin ein wesentlicher Verbesserungsbedarf bei den Regelungen der Banken für den Umgang mit einem signifikanten Anstieg des Kreditrisikos. Dies kann dazu führen, dass Kredite nicht in ausreichendem Maße in Stufe 2 umklassifiziert und Wertminderungen potenziell zu niedrig eingeschätzt werden. Es wurden auch Mängel bei der Schätzung und Kalibrierung der Parameter für die Ausfallwahrscheinlichkeit und die Ausfallverlustquote in den Modellen der Banken für erwartete Kreditverluste festgestellt. Einige Banken hatten Schwierigkeiten, Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit ihrer Gegenparteien zu erkennen. Dabei betrafen die identifizierten Mängel die Überwachung von Prozessen wie Sicherheitenbewertung und Frühwarnsysteme.

Zudem wurden Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Governance festgestellt, darunter schwache interne Kontrollen, unzureichende Risikomanagementrahmen und unangemessene Kreditvergabeverfahren. Die Identifizierung von Ausfällen gemäß dem Rahmen für Forderungen, deren Begleichung unwahrscheinlich ist, stellte die Banken weiterhin vor Herausforderungen. Diesbezüglich wurden Mängel bei der Qualität der Auslösekriterien sowie bei der Umsetzung festgestellt. Hier wurde deutlich, dass solidere Verfahren für das Risikomanagement und die Kreditüberwachung erforderlich sind, um die regulatorischen Standards zu erfüllen.

Die schwerwiegendsten Feststellungen hinsichtlich des Liquiditätsrisikos betrafen aufsichtliche Meldungen sowie die Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote und der strukturellen Liquiditätsquote. Kritische Mängel wurden auch in Bezug auf Unstimmigkeiten zwischen den Refinanzierungsplänen, Notfallfinanzierungsplänen und Liquiditätsrisikostrategien festgestellt. Andere Feststellungen zeigten Unzulänglichkeiten im organisatorischen Rahmen für das Liquiditätsrisikomanagement auf. Diese betrafen unter anderem die Governance, die Risikostrategien und die Gestaltung der Szenarios für Liquiditätsstresstests.

Mit Blick auf das Zinsänderungsrisiko und das Kreditspreadrisiko im Anlagebuch (IRRBB/CSRBB) wurden schwerwiegende Probleme bei der Messung und Steuerung des IRRBB festgestellt. Dazu zählten unzulängliche Modellierungsannahmen, eine ungenügende Formalisierung, eine schlechte Ausgestaltung der IRRBB-Strategien, veraltete Daten sowie schwache IT-Systeme oder Modellrisikorahmen. Andere schwerwiegende Feststellungen betrafen eine mangelnde Einbindung der Leitungsorgane in die Definition und Überwachung der IRRBB-Risikoprozesse und die Entwicklung von Rahmen für die Steuerung des CSRBB.

Im Bereich des Marktrisikos bezogen sich die wesentlichen Feststellungen auf das Bewertungsrisiko, die Governance, das Risikomanagement und das Gegenparteiausfallrisiko. Die Feststellungen zum Bewertungsrisiko zeigten Schwachstellen bei den regulatorischen und bilanziellen Bewertungsanpassungen, der unabhängigen Preisprüfung und den Berechnungen zur Abgrenzung des Day‑one-Profit auf. Auch in Bezug auf die Governance, das Limitwesen und die Verfahren im Zusammenhang mit dem Handels- und Anlagebuch wurden Schwächen identifiziert. Bei den Prüfungen zum Gegenparteiausfallrisiko wurden Mängel bei der Modellierung und Validierung wichtiger Kennzahlen (z. B. für potenzielle künftige Risikopositionen oder Stresstests), der Limitüberwachung und dem Sicherheitenmanagement festgestellt. In Vorbereitung auf die Umsetzung der grundlegenden Überarbeitung der Handelsbuchregelungen wurden sowohl qualitative als auch quantitative Probleme identifiziert, darunter unklare Rollen und Zuständigkeiten, Herausforderungen bei der Auslagerung, eine fehlende unabhängige Validierung und methodische Mängel.

Auch in Bezug auf die interne Governance und damit verwandte Themen gab es eine Reihe von Feststellungen, die unter anderem die Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung betrafen. Hier wurden Schwachstellen aufgrund ungeeigneter Governance-Rahmen, Datenarchitekturen und IT-Infrastrukturen festgestellt, die die Genauigkeit und Integrität der Daten beeinträchtigten. Überdies wurden Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit, den Tätigkeitsumfang und die Ressourcen für alle internen Kontrollfunktionen identifiziert. Zudem gab es bei der internen Governance Feststellungen hinsichtlich der Beurteilung von Auslagerungsrisiken – vor allem bei IT-Dienstleistungen (siehe unten).

In puncto Geschäftsmodell und Ertragskraft betrafen kritische Prüfungsfeststellungen unter anderem die Steuerung der Ertragstreiber, die Strategieumsetzung, die Rahmen, Methoden und Überwachung der Produktpreisgestaltung, die Kostenzuweisung, die Annahmen im Zusammenhang mit dem Geschäftsplan und die Finanzprojektionen. Bei den Aktivitäten zur digitalen Transformation wurden ähnliche Schwachstellen festgestellt wie bei früheren Vor‑Ort-Prüfungen.

Im Bereich Klima- und Umweltrisiken ergaben die Vor‑Ort-Prüfungen, dass die Banken die Risiken nicht vollständig identifiziert und deren Wesentlichkeit nicht ausreichend analysiert hatten, und dass sie zudem keine akkuraten Erklärungen zur Risikobereitschaft abgegeben hatten. Häufig wurde auch festgestellt, dass klimabedingte Risikotreiber nicht in den Kreditrisikomanagementprozess, in die Überwachung durch das Leitungsorgan oder in den Datenrahmen integriert worden waren.

In Bezug auf das IT-Risiko wurden die meisten schwerwiegenden Mängel erneut beim IT- und Cybersicherheitsmanagement festgestellt, und hier insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und die Erkennung entsprechender Verstöße. Ähnlich wie im Vorjahr wurden erhebliche Mängel beim Management von IT-Auslagerungs- und IT-Drittparteienrisiken aufgezeigt. Diese Schwachstellen führten insbesondere vor dem Hintergrund der raschen geopolitischen Verschiebungen zu erheblichen Business-Continuity-Risiken.[34] Beim IT-Risikomanagement und der IT-Governance wurden ebenfalls erhebliche Unzulänglichkeiten konstatiert. Die Feststellungen bezogen sich häufig auf die Risikoidentifizierung und -bewertung sowie die Rolle des Leitungsorgans im Hinblick auf seine Überwachungsaufgaben.[35]

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Prüfungsfeststellungen aufsichtsrechtliche Verstöße und Risikofehlberechnungen offenbarten, auch wenn sich das Risikomanagement insgesamt verbessert hat. Erhebliche Mängel bei der Risikoquantifizierung, der Governance und den internen Kontrollen machten deutlich, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um im Angesicht der anhaltenden geopolitischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten einen widerstandsfähigen Bankensektor zu gewährleisten.

1.4.2.2 Wesentliche Feststellungen bei Prüfungen interner Modelle

Bei den Prüfungen interner Modelle wird untersucht, ob die von den Banken zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen verwendeten internen Modelle den gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen entsprechen. Prüfungen interner Modelle können entweder auf Antrag einer Bank veranlasst werden (z. B. bei der Erstzulassung von Modellen, wesentlichen Modelländerungen, Modellerweiterungen, dem Rollout von Modellen, einer dauerhaften Teilanwendung oder einer Rückkehr zu weniger komplizierten Modellansätzen) oder von der EZB initiiert werden.

Im Jahr 2025 wurden mehr als 90 % der Prüfungen interner Modelle von Banken veranlasst, die eine Prüfung im Hinblick auf Modelländerungen, Erstzulassungen von Modellen oder Modellerweiterungen beantragten. Wie im Jahr 2024 lag der Anteil der von der EZB initiierten Prüfungen interner Modelle bei rund 5 %. Darüber hinaus gingen bei der EZB zahlreiche Anträge auf eine Rückkehr zu weniger komplizierten Ansätzen ein. Diese Anträge sind vor dem Hintergrund umfassenderer Initiativen zur Vereinfachung der internen Modelllandschaften zu sehen. Damit reagieren die Banken auf die detaillierteren und strengeren Standards, die sich aus EBA-Vorgaben und EU-Verordnungen insbesondere für Portfolios mit geringerem Umfang und/oder begrenzten repräsentativen Daten ergeben.

Die 2025 durchgeführten Prüfungen interner Modelle zeigten verschiedene Schwachstellen auf. Im Schnitt ergaben sich pro Prüfung 16 Feststellungen, von denen fast die Hälfte besonders schwerwiegend waren.[36]

Betrachtet man lediglich die prozessualen Aspekte der IRB-Modelle für das Kreditrisiko, waren rund zwei Fünftel der Feststellungen besonders schwerwiegend. Davon bezogen sich mehr als die Hälfte auf Mängel bei der IT‑Infrastruktur, der Dokumentation und der Ratingzuweisung. Mit Blick auf die Modellierung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Ausfallverlustquote war ein ähnlicher hoher Anteil (ebenfalls zwei Fünftel) der Feststellungen besonders schwerwiegend. Bei der Modellierung der Ausfallwahrscheinlichkeit betrafen knapp zwei Drittel der schwerwiegenden Feststellungen die Risikoquantifizierung und die Struktur des Ratingsystems. Hingegen bezogen sich bei der Modellierung der Ausfallverlustquote rund die Hälfte aller Feststellungen auf die Risikoquantifizierung und die Struktur des Ratingsystems. Für die Bereiche, in denen zahlreiche schwerwiegende Prüfungsfeststellungen getroffen wurden, hat die EZB in ihrem überarbeiteten Leitfaden zu internen Modellen weitere Erläuterungen zur Verfügung gestellt.

Zum Marktrisiko wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung im Zusammenhang mit den sich durch die grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchregelungen ergebenden neuen Anforderungen abgeschlossen. Die wichtigsten identifizierten Schwachstellen betrafen einige der Bausteine des neuen Ansatzes.

Es wurden mehrere Prüfungen eingeleitet, die den neuen Standardansatz für Kreditbewertungsanpassungen betrafen. Dieser wurde im Januar 2025 durch eine Verordnung eingeführt und umfasst ein neues Modell für regulatorische Risikopositionen, das der aufsichtlichen Genehmigung bedarf. Schwachstellen wurden vor allem in Bezug auf den Anwendungsbereich, die regulatorischen Berechnungen sowie die Datenqualität und Datenpflege festgestellt.

In Bezug auf das Gegenparteiausfallrisiko wurden insbesondere Schwachstellen bezüglich wesentlicher Modellerweiterungen zur Berücksichtigung von Aktivitäten im Bereich Equity-Prime-Brokerage identifiziert. Diese waren größtenteils darauf zurückzuführen, dass für das Gegenparteiausfallrisiko zur Berechnung des Value‑at-Risk ein Rechenkern verwendet wurde, der ursprünglich für das Marktrisiko konzipiert war. Es wurden auch häufig Mängel bei der Modellierung von Sprüngen (Spikes) bei Risikopositionen und der betreffenden Risikofaktoren sowie bei Rückvergleichen und der Validierung von Bewertungsmodellen festgestellt.

1.4.3 Grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchregelungen

Die grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchregelungen ist ein wesentlicher Bestandteil des aktualisierten Basel‑III-Rahmenwerks. Es handelt sich dabei um eine umfassende Reform der Säule‑1-Kapitalanforderungen für das Marktrisiko. Sie beruht auf den Erkenntnissen aus der weltweiten Finanzkrise von 2007/2008 und zielt darauf ab, die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Auswirkungen solcher Ereignisse in der Zukunft zu verringern. So wurden strengere Regeln für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten innerhalb oder außerhalb des Handelsbuchs eingeführt; hinzu kommen ein alternativer Standardansatz, der risikosensitiver, aber auch komplexer als der aktuelle Standardansatz ist, sowie zusätzliche Anforderungen an die Verwendung interner Modelle.

Aufgrund der hohen Unsicherheit hinsichtlich der Umsetzung von Basel III in anderen Ländern, die den Regeln des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht unterliegen, hat die Europäische Kommission die Anwendung dieser Handelsbuchstandards in der EU durch die Delegierte Verordnung vom 12. Juni 2025[37] um ein Jahr auf den 1. Januar 2027 verschoben. Am 6. November 2025 leitete die Kommission eine gezielte Konsultation zu möglichen Maßnahmen ein, mit denen negative Kapitaleffekte für die Banken in der EU in den drei Jahren bis 2029 gemindert werden sollen.[38] Die Konsultation endete am 6. Januar 2026.

Im Jahr 2025 verfolgte die EZB die Feststellungen aus einer gezielten Off‑site-Überprüfung („off-site targeted review“) sowie mehreren Vor‑Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle nach, indem sie die Pläne der Banken zur Mängelbeseitigung analysierte und verglich. Darüber hinaus wurden bei einigen Vor‑Ort-Prüfungen zur Umsetzung des alternativen Standardansatzes bankspezifische Schwächen festgestellt. Diese betrafen die zugrunde liegenden Berechnungen, Geschäftsprozesse, das Datenmanagement (unter anderem Mängel bei der Verbuchung, die das korrekte Einlesen von Sensitivitäten verhinderten) sowie die Einbindung der zweiten und dritten Verteidigungslinie (beispielsweise eine unvollständige Freigabe von Sensitivitäten oder eine fehlende Überprüfung durch die interne Revision). Es wurden sowohl qualitative als auch quantitative Mängel aufgedeckt, darunter unklare Rollen und Zuständigkeiten, Schwierigkeiten bei der Auslagerung, fehlende unabhängige Validierungen, Inkonsistenzen bezüglich des Umfangs der Berechnungen gemäß dem alternativen Standardansatz (z. B. fehlende Krümmungen bei Finanzinstrumenten mit Optionalität) sowie methodische Schwächen (z. B. falsche Zuordnung einiger Risikofaktoren bei Verwendung sensitivitätsbasierter Methoden oder falsche Berechnung der Nominalwerte von Restrisikoaufschlägen). Bei der operativen Umsetzung sahen sich die Banken mit Herausforderungen im Bereich Datenmanagement konfrontiert. Diese Herausforderungen betrafen insbesondere die Qualität und Verfügbarkeit von großvolumigen und granularen Daten, die Technologieinfrastruktur, die regulatorische Auslegung und mangelnde Konsistenz aufgrund von Unterschieden zwischen den Ländern. Darüber hinaus stellte die Komplexität der Berechnungen trotz der Verfügbarkeit eines alternativen Standardansatzes weiterhin ein Problem dar. So müssen die Banken beispielsweise bei der sensitivitätsbasierten Methode drei verschiedene Kennzahlen berechnen.

Die ersten beiden Vor‑Ort-Prüfungen zum alternativen Standardansatz fanden 2023 statt, gefolgt von einer Prüfung im Jahr 2024 und vier weiteren im Jahr 2025. Für 2026 sind sechs Vor‑Ort-Prüfungen zu diesem Thema angedacht. Daneben soll durch ein fortgesetztes Engagement der Bankenaufsicht in diesem Bereich sichergestellt werden, dass die Umsetzung der grundlegenden Überarbeitung der Handelsbuchregelungen reibungslos erfolgt.

1.4.4 Aufsicht über Nicht‑EU-Banken

Im Jahr 2025 beaufsichtigte die EZB 14 im Euroraum tätige Tochtergesellschaften von Nicht‑EU-Banken. Diese Institute wiesen zusammengenommen eine Bilanzsumme von 1,9 Bio. € auf, was 7 % der Bilanzsumme aller direkt von der EZB beaufsichtigten Institute entsprach. Sie spielen in den Bereichen Firmenkundengeschäft und Investmentbanking eine wichtige Rolle im Finanzsystem und in der Realwirtschaft der EU. Der Gesamtwert der Handelsbücher dieser Tochtergesellschaften lag bei 815 Mrd. € (bzw. 19 % der zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte aller direkt beaufsichtigten Institute). Das von ihnen verwahrte Kundenvermögen belief sich im dritten Quartal 2025 auf 17 Bio. € und machte damit 38 % des verwahrten Kundenvermögens aller direkt beaufsichtigten Institute aus.

Im Berichtsjahr nahm die Präsenz von Nicht‑EU-Banken in Europa gegenüber dem Vorjahr leicht zu, was daran lag, dass sich die Umsetzung der im Zusammenhang mit dem Brexit angestrebten Betriebsmodelle (Zielmodelle) ihrem Abschluss näherte. Dies markierte für die betreffenden Institute den Übergang zu einer stabileren und reiferen Betriebsphase. Dementsprechend verlagerte sich der Aufsichtsschwerpunkt der EZB weg von den ersten Prioritäten, die unmittelbar nach dem Brexit im Fokus gestanden hatten – darunter die Beurteilung der Geschäftsmodelle der Banken, ihrer Governance-Regelungen und ihrer Verbindungen zu Muttergesellschaften sowie das Verhindern von Briefkastenfirmen –, und hin zu stärker maßgeschneiderten Ansätzen, die den spezifischen Risiken und Merkmalen der einzelnen Institute Rechnung tragen.

Die einheitliche Anwendung der regulatorischen und aufsichtlichen Standards für Nicht‑EU-Banken auf alle Institute hat für die EZB nach wie vor einen hohen Stellenwert. Daher verfolgte die Aufsicht weiterhin einen koordinierten Ansatz, um gemeinsame Themen anzugehen. Dies betraf insbesondere Bereiche, die durch die Größe eines Tochterunternehmens oder durch starke gruppeninterne Abhängigkeiten bestimmt werden. Dazu zählen etwa die Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells, die Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung, die Rahmen für die operationelle Resilienz, die Bewertung von Sanierungsplänen sowie das Management geopolitischer Risiken.

Die EZB überwachte weiterhin die Umsetzung der Implementierungspläne, die als Reaktion auf den Desk Mapping Review entwickelt worden waren (siehe EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2023, Kasten 2). Überdies tauschte sie sich weiter mit Nicht‑EU-Banken zu den Auswirkungen von Artikel 21c der überarbeiteten Eigenkapitalrichtlinie und zur geplanten Umsetzung der nationalen Anforderungen aus. Ab dem 11. Januar 2027 müssen Bankengruppen aus Drittländern eine physische Präsenz in der EU errichten, wenn sie dort Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Einlagen und der Gewährung von Krediten und Garantien ausüben wollen. Dies dürfte zu einer deutlichen Zunahme der Aktiva sowie zu weiteren Änderungen an den Geschäftsmodellen der Nicht‑EU-Banken führen. Dadurch wird sich der Aufwand für die Bankenaufsicht erhöhen, insbesondere mit Blick auf das breitere Spektrum an Aktivitäten und Risikoprofilen.

1.5 Überwachung und indirekte Aufsicht der EZB in Bezug auf weniger bedeutende Institute

1.5.1 Struktur des LSI-Sektors

Anzahl der LSIs weiter auf 1 828 gesunken

Auf der obersten Konsolidierungsebene verringerte sich die Zahl der weniger bedeutenden Institute im dritten Quartal 2025 auf 1 828, verglichen mit 1 864 zum Jahresende 2024. Von den in Europa niedergelassenen LSIs haben 77 % ihren Sitz in Deutschland oder Österreich. Die im Berichtsjahr zu beobachtenden Veränderungen im LSI-Sektor waren durch 49 Fusionen bedingt. Davon waren überwiegend Institute mit Sitz in Deutschland betroffen. Zudem wurden acht Bankzulassungen entzogen und sechs neue Zulassungen erteilt.

Der LSI-Sektor besteht aus Instituten mit ganz unterschiedlichen und zum Teil hoch spezialisierten Geschäftsmodellen. Vorherrschend sind jedoch weiterhin Retailbanken (Privatkunden- und Konsumentenkreditbanken), die im Berichtsjahr rund 61 % der LSIs ausmachten. Dabei handelt es sich häufig um regionale Sparkassen oder Genossenschaftsbanken, von denen viele an institutsbezogenen Sicherungssystemen teilnehmen.

Marktanteil der LSIs trotz anhaltender Konsolidierung relativ stabil bei rund 15 % der gesamten unter europäischer Bankenaufsicht stehenden Bankaktiva; erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern

Trotz ihrer insgesamt rückläufigen Anzahl machten die weniger bedeutenden Institute weiterhin einen erheblichen Anteil des Bankensektors im Euroraum aus. Im Berichtsjahr entfielen rund 15 % aller Bankaktiva auf LSIs (unter Ausschluss von Finanzmarktinfrastrukturen mit Bankzulassung). Allerdings sind diese Anteile von Land zu Land sehr unterschiedlich, was auf strukturelle Unterschiede zwischen den Ländern des Euroraums hinweist. Während in Deutschland, Luxemburg, Malta und Österreich jeweils mehr als ein Drittel der gesamten Aktiva des inländischen Bankensektors auf LSIs entfallen, ist der LSI-Sektor in den meisten anderen Ländern vergleichsweise klein. So halten LSIs beispielsweise in Belgien, Frankreich und Griechenland lediglich 3,7 %, 1,5 % bzw. 5,1 % der gesamten Bankaktiva.

Grafik 4

Klassifikation der Geschäftsmodelle von LSIs

(in %)

Quelle: EZB-Berechnungen auf Basis des internen Klassifizierungsrahmens für Geschäftsmodelle.
Anmerkung: Die Grafik zeigt die Anzahl der LSIs auf der höchsten Konsolidierungsebene (ohne Zweigstellen und Finanzmarktintermediäre) aufgeschlüsselt nach Geschäftsmodell im zweiten Quartal 2025.

1.5.2 Überwachungsaktivitäten im Überblick

Im Hinblick auf die Überwachung von LSIs hat die EZB das wichtige Mandat, hohe und konsistente Aufsichtsstandards für LSIs in der gesamten europäischen Bankenaufsicht zu fördern. Dabei lag in den letzten Jahren ein besonderer Fokus auf dem Umgang mit notleidenden Krediten – zumal die NPL-Quote in den Kreditportfolios der LSIs zuletzt weiter gestiegen ist. Zahlreiche weniger bedeutende Institute kämpften weiterhin mit NPL-Altbeständen, die sie seit Jahren in ihren Büchern führen. Diese können potenziell weitere Verluste verursachen und den Spielraum der Banken zur Vergabe neuer Kredite einschränken. Daher hat die EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs eine neue Leitlinie[39] ausgearbeitet, in der ein gemeinsamer Ansatz für die aufsichtlichen Erwartungen hinsichtlich der Risikoabdeckung von Altbeständen an notleidenden Krediten festgelegt wird. Diese Initiative basiert auf den Erfahrungen, die über mehrere Jahre mit einem ähnlichen Ansatz für SIs gesammelt wurden. Allerdings wird den LSIs ein deutlich höherer Grad an Verhältnismäßigkeit gewährt.

Weitere Initiativen zur Förderung hoher und konsistenter Aufsichtsstandards für LSIs betrafen unter anderem a) die Minderung von IKT-Risiken, beispielsweise durch die Umsetzung von DORA und die Entwicklung von Instrumenten zur Überwachung von IKT-Risiken, b) die Entwicklung gemeinsamer Ansätze zur Überwachung bestimmter Merkmale von Geschäftsmodellen und der damit verbundenen Risiken, beispielsweise im Zusammenhang mit FinTechs oder einer hohen Konzentration auf bestimmte Finanzierungskanäle, und c) die Einrichtung einer Kontaktgruppe unter Beteiligung der EZB und einer Reihe von NCAs zur Weiterentwicklung der Aufsichtspraktiken für klima- und naturbedingte Risiken bei LSIs. Darüber hinaus wurden verschiedene Benchmark-Analysen in Bezug auf LSIs durchgeführt, darunter die regelmäßige Überwachung des Kreditrisikos und das SREP-Benchmarking, die horizontale IRRBB-Analyse, die Überwachung hybrider institutsbezogener Sicherungssysteme und die Identifizierung von LSIs, die in wichtigen Geschäftsbereichen ein wesentliches Wachstum verzeichnen. Sofern hierbei erhebliche Schwachstellen oder Risiken festgestellt wurden, kann es im Zuge dieser Initiativen zu Folgemaßnahmen der NCAs oder der EZB kommen.

Neben der Harmonisierung der Aufsichtsstandards konzentrierte sich die EZB in ihrer Überwachungsfunktion weiterhin auf Aufsichtsprozesse und die Förderung gemeinsamer Ansätze. So startete 2025 ein Projekt zur Bestandsaufnahme und weiteren Verbesserung der Aufsichtsansätze für den Umgang mit aufsichtlichen Feststellungen und Maßnahmen für LSIs, das 2026 fortgesetzt wird.

Im Berichtsjahr widmeten sich die für die LSIs zuständigen Aufsichtsbehörden insbesondere der Überprüfung und Bewältigung der Herausforderungen, vor denen kleinere Banken aufgrund der wachsenden regulatorischen Anforderungen stehen. Die Arbeiten zum Thema Verhältnismäßigkeit konzentrierten sich insbesondere auf kleine, nicht komplexe Institute. Sie werden 2026 fortgesetzt, um den Grad der Verhältnismäßigkeit in der Aufsichtspraxis zu erhöhen, ohne die Widerstandsfähigkeit des LSI-Sektors insgesamt zu beeinträchtigen.

1.5.3 Horizontale Arbeiten zum Stresstest für weniger bedeutende Institute

Im Berichtsjahr schlossen die EZB und die NCAs die gezielten Folgearbeiten zur 2022 vorgenommenen Überprüfung der nationalen aufsichtlichen Stresstestverfahren für LSIs ab. Im Zuge dessen wurde eine quantitative Bestandsaufnahme der jüngsten aggregierten Stresstest-Ergebnisse und mehrerer damit zusammenhängender Stresstest-Kennzahlen zu Ende geführt.

Um die aus den Stresstests gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen, veranstalteten die EZB und die NCAs regelmäßige Workshops zu bewährten Verfahren, bestimmten methodischen Elementen und den anwendbaren Aufsichtsinstrumenten.

1.6 Makroprudenzielle Aufgaben der EZB

Die EZB spielt in der makroprudenziellen Politik bei der konsistenten und wirksamen Bekämpfung systemischer Risiken im Euroraum eine entscheidende Rolle. Im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit und anderer Funktionen prüft die EZB die von den nationalen Behörden ergriffenen Maßnahmen. Damit stellt sie sicher, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und die Europäische Union insgesamt gut gerüstet sind, um auf wirtschaftliche Unsicherheiten und Risiken für die Finanzstabilität zu reagieren.

Im Einklang mit den ihr durch Artikel 5 der SSM-Verordnung übertragenen makroprudenziellen Aufgaben tauschte sich die EZB im Jahr 2025 aktiv mit den nationalen zuständigen Behörden (NCAs) aus. Wie in den vergangenen Jahren erhielt und bewertete sie Meldungen der NCAs zur makroprudenziellen Politik. Dabei ging es um die Festlegung antizyklischer Kapitalpuffer, die Identifizierung global systemrelevanter Institute (G‑SRIs) und anderweitig systemrelevanter Institute (A‑SRIs) sowie um deren Eigenkapitalanforderungen. Daneben gingen auch Meldungen zu sonstigen makroprudenziellen Maßnahmen ein, durch die beispielsweise Systemrisikopuffer oder strengere Risikogewichte für Risikopositionen der Banken im Immobiliensektor festgelegt wurden.[40]

In den Jahren 2023 und 2024 ordneten mehrere nationale Behörden zyklische oder strukturelle Kapitalpuffer an bzw. erhöhten die entsprechenden Anforderungen. Dieser Trend setzte sich auch 2025 fort. Inzwischen haben alle makroprudenziellen Behörden in der Bankenunion in irgendeiner Form Anforderungen in Bezug auf freigebbare Puffer angekündigt oder umgesetzt. Dabei haben zehn Länder einen Rahmen zur Einführung einer positiv neutralen Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine Quote, die bereits dann positiv ist, wenn die zyklischen Systemrisiken noch nicht erhöht sind. Die nationalen Behörden identifizierten zudem 125 Institute als A‑SRIs und setzten für sie entsprechende Kapitalpuffer fest. Die Puffer wurden im Einklang mit der vom EZB-Rat im Dezember 2024 angekündigten weiterentwickelten Floor-Methodik für die Festlegung von A‑SRI-Puffern[41] festgelegt, die der systemischen Bedeutung von A‑SRIs für die Bankenunion insgesamt Rechnung trägt.

Darüber hinaus beteiligte sich die EZB-Bankenaufsicht in mehreren Bereichen aktiv an den Arbeiten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken. So wirkte sie unter anderem an dessen regelmäßigen Bewertungen der Risiken und Schwachstellen im Finanzsystem der EU mit. Auch an der Beurteilung der Widerstandsfähigkeit des EU-Finanzsystems gegenüber Zinsänderungen, der Analyse systemischer Risiken im Kryptowerte-Sektor sowie den Arbeiten zu Verbriefungen und Credit Default Swaps war sie beteiligt.

1.7 Risiken und Aufsichtsprioritäten 2026-2028

Die Aufsichtsprioritäten spiegeln die Einschätzung der EZB-Bankenaufsicht hinsichtlich der wesentlichen Risiken und Schwachstellen der beaufsichtigten Unternehmen wider. Diese Einschätzung beruht auf der aktuellen Risikolandschaft, auf zukunftsgerichteten Informationen wie den makrofinanziellen Aussichten und den Ergebnissen des EU-weiten Stresstests sowie auf den Fortschritten bei der Behebung wesentlicher Mängel, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wurden.

Der Bankensektor im Euroraum hat die erhöhten geopolitischen und die strukturelleren wirtschaftlichen Herausforderungen, die sich aus verschiedenen globalen Ereignissen ergeben, bislang gut bewältigt. Hierzu zählen die Kriege und Konflikte in verschiedenen Teilen der Welt und auch in Europa, aber auch die jüngste Verschärfung der internationalen Handelsspannungen. All dies sorgte für hohe Volatilität an den Finanzmärkten und eine Eintrübung der makrofinanziellen Aussichten. Die finanziellen und aufsichtlichen Indikatoren bestätigten die allgemeine Resilienz des Bankensektors im Euroraum. Dies geht auch aus dem im Jahr 2025 durchgeführten EU-weiten Stresstest hervor (siehe Abschnitt 1.1.1). Allerdings haben diese externen Herausforderungen bislang noch nicht wesentlich auf den Bankensektor durchgewirkt. Im weiteren Verkauf könnte sich daraus jedoch erheblicher Gegenwind ergeben, und die Abwärtsrisiken sind angesichts der anhaltend hohen Unsicherheiten nach wie vor hoch.

Daher nahm die EZB-Bankenaufsicht gezielte Anpassungen ihrer Aufsichtsprioritäten für den Zeitraum von 2026 bis 2028 vor. Zugleich bekräftigte sie ihren Appell an die Banken, wachsam zu bleiben und insbesondere auf kurze bis mittlere Sicht ein umsichtiges und solides Risikomanagement sicherzustellen. Die Aufsichtsprioritäten für die Jahre 2026 bis 2028 konzentrieren sich dementsprechend darauf, dass die Banken gegenüber geopolitischen Risiken und makrofinanziellen Unsicherheiten resilient bleiben müssen. Deshalb wird die Aufsicht ihren Fokus in erster Linie auf einen verantwortungsbewussten Umgang der Banken mit Risiken, solide Kreditrichtlinien, die konsistente Umsetzung der CRR III und eine umsichtige Steuerung von klima- und naturbedingten Risiken legen (Priorität 1). Priorität 2 besteht darin, eine starke operationelle Resilienz und robuste IKT-Kapazitäten sicherzustellen. Hierzu zählen auch die Einhaltung der neuen Anforderungen, die sich aus der DORA-Verordnung ergeben, und die zeitnahe Behebung von Mängeln bei den Kapazitäten für die Risikoberichterstattung und den zugehörigen Informationssystemen.

Die EZB-Bankenaufsicht entwickelt im Rahmen von Priorität 2 zudem eine mittel- bis langfristige Strategie, deren Schwerpunkt auf den Digitalisierungs- und KI-Strategien der beaufsichtigten Unternehmen sowie ihrer entsprechenden Governance und Risikosteuerung liegt. Damit sollen strukturelle Trends und Risikotreiber identifiziert werden, welche die Zukunft des Bankensektors beeinflussen. Die Aufsichtsbehörden beabsichtigen daher, im Laufe des Jahres 2026 bei einigen dieser zentralen Themen gezielt mit den Banken zusammenzuarbeiten. Weitere Einzelheiten finden sich auf der Website der EZB-Bankenaufsicht unter Aufsichtsprioritäten 2026-2028.

2 Erlaubnisverfahren, Eignungsprüfungen, Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen

2.1 Erlaubnisverfahren

2.1.1 Signifikanzbewertung

Nach der jährlichen Signifikanzbewertung und einer Reihe von Ad‑hoc-Beurteilungen unterliegen 112 Banken seit dem 1. Januar 2026 der direkten Aufsicht der EZB

In Übereinstimmung mit der SSM-Rahmenverordnung[42] wird jährlich bewertet, ob eine Bank oder Bankengruppe eines der Signifikanzkriterien[43] erfüllt. Diese Bewertung wurde im November 2025 abgeschlossen. Ergänzt wurde sie durch Ad‑hoc-Signifikanzbewertungen, die aufgrund von Veränderungen der Gruppenstrukturen durchgeführt wurden. Hieraus ergaben sich 51 Signifikanzbeschlüsse.

Infolgedessen wurden 112 Institute[44] zum 1. Januar 2026 als bedeutend eingestuft.

Die jährliche Signifikanzbewertung 2025 führte zu folgenden Änderungen:

Tabelle 3

Änderungen aufgrund der jährlichen Signifikanzbewertung 2025

Darüber hinaus änderten sich in einigen Fällen die Gruppenstrukturen, was Auswirkungen auf die Anzahl der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen hatte.

Tabelle 4

Änderungen von Gruppenstrukturen mit Auswirkungen auf die Anzahl der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen

Des Weiteren kam es zu den folgenden Änderungen von Gruppenstrukturen, die sich jedoch nicht auf die Anzahl der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen auswirkten:

Tabelle 5

Änderungen von Gruppenstrukturen ohne Auswirkungen auf die Anzahl der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen

Institut

Begründung

ALPHA BANK S.A.

Die ALPHA SERVICES AND HOLDINGS S.A. ging mit Wirkung vom 27. Juni 2025 in der ALPHA BANK S.A. auf.

Morgan Stanley Europe SE

Die Morgan Stanley Europe Holding SE verschmolz mit Wirkung vom 23. September 2025 auf die Morgan Stanley Europe SE.

Die Liste der beaufsichtigten Banken wird auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Tabelle 6

Unter europäischer Bankenaufsicht stehende bedeutende Institute auf konsolidierter und Einzelinstitutsebene: jährliche Signifikanzbewertung von 2015 bis 2025

Bilanzsumme
(in Mrd. €)

Anzahl der Institute auf konsolidierter Ebene

Anzahl der Institute auf Einzelinstitutsebene

Durchschnittliche Größe auf konsolidierter Ebene
(in Mrd. €)

2015

21 818,10

129

1 117

169,13

2016

21 114,75

127

951

166,25

2017

21 171,80

119

869

177,91

2018

21 399,70

119

822

179,82

2019

21 377,50

117

1 004

182,71

2020

21 981,10

115

974

191,14

2021

23 784,40

115

935

206,82

2022

24 249,60

113

900

214,59

2023

25 134,76

113

879

222,43

2024

25 188,87

114

872

220,95

2025

26 111,72

112

820

233,14

Quelle: EZB.
Anmerkung: Der Stichtag für die Bilanzsumme liegt knapp ein Jahr vor dem Stichtag für die Anzahl der Institute, da er sich auf den 31. Dezember des Jahres vor der Bewertung bezieht. Die Anzahl der Institute basiert hingegen auf den zum Ende des Bewertungsjahres vorliegenden Informationen. Für das Jahr 2025 bezieht sich „Bilanzsumme“ auf die Bilanzsumme der Institute, die in der im Dezember 2025 veröffentlichten Liste der beaufsichtigten Banken aufgeführt sind (mit Stichtag 30. November 2025 für die den beaufsichtigten Instituten mitgeteilten Signifikanzbeschlüsse aus der jährlichen Signifikanzbewertung bzw. 1. November 2025 für sonstige Veränderungen und Entwicklungen in der Struktur bedeutender Gruppen). Die Daten zur Bilanzsumme beziehen sich auf den Stichtag 31. Dezember 2024 (oder den jüngsten verfügbaren Stichtag, der auch bei der jüngsten Signifikanzbewertung zugrunde gelegt wurde). In der ausgewiesenen Anzahl der Institute sind alle Entwicklungen in der Struktur der bedeutenden Gruppen bis einschließlich 1. November 2025 und alle Veränderungen bei den Signifikanzbeschlüssen bis einschließlich 30. November 2025 berücksichtigt.

2.1.2 Prüfungen der Aktiva-Qualität

Die Prüfung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review – AQR) soll sicherstellen, dass Banken, die derzeit oder zukünftig der direkten Aufsicht der EZB unterliegen, über eine angemessene Kapitalausstattung verfügen. Die Methodik der AQR wird in einem entsprechenden Handbuch[45] erläutert.

Im Jahr 2025 schloss die EZB die AQR der Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien reg.Gen.m.b.H. in Österreich ab. Die AQRs von zwei deutschen Instituten – LBS Landesbausparkasse Süd und Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft – sollen Anfang 2026 beendet werden. Im Juni 2025 begann die EZB bei zwei Banken mit der Prüfung der Aktiva-Qualität: bei der deutschen KfW Beteiligungsholding GmbH und der Promontoria 19 Coöperatie U.A. in den Niederlanden. Alle fünf bewerteten Banken erfüllten das Größenkriterium für eine direkte Beaufsichtigung durch die EZB.

2.1.3 Weniger bedeutende Institute mit hoher Auswirkung (High-Impact-LSIs)

Aufgrund der Vielzahl der weniger bedeutenden Institute (LSIs), die sich zudem in Größe, Komplexität und Risikoprofil unterscheiden, klassifiziert die europäische Bankenaufsicht diese Institute anhand ihrer Auswirkung auf das Finanzsystem und ihres Risikoprofils. Die Bestimmung der High-Impact-LSIs erfolgt für alle an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Länder einmal im Jahr. Zu den Kriterien für die Bestimmung von LSIs mit High-Impact-Status zählen Größe, wirtschaftliche Relevanz, grenzüberschreitende Tätigkeiten, Geschäftsmodell und Mindestanzahl-Regelung für das jeweilige Land.[46] Zum 1. Januar 2026 wurden 105 LSIs als High-Impact-Institute eingestuft. Diese Zahl ist in den vergangenen Jahren weitgehend konstant geblieben.[47]

2.1.4 Erlaubnisverfahren

2025 wurden der EZB-Bankenaufsicht 676 Erlaubnisverfahren gemeldet

Im Jahr 2025 wurden der EZB-Bankenaufsicht insgesamt 676 Erlaubnisverfahren gemeldet (siehe Tabelle 7). Davon betrafen 14 Meldungen Zulassungsanträge, 11 den Entzug einer Zulassung, 42 das Erlöschen einer Zulassung, 110 den Erwerb oder die Erhöhung qualifizierter Beteiligungen, 496 die Nutzung des Europäischen Passes und 3 die Zulassung von Finanzholdinggesellschaften.

Tabelle 7

Meldungen an die EZB zu Erlaubnisverfahren im Zusammenhang mit SIs und LSIs

Erteilung einer Zulassung

Entzug einer Zulassung

Erlöschen einer Zulassung

Qualifizierte Beteiligungen

Nutzung des Europäischen Passes

Finanzholding-gesellschaften

2021

29

24

52

111

404

31

2022

30

22

64

87

549

7

2023

25

10

61

112

558

11

2024

15

9

29

91

596

2

2025

14

11

42

110

496

3

Quelle: EZB.

Im Jahr 2025 wurden 194 Beschlüsse zu Erlaubnisverfahren[48] gefasst. Sie machten 7,7 % aller einzelnen Aufsichtsbeschlüsse der EZB im Berichtsjahr aus.

Ein Zulassungsantrag und drei Meldungen über den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen wurden aufgrund negativer Beurteilungen zurückgezogen, bevor ein Beschluss finalisiert wurde.

2.1.4.1 Entwicklungen bei den gemeinsamen Verfahren

2025 mehr Verfahren gemeldet als im Vorjahr

Im Jahr 2025 wurden bei der EZB mehr Meldungen über gemeinsame Verfahren für Zulassungen, qualifizierte Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen eingereicht als im Vorjahr.

Die EZB beurteilte zahlreiche Verfahren zu qualifizierten Beteiligungen. Mehrere dieser Verfahren ergaben sich aus internen Umstrukturierungen innerhalb beaufsichtigter Gruppen, bei denen der vereinfachte Beurteilungsansatz für qualifizierte Beteiligungen zur Anwendung kam. Die Verfahren zu qualifizierten Beteiligungen im Jahr 2025 betrafen überwiegend konsolidierende Transaktionen zumeist auf nationaler Ebene. In einigen Verfahren ging es jedoch auch um grenzüberschreitende Konsolidierungen. Darüber hinaus erfolgte eine Beurteilung mehrerer feindlicher Akquisitionen, einschließlich Übernahmen, die mit öffentlichen Angeboten einhergingen.

Die meisten Zulassungsverfahren betrafen im Berichtsjahr die Gründung neuer LSIs. Im Zusammenhang mit SIs wurden nur wenige Zulassungsverfahren durchgeführt. Diese ergaben sich im Wesentlichen daraus, dass die Banken die Aufnahme zusätzlicher regulierter Tätigkeiten planten, wofür in einigen Mitgliedstaaten eine Erweiterung der Zulassung beantragt werden muss. Manche Zulassungsverfahren betrafen die Verlagerung eines bedeutenden Instituts in einen anderen Mitgliedstaat oder die Errichtung einer Tochtergesellschaft eines bedeutenden Instituts in einem anderen Mitgliedstaat.

Im Jahr 2025 wurden bei der EZB einige Zulassungsanträge von Unternehmen aus Drittstaaten eingereicht, die beabsichtigten, ihre Geschäfte in der EU auszuweiten. Hier konzentrierten sich die Beurteilungen auf den guten Ruf der Unternehmen und deren Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Für zwei LSIs (in Deutschland und Österreich) veranlassten die nationalen zuständigen Behörden (NCAs) den Entzug der Zulassung. In einem Fall war der Entzug auf eine Insolvenz des Kreditinstituts zurückzuführen. Bei dem anderen Institut lagen schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen zur Geldwäschebekämpfung und die Governance-Regelungen vor. Zudem durchlief das Institut ein Verfahren am Insolvenzgericht.

Im Jahr 2025 führte die EZB eine risikobasierte Strategie für gemeinsame Verfahren ein. Diese dürfte sowohl den beaufsichtigten Instituten als auch interessierten Erwerbern zugutekommen, da weniger komplexe Fälle dadurch weniger Interaktion erfordern und so die Bearbeitungszeiten verkürzt werden können (siehe Abschnitt 1.3.2).

2.1.4.2 Entwicklung der Verfahren zur Nutzung des Europäischen Passes sowie der Verfahren bezüglich (gemischter) Finanzholdinggesellschaften und Verschmelzungen und Spaltungen

Die EZB und die NCAs bearbeiteten im Berichtsjahr 496 Verfahren zur Nutzung des Europäischen Passes.

Nachdem infolge der Umsetzung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V)[49] in den Jahren 2021 und 2022 sehr viele Verfahren im Zusammenhang mit Finanzholdinggesellschaften bearbeitet worden waren, stabilisierte sich die Anzahl der Verfahren 2023, 2024 und 2025. Im Berichtsjahr gingen bei der EZB drei Anträge auf Zulassung von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften bedeutender Gruppen ein.

Im Jahr 2025 bereitete sich die EZB zudem auf die Anwendung der überarbeiteten Eigenkapitalrichtlinie (CRD VI)[50] ab Januar 2026 vor. In der CRD VI werden mit der Überarbeitung von Artikel 21a der Richtlinie bestimmte Änderungen in der aufsichtlichen Behandlung (gemischter) Finanzholdinggesellschaften eingeführt. So sind die zuständigen Behörden beispielsweise nun verpflichtet, jährlich eine Liste der zugelassenen oder von der Zulassung befreiten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften sowie der gemäß Artikel 21a Absatz 4 Buchstabe c der CRD VI benannten Unternehmen zu veröffentlichen.

Die CRD VI führt darüber hinaus neue Kapitel über den Erwerb oder die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie Verschmelzungen und Spaltungen ein. Damit werden die bisherigen „nationalen Befugnisse“ harmonisiert.[51] Gemäß CRD VI liegt bei einer Beteiligung bedeutender Institute die alleinige Zuständigkeit für die Beurteilung solcher Vorgänge bei der EZB. So ist die EZB bei Verschmelzungen für die jeweilige aufsichtliche Beurteilung zuständig, wenn daraus ein bedeutendes Institut hervorgeht. Auch bei Spaltungen ist die EZB zuständig, wenn es sich bei dem zu spaltenden Unternehmen um ein bedeutendes Institut handelt.

2.2 Eignungsprüfungen

Im Berichtsjahr gingen bei der EZB insgesamt 1 672 Meldungen[52] über Einzelverfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit in Bezug auf bedeutende Institute ein (siehe Tabelle 8).

Tabelle 8

Der EZB gemeldete Eignungsprüfungen

Jahr

Von bedeutenden Instituten beantragte Eignungsprüfungen

2017

2 301

2018

2 026

2019

2 967

2020

2 828

2021

2 627

2022

2 445

2023

2 573

2024

1 557

2025

1 672

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst alle unter europäischer Bankenaufsicht stehenden bedeutenden Institute, die Anträge auf Eignungsprüfungen eingereicht haben. Der Rückgang zwischen 2023 und 2024 ist vor allem auf eine Änderung des italienischen Rechtsrahmens zurückzuführen, wonach für Verlängerungen eines Mandats bzw. Wiederbestellungen keine Eignungsprüfung mehr erforderlich ist, sofern keine wesentlichen neuen Tatsachen vorliegen.

Im Jahr 2025 betrafen 67,2 % aller bei der EZB eingegangenen Einzelanträge Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion. 24,9 % betrafen Mitglieder von Leitungsorganen in ihrer Geschäftsführungsfunktion. Die übrigen Einzelverfahren bezogen sich auf Inhaber von Schlüsselfunktionen (6,2 %), weitere Aufsichtsmandate (1 %) und Leiter von Zweigstellen in Drittländern (0,7 %).

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Durchführung von Eignungsprüfungen – vom Eingang der Meldung bis zur Beschlussfindung durch die EZB – betrug 113 Tage gegenüber 109 Tagen im Jahr 2023. Damit liegt sie innerhalb der Höchstdauer von vier Monaten, die in Absatz 179 der von der ESMA und der EBA gemeinsam herausgegebenen Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen vorgegeben ist.

2.2.1 Entwicklungen bei Eignungsprüfungen

Die EZB prüft derzeit, wie die Beschlussverfahren durch den Einsatz digitaler Instrumente und die Einführung risikobasierter Prozesse gestrafft werden können. Ziel ist es, die Bearbeitungszeiten zu verkürzen und gleichzeitig die hohe Qualität und Konsistenz der Aufsichtsbeschlüsse zu erhalten (siehe Abschnitt 1.3).

Am 27. Oktober 2025 veranstaltete die EZB ein gemeinsames Seminar mit dem European University Institute in Florenz mit dem Ziel, die Bankenbranche stärker für eine solide Governance zu sensibilisieren.

Eine Eignungsprüfung kann zur Auferlegung von Nebenbestimmungen führen, wenn auf der Grundlage der fünf Eignungskriterien hinsichtlich einer bestellten Person bestimmte Bedenken bestehen. Bei 40,85 % der im Berichtsjahr durchgeführten Prüfungen äußerte die EZB Bedenken bezüglich eines oder mehrerer der Eignungskriterien. Der Anteil der Beschlüsse mit Nebenbestimmungen sank von 14,5 % im Jahr 2024 auf 9,15 % im Berichtsjahr. Die häufigsten Beanstandungen bezogen sich 2025 auf das zeitliche Engagement, die Erfahrung und Interessenkonflikte. Dies führte zu 27 Bedingungen (Vorjahr: 55), 122 Auflagen (Vorjahr: 151) und 4 Empfehlungen (Vorjahr: 20).

Wenn erhebliche Bedenken hinsichtlich der Eignung einer bestellten Person bestehen, kann die EZB eine eingehendere Prüfung für erforderlich halten und letztlich auch ihre Absicht signalisieren, einen ablehnenden Beschluss zu treffen. In solchen Fällen ziehen die Banken ihre Anträge im Rahmen des aufsichtlichen Dialogs häufig zurück. Im Berichtsjahr geschah dies in 30 Fällen.

2.3 Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen und Whistleblowing

2.3.1 Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen

2025 bearbeitete die EZB 16 Verfahren und schloss 10 davon bis Jahresende ab

Gemäß der SSM-Verordnung und der SSM-Rahmenverordnung richtet sich die Aufteilung der Durchsetzungs- und Sanktionsbefugnisse zwischen der EZB und den NCAs nach der Art des mutmaßlichen Verstoßes, der verantwortlichen Person und der zu ergreifenden Maßnahme. Die von der EZB im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Geldbußen sowie die Geldbußen, die die NCAs auf Ersuchen der EZB festlegten, werden auf der EZB-Website zu Aufsichtssanktionen veröffentlicht.

Sanktionen sollen anhaltende oder frühere Verstöße eines beaufsichtigten Unternehmens bestrafen und durch ihre abschreckende Wirkung künftige Zuwiderhandlungen an anderer Stelle im Bankensystem verhindern. Mit Durchsetzungsmaßnahmen wie Zwangsgeldern, d. h. in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern, sollen die beaufsichtigten Institute im Falle anhaltender Verstöße gezwungen werden, die aufsichtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Im Jahr 2025 bearbeitete die EZB 16 Verfahren zur Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen, darunter 14 Sanktionsverfahren, die zu neun EZB-Beschlüssen führten. In zwei Fällen ging es um Verfahren zur Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen; hier kam es am Ende zu einem EZB-Beschluss (siehe Tabelle 9).

Tabelle 9

Verfahren zur Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen der EZB im Jahr 2025

Anzahl der Verfahren

Ende 2024 anhängige Verfahren

4

Davon: Sanktionsverfahren/Verfahren zur Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen

3/1

2025 eingeleitete Verfahren

12

Davon: Sanktionsverfahren/Verfahren zur Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen

11/1

2025 bearbeitete Verfahren (insgesamt)

16

Davon: abgeschlossen durch EZB-Beschlüsse mit Verhängung von Geldbußen

5

Davon: abgeschlossen durch EZB-Beschlüsse zur Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen (Zwangsgelder)

1

Davon: abgeschlossen durch Aufforderung der EZB an NCAs zur Einleitung von Sanktionsverfahren

4

Davon: ohne Verhängung von Geldbußen geschlossen

0

Davon: Ende 2025 anhängig

6

Davon: Sanktionsverfahren/Verfahren zur Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen

5/1

Quelle: EZB.

2025 verhängte die EZB sechs Geldbußen (Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen) in Höhe von insgesamt 8 772 650 €

Im Berichtsjahr wurden 14 Sanktionsverfahren bearbeitet. Bei zehn davon ging es um Verstöße gegen direkt anwendbare EU-Rechtsvorschriften (einschließlich EZB-Beschlüssen und ‑Verordnungen), die von insgesamt neun bedeutenden Instituten begangen wurden. Fünf Verfahren waren zum Jahresende noch anhängig. Die übrigen fünf wurden 2025 mit fünf EZB-Beschlüssen zur Verhängung von Geldbußen in Höhe von insgesamt 8 585 000 € gegen fünf beaufsichtigte Unternehmen abgeschlossen. Vier dieser Beschlüsse bezogen sich auf Verstöße gegen EZB-Beschlüsse zu internen Modellen für das Kreditrisiko. In einem Beschluss ging es um die Meldung falsch berechneter risikogewichteter Aktiva für das Marktrisiko.

Von den vier anderen Sanktionsverfahren aus dem Jahr 2025 bezogen sich drei auf Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der CRR-Anforderungen hinsichtlich Governance und qualifizierten Beteiligungen. Das vierte betraf Verstöße gegen einschlägige, unmittelbar anwendbare EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf Eigenmittel und Meldepflichten. Alle vier Verfahren endeten damit, dass die EZB die zuständigen NCAs aufforderte, Verfahren zur Verhängung angemessener Geldbußen gegen die verantwortlichen Parteien einzuleiten. Dabei handelte es sich in einem Fall um ein bedeutendes Institut, ansonsten aber auch um Personen, die bei den bedeutenden Instituten beschäftigt sind, welche die Verstöße begangen haben, sowie um nicht beaufsichtigte Unternehmen und natürliche Personen, die für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen an einem bedeutenden Institut verantwortlich sind.

EZB bearbeitete zwei Verfahren zur Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen und erließ einen kombinierten Beschluss zu klima- und naturbedingten Risiken

Die zwei im Berichtsjahr bearbeiteten Verfahren zur Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen betrafen die Nichterfüllung von EZB-Beschlüssen durch zwei bedeutende Institute. Ihnen war auferlegt worden, ihre Prozesse zur Ermittlung von klima- und naturbedingten Risiken innerhalb einer bestimmten Frist im Jahr 2024 zu stärken. Eines dieser Verfahren war Ende 2025 noch anhängig. Das andere wurde mit einem Beschluss der EZB abgeschlossen, mit dem Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 187 650 € festgesetzt wurden.

Grafik 5 zeigt eine Aufschlüsselung nach Art der Verstöße, die den Verfahren zur Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen zugrunde lagen. Dargestellt sind Verfahren, die 2025 von der EZB bearbeitet bzw. im Zeitraum von 2020 bis 2024 abgeschlossen wurden.

Grafik 5

Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen nach Art des Verstoßes von 2020 bis 2025

(Anzahl der Verfahren)

Quelle: EZB.

2025 verhängte eine NCA zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 30 000 000 €

Nach vorausgegangenen Aufforderungen der EZB zur Verfahrenseinleitung und nach Prüfung der Vereinbarkeit mit nationalem Recht verhängte eine NCA im Berichtsjahr zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 30 000 000 €. Weitere Informationen zu Geldbußen, die von den NCAs auf Ersuchen der EZB verhängt wurden, finden sich auf der EZB-Website zu Aufsichtssanktionen.

Ausführlichere Angaben einschließlich umfassender Statistiken zu den Sanktionsmaßnahmen, welche die EZB und die NCAs 2025 im Zusammenhang mit Verstößen gegen Aufsichtsanforderungen ergriffen haben, werden im Bericht „Annual Report on Sanctioning Activities in the SSM in 2025“ dargelegt. Dieser wird im zweiten Quartal 2026 auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht.

2025 fasste die EZB einen kombinierten Beschluss, in dem aufsichtliche Anforderungen festgelegt und die Zahlung von Zwangsgeldern im Falle einer Nichteinhaltung vorgesehen wurden

Darüber hinaus fasste die EZB im Berichtsjahr einen bindenden Aufsichtsbeschluss, in dem sie Zwangsgelder für die Bank vorsieht, welche die in dem EZB-Beschluss festgelegten Aufsichtsanforderungen nicht erfüllt. Diese Zwangsgelder werden für jeden Tag erhoben, an dem ein Verstoß vorliegt. Der Beschluss umfasste aufsichtliche Anforderungen, die den Prozess zur Ermittlung von klima- und naturbedingten Risiken stärken sollen.

Hat die EZB Grund zu der Annahme, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, ersucht sie die jeweilige NCA, die Angelegenheit im Einklang mit nationalem Recht an die zuständigen Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden zu verweisen. Im Berichtsjahr wurden zwei derartige Ersuchen an die betreffende NCA gerichtet.

2.3.2 Whistleblowing

Anzahl der Whistleblowing-Meldungen im Berichtsjahr mit 416 weitgehend stabil; Anteil der Meldungen über mutmaßliche Verstöße gegen einschlägiges EU-Recht stieg von 30 % auf 40 %

Gemäß Artikel 23 der SSM-Verordnung ist die EZB verpflichtet, für die Einrichtung wirksamer Mechanismen zu sorgen, die es einer jeden Person ermöglichen, Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften zu melden (allgemein als Whistleblowing bezeichnet). Zu diesem Zweck unterhält die EZB eine Whistleblowing-Plattform.

Die EZB stellt sicher, dass Whistleblowing-Meldungen, die über die Webplattform oder sonstige Kanäle (z. B. per E‑Mail oder auf dem Postweg) eingehen, streng vertraulich behandelt werden. Sie berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Informationen.

Im Jahr 2025 gingen bei der EZB 416 Whistleblowing-Meldungen ein. Dies entspricht in etwa den 421 Meldungen im Vorjahr und stellt einen Anstieg gegenüber 2023 (355 Meldungen) dar. Von diesen Meldungen bezogen sich 165 auf mutmaßliche Verstöße gegen einschlägiges EU‑Recht; 155 fielen in den Aufsichtsbereich der EZB und 10 in den Aufsichtsbereich der NCAs. Die übrigen Meldungen betrafen im Wesentlichen mutmaßliche Verstöße gegen andere, nicht prudenzielle Anforderungen (z. B. Verbraucherschutz) und lagen somit nicht im Anwendungsbereich des Whistleblowing-Mechanismus.

Zu den am häufigsten gemeldeten mutmaßlichen Verstößen im Aufsichtsbereich der EZB zählten Governance-Verstöße (80 %), gefolgt von Verstößen gegen Anforderungen in Bezug auf Offenlegung und Berichterstattung (6 %) sowie gegen Eigenmittel- und Eigenkapitalanforderungen (6 %). Die Meldungen in Bezug auf Governance-Aspekte betrafen überwiegend die Bereiche Risikomanagement und interne Kontrollen sowie Funktionen des Leitungsorgans und Eignungsanforderungen. Grafik 6 enthält eine vollständige Aufschlüsselung der Meldungen.

Grafik 6

Über den Whistleblowing-Mechanismus gemeldete mutmaßliche Verstöße

(in %)

Quelle: EZB.

Die über den Whistleblowing-Mechanismus gemeldeten Informationen wurden an die zuständigen gemeinsamen Aufsichtsteams (JSTs) weitergeleitet, die über entsprechende Folgemaßnahmen entschieden.

Im Jahr 2025 wurden im Zusammenhang mit den im Berichtsjahr oder davor eingegangenen Whistleblowing-Meldungen über Verstöße gegen einschlägiges EU‑Recht im Wesentlichen folgende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt:

  • Anhand der vorliegenden Dokumente wurde eine interne Überprüfung vorgenommen (38 %).
  • Das beaufsichtigte Institut wurde zur Übermittlung von Dokumenten oder Erläuterungen aufgefordert (35 %).
  • Es wurde eine interne Revision oder Vor-Ort-Prüfung beantragt (24 %).
  • Die Beschuldigten wurden befragt (3 %).

3 Beitrag zum Krisenmanagement

3.1 Krisenfälle im Jahr 2025

Keine Krisenfälle bei signifikanten Instituten im Jahr 2025

Im Berichtsjahr wurde kein bedeutendes Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung über den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus[53] (SRM-Verordnung) eingestuft. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld war auch 2025 für die Banken weitgehend günstig, insbesondere im Hinblick auf ihre Ertragskraft. Die Banken werden perspektivisch jedoch mit Gegenwind zu kämpfen haben, der sich negativ auf zukünftige Erträge auswirken könnte. Dazu zählen eine mögliche Verschlechterung der Aktiva-Qualität, anhaltend niedrige Margen und ein verhaltenes Kreditvolumen.

3.2 Zusammenarbeit mit dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss

EZB und SRB arbeiteten auch 2025 eng zusammen

Die EZB und der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board – SRB) setzten ihre enge Zusammenarbeit im Jahr 2025 fort. Die Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB und des SRB tauschten sich regelmäßig aus und besuchten gemeinsam mehrere nationale zuständige Behörden (National Competent Authorities – NCAs) und nationale Abwicklungsbehörden. Es gab einen regelmäßigen Austausch zwischen Mitarbeitern der EZB und des SRB, die an verschiedenen Themen von gemeinsamem Interesse und an Krisenfällen bei weniger bedeutenden Instituten (Less Significant Institutions – LSIs) zusammenarbeiten.

Die regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams – JSTs) der EZB und den internen Abwicklungsteams des SRB war nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil dieser Kooperation. Besonders eng war die Zusammenarbeit in Bezug auf Banken, die dem Rahmenwerk für das Krisenmanagement der EZB unterlagen. Erleichtert wurde sie durch die bilaterale Vereinbarung zur Zusammenarbeit (Memorandum of Understanding – MoU) zwischen der EZB und dem SRB über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sowie das dedizierte MoU über den Austausch vertraulicher statistischer Daten, das 2023 unterzeichnet wurde.

Die EZB und der SRB arbeiteten weiterhin bei politischen Themen von gemeinsamem Interesse zusammen. Dabei stellten sie sicher, dass sie sich aus aufsichts- und abwicklungsbehördlicher Sicht bei dem Projekt zur Vereinfachung der Bankenregulierung in enger Abstimmung befanden. Darüber hinaus setzten die EZB und der SRB ihre gemeinsamen Bemühungen in den Bereichen Liquiditätsmessung und Liquiditätsmeldungen fort. Im Berichtsjahr schlossen sie die dritte jährliche gemeinsame Untersuchung zum Thema Liquidität ab, bei der die Krisenvorsorge der Banken auf den Prüfstand gestellt wurde. Die Untersuchung erfolgte anhand des von den beiden Behörden entwickelten Erhebungsbogens zur Liquiditätsüberwachung. Und schließlich arbeiteten die EZB und der SRB bei der Entwicklung ihrer jeweiligen Digitalisierungsstrategien und digitalen Kulturen zusammen, indem sie auf gemeinsamen Erfahrungen und Fortbildungsinitiativen aufbauten und spezielle Aufsichtstechnologien (SupTech-Tools) der EZB gemeinsam nutzten.

Mit Blick auf das gemeinsame Ziel, die bestehenden Kapazitäten zu bewerten und die Krisenvorsorge weiter zu optimieren, nahmen die EZB und der SRB im Jahr 2025 an Dry-Run-Simulationen teil. Sie beteiligten sich auch an der „Trilateral Senior Staff Level Exercise“ beim SRB in Brüssel. Zu den weiteren Teilnehmern zählten Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden, Zentralbanken und Finanzministerien der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs sowie der Länder der Bankenunion. Des Weiteren arbeiteten die EZB und der SRB bei bankspezifischen Krisensimulationstests zusammen, um zu eruieren, wie gut sie mit Blick auf potenzielle Krisensituationen aufgestellt sind.

Im Einklang mit dem regulatorischen Rahmen wurde der SRB zu den Sanierungsplänen konsultiert, die bedeutende Institute der EZB vorlegten. Entsprechend den Bestimmungen der SRM-Verordnung konsultierte der SRB wiederum die EZB zu Entwürfen für Abwicklungspläne und zur Berechnung der vorgeschlagenen Anpassungen der Zahlungen, die bedeutende Institute an den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu entrichten haben.

3.3 Krisenmanagement bei weniger bedeutenden Instituten

Das Krisenmanagement in Bezug auf LSIs erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der jeweiligen NCA und der EZB. Wenngleich aufsichtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit LSIs in den Zuständigkeitsbereich der NCAs fallen, bedarf es einer verstärkten Zusammenarbeit und eines intensiveren Informationsaustausches mit der EZB, wenn der Fortbestand eines LSI gefährdet ist, denn die EZB ist für den Entzug von Zulassungen zuständig. Die Verfahrensaspekte für diese Zusammenarbeit sind in einem überarbeiteten Rahmen für das Krisenmanagement von LSIs geregelt, der am 1. Januar 2024 eingeführt wurde.

Kommt es bei einem LSI aufgrund einer finanziellen Schieflage zu einer Krise, erfolgt frühzeitig eine offizielle Meldung durch die NCA an die EZB. Im Berichtsjahr meldeten die NCAs der EZB elf entsprechende Fälle.

Nach einer solchen Meldung werden üblicherweise spezielle Gruppen zur Koordination des Krisenmanagements eingerichtet. Hierauf kann verzichtet werden, wenn aus Sicht der betreffenden NCA oder der EZB berechtigte Gründe dagegensprechen. Die Gruppen können bei Verstößen gegen die Eigenkapitalvorschriften, einer Verschlechterung der Aktiva-Qualität oder Liquiditätsposition sowie schwerwiegenden Mängeln bei internen Governance- oder Kontrollsystemen gebildet werden. Sie setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern der EZB, der jeweiligen NCAs und ggf. der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden zusammen.

Im Jahr 2025 gab es 14 solcher Gruppen; 2024 waren es 12. Diese Gruppen haben auch im Berichtsjahr maßgeblich dazu beigetragen, dass Stress bei einzelnen LSIs wirksam und konsequent entgegengewirkt wurde und Aufsichtsmaßnahmen zeitnah und koordiniert ergriffen werden konnten. Dadurch konnten Übertragungseffekte auf andere Teile des Finanzsystems so weit wie möglich begrenzt werden.

4 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

4.1 Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene

4.1.1 Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der EU und mit Behörden aus Nicht‑EU-Ländern

Im Jahr 2025 verstärkte die EZB die grenzüberschreitende und sektorübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden weiter. So wurden unter anderem zusätzliche Vereinbarungen zur Zusammenarbeit (MoUs) ausgehandelt.

4.1.1.1 Zusammenarbeit mit nicht am SSM teilnehmenden Behörden aus Ländern der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums

Wirksame Aufsicht über grenzüberschreitend tätige bedeutende Bankengruppen erfordert Zusammenarbeit in Aufsichtskollegien

Die Zusammenarbeit in Aufsichtskollegien ermöglicht es der EZB, koordinierte Aufsichtsansätze und ‑beschlüsse zu entwickeln und gemeinsame Arbeitsprogramme mit anderen Behörden durchzuführen, die an der Aufsicht über dieselbe grenzüberschreitend tätige Bankengruppe beteiligt sind. Im Einklang mit den europäischen Vorschriften organisiert die EZB Kollegien, wenn sie als Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung einer Bankengruppe zuständig ist. Handelt es sich hingegen um eine Bankengruppe, bei der eine nicht an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmende Behörde als konsolidierende Aufsichtsbehörde fungiert, dann organisiert diese auch das Kollegium. Die EZB nimmt daran als Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes derjenigen Institute der Bankengruppe teil, die unter ihre direkte Aufsicht fallen.

Im Jahr 2025 bekräftigten die EZB und die zuständigen Behörden der nicht an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens ihr Bekenntnis zur Förderung der aufsichtlichen Zusammenarbeit und Konvergenz. Dies geschah im Rahmen zweier themenspezifischer Workshops, welche die EZB im März und Oktober veranstaltete. Die Workshops ermöglichten einen Austausch über bewährte Verfahren und boten eine Gelegenheit, die Effizienz und Wirksamkeit der Aufsicht im Zuge der SREP-Reform der EZB zu fördern. Durch das Inkrafttreten zweier europäischer Verordnungen über die Arbeitsweise von Aufsichtskollegien[54] konnte die EZB nunmehr den Informationsaustausch bezüglich Zweigstellen von Banken mit Sitz in Drittländern intensivieren. Zudem konnte sie die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und anderen Behörden straffen, etwa bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

4.1.1.2 Zusammenarbeit mit Bankenaufsichtsbehörden außerhalb der EU

Die EZB arbeitet auch in anderen Gremien mit internationalen Aufsichtsbehörden zusammen, z. B. in Krisenmanagementgruppen für global systemrelevante Banken (Global Systemically Important Banks – G‑SIBs).

Ist die EZB für die konsolidierte Beaufsichtigung von Gruppen verantwortlich, die auch außerhalb der Europäischen Union tätig sind, werden die zuständigen Behörden der Drittstaaten eingeladen, den entsprechenden Aufsichtskollegien beizutreten. Dies geschieht jedoch nur, wenn die EBA bestätigt hat, dass die Vorschriften dieser Behörden zur Geheimhaltung und zum Berufsgeheimnis gleichwertig mit denen in der EU sind.

Die EZB schloss im Berichtsjahr eine neue Vereinbarung zur aufsichtlichen Zusammenarbeit mit der argentinischen Zentralbank (Banco Central de la República Argentina) ab. Mit Behörden wie der Prudential Regulation Authority des Vereinigten Königsreichs und dem Federal Reserve System in den Vereinigten Staaten unterhielt die EZB einen regelmäßigen und strukturierten Dialog. Darüber hinaus veranstaltete sie mehrere themenspezifische und bilaterale Treffen mit den Bankenaufsichtsbehörden aus anderen Nicht‑EU-Ländern und organisierte zusammen mit ihnen Initiativen zum Kapazitätsaufbau. Dabei ging es um Themen von gemeinsamem Interesse wie die Aufsicht über Finanzkonglomerate, klimabedingte finanzielle Risiken, die digitale Transformation und die operationelle Resilienz.

Im Hinblick auf den Einsatz von Aufsichtstechnologien baute die EZB im Berichtsjahr ihre Kooperation mit Aufsichtsbehörden aus Nicht‑EU-Ländern weiter aus. So führte sie etwa gemeinsam mit der Bank of England den Vorsitz einer Arbeitsgruppe im BIS Innovation Network zu Technologie-Anwendungen für Aufsicht, Regulierung und Geldpolitik (SupTech, RegTech and Monetary Policy Tech). Diese Arbeitsgruppe befasst sich mit der Nutzung von Large Language Models (LLMs) und fördert ein globales Innovationsökosystem. Des Weiteren vertiefte die EZB ihre langjährige Zusammenarbeit mit der Monetary Authority of Singapore im Wege eines fachlichen Wissensaustauschs.

4.1.1.3 Zusammenarbeit mit nationalen Marktaufsichtsbehörden und anderen sektorspezifischen Aufsichtsbehörden

EZB hält an Zusammenarbeit mit Marktaufsichtsbehörden und anderen sektorspezifischen Aufsichtsbehörden fest

Die EZB arbeitet im Einklang mit dem EU‑Recht mit den nationalen Marktaufsichtsbehörden zusammen. Sie tauscht mit ihnen Informationen über die Geschäfte aus, die bedeutende Bankengruppen an den Märkten für Finanzinstrumente tätigen. Konkret hat die EZB bilaterale Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit den nationalen Marktaufsichtsbehörden von sechs Ländern geschlossen, die an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmen. Im Berichtsjahr kam es vermehrt zu Verschmelzungen, Übernahmen und sonstigen Konsolidierungstransaktionen, an denen bedeutende Institute beteiligt waren. Darüber hinaus gab es Marktentwicklungen, die koordinierte Aufsichtsmaßnahmen erforderten. All dies hatte einen stärkeren Informationsaustausch mit den nationalen Marktaufsichtsbehörden zur Folge.

Ferner agierte die EZB als benannte Koordinatorin für bedeutende Gruppen, die von Banken angeführt werden und als Finanzkonglomerate gelten. In dieser Funktion intensivierte sie ihre Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit den Behörden, die für die Aufsicht über diejenigen regulierten Unternehmen zuständig sind, die zum Konglomerat gehören, jedoch nicht Teil des Bankensektors sind. Der Abschluss von Koordinierungsvereinbarungen mit den jeweiligen zuständigen Behörden trug zur Verbesserung und Ausweitung der Kollegien für Finanzkonglomerate bei. Die jährlichen Sitzungen der Kollegien dienen als wichtige Plattform für den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden.

4.1.1.4 Rolle der EZB bei der Geldwäschebekämpfung

In Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden die Kredit- und Finanzinstitute von den hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt. Zu diesen zählt auch die neu eingerichtete EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism – AMLA). Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden ist für die Erfüllung ihrer jeweiligen Mandate unerlässlich.

Die EZB hat in ihrer Bankenaufsichtsfunktion an der AMLA-Arbeitsgruppe teilgenommen und ihre Erkenntnisse aus der Etablierung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) mit der AMLA geteilt. Am 27. Juni schlossen die EZB und die AMLA gemäß Artikel 92 Absatz 3 der AMLA-Verordnung eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit. Diese Vereinbarung war ein Meilenstein bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den beiden Organisationen.

Wie schon in den Vorjahren befasste sich die EZB im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit[55] mit den Implikationen der Risiken, die sich im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Bankenaufsicht ergeben. Zudem wirkte sie an den Vorbereitungen für den Aufbau der AMLA mit. Die EZB leistete einen Beitrag zu den regulatorischen Entwicklungen hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie sprach sich für einen Rechtsrahmen aus, der eine wirkungsvolle Zusammenarbeit und einen zielführenden Informationsaustausch zwischen den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Finanzaufsichtsbehörden und den relevanten Behörden ohne Bezug zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fördert.

Des Weiteren tauschte die EZB auch im Berichtsjahr aufsichtliche Informationen mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden aus. Im Zuge dessen nahm sie beobachtend an 66 Kollegien für bedeutende Institute zum Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teil,[56] tauschte in diesen Kollegien und über andere Kanäle Informationen aus und übermittelte wesentliche Schwachstellen bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die zentrale Datenbank der EBA (EuReCa).

Darüber hinaus nahm die EZB beobachtend an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses der EBA für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie an den Sitzungen des Verwaltungsrats der AMLA in seiner Aufsichtszusammensetzung teil. Dabei unterstützte sie die EBA und die AMLA im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zu den technischen Regulierungsstandards und Leitlinien für das neue Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

4.1.1.5 Rolle der EZB bei der Überwachung kritischer Drittdienstleister im Rahmen von DORA

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act – DORA) wurde ein umfassender Überwachungsrahmen[57] für kritische Drittdienstleister (Critical Third-Party Service Providers – CTPPs) in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) eingeführt. Der Überwachungsrahmen gilt für die 19 von den europäischen Aufsichtsbehörden benannten CTPPs[58]. Sämtliche Vor-Ort- wie auch Off-site-Überwachungstätigkeiten werden von der federführenden Überwachungsbehörde vorgenommen. Dabei handelt es sich um eine der drei europäischen Aufsichtsbehörden. Unterstützt wird sie von gemeinsamen Untersuchungsteams. Die federführende Überwachungsbehörde kann Empfehlungen für die CTPPs abgeben, die auf diesen Überwachungsaktivitäten basieren.

Im Jahr 2025 unterstützte die EZB-Bankenaufsicht die Einrichtung des Überwachungsrahmens. Seit seinem Inkrafttreten im Januar 2026 haben sich 21 Expertinnen und Experten der EZB an gemeinsamen Untersuchungsteams beteiligt. Darüber hinaus wird die EZB sicherstellen, dass beaufsichtigte Institute, die die Dienste der CTPPs in Anspruch nehmen, den in den Empfehlungen ermittelten spezifischen Risiken angemessen begegnen.

Die Überwachung von CTPPs stärkt die digitale operationale Resilienz im gesamten Finanzsektor der EU. Sie stellt eine Ergänzung, aber keinen Ersatz für ein solides Drittparteienrisikomanagement der Institute und die damit verbundenen Aufsichtstätigkeiten der EZB dar. Die Verantwortung für sämtliche Aspekte des IKT-Risikos liegt auch weiterhin vollumfänglich bei den Kreditinstituten und anderen Finanzunternehmen.

4.1.1.6 Financial Sector Assessment Program des IWF

Der Internationale Währungsfonds (IWF) führt im Rahmen seiner Finanzsektorüberprüfung (Financial Sector Assessment Program – FSAP) umfassende und tiefgehende Bewertungen der Finanzsektoren einzelner Länder durch.

Zweites FSAP für den Euroraum 2025 abgeschlossen

Im Jahr 2025 schloss der IWF das zweite FSAP für den Euroraum ab (siehe Kasten 3). Das FSAP beinhaltete unter anderem eine umfassende Bewertung der Übereinstimmung der Aufsichtspraktiken des SSM mit den Basler Grundsätzen (Basel Core Principles – BCP). Es handelte sich um die erste Bewertung, die auf der überarbeiteten BCP-Methodik beruhte (siehe Kasten 3). In den kommenden Jahren werden Folgearbeiten zur Umsetzung der FSAP-Empfehlungen durchgeführt.

Aufsicht über bedeutende Institute nicht Gegenstand der nationalen FSAPs

Im Berichtsjahr führte der IWF die nationalen FSAPs für Frankreich und die Slowakei zu Ende und leitete FSAPs für Griechenland, Italien, Portugal und Österreich in die Wege. Die nationalen FSAPs beziehen sich auf nicht bankgeschäftliche Aspekte wie etwa die Rahmenwerke für inländische Versicherungen und makroprudenzielle Themen. Sie beinhalten zudem eine ganzheitliche Bewertung von bankgeschäftlichen Fragestellungen – besonders solchen, die in den Zuständigkeitsbereich der für die Beaufsichtigung der weniger bedeutenden Institute verantwortlichen nationalen Behörden fallen – sowie von Aspekten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Hierbei wird berücksichtigt, dass noch weitere Anstrengungen zur Vollendung der Bankenunion erforderlich sind.

EZB in Artikel‑IV-Konsultationen des IWF eingebunden

Die EZB ist auch in die Artikel‑IV-Konsultationen des IWF zu einzelnen Ländern eingebunden, die an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für mikro- und makroprudenzielle Fragestellungen liefert sie den IWF-Teams Informationen zu diesen Themen.

Kasten 3
Financial Sector Assessment Program 2025 für den Euroraum

In den Jahren 2024 und 2025 führte der IWF das zweite Financial Sector Assessment Program (FSAP) für den Euroraum durch. Hierzu gehörte auch ein Top-down-Stresstest, in dem zwei makrofinanzielle Extremszenarios untersucht wurden. Während sich ein Szenario auf eine Verschärfung der geopolitischen Spannungen bezog, wurde in dem anderen eine tiefe und weitreichende Rezession simuliert.

Basierend auf den Ergebnissen des FSAP wurden eine Beurteilung der Stabilität des Finanzsystems, eine detaillierte Beurteilung der Einhaltung der Basler Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht und einige technische Erläuterungen (Technical Notes) veröffentlicht. Diese Berichte unterstreichen die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems im Euroraum gegenüber größeren negativen Schocks, einschließlich gravierender geopolitischer Risiken. Sie kommen zu dem Schluss, dass die Bankenaufsicht seit dem letzten FSAP im Jahr 2018 deutlich stärker geworden ist. Jedoch verhindere die fortbestehende Fragmentierung nach wie vor, dass die Bankenunion ihr volles Potenzial ausschöpfen kann. Zudem hemme sie die Schaffung eines stärker diversifizierten, integrierten Finanzsystems, das Wirtschaftswachstum und Investitionen fördert.

Der IWF betont in seiner technischen Erläuterung zum Cyberrisiko die zunehmende Abhängigkeit von IKT-Systemen und deren immer stärkere Vernetzung. Dadurch würden Cyberrisiken zu einer zentralen operationellen und systemischen Bedrohung. Als positiv wertet der IWF die risikobasierte Aufsicht, den proportionalen Ansatz, die detaillierten horizontalen Überprüfungen und die eingehenden Vor-Ort-Prüfungen, mit denen der SSM diese Risiken wirksam adressieren kann.

In der technischen Erläuterung zu Sicherheitsmechanismen im Finanzsektor stellt der IWF fest, dass bei der Steuerung schwacher Banken Fortschritte erzielt wurden. Darüber hinaus weist er auf die verbesserte Zusammenarbeit zwischen dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus hin. Der IWF zeigt jedoch auch Lücken im institutionellen Rahmen des Euroraums auf und fordert die Vollendung der Bankenunion.

Die EZB begrüßte die insgesamt positiven Schlussfolgerungen aus den Untersuchungen zur Bankenaufsicht und lobte die gute Zusammenarbeit und den konstruktiven Ansatz bei deren Durchführung. Derzeit entwickelt die EZB-Bankenaufsicht Maßnahmen, um die Feststellungen, die ihr Mandat betreffen, zu adressieren.

4.2 Beitrag zur Entwicklung des europäischen und des internationalen Regulierungsrahmens

4.2.1 Beitrag zur Arbeit des Finanzstabilitätsrats

Als Mitglied des Plenums des Finanzstabilitätsrats (FSB) nahm die EZB-Bankenaufsicht aktiv an den Tätigkeiten des Standing Committee on Supervisory and Regulatory Cooperation, des Standing Committee on Standards Implementation, der Resolution Steering Group und der Regional Consultative Group for Europe sowie einigen ihrer Unterausschüsse teil. Die Bankenaufsicht der EZB spielte eine zentrale Rolle bei der Weiterentwicklung einiger strategisch bedeutsamer Initiativen des FSB. Hervorzuheben sind hier insbesondere der FSB-Fahrplan zur Bekämpfung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel ergeben, die Arbeiten zur Standardisierung der Meldung von Cybervorfällen und Betriebsstörungen (Projekt „Format for Incident Reporting Exchange“) sowie die thematische Peer Review zu Kryptowerten. Zusätzlich unterstützte die EZB-Bankenaufsicht den FSB weiterhin bei der Festlegung des regulatorischen Rahmens und der Bewertung der potenziellen Chancen und Risiken von Finanzinnovationen.

4.2.2 Beitrag zum Basler Prozess

In ihrer Funktion als Mitglied des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) brachte die EZB-Bankenaufsicht eine europäische Perspektive in die Arbeit des Ausschusses ein. Sie beteiligte sich aktiv an den Diskussionen darüber, wie die Regulierung und Aufsicht der Banken weiter gestärkt werden können.

Die Bankenaufsicht der EZB brachte sich auch in den Arbeitsgruppen des Basler Ausschusses ein. So führte sie den Co-Vorsitz der Task Force on Climate-related Financial Risks sowie der Policy and Standards Group. Zu den wichtigsten Meilensteinen dieser Arbeitsgruppen zählen die Veröffentlichung des Rahmens für die freiwillige Offenlegung klimabedingter finanzieller Risiken und der Grundsätze für ein solides Management des Drittparteienrisikos sowie die Einleitung eines Konsultationsverfahrens zu einem neuen Standardformat für maschinell auswertbare Säule‑3-Offenlegungen.

Darüber hinaus war die EZB-Bankenaufsicht federführend an der Ausarbeitung eines Überblicks über die Fachliteratur zur Wirksamkeit der Aufsicht beteiligt. Diese war Teil der Folgearbeiten des Basler Ausschusses im Zusammenhang mit den Bankenturbulenzen im Jahr 2023.

Des Weiteren veranstaltete die EZB im Dezember 2025 eine gemeinsame Konferenz mit der Forschungsgruppe des BSCB und dem Centre for Economic Policy Research (CEPR). Themen der Veranstaltung waren technologische Innovationen an den Finanzmärkten sowie Chancen und Risiken für Banken und Regulierung.

Nicht zuletzt macht sich die EZB ausdrücklich für die internationale Umsetzung des Basler Abkommens stark, das wirksame Schutzmaßnahmen für einen resilienten globalen Bankensektor schafft. Diese gemeinsamen Standards bilden die Grundlage für gleiche Wettbewerbsbedingungen und stellen sicher, dass Banken auch in Krisenzeiten Kredite und Liquidität bereitstellen können.

4.2.3 Beitrag zur Arbeit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und zur politischen Entscheidungsfindung auf europäischer Ebene

Die EZB-Bankenaufsicht arbeitete auch im Berichtsjahr eng mit der EBA zusammen, um das einheitliche Regelwerk (Single Rulebook) weiterzuentwickeln, eine einheitliche Aufsicht im EU-Bankensektor zu fördern, die Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute zu verbessern und die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen.

Die EZB und die EBA entwickelten gemeinsam die Methodik, Meldebögen und Szenarios für den EU-weiten Stresstest im Jahr 2025, dessen Ergebnisse am 1. August 2025 veröffentlicht wurden. In diesem Zusammenhang brachte die EZB ihre Position auch bei Gesprächen zur Erörterung langfristiger Strategien und der Entwicklung zentralisierter Kreditrisikomodelle für künftige EU-weite Stresstests ein.

Im Zuge der EU-weiten Vereinfachungsbestrebungen beteiligte sich die EZB an der EBA-Arbeitsgruppe zur Beurteilung der Effizienz des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens (Task Force on the Efficiency of the Regulatory and Supervisory Framework). Die Arbeitsgruppe identifizierte vier Kernbereiche, in denen Verbesserungen erforderlich sind: a) Einführung von regulatorischen Level‑2- und Level‑3-Instrumenten, b) Meldeaufwand für Finanzinstitute, c) Rolle der EBA bei der Gestaltung des Aufsichtsrechts der EU und d) interne Arbeitsregelungen. Die Task Force schlug außerdem Maßnahmen vor, um die Effizienz über verschiedene Zeithorizonte hinweg zu steigern: bis Ende 2025 (unmittelbar), bis Ende 2026 (kurzfristig) und über 2026 hinaus (mittel- bis langfristig). Die Ergebnisse der Beurteilung und die Empfehlungen der Task Force wurden im Bericht über die Effizienz des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens und im Arbeitsprogramm der EBA für das Jahr 2026 veröffentlicht.

Im Kontext der Basel‑III-Reformen wirkte die EZB an der Ausarbeitung technischer Standards mit. Diese zielen auf die Implementierung von Offenlegungspflichten für Eigenmitteluntergrenzen (Output-Floors), das Kredit- und das Marktrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko sowie Offenlegungen zu Risikopositionen in Kryptowerten gemäß den Übergangsbestimmungen ab.

Die EZB nahm an der öffentlichen Konsultation zu Änderungen der Offenlegungsanforderungen für ESG-Risiken, Beteiligungsengagements und das aggregierte Engagement gegenüber Schattenbankeneinheiten teil. Diese Überarbeitung basiert auf der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission zu den Säule‑3-Offenlegungen gemäß CRR III. Zudem war die EZB an der öffentlichen Konsultation zu dem Leitlinien-Entwurf für ein solides Management des Drittparteienrisikos beteiligt.

Darüber hinaus wirkte die EZB am EBA-Bericht zum White Labelling mit, der am 14. Oktober 2025 veröffentlicht wurde.

Die EZB wurde außerdem Beobachterin in der Expertengruppe zum Einsatz von KI bei Finanzdienstleistungen, die als Untergruppe des Europäischen Ausschusses für künstliche Intelligenz gegründet wurde. In dieser Rolle wird sie künftig die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden und zuständigen Behörden gemäß der KI-Verordnung mitgestalten können.

Kasten 4
Aktualisierung der Vorgaben der EZB für die Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen

Am 25. Juli 2025 aktualisierte die EZB ihre Vorgaben für die Nutzung der im EU-Recht vorgesehenen Optionen und Ermessensspielräume[59].[60] Dieses Regelwerk soll eine einheitliche Nutzung der Optionen und Ermessensspielräume durch die EZB und die nationalen zuständigen Behörden sicherstellen. Auf diese Weise sollen die Transparenz und Wirksamkeit gefördert und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Banken unter europäischer Aufsicht geschaffen werden.

Die EZB nahm Änderungen an allen vier Instrumenten ihres Regelwerks vor: a) dem Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen, b) der Verordnung (EU) 2016/445 der EZB, c) der Empfehlung EZB/2017/10 und d) der Leitlinie (EU) 2017/697 der EZB. Die Änderungen betreffen unter anderem die Vorgehensweise, mit der die EZB den Banken Genehmigungen für die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen zur Unterlegung des operationellen und des Marktrisikos erteilt, sowie die Frage, ob Minderheitsbeteiligungen an Tochterunternehmen auf das Kapital einer Bankengruppe angerechnet werden können. In den aktualisierten Vorgaben wird ferner klargestellt, wie der sogenannte dänische Kompromiss[61] innerhalb der Bankenunion anzuwenden ist.

5 Organisation der EZB-Bankenaufsicht

5.1 Personalausstattung der EZB-Bankenaufsicht

5.1.1 Neueinstellungen

In der Regel schreibt die Bankenaufsicht der EZB offene Stellen zunächst intern aus; lediglich Einstiegspositionen werden sofort extern ausgeschrieben. Im Jahr 2025 wurden 22 externe Bewerberinnen und Bewerber für längerfristige Positionen eingestellt.

Grafik 7

Zahl der Stellenbesetzungen je Beschäftigtengruppe im Jahr 2025

Quelle: EZB.

5.1.2 Austauschprogramme

Die EZB fördert den Austausch von Fachkräften mit Partnerorganisationen in der EU. Durch das Austauschprogramm zwischen der EZB, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Investitionsbank haben Beschäftigte die Möglichkeit, in unterschiedlichen organisatorischen Umgebungen zu arbeiten, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit im gesamten europäischen Finanzaufsichtssystem zu vertiefen.

5.1.3 Kompetenzaufbau

Die EZB-Bankenaufsicht untersucht regelmäßig, wie sie für ihre Aufsichtsaufgaben aufgestellt ist. Im Zuge dessen aktualisiert sie ihren Kompetenzaufbauplan, um die Talentförderung in Bereichen mit Entwicklungsbedarf zu priorisieren. Im Jahr 2025 befasste sie sich schwerpunktmäßig mit Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf IT-Outsourcing, IT-Sicherheit, Cyberrisiken sowie das Mandat der EZB im Zusammenhang mit der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA).

Die EZB entwickelte ihr Schulungsangebot in allen Bereichen der Bankenaufsicht weiter. Das SSM Induction Programme wurde durch die Einführung eines eigenen SSMnet-Bereichs für neue Beschäftigte verbessert. Im Juni 2025 endete die zweite Auflage des SSM Foundation Programme, das Aufseherinnen und Aufsehern einheitliche fachliche Grundlagen vermittelte. Es wurden auch neue Lernpfade zu Krypto-Assets und geopolitischen Risiken eingeführt, um die Bedeutung dieser aufsichtlichen Themen widerzuspiegeln. Außerdem wurde der digitale Lernpfad des SSM weiterentwickelt, um Beschäftigte in den Bereichen Aufsicht und Entwicklung sowie Führungskräfte in Bezug auf KI, die Überwachung von IT-Risiken und die Digitalisierung zu schulen (siehe Abschnitt 5.2.1).

Im Jahr 2026 werden die Schulungen in priorisierten Risikobereichen – etwa zum Kreditrisiko, zum IT-/operationellen Risiko und zu geopolitischen Risiken – auch die jüngsten Entwicklungen in der Bankenaufsicht thematisieren. Damit soll grundlegenden und neuen Trends sowie Herausforderungen Rechnung getragen werden.

5.1.4 Diversität und Inklusion

Die EZB-Bankenaufsicht ist bestrebt, eine Arbeitskultur zu schaffen, die von Diversität und Inklusion profitiert und es allen Beschäftigten ermöglicht, sich individuell und authentisch in der Organisation einzubringen. Im Rahmen dieser Vision stellt ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis nach wie vor eine zentrale strategische Priorität dar. Bei der Bankenaufsicht der EZB machen Frauen 43 % der Beschäftigten und Trainees aus, wobei die Anteile der Frauen in den einzelnen Hierarchiestufen unterschiedlich sind. So liegt ihr Anteil auf der Ebene „Analyst“ bei 47 % und auf der „Expert“-Ebene bei 44 %. Auf den Ebenen „Team Lead“ und „Management“ beträgt er jeweils 33 % und im „Senior Management“ 37 %. Die EZB wird ihre Anstrengungen weiter verstärken, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen.

Abbildung 1

Belegschaft der EZB-Bankenaufsicht in Zahlen

Quelle: EZB.
Anmerkung:
1) Stand: 31. Dezember 2025.
2) Die Aufschlüsselung nach Gehaltsspanne bezieht sich nur auf Beschäftigte mit unbefristeten bzw. befristeten Arbeitsverträgen. Die Zahlen zu den Geschlechteranteilen beziehen sich auf alle Beschäftigten und Trainees.
3) Beschäftigte, die von einer nationalen Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken, europäischen öffentlichen Organisationen/Einrichtungen oder internationalen Organisationen entsandt wurden.
4) Darunter 14 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Graduate Programme der EZB.

5.2 Technologie, Innovation und Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung

5.2.1 Entwicklung der Aufsichtstechnologien

Im Jahr 2025 baute die EZB-Bankenaufsicht ihren Einsatz von Aufsichtstechnologien im Einklang mit der Technologiestrategie des SSM aus. Diese für den Zeitraum von 2024 bis 2028 angesetzte Strategie zielt darauf ab, die risikobasierte Aufsicht zu unterstützen, die Datenkapazitäten zu stärken und eine digitale Kultur zu fördern. In drei Bereichen wurden deutliche Fortschritte erzielt: Die Kernsysteme der Aufsicht wurden verbessert, KI‑gestützte Innovationen eingeführt und die Prozesse vereinfacht, um die Komplexität für Aufsichtsbehörden und Banken zu verringern.

IMAS, das von allen europäischen Bankenaufsichtsbehörden genutzte zentrale IT-System, wurde erheblich weiterentwickelt. Dadurch sind die Aufseherinnen und Aufseher nun besser in der Lage, IKT‑ und Cyberrisiken im Einklang mit DORA zu überwachen. Zudem wurde das Verfahren für die Meldung von IKT-Sicherheitsvorfällen optimiert. In IMAS ermöglicht ein neuer, gestaffelter Ansatz für Aufsichtsmaßnahmen den Aufsichtsbehörden, schwerwiegende Feststellungen zu priorisieren, während der Umgang mit weniger kritischen Feststellungen vereinfacht wird. Außerdem können die Banken die Folgemaßnahmen nun digital über das SSM-Portal verwalten und Mängelbeseitigungen online anzeigen. Dadurch verringert sich der Verwaltungsaufwand für Banken und Aufsicht, da geringfügige Feststellungen schneller abgeschlossen werden können. Ferner wird sichergestellt, dass die Folgemaßnahmen risikobasierter und verhältnismäßiger sind.

Zudem wurden neue Analyse- und KI-basierte Instrumente eingeführt. Die Textanalyseplattform Athena wurde um Large Language Models (LLMs) erweitert. Mittels fortgeschrittener KI können die Aufseherinnen und Aufseher Texte analysieren und zusammenfassen sowie Informationen daraus extrahieren. Darüber hinaus wird eine breite Palette an KI‑Assistenten entwickelt, wobei Assistenten für Datenabfragen und die Durchsicht von Dokumenten bereits verfügbar sind. Ein weiteres Instrument ist die Netzwerkanalyseplattform Navi, die dazu dient, Risiken und Ansteckungskanäle angesichts erhöhter geopolitischer Unsicherheit zu bewerten.

Diese Innovationen erweitern das analytische Instrumentarium und bieten einen schnelleren Zugang zu Informationen. Ferner verbessern sie die Konsistenz der aufsichtlichen Analyse und ermöglichen es den Aufseherinnen und Aufsehern, sich auf ermessensbasierte Entscheidungen zu konzentrieren.

Im Zuge der laufenden Bemühungen der EZB, die Interaktion zwischen Banken und Aufsichtsbehörden zu vereinfachen und zu harmonisieren, wurde im Rahmen des Projekts zum SSM-Portal mit der Konsolidierung der bestehenden Datenübermittlungs- und Kommunikationskanäle begonnen. Mit dem SSM-Portal werden das aktuelle IMAS-Portal und die externe Plattform STAR (Stress Test Account Reporting) in einem einzigen Kanal zusammengeführt und stärker mit der zentralisierten Datenübermittlungsplattform CASPER (Centralised Submission Platform) verknüpft. Das SSM-Portal wird als einheitliche Plattform für den Datenaustausch, die Statusverfolgung und den aufsichtlichen Dialog fungieren. Durch die damit verbundene Optimierung der Arbeitsabläufe für Banken und Aufsichtsbehörden wird der Weg für eine reibungslosere, sicherere und transparentere Interaktion mit dem Bankensektor geebnet.

Die EZB-Bankenaufsicht setzte nicht nur auf die Weiterentwicklung von Technologien; sie investierte über Schulungen und Communities of Practice nach wie vor auch in eine digitale Kultur und den Ausbau entsprechender Kompetenzen, um den Einsatz neuer Technologien bestmöglich zu fördern. Daneben nutzte sie die Supervision Innovators Conference, um sich mit Vertreterinnen und Vertretern der Bankenbranche auszutauschen. Auf dieser jährlich stattfindenden Konferenz diskutierten rund 1 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Bankenbranche, der Bankenaufsicht und der Technologiebranche über die verantwortungsvolle Einführung von KI in der Bankenaufsicht (Thema „AI in action“).

Im Jahr 2025 startete die EZB zudem das Projekt „Next-Level Supervision“ (siehe Abschnitt 1.3.2). Dieses Projekt beinhaltet Initiativen zur weiteren End-to-End-Digitalisierung der Aufsichtsprozesse und zur Förderung einer effizienteren, wirksameren und stärker risikobasierten Aufsicht.

5.2.2 Weiterentwicklung des Rahmens für die aufsichtliche Berichterstattung

Im Jahr 2025 haben die EZB und die NCAs die Umsetzung des aktualisierten Melderahmens der EBA abgeschlossen. Dieser spiegelt die neuen Anforderungen wider, die sich aus der CRR III und der CRD VI ergeben. Die damit verbundenen methodischen Änderungen sind seit dem ersten Quartal 2025 in der vierteljährlichen Bankenaufsichtsstatistik enthalten. Sie betreffen in erster Linie die Berechnung des Gesamtrisikobetrags und seiner Komponenten für das Kreditrisiko, das Marktrisiko und das operationelle Risiko. Darüber hinaus hat die EZB zur Verbesserung ihrer Kommunikation und Förderung von Innovationen ihre vierteljährliche Bankenaufsichtsstatistik weiterentwickelt und diese erstmals als interaktive Berichte veröffentlicht. Dadurch profitieren die Nutzerinnen und Nutzer von einer höheren Flexibilität und mehr Anpassungsmöglichkeiten.

Ergänzend zum aufsichtlichen Meldewesen der EBA können die Aufseherinnen und Aufseher Ad‑hoc-Informationen von den Banken anfordern, um neu auftretende Risiken zeitnah zu überwachen. Die EZB trägt diese Anfragen in einer Datenbank zusammen, um den Meldeaufwand zu steuern und die Meldeanforderungen im Rahmen ihres Projekts „Next-Level Supervision“ zu straffen (siehe Abschnitt 1.3.2). Die Datenbank wird in Kürze auch Datenerhebungen für LSIs erfassen sowie Erhebungen in EU-Ländern, die nicht am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) teilnehmen. Letztere werden in Zusammenarbeit mit der EBA erfolgen. Im Rahmen ihrer laufenden Bemühungen zur Senkung der Meldekosten schloss die EZB eine thematische Bewertung der Datenerhebungen zu den Geschäftsmodellen der Banken und zur Angemessenheit ihrer Eigenkapitalausstattung ab. Dies führte zu einer Verringerung der überprüften Datenpunkte, einer höheren Standardisierung und zur Einführung strengerer Grundsätze für Disziplin und Rechenschaftspflicht bei neuen Datenanfragen.

Seit Juni 2025 müssen die beaufsichtigten Unternehmen bei wesentlichen Änderungen an ihren aufsichtlichen Meldungen, die unter die technischen Durchführungsstandards der EBA (Implementing Technical Standards – ITS) fallen, der EZB mitteilen, welcher Art diese Änderungen sind und aus welchen Gründen sie vorgenommen wurden. Die Methodik zur Identifizierung dieser Revisionen baut auf den Ergebnissen eines Pilotprojekts der EZB aus dem Jahr 2023 auf. Sie wurde 2024 entwickelt und an die bedeutenden Institute übermittelt, die sie intern umsetzen sollen.

2025 hat die EZB den Banken ihren jährlichen Managementbericht zur Daten-Governance und Datenqualität zur Verfügung gestellt (siehe Abschnitt 1.2.3.2). Der Bericht, der eine Reihe quantitativer Indikatoren sowie einen Fragebogen für Banken umfasst, soll die Rechenschaftspflicht des Leitungsorgans erhöhen. Zudem hilft er der Aufsicht und den Banken, Mängel bei der Aggregation und Meldung von Risikodaten zu erkennen und zu beheben. Dem Bericht zufolge bestehen die zuvor festgestellten Mängel in der Datenqualität weiterhin. Diese resultieren vor allem aus fehlinterpretierten Meldepflichten, Problemen mit internen IT-Systemen oder externen Softwareanbietern sowie aus operativen oder menschlichen Fehlern.

Im Februar 2025 richtete die EZB einen neuen Kommunikationskanal ein, über den sie bedeutende Institute überwachen und direkt mit ihnen in Kontakt treten kann, um Qualitätsprobleme bei den ITS-Daten zu lösen. Interaktionen erfolgen nun über ASTRA, die Plattform der EZB für den Austausch von Informationen und Dokumenten mit externen Organisationen und Partnern. Die NCAs verfügen weiterhin über uneingeschränkten Zugang, wodurch der gesamte Prozess für alle Beteiligten gleichermaßen transparent ist.

Darüber hinaus führte die EZB im Jahr 2025 wieder ihren jährlichen Abgleich ausgewählter Säule‑3-Angaben mit den betreffenden aufsichtsrechtlichen Meldungen durch. Der Abgleich führte zu einer merklichen Verbesserung der Datenkonsistenz und Datenqualität. Die ausgewählten Daten wurden zusammen mit einer Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse auf der Website der EZB-Bankenaufsicht unter Supervisory banking statistics veröffentlicht. Der Schwerpunkt lag 2025 auf der Automatisierung der Prozesse, wodurch ermöglicht wird, den Umfang des Abgleichs zu erweitern, sobald der Pillar 3 Data Hub der EBA in Betrieb genommen wird.

6 Governance der EZB-Bankenaufsicht

6.1 Rechenschaftspflicht

EZB-Bankenaufsicht 2025 weiterhin in engem Austausch mit Europäischem Parlament und Rat der EU

Gemäß der SSM-Verordnung stellt dieser Jahresbericht eines der bedeutendsten Instrumente dar, mit denen die EZB-Bankenaufsicht ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union (Rat) nachkommt. Die Verordnung schreibt vor, dass die Aufsichtstätigkeit der EZB angemessenen Anforderungen an die Transparenz und Rechenschaftspflicht unterliegen soll. Als besonders wichtig erachtet die EZB die Wahrung und vollständige Umsetzung des Rahmens für die Rechenschaftspflicht. Dieser wird in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB sowie in der Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen dem Rat und der EZB konkretisiert. Im Laufe der Zeit hat die EZB ihre Interaktion mit dem Europäischen Parlament über den in der Interinstitutionellen Vereinbarung genannten Umfang hinaus erweitert. Damit bekräftigt sie ihr Bekenntnis zur Rechenschaftspflicht.

Im Berichtsjahr trat die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums im Rahmen von drei regelmäßigen öffentlichen Anhörungen vor den Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments. In der öffentlichen Anhörung am 27. März 2025 stellte sie den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2024 vor. Die beiden anderen regelmäßigen öffentlichen Anhörungen fanden am 15. Juli 2025 und 13. Oktober 2025 statt. Im Fokus standen die Herausforderungen für den Bankensektor, die gesamtwirtschaftliche Unsicherheit, die Digitalisierung, die geopolitischen Risiken und die Ergebnisse des 2025 durchgeführten Stresstests. Zudem ging die Vorsitzende auf die jüngsten Bemühungen zur Stärkung und Vereinfachung der Aufsicht ein. Weitere Themen waren der Regulierungsrahmen sowie die Rechtsetzungsvorhaben zur Vollendung der Bankenunion, d. h. die Überprüfung des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und die Einlagensicherung sowie des europäischen Einlagensicherungssystems.

Vorsitzende des Aufsichtsgremiums beantwortete 2025 sechs schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments

Im Jahr 2025 beantwortete die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums sechs schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments (MdEPs) zu bankenaufsichtlichen Angelegenheiten. Alle Antwortschreiben wurden auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht. Die Schreiben befassten sich mit Finanzstabilitätsaspekten bei der Beurteilung von Bankenübernahmen, dem Verbraucherschutz, institutsbezogenen Sicherungssystemen und den Implikationen eines digitalen Euro für den Bankensektor.[62]

Darüber hinaus stellte die EZB dem Europäischen Parlament die Berichte über die Beratungen in den Sitzungen des Aufsichtsgremiums sowie die Zusammenfassungen der Seminare des Aufsichtsgremiums zur Verfügung und kam damit ihren Verpflichtungen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung nach.

Um den Dialog mit dem Europäischen Parlament weiter zu stärken, ging die EZB-Bankenaufsicht zudem auf die Kommentare und Vorschläge ein, die das Europäische Parlament in seiner Entschließung zum Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2024“ vorbrachte. In ihrer Antwort auf die Entschließung nahm die EZB Stellung zu den Entwicklungen im Bankensektor und zu den Rechtsetzungsakten zur Bankenunion. Dabei ging es unter anderem um die Widerstandsfähigkeit der Banken, den Regulierungsrahmen und die Vollendung der Bankenunion.

Im Rahmen des Austauschs mit dem Rat nahm die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums am 12. Mai und 12. November 2025 jeweils an einem Meinungsaustausch mit der Euro-Gruppe teil. Neben anderen Aufsichtsthemen ging es darum, welchen Beitrag eine solide Aufsicht und Regulierung leisten kann, um die Resilienz des Bankensektors im Euroraum angesichts der erhöhten geopolitischen Risiken zu stärken. Weitere Themen waren Instrumente zur Prüfung der Widerstandsfähigkeit (z. B. Stresstests) sowie Möglichkeiten zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Aufsicht.

6.2 Transparenz und Kommunikation

Im Jahr 2025 nutzte die EZB-Bankenaufsicht verschiedene Kanäle und Produkte, um Interessenträgern ihre Aufsichtstätigkeiten näherzubringen. Dabei legte sie hohe Standards in Bezug auf Transparenz und Kommunikation zugrunde. Damit die Öffentlichkeit die Bestrebungen der EZB-Bankenaufsicht nachvollziehen kann, ihre Aufsicht wirksamer, effizienter und stärker risikobasiert zu gestalten, wurde auf eine transparente und klare Kommunikation geachtet.

Im Berichtsjahr hielten die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums 23 Reden und die EZB-Vertreterinnen und ‑Vertreter im Aufsichtsgremium weitere 18 Reden. Insgesamt wurden 14 Interviews gegeben und 14 Blogbeiträge veröffentlicht. Die Vorsitzende und ihr Stellvertreter präsentierten zudem auf einer Pressekonferenz die Ergebnisse des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) für 2025. Darüber hinaus veröffentlichte die EZB-Bankenaufsicht 2 Podcast-Folgen und 23 Pressemitteilungensonstige Publikationen sowie , darunter Schreiben an MdEPs, Orientierungshilfen für Banken sowie Aufsichtsstatistiken. Der digitale Newsletter der Bankenaufsicht, der vierteljährlich erscheint und mehr als 11 000 Abonnenten zählt, informierte zeitnah über laufende Projekte und Feststellungen der Aufsicht. Daneben nutzt die EZB auch verschiedene Social-Media-Kanäle, um über relevante Themen der europäischen Bankenaufsicht zu berichten und jüngeren Zielgruppen mithilfe von Quizfragen und Erklärbeiträgen grundlegende Konzepte zu erläutern.

Ein Schwerpunkt der EZB-Kommunikation im Jahr 2025 bestand darin, genauer darüber zu informieren, wie die EZB geopolitischen Risiken bei ihren Tätigkeiten Rechnung trägt und was sie von den Banken im Hinblick auf die Identifizierung und Steuerung dieser Risiken erwartet (siehe Abschnitt 1.2.2). Das Projekt zur Reform der Bankenaufsicht war ebenfalls Bestandteil der EZB-Kommunikation. Die Reform wurde in einem umfassenden Bericht erläutert, der die Empfehlungen der hochrangig besetzten Taskforce zur Vereinfachung der Bankenaufsicht ergänzte (siehe Abschnitt 1.3).

Um den Dialog mit Marktanalysten und Branchenvertreterinnen und ‑vertretern zu fördern, organisierte die EZB zwei Treffen der Banking Supervision Market Contact Group und veranstaltete das sechste Forum zur Bankenaufsicht. Im Fokus standen dabei die Risikoaussichten für den Bankensektor im Euroraum, die Verflechtungen zwischen Banken und Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors sowie geoökonomische Risiken und deren Auswirkungen auf die Regulierung und die Strategien der Banken. Zudem traf sich die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums während ihrer Besuche bei den nationalen zuständigen Behörden (NCAs) in zwölf Ländern auch mit der Geschäftsleitung nationaler Banken sowie mit Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen.

Im Jahr 2025 befasste sich die EZB neben täglichen Medienanfragen auch mit insgesamt 915 Anfragen der Öffentlichkeit zu bankenaufsichtlichen Themen. Diese Anfragen betrafen verschiedene Aspekte der EZB-Bankenaufsicht, darunter Stresstests, Cyberresilienz, das operationelle Risiko, Bankzulassungen und Erlaubnisverfahren, Aufsichtsstrategien und Aufsichtsrahmen sowie die Abwicklung von Banken. In ihrem Besucherzentrum veranstaltete die EZB Vorträge zur Bankenaufsicht mit insgesamt 688 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Darüber hinaus erläuterte sie 14 860 Besucherinnen und Besuchern ihre Kernaufgaben.

6.3 Beschlussfassung

6.3.1 Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses

16 Sitzungen des Aufsichtsgremiums im Jahr 2025

Das Aufsichtsgremium der EZB tagte im Berichtsjahr 16 Mal. Vier Treffen wurden in Frankfurt am Main und eines in Malta abgehalten. Die übrigen Sitzungen fanden als Videokonferenzen statt.

Darüber hinaus veranstaltete das Aufsichtsgremium auf Einladung der estnischen Finanzmarktaufsichtsbehörde Finantsinspektsioon im Oktober 2025 eine Strategieklausur in Tallinn.

Der Lenkungsausschuss[63] des Aufsichtsgremiums tagte im Berichtsjahr sechs Mal, wobei alle Sitzungen als Videokonferenzen stattfanden.

Aufsichtsgremium

Vorsitzende

Claudia Buch

Stellvertretender Vorsitzender

Frank Elderson

EZB-Vertreterinnen und ‑Vertreter

Anneli Tuominen
Patrick Montagner
Sharon Donnery (seit 1. Januar 2025)
Pedro Machado (seit 1. März 2025)

Belgien

Tom Dechaene (Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique)

Bulgarien

Radoslav Milenkov (Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank))

Deutschland

Mark Branson (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
Michael Theurer (Deutsche Bundesbank)

Estland

Kilvar Kessler (Finantsinspektsioon)
Veiko Tali (Eesti Pank)

Irland

Mary-Elizabeth McMunn (Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland) (seit 1. Januar 2025)

Griechenland

Christina Papaconstantinou (Bank of Greece)

Spanien

Mercedes Olano (Banco de España)

Frankreich

Denis Beau (Banque de France)

Kroatien

Tomislav Ćorić (Hrvatska narodna banka)

Italien

Alessandra Perrazzelli (Banca d’Italia) (bis 9. Mai 2025)

Paolo Angelini (Banca d’Italia) (seit 26. Mai 2025)

Zypern

George Ioannou (Central Bank of Cyprus)

Lettland

Santa Purgaile (Latvijas Banka)

Litauen

Simonas Krėpšta (Lietuvos bankas) (bis 31. Mai 2025)

Julita Varanauskienė (Lietuvos bankas) (seit 4. Juni 2025)

Luxemburg

Claude Wampach (Commission de Surveillance du Secteur Financier)
Eric Cadilhac (Banque centrale du Luxembourg)

Malta

Michelle Mizzi Buontempo (Malta Financial Services Authority)
Oliver Bonello (Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta)

Niederlande

Steven Maijoor (De Nederlandsche Bank)

Österreich

Helmut Ettl (Finanzmarktaufsicht)
Thomas Steiner (Oesterreichische Nationalbank)

Portugal

Rui Pinto (Banco de Portugal)

Slowenien

Primož Dolenc (Banka Slovenije) (bis 31. August 2025)

Marko Pahor (Banka Slovenije) (seit 1. September 2025)

Slowakei

Vladimír Dvořáček (Národná banka Slovenska)

Finnland

Tero Kurenmaa (Finanssivalvonta)
Päivi Tissari (Suomen Pankki – Finlands Bank)

Im Berichtsjahr erließ die EZB 2 549 Aufsichtsbeschlüsse[64], die sich an einzelne beaufsichtigte Unternehmen richteten (siehe Abbildung 2). Davon wurden 1 395 gemäß dem allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben durch Leitende von EZB-Arbeitseinheiten gefasst. 1 154 Beschlüsse wurden vom EZB-Rat im Verfahren der impliziten Zustimmung auf Basis von Beschlussentwürfen des Aufsichtsgremiums getroffen. Hierzu zählten auch 128 Vorgänge (z. B. Errichtung von Zweigstellen), die die EZB implizit billigte, indem sie auf einen Widerspruch innerhalb der rechtlichen Frist verzichtete.

Die Aufsichtsbeschlüsse betrafen in erster Linie Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (48,8 %), Eigenmittel (11,2 %), interne Modelle (8,1 %), gemeinsame Verfahren (7,7 %), aufsichtliche Meldungen (7,5 %), nationale Befugnisse (6,8 %) und den SREP (4,0 %).

Beschlüsse des Aufsichtsgremiums zu mehreren horizontalen Themen, unter anderem zur effizienten, wirksamen und risikoorientierten Aufsicht

Neben den finalen bankspezifischen Beschlussentwürfen, die dem EZB-Rat zur Zustimmung zugeleitet wurden, hatte das Aufsichtsgremium auch über verschiedene horizontale Themen zu befinden. Dabei ging es vor allem um eine effiziente und wirksame Aufsicht, die Implikationen geopolitischer Risiken für die Banken, den 2025 von der EZB durchgeführten Stresstest, die Umsetzung der Verordnung über die digitale operationale Resilienz (DORA) im Aufsichtsrahmen, die Verbesserung der aufsichtlichen Bewertung von Kreditrisiken, Klima- und Umweltfragen, die SREP-Reform, die Weiterentwicklung der Beaufsichtigung interner Modelle im Einklang mit neuen regulatorischen Entwicklungen sowie um den ersten Vorschlag zu den Aufsichtsprioritäten für die Jahre 2026 bis 2028. Die Vorarbeiten für einige dieser Entscheidungen wurden im Auftrag des Aufsichtsgremiums von befristet eingerichteten Gremien übernommen. Diese bestanden aus Vertreterinnen und Vertretern der EZB und der nationalen zuständigen Behörden.

Aus einigen Beschlüssen des Aufsichtsgremiums gingen Leitfäden oder Berichte hervor, beispielsweise der EZB-Leitfaden zur Auslagerung von Cloud-Diensten an Cloud-Anbieter, der aktualisierte Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen und der überarbeitete Leitfaden der EZB zu internen Modellen.

Die meisten Beschlüsse des Aufsichtsgremiums ergingen im schriftlichen Verfahren.[65]

Im Berichtsjahr ersuchten 32 der 113 mit Stand Januar 2025 direkt von der EZB beaufsichtigten Bankengruppen darum, formale Beschlüsse der EZB in einer anderen EU-Amtssprache als Englisch zu erhalten.

Abbildung 2

Beschlüsse des Aufsichtsgremiums im Jahr 2025

Quelle: EZB.
Anmerkung:
1) Zusätzlich zu seinen Sitzungen hielt das Aufsichtsgremium im Berichtsjahr zwei Seminare ab.
2) Diese schriftlichen Verfahren beziehen sich sowohl auf einzelne aufsichtliche Beschlüsse als auch auf sonstige Themen wie gemeinsame Methoden und Konsultationen des Aufsichtsgremiums. Ein schriftliches Verfahren kann mehrere aufsichtliche Beschlüsse enthalten.
3) Diese Zahl umfasst einzelne Aufsichtsbeschlüsse, die sich an die beaufsichtigten Unternehmen oder ihre potenziellen Käufer richten, sowie Anweisungen an NCAs zu bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten. Ein Beschluss kann mehrere aufsichtliche Genehmigungen umfassen.

6.3.2 Tätigkeit des Administrativen Überprüfungsausschusses

Der Administrative Überprüfungsausschuss (Administrative Board of Review – ABoR) ist ein Gremium der EZB, dessen Mitglieder für sich genommen und in ihrer Gesamtheit von der EZB unabhängig sind. Seine Aufgabe ist es, EZB-Beschlüsse zu aufsichtlichen Angelegenheiten zu überprüfen, sofern ein zulässiger Überprüfungsantrag vorliegt.

Im Jahr 2025 hielt der Ausschuss 35 Sitzungen ab, wovon 31 als Videokonferenzen und 4 als Präsenztreffen stattfanden, darunter 1 externe Sitzung in Helsinki (Finnland).

Der ABoR gab im Berichtsjahr Stellungnahmen zu fünf Anträgen auf administrative Überprüfung von Aufsichtsbeschlüssen der EZB ab (siehe Tabelle 10). Ein Überprüfungsantrag betraf die Einstufung der antragstellenden Institute als bedeutende beaufsichtigte Unternehmen. Ein weiterer Antrag befasste sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Befugnis der EZB, aufsichtliche Maßnahmen auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften zu beschließen. In den drei anderen Anträgen wurden Beschlüsse der EZB im Bereich Sanktionen und Durchsetzung angefochten. In allen Fällen schlug der ABoR dem Aufsichtsgremium nach Anhörung der Antragsteller vor, den Beschluss durch einen Beschluss desselben Inhalts zu ersetzen.

Der Vorsitzende des ABoR stellte die Aktivitäten des Ausschusses 2025 auf zwei Legal Conferences vor, und zwar beim von A&O Shearman im Juni veranstalteten SSM Senior Forum und auf der 11. Banking Union Conference, die im September von Freshfields gemeinsam mit dem Institute for Law and Finance und dem Center for Financial Studies der Goethe-Universität Frankfurt ausgerichtet wurde. Auf beiden Konferenzen sprach er darüber, dass es über den ABoR möglich ist, pragmatisch und diskret die Überprüfung von Aufsichtsbeschlüssen der EZB zu beantragen.

Im Jahr 2025 hatte Pentti Hakkarainen den Vorsitz im Administrativen Überprüfungsausschuss inne. Weitere Mitglieder waren Ilias Plaskovitis (stellvertretender Vorsitzender), Edouard Fernandez-Bollo, Christiane Campill und Verica Trstenjak. Damir Odak gehörte dem Ausschuss als stellvertretendes Mitglied an. Informationen zur jeweils aktuellen Zusammensetzung des ABoR und die Lebensläufe seiner Mitglieder sind auf der Website der EZB-Bankenaufsicht zum Administrativen Überprüfungsausschuss abrufbar.

Tabelle 10

Anzahl der vom ABoR durchgeführten Überprüfungen

2025

2024

2023

2022

2021

2020

2019

2018

2017

2016

2015

2014

Abgegebene Stellungnahmen des ABoR

5

3

3

2

1

2

5*

4

4

6

6

3

Stellungnahmen des ABoR mit dem Vorschlag, den angefochtenen Beschluss durch einen Beschluss desselben Inhalts zu ersetzen

5

2

3**

-

-

1

1

3

4

1

2

2

Stellungnahmen des ABoR mit dem Vorschlag, den angefochtenen Beschluss durch einen geänderten Beschluss oder eine verbesserte Begründung zu ersetzen

-

-

-

1

-

-

1

1

-

2

4

1

Stellungnahmen des ABoR mit dem Vorschlag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen

-

-

-

-

-

-

1

-

-

-

-

-

Stellungnahmen des ABoR mit dem Vorschlag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben

-

-

-

-

1

-

-

-

-

-

-

-

Antrag laut Stellungnahme des ABoR unzulässig

-

1

-

1

-

1

2

-

-

3

-

-

Antrag zurückgezogen

-

1

1

1

-

-

-

1

-

1

2

1

Vorschlag des ABoR zur Aussetzung

-

-

-

-

-

1

-

-

-

-

-

-

Quelle: EZB.
* Eine Stellungnahme bezog sich auf zwei Beschlüsse der EZB.
** In einer der drei Stellungnahmen schlug der ABoR dem Aufsichtsgremium vor, den angefochtenen Beschluss durch einen Beschluss zu ersetzen, in dem die gleichen aufsichtlichen Maßnahmen festgelegt sind.

6.4 Umsetzung des Verhaltenskodex

Die EZB hat gemäß Artikel 19 Absatz 3 der SSM-Verordnung einen Ethikrahmen für hochrangige Funktionsträger, leitende Angestellte und Mitarbeiter der EZB erstellt. Dieser besteht aus dem Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB, einem eigenen Kapitel in den Dienstvorschriften der EZB und der Leitlinie zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM). Für die Umsetzung und Weiterentwicklung des Ethikrahmens sind der EZB-Ethikausschuss, die Stabsstelle Compliance und Governance sowie der Ethik- und Compliance-Ausschuss zuständig.

Im Einklang mit seinem Mandat führt der Ethikausschuss jährlich eine Prüfung der Interessenerklärungen der Mitglieder des Aufsichtsgremiums durch. Die Erklärungen werden auf der Website der EZB-Bankenaufsicht unter Rechenschaftspflicht veröffentlicht. Darüber hinaus beantwortet der Ausschuss Anfragen hochrangiger Funktionsträger aus den Reihen der EZB-Bankenaufsicht. 2025 gab er in diesem Zusammenhang 18 Stellungnahmen ab. Dabei ging es überwiegend um Fragen zur Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Stellungnahmen des Ethikausschusses werden in der Regel sechs Monate nach ihrer Verabschiedung auf der Website der EZB veröffentlicht. Im Berichtsjahr wurde das Verfahren für die Abgabe von Interessenerklärungen hochrangiger Funktionsträger digitalisiert und dadurch effizienter und wirksamer gestaltet.

2025 mussten etwas mehr Anfragen von der Stabsstelle beantwortet werden – 41 % davon von Beschäftigten der EZB-Bankenaufsicht

Die Stabsstelle Compliance und Governance setzte ihre Digitalisierungsbestrebungen im Jahr 2025 fort und entwickelte ihre internen Instrumente weiter, um die Beratung der Beschäftigten zu ethischen Themen schneller und benutzerfreundlicher zu gestalten. Es wurden 3 532 Anfragen gestellt, die von der Stabsstelle beantwortet werden mussten, verglichen mit 3 070 im Jahr 2024. Rund 41 % der Anfragen wurden von Beschäftigten der EZB-Bankenaufsicht eingereicht.

Grafik 8

Überblick über Anfragen von Beschäftigen der EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2025

(Anzahl der Anfragen)

Quelle: EZB.

Neben Begrüßungsveranstaltungen für neue Beschäftigte, Schulungen und obligatorischen E‑Learning-Angeboten organisierte die Stabsstelle Compliance und Governance auch Informationskampagnen zum Ethikrahmen. Im Rahmen der Ethics Awareness Season, die sich an alle Beschäftigten richtete und rund um den Global Ethics Day 2025 stattfand, gab es Infostände zum Thema ethisches Bewusstsein sowie Auffrischungsschulungen, die sich mit den Vorschriften für private Finanzgeschäfte befassten. Darüber hinaus organisierte die Stabsstelle im Berichtsjahr spezielle Schulungen zu Interessenkonflikten für Vor-Ort-Prüferinnen und ‑Prüfer der EZB und der nationalen zuständigen Behörden. Im Mittelpunkt stand dabei die Stärkung des Bewusstseins für Ethikregeln innerhalb der europäischen Bankenaufsicht.

Stabsstelle intensivierte Kommunikation und Schulungen zu unbezahlter Freistellung und Vorschriften für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der EZB, um „Drehtürsituationen“ zu vermeiden

Um „Drehtürsituationen“ zu vermeiden, bewertete die Stabsstelle potenzielle Interessenkonflikte in Fällen, in denen Beschäftigte Stellenangebote des privaten Sektors in Betracht zogen. Sie gab Empfehlungen zu den geltenden Regeln ab und ordnete, sofern erforderlich, Abhilfemaßnahmen an. Bei einem der Beschäftigten, die 2025 aus dem Dienst ausschieden, wurde gemäß den Vorschriften des Ethikrahmens eine Cooling‑off-Periode vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung wirksam. Bei sechs Beschäftigten wurden zur Vermeidung von Drehtürsituationen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie die Neuzuweisung von Aufgaben, die Versetzung auf andere Positionen und/oder die Einschränkung von Zugangsrechten ergriffen. Bei diesen Maßnahmen handelte es sich im Grunde um interne Cooling‑off-Perioden.

Die Stabsstelle Compliance und Governance kontrollierte auch im Berichtsjahr im Rahmen ihrer jährlichen Überprüfung, ob das Personal und die hochrangigen Funktionsträger der EZB die Vorschriften für private Finanzgeschäfte einhielten. Wie in den vorangegangenen Jahren wurde dabei nur eine geringe Anzahl an Regelverstößen festgestellt, davon rund 55 % durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZB-Bankenaufsicht. In keinem dieser Fälle lag ein vorsätzliches Fehlverhalten oder eine andere schwerwiegende Nichteinhaltung der Vorschriften vor.

Ethik‑ und Compliance-Ausschuss erarbeitete Grundsätze für ethische und verantwortungsvolle Nutzung von KI

Der Ethik‑ und Compliance-Ausschuss, ein eurosystem- und SSM-weites Forum für die Zusammenarbeit zu den Themen Ethik und Integrität, hat eine spezielle Taskforce zum Thema Ethik und künstliche Intelligenz (KI) eingerichtet. Im Rahmen dieser Initiative entwickelte der Ausschuss unverbindliche Grundsätze, die dazu dienen sollen, die ethische und verantwortungsvolle Gestaltung und Nutzung von KI-Systemen zu fördern. Die Grundsätze sollen den Institutionen im gesamten Eurosystem und in der europäischen Bankenaufsicht praktische Orientierungshilfen an die Hand geben. Im Einklang mit seiner Verpflichtung, das Bewusstsein für Ethik und Integrität zu schärfen, organisierte der Ausschuss auf der Grundlage der Beiträge einer Arbeitsgruppe ein Ethik-Quiz für das Eurosystem und den SSM sowie Vorträge zu den Themenbereichen Ethik, Vertrauen der Öffentlichkeit und menschliches Verhalten aus verhaltenswissenschaftlicher Sicht. Beide Initiativen wurden sehr gut angenommen, und die Institutionen im Eurosystem und in der europäischen Bankenaufsicht haben sich aktiv eingebracht.

6.5 Grundsatz der Trennung zwischen Geldpolitik und Bankenaufsicht

Der Grundsatz der Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben wurde im Berichtsjahr vorwiegend auf den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Funktionsbereichen angewandt.

Gemäß Beschluss EZB/2014/39 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der EZB[66] erfolgte der Austausch von Informationen nach dem Prinzip „Kenntnis, nur wenn nötig“. Demzufolge musste jeder Bereich nachweisen, dass die von ihm bei dem anderen funktionellen Bereich angeforderten Informationen für das Erreichen seiner Ziele erforderlich waren.

Laut dem Beschluss EZB/2014/39 bedarf der Austausch nicht anonymisierter Daten für die allgemeine Berichterstattung (COREP) und die Finanzberichterstattung (FINREP), sonstiger Rohdaten sowie von Informationen, die Beurteilungen oder politische Empfehlungen enthalten, der Zustimmung des Direktoriums. Die Geschäftsbereiche der beiden Funktionen der EZB tauschten diese Daten im Einklang mit dem vom Direktorium gebilligten und regelmäßig überprüften Rahmenwerk aus.

Bezogen sich die angeforderten Informationen auf anonymisierte Daten oder nicht sensible strategische Informationen, wurde der Zugang zu vertraulichen Informationen gemäß Beschluss EZB/2014/39 direkt von dem Funktionsbereich der EZB gewährt, der über die betreffenden Informationen verfügte.

Angesichts der erhöhten geopolitischen Spannungen wurde 2025 die Notfallregelung in Artikel 8 des Beschlusses EZB/2014/39 aktiviert, um einen zeitlich begrenzten Informationsaustausch zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion zu ermöglichen.

Hinsichtlich der Trennung auf Ebene der Beschlussorgane wurden keine Bedenken geäußert, und so musste die Schlichtungsstelle nicht tätig werden.

Kasten 5
Übergang der Българска народна банка (Bulgarischen Nationalbank) von einer engen Zusammenarbeit hin zu einer regulären Teilnahme am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Am 8. Juli 2025 billigte der Rat der Europäischen Union formal den Beitritt Bulgariens zum Euroraum. Bulgarien ist am 1. Januar 2026 als 21. EU-Mitgliedstaat dem Euroraum beigetreten.

Die EZB-Bankenaufsicht und die Bulgarische Nationalbank haben sich gemeinsam dafür eingesetzt, einen reibungslosen Übergang von einer engen Zusammenarbeit hin zur vollständigen Teilnahme am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen. Bis Ende 2025 war die EZB laut dem Rahmenwerk für die enge Zusammenarbeit, das am 1. Oktober 2020 in Kraft trat, zuständig für die direkte Aufsicht über bedeutende Institute (SIs) in Bulgarien, die gemeinsamen Verfahren für alle beaufsichtigten Unternehmen und die Überwachung (Oversight) von weniger bedeutenden Instituten. Die EZB erließ Weisungen an die Bulgarische Nationalbank, woraufhin diese entsprechende nationale Aufsichtsbeschlüsse verabschiedete und den jeweiligen bulgarischen Banken mitteilte. Bei drei bulgarischen SIs – Tochtergesellschaften belgischer, griechischer und italienischer Bankengruppen, die bereits von der EZB beaufsichtigt werden – beteiligten sich Aufseherinnen und Aufseher der bulgarischen Nationalbank an den bestehenden gemeinsamen Aufsichtsteams (JSTs) und trugen somit effektiv zur direkten Aufsicht über diese SIs bei. Für die DSK Bank AD, ein bulgarisches SI und Tochtergesellschaft einer ungarischen Bankengruppe, wurde ein neues JST eingerichtet.

Seit dem 1. Januar 2026 erlässt die EZB keine Weisungen mehr an die Bulgarische Nationalbank, da sie ihre Aufsichtsbefugnisse unmittelbar ausüben und Vor-Ort-Prüfungen beaufsichtigter Unternehmen in Bulgarien durchführen kann. Die EZB verabschiedet Aufsichtsbeschlüsse nun direkt und teilt sie den jeweiligen bulgarischen Unternehmen mit. Darüber hinaus wurde die Bulgarische Nationalbank vollständig in den Planungsprozess für die Vor-Ort-Prüfungen der europäischen Bankenaufsicht im Jahr 2026 einbezogen. Dadurch werden die Aufsichtstätigkeiten weiter gestrafft, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gestärkt und die administrativen Abläufe vereinfacht, was die Effektivität der Vor-Ort-Prüfungen der EZB in Bulgarien steigert.

7 Berichterstattung zu den Haushaltsausgaben

Gemäß der SSM-Verordnung muss die EZB zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben über angemessene Ressourcen verfügen. Diese Ressourcen werden über eine Aufsichtsgebühr finanziert, die von den Instituten zu entrichten ist, welche unter der direkten oder indirekten Aufsicht der EZB stehen. Die EZB unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um ihre Ressourcen so zu priorisieren und zu optimieren, dass die Bankenaufsicht ihren Aufgaben in einem sich verändernden Umfeld nachkommen kann. Sie ist somit im Einklang mit ihrer Verpflichtung zur Kostenstabilität bestrebt, ihre Effektivität zu verbessern und ihre geplanten Ausgaben zu begrenzen.

Die Ausgaben für Aufsichtsaufgaben werden im Haushaltsplan der EZB gesondert ausgewiesen. Dabei handelt es sich um die direkten Kosten der EZB-Bankenaufsicht. Die Bankenaufsicht nimmt auch gemeinsame Dienste in Anspruch, die von den Supportbereichen[67] der EZB bereitgestellt werden. Da die EZB bestrebt ist, ihre Effizienz konsequent zu steigern, verfeinert sie ihren Kostenallokationsmechanismus stetig. So kann eine genaue Kostenallokation gewährleistet werden, welche die verbesserte Effizienz und die sich weiterentwickelnden Aufgaben innerhalb der EZB abbildet.

Für die Haushaltsangelegenheiten der EZB ist der EZB-Rat zuständig. Dieser beschließt den jährlichen Haushalt der EZB für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht auf Vorschlag des EZB-Direktoriums und nach Beratung mit der bzw. dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Dem EZB-Rat steht der Haushaltsausschuss zur Seite, in dem alle nationalen Zentralbanken des Eurosystems sowie die EZB vertreten sind. Der Haushaltsausschuss wertet die Berichte der EZB zur Haushaltsplanung und ‑überwachung aus und stellt dem EZB-Rat die Ergebnisse zur Verfügung.

7.1 Ausgaben im Jahr 2025

Ausgaben im Jahr 2025 entsprachen geplantem Budget

Im Jahr 2025 lagen die tatsächlichen jährlichen Ausgaben für Aufsichtsaufgaben der EZB bei 689,8 Mio. € und damit 14,0 Mio. € unter dem im März 2025 gemeldeten geschätzten Wert von 703,8 Mio. €. Damit wurde das geplante Budget zu 98 % ausgeschöpft.

Die Aufschlüsselung der Kosten, die durch die jährliche Aufsichtsgebühr der Institute gedeckt werden, erfolgt anhand der Klassifizierung in Tabelle 11. Dabei wird gemäß Artikel 8 der Verordnung über Aufsichtsgebühren[68] zwischen bedeutenden Instituten (SIs) und weniger bedeutenden Instituten (LSIs) unterschieden.[69]

Tabelle 11

Kosten für die Aufsichtsaufgaben der EZB nach Funktionen (2024-2025)

(in Mio. €)

Tatsächliche Ausgaben

2024

2025

Direkte Aufsicht über SIs

340,8

346,3

Überwachung (Oversight) von LSIs

15,3

16,2

Horizontale Aufgaben und Expertenaufgaben

324,6

327,3

Gesamtausgaben für Aufsichtsaufgaben der EZB

680,6

689,8

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Tabelle 12 enthält eine granularere Aufschlüsselung der Ausgaben nach Art der Aufsichtstätigkeit.

Tabelle 12

Ausgaben für die Aufsichtsaufgaben der EZB

(in Mio. €)

Tatsächliche Ausgaben

2024

2025

Prudenzielle Aufsicht, davon:

541,9

555,7

Off-site-Aufsicht und Überwachung

272,0

258,0

Vor-Ort-Prüfungen

84,1

104,5

Grundsatzaufgaben, beratende und regulatorische Aufgaben

185,0

191,7

Krisenmanagement

0,8

1,5

Makroprudenzielle Aufgaben

19,6

17,2

Aufsichtsstatistiken

57,5

54,2

Aufsichtsgremium, Sekretariat, Aufsichtsrecht

61,6

62,8

Gesamtausgaben für Aufsichtsaufgaben der EZB

680,6

689,8

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. Der Kostenallokationsmechanismus wird fortlaufend verfeinert. Im Zuge dessen wurden im Jahr 2025 Kosten in Höhe von 16,7 Mio. € von den Positionen Off‑site-Aufsicht und Überwachung auf Vor‑Ort-Prüfungen umgewidmet.

Die Ausgaben für Aufsichtsaufgaben erhöhten sich 2025 um 1,3 % (bzw. 9,1 Mio. €) gegenüber ihrem Vorjahresstand. Gründe für diesen Anstieg waren die EU-weiten Stresstests, die gemäß dem Zweijahresturnus im Jahr 2025 stattfanden (siehe Abschnitt 1.1.1), zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem neuen Mandat, das sich aus der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act – DORA) ergibt (siehe Abschnitt 1.2.2.3 und 4.1.1.5) sowie weitere Investitionen in Aufsichtstechnologien (siehe Abschnitt 5.2).

Ausgeglichen wurden die Kostensteigerungen durch geringere Abschreibungen auf die ursprünglichen Kosten für das Informationsmanagementsystem IMAS und die Plattform STAR (Stress Test Account Reporting) zu Beginn der europäischen Bankenaufsicht. Im Jahr 2025 wurden die letzten Abschreibungen auf IMAS und STAR vorgenommen. Der Abschreibungsbetrag verringerte sich von 19,0 Mio. € im Jahr 2024 auf 3,8 Mio. € im Jahr 2025. Darüber hinaus trugen auch geringere Kosten im Zusammenhang mit Aufsichtsinitiativen und gemeinsamen Diensten dazu bei, den Anstieg der Gesamtausgaben weiter zu verringern (siehe Grafik 9).

Vor allem bei hoher Auslastung nimmt die EZB zusätzlich zu den internen Ressourcen auch die Dienste externer Berater in Anspruch, die unter qualifizierter Anleitung ihre Fachkenntnisse einbringen oder integrierte Beratungsleistungen anbieten. Im Berichtsjahr wendete die EZB 37,1 Mio. € für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit ihren Kernaufsichtsaufgaben auf und damit 5,0 Mio. € weniger als 2024. Dies war hauptsächlich auf einen geringeren Bedarf an externen Beratungsleistungen bei Aufsichtsinitiativen und Vor-Ort-Prüfungen zurückzuführen.

Die Kostenanteile der Ausgaben, die unmittelbar den Aufsichtsaufgaben der EZB zuzurechnen sind, und der Ausgaben für gemeinsame Dienste entsprachen weitgehend denen des Vorjahres (siehe Grafik 9).

Grafik 9

Kosten der Aufsichtsaufgaben der EZB nach Ausgabenkategorien

(in Mio. €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Im Zuge der fortlaufenden Verfeinerung des Kostenallokationsmechanismus wurden im Berichtsjahr 5,1 Mio. € von personalbezogenen Kosten in sonstige betriebliche Aufwendungen umgewidmet. Darin spiegeln sich Reisekosten wider, die zuvor den personalbezogenen Kosten zugerechnet wurden.

Die direkt zurechenbaren Ausgaben setzen sich zusammen aus den Personalkosten für Kernaufsichtsaufgaben, den Kosten für Aufsichtsinitiativen (auch im Zusammenhang mit Prüfungen der Aktiva-Qualität), den Kosten für spezielle IT-Systeme sowie sonstigen betrieblichen Aufwendungen, z. B. für Dienstreisen und Fortbildungen.

Gegenüber dem Vorjahr erhöhten sich die direkt zurechenbaren Aufwendungen um insgesamt 14,7 Mio. €. Dies war auf einen Anstieg der personalbezogenen Kosten um 30,4 Mio. € zurückzuführen, der durch Rückgänge in anderen Kostenkategorien ausgeglichen wurde. Die gestiegenen Kosten waren in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der EZB-Rat zusätzliche Vollzeitäquivalente (VZÄ) genehmigte. So wurden neue Stellen gebilligt für a) die alle zwei Jahre stattfindenden Stresstests, b) die Finalisierung der internen Bereitstellung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle und c) das neue Mandat, das sich aus DORA ergibt, sowie bankenaufsichtliche Projekte, deren Kosten direkt dieser Kategorie zugewiesen werden.

Die gestiegenen Aufwendungen für spezielle Aufsichtstechnologien und das neue Mandat, das sich aus DORA ergibt, wurden durch die geringeren Abschreibungen auf IMAS und STAR um 15,2 Mio. € mehr als ausgeglichen. Im Jahr 2025 gab es mehr Projekte zur Entwicklung von IT-Systemen für die Bankenaufsicht (darunter das Projekt Olympus und das gemeinsame Aufsichts-Cockpit), während die Ausgaben für die Wartung spezieller IT-Systeme gegenüber 2024 sanken. Auch die Ausgaben für Aktivitäten im Zusammenhang mit Aufsichtsinitiativen verringerten sich im Vergleich zum Vorjahr, da lediglich regelmäßige Prüfungen zur Aktiva-Qualität durchgeführt wurden.

Die Aufwendungen für gemeinsame Dienste beliefen sich auf 264,6 Mio. €. Diese Kategorie umfasst Dienste, die sowohl von der Zentralbankfunktion als auch von der Aufsichtsfunktion genutzt werden.[70] Die Aufteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste auf die beiden Funktionen erfolgt mithilfe eines Allokationsmechanismus, der branchenübliche Kennzahlen wie Vollzeitäquivalente, Bürofläche und Übersetzungsvolumen zugrunde legt.

Im Berichtsjahr sanken die Kosten für gemeinsame Dienste: Geringere Kosten für Investitionen in IT-Hardware und -Dienste sowie geringere Beiträge der EZB zur Europäischen Schule Frankfurt führten zu niedrigeren Ausgaben in den Kategorien IT-Dienste und Personalmanagement.

Ausgeglichen wurden diese Rückgänge durch höhere Ausgaben für Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung von zwei Gebäuden im Jahr 2025[71] sowie für die Einführung einer langfristigen Anlagestrategie für den Austausch von Vermögenswerten am Ende ihres Lebenszyklus. Die Anlagestrategie soll bis 2029 umgesetzt sein. Es kam auch zu einer verstärkten Nutzung von Rechts-, Revisions- und Verwaltungsdiensten. Ausschlaggebend hierfür war vor allem eine interne Umstrukturierung der internen Revision der EZB mit dem Ziel, Aufsichtsaufgaben und andere Aufgaben der EZB in der Kategorie gemeinsame Dienste noch deutlicher voneinander abzugrenzen.

7.2 Ausblick: Ausgaben für Aufsichtsaufgaben der EZB im Jahr 2026

EZB rechnet auch für 2026 mit fast vollständiger Inanspruchnahme des geplanten Budgets

Die für 2026 geplante Budgetgrenze für Aufsichtsaufgaben der EZB liegt bei 706,7 Mio. € und damit 2,9 Mio. € über dem geplanten Budget für 2025 (703,8 Mio. €). Bei der Erstellung des Haushalts der EZB werden die erwarteten Aufgaben berücksichtigt. Dabei wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Neupriorisierung und Ressourcenoptimierung geachtet, um der Verpflichtung der EZB zur Kostenstabilität nachzukommen. Im Einklang mit dem Trend der Jahre 2024 und 2025 erwartet die EZB, dass auch der für 2026 geplante Haushalt nahezu vollständig ausgeschöpft werden wird. Dies bedeutet, dass weniger finanzielle Flexibilität vorhanden sein wird, um auf etwaige exogene Faktoren zu reagieren, die während der Haushaltsperiode zum Tragen kommen könnten.

Tabelle 13

Geschätzte Kosten der Aufsichtsaufgaben der EZB im Jahr 2026 nach Funktionen

(in Mio. €)

Tatsächliche Ausgaben 2024

Tatsächliche Ausgaben 2025

Geschätzte Ausgaben 2026

Direkte Aufsicht über SIs

340,8

346,3

351,6

Überwachung (Oversight) von LSIs

15,3

16,2

15,4

Horizontale Aufgaben und Expertenaufgaben

324,6

327,3

339,7

Gesamtausgaben für Aufsichtsaufgaben der EZB

680,6

689,8

706,7

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Die Kostenschätzung für 2026 spiegelt die fortgesetzten Investitionen in Aufsichtstechnologien und den zusätzlichen Mittelbedarf im Zusammenhang mit DORA wider. Ab Januar 2026 werden Kosten, die durch die Teilnahme von Fachleuten der EZB an gemeinsamen Untersuchungsteams zur Überwachung kritischer IKT-Drittanbieter entstehen (siehe Abschnitt 4.1.1.5), von der federführenden Überwachungsbehörde erstattet. Sie sind somit nicht in den Aufsichtsgebühren der EZB enthalten.

Darüber hinaus wurden die Personalbeschaffungsverfahren im Zusammenhang mit den alle zwei Jahre stattfindenden EU-weiten Stresstests angepasst; der Personalbedarf für die Vorbereitungsaufgaben wird nun in den Haushaltsplänen der Jahre veranschlagt, in denen kein Stresstest stattfindet. Diese Änderung dürfte dazu beitragen, die durch den zweijährigen Stresstest-Turnus bedingten Schwankungen im Personalbedarf auszugleichen. In den geplanten Kosten für 2026 sind keine Abschreibungen auf IMAS oder STAR mehr enthalten. Darüber hinaus werden höhere Kosten dadurch ausgeglichen, dass die EZB nicht mehr drei, sondern nur noch zwei Bürogebäude unterhalten wird.

Die jährliche Aufsichtsgebühr für 2026, die den Instituten 2027 in Rechnung gestellt wird, wird erst am Ende des Gebührenzeitraums 2026 berechnet. Den Instituten werden dann die tatsächlichen Ausgaben für das Gesamtjahr 2026 in Rechnung gestellt, bereinigt um etwaige Gebührenrückerstattungen und -nachzahlungen für vorangegangene Gebührenzeiträume sowie um Erträge aus Verzugszinsen und uneinbringliche Gebühren.

Die Aufsichtsgebühren für 2026 werden schätzungsweise zu 95,8 % auf die SIs und zu 4,2 % auf die LSIs entfallen.

Tabelle 14

Geschätzte Kosten der Aufsichtsaufgaben der EZB im Jahr 2026 nach Aufsichtsstatus

(in Mio. €)

Tatsächliche Ausgaben 2024

Tatsächliche Ausgaben 2025

Geschätzte Ausgaben 2026

Beaufsichtigte bedeutende Institute oder Gruppen

651,4

659,0

677,0

Beaufsichtigte weniger bedeutende Institute oder Gruppen

29,2

30,8

29,7

Gesamtausgaben für Aufsichtsaufgaben der EZB

680,6

689,8

706,7

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

7.3 Rechtsrahmen für die Aufsichtsgebühren 2025

7.3.1 Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren für den Zeitraum 2025

Für den Gebührenzeitraum 2025 wird eine jährliche Aufsichtsgebühr in Höhe von insgesamt 690,0 Mio. € erhoben. Dieser Betrag entspricht nahezu vollständig den 2025 tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten von 689,8 Mio. €, bereinigt um einen Betrag von 245 194 €. Letzterer errechnet sich aus Netto-Rückerstattungen von Gebühren an einzelne Institute, die sich auf vorangegangene Gebührenzeiträume beziehen (275 638 €) und erhobenen Verzugszinsen (30 444 €).

Tabelle 15

Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren

(in Mio. €)

Aufsichtsgebühr

2024

2025

Gebühren für beaufsichtigte bedeutende Institute oder Gruppen

651,4

659,1

Gebühren für beaufsichtigte weniger bedeutende Institute oder Gruppen

29,2

30,9

Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren

680,6

690,0

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Bei der Bemessung der Aufsichtsgebühr wird zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten unterschieden. Sie spiegelt also den unterschiedlichen Grad der Beaufsichtigung durch die EZB wider. Die Kostenaufteilung auf die bedeutenden und weniger bedeutenden Institute erfolgt anhand einer Methodik, die auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Aufsichtsaufgaben fortlaufend überprüft wird. Für das Jahr 2025 entfielen 95,5 % der gesamten jährlichen Aufsichtsgebühren auf bedeutende Institute und 4,5 % auf weniger bedeutende Institute.

In Relation gesetzt bedeutet dies: Die von der EZB erhobenen Aufsichtsgebühren entsprechen 0,16 % der gesamten Verwaltungsaufwendungen und Abschreibungen der direkt oder indirekt von der EZB beaufsichtigten Institute (0,19 % bei den bedeutenden und 0,04 % bei den weniger bedeutenden Instituten).[72]

7.3.2 Aufsichtsgebühren für einzelne Institute

Bei der Berechnung der Gebühren für die einzelnen Institute oder Gruppen sind deren Bedeutung und Risikoprofil ausschlaggebend. Dabei werden jährliche Gebührenfaktoren für die beaufsichtigten Institute zugrunde gelegt.

Weitere Informationen zu den Aufsichtsgebühren finden sich auf der Website der EZB-Bankenaufsicht.

7.4 Sonstige Einnahmen im Zusammenhang mit bankenaufsichtlichen Aufgaben

Die EZB ist befugt, Verwaltungsgeldbußen gegen beaufsichtigte Institute zu verhängen, wenn diese ihren Verpflichtungen gemäß dem geltenden EU‑Bankenaufsichtsrecht nicht nachkommen. Hierzu zählen auch die Aufsichtsbeschlüsse der EZB. Erträge aus Verwaltungsgeldbußen sowie Rückerstattungen aufgrund einer Änderung oder Annullierung zuvor erlassener Sanktionsbeschlüsse werden bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren nicht berücksichtigt. Diese Beträge werden in der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB erfasst. Im Jahr 2025 beliefen sich die Erträge aus Verwaltungsgeldbußen gegen beaufsichtigte Institute auf 28,5 Mio. €.

8 Von der EZB erlassene Rechtsinstrumente

Zu den von der EZB erlassenen Rechtsinstrumenten gehören Verordnungen, Beschlüsse, Leitlinien, Empfehlungen und Anweisungen an die nationalen zuständigen Behörden. In diesem Abschnitt sind die Rechtsinstrumente aufgeführt, die die EZB im Jahr 2025 im Bereich der Bankenaufsicht verabschiedete und die im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf EUR-Lex veröffentlicht wurden. Berücksichtigt werden Rechtsinstrumente, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung erlassen wurden, sowie andere relevante Rechtsinstrumente.

8.1 EZB-Verordnungen

EZB/2025/24
Verordnung (EU) 2025/1520 der Europäischen Zentralbank vom 15. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 der EZB über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2025/24) (ABl. L 2025/1520 vom 28.7.2025)

EZB/2025/31
Verordnung (EU) 2025/1958 der Europäischen Zentralbank vom 9. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (EZB/2025/31) (ABl. L 2025/1958 vom 17.10.2025)

8.2 EZB-Rechtsinstrumente (ohne Verordnungen)

EZB/2025/1
Beschluss (EU) 2025/94 der Europäischen Zentralbank vom 10. Januar 2025 zu den Kriterien für die Bekanntgabe von Aufsichtsbeschlüssen für aufsichtliche Stresstests (EZB/2025/1) (ABl. L 2025/94 vom 16.1.2025)

EZB/2025/7
Beschluss (EU) 2025/451 der Europäischen Zentralbank vom 21. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/461 zur Meldung durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank von Informationen über die Vergütung, das geschlechtsspezifische Lohngefälle, gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis sowie über Personen mit hohem Einkommen zu Vergleichszwecken (EZB/2024/2) (EZB/2025/7) (ABl. L 2025/451 vom 6.3.2025)

EZB/2025/8
Beschluss (EU) 2025/507 der Europäischen Zentralbank vom 7. März 2025 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2024 (EZB/2025/8) (ABl. L 2025/507 vom 27.3.2025)

EZB/2025/10
Beschluss (EU) 2025/673 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2023/1681 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (EZB/2025/10) (ABl. L 2025/673 vom 4.4.2025)

EZB/2025/13
Beschluss (EU) 2025/873 der Europäischen Zentralbank vom 24. April 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1981 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden (EZB/2022/33) (EZB/2025/13) (ABl. L 2025/873 vom 12.5.2025)

EZB/2025/14
Beschluss (EU) 2025/874 der Europäischen Zentralbank vom 24. April 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1982 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden (EZB/2022/34) (ECB/2025/14) (ABl. L 2025/874 vom 12.5.2025)

EZB/2025/25
Leitlinie (EU) 2025/1521 der Europäischen Zentralbank vom 15. Juli 2025 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/697 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (EZB/2025/25) (ABl. L 2025/1521 vom 28.7.2025)

EZB/2025/26
Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 15. Juli 2025 zur Änderung der Empfehlung EZB/2017/10 zu einheitlichen Kriterien für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2025/26) (ABl. C C/2025/4190 vom 28.7.2025)

EZB/2025/40
Leitlinie (EU) 2025/2595 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2025 zum aufsichtlichen Ansatz nationaler zuständiger Behörden für die Deckung notleidender Risikopositionen durch weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen (EZB/2025/40) (ABl. L 2025/2595 vom 19.12.2025)

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Alle Rechte vorbehalten. Die Anfertigung von Kopien für Ausbildungszwecke und nichtkommerzielle Zwecke ist mit Quellenangabe gestattet.

Übersetzung: Deutsche Bundesbank. In Zweifelsfällen gilt der englische Originaltext.

In unserem SSM-Glossar finden Sie Erläuterungen zu speziellen Fachtermini.

HTML ISBN 978-92-899-7577-3, ISSN 2443-5813, doi:10.2866/8732766, QB-01-25-292-DE-Q


  1. Bevor Bulgarien am 1. Januar 2026 der 21. Mitgliedstaat des Euroraums wurde, hatte das Land bereits im Rahmen einer engen Zusammenarbeit am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilgenommen. Für die Zwecke des EZB-Jahresberichts zur Aufsichtstätigkeit 2025 umfasst der Begriff „Bankensektor im Euroraum“ daher auch Bulgarien.

  2. Alle Angaben in Abschnitt 1.1 beziehen sich auf das dritte Quartal 2025.

  3. Ohne Kassenguthaben bei Zentralbanken lag die Quote bei 2,2 %.

  4. Siehe Eurostat, Quarterly registrations of new businesses and declarations of bankruptcies – statistics, Statistics Explained, 14. November 2025.

  5. In ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde ist die EZB gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) (Eigenkapitalrichtlinie) verpflichtet, im Rahmen ihres aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses jährliche Stresstests bei den von ihr beaufsichtigten Instituten durchzuführen.

  6. Die veröffentlichten Ergebnisse berücksichtigen die Umsetzung der Basel‑III-Regelungen gemäß der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen überarbeiteten Eigenkapitalverordnung (CRR III).

  7. Siehe Buch, C., Global rifts and financial shifts: supervising banks in an era of geopolitical instability, Rede anlässlich der achten Jahreskonferenz des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zum Thema „New Frontiers in Macroprudential Policy“, Frankfurt am Main, 26. September 2024.

  8. Die EZB bereitet derzeit auch einen inversen Stresstest für 2026 vor, um unternehmensspezifische Anfälligkeiten gegenüber geopolitischen Ereignissen zu untersuchen.

  9. Siehe EZB, EZB schließt Stresstest zur Cyberresilienz ab, Pressemitteilung vom 26. Juli 2024.

  10. Siehe Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333, 27.12.2022, S. 1).

  11. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Complex exposures to private equity and credit funds require sophisticated risk management, Newsletter der Bankenaufsicht, 13. November 2024.

  12. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Die Funken löschen bevor es brennt: Krisen im Kreditgeschäft gut in den Griff bekommen, Newsletter der Bankenaufsicht, 13. August 2025.

  13. Dabei handelte es sich um einen Branchenworkshop der EZB zu Daten im Hinblick auf Versicherungen für Kreditsicherheiten und den dazugehörigen Praktiken (September 2025) sowie eine Konferenz der EZB zu Klimadaten im Immobiliensektor und zu bewährten Branchenpraktiken (23. September 2024).

  14. In früheren Publikationen sprach die EZB von Klima- und Umweltrisiken. Künftig wird sie sich in der Regel auf klima- und naturbedingte Risiken beziehen. Die Begriffe Umweltrisiken und naturbedingte Risiken sind für die Zwecke dieses Berichts als synonym zu betrachten.

  15. In den Jahren 2023 und 2024 erließ die EZB insgesamt 37 bindende Aufsichtsbeschlüsse im Bereich der klima- und naturbedingten Risiken, darunter 31 kombinierte Beschlüsse. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle hatten die Banken die Anforderungen vor Ablauf der Frist erfüllt.

  16. Daten mit Stand Ende 2024. Siehe auch Elderson, F., Banks have made good progress in managing climate and nature risks – and must continue, Blog der Bankenaufsicht, EZB-Bankenaufsicht, 11. Juli 2025.

  17. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Sound risk data reporting: key to better decision-making and resilience, Newsletter der Bankenaufsicht, 19. Februar 2025.

  18. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

  19. Siehe Beschluss (EU) 2025/94 der Europäischen Zentralbank vom 10. Januar 2025 zu den Kriterien für die Bekanntgabe von Aufsichtsbeschlüssen für aufsichtliche Stresstests (EZB/2025/1) (ABl. L, 2025/94 vom 16.1.2025).

  20. Der jährliche Managementbericht zur Daten-Governance und Datenqualität enthält eine Liste vorausgefüllter Datenqualitätskennzahlen und -indikatoren sowie einen Fragebogen, mit dem qualitative Angaben zur Daten-Governance erhoben werden. Er wird mit der formellen Unterschrift des Leitungsorgans des bedeutenden Instituts versehen, durch die das Leitungsorgan seine Verantwortung für die Sicherstellung der Qualität der gemeldeten Daten anerkennt.

  21. Siehe EZB-Bankenaufsicht, AI’s impact on banking: use cases for credit scoring and fraud detection, Newsletter der Bankenaufsicht, 20. November 2025.

  22. Siehe Buch, C. Reforming the SREP: an important milestone towards more efficient and effective supervision in a new risk environment, Blog der Bankenaufsicht, EZB-Bankenaufsicht, 28. Mai 2024.

  23. Siehe EZB, Assessment of the European Central Bank’s Supervisory Review and Evaluation Process – Report by the Expert Group to the Chair of the Supervisory Board of the ECB, 2023.

  24. Ein detaillierter Überblick über den Fortschritt bei jedem der sechs Ziele findet sich in Abschnitt 2 des Berichts Streamlining supervision, safeguarding resilience.

  25. Siehe EZB, Supervisory methodology 2025, Abschnitt 2.5 und 2.6, November 2025.

  26. Siehe EZB, Aufsichtsmaßnahmen – Eskalationsrahmen der EZB, 2025.

  27. Siehe EZB-Bankenaufsicht, SREP reform: towards more efficient and effective supervision, Newsletter der Bankenaufsicht, 14. Mai 2025.

  28. Ebd.

  29. Siehe EZB, Wie die Säule‑2-Anforderung festgelegt wird, 2025.

  30. Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. November 2025 zu a) einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung, b) einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf die Anforderungen an Verbriefungspositionen sowie c) einem Entwurf eines Vorschlags für eine Delegierte Verordnung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aufnahme von Verbriefungen in den Liquiditätspuffer von Kreditinstituten (ABl. C, C/2026/503, 23.1.2026).

  31. Die Initiative baute auf der SSM Supervisory Culture Conference auf, die am 17. September 2024 stattfand.

  32. Der Begriff „Aufsichtsmaßnahmen“ bezieht sich hier sowohl auf unverbindliche Empfehlungen als auch auf qualitative Anforderungen, die von der Aufsichtsbehörde festgelegt werden und vom Institut erfüllt werden müssen, wenn Mängel bei der Steuerung und Abdeckung der Risiken des beaufsichtigten Instituts festgestellt werden. Die regelmäßige Festlegung quantitativer Anforderungen (z. B. Säule‑2-Anforderung) im Rahmen des jährlichen SREP gilt nicht als Aufsichtsmaßnahme.

  33. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Sound risk data reporting: key to better decision-making and resilience, Newsletter der Bankenaufsicht, 19. Februar 2025; EZB-Bankenaufsicht, Supervision of internal models evolves with regulatory developments, Newsletter der Bankenaufsicht, 13. August 2025; EZB-Bankenaufsicht, On-site insights: good practices for CRE bullet loan lenders, Newsletter der Bankenaufsicht, 20. November 2025.

  34. Siehe Donnery, S., Resilience, risk and regulation: anchoring stability in a rules-based international order, Grundsatzrede beim Delphi Economic Forum X, Delphi, 10. April 2025.

  35. Siehe Montagner, P., Information and Communications Technology resilience and reliability, Rede beim Frankfurt Banking Summit, Frankfurt am Main, 2. Juli 2025.

  36. Unabhängig von der untersuchten Risikoart betrafen die meisten Feststellungen die Kategorien „Modellbeschreibung“, „Prozesse“ und „Validierung“.

  37. Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2025/1201 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/530 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns (ABl. L, 2025/1201, 11.7.2025).

  38. Siehe Europäische Kommission, Targeted consultation on the application of the market risk prudential framework, 2025.

  39. Siehe Leitlinie (EU) 2025/2595 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2025 zum aufsichtlichen Ansatz nationaler zuständiger Behörden für die Deckung notleidender Risikopositionen durch weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen (EZB/2025/40) (ABl. L, 2025/2595 vom 19.12.2025)

  40. Die makroprudenziellen risikogewichteten Messgrößen basieren auf Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

  41. Siehe EZB, Governing Council statement on macroprudential policies – the ECB’s framework for assessing capital buffers of other systemically important institutions, 20. Dezember 2024.

  42. Siehe Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

  43. Diese Kriterien sind in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung dargelegt.

  44. Die am 19. Dezember 2025 veröffentlichte Liste der bedeutenden und weniger bedeutenden Institute berücksichtigt a) Signifikanzbeschlüsse, die den beaufsichtigten Unternehmen bis spätestens 30. November 2025 mitgeteilt wurden, sowie b) sonstige Änderungen und Entwicklungen in der Struktur bedeutender Gruppen, die bis spätestens 1. November 2025 wirksam wurden.

  45. Siehe EZB, Asset Quality Review – Phase 2 Manual, Mai 2023.

  46. Für nähere Angaben hierzu siehe EZB, LSI supervision report 2022, Kasten 1, Dezember 2022.

  47. Siehe EZB, LSI supervision report 2024, Dezember 2024.

  48. Einige Beschlüsse umfassen mehr als eine Erlaubnisprüfung (z. B. den Erwerb qualifizierter Beteiligungen an verschiedenen Tochtergesellschaften im Rahmen einer einzigen Transaktion). Bei manchen Erlaubnisverfahren, unter anderem für die Nutzung des Europäischen Passes oder das Erlöschen einer Zulassung, ist kein formeller Beschluss der EZB erforderlich.

  49. Siehe Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).

  50. Siehe Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L 2024/1619 vom 19.6.2024).

  51. Im Jahr 2025 unterstützte die EZB die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beim Entwurf technischer Standards für aufsichtsrechtlich wesentliche Transaktionen gemäß der Eigenkapitalrichtlinie. Hierzu zählen die technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards für den Erwerb wesentlicher Beteiligungen, wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten sowie Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung von Kreditinstituten oder (gemischten) Finanzholdinggesellschaften.

  52. Eignungsprüfungen, die Teil der Beschlüsse im Rahmen von Zulassungsverfahren und Verfahren für qualifizierte Beteiligungen sind, sind in dieser Zahl nicht berücksichtigt.

  53. Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

  54. Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission vom 23. April 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise von Aufsichtskollegien (ABl. L 2025/791 vom 8.8.2025) und Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 der Kommission vom 23. April 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L 2025/790 vom 8.8.2025).

  55. Die aufsichtlichen Implikationen von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess sowie bei (erneuten) Eignungsbeurteilungen, Erlaubnisverfahren und Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigt. Im Überprüfungs- und Bewertungsprozess kann dies beispielsweise dazu führen, dass den Banken qualitative Maßnahmen zur Verbesserung des Kontrollrahmens auferlegt werden.

  56. Solche Kollegien werden eingerichtet, wenn ein Institut in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten tätig ist.

  57. Die europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichten im Juli 2025 einen detaillierten Leitfaden zur CTPP-Überwachung.

  58. Die europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichten am 18. November 2025 erstmalig eine Liste der benannten CTPPs.

  59. Siehe EZB, EZB erläutert harmonisierten Ansatz für Optionen und Ermessensspielräume gemäß Unionsrecht, Pressemitteilung vom 25. Juli 2025.

  60. Die EZB aktualisiert diese Vorgaben regelmäßig, um regulatorischen Änderungen und sonstigen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

  61. Bei dem dänischen Kompromiss handelt es sich um eine EU‑Rechtsvorschrift, die es Banken unter bestimmten Umständen ermöglicht, ihre Anteile an Versicherungstochtergesellschaften mit Risikogewichten zu versehen, statt sie vom Eigenkapital abzuziehen.

  62. Siehe die Antworten an MdEP de Masi vom 4. März 2025, MdEP Zacharia vom 18. März 2025, MdEP Ferber vom 28. März 2025, MdEP Zijlstra vom 19. Mai 2025, MdEP Flanagan vom 15. Juli 2025 und MdEP Ferber vom 2. September 2025.

  63. Der Lenkungsausschuss unterstützt die Arbeit des Aufsichtsgremiums und bereitet dessen Sitzungen vor. Er besteht aus der Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, einem Vertreter der EZB und fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden. Letztere werden vom Aufsichtsgremium für je ein Jahr berufen. Dies erfolgt anhand eines Rotationssystems, das eine angemessene Vertretung der Länder sicherstellt.

  64. Diese Zahl bezieht sich auf die Beschlüsse, die im Berichtsjahr finalisiert oder verabschiedet wurden (ausgehende Aufsichtsbeschlüsse). Die Gesamtzahl umfasst 42 Verfahren, die das Aufsichtsgremium im Rahmen des Verfahrens „zur Kenntnisnahme“ ohne Aufsichtsbeschluss genehmigt hat. Die Anzahl der Aufsichtsbeschlüsse entspricht nicht der Zahl der Erlaubnisverfahren, die der EZB im Berichtsjahr offiziell gemeldet wurden (eingehende Meldeverfahren). Ein Beschluss kann mehrere aufsichtliche Genehmigungen umfassen.

  65. Gemäß Artikel 6.7 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsgremiums erheben Einwände dagegen. In diesem Fall wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums gesetzt. In einem schriftlichen Verfahren müssen dem Aufsichtsgremium in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen.

  66. Siehe Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39) (2014/723/EU) (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 57).

  67. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Dienste in Bezug auf Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen, Personalmanagement, gemeinsame IT-Dienste, gemeinsame Rechts-, Revisions- und Verwaltungsdienste, Kommunikation und Sprachendienst sowie sonstige Dienste.

  68. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).

  69. Die Kosten im Zusammenhang mit horizontalen Aufgaben und Expertenaufgaben werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an den Gesamtkosten für die direkte Aufsicht über SIs bzw. an den Kosten für die Überwachung (Oversight) der Aufsicht über LSIs aufgeteilt. Die in der Tabelle ausgewiesenen Kategorien enthalten auch die Kosten für die von den Supportbereichen der EZB erbrachten gemeinsamen Dienste.

  70. Dabei handelt es sich um Dienste in Bezug auf Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen, Personalmanagement, gemeinsame IT-Dienste, gemeinsame Rechts-, Revisions- und Verwaltungsdienste, Kommunikation und Sprachendienst sowie sonstige Dienste.

  71. Wie am 12. März 2024 angekündigt verlagerte die Bankenaufsicht ihren Standort im Berichtsjahr vom Eurotower und Japan Center in das Gallileo-Gebäude in Frankfurt. Dadurch kann die EZB letztlich ihren physischen und ökologischen Fußabdruck verringern, allerdings entstehen im Übergangszeitraum einige zusätzliche Kosten.

  72. Die Berechnung basiert auf den in der Bankenaufsichtsstatistik der EZB veröffentlichten linear annualisierten Strömen von Verwaltungsaufwendungen und Abschreibungen für das dritte Quartal 2025.