Administrativer Überprüfungsausschuss
Wie sein Name besagt, führt der Administrative Überprüfungsausschuss interne administrative Überprüfungen von Aufsichtsbeschlüssen der EZB durch. So wird sichergestellt, dass die Beschlüsse im Einklang mit den geltenden Vorschriften stehen.
Administrativer Überprüfungsausschuss
Stand: 9. Oktober 2024
Natürliche und juristische Personen können die Überprüfung eines EZB-Aufsichtsbeschlusses beantragen, wenn sie unmittelbar betroffen sind.
Bei seiner Überprüfung konzentriert sich der Administrative Überprüfungsausschuss auf die „verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung“ des angefochtenen Beschlusses mit der SSM-Verordnung. Dabei berücksichtigt er den Ermessensspielraum, über den die EZB verfügt.
Konkret prüft er folgende Aspekte: Wurden die Verfahrensvorschriften eingehalten? Wurde der Beschluss angemessen begründet und entspricht er geltendem Recht? Wurden bei der Beurteilung offensichtliche Fehler gemacht? War der Beschluss eindeutig unverhältnismäßig oder hat die EZB ihre Befugnisse missbraucht?
Am Ende der Überprüfung steht eine unverbindliche Stellungnahme, die sich an das Aufsichtsgremium richtet. Sie enthält eine der folgenden Empfehlungen: den ursprünglichen Beschluss aufzuheben oder ihn durch einen identischen oder geänderten Beschluss zu ersetzen. Der neue Beschluss wird dann dem EZB-Rat vorgelegt, der ihn im Verfahren der impliziten Zustimmung endgültig verabschiedet.
Fragen und Antworten zum Administrativen Überprüfungsausschuss ABoR: Schnelle, kostengünstige und vertrauliche Überprüfung von Aufsichtsbeschlüssen – Supervision Newsletter Mai 2023 Administrativer Überprüfungsausschuss: Zehn Jahre Überprüfung von Aufsichtsbeschlüssen der EZB Leitfaden zu den Kosten der ÜberprüfungZusammensetzung
Die fünf Mitglieder und die beiden stellvertretenden Mitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Sie besitzen Berufserfahrung im Aufsichtsbereich und verfügen über einschlägige Kenntnisse im Bankwesen, dürfen aber nicht dem aktuellen Personal der EZB, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder anderen Einrichtungen oder Organen der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union angehören.