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Vorwort von Christine Lagarde, Präsidentin der EZB

Die europäischen Banken befanden sich 2023 weiterhin in schwierigem Fahrwasser. Sie sahen sich mit einer schwachen Wirtschaft im Euroraum und zunehmenden geopolitischen Risiken konfrontiert. Letztere gingen vor allem von dem ungerechtfertigten Krieg Russlands gegen die Ukraine und dem tragischen Konflikt im Nahen Osten aus. Im Frühjahr kam es in anderen Ländern zu Spannungen an den Finanzmärkten, was die Refinanzierungsmärkte beeinträchtigte. Und da abzusehen war, dass die Inflation zu lange zu hoch bleiben würde, setzte die EZB ihre geldpolitische Straffung fort.

Die harte Arbeit, die in den vergangenen Jahren geleistet wurde, um die Banken im Euroraum widerstandsfähiger zu machen, hat sich indessen ausgezahlt. So gelang es ihnen im Berichtsjahr, solide Kapital- und Liquiditätspositionen aufrechtzuerhalten. Dabei lag die aggregierte Quote des harten Kernkapitals (CET1-Quote) der beaufsichtigten Institute mit 15,6 % in der Nähe ihres Rekordhochs. Dies trug dazu bei, den Sektor vor externen Schocks zu schützen. Zudem konnten die Banken den restriktiven geldpolitischen Kurs der EZB auf diese Weise problemlos auf die Wirtschaft übertragen.

Es sind aber noch einige Herausforderungen zu meistern. So wirkten sich die höheren Zinsen zwar auf die Nettozinsmargen der Banken im Eurogebiet aus, sodass sich die durchschnittliche Eigenkapitalrendite im dritten Quartal 2023 auf 10 % belief, doch steigen inzwischen auch die Einlagenzinsen, und die Bestände an notleidenden Krediten nehmen zu. Die Aufsicht wird die Risiken weiterhin genau beobachten. Vor allem wird sie die Risikopositionen der Banken in anfälligen Sektoren wie dem Gewerbeimmobiliensektor im Blick behalten und Bedenken hinsichtlich der Governance und der bankinternen Risikokontrollrahmen nachgehen.

Zur Bewältigung der strukturellen Herausforderungen, die sich aus dem Klimawandel und der Digitalisierung ergeben, sind Widerstandskraft und Anpassungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung. Die Banken sind angehalten, 2024 alle aufsichtlichen Erwartungen der EZB hinsichtlich der Klima- und Umweltrisiken zu erfüllen und diese Risiken in ihre Strategien und Risikomanagementprozesse einzubeziehen. Und in Anbetracht der zunehmenden Verbreitung künstlicher Intelligenz wird die Aufsicht die Digitalisierungsstrategien der Banken und deren Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen auch künftig auf den Prüfstand stellen. Diese Bemühungen werden dazu beitragen, dass die Banken stark bleiben und weiterhin das Ihrige tun, um die Wirtschaft des Euroraums auf ihrem Weg in eine klimafreundlichere und digitalere Zukunft zu unterstützen.

Einleitendes Interview mit Claudia Buch, Vorsitzende des Aufsichtsgremiums

Sie haben im Januar 2024 den Vorsitz im Aufsichtsgremium der EZB übernommen. Mit welchem Leitgedanken gehen Sie diese wichtige Aufgabe an?

Wir müssen uns immer bewusst sein, dass wir als Aufseherinnen und Aufseher im Auftrag der Öffentlichkeit handeln. Banken sind im täglichen Leben von immenser Bedeutung: Sie sichern Einlagen, erleichtern Zahlungen und vergeben Kredite an private Haushalte und Unternehmen. Unsere Aufgabe ist es, für sichere Banken zu sorgen und zu gewährleisten, dass sie nicht zu viele Risiken eingehen.

Dies hat ganz praktische Konsequenzen: Wir müssen vorausschauend handeln und mit einem kritischen Geist urteilen, wie es in den vom Baseler Ausschuss veröffentlichten Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht beschrieben ist. Das vorausschauende Element ist gerade jetzt, da viele Volkswirtschaften und Staaten an einem Scheideweg stehen, besonders wichtig. Und wir müssen die Dinge von allen Seiten betrachten, über den Tellerrand hinausschauen. Gut funktionierende Banken sind zweifellos gut für die Allgemeinheit. Aber Banken sind privatwirtschaftliche Unternehmen und handeln letztlich im Interesse ihrer Anteilseigner. Wir als Aufsicht müssen sicherstellen, dass sie auch im Interesse der Allgemeinheit agieren.

Die europäische Bankenaufsicht feiert 2024 ihr zehnjähriges Bestehen. Wie ausgereift ist sie, und was kann noch verbessert werden?

Mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM sind in Europa erhebliche Fortschritte beim Aufbau von Institutionen und bei der Übertragung von Befugnissen auf die europäische Ebene erzielt worden. Vor zehn Jahren war die Aufsichtslandschaft in Europa sowohl in Bezug auf die Institutionen als auch auf die Praktiken noch zersplittert. Grenzüberschreitende Risiken wurden häufig ignoriert, und es war nicht möglich, gleichrangige Institute miteinander zu vergleichen. In den einzelnen Ländern gab es unterschiedliche Aufsichtsstandards.

Heute verfügen wir über starke Aufsichtsbefugnisse auf europäischer Ebene und arbeiten zugleich eng mit den nationalen Behörden zusammen. Ich denke, dass die Art und Weise, wie die europäische Bankenaufsicht gegenwärtig organisiert ist, als Vorbild für andere regulatorische Bereiche dienen kann, die vielleicht ebenfalls einer umfassenderen Integration bedürfen.

Aber natürlich können wir uns immer noch weiter verbessern. So ist es eines meiner Ziele, die europäische Aufsicht noch stärker zu vernetzen. Wir wollen 2024, das zehnte Jahr unseres Bestehens, zu einem „Jahr der Integration“ machen. Im Zuge dessen wird es eine Reihe von Initiativen geben, um den Wissensaustausch weiter zu fördern, in gemeinsame Aufsichtstechnologien zu investieren und die Expertise der nationalen Aufsichtsbehörden wirksamer zu nutzen. Dies wird unsere gemeinsame Teamkultur stärken.

Wie ist es den beaufsichtigten Banken Ihrer Einschätzung nach im Jahr 2023 ergangen?

Die europäischen Banken haben sich gegenüber den Schocks, die unsere Volkswirtschaften in den letzten Jahren getroffen haben, als widerstandsfähig erwiesen. Die Corona-Pandemie, der Anstieg der Energiepreise und der Inflation, der Einmarsch Russlands in die Ukraine und zuletzt auch der Konflikt im Nahen Osten haben unsere Wirtschaft schwer belastet. Die Folgen dieser Schocks zeigen sich in höheren Inflationsraten und Zinsen und in einem schwächeren Wirtschaftswachstum. Wir haben den stärksten Zinsanstieg seit Bestehen der EZB erlebt.

Die Zinsentwicklung ist sicherlich ein wichtiger Grund für die deutlich gestiegene Ertragskraft der Banken, zumal die Zinserhöhungen nur langsam bei den Einlagenzinsen der Banken ankommen. Die Kapitalpositionen der Institute sind nach wie vor robust und liegen deutlich über den regulatorischen Anforderungen. Auch die unrealisierten Verluste europäischer Banken aus der Abwertung von Wertpapieren halten sich weitgehend in Grenzen. Zudem weisen die Institute auch nach der schrittweisen Rücknahme der außerordentlichen Liquiditätshilfen der EZB noch hohe Liquiditätspositionen auf. Zurückzuführen ist dies auf die regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Änderungen, die nach der weltweiten Finanzkrise umgesetzt wurden. Bei all dem gilt es aber auch zu bedenken, dass die Banken von der entschlossenen geld- und finanzpolitischen Reaktion auf vergangene Schocks profitiert haben.

Es gibt also keinen Grund, die Hände in den Schoß zu legen. Die makrofinanziellen und geopolitischen Risiken sind erhöht, und in vielen Ländern muss sich die Realwirtschaft an strukturelle Veränderungen anpassen. Dies kann sich über ein gestiegenes Kredit- und Liquiditätsrisiko auf die Banken auswirken. Tatsächlich treten einige neu aufkommende Risiken bereits ein. Wir sehen einen Anstieg der Kredite mit erhöhtem Ausfallrisiko sowie der Unternehmensinsolvenzen und Ausfallraten. Daher werden wir unsere Bemühungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der von uns beaufsichtigten Banken fortsetzen. Und wir werden uns den Mängeln widmen, die wir in ihrer Governance und ihrem Risikomanagement festgestellt haben.

Was denken Sie, welche Lehren kann die europäische Bankenaufsicht aus den Marktturbulenzen vom März 2023 ziehen?

Für mich lautet die wichtigste Erkenntnis, dass sich Krisen häufig dann ereignen, wenn sich durch negative externe Schocks ein unzureichendes Risikomanagement der Banken offenbart. Daraus leiten sich zwei konkrete Schlussfolgerungen für uns ab.

Zum einen müssen wir als Aufsicht proaktiv sein und festgestellte Mängel frühzeitig angehen. Die Ereignisse vom März 2023 haben gezeigt, dass auch Stresssituationen in kleineren, regional tätigen Banken globale Auswirkungen haben können, wenn ihnen nicht proaktiv begegnet wird. Daher untersuchen wir auf internationaler Ebene Schwachstellen im Regulierungsrahmen, beispielsweise im Bereich des Liquiditäts- oder des Zinsänderungsrisikos, und erörtern deren Folgen für die Wirksamkeit der Aufsicht.

Zum anderen müssen wir genau verstehen, wie sich Veränderungen im makroökonomischen Umfeld auf die Banken auswirken. Die Behörden in den Vereinigten Staaten und der Schweiz haben bestätigt, dass es im Vorfeld der Turbulenzen Defizite im Risikomanagement und in der Governance gab. In einem günstigen gesamtwirtschaftlichen Umfeld richten diese Bruchlinien keinen großen Schaden an. Wenn sich das Blatt jedoch wendet, treten sie offen zutage und können das gesamte Finanzsystem in Mitleidenschaft ziehen.

Davon abgesehen ist natürlich eine ausreichende Kapitalausstattung im System die erste Verteidigungslinie gegen unvorhergesehene Ereignisse und externe Schocks. Mit ihrer Hilfe lassen sich auch die negativen Auswirkungen abmildern, die sich aus einer schlechten Governance und Mängeln im Risikomanagement ergeben.

Die Wirksamkeit der Aufsicht ist ein aktuelles Thema. Sie stand auch im Fokus einer Empfehlung, die aus einer externen Beurteilung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) resultierte. Wie wollen Sie die europäische Bankenaufsicht effektiver machen?

Aus dem Blickwinkel der Aufsicht ist Effektivität dann gegeben, wenn sich relevante Prüfungsfeststellungen in konkreten Verbesserungen des Risikoprofils und der Widerstandsfähigkeit der Banken niederschlagen. Dies ist eine wichtige Erkenntnis aus den Ereignissen des letzten Frühjahrs. Effektiv zu sein bedeutet aber auch, sich auf die wesentlichen Risiken zu konzentrieren.

Wir verfolgen die Wirksamkeit der Bankenaufsicht nun schon eine ganze Weile aufmerksam. Ich bin Andrea Enria sehr dankbar, dass er eine Expertengruppe zur Überprüfung des SREP eingerichtet hat. Der Bericht der Gruppe enthält klare Empfehlungen an uns: Wir sollten anpassungsfähiger, strenger und stärker risikoorientiert werden, unsere Effizienz und Wirksamkeit verbessern und alle aufsichtlichen Instrumente in vollem Umfang nutzen.

Wir haben die Empfehlungen eingehend im Aufsichtsgremium diskutiert. Zum Teil wurden sie bereits im SREP-Zyklus 2023 umgesetzt: Wir haben einen neuen Risikotoleranzrahmen und eine mehrjährige SREP-Bewertung eingeführt. Dies verschafft den Aufseherinnen und Aufsehern mehr Flexibilität, um sich auf die individuellen Schwachstellen der einzelnen Institute zu fokussieren. Für den SREP-Zyklus 2025 ziehen wir weitere Anpassungen in Betracht, die auf den Empfehlungen basieren. Darüber hinaus stärken wir unsere Aufsicht, indem wir strengere Maßnahmen anwenden, wie Frank Elderson kürzlich in einer Rede ausgeführt hat.

Was sind Ihrer Meinung nach die größten Herausforderungen, denen die europäischen Banken in nächster Zeit gegenüberstehen?

Meines Erachtens sind das die Veränderungen der makrofinanziellen und geopolitischen Rahmenbedingungen sowie die sich entwickelnde Wettbewerbslandschaft.

Wir blicken auf eine Phase extrem niedriger Zinsen zurück. Dieses Umfeld könnte die Institute dazu bewegt haben, höhere Risiken einzugehen, um ihre Gewinne zu steigern. Doch die Insolvenzen und Ausfälle sowie die Kreditrisikovorsorge der Banken halten sich trotz der jüngsten BIP-Schocks weiter in engen Grenzen. Diese Diskrepanz ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Bilanzen der Banken dank der beispiellosen finanz‑ und geldpolitischen Unterstützung gegen diese Schocks abgeschirmt waren.

Dies hat insofern Konsequenzen für die künftige Risikobeurteilung, als die Vergangenheitsdaten zu den Kreditausfällen die künftigen Risiken für die Aktiva-Qualität nicht wirklich abbilden. Hinzu kommt, dass viele Risiken, denen die Banken ausgesetzt sind, erst in jüngerer Zeit aufgekommen sind. Hierzu zählen beispielsweise Cyberrisiken, Klima- und Umweltrisiken sowie geopolitische Risiken.

Es ist deshalb von zentraler Bedeutung, dass die Institute ihre Verfahren für das Risikomanagement an die neuen Gegebenheiten anpassen.

Die zweite Herausforderung, der sich die Banken stellen müssen, ergibt sich aus dem Wandel des Wettbewerbsumfelds. Finanzinstitute außerhalb des Bankensektors haben ihren Marktanteil erhöht. Innovationen wie die Distributed-Ledger-Technologie und künstliche Intelligenz bieten den Banken die Chance, ihre Produktivität zu steigern. Gleichzeitig ermöglichen sie jedoch auch neuen Akteuren den Zugang zum Markt und stellen dadurch bestehende Geschäftsmodelle infrage. Innovationen und ein schärferer Wettbewerb können zwar den wirtschaftlichen Wohlstand mehren, sie bergen aber auch neue Risiken. Wenn die Banken feststellen, dass ihre Margen schrumpfen, greifen sie möglicherweise auf potenziell risikoreichere Aktivitäten zurück und lockern gegebenenfalls ihre Kreditvergaberichtlinien. Aus diesem Grund behalten wir die Risikopositionen der Banken gegenüber Nichtbanken und das digitale Ökosystem genau im Auge und beobachten, inwieweit der verstärkte Wettbewerb die Geschäftsmodelle der Institute beeinflusst.

Wie sehen Sie die Zukunft der Bankenunion?

Bei den ersten beiden Säulen der Bankenunion, Aufsicht und Abwicklung, haben wir sehr gute Fortschritte erzielt. Was allerdings die dritte Säule, die Einlagensicherung, anbelangt, so geht es hier deutlich langsamer voran. Ich denke, dass weitere Verzögerungen bei der Vollendung der Bankenunion schädlich sein könnten. Wir müssen uns für ein potenziell ungünstigeres wirtschaftliches Umfeld wappnen. Hierzu ist es erforderlich, die noch vorhandenen Lücken im europäischen Rahmen für das Krisenmanagement und die Einlagensicherung zu schließen.

Die drei Säulen der Bankenunion sind eng miteinander verbunden. Die Aufsicht gewährleistet, dass Bankenausfälle unwahrscheinlich sind und keine gravierenden Folgen haben, sollten sie dennoch eintreten. Doch selbst eine Aufsicht, die höchsten Qualitätsansprüchen genügt, kann und soll nicht sämtliche Ausfälle verhindern. Wenn es zu Ausfällen kommt, sollten Bankdienstleistungen möglichst wenig beeinträchtigt und das Geld der Steuerzahler geschützt werden. Hier kommt nun die zweite Säule der Bankenunion ins Spiel – ein glaubwürdiges und wirksames Abwicklungsregime unter der Federführung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses.

Mit Blick auf die dritte Säule, die gemeinsame Einlagensicherung, bedarf es zweifellos noch weiterer Anstrengungen. Die Einlagensicherung ist für den Schutz der Einleger unerlässlich. Wie jede andere Versicherung kann sie jedoch Moral Hazard und einer zu hohen Risikobereitschaft Vorschub leisten. Aus diesem Grund sorgt die europäische Bankenaufsicht dafür, dass in allen teilnehmenden Ländern dieselben hohen Aufsichtsstandards angewandt werden.

Aktuell wird die Einlagensicherung weitgehend auf nationaler Ebene geregelt. Dies ist aber nicht mit der gesamteuropäischen Aufsicht und Abwicklung kompatibel. Was wir benötigen, ist ein europäisches Einlagensicherungssystem, das einen einheitlichen Schutz der Einleger im gesamten Euroraum gewährleistet. Dadurch könnten zugleich die Integration der Bankenmärkte gefördert und die länderübergreifende Risikoteilung verbessert werden.

Ich möchte an dieser Stelle auch betonen, dass Altlasten an Vermögenswerten kein Grund mehr dafür sind, mit den nächsten Schritten noch länger zu warten. Als das Projekt Bankenunion auf den Weg gebracht wurde, war es sinnvoll, zunächst die Wertpapieraltlasten aus den Bilanzen der Banken zu entfernen. Dies ist inzwischen gelungen: Die Quote der von bedeutenden Instituten gehaltenen notleidenden Kredite ist von 7,5 % im Jahr 2015 auf 1,9 % im dritten Quartal 2023 gesunken und liegt damit in der Nähe ihres historischen Tiefstands.

1 Bankenaufsicht im Jahr 2023

1.1 Widerstandsfähigkeit der unter europäischer Bankenaufsicht stehenden Banken

1.1.1 Einleitung

Aufsichtliche Regulierung und Aufsichtspolitik trugen dazu bei, dass Banken im Euroraum trotz eines unsicheren wirtschaftlichen Umfelds gut aufgestellt waren

Der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) für 2023 hat bestätigt, dass die Banken im Euroraum nach wie vor widerstandsfähig sind und trotz des unsicheren wirtschaftlichen Umfelds robuste Kapital- und Liquiditätspositionen aufweisen. Die Banken verfügen insgesamt über eine gute Kapitalausstattung. So kehrte die aggregierte Quote des harten Kernkapitals (CET1-Quote) der bedeutenden Institute (significant institutions – SIs) im dritten Quartal 2023 mit 15,6 % wieder auf das Niveau der 2021 verzeichneten historischen Höchstwerte zurück. Bei den weniger bedeutenden Instituten (less significant institutions – LSIs) belief sich die Quote auf 17,7 %. Die aggregierten Verschuldungsquoten fielen ebenfalls besser aus. Dabei verzeichneten die SIs einen Wert von 5,6 % (+0,5 Prozentpunkte) und die LSIs von 9,3 % (+0,7 Prozentpunkte).

Mit Blick auf die regulatorischen Anforderungen weisen die SIs in der Gesamtbetrachtung auch hohe Liquiditätspuffer auf, wenngleich diese seit dem Beginn des aktuellen geldpolitischen Straffungszyklus gesunken sind. Im dritten Quartal 2023 betrug die aggregierte Liquiditätsdeckungsquote der bedeutenden Institute 159 %, verglichen mit rund 140 % vor der Pandemie. Bei den weniger bedeutenden Instituten fiel die Quote mit 205 % noch höher aus.

Das verhaltene Wirtschaftswachstum in den ersten neun Monaten des Berichtsjahrs, der schwache Konjunkturausblick angesichts der restriktiveren Finanzierungsbedingungen und die erhöhten geopolitischen Spannungen trugen indes dazu bei, dass das makrofinanzielle Umfeld mit großer Unsicherheit behaftet war.

Ertragskraft der Banken 2023 erneut gesteigert, doch Aufsichtsbehörden betrachten Nachhaltigkeit dieser Entwicklung weiterhin mit Vorsicht

Die aggregierte Eigenkapitalrendite der SIs betrug im dritten Quartal 2023 auf Jahresrate hochgerechnet 10 % und war damit gegenüber dem Vorquartal unverändert. Ein Jahr zuvor hatte sie noch bei 7,6 % gelegen. Die LSIs erwirtschafteten dagegen im dritten Quartal 2023 eine geringere annualisierte Eigenkapitalrendite von 8,0 % nach 8,3 % im Vorquartal. Der Anstieg gegenüber dem Vorjahrswert von 1,3 % war hingegen signifikant.

Als Haupttreiber der Ertragsentwicklung im Jahr 2022 und in den ersten neun Monaten 2023 erwiesen sich die Nettozinsmargen. Sie glichen den Effekt der stagnierenden oder leicht rückläufigen Kreditvergabevolumen mehr als aus. Die Erträge aus Handels- und Investmentaktivitäten sanken im Vergleich zum Jahr 2022 um 5 %. Dabei wurden die geringeren Gebühreneinnahmen bei Aktien, Anleihen und Rohstoffen im zweiten Quartal 2023 durch eine dynamischere Entwicklung im dritten Quartal und, im Fall einiger Banken, durch den Kredithandel zum Teil kompensiert.

Die Aufsichtsbehörden behielten im Berichtsjahr Themen wie die Nachhaltigkeit der stark steigenden Ertragskraft und die Kreditrisiken aus Positionen in anfälligen Sektoren (z. B. Wohn- und Gewerbeimmobiliensektor) fest im Blick. Die interne Governance und das Risikomanagement standen ebenfalls weiter im Fokus der Aufsicht. Das größte Abwärtsrisiko für die Ertragslage der Banken im Euroraum ergab sich aus den gestiegenen Refinanzierungskosten. Die Kosten der Finanzierung über Einlagen wurden bis dato nur langsam angepasst. Da der Wettbewerbsdruck zunimmt und die Anleger ihre Mittel von täglich fälligen Einlagen in höher verzinste Termineinlagen umschichten, dürften sich diese Kosten jedoch weiter erhöhen.

Die Daten für die ersten neun Monate 2023 lassen einen allmählichen, wenn auch verhaltenen Anstieg des Bestands an notleidenden Krediten (non-performing loans – NPLs) erkennen. Die Inflation und der Markt übten weiterhin Druck auf anfällige Kreditrisikoportfolios wie Konsumentenkredite, Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie auf kleinere und mittlere Unternehmen aus. Dementsprechend könnten die Erträge in Zukunft geringer ausfallen, wenn aufgrund der gestiegenen Kreditrisiken eine höhere Risikovorsorge erforderlich wird.

1.1.2 Stresstests und Ad-hoc-Datenerhebung zu unrealisierten Verlusten

1.1.2.1 Stresstests der Banken im Euroraum

Die EZB führte im Berichtsjahr zwei Stresstests bei bedeutenden Instituten im Euroraum durch. An dem von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) koordinierten EU‑weiten Stresstest nahmen 57 Großbanken des Eurogebiets teil. Parallel dazu wurden 41 SIs mittlerer Größe einem Stresstest unter der Federführung der EZB unterzogen. Diese beiden Tests bildeten zusammen den jährlichen aufsichtlichen Stresstest, zu dem die EZB laut EU‑Recht verpflichtet ist.[1]

Die EBA hat für die 57 größten Banken des Euroraums detaillierte Ergebnisse ihres EU‑weiten Stresstests 2023 (Englisch) veröffentlicht. Die Einzelergebnisse (Englisch) für die 41 mittelgroßen Banken sowie ein Bericht über die aggregierten Endergebnisse des Stresstests für die gesamte Stichprobe der 98 beaufsichtigten Institute wurden unterdessen von der EZB veröffentlicht.

Bankensektor im Euroraum könnte schwerem Wirtschaftsabschwung standhalten, weitere Überwachung aber nach wie vor geboten

Die Ergebnisse des von der EZB durchgeführten Stresstests 2023 zeigen, dass der Bankensektor im Euroraum einem schweren Konjunkturabschwung standhalten könnte. Im adversen Szenario würde die CET1-Quote bis Ende 2025 um durchschnittlich 4,8 Prozentpunkte auf 10,4 % zurückgehen.[2] Die gegenüber früheren Stresstests deutliche Verbesserung der Aktiva-Qualität und Ertragskraft der Banken sowie der starke Kapitalaufbau im letzten Jahrzehnt (siehe Grafik 1) trugen dazu bei, dass die Banken dem hohen Schweregrad des adversen Szenarios gewachsen waren. Der Stresstest offenbarte aber auch potenzielle Schwachstellen, die eine anhaltende Überwachung der Risiken erfordern.

Die EZB verwendet die Stresstestergebnisse als Grundlage für den jährlich stattfindenden SREP. Die quantitativen Ergebnisse spielen eine wichtige Rolle bei der Ausarbeitung der Säule‑2-Empfehlungen. Diese enthalten erstmals auch eine Säule‑2-Empfehlung für die Verschuldungsquote, wo dies angezeigt ist. Die qualitativen Ergebnisse des Stresstests fließen in den Teil des SREP ein, der die Risikosteuerung betrifft, und wirken sich so potenziell auf die Säule‑2-Anforderungen aus.

Grafik 1

Entwicklung der CET1-Quote: Ausgangswert und Projektionen

(in Prozentpunkten)

Quelle: EZB-Berechnungen.
Anmerkung: Mit Ausnahme des Stresstests 2014, der im Rahmen des Comprehensive Assessment durchgeführt wurde, basieren alle Angaben auf einer vollständigen Umsetzung der CET1-Quote („fully loaded“). Die Projektionen für die CET1-Quote beziehen sich auf das Ende des Stresstesthorizonts. Die Auswahl der Banken kann je nach Stresstest variieren.

1.1.2.2 Datenerhebung zur Beurteilung der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten unrealisierten Verluste in den Anleihebeständen der Banken

Gesamtbetrag unrealisierter Verluste in den Anleihebeständen der Banken im Euroraum ist begrenzt

EBA und EZB führten auch eine Ad‑hoc-Datenerhebung zur umfassenden Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten unrealisierten Verlusten in den Anleiheportfolios der Banken und den entsprechenden Sicherungsgeschäften durch. Die Summe der unrealisierten Nettoverluste in den Anleihebeständen der Banken ist insgesamt begrenzt. Im Februar 2023 belief sie sich unter Berücksichtigung des Effekts von Sicherungsgeschäften zum beizulegenden Zeitwert auf 73 Mrd. €. Die zusätzlichen Verluste unter Ausschluss dieser Sicherungsgeschäfte würden im adversen Szenario des EU‑weiten Stresstests 155 Mrd. € betragen. Dass diese unrealisierten Verluste tatsächlich eintreten, ist jedoch als unwahrscheinliches, hypothetisches Ereignis zu betrachten. Denn die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Portfolios der Banken sind dafür ausgelegt, dass sie bis zur Fälligkeit gehalten werden. Im Normalfall würden die Institute außerdem zunächst auf Repogeschäfte und andere Maßnahmen zur Risikominderung zurückgreifen, bevor sie ihre Anleihepositionen auflösen. Die EZB hat die Einzelergebnisse für den Buchwert und den beizulegenden Zeitwert dieser Anleihebestände (Englisch) mit Stand vom Februar 2023 veröffentlicht.

1.2 Aufsichtsprioritäten für die Jahre 2023-2025

1.2.1 Einleitung

Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine und seiner makrofinanziellen Auswirkungen erhöhte sich im Jahr 2022 die Unsicherheit über die Wirtschafts- und Finanzmarktentwicklungen, und auch die Risiken für den Bankensektor nahmen zu. Vor diesem Hintergrund wurden die beaufsichtigten Institute aufgefordert, ihre Widerstandsfähigkeit gegen unmittelbare makrofinanzielle und geopolitische Schocks zu stärken (Priorität 1). Die EZB rief die Banken insbesondere dazu auf, sich auf ihre Verfahren für das Kreditrisikomanagement zu konzentrieren und jene Sektoren in den Blick zu nehmen, die anfällig für eine Verschlechterung des Kreditrisikos waren. Außerdem stellte die EZB erneut die Angemessenheit der Refinanzierungspläne der Banken und die Vielfalt ihrer Refinanzierungsquellen auf den Prüfstand. Darüber hinaus wurden die Banken angehalten, die Herausforderungen der Digitalisierung anzugehen, das Lenkungsvermögen ihrer Leitungsorgane zu stärken (Priorität 2) und ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels zu intensivieren (Priorität 3).

Die EZB bewertet und überwacht fortlaufend die sich verändernden Risiken und Schwachstellen der beaufsichtigten Institute. Dieser agile Ansatz ermöglicht es der EZB, ihren Fokus flexibel auf den Wandel der Risikolandschaft abzustimmen. Der im Berichtsjahr von verschiedenen Zentralbanken eingeleitete geldpolitische Straffungszyklus verdeutlichte, wie wichtig es für die Banken ist, ihre Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (IRRBB/CSRBB) mit Augenmaß zu steuern. Des Weiteren passte die EZB ihre Aufsichtsprioritäten nach den Marktturbulenzen im Frühjahr 2023 und dem Ausfall einiger mittelgroßer Banken in den Vereinigten Staaten an und bezog eine größere Gruppe von Kreditinstituten in ihre gezielte Überprüfung der Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch ein. Gleichzeitig führte sie Ad-hoc-Analysen durch, um potenzielle, durch unrealisierte Verluste in den Bilanzen der Banken bedingte Schwachstellen zu ermitteln. Daneben sahen sich die Aufsichtsbehörden aufgrund des erhöhten Risikos im Gewerbeimmobiliengeschäft dazu veranlasst, bestimmte Vor‑Ort-Prüfungen zu repriorisieren. Ziel war es, die Maßnahmen der Institute zur Risikosteuerung und ‑minderung bei einigen der in diesem Sektor tätigen risikofreudigeren Geschäftspartner zu bewerten.

1.2.2 Priorität 1: Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen unmittelbare makrofinanzielle und geopolitische Schocks

1.2.2.1 Unzulänglichkeiten im Kreditrisikomanagement, auch bei Risikopositionen in anfälligen Portfolios und Anlageklassen

Wirksame Kreditrisikomanagement-Prozesse unerlässlich für Banken zur proaktiven Steuerung aufkommender Kreditrisiken

Die Aufsichtsbehörden waren das gesamte Jahr 2023 hindurch damit beschäftigt, das Arbeitsprogramm für den Umgang mit Kreditrisiken weiter umzusetzen. Im Zentrum stand dabei die Beseitigung struktureller Mängel in den Rahmenwerken der Banken für das Kreditrisikomanagement, auch mit Blick auf den Immobilienbereich und anfällige Portfolios. Angesichts steigender Zinsen und der gesamtwirtschaftlichen Unsicherheit muss die Aufsicht umso mehr dafür sorgen, dass die Banken proaktiv gegen aufkommende Kreditrisiken in anfälligen Portfolios und Anlageklassen vorgehen. Die Neukreditvergabe stellt ebenfalls eine wesentliche Komponente des Kreditrisikomanagement-Zyklus einer Bank dar. Sie rückt immer stärker in den Blickpunkt der Aufsicht, weil sich durch die Ausreichung von Darlehen mit guter Qualität notleidende Kredite künftig besser vermeiden lassen. Die EZB nahm sich auch 2023 der Steuerung notleidender Kredite[3] und damit verbundener Aktivitäten an. Dadurch sollten die Banken in die Lage versetzt werden, proaktiv zu reagieren, sobald ihre NPL-Bestände ansteigen, da sie bereits über die geeigneten Prozesse und Verfahren verfügen.

Die NPL-Quote fiel im Aufsichtszyklus 2023 auf aggregierter Ebene relativ stabil aus. In bestimmten Portfolios, die stärker auf Inflationsdruck reagieren (wie z. B. bei Krediten an private Haushalte), stellte die EZB gleichwohl eine Verschlechterung fest.[4] Darüber hinaus beobachtete sie einen Abschwung an den Gewerbeimmobilienmärkten,[5] der mit einem verstärkten Druck auf die Fähigkeit der Kreditnehmer einherging, fällig werdende Gewerbeimmobilienkredite zu refinanzieren. Außerdem stiegen die Unternehmensinsolvenzen und Ausfallraten ausgehend von ihren in der Pandemie verzeichneten niedrigen Werten an.[6] Die Unternehmen im Euroraum, insbesondere kleine und mittlere Betriebe, sahen sich nach wie vor mit Herausforderungen aufgrund der höheren Finanzierungskosten, inflationsbedingt aber auch mit allgemein höheren Kosten konfrontiert.[7] Hoch verschuldete oder in anfälligen Sektoren tätige Unternehmen waren von den Kostensteigerungen und dem Nachfragerückgang stärker betroffen, was wiederum Druck auf ihre Gewinnmargen ausübte.

Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsergebnisse

Die Vor‑Ort-Prüfungen und die laufende Aufsicht haben im Berichtsjahr gezeigt, dass die Banken ihre Risiken aus anfälligen Portfolios und Anlageklassen weiter vermindern konnten. Es gibt jedoch einige Mängel, die es noch zu beseitigen gilt.

Aus den zuletzt durchgeführten tiefgehenden Bewertungen in Bereichen wie der Forbearance[8] ging hervor, dass manche Institute erhebliche Lücken im Hinblick darauf aufweisen, wie gut sie auf eine Zunahme finanziell angeschlagener Schuldner und einen Anstieg der Refinanzierungsrisiken vorbereitet sind. Die festgestellten Mängel bezogen sich unter anderem auf die Identifizierung und Überwachung von Kunden, die in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Die Bewertungen brachten auch zutage, dass die Banken proaktivere Korrekturmaßnahmen ergreifen müssen. Die Vor‑Ort-Prüfungen und gezielten Überprüfungen der Risikovorsorgepraktiken gemäß IFRS 9 (einschließlich zusätzlicher Rückstellungen (Overlays)) haben verdeutlicht, dass viele Institute diesbezüglich bereits über angemessene Praktiken verfügen. Es gibt jedoch eine erhebliche Anzahl von Instituten, die aufkommende Risiken besser erfassen und mithilfe ihres Dreistufenansatzes besser abbilden müssen. Für all diese Aufsichtstätigkeiten wurde den Banken ein aufsichtliches Maßnahmenpaket übermittelt, um sicherzustellen, dass zeitnah Abhilfe geschaffen wird. Die EZB überwacht die geplanten Korrekturmaßnahmen und deren Umsetzung genau.

Mit besonderem Fokus auf der Kreditvergabe an private Haushalte wurde zudem eine gezielte Überprüfung der Wohnimmobilienkredite durchgeführt. Daraus ging hervor, dass die Banken nur bedingt in der Lage sind, Risiken zu antizipieren und diese nach Herkunft und in der Bepreisung zu differenzieren. Die gezielte Überprüfung umfasste eine Stichprobe von 34 SIs mit entsprechenden Portfolios, die auch Risikopositionen im Wohnimmobiliensektor enthielten. Dabei wurde festgestellt, dass in mehreren Fällen die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung nicht eingehalten wurden. Davon betroffen waren auch die Verfahren für die Sicherheitenbewertung.

Im Zuge tiefgehender Bewertungen im Bereich der Gewerbeimmobilien wurden Risikopositionen der Banken mit endfälligen Darlehen oder Ballonkrediten und variabel verzinsten Krediten sowie mögliche Überbewertungen von Sicherheiten festgestellt (siehe Kasten 1).

Die Feststellungen der Vor‑Ort-Prüfungen und der laufenden Aufsicht wurden den Banken im Einzelnen mitgeteilt und gegebenenfalls in die Ergebnisse des SREP 2023 einbezogen. Die daraus resultierenden Aufsichtsmaßnahmen wurden im Rahmen des regelmäßigen aufsichtlichen Dialogs mit den beaufsichtigten Instituten erörtert.

Kasten 1
Aufkommende Risiken bei Gewerbeimmobilien

Gewerbeimmobilien stellen eine wesentliche Anlagekategorie in den Kreditportfolios der bedeutenden Institute dar. Ihr Wert bezifferte sich im zweiten Quartal 2023 auf 1,4 Billionen €. Davon wurden 52 Mrd. € (bzw. 3,67 %) zugleich als notleidend eingestuft. Dies entspricht einem Anteil von 15 % am Gesamtvolumen der NPLs, bei denen es sich überwiegend um Altlasten aus der Finanzkrise 2008 handelt. Die wesentlichen Bestände an solchen Krediten konzentrieren sich vor allem auf deutsche, französische und niederländische Banken (rund 52 % des gesamten Volumens der Gewerbeimmobilienkredite).

Grafik A

Wesentlichkeit von Gewerbeimmobilienkrediten bedeutender Institute

(in Bio. €)

Quelle: Finanzberichterstattung, Juni 2023
Anmerkung: Gewerbeimmobilienkredite gemäß Definition des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB). Hierbei handelt es sich um einen an eine juristische Person vergebenen Kredit, der entweder aufgenommen wird, um ein bestehendes oder in Entwicklung befindliches Renditeobjekt (bzw. mehrere als Renditeobjekte definierte Immobilien) oder eine bestehende oder im Bau befindliche Immobilie (bzw. mehrere solche Immobilien), die von den Eigentümern zum Zweck der Ausübung ihres Geschäfts, Geschäftsgegenstands oder ihrer Tätigkeit genutzt wird bzw. werden, zu erwerben oder der durch eine Gewerbeimmobilie (oder mehrere Gewerbeimmobilien) besichert ist. Die Risikopositionen in Gewerbeimmobilien wurden von den Risikopositionen in KMUs sowie in Unternehmen abgezogen. Bei den Wohnimmobilienkrediten an private Haushalte wurden lediglich hypothekarisch besicherte Darlehen berücksichtigt. Die Kategorie „Sonstige Kredite“ beinhaltet Zentralbanken, öffentliche Haushalte, Kreditinstitute und sonstige finanzielle Unternehmen.

Nach Jahren steigender Immobilienpreise befinden sich die Märkte für Gewerbeimmobilien gegenwärtig im Abschwung,[9] da mehrere Länder des Euroraums inzwischen Anzeichen einer Verschlechterung aufweisen.[10] Ausschlaggebend hierfür sind die restriktiveren Finanzierungsbedingungen und unsicheren Konjunkturaussichten sowie eine schwächere Nachfrage infolge der Pandemie.[11]

Am stärksten belastet wurden die Gewerbeimmobilienmärkte durch den Zinsanstieg und die höheren Fremdfinanzierungskosten. Zusammen mit den gestiegenen Baukosten und der sich verändernden Nachfragedynamik (z. B. aufgrund von Telearbeit und der höheren Energieeffizienz von Einzelhandels- und Büroflächen) führte dies zu einer Neubewertung der Gewerbeimmobilien (insbesondere der Büro- und Einzelhandelsimmobilien), die immer noch anhält. Außerdem ging das Investitions- und Transaktionsvolumen deutlich zurück, während es zugleich zu einem Neubaustopp kam und die Renditen von Gewerbeimmobilien schrumpften; all dies schlug sich in negativen Margen nieder.

Kredite, die eine hohe Tilgungsrate bei Fälligkeit[12] aufweisen, werden häufig als endfällige Kredite oder „Ballonkredite“ bezeichnet. Aufgrund der aktuellen Marktbedingungen sind sie nun besonders in den Blickpunkt der EZB gerückt. Gewerbeimmobilienkredite sind zu einem wesentlichen Teil als endfällige Darlehen oder Ballonkredite sowie als rückgriffsfreie Kredite strukturiert. Aus derartigen Finanzierungsstrukturen ergibt sich ein erhöhtes Refinanzierungsrisiko, weil die Kreditnehmer ihr Darlehen bei Fälligkeit möglicherweise zu deutlich höheren Kosten refinanzieren müssen als ursprünglich vorgesehen. Andere Rückzahlungsmöglichkeiten gestalten sich ebenfalls schwierig. Denn die ungünstigeren Marktbedingungen und höheren Finanzierungskosten beeinträchtigen auch die Fähigkeit der Schuldner, die betreffende Forderung zu verkaufen und/oder den Gewerbeimmobilienkredit bei einer anderen Bank zu refinanzieren.

Von den Risikopositionen, die im zweiten Quartal 2023 in AnaCredit erfasst waren, entfiel ein Anteil von 8 % aller Gewerbeimmobilienkredite auf endfällige/ballonartige Darlehensstrukturen mit Fälligkeit in den kommenden zwei Jahren. Daher ist es wichtig, dass die Banken aktiv auf ihre Kunden mit Gewerbeimmobilienkrediten zugehen und die damit verbundenen Refinanzierungsrisiken zutreffend bewerten. Dabei sollten sie sich auf die entscheidenden Aspekte dieser Einschätzung konzentrieren, etwa auf aktuelle und realistische Sicherheitenbewertungen, die Fähigkeit, zur Deckung der Finanzierungskosten Cashflow zu generieren, und gegebenenfalls auf Möglichkeiten der Liquiditätszuführung durch Kapitalgeber.

Grafik B

Aufschlüsselung der Gewerbeimmobilienkredite mit unterschiedlichen Tilgungsstrukturen nach Endfälligkeit

(Anteil an den Gewerbeimmobilienkrediten insgesamt)

Quelle: AnaCredit.
Anmerkung: Gewerbeimmobilienkredite umfassen Kredite, die besichert sind oder einen gewerbeimmobilienbezogenen, auf AnaCredit-Attributen basierenden Verwendungszweck haben. Datenabruf vom zweiten Quartal 2023.

Die EZB führt weiterhin eine Reihe von Vor‑Ort-Prüfungen und Tätigkeiten der laufenden Aufsicht[13] durch, um sicherzustellen, dass der Aufsichtsschwerpunkt aktiv auf Risiken im Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien liegt. Dieser aktive Fokus wird bis ins Jahr 2024 hinein fortgeführt,[14] wobei die Aufsichtsbehörden die Banken- und Marktentwicklung für dieses wesentliche Portfolio genau verfolgen werden.

Gegenparteiausfallrisiko und Finanzinstitute außerhalb des Bankensektors

Im Berichtsjahr verfolgte die EZB die Ergebnisse ihrer Arbeit weiter, die sie in Form von Vor‑Ort-Prüfungen und laufenden Aufsichtstätigkeiten im Bereich Steuerung und Management von Gegenparteiausfallrisiken geleistet hatte. Aus diesem Grund veröffentlichte sie diesbezüglich einen Bericht, in dem die Ergebnisse der 2022 durchgeführten Überprüfung zusammengefasst und die im Bankensektor praktizierten bewährten Verfahren dargelegt werden.

Ferner veranstaltete die EZB eine Konferenz zum Gegenparteiausfallrisiko für leitende Risikomanagerinnen und ‑manager bedeutender Institute sowie für Bankenaufseherinnen und ‑aufseher. Dabei wurden die Entwicklungen rund um das Gegenparteiausfallrisiko und die branchenüblichen Praktiken sowie die aktuellen Herausforderungen und Chancen aus praktischer und aufsichtlicher Perspektive erörtert.

1.2.2.2 Fehlende Diversifizierung der Refinanzierungsquellen und Mängel in Refinanzierungsplänen

In den vergangenen zehn Jahren halfen die gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) den Banken, die Kreditversorgung der Wirtschaft in Krisenzeiten zu gewährleisten. Allerdings führte die Inanspruchnahme der GLRG III während der Pandemie zu einer wesentlich höheren Konzentration von Verbindlichkeiten.[15] In Anbetracht der Laufzeit der GLRG‑III-Kredite müssen die bedeutenden Institute nun solide und glaubwürdige mehrjährige Refinanzierungspläne ausarbeiten und umsetzen. Diese müssen den Herausforderungen der sich verändernden Refinanzierungsbedingungen gerecht werden und eine angemessene Diversifizierung der Refinanzierungsquellen sicherstellen.

Für die stärker von den gestiegenen Refinanzierungskosten betroffenen SIs führte die EZB eine Bewertung der geplanten Tilgungszahlungen für GLRG‑III-Kredite durch. Dies geschah im Einklang mit den Aufsichtsprioritäten für die Jahre 2023‑2025 und im Rahmen einer breiter angelegten Analyse der Umsetzbarkeit der Liquiditäts- und Refinanzierungspläne. Die meisten beaufsichtigten Institute, die einer Prüfung unterzogen wurden, verfügten über glaubwürdige Strategien für einen Ausstieg aus dem GLRG‑III-Programm. Sie sind weiterhin in der Lage, die Mindestanforderungen für die Liquiditätsdeckungsquote und die strukturelle Liquiditätsquote zu erfüllen. Bei einigen Instituten stellte sich jedoch heraus, dass ihr Anteil an liquiden Vermögenswerten mit geringer Qualität im Sicherheitenpool des Eurosystems relativ hoch ist. Diese Wertpapiere können unter Umständen nach ihrer Freigabe nicht mehr als Sicherheiten für privat besicherte Refinanzierungsgeschäfte verwendet werden. Andere SIs wiederum hatten recht optimistische Annahmen zum Wachstum ihrer Einlagenbestände zugrunde gelegt, was die Tragfähigkeit ihrer Strategien beeinträchtigte.

Am Beispiel der Insolvenz der Silicon Valley Bank sowie anderer Regionalbanken in den Vereinigten Staaten im März 2023 wurde deutlich, dass sich das Verhalten der Einleger abrupt und ohne jede Vorwarnung ändern kann. Die sozialen Medien und die Digitalisierung in Verbindung mit der Attraktivität alternativer Anlagemöglichkeiten können Einfluss darauf nehmen, wie schnell Einleger auf Preissignale und Marktgerüchte reagieren. Um herauszufinden, bis zu welchem Grad die Banken kurzfristigen Liquiditätsschocks und unerwarteten Krisenereignissen mit hohen Einlagenabflüssen standhalten können, unterzog die EZB daher die Notfallpläne und Kapazitäten zur Sicherheitenmobilisierung im Jahr 2023 weiteren Analysen. Dies beinhaltete auch eine Bewertung der Strategien für das Aktiv-Passiv-Management und eine Modellierung der verhaltensbezogenen Annahmen im aktuellen Zinsumfeld.

Fortlaufende aufsichtliche Überwachung der Zinsänderungs‑ und Kreditspreadrisiken

Die EZB verfolgte im Berichtsjahr die Ergebnisse ihrer gezielten Überprüfung der Zinsänderungs‑ und Kreditspreadrisiken weiter, an der 29 bedeutende Institute im Jahr 2022 teilgenommen hatten.[16] Im zweiten Quartal 2023 wurden zehn weitere SIs in die Überprüfung einbezogen. Ergänzend zu dieser Initiative wurden Vor‑Ort-Prüfungen durchgeführt. Darüber hinaus leitete die EZB im zweiten Halbjahr 2023 eine horizontale Überprüfung der Steuerung des Aktiv-Passiv-Managements bei 24 bedeutenden Instituten ein. Dabei wurden verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Management von Zinsänderungs‑ und Liquiditätsrisiken untersucht, wie die Modellierung von unbefristeten Einlagen.

1.2.2.3 Leveraged Finance

Nach der Einführung der Meldebögen für Leveraged Finance im Jahr 2018 stellte die EZB einen kontinuierlichen Anstieg der Bestände an gehebelten Krediten (Leveraged Loans) bei den bedeutenden Instituten fest. Ausschlaggebend für diese Entwicklung waren anhaltend niedrige Zinsen und eine reichlich vorhandene Liquidität, was Kreditnehmer und Kreditgeber zu einem höheren Verschuldungsgrad veranlasste, sowie die Lockerung der Kreditvergaberichtlinien. Im Verlauf des Jahres 2022 und im ersten Halbjahr 2023 kehrte sich dieser Trend um. Das Neugeschäft mit Leveraged Loans ging im Zuge der Energiekrise, der steigenden Inflation und der Zinsvolatilität erheblich zurück. Dies spiegelt sich in einer sukzessiven Verringerung der entsprechenden Risikopositionen der SIs wider (siehe Grafik 2). Die Kombination aus sinkenden Risikopositionen und steigenden CET1-Quoten führte in den vergangenen Quartalen zu einer deutlichen Abnahme der Leveraged-Finance-Positionen in Relation zum harten Kernkapital.

Grafik 2

Risikopositionen der SIs im Bereich Leveraged Finance

(linke Skala: in Mrd. €; rechte Skala: in % des harten Kernkapitals)

Quellen: EZB-Bankenaufsicht und Leveraged Finance Dashboard der EZB.
Anmerkung: Die Daten beziehen sich auf eine Teilstichprobe von Banken. CLO steht für Collateralised Loan Obligations.

Die EZB rief die SIs wiederholt zu mehr Zurückhaltung in diesem besonderen Marktsegment auf, da bei den stark gehebelten Transaktionen ein anhaltendes Wachstum zu verzeichnen war. Erwartungsgemäß spiegelt sich die immer geringere Bonität der Kreditnehmer sowohl in Europa als auch den Vereinigten Staaten in höheren Ausfallraten bei Leveraged Loans wider. Im Vergleich zu früheren Stressphasen sind diese Ausfallraten jedoch insgesamt nach wie vor niedrig. Dies lässt sich mit der am Markt beobachteten Lockerung der Kreditschutzklauseln, der sogenannten Covenants, erklären. Angesichts des hohen Refinanzierungsrisikos, dem sich Kreditnehmer im Bereich Leveraged Finance in einem Umfeld höherer Zinsen gegenübersehen, besteht die Gefahr, dass es in den kommenden Jahren zu deutlich mehr notleidenden Risikopositionen und Ausfällen kommen könnte.

Im Jahr 2022 ließ die EZB den CEOs bedeutender Institute ein Schreiben zukommen, in dem sie ihre Erwartungen bezüglich der Umsetzung der bankeigenen Rahmen für die Risikobereitschaft erläuterte. Sie wies darin auch auf die hohen Risiken hin, die bei gehebelten Transaktionen eingegangen werden. Eine Gap-Analyse ergab zahlreiche Mängel, für deren Behebung den SIs spezielle Folgemaßnahmen auferlegt wurden. Im Verlauf des Jahres 2023 behielt die EZB die Fortschritte der Banken bei der Umsetzung dieser Maßnahmen weiter genau im Blick. Zwar waren bei bestimmten Instituten gewisse Fortschritte festzustellen, doch weist die Risikokontrolle nach wie vor erhebliche Unzulänglichkeiten auf. Daher wurden weitaus mehr Banken als 2022 mit speziellen Eigenkapitalanforderungen für ihre Risiken aus Leveraged-Finance-Aktivitäten belegt.

Zur Unterstützung der laufenden aufsichtlichen Überwachung der Leveraged-Finance-Positionen führte die EZB im Rahmen ihres EU-weiten Stresstests 2023 eine eingehende Qualitätssicherungsanalyse für Leveraged Finance durch. Die Ergebnisse dieser Analyse wurden in einem gesonderten Abschnitt des Berichts der EZB zum Stresstest der Banken im Euroraum 2023 veröffentlicht.

1.2.3 Priorität 2: Bewältigung der Herausforderungen der Digitalisierung und Stärkung des Lenkungsvermögens der Leitungsorgane

1.2.3.1 Strategien für die digitale Transformation und Rahmenwerke für die operationelle Resilienz

EZB befasste sich im Rahmen von Beratungen, gezielten Überprüfungen und Vor‑Ort-Prüfungen auch 2023 mit der digitalen Transformation der Banken und den damit einhergehenden Risiken

Die Digitalisierung der Banken schreitet voran. Daher muss die Aufsicht ihre Aufmerksamkeit verstärkt auf die Strategien für die digitale Transformation und die notwendigen Kapazitäten für das Risikomanagement richten. Im Fokus stehen dabei Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz innovativer Technologien sowie mit Rahmenwerken für die operationelle Resilienz. Hierzu zählen Abhängigkeiten von Drittanbietern und Cyberrisiken.

Was die Digitalisierung im Allgemeinen betrifft, so veröffentlichte die EZB im Februar 2023 einen Überblick über die wichtigsten Erkenntnisse aus einer Umfrage zur digitalen Transformation und zur Nutzung von Finanztechnologie, die sie 2022 durchgeführt hatte. Daraus geht hervor, dass die meisten SIs über eine Strategie für die digitale Transformation verfügen, deren Schwerpunkt auf einer Verbesserung der Kundenzufriedenheit liegt. Die Umfrage zeigte zudem, dass eine geeignete Kommunikation seitens der Geschäftsleitung und ein wirksamer interner Kontrollrahmen wichtig sind.

Darüber hinaus wurden 2023 bei 21 SIs gezielte Überprüfungen im Hinblick auf die Digitalisierung durchgeführt. Dabei wurden die oben genannten Erkenntnisse aus der Umfrage zugrunde gelegt, um besser zu verstehen, wie die Institute ihre strategischen Digitalisierungsziele festlegen, deren Umsetzung überwachen und sicherstellen, dass ihr Rahmen für die Risikobereitschaft und ihre Governance ihren jeweiligen Zweck erfüllen. Die Ergebnisse der gezielten Überprüfungen sollen in der ersten Jahreshälfte 2024 veröffentlicht werden. Sie sind ein wichtiges Instrument, das den beaufsichtigten Instituten Aufschluss über die Einschätzungen und Richtwerte der Aufsicht gibt.

Was die operationelle Resilienz anbelangt, so wurden der EZB 2023 deutlich mehr schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle gemeldet als im Vorjahr. Der Anstieg war vor allem darauf zurückzuführen, dass gegen mehrere Banken Angriffskampagnen in Form von Distributed Denial of Service durchgeführt wurden. Gleichzeitig nahmen die Cybervorfälle bei Drittanbietern im Zusammenhang mit Ransomware, einer Angriffsart mit hohem Störpotenzial, merklich zu. Darüber hinaus kam es im Finanzsektor auch zu mehr Cyberangriffen durch staatlich gesteuerte Akteure. Deshalb führte die EZB-Bankenaufsicht im Berichtsjahr vor Ort und im Rahmen der laufenden Aufsicht verschiedene Aufsichtstätigkeiten im Bereich der IT- und Cyberrisiken durch. Die wichtigsten Ergebnisse und Beobachtungen veröffentlichte sie in ihrem Newsletter der Bankenaufsicht vom November 2023.

Neben dem für 2024 geplanten Stresstest zur Cyberresilienz führte die EZB einen Testlauf (Dry Run) durch, um die internen Kommunikations-, Koordinierungs- und Eskalationsprozesse der EZB und mehrerer nationaler zuständiger Behörden (national competent authorities – NCAs) im Falle eines Cyberangriffs auf verschiedene beaufsichtigte Institute zu testen. Dieser Testlauf erfolgte nur intern ohne Einbindung der Banken.

Was Auslagerungen betrifft, so wurden 2023 erneut die Register der Auslagerungsvereinbarungen sämtlicher SIs angefordert. Im Vergleich zur ersten Erhebung im Jahr 2022 haben sich die Datenqualität und die Konsistenz der gelieferten Informationen deutlich verbessert. Die Daten bestätigten, dass Auslagerungen – insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien – für SIs ein Thema von hoher Relevanz sind. Unterstützt wurde die Beurteilung des Auslagerungsrisikos auch durch ein bewährtes Meldeverfahren, das die Bankenaufsicht über anstehende neue Auslagerungsvereinbarungen der beaufsichtigten Institute auf dem Laufenden hält. Zusätzlich brachte die EZB eine gezielte Überprüfung des Auslagerungsrisikos auf den Weg. Sie umfasst mehrere SIs und wird bis 2025 andauern. Jedes Jahr wird der Rahmen für das Auslagerungsmanagement dieser SIs zusammen mit einer Auswahl ihrer Auslagerungsvereinbarungen überprüft. Daraus ergibt sich eine Querschnittsbetrachtung der Risikomanagementprozesse für die Auslagerungsvereinbarungen innerhalb der SIs.

Des Weiteren standen im Einklang mit internationalen Standards[17] die operationelle Widerstandsfähigkeit und die Digitalisierung im Fokus der aufsichtlichen Aktivitäten. Diese Aktivitäten wurden 2023 in Arbeitsgruppen zusammen mit anderen europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt. Hierzu zählten die Umsetzung der Verordnung über Märkte für Kryptowerte und der Verordnung über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen, Beratungen rund um das Gesetz über künstliche Intelligenz sowie die Umsetzung der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor. Darüber hinaus hat die EZB die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht erstellten Grundsätze für operationelle Resilienz (Englisch) in ihr SREP-Rahmenwerk eingebunden.

1.2.3.2 Funktionsweise und Lenkungsvermögen der Leitungsorgane

Um angemessene Entscheidungen treffen zu können und dem Eingehen übermäßiger Risiken entgegenzuwirken, müssen Banken über effektive Leitungsorgane, solide Governance-Regelungen,[18] robuste interne Kontrollen und verlässliche Daten verfügen. Wie wichtig solide Regelungen in diesen unterschiedlichen Bereichen sind, machten auch die Bankenausfälle deutlich, die im Frühjahr 2023 in den Vereinigten Staaten und der Schweiz auftraten. Ursache dieser Ausfälle waren Mängel in der Governance und im Risikomanagement. Obwohl in den letzten Jahren gewisse Fortschritte erzielt wurden, stellt die EZB nach wie vor zahlreiche strukturelle Unzulänglichkeiten bei den internen Kontrollfunktionen, der Funktionsweise der Leitungsorgane, der Aggregation von Risikodaten und der Risikoberichterstattung fest.[19]

Damit es diesbezüglich weiter vorangeht, setzt die Aufsicht ihre Zusammenarbeit mit den beaufsichtigten Instituten fort. So führt die EZB seit 2022 gezielte Überprüfungen bei Banken mit Mängeln in der Zusammensetzung und Funktionsweise ihrer Leitungsorgane durch und tätigt Vor‑Ort-Prüfungen sowie gezielte risikobasierte (Neu-)Bewertungen der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung. Die EZB hat überdies einen Ansatz entwickelt, der dazu dient, im Rahmen der Eignungsprüfungen Diversität zu gewährleisten. Außerdem hat sie ihre Datenerhebungen optimiert, um vergleichende Analysen zu fördern.[20] Die gezielten Überprüfungen und die aufsichtlichen Maßnahmen werden auch im Jahr 2024 fortgeführt.

Im Rahmen des SREP 2023 wurden auch Folgemaßnahmen zur Mängelbeseitigung ergriffen (siehe Abschnitt 1.3.1.5).

Solide Governance-Regelungen sind für alle Institute – unabhängig von ihrer Größe – von wesentlicher Bedeutung. Aus diesem Grund setzte die EZB das Follow‑up zu den Ergebnissen ihrer thematischen Überprüfung der Governance-Regelungen von LSIs fort, die sie in den Jahren 2021 und 2022 durchgeführt hatte.[21] So wirkten die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden weiterhin auf eine stärkere Angleichung der aufsichtlichen Erwartungen und der Standards für die interne Governance in Europa hin.

Der EZB war es auch wichtig, den Dialog darüber zu fördern, was eine wirksame Governance ausmacht, und ihren aufsichtlichen Ansatz sowie ihre diesbezüglichen Erwartungen zu kommunizieren. Zu diesem Zweck kam sie im April 2023 in einem gemeinsam mit der EUI Florence School of Banking and Finance organisierten Seminar[22] mit Branchenvertreterinnen und ‑vertretern zusammen.

1.2.3.3 Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung

Voraussetzung für ein solides und umsichtiges Risikomanagement sind leistungsfähige Kapazitäten für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung. Aufsichtstätigkeit in diesem Bereich wurde 2023 verstärkt

Die EZB stellte mehrere Mängel im Bereich der Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung fest und berücksichtigte diese als wesentliche Schwachstelle bei der Planung der Aufsichtsprioritäten für den Zyklus 2023-2025. Daher wurde eine umfassende zielgerichtete Aufsichtsstrategie entwickelt, die sowohl Vor‑Ort-Prüfungen als auch laufende Aufsichtstätigkeiten beinhaltet. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die Banken auf der Basis verlässlicher Daten über wirksame Steuerungs- und Risikomanagementverfahren verfügen.

So wurde eine spezielle Vor‑Ort-Prüfungskampagne zur Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung fortgesetzt, bei der in den Jahren 2022 und 2023 insgesamt 23 SIs in Augenschein genommen wurden. Im Rahmen dieser Kampagne wurden Mängel aufgezeigt, die die Einbindung der Leitungsorgane, einen unklar und unvollständig definierten Anwendungsbereich des Daten-Governance-Rahmens sowie das Fehlen einer unabhängigen Validierung betrafen. Weiteren Anlass zur Besorgnis gaben Schwachstellen in der Datenarchitektur und IT-Infrastruktur, der umfangreiche Einsatz manueller provisorischer Lösungen (Workarounds), lange Meldefristen sowie fehlende Datenqualitätskontrollen.

Ein Eckpfeiler der laufenden Aufsichtstätigkeit war der Entwurf eines Leitfadens zur effektiven Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung. Er enthält eine Reihe von Mindestanforderungen in diesem Bereich und soll den Banken dabei helfen, ihre diesbezüglichen Kapazitäten zu verbessern.[23] In dem Entwurf werden keine neuen Anforderungen festgelegt, sondern wichtige Schwerpunktthemen der Aufsicht konsolidiert und präzisiert. Insofern ist es wichtig, dass die Banken die Veröffentlichung des Leitfadenentwurfs nicht als Gelegenheit missverstehen, ihre Umsetzungsfristen hinauszuschieben. Vielmehr ist er als zusätzliche Orientierungshilfe gedacht, um Schwachstellen zu identifizieren und deren Beseitigung erkennbar voranzutreiben. Zu den weiteren Aufsichtstätigkeiten zählten die Pilotphase des Managementberichts zur Daten-Governance und Datenqualität[24] sowie der Beitrag zum Fortschrittsbericht (Englisch) über die Einhaltung der vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichten Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung durch global systemrelevante Banken (G-SIBs). Darüber hinaus ging es darum, die Messung der Datenqualität im aufsichtlichen Meldewesen zu verbessern und die Aufsichtsinstrumente zur Eskalation schwerwiegender und beständiger Mängel bei der Aggregation von Risikodaten und der Risikoberichterstattung effizienter einzusetzen; dies bezieht sich auch auf die einschlägigen quantitativen und qualitativen Maßnahmen.

1.2.4 Priorität 3: Intensivierung der Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels

Seit der Veröffentlichung ihres Leitfadens zu Klima- und Umweltrisiken im Jahr 2020 betont die EZB immer wieder, dass die Banken diese Risiken richtig steuern müssen. Eine der wesentlichen Aufsichtsprioritäten für die Jahre 2023-2025 besteht darin, dass die Banken diese Risiken in angemessener Form in ihre Geschäftsstrategien, ihre Governance-Regelungen und ihre Risikomanagementrahmen integrieren, um sie zu begrenzen und offenzulegen.

1.2.4.1 Nachverfolgung der Mängel aus der thematischen Überprüfung

Im Anschluss an die thematische Überprüfung der Klima- und Umweltrisiken im Jahr 2022 setzte die EZB den Banken Fristen, um zu erreichen, dass diese bis Ende 2024 nach und nach alle im obigen Leitfaden festgelegten Aufsichtserwartungen erfüllen. Die EZB teilte seinerzeit mit, dass die Einhaltung dieser Fristen genau überwacht werde und gegebenenfalls Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen würden.

Die erste Frist lief im März 2023 ab. Bis dahin sollten die Banken eine solide und umfassende Wesentlichkeitsbeurteilung und eine gründliche Analyse ihres Geschäftsumfelds durchgeführt haben. Eine Reihe von Banken kam dem nicht fristgerecht nach. Daraufhin erließ die EZB im Jahr 2023 verbindliche Aufsichtsbeschlüsse für 23 beaufsichtigte Institute. In den 18 relevantesten Fällen sahen diese Beschlüsse in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder vor, sollten die beaufsichtigten Institute die Anforderungen nicht innerhalb der in den Beschlüssen festgelegten Fristen erfüllen. Am Ende des Berichtsjahrs waren noch einige Verfahren zu weiteren Beschlussentwürfen anhängig, von denen manche in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder vorsahen (siehe Abschnitt 2.3.1).

In den Jahren 2024 und 2025 wird die EZB die Fortschritte der Banken genau weiterverfolgen und erforderlichenfalls Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen.

1.2.4.2 Einmalige Klimarisiko-Szenarioanalyse im Zusammenhang mit dem Maßnahmenpaket „Fit für 55“

Im März 2023 erteilte die Europäische Kommission den drei europäischen Aufsichtsbehörden[25] im Rahmen des Maßnahmenpakets für ein nachhaltiges Finanzwesen („Sustainable Finance Package“) den Auftrag, gemeinsam mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und der EZB eine einmalige „Fit für 55“-Klimarisiko-Szenarioanalyse (Englisch) durchzuführen. Damit sollte beurteilt werden, wie sich die beschlossenen Transitionsmaßnahmen auf den Finanzsektor auswirken würden. Die EZB ist bei der Szenarioanalyse in das Modul für den Bankensektor eingebunden. Es umfasst eine Datenerhebung, die am 1. Dezember 2023 begann. In den entsprechenden Erhebungsbögen werden Informationen zu Kreditrisiken, Marktrisiken, Immobilienrisiken und zu den Erträgen abgefragt. Zudem werden klimarelevante Angaben zu Transitionsrisiken und physischen Risiken auf Ebene der Gegenparteien und der Sektoren zusammengetragen. Die EZB beabsichtigt, den an der Datenerhebung beteiligten Banken ihr individuelles Feedback mit den wichtigsten Erkenntnissen zukommen zu lassen. Die Gesamtergebnisse der Klimaszenarioanalyse für das Modul „Bankensektor“ sollen Anfang 2025 veröffentlicht werden. Mithilfe der erhobenen Daten wird es der Aufsicht dann möglich sein, die Fortschritte im Einklang mit dem 2022 durchgeführten Klimarisikostresstest der EZB zu überwachen. Außerdem lassen sich auf diesem Weg die Datenkapazitäten der Banken für Klimarisiken sowie die Anwendung bewährter Verfahren gemäß dem EZB-Bericht über bewährte Verfahren für Klimastresstests überprüfen.

1.3 Direkte Aufsicht über bedeutende Institute

1.3.1 Laufende Aufsicht

Die EZB ist bestrebt, die bedeutenden Institute risikobasiert und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu überwachen. Zu diesem Zweck plant sie jedes Jahr verschiedene Tätigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht, darunter horizontale und institutsbezogene Aktivitäten, und führt diese durch. Die Aufsichtstätigkeiten ergeben sich aus den bestehenden regulatorischen Anforderungen, dem Aufsichtshandbuch und den Aufsichtsprioritäten. Sie sind Bestandteil des jährlichen aufsichtlichen Prüfungsprogramms (Supervisory Examination Programme – SEP) eines jeden Instituts. Ziel dieser Aktivitäten ist es, institutsspezifische Risiken anzugehen und gleichzeitig die Einhaltung der von der EZB festgelegten Aufsichtsprioritäten sicherzustellen.

1.3.1.1 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das aufsichtliche Prüfungsprogramm unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dementsprechend hängt die Intensität der Aufsichtstätigkeit von der Größe, der systemischen Bedeutung, dem Risiko und der Komplexität eines SIs ab. Daher planen die gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams – JSTs), die für größere SIs und für SIs mit einem höheren Risikogehalt zuständig sind, durchschnittlich mehr Aktivitäten im Rahmen des SEP (siehe Grafik 3).

Grafik 3

Durchschnittliche Anzahl geplanter Aufgaben je SI im Jahr 2023

Quelle: EZB.
Anmerkung: Datenabruf vom 18. Januar 2024.

Die Zahl der im Berichtsjahr durchgeführten Aufsichtsaktivitäten war geringfügig niedriger als zu Jahresbeginn ursprünglich geplant (siehe Grafik 4). Dies war hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass – wie bereits in den Vorjahren – einzelne administrative Aufgaben im Verlauf des Jahres gestrichen wurden.

Grafik 4

Durchschnittliche Anzahl von Aufgaben je SI im Jahr 2023

Quelle: EZB.
Anmerkung: Datenabruf vom 18. Januar 2024.

1.3.1.2 Der risikobasierte Ansatz

Das SEP verfolgt einen risikobasierten Ansatz und ist schwerpunktmäßig auf die wesentlichsten systemischen und institutsspezifischen Risiken der einzelnen SIs ausgerichtet. So führten die JSTs beispielsweise bei Banken mit hohem NPL-Bestand (relativ gesehen) mehr Prüfungen im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko durch als bei SIs mit einem durchschnittlichen Bestand (siehe Grafik 5).

Grafik 5

SEP-Aktivitäten 2022 und 2023: Anteil der kreditrisiko- und marktrisikobezogenen Prüfungen an den Gesamtaktivitäten

Kreditrisiko

(in %)


Marktrisiko

Quelle: EZB.
Anmerkung: Datenabruf vom 18. Januar 2024.

Im Jahr 2023 führte die EZB einen neuen Rahmen für die Risikotoleranz ein, um ihre Arbeit besser auf strategische Prioritäten und wesentliche Schwachstellen auszurichten. Das neue Rahmenwerk bildet die Grundlage für eine stärker risikoorientierte Aufsichtskultur, die es den Aufseherinnen und Aufsehern ermöglicht, ihre Aktivitäten auf die individuelle Situation des von ihnen beaufsichtigten Instituts zuzuschneiden, statt einen Einheitsansatz zu verfolgen.

Der Risikotoleranzrahmen soll die Umsetzung der Aufsichtsprioritäten in der strategischen Planung und der laufenden Aufsicht erleichtern. Daher vereint er eine vom Aufsichtsgremium erstellte Orientierungshilfe zu priorisierten Risiken und Schwachstellen (Top down) mit einer Relevanzbeurteilung für jedes einzelne beaufsichtigte Institut (Bottom up). Die Bottom-up-Beurteilungen stellen eine wirksame Ergänzung der Top-down-Orientierungshilfe dar. Einige beaufsichtigte Institute haben nämlich mit institutsspezifischen Problemen zu kämpfen, die sich auf die Risikotoleranz bei verschiedenen Risikokategorien und damit auch auf den aufsichtlichen Schwerpunkt auswirken. Im Einklang mit dem Risikotoleranzrahmen steht es den Aufseherinnen und Aufsehern frei, die im aufsichtlichen Instrumentarium verankerte Flexibilität voll auszuschöpfen, um sich auf die wichtigsten Aufgaben zu konzentrieren. Dies bedeutet, dass sie ihr Augenmerk je nach den spezifischen Gegebenheiten eines Instituts verstärkt auf jene Bereiche lenken können, die ein größeres Engagement erfordern, und den als weniger dringend erachteten Bereichen im Gegenzug eine geringere Priorität beimessen.

Aufgrund der positiven Erfahrungen im Berichtsjahr beabsichtigt die EZB, die Implementierung des Risikotoleranzrahmens abzuschließen, indem sie ihn in alle Aufsichtsprozesse einbindet.[26] Dies dürfte die JSTs noch besser in die Lage versetzen, sich auf das zu konzentrieren, was für das jeweilige von ihnen beaufsichtigte Institut am wichtigsten ist. Dabei verfügen sie auch über die erforderliche Flexibilität, um neue und aufkommende Risiken in einem sich verändernden makrofinanziellen Umfeld angehen zu können.

1.3.1.3 Der aufsichtliche Planungsprozess

Der aufsichtliche Planungsprozess wurde 2022 überarbeitet. Er folgt einem einheitlichen und integrierten Ansatz, dem zufolge die Planung beispielsweise der Querschnittsaufgaben, der Vor‑Ort-Prüfungen und der Prüfungen interner Modelle anhand der Aufsichtsprioritäten erfolgt.

Um eine wirksame Aufsicht sicherzustellen, arbeiten die verschiedenen Geschäftsbereiche der EZB bei der Planung ihrer Aktivitäten eng zusammen und tragen dabei den Aufsichtsprioritäten, den institutsspezifischen Risiken der SIs sowie dem Risikotoleranzrahmen angemessen Rechnung. Die Planung beinhaltet auch die Auswahl von Stichproben beaufsichtigter Institute, bei denen die Querschnittsaufgaben und Vor‑Ort-Prüfungen durchgeführt werden sollen. Wie schon in früheren Jahren kam bei den Vor‑Ort-Prüfungen erneut ein Kampagnenansatz zum Tragen (siehe Abschnitt 1.3.3). Das Ergebnis dieses Planungsprozesses spiegelt sich im aufsichtlichen Prüfungsprogramm (SEP) wider, das die JSTs für jedes von ihnen beaufsichtigte Institut erstellen. Das SEP ist ein wichtiger Bestandteil der Kommunikation zwischen JSTs und SIs. Daher wird den SIs auch ein vereinfachtes SEP als Arbeitsprogramm für das kommende Jahr an die Hand gegeben.

Basierend auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umfassen die laufenden Aufsichtstätigkeiten im Rahmen des aufsichtlichen Prüfungsprogramms a) risikorelevante Tätigkeiten (z. B. den SREP), b) sonstige Aktivitäten im Zusammenhang mit organisatorischen, administrativen oder rechtlichen Anforderungen (z. B. die jährliche Signifikanzbewertung) und c) von den JSTs geplante zusätzliche Tätigkeiten, mit denen das SEP genauer an die besonderen Gegebenheiten der beaufsichtigten Gruppe oder des beaufsichtigten Instituts angepasst wird (z. B. Analysen der Geschäftsmodelle oder Governance-Strukturen).

1.3.1.4 Überblick über die Aufsichtstätigkeiten

Die EZB stellt sicher, dass sie über angemessene Ressourcen verfügt, um ihren strategischen und aufsichtlichen Erfordernissen gerecht zu werden. Der oberen Führungsebene wird regelmäßig Bericht erstattet, wie ihre Aufsichtsprioritäten in die Planung einbezogen wurden und ob alle Aktivitäten und Projekte planmäßig ausgeführt wurden.

Im Jahr 2023 untersuchte die EZB, inwieweit sie organisatorisch für die Herausforderungen der Zukunft gewappnet ist. Dabei wurde evaluiert, wie gut sie darauf vorbereitet ist, die vorgegebenen Aufsichtsprioritäten mit den verfügbaren Ressourcen und Kompetenzen erfolgreich umzusetzen (siehe Abschnitt 5.3.3).

Für die strategische Steuerung der Aufsichtsinitiativen sind die Überwachung der Aufsichtstätigkeiten und die regelmäßige Berichterstattung darüber von entscheidender Bedeutung. Auf diese Weise kann sich die obere Führungsebene ein Bild von der Entwicklung der Aufsichtsprioritäten und anderer Initiativen machen und über die Fortschritte bei den damit verbundenen Aufsichtstätigkeiten auf dem Laufenden halten. Diese Beurteilung bildet die Grundlage für die Aktualisierung der Aufsichtsprioritäten und fördert eine effiziente Entscheidungsfindung auf der oberen Führungsebene.

1.3.1.5 Aufsichtsmaßnahmen

Aufsichtsmaßnahmen gehören zu den wichtigsten Ergebnissen der regelmäßigen Vor‑Ort-Prüfungen und laufenden Aufsichtstätigkeiten. Dabei werden detaillierte Maßnahmen festgelegt, die die beaufsichtigten Institute ergreifen müssen, um festgestellte Mängel zu beseitigen. Ihre zeitnahe und effektive Umsetzung wird von den JSTs überwacht. Im Jahr 2023 wurden insgesamt ähnlich viele Maßnahmen dokumentiert wie im Vorjahr. Mit einem Anteil von 39 % entfiel das Gros der Aufsichtsmaßnahmen 2023 auf die laufende Aufsicht. Wie im Jahr 2022 bezogen sich die meisten neuen Aufsichtsmaßnahmen (45 %) auf das Kreditrisiko (siehe Grafik 6).

Grafik 6

Aufsichtsmaßnahmen

a) Anzahl der dokumentierten Maßnahmen pro Jahr

(Anzahl der Maßnahmen)



b) Maßnahmen nach Aufsichtstätigkeit

c) Maßnahmen nach Risikokategorie

(Anzahl der Maßnahmen)

(Anzahl der Maßnahmen)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst Aufsichtsmaßnahmen für alle unter der Aufsicht der EZB stehenden Institute (variierende Stichprobe). Datenabruf vom 25. September 2023.

1.3.1.6 Querschnittsanalyse im SREP

Am 19. Dezember 2023 veröffentlichte die EZB die Ergebnisse des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses 2023. Darin wurde beschrieben, wie sich die SREP-Scorewerte sowie die Säule‑2-Kapitalanforderungen und ‑Empfehlungen entwickelten. Zudem enthielt der Bericht eine tiefergehende Analyse ausgewählter Risikobereiche. Mit Zustimmung der betreffenden SIs veröffentlichte die EZB bankspezifische Säule‑2-Anforderungen. Dabei wurden auch jene Säule‑2-Anforderungen offengelegt, die dem Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Jahr 2024 entgegenwirken sollen.

Der SREP 2023 hat die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Banken aufgezeigt. Trotz einer Reihe gesamtwirtschaftlicher Herausforderungen gelang es den Instituten, solide Kapital- und Liquiditätspositionen beizubehalten (siehe Abschnitt 1.1.1).

Aus dem schwächeren Wirtschaftswachstum, der anhaltend restriktiven Geldpolitik, der Verknappung des Kreditangebots und der Rücknahme der fiskalischen Stützungsmaßnahmen ergaben sich indes weiterhin Abwärtsrisiken. Die Turbulenzen, die im Frühjahr 2023 im Bankensektor der Vereinigten Staaten und der Schweiz zu beobachten waren, hatten keine spürbaren Auswirkungen auf die beaufsichtigten Institute. Allerdings rückte dadurch die Gefahr in den Blickpunkt, dass rasche Zinsanpassungen zu Instabilität am Markt führen könnten.

Die EZB stellte im Berichtsjahr Verbesserungen im Bankensektor fest. Dank höherer Zinserträge belief sich die aggregierte Eigenkapitalrendite der beaufsichtigten Institute in den ersten neun Monaten des Jahres auf 10,0 %. Die Qualität der Aktiva erhöhte sich, wobei die Quote notleidender Kredite von 2,6 % im Jahr 2021 auf 2,3 % im dritten Quartal 2023 sank.

Der SREP-Gesamtscore blieb mit 2,6 stabil. 30 % der beaufsichtigten Institute verzeichneten dabei eine Veränderung ihres Scorewerts. Die Gesamtkapitalanforderungen und -empfehlungen stiegen leicht auf 15,5 % der risikogewichteten Aktiva (2022: 15,1 %), während der Median der Säule‑2-Anforderungen bei 2,25 % lag (2022: 2,15 %). Die Banken sollten weiterhin die strukturellen Herausforderungen in Angriff nehmen, die in den Aufsichtsprioritäten für die Jahre 2024-2026 dargelegt sind (siehe Abschnitt 1.6).

1.3.1.7 Überprüfung des SREP durch externe Fachleute

Am 17. April 2023 veröffentlichte die EZB die Ergebnisse und Empfehlungen einer Expertengruppe zur europäischen Bankenaufsicht und insbesondere zum SREP.

Unter Würdigung der Fortschritte bei der Sicherstellung ausreichender Eigenkapitalniveaus der SIs wird die EZB im Bericht über die Beurteilung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses der Europäischen Zentralbank dazu angehalten, die Scorewerte für die Risiken und das Verfahren für die Bestimmung der Kapitalanforderungen aus der Säule 2 zu überarbeiten. Im Bericht wird darauf verwiesen, dass mit Kapital allein nicht allen Arten von Risiken begegnet werden kann. Daher wird der EZB empfohlen, von allen Werkzeugen ihres Instrumentariums vollumfänglich Gebrauch zu machen. Hierzu zählen auch wirksame qualitative Maßnahmen, um die Banken dazu zu bewegen, Lösungen für schwache Geschäftsmodelle und Governance-Praktiken zu finden.

Der Bericht ergänzt die Schlussfolgerungen des Berichts des Europäischen Rechnungshofs zur weiteren Verbesserung der Effizienz und Effektivität der EZB-Bankenaufsicht (siehe Abschnitt 5.1.1).

Während des SREP-Zyklus 2023 begann die EZB mit der Umsetzung einiger Empfehlungen der Expertengruppe. So führte sie beispielsweise zum Abschluss der Implementierung ihres Risikotoleranzrahmens in allen Aufsichtsprozessen eine neue mehrjährige SREP-Bewertung ein. Damit kann die Aufsicht die Intensität und Häufigkeit ihrer Analysen besser an den Schwachstellen der einzelnen Banken und den allgemeinen Aufsichtsprioritäten ausrichten. Die EZB ist auch weiterhin bestrebt, ihre risikobasierte Aufsicht zu verbessern und den Einfluss aufsichtlicher Beurteilungen zu stärken. Daher werden Initiativen wie der mehrjährige SREP-Ansatz und der Rahmen für die Risikotoleranz weiter optimiert, um eine genau definierte Aufsichtskultur zu fördern.

Darüber hinaus verbesserte die EZB im Berichtsjahr ihre Kommunikation im Zusammenhang mit der Offenlegung der SREP-Methodik für Säule‑2-Anforderungen. Hierzu zählten die verstärkte Offenlegung der Methoden zur Beurteilung der Verschuldungsquote, der internen Governance und des Risikomanagements sowie des Geschäftsmodell-, Kredit- und Marktrisikos.

Kasten 2
Folgemaßnahmen zum Brexit: Desk Mapping Review und Vor‑Ort-Tätigkeiten

Der Desk Mapping Review dient der Überprüfung der Buchungs- und Risikomanagementverfahren der im Bereich Market Making tätigen Handelsabteilungen von Banken, die ihr Geschäft nach dem Brexit teilweise auf Tochtergesellschaften innerhalb des Euroraums übertragen haben. Die Überprüfung wurde im zweiten Quartal 2020 angestoßen. Es sollte sichergestellt werden, dass Tochtergesellschaften von in Drittstaaten ansässigen Instituten nicht als sogenannte leere Hüllen („empty shells“) agieren.

Die erste Phase des Desk Mapping Review ergab, dass rund 70 % der 264 geprüften Handelsabteilungen – mit risikogewichteten Aktiva in Höhe von etwa 91 Mrd. € – ein Back‑to‑Back-Buchungsmodell verwendeten. Rund 20 % waren als eine Art geteilte Abteilung („split desks“) organisiert. Hierbei wird ein Duplikat der ursprünglichen Handelsabteilung aufgebaut. Der hohe Anteil von Back‑to‑Back-Buchungsmodellen, insbesondere bei wesentlichen Handelsabteilungen, entsprach nach Ansicht der EZB nicht den aufsichtlichen Erwartungen an Buchungsmodelle. Die EZB wandte daraufhin einen auf den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Wesentlichkeit beruhenden Ansatz an. Sie identifizierte 56 wesentliche Handelsabteilungen, für die sie individuelle verbindliche Beschlüsse fasste. Diese enthielten Anforderungen, welche die Tochtergesellschaften von in Drittstaaten ansässigen Instituten einhalten müssen.

Sobald die Institute die Vorgaben befolgen, werden die meisten marktrisikobezogenen risikogewichteten Aktiva, die von Tochtergesellschaften der in Drittstaaten ansässigen Institute verwaltet werden, einem intensivierten lokalen Risikomanagement unterstehen. Es geht insbesondere darum, die erste und zweite Verteidigungslinie der Institute zu stärken, wobei direkte Berichtslinien zur jeweiligen europäischen Gesellschaft bestehen müssen. Die EZB erwartet zudem von den Tochtergesellschaften von in Drittstaaten ansässigen Instituten, dass sie lokale Treasury-Abteilungen und spezialisierte Desks für XVA-Wertberichtigungen einrichten. Des Weiteren haben diese Tochtergesellschaften dafür Sorge zu tragen, dass sie unabhängig vom Mutterunternehmen über einen Zugang zu kritischen Infrastrukturen verfügen. Sie haben darüber hinaus zusätzliche Kontrollen für Absicherungspraktiken zwischen unterschiedlichen Gesellschaften sowie für Buchungspraktiken, bei denen Positionen nicht direkt in der geschäftsabschließenden Gesellschaft selbst verbucht werden, einzurichten.

Die beaufsichtigten Institute beabsichtigen, den Anforderungen des Desk Mapping Review nachzukommen, indem sie eine Kombination von Buchungsmodellen verwenden. Für das Zinsgeschäft, beispielsweise im Bereich europäische Staatsanleihen und auf Euro lautende Swaps, wollen die betreffenden Institute eine bedeutende Handelspräsenz in Europa aufbauen. Das Back-to-Back-Buchungsmodell soll aufgegeben und durch ein Modell mit lokalem Risikomanagement ersetzt werden. Im Eigenkapitalgeschäft hingegen werden Barsicherheiten, Kredite und Derivate überwiegend von Split Desks abgedeckt.

Die EZB wird weiterhin verfolgen, inwieweit die Banken ihre Buchungsmodelle an die aufsichtlichen Erwartungen anpassen, und auf dieser Grundlage ihre Aufsichtsmaßnahmen planen.

1.3.2 Beaufsichtigung von Instituten mit Tochtergesellschaften in Russland

Unter genauer Beobachtung der EZB schrauben beaufsichtigte Institute ihre Aktivitäten in Russland zurück

Seit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine im Februar 2022 beobachtet die EZB die Lage genau und steht im Dialog mit den wenigen beaufsichtigten Instituten, die über Tochtergesellschaften in Russland verfügen. Wenngleich die meisten dieser Institute weiter an ihren russischen Tochtergesellschaften festhalten, haben sie bei der Reduzierung ihrer Geschäftstätigkeit auf diesem Markt Fortschritte erzielt. Insgesamt bauten die bedeutenden Institute ihre Risikopositionen gegenüber Russland im Zeitraum von Ende 2022 bis zum dritten Quartal 2023 um 21,4 % ab.[27] Damit haben sie ihr dortiges Engagement seit Beginn des Krieges sukzessive verringert. Die meisten Banken beschlossen zudem, keine neuen Geschäftsabschlüsse in Russland zu tätigen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Sie erkunden nun mögliche Ausstiegsstrategien wie Unternehmensveräußerungen oder die Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs am russischen Markt. Wie in einem Schreiben vom 27. Juni 2023 an die MdEPs de Lange und Juknevičienė zu den Aktivitäten der beaufsichtigten Banken in Russland dargelegt, forderte die EZB die betreffenden Banken auf, ihre Strategien für den Abbau ihrer Geschäfte bzw. den Ausstieg voranzutreiben. Sie sollten klare Fahrpläne erstellen, ihren Leitungsorganen sowie der EZB regelmäßig über die erzielten Fortschritte berichten und etwaige Verzögerungen und/oder Hindernisse erläutern. Gegebenenfalls ergriff die EZB spezifische Maßnahmen, um der besonderen Situation einzelner SIs Rechnung zu tragen.

1.3.3 Vor-Ort-Prüfungen

Bei bedeutenden Instituten wurden im Berichtsjahr 178 Vor‑Ort-Prüfungen und 83 Prüfungen interner Modelle eingeleitet. Ähnlich wie im Vorjahr wurden auch 2023 die meisten Vor‑Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle auf Basis hybrider Arbeitsregelungen durchgeführt. Die EZB arbeitete zudem weiter an der Implementierung des Rahmens für die Risikotoleranz.[28]

Mit der Umsetzung des Risikotoleranzrahmens konnte die Effizienz gesteigert werden, indem die Ressourcenallokation im Einklang mit Umfang, Größe und Komplexität des geprüften Instituts optimiert wurde. Außerdem konnten dadurch der risikobasierte Ansatz gestärkt, verschiedene Prüfungen kombiniert und, soweit möglich, Schwachstellen und Top-down-Prioritäten untersucht werden. Zugleich wurden Tätigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht, Querschnittsaufgaben und Vor‑Ort-Tätigkeiten besser miteinander verzahnt. Durch diese Bündelung konnte die Zahl der Vor‑Ort-Prüfungen in den letzten drei Jahren erhöht werden. Die Anzahl der durchzuführenden Prüfungen interner Modelle ist indes in den letzten beiden Jahren mangels Ressourcen gesunken (siehe Grafik 7). Gestiegen ist dagegen die Anzahl umfassender Modellprüfungen, um den Anträgen der Banken auf wesentliche Modelländerungen im Zuge der neuesten regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden.

Bei den Vor‑Ort-Prüfungen kam in bestimmten Risikobereichen erneut der schon in früheren Jahren verfolgte Kampagnenansatz zum Tragen. Damit wurden die Aufsichtsprioritäten in strategische Initiativen umgewandelt und andere stärker institutsbezogene Vor‑Ort-Prüfungen ergänzt. Die Kampagnen bezogen sich schwerpunktmäßig auf a) das Kreditrisiko, b) das Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiko im Anlagebuch, c) die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung, d) den bankinternen Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP) sowie e) das Geschäftsmodell und die Ertragskraft. Im Zusammenhang mit den Aufsichtsprioritäten wurden überdies gesonderte Vor‑Ort-Prüfungen zu Themen wie der digitalen Transformation, IT- und Cybersicherheit sowie Funktionsweise und Effektivität der Leitungsorgane durchgeführt. Klima- und Umweltrisiken wurden entweder im Rahmen institutsspezifischer oder risikospezifischer Vor‑Ort-Prüfungen beurteilt.

Die 2023 durchgeführten Prüfungen interner Modelle umfassten unter anderem die Umsetzung der neuesten Standards und Leitlinien der EBA, die grundlegende Überprüfung des Handelsbuchs sowie das Follow-up zur gezielten Überprüfung interner Modelle (Targeted Review of Internal Models – TRIM).

Grafik 7

Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle in den Jahren 2021, 2022 und 2023

(Anzahl der Prüfungen)

Quelle: EZB-Bankenaufsicht.

1.3.3.1 Wesentliche Feststellungen bei Vor-Ort-Prüfungen

Was das Kreditrisiko betrifft, so wurden gravierende Schwachstellen bei der Wahrnehmung von Bonitätsverschlechterungen festgestellt. Beanstandet wurden unter anderem die Bewertung und Identifizierung eines signifikanten Anstiegs des Kreditrisikos, die Einstufung von Stufe‑2-Krediten und von Forderungen, deren Begleichung unwahrscheinlich ist („unlikely to pay“), sowie die Klassifizierung von Forbearance-Maßnahmen unterliegenden Positionen und die damit verbundenen Forbearance-Verfahren. Ferner gab es einige erhebliche Defizite in den Risikoüberwachungsprozessen, etwa im Bereich der Frühwarnsysteme und bezüglich der Rolle des für das Risikomanagement zuständigen Leitungsorgans bei der ordnungsgemäßen Überwachung und Steuerung des Kreditrisikos. Festgestellt wurden darüber hinaus Mängel im Bereich der zu erwartenden Kreditausfälle, unter anderem bei der Berechnung und Kalibrierung von Parametern wie der Ausfallverlustquote, der Ausfallwahrscheinlichkeit und den Gesundungsquoten, sowie im Risikovorsorgeprozess für Stufe‑2- und Stufe‑3-Kredite, und zwar sowohl auf Einzel- als auch auf Portfolioebene.

Im Bereich des Marktrisikos bezogen sich die wesentlichen Schwachstellen auf die Governance, die Messung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value) sowie auf zusätzliche Bewertungsanpassungen. Besonders deutlich zeigten sie sich in der unzureichenden Zuverlässigkeit der Marktdatenquellen und bei der unabhängigen Preisüberprüfung, in einer unangemessenen Methodik in Bezug auf die Fair-Value-Hierarchie und zusätzlichen Bewertungsanpassungen sowie in Unzulänglichkeiten bei den Berechnungen zur Abgrenzung des Day-one-Profit. Gravierende Mängel wurden auch beim Gegenparteiausfallrisiko festgestellt. Als Problembereiche galten hier der Stresstestrahmen, die Risikoermittlung, die Festlegung von Limiten und das Sicherheitenmanagement.

Was das Liquiditätsrisiko anbelangt, so betrafen die schwerwiegenden Feststellungen Schwachstellen im Bereich der Risikomessung und -überwachung, darunter Mängel bei den Quantifizierungsmethoden. Beanstandet wurden außerdem die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie die Szenariogestaltung für Stresstests. Darüber hinaus bezogen sich die schwerwiegenden Prüfungsfeststellungen auf die aufsichtlichen Meldungen sowie die Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote und der strukturellen Liquiditätsquote.

Mit Blick auf das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (Interest Rate Risk in the Banking Book – IRRBB) betrafen die weitaus meisten kritischen Feststellungen Schwachstellen bei der Messung und Überwachung dieses Risikos. Moniert wurden insbesondere ungeeignete Quantifizierungsmethoden, die mangelnde Robustheit zentraler Modellannahmen, veraltete Daten und schwache Modellrisikorahmen. Andere schwerwiegende Feststellungen offenbarten eine unzureichende Formalisierung des Risikoprofils und der Strategie für die Steuerung des IRRBB sowie eine geringe Einbindung des für das Risikomanagement zuständigen Leitungsorgans bei der Definition und Überwachung der entsprechenden Risikomanagementprozesse.

In puncto Geschäftsmodell und Ertragskraft bezogen sich die schwerwiegendsten Prüfungsfeststellungen auf die strategische Planung, die Überwachung der Strategieumsetzung, die Rahmenwerke für Ertragsverwendung und Kostenverteilung sowie die Finanzprojektionen. Dabei gaben unzureichend begründete und veraltete Annahmen Anlass zur Sorge.[29]

Aus den ersten Vor‑Ort-Prüfungen zur digitalen Transformation[30] der Banken ergaben sich Herausforderungen im Zusammenhang mit der Überwachung und Steuerung von Projekten sowie dem Change Management. Darüber hinaus sorgte die Diskrepanz zwischen IT-Strategien und Geschäftsstrategien für Bedenken hinsichtlich der Governance.

Im Hinblick auf das Klimarisiko, einem Risikotreiber anderer bestehender Risikokategorien (wie etwa Geschäftsmodell, Kreditrisiko, interne Governance und operationelles Risiko), offenbarten die ersten gesonderten Vor‑Ort-Prüfungen weitere Schwachstellen bei der Einbeziehung dieses Risikos in das Kreditrisikomanagement, die Governance von Klima- und Umweltdaten, die Qualitätskontrollen und die Datenstrategien. Zu diesem Ergebnis kam auch eine horizontale Überprüfung, was schließlich zu durchsetzbaren Übergangsplänen für alle SIs führte.

Hinsichtlich der internen Governance bezogen sich die kritischsten Feststellungen auf a) die Unabhängigkeit, den Tätigkeitsbereich und die Ressourcen sämtlicher interner Kontrollfunktionen, b) unvollständige Rahmenwerke, unangemessene Datenarchitekturen und IT-Infrastrukturen sowie Schwächen im Datenqualitätsmanagement im Bereich der Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung sowie c) das Lenkungsvermögen des Leitungsorgans, einschließlich einer unzureichenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Leitungsorgans, einer schwachen institutsweiten Risikokultur und einer unzureichenden Überwachung der Umsetzung der Geschäfts- und Risikostrategien seitens der Banken. Diese Prüfungsfeststellungen bestätigen auch, dass die Governance für die Aufsicht nach wie vor hohe Priorität hat.

In Bezug auf den ICAAP ergaben sich die schwerwiegendsten Feststellungen aus a) schwachen internen Quantifizierungsmethoden für das Kredit-, Markt- oder Zinsänderungsrisiko, b) ungeeigneten Methoden zur Ermittlung der wesentlichen Risiken im Rahmen des Risikoidentifizierungsprozesses mit einer inkohärenten ICAAP-Gesamtarchitektur sowie c) konzeptionellen Diskrepanzen zwischen der angemessenen internen Kapitalausstattung und der aus ökonomischer Perspektive angemessenen Kapitalausstattung.

Mit Blick auf das regulatorische Eigenkapital (Säule 1) waren die wichtigsten Prüfungsfeststellungen a) ein unzureichender Kontrollrahmen für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen und Eigenmittel und b) eine falsche Zuordnung von Risikopositionen zu Forderungsklassen oder eine nicht adäquate Zuweisung von Risikogewichten zu Risikopositionen.

Im Bereich IT- und Cybersicherheitsmanagement machten die diesbezüglichen Feststellungen rund die Hälfte der schwerwiegendsten Prüfungsfeststellungen zu den IT-Risiken insgesamt aus. Bis dato hatten sie sich auf die Verhinderung eines Cyberangriffs, die Identifizierung von Cybersicherheitsrisiken und den Schutz der IT-Systeme bezogen. Im Berichtsjahr bemerkte die EZB jedoch einen trendmäßigen Anstieg der Feststellungen im Zusammenhang mit der Reaktion auf Cybervorfälle und der Fähigkeit zur Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs.[31]

Ein erheblicher Anteil der restlichen schwerwiegenden Prüfungsfeststellungen im IT-Bereich (rund 16 %) betraf die Vereinbarungen zur IT-Auslagerung, die die Banken mit Dritten abgeschlossen haben. Neben der Bewertung dieser IT-Risiken im Rahmen der regelmäßigen Vor‑Ort-Prüfungen bei den SIs führte die EZB im Jahr 2023 eine gesonderte Vor‑Ort-Prüfung bei einem großen Cloud-Anbieter durch.

1.3.3.2 Wesentliche Feststellungen bei Prüfungen interner Modelle

Im Berichtsjahr wurden die meisten Prüfungen interner Modelle nicht von der EZB, sondern von Banken veranlasst, die Modelländerungen[32], Modellerweiterungen oder Modellgenehmigungen beantragten. Die EZB erhielt und bewertete ferner zahlreiche Anträge auf Rückkehr zu weniger komplizierten Ansätzen, für gewöhnlich im Kontext der umfassenderen Initiativen zur Vereinfachung der internen Modelle.

Nach den 200 Modellprüfungen, die im Rahmen der gezielten Überprüfung interner Modelle von 2017 bis 2021 durchgeführt wurden, haben sich die internen Modelle der Banken allgemein verbessert. Ihre Modellierungsansätze erfüllen die Vorgaben des neuen Regulierungsrahmens der EBA nun besser (oder werden derzeit noch entsprechend geändert). Bei den Prüfungen wurden aber immer noch eine Reihe teils gravierender Schwachstellen aufgedeckt, was auf eine mangelnde Bereitschaft der Institute zur Beantragung von Modelländerungen hindeutet. Diesbezüglich sollten die internen Kontrollfunktionen der Banken eine aktivere und unabhängigere Rolle spielen.

Etwa ein Drittel der Prüfungsfeststellungen zu internen Modellen war besonders schwerwiegend. Unabhängig von der untersuchten Risikoart entfielen die meisten Feststellungen auf die Kategorien „Modellbeschreibung“, „Prozesse“ und „Validierung“. Betrachtet man lediglich die verfahrenstechnischen Aspekte im Zusammenhang mit auf internen Ratings basierenden Modellen (IRB-Modellen), so war etwa ein Drittel der Feststellungen besonders schwerwiegend. Davon bezog sich rund die Hälfte auf Mängel in der IT-Infrastruktur und der Ausfalldefinition. Mit Blick auf die Modellierung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Ausfallverlustquoten war ebenfalls etwa ein Drittel der Prüfungsfeststellungen besonders schwerwiegend und betraf vor allem die Risikoquantifizierung und die Struktur des Ratingsystems.[33] Für Bereiche, in denen zahlreiche schwerwiegende Feststellungen getroffen wurden, hat die EZB in ihrem überarbeiteten Leitfaden zu internen Modellen weitere Erläuterungen zur Verfügung gestellt.

Aufgrund der bevorstehenden grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs fanden im Berichtszeitraum nur sehr wenige Untersuchungen zum Marktrisiko statt. Im Rahmen dieser marktrisikobezogenen Prüfungen interner Modelle betrafen die Feststellungen überwiegend die Validierung, die XVA-Wertberichtigung (x-value adjustment) sowie die Modellierung des zusätzlichen Risikoaufschlags (Incremental Risk Charge). Da nur sehr wenige Prüfungen interner Modelle mit Blick auf Gegenparteiausfallrisiken durchgeführt wurden, gab es in diesem Bereich keine Kategorisierung der Feststellungen.

1.4 Überwachung und indirekte Aufsicht der EZB in Bezug auf weniger bedeutende Institute

1.4.1 Struktur des LSI-Sektors

Anzahl der LSIs vor allem fusionsbedingt weiter rückläufig, wenngleich einige neue Zulassungen für neue FinTechs erteilt wurden

Der LSI-Sektor ist nach wie vor recht fragmentiert. Von den in Europa niedergelassenen LSIs haben 83 % ihren Sitz in Deutschland, Österreich oder Italien. Diese drei Länder waren daher maßgeblich für die Konsolidierung im LSI-Sektor verantwortlich. Die Zahl der weniger bedeutenden Institute sank im dritten Quartal 2023 auf 1 956, verglichen mit 2 014 LSIs zum Jahresende 2022. Diese strukturellen Veränderungen waren überwiegend durch Fusionen bedingt, von denen 53 Institute betroffen waren, wobei vier Bankzulassungen entzogen wurden. Zugleich wurden sechs neue Zulassungen erteilt, in den meisten Fällen für FinTechs (d. h. Unternehmen, die mithilfe moderner Technologie spezialisierte Finanzdienstleistungen anbieten).

Zwar besteht der LSI-Sektor aus Instituten mit ganz unterschiedlichen und zum Teil hoch spezialisierten Geschäftsmodellen, doch dominieren weiterhin die Retailbanken (Privatkunden- und Konsumentenkreditbanken). Dabei handelt es sich häufig um regionale Sparkassen und/oder Genossenschaftsbanken, von denen viele an institutsbezogenen Sicherungssystemen teilnehmen und die mehrheitlich in Deutschland und Österreich ansässig sind. Generell konzentrieren sich die Aktivitäten von LSIs immer noch stärker auf bestimmte Regionen als die von SIs.

Trotz anhaltender Konsolidierung nach wie vor mehr LSIs als SIs, insbesondere in Deutschland, Österreich und Italien, wo die weitaus meisten europäischen LSIs ihren Sitz haben

Ungeachtet ihrer insgesamt rückläufigen Zahl machen die weniger bedeutenden Institute weiterhin einen erheblichen Anteil am europäischen Bankensektor aus. Auf sie entfallen rund 15,4 % aller Bankaktiva (unter Ausschluss von Finanzmarktinfrastrukturen). Die Anteile dieser Institute an den gesamten Bankaktiva der einzelnen Länder weichen jedoch stark voneinander ab. Dies weist auf strukturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hin. Während in Luxemburg, Deutschland, Malta und Österreich mehr als ein Drittel der gesamten Aktiva des inländischen Bankensektors auf LSIs entfielen, ist der LSI-Sektor in den meisten anderen Ländern vergleichsweise klein. So halten beispielsweise die LSIs in Frankreich, Griechenland und Belgien lediglich 2,4 %, 4,1 % bzw. 5,5 % der Gesamtaktiva.

Grafik 8

Klassifikation der Geschäftsmodelle von LSIs

(in %)

Quelle: EZB-Berechnungen gemäß FINREP F 01.01, F 01.01DP.
Anmerkung: Die Grafik zeigt die Anzahl der Banken, aufgeschlüsselt nach Geschäftsmodell gemäß der von den nationalen zuständigen Behörden nach einem standardisierten Klassifizierungsmenü ausgewiesenen Klassifikation.

1.4.1.1 Überwachungsaktivitäten im Überblick

Zinsverschiebungen lenkten Aufmerksamkeit auf Liquidität und zunehmendes Kreditrisiko bei ausstehenden Krediten

Aufgrund geopolitischer Ereignisse wiesen die Finanzmärkte im Jahr 2023 eine beträchtliche Volatilität auf. Zudem wirkten sich die rasch steigenden Zinssätze auf die Bestände an zinstragenden Aktiva und Passiva aus. Die erhöhte Risikoaversion der Anleger veranlasste die Bankenaufsicht dazu, Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken ganz oben auf ihre Agenda zu setzen. Die EZB-Bankenaufsicht und die nationalen zuständigen Behörden (NCAs) richteten ihren Blick zunehmend auf das Zinsänderungsrisiko sowie auf die Angemessenheit und Tragfähigkeit der Refinanzierung von LSIs.

Trotz der im Berichtsjahr weiter rückläufigen NPL-Quote blieb das Kreditrisiko ein Schwerpunktbereich der Aufsichtstätigkeit bei LSIs. Neben zahlreichen quantitativen Benchmark-Analysen überprüfte die EZB auch die Verfahren zur Bewertung der Kreditrisiken innerhalb der europäischen Bankenaufsicht und aktualisierte die harmonisierte SREP-Methodik für das Kreditrisiko bei LSIs.

Gleichzeitig stärkten die Aufsichtsbehörden ihren Kooperationsrahmen für das Krisenmanagement (siehe Abschnitt 3.3).

1.4.2 Querschnittsarbeiten zum Stresstest für weniger bedeutende Institute

Gestützt auf die im Jahr 2022 durchgeführte Überprüfung der nationalen aufsichtlichen Stresstestverfahren für LSIs haben sich die EZB und die NCAs der Erhebung und dem Austausch diesbezüglicher Informationen, einschließlich der hierzu verwendeten Methoden und Instrumente, gewidmet. Ziel dieser laufenden Arbeiten ist es, bewährte Verfahren und Synergien zu fördern und dabei gegebenenfalls auch auf die aufsichtlichen Stresstestansätze für bedeutende Institute zurückzugreifen.

1.5 Makroprudenzielle Aufgaben der EZB

Im Einklang mit den ihr durch Artikel 5 der SSM-Verordnung[34] übertragenen makroprudenziellen Aufgaben suchte die EZB auch 2023 wieder aktiv den Kontakt mit den nationalen zuständigen Behörden. Wie in den vergangenen Jahren erhielt und bewertete die EZB Meldungen der NCAs zur makroprudenziellen Politik. Dabei ging es um die Festlegung antizyklischer Kapitalpuffer, die Identifizierung global systemrelevanter Institute (G‑SRIs) und anderweitig systemrelevanter Institute (A‑SRIs) und deren Behandlung im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen sowie um sonstige makroprudenzielle Maßnahmen, durch die beispielsweise Systemrisikopuffer festgelegt wurden oder die auf Artikel 458 der Eigenkapitalverordnung (CRR)[35] beruhten.

In den Jahren 2021 und 2022 ordneten mehrere nationale Behörden angesichts der zunehmenden makrofinanziellen Anfälligkeiten zyklische oder strukturelle Kapitalpuffer an bzw. erhöhten die entsprechenden Anforderungen. Dieser Trend setzte sich bis in das Berichtsjahr hinein fort. So schrieben einige nationale Behörden neue Systemrisikopuffer vor, um den Systemrisiken in bestimmten Sektoren zu begegnen. Die nationalen Behörden identifizierten zudem 127 Institute als A‑SRIs und setzten für sie entsprechende Kapitalpuffer fest. Dies erfolgte anhand der seit 2016 von der EZB angewandten Methodik zur Festlegung der Untergrenzen für A‑SRI-Puffer (Floor-Methodik). Wie im EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2022 erwähnt, wird die EZB zum 1. Januar 2024 auf eine überarbeitete Floor-Methodik umstellen.[36] Diese zielt darauf ab, die Verlustabsorptionsfähigkeit der anderweitig systemrelevanten Institute zu verbessern, das Risiko der Heterogenität von A‑SRI-Puffern weiter zu verringern und eine einheitlichere Behandlung der A‑SRIs in den unter die europäische Bankenaufsicht fallenden Ländern zu erreichen.

Darüber hinaus beteiligte sich die EZB-Bankenaufsicht in mehreren Bereichen aktiv an den Arbeiten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB). Hierzu zählten die regelmäßig vom ESRB durchgeführten Bewertungen der Risiken und Schwachstellen im Finanzsystem der EU, die Arbeiten des ESRB zu den Auswirkungen höherer Zinssätze auf die Finanzstabilität, die Analyse der systemischen Illiquidität sowie die Arbeiten zu makroprudenziellen Instrumenten für die Cyberresilienz[37], zu Krypto-Assets und dezentralen Finanzanwendungen[38] und zum Klimarisiko[39]. Hinzu kamen die adversen Szenarios für den EU-weiten Stresstest der EBA im Jahr 2023 und für die einmalige Klimarisikoanalyse im Zusammenhang mit dem Maßnahmenpaket „Fit für 55“.

1.6 Risiken und Aufsichtsprioritäten 2024-2026

Die Risikoermittlung und die Prioritätenfestlegung dienen im Wesentlichen dazu, der EZB-Bankenaufsicht eine solide Strategie für die nächsten drei Jahre an die Hand zu geben. Diese Strategie besteht zum einen darin, die wichtigsten Schwachstellen zu identifizieren, die Banken ebenso wie Aufsichtsbehörden angesichts der Risikoaussichten vorrangig in den Blick nehmen müssen. Zum anderen geht es darum, die strategischen Ziele und die damit verbundenen aufsichtlichen Arbeitsprogramme für den Umgang mit den ermittelten Risiken zu entwickeln. Da die Inflation 2023 höher ausfiel und hartnäckiger war als erwartet, verschärften sich die Finanzierungsbedingungen rascher als zuvor angenommen, und auch die Wirtschaftsaussichten trübten sich stärker ein. Gleichzeitig verhalf die deutliche Wende im Zinszyklus den Banken aber auch dazu, ihre allgemeine Ertragskraft über höhere Nettozinsmargen zu steigern, was dem Bankensektor als Ganzes zusätzliche Widerstandsfähigkeit verlieh.

Diese Entwicklungen veranlassten die EZB-Bankenaufsicht, ihre Aufsichtsprioritäten für den Zeitraum von 2024 bis 2026 leicht anzupassen. Sie bekräftigte zugleich ihre Forderung an die Banken, ein umsichtiges und solides Risikomanagement zu pflegen, damit diese dem auf kurze wie auch mittlere Sicht zu erwartenden wirtschaftlichen Gegenwind besser standhalten können. Für den Zeitraum 2024-2026 sind die beaufsichtigten Institute daher angehalten, ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber unmittelbaren makrofinanziellen und geopolitischen Schocks zu stärken (Priorität 1), die effektive Beseitigung von Mängeln in der Governance und beim Management von Klima- und Umweltrisiken zu beschleunigen (Priorität 2) sowie weitere Fortschritte bei der digitalen Transformation zu erzielen und zugleich einen robusten Rahmen für die operationelle Resilienz zu schaffen (Priorität 3). Weitere Einzelheiten zu den aktualisierten Aufsichtsprioritäten, den zugrunde liegenden Risikobewertungen und den damit verbundenen Aufsichtstätigkeiten finden sich auf der Website der EZB-Bankenaufsicht unter: Aufsichtsprioritäten des SSM für die Jahre 2024-2026.

2 Erlaubnisverfahren, Zwangsmaßnahmen und Sanktionsverfahren

2.1 Erlaubnisverfahren

2.1.1 Signifikanzbewertung, Comprehensive Assessments und Identifikation von LSIs mit hoher Auswirkung (High‑Impact-LSIs)

2.1.1.1 Signifikanzbewertung

Nach jährlicher Signifikanzbewertung und Ad‑hoc-Beurteilungen unterliegen 113 Banken seit dem 1. Januar 2024 der direkten Aufsicht der EZB

In Übereinstimmung mit der SSM-Rahmenverordnung[40] wird jährlich bewertet, ob eine Bank oder Bankengruppe eines der Signifikanzkriterien[40] erfüllt. Diese Bewertung wurde im November 2023 abgeschlossen. Ergänzt wurde sie durch Ad‑hoc-Signifikanzbewertungen, die aufgrund von Veränderungen der Gruppenstrukturen durchgeführt wurden. Hieraus ergaben sich 61 Signifikanzbeschlüsse.

Zum 1. Januar 2024 galten, wie bereits bei der vorangegangenen jährlichen Signifikanzbewertung, 113 Institute[41] als bedeutend.

Die jährliche Signifikanzbewertung 2023 führte zu folgenden Änderungen:

  • Die Wüstenrot Bausparkasse Aktiengesellschaft wurde als bedeutend eingestuft, da ihre Aktiva 30 Mrd. € überstiegen.
  • Auf Ersuchen der Lietuvos bankas beschloss die EZB, gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung und Artikel 67 der SSM-Rahmenverordnung die direkte Aufsicht über die Revolut Holdings Europe UAB zu übernehmen. Die Entscheidung der EZB beruhte dabei auf Faktoren wie der starken grenzüberschreitenden Präsenz des Instituts am europäischen Markt, seiner rasch wachsenden Bilanzsumme und seinen deutlich steigenden Kundenzahlen in mehreren Mitgliedstaaten.
  • Die Euroclear Holding SA/NV erfüllte das Größenkriterium, wurde aber aufgrund besonderer Umstände als weniger bedeutend eingestuft, wie in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung und Artikel 70 der SSM-Rahmenverordnung vorgesehen.

Zudem kamen aufgrund der Zulassung von drei „Class 1“-Wertpapierfirmen als bedeutende Kreditinstitute im Jahr 2023 vier bedeutende Kreditinstitute zu bereits bestehenden bedeutenden Gruppen hinzu: Die ProCapital wird seit dem 11. April 2023 zusammen mit der Confédération Nationale du Crédit Mutuel geführt und die GENO Broker GmbH seit dem 12. August zusammen mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank. Die KBC Securities NV gehört seit dem 5. Oktober der KBC Group NV an und die BNP Paribas Financial Markets seit dem 9. Dezember der BNP Paribas S.A.

Darüber hinaus änderten sich in einigen Fällen die Gruppenstrukturen, was Auswirkungen auf die Anzahl der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen hatte:

  • Die HSBC Bank Malta p.l.c., die HSBC Trinkaus & Burkhardt GmbH und die HSBC Private Bank (Luxembourg) S.A. wurden von der HSBC Continental Europe übernommen und sind seit dem 30. November 2022, 1. Februar 2023 bzw. 2. November 2023 Teil der von der HSBC Continental Europe angeführten bedeutenden beaufsichtigten Gruppe. Die Zulassung der HSBC Trinkaus & Burkhardt GmbH wurde anschließend mit Wirkung vom 30. Juni 2023 entzogen.
  • Die LP Group B.V. und ihre Tochtergesellschaft LeasePlan Corporation N.V. wurden von einer Tochtergesellschaft der Société Générale S.A. erworben und gehören seit dem 22. Mai 2023 der beaufsichtigten Gruppe der Société Générale S.A. an.
  • Mit Wirkung vom 3. Juli 2023 wurden die CACEIS Investor Services Bank S.A. (vormals RBC Investor Services Bank S.A.) und ihre Tochtergesellschaft von der Crédit Agricole S.A. übernommen und zählen seither zu der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe unter der Führung der Crédit Agricole S.A.
  • Die im Euroraum ansässigen Gesellschaften der NatWest Group plc (mit Sitz im Vereinigten Königreich) – die NatWest Bank Europe GmbH, die von der RBS Holdings N.V. angeführte Gruppe und die RBS International Depositary Services S.A. – wurden mit Wirkung vom 13. November 2023 als bedeutend eingestuft. Hintergrund dieser Änderung war die Gründung zweier zwischengeschalteter EU-Muttergesellschaften, an deren Spitze die NatWest Bank Europe GmbH bzw. die RBS Holdings N.V. stehen.

Weiterhin kam es zu den folgenden Veränderungen von Gruppenstrukturen, die sich jedoch nicht auf die Anzahl der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen auswirkten:

  • Die OTP Luxembourg S.à.r.l. (vormals Biser Bidco S.à.r.l.) wurde als eine der drei größten beaufsichtigten Gruppen in Slowenien als bedeutend eingestuft. Entscheidend hierfür war die Veräußerung der Anteile der Biser Topco S.à.r.l. an der OTP Luxembourg S.à.r.l. (vormals Biser Bidco S.à.r.l.) und an der Nova Kreditna Banka Maribor d.d. zum 6. Februar 2023.
  • Mit Wirkung zum 7. Juni 2023 wurde die Atlantic Lux HoldCo S.à r.l. zum SSM-Mutterunternehmen ihrer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe, der auch die Aareal Bank AG und die Atlantic BidCo GmbH angehören. Dem war der Erwerb von mehr als 50 % des Eigenkapitals und der Stimmrechte der Aareal Bank AG vorausgegangen.
  • Die Citibank Europe plc wurde am 17. Oktober 2023 als bedeutendes Einzelunternehmen eingestuft, nachdem die Citibank Holdings Ireland Limited das Eigenkapital und die Stimmrechte der Citibank Europe plc vollständig abgegeben hatte.

Die Liste der beaufsichtigten Banken wird regelmäßig aktualisiert und findet sich auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht.

Tabelle 1

Bedeutende Bankengruppen bzw. Einzelinstitute, die nach der jährlichen Bewertung 2023 der europäischen Bankenaufsicht unterliegen

Bilanzsumme
(in Mrd. €)

Anzahl der Institute auf konsolidierter Ebene

Anzahl der Institute auf Einzelinstitutsebene

Durchschnittliche Größe auf konsolidierter Ebene
(in Mrd. €)

Bedeutende Institute

25 134,76

113

879

222,4

Quelle: EZB.
Anmerkung: „Bilanzsumme“ bezieht sich auf die Bilanzsumme der Institute, die in der im Dezember 2023 veröffentlichten Liste der beaufsichtigten Unternehmen aufgeführt sind (mit Stichtag 30. November 2023 für die den beaufsichtigten Instituten mitgeteilten Signifikanzbeschlüsse aus der jährlichen Signifikanzbewertung bzw. 1. November 2023 für sonstige Veränderungen und Entwicklungen in der Gruppenstruktur). Stichtag für die Bilanzsummen war der 31. Dezember 2022 (oder der aktuellste verfügbare Stichtag, der auch bei der jüngsten Signifikanzbewertung zugrunde gelegt wurde). Die ausgewiesene Anzahl der Unternehmen berücksichtigt alle Entwicklungen in der Struktur der bedeutenden Gruppen bis einschließlich 1. November 2023 und alle Veränderungen bei den Signifikanzbeschlüssen bis einschließlich 30. November 2023.

2.1.1.2 Comprehensive Assessments und Prüfungen der Aktiva-Qualität

In der ersten Jahreshälfte 2023 schloss die EZB bei vier Instituten die Prüfung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review – AQR) ab, die sie im Jahr 2022 eingeleitet hatte. Auf jede der vier bewerteten Banken trifft ein Kriterium für eine direkte Beaufsichtigung durch die EZB zu: Die AS Citadele banka in Lettland zählt zu den drei größten Kreditinstituten des Mitgliedstaats, während die Crelan SA in Belgien sowie die Goldman Sachs Bank Europe SE und die Morgan Stanley Europe SE mit Sitz in Deutschland das Größenkriterium erfüllen.

Im Jahr 2023 begann die EZB bei drei Banken mit einer Prüfung der Aktiva-Qualität. Diese wurde im April 2023 bei der AS LHV Group in Estland (eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute des Mitgliedstaats) und der FinecoBank S.p.A. in Italien (auf Grundlage des Größenkriteriums) angestoßen. Im November 2023 wurde sie bei der J.P. Morgan SE mit Sitz in Deutschland initiiert, da diese ebenfalls das Größenkriterium erfüllte. Die beiden erstgenannten Prüfungen werden voraussichtlich im ersten Quartal 2024 abgeschlossen sein, jene bei der J.P. Morgan SE bis zum Ende des zweiten Quartals 2024.

2.1.1.3 Weniger bedeutende Institute mit hoher Auswirkung (High‑Impact-LSIs)

Aufgrund der Vielzahl von weniger bedeutenden Instituten (LSIs), die sich zudem in Größe, Komplexität und Risikoprofil unterscheiden, klassifiziert die europäische Bankenaufsicht diese Institute anhand ihrer Auswirkung auf das Finanzsystem und ihres Risikoprofils. Seit 2022 werden Auswirkungs- und Risikokriterien getrennt voneinander bewertet. Die Bestimmung der High‑Impact-LSIs erfolgt für alle an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Länder einmal im Jahr. Die entsprechenden Kriterien finden sich in Kasten 1 des LSI-Aufsichtsberichts 2022.

Ein LSI, das als kleines und nicht komplexes Institut im Sinne der Eigenkapitalverordnung (CRR II) gilt, kann nur dann als High‑Impact-LSI eingestuft werden, wenn es das größte LSI seines Landes ist und die dortigen LSIs ausschließlich kleine und nicht komplexe Institute sind.

2.1.1.4 Auswirkungen der Einstufung als High‑Impact-LSI

Wenn ein weniger bedeutendes Institut als High‑Impact-LSI eingestuft wurde, berücksichtigen die NCAs dies bei der Festlegung der Häufigkeit und des Detaillierungsgrads ihrer Aufsichtstätigkeiten. Hierzu zählen beispielsweise der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) und Vor‑Ort-Prüfungen. Die NCAs sind zudem gemäß Artikel 97 und 98 der SSM-Rahmenverordnung verpflichtet, der EZB alle wesentlichen Aufsichtsverfahren und -beschlüsse anzuzeigen, die sie in Bezug auf diese Institute durchzuführen bzw. zu erlassen beabsichtigen.

In der vom Aufsichtsgremium der EZB verabschiedeten Liste der beaufsichtigten Institute (Englisch) werden die 100 als LSIs mit hoher Auswirkung eingestuften Banken für 2024 ausgewiesen.

2.1.2 Erlaubnisverfahren

2023 wurden der EZB-Bankenaufsicht insgesamt 777 Erlaubnisverfahren gemeldet

Im Jahr 2023 wurden der EZB-Bankenaufsicht insgesamt 777 Erlaubnisverfahren gemeldet (siehe Tabelle 2). Davon betrafen 25 Meldungen Zulassungsanträge, 10 den Entzug einer Zulassung, 61 das Erlöschen einer Zulassung, 112 den Erwerb oder die Erhöhung qualifizierter Beteiligungen, 558 die Nutzung des Europäischen Passes und 11 die Zulassung von Finanzholdinggesellschaften. Hierin enthalten sind zudem Meldungen in Bezug auf die Zulassung von drei „Class 1“-Wertpapierfirmen, die im Einklang mit der seit Juni 2021 geltenden breiteren Definition von „Kreditinstitut“ als bedeutend eingestuft wurden.

Tabelle 2

Meldungen an die EZB zu Erlaubnisverfahren im Zusammenhang mit SIs und LSIs

Erteilung einer Zulassung

Entzug einer Zulassung

Erlöschen einer Zulassung

Qualifizierte Beteiligungen

Nutzung des Europäischen Passes

Finanzholding-gesellschaften

2019

34

15

36

110

407

k. A.

2020

28

18

49

101

361

k. A.

2021

29

24

52

111

404

31

2022

30

22

64

87

549

7

2023

25

10

61

112

558

11

Quelle: EZB.

Im Berichtsjahr wurden 206 Beschlüsse zu Erlaubnisverfahren[42] finalisiert. Zu 106 dieser Beschlüsse legte das Aufsichtsgremium dem EZB-Rat Beschlussentwürfe vor, die dieser billigte. In den übrigen 100 Fällen erfolgte die Zustimmung im Einklang mit dem Rahmen für die Übertragung von Befugnissen durch das obere Management.[43] Davon wurden 79 Verfahren (z. B. für das Erlöschen von Zulassungen oder die Nutzung des Europäischen Passes) implizit von der EZB genehmigt,[44] indem diese innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Widerspruch einlegte.

Die 206 Beschlüsse zu Erlaubnisverfahren machten 8,57 % aller einzelnen Aufsichtsbeschlüsse der EZB im Jahr 2023 aus.

Drei Erlaubnisverfahren wurden negativ beschieden. Darüber hinaus wurden sieben Zulassungsanträge und fünf Meldungen über den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen aufgrund einer negativen Beurteilung zurückgezogen, bevor ein Beschluss finalisiert wurde.

2.1.2.1 Entwicklungen bei den gemeinsamen Verfahren

Zahl der gemeldeten gemeinsamen Verfahren blieb gegenüber dem Vorjahr stabil

Die Anzahl der bei der EZB eingereichten Meldungen über gemeinsame Verfahren für Zulassungen, qualifizierte Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen blieb 2023 im Vorjahresvergleich insgesamt stabil.

Die EZB beurteilte zahlreiche Verfahren zu qualifizierten Beteiligungen. In einigen wenigen dieser Verfahren beschlossen die Antragsteller, ihre Meldungen zurückzuziehen, nachdem die Aufsicht im Zuge der ersten Beurteilung Bedenken geäußert hatte oder ein ablehnender EZB-Beschluss ergangen war. In anderen Fällen entschieden sich die Antragsteller, ihre Anträge aufgrund des anhaltend unsicheren gesamtwirtschaftlichen Umfelds oder aus fallspezifischen Gründen zurückzuziehen. Mehrere Verfahren für qualifizierte Beteiligungen ergaben sich aus internen Umstrukturierungen, bei denen der vereinfachte Beurteilungsansatz für qualifizierte Beteiligungen zur Anwendung kam. Trotz der aufkommenden Dynamik im Bereich der Unternehmensumwandlungen und aktiven Konsolidierungen waren jedoch wie in den Vorjahren nur geringe Konsolidierungsaktivitäten über Landesgrenzen hinweg zu beobachten.

Die meisten Zulassungsverfahren betrafen 2023 die Gründung neuer LSIs. Im Zusammenhang mit SIs wurden nur wenige Zulassungsverfahren durchgeführt. Diese ergaben sich im Wesentlichen daraus, dass die Banken die Aufnahme zusätzlicher regulierter Tätigkeiten planten, was gemäß den Vorschriften einiger Mitgliedstaaten eine Erweiterung ihrer Zulassungen erforderlich machte. Darüber hinaus wurden mehrere Zulassungen gemäß dem EU-Regulierungsrahmen für Wertpapierfirmen erteilt, der mit der erstmaligen Anwendung der Wertpapierfirmenverordnung (Investment Firms Regulation – IFR) und der Wertpapierfirmenrichtlinie (Investment Firms Directive – IFD) zum 26. Juni 2021 eingeführt wurde.

Wie bereits in den vergangenen Jahren resultierten viele Neuanträge auf Bankzulassungen aus dem zunehmenden Einsatz digitaler Innovationen zur Erbringung von Dienstleistungen für Kunden in der EU (z. B. im Fall von FinTech-Geschäftsmodellen). Die meisten Anträge, die Geschäftsmodelle mit Fokus auf Aktivitäten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Assets betrafen, wurden in Deutschland gestellt, wo für solche Unternehmen eine besondere Zulassungspflicht gilt. Einige der Zulassungsanträge aus Deutschland wurden im Rahmen der ersten Beurteilung zurückgezogen. Die EZB genehmigte jedoch einem deutschen Institut die Erweiterung der Zulassung nach deutschem Recht für sein Geschäftsmodell im Bereich Kryptoverwahrung. Bei der Prüfung von Zulassungsanträgen, die Aktivitäten im Zusammenhang mit Krypto-Assets betreffen, wenden die EZB und die entsprechenden NCAs die in der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD) festgelegten Kriterien an. Die nationalen Rahmenwerke zur Regelung von Kryptowerten und damit verbundener Aktivitäten sind derzeit uneinheitlich. Daher arbeitet die EZB an einer Harmonisierung der Bewertung von Lizenzanträgen für Krypto-Assets.

Nachdem die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCA-Verordnung) im Juni 2023 in Kraft getreten und seit Beginn des Jahres 2024 anwendbar ist, erwägen Kreditinstitute in der gesamten EU derzeit, ob Aktivitäten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten nach den Vorgaben der MiCA-Verordnung für sie infrage kommen. Kreditinstitute im Sinne der Eigenkapitalverordnung benötigen für Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten keine zusätzliche Zulassung nach der MiCA-Verordnung, unterliegen jedoch Mitteilungspflichten. Die EZB wird auch weiterhin dafür Sorge tragen, dass Kreditinstitute, die in diesem Bereich aktiv werden, sicher und solide agieren.

Auch im Jahr 2023 erhielt die EZB zahlreiche Zulassungsanträge für Banken mit einem FinTech-Geschäftsmodell. Die Bewertungen ergaben, dass FinTech-Unternehmen aufgrund ihrer begrenzten Personalausstattung tendenziell stark auf ausgelagerte kritische Dienstleistungen zurückgreifen. Durch eine solche Auslagerung erhöht sich das operationelle Risiko. Dies ist insbesondere bei IT-Dienstleistungen und der Cloud-Datenspeicherung der Fall, aber auch bei der Authentifizierung und dem Know-Your-Customer-Prozess. FinTech-Unternehmen nutzten häufig den Europäischen Pass, der es Kreditinstituten in der EU erlaubt, im Rahmen ihrer ursprünglichen Zulassung in jedem anderen EU-Land Dienstleistungen zu erbringen oder Zweigstellen zu errichten.

Drei weniger bedeutenden Instituten (in Deutschland, Griechenland und Lettland) wurde aufgrund von Kapitalausfällen bzw. schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften zur Geldwäscheprävention die Zulassung entzogen. Zwei Beschlüsse der EZB wurden vor dem Administrativen Überprüfungsausschuss der EZB und dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten. Einen dieser EZB-Beschlüsse bestätigte der Gerichtshof, woraufhin das Verfahren beendet wurde. Das zweite Verfahren ist noch anhängig.

Kasten 3
Veröffentlichung des Leitfadens zu Verfahren für qualifizierte Beteiligungen

Am 23. Mai 2023 veröffentlichte die EZB die endgültige Fassung ihres Leitfadens zu Verfahren für qualifizierte Beteiligungen zusammen mit einer Feedback-Erklärung, in der sie ihre Einschätzung zu den im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen Stellungnahmen darlegt.

Der Leitfaden erläutert den Aufsichtsansatz der EZB bei der Beurteilung von Verfahren für qualifizierte Beteiligungen. Er ist ein praxisnahes Werkzeug zur Unterstützung von interessierten Erwerbern und allen Unternehmen, die in den Erwerb oder die Erhöhung qualifizierter Beteiligungen an Instituten involviert sind, die der europäischen Bankenaufsicht unterstehen. Mit dem Leitfaden soll für alle beteiligten Parteien, einschließlich der EZB und der NCAs, sichergestellt werden, dass alle Verfahren und Beurteilungen reibungslos und effizient durchgeführt werden können. Darüber hinaus enthält er allgemeine Informationen zu rechtlichen Aspekten und Grundsätzen, die allen Beurteilungen qualifizierter Beteiligungen gemeinsam sind. Er setzt auf bewährte Verfahren, die sich seit der Einführung der europäischen Bankenaufsicht etabliert haben.

Der Leitfaden war vom 28. September bis zum 9. November 2022 Gegenstand einer öffentlichen Konsultation. Interessenträger wie Anwaltskanzleien, Geschäftsbanken und Bankenverbände reichten 77 Stellungnahmen dazu ein. Am 19. Oktober 2022 fand ein entsprechendes Treffen für Interessengruppen statt, zu dem Branchenvertreter eingeladen waren. Diese Veranstaltung diente dazu, den Leitfaden vorzustellen, Stellungnahmen zu den wichtigsten Fragen einzuholen, die im Rahmen der Beurteilung von Verfahren für qualifizierte Beteiligungen aufgekommenen waren, sowie die Transparenz hinsichtlich der aufsichtlichen Erwartungen der EZB zu erhöhen.

2.1.2.2 Entwicklung der Verfahren zur Nutzung des Europäischen Passes und der Verfahren bezüglich (gemischter) Finanzholdinggesellschaften

Die EZB und die NCAs bearbeiteten im Berichtsjahr 558 Verfahren zur Nutzung des Europäischen Passes.

Mit Artikel 21a der CRD V wurden Zulassungen und Befreiungen für Mutterunternehmen von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften eingeführt. Im Jahr 2023 beschloss die EZB die Zulassung von zwei und die Befreiung von fünf (gemischten) Finanzholdinggesellschaften, die bereits bedeutenden Bankengruppen angehörten oder in diese aufgenommen werden sollten. Drei dieser Zulassungen und Befreiungen betrafen (gemischte) Finanzholdinggesellschaften, die innerhalb der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe neu gegründet wurden. Andere Zulassungen und Befreiungen ergaben sich aus Verzögerungen bei der Umsetzung von Artikel 21a der CRD V in nationales Recht (d. h. nach dem Stichtag 29. Dezember 2020), die wiederum zu verspäteten Anzeigen durch bereits bestehende (gemischte) Finanzholdinggesellschaften geführt hatten. Nachdem infolge der Umsetzung der CRD V in den Jahren 2021 und 2022 sehr viele Verfahren bearbeitet worden waren, stabilisierte sich diese Zahl 2023. In einigen beaufsichtigten Gruppen fanden Umstrukturierungen statt, in deren Folge (gemischte) Finanzholdinggesellschaften aus der Gruppenstruktur herausfielen.

2.2 Eignungsprüfungen

Im Berichtsjahr gingen bei der Bankenaufsicht der EZB insgesamt 2 573 einzelne Meldungen über Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit[45] in Bezug auf bedeutende Institute ein (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3

Der EZB gemeldete Eignungsprüfungen

Jahr

Von bedeutenden Instituten gemeldete Eignungsprüfungen

2017

2 301

2018

2 026

2019

2 967

2020

2 828

2021

2 627

2022

2 445

2023

2 573

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst alle bedeutenden Institute (innerhalb des SSM), die Anträge auf Eignungsprüfungen eingereicht haben.

Im Jahr 2023 betrafen 62 % aller bei der EZB eingegangenen Einzelanträge auf Eignungsprüfung Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion. 28 % betrafen Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Geschäftsführungsfunktion. Die übrigen Einzelverfahren bezogen sich auf Inhaber von Schlüsselfunktionen (8 %), Leiter von Zweigstellen in Drittländern (1,5 %) und weitere Aufsichtsmandate (0,5 %).

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Durchführung von Eignungsprüfungen einschließlich der Beschlussfindung durch die EZB betrug 109 Tage. Sie lag somit innerhalb der Höchstdauer von vier Monaten, die in Absatz 179 der von der ESMA und der EBA gemeinsam herausgegebenen Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen vorgegeben ist.

2.2.1 Entwicklungen bei Eignungsprüfungen

Die EZB hat die Beschlussfassung im Rahmen von Eignungsprüfungen noch wirksamer gestaltet, indem sie die Prozesse vereinfacht sowie Leitfäden und Vorlagen entwickelt bzw. aktualisiert hat. Dies wurde im zweiten Bericht der Kommission über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus vermerkt.[46] Die Kommission stellte zudem fest, dass erhebliche Fortschritte bei der Verbesserung der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden im Bereich der Eignungsbeurteilungen erzielt wurden. Die EZB tauschte sich auch mit Branchenvertretern aus. Dies geschah im Rahmen eines gemeinsamen Seminars mit dem European University Institute in Florenz zu diversen und wirksamen Gremien und Ausschüssen in einem sich verändernden und wettbewerbsintensiven Umfeld.

Zur Sicherstellung der Diversität in Gremien nutzte die EZB im Berichtsjahr das in Eignungsprüfungen angewendete Kriterium der kollektiven Eignung, um die Vielfalt in Bezug auf Fähigkeiten und Erfahrungen, Geschlecht, Alter und geografische Herkunft in Bankgremien zu fördern. Zudem beschloss die EZB, ihre Erwartungen hinsichtlich der kollektiven Eignung für das Jahr 2024 zu erhöhen. Ihr Schwerpunkt wird insbesondere darauf liegen, zu gewährleisten, dass das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion über Erfahrungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Sicherheitsrisiken verfügt.

Eine Eignungsprüfung kann zur Auferlegung von Nebenbestimmungen führen, wenn bestimmten Bedenken begegnet werden soll, die auf der Grundlage der fünf Eignungskriterien hinsichtlich einer bestellten Person bestehen. Die Strategie zu den Nebenbestimmungen wurde im Jahr 2022 überarbeitet. Im Zuge dessen wurden Anforderungen konkretisiert und Fristen festgelegt. Seither sind die Nebenbestimmungen in Beschlüssen präziser geworden, und die Anzahl von Beschlüssen mit Nebenbestimmungen ist von 32 % aller Beschlüsse im Jahr 2022 auf 9,5 % im Berichtsjahr gesunken. Bei den Eignungsprüfungen im Jahr 2023 bezogen sich die meisten Bedenken auf das zeitliche Engagement, die Erfahrung und Interessenkonflikte. Dies führte zu 47 Bedingungen (Vorjahr: 58), 179 Auflagen (Vorjahr: 225) und 21 Empfehlungen (Vorjahr: 95).

Sollten erhebliche Bedenken hinsichtlich der Eignung einer bestellten Person bestehen, kann die EZB eine eingehendere Prüfung für erforderlich halten und letztlich auch ihre Absicht mitteilen, einen ablehnenden Beschluss zu treffen. In solchen Fällen neigen die Banken dazu, ihren Antrag im Rahmen des aufsichtlichen Dialogs zurückzuziehen. Im Berichtsjahr geschah dies in zehn Fällen.

Die EZB führte 19 Neubewertungen von Mitgliedern der Leitungsorgane von Banken durch, hauptsächlich aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Reputation dieser Mitglieder (14 Fälle).

Im Jahr 2023 setzte die EZB die Entwicklung und Förderung des Einsatzes von IT-Tools für Eignungsprüfungen fort (siehe Abschnitt 5.9.2).

2.3 Whistleblowing, Zwangsmaßnahmen und Sanktionen

2.3.1 Zwangsmaßnahmen und Sanktionen

EZB bearbeitete 2023 vierzehn Verfahren und schloss zwölf davon bis zum Jahresende ab

Gemäß der SSM-Verordnung und der SSM-Rahmenverordnung richtet sich die Aufteilung der Durchsetzungs- und Sanktionsbefugnisse zwischen der EZB und den NCAs nach der Art des mutmaßlichen Verstoßes, der verantwortlichen Person und der zu ergreifenden Maßnahme. Die von der EZB im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Geldbußen und die Geldbußen, welche die NCAs auf Ersuchen der EZB festgelegt haben, werden auf der EZB-Website zu Aufsichtssanktionen veröffentlicht.

Sanktionen sollen Fehlverhalten bestrafen und eine abschreckende Wirkung entfalten – nicht nur für die beaufsichtigten Institute, sondern für den gesamten Bankensektor. Mit Zwangsmaßnahmen wie in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern sollen die beaufsichtigten Institute gezwungen werden, die in den aufsichtlichen Beschlüssen oder Verordnungen festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

Im Jahr 2023 bearbeitete die EZB 14 Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen, darunter 13 Sanktionsverfahren, welche zu neun EZB-Beschlüssen[47] führten. In einem Fall ging es um ein Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen; hier kam es am Ende zu einem EZB-Beschluss (siehe Tabelle 4).

2023 fasste die EZB 18 Aufsichtsbeschlüsse zu klimabezogenen Risiken, in denen sie in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder für Banken vorsieht, die die Anforderungen der Beschlüsse nicht erfüllen

Darüber hinaus fasste die EZB im Berichtsjahr 18 bindende Aufsichtsbeschlüsse, in denen sie in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder vorsieht. Diese Strafgelder werden pro Tag der Übertretung fällig, wenn Banken die aufsichtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Die Anforderungen dienen der Stärkung des Prozesses zur Identifizierung von Klima- und Umweltrisiken innerhalb der in diesen Beschlüssen vorgegebenen Fristen, die sich auf einen Zeitraum von Ende 2023 bis Ende 2024 erstrecken (siehe Abschnitt 1.2.4). Ende 2023 waren Verfahren zu weiteren Beschlussentwürfen anhängig, in denen in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder vorgesehen sind.

Tabelle 4

Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen der EZB im Jahr 2023

Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen

Ende 2022 anhängige Verfahren

2

2023 eingeleitete Verfahren

12

2023 bearbeitete Verfahren, davon

14

 Abschluss durch EZB-Beschlüsse mit Verhängung von Geldbußen

3

 Abschluss durch Aufforderung der EZB an NCAs zur Verfahrenseinleitung

8

 Eingestellte Verfahren

1

 Ende 2023 anhängige Verfahren

2

Quelle: EZB.

EZB verhängte im Jahr 2023 Geldbußen im Gesamtumfang von 17 925 000 €

Im Jahr 2023 wurden 13 Sanktionsverfahren bearbeitet. Bei fünf dieser Fälle handelte es sich um Verfahren gegen fünf bedeutende Institute, die im Verdacht standen, gegen direkt anwendbare EU‑Rechtsvorschriften (einschließlich EZB-Beschlüssen und ‑Verordnungen) verstoßen zu haben. Drei dieser Verfahren wurden im Berichtsjahr abgeschlossen. Die EZB erließ in diesem Rahmen drei Beschlüsse, mit denen sie Geldbußen in Höhe von 17 925 000 € gegen drei beaufsichtigte Institute verhängte. Diese hatten gegen Eigenkapitalanforderungen verstoßen, und ihre Berichterstattung über Eigenmittelanforderungen in den Bereichen Marktrisiko und Kreditrisiko war fehlerhaft. Zwei Verfahren waren am Ende des Berichtsjahrs noch anhängig.

Die übrigen acht im Jahr 2023 bearbeiteten Verfahren bezogen sich auf mutmaßliche Verstöße gegen Anforderungen hinsichtlich der Eignung, der Vergütung, der Governance und qualifizierter Beteiligungen, die in nationalem Recht zur Umsetzung der CRD festgelegt sind. Diese Verfahren betrafen fünf bedeutende Institute und ein weniger bedeutendes Institut. Sie endeten mit sechs Aufforderungen der EZB an die jeweiligen NCAs zur Verfahrenseröffnung.

Das im Berichtsjahr bearbeitete Verfahren zu Zwangsmaßnahmen betraf die mögliche Verhängung von in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern gegen ein bedeutendes Institut. Hierdurch sollte das Institut zur Einhaltung der in einem EZB-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen bezüglich des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch veranlasst werden. Die Einleitung des Verfahrens zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen trug jedoch bereits dazu bei, das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Angesicht der von dem Institut während der Anhörungsphase ergriffenen Maßnahmen und eingereichten Unterlagen beschloss die EZB daher, von in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern abzusehen.

Eine vollständige Aufschlüsselung der 2023 von der EZB bearbeiteten Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen nach Bereichen der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen findet sich in Grafik 9.

Grafik 9

Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen im Jahr 2023, aufgeschlüsselt nach Bereichen der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen

Quelle: EZB.

Zwei NCAs verhängten 2023 zwei Geldbußen in Höhe von 60 000 €

Nach vorausgegangenen Aufforderungen der EZB zur Verfahrenseinleitung und nach Prüfung der Vereinbarkeit mit nationalem Recht verhängten zwei NCAs im Jahr 2023 zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 60 000 €.

Ausführlichere Informationen einschließlich umfassender Statistiken zu den Sanktionsmaßnahmen, welche die EZB und die NCAs 2023 im Zusammenhang mit Verstößen gegen Aufsichtsanforderungen ergriffen haben, werden im Bericht „Annual Report on Sanctioning Activities in the SSM in 2023“ dargelegt. Dieser wird im zweiten Quartal 2024 auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht.

2.3.2 Whistleblowing

EZB erhielt 2023 insgesamt 355 Whistleblowing-Meldungen und damit 74 % mehr als 2022

Gemäß Artikel 23 der SSM-Verordnung ist die EZB verpflichtet, für die Einrichtung wirksamer Mechanismen zu sorgen, die es einer jeden Person ermöglichen, Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften zu melden (allgemein als Whistleblowing bezeichnet). Dementsprechend unterhält die EZB eine internetbasierte Whistleblowing-Plattform.

Die EZB stellt sicher, dass Whistleblowing-Meldungen, die über die Webplattform oder sonstige Kanäle (z. B. per E‑Mail oder auf dem Postweg) eingehen, streng vertraulich behandelt werden. Sie berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Informationen.

Im Berichtsjahr gingen insgesamt 355 Whistleblowing-Meldungen bei der EZB ein, was einem Anstieg um 74 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Davon bezogen sich 117 Meldungen auf mutmaßliche Verstöße gegen einschlägige EU‑Rechtsvorschriften; 106 fielen in den Aufsichtsbereich der EZB und 11 in den Aufsichtsbereich der NCAs. Die übrigen Meldungen betrafen im Wesentlichen mutmaßliche Verstöße gegen andere, nicht prudenzielle Anforderungen (z. B. Verbraucherschutz) und lagen somit nicht im Anwendungsbereich des Whistleblowing-Mechanismus.

Zu den am häufigsten gemeldeten mutmaßlichen Verstößen im Aufsichtsbereich der EZB zählten Governance-Themen (87 %) und eine unzutreffende Berechnung der Eigenmittel- und Eigenkapitalanforderungen (9 %). Die Governance-Verstöße bezogen sich überwiegend auf das Risikomanagement und interne Kontrollen, Eignungsanforderungen, die Organisationsstruktur und Funktionen des Leitungsorgans. Grafik 10 enthält diesbezüglich eine vollständige Aufschlüsselung.

Grafik 10

Über den Whistleblowing-Mechanismus gemeldete mutmaßliche Verstöße

(in %)

Quelle: EZB.

Die über den Whistleblowing-Mechanismus gemeldeten Informationen wurden an die zuständigen gemeinsamen Aufsichtsteams weitergeleitet, die über entsprechende Nachverfolgungsmaßnahmen entschieden.

Im Jahr 2023 wurden im Zusammenhang mit den im Berichtsjahr oder davor eingegangenen Whistleblowing-Meldungen über Verstöße gegen einschlägiges EU‑Recht im Wesentlichen folgende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt:

  • Anhand der vorliegenden Dokumente wurde eine interne Überprüfung vorgenommen (48 %).
  • Das beaufsichtigte Institut wurde zur Übermittlung von Dokumenten oder Erläuterungen aufgefordert (42 %).
  • Es wurde eine interne Revision oder Vor‑Ort-Prüfung beantragt (10 %).

3 Beitrag zum Krisenmanagement

3.1 Krisenfälle im Jahr 2023

Keine Krisenfälle bei beaufsichtigten Instituten im Jahr 2023

Bei den Bankenturbulenzen im Frühjahr 2023, die zunächst im US-Bankensektor auftraten und in der Übernahme der Credit Suisse gipfelten, handelte es sich um die größte systemweite Stressphase im Bankensektor seit der globalen Finanzkrise. Der Bankensektor in der europäischen Bankenunion erwies sich aufgrund des robusten Kapital- und Liquiditätsniveaus jedoch als widerstandsfähig. Daher wurde im Jahr 2023 kein bedeutendes Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus[49] (SRM-Verordnung) eingestuft.

3.2 Zusammenarbeit mit dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss

EZB und SRB arbeiteten auch 2023 eng zusammen

Die EZB und der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board – SRB) setzten ihre enge Zusammenarbeit im Jahr 2023 auf allen Ebenen fort. Es fand ein regelmäßiger Austausch zwischen den Vorsitzenden sowie den Führungskräften der oberen und der mittleren Führungsebene beider Organisationen statt. Darüber hinaus besuchten die Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB und des SRB gemeinsam mehrere nationale zuständige Behörden (NCAs).

Nach den Bankenturbulenzen im Frühjahr 2023 intensivierten die EZB und der SRB ihre Zusammenarbeit.[48] Beide Organisationen diskutierten die aus dieser Stressphase gewonnenen Erkenntnisse und führten Folgemaßnahmen durch.

Die EZB und der SRB arbeiteten weiterhin eng bei politischen Themen von gemeinsamem Interesse zusammen. Im Oktober 2023 veranstalteten sie gemeinsam ein hochrangig besetztes Seminar, in dem es um die Vorschläge zur Änderung des Rahmens für das Krisenmanagement und die Einlagensicherung aus Sicht der Aufsichts- und Abwicklungsbehörden ging.

Die EZB aktualisierte auch ihre internen operativen Leitlinien, um die vollständige Umsetzung der 2022 überarbeiteten bilateralen Vereinbarung zur Zusammenarbeit (Memorandum of Understanding – MoU) zu unterstützen. Wie in den Vorjahren beteiligte sich die EZB an den vom SRB als Dry Run durchgeführten Krisensimulationstests sowie an den trilateralen Übungen „Trilateral Principal Level Exercise“, an denen die Abwicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden, Zentralbanken und Finanzministerien der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Vertreter der Bankenunion teilnahmen.

Die EZB und der SRB setzten ihre gemeinsamen Bemühungen im Bereich Liquiditätsmessung und -meldungen fort. Hierfür wurde eine gemeinsame Arbeitsgruppe damit beauftragt, jährliche gemeinsame Untersuchungen zur Liquidität der Banken durchzuführen, um deren Krisenvorsorge zu testen. Ihre erste Untersuchung von 204 Banken schloss die Arbeitsgruppe im Oktober 2023 erfolgreich ab.

Die regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den gemeinsamen Aufsichtsteams der EZB und den internen Abwicklungsteams des SRB war nach wie vor ein Kernelement der Kooperation zwischen den beiden Organisationen. Besonders eng war die Zusammenarbeit in Bezug auf Banken, die dem Rahmenwerk für das Krisenmanagement der EZB unterlagen.

Im Einklang mit dem regulatorischen Rahmen wurde der SRB zu den Sanierungsplänen konsultiert, die bedeutende Institute der EZB vorlegten.

Entsprechend den Bestimmungen der SRM-Verordnung konsultierte der SRB die EZB zu Entwürfen für Abwicklungspläne und zur Berechnung der im Voraus zu erhebenden Beiträge der bedeutenden Institute zum Einheitlichen Abwicklungsfonds.

3.3 Krisenmanagement in Bezug auf weniger bedeutende Institute

Das Krisenmanagement in Bezug auf weniger bedeutende Institute (LSIs) erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der jeweiligen NCA und der EZB. Wenngleich aufsichtliche Maßnahmen in Bezug auf LSIs in den Zuständigkeitsbereich der NCAs fallen, bedarf es einer verstärkten Zusammenarbeit und eines Informationsaustausches mit der EZB, wenn der Fortbestand eines LSI gefährdet ist, denn die EZB ist für den Entzug von Zulassungen zuständig.

Kommt es bei einem LSI aufgrund einer finanziellen Schieflage zu einer Krise, erfolgt frühzeitig eine offizielle Meldung durch die NCA an die EZB. Im Berichtsjahr meldeten die NCAs der EZB 13 entsprechende Fälle.

Nachdem die Verschlechterung der Finanzlage eines Instituts gemeldet wurde, werden üblicherweise spezielle Gruppen zur Koordination des Krisenmanagements eingerichtet. Wie in den Vorjahren stellten diese Gruppen aus Vertreterinnen und Vertretern der EZB und der jeweiligen NCAs auch 2023 sicher, dass Krisen genau beobachtet und aufsichtliche Maßnahmen und Beschlüsse zeitnah und konzertiert getroffen wurden. Im Berichtsjahr gab es 17 solcher Gruppen. Des Weiteren kam es in zehn Fällen zum Entzug der Zulassung und in drei weiteren Fällen zum Erlöschen der Zulassung; d. h., die betroffenen LSIs gaben ihre Bankzulassung von sich aus zurück. Zulassungen können aus verschiedenen Gründen entzogen werden, unter anderem aufgrund von nicht tragfähigen Geschäftsmodellen, schlechter oder negativer Rentabilität oder Mängeln bei der Governance und Risikokontrolle.

Im Jahr 2023 überarbeiteten die EZB und die NCAs gemeinsam den Kooperationsrahmen für das Krisenmanagement der LSIs. Hierbei konnten sie auf ihre Erfahrungen bei der Bewältigung von LSI-Krisenfällen seit Beginn der europäischen Bankenaufsicht zurückgreifen. Mit dem Projekt sollte der Kooperationsrahmen gestärkt und effektiver gestaltet werden. Es ist Teil der weiter reichenden Bemühungen mehrerer europäischer Institutionen und hat zum Ziel, die Verfahren für das Krisenmanagement von in Schieflage geratenen Kreditinstituten zu überprüfen.

Kasten 4
Stellungnahme der EZB zur Reform des Unionsrahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und die Einlagensicherung

Am 5. Juli 2023 veröffentlichte die EZB ihre Stellungnahme zu Änderungen des Unionsrahmens für das Krisenmanagement und die Einlagensicherung.

Die EZB begrüßte das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Legislativpaket, mit dem der Unionsrahmen für das Krisenmanagement und die Einlagensicherung angesichts der in den ersten Jahren seiner Anwendung gewonnenen Erkenntnisse weiter verbessert werden soll. Das Paket zielt darauf ab, die Widerstandsfähigkeit des europäischen Finanzsystems in Krisensituationen zu erhöhen. Zu diesem Zweck sollen die in der EU geltenden Vorschriften für das Krisenmanagement weiter harmonisiert und der Anwendungsbereich des Abwicklungsrahmens insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Kreditinstitute erweitert werden. Die EZB unterstützte diese Ziele und die Kernelemente des Krisenmanagement- und Einlagensicherungspakets ausdrücklich. Insbesondere sprach sie sich für Folgendes aus: die vorgeschlagene verhältnismäßige Ausweitung des Umfangs von Abwicklungen und damit einhergehend einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln bei der Abwicklung, die Einführung einer einstufigen Vorrangstellung der Einleger sowie die Möglichkeit, Beiträge des Einlagensicherungssystems im Abwicklungsfall auf die für den Zugang zum Einheitlichen Abwicklungsfonds notwendige 8 %‑Schwelle anzurechnen. Darüber hinaus begrüßte die EZB die Verbesserungen der bisherigen Frühinterventionsregelung sowie die neuen Bestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden. Die EZB forderte eine weitere Harmonisierung, indem präventive und alternative Maßnahmen der Einlagensicherungssysteme EU-weit zur Verfügung gestellt werden. Sie schlug außerdem vor, die derzeitigen Vorschriften für die Übertragung von Beiträgen zu Einlagensicherungssystemen in Fällen, in denen die Kreditinstitute zu einem anderen Einlagensicherungssystem innerhalb der EU wechseln, zu verbessern.

Im Einklang mit dem von der Eurogruppe am 16. Juni 2022 vereinbarten Ziel, die Beratungen während der laufenden Legislaturperiode zum Abschluss zu bringen, forderte die EZB einen zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Die EZB betonte, dass neben dem vorgeschlagenen Legislativpaket weitere Fortschritte erzielt werden müssten, um die Bankenunion zu vollenden. Hierzu gehörten insbesondere die Einrichtung eines europäischen Einlagensicherungssystems, die vollständige Operationalisierung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in seiner Funktion als Letztsicherung für den Einheitlichen Abwicklungsfonds sowie die Schaffung eines europäischen Rahmens für Liquidität bei der Abwicklung.

4 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

4.1 Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene

4.1.1 Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der EU und mit Behörden aus Nicht-EU-Ländern

Die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit der EZB mit anderen Aufsichtsbehörden werden auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht.

4.1.1.1 EZB und Aufsichtskollegien

Wirksame Aufsicht über grenzüberschreitend tätige bedeutende Bankengruppen bedarf der Zusammenarbeit in Aufsichtskollegien

Im Rahmen der Aufsicht über bedeutende Bankengruppen, die außerhalb der Bankenunion tätig sind, nimmt die EZB an Aufsichtskollegien teil. Dies ermöglicht es ihr, koordinierte Aufsichtsansätze und -beschlüsse zu entwickeln. Ferner gewährleistet sie auf diesem Weg gemeinsame Arbeitsprogramme mit anderen Behörden, die an der Aufsicht über dieselbe grenzüberschreitend tätige Bankengruppe beteiligt sind. Die EZB organisiert selbst Kollegien, wenn sie als Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes für die Beaufsichtigung einer Bankengruppe auf konsolidierter Basis zuständig ist. Fungiert sie hingegen als Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes und beaufsichtigt bestimmte Institute innerhalb einer Bankengruppe, nimmt sie an Aufsichtskollegien teil, sofern sie darum gebeten wird. Im Berichtsjahr waren für 47 der direkt von der EZB beaufsichtigten Institute Aufsichtskollegien eingerichtet.

4.1.1.2 Stärkung der Zusammenarbeit mit nationalen Marktaufsichtsbehörden und nicht am SSM teilnehmenden Behörden aus EU-Ländern

Zusammenarbeit mit Marktaufsichtsbehörden und nicht am SSM teilnehmenden Aufsichtsbehörden aus EU-Ländern gestärkt

Da bedeutende Bankengruppen an den Märkten für Finanzinstrumente tätig sind, arbeitet die EZB – im Einklang mit dem Unionsrecht – mit den nationalen Marktaufsichtsbehörden in der EU zusammen.

Daneben intensivierte sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden in EU-Mitgliedstaaten, die nicht am SSM teilnehmen, in Bezug auf die Geschäfte bedeutender Bankengruppen in diesen Ländern weiter.

4.1.1.3 Zusammenarbeit mit anderen sektorspezifischen Aufsichtsbehörden in der EU und Aufsichtsbehörden aus Nicht‑EU‑Ländern

EZB stellte einheitlichen Ansatz für Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten sicher

Gemäß der Richtlinie über Finanzkonglomerate[51] arbeitet die EZB mit den für die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten zuständigen Behörden zusammen. Im Fall von Gruppen, an deren Spitze ein Institut steht, bei dem die EZB als konsolidierende Aufsichtsbehörde fungiert, ist sie auch für die entsprechenden Kooperationsvereinbarungen zuständig. Im Berichtsjahr war die EZB als koordinierende Behörde für 29 Finanzkonglomerate tätig.[49]

Ein funktionsübergreifendes Team aus Expertinnen und Experten der EZB und der nationalen zuständigen Behörden sorgt für einen einheitlichen Ansatz bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten im SSM.

Die EZB verstärkte im Berichtsjahr auch ihren Dialog mit Aufsichtsbehörden aus Nicht-EU-Ländern über den Einsatz von Aufsichtstechnologien. So arbeitete sie beispielsweise mit dem Federal Reserve System, der Bank of England und der britischen Finanzaufsichtsbehörde FCA zusammen. Ziel war es, eine Anwendung des maschinellen Lernens zu entwickeln, mit der die Aufsichtsbehörden spezifische IT- und Cyberrisiken anhand von Methoden zur Verarbeitung natürlicher Sprache identifizieren können. Fachleute der vier Institutionen arbeiten derzeit in einem interdisziplinären funktionsübergreifenden „Tiger Team“ zusammen, um im September 2024 einen Machbarkeitsnachweis vorzulegen.

4.1.1.4 Das Financial Sector Assessment Program des IWF

Der Internationale Währungsfonds (IWF) führt im Rahmen seiner Finanzsektorüberprüfung (Financial Sector Assessment Program – FSAP) umfassende und tiefgehende Bewertungen der Finanzsektoren einzelner Länder durch.

EZB setzte die meisten Empfehlungen aus dem FSAP für den Euroraum um

Im FSAP 2018 für den Euroraum untersuchte der IWF die Aufsichts- und Abwicklungsarchitektur im Bankensektor. Die EZB hat die meisten Empfehlungen des IWF in ihre Aufsichtspraxis übernommen. Parallel dazu prüfen die EU‑Gesetzgeber Empfehlungen, die eine Änderung des Unionsrechts erfordern. Die nächste Finanzsektorüberprüfung für den Euroraum ist für 2024 geplant und soll eine tiefgehende Bewertung der Aufsicht über bedeutende Institute umfassen.

Nationale FSAPs beziehen sich nicht auf die Aufsicht über bedeutende Institute

Im Jahr 2023 schloss der IWF das nationale FSAP für Belgien ab, setzte die Arbeit am Programm für die Niederlande fort und leitete die FSAPs für Luxemburg, die Slowakei und Spanien in die Wege. Die nationalen FSAPs beziehen sich auf nicht bankgeschäftliche Aspekte wie etwa die Rahmenwerke für inländische Versicherungen und makroprudenzielle Themen. Sie beinhalten eine ganzheitliche Bewertung von bankgeschäftlichen Fragestellungen – besonders jenen im Zuständigkeitsbereich der für die Beaufsichtigung der weniger bedeutenden Institute verantwortlichen nationalen Behörden – sowie von Aspekten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Hierbei wird auch berücksichtigt, dass weitere Anstrengungen zur Vollendung der Bankenunion erforderlich sind.

EZB in Artikel-IV-Konsultationen des IWF eingebunden

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für mikro- und makroprudenzielle Fragestellungen wird die EZB in die Artikel‑IV-Konsultationen des IWF zu einzelnen Ländern eingebunden, die am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen.

4.2 Beitrag zur Entwicklung des europäischen und des internationalen Regulierungsrahmens

4.2.1 Beitrag zur Arbeit des Finanzstabilitätsrats

EZB-Bankenaufsicht unterstützte 2023 die Arbeit des FSB in dessen Schwerpunktbereichen wie Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowerten und Märkten für Kryptowerte sowie klimabezogenen Risiken

Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Inflation, gestiegener Zinsen und einer Verschärfung der Finanzierungsbedingungen konzentrierte sich der Finanzstabilitätsrat (FSB) im Jahr 2023 darauf, bestehende Schwachstellen im Finanzsystem zu beseitigen und dessen Widerstandsfähigkeit durch strukturelle Veränderungen zu erhöhen. Diese Aktivitäten trugen dazu bei, die Prioritäten der G‑20-Präsidentschaft für den Finanzsektor zu fördern.

Als Mitglied des FSB war die EZB-Bankenaufsicht an verschiedenen Workstreams beteiligt. Dabei ging es unter anderem um a) die Finalisierung der Empfehlungen zu Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowerten und Märkten für Kryptowerte, b) die Arbeiten am Klimafahrplan, z. B. die Realisierung einer einheitlichen Offenlegung klimabezogener Finanzinformationen, c) die endgültige Festlegung des Instrumentariums für das Management von Drittparteirisiken, d) den Abschlussbericht zu den Empfehlungen für eine stärkere Vereinheitlichung des Meldeverfahrens für Cybersicherheitsvorfälle, e) die Abwicklungsplanung und Krisenvorsorge, einschließlich der Beseitigung von Hindernissen in Bezug auf grenzüberschreitende Finanzierungen bei Abwicklungen und der Diskussion über die Operationalisierung von Abwicklungsinstrumenten, und f) die Prüfung, welche Lehren aus den Turbulenzen im Bankensektor vom Frühjahr 2023 – auch für den internationalen Abwicklungsrahmen – gezogen werden können.

EZB richtete im Juli Präsenzsitzung der FSB-Plenarversammlung in Frankfurt am Main aus

Die EZB-Bankenaufsicht nahm an den Sitzungen der FSB-Plenarversammlung, des Ständigen Ausschusses für die Umsetzung von Standards und des Ständigen Ausschusses für aufsichtliche und regulatorische Zusammenarbeit teil. Im Juni und Juli 2023 richtete die EZB Vor‑Ort-Sitzungen des Ständigen Ausschusses für aufsichtliche und regulatorische Zusammenarbeit bzw. der FSB-Plenarversammlung aus. Des Weiteren brachte sie sich in die Resolution Steering Group, die Regional Consultative Group for Europe und den Roundtable on External Audit ein.

Zusätzlich wird die EZB-Bankenaufsicht 2024 in folgenden Bereichen mit dem FSB kooperieren: Erarbeiten von Standards für die Transitionsplanung, Aufarbeitung der Bankenturbulenzen vom Frühjahr 2023, Fragen zur Vorsorge für Einschusszahlungen und Umsetzung solider Vergütungspraktiken.

Kasten 5
Entwicklungen im Bereich Kryptowerte

Märkte für Kryptowerte

Am 9. Juni 2023 wurde die Verordnung über Märkte für Kryptowerte[53] (MiCA-Verordnung) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung stellt zwar einen wichtigen Meilenstein dar, doch ist der Prozess zur Schaffung eines regulatorischen Rahmens für Kryptowerte noch nicht abgeschlossen. Die EZB, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde haben eine Reihe delegierter Rechtsakte und Leitlinien erarbeitet. Darin sind detaillierte Regeln unter anderem für die Verwaltung der Vermögenswertreserven von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und E‑Geld-Token, Governance-Regelungen sowie Sanierungs- und Rücktauschpläne festgelegt.

Entwicklungen auf internationaler Ebene

Am 17. Juli 2023 veröffentlichte der Finanzstabilitätsrat zwei Berichte: Übergeordnete Empfehlungen für die Regulierung, Aufsicht und Überwachung von Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowerten und Märkten für Kryptowerte (Englisch) und Übergeordnete Empfehlungen für die Regulierung, Aufsicht und Überwachung von „Global Stablecoin Arrangements“ (Englisch). Die EZB wirkte an der Ausarbeitung dieser Empfehlungen mit.

Analyse des Rahmenwerks

Die EZB analysiert, welche Folgen die Tokenisierung von Vermögenswerten in Bereichen hat, die unter das EU-Recht fallen oder die außerhalb des Rechtsrahmens der EU liegen. So hat sie die Kreditvergabe mit Kryptowerten beleuchtet, die nicht dem Geltungsbereich der MiCA-Verordnung unterworfen ist. Daneben untersucht sie die Faktoren, die die Tokenisierung von Geschäftsbankeinlagen vorantreiben. Angesichts der potenziell zunehmenden Aktivitäten der Banken im Bereich der Kryptowerte und der damit verbundenen Finanzierungsquellen leitete die EZB 2023 eine Überprüfung der Angemessenheit der von den Instituten verwendeten Liquiditätsrahmen in die Wege. Damit zog sie auch Lehren aus der Krise einiger Regionalbanken in den Vereinigten Staaten im März 2023.

Schwach regulierte oder nicht regulierte Kryptowert-Betreiber führen neben anderen Finanzdienstleistungen zunehmend auch Bankdienstleistungen durch. Um die Einhaltung des Prinzips „Gleiches Geschäft, gleiche Risiken, gleiche Regeln“ sicherzustellen, überprüft die EZB daher die Angemessenheit des aktuellen regulatorischen Rahmenwerks.

4.2.2 Beitrag zum Baseler Prozess und zu den überarbeiteten Baseler Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht

Im Berichtsjahr leistete die EZB-Bankenaufsicht erneut einen großen Beitrag zur Arbeit des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS). Sie beteiligte sich aktiv an verschiedenen Workstreams, brachte ihr Fachwissen in die Arbeitsgruppen des BCBS ein und arbeitete mit Ausschussmitgliedern aus EU-Staaten und anderen Ländern weltweit zusammen.

Ein wichtiger Meilenstein war der Bericht über die Turbulenzen im Bankensektor 2023 (Englisch). Dabei handelt es sich um eine Bestandsaufnahme der regulatorischen und aufsichtlichen Erkenntnisse, die aus den Bankenturbulenzen vom Frühjahr 2023 gewonnen werden können. In dem Bericht wird hervorgehoben, dass neben der Bedeutung von Risikomanagementpraktiken und Governance-Regelungen der Banken auch eine starke und wirksame Aufsicht wichtig ist, um die Sicherheit und Solidität der Institute zu gewährleisten. Ferner zeigt der Bericht auf, dass umsichtige und robuste regulatorische Standards für die Wahrung der Finanzstabilität eine zentrale Rolle spielen.

Ein weiteres wichtiges Etappenziel ergab sich aus der Einleitung eines öffentlichen Konsultationsverfahrens zur Überarbeitung der Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Englisch). Die darin vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich unter anderem auf die ausdrückliche Anerkennung supranationaler Aufsichtsrahmen wie des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die Auswirkungen klimabezogener Finanzrisiken und der Digitalisierung der Finanzwirtschaft sowie die Bedeutung einer Beurteilung der Nachhaltigkeit von Geschäftsmodellen und der operationellen Resilienz der Banken.

Weitere zentrale Ergebnisse waren die öffentlichen Konsultationen a) zu einem Rahmenwerk für Offenlegungsvorschriften für klimabedinge finanzielle Risiken gemäß Säule 3 (siehe Kasten 6), b) zur Offenlegung von Risikopositionen der Banken in Kryptowerten (dieses Konsultationspapier enthält eine standardisierte Offenlegungstabelle und einen Satz Formulare für Risikopositionen und Transaktionen der Banken in Kryptowerten), c) zu Änderungen des Standards für Risikopositionen der Banken in Kryptowerten (Veröffentlichung im Dezember 2022) und d) zu Vorschlägen für Änderungen am Standard für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (alle genannten Dokumente liegen nur auf Englisch vor).

Die EZB führte auch im Berichtsjahr den Co-Vorsitz der Task Force on Climate-related Financial Risks (TFCR) und der Policy and Standards Group des BCBS. Im Juni 2023 richtete die EZB die Sitzung der Supervisory Cooperation Group in Frankfurt am Main aus.

Kasten 6
Die Task Force on Climate-related Financial Risks des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht

Im Februar 2020 richtete der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht die Task Force on Climate-related Financial Risks (TFCR) ein. Die Mitglieder der TFCR stammen aus über 40 im Baseler Ausschuss vertretenen Institutionen, darunter Zentralbanken und Bankenaufsichtsbehörden. Die Arbeitsgruppe wird derzeit gemeinsam von Frank Elderson, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB, und Kevin Stiroh, dem Exekutiv-Vizepräsidenten der Federal Reserve Bank of New York, geleitet.

Die TFCR unterstützt den Baseler Ausschuss in dessen Bemühungen, klimabedingte finanzielle Risiken für das globale Bankensystem ganzheitlich anzugehen. Sie befasst sich dabei mit den drei Säulen Regulierung, Aufsicht und Offenlegung. Im Jahr 2021 veröffentlichte die Arbeitsgruppe eine Analyse der klimabedingten Risikofaktoren und von deren Transmissionskanälen und eine Analyse der Methoden zur Messung klimabedingter finanzieller Risiken (beide auf Englisch). Im Jahr 2022 folgten die Grundsätze für eine wirksame Steuerung und Beaufsichtigung klimabedingter finanzieller Risiken des BCBS sowie die Antworten auf Häufig gestellte Fragen zu klimabedingten finanziellen Risiken (ebenfalls beide auf Englisch). Dies diente der Klarstellung, wie solche Risiken im bestehenden Baseler Rahmenwerk erfasst werden können.

Im Berichtsjahr arbeitete die TFCR unter anderem an einer Bewertung der Lücken im aktuellen Baseler Rahmenwerk. Außerdem untersuchte sie die Transitionsplanung der Banken und deren Verwendung von Szenarioanalysen für die Bewertung von Klimarisiken. Ferner überwachte die Arbeitsgruppe die Umsetzung der Grundsätze für eine wirksame Steuerung und Beaufsichtigung klimabedingter finanzieller Risiken des BCBS. Schließlich entwickelte die TFCR auch eine Reihe von bankspezifischen klimabezogenen Offenlegungspflichten gemäß Säule 3. Sie sollen die Arbeit anderer normgebender Gremien, beispielsweise des International Sustainability Standards Board (ISSB), ergänzen. Der Vorschlag zu einem Offenlegungsrahmen (Englisch), der im November 2023 zu Konsultationszwecken veröffentlicht wurde, verlangt von den Banken, zusätzliche Informationen über die klimabedingten finanziellen Risiken ihrer Engagements bereitzustellen.

4.2.3 Beitrag zur Arbeit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Die EZB-Bankenaufsicht arbeitete auch im Berichtsjahr eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zusammen, um eine einheitliche Aufsicht im europäischen Bankensektor zu fördern, die Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute zu verbessern und die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen.

Zu den gemeinsamen Projekten zählte beispielsweise der EU-weite Stresstest 2023, der die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzte, die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors zu beurteilen. Bei der Einführung der einmaligen Klimarisikoanalyse im Zusammenhang mit dem Maßnahmenpaket „Fit für 55“ kooperierte die EZB ebenfalls mit der EBA. Mithilfe dieser Analyse sollte die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors entsprechend dem „Fit für 55“-Paket der EU bewertet werden. EZB, EBA und der Einheitliche Abwicklungsausschuss gaben eine gemeinsame Erklärung ab, nachdem Anleihen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1‑Anleihen) der Credit Suisse abgeschrieben worden waren. Die Erklärung trug zum Verständnis des EU-Abwicklungsrahmens und zur Beruhigung der europäischen Märkte für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bei.

Die EZB war auch in die Regulierungsarbeiten der EBA eingebunden. Sie unterstützte bei zahlreichen Projekten und leistete dort Beiträge, unter anderem bei der Erarbeitung von Standards und Leitlinien in Bezug auf die Verordnung über Märkte für Kryptowerte und bei der Fertigstellung der EBA-Leitlinien zur Gesamtsanierungskapazität in der Sanierungsplanung. Letztere zielen darauf ab, die Anwendbarkeit von Sanierungsplänen zu verbessern und die Krisenvorsorge wirksamer zu gestalten. Als Mitglied des Unterausschusses für digitale operationelle Resilienz (Sub-Committee on Digital Operational Resilience) des Gemeinsamen Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden wirkte die EZB auch an der Ausarbeitung der politischen Mandate in der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor mit. Des Weiteren beteiligte sie sich am Basel‑III-Monitoring-Bericht der EBA. Im Zuge dessen analysierte sie die Auswirklungen EU-spezifischer Anpassungen, was ein wesentlicher Bestandteil des Basel‑III-Finalisierungsprozesses ist.

Hinsichtlich des „Comply or explain“-Verfahrens der EBA teilte die EZB-Bankenaufsicht der EBA im Jahr 2023 für eine Leitlinie mit, inwieweit sie diese einhält oder einzuhalten gedenkt. Dies ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht dokumentiert. Die Bankenaufsicht der EZB hat sich zur Einhaltung aller einschlägigen Leitlinien verpflichtet, die von der EBA und dem Gemeinsamen Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden herausgegeben werden.

Die EZB arbeitet mit der EBA und anderen Beteiligten zusammen, um das Joint Bank Reporting Committee (JBRC), bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der europäischen und nationalen Behörden, sowie die Reporting Contact Group, bestehend aus Fachleuten des Banksektors, ins Leben zu rufen. Die erste Sitzung des JBRC wird voraussichtlich im Jahr 2024 stattfinden. Bereits gearbeitet wird an der Entwicklung eines Sektordatenkatalogs gemäß der Aufsichtsdatenstrategie der Europäischen Kommission, an der Verbesserung der Granularität bei aufsichtlichen Meldungen sowie an der weiteren Integration der Meldung von Statistik- und Aufsichtsdaten.

Kasten 7
EZB und Geldwäschebekämpfung – jüngste Entwicklungen

Wie schon in den Vorjahren befasste sich die EZB im Rahmen der Bankenaufsicht mit den Risiken, die sich aus der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergeben, und wirkte an den Vorbereitungen zur Schaffung einer europäischen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche mit.

Für die Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die nationalen Behörden zuständig. Um ihre jeweiligen Mandate erfüllen zu können, ist jedoch eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Aufsichtsbehörden und den Behörden zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unerlässlich. Im Rahmen ihres Aufsichtsmandats nimmt die EZB die aufsichtlichen Implikationen der Risiken, die sich aus Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben, sehr ernst.

Die EZB verbesserte im Berichtsjahr den Informationsaustausch mit den einschlägigen Behörden weiter. Im Zuge dessen wurde auch die Rolle der EZB als Beobachterin in den 63 mit dem Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befassten Kollegien, an denen sie teilnimmt, endgültig festgelegt. Ferner übermittelte die EZB weiterhin wesentliche Schwachstellen bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die 2022 eingerichtete zentrale Datenbank der EBA (EuReCa).

Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess, bei (erneuten) Eignungsbeurteilungen, Erlaubnisverfahren und Vor‑Ort-Prüfungen berücksichtigt. Im Überprüfungs- und Bewertungsprozess kann dies beispielsweise dazu führen, dass Banken qualitative Maßnahmen auferlegt werden, um deren Kontrollrahmen zu verbessern.

Die EZB nahm als Beobachterin an den Besprechungen des Ständigen Ausschusses der EBA für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teil. Daneben stand das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Gesetzespaket zur Geldwäscheprävention im Mittelpunkt des Interesses. Die EZB begrüßt diesen regulatorischen Vorstoß außerordentlich und freut sich auf die Zusammenarbeit mit der künftigen EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche. Nach Ansicht der EZB muss die neue Behörde über ausreichende Kapazitäten verfügen, um eine engmaschige Aufsicht durchführen zu können. Zudem müssen die Kooperationskanäle mit anderen Aufsichtsbehörden angemessen und einfach gestaltet sein.[50]

5 Organisatorischer Aufbau der Bankenaufsicht der EZB

5.1 Erfüllung der Rechenschaftspflicht

Bankenaufsicht der EZB 2023 weiterhin in engem Austausch mit Europäischem Parlament und Rat, während der Finanzmarktturbulenzen im Frühjahr auch auf Ad-hoc-Basis

Gemäß der SSM-Verordnung stellt der Jahresbericht eines der bedeutendsten Instrumente dar, mit denen die EZB-Bankenaufsicht ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union (Rat) nachkommt. Die Verordnung schreibt vor, dass die Aufsichtstätigkeit der EZB angemessenen Anforderungen an die Transparenz und Rechenschaftspflicht unterliegen soll. Als besonders wichtig erachtet die EZB die Wahrung und vollständige Umsetzung des Rahmens für die Rechenschaftspflicht. Dieser wird in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB sowie in der Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen dem Rat und der EZB konkretisiert.

Im Jahr 2023 trat der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums viermal vor den Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments. Dabei nahm er an drei regelmäßigen öffentlichen Anhörungen und einer Ad‑hoc-Aussprache teil. In der öffentlichen Anhörung am 21. März 2023 stellte der Vorsitzende den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2022 vor. Am selben Tag beteiligte er sich mit dem Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde an einer Ad‑hoc-Aussprache über den Zusammenbruch der Silicon Valley Bank und dessen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in Europa. Die beiden anderen regelmäßigen öffentlichen Anhörungen fanden am 28. Juni und 7. November 2023 statt. Dabei ging es um die Risiken, die sich durch die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und insbesondere die Auswirkungen der Zinserhöhungen auf den Bankensektor und die Einleger ergeben, sowie um die Lehren aus den Finanzmarktturbulenzen im Frühjahr und die Entwicklung der notleidenden Kredite. Weitere Themen waren die neu aufkommenden Risiken im Zusammenhang mit dem Kryptosektor und Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors sowie die Rechtsetzungsakte zur Stärkung der Bankenunion. Hierzu zählen das Bankenpaket sowie die Überprüfung des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und die Einlagensicherung.

Vorsitzender des Aufsichtsgremiums beantwortete 2023 zwei schriftliche Anfragen von MdEPs und eine schriftliche Anfrage eines Abgeordneten eines nationalen Parlaments

Im Jahr 2023 beantwortete der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums zwei schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments (MdEPs) zu bankenaufsichtlichen Angelegenheiten. Im Rahmen der Berichtspflichten der EZB gegenüber den nationalen Parlamenten beantwortete er zudem eine schriftliche Anfrage eines Abgeordneten eines nationalen Parlaments. Alle Antwortschreiben an Abgeordnete wurden auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht. Die Schreiben betrafen die Aktivitäten der beaufsichtigten Institute in Russland, die Aufsichtstätigkeit in Bezug auf die Risikopositionen der Banken in anfälligen Sektoren sowie Gesetzesinitiativen zur Förderung des Sekundärmarkts für notleidende Kredite.

Darüber hinaus stellte die EZB dem Europäischen Parlament die Berichte über die Beratungen in den Sitzungen des Aufsichtsgremiums sowie die Zusammenfassungen der Seminare des Aufsichtsgremiums zur Verfügung und kam damit ihren Verpflichtungen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung nach.

Um den Dialog zwischen der EZB und dem Europäischen Parlament weiter zu fördern, ging die EZB-Bankenaufsicht zudem auf die vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2022“ vorgebrachten Kommentare und Vorschläge ein. In ihrer Antwort[51] auf die Entschließung nahm die EZB Stellung zu den Entwicklungen im Bankensektor, zu Klima- und Umweltrisiken sowie zu den Rechtsetzungsakten zur Bankenunion.

Im Rahmen des Austauschs mit dem Rat nahm der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums am 15. Mai und 8. November 2023 an einem Meinungsaustausch mit der Euro-Gruppe teil. Im Vorfeld der Gespräche veröffentlichte die EZB jeweils einen Überblick über ihre Aufsichtstätigkeiten[52]. Dabei ging es vor allem um die Lage des europäischen Bankensystems im aktuellen gesamtwirtschaftlichen und geopolitischen Umfeld, die Aufsichtsprioritäten sowie regulatorische und institutionelle Fragen.

5.1.1 Überprüfung des SSM durch die Europäische Kommission und Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs zur EU-Aufsicht über Kreditrisiken von Banken

Am 18. April 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Bericht über ihre zweite Überprüfung des SSM. Auf der Grundlage der Überprüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der SSM im Großen und Ganzen gut funktioniert und sich zu einer ausgereiften, etablierten Aufsichtsbehörde entwickelt hat, die die bei ihrer Errichtung gesetzten Ziele erreicht. Der SSM trägt dazu bei, dass Banken für künftige Wirtschafts- und Finanzkrisen gut gewappnet sind und über eine angemessene Kapitalausstattung verfügen. Er gewährleistet eine hochwertige und proaktive Bankenaufsicht, die schnell an aufsichtliche Herausforderungen angepasst werden kann, wie sich während der Covid-19-Krise gezeigt hat.

Am 12. Mai 2023 veröffentlichte der Europäische Rechnungshof (EuRH) seinen Sonderbericht EU-Aufsicht über Kreditrisiken von Banken. Darin kommt der EuRH zu dem Schluss, dass die von der EZB durchgeführten aufsichtlichen Bewertungen der Kreditrisiken der Banken einige Mängel aufweisen, im Allgemeinen aber von guter Qualität sind. Die Anmerkungen der EZB zu den Feststellungen finden sich in einem Anhang zum Bericht. Die EZB begrüßt die Ergebnisse der Prüfung des EuRH und seine Empfehlungen, die zu einer weiteren Verbesserung der Prozesse beitragen werden. Sie verpflichtet sich, auch künftig die höchsten Standards in der Bankenaufsicht anzuwenden und ihre Aufsichtspraktiken zu optimieren.

Der EuRH beendete auch das Follow-up zu seiner im Jahr 2016 durchgeführten Prüfung – Sonderbericht 29/2016 Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus – Guter Auftakt, doch bedarf es weiterer Verbesserungen. Die Ergebnisse wurden im Anhang des Sonderberichts zur EU-Aufsicht über Kreditrisiken von Banken veröffentlicht.

5.2 Transparenz und Kommunikation

Im Jahr 2023 hielten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums 26 Reden und die EZB-Vertreterinnen und Vertreter im Aufsichtsgremium weitere zwölf Reden. Insgesamt wurden in verschiedenen Medien 32 Interviews gegeben und neun Blog- und Meinungsbeiträge veröffentlicht. Der Vorsitzende stellte zudem auf zwei Pressekonferenzen die Ergebnisse des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) für 2022 und 2023 vor. Darüber hinaus veröffentlichte die EZB-Bankenaufsicht vier Podcast-Folgen und 28 Pressemitteilungen sowie sonstige Publikationen, darunter Schreiben an MdEPs, Orientierungshilfen für Banken sowie Aufsichtsstatistiken. Der digitale Newsletter der Bankenaufsicht, der vierteljährlich erscheint und mittlerweile 10 000 Abonnenten zählt, informierte zeitnah über laufende Projekte und Feststellungen der Aufsicht.

Im Jahr 2023 veröffentlichte die EZB-Bankenaufsicht ihre Stresstestergebnisse und leitete vier öffentliche Konsultationsverfahren ein. Diese Konsultationen betrafen bewährte Verfahren für die Steuerung und das Management von Gegenparteiausfallrisiken, den überarbeiteten Leitfaden der EZB zu internen Modellen, den Leitfaden zur effektiven Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung sowie den Entwurf des Leitfadens für die Meldung bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen von Finanzkonglomeraten. Als Reaktion auf die Turbulenzen im Schweizer Bankensektor präzisierte die EZB-Bankenaufsicht zeitnah die in der EU geltenden Regeln für die Abwicklung von Banken. Darüber hinaus wurden Informationen zu mehreren Sanktionsfällen bekannt gegeben und die Ergebnisse einer externen Überprüfung des SREP veröffentlicht (siehe Abschnitt 1.3.1.7). Zudem veranstaltete die EZB das fünfte Forum zur Bankenaufsicht. Um den Dialog zwischen der EZB-Bankenaufsicht und den Branchenvertreterinnen und -vertretern zu stärken, organisierte die EZB zwei Treffen der Banking Supervision Market Contact Group. Im Fokus standen dabei unter anderem die Risikoaussichten für den europäischen Bankensektor.

Im Jahr 2023 beantwortete die EZB insgesamt 1 355 Anfragen der Öffentlichkeit zu bankenaufsichtlichen Themen. Insbesondere nahm sie zu einem Ersuchen Stellung, in dem Bürgerinnen und Bürger ihre Besorgnis über die Auswirkungen des Klimawandels auf den europäischen Finanzsektor zum Ausdruck brachten, und beantwortete Anfragen zum Klimarisikostresstest. Über ihr Besucherzentrum veranstaltete die EZB Vorträge zur Bankenaufsicht mit insgesamt 401 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Darüber hinaus erläuterte sie 9 096 Besucherinnen und Besuchern (8 903 vor Ort und 193 virtuell) die Kernaufgaben der EZB und die Grundlagen der europäischen Bankenaufsicht.

5.3 Personalausstattung der EZB-Bankenaufsicht

5.3.1 Neueinstellungen

In der Regel schreibt die EZB-Bankenaufsicht offene Stellen zunächst intern aus; lediglich Einstiegspositionen werden sofort extern ausgeschrieben. Im Jahr 2023 wurden 40 externe Bewerberinnen und Bewerber für längerfristige Positionen eingestellt.

Grafik 11

Zahl der Stellenbesetzungen je Beschäftigtengruppe im Jahr 2023

Quelle: EZB.

Dem Prinzip der jährlichen Rotation folgend wechselten 48 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in andere gemeinsame Aufsichtsteams. Solche Wechsel dienen dazu, aufsichtliche Voreingenommenheit zu vermeiden und die persönliche und berufliche Weiterentwicklung zu fördern.

5.3.2 Austauschprogramme

Neben der bereits bestehenden Möglichkeit, am Personalaustauschprogramm für SSM-Beschäftigte teilzunehmen (siehe Abschnitt 5.4), wurde die EZB-Bankenaufsicht auch in das Schuman-Programm aufgenommen. In diesem Programm können Beschäftigte aus dem gesamten Europäischen System der Zentralbanken und der europäischen Bankenaufsicht in verschiedenen Institutionen zusammen an gemeinsamen Projekten arbeiten.

Zusätzlich zum Austausch zwischen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der EZB, der am 1. Februar 2023 begann, wurden Ausschreibungen für Austauschprogramme zwischen der EZB und der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) durchgeführt.

5.3.3 Kompetenzaufbau

Im Jahr 2023 untersuchte die EZB-Bankenaufsicht, inwieweit sie organisatorisch für die Herausforderungen der Zukunft gewappnet ist. Dabei wurden drei Bereiche mit Entwicklungsbedarf identifiziert: IT- und Cyberrisiken, Klimarisiken und die digitale Transformation.

Diese Beurteilung diente als Grundlage für den SSM-Kompetenzaufbauplan 2024. Die darin festgelegten Maßnahmen sollen helfen, Talente einfacher zu identifizieren und entsprechend den organisatorischen Bedürfnissen einzusetzen, maßgeschneiderte Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu schaffen und eine bessere Rekrutierung von neuen Talenten zu ermöglichen. Zur Unterstützung von Initiativen in den drei aufgezeigten Entwicklungsbereichen wurden dem Personalpool des SSM insgesamt 35 Stellen zugewiesen, die 2024 flexibel eingesetzt werden können.

5.3.4 Diversität und Inklusion

Die EZB-Bankenaufsicht ist bestrebt, Diversität und Inklusion in all ihren Formen zu fördern. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern stellt nach wie vor eine wichtige strategische Priorität dar. Frauen machen 43 % der Beschäftigten aus, wobei die Anteile in den einzelnen Hierarchiestufen leicht voneinander abweichen. So erhöhte sich der Frauenanteil auf der Ebene „Analyst“ um 2 Prozentpunkte auf 52 %. Auf „Expert“-Ebene sank er um 4 Prozentpunkte auf 39 %. Auf der Ebene „Team Lead“ stieg er um 2 Prozentpunkte auf 34 % und auf der „Management“-Ebene um 1 Prozentpunkt auf 35 %. Die EZB wird ihre Anstrengungen weiter verstärken, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu erreichen.

Abbildung 1

Belegschaft der EZB-Bankenaufsicht in Zahlen

Quelle: EZB.
Anmerkung:
1) Stand: 31. Dezember 2023.
2) Beschäftigte, die von einer nationalen Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken, europäischen öffentlichen Organisationen/Einrichtungen oder internationalen Organisationen entsandt wurden.

5.4 Integration innerhalb des SSM

EZB und nationale Aufsichtsbehörden setzten sich weiterhin für die Förderung der Integration durch SSMnet, Austauschprogramme, Expertengruppen, Wissensaustausch und Aufsichtsplanung ein

Im Jahr 2023 entwickelte die EZB zusammen mit den nationalen Aufsichtsbehörden ein multidisziplinäres Schulungsprogramm für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im SSM, das Anfang 2024 an den Start ging. Es steht allen Beschäftigten der europäischen Bankenaufsicht offen und wurde in Zusammenarbeit mit dem European University Institute ins Leben gerufen. Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Kompetenzniveaus in Bezug auf Kernthemen und neu aufkommende Themen der Bankenaufsicht.

Neue Inhalte und Funktionalitäten, die an die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer angepasst wurden, trugen dazu bei, die gemeinsame Plattform für den Informations- und Wissensaustausch SSMnet zu einem wirksameren Kanal für die direkte Kommunikation innerhalb der europäischen Bankenaufsicht zu machen. Beschäftigte aller nationalen Aufsichtsbehörden und der EZB produzierten interessante Inhalte. Sie informierten die Leserinnen und Leser unter anderem über interne Aktivitäten, wichtige Sitzungen und die Ergebnisse der regelmäßigen SSM-weiten Umfrage zur Zusammenarbeit.

Zur Stärkung dieser gemeinsamen Aufsichtskultur wurde 2023 eine umfangreiche Integrationsinitiative entwickelt, die Anfang 2024 auf den Weg gebracht wurde. Damit soll das zehnte Jahr des Bestehens des SSM zu einem „Jahr der Integration“ werden, in dem alle nationalen Aufsichtsbehörden und die EZB ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verstärkt Gelegenheit bieten, sich miteinander zu vernetzen.

Im Rahmen des SSM-Austauschprogramms wurde im Jahr 2023 ein Personalaustausch mit bewährten Partnerinstitutionen (Autorité de contrôle prudentiel et de résolution und Banco de España) sowie neuen Partnern (Banca d’Italia und De Nederlandsche Bank) organisiert. Dieser fachliche Austausch zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EZB und der nationalen Aufsichtsbehörden ist wichtig, um integrierte Karrierewege in der europäischen Bankenaufsicht zu ermöglichen. Jeweils 15 Beschäftigte nahmen an einem solchen wechselseitigen Austausch teil.

Auch bei zentralen Aufsichtsthemen kam es zu einer engeren Kooperation. Mehr als 50 Bankenaufseherinnen und Bankenaufseher aus nationalen Aufsichtsbehörden wurden erfolgreich in Expertengruppen eingebunden und arbeiteten hybrid zusammen. Im Rahmen eines Pilotprojekts wurden im Bereich der Vor‑Ort-Prüfungen zwei Kompetenzzentren für spezielle Risikobereiche eingerichtet, um die Zusammenarbeit und den Austausch von Fachwissen zwischen den Prüferinnen und Prüfern weiter zu verbessern. In dem Bestreben, die Kooperation zu stärken, wurden zudem bewährte Verfahren für den Wissensaustausch und das Betreiben von Netzwerken innerhalb des SSM identifiziert.

Da die Vertiefung der Zusammenarbeit eine integrierte Planung erfordert, wurde der Risikotoleranzrahmen eingeführt. Er soll die aufsichtlichen Beurteilungen unterstützen und die Umsetzung der strategischen Prioritäten in der Aufsichtsplanung erleichtern (siehe Abschnitt 1.3.1).

5.5 Digitale Agenda des SSM

Die Komplexität im Bankensektor nimmt zu, während die Ressourcen der Bankenaufsicht abnehmen. Daher setzt die europäische Bankenaufsicht verstärkt auf Digitalisierung, um mit den Veränderungen in der Bankenlandschaft Schritt zu halten und neu aufkommenden aufsichtlichen Risiken Rechnung zu tragen. Dementsprechend räumt sie der digitalen Agenda seit 2020 Priorität ein und hat in verschiedene Aufsichtstechnologien (SupTech) investiert.

Inzwischen wurden rund 14 SupTech-Anwendungen in Betrieb genommen, die auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bankenaufseherinnen und -aufseher zugeschnitten sind. So lassen sich mit Navi – einer Plattform für Netzwerkanalysen und erweiterte Visualisierungen – wichtige Erkenntnisse aus verbundenen Daten gewinnen, beispielsweise zu den Eigentümerstrukturen bedeutender Institute. Mit dem Tool Agora steht der Bankenaufsicht ein zentraler Zugang zu allen aufsichtsrelevanten Daten zur Verfügung.

Das Jahr 2022 war geprägt von der Einführung mehrerer Anwendungen. Im Berichtsjahr wurden daraufhin große Anstrengungen unternommen, um diese Tools besser miteinander zu verbinden und in die IT-Umgebung zu integrieren, die SupTech-Plattformen zu erweitern, deren Einsatz in der Bankenaufsicht zu fördern sowie neue Technologien zu prüfen. Die zunächst getätigten Technologie-Investitionen trugen auch zur Entwicklung einer hochmodernen Infrastruktur bei, mit deren Hilfe der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) skaliert werden kann. Hervorzuheben ist hier die moderne cloudbasierte Plattform Virtual Lab. Sie hat nicht nur die Zusammenarbeit und den digitalen Austausch verbessert, sondern den Nutzerinnen und Nutzern auch ermöglicht, sich eingehender mit zukunftsweisenden Technologien wie generativen KI‑Anwendungen auseinanderzusetzen. Dazu zählten die Abfrage von Aufsichtsdaten mittels natürlicher Sprache und das Testen von Chatbot-Funktionen im Zusammenhang mit aufsichtlichen Vorschriften und Methoden.

Darüber hinaus wurde der erste Strategiezyklus der digitalen Agenda des SSM im Jahr 2023 mit der vollständigen Umsetzung des SSM Digitalisation Blueprint abgeschlossen. Für den Zeitraum von 2024 bis 2028 wird derzeit eine neue digitale SSM-Strategie entwickelt. Ein Kernziel der neuen Strategie ist der Aufbau eines einheitlichen Aufsichts-Cockpits, in dem die am häufigsten abgefragten Daten, Nachrichten, IT‑Anwendungen und -Systeme gebündelt werden.

Zudem hat die europäische Bankenaufsicht mit der Implementierung eines Betriebsmodells für ihre langfristige digitale Agenda begonnen. Es zielt unter anderem auf die Stärkung der internen Teams und die Verringerung der Abhängigkeit von externen Beratern bei der Entwicklung und Instandhaltung von SupTech-Anwendungen und -Plattformen ab. In diesem Zusammenhang wurde die „SupTech Centre“-Initiative ins Leben gerufen. Dabei werden von bestimmten NCAs SupTech-Lösungen entwickelt und bereitgestellt, die dann SSM-weit genutzt werden können.

5.6 Beschlussfassung

5.6.1 Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses

20 Sitzungen des Aufsichtsgremiums im Jahr 2023

Das Aufsichtsgremium der EZB tagte im Berichtsjahr 20 Mal. Im Zuge der weiteren Lockerung der Pandemiebeschränkungen wurden fünf Treffen in Frankfurt am Main und ein weiteres in Dubrovnik abgehalten. Alle übrigen Sitzungen fanden per Videokonferenz statt.

Darüber hinaus organisierte das Aufsichtsgremium zwei Treffen zum Informationsaustausch über die aktuellen Entwicklungen im Finanzbereich sowie ein Seminar, in dem aufsichtsrelevante Themen erörtert wurden. Auf Einladung der Banca d’Italia veranstaltete das Aufsichtsgremium im Oktober 2023 zudem eine Strategieklausur in Rom. Dort berieten die Mitglieder über die nächsten Schritte in Bezug auf die Integration innerhalb des SSM, Folgemaßnahmen zum Bericht der Expertengruppe zum SREP, Möglichkeiten zur Verbesserung der Wirksamkeit der Aufsicht sowie die Aufsichtsprioritäten der EBA für 2024.

Der Lenkungsausschuss[53] des Aufsichtsgremiums tagte im Berichtsjahr viermal, wobei alle Sitzungen als Videokonferenzen stattfanden.

Darüber hinaus hielt der Lenkungsausschuss 13 außerordentliche Sitzungen ab, bei denen die Digitalisierung, die Vereinfachung von SSM-Prozessen sowie die Integration innerhalb des SSM im Mittelpunkt standen. Auch diese Sitzungen wurden ausnahmslos als Videokonferenzen abgehalten; die Teilnahme stand allen interessierten Mitgliedern des Aufsichtsgremiums offen.

Nach der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung im Mai 2023 nominierte der EZB-Rat am 13. September 2023 Claudia Buch als Nachfolgerin von Andrea Enria für den Vorsitz des Aufsichtsgremiums ab 1. Januar 2024. Frau Buch wurde aus einer Liste geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten ausgewählt, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorab zugänglich gemacht wurde. Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) führte am 20. September eine öffentliche Anhörung mit Frau Buch durch und sprach sich in der Abstimmung für sie aus. Anschließend billigte das Europäische Parlament den Vorschlag der EZB zur Ernennung von Frau Buch in einer Plenarsitzung am 3. Oktober. Die Ernennung wurde kraft Durchführungsbeschluss des Rates vom 19. Oktober 2023 bestätigt und ist seit dem 1. Januar 2024 wirksam.

Aufsichtsgremium

Vorsitzender/ Vorsitzende

Andrea Enria (bis 31. Dezember 2023)
Claudia Buch (seit 1. Januar 2024)

Stellvertretender Vorsitzender

Frank Elderson

EZB-Vertreterinnen und -Vertreter

Kerstin af Jochnick
Edouard Fernandez-Bollo
Elizabeth McCaul
Anneli Tuominen

Belgien

Tom Dechaene (Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique)

Bulgarien

Radoslav Milenkov (Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank))

Deutschland

Mark Branson (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
Joachim Wuermeling (Deutsche Bundesbank) (bis 31. März 2023)
Claudia Buch (Deutsche Bundesbank) (1. April 2023 bis 31. Dezember 2023)
Burkhard Balz (Deutsche Bundesbank) (seit 1. Januar 2024)

Estland

Kilvar Kessler (Finantsinspektsioon)
Veiko Tali (Eesti Pank)

Irland

Sharon Donnery (Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland)

Griechenland

Ilias Plaskovitis (Bank of Greece) (bis 31. Dezember 2023)
Christine Papaconstantinou (Bank of Greece) (seit 1. Januar 2024)

Spanien

Margarita Delgado (Banco de España)

Frankreich

Denis Beau (Banque de France)

Kroatien

Tomislav Ćorić (Hrvatska narodna banka)

Italien

Alessandra Perrazzelli (Banca d’Italia)

Zypern

George Ioannou (Central Bank of Cyprus)

Lettland

Kristīne Černaja-Mežmale (Finanšu un kapitāla tirgus komisija) (bis 31. Dezember 2022)
Māris Kālis (Latvijas Banka) (bis 31. Dezember 2022)
Santa Purgaile (Latvijas Banka) (seit 1. Januar 2023)

Litauen

Simonas Krėpšta (Lietuvos bankas)

Luxemburg

Claude Wampach (Commission de Surveillance du Secteur Financier)
Eric Cadilhac (Banque centrale du Luxembourg)

Malta

David Eacott (Malta Financial Services Authority) (bis 15. Januar 2023)
Michelle Mizzi Buontempo (Malta Financial Services Authority) (seit 25. Januar 2023)
Oliver Bonello (Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta)

Niederlande

Steven Maijoor (De Nederlandsche Bank)

Österreich

Helmut Ettl (Finanzmarktaufsicht)
Gottfried Haber (Oesterreichische Nationalbank)

Portugal

Rui Pinto (Banco de Portugal)

Slowenien

Primož Dolenc (Banka Slovenije)

Slowakei

Vladimír Dvořáček (Národná banka Slovenska)

Finnland

Jyri Helenius (Finanssivalvonta) (bis 11. Januar 2023)
Tero Kurenmaa (Finanssivalvonta) (seit 12. Januar 2023)
Päivi Tissari (Suomen Pankki – Finlands Bank)

Im Berichtsjahr erließ die EZB 2 403 Aufsichtsbeschlüsse[54], die sich an einzelne beaufsichtigte Institute richteten (siehe Abbildung 2). Davon wurden 1 286 gemäß dem allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben durch Leiter von EZB-Arbeitseinheiten gefasst. 1 117 Beschlüsse wurden vom EZB-Rat im Verfahren der impliziten Zustimmung auf Basis von Beschlussentwürfen des Aufsichtsgremiums getroffen. Hierzu zählten auch 189 Vorgänge[55] (wie beispielsweise die Errichtung von Zweigstellen), die die EZB implizit billigte, indem sie auf einen Widerspruch innerhalb der rechtlichen Frist verzichtete.

Die Aufsichtsbeschlüsse betrafen in erster Linie Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (48,4 %), Eigenmittel (9,6 %), nationale Befugnisse (7,9 %), interne Modelle (7,7 %), den SREP (4,7 %) und die Ad-hoc-Berichterstattung (4,7 %).

Beschlüsse des Aufsichtsgremiums zu mehreren Querschnittsthemen, unter anderem den Aufsichtsprioritäten

Neben den bankspezifischen finalen Beschlussentwürfen, die dem EZB-Rat zur Zustimmung zugeleitet wurden, hatte das Aufsichtsgremium auch über verschiedene Querschnittsthemen zu befinden. Dabei ging es vor allem um den für 2024 geplanten SSM-Stresstest zur Cyberresilienz, die endgültigen Ergebnisse des EU‑weiten EBA-Stresstests 2023, die Modalitäten und operationellen Aspekte der Veröffentlichung der von der EZB verhängten, in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder, die Aufsichtsprioritäten für die Jahre 2024-2026 und die Strategie, mit der im Rahmen der Eignungsprüfungen die Expertise der Leitungsorgane von Banken im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Sicherheitsrisiken beurteilt wird. Einige dieser Entscheidungen wurden im Auftrag des Aufsichtsgremiums von befristet eingerichteten Gremien bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der EZB und der NCAs ausgearbeitet. Diese Gremien führten Vorbereitungsarbeiten durch, unter anderem zur Überarbeitung der im SREP-Zyklus 2024 umzusetzenden Methodik für die Beurteilung der operationellen Resilienz, der operationellen Risiken und der IT‑Risiken sowie zur Kalibrierung der Methodik zur Festlegung der Säule‑2-Empfehlungen und der Säule‑2-Empfehlungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung.

Aus einigen Beschlüssen des Aufsichtsgremiums gingen Leitfäden oder Berichte hervor, beispielsweise der überarbeitete Leitfaden der EZB zu Verfahren für qualifizierte Beteiligungen.

Die meisten Beschlüsse des Aufsichtsgremiums ergingen im schriftlichen Verfahren.[56]

Im Berichtsjahr ersuchten 32 der 113 direkt von der EZB beaufsichtigten Bankengruppen darum, formale Beschlüsse der EZB in einer anderen EU‑Amtssprache als Englisch zu erhalten.

Abbildung 2

Beschlüsse des Aufsichtsgremiums im Jahr 2023

Quelle: EZB.
Anmerkung:
1) Zusätzlich zu seinen Sitzungen hielt das Aufsichtsgremium im Berichtsjahr zwei Treffen zum Informationsaustausch sowie ein Seminar ab.
2) Diese schriftlichen Verfahren beziehen sich sowohl auf einzelne aufsichtliche Beschlüsse als auch auf sonstige Themen wie gemeinsame Methoden und Konsultationen des Aufsichtsgremiums. Ein schriftliches Verfahren kann mehrere aufsichtliche Beschlüsse enthalten.
3) Diese Zahl umfasst einzelne Aufsichtsbeschlüsse, die sich an die beaufsichtigten Institute oder ihre potenziellen Käufer richten, sowie Anweisungen an NCAs zu bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten. Ein Beschluss kann mehrere aufsichtliche Genehmigungen umfassen.
4) Die 1 163 Beschlüsse zu Eignungsprüfungen beziehen sich auf 2 573 Einzelverfahren (siehe Abschnitt 2.2).

5.6.2 Tätigkeit des Administrativen Überprüfungsausschusses

Der Administrative Überprüfungsausschuss (Administrative Board of Review – ABoR) ist ein Gremium der EZB, dessen Mitglieder für sich genommen und in ihrer Gesamtheit von der EZB unabhängig sind. Seine Aufgabe ist es, vom EZB-Rat verabschiedete Beschlüsse zu aufsichtlichen Angelegenheiten zu überprüfen, sofern ein zulässiger Überprüfungsantrag vorliegt.

Im Jahr 2023 gingen beim ABoR vier Neuanträge auf administrative Überprüfung von Aufsichtsbeschlüssen der EZB ein (siehe Tabelle 5). Einer dieser Anträge wurde vom Antragsteller zurückgenommen, nachdem die EZB die Angelegenheit außerhalb des Ausschussverfahrens mit dem Antragsteller klären konnte.

Zwei der verbleibenden drei Anträge betrafen den Entzug von Bankzulassungen durch die EZB. In beiden Fällen schlug der ABoR dem Aufsichtsgremium nach Anhörung des Antragstellers vor, den Beschluss durch einen Beschluss desselben Inhalts zu ersetzen. Zum dritten Antrag verabschiedete der Ausschuss – ebenfalls nach Anhörung des Antragstellers – eine Stellungnahme, in der er dem Aufsichtsgremium vorschlug, den Beschluss durch einen Beschluss zu ersetzen, in dem die gleichen aufsichtlichen Maßnahmen festgelegt sind. Darüber hinaus wies der ABoR das Aufsichtsgremium auf neue Informationen des Antragstellers hin, die er in der Stellungnahme berücksichtigte.

Im Mai 2023 wurde im Newsletter der Bankenaufsicht ein Interview mit dem Vorsitzenden des ABoR, Pentti Hakkarainen, veröffentlicht. Darin erläutert dieser die Funktionsweise des ABoR und dessen Arbeitsplan für die kommenden Jahre.

Im Jahr 2023 hatte Pentti Hakkarainen, wie gerade erwähnt, den Vorsitz im Administrativen Überprüfungsausschuss inne. Die weiteren Mitglieder waren André Camilleri (seit Mai 2023 stellvertretender Vorsitzender), F. Javier Aríztegui Yáñez, René Smits und Christiane Campill (seit März 2023 Mitglied, zuvor stellvertretendes Mitglied). Damir Odak gehörte dem Ausschuss als stellvertretendes Mitglied an. Informationen zur jeweils aktuellen Zusammensetzung des ABoR sind auf der Website der EZB zum Administrativen Überprüfungsausschuss abrufbar.

Tabelle 5

Anzahl der vom ABoR durchgeführten Überprüfungen

2023

2022

2021

2020

2019

2018

2017

2016

2015

2014

Abgegebene Stellungnahmen des ABoR

3

2

1

2

5*

4

4

6

6

3

Stellungnahmen des ABoR mit dem Vorschlag, den angefochtenen Beschluss durch einen Beschluss desselben Inhalts zu ersetzen

3**

-

-

1

1

3

4

1

2

2

Stellungnahmen des ABoR mit dem Vorschlag, den angefochtenen Beschluss durch einen geänderten Beschluss oder eine verbesserte Begründung zu ersetzen

-

1

-

-

1

1

-

2

4

1

Stellungnahmen des ABoR mit dem Vorschlag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen

-

-

-

-

1

-

-

-

-

-

Stellungnahmen des ABoR mit dem Vorschlag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben

-

-

1

-

-

-

-

-

-

-

Antrag laut Stellungnahme des ABoR unzulässig

-

1

-

1

2

-

-

3

-

-

Antrag zurückgezogen

1

1

-

-

-

1

-

1

2

1

Vorschlag des ABoR zur Aussetzung

-

-

-

1

-

-

-

-

-

-

Quelle: EZB.
* Eine Stellungnahme bezog sich auf zwei Beschlüsse der EZB.
** In einer der drei Stellungnahmen schlug der ABoR dem Aufsichtsgremium vor, den angefochtenen Beschluss durch einen Beschluss zu ersetzen, in dem die gleichen aufsichtlichen Maßnahmen festgelegt sind.

5.6.3 Schwerpunktbereiche der EZB-Vertreterinnen und -Vertreter im Aufsichtsgremium

Gemäß der SSM-Verordnung und dem Beschluss EZB/2014/4[57] ernennt der EZB‑Rat für das Aufsichtsgremium vier Vertreterinnen und Vertreter der EZB.

Die derzeitigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der EZB im Aufsichtsgremium sind Kerstin af Jochnick, Edouard Fernandez-Bollo, Elizabeth McCaul und Anneli Tuominen.

In Rahmen ihrer täglichen Arbeit unterstützen sie die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums und vertreten die EZB-Bankenaufsicht intern wie auch extern.

Schwerpunktbereiche der EZB-Vertreterinnen und -Vertreter im Aufsichtsgremium

EZB-Vertreterinnen und ‑Vertreter im Aufsichtsgremium

Schwerpunktbereiche

Kerstin af Jochnick

Externe Kommunikation, makroprudenzielle Aufsicht, Aufsichtsstrategie, aufsichtliche Kohärenz

Edouard Fernandez-Bollo

Integration des Bankensektors, Vereinfachung und Integration von Aufsichtsprozessen innerhalb des SSM, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Budgetangelegenheiten und Revisionstätigkeiten, Sanktionen

Elizabeth McCaul

SREP, interne Governance und Risikomanagement, digitale Agenda, Fortbildungsmaßnamen, Diversität und Inklusion

Anneli Tuominen

Krisenmanagement, aufsichtliche Meldungen und Statistik, Überwachung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Eignung, Cyberrisiken[58]

Da die Amtszeit von Kerstin af Jochnick, Edouard Fernandez-Bollo und Elizabeth McCaul im Jahr 2024 endet, werden die Schwerpunktbereiche der Vertreterinnen und Vertreter der EZB im Aufsichtsgremium nach der Ernennung ihrer Nachfolger neu verteilt.

5.7 Umsetzung des Verhaltenskodex

Die EZB hat gemäß Artikel 19 Absatz 3 der SSM-Verordnung einen Ethikrahmen für hochrangige Funktionsträger, leitende Angestellte und Mitarbeiter der EZB erstellt. Dieser besteht aus dem einheitlichen Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB, einem eigenen Kapitel in den Dienstvorschriften der EZB und der Leitlinie zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM). Für die Umsetzung und Weiterentwicklung des Ethikrahmens sind der EZB-Ethikausschuss, die Stabsstelle Compliance und Governance sowie der Ethik- und Compliance-Ausschuss (Ethics and Compliance Committee) zuständig.

Hochrangige Funktionsträger der EZB unterliegen seit 1. Januar 2023 strengeren Regeln und Transparenzpflichten für private Finanztransaktionen

Seit dem 1. Januar 2023 sind hochrangige Funktionsträger der EZB strengeren Regeln und Transparenzpflichten für private Finanztransaktionen unterworfen. Nach den neuen Regeln müssen sie nun auch die vorherige Zustimmung für den Verkauf von Altbeständen oder die Ausübung jeglicher mit diesen finanziellen Vermögenswerten oder Instrumenten verbundenen Rechte einholen und eine Aufstellung der privaten Finanztransaktionen vorlegen, die in dem betreffenden Kalenderjahr getätigt wurden.

Im Jahr 2023 führte der Ethikausschuss entsprechend seinem Mandat seine jährliche Prüfung der Interessenerklärungen der Mitglieder des Aufsichtsgremiums vor deren Veröffentlichung auf der Website der EZB-Bankenaufsicht durch. Darüber hinaus beantwortete der Ausschuss Anfragen hochrangiger Funktionsträger aus den Reihen der EZB-Bankenaufsicht und gab in diesem Zusammenhang 13 Stellungnahmen ab. Dabei ging es überwiegend um Fragen zu privaten Tätigkeiten und zur Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Stellungnahmen des Ethikausschusses (Englisch) werden sechs Monate nach ihrer Verabschiedung auf der Website der EZB veröffentlicht.

Stabsstelle Compliance und Governance nutzt Digitalisierung weiterhin für effizientere Beratung der EZB-Beschäftigten zu ethischen Themen

Im Berichtsjahr setzte die Stabsstelle Compliance und Governance ihre Digitalisierungsanstrengungen fort, um die Beratung der Beschäftigten zu ethischen Themen schneller, sicherer und benutzerfreundlicher zu gestalten. Neben einem Ethik-Chatbot, der Antworten zu einfachen Fragen liefert, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZB nun auf einer internen Plattform Zugang zu Mustervorlagen für die Übermittlung von Informationen. Zudem können dort sämtliche Follow-up-Maßnahmen nachverfolgt werden. Der Zugriff auf das neue Tool ist von verschiedenen Geräten aus möglich. Im Jahr 2023 wurden 2 767 Anfragen gestellt, die persönlich beantwortet werden mussten, verglichen mit 1 690 im Jahr 2022. Rund 44 % der Anfragen wurden von Beschäftigten der EZB-Bankenaufsicht eingereicht.

Grafik 12

Überblick über Anfragen von Beschäftigen der EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2023

(Anzahl der Anfragen)

Quelle: EZB.

Neben speziellen Schulungen und E-Learning-Angeboten organisierte die Stabsstelle Compliance und Governance Informationskampagnen zum Ethikrahmen. Hierzu zählten Veranstaltungen wie die Open Ethics Days für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Ethics Awareness Season im Oktober mit Beiträgen zum Cybersecurity Awareness Month. Beim Global Ethics Day 2023 für alle Beschäftigten ging es schwerpunktmäßig um Vorschriften zu privaten Finanztransaktionen, die Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Treffen mit Externen sowie darum, wie wichtig es ist, seine Meinung zu äußern.

Um tatsächliche oder wahrgenommene „Drehtürsituationen“ zu vermeiden, beurteilte die Stabsstelle Interessenkonflikte, die sich ergeben können, wenn Beschäftigte Stellenangebote des privaten Sektors in Betracht ziehen. Darüber hinaus gab sie Empfehlungen zu den geltenden Regeln und Abhilfemaßnahmen ab. Bei zwei Beschäftigen, die im Berichtsjahr aus dem Dienst ausschieden, wurde gemäß den Vorschriften des Ethikrahmens eine Cooling-off-Periode vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung wirksam. Bei sieben Beschäftigten wurden zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie die Neuzuweisung von Aufgaben, die Versetzung auf andere Positionen und/oder die Einschränkung von Zugangsrechten ergriffen, um Drehtürsituationen zu vermeiden. Bei diesen Maßnahmen handelte es sich gewissermaßen um interne Cooling-off-Perioden.

Die Stabsstelle Compliance und Governance kontrollierte auch im Berichtsjahr im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfung, ob das Personal und die hochrangigen Funktionsträger der EZB die Vorschriften für private Finanzgeschäfte einhielten. Wie in den vorangegangenen Jahren wurde dabei nur eine geringe Anzahl an Regelverstößen festgestellt, davon weniger als 40 % durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZB-Bankenaufsicht. In keinem dieser Fälle lag ein vorsätzliches Fehlverhalten oder eine andere schwerwiegende Nichteinhaltung der Vorschriften vor.

Ethik- und Compliance-Ausschuss förderte die Harmonisierung der Vorschriften zum Verhaltensrisiko

Der Ethik- und Compliance-Ausschuss ist ein Forum für den Austausch und die Zusammenarbeit innerhalb des Eurosystems und des SSM zu den Themen Ethik und Integrität. Im Jahr 2023 wurde unter anderem eine Task Force zum Verhaltensrisiko eingerichtet, die die bestehenden Rahmenwerke für die Beurteilung des Verhaltensrisikos sowie die Überwachungs- und Berichtsprozesse der NCAs vergleichen, verbessern und vereinheitlichen soll. Auf einer Sitzung des Ethik- und Compliance-Ausschusses stellte die EZB ihr Verhaltensrisiko-Rahmenwerk für Vertragspartner und die damit verbundenen Auswirkungen für SSM-Vertragspartner vor.

5.8 Anwendung des Grundsatzes der Trennung zwischen Geldpolitik und Bankenaufsicht

Der Grundsatz der Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben wurde im Berichtsjahr vorwiegend auf den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Funktionsbereichen angewandt.

Gemäß Beschluss EZB/2014/39 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der EZB[59] erfolgte der Austausch von Informationen nach dem Prinzip „Kenntnis, nur wenn nötig“. Demzufolge musste jeder Bereich nachweisen, dass die von ihm bei einem anderen funktionellen Bereich angeforderten Informationen für das Erreichen seiner Ziele erforderlich waren.

Laut dem Beschluss EZB/2014/39 bedarf der Austausch nicht anonymisierter Daten für die allgemeine Berichterstattung (COREP) und die Finanzberichterstattung (FINREP), sonstiger Rohdaten sowie von Informationen, die Beurteilungen oder politische Empfehlungen enthalten, der Zustimmung des Direktoriums. Die Geschäftsbereiche der beiden Politikfunktionen der EZB tauschten diese Daten im Einklang mit dem vom Direktorium gebilligten und regelmäßig überprüften Rahmenwerk aus.

Bezogen sich die angeforderten Informationen auf anonymisierte Daten oder nicht sensible strategische Informationen, wurde der Zugang zu vertraulichen Informationen gemäß Beschluss EZB/2014/39 direkt von dem Funktionsbereich der EZB gewährt, der über die betreffenden Informationen verfügte.

Angesichts ungünstiger Marktentwicklungen, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems potenziell gefährden konnten, beschloss das Direktorium im Mai 2023, den Austausch vertraulicher Informationen zwischen den beiden Bereichen auf Grundlage von Artikel 8 des Beschlusses EZB/2014/39 zu genehmigen. Die Genehmigung wurde unter strenger Beachtung des Grundsatzes „Kenntnis, nur wenn nötig“ erteilt und bis Ende Juni 2023 monatlich überprüft und verlängert. Der im Februar 2022 eingeleitete Austausch von Daten, der durch die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine auf den Bankensektor begründet war, wurde gemäß der Notfallregelung in Artikel 8 des Beschlusses EZB/2014/39 aktiviert und unter strikter Einhaltung des Prinzips „Kenntnis, nur wenn nötig“ fortgeführt. Die Ausnahmeregelung für den Austausch von Bankdaten, die im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie erhoben worden waren, wurde im Oktober 2023 aufgehoben.

Hinsichtlich der Trennung auf Ebene der Beschlussorgane wurden keine Bedenken geäußert, und so musste die Schlichtungsstelle nicht tätig werden.

5.9 Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung und Informationsmanagement

5.9.1 Weiterentwicklung des Rahmens für die aufsichtliche Berichterstattung

Auch im Berichtsjahr erzielten die EZB und die NCAs erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung von Maßnahmen zur weiteren Harmonisierung gemeinsamer Verfahren für die Erhebung aufsichtlicher Daten mithilfe des „sequenziellen Ansatzes“. Die Verpflichtung der NCAs zur unverzüglichen Übermittlung von Aufsichtsdaten an die EZB wurde in die Praxis umgesetzt. Dabei wurde der rechtliche Rahmen der EZB entsprechend angepasst (siehe Kapitel 7).

Die zentralisierte Datenübermittlungsplattform der EZB (CASPER), die im Jahr 2023 über 3 400 interne und externe Nutzer hatte, wird erweitert, damit eingehende Daten nach Erhalt anhand anderer EZB-Datensätze validiert werden können.

Als Reaktion auf eine Empfehlung der internen Revision begann die EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs mit der Ausarbeitung eines klaren Regelwerks zur Ermittlung der Signifikanz erneut eingereichter Aufsichtsdaten im Geltungsbereich der technischen Durchführungsstandards der EBA zur aufsichtlichen Berichterstattung. Es wurde ein Pilotprojekt mit dem Ziel eingerichtet, die Kriterien für die Identifizierung signifikanter Neueinreichungen festzulegen und ausführliche Erläuterungen zu diesen Neueinreichungen zu erheben, wenn sie gegen den jeweiligen aufsichtlichen Schwellenwert bzw. die Signifikanzschwelle verstoßen.

Die EZB hat darüber hinaus die Erstellung des Managementberichts zur Daten-Governance und Datenqualität[60] in die Wege geleitet. Der Bericht, der eine Reihe quantitativer Indikatoren und einen Fragebogen für die Banken enthält, zielt darauf ab, die Rechenschaftspflicht des Leitungsorgans zu stärken und die strukturellen Mängel der Banken im Bereich der Aggregation von Risikodaten und der Risikoberichterstattung aufzuzeigen und nach Möglichkeit zu verringern.

Im Berichtsjahr nahm die EZB eine inhaltliche Erweiterung der vierteljährlichen Statistik der Bankenaufsicht vor. So waren erstmals neue Indikatoren für die Nettozinsmarge, eine zusätzliche Aufschlüsselung der strukturellen Liquiditätsquote und eine Aufschlüsselung der Schuldverschreibungen nach Gegenparteien enthalten. Darüber hinaus veröffentlichte sie im Mai 2023 eine neue Sammlung aggregierter Statistiken zu weniger bedeutenden Instituten. Diese umfassen wichtige Kennzahlen zur Kapitalausstattung, Ertragskraft, Liquidität und Aktiva-Qualität der Institute.

Ende 2023 veröffentlichte die EZB Säule‑3-Informationen für einzelne Institute und ergänzte damit die ausgewählten Kapital- und Liquiditätsquoten sowie die Meldebögen für die Kreditqualität durch Angaben zu den Umweltrisiken der Banken. Dabei wurde ein Abgleich der Säule‑3-Angaben mit den aufsichtsrechtlichen Meldungen durchgeführt, was zu einer deutlich höheren Datenkonsistenz führte.

5.9.2 Informationsmanagement

Das Informationsmanagementsystem des SSM (IMAS) umfasst das Paket von Systemen für Aufsichtsprozesse. In IMAS werden die Anwendungen für SREP-Verfahren, alle primären Workflows für die Aufsicht, ein Daten-Service für den Abruf und die Auswertung aufsichtlicher Meldungen (IDRA) sowie eine Anwendung gehostet, über die sich beaufsichtigte Institute digital mit der Aufsicht verbinden und Anträge sowie Mitteilungen per Online-Formular einreichen können (IMAS-Portal).

Im Jahr 2023 wurde die zugrunde liegende technische Infrastruktur von IMAS komplett überarbeitet. Das System verfügt nun über eine hochmoderne Technologie, ist effizienter und kann leichter skaliert und gewartet werden. Zudem wurde es an die Veränderungen im Finanzsystem und an dessen regulatorischen Rahmen sowie an die SSM-Methodik und -Strategie angepasst. Zu den Neuerungen im Jahr 2023 zählten a) die Anpassung an die aktualisierte und neu kalibrierte SREP-Methodik, einschließlich spezifischer Instrumente für Benchmarking und Querschnittsanalyse, b) die Überarbeitung des Planungsmoduls für das aufsichtliche Prüfungsprogramm, c) die Anpassung der für die Beschlussorgane des SSM erstellten Berichte, d) die Aktualisierung des Moduls für die Signifikanzbewertung und das Register der beaufsichtigten Institute und e) die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und der internen Kontrollen über alle in IMAS unterstützten Aufsichtsprozesse hinweg.

Zudem wurde im Berichtsjahr die Benutzeroberfläche des IMAS-Portals überarbeitet, um die Navigation zu vereinfachen. Neue Aufsichtsprozesse wurden in das Portal eingestellt. Diese bezogen sich auf a) die Bereitstellung von Kreditdatenbändern bei Vor‑Ort-Prüfungen der Kreditqualität, b) das neue Verfahren für Banken und Aufsichtsbehörden, mit dem überwacht werden kann, inwieweit festgestellte Mängel behoben und die damit verbundenen Maßnahmen umgesetzt wurden, und c) die Erweiterung des einheitlichen Einreichungsformulars für Eignungsprüfungen für bulgarische und kroatische Institute.

Die Nutzung des IMAS-Portals nahm 2023 mit mehr als 3 900 neuen Prozessen deutlich zu. Hierzu zählten Anträge im Zusammenhang mit Eignungsprüfungen, der Nutzung des Europäischen Passes, dem geplanten Erwerb qualifizierter Beteiligungen, der Erteilung von Lizenzen sowie Zulassungen und Befreiungen für Finanzholdinggesellschaften. Auch Mitteilungen zu nicht wesentlichen Modelländerungen und zu Auslagerungsvereinbarungen erfolgten über das Portal. So stieg die Nutzung des IMAS-Portals für die Einreichung von Anträgen auf Eignungsprüfung und die Überwachung des Bearbeitungsstands von 89 % im Jahr 2022 auf 96 % im Berichtsjahr.

Am 1. September 2023 wurde „Heimdall“, das Tool für maschinelles Lesen, im Rahmen des Verfahrens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit eingesetzt. Das Tool ruft die von den Banken über das IMAS-Portal eingereichten Informationen (z. B. Fragebögen) ab und analysiert deren Inhalt, bevor die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beurteilung mit einem risikobasierten Bewertungstool verifizieren und abschließen. Durch den Einsatz des Heimdall-Tools und des risikobasierten Bewertungstools werden die Eignungsprüfungen effizienter und die Beurteilungen konsistenter.

6 Berichterstattung zu den Haushaltsausgaben

6.1 Ausgaben im Jahr 2023

Ausgaben der EZB im Jahr 2023 wie erwartet

Gemäß der SSM‑Verordnung muss die EZB zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben über angemessene Ressourcen verfügen. Diese Ressourcen werden über eine Aufsichtsgebühr finanziert, die von den Instituten zu entrichten ist, die unter der direkten oder indirekten Aufsicht der EZB stehen. Die EZB unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um ihre Ressourcen neu zu priorisieren und zu optimieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bankenaufsicht ihre Aufgaben in einem sich stetig verändernden Umfeld angemessen erfüllen kann. Die EZB ist somit im Einklang mit ihrer Verpflichtung zur Kostenstabilität bestrebt, ihre Effektivität zu verbessern und ihre Ausgaben zu begrenzen.

Die Ausgaben für Aufsichtsaufgaben werden im Haushaltsplan der EZB gesondert ausgewiesen. Sie beinhalten die direkten Kosten der EZB‑Bankenaufsicht. Die Bankenaufsicht nimmt auch gemeinsame Dienste in Anspruch, die von den Supportbereichen der EZB bereitgestellt werden.[61]

Für die Haushaltsangelegenheiten der EZB ist der EZB‑Rat zuständig. Dieser beschließt den jährlichen Haushalt der EZB für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht auf Vorschlag des EZB‑Direktoriums und nach Beratung mit der bzw. dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Dem EZB‑Rat steht der Haushaltsausschuss zur Seite, dem Vertreterinnen und Vertreter aller nationalen Zentralbanken des Eurosystems und der EZB angehören. Der Haushaltsausschuss wertet die Berichte der EZB zur Haushaltsplanung und ‑überwachung aus und stellt dem EZB‑Rat die Ergebnisse zur Verfügung.

Im Jahr 2023 beliefen sich die tatsächlichen jährlichen Ausgaben für die Aufsichtsaufgaben der EZB auf 653,5 Mio. €, was der im März 2023 bekannt gegebenen Schätzung von 649,0 Mio. € entspricht. Sie liegen damit 7,4 % unter der für das Jahr 2023 festgesetzten Budgetgrenze für Aufsichtsaufgaben der EZB von 705,6 Mio. €.

Tabelle 6

Kosten für die Aufsichtsaufgaben der EZB nach Funktionen (2021-2023)

(in Mio. €)

Tatsächliche Ausgaben

2023

2022

2021

Direkte Aufsicht über SIs

315,6

281,3

274,4

Überwachung (Oversight) von LSIs

17,2

13,4

15,7

Querschnitts- und Expertenaufgaben

320,7

299,2

287,4

Gesamtausgaben für Aufsichtsaufgaben der EZB

653,5

593,8

577,5

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Anhand der Klassifizierung in Tabelle 6 wird die Verteilung der pro Jahr anfallenden Kosten auf die von den Instituten jährlich zu entrichtenden Aufsichtsgebühren ermittelt. Entscheidend ist hierbei, ob ein Institut gemäß Artikel 8 der Verordnung über Aufsichtsgebühren[62] als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft wurde.[63] Tabelle 7 enthält granularere Daten zu den Ausgaben auf Grundlage der durchgeführten Tätigkeiten.

Tabelle 7

Ausgaben der EZB für Aufsichtsaufgaben

(in Mio. €)

Tatsächliche Ausgaben

2023

2022

Prudenzielle Aufsicht, davon:

517,6

477,0

 Laufende Aufsicht und Überwachung

250,2

235,2

 Vor‑Ort-Prüfungen

82,6

74,3

 Grundsatzaufgaben, beratende und regulatorische Aufgaben

183,7

166,2

 Krisenmanagement

1,1

1,3

Makroprudenzielle Aufgaben

22,4

18,6

Aufsichtsstatistiken

55,5

45,8

Aufsichtsgremium, Sekretariat, Aufsichtsrecht

57,9

52,4

Gesamtausgaben für Aufsichtsaufgaben der EZB

653,5

593,8

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Die Ausgaben für Aufsichtsaufgaben im Jahr 2023 beliefen sich auf 653,5 Mio. € und erhöhten sich damit um 10,1 % gegenüber ihrem Vorjahresstand von 593,8 Mio. €. Dieser Anstieg war bei allen wesentlichen Aufsichtsaufgaben zu verzeichnen. Gründe hierfür waren zum einen die gestiegenen Personalkosten. Zum anderen war 2023 das erste vollständige Jahr, in dem die Bankenaufsicht nach der Pandemie wieder in normalem Umfang tätig war. Ferner haben auch die Einführung neuer IT‑Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aufsichtstechnologieprojekten (SupTech-Projekte) und die laufende Entwicklung anderer IT‑Systeme für die Bankenaufsicht zu den höheren Ausgaben beigetragen. Detailliertere Informationen hierzu finden sich in Abschnitt 5.9. Weitere Gründe sind die Auswirkungen der Inflation und der hohen Energiepreise. Der Anstieg der Ausgaben für makroprudenzielle Aufgaben um 20,4 % ist darauf zurückzuführen, dass 2023 der alle zwei Jahre stattfindende EBA‑Stresstest durchgeführt wurde.

Bei hoher Auslastung nimmt die EZB zur Unterstützung ihres Personals zusätzlich zu den internen Ressourcen auch die Dienste externer Berater in Anspruch, die unter qualifizierter interner Anleitung ihre Fachkenntnisse einbringen oder integrierte Beratungsleistungen anbieten. Im Berichtsjahr wendete die EZB 33,9 Mio. € für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit ihren Kernaufsichtsaufgaben auf und damit 6,9 Mio. € weniger als 2022. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass bei Vor‑Ort-Prüfungen auf interne Ressourcen zurückgegriffen wird. In dem Betrag für Beratungsleistungen enthalten sind 9,4 Mio. € für die Entwicklung von IT‑Systemen, 8,3 Mio. € für die Prüfungen der Aktiva‑Qualität und 16,2 Mio. € für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit Vor‑Ort-Prüfungen, auch durch länderübergreifende Teams. Weitere Informationen hierzu finden sich in Kapitel 1. Hinzu kamen Beratungskosten in Höhe von 11,2 Mio. €. Diese Kosten entstanden in Bereichen, die die EZB-Bankenaufsicht unterstützen, und resultierten hauptsächlich aus dem Betrieb und der Wartung neu entwickelter IT-Systeme.

Die Ausgaben für Dienstreisen im Zusammenhang mit Aktivitäten der Bankenaufsicht lagen 2023 bei 11,3 Mio. € (Vorjahr: 6,8 Mio. €) und waren somit deutlich höher als 2022. Dies ist darauf zurückzuführen, dass erstmalig seit Beginn der Pandemie im gesamten Berichtsjahr wieder uneingeschränkt Dienstreisen möglich waren.

Die Kostenanteile der Ausgaben, die unmittelbar den Aufsichtsaufgaben der EZB zuzurechnen sind, und der Ausgaben für gemeinsame Dienste entsprachen weitgehend denen des Vorjahres (siehe Grafik 13).

Grafik 13

Kosten für die Aufsichtsaufgaben der EZB nach Ausgabenkategorien

(in Mio. €)

Quelle: EZB.

Die direkt zurechenbaren Aufwendungen setzen sich zusammen aus den Personalkosten für Kernaufsichtsaufgaben, den Kosten für Aufsichtsinitiativen auch im Zusammenhang mit Comprehensive Assessments, sonstigen betrieblichen Aufwendungen (z. B. für Dienstreisen und Fortbildungen), den Kosten für spezielle IT‑Systeme wie IMAS und die Plattform STAR (Stress Test Account Reporting) und damit zusammenhängende Projekte sowie für die Entwicklung fortschrittlicher SupTech-Technologien.

Die Kategorie „gemeinsame Dienste“ umfasst Dienste, die sowohl der Zentralbankfunktion als auch der Aufsichtsfunktion zur Verfügung stehen.[64] Die Aufteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste auf die beiden Funktionen erfolgt mithilfe eines Allokationsmechanismus, der branchenübliche Kennzahlen wie Vollzeitäquivalente (VZÄ), Bürofläche und Übersetzungsvolumen zugrunde legt. Da die EZB bestrebt ist, ihre Effizienz konsequent zu steigern, verfeinert sie diesen Kostenallokationsmechanismus stetig.

Die tatsächlichen Gesamtausgaben der Bankenaufsicht beliefen sich im Berichtsjahr auf 653,5 Mio. €. Die direkt zurechenbaren Aufwendungen betrugen 403,0 Mio. €, und die Kosten für gemeinsame Dienste lagen bei 250,5 Mio. €. Dies entspricht einem Anteil von 61,7 % bzw. 38,3 % an den tatsächlichen Gesamtausgaben (im Vorjahr standen diese Kostenanteile mit 59,2 % bzw. 40,8 % in einem ähnlichen Verhältnis). Abschreibungen auf IMAS und STAR, die sich 2023 auf 22,9 Mio. € bezifferten, trugen zu den direkt zurechenbaren Aufwendungen für IT‑Systeme und damit zusammenhängende Projekte bei.

Von dem Zuwachs bei den tatsächlichen Ausgaben in Höhe von 59,7 Mio. € entfielen 70,7 % bzw. 42,2 Mio. € auf Personalkosten. Im Jahr 2022 sanken die Personalkosten infolge einer Anpassung der Bewertung langfristig fälliger Leistungen. Grund hierfür war ein deutlich höherer Abzinsungssatz bei der versicherungsmathematischen Bewertung. Im Jahr 2023 stiegen die Personalkosten aufgrund von Gehaltsanpassungen und einer höheren durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in der EZB‑Bankenaufsicht. Hierzu zählten auch die Beschäftigten für die alle zwei Jahre stattfindenden Stresstests der EBA und die teilweise von internem Personal durchgeführten Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Vor‑Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle.

Darüber hinaus führte die Tatsache, dass mit dem Ende der Pandemie auch alle dienstlichen Aktivitäten wieder in vollem Umfang durchgeführt werden konnten, nicht nur zu einer höheren Zahl an Beschäftigten. Sie wirkte sich auch auf die meisten anderen Kostenarten (z. B. Dienstreisen) aus, was ebenfalls zu steigenden Gesamtkosten führte.

Der verbleibende Zuwachs der Gesamtkosten verteilt sich auf die meisten anderen Kostenkategorien, und zwar sowohl bei den direkt zurechenbaren Ausgaben als auch bei den Ausgaben für gemeinsame Dienste. Dies ist ebenfalls hauptsächlich auf die Rückkehr zu einem normalen Umfang der Aufsichtsaktivitäten und die Auswirkungen der Inflation zurückzuführen.

6.2 Ausblick: EZB‑Aufsichtsgebühren für 2024

EZB rechnet für 2024 mit Ausgaben für die Bankenaufsicht in Höhe von 661,0 Mio. €

Da bei der erwarteten Verwendung der geplanten Ausgaben die Auswirkungen der Corona‑Pandemie nicht mehr so stark ins Gewicht fallen, hat die EZB ihre Schätzung der Ausgaben für das Jahr 2024 angepasst. Die Verwendung der geplanten Ausgaben wird erwartungsgemäß ansteigen, weshalb die EZB die Ausgaben für 2024 mit 661,0 Mio. € veranschlagt. Die Budgetgrenze für Aufsichtsaufgaben der EZB wird für das Jahr 2024 auf 698,9 Mio. € festgesetzt. Bei diesen geplanten Ausgaben werden im Einklang mit der Verpflichtung der EZB zur Kostenstabilität verschiedene Faktoren berücksichtigt. Hierzu zählen die Bemühungen, Ressourcen neu zu priorisieren und zu optimieren, die Tatsache, dass 2024 kein EBA‑Stresstest stattfinden wird, sowie die interne Erbringung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit SupTech-Projekten und Vor‑Ort-Prüfungen. Hierdurch werden sich im Gegenzug die Kosten für externe Beratungsdienstleistungen entsprechend reduzieren.

Im Einklang mit ihrer Zusage, bis 2023 für die gesamte Organisation Kostenstabilität zu erreichen, strebt die EZB eine Stabilisierung der geplanten Ausgaben für ihre laufenden Aufgaben an.

Tabelle 8

Geschätzte Kosten für die Aufsichtsaufgaben der EZB im Jahr 2024 nach Funktionen

(in Mio. €)

Geschätzte Ausgaben 2024

Tatsächliche Ausgaben 2023

Tatsächliche Ausgaben 2022

Direkte Aufsicht über SIs

339,6

315,6

281,3

Überwachung (Oversight) von LSIs

14,8

17,2

13,4

Querschnitts- und Expertenaufgaben

306,6

320,7

299,2

Gesamtausgaben für Aufsichtsaufgaben der EZB

661,0

653,5

593,8

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Die jährliche Aufsichtsgebühr für 2024, die den Instituten 2025 in Rechnung gestellt wird, steht erst am Ende des Gebührenzeitraums 2024 fest. Sie entspricht den tatsächlichen Ausgaben für das Gesamtjahr 2024, bereinigt um etwaige Gebührenrückerstattungen und ‑nachzahlungen aus vorangegangenen Gebührenzeiträumen sowie um Erträge aus Verzugszinsen und uneinbringliche Gebühren.

Im Jahr 2024 werden der Schätzung zufolge 95,8 % des Gesamtbetrags von SIs und 4,2 % von LSIs zu entrichten sein.

Tabelle 9

Geschätzte Ausgaben der EZB für Aufsichtsaufgaben im Jahr 2024

(in Mio. €)

Geschätzte Ausgaben 2024

Tatsächliche Ausgaben 2023

Tatsächliche Ausgaben 2022

Für beaufsichtigte bedeutende Institute oder Gruppen

633,4

626,3

566,8

Für beaufsichtigte weniger bedeutende Institute oder Gruppen

27,6

27,2

27,0

Gesamtausgaben für Aufsichtsaufgaben der EZB

661,0

653,5

593,8

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

6.3 Rechtsrahmen für die Aufsichtsgebühr 2023

Die Gebührenverordnung und der dazugehörige Beschluss[65] bilden zusammen mit der SSM‑Verordnung den Rechtsrahmen für die jährliche Aufsichtsgebühr, welche die EZB für Aufwendungen erhebt, die ihr im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben entstehen.

6.3.1 Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren für den Gebührenzeitraum 2023

Für den Gebührenzeitraum 2023 wird eine jährliche Aufsichtsgebühr in Höhe von insgesamt 653,7 Mio. € erhoben. Dieser Betrag errechnet sich nahezu vollständig aus den 2023 tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten von 653,5 Mio. €, bereinigt um einen Betrag von 220 129 €. Letzterer setzt sich zusammen aus Netto-Rückerstattungen von Gebühren an einzelne Institute, die sich auf vorangegangene Gebührenzeiträume beziehen (insgesamt 402 266 €), und erhobenen Verzugszinsen (182 137 €).

Die jährliche Aufsichtsgebühr wird ferner um Abschreibungen für nicht einziehbare Gebührenbeträge bereinigt. Derartige Bereinigungen waren 2023 jedoch nicht erforderlich.

Der über die jährliche Aufsichtsgebühr einzuziehende Betrag gliedert sich in zwei Bestandteile. Maßgeblich ist hierbei die Einstufung der beaufsichtigten Institute als bedeutend oder weniger bedeutend. Sie spiegelt den unterschiedlichen Grad der Beaufsichtigung durch die EZB wider. Die Ausgaben werden den beiden Kategorien mithilfe eines Verfahrens zugeordnet, das fortlaufende Verbesserungen und zeitnahe Anpassungen ermöglicht. Somit ist sichergestellt, dass die Zuordnung mit der Zeit immer genauer wird.

Für das Jahr 2023 belief sich der zu erhebende Gesamtbetrag bei SIs auf 626,5 Mio. € und bei LSIs auf 27,2 Mio. €, was einem Anteil von 95,8 % bzw. 4,2 % der Gesamtkosten für Aufsichtsaufgaben der EZB entspricht.

Tabelle 10

Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren

(in Mio. €)

Aufsichtsgebühr

2023

2022

Für beaufsichtigte bedeutende Institute oder Gruppen

626,5

566,7

Für beaufsichtigte weniger bedeutende Institute oder Gruppen

27,2

27,0

Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren

653,7

593,7

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

6.3.2 Aufsichtsgebühren für einzelne Institute

Bei der Berechnung der Gebühren für die einzelnen Banken oder Bankengruppen sind deren Bedeutung und Risikoprofil ausschlaggebend. Dabei werden jährliche Gebührenfaktoren für die beaufsichtigten Banken zugrunde gelegt.

Weitere Informationen zu den Aufsichtsgebühren finden sich auf der Website der EZB‑Bankenaufsicht.

6.4 Sonstige Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB

Die EZB ist befugt, Verwaltungsgeldbußen gegen beaufsichtigte Institute zu verhängen, wenn diese ihren Verpflichtungen gemäß dem geltenden EU‑Bankenaufsichtsrecht nicht nachkommen. Hierzu zählen auch die Aufsichtsbeschlüsse der EZB. Erhaltene Beträge aus Verwaltungsgeldbußen sowie entsprechende Rückerstattungen aufgrund einer Änderung oder Annullierung zuvor erlassener Sanktionsbeschlüsse werden nicht bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren berücksichtigt. Diese Beträge werden vielmehr in der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB erfasst. Im Berichtsjahr beliefen sich die Erträge aus Verwaltungsgeldbußen gegen beaufsichtigte Institute auf 17,9 Mio. €.

7 Von der EZB erlassene Rechtsinstrumente

Zu den von der EZB erlassenen Rechtsinstrumenten gehören Verordnungen, Beschlüsse, Leitlinien, Empfehlungen und die in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 der SSM‑Verordnung sowie in Artikel 22 der SSM‑Rahmenverordnung genannten Anweisungen an die nationalen zuständigen Behörden. In diesem Abschnitt sind die Rechtsinstrumente aufgeführt, die die EZB im Jahr 2023 bezüglich der Bankenaufsicht verabschiedete und die im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf EUR‑Lex veröffentlicht wurden. Berücksichtigt werden Rechtsinstrumente, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der SSM‑Verordnung erlassen wurden, sowie andere relevante Rechtsinstrumente.

7.1 EZB-Verordnungen

EZB/2023/20
Verordnung (EU) 2023/1678 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (EZB/2023/20) (ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 93)

7.2 EZB-Rechtsinstrumente (ohne Verordnungen)

EZB/2023/2
Beschluss (EU) 2023/656 der Europäischen Zentralbank vom 28. Februar 2023 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2022 (EZB/2023/2) (ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 42)

EZB/2023/5
Beschluss (EU) 2023/672 der Europäischen Zentralbank vom 10. März 2023 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zu Vor‑Ort-Prüfungen und Beschlüssen zu Prüfungen interner Modelle (EZB/2023/5) (ABl. L 84 vom 23.3.2023, S. 18)

EZB/2023/6
Beschluss (EU) 2023/673 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2023 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen zu Vor‑Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle (EZB/2023/6) (ABl. L 84 vom 23.3.2023, S. 24)

EZB/2023/11
Beschluss (EU) 2023/864 der Europäischen Zentralbank vom 13. April 2023 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2023/11) (ABl. L 112 vom 27.4.2023, S. 46)

EZB/2023/18
Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (Neufassung) (ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 105)

EZB/2023/19
Beschluss (EU) 2023/1680 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 zur Meldung von Finanzierungsplänen von beaufsichtigten Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank (EZB/2023/19) (Neufassung) (ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 98)

EZB/2023/24
Beschluss (EU) 2023/2530 der Europäischen Zentralbank vom 28. September 2023 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden oder der nationalen benannten Behörden erhoben werden (EZB/2023/24) (ABl. L 2023/2530 vom 24.11.2023)

EZB/2023/26
Beschluss (EU) 2023/2531 der Europäischen Zentralbank vom 24. Oktober 2023 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden oder der nationalen benannten Behörden erhoben werden (EZB/2023/26) (ABl. L 2023/2531 vom 24.11.2023)

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Alle Rechte vorbehalten. Die Anfertigung von Kopien für Ausbildungszwecke und nichtkommerzielle Zwecke ist mit Quellenangabe gestattet.

Übersetzung: Deutsche Bundesbank. In Zweifelsfällen gilt der englische Originaltext.

In unserem SSM-Glossar finden Sie Erläuterungen zu speziellen Fachtermini.

HTML ISBN 978-92-899-6446-3, ISSN 2443-5813, doi:10.2866/058293, QB-BU-24-001-DE-Q


  1. Gemäß Artikel 100 der Eigenkapitalrichtlinie ist die EZB in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde verpflichtet, im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses jährliche Stresstests bei den von ihr beaufsichtigten Instituten durchzuführen.

  2. Diese Zahlen beziehen sich auf die gesamte Stichprobe der 98 getesteten Institute unter Maßgabe der vollständigen Umsetzung der Eigenkapitaldefinition zum Stichtag des Stresstests (d. h Ende 2022).

  3. Siehe E. McCaul und I. Korbinian, Keeping a tight lid on non-performing loans, Blog der Bankenaufsicht, EZB-Bankenaufsicht, 10. Oktober 2023.

  4. Siehe EZB, Evolution of mortgage lending standards at the turn of the housing market cycle, Macroprudential Bulletin, Juli 2023.

  5. Siehe EZB, Financial Stability Review, Mai 2023.

  6. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Aufsichtsprioritäten des SSM für die Jahre 2024-2026, Dezember 2023.

  7. Siehe EZB, Corporate vulnerabilities and the risks of lower growth and higher rates, Financial Stability Review, Mai 2023.

  8. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Forbearance: banks need to gear up, Newsletter der Bankenaufsicht, 17. Mai 2023.

  9. Siehe auch P. Fioretti, M. Skrutkowski und R. Strauch, Commercial real estate and financial stability – this time, it’s different, Blog des ESM, European Stability Mechanism, 10. August 2023.

  10. Konsensmeinung auf Basis von Marktinformationen, makroökonomischen Berichten wie dem Financial Stability Review, EZB, Mai 2023, und der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 1. Dezember 2022 zu Anfälligkeiten des Gewerbeimmobiliensektors im Europäischen Wirtschaftsraum (ESRB/2022/9).

  11. Siehe auch EZB, Finanzstabilitätsbericht der EZB: Aussichten für die Finanzstabilität weiterhin fragil, Pressemitteilung vom 31. Mai 2023.

  12. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Commercial real estate: connecting the dots, Newsletter der Bankenaufsicht, 17. August 2022.

  13. Siehe Commercial real estate: connecting the dots, ebd.

  14. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Aufsichtsprioritäten des SSM für die Jahre 2024-2026, Dezember 2023.

  15. Siehe EZB, Die GLRG III und ihr Einfluss auf die Kreditvergabebedingungen der Banken, Wirtschaftsbericht 6/2021.

  16. Siehe auch L. de Guindos und A. Enria, Are banks ready to weather rising interest rates?, Der EZB-Blog, 20. Dezember 2022.

  17. Siehe beispielsweise Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Principles for Operational Resilience, 31. März 2021; Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Principles for the Sound Management of Operational Risk, 30. Juni 2011.

  18. Siehe beispielsweise F. Elderson, Effective management bodies – the bedrock of well-run banks, Blog der Bankenaufsicht, EZB-Bankenaufsicht, 20. Juli 2023.

  19. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Aufsichtsprioritäten des SSM für die Jahre 2024-2026, Dezember 2023.

  20. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Aggregated results of SREP 2023 (Abschnitt 5.2.4 „Focus on the effectiveness of management bodies“), Dezember 2023.

  21. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Strengthening smaller banks’ governance, Newsletter der Bankenaufsicht, 18. Mai 2022.

  22. Siehe EUI Florence School of Banking and Finance, Diverse and effective boards and committees in a changing and competitive landscape, gemeinsames Seminar von EZB und EUI, Florenz, 17. April 2023; E. McCaul, Rising to the challenge: the role of boards in effective bank governance, Rede in Florenz, 17. April 2023.

  23. Die endgültige Fassung des Leitfadens zur effektiven Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung einschließlich wichtiger Schlussfolgerungen aus den Konsultationen mit der Branche soll im zweiten Quartal 2024 veröffentlicht werden.

  24. Der Managementbericht zur Daten-Governance und Datenqualität (Management report on data governance and data quality) konsolidiert und ergänzt die Messung der Datenqualität im aufsichtlichen Meldewesen. Die Banken werden gebeten, den in dem Bericht enthaltenen Fragebogen auszufüllen und eine Reihe offener Fragen zu beantworten. Dabei muss mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans die Antworten gegenzeichnen, um die Rechenschaftspflicht des Leitungsorgans weiter zu stärken. Eine ausführlichere Beschreibung des Managementberichts findet sich in Kapitel 5 des vorliegenden Berichts.

  25. Bei den drei europäischen Aufsichtsbehörden handelt es sich um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.

  26. Dies wird auch dazu beitragen, die Empfehlungen 1.1 und 1.2 des Berichts der Expertengruppe über die Beurteilung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses der Europäischen Zentralbank umzusetzen.

  27. Bei den weniger bedeutenden Instituten wurden die Risikopositionen im Zeitraum von Ende 2022 bis zum dritten Quartal 2023 um insgesamt 20,6 % und damit in ähnlichem Umfang wie bei den bedeutenden Instituten verringert.

  28. Siehe hierzu auch EZB-Bankenaufsicht, Supervisors’ risk tolerance: focusing on what matters most, Newsletter der Bankenaufsicht, 16. August 2023.

  29. Siehe hierzu auch EZB-Bankenaufsicht, Banks‘ business models: an uncertain environment needs agile steering, Newsletter der Bankenaufsicht, 15. Februar 2023.

  30. Siehe hierzu auch EZB-Bankenaufsicht, Digital transformation requires strong governance and steering, Newsletter der Bankenaufsicht, 17. Mai 2023.

  31. Siehe hierzu auch EZB-Bankenaufsicht, IT and cybersecurity: no grounds for complacency, Newsletter der Bankenaufsicht, 15. November 2023.

  32. Diese Anträge umfassen auch die Modelländerungen, die erforderlich sind, damit die Banken den neuen regulatorischen Anforderungen, wie etwa dem Repair-Programm der EBA für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, gerecht werden können.

  33. Siehe hierzu auch EZB-Bankenaufsicht, Internal models supervision: where do we stand?, Newsletter der Bankenaufsicht, 16. August 2023.

  34. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

  35. Siehe Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

  36. Siehe EZB, Governing Council statement on macroprudential policies, Dezember 2022.

  37. Siehe ESRB, Advancing macroprudential tools for cyber resilience, Februar 2023.

  38. Siehe ESRB, Crypto-assets and decentralised finance – Systemic implications and policy options, Task Force on Crypto-Assets and Decentralised Finance, Mai 2023.

  39. Siehe ECB/ESRB Project Team on climate risk, Towards macroprudential frameworks for managing climate risk, Dezember 2023.

  40. Siehe Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

  41. Diese Kriterien sind in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung dargelegt.

  42. Die am 21. Dezember 2023 veröffentlichte Liste der bedeutenden und weniger bedeutenden Unternehmen berücksichtigt a) die den beaufsichtigten Instituten vor dem 30. November 2023 mitgeteilten Signifikanzbeschlüsse sowie b) sonstige Änderungen und Entwicklungen in der Gruppenstruktur, die vor dem 1. November 2023 wirksam wurden.

  43. Einige Beschlüsse umfassen mehr als eine Erlaubnisprüfung (z. B. den Erwerb qualifizierter Beteiligungen an verschiedenen Tochtergesellschaften im Rahmen einer einzigen Transaktion). Bei manchen Erlaubnisverfahren, unter anderem für die Nutzung des europäischen Passes oder das Erlöschen einer Zulassung, ist kein formeller Beschluss der EZB erforderlich.

  44. Diese Verfahren unterliegen dem Rahmen für die Übertragung von Befugnissen gemäß Beschluss (EU) 2021/1438 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2021/34) (ABl. L 314 vom 6.9.2021, S. 3) sowie Beschluss (EU) 2021/1440 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2021/36) (ABl. L 314 vom 6.9.2021, S. 14).

  45. Bei 77 dieser Vorgänge erfolgte die Genehmigung im Einklang mit dem Rahmen für die Übertragung von Befugnissen durch das obere Management.

  46. Eignungsprüfungen, die Teil der Beschlüsse im Rahmen von Zulassungsverfahren und Verfahren für qualifizierte Beteiligungen sind, wurden hierin nicht berücksichtigt.

  47. Siehe Abschnitt 3.7 des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 geschaffenen einheitlichen Aufsichtsmechanismus, Europäische Kommission, Straßburg, April 2023.

  48. Ein einziger Beschluss der EZB kann mehrere Verfahren zum Gegenstand haben.

  49. Siehe Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

  50. Nach der Medienmitteilung der Schweizer Behörden zur Krise der Credit Suisse veröffentlichten die EZB, der SRB und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde am 20. März 2023 eine Erklärung. Darin wird erläutert, in welcher Reihenfolge Anteilseigner und Gläubiger einer in Schieflage geratenen Bank gemäß der europäischen Gesetzgebung Verluste zu tragen haben.

  51. Siehe Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

  52. Einschließlich Gruppen und Untergruppen.

  53. Siehe Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)

  54. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in: E. Fernandez-Bollo, Preventing money laundering through European banks, Blog der Bankenaufsicht, EZB-Bankenaufsicht, 28. Februar 2023.

  55. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Feedback on the input provided by the European Parliament as part of its resolution on Banking Union 2022, 2023.

  56. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Written overview ahead of the exchange of views of the Chair of the Supervisory Board of the ECB with the Eurogroup on 15 May 2023, 2023; EZB-Bankenaufsicht, Written overview ahead of the exchange of views of the Chair of the Supervisory Board of the ECB with the Eurogroup on 8 November 2023, 2023.

  57. Der Lenkungsausschuss unterstützt die Arbeit des Aufsichtsgremiums und bereitet dessen Sitzungen vor. Er besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der EZB und fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden. Letztere werden vom Aufsichtsgremium für je ein Jahr berufen. Dies erfolgt anhand eines Rotationssystems, das eine angemessene Vertretung der Länder sicherstellt.

  58. Diese Zahl bezieht sich auf die Beschlüsse, die im Berichtsjahr finalisiert oder verabschiedet wurden (ausgehende Aufsichtsbeschlüsse). Die Anzahl der Aufsichtsbeschlüsse entspricht nicht der Zahl der Erlaubnisverfahren, die der EZB im Berichtsjahr offiziell gemeldet wurden (eingehende Meldeverfahren). Ein Beschluss kann mehrere aufsichtliche Genehmigungen umfassen.

  59. 174 dieser Vorgänge wurden im Einklang mit dem Rahmen für die Befugnisübertragung von der oberen Führungsebene gebilligt.

  60. Gemäß Artikel 6.7 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank können Abstimmungen auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, es sei denn, mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsgremiums erheben Einwände dagegen. In diesem Fall wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums gesetzt. In einem schriftlichen Verfahren müssen dem Aufsichtsgremium in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen.

  61. Siehe Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. Februar 2014 über die Ernennung von Vertretern der Europäischen Zentralbank für das Aufsichtsgremium (EZB/2014/4) (2014/427/EU) (ABl. L 196 vom 3.7.2014, S. 38).

  62. Die Schwerpunktbereiche von Anneli Tuominen wurden im Dezember 2023 um das Thema Cyberrisiken erweitert.

  63. Siehe Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39) (2014/723/EU) (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 57).

  64. Siehe Abschnitt 1.2.3.3 und den Entwurf des Leitfadens zur effektiven Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung.

  65. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Dienste in Bezug auf Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen, Personalmanagement, gemeinsame IT, gemeinsame Rechts-, Revisions- und Verwaltungsangelegenheiten, Kommunikations- und Sprach-/Übersetzungsdienstleistungen sowie sonstige Dienste.

  66. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).

  67. Die Aufteilung der Kosten im Zusammenhang mit Querschnitts- und Expertenaufgaben erfolgt nach deren jeweiligen Anteilen an den Gesamtkosten für die Aufsicht über SIs und den Kosten für die Überwachung (Oversight) von LSIs. Die in der Tabelle ausgewiesenen Kategorien enthalten auch die Kosten für die von den Supportbereichen der EZB erbrachten gemeinsamen Dienste.

  68. Diese Dienste lassen sich wie folgt zusammenfassen: Dienste in Bezug auf Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen, Personalmanagement, gemeinsame IT, gemeinsame Rechts-, Revisions- und Verwaltungsangelegenheiten, Kommunikations- und Sprach-/Übersetzungsdienstleistungen sowie sonstige Dienste.

  69. Siehe Beschluss (EU) 2019/2158 der Europäischen Zentralbank über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2019/38) (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 99).

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