Durchsetzungsmaßnahmen
Mit Durchsetzungsmaßnahmen soll erreicht werden, dass beaufsichtigte Banken die in Aufsichtsbeschlüssen oder aufsichtlichen Verordnungen enthaltenen Anforderungen erfüllen. Im Gegensatz zu Sanktionen dienen diese Maßnahmen nicht dazu, Fehlverhalten zu bestrafen. Sie werden nur bei andauernden Verstößen verhängt.
Über welche Durchsetzungsmaßnahmen verfügt die EZB?
Zwangsgelder
Zwangsgelder sind eine wesentliche Durchsetzungsmaßnahme, die der EZB unmittelbar zur Verfügung steht. Im Kontext der Bankenaufsicht handelt es sich dabei um Geldbeträge, die eine beaufsichtigte Bank zahlen muss, wenn sie den Verpflichtungen, die gemäß Aufsichtsvorschriften sowie den Aufsichtsbeschlüssen der EZB bestehen, wiederholt nicht nachkommt.
Mit den Zwangsgeldern soll erreicht werden, dass Banken ihre Verpflichtungen zeitnah einhalten. Eine zur Zahlung von Zwangsgeldern verpflichtete Bank muss einen Tagessatz entrichten. Dieser beträgt bis zu 5 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes. Das gilt für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, höchstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. Danach können weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Gemäß Artikel 132 der SSM-Rahmenverordnung veröffentlicht die EZB den Gesamtbetrag der im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Zwangsgelder, Art und Wesen des Verstoßes sowie den Namen der betroffenen beaufsichtigten Bank.
Von der EZB verhängte Zwangsgelder
| Datum des EZB-Beschlusses | Beaufsichtigtes Unternehmen | Gesamtbetrag (in EUR) | Weitere Informationen | Beschlussstatus |
|---|---|---|---|---|
29.10.2025 | ABANCA Corporación Bancaria S.A. | 187 650 | Veröffentlichung Pressemitteilung | Rechtsbehelf vor Gerichtshof der Europäischen Union möglich |
Sonstige Durchsetzungsmaßnahmen
Darüber hinaus kann die EZB Durchsetzungsmaßnahmen anwenden, die ihr gemäß den nationalen Durchführungsvorschriften des jeweiligen an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen.
Administrative Überprüfung
EZB-Beschlüsse, in deren Rahmen Durchsetzungsmaßnahmen verhängt werden, können auf Antrag der betroffenen Bank vom administrativen Überprüfungsausschuss überprüft werden.