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Prüfungen interner Modelle

Mit IMIs (die Abkürzung steht für „Internal Model Investigations“) möchte die Bankenaufsicht herausfinden, ob interne Modelle, mit denen Banken ihre Eigenkapitalanforderungen berechnen, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. IMIs werden bei Erstzulassungen, wesentlichen Änderungen, Erweiterungen, Roll-outs, dauerhaften teilweisen Verwendungen oder der Rückkehr zu weniger komplexen Ansätzen durchgeführt. Sie können von den Banken oder der EZB beantragt werden.

Ist eine IMI abgeschlossen, so erstellen die Mitarbeitenden der EZB-Bankenaufsicht einen Beschluss im Hinblick auf die Verwendung des geprüften Modells. Der Beschluss tritt erst in Kraft, nachdem er vom Aufsichtsgremium gebilligt und vom EZB-Rat nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen wurde. Letzteres bedeutet, dass der EZB-Rat keine Einwände gegen den Entwurf für den jeweiligen Beschluss geäußert hat.

Rahmen für die Prüfung interner Modelle

Im EZB-Leitfaden für Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle werden der allgemeine Rahmen für IMIs und deren Ablauf erläutert.

Leitfaden für Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle

Ergänzt wird er durch den Leitfaden der EZB zu internen Modellen, in dem dargelegt wird, welche Aspekte bei IMIs geprüft werden.

Kriterien

Im Rahmen einer IMI wird bewertet, ob eine Bank die Anforderungen für die Verwendung interner Modelle erfüllt. Konkret wird bei IMIs Folgendes gemacht:

  • Es werden jene Portfolios untersucht – insbesondere im Hinblick auf relevante Risikofaktoren –, auf die das interne Modell angewandt wurde, und es wird beurteilt, ob die Reichweite des Modells angemessen ist.
  • Es wird geprüft, ob die mit dem Modell zusammenhängenden Geschäftsprozesse (wie Preisbildung, Entscheidungsfindung, Risikomanagement, Validierung und Kapitalberechnung) angemessen und anpassbar sind.
  • Auch die Leistungsfähigkeit des Modells wird betrachtet – also, ob sich mit ihm Risiken prognostizieren lassen. Um diese Frage zu beantworten, werden u. a. Rückvergleiche angestellt und das Modell wird unter diversen hypothetischen und historischen Marktbedingungen getestet.
  • Ebenfalls geprüft werden die IT-Infrastruktur, Inputdaten und Daten, die zur Entwicklung des internen Modells verwendet werden.
  • Soweit möglich werden auch Modellergebnisse geprüft.
Ablauf

Zu Beginn der Vorbereitungsphase einer IMI müssen die Verfügbarkeit und die Startbereitschaft aller beteiligten Parteien bestätigt werden (siehe auch Abschnitt Einreichen von Anträgen zu internen Modellen).

Die nachstehende Abbildung veranschaulicht die einzelnen Prüfungsschritte. Eine ausführliche Beschreibung findet sich im Leitfaden für Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle.

Leitfaden für Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle
Ablauf
Wer ist wofür zuständig?
  • Prüfungsleiter(in) (Head of Mission – HoM): Die EZB wählt die Person, die die Prüfung leitet, aus dem Kreis ihrer eigenen Mitarbeitenden oder aus dem Kreis der nationalen zuständigen Behörde (NCA) aus. Der/die Prüfungsleiter(in) ist Hauptansprechpartner(in) der geprüften Bank bei Fragen zum Prüfungsgegenstand. Er/sie leitet das Prüfungsteam und organisiert die einzelnen Prüfschritte. Er/sie unterschreibt als einziges Mitglied des Prüfungsteams den Prüfbericht.
  • Prüfungsteam: Das Prüfungsteam führt alle erforderlichen Prüfungen in den Geschäftsräumen der geprüften Bank durch. Die Verantwortung für die Prüfung obliegt dem/der Prüfungsleiter(in). Im Prüfungsteam arbeiten Prüfer der EZB, Aufseher der NCAs, Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Team – JST) oder andere von der EZB autorisierte Personen zusammen. Die EZB benennt die Mitglieder des Prüfungsteams.
  • Gemeinsames Aufsichtsteam (JST): Die wichtigsten Aufgaben des JST im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Prüfung sind:
    1. Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms
    2. Kommunikation mit dem Prüfungsteam während der Prüfung (gelegentlich auch Teilnahme an der Prüfung als Mitglied des Prüfungsteams)
    3. Vorbereiten der Beschlüsse, die sich aus der IMI ergeben
    4. Follow-up zu Korrektur- oder Aufsichtsmaßnahmen
  • Abteilung „Prüfungen interner Modelle“: Die Abteilung „Prüfungen interner Modelle“ ist bei der Generaldirektion „Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle“ angesiedelt. Sie ist für den Leitfaden der EZB zu internen Modellen, die Methodik für Prüfungen interner Modelle und die Konsistenzkontrolle der Modellprüfungsberichte zuständig. Die Mitglieder dieser Abteilung leiten Prüfungen interner Modelle oder nehmen daran teil.

Einreichen von Anträgen zu internen Modellen

Um einen einheitlichen Ansatz für alle Anträge zu internen Modellen im Rahmen der europäischen Bankenaufsicht bzw. des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) sicherzustellen, hat die EZB-Bankenaufsicht hierzu Dokumente und Verfahren veröffentlicht. Bedeutende Institute sollten diese beachten, wenn sie der EZB Anträge zu internen Modellen übermitteln.

Überblick über das Antragsverfahren

Nachstehend finden sich Links zu Formularen und Leitlinien, die das Antragsverfahren bzw. Antragsvorbereitungsverfahren für interne Modelle betreffen.

Beschreibung des Antragsvorbereitungsverfahrens

Was müssen Banken tun, die ein Modell erstmals zulassen oder eine wesentliche Änderung bzw. Erweiterung eines Modells beantragen möchten, die sich nicht aus der Erfüllung einer bereits bestehenden Verpflichtung ergibt? Sie müssen:

  • den geplanten Antragstermin mindestens vier Monate im Voraus bestätigen und
  • spätestens zwei Monate vor dem bestätigten Antragstermin die Unterlagen für das Antragsvorbereitungsverfahren einreichen.

Alle Anträge, die interne Modelle betreffen, sollten der EZB über das IMAS-Portal übermittelt werden. Hierzu zählen:

  • Ab 10. Januar 2022: nicht wesentliche Modelländerungen oder -erweiterungen, die geplant oder bereits umgesetzt sind.
  • Ab 1. Oktober 2025: alle Erstzulassungen, wesentlichen Modelländerungen und -erweiterungen. 

IMAS-Portal

Anweisungen für Banken zum NMC-Modul für das IMAS-Portal

Leitfaden der EZB zur Beurteilung der Wesentlichkeit von IMM- und A-CVA-Modellerweiterungen und -änderungen

Die Eigenkapitalverordnung (CRR) sieht vor, dass wesentlichen Erweiterungen und Änderungen interner Modelle im Zusammenhang mit Kreditrisiken, operationellen Risiken und Marktrisiken von der zuständigen Behörde genehmigt werden müssen. Die Europäische Kommission hat technische Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes für Kreditrisiken, des fortgeschrittenen Messansatzes (Advanced Measurement Approach – AMA) für operationelle Risiken und des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Marktrisiken erlassen. Auf Grundlage dieser RTS werden Erweiterungen und Änderungen interner Modelle als wesentliche Erweiterungen und Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen, oder als nicht wesentliche Erweiterungen und Änderungen, die entweder einer vorherigen oder einer nachträglichen Anzeige bedürfen, eingestuft.

Für das Gegenparteiausfallrisiko ist die Verabschiedung vergleichbarer RTS laut der aktuellen Fassung der CRR weder bei der auf einem internen Modell beruhenden Methode (Internal Model Method – IMM) noch bei der fortgeschrittenen Methode für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (Advanced Method for Credit Valuation Adjustment Risk – A-CVA) verbindlich vorgesehen. Deshalb hat die EZB einen Leitfaden zur Beurteilung der Wesentlichkeit (ECB Guide on Materiality Assessment – EGMA) veröffentlicht. Dieser soll bedeutende Institute dabei unterstützen, die Wesentlichkeit von Änderungen und Erweiterungen von IMM- und A-CVA-Modellen gemäß dem geltenden Rechtsrahmen selbst zu beurteilen. Der Leitfaden soll das maßgebliche EU-Recht und nationale Recht nicht ersetzen, außer Kraft setzen oder anderweitig beeinflussen. Außerdem ist zu beachten, dass die EBA diesen Bereich regulieren kann, indem sie Leitlinien (auf Grundlage von Artikel 16 der EBA-Verordnung) oder RTS (auf Grundlage künftiger EU-Rechtsvorschriften) erlässt.

Leitfaden der EZB zur Beurteilung der Wesentlichkeit (EGMA)

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