Änderung der Situation
Neu zugelassene Banken
Neu zugelassene Banken, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind (einschließlich der Banken, die in Form einer engen Zusammenarbeit an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmen) und keiner bereits bestehenden beaufsichtigten Bankengruppe angehören, sind zur Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühr verpflichtet.
Der Betrag wird nach der Anzahl der vollen Monate berechnet, in denen die Bank innerhalb des Gebührenzeitraums beaufsichtigt wurde. Eine neu zugelassene Bank ist somit verpflichtet, die Gebühr für den Zeitraum ab dem ersten vollen Monat nach ihrer Zulassung bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu zahlen.
ZulassungenEntzug der Zulassung
Eine Bank, die ihre Zulassung verliert, oder eine beaufsichtigte Gruppe, die nur für einen Teil des Gebührenzeitraums beaufsichtigt wird, muss die Aufsichtsgebühr für die Zahl der vollen Monate des Zeitraums ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres bis zu dem Zeitpunkt entrichten, an dem ihre Zulassung endet. Hat sie die Gebühr für den betreffenden Gebührenzeitraum bereits entrichtet, so erstattet die EZB den Gebührenanteil für die Monate nach Erlöschen der Zulassung zurück.
ZulassungenStatusänderung
Beaufsichtigte Banken werden anhand einer Reihe von Kriterien entweder als „bedeutend“ oder als „weniger bedeutend“ eingestuft.
Kriterien für den BedeutungsstatusEine Änderung des Status von „bedeutend“ zu „weniger bedeutend“ oder umgekehrt – auch infolge einer Fusion oder einer Übernahme – kann die Höhe der jährlichen Aufsichtsgebühr beeinflussen. Ändert sich der Status einer beaufsichtigten Bank, so benachrichtigt die EZB die beaufsichtigte Bank direkt in Form eines EZB-Beschlusses. Dieser enthält Informationen über die Gründe für die Statusänderung. Die jährliche Gebühr wird dann anteilig neu berechnet.
Änderung der Situation nach Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühr
Ändert sich der Status einer beaufsichtigten Bank oder einer beaufsichtigten Gruppe, nachdem sie die Gebühr bereits entrichtet hat, so berechnet die EZB die Gebühr neu und veranlasst eine Rückerstattung bzw. stellt einen zusätzlichen Gebührenbescheid aus. Wenn Sie dem Gebührenteam eine Änderung der Situation Ihrer Bank mitteilen möchten, die sich auf die Gebühr auswirken könnte, so schreiben Sie bitte eine E-Mail an SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu.
Bei Änderung der Situation anwendbare Gebührenfaktoren
Als Stichtag für die Gebührenfaktoren gilt grundsätzlich der 31. Dezember des Vorjahres. Im Fall einer Änderung der Situation, die dazu führt, dass zum üblichen Stichtag keine Gebührenfaktoren verfügbar sind, ist der Stichtag für die Gebührenfaktoren das Quartalsende, das der Änderung der Situation am nächsten liegt.
Beispiele zur Übermittlung von Gebührenfaktoren unter „Häufig gestellte Fragen“