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Sanktionen

Sanktionen dienen dazu, ein aktuelles oder früheres Fehlverhalten eines beaufsichtigten Unternehmens zu ahnden. Durch ihre abschreckende Wirkung sollen sie künftige Zuwiderhandlungen im gesamten Bankensystem verhindern. Sie können auferlegt werden, solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.  

Zuordnung der Sanktionsbefugnisse

Innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) richtet sich die Aufteilung der Sanktionsbefugnisse zwischen der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) nach der Art des mutmaßlichen Fehlverhaltens, den verantwortlichen Personen und der Art der zu verhängenden Sanktion.

Die EZB kann Geldbußen gegen bedeutende Banken verhängen, wenn diese gegen unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) – wie die Eigenkapitalverordnung – oder gegen Beschlüsse oder Verordnungen der EZB – wie die EZB-Verordnung über Aufsichtsgebühren – verstoßen.  

Verstöße bedeutender Banken gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von EU-Richtlinien wie der Eigenkapitalrichtlinie können nur von den NCAs auf Ersuchen der EZB sanktioniert werden. Dasselbe gilt für die Verhängung von anderen Sanktionen, die keine Geldbußen sind, gegen bedeutende Banken sowie für die Verhängung von Geldbußen und anderen Sanktionen gegen natürliche Personen (z. B. Einzelpersonen innerhalb einer bedeutenden Bank, die für das Fehlverhalten des beaufsichtigten Unternehmens zur Rechenschaft gezogen werden). Auf Ersuchen der EZB führen die NCAs das Sanktionsverfahren gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften durch.  

VERÖFFENTLICHUNG

Die von der EZB im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Sanktionen und die Sanktionen, welche die nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen der EZB festgelegt haben, werden auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht.  

Die Zuständigkeit für die Verhängung von Sanktionen gegen weniger bedeutende Institute verbleibt in vollem Umfang bei den NCAs. Ausgenommen hiervon sind Verstöße gegen Aufsichtsbeschlüsse der EZB oder EZB-Verordnungen, die den betreffenden Instituten Verpflichtungen gegenüber der EZB auferlegen. In diesem Fall liegen die Sanktionsbefugnisse bei der EZB. 

Statistiken

Die am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) teilnehmenden Behörden veröffentlichen regelmäßig aggregierte Statistiken zu den Sanktionstätigkeiten, die sie im Rahmen der europäischen Bankenaufsicht gegenüber bedeutenden und weniger bedeutenden Banken ausüben.   

Berichte über Sanktionstätigkeiten

Sanktionsrahmen der EZB

Obergrenze der Sanktionen

Die EZB kann Geldbußen bis zur doppelten Höhe der Gewinne oder der Verluste auferlegen, die aufgrund eines Verstoßes erzielt bzw. verhindert wurden, sofern sich diese Beträge beziffern lassen. Andernfalls kann sie Geldbußen verhängen, die bis zu 10°% des jährlichen Gesamtumsatzes einer Bank im vorangegangenen Geschäftsjahr betragen.  

Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen

Die EZB stellt sicher, dass die von ihr verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen berücksichtigt die EZB alle für den Fall relevanten Umstände und bewertet die Schwere des Verstoßes auf der Grundlage seiner Folgen und des Fehlverhaltens der Bank. Des Weiteren berücksichtigt die EZB sowohl mildernde als auch erschwerende Umstände. Als mildernde Umstände gelten u. a. die Kooperationsbereitschaft gegenüber der EZB (z. B., indem der Verstoß selbst gemeldet wird und alle relevanten Unterlagen rechtzeitig bereitgestellt werden) und die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen, die die Auswirkungen des Verstoßes wirksam lindern oder geeignet sind, ähnliche Verstöße in Zukunft zu verhindern. Erschwerende Umstände sind beispielsweise eine zögerliche Haltung gegenüber der Zusammenarbeit mit der EZB bei der Untersuchung, widersprüchliche Auskünfte oder die Verhängung von Sanktionen in der Vergangenheit. Darüber hinaus prüft die EZB, ob mehrfache Verstöße auf denselben Sachverhalt zurückzuführen sind.  

Nähere Informationen zu den von der EZB angewendeten Grundsätzen finden Sie im Leitfaden zur Festlegung von Verwaltungsgeldbußen.

Untersuchungen und Sanktionsverfahren

Die unabhängige Untersuchungsstelle (Investigatory Unit – IU) der EZB ist dafür zuständig, mutmaßliche Verstöße bedeutender Banken gegen Aufsichtsanforderungen zu untersuchen, Sanktionsverfahren durchzuführen und dem Aufsichtsgremium Sanktionsvorschläge zu unterbreiten.  

Untersuchungen

Die IU kann die Befugnisse ausüben, die der EZB durch die SSM-Verordnung übertragen wurden, z. B. Unterlagen anfordern, Bücher und Aufzeichnungen prüfen, Erklärungen einholen, Befragungen und Vor-Ort-Prüfungen durchführen. Außerdem kann die IU intern oder von den NCAs Informationen anfordern. Sie kann die NCAs anweisen, gemäß nationalem Recht von ihren eigenen Untersuchungsbefugnissen Gebrauch zu machen.  

Sanktionsverfahren

Nach Abschluss ihrer Untersuchung kann die IU ein Sanktionsverfahren einleiten, indem sie der betreffenden beaufsichtigten Bank die Beschwerdepunkte übermittelt. Die Bank hat dann Gelegenheit, zu dem Sachverhalt, den von der IU erhobenen Beschwerdepunkten sowie der vorgesehenen Höhe der Sanktion Stellung zu nehmen.  

Wenn die IU auf Grundlage ihrer Erstanalyse des Sachverhalts, der gesammelten Beweise und der schriftlichen Stellungnahme der betroffenen Bank der Auffassung ist, dass eine Sanktion verhängt werden sollte, so übermittelt sie dem Aufsichtsgremium einen vollständigen Beschlussentwurf.  

Administrative Überprüfung

Eine mit Sanktionen belegte Bank kann beim Administrativen Überprüfungsausschuss eine Überprüfung des Sanktionsbeschlusses der EZB beantragen.  

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