Gebührenbescheid & Zahlung
Folgende Zahlungsmethoden stehen für die Begleichung der jährlichen Aufsichtsgebühr zur Verfügung:
- SEPA-Lastschrift
- SEPA-Überweisung
- TARGET-Überweisung
SEPA-Lastschrift
Empfohlene Zahlungsmethode ist die SEPA-Lastschrift.
Die EZB benachrichtigt den Gebührenschuldner zunächst über eine anstehende Lastschrift. Anschließend leitet sie das Lastschriftverfahren ein, damit die Aufsichtsgebühr fristgerecht auf dem Konto der EZB eingeht.
Beim SEPA-Basis-Lastschriftmandat ist der Gebührenschuldner berechtigt:
- jederzeit das der EZB erteilte Lastschriftmandat zu widerrufen
den gesamten Betrag zurückerstattet zu bekommen, wenn er dies innerhalb von acht Wochen ab Belastung des Gebührenschuldnerkontos beantragt
- SEPA-Basis-Lastschriftmandat (Muster)
- Häufig gestellte Fragen
SEPA- und TARGET-Überweisungen
Bei SEPA- und TARGET-Überweisungen veranlasst der Gebührenschuldner die fristgerechte Zahlung der Aufsichtsgebühr. Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn der gesamte Betrag innerhalb von 35 Tagen nach Erlass des Gebührenbescheids auf dem Konto der EZB eingegangen ist.
Rechnungstellung
Die EZB erstellt jährlich für jeden Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. Gebührenbescheide für Gebührenschuldner, die in Form einer engen Zusammenarbeit an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmen, werden von der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde erstellt.
Zahlungsverzug
Werden Gebühren nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt, so ist die EZB berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.
Auf den ausstehenden Betrag fallen ab dem Fälligkeitstermin täglich Zinsen in Höhe des jährlichen Zinssatzes an, der dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkten entspricht.
Fragen zum Gebührenbescheid
Bei allgemeinen Fragen zum Gebührenbescheid lesen Sie bitte die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ auf unserer Website oder kontaktieren Sie uns unter SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu.
Häufig gestellte Fragen