Zulassungen
Die Begriffe „Bank“ und „Kreditinstitut“ werden auf dieser Seite synonym verwendet.
Im Rahmen der europäischen Bankenaufsicht ist die Europäische Zentralbank (EZB) für die Zulassung von Banken zuständig.
Zudem führt sie Beurteilungen der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit („Fit and Proper Assessments“) durch. Dabei wird geprüft, ob die Mitglieder des Leitungsorgans eines beaufsichtigten Unternehmens für ihre Aufgaben geeignet sind. Anlass für solch eine Beurteilung ist, wenn ein Kreditinstitut erstmals die Erlaubnis zur Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit beantragt oder sich die Zusammensetzung eines Leitungsorgans ändert.
Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit
Wenn die EZB über Zulassungen entscheidet, wendet sie neben dem Single Rulebook der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gegebenenfalls auch nationales Recht an.
EBA Single RulebookDie nationalen zuständigen Behörden spielen bei den Zulassungsverfahren eine wichtige Rolle: Sie sind die erste Anlaufstelle für Antragsteller und arbeiten bei der Beurteilung der Zulassungsanträge eng mit der EZB zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen EZB und nationalen Aufsichtsbehörden soll gewährleisten, dass in allen Ländern einheitlich vorgegangen wird und die hohen Standards in allen Ländern einheitlich angewendet werden. Leitfäden, in denen die aufsichtlichen Erwartungen beschrieben werden, sind allgemein zugänglich.
Zulassung
Zulassung als Kreditinstitut
Das Zulassungsverfahren stellt sicher, dass nur Banken in den Markt eintreten, die ihre Geschäfte ordnungsgemäß betreiben können. Es schafft also Vertrauen in das Finanzsystem. Zugelassen werden nur robuste Banken, die sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllen. Für alle Banken gelten dasselbe Verfahren und dieselben Kriterien – für Banken mit eher traditionellem Geschäftsmodell ebenso wie für Banken, deren Geschäftsmodell auf innovativen Technologien beruht. Die Erteilung von Zulassungen sollte aber kein Wettbewerbshindernis darstellen oder Innovationen im Wege stehen.
Zulassung als Wertpapierfirma
Nach Inkrafttreten des Rechtsrahmens für Wertpapierfirmen (Verordnung und Richtlinie über Wertpapierfirmen) wurde die CRR-Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ erweitert: Sie umfasst nun auch Wertpapierfirmen, die als systemrelevant eingestuft sind. Darunter versteht man Wertpapierfirmen,
- die zum Handel für eigene Rechnung und/oder zur Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung befugt sind (Anlageaktivitäten gemäß Anhang I, Abschnitt A Nummer 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU);
- bei denen der Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzel- oder Gruppenebene mindestens 30 Mrd. € beträgt (bzw. nach Ermessen der Aufsichtsbehörden, wenn dieser Wert 30 Mrd. € unterschreitet).
Wertpapierfirmen, die als systemrelevant eingestuft sind, müssen spätestens an dem Tag, an dem sie die Kriterien erfüllen, eine Bankzulassung beantragen. Der Stichtag für die Anwendung der Verordnung über Wertpapierfirmen und die Umsetzung der Richtlinie über Wertpapierfirmen in nationales Recht war der 26. Juni 2021. Seither können Wertpapierfirmen als Kreditinstitute zugelassen werden und fallen damit unter die europäische Bankenaufsicht. Jene unter ihnen, die als bedeutend eingestuft sind, beaufsichtigt die EZB direkt. Jene, die in die Kategorie „weniger bedeutende Institute“ fallen, werden von den nationalen Aufsichtsbehörden – unter Überwachung der EZB – beaufsichtigt. Durch diese Überwachung und enge Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden möchte die EZB sicherstellen, dass die gemeinsamen Aufsichtsstandards im ganzen System einheitlich angewendet werden.
Bei der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut berücksichtigt die EZB vier zentrale Bereiche:
- die Höhe, Qualität, Herkunft und Zusammensetzung des Kapitals des antragstellenden Kreditinstituts sowie sonstige aufsichtliche Anforderungen
- die geplante Geschäftstätigkeit, die Aufbauorganisation und den Geschäftsplan des antragstellenden Kreditinstituts
- die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Kreditinstituts
- die Beurteilung der Eignung von direkten und indirekten Anteilseignern des antragstellenden Kreditinstituts.
Die EZB beurteilt die Anträge in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden.
Bis ein Beschluss gefasst wird, vergehen in der Regel sechs bis zwölf Monate. Nach EU-Recht muss innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, spätestens jedoch zwölf Monate nach Eingang des Antrags eine Beschluss gefasst werden. Manche Fristen nach nationalem Recht sind jedoch kürzer.
* falls zutreffend
** oder Ablehnung durch die nationale Aufsichtsbehörde
Erwerb von qualifizierten Beteiligungen
Der Erwerb oder die Erhöhung einer „qualifizierten Beteiligung“ an einer bestehenden Bank muss von der EZB genehmigt werden. Eine Beteiligung gilt als „qualifiziert“, wenn sie 10 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des Instituts ausmacht oder eine Möglichkeit der maßgeblichen Einflussnahme auf das Institut verschafft. Das anwendbare Recht sieht zusätzliche Schwellenwerte vor (z. B. 20 %, 30 % oder 50 % der Anteile und/oder Stimmrechte oder die Umwandlung des Instituts in ein Tochterunternehmen). Der Genehmigungsprozess soll sicherstellen, dass wesentliche Beteiligungen an Instituten nur von geeigneten Anteilseignern erworben werden können. So soll das reibungslose Funktionieren des Bankensystems gewährleistet werden.
Die EZB prüft die folgenden Kriterien:
- Hat der interessierte Erwerber einen ausreichend guten Leumund?
- Sind die vorgeschlagenen Mitglieder des Leitungsorgans qualifiziert und zuverlässig?
- Ist der interessierte Erwerber finanziell solide?
- Ist das Zielunternehmen nach dem Erwerb in der Lage, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen weiterhin zu erfüllen?
- Birgt oder erhöht die Transaktion das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung?
Die EZB beurteilt die Anträge in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden.
Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung muss innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen genehmigt oder abgelehnt werden. Der Zeitrahmen kann um bis zu 30 Arbeitstage auf maximal 90 Arbeitstage verlängert werden. Fällt ein Antrag auf Erwerb einer qualifizierten Beteiligung mit der Zulassung einer (gemischten) Finanzholdinggesellschaft zusammen, ist eine zusätzliche Aussetzung des Beurteilungszeitraums für den Antrag auf Erwerb einer qualifizierten Beteiligung bis zur Zulassung der (gemischten) Finanzholdinggesellschaft möglich.
* falls zutreffend
** oder bei Delegierung obere Führungsebene
Entzug der Zulassung
Sowohl die EZB als auch die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden sind befugt, unter bestimmten Bedingungen den Entzug einer Bankzulassung in die Wege zu leiten. Eine Zulassung kann entzogen werden, wenn ein Kreditinstitut sein Geschäft einstellt oder die festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt.
Das EU-Recht sieht keine Frist für eine Beschlussfassung vor. Der Zeitrahmen für einen Beschluss richtet sich nach den individuellen Umständen und etwaigen rechtlichen Anforderungen oder Verfahrensvoraussetzungen nach anwendbarem Recht.
Entzug der Zulassung auf Initiative der EZB
* falls zutreffend
Entzug der Zulassung auf Initiative der nationalen Aufsichtsbehörde
* häufig auf Ersuchen der Bank
** falls zutreffend
*** oder bei Delegierung obere Führungsebene
Zulassung als (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft
Viele beaufsichtigte Banken werden von einem Mutterunternehmen kontrolliert. Es ist wichtig, dass die Aufsichtsbehörden auch dieses Mutterunternehmen im Blick behalten, insbesondere wenn es als eigenständige Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eingestuft wird. Ein Mutterunternehmen gilt als Finanzholdinggesellschaft, wenn mehr als 50 % des Eigenkapitals, der Aktiva auf konsolidierter Basis, des Umsatzes, Personals oder eines anderen von der Bankenaufsicht als relevant erachteten Indikators Tochterunternehmen zuzuordnen sind, bei denen es sich um Banken oder Finanzinstitute handelt.
Dies gewährleistet die wirksame Beaufsichtigung der von einem anderen Unternehmen kontrollierten Banken sowie einen koordinierten Überblick über die gesamte Gruppe (die beaufsichtigte Gruppe).
Nach der Einführung der CRD unterliegen daher auch (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaften einem Zulassungsverfahren. Nach der Zulassung übernimmt das Mutterunternehmen die Verantwortung dafür, dass die konsolidierten Aufsichtsanforderungen in der gesamten beaufsichtigten Gruppe eingehalten werden. In der Vergangenheit war das als Kreditinstitut zugelassene Tochterunternehmen dafür verantwortlich, die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis sicherzustellen. Die (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft kann auch von der Zulassung befreit werden, wenn die in den Rechtsvorschriften festgelegten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind und ein anderes Unternehmen diese Verantwortung innerhalb der Gruppe übernimmt.
Beaufsichtigt die EZB eine bedeutende Bankengruppe, ist sie für die Zulassung der betreffenden (gemischten) Mutterfinanzholdinggesellschaften zuständig bzw. kann sie von der Zulassungspflicht befreien. Manchmal fasst die EZB einen Beschluss gemeinsam mit einer zuständigen Behörde eines Landes, das nicht am SSM teilnimmt. Für die Zulassung oder Befreiung der Mutterunternehmen von weniger bedeutenden Bankengruppen sind die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig, die diese Gruppen beaufsichtigen.
Aufsichtsbehörden sind dazu verpflichtet, mindestens jährlich eine Liste der (gemischten) Finanzholdinggesellschaften zu veröffentlichen, die zugelassen oder von der Zulassungspflicht befreit wurden.
Um eine Zulassung zu erhalten, muss die (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft die folgenden Kriterien erfüllen:
- Eine angemessene interne Regelung und Aufgabenverteilung innerhalb der beaufsichtigten Gruppe, die es ihr ermöglichen, alle Tochterunternehmen wirksam zu koordinieren, Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und die gruppenweiten Richtlinien durchzusetzen.
- Die Struktur der Gruppe steht einer wirksamen Beaufsichtigung der Tochterkreditinstitute oder des Mutterunternehmens nicht entgegen. Die Rolle und Position des Mutterunternehmens in der beaufsichtigten Gruppe und die allgemeine Beteiligungsstruktur sind dabei wichtige Faktoren.
- Die Anforderungen an die Eignung der Anteilseigner sowie die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans sind erfüllt.
Sind diese Kriterien erfüllt, erteilt die EZB die Zulassung und überwacht laufend die Einhaltung der Kriterien. Stellt sie fest, dass die Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllt sind, kann sie dem Mutterunternehmen Aufsichtsmaßnahmen auferlegen, um eine wirksame Beaufsichtigung und die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen oder wiederherzustellen.
Die (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft muss alle nachstehenden Kriterien erfüllen, um von der Zulassung befreit zu werden:
- Die Haupttätigkeit des Mutterunternehmens besteht darin, Beteiligungen zu erwerben;
- Das Mutterunternehmen wurde nicht als eine Abwicklungseinheit eingestuft;
- Einem anderen Tochterunternehmen der beaufsichtigten Gruppe wurde die Verantwortung dafür übertragen, die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch die Gruppe auf konsolidierter Basis sicherzustellen;
- Das Mutterunternehmen trifft keine Entscheidungen, die sich auf die gesamte beaufsichtigte Gruppe auswirken;
- Es besteht kein Hindernis für eine wirksame Beaufsichtigung der Gruppe.
Wir prüfen sorgfältig, ob alle oben genannten Kriterien erfüllt sind, und gewähren eine Befreiung nur, wenn dies der Fall ist.
Beabsichtigt die EZB, die Zulassung oder Befreiung zu verweigern, teilt sie dies dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen mit. Die EZB fasst in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags einen Beschluss.
Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen
Gehören zwei Banken in der Europäischen Union derselben Drittlandsgruppe an, so müssen sie ein einzelnes Mutterunternehmen in der EU errichten. Dieses Unternehmen wird als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder kurz IPU für „Intermediate EU Parent Undertaking“ bezeichnet.
Bei diesem Mutterunternehmen kann es sich um eine Bank, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder in einigen Fällen um eine Wertpapierfirma handeln.
Die Anforderung eines einzelnen Mutterunternehmens in der EU gilt für Drittlandsgruppen mit EU-Aktiva im Gesamtwert von mindestens 40 Mrd. €. Dazu gehören auch die Aktiva der Zweigniederlassungen der Drittlandsgruppe in der EU.
Durch das einzelne Mutterunternehmen in der EU können Unternehmen, die anderenfalls als eigenständige Unternehmen beaufsichtigt worden wären, konsolidiert beaufsichtigt werden. Dadurch kann sich die Aufsichtsbehörde ein vollständiges Bild von den Risiken machen, die mit sämtlichen Tätigkeiten der Drittlandsgruppe in der EU verbunden sind.
Europäischer Pass
Wenn eine in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassene Bank ihre Geschäftstätigkeit auf ein anderes EWR-Land ausweiten möchte, hat sie hierfür folgende Möglichkeiten: Sie kann dort entweder Dienstleistungen anbieten oder aber eine Zweigstelle eröffnen. Da man im EWR seine Dienstleistungen überall anbieten und sich im Land seiner Wahl niederlassen kann, benötigt die Bank nur eine einzige Zulassung für Tätigkeiten, die in den EWR-Ländern gegenseitig anerkannt werden. Beabsichtigt die Bank, in einem anderen EWR-Land Dienstleistungen zu erbringen oder eine Zweigstelle zu eröffnen, muss sie die Aufsichtsbehörde ihres Herkunftslandes über ihre Pläne informieren. Auch Änderungen bei diesen Tätigkeiten muss sie melden. Hierfür muss sie die technischen Regulierungsstandards und die technischen Durchführungsstandards der EBA heranziehen. Für diese Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde ihres Herkunftslandes kann die Bank das IMAS-Portal nutzen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes informiert die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes über die geplanten Aktivitäten der Bank. Nach Ablauf der Mitteilungsfrist kann die Bank dann die neuen Aktivitäten aufnehmen.
Verschmelzungen und Spaltungen
Planen von der EZB beaufsichtigte Finanzinstitute – Banken, Wertpapierfirmen oder (gemischte) Finanzholdinggesellschaften – eine Verschmelzung oder Spaltung, so benötigen sie hierfür eine Genehmigung der EZB. So ist sichergestellt, dass strukturelle Änderungen bei Bankengruppen den Regulierungsstandards entsprechen und die Finanzstabilität nicht beeinträchtigen. Der Genehmigungsprozess für direkt von der EZB beaufsichtigte bedeutende Institute soll Folgendes gewährleisten: Neu zusammengeschlossene oder abgespaltene Unternehmen sollen effektiv arbeiten können, und ihre Geschäftstätigkeit soll aus Sicht der Aufsicht solide sein. Dies dient der Stabilität des Bankensektors.
Wissenswertes zur Bankenaufsicht: Welche Rolle spielt die EZB bei Fusionen und Übernahmen von Banken?Allein die EZB ist befugt, Anträge zu prüfen, bei denen es um bedeutende Institute geht. Anträge zu weniger bedeutenden Instituten bearbeiten die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden.
Bei der Antragsprüfung berücksichtigt die EZB die folgenden Aspekte:
- Wie ist der Leumund der beteiligten Finanzinstitute?
- Sind sie finanziell solide?
- Kann das durch Verschmelzung oder Spaltung entstandene neue Unternehmen weiterhin die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen?
- Ist der Umsetzungsplan für die Verschmelzung/Spaltung nach Einschätzung der Aufsicht tragfähig und solide?
- Birgt oder erhöht die Verschmelzung/Spaltung das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung?
Nach einer ersten Vorabprüfung der Verschmelzungsanmeldung kann die EZB davon absehen, Verschmelzungen von Unternehmen derselben Gruppe zu beurteilen (Artikel 27i Absatz 2 der Richtlinie 2024/1619). Gleiches gilt für Gruppen von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und der Gruppenaufsicht unterliegen. In diesem Fall unterrichtet die EZB das antragstellende Unternehmen schriftlich darüber, dass im Einklang mit den fünf in Artikel 27j Absatz 1 der Richtlinie 2024/1619 enthaltenen Beurteilungskriterien keine Beurteilung stattfindet und sie während der Beurteilungsfrist keinen Einspruch gegen die beabsichtigte Verschmelzung/Spaltung erheben wird. Liegen andere erforderliche Genehmigungen vor, kann die Verschmelzung/Spaltung stattfinden.
Eine Verschmelzung/Spaltung von zwei Unternehmen derselben Gruppe muss binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags entweder genehmigt oder abgelehnt werden. Diese Frist kann sich um bis zu 30 Arbeitstage auf insgesamt maximal 90 Arbeitstage verlängern, wenn die Aufsichtsbehörde für den Abschluss der Beurteilung zusätzliche Informationen einfordert. Für Verschmelzungen/Spaltungen von Unternehmen, die nicht derselben Gruppe angehören, gibt das EU-Recht keinen bestimmten Zeitrahmen vor. Allerdings können die nationalenRechtsvorschriften hierfür einen bestimmten Zeitrahmen vorsehen.
* Oder bei Delegierung obere Führungsebene. Bei gewissen Verschmelzungen zwischen Unternehmen derselben Gruppe ist kein Beschluss erforderlich.
** Bei gewissen Verschmelzungen zwischen Unternehmen derselben Gruppe findet keine Beurteilung statt und es wird kein Beschluss erlassen. Das antragstellende Unternehmen wird schriftlich in Kenntnis gesetzt.