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Administrativer Überprüfungsausschuss

Der Administrative Überprüfungsausschuss führt interne administrative Überprüfungen von Aufsichtsbeschlüssen der EZB durch. So wird sichergestellt, dass die Beschlüsse mit geltenden Vorschriften und Verfahren im Einklang stehen.

Administrativer Überprüfungsausschuss

Stand: 15. Februar 2023

Natürliche und juristische Personen können die Überprüfung eines EZB-Aufsichtsbeschlusses beantragen, wenn sie von diesem unmittelbar betroffen sind.

Bei seiner Überprüfung konzentriert sich der Administrative Überprüfungsausschuss auf die „verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung“ des angefochtenen Beschlusses mit der SSM-Verordnung. Dabei berücksichtigt er den Ermessensspielraum, über den die EZB verfügt.

Konkret prüft er folgende Aspekte: Wurden die Verfahrensvorschriften eingehalten? Wurde der Beschluss angemessen begründet und entspricht er geltendem Recht? Wurden bei der Beurteilung offensichtliche Fehler gemacht? War der Beschluss eindeutig unverhältnismäßig oder hat die EZB ihre Befugnisse missbraucht?

Am Ende der Überprüfung steht eine unverbindliche Stellungnahme, die sich an das Aufsichtsgremium richtet. Sie enthält eine der folgenden Empfehlungen: den ursprünglichen Beschluss aufzuheben oder ihn durch einen identischen oder geänderten Beschluss zu ersetzen. Der neue Beschluss wird dann dem EZB-Rat vorgelegt, der ihn im Verfahren der impliziten Zustimmung endgültig verabschiedet.

Fragen und Antworten zum Administrativen Überprüfungsausschuss ABoR: Schnelle, kostengünstige und vertrauliche Überprüfung von Aufsichtsbeschlüssen – Supervision Newsletter Mai 2023 Administrativer Überprüfungsausschuss – Acht Jahre Überprüfung von Aufsichtsbeschlüssen der EZB Leitfaden zu den Kosten der Überprüfung

Zusammensetzung

Die fünf Mitglieder und zwei stellvertretenden Mitglieder werden für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Sie verfügen über Berufserfahrung im Bereich der Aufsicht sowie über einschlägige Kenntnisse im Bankwesen, dürfen jedoch keine aktuellen Beschäftigten der EZB sein und nicht zu den Beschäftigten der nationalen Aufsichtsbehörden oder anderen Einrichtungen oder Organen der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union zählen.

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