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Aufsichtsstatistiken

19.05.2015

Aufsichtsbehörden stützen sich bei allen Aspekten ihrer täglichen Arbeit auf statistische Daten. Mithilfe genauer Aufsichtsdaten erstellen sie Risikoprofile, analysieren die Liquidität von Banken und beurteilen, ob diese die rechtlichen Anforderungen erfüllen.

„Aus Aufsichtsdaten können wichtige Erkenntnisse über die Solidität einzelner Banken wie auch des gesamten Sektors gewonnen werden. Sie bilden die Grundlage einer jeden Aufsichtsentscheidung.“

(Giancarlo Pellizzari, Leiter der Abteilung Aufsichtsstatistiken)

Ein gemeinsamer Ansatz zur Datenerhebung

Zahlen und fakten
129 bedeutende Bankengruppen
rund 1 100 bedeutende Banken
rund 3 500 weniger bedeutende Banken
24 000 vierteljährlich verarbeitete Datenmeldungen
(Stand: 30. Dezember 2015)

Daten sind das Herzstück der Bankenaufsicht, und ein wahrhaft europäischer Aufsichtsansatz lässt sich nur mit vergleichbaren Informationen erzielen.

Obwohl die Regulierungsinstanzen der EU in einem europäischen Rahmenwerk für Datenanforderungen festgelegt hatten, welche Arten von Daten Banken wie oft zu übermitteln haben, konnte jedes Land die Anforderungen unterschiedlich umsetzen.

Mit der Einführung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) haben die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden einen gemeinsamen Ansatz erarbeitet, um Daten des europäischen Bankensektors zu erheben. Die Rahmen für die Meldung der Daten wurden von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) entwickelt.

Vergleichbare Daten bieten viele Vorteile: Aus ihnen lassen sich Trends ablesen, und sie zeigen Schwachpunkte einzelner Institute auf. Ferner können mit ihrer Hilfe Institute sowohl mit ähnlich aufgestellten Instituten als auch mit dem gesamten Bankensektor verglichen werden. Die von der EZB erhobenen Daten geben beispielsweise Auskunft darüber, wie tragfähig das Geschäftsmodell einer Bank ist und welcher Art von Risiken Banken ausgesetzt sind. Diese Informationen liefern der EZB also Hinweise darauf, wo bei der laufenden Aufsicht noch einmal genauer hinzuschauen ist.

Was bedeutet das für Banken?

„Eine harmonisierte Datenerhebung gewährleistet nicht nur eine effektive Datenverarbeitung, sondern verringert auch den Verwaltungsaufwand der Banken.“

(Juan-Alberto Sánchez, Leiter des Referats Verwaltung von Aufsichtsdaten)

Das neue System zur Meldung von Statistiken bedeutet für alle beaufsichtigten Banken eine Veränderung. Die 4 600 bedeutenden und weniger bedeutenden Banken müssen Informationen zu denselben Schlüsselindikatoren liefern und neue harmonisierte Leitlinien zur Datenmeldung befolgen. In weniger als einem Jahr wurden die verschiedenen Ansätze von 19 nationalen Aufsichtsbehörden zusammengeführt. Am Ende stand eine harmonisierte Vorgehensweise zur Erhebung und zum Abgleich von mehr als 24 000 Datenmeldungen pro Quartal.

Davon profitieren insbesondere Bankengruppen, die auch außerhalb ihres Herkunftslands tätig sind. Diese waren zuvor mit verschiedenen nationalen Ansätzen und dem damit verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand konfrontiert. Die Meldeanforderungen an die Banken, also welche Arten von Daten die Institute bereitstellen müssen, sind in den technischen Standards der EBA festgelegt und werden durch einen Beschluss der EZB ergänzt.

Beschluss der EZB über aufsichtliche Meldungen

Von Rohdaten zu Schlüsselindikatoren

Die Datenerhebung innerhalb des SSM erfolgt auf Basis eines „sequenziellen Ansatzes“. Dieser Ansatz sieht vor, dass die Banken ihre Daten an die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln, die diese dann der EZB melden.

Das Statistikteam – bestehend aus Mathematikern, Statistikern, IT-Experten, Rechnungsprüfern und Aufsichtsexperten – hat erfolgreich neue interne Datenbanken erstellt, Prozesse eingeführt und Schlüsselindikatoren erarbeitet. Da die Daten so schnell und so genau wie möglich verarbeitet werden müssen, ist Effizienz entscheidend. In verschiedenen Phasen des Prozesses werden Qualitätsprüfungen durchgeführt, da qualitativ hochwertige Daten die Grundlage qualitativ hochwertiger Aufsicht bilden.

Das Team erhält und speichert die Daten aller beaufsichtigten Banken und arbeitet dabei eng mit Fachkollegen in den nationalen Aufsichtsbehörden zusammen. Anschließend werden die Daten an Aufseher weitergegeben, die dank der qualitativ hochwertigen Daten nützliche Einblicke in die internen Prozesse und Kontrollmechanismen der Banken erhalten.

„Die Qualität der Daten ist uns sehr wichtig. Einheitliche und vergleichbare Datensätze ermöglichen eine zentralisierte Risikobewertung, was wiederum eine hohe Qualität der Aufsicht sicherstellt.“

(Patrick Hogan, Leiter des Referats Aufsichtsdaten-Dienste)

Regulatorischer Rahmen

CRD / CRR

In der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD) und der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR), die seit März 2014 in Kraft sind, ist festgelegt, welche Daten die Banken wie oft an die zuständige Aufsichtsbehörde übermitteln müssen. Dieser Rahmen für die Anforderungen an aufsichtliche Meldungen wird weiter ausgestaltet durch von der EBA herausgegebene technische Standards und Leitlinien.

EBA: Aufsichtliche Meldungen CRD CRR
Finanzberichterstattung (Financial Reporting – FinRep)

FinRep ist Teil der technischen Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards – ITS) der EBA zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Europäischen Kommission über die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Banken, die den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – IFRS) unterliegen, nutzen bereits die FinRep-Formulare zur Übermittlung von Finanzinformationen in einem harmonisierten Format auf konsolidierter Ebene. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/534 der EZB vom 17. März 2015 dehnt diese Anforderung auf Banken des SSM aus, die auf teilkonsolidierter Ebene oder auf Einzelebene unter Anwendung der IFRS oder nationaler Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles – GAAPs) Daten melden.

EBA: Aufsichtliche Meldungen
Allgemeine Berichterstattung (Common Reporting – CoRep)

CoRep ist ebenfalls Teil der technischen Durchführungsstandards der EBA zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Europäischen Kommission über die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. CoRep dient der Erhebung von Daten zur Säule 1 sowie von Informationen zu Liquidität, Verschuldungsgrad und Großkrediten von Banken in einem harmonisierten Format. Die CoRep-Formulare ermöglichen Meldungen auf konsolidierter Ebene wie auch auf Einzelebene.

EBA: Aufsichtliche Meldungen
Whistleblowing