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Gebührenfaktoren

Gebührenfaktoren sind Daten über eine beaufsichtigte Bank oder Bankengruppe, die zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr herangezogen werden.

Die von jeder beaufsichtigten Bank oder Bankengruppe zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird ermittelt, indem die jährlichen Gesamtkosten für jede Kategorie (bedeutendes oder weniger bedeutendes Institut) den einzelnen Banken oder Bankengruppen auf Grundlage ihrer Gebührenfaktoren zugewiesen werden.

Die Gebührenfaktoren richten sich nach der Größe und dem Risikoprofil einer Bank, einschließlich ihrer risikogewichteten Aktiva. Größe und Risikoprofil berechnen sich aus dem Gesamtwert der Aktiva bzw. dem Gesamtrisikobetrag. Bei Bankengruppen werden sie auf der obersten Konsolidierungsebene ermittelt und gleich gewichtet.

Bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für Banken oder Bankengruppen, die aufgrund besonderer Umstände als weniger bedeutend eingestuft wurden, werden Gesamtaktiva in Höhe von maximal 30 Mrd € zugrunde gelegt. Dies entspricht dem Schwellenwert für das Größenkriterium, ab dem eine Bank als bedeutendes Institut eingestuft wird.

Die aggregierten Durchschnittswerte der Gesamtaktiva und des Gesamtrisikobetrags für jede Kategorie werden auf der Website der EZB veröffentlicht.

Schätzen Sie Ihre Gebühr

Die meisten Gebührenschuldner sind nicht verpflichtet, separate Formulare für die Erhebung von Gebührenfaktoren einzureichen, da die EZB hierfür auf die von den nationalen zuständigen Behörden übermittelten aufsichtlichen Daten aus der Finanzberichterstattung (FINREP) und der allgemeinen Berichterstattung (COREP) zurückgreift.

Zwei Kategorien von Banken müssen ihre Gebührenfaktoren weiterhin im Rahmen eines separaten Erhebungsverfahrens übermitteln: a) Gruppen, die Aktiva und/oder Risikobeträge von Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht berücksichtigen, und b) in teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtete Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten, die nicht der FINREP-Verordnung der EZB unterliegen.

Anzeige der Absicht, Aktiva und/oder Risikobeträge von Tochterunternehmen außerhalb des SSM für beaufsichtigte Gruppen nicht zu berücksichtigen

Um ein reibungsloses Erhebungsverfahren zu gewährleisten, muss festgestellt werden, welche Gruppen mit in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen beabsichtigen, die entsprechenden Aktiva und/oder Risikobeträge bei der Berechnung der Gebührenfaktoren nicht zu berücksichtigen.

Ein Onlineverfahren wurde eingerichtet, über das die EZB über die Absicht unterrichtet werden kann, Aktiva und/oder Risikobeträge auszuklammern. Über ihr Konto im Onlineportal können Gebührenschuldner der EZB bis zum 30. September des betreffenden Jahres ihre Absicht anzeigen. So sind die EZB und die nationalen zuständigen Behörden darüber informiert, ob die Gruppe über das unten beschriebene separate Erhebungsverfahren Daten zu Gebührenfaktoren einreichen wird oder nicht.

Geht keine derartige Anzeige ein, so nimmt die EZB an, dass die Gruppe den Beitrag von Tochterunternehmen außerhalb des SSM nicht abziehen möchte, und greift auf die ihr zur Verfügung stehenden FINREP-/COREP-Daten zurück.

Einreichung der Gebührenfaktoren für die beiden dazu verpflichteten Kategorien

Die Gebührenschuldner aus den beiden betreffenden Kategorien müssen die jährlichen Gebührenfaktoren ihren nationalen zuständigen Behörden bis zum 11. November melden (bzw. bis zum darauffolgenden Geschäftstag, wenn der 11. November kein Geschäftstag ist).

Stichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres, es sei denn

Kommentarfrist zu den Gebührenfaktoren für alle Unternehmen

Die EZB veröffentlicht die Daten zu den Gebührenfaktoren für alle Unternehmen spätestens bis zum 15. Januar des folgenden Gebührenzeitraums. Die Gebührenschuldner haben dann 15 Arbeitstage Zeit, um etwaige Anmerkungen und/oder geänderte Daten zu übermitteln. Anschließend werden die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jeweiligen Aufsichtsgebühren herangezogen. Sobald die Daten zu den Gebührenfaktoren zur Stellungnahme vorliegen, werden die Gebührenschuldner anhand der an die EZB übermittelten Kontaktdaten benachrichtigt.

Reicht ein Gebührenschuldner die Daten zu den Gebührenfaktoren nicht ein oder liegt der EZB ein Gebührenfaktor nicht vor oder hat der Gebührenschuldner die überarbeiteten Daten bzw. Änderungen oder Korrekturen der Daten nicht rechtzeitig übermittelt, so verwendet die EZB die ihr zur Verfügung stehenden Informationen, um die fehlenden Gebührenfaktoren zu bestimmen. Ein solches Versäumnis gilt als Verstoß gegen die Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren und kann Sanktionen nach sich ziehen.

Es sei darauf hingewiesen, dass FINREP- und COREP-Daten, auf deren Grundlage Gebührenfaktoren bestimmt werden, rückwirkend geändert werden können. Sobald die Aufsichtsgebühr anhand der Daten für einen Gebührenzeitraum berechnet wurde, werden anschließende Änderungen jedoch für Gebührenzwecke nicht berücksichtigt. Es erfolgt keine Neuberechnung der Aufsichtsgebühr.

Häufig gestellte Fragen

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