Rechenschaftspflicht
Als oberste Behörde der europäischen Bankenaufsicht müssen wir unsere Aufsichtsbeschlüsse erläutern können. Ein umfassender Rahmen für die Rechenschaftspflicht stellt die Transparenz, Legitimität und Unabhängigkeit dieser Beschlüsse sicher und sorgt dafür, dass sie einer angemessenen Kontrolle unterliegen.
Wir legen Rechenschaft darüber ab, wie wir unter dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, dem System der europäischen Bankenaufsicht, unsere Aufsichtsaufgaben erfüllen.
Der Rahmen für unsere Rechenschaftspflicht
Nach Artikel 20 der SSM-Verordnung ist die EZB-Bankenaufsicht rechenschaftspflichtig gegenüber dem Europäischen Parlament, in dem die Interessen der EU-Bürger vertreten werden, und dem Rat der EU, der die Regierungen aller EU-Mitgliedstaaten vertritt. Auch mehrere weitere Stellen können Rechenschaft von uns verlangen.
Wir legen großen Wert auf die Wahrung und vollständige Anwendung des Rahmens für unsere Rechenschaftspflicht, der in folgenden Dokumenten im Einzelnen geregelt ist:
- Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB,
- Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen dem Rat der EU und der EZB
- Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen dem Europäischen Rechnungshof und der EZB
Im Laufe der Zeit haben wir unsere Interaktion mit dem Europäischen Parlament über den in der Interinstitutionellen Vereinbarung beschriebenen Umfang hinaus erweitert und damit unser Bekenntnis zur Rechenschaftspflicht unter Beweis gestellt.
Erklärungen von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums
Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums geben jährlich Interessenerklärungen ab. Diese Erklärungen enthalten Angaben zu ihrer früheren beruflichen Tätigkeit, ihren privaten Tätigkeiten, offiziellen Mandaten und finanziellen Interessen sowie Informationen über jede Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten oder Partners, die Anlass zu Interessenkonflikten geben könnten.