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Rechenschaftspflicht

Als oberste Behörde der europäischen Bankenaufsicht müssen wir unsere Aufsichtsbeschlüsse erläutern können. Ein umfassender Rahmen für die Rechenschaftspflicht stellt die Transparenz, Legitimität und Unabhängigkeit dieser Beschlüsse sicher und sorgt dafür, dass sie einer angemessenen Kontrolle unterliegen.

Wir legen Rechenschaft darüber ab, wie wir unter dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, dem System der europäischen Bankenaufsicht, unsere Aufsichtsaufgaben erfüllen. 

Der Rahmen für unsere Rechenschaftspflicht

Nach Artikel 20 der SSM-Verordnung ist die EZB-Bankenaufsicht rechenschaftspflichtig gegenüber dem Europäischen Parlament, in dem die Interessen der EU-Bürger vertreten werden, und dem Rat der EU, der die Regierungen aller EU-Mitgliedstaaten vertritt. Auch mehrere weitere Stellen können Rechenschaft von uns verlangen.

Wir legen großen Wert auf die Wahrung und vollständige Anwendung des Rahmens für unsere Rechenschaftspflicht, der in folgenden Dokumenten im Einzelnen geregelt ist:

Im Laufe der Zeit haben wir unsere Interaktion mit dem Europäischen Parlament über den in der Interinstitutionellen Vereinbarung beschriebenen Umfang hinaus erweitert und damit unser Bekenntnis zur Rechenschaftspflicht unter Beweis gestellt.

Wie wir Rechenschaft ablegen

Anhörungen und Meinungsaustausch

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nimmt an regelmäßigen Anhörungen und Diskussionen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments und der Euro-Gruppe teil, um über die aktuelle Aufsichtstätigkeit der EZB zu informieren. Auch die nationalen Parlamente können die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Aufsichtsgremiums gemeinsam mit einem Vertreter oder einer Vertreterin der nationalen zuständigen Behörde einladen.

Schriftliche Anfragen

Das Europäische Parlament und die Euro-Gruppe können schriftliche Anfragen an die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums richten. Die EZB veröffentlicht ihre Antworten auf diese Anfragen auf ihrer Website zur Bankenaufsicht. Auch die nationalen Parlamente können die EZB um Stellungnahme zu ihren Anmerkungen oder Fragen ersuchen.

Jahresberichte

Die EZB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat der EU, der Europäischen Kommission, der Euro-Gruppe und den nationalen Parlamenten der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten einen öffentlich zugänglichen Jahresbericht über ihre Aufsichtstätigkeit vor. Jeder Jahresbericht wird dem Europäischen Parlament und der Euro-Gruppe vorgestellt.

Informelle Besuche bei der EZB

Jedes Jahr ist eine Delegation des Ausschusses für Wirtschaft und Währung bei der EZB zu Gast und wird von der Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums empfangen. Bei dieser Gelegenheit laden die Vorsitzende und ihr Stellvertreter zu einem informellen Meinungsaustausch über Themen ein, die in die Zuständigkeitsbereiche der EZB-Bankenaufsicht fallen.

Regelmäßiger Austausch von Dokumenten

Die EZB legt dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vorab EZB-Rechtsakte vor, zu denen ein öffentliches Konsultationsverfahren durchgeführt wird. Darüber hinaus übermittelt sie dem Ausschuss ausführliche und aussagekräftige Zusammenfassungen sämtlicher Sitzungen des Aufsichtsgremiums.

Weitere Instrumente der Rechenschaftspflicht 

Prüfungsberichte

Der Europäische Rechnungshof kann prüfen, ob die EZB ihre Aufsichtsaufgaben effizient wahrnimmt. Die Antworten der EZB auf die Punkte in seinem Prüfungsbericht werden als Anhang zum Bericht veröffentlicht.

Administrative und gerichtliche Überprüfungen

Banken und Privatpersonen können einen Aufsichtsbeschluss der EZB anfechten, wenn sie unmittelbar davon betroffen sind. In diesem Fall fordern sie den Administrativen Überprüfungsausschuss auf, unabhängig zu überprüfen, ob der Beschluss den geltenden Vorschriften und Verfahrensregeln entspricht. Angefochtene Beschlüsse können auch vor den Gerichtshof der Europäischen Union gebracht werden.

Erklärungen von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums

Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums geben jährlich Interessenerklärungen ab. Diese Erklärungen enthalten Angaben zu ihrer früheren beruflichen Tätigkeit, ihren privaten Tätigkeiten, offiziellen Mandaten und finanziellen Interessen sowie Informationen über jede Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten oder Partners, die Anlass zu Interessenkonflikten geben könnten.

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