Anhand von Prüfungen interner Modelle (Internal Model Investigations – IMIs) wird beurteilt, ob die internen Modelle, die Banken zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen verwenden, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. IMIs finden auf Antrag von Banken statt (bei Erstzulassungen, wesentlichen Änderungen, Erweiterungen, Roll-outs, dauerhaften teilweisen Verwendungen oder der Rückkehr zu weniger komplexen Ansätzen) oder auf Initiative der EZB.
Nach erfolgter Prüfung erstellen die Aufseherinnen und Aufseher einen Beschluss zur Verwendung interner Modelle. Dieser tritt erst in Kraft, nachdem er vom Aufsichtsgremium gebilligt und vom EZB-Rat nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen wurde.
Im EZB-Leitfaden für Vor-Ort-Prüfungen und Überprüfungen interner Modelle werden der allgemeinen Rahmen für IMIs und deren Ablauf erläutert.
Leitfaden für Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle
Ergänzt wird er durch den Leitfaden der EZB zu internen Modellen, in dem dargelegt wird, welche Aspekte bei IMIs geprüft werden.
Im Rahmen einer IMI wird bewertet, ob eine Bank die Anforderungen für die Verwendung interner Modelle erfüllt. Konkret wird bei IMIs Folgendes gemacht:
Zu Beginn der Vorbereitungsphase einer IMI müssen die Verfügbarkeit und die Startbereitschaft aller beteiligten Parteien bestätigt werden (siehe auch Abschnitt Einreichen von Anträgen zu internen Modellen).
Wie die Prüfung selbst abläuft, zeigt die nachstehende Abbildung (eine ausführliche Beschreibung des Ablaufs findet sich im Leitfaden für Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle).
Leitfaden für Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle
Damit bei Anträgen zu internen Modellen in der europäischen Bankenaufsicht bzw. im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, hat die EZB-Bankenaufsicht Dokumente und Verfahren veröffentlicht, die bedeutende Institute verwenden sollten, wenn sie der EZB Anträge mit Bezug auf interne Modelle übermitteln.
Nachstehend finden sich Links zu Formularen und Leitlinien, die das Antragsverfahren bzw. Antragsvorbereitungsverfahren betreffen. Außerdem finden sich dort einige Dokumente, die verwendet werden sollten, wenn der EZB nicht wesentliche Modelländerungen oder -erweiterungen vorab oder nachträglich angezeigt werden.
Banken, die eine Erstzulassung eines Modells oder eine wesentliche Modelländerung oder -erweiterung beantragen, die sich nicht aus der Erfüllung einer bereits bestehenden Verpflichtung ergibt, werden gebeten,
Nach Maßgabe der Eigenkapitalverordnung (CRR) bedürfen wesentliche Erweiterungen und Änderungen interner Modelle für Kreditrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Europäische Kommission hat technische Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes für Kreditrisiken, des fortgeschrittenen Messansatzes (Advanced Measurement Approach – AMA) für operationelle Risiken und des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Marktrisiken erlassen. Auf Grundlage dieser RTS werden Erweiterungen und Änderungen interner Modelle als wesentliche Erweiterungen und Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen, oder als nicht wesentliche Erweiterungen und Änderungen, die entweder einer vorherigen oder einer nachträglichen Anzeige bedürfen, eingestuft.
Für das Gegenparteiausfallrisiko ist die Verabschiedung vergleichbarer RTS laut der aktuellen Fassung der CRR weder bei der auf einem internen Modell beruhenden Methode (Internal Model Method – IMM) noch bei der fortgeschrittenen Methode für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (Advanced Method for Credit Valuation Adjustment Risk – A-CVA) verbindlich vorgesehen. Deshalb hat die EZB einen Leitfaden zur Beurteilung der Wesentlichkeit (ECB Guide on Materiality Assessment – EGMA) veröffentlicht. Dieser soll bedeutende Institute dabei unterstützen, die Wesentlichkeit von Änderungen und Erweiterungen von IMM- und A-CVA-Modellen gemäß dem geltenden Rechtsrahmen selbst zu beurteilen. Maßgebliches EU-Recht und nationales Recht soll durch ihn nicht ersetzt, außer Kraft gesetzt oder anderweitig beeinflusst werden. Außerdem ist zu beachten, dass die EBA diesen Bereich regulieren kann, indem sie Leitlinien (auf Grundlage von Artikel 16 der EBA-Verordnung) oder RTS (auf Grundlage künftiger EU-Rechtsvorschriften) erlässt.
Leitfaden der EZB zur Beurteilung der Wesentlichkeit (EGMA)