Die Begriffe „Bank“ und „Kreditinstitut“ werden auf dieser Seite synonym verwendet.
Die EZB ist in der europäischen Bankenaufsicht für die Zulassung von Banken zuständig. In ihren Verantwortungsbereich fallen:
Bei ihren Entscheidungen über Zulassungen wendet die EZB das Single Rulebook der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und gegebenenfalls nationales Recht an.
Die nationalen zuständigen Behörden spielen bei den Zulassungsverfahren eine wichtige Rolle: Sie sind die erste Anlaufstelle für Antragsteller und arbeiten bei der Beurteilung der Zulassungsanträge eng mit der EZB zusammen. Die Zusammenarbeit der EZB mit nationalen Aufsichtsbehörden soll einen einheitlichen Ansatz und hohe Standards in den Ländern gewährleisten. Die aufsichtlichen Erwartungen werden in öffentlichen Leitfäden beschrieben.
Das Zulassungsverfahren schafft Vertrauen in das Finanzsystem: Es stellt sicher, dass die Banken, die in den Markt eintreten, in der Lage sind, ihre Geschäfte ordnungsgemäß zu betreiben. Nur robuste Banken, die alle rechtlichen Anforderungen erfüllen, können eine Zulassung erhalten. Das gleiche Verfahren und die gleichen Kriterien gelten für alle Banken – solche mit eher traditionellen Geschäftsmodellen und solche, deren Geschäftsmodelle auf technologischer Innovation beruhen. Die Erteilung von Zulassungen sollte aber kein Wettbewerbshindernis darstellen oder Innovationen im Wege stehen.
Nach Inkrafttreten des Rechtsrahmens für Wertpapierfirmen (Verordnung und Richtlinie über Wertpapierfirmen) wurde die Bestimmung des Begriffs „Kreditinstitut“ in der CRR um Wertpapierfirmen erweitert, die als systemrelevant eingestuft sind. Dazu gehören Wertpapierfirmen,
Wertpapierfirmen, die als systemrelevant eingestuft sind, müssen spätestens an dem Tag, an dem sie die Kriterien erfüllen, eine Bankzulassung beantragen. Der Stichtag für die Anwendung der Verordnung über Wertpapierfirmen und die Umsetzung der Richtlinie über Wertpapierfirmen in nationales Recht ist der 26. Juni 2021. Ab diesem Tag können Wertpapierfirmen als Kreditinstitute zugelassen werden und fallen damit unter die europäische Bankenaufsicht. Diejenigen, die als bedeutende Institute eingestuft sind, werden direkt von der EZB beaufsichtigt. Diejenigen, die als weniger bedeutende Institute eingestuft sind, werden – unter Überwachung der EZB – von den nationalen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt. Im Rahmen dieser Überwachungsfunktion möchte die EZB sicherstellen, dass die gemeinsamen Aufsichtsstandards im gesamten System einheitlich angewandt werden. Hierzu arbeitet sie eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammen, um die Umsetzung der Regelungen zur Bankenaufsicht weiter zu harmonisieren.
Bei der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut berücksichtigt die EZB vier zentrale Bereiche:
Die EZB beurteilt die Anträge in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden.
Bis zur Entscheidung vergehen in der Regel sechs bis zwölf Monate. Nach EU-Recht muss innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, spätestens jedoch zwölf Monate nach Eingang des Antrags eine Entscheidung getroffen werden. Manche Fristen nach nationalem Recht sind jedoch kürzer.
* falls zutreffend
** oder Ablehnung durch die nationale Aufsichtsbehörde
Der Erwerb oder die Erhöhung einer „qualifizierten Beteiligung“ an einer bestehenden Bank muss von der EZB genehmigt werden. Eine Beteiligung gilt als „qualifiziert“, wenn sie 10 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des Instituts ausmacht oder eine Möglichkeit der maßgeblichen Einflussnahme auf das Institut verschafft. Das anwendbare Recht sieht zusätzliche Schwellenwerte vor (z. B. 20 %, 30 % oder 50 % der Anteile und/oder Stimmrechte oder die Umwandlung des Instituts in ein Tochterunternehmen). Der Genehmigungsprozess soll sicherstellen, dass wesentliche Beteiligungen an Instituten nur von geeigneten Anteilseignern erworben werden können. So soll das reibungslose Funktionieren des Bankensystems gewährleistet werden.
Wissenswertes zur Bankenaufsicht: Was ist eine qualifizierte Beteiligung?
Die EZB prüft die folgenden Kriterien:
Die EZB beurteilt die Anträge in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden.
Über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung muss innerhalb von 60 Geschäftstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen beschlossen werden. Der Zeitrahmen kann um bis zu 30 Geschäftstage auf maximal 90 Geschäftstage verlängert werden. Fällt ein Antrag auf Erwerb einer qualifizierten Beteiligung mit der Zulassung einer (gemischten) Finanzholdinggesellschaft zusammen, ist eine zusätzliche Aussetzung des Beurteilungszeitraums für den Antrag auf Erwerb einer qualifizierten Beteiligung bis zur Zulassung der (gemischten) Finanzholdinggesellschaft möglich.
* falls zutreffend
** oder bei Delegierung obere Führungsebene
Sowohl die EZB als auch die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden sind befugt, unter bestimmten Bedingungen den Entzug einer Bankzulassung in die Wege zu leiten. Eine Zulassung kann entzogen werden, wenn ein Kreditinstitut sein Geschäft einstellt oder die festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt.
Das EU-Recht sieht keine Frist für eine Beschlussfassung vor. Der Zeitrahmen für eine Entscheidung richtet sich nach den individuellen Umständen und etwaigen rechtlichen Anforderungen oder Verfahrensvoraussetzungen nach anwendbarem Recht.
Entzug der Zulassung auf Initiative der EZB
* falls zutreffend
Entzug der Zulassung auf Initiative der nationalen Aufsichtsbehörde
* häufig auf Ersuchen der Bank
** falls zutreffend
*** oder bei Delegierung obere Führungsebene
Das Leitungsorgan eines Kreditinstituts sollte geeignet sein, seine Aufgaben wahrzunehmen. Es sollte so zusammengesetzt sein, dass es eine wirksame Leitung und ausgewogene Beschlussfassung sicherstellt. Um dies zu gewährleisten, beurteilt die EZB die individuelle und kollektive Eignung der Mitglieder der Leitungsorgane von Banken.
Indem sichergestellt wird, dass die Leitungsorgane von Banken qualifiziert und zuverlässig sind, wird die Sicherheit und Solidität einzelner Banken erhöht und der Bankensektor insgesamt gestärkt. Dadurch steigt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Leitungsorgane des Finanzsektors im Euroraum.
Die EZB orientiert sich bei der Eignungsprüfung an fünf Kriterien:
Steht die Ernennung von Mitgliedern im Zusammenhang mit einer Zulassung oder einer qualifizierten Beteiligung, so ist die Prüfung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit Bestandteil der Gesamtbeurteilung des Zulassungsantrags bzw. des Antrags auf Erwerb einer qualifizierten Beteiligung.
Es gelten die Fristen nach nationalem Recht.
* oder bei Delegierung obere Führungsebene
Viele beaufsichtigte Banken werden von einem Mutterunternehmen kontrolliert. Es ist wichtig, dass die Aufsichtsbehörden auch dieses Mutterunternehmen im Blick behalten, insbesondere wenn es als eigenständige Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eingestuft wird. Ein Mutterunternehmen gilt als Finanzholdinggesellschaft, wenn mehr als 50 % des Eigenkapitals, der Aktiva auf konsolidierter Basis, des Umsatzes, Personals oder eines anderen von der Bankenaufsicht als relevant erachteten Indikators Tochterunternehmen zuzuordnen sind, bei denen es sich um Banken oder Finanzinstitute handelt.
Dies gewährleistet die wirksame Beaufsichtigung der von einem anderen Unternehmen kontrollierten Banken sowie einen koordinierten Überblick über die gesamte Gruppe (die beaufsichtigte Gruppe).
Nach der Einführung der CRD V unterliegen daher auch (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaften einem Zulassungsverfahren. Nach der Zulassung übernimmt das Mutterunternehmen die Verantwortung dafür, dass die konsolidierten Aufsichtsanforderungen in der gesamten beaufsichtigten Gruppe eingehalten werden. In der Vergangenheit war das als Kreditinstitut zugelassene Tochterunternehmen dafür verantwortlich, die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis sicherzustellen. Die (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft kann auch von der Zulassung befreit werden, wenn die in den Rechtsvorschriften festgelegten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind und ein anderes Unternehmen diese Verantwortung innerhalb der Gruppe übernimmt.
Wenn die EZB als zuständige Aufsichtsbehörde eine bedeutende Bankengruppe beaufsichtigt, ist sie stets auch für die Zulassung oder Befreiung von der Zulassung der jeweiligen (gemischten) Mutterfinanzholdinggesellschaften zuständig. In einigen Fällen wird die EZB gemeinsam mit einer anderen zuständigen Behörde außerhalb des SSM einen Beschluss fassen. Für die Zulassung oder Befreiung der Mutterunternehmen von weniger bedeutenden Bankengruppen sind die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig, die diese Gruppen beaufsichtigen.
Informationen zur Aufgabe der EZB bei der Zulassung (gemischter) Finanzholdinggesellschaften (nur auf Englisch verfügbar)
Um eine Zulassung zu erhalten, muss die (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft die folgenden Kriterien erfüllen:
Sind diese Kriterien erfüllt, erteilt die EZB die Zulassung und überwacht laufend die Einhaltung der Kriterien. Stellt sie fest, dass die Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllt sind, kann sie dem Mutterunternehmen Aufsichtsmaßnahmen auferlegen, um eine wirksame Beaufsichtigung und die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen oder wiederherzustellen.
Die (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft muss alle nachstehenden Kriterien erfüllen, um von der Zulassung befreit zu werden:
Wir prüfen sorgfältig, ob alle oben genannten Kriterien erfüllt sind, und gewähren eine Befreiung nur, wenn dies der Fall ist.
Beabsichtigt die EZB, die Zulassung oder Befreiung zu verweigern, teilt sie dies dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen mit. Die EZB trifft in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags eine Entscheidung.