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Zulassungen

Die Begriffe „Bank“ und „Kreditinstitut“ werden auf dieser Seite synonym verwendet.

Die EZB ist in der europäischen Bankenaufsicht für die Zulassung von Banken zuständig.

Auf dieser Seite gehen wir auf folgende Themen ein:

Darüber hinaus führen wir Beurteilungen der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit durch, um zu untersuchen, ob die Mitglieder des Leitungsorgans eines beaufsichtigten Unternehmens für ihre Aufgaben geeignet sind. Diese Beurteilungen finden statt, wenn ein Kreditinstitut erstmals die Erlaubnis zur Aufnahme seiner Tätigkeit erhält oder wenn sich die Zusammensetzung der Leitungsorgane ändert.

Weitergehende Informationen über die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit finden Sie auf unserer Website zu diesem Thema: Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit

Bei ihren Entscheidungen über Zulassungen wendet die EZB das Single Rulebook der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und gegebenenfalls nationales Recht an.

EBA Single Rulebook

Die nationalen zuständigen Behörden spielen bei den Zulassungsverfahren eine wichtige Rolle: Sie sind die erste Anlaufstelle für Antragsteller und arbeiten bei der Beurteilung der Zulassungsanträge eng mit der EZB zusammen. Die Zusammenarbeit der EZB mit nationalen Aufsichtsbehörden soll einen einheitlichen Ansatz und hohe Standards in den Ländern gewährleisten. Die aufsichtlichen Erwartungen werden in öffentlichen Leitfäden beschrieben.

Zulassung

Zulassung als Kreditinstitut

Das Zulassungsverfahren schafft Vertrauen in das Finanzsystem: Es stellt sicher, dass die Banken, die in den Markt eintreten, in der Lage sind, ihre Geschäfte ordnungsgemäß zu betreiben. Nur robuste Banken, die alle rechtlichen Anforderungen erfüllen, können eine Zulassung erhalten. Das gleiche Verfahren und die gleichen Kriterien gelten für alle Banken – solche mit eher traditionellen Geschäftsmodellen und solche, deren Geschäftsmodelle auf technologischer Innovation beruhen. Die Erteilung von Zulassungen sollte aber kein Wettbewerbshindernis darstellen oder Innovationen im Wege stehen.

Zulassung als Wertpapierfirma

Nach Inkrafttreten des Rechtsrahmens für Wertpapierfirmen (Verordnung und Richtlinie über Wertpapierfirmen) wurde die Bestimmung des Begriffs „Kreditinstitut“ in der CRR um Wertpapierfirmen erweitert, die als systemrelevant eingestuft sind. Dazu gehören Wertpapierfirmen,

  • die zum Handel für eigene Rechnung und/oder zur Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung befugt sind (Anlageaktivitäten gemäß Anhang I, Abschnitt A Nummer 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU);
  • bei denen der Gesamtwert der Vermögenswerte auf Einzel- oder Gruppenebene mindestens 30 Mrd EUR beträgt (bzw. nach Ermessen der Aufsichtsbehörden, wenn dieser Wert 30 Mrd EUR unterschreitet).

Wertpapierfirmen, die als systemrelevant eingestuft sind, müssen spätestens an dem Tag, an dem sie die Kriterien erfüllen, eine Bankzulassung beantragen. Der Stichtag für die Anwendung der Verordnung über Wertpapierfirmen und die Umsetzung der Richtlinie über Wertpapierfirmen in nationales Recht ist der 26. Juni 2021. Ab diesem Tag können Wertpapierfirmen als Kreditinstitute zugelassen werden und fallen damit unter die europäische Bankenaufsicht. Diejenigen, die als bedeutende Institute eingestuft sind, werden direkt von der EZB beaufsichtigt. Diejenigen, die als weniger bedeutende Institute eingestuft sind, werden – unter Überwachung der EZB – von den nationalen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt. Im Rahmen dieser Überwachungsfunktion möchte die EZB sicherstellen, dass die gemeinsamen Aufsichtsstandards im gesamten System einheitlich angewandt werden. Hierzu arbeitet sie eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammen, um die Umsetzung der Regelungen zur Bankenaufsicht weiter zu harmonisieren.

Kriterien

Bei der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut berücksichtigt die EZB vier zentrale Bereiche:

  • die Höhe, Qualität, Herkunft und Zusammensetzung des Kapitals des antragstellenden Kreditinstituts sowie sonstige aufsichtliche Anforderungen
  • die geplante Geschäftstätigkeit, die Aufbauorganisation und den Geschäftsplan des antragstellenden Kreditinstituts
  • die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Kreditinstituts
  • die Beurteilung der Eignung von direkten und indirekten Anteilseignern des antragstellenden Kreditinstituts

Die EZB beurteilt die Anträge in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden.

Zeitrahmen

Bis zur Entscheidung vergehen in der Regel sechs bis zwölf Monate. Nach EU-Recht muss innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, spätestens jedoch zwölf Monate nach Eingang des Antrags eine Entscheidung getroffen werden. Manche Fristen nach nationalem Recht sind jedoch kürzer.

Ablauf
Zulassung – AblaufZulassung – Ablauf

* falls zutreffend
** oder Ablehnung durch die nationale Aufsichtsbehörde

Erwerb von qualifizierten Beteiligungen

Der Erwerb oder die Erhöhung einer „qualifizierten Beteiligung“ an einer bestehenden Bank muss von der EZB genehmigt werden. Eine Beteiligung gilt als „qualifiziert“, wenn sie 10 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des Instituts ausmacht oder eine Möglichkeit der maßgeblichen Einflussnahme auf das Institut verschafft. Das anwendbare Recht sieht zusätzliche Schwellenwerte vor (z. B. 20 %, 30 % oder 50 % der Anteile und/oder Stimmrechte oder die Umwandlung des Instituts in ein Tochterunternehmen). Der Genehmigungsprozess soll sicherstellen, dass wesentliche Beteiligungen an Instituten nur von geeigneten Anteilseignern erworben werden können. So soll das reibungslose Funktionieren des Bankensystems gewährleistet werden.

Kriterien

Die EZB prüft die folgenden Kriterien:

  • Hat der interessierte Erwerber einen ausreichend guten Leumund?
  • Sind die vorgeschlagenen Mitglieder des Leitungsorgans qualifiziert und zuverlässig?
  • Ist der interessierte Erwerber finanziell solide?
  • Ist das Zielunternehmen nach dem Erwerb in der Lage, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen weiterhin zu erfüllen?
  • Birgt oder erhöht die Transaktion das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung?

Die EZB beurteilt die Anträge in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden.

Zeitrahmen

Über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung muss innerhalb von 60 Geschäftstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen beschlossen werden. Der Zeitrahmen kann um bis zu 30 Geschäftstage auf maximal 90 Geschäftstage verlängert werden. Fällt ein Antrag auf Erwerb einer qualifizierten Beteiligung mit der Zulassung einer (gemischten) Finanzholdinggesellschaft zusammen, ist eine zusätzliche Aussetzung des Beurteilungszeitraums für den Antrag auf Erwerb einer qualifizierten Beteiligung bis zur Zulassung der (gemischten) Finanzholdinggesellschaft möglich.

Ablauf
Erwerb von qualifizierten Beteiligungen – AblaufErwerb von qualifizierten Beteiligungen – Ablauf

* falls zutreffend
** oder bei Delegierung obere Führungsebene

Entzug der Zulassung

Sowohl die EZB als auch die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden sind befugt, unter bestimmten Bedingungen den Entzug einer Bankzulassung in die Wege zu leiten. Eine Zulassung kann entzogen werden, wenn ein Kreditinstitut sein Geschäft einstellt oder die festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Zeitrahmen

Das EU-Recht sieht keine Frist für eine Beschlussfassung vor. Der Zeitrahmen für eine Entscheidung richtet sich nach den individuellen Umständen und etwaigen rechtlichen Anforderungen oder Verfahrensvoraussetzungen nach anwendbarem Recht.

Ablauf

Entzug der Zulassung auf Initiative der EZB

Entzug der Zulassung auf Initiative der EZBEntzug der Zulassung auf Initiative der EZB

* falls zutreffend

Entzug der Zulassung auf Initiative der nationalen Aufsichtsbehörde

Entzug der Zulassung auf Initiative der nationalen AufsichtsbehördeEntzug der Zulassung auf Initiative der nationalen Aufsichtsbehörde

* häufig auf Ersuchen der Bank
** falls zutreffend
*** oder bei Delegierung obere Führungsebene

Zulassung als (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft

Viele beaufsichtigte Banken werden von einem Mutterunternehmen kontrolliert. Es ist wichtig, dass die Aufsichtsbehörden auch dieses Mutterunternehmen im Blick behalten, insbesondere wenn es als eigenständige Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eingestuft wird. Ein Mutterunternehmen gilt als Finanzholdinggesellschaft, wenn mehr als 50 % des Eigenkapitals, der Aktiva auf konsolidierter Basis, des Umsatzes, Personals oder eines anderen von der Bankenaufsicht als relevant erachteten Indikators Tochterunternehmen zuzuordnen sind, bei denen es sich um Banken oder Finanzinstitute handelt.

Dies gewährleistet die wirksame Beaufsichtigung der von einem anderen Unternehmen kontrollierten Banken sowie einen koordinierten Überblick über die gesamte Gruppe (die beaufsichtigte Gruppe).

Nach der Einführung der CRD unterliegen daher auch (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaften einem Zulassungsverfahren. Nach der Zulassung übernimmt das Mutterunternehmen die Verantwortung dafür, dass die konsolidierten Aufsichtsanforderungen in der gesamten beaufsichtigten Gruppe eingehalten werden. In der Vergangenheit war das als Kreditinstitut zugelassene Tochterunternehmen dafür verantwortlich, die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis sicherzustellen. Die (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft kann auch von der Zulassung befreit werden, wenn die in den Rechtsvorschriften festgelegten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind und ein anderes Unternehmen diese Verantwortung innerhalb der Gruppe übernimmt.

Wenn die EZB als zuständige Aufsichtsbehörde eine bedeutende Bankengruppe beaufsichtigt, ist sie stets auch für die Zulassung oder Befreiung von der Zulassung der jeweiligen (gemischten) Mutterfinanzholdinggesellschaften zuständig. In einigen Fällen wird die EZB gemeinsam mit einer anderen zuständigen Behörde außerhalb des SSM einen Beschluss fassen. Für die Zulassung oder Befreiung der Mutterunternehmen von weniger bedeutenden Bankengruppen sind die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig, die diese Gruppen beaufsichtigen.

Informationen zur Aufgabe der EZB bei der Zulassung (gemischter) Finanzholdinggesellschaften

Kriterien

Um eine Zulassung zu erhalten, muss die (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Eine angemessene interne Regelung und Aufgabenverteilung innerhalb der beaufsichtigten Gruppe, die es ihr ermöglichen, alle Tochterunternehmen wirksam zu koordinieren, Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und die gruppenweiten Richtlinien durchzusetzen.
  • Die Struktur der Gruppe steht einer wirksamen Beaufsichtigung der Tochterkreditinstitute oder des Mutterunternehmens nicht entgegen. Die Rolle und Position des Mutterunternehmens in der beaufsichtigten Gruppe und die allgemeine Beteiligungsstruktur sind dabei wichtige Faktoren.
  • Die Anforderungen an die Eignung der Anteilseigner sowie die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans sind erfüllt.

Sind diese Kriterien erfüllt, erteilt die EZB die Zulassung und überwacht laufend die Einhaltung der Kriterien. Stellt sie fest, dass die Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllt sind, kann sie dem Mutterunternehmen Aufsichtsmaßnahmen auferlegen, um eine wirksame Beaufsichtigung und die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen oder wiederherzustellen.

Die (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft muss alle nachstehenden Kriterien erfüllen, um von der Zulassung befreit zu werden:

  • Die Haupttätigkeit des Mutterunternehmens besteht darin, Beteiligungen zu erwerben;
  • das Mutterunternehmen wurde nicht als eine Abwicklungseinheit eingestuft;
  • einem anderen Tochterunternehmen der beaufsichtigten Gruppe wurde die Verantwortung dafür übertragen, die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch die Gruppe auf konsolidierter Basis sicherzustellen;
  • das Mutterunternehmen trifft keine Entscheidungen, die sich auf die gesamte beaufsichtigte Gruppe auswirken;
  • es besteht kein Hindernis für eine wirksame Beaufsichtigung der Gruppe.

Wir prüfen sorgfältig, ob alle oben genannten Kriterien erfüllt sind, und gewähren eine Befreiung nur, wenn dies der Fall ist.

Zeitrahmen

Beabsichtigt die EZB, die Zulassung oder Befreiung zu verweigern, teilt sie dies dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen mit. Die EZB trifft in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags eine Entscheidung.

Ablauf
Aufsichtliche ZulassungAufsichtliche Zulassung

Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

Gehören zwei Banken in der Europäischen Union derselben Drittlandsgruppe an, so müssen sie ein einzelnes Mutterunternehmen in der EU errichten. Dieses Unternehmen wird als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder kurz IPU für „Intermediate EU Parent Undertaking“ bezeichnet.

Bei diesem Mutterunternehmen kann es sich um eine Bank, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder in einigen Fällen um eine Wertpapierfirma handeln.

Die Anforderung eines einzelnen Mutterunternehmens in der EU gilt für Drittlandsgruppen mit EU-Aktiva im Gesamtwert von 40 Mrd € oder mehr. Dazu gehören auch die Aktiva der Zweigniederlassungen der Drittlandsgruppe in der EU.

Durch das einzelne Mutterunternehmen in der EU können Unternehmen, die anderenfalls als eigenständige Unternehmen beaufsichtigt worden wären, konsolidiert beaufsichtigt werden. Dadurch kann sich die Aufsichtsbehörde ein vollständiges Bild von den Risiken machen, die mit sämtlichen Tätigkeiten der Drittlandsgruppe in der EU verbunden sind.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in den FAQ

Europäischer Pass

Eine Bank, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassen ist, möchte vielleicht in einem anderen Land des EWR eine zugelassene Geschäftstätigkeit aufnehmen. Dies kann die Bank tun, indem sie entweder Dienstleistungen erbringt oder eine Zweigstelle einrichtet. Aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit benötigt die Bank für gegenseitig anerkannte Tätigkeiten nur eine einzige Zulassung, d. h. eine Zulassung in dem Land, in dem sie ursprünglich ihren Sitz hat. Die Bank muss die Aufsichtsbehörde ihres Herkunftslandes über ihre Absicht informieren, in einem anderen Land des EWR Dienstleistungen zu erbringen oder eine Zweigstelle einzurichten. Änderungen an diesen Tätigkeiten muss sie ebenfalls mitteilen. Hierfür muss sie die technischen Regulierungsstandards und die technischen Durchführungsstandards der EBA heranziehen. Für diese Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde ihres Herkunftslandes kann die Bank das IMAS-Portal nutzen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes informiert die Aufsichtsbehörde des Aufnahmelandes über die geplanten Aktivitäten der Bank. Nach Ablauf der Mitteilungsfrist kann die Bank dann die neuen Aktivitäten aufnehmen.

EBA: Europäischer Pass und Aufsicht über Zweigstellen

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