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Wie wird die Aufsichtsgebühr gezahlt?

Folgende Zahlungsmethoden stehen für die Begleichung der jährlichen Aufsichtsgebühr zur Verfügung:

  • SEPA-Lastschrift
  • SEPA-Überweisung
  • TARGET2-Überweisung

SEPA-Lastschrift

Empfohlene Zahlungsmethode ist die SEPA-Lastschrift.

Die EZB benachrichtigt den Gebührenschuldner zunächst über eine anstehende Lastschrift. Anschließend leitet sie das Lastschriftverfahren ein, damit die Aufsichtsgebühr fristgerecht auf dem Konto der EZB eingeht.

Beim SEPA-Basis-Lastschriftmandat ist der Gebührenschuldner berechtigt:

SEPA- und TARGET2-Überweisungen

Bei SEPA- und TARGET2-Überweisungen veranlasst der Gebührenschuldner die fristgerechte Zahlung der Aufsichtsgebühr. Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn der gesamte Betrag innerhalb von 35 Tagen nach Erlass des Gebührenbescheids auf dem Konto der EZB eingegangen ist.

Rechnungstellung

Die EZB erstellt jährlich für jeden Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. Gebührenbescheide für Gebührenschuldner, die in Form einer engen Zusammenarbeit an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmen, werden von der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde erstellt.

Zahlungsverzug

Werden Gebühren nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt, so ist die EZB berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.

Auf den ausstehenden Betrag fallen ab dem Fälligkeitstermin täglich Zinsen in Höhe des jährlichen Zinssatzes an, der dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkten entspricht.

Fragen zum Gebührenbescheid

Bei allgemeinen Fragen zum Gebührenbescheid lesen Sie bitte die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ auf unserer Website oder kontaktieren Sie uns unter SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu.

Häufig gestellte Fragen

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