Für die Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühr stehen folgende Zahlungsmethoden zur Verfügung:
SEPA-Lastschrift ist die empfohlene Zahlungsmethode.
Die EZB benachrichtigt den Gebührenschuldner zunächst über eine anstehende Lastschrift. Anschließend veranlasst sie das Lastschriftverfahren, sodass die Aufsichtsgebühr fristgerecht dem Konto der EZB gutgeschrieben wird.
Im Fall eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats ist der Gebührenschuldner berechtigt:
Bei SEPA- und TARGET2-Überweisungen veranlasst der Gebührenschuldner die fristgerechte Zahlung der Aufsichtsgebühr. Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn der Gesamtbetrag innerhalb von 35 Tagen nach Erlass des Gebührenbescheids auf dem Konto der EZB eingegangen ist.
Die EZB erstellt jährlich für jeden Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid.
Werden Gebühren nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt, so ist die EZB berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.
Auf den ausstehenden Betrag fallen ab dem Fälligkeitstermin täglich Zinsen in Höhe des jährlichen Zinssatzes an, der dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkten entspricht.
Bei allgemeinen Fragen zum Gebührenbescheid lesen Sie bitte die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ auf unserer Website oder kontaktieren Sie uns unter SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu.