Die EZB legt Wert darauf, Banken und interessierte Kreise über ihre aufsichtlichen Erwartungen zu informieren. Besonders wichtig ist dies für Banken des Euroraums, die auch im Vereinigten Königreich tätig sind, und für Banken, die eine Verlagerung von Geschäften in den Euroraum in Erwägung ziehen.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Aufsicht der EZB über Banken im Euroraum. Behandelt werden u. a. die Erwartungen der EZB im Hinblick auf die Themenkomplexe Genehmigungen und Bankzulassungen, interne Governance und Risikomanagement (einschließlich der aufsichtlichen Erwartungen zu Buchungsmodellen), interne Modelle sowie laufende Aufsicht.
Die letzte Änderung dieser Seite erfolgte im Juli 2019. Dabei wurden die Informationen zu folgenden Themen aktualisiert:
aufsichtliche Erwartungen der EZB infolge der Verlängerung der Frist nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union; Zweigstellengründung in einem Drittland durch Banken des Euroraums – Genehmigung der EZB; und aufsichtliche Bewertung interner Modelle bei Banken, die Geschäfte in den Euroraum verlagern oder dort ausweiten. Außerdem wurden einige nicht mehr aktuelle Fragen entfernt.
Die Bankenaufsicht im Euroraum wird im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) von der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Länder bzw. den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) ausgeübt.
Ob die EZB oder die nationale Behörde Aufsichtsfunktionen und -befugnisse gegenüber einer Bank im Euroraum wahrnimmt, hängt vom Bedeutungsstatus des beaufsichtigten Unternehmens ab.
Für die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen ist in den am SSM teilnehmenden Ländern für alle Kreditinstitute ausschließlich die EZB zuständig. In die Zuständigkeit der EZB fallen auch die Genehmigung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen und weitere gemeinsame Verfahren für Kreditinstitute im Rahmen der SSM-Verordnung (siehe auch Abschnitt 3 der FAQs, „Genehmigungen und Zulassungen für Bankgeschäfte im Euroraum“).
Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) setzt sich aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen. Dieses System einer koordinierten Bankenaufsicht im Euroraum hat den Vorteil, dass es die Stärken, die Erfahrung und die Fachkenntnis der EZB und der NCAs bündelt. Die EZB ist für das effektive und einheitliche Funktionieren des SSM verantwortlich und überwacht dieses. Hierbei berücksichtigt sie die in der SSM-Verordnung niedergelegte Regelung der Aufsichtsbefugnisse. Um eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten, werden Kreditinstitute als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft, wobei die EZB die direkte Aufsicht über die bedeutenden Banken ausübt und die NCAs die weniger bedeutenden Banken beaufsichtigen.
Bei der Aufsicht über die im Euroraum ansässigen Banken arbeiten die NCAs und die EZB eng zusammen. Ihre Prozesse und Verfahren sind aufeinander abgestimmt, um beispielsweise bei Genehmigungen die Einhaltung von Fristen zu gewährleisten.
Alle relevanten Kriterien sind im Abschnitt Kriterien für den Bedeutungsstatus zusammengefasst.
Ja. Zusammen mit den nationalen Aufsichtsbehörden überprüft die EZB die finanzielle Solidität der Banken, sobald sie ihrer direkten Aufsicht unterstellt wurden oder dies abzusehen ist. Durch diese umfassende Bewertung (Comprehensive Assessment) soll sichergestellt werden, dass die Banken eine angemessene Kapitalausstattung aufweisen und möglichen finanziellen Schocks standhalten können. Sie setzt sich aus einer Prüfung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review – AQR) und einem Stresstest zusammen.
Den Zeitpunkt der Bewertung legt die EZB auf Einzelfallbasis für jedes Institut gesondert fest. Im Allgemeinen soll eine umfassende Bewertung erfolgen, sobald sich abzeichnet, dass ein Institut die Kriterien für die Einstufung als bedeutend erfüllen wird und die Verlagerung von Tätigkeiten/Vermögenswerten aus dem Vereinigten Königreich in den Euroraum so weit fortgeschritten ist, dass eine Bewertung geboten erscheint.
Die umfassende Bewertung erfolgt auf der obersten aufsichtlichen Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Wenn eine Wertpapierfirma einer konsolidierten Bankengruppe angehört, wird sie in die Bewertung einbezogen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Bewertung der Risiken, die mit dem Kreditgeschäft und mit Wertpapierdienstleistungen verbunden sind.
Wenn eine Bank einer Gruppe angehört, wird zur Bestimmung ihrer Bedeutung die Situation der Gruppe auf der obersten aufsichtlichen Konsolidierungsebene innerhalb des Euroraums herangezogen (und nicht die individuelle Situation jedes einzelnen Unternehmens). Wenn beispielsweise der Gesamtwert der Aktiva der Gruppe auf dieser Konsolidierungsebene 30 Mrd € übersteigt, werden sämtliche beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe als bedeutend eingestuft, selbst wenn der Wert der Aktiva eines Einzelunternehmens unterhalb der Grenze von 30 Mrd € liegt.
Eine Bank, die einer der direkten Aufsicht der EZB unterstellten Gruppe angehört, wird sowohl einzeln als auch auf konsolidierter Basis beaufsichtigt. Damit die EZB die Aufsicht auf beiden Ebenen übernehmen kann, wurden ihr mit der Verordnung über den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Verordnung) und der SSM-Rahmenverordnung (den „Verordnungen“) besondere Aufsichtsbefugnisse verliehen, die sich nicht nur auf Banken, sondern beispielsweise auch auf (gemischte) Finanzholdinggesellschaften erstrecken, sofern diese in Ländern des Euroraums ansässig sind. Dabei gelten die spezifischen Bestimmungen der Verordnungen. Andere der Gruppe angehörende Finanzunternehmen, beispielsweise Wertpapierfirmen, würden in diesem Fall von der EZB nicht einzeln, sondern im Rahmen der Aufsicht über die Gruppe auf konsolidierter Basis beaufsichtigt.
Laut Artikel 2 Absatz 20 der SSM-Rahmenverordnung bezeichnet der Ausdruck „beaufsichtigtes Unternehmen“ a) ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut, b) eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Finanzholdinggesellschaft, c) eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene gemischte Finanzholdinggesellschaft, sofern sie die in Nummer 21 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt, oder d) eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts.
Die EZB ist im Hinblick auf den gewählten Standort vollkommen neutral und gewährleistet eine einheitliche Aufsicht im gesamten Euroraum. Unabhängig davon, in welchem Land sie ansässig sind, gelten für alle bedeutenden Institute unter der direkten Aufsicht der EZB einheitliche Aufsichtsstandards. Weniger bedeutende Institute unterstehen der direkten Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörde des Landes, in dem die Bank ansässig ist. Die EZB hat den Auftrag, die Einheitlichkeit und Qualität der Aufsicht für alle Institute und das gesamte System zu überwachen.
Nein. Die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden haben sich sowohl für bedeutende als auch für weniger bedeutende Institute auf einheitliche Vorgehensweisen im gesamten Euroraum geeinigt.
An der Erwartung der EZB, dass die Banken rechtzeitig angemessene Vorbereitungen für den Brexit treffen, hat sich nichts geändert.
Mit dem Beschluss des Europäischen Rates, die Frist nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union zu verlängern, wurde Mitte April 2019 ein harter Brexit abgewendet. Dennoch ist ein harter Brexit weiterhin durchaus möglich und könnte am 1. November 2019 eintreten.
Zudem ist unbedingt zu beachten, dass der im Austrittsabkommen vereinbarte Übergangszeitraum unverändert am 31. Dezember 2020 endet. Auch wenn sich das Vereinigte Königreich zur Ratifizierung des Austrittsabkommens entschließt, gilt das Recht der EU für das Land und innerhalb desselben nur noch für einen begrenzten Zeitraum. An der Zeit, die den Banken für die Umsetzung ihrer Brexit-Pläne bleibt, ändert sich also nichts.
Aus diesem Grund sollten die Banken die kommenden Monate nutzen, um sich in vollem Umfang vorzubereiten. An die Banken richtet sich somit die Erwartung, die Umsetzung ihrer Pläne nicht aufzuschieben, sondern konzentriert an der vollständigen Einführung ihrer Target Operating Models zu arbeiten.
In Anbetracht der Schwierigkeiten, welche die Anpassung an die neue Lage nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU mit sich bringen wird, gewährt die EZB den Banken einen zeitlichen Spielraum, damit sie bestimmte aufsichtliche Erwartungen erfüllen und ihre Kapazitäten im Euroraum ausbauen können. Diese Flexibilität wird nicht nur internationalen Banken eingeräumt, die Geschäft aus dem Vereinigten Königreich in den Euroraum verlagern möchten, sondern auch Banken mit Hauptsitz im Euroraum, die im Vereinigten Königreich tätig sind.
Die EZB hat Einblick in die detaillierten und umsichtigen Geschäftspläne der einzelnen Banken genommen, sich ein genaues Bild von deren Target Operating Models für die Zeit nach dem Brexit verschafft und danach zusammen mit den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, welches Ausmaß an Flexibilität tragbar ist. Ungeachtet der Verlängerung der Frist nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union wird von den Banken weiterhin erwartet, dass sie ihre Pläne möglichst zügig und entsprechend den mit ihren Aufsichtsbehörden vereinbarten Zeitplänen umsetzen.
Die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden werden die Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen überprüfen und die Fortschritte der Banken auf dem Weg zu ihren Target Operating Models überwachen. Dies kann im Rahmen der wichtigsten Aufsichtsprozesse, beispielsweise des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses, erfolgen.
Sowohl bei der Beaufsichtigung als auch bei der Zulassung von Banken arbeiten die NCAs und die EZB eng zusammen. Die Zulassungsverfahren werden entsprechend der SSM-Rahmenverordnung durchgeführt.
Das Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Bankzulassung (sofern relevant) gehört zu den sogenannten gemeinsamen Verfahren im Euroraum. Für diese Verfahren ist die EZB in Bezug auf alle Institute im Euroraum zuständig, d. h. in Bezug sowohl auf die bedeutenden als auch die weniger bedeutenden Institute. Die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden sind zu verschiedenen Zeitpunkten in diese Verfahren eingebunden. Erste Anlaufstelle für alle Antragsteller in einem gemeinsamen Verfahren ist die nationale Aufsichtsbehörde des Landes, in dem die Bank ansässig sein wird. Dabei ist unerheblich, ob die Bank als bedeutend eingestuft ist oder nicht. Im Interesse eines reibungslosen und fristgerechten Verfahrens wird die Arbeit der Aufsichtsbehörden von Anfang an abgestimmt. Während des gesamten Verfahrens, das für alle beaufsichtigten Kreditinstitute mit dem Beschluss der EZB endet, arbeiten die nationalen Aufsichtsbehörden und die EZB eng zusammen.
Aus diesem Grund sollten Sie Ihren Zulassungsantrag stets direkt bei der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde einreichen, damit das gemeinsame Verfahren in die Wege geleitet werden kann. Im Falle des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung ist gemäß Artikel 22 der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) dasselbe Verfahren einzuhalten.
Ob eine Bank, die ihre Geschäftstätigkeiten ausweiten möchte, eine neue oder zusätzliche Zulassung beantragen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich sind beispielsweise die örtlichen Anforderungen und die von der zuständigen Behörde bereits erteilte Bankzulassung, die sich in Art und Umfang von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann. Wenn eine Bank ihre Geschäftstätigkeiten ausweiten möchte, sollte sie sich bei der EZB und/oder den NCAs (je nachdem, ob es sich um ein bedeutendes oder weniger bedeutendes Institut handelt) erkundigen, ob eine neue oder zusätzliche Zulassung erforderlich ist.
Unabhängig von der Notwendigkeit einer Zulassung wird von Banken, die ihre Tätigkeiten ausweiten, erwartet, dass sie die Aufsichtsbehörden frühzeitig und proaktiv über ihre Pläne unterrichten und darlegen, auf welche Weise sie gewährleisten, dass die zur Bewältigung des neuen Geschäfts erforderlichen Systeme und Kontrollen vorhanden sind. Selbstverständlich müssen alle zulassungsrelevanten Anforderungen zu jedem Zeitpunkt erfüllt sein.
Ja. Wenn Banken im Euroraum eine Präsenz anstreben oder ausbauen möchten, halten die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden Vorabgespräche für sinnvoll. Sobald Sie für Ihren Transformations- oder Umstrukturierungsplan die grundlegenden Elemente definiert und die Optionen eingegrenzt haben, sind solche Gespräche zu Fragen Ihres Antrags zu empfehlen. In jedem Fall setzen sich die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden bei solchen Anträgen frühzeitig in Verbindung, um ein reibungsloses Verfahren zu gewährleisten.
Ja, die EZB nimmt Zulassungsanträge auch ohne Existenznachweis für das betreffende Unternehmen entgegen. Allerdings müssen die entsprechenden Unterlagen während der Beurteilungsphase eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Informationsanforderungen für die Zulassung von Kreditinstituten präzisiert wurden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat hierzu gemäß Artikel 8 Absatz 2 CRD IV am 14. Juli 2017 einen Entwurf technischer Regulierungsstandards veröffentlicht, die noch von der Kommission erlassen werden müssen. Folglich kann sich die oben beschriebene Vorgehensweise der EZB ändern, sobald die entsprechende Verordnung anwendbar wird.
Von der Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen durch den Antragsteller bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag vergehen in der Regel sechs Monate. Wird die Verlängerung einer bestehenden Zulassung beantragt, kann dieser Zeitraum kürzer ausfallen, sofern eine solche Verlängerung nach nationalem Recht zulässig ist und im Hinblick auf das bestehende SSM-Unternehmen keine aufsichtlichen Bedenken bestehen. In jedem Fall muss binnen zwölf Monaten nach Antragseingang über die Zulassung entschieden werden. (Genauere Informationen zu den gemeinsamen Verfahren sind den Artikeln 14 und 15 der SSM-Verordnung sowie Teil V der SSM-Rahmenverordnung zu entnehmen.) Im Interesse einer möglichst reibungslosen Bearbeitung Ihres Antrags sollten Sie auf jeden Fall von vornherein vollständige und aussagekräftige Unterlagen einreichen. Daher ist es wichtig, alle relevanten Dokumente vor der Einreichung des Antrags intern zusammenzustellen. Für die Zusammenstellung der Antragsunterlagen sollten die Institute genügend Zeit einplanen.
Leitfaden zur Beurteilung von Zulassungsanträgen
Nein. Alle Zulassungsanträge werden nach dem oben beschriebenen gemeinsamen Verfahren bearbeitet, unabhängig davon, in welchem Land der Antrag eingereicht wird (siehe auch die Frage, wie ein Zulassungsantrag einzureichen ist).
Generell gilt entsprechend Artikel 18 Buchstabe a CRD IV, dass die zuständigen Behörden einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung u. a. dann entziehen können, wenn das Institut nicht von der Zulassung Gebrauch macht, d. h. nicht binnen zwölf Monaten nach Zulassungserteilung den Geschäftsbetrieb aufnimmt. Allerdings gelten in manchen Mitgliedstaaten unter Umständen längere oder kürzere Fristen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs nach Erteilung der Zulassung. In jedem Fall sollten die Banken im Zuge des Zulassungsverfahrens eindeutig angeben, zu welchem Zeitpunkt sie den Betrieb aufzunehmen beabsichtigen. Außerdem müssen die Banken eine Strategie vorlegen, in der klar beschrieben ist, wie sie ihren Geschäftsplan umsetzen und ein angemessenes System zur Risikokontrolle gestalten möchten.
Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut im Sinne der Eigenkapitalrichtlinie oder die Vergrößerung einer solchen Beteiligung unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die EZB. Ebenso wie bei der Erteilung einer Bankzulassung erfolgt auch die damit verbundene Beurteilung in einem gemeinsamen Verfahren. Daher sollten Sie eine entsprechende Mitteilung an die nationale Aufsichtsbehörde übermitteln. Die EZB wird in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den nationalen Aufsichtsbehörden einen Aufsichtsbeschluss über den Erwerb der Beteiligung treffen. Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs wird Antragstellern empfohlen, sich im Vorfeld der offiziellen Mitteilung mit der entsprechenden NCA und der EZB auszutauschen.
Generell müssen Kreditinstitute gemäß Artikel 8 CRD IV vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten. Sobald das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten ist, verlieren Kreditinstitute aus dem Vereinigten Königreich unter Umständen ihren Europäischen Pass und damit die Erlaubnis zum Betreiben ihres Geschäfts. Diese Institute können regulierte Tätigkeiten nur fortsetzen, wenn sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen.
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU verlieren im Euroraum niedergelassene Kreditinstitute den Zugang zum Markt des Vereinigten Königreichs über den Europäischen Pass. Bestehende Zweigstellen werden von diesem Zeitpunkt an als Zweigstellen in einem Drittland eingestuft. Da die Gründung einer Zweigstelle in einem Drittland nach den nationalen Rechtsvorschriften der meisten Mitgliedstaaten des Euroraums von der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes genehmigt werden muss, haben bedeutende Banken bei der EZB entsprechende Genehmigungen beantragt, um ihre Zweigstelle im Vereinigten Königreich weiterhin betreiben zu können.
Die EZB hat ihre Beschlüsse hierzu unter dem Vorbehalt erlassen, dass das Vereinigte Königreich Drittlandstatus erhält. Sobald klar ist, wann genau dieser Fall eintreten wird, wird die EZB auf Einzelfallbasis beurteilen, ob ihre Beschlüsse aufgehoben oder geändert werden müssen. Ausschlaggebend ist beispielsweise, ob sich die Lage der Bank geändert hat oder inwieweit sie ihr Target Operating Model umgesetzt hat.
Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Banken, auch bei den einschlägigen Behörden des Vereinigten Königreichs als Aufnahmestaat eine Zulassung zu beantragen.
Banken im Euroraum sollten in der Lage sein, alle sich potenziell auf sie auswirkenden wesentlichen Risiken unabhängig und auf lokaler Ebene zu steuern. Außerdem sollten sie die Kontrolle über die Bilanzstruktur und alle Risikopositionen haben. Sie sollten in der Lage sein, etwaige Auskunftsersuchen der EZB oder der nationalen Aufsichtsbehörden zu allen die Bank betreffenden Tätigkeiten unmittelbar und eigenständig zu beantworten und zügig Auskunft zu erteilen. Die Governance und das Risikomanagement sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen sein sowie den europäischen Rechtsvorschriften in vollem Umfang entsprechen. Die Gründung von „Mantelgesellschaften“ würde nicht akzeptiert werden.
Generell müssen Kreditinstitute im beaufsichtigten Institut vor Ort genügend Mitarbeiter für den Geschäftsbetrieb einsetzen. Das gilt auch für die Bereiche Risikomanagement und Front Office.
Beabsichtigt eine Bank, befristet oder unbefristet beschäftigten Mitarbeitenden mehr als eine Funktion zuzuweisen, d. h. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in mehreren Unternehmen der Gruppe einzusetzen („Dual Hatting“), nehmen die EZB und die nationalen Behörden eine gründliche Prüfung vor, um zu gewährleisten, dass der Ausübung der betreffenden Funktionen in den beaufsichtigten Banken genügend Zeit gewidmet wird. Die Organisationsstrukturen sollten so beschaffen sein, dass klare Berichtswege und Zuständigkeiten innerhalb des beaufsichtigten Unternehmens begünstigt und Interessenkonflikte vermieden werden. Die Banken müssen vor Ort unabhängige, dem örtlichen Leitungsorgan unterstellte Funktionen und Kontrollen einrichten, beispielsweise in den Bereichen Risikocontrolling, Compliance und interne Revision. Für bestimmte wichtige Funktionen sind Doppelrollen im Sinne von „Dual Hatting“ ungeeignet (sie sollten in jedem Institut mit einer vollen Stelle besetzt sein).
Es ist wichtig, dass das Leitungsorgan der Erörterung von Risiken ausreichend Zeit widmet. Das Leitungsorgan beteiligt sich aktiv an der Steuerung aller wesentlichen Risiken und stellt sicher, dass ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Es beteiligt sich ferner an der Bewertung der Vermögenswerte sowie an der Verwendung externer Bonitätsbeurteilungen und interner Modelle im Zusammenhang mit solchen Risiken. Außerdem müssen die Institute eine Risikomanagementfunktion besitzen, die vom operativen Geschäft unabhängig ist und über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen und einen ausreichenden Zugang zum Leitungsorgan verfügt.
Nach Auffassung der EZB und der nationalen Aufsichtsbehörden dienen Zweigstellen in Drittländern dazu, den örtlichen Markt zu bedienen. Die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden erwarten, dass Zweigstellen in Drittländern keine kritischen Funktionen für das Kreditinstitut übernehmen und auch keine Dienstleistungen für Kunden in der EU erbringen.
In ihren Plänen für den Brexit sollten die Banken die Rolle von Zweigstellen in Drittländern und im Vereinigten Königreich klar definieren. Dazu gehören detaillierte Angaben zu den Tätigkeiten der Zweigstellen, ihrer Organisationsstruktur, der geografischen Verteilung ihrer Kunden und den für die Leitung der Zweigstelle verantwortlichen Personen. Sollen Funktionen in der Zweigstelle und in anderen Unternehmen der Gruppe mit ein und derselben Person besetzt werden, ist dies ebenfalls darzulegen.
Die Voraussetzungen für eine gut funktionierende Bank müssen erfüllt sein, bevor ein Institut Banktätigkeiten im Euroraum aufnimmt.
Hiervon ausgehend können parallel zum allmählichen Ausbau der Geschäftstätigkeit unter Umständen auch zusätzliche örtliche Kapazitäten und Strukturen geschaffen werden. Solche Regelungen können von der Aufsichtsbehörde nach einer Einzelfallprüfung genehmigt werden, sofern sie mit dem Geschäftsplan der Bank im Einklang stehen. Grundsätzlich muss jede Regelung auf einem realistischen und detaillierten Geschäftsplan für die Kapazitätsentwicklung beruhen, der dem Zulassungsantrag beizufügen ist. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Umfang und Risiko der geplanten Tätigkeiten, Buchungsrichtlinien und Diversifizierung der Gegenparteien im Hedging-/Handelsgeschäft, Verlagerung von Ressourcen, Rentabilität des SSM-Unternehmens, Kapazitäten zur Berichterstattung und IT-Infrastruktur.
Keinesfalls dürfen die Regelungen die Robustheit der internen Unternehmensführung und die Solidität und Wirksamkeit des Risikomanagements beeinträchtigen oder dazu führen, dass die Kapazitäten und Kontrollen „dem Geschäft hinterherlaufen“.
Ungeachtet etwaiger vorübergehender Regelungen, die auf Einzelfallbasis mit der Aufsichtsbehörde vereinbart wurden, erwarten die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden, dass im Euroraum niedergelassene Banken über ausreichende Kapazitäten (örtliche Infrastruktur, örtliches Personal und örtliche Risikomanagementfunktionen) verfügen, um alle wesentlichen Risiken vor Ort zu managen.
Insbesondere im Hinblick auf das Back-to-back-Buchungsmodell (sowie ggf. auf Einzelfallbasis zu genehmigende Übergangsregelungen) erwarten die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden, dass ein Teil des von allen wesentlichen Produktlinien hervorgerufenen Risikos vor Ort gemanagt und gesteuert wird. Für das Marktrisiko könnte dies bedeuten, dass auf längere Sicht dauerhafte Handelskapazitäten und Risikoausschüsse vor Ort eingerichtet und die Risiken zudem mit einer diversifizierten Gruppe externer Gegenparteien gehandelt und abgesichert werden. Die spezifischen Anforderungen und etwaigen Übergangszeiträume richten sich u. a. nach der Struktur des Buchungsmodells, der Wesentlichkeit und Komplexität des Geschäfts, der Höhe der gruppeninternen Risiken sowie den zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen und internen Regelungen.
Buchungsverfahren (einschließlich Back-to-back- und Remote-Buchung) und die damit verbundenen Risiken werden von der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden bei Eingang eines Zulassungsantrags sowie im Zuge der laufenden Aufsicht bewertet. Die Buchungsmodelle neu gegründeter und bestehender Banken dürfen nicht dazu führen, dass „Mantelgesellschaften“ entstehen, dass Banken von Dienstleistungen abhängig werden, die von Unternehmen in Drittländern erbracht werden, oder dass die zügige Durchführung von Sanierungsmaßnahmen behindert wird. Außerdem wird erwartet, dass die Banken in der Lage sind, ihren Geschäftsbetrieb eigenständig (d. h. unabhängig von der Unterstützung durch die Gruppe) aufrechtzuerhalten. Bei der Beurteilung von Buchungsmodellen prüfen die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden, inwieweit die Banken diese aufsichtlichen Erwartungen erfüllen (oder zu erfüllen planen).
Die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden prüfen insbesondere, ob die Banken den örtlichen Bedingungen entsprechende Rahmenbestimmungen für die Unternehmensführung und das Risikomanagement eingeführt haben (oder einzuführen planen) und Personal beschäftigen, das vor Ort entstehende Risiken erkennen und steuern soll. Dabei wird besonders darauf geachtet, ob der örtliche Governance-Rahmen, die örtliche personelle Infrastruktur und die örtlichen Risikomanagementkapazitäten der Bank angemessen und mit Blick auf die folgenden Aspekte hinreichend leistungsfähig sind: die Handelsaktivitäten und die Absicherungsstrategie der Bank, ihre Fähigkeit zur Risikoabsicherung mithilfe diversifizierter Gegenparteien, der geplante Umfang ihres Zugangs zur Finanzmarktinfrastruktur, das Ausmaß der gruppeninternen Geschäfte und Risiken und die diesbezüglichen internen Regelungen sowie das Konzentrationsrisiko gegenüber einzelnen Gegenparteien und andere Risiken aus großen Kreditengagements.
Die aufsichtlichen Erwartungen an die Buchungsmodelle richten sich nach der Wesentlichkeit und Komplexität der Tätigkeiten des jeweiligen Instituts. Große Banken, die durch ein hohes Maß an Verflechtung und komplexe Kapitalmarktgeschäfte gekennzeichnet sind, unterliegen somit höheren aufsichtlichen Erwartungen und strengeren Beurteilungen.
Die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden erwarten, dass im Euroraum niedergelassene Institute beaufsichtigter Banken über robuste Mechanismen für das Risikocontrolling verfügen. Diese Mechanismen sollten gewährleisten, dass die Umsetzung von Auslagerungsvereinbarungen (innerhalb oder außerhalb der Gruppe) von den Leitungsorganen des Instituts ordnungsgemäß überwacht wird und den aufsichtlichen Anforderungen in vollem Umfang genügt.
Außerdem sollte die Auslagerung von Funktionen oder Dienstleistungen nicht dazu führen, dass die operative Unabhängigkeit der beaufsichtigten Bank beeinträchtigt wird. Um die Kontinuität ihres Geschäftsbetriebs sicherzustellen, müssen angemessene Notfallverfahren eingerichtet und regelmäßig getestet werden. Darüber hinaus ist in Auslagerungsverträgen unbedingt zu regeln, dass die örtlichen Leitungsorgane und die Aufsichtsbehörden uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben und dass sie das beauftragte Dienstleistungsunternehmen einer Überprüfung unterziehen können.
Generell werden Auslagerungsvereinbarungen von der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden auf Einzelfallbasis überprüft und beurteilt.
Kreditinstitute im Euroraum müssen sicherstellen, dass in ihrem Sanierungsplan die mit dem Brexit einhergehenden Risiken sowohl im Herkunfts- als auch im Aufnahmeland in angemessener Weise berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD) müssen EU-Mutterunternehmen einen Gruppensanierungsplan auf der obersten Konsolidierungsebene in der EU ausarbeiten. Sanierungspläne, die zuvor von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen in seiner Rolle als Mutterunternehmen einer EU-Untergruppe erstellt wurden, sind nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht mehr wirksam. Wenn das Vereinigte Königreich die EU verlässt, sollte sich der neue Sanierungsplan des EU-Mutterunternehmens nur noch auf die Geschäftsaktivitäten der Bank innerhalb der EU erstrecken. Des Weiteren sollten darin mögliche Verbindungen zu den Geschäftstätigkeiten innerhalb des Vereinigten Königreichs klar beschrieben werden.
Neu zugelassene sowie bereits bestehende Institute, die planen, ihre Geschäftstätigkeiten erheblich auszuweiten, müssen einen EU-Sanierungsplan ausarbeiten, der die Anforderungen der BRRD erfüllt. Der Sanierungsplan muss die Vorgaben der jeweils zuständigen Behörde widerspiegeln und sollte innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, d. h. innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit, erstellt werden. Den Genehmigungsunterlagen sollte zudem ein klarer und detaillierter Projektplan beigefügt sein, der darüber Auskunft gibt, wie das Leitungsorgan des Instituts diese Anforderungen innerhalb des oben genannten Zeitrahmens zu erfüllen gedenkt.
Sofern relevant, wird Instituten mit wesentlichen Risikoengagements im Vereinigten Königreich nahegelegt, ihren Sanierungsplan noch vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU um nachfolgende Punkte zu aktualisieren:
Die Übernahme von Genehmigungen interner Modelle wird in diesem Kontext und nach dem derzeitigen Rechtsrahmen als nicht machbar erachtet.
Gemäß CRR ist für die (Weiter-)Verwendung interner Modelle durch
eine Neubeantragung der Genehmigung durch die Bank erforderlich.
Im Rahmen eines EU-Austritts des Vereinigten Königreichs wird es einen begrenzten Zeitraum geben, in dem neugegründete Banken im Euroraum, die expandieren oder ihre Bankgeschäfte aus dem Vereinigten Königreich verlagern, unter Umständen interne Modelle nutzen können, die von der EZB bisher noch nicht genehmigt wurden.
Eine solche Vereinbarung würde strengen Bedingungen unterliegen.
Erstens müssen die internen Modelle bereits von der Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs genehmigt worden sein, und Umfang und Inhalt dieser auf der konsolidierten Ebene erteilten Genehmigung müssen den Portfolios des neuen/erweiterten Unternehmens entsprechen. Zudem werden wir jegliche zusätzlichen Anmerkungen der britischen Aufsichtsbehörde zur Qualität der Modelle sorgfältig prüfen.
Zweitens müssen Banken die Genehmigung der internen Modelle im Euroraum beantragt haben.
Drittens behalten wir uns vor, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Aufsicht bestimmte Prüfungen vorzuziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, falls Schwächen festgestellt werden. Beispielsweise könnten Faktoren wie die Wesentlichkeit der von dem Modell erfassten Vermögenswerte, die seit der Modellgenehmigung verstrichene Zeit und die Ergebnisse interner Validierungen und Revisionen berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die EZB die direkte Aufsicht einer Bank übernimmt, da diese als bedeutendes Institut eingestuft wurde, und die nationale Aufsichtsbehörde bei der Bewertung der Verlagerung der Bankgeschäfte in den Euroraum oder bei der Portfolioerweiterung bereits Mängel im internen Modell der Bank festgestellt und adressiert hat, bleiben alle bereits von der nationalen Aufsichtsbehörde beschlossenen Maßnahmen in Kraft, nachdem die EZB die direkte Aufsicht übernommen hat.
Davon unberührt bleiben jegliche weitere Aufsichtsmaßnahmen, die die EZB ergreifen könnte, einschließlich (falls notwendig) der Aufforderung an die Bank, bei der Ermittlung ihrer Eigenmittelanforderungen der Säule 1 zum Standardansatz zurückzukehren, bis die EZB die Bank über ihre endgültige Entscheidung bezüglich der Anwendung des internen Modells in Kenntnis setzt.
Der begrenzte Zeitraum, während dem Banken auf interne Modelle zurückgreifen können, die von der EZB noch nicht genehmigt wurden, endet spätestens am 30. Juni 2022 bzw. sobald die EZB das Modell der Bank genehmigt oder abgelehnt hat.
Die Stellungnahme der EBA zum Brexit legt Grundsätze für viele der in diesen FAQs adressierten Themenbereiche fest. Die Position der EZB steht mit diesen Grundsätzen in Einklang.
So teilt die EZB beispielsweise die Auffassung, dass hohe Genehmigungsstandards beibehalten werden müssen, und plant, Anträge streng zu bewerten, ohne Ausnahmen zuzulassen. Finanzinstituten wird nicht gestattet sein, ihre Aktivitäten so weit auszulagern, dass sie nur noch als reine „Mantelgesellschaften“ operieren. Zudem wird erwartet, dass sie vor Ort über Kapazitäten zur Risikoidentifizierung und -steuerung verfügen. Auch hinsichtlich interner Modelle stimmt die Position der EZB mit den Grundsätzen der EBA überein. Wenn beispielsweise Institute zusätzliche Genehmigungen zu internen Modellen einholen wollen, sollten sie die erforderlichen Anträge einreichen, und die zuständigen Behörden der 27 EU-Mitgliedstaaten können sich auf die Bewertung der britischen Behörde stützen, sollten jedoch später eine eigene Bewertung durchführen.
Handelt es sich um Institute, die als bedeutend eingestuft sind, unterliegen diese der Politik der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Aufsichtsoptionen und Ermessensspielräumen. Diese Politik spiegelt sich in der Verordnung und im Leitfaden der EZB über die Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen wider, die seit 2016 gelten.
Um sicherzustellen, dass gleiche Bedingungen und eine einheitliche Anwendung hoher Aufsichtsstandards im gesamten Euroraum vorherrschen, wurde entschieden, die Nutzung der Optionen und Ermessensspielräume auch für weniger bedeutende Institute (LSIs) zu harmonisieren. Die finale rechtliche Grundlage hierfür wurde am 13. April 2017 geschaffen.
Die allgemeine Rahmenregelung zu Großkrediten gemäß Eigenkapitalverordnung ist von allen Banken unmittelbar anzuwenden. Wenn es bei Instituten innerhalb einer Bankengruppe oder eines Bankennetzes im Euroraum zur möglichen Gewährung einer Ausnahme bezüglich eines Großkredites kommt, sollte geprüft werden, ob die nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, zu gruppeninternen Großkrediten explizit Ausnahmeregelungen vorsehen und somit den vorübergehenden Ermessensspielraum gemäß Artikel 493 Absatz 3 CRR ausschöpfen.
Nationale Umsetzung von Großkreditobergrenzen – aktueller Stand* | |
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EZB-Verordnung über die Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen kommt in Ländern zur Anwendung, in denen von Artikel 400 Absatz 2 CRR Gebrauch gemacht wird | EZB-Verordnung über die Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen kommt nicht in Ländern zur Anwendung, in denen von Artikel 493 Absatz 3 CRR Gebrauch gemacht wird |
IE, NL, SK, LT, EL, CY, SI, LV | AT, FR, LU, ES, PT, IT , MT, FI, EE, BE, DE |
* Stand: Q2/2015. |
Der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) bezieht sich auf den aufsichtlichen Konsolidierungskreis innerhalb der EU. Er wird unter Berücksichtigung der Konsolidierung der Gruppe auf EU-Ebene durchgeführt und bewertet so die Finanzlage und die Risiken aller Unternehmen innerhalb der Gruppe. Das bedeutet, dass der SREP das EU-Mutterinstitut einer beaufsichtigten Bank mit einschließt, nicht aber das in einem Drittland ansässige Mutterinstitut einer beaufsichtigten Gruppe. Die EZB legt die SREP-Anforderungen für bedeutende Bankengruppen im Euroraum fest. Für den Fall, dass das an der Spitze stehende Mutterunternehmen in der EU in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist, ist die zuständige Behörde im entsprechenden EU-Staat für den SREP-Beschluss auf Gruppenebene verantwortlich.
Die EZB hat diesen Vorschlag sorgfältig geprüft und ihre diesbezügliche Position in einer Stellungnahme der EZB dargelegt, die am 31. Januar 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
Es ist durchaus möglich, dass die EZB neue und/oder überarbeitete FAQs zu Fragen der Aufsicht auf ihrer Website zur Bankenaufsicht veröffentlicht.
Wenden Sie sich bitte an RelocationFAQs@ecb.europa.eu.