Beschlussfassung
Als europäische Bankenaufsichtsbehörde kann die EZB eine Reihe von Aufsichtsbeschlüssen fassen, die im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) für Banken rechtsverbindlich sind.
Hierzu zählen:
- Die Festlegung mikro- und makroprudenzieller Eigenkapitalanforderungen (Eigenkapitalpuffer)
- Die Festlegung des Bedeutungsstatus von beaufsichtigten Banken
- Die Erteilung oder der Entzug von Banklizenzen
- Die Beurteilung des Erwerbs bzw. der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen durch Banken
- Die Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen gegen bedeutende Banken
Wie werden Beschlüsse gefasst?
Das Aufsichtsgremium, ein internes EZB-Organ, bereitet und legt die Beschlussentwürfe vor, die vom EZB-Rat nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung genehmigt werden. Sofern der EZB-Rat nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums Einspruch erhebt, gilt der Beschluss als erlassen.
Daneben fasst der EZB-Rat weitere Beschlüsse im Hinblick auf den allgemeinen Rahmen (z. B. die SSM-Rahmenverordnung) außerhalb des Verfahrens der impliziten Zustimmung.
Trennungsgrundsatz
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten stellt die EZB eine Trennung von Zielen, Entscheidungsprozessen und Aufgaben sicher. Hierzu gehört auch die strikte Trennung der Sitzungen des EZB-Rats.