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Beschlussfassung

Als Bankenaufsichtsbehörde der Europäischen Union kann die EZB verschiedene Aufsichtsbeschlüsse fassen. Diese sind rechtsverbindlich für Banken, die dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegen.

Hierzu zählen:

  • Beschlüsse zur Festlegung der Aufsichtsanforderungen
  • Genehmigung von Verringerungen der Eigenmittel
  • Beschlüsse zur Festlegung mikro- und makroprudenzieller Eigenkapitalanforderungen (Eigenkapitalpuffer)
  • Beschlüsse zum Bedeutungsstatus beaufsichtigter Banken
  • Erteilung oder Entzug von Banklizenzen
  • Beurteilung des Erwerbs bzw. der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen
  • Beschlüsse über die Eignung aller Mitglieder eines Leitungsorgans sowohl für Leitungs- als auch für Aufsichtsaufgaben
  • Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen gegen bedeutende Banken

Die EZB ist an die Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Verfahrens gebunden. Das heißt, sie muss ihre Beschlüsse begründen und den Parteien, an die sich der Beschluss richtet, rechtliches Gehör und Zugang zu allen Dokumenten gewähren, die die EZB im Verlauf ihres Aufsichtsverfahrens erhalten, angefertigt oder zusammengestellt hat (die „Aufsichtsakte“).

Pflicht zur Begründung von Beschlüssen

Die Aufsichtsbeschlüsse der EZB sind klar zu begründen. Dabei sind die zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachen, die rechtliche Begründung und die aufsichtlichen Erwägungen darzulegen.

Anspruch auf rechtliches Gehör

Vor der Beschlussfassung müssen Adressaten eines EZB-Aufsichtsbeschlusses, deren Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt würden, Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Dies ermöglicht ihnen nicht nur, sich zu der von der EZB durchgeführten Analyse des Sachverhalts und der Rechtslage zu äußern, sondern auch, sicherzustellen, dass der EZB-Beschluss auf der Grundlage vollständiger Informationen gefasst wird. Grundsätzlich wird hierfür eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Unter bestimmten Umständen kann der Zeitraum jedoch auf drei Arbeitstage verkürzt werden.

Recht auf Einsicht in die Aufsichtsakte

Im Rahmen ihres Rechts auf Verteidigung haben die Parteien, die von einem Aufsichtsverfahren der EZB betroffen sind, das Recht, vor dem Erlass eines Beschlusses, der sich negativ auf sie auswirken könnte, die Aufsichtsakte einzusehen. Hierfür steht ihnen ein Zeitfenster zur Verfügung, das von der Eröffnung des Aufsichtsverfahrens bis zur endgültigen Beschlussfassung reicht. Das Recht auf Akteneinsicht gilt vorbehaltlich des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse Dritter und erstreckt sich nicht auf vertrauliche Informationen.

Wie werden Beschlüsse gefasst?

Die Beschlussentwürfe werden vom Aufsichtsgremium, einem Organ der EZB, vorbereitet und vom EZB-Rat nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung genehmigt. Wenn der EZB-Rat innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums keine Einwände erhebt, gilt der Beschluss als erlassen.

Abgesehen davon werden sonstige Beschlüsse, die sich auf den allgemeinen Rahmen (z. B. die SSM-Rahmenverordnung) beziehen, vom EZB-Rat außerhalb des Verfahrens der impliziten Zustimmung gefasst.

Trennungsgrundsatz

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten stellt die EZB eine Trennung von Zielen, Entscheidungsprozessen und Aufgaben sicher. 

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