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Fragen und Antworten zur Pressemitteilung zu Änderungen des Aufsichtsgebührenrahmens

17. Dezember 2019

Weshalb hat die EZB zwei öffentliche Konsultationsverfahren durchgeführt?

Die EZB hat die Überprüfung ihres Aufsichtsgebührenrahmens im Juni 2017 mit einer öffentlichen Konsultation eingeleitet. In diesem Zusammenhang hat sie um Rückmeldungen und Vorschläge für mögliche Verbesserungen des Aufsichtsgebührenrahmens gebeten. Nach dem Abschluss der öffentlichen Konsultation 2017 analysierte die EZB alle eingegangenen Kommentare und führte außerdem eine interne Überprüfung durch. Die Ergebnisse wurden beim zweiten öffentlichen Konsultationsverfahren, das im April 2019 eröffnet wurde, als Verbesserungsvorschläge für den Aufsichtsgebührenrahmen vorgestellt. Die Durchführung von zwei öffentlichen Konsultationen zu diesem Thema ermöglichte es der EZB, einen konstruktiven Dialog über die Aufsichtsgebührenmethodik mit der Öffentlichkeit zu führen. Die EZB hat versucht, den Bedenken der einzelnen Beteiligten so weit wie möglich Rechnung zu tragen und gleichzeitig sicherzustellen, dass der Gebührenrahmen transparent und für die maximale Anzahl von Banken so fair wie möglich bleibt.

Wie viele Kommentare sind im Rahmen des öffentlichen Konsultationsverfahrens 2019 insgesamt eingegangen?

Insgesamt gingen 11 Antworten mit 47 einzelnen Kommentaren ein. Zehn Antworten waren in englischer und eine in deutscher Sprache verfasst. Die Antworten kamen jeweils von drei nationalen zuständigen Behörden, sechs Bankenverbänden, einem beaufsichtigten Unternehmen und einem anderen Marktteilnehmer.

Eingegangene Kommentare

Was sind die wichtigsten Änderungen an der Verordnung gegenüber der im April 2019 veröffentlichten Fassung?

Auf der Grundlage der eingegangenen Kommentare wurde der Schwellenwert für die Gesamtaktiva, bis zu dem kleinere weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions – LSIs) den Abschlag auf die Mindestgebührenkomponente erhalten, von höchstens 500 Mio € auf höchstens 1 Mrd € erhöht. Darüber hinaus wurde die rechtliche Anforderung, eine Schätzung der jährlichen Kosten für den Gebührenzeitraum auf der Website der EZB zu veröffentlichen, wieder in die Verordnung aufgenommen.

Zudem wurden einige redaktionelle Änderungen an der Änderungsverordnung vorgenommen. Diese sollen in erster Linie die terminologische Konsistenz mit dem Durchführungsbeschluss über Gebührenfaktoren (Beschluss (EU) 2015/530 der Europäischen Zentralbank vom 11. Februar 2015 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2015/7), ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 67) gewährleisten. Die konsolidierte Fassung der Verordnung enthält sämtliche Änderungen und wird zu Informationszwecken mit der Feedback-Erklärung zur Verfügung gestellt.

Warum wird der Beschluss über Gebührenfaktoren zur selben Zeit überarbeitet?

In Anbetracht der Änderungen an der Gebührenverordnung muss auch der Durchführungsbeschluss (der Beschluss über Gebührenfaktoren) aktualisiert werden.

Diese Aktualisierung findet gleichzeitig statt und ist Bestandteil dieses Pakets. Ziel ist es, einen vollständigen Überblick über die Änderungen am Aufsichtsgebührenrahmen zu geben. Mehrere der im Rahmen der beiden öffentlichen Konsultationsverfahren eingegangenen Kommentare wurden in dem neu gefassten Beschluss über Gebührenfaktoren berücksichtigt.

Die beiden Rechtsinstrumente gelten ab Beginn des Gebührenzeitraums 2020.

Wie werden die Banken über das neue Verfahren informiert?

In der Übergangsphase erhalten Gebühren zahlende Institute von der EZB regelmäßig Mitteilungen mit Informationen darüber, was diese Änderungen praktisch bedeuten. Außerdem werden sie auf diesem Weg mit den neuen Verfahren in Zusammenhang mit folgenden Aspekten vertraut gemacht: a) nachträgliche Inrechnungstellung, b) Wiederverwendung von Aufsichtsdaten, c) Sprachfassungen des Gebührenbescheids und d) Format des Schreibens der Geschäftsleitung (Management Letter), das anstelle der Bestätigung durch den Rechnungsprüfer einzureichen ist.

Vor allem die nachträgliche Inrechnungstellung macht Änderungen bei den derzeitigen Zeitplänen erforderlich. Auch im Zusammenhang mit der Bestätigung von Informationen aus der Weiterverwendung von Aufsichtsdaten wird ein neues Verfahren benötigt. Daher enthält Abschnitt 3 der Feedback-Erklärung eine allgemeine Beschreibung dieser neuen Elemente. Weitere Mitteilungen folgen im Laufe des Jahres 2020.

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