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Öffentliche Konsultation zu Änderungen des Aufsichtsgebührenrahmens

Fragen und Antworten

Warum überprüft die EZB diese Verordnung?

Nach Maßgabe der EZB-Verordnung über Aufsichtsgebühren vom Oktober 2014 muss die EZB eine Überprüfung durchführen. Im aktuellen Konsultationsverfahren sollen die Ergebnisse dieser Überprüfung vorgestellt werden. Die Rückmeldungen aus dem Konsultationsverfahren von 2017 sowie die Kommentare der nationalen zuständigen Behörden und des Aufsichtsgremiums der EZB werden bei der Überprüfung berücksichtigt.

Was genau macht die EZB mit den eingegangenen Kommentaren?

Nach Abschluss des öffentlichen Konsultationsverfahrens am 6. Juni 2019 prüft die EZB die eingegangenen Kommentare. Die Änderung der Verordnung wird im Anschluss gegebenenfalls angepasst. Wir weisen darauf hin, dass nur Kommentare zur Änderung der Verordnung eingeholt werden (Abschnitt 5 der Feedback-Erklärung).

Wie viele Kommentare sind im öffentlichen Konsultationsverfahren 2017 insgesamt eingegangen? Und von wem wurden diese Kommentare eingereicht?

Bei der EZB sind bei 13 Einreichungen von acht Bankenverbänden, vier beaufsichtigten Unternehmen bzw. Gruppen und einem weiteren Marktteilnehmer insgesamt 73 Einzelkommentare eingegangen.

Kommentare der Teilnehmer, die einer Veröffentlichung ihres Feedbacks zugestimmt haben.

Wie wirken sich die Änderungen auf den jährlichen Gebührenzyklus des SSM aus?

Aus der nachstehenden Tabelle gehen die Termine und Fristen gemäß dem aktuellen Rahmen sowie in geänderter Form gemäß dem vorgeschlagenen Rahmen hervor.

Wichtigste Termine und Fristen Aktuelle Methode für den Gebührenzeitraum 2019 Vorgeschlagene Änderung
für den Gebührenzeitraum 2020
Stichtag für Faktoren, die sich auf die Gebühren für vor dem 1. Januar des Gebührenzeitraums gegründete Unternehmen auswirken 31. Dezember 2018 31. Dezember 2019
Frist für die Benennung des Gebührenschuldners (nur für Bankengruppen) 1. Juli 2019 30. September 2020
Frist für die Angabe der Kontaktdaten des Gebührenschuldners 1. Juli 2019 Bei Änderungen
Frist für die Einreichung der Gebührenfaktoren/Stichtag für die Wiederverwendung von Aufsichtsdaten 1. Juli 2019 Wird im geänderten EZB-Beschluss festgelegt
Veröffentlichung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr 30. April 2019 Ende März 2020 für Schätzungen und Ende März 2021 für tatsächliche Ausgaben
Erlass der Gebührenbescheide Oktober 2019 Juni 2021
Ablauf der Zahlungsfrist November 2019 Juli 2021

Wie wird die Aufsichtsgebühr für 2019 festgelegt?

Die jährliche Aufsichtsgebühr für 2019 wird nach der aktuellen in der Verordnung über Aufsichtsgebühren enthaltenen Methodik festgelegt. Weiterführende Informationen zum Zeitrahmen, maßgebliche Fristen und praktische Informationen finden sich in der Rubrik Aufsichtsgebühren auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht.

Was passiert im Übergangsjahr 2020? Werden bei meiner Bank im Jahr 2021 Gebühren doppelt erhoben?

Da es sich beim Jahr 2020 um ein Übergangsjahr handelt, werden für dieses Jahr bis 2021 keine Aufsichtsgebühren in Rechnung gestellt. Die Gebühren für die tatsächlich entstandenen Kosten für die Bankenaufsicht im Finanzjahr 2020 werden in der ersten Jahreshälfte 2021 erhoben. Darüber hinaus wird der Überschuss bzw. das Defizit für den Zeitraum 2019 neben den tatsächlichen Kosten für das Finanzjahr 2020 ebenfalls 2021 erhoben, um den Übergang von einer Erhebung im Voraus zu einer nachträglichen Erhebung zu ermöglichen. Die EZB wird im EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit, der im März 2020 herausgegeben wird, eine Schätzung der jährlichen Aufsichtsgebühr 2020 veröffentlichen.

Beeinflussen diese Änderungen den von der EZB erhobenen Gesamtbetrag?

Nein. Der von der EZB erhobene Gesamtbetrag basiert auf den in Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben entstandenen Kosten und ändert sich nicht aufgrund dieser Überprüfung. Die Gebühren für die einzelnen indirekt von der EZB beaufsichtigten Banken (Less Significant Institutions – LSIs), werden jedoch durch die Abschläge für die kleinsten LSIs beeinflusst.

Heißt das, dass die Gebühren für das Vorjahr nicht neu berechnet werden müssen?

Ganz ausschließen lässt sich eine Neuberechnung nicht. Die Zahl der jährlich neu zu berechnenden Gebühren dürfte mit der nachträglichen Inrechnungstellung zurückgehen. Aufgrund des unvermeidlichen zeitlichen Abstands zwischen dem Eintreten von Änderungen (beispielsweise Änderungen des aufsichtlichen Status infolge von Fusionen) und dem Zeitpunkt der Anzeige solcher Änderungen gegenüber den jeweiligen Teams kann es allerdings nach wie vor zu Neuberechnungen kommen.

Gibt es weitere Rechtsinstrumente, die von dieser Überprüfung betroffen sind?

Die EZB wird parallel zur Änderung der Verordnung bis Ende 2019 eine Änderung des Beschlusses EZB/2015/7 vornehmen. Der Beschluss legt die Methodik und die Verfahren für die Erhebung der Gebührenfaktoren fest. Im Zuge der Überprüfung ist daher eine Änderung des Beschlusses erforderlich.

Wann genau treten die Änderungen der Verordnung für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren in Kraft?

Wir gehen davon aus, dass die Änderung der Verordnung Ende 2019 in Kraft tritt und ab dem Gebührenzeitraum 2020 angewandt wird. Offiziell tritt sie 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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