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Durchsetzung

Wenn ein bedeutendes Institut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen oder eine vom Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) festgelegte Maßnahme nicht einhält, kann die EZB Durchsetzungsmaßnahmen sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen.

Die Durchsetzungsmaßnahmen sollen die beaufsichtigten Banken zwingen, die in den Beschlüssen oder Verordnungen der Aufseher festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Sie können nur bei fortwährenden Verstößen verhängt werden.

Welche Durchsetzungsmaßnahmen kann die EZB verhängen?

Strafgelder

In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder sind eine Durchsetzungsmaßnahme, die der EZB unmittelbar zur Verfügung steht. Die betroffene Bank muss für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten einen bestimmten Tagessatz zahlen – bis zu 5 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag, an dem die Übertretung andauert.

Sonstige Durchsetzungsmaßnahmen

Die EZB kann auch Durchsetzungsmaßnahmen anwenden, die in den nationalen Durchführungsvorschriften des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedsstaats vorgesehen sind. Darüber hinaus kann sie die nationalen zuständigen Behörden anweisen, Durchsetzungsmaßnahmen auf rein nationaler Ebene anzuwenden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Bei der Ausübung ihrer Durchsetzungsbefugnisse orientiert sich die EZB an den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit.

Administrative Überprüfung

EZB-Beschlüsse zur Auferlegung von Durchsetzungsmaßnahmen können auf Antrag der betroffenen Bank vom administrativen Überprüfungsausschuss überprüft werden.

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