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Durchsetzung

Wenn ein bedeutendes Institut die aufsichtlichen Anforderungen oder eine in einem EZB-Beschluss festgelegte Aufsichtsmaßnahme nicht erfüllt, kann die EZB je nach Verstoß Durchsetzungsmaßnahmen und/oder effiziente, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen (weitere Informationen finden sich auf der Webseite zu aufsichtlichen Sanktionen).

Mit den Durchsetzungsmaßnahmen sollen die beaufsichtigten Banken gezwungen werden, die in den aufsichtlichen Beschlüssen oder Verordnungen festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Diese Maßnahmen können nur bei fortwährenden Verstößen verhängt werden.

Welche Durchsetzungsmaßnahmen kann die EZB verhängen?

In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder 

In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder stehen der EZB unmittelbar als Durchsetzungsmaßnahme zur Verfügung. Sie werden Banken auferlegt, wenn diese fortwährend gegen Verpflichtungen aus EZB-Beschlüssen oder ‑Verordnungen verstoßen. So soll sichergestellt werden, dass die betroffene Bank ihren Verpflichtungen so rasch wie möglich nachkommt. Die Bank muss in diesem Fall einen Tagessatz in Höhe von bis zu 5 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes zahlen. Dieser Tagesgeldsatz ist für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten und für jeden Tag zu zahlen, an dem der Verstoß fortbesteht. Danach können weitere Maßnahmen ergriffen werden. 

Der Gesamtbetrag der einer Bank durch die EZB auferlegten Strafgelder wird auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht. Daneben werden die Art des Verstoßes und die Identität des beaufsichtigten Unternehmens veröffentlicht.

Sonstige Durchsetzungsmaßnahmen

Die EZB kann auch Durchsetzungsmaßnahmen anwenden, die in den nationalen Durchführungsvorschriften des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedsstaats vorgesehen sind. Sie kann die nationalen zuständigen Behörden anweisen, Durchsetzungsmaßnahmen auf rein nationaler Ebene anzuwenden. 

Administrative Überprüfung

EZB-Beschlüsse über die Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmen können auf Antrag der betroffenen Bank vom administrativen Überprüfungsausschuss überprüft werden.

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