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Häufig gestellte Fragen

Berechnung der Aufsichtsgebühr und Kontaktdaten des Gebührenschuldners

Wie schätze ich die Gebühr für meine Bank für den nächsten Gebührenzeitraum?

Die jährliche Aufsichtsgebühr für den nächsten Gebührenzeitraum kann mithilfe eines Tools geschätzt werden. Es ist im Abschnitt Schätzen Sie Ihre Gebühr auf der Website zu finden und wird jährlich mit den neuesten verfügbaren Daten aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass diese Schätzung lediglich als Anhaltspunkt dienen soll und von der tatsächlichen Gebühr abweichen kann.

Wie benenne ich den Gebührenschuldner?

Alle Gebühren entrichtenden Institute, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, benennen eine Bank. Diese fungiert als Gebührenschuldner für die gesamte Bankengruppe. Um die EZB über den Gebührenschuldner in Kenntnis zu setzen, muss ihr eine unterzeichnete Anzeige per Post oder E-Mail übermittelt werden. Stichtag für die Benennung eines neuen Gebührenschuldners ist jeweils der 30. September. So kann gewährleistet werden, dass die Gebührenerhebung reibungslos abläuft.

Formular für die Anzeige des Gebührenschuldners
Wie kann ich die Kontaktdaten des Gebührenschuldners melden?

Stichtag für die jährliche Aktualisierung der Daten zum Gebührenschuldner ist der 30. September. Eine Aktualisierung ist nur erforderlich, wenn sich zuvor erfasste Daten geändert haben. Bitte lesen Sie die Datenschutzerklärung.

Übermitteln Sie die Kontaktdaten bitte ausschließlich über das Onlineportal der EZB. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZB können nicht auf die Benutzerkonten der einzelnen Banken im Portal zugreifen. Daher können sie die Daten nicht stellvertretend für eine Bank eingeben. Wir empfehlen Ihnen, die E-Mail-Adresse einer Abteilung oder eines Teams und nicht die einer Einzelperson anzugeben. So beeinträchtigen interne Personalwechsel nicht die Kommunikation zwischen EZB und Gebührenschuldnern.

Falls Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort noch nicht erhalten haben oder den Namen des Gebührenschuldners ändern möchten, wenden Sie sich bitte an das Gebührenteam. Schreiben Sie uns an SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu.

Datenschutzerklärung
Muss ich der EZB meine aktualisierten Kontaktdaten mitteilen, wenn ich diese bereits dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board – SRB) gemeldet habe?

Ja. Gebührenschuldner sind verpflichtet, der EZB sämtliche Änderungen ihrer Kontaktdaten jeweils bis zum 30. September des Gebührenzeitraums mitzuteilen.

Seit der Einreichung des Formulars für die Anzeige des Gebührenschuldners hat sich die Struktur unserer Bankengruppe geändert. Was ist in diesem Fall zu tun? Muss ich das Formular jedes Jahr bis zum 30. September einreichen?

Betreffen die Änderungen der Struktur Ihrer Bankengruppe das Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder die bislang als Gebührenschuldner benannte Tochtergesellschaft, so sollten Sie die EZB informieren. Bitte reichen Sie dann ein Formular für die Anzeige des neuen Gebührenschuldners ein. Bei sonstigen Änderungen innerhalb der Gruppe muss kein neues Formular für die Anzeige des Gebührenschuldners eingereicht werden.

Gebührenschuldner müssen ihr Formular jeweils bis zum 30. September des Jahres einreichen, damit ein reibungsloser Ablauf der Gebührenerhebung gewährleistet werden kann.

Ist es erforderlich, Änderungen der Situation unserer Bank zu melden, z. B. Fusionen, Übernahmen oder das Erlöschen der Zulassung? Was ist zu tun, wenn eine Änderung nicht in dem Gebührenbescheid berücksichtigt ist, der uns zugegangen ist?

Eine Änderung Ihrer Situation kann sich auf die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr auswirken. Bitte informieren Sie daher das Gebührenteam per E-Mail über sämtliche Änderungen in Bezug auf die Situation Ihrer Bank. Das Gebührenteam wird Ihnen mitteilen, wie in Ihrem spezifischen Fall weiter zu verfahren ist.

Wir sind eine neu zugelassene eigenständige Bank. Wie sollen wir in Bezug auf die Aufsichtsgebühren der EZB vorgehen?

Eine neu zugelassene Bank, die in einem an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Land niedergelassen ist und keiner bestehenden beaufsichtigten Bankengruppe angehört, ist zur Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühr verpflichtet. Der Betrag richtet sich nach der Anzahl der vollen Monate, in denen die Bank innerhalb des Gebührenzeitraums der Aufsicht unterliegt.

Bitte teilen Sie der EZB die Kontaktdaten der zuständigen Person oder vorzugsweise Abteilung mit, insbesondere deren E-Mail-Adresse. Die EZB wird Sie dann über die nächsten Schritte informieren.

SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu
Der Status unserer Bank hat sich aufgrund der Übernahme durch eine bedeutende Bankengruppe von „weniger bedeutend“ zu „bedeutend“ geändert. Beeinflusst das unsere Aufsichtsgebühr?

War Ihre Bank vor der Übernahme durch eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe ein eigenständiges, weniger bedeutendes Institut, so könnte sich die Statusänderung auf Ihre Aufsichtsgebühr auswirken. Nach einer Übernahme wird die jährliche Aufsichtsgebühr in der Regel auf der Grundlage der Anzahl der vollen Monate berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen ein eigenständiges, weniger bedeutendes Institut war (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren).

Die Aufsichtsgebühr wird auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Länder berechnet. Wenn Kreditinstitute Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, die in einem an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Land niedergelassen ist, wird auf Gruppenebene eine einzige Gebühr berechnet und erhoben.

Bitte informieren Sie das Gebührenteam per E-Mail über sämtliche Änderungen in Bezug auf die Situation Ihrer Bank. Das Team wird Ihren Fall prüfen und Sie über die weitere Vorgehensweise informieren.

Meldung der Gebührenfaktoren

Wer muss die Gebührenfaktoren melden?

Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus in seiner Gesamtheit effektiv und einheitlich funktioniert – d. h. sowohl in Bezug auf die bedeutenden Banken, die sie direkt beaufsichtigt, als auch hinsichtlich der weniger bedeutenden Banken, die sie indirekt beaufsichtigt. Deshalb sind alle beaufsichtigten Banken zur Entrichtung einer Aufsichtsgebühr verpflichtet.

Die EZB berechnet die jährliche Aufsichtsgebühr für alle von ihr beaufsichtigten Banken auf der obersten Konsolidierungsebene auf Grundlage der Gebührenfaktoren zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Gebührenzeitraums oder zum anzuwendenden Stichtag. Zur Erläuterung siehe unten aufgeführte Beispiele.

Seit dem Gebührenzeitraum 2020 ermittelt die EZB die Gebührenfaktoren der meisten beaufsichtigten Banken auf Grundlage ihr bereits vorliegender FINREP- und COREP-Daten.

Zwei Kategorien von Banken müssen ihre Gebührenfaktoren weiterhin im Zuge eines separaten Erhebungsverfahrens übermitteln: a) Gruppen, die Aktiva und/oder Risikobeträge von Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht berücksichtigen, und b) in an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Ländern errichtete Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten, die nicht der FINREP-Verordnung der EZB unterliegen.

Wann und an wen sind die Daten zu den Gebührenfaktoren zu übermitteln?

Gebührenschuldner, die nach wie vor zur Übermittlung von Gebührenfaktoren verpflichtet sind, sollten die diesbezüglichen Informationen an ihre nationale zuständige Behörde übermitteln. Hierfür sind die in den Anhängen des EZB-Beschlusses über Gebührenfaktoren enthaltenen Vorlagen zu verwenden.

Die Gebührenfaktoren müssen bis zum Geschäftsschluss am 11. November (oder am nächsten Geschäftstag, wenn der 11. November kein Geschäftstag ist) des laufenden Jahres zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres oder zum anzuwendenden Stichtag gemeldet werden. Zur Erläuterung siehe unten stehende Beispiele. Die Gebührenbescheide werden in den ersten sechs Monaten des Jahres erlassen, das auf den Gebührenzeitraum folgt.

In welcher Form sind die Gebührenfaktoren zu übermitteln?

Bitte nutzen Sie die in den Anhängen des EZB-Beschlusses über Gebührenfaktoren enthaltenen Formulare, um die Gebührenfaktoren an Ihre nationale zuständige Behörde zu melden. Diese Formulare sind gemäß Anleitung auszufüllen. Sie enthalten auch Informationen zur Bestätigung der Prüfung sowie zur Abzeichnung durch die Geschäftsleitung und dazu, wann dies jeweils erforderlich ist.

Wie kann ich die Daten zu Gebührenfaktoren im Fall von Differenzen erneut einreichen?

Zur erneuten Meldung der Gebührenfaktoren an Ihre nationale zuständige Behörde sind die in den Anhängen des EZB-Beschlusses über Gebührenfaktoren enthaltenen Formulare zu verwenden. Die verantwortliche nationale zuständige Behörde leitet diese Daten dann an die EZB weiter, die die aktualisierten Gebührenfaktoren in Ihrem Konto im Onlineportal veröffentlicht. Dies ist nur innerhalb der sich auf den aktuellen Gebührenzeitraum beziehenden fünfzehntägigen Kommentarfrist zu Gebührenfaktoren möglich.

Muss eine beaufsichtigte Gruppe die Aktiva von Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Ländern außerhalb der EU ausklammern?

Nein. Die Verordnung über Aufsichtsgebühren bietet allerdings die Möglichkeit, Aktiva von Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Ländern außerhalb der EU auszuklammern. Das soll den betreffenden beaufsichtigten Gruppen zugutekommen, da die jährlichen Aufsichtsgebühren, die sie entrichten müssen, dadurch sinken. Wenn allerdings der mit der Berechnung verbundene Aufwand höher ist als die zu erwartende Verringerung der jährlichen Aufsichtsgebühr, dann ist es für die beaufsichtigte Gruppe effizienter, die betreffenden Aktiva einzubeziehen.

Um ein reibungsloses Erhebungsverfahren zu gewährleisten, muss festgestellt werden, welche Gruppen mit Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern beabsichtigen, die entsprechenden Aktiva und/oder Risikobeträge in ihren Gebührenfaktoren nicht zu berücksichtigen. Gruppen, die Aktiva und/oder Risikobeträge ausklammern möchten, sollten die EZB bis zum 30. September des Gebührenzeitraums über das Onlineportal der EZB informieren.

Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren
Fällt die jährliche Aufsichtsgebühr für sämtliche Zweigstellen in Ländern an, die an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmen?

Nein. Diese Gebühren werden nur für Zweigstellen in einem an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Land erhoben, deren Mutterunternehmen in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist. So muss etwa eine EU-Zweigstelle in einem an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Land (z. B. Deutschland) die Aufsichtsgebühr an die EZB zahlen, wenn ihr Mutterunternehmen in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist. Das Mutterunternehmen unterliegt gegebenenfalls der Aufsicht durch die jeweilige nationale zuständige Behörde (z. B. Schwedens) und somit der Gebührenpflicht gegenüber dieser Behörde. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Verpflichtung der EU-Zweigstelle, eine Aufsichtsgebühr an die EZB zu zahlen.

In diesem Zusammenhang sollte Folgendes bedacht werden:

  • Zwei oder mehr Gebühren entrichtende Zweigstellen, die von demselben Kreditinstitut in ein und demselben an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Land errichtet wurden, gelten als eine Zweigstelle
  • Gebühren entrichtende Zweigstellen desselben Kreditinstituts in verschiedenen an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Ländern (z. B. Belgien und Deutschland) gelten hingegen nicht als eine Zweigstelle
  • Für eine Zweigstelle und ein Tochterunternehmen in demselben an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Land werden zwei unterschiedliche Aufsichtsgebühren erhoben
Wer ist gebührenpflichtig?
Auf welcher Konsolidierungsebene müssen die beaufsichtigten Gruppen die Gebührenfaktoren melden?

Beaufsichtigte Gruppen, die in einem oder mehreren an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Ländern tätig sind, müssen nur ein Dokument einreichen. Dabei müssen sie die oberste Konsolidierungsebene unter den betreffenden an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Ländern heranziehen. Es wird nur eine Aufsichtsgebühr berechnet.

Behandlung von Bankengruppen
Was geschieht, wenn die Gebührenfaktoren nicht rechtzeitig eingereicht werden?

Stellt ein Gebührenschuldner, der zur Übermittlung von Gebührenfaktoren verpflichtet ist, diese nicht bereit, bestimmt die EZB die nicht vorliegenden Gebührenfaktoren selbst. Hierfür zieht sie entweder die ihr vorliegenden FINREP- und/oder COREP-Daten oder verfügbare Informationen heran. Das Nichteinreichen von Gebührenfaktoren gilt als Verstoß gegen die Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren und kann Sanktionen nach sich ziehen.

Beschluss der EZB über Gebührenfaktoren
Wie können die Werte für Gebührenfaktoren während der Kommentarfrist erneut eingereicht werden?

Wenn Sie über Ihre nationale zuständige Behörde separate Formulare für Gebührenfaktoren eingereicht haben, können Sie diese Daten innerhalb der fünfzehntägigen Kommentarfrist in demselben Format und auf demselben Einreichungsweg erneut übermitteln. Wenn die EZB Ihre Gebührenfaktoren auf der Grundlage von FINREP- und/oder COREP-Daten ermittelt hat und die im Onlineportal hinterlegten Werte für Ihre Gesamtaktiva bzw. Ihren Gesamtrisikobetrag veraltet sind, können Sie Ihre FINREP- und COREP-Meldungen innerhalb der fünfzehntägigen Kommentarfrist über Ihre nationale zuständige Behörde erneut einreichen. Bitte beachten Sie, dass sich die FINREP- und COREP-Daten nach Ablauf der fünfzehntägigen Kommentarfrist ändern können. Sobald die Aufsichtsgebühr anhand der Daten für einen Gebührenzeitraum berechnet wurde, werden anschließende Änderungen jedoch für Gebührenzwecke nicht berücksichtigt. Es erfolgt keine Neuberechnung der Aufsichtsgebühr.

Worum geht es im Beschluss der EZB über Gebührenfaktoren?

In diesem Beschluss geht es um die Methodik und die Verfahren zur Berechnung der beiden Gebührenfaktoren, d. h. der Gesamtaktiva und des Gesamtrisikobetrags des Gebührenschuldners.

Sind Zweigstellen, die von Kreditinstituten mit Sitz in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten in Ländern errichtet wurden, die an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmen, zur Übermittlung von Gebührenfaktoren verpflichtet?

Ja. Zweigstellen, die in an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Ländern von Kreditinstituten mit Sitz in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtet wurden, werden von der EZB beaufsichtigt (weniger bedeutende Institute werden indirekt beaufsichtigt) und müssen Aufsichtsgebühren entrichten. Je nach Bedeutung des Instituts erfolgt die direkte Beaufsichtigung entweder durch die EZB oder durch die nationale zuständige Behörde. Sofern diese Institute nicht der FINREP-Verordnung der EZB unterliegen, sind sie daher zwecks Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr verpflichtet, die Gebührenfaktoren an die EZB zu melden.

SSM-Rahmenverordnung
Beispiel: Unsere Bank fusionierte nach dem 1. Januar 2021 mit einer anderen Bank. Ist in diesem Fall eine Meldung von Gebührenfaktoren zum Stichtag 31. Dezember 2020 erforderlich?

Nein. In diesem Fall ist keine Meldung von Gebührenfaktoren zum Stichtag 31. Dezember 2020 erforderlich. Nach dem 1. Januar 2021 gegründete Unternehmen, die in eine der beiden zur Meldung von Gebührenfaktoren verpflichteten Kategorien fallen, müssen ihre Gebührenfaktoren zu dem Stichtag, der dem 31. Dezember des Vorjahres am nächsten liegt, bei ihrer nationalen zuständigen Behörde einreichen, damit die jährliche Aufsichtsgebühr berechnet werden kann. Für ein Unternehmen, das am 1. Januar 2021 gegründet wurde, wäre der 31. März 2021 der Stichtag, der dem 31. Dezember 2020 am nächsten liegt. Für ein Unternehmen, das am oder nach dem 1. April 2021 gegründet wurde, wäre der 30. Juni 2021 der Stichtag, der dem 31. Dezember 2020 am nächsten liegt. Die EZB wird dieselbe Methodik zur Festlegung von Stichtagen auch bei der Bestimmung der Gebührenfaktoren von Unternehmen verwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 gegründet wurden  und zu aufsichtlichen Zwecken COREP- und FINREP-Daten melden.

Beispiel: Unsere Gebühren entrichtende Zweigstelle hat ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und wird am 1. April 2021 geschlossen. Ist in diesem Fall eine Meldung von Gebührenfaktoren zum Stichtag 31. Dezember 2020 erforderlich?

Ja. Gemäß Artikel 7 der Verordnung über Aufsichtsgebühren wird für ein beaufsichtigtes Unternehmen, das nur während eines Teils des Gebührenzeitraums ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der vollen Monate des Gebührenzeitraums berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen beaufsichtigt wird. Die Gebühren entrichtende Zweigstelle muss die Gebührenfaktoren zwecks Berechnung der Aufsichtsgebühren weiterhin gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung über Aufsichtsgebühren zum Stichtag 31. Dezember 2020 übermitteln, da sie im Gebührenzeitraum 2021 ein beaufsichtigtes Unternehmen ist. Für den Zeitraum von Januar bis März 2021 wird eine Aufsichtsgebühr festgesetzt.

Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren
Beispiel: Unser Geschäftsjahr endet nicht am 31. Dezember. Ist in diesem Fall eine Meldung von Gebührenfaktoren zum Stichtag 31. Dezember 2020 erforderlich?

Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen – einschließlich konsolidierter Jahresabschlüsse – ein Geschäftsjahr zugrunde legt, das vom Kalenderjahr abweicht, gilt als Referenzdatum für die Gesamtaktiva das Ende des Geschäftsjahres, das dem vorhergehenden Gebührenzeitraum entspricht. So ist es in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bb der Verordnung über Aufsichtsgebühren festgelegt. Für ein Unternehmen, das vor dem 1. Januar 2021 gegründet wurde und dessen Geschäftsjahr am 31. März endet, ist der Stichtag für den Gebührenfaktor „Gesamtaktiva“ der 31. März 2020.

Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren
Müssen die Gebühren entrichtenden Zweigstellen bei der Meldung ihrer Gesamtaktiva statistische Daten übermitteln?

Nicht unbedingt. Die EZB ermittelt die Gebührenfaktoren für Zweigstellen, die der FINREP-Verordnung unterliegen, auf Grundlage der für Aufsichtszwecke gemeldeten Gesamtaktiva. Die Gesamtaktiva von Zweigstellen, die zur Einreichung der Formulare für Gebührenfaktoren verpflichtet sind, sollten dem Gesamtwert der Aktiva im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe b der Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren entsprechen. Eine Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts sollte die der EZB gemeldeten Gesamtaktiva daher auf Grundlage des Gesamtwerts der Aktiva ermitteln. Der Gesamtwert der Aktiva wird auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses festgestellt, der gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellt wurde, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Union gelten. Wenn dieser Jahresabschluss nicht vorliegt, wird der Gesamtwert der Aktiva auf Grundlage des nach den geltenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresabschlusses festgestellt. Im Fall von Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die keinen Jahresabschluss erstellen, entsprechen die Gesamtaktiva dem gemäß Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmten Gesamtwert der Aktiva, d. h. statistischen Daten. Diesen Wert können Zweigstellen, die den Gesamtwert der Aktiva auf freiwilliger Basis für Aufsichtszwecke melden, zur Bestimmung des Gebührenfaktors Gesamtaktiva verwenden. Allerdings verwendet die EZB Daten, die freiwillig zur Bestimmung der Gebührenfaktoren eingereicht wurden, nicht erneut, und das Formular für die Gebührenfaktoren muss in jedem Fall eingereicht werden.

Ist bei Gebühren entrichtenden Zweigstellen eine Bestätigung durch einen Rechnungsprüfer erforderlich?

Nicht unbedingt. Anstelle einer Bestätigung durch einen Rechnungsprüfer können die Gesamtaktiva einer Zweigstelle auch durch ein bei der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde eingereichtes Schreiben der Geschäftsleitung bestätigt werden, das vom Leiter der Zweigstelle oder in dessen Abwesenheit vom Leitungsorgan des Kreditinstituts, das die Gebühren entrichtende Zweigstelle errichtet hat, unterzeichnet ist. Eine Vorlage für ein solches Schreiben der Geschäftsleitung finden Sie unter dem nachstehenden Link.

Diese Ausnahme gilt nur für Gebühren entrichtende Zweigstellen und nicht für Gebührenschuldner, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses der EZB über Gebührenfaktoren eine Bestätigung ihres Jahresabschlusses durch einen Rechnungsprüfer einreichen müssen.

Entrichtung der Aufsichtsgebühr

Warum haben wir keinen Gebührenbescheid erhalten?

Die EZB versendet Gebührenbescheide elektronisch über das EZB-Onlineportal an die Gebührenschuldner. Die Bescheide werden voraussichtlich im zweiten Quartal des jeweils nachfolgenden Gebührenzeitraums versandt. Für den Gebührenzeitraum 2021 ist dies das zweite Quartal 2022. Sobald die entsprechenden Dokumente (Gebührenbescheid, Mahnung oder Zinsberechnung) im System zur Verfügung stehen, wird eine automatische Benachrichtigung an die bevorzugte (primäre) E-Mail-Adresse versandt, die Sie im EZB-Onlineportal hinterlegt haben.

Gebührenbescheide für Gebührenschuldner, die auf Grundlage einer engen Zusammenarbeit an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmen, werden von der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde erstellt.

Wenn Sie bis zum Ende des besagten Zeitraums keinen Gebührenbescheid erhalten haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Gebührenteam.

SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu
Zu dem bei uns eingegangenen Gebührenbescheid (oder der Mahnung oder Zinsberechnung) benötigen wir noch Zahlungsinformationen.

Die Zahlungsinformationen befinden sich stets auf der zweiten Seite des jeweiligen Dokuments. Sollten Sie eine zusätzliche Bestätigung der Zahlungsinformationen benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Gebührenteam.

SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu
Ich benötige die Mehrwertsteuernummer der EZB für die Entrichtung der Aufsichtsgebühr.

Die Aufsichtsgebühr wird gemäß Artikel 13 der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) als öffentliche Abgabe betrachtet und ist folglich von der Mehrwertsteuer befreit. Die EZB ist als EU-Organ nicht mehrwert- oder körperschaftsteuerpflichtig und hat daher keine Steuernummer.

Wir haben einen Gebührenbescheid von unserer nationalen zuständigen Behörde erhalten. Was gilt es zu beachten?

Die nationalen Aufsichtsbehörden haben bei der Beaufsichtigung von Banken im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus eine wichtige Funktion.

Ihre Aufsichtskosten fließen jedoch nicht in die Berechnung der Aufsichtsgebühr ein, die an die EZB zu entrichten ist. Die nationalen zuständigen Behörden sind also weiterhin befugt, im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht selbst Gebühren zu erheben. Bitte wenden Sie sich bei Fragen im Zusammenhang mit Gebühren der nationalen zuständigen Behörde direkt an Ihren dortigen Ansprechpartner.

Nationale Aufsichtsbehörden
Wir haben einen Gebührenbescheid vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss erhalten. Was ist in diesem Fall zu tun?

Die EZB ist nur für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus zuständig (nicht für den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus). Die EZB und der Einheitliche Abwicklungsausschuss sind voneinander unabhängige Institutionen. Bei Fragen zu Rechnungen des Einheitlichen Abwicklungsausschusses wenden Sie sich bitte an Ihren dortigen Ansprechpartner oder direkt an die nationale Abwicklungsbehörde.

Kann die Aufsichtsgebühr per Lastschrift beglichen werden?

Ja. Die EZB empfiehlt die SEPA-Lastschrift als Zahlungsmethode. So ist die rechtzeitige Begleichung der Gebühr sichergestellt, und es fallen keine Verzugszinsen an. Wenn Sie sich für diese Zahlungsmethode entscheiden, können Sie Ihre Kontoverbindung im Onlineportal angeben und ein Lastschriftmandat ausdrucken. Bitte unterzeichnen Sie den Ausdruck und schicken Sie ihn an die auf dem Mandat angegebene EZB-Adresse oder scannen Sie ihn ein und schicken ihn an SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu.

Wir haben ein Lastschriftmandat eingereicht, würden aber gerne per Banküberweisung bezahlen. Geht das?

Sie können bis zu 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum per Banküberweisung bezahlen, wenngleich das nicht erforderlich ist. Sobald wir den Lastschrifteinzug vorbereiten, erhalten Sie von uns eine Nachricht mit dem genauen Termin, an dem Sie keine Überweisungen mehr vornehmen sollten. Bitte halten Sie sich an diese Frist, um doppelte Zahlungen zu vermeiden.

Was ist zu tun, wenn der Gebührenbescheid einen Fehler enthält?

Bei eventuellen sachlichen Fehlern im Gebührenbescheid oder allgemeinen Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Gebührenteam:

SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu

Das Recht des Gebührenschuldners, beim Administrativen Überprüfungsausschuss Beschwerde gegen den Gebührenbescheid einzulegen, bleibt davon unberührt. Beschwerden sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids einzureichen.

Administrativer Überprüfungsausschuss

Die von der EZB im Zuge der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben getroffenen Entscheidungen können darüber hinaus vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden.

Feedback-Erklärung
Was geschieht, wenn wir nicht innerhalb der gesetzten Frist zahlen?

Die Gebühren sind innerhalb von 35 Tagen nach Erlass des Gebührenbescheids fällig.

Werden Gebühren nicht oder nur teilweise gezahlt, ist die EZB berechtigt, taggenau Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag zu berechnen.

Ab dem Fälligkeitstermin bis zum Tag vor Gutschrift des ausstehenden Betrags auf dem Konto der EZB fallen täglich Zinsen in Höhe des Zinssatzes des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkte per annum an.

Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren

Technische Hinweise zum Onlineportal

Mein Passwort für das Onlineportal funktioniert nicht. Was ist in diesem Fall zu tun?

Sie können Ihr Passwort zurücksetzen, indem Sie auf „Request new password“ (Neues Passwort anfordern) klicken. Geben Sie dann den Benutzernamen und die bereits registrierte E-Mail-Adresse ein (also die E-Mail-Adresse, die als bevorzugte E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit Ihrer Bank festgelegt wurde und an die Benachrichtigungen der EZB versandt werden). Falls Sie weiterhin Probleme haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu.

Ich habe Probleme bei der Ansicht oder der Bearbeitung von Informationen im Onlineportal. Was ist in diesem Fall zu tun?

Das Onlineportal ist nur mit den nachfolgenden Internet-Browsern kompatibel: Google Chrome, Microsoft Edge, Mozilla Firefox (jeweils neueste Version). Wir empfehlen Ihnen zudem, Cookies aus Ihrem Browser zu löschen.

Haben Sie trotz Befolgung der vorgenannten Hinweise weiterhin technische Probleme, dann schreiben Sie uns an:

SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu
Ich möchte die Daten für das Lastschriftverfahren übermitteln. Nach Eingabe der IBAN erhalte ich die Fehlermeldung „bank does not exist“ (diese Bank gibt es nicht). Was ist in diesem Fall zu tun?

Bitte schicken Sie dem Gebührenteam eine E-Mail mit einem Screenshot der Fehlermeldung und/oder geben Sie darin die betreffende IBAN an. Das Gebührenteam wird dann die Bankkennung zum Bestand im EZB-System hinzufügen und Sie anschließend auffordern, die IBAN erneut im Onlineportal einzugeben.

SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu
Ich habe im Onlineportal mehrere E-Mail-Adressen angegeben. Werden die Gebührenbescheide an alle angegebenen E-Mail-Adressen gesendet?

Nein. Die Gebührenbescheide werden ausschließlich an die E-Mail-Adresse gesendet, die Sie im Onlineportal als bevorzugt („preferred“) gekennzeichnet haben. Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben und ändern Sie gegebenenfalls die entsprechende Einstellung. Wenn Sie noch keinen Gebührenbescheid erhalten haben, setzen Sie sich per E-Mail mit dem Gebührenteam in Verbindung. Die EZB empfiehlt Ihnen, die E-Mail-Adresse einer Abteilung oder eines Teams und nicht einer Einzelperson anzugeben, damit interne Personalwechsel die Kommunikation mit Ihnen nicht beeinträchtigen.

SSM-fee-enquiries@ecb.europa.eu
Ich würde gerne eine deutschsprachige Version des Onlineportals nutzen und den Gebührenbescheid sowie die dazugehörige Korrespondenz auf Deutsch erhalten.

Die standardmäßig voreingestellte Sprache des EZB-Onlineportals ist Englisch. Beim Einloggen können die Nutzer jedoch aus den Sprachen der Länder, die an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmen, ihre bevorzugte EU-Amtssprache auswählen.

Zudem können Gebührenschuldner auch wählen, in welcher Sprache sie den Gebührenbescheid und die dazugehörige Korrespondenz erhalten möchten. Nach dem Einloggen in das Onlineportal können die Nutzer eine Bedienungsanleitung aufrufen. Darin wird erläutert, wie die Sprache für die Korrespondenz festgelegt werden kann.

Auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht finden Sie außerdem Übersetzungen der Muster für den Gebührenbescheid und das SEPA-Basis-Lastschriftmandat in allen Sprachen des Euroraums.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Gebührenteam der EZB.

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