Sanktionen dienen dazu, ein Fehlverhalten beaufsichtigter Banken zu ahnden. Sie sollen auf die betroffene Bank und den gesamten Bankensektor abschreckend wirken. Sanktionsverfahren können nicht nur während fortlaufender Verstöße eingeleitet werden, sondern auch im Anschluss – solange die Verjährungsfrist eingehalten wird.
Die EZB kann Geldbußen gegen bedeutende Banken verhängen, wenn diese gegen unmittelbar anwendbare EU-Rechtsvorschriften bzw. Beschlüsse oder Verordnungen der EZB verstoßen.
Bei Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von EU-Richtlinien, Verstößen natürlicher Personen, oder wenn eine andere Sanktion als eine Geldbuße zu verhängen ist, kann die EZB die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde (National Competent Authority – NCA) ersuchen, ein entsprechendes Verfahren zu eröffnen. Die NCA führt das Verfahren durch und entscheidet über die resultierenden Sanktionen nach geltendem nationalem Recht.
Wenn eine Bank die Aufsichtsanforderungen des EU-Rechts nicht einhält, kann die EZB Geldbußen verhängen.
Die EZB kann Geldbußen bis zur doppelten Höhe der Gewinne oder der Verluste auferlegen, die aufgrund eines Verstoßes erzielt bzw. verhindert wurden, sofern sich diese Beträge beziffern lassen. Andernfalls kann sie Geldbußen verhängen, die bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes einer Bank im vorangegangenen Geschäftsjahr betragen.
Die EZB stellt sicher, dass die von ihr verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Bei der Festlegung der Höhe solcher Geldbußen berücksichtigt die EZB alle für den Verstoß relevanten Umstände und bewertet die Schwere des Verstoßes auf der Grundlage seiner Folgen und des Fehlverhaltens der Bank. Des Weiteren berücksichtigt die EZB sämtliche erschwerenden und mildernden Umstände (z. B. mangelnde Bereitschaft, mit der EZB bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse zusammenzuarbeiten, oder das selbstständige Ergreifen von Abhilfemaßnahme durch die Bank).
Nähere Informationen zu den von der EZB angewendeten Grundsätzen finden Sie im Leitfaden der EZB zur Festlegung von Verwaltungsgeldbußen.
Die unabhängige Untersuchungsstelle (Investigatory Unit – IU) der EZB ist zuständig für die Untersuchung mutmaßlicher Verstöße gegen das unmittelbar anwendbare Unionsrecht bzw. gegen EZB-Aufsichtsbeschlüsse und -Verordnungen durch direkt von der EZB beaufsichtigte bedeutende Banken.
Die IU kann die Befugnisse ausüben, die der EZB durch die SSM-Verordnung übertragen wurden: Unterlagen anfordern, Bücher und Aufzeichnungen prüfen, Erklärungen einholen, Befragungen und Vor-Ort-Prüfungen durchführen. Außerdem kann die IU intern oder von den NCAs Informationen anfordern. Sie kann die NCAs anweisen, gemäß nationalem Recht von ihren eigenen Untersuchungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
Nach Abschluss ihrer Untersuchung kann die IU ein Sanktionsverfahren einleiten, indem sie der betreffenden beaufsichtigten Bank die Beschwerdepunkte übermittelt. Die Bank kann dann zu dem Sachverhalt, den von der IU erhobenen Beschwerdepunkten sowie dem vorgesehenen Strafmaß Stellung nehmen.
Wenn die IU auf Grundlage ihrer Erstanalyse des Sachverhalts, der gesammelten Beweise und der schriftlichen Stellungnahme der betroffenen Bank der Auffassung ist, dass eine Verwaltungssanktion verhängt werden sollte, so übermittelt sie dem Aufsichtsgremium einen vollständigen Beschlussentwurf.
EZB-Beschlüsse über die Verhängung von Verwaltungssanktionen können auf Antrag der betroffenen Bank vom administrativen Überprüfungsausschuss überprüft werden.
Wenn ein EZB-Beschluss nach der administrativen Überprüfung erlassen oder der administrative Überprüfungsausschuss nicht angerufen wird, so wird der Beschluss über die Verwaltungssanktion auf der Website er EZB-Bankenaufsicht veröffentlicht.
Administrativer Überprüfungsausschuss
EZB-Beschlüsse über die Verhängung von Verwaltungssanktionen werden auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht (siehe nachstehender Link). In bestimmten Ausnahmefällen kann die Veröffentlichung anonymisiert oder zeitlich verzögert erfolgen.