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Von der EZB ausgeübte nationale Befugnisse

Die meisten Aufsichtsbefugnisse der EZB, wie die gemäß der SSM-Verordnung oder der Eigenkapitalrichtlinie und -verordnung, beruhen auf EU-Recht. Die EZB wendet diese Befugnisse auf alle bedeutenden Banken an, die unter die europäische Bankenaufsicht fallen. Außerdem übt die EZB bestimmte ihr nach nationalem Recht gewährte Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich im EU-Recht genannt sind. Diese nationalen Befugnisse sind nicht auf europäischer Ebene harmonisiert und betreffen nur die Banken in dem Land, in dem das nationale Recht Anwendung findet.

Die nationalen Befugnisse umfassen z. B. die Genehmigung von:

  • Bankenfusionen
  • dem Erwerb oder Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten
  • Änderungen der Satzung von Banken
  • Auslagerungsprojekten
  • Tätigkeiten in Drittländern
Umfassende Liste der derzeit von der EZB ausgeübten nationalen Befugnisse

Banken, die direkt von der EZB beaufsichtigt werden, müssen der EZB normalerweise alle Ersuchen, Anträge oder Anzeigen im Zusammenhang mit diesen Befugnissen übermitteln (siehe Schreiben an die Banken zur ersten Anlaufstelle). Im Anschluss erlässt die EZB gegenüber der betreffenden Bank einen Aufsichtsbeschluss, in dem sie die geplante Operation genehmigt oder ablehnt. Sollte die Aufsicht innerhalb einer bestimmten Frist keine Einwände erheben, gilt dies in manchen Fällen als implizite Zustimmung. In diesen Fällen muss die EZB keinen Aufsichtsbeschluss erlassen. Im nationalen Recht können auch zusätzliche Anforderungen an Banken und spezifische Kriterien für die aufsichtliche Bewertung enthalten sein.

Schreiben an die Banken zur ersten Anlaufstelle

Aktuelle Informationen zu spezifischen Themen

Befugnisse im Hinblick auf gedeckte Schuldverschreibungen

Als 2017 das Schreiben an die Banken zur ersten Anlaufstelle versandt wurde, stand die nähere Präzisierung der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Emission gedeckter Schuldverschreibungen noch aus. Im Jahr 2018 hat die EZB diese Angelegenheit in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission wie folgt präzisiert:

Die EZB ist befugt, über die allgemeine Genehmigung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen zu entscheiden, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist.

In Ländern, in denen zusätzlich zur allgemeinen Bankzulassung eine allgemeine Genehmigung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen erforderlich ist (z. B. Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Österreich und Zypern), entscheidet die EZB über diese Genehmigung. Die Zuständigkeit der EZB in diesem Bereich hängt mit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die Erteilung von Zulassungen für bedeutende und weniger bedeutende Kreditinstitute im Rahmen der gemeinsamen Verfahren zusammen (außer im Fall von Belgien). Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine allgemeine Genehmigung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen zu beantragen, sollten ihren Antrag daher entsprechend dem Verfahren für die Erteilung einer Zulassung als Kreditinstitut bei der nationalen zuständigen Behörde einreichen.

Bei den Ländern, in denen die Emission gedeckter Schuldverschreibungen unter die allgemeine Bankzulassung fällt, führt die oben genannte Präzisierung zu keiner Verschiebung der Zuständigkeiten zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden. Für die Genehmigung einzelner Emissionsprogramme oder Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen und die laufende Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen sind nach wie vor allein die nationalen zuständigen Behörden zuständig.

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