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Bekämpfung von Geldwäsche

Die EU-Gesetzgeber haben eine Reihe von Schritten unternommen, um die wichtige Verknüpfung von Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einerseits und Fragen der Bankenaufsicht andererseits zu verdeutlichen und zu stärken und um den bestehenden Rechtsrahmen der EU auszubauen. Zu diesen Schritten zählen die Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie (CRD), die die Verknüpfung der Bankenaufsicht und der Aufsicht im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung klarer herausstellen und verlangen, dass die Bankenaufsicht auf Informationen in diesem Bereich reagiert (Einzelheiten hierzu siehe Opinion of the European Banking Authority on communications to supervised entities regarding money laundering and terrorist financing risks in prudential supervision).

Überdies hat der Rat der Europäischen Union einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Geldwäsche verabschiedet. Dieser Aktionsplan enthält eine Reihe von Zielen, Maßnahmen und Zeithorizonten und betont, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit der Aufsicht im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in Bezug auf deren Einhaltung der Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind nach wie vor ausschließlich die nationalen Behörden zuständig. Im Aktionsplan wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein besserer Informationsaustausch und eine engere Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der Bankenaufsicht von entscheidender Bedeutung für eine wirksamere Aufsicht sind.

In diesem Zusammenhang soll die EZB-Bankenaufsicht in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben auf Bedenken zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hin tätig werden, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Stabilität eines Instituts besteht. Bedenken zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung – vor allem wenn sie das Ergebnis einer Bewertung der Risiken für einzelne Institute im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die dafür zuständigen Behörden sind – werden in den Prozess der Bankenaufsicht einfließen, und zwar hauptsächlich, aber nicht ausschließlich in folgenden Fällen:

  1. bei der Zulassung, sofern sich Risiken im Bereich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aus dem Geschäftsmodell des Antragstellers, den vorgesehenen Risikomanagementsystemen und -kontrollen und der Eignung der Anteilseigner, der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie der Inhaber einer Schlüsselfunktion ergeben.
  2. im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen und bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans.
  3. im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP), als Teil der Überprüfung der Risiken, Geschäftsmodelle, Kreditgeschäfte, Governance und des internen Risikomanagements.
  4. im Zusammenhang mit jeglichen aufsichtlichen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere der Verhängung von Verwaltungssanktionen oder der Einleitung des Verfahrens für einen Zulassungsentzug, um sicherzustellen, dass aufsichtsrelevante Schwächen in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigt werden, wenn Bankenaufsichtsmaßnahmen und -befugnisse zur Zerstreuung aufsichtlicher Bedenken angewandt werden.

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass die Bankenaufsicht und die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden sowohl im Inland als auch im Ausland enger zusammenarbeiten und verstärkt Informationen austauschen. Dies ergibt sich, wie oben beschrieben, daraus, dass die Bankenaufsicht die den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden vorliegenden Informationen in ihren Aufsichtsprozessen verwenden wird und umgekehrt die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden bei ihrer Beaufsichtigung von Instituten die der Bankenaufsicht vorliegenden Informationen nutzen werden.

Allerdings reicht eine verstärkte Fokussierung auf Regulierung und Aufsicht nicht aus, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor erfolgreich zu bekämpfen. Die Hauptrolle spielen dabei die Institute selbst. Sie müssen als Erste dafür sorgen, dass sie nicht für solche Zwecke missbraucht werden und dass das Management diesem Thema die gebotene Aufmerksamkeit widmet. In diesem Zusammenhang müssen die Institute unter anderem sicherstellen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung allzeit ausreichend gut beleumundet sind und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen. Ebenso müssen die Institute sicherstellen, dass Governance und Risikomanagement angemessen sind und es ihnen ermöglichen, reale (oder potenzielle) Risiken, auch in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu erkennen, zu bewerten und zu steuern.

Newsletter der Bankenaufsicht zum Thema Geldwäschebekämpfung

May 2019 - Gearing up to fight money laundering May 2018 - The ECB and anti-money laundering: what we can and cannot do

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