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  • PRESSEMITTEILUNG

EZB leitet öffentliche Konsultation zum Entwurf einer Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren ein

27. Mai 2014

EMBARGO

Sperrfrist: Dienstag, 27. Mai 2014, 10.00 Uhr MEZ
  • Verordnung über Aufsichtsgebühren legt fest, wie die EZB ihre Ausgaben für die Aufsicht über den Bankensektor im Euroraum deckt

  • Aufwendungen für die Bankenaufsicht werden für 2015 auf rund 260 Mio € geschätzt

  • Mehrzahl der direkt von der EZB beaufsichtigten Banken wird zwischen 0,7 Mio € und 2 Mio € pro Jahr entrichten

  • Die größten Banken werden rund 15 Mio €, die kleinsten in etwa 2 000 € entrichten

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat heute einen Entwurf einer Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Im November 2014 übernimmt die EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism ‒ SSM) die Bankenaufsicht im Euroraum. Bis zu 130 Institute werden direkt vom SSM beaufsichtigt. Für die Beaufsichtigung von kleineren Banken arbeitet der SSM mit den nationalen zuständigen Behörden zusammen.

Der SSM wurde eingerichtet, um die Sicherheit und Solidität des Bankensystems im Euroraum zu fördern und das Vertrauen in den Bankensektor wiederherzustellen, und zwar mithilfe einer unabhängigen integrierten europäischen Aufsicht für alle Mitgliedstaaten des Eurogebiets und andere teilnehmende Mitgliedstaaten. Sein Ziel ist es, die Stabilität und Integration der Finanzmärkte in Europa zu stärken und Aufsichtspraktiken zum Nutzen der von ihm beaufsichtigten Banken zu vereinheitlichen.

Der Entwurf der Verordnung legt die Bestimmungen fest, nach denen die EZB ab November 2014 eine jährliche Aufsichtsgebühr erhebt, um die Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer neuen Rolle zu decken.

Der Entwurf der Verordnung legt die Methodik fest für:

  1. die Festsetzung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr;

  2. die Berechnung des von jeder beaufsichtigten Bank oder Bankengruppe zu entrichtenden Betrags;

  3. die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühr.

Gemäß der Verordnung der EU über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Verordnung) ist die EZB verpflichtet, von den direkt und indirekt beaufsichtigten Banken eine jährliche Aufsichtsgebühr zu erheben, um ihre Ausgaben für die Aufsicht zu decken. Für 2015 belaufen sich diese Aufwendungen schätzungsweise auf rund 260 Mio €.

Der genaue Betrag kann zwar erst 2015 bestätigt werden, eine vorläufige Analyse zeigt jedoch, dass die Aufsichtsgebühr für eine direkt beaufsichtigte Bank zwischen 150 000 € und 15 Mio € liegen kann, wobei die meisten Banken einen Betrag zwischen 0,7 Mio € und 2 Mio € zu entrichten haben. Gleichermaßen kann der von rund 75 % der kleineren, indirekt beaufsichtigten Banken zu zahlende Betrag zwischen 2 000 € und 7 000 € pro Jahr liegen, während der erhobene Betrag bei größeren Banken in dieser Kategorie rund 200 000 € betragen kann.

Kommentare zur heute eingeleiteten Konsultation können über einen Zeitraum von sieben Wochen bis zum 11. Juli 2014 abgegeben werden.

Die Konsultationsdokumente, einschließlich des Entwurfs der Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren, eines erläuternden Berichts und eines Frage-und-Antwort-Dokuments, sind im Abschnitt „Banking Supervision“ (Bankenaufsicht) der EZB-Website abrufbar.

Die EZB wird am 24. Juni 2014 in ihren Räumlichkeiten in Frankfurt am Main eine öffentliche Anhörung zu den Konsultationsdokumenten abhalten. Auf der EZB-Website wird ein Webcast von der Anhörung bereitgestellt werden. Informationen zum Anmeldeverfahren für die öffentliche Anhörung und dazu, wie Kommentare zu den Konsultationsdokumenten einzureichen sind, finden sich ebenfalls im Abschnitt „Banking Supervision“ (Bankenaufsicht) auf der EZB-Website.

Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation wird die EZB die eingereichten Kommentare nebst einer Bewertung und ihren Antworten veröffentlichen. Die Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren tritt in Kraft, bevor die EZB ihre Aufsichtsaufgaben am 4. November 2014 übernimmt.

Medienanfragen sind an Herrn Rolf Benders unter +49 69 1344 6925 
oder an Ronan Sheridan unter +49 69 1344 7416 zu richten.

KONTAKT

Europäische Zentralbank

Generaldirektion Kommunikation

Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet.

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