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Säule-2-Anforderung an die Verschuldungsquote

Zur Berechnung der Verschuldungsquote einer Bank wird ihr Kernkapital durch ihre Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote geteilt. Diese Messgröße beinhaltet die Aktiva und bilanzunwirksamen Positionen der Bank, ungeachtet ihres Risikogehalts. Die Verschuldungsquote ist also nicht risikobasiert. Daher dient die Anforderung an die Verschuldungsquote in Höhe von 3 % – die am 28. Juni 2021 für alle Banken verbindlich in Kraft trat – als einfache Absicherung im Hinblick auf risikogewichtete Eigenmittelanforderungen.

Stellt die EZB-Bankenaufsicht fest, dass eine von ihr beaufsichtigte Bank ein erhöhtes Risiko einer übermäßigen Verschuldung hat, so muss die betreffende Bank möglicherweise zusätzlich zur 3 %-Anforderung eine Säule-2-Anforderung an die Verschuldungsquote erfüllen. Damit soll ein etwaiges Verschuldungsrisiko erfasst werden. Dieses Risiko kann daraus entstehen, dass eine Bank übermäßig Derivate, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder bilanzunwirksame Positionen einsetzt, Aufsichtsarbitrage betreibt oder Step-in-Unterstützung leistet. 

Die Säule-2-Anforderung an die Verschuldungsquote ist ebenso wie die Säule-2-Anforderung rechtsverbindlich. Erfüllen Banken die Anforderung nicht, so können Aufsichtsmaßnahmen (auch Sanktionen) gegen sie verhängt werden. Von den Banken wird erwartet, dass sie die Säule-2-Anforderung an die Verschuldungsquote erfüllen und außerdem die von der EZB formulierte Säule-2-Empfehlung für die Verschuldungsquote einhalten.

Seit 2022 prüft die EZB beaufsichtigte Banken in Bezug auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung.

Auferlegte Säule-2-Anforderungen an die Verschuldungsquote

Bei einigen Banken hat die EZB qualitative Maßnahmen festgesetzt.

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