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  • PRESSEMITTEILUNG

EZB bittet um Feedback zum Entwurf einer Leitlinie der EZB zur Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten bei weniger bedeutenden Instituten

20. Januar 2020

  • Festlegung einer Erheblichkeitsschwelle für weniger bedeutende Institute soll Konsistenz und gleiche Rahmenbedingungen für bedeutende und weniger bedeutende Institute im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus gewährleisten
  • Leitlinie soll absoluten und relativen Bestandteil der Erheblichkeitsschwelle festsetzen
  • EZB bittet Branche um Feedback bis Montag, 17. Februar 2020

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat heute den Entwurf einer EZB-Leitlinie zur Festlegung der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten bei weniger bedeutenden Instituten veröffentlicht.

Die Festlegung wird in Form einer Leitlinie der EZB erfolgen, die sich an die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) richtet. Darin wird eine gemeinsame Erheblichkeitsschwelle für alle weniger bedeutenden Institute im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) festgesetzt. Sie gilt sowohl für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als auch für solche, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind, ungeachtet der zur Berechnung der Kapitalanforderungen verwendeten Methode. Die Erheblichkeitsschwelle wird aus einem absoluten Bestandteil bestehen, der als ein bestimmter Höchstbetrag für die Summe sämtlicher überfälliger Verbindlichkeiten eines Schuldners ausgedrückt ist, und aus einem relativen Bestandteil (in Prozent), der die Höhe der überfälligen Verbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtwert sämtlicher bilanzieller Risikopositionen des Kreditinstituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner widerspiegelt.

Die für weniger bedeutende Institute festgesetzte Erheblichkeitsschwelle wurde im Einklang mit der Definition ausgestaltet, die für bedeutende Institute von der EZB in der Verordnung (EU) 2018/1845 festgelegt wurde. Durch die Festlegung der Erheblichkeitsschwelle wird gewährleistet, dass ausgefallene Risikopositionen sowohl bei weniger bedeutenden Instituten als auch SSM-weit einheitlich definiert sind.

Feedback kann bis Montag, den 17. Februar 2020 eingereicht werden. Die eingegangenen Kommentare werden bei der Finalisierung der EZB-Leitlinie berücksichtigt. Der Leitlinienentwurf und eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten können auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abgerufen werden.

Medienanfragen sind an Herrn Philippe Rispal zu richten (Tel. +49 69 1344 5482).

Anmerkungen:

Gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Eigenkapitalverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) muss die zuständige Behörde eine Schwelle festlegen, anhand derer die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit beurteilt wird, um festzustellen, wie hoch die Ausfälle von Schuldnern im Verhältnis zu deren Gesamtverbindlichkeiten und auf der Ebene einzelner Kreditfazilitäten sind.

Bei der Festsetzung der Erheblichkeitsschwelle sollten die zuständigen Behörden die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission zu den technischen Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten beachten.

Die EZB, als die für die Aufsicht über bedeutende Institute zuständige Behörde, hat diese Option durch Erlass der Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/26) ausgeübt.

Obwohl in erster Linie die NCAs für die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume bei weniger bedeutenden Instituten zuständig sind, ist die EZB im Rahmen ihres Überwachungsmandats gemäß der Verordnung (EU) 1024/2013 (SSM-Verordnung) bestrebt, in angemessener Weise die einheitliche Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen bei bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten zu fördern. Demnach kann die EZB unter anderem Leitlinien für NCAs herausgeben, um sicherzustellen, dass der SSM wirksam und einheitlich funktioniert (Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c der SSM-Verordnung).

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