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  • PRESSEMITTEILUNG

EZB überarbeitet Erwartungen der Aufsicht an die Risikovorsorge für neue notleidende Kredite, um neuer EU-Verordnung Rechnung zu tragen

22. August 2019

  • EZB überarbeitet Erwartungen der Aufsicht an die Risikovorsorge für neue notleidende Kredite (NPL), um neuen Säule-1-Anforderungen Rechnung zu tragen
  • Aufsichtliche Erwartungen an die Deckung von NPL-Beständen bleiben unverändert
  • NPL, die aus seit dem 26. April 2019 vergebenen Krediten entstehen, unterliegen im Prinzip nur den Säule-1-Regelungen

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat beschlossen, ihre aufsichtlichen Erwartungen an die Risikovorsorge für neue notleidende Risikopositionen (NPE), die in der Ergänzung zum EZB-Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten (nachstehend die „Ergänzung zum EZB-Leitfaden“) beschrieben sind, zu überarbeiten. Der Beschluss wurde gefasst, um der Verabschiedung einer neuen EU-Verordnung Rechnung zu tragen, in der die Behandlung von NPE nach Säule 1 dargelegt ist. Diese neue Verordnung, die am 26. April 2019 in Kraft trat, ergänzt bestehende aufsichtsrechtliche Vorschriften. Sie sieht einen Abzug von Eigenmitteln vor, wenn NPE nicht in ausreichendem Maße durch Rückstellungen oder sonstige Anpassungen gedeckt sind.

Hintergrund für die Überarbeitung ist die Zusage der EZB, die aufsichtlichen Erwartungen für neue NPE zu überprüfen, sobald die neuen Rechtsvorschriften zur NPE-Behandlung nach Säule 1 finalisiert worden sind. Um die Behandlung von NPE kohärenter zu gestalten, wurden die in der Ergänzung zum EZB-Leitfaden kommunizierten Erwartungen der Aufsicht in den folgenden Punkten geändert:

Erstens wird der Anwendungsbereich der aufsichtlichen Erwartungen der EZB an neue NPE auf Risikopositionen beschränkt, die aus vor dem 26. April 2019 vergebenen Krediten entstehen. Diese sind nicht Gegenstand der Behandlung nach Säule 1. NPE, die aus seit dem 26. April 2019 vergebenen Krediten entstehen, werden nach den Säule-1-Regelungen behandelt, wobei die EZB den mit ihnen verbundenen Risiken große Aufmerksamkeit widmet.

Zweitens wurden die für die Risikovorsorge maßgeblichen Zeitspannen, die progressive Annäherung an eine vollständige Umsetzung und die Aufgliederung von besicherten Risikopositionen auf die NPE-Behandlung nach Säule 1 abgestimmt, die in der neuen EU-Verordnung dargelegt ist. Gleiches gilt für die Behandlung von NPE, für die eine öffentliche Exportversicherungsagentur Bürgschaften oder Versicherungen bereitstellt.

Alle anderen Aspekte, einschließlich spezifischer Umstände, aufgrund derer die aufsichtlichen Erwartungen an die Risikovorsorge für bestimmte Portfolios/Risikopositionen unter Umständen nicht angemessen sind, bleiben gegenüber der Ergänzung zum EZB-Leitfaden unverändert.

Die Erwartungen der Aufsicht im Hinblick auf den NPE-Bestand (d. h. am 31. März 2018 als NPE eingestufte Darlehen) entsprechen auch weiterhin den Erwartungen, die den Banken im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses mitgeteilt und in der Pressemitteilung im Juli 2018 kommuniziert wurden.

Als die EZB-Bankenaufsicht im November 2014 ihre Tätigkeit aufnahm, beliefen sich die NPL-Bestände bedeutender Institute auf rund 1 Billion Euro. Diese Summe ist per Ende März 2019 auf 587 Milliarden Euro (NPL-Quote: 3,7 %) zurückgegangen. Trotz der zuletzt erzielten Fortschritte müssen die NPL-Bestände nach Ansicht der EZB unbedingt weiter reduziert werden. Sie sollten zügig abgewickelt werden, solange die konjunkturellen Bedingungen noch günstig sind.

Nähere Einzelheiten finden sich in dem heute veröffentlichten Informationsdokument, das auf der Website der EZB abrufbar ist.

Medienanfragen sind an Herrn Andrea Zizola zu richten (Tel. +49 69 1344 6551).

Anmerkungen:

  • Die Begriffe NPL und NPE werden in diesem Dokument synonym verwendet. Die EU-Verordnung sowie die Erwartungen der EZB sind jedoch auf NPE ausgerichtet. Dieser Begriff ist breiter gefasst sind und umfasst auch Schuldverschreibungen.
  • Säule 1 bezieht sich auf das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital, das Banken gemäß Eigenkapitalverordnung vorhalten müssen. Säule 2 hingegen bezieht sich auf zusätzliche Kapitalanforderungen, die Institute gegebenenfalls erfüllen müssen, um unternehmensspezifische Risiken zu unterlegen, die unter Säule 1 nicht in angemessenem Maße gedeckt sind.
  • Bei der neuen EU-Verordnung, in der die Behandlung von NPE nach Säule 1 dargelegt ist, handelt es sich um Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2017, S. 4-12). Sie trat am 26. April 2019 in Kraft.
  • Die bestehenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für die Behandlung von NPE sind in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013, S. 1-337) enthalten.
  • Pressemitteilung vom 11. Juli 2018: EZB kündigt weitere Schritte beim aufsichtlichen Ansatz für NPL-Bestände an
  • Pressemitteilung vom 15. März 2018: EZB veröffentlicht aufsichtliche Erwartungen für neue NPL
  • Ergänzung zum EZB-Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten: aufsichtliche Erwartungen an die Risikovorsorge für notleidende Risikopositionen
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