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  • Öffentliche Konsultation zum Entwurf einer Leitlinie der EZB zur Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten bei weniger bedeutenden Instituten

Fragen und Antworten

Wozu dient die Leitlinie?

Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank (Verordnung für bedeutende Institute) zur Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit von Ausfällen im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten der Schuldner und auf der Ebene einzelner Kreditfazilitäten hat die EZB ihren gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirement Regulation – CRR) eröffneten Ermessensspielraum im Hinblick auf bedeutende Institute genutzt. Mit dem Leitlinienentwurf soll eine solche Schwelle, im Einklang mit der für bedeutende Institute festgelegten Definition, auch für weniger bedeutende Institute festgesetzt und vereinheitlicht werden, um Konsistenz und gleiche Rahmenbedingungen zu gewährleisten.

Um die Notwendigkeit einer konsistenten Anwendung von Aufsichtsstandards bei bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten mit der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Einklang zu bringen, sollte nach Ansicht der EZB der gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der CRR und der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2018/171 eröffnete Ermessensspielraum von nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) bei der Beaufsichtigung von weniger bedeutenden Instituten in der gleichen Weise genutzt werden, wie von der EZB gemäß der Verordnung für bedeutende Institute.

Auf welcher Rechtsgrundlage erlässt die EZB die Leitlinie?

Obwohl in erster Linie die NCAs für die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume bei weniger bedeutenden Instituten zuständig sind, ist die EZB im Rahmen ihres Überwachungsmandats gemäß Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (SSM-Verordnung) bestrebt, in angemessener Weise die einheitliche Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen bei bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten zu fördern. Demnach kann die EZB unter anderem Leitlinien für NCAs herausgeben, um sicherzustellen, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) wirksam und einheitlich funktioniert (Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c der SSM-Verordnung).

Warum bittet die EZB die Branche um Feedback und welche Schritte folgen als Nächstes?

Das Einholen von Rückmeldungen aus der Branche steht im Einklang mit der bisherigen Praxis des SSM im Hinblick auf Rechtsinstrumente der EZB zu Aufsichtszwecken. Bei der Leitlinie (EU) 2017/697 der EZB wurde beispielsweise der gleiche Ansatz verfolgt. Im Anschluss an die öffentliche Konsultation wird die EZB die eingegangenen Kommentare prüfen und darauf in einer Feedback-Erklärung eingehen. Diese Feedback-Erklärung wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

Die Erheblichkeitsschwelle im Leitlinienentwurf wurde im Einklang mit der Verordnung für bedeutende Institute festgelegt. Diese Verordnung muss geringfügig angepasst werden, um sicherzustellen, dass sie vollständig mit Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der CRR in Einklang steht. Gemäß diesem Artikel gilt der Ausfall eines Schuldners unter anderem dann als gegeben, wenn eine wesentliche Verbindlichkeit mehr als 90 Tage überfällig ist. Zusammen mit der Leitlinie wird daher ein Korrigendum zur Verordnung für bedeutende Institute erlassen, um sicherzustellen, dass die Definition der Erheblichkeitsschwelle in der Verordnung für bedeutende Institute mit der in der Leitlinie übereinstimmt.

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