Fragen und Antworten zum Anzeigeverfahren für die Anerkennung von Nettingvereinbarungen
Ziel und Umfang der Anzeige
Ziel des Anzeigeverfahrens
Welches Ziel verfolgt das Anzeigeverfahren?
Mit dem Anzeigeverfahren sollen der EZB einheitliche Informationen über die Einhaltung der Artikel 295 bis 297 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Kreditinstitute bereitgestellt werden. Das soll ihre Aufgabe bei der Anerkennung risikomindernder Effekte bilateraler Nettingvereinbarungen erleichtern.
Werden durch das Anzeigeverfahren neue materielle Anforderungen eingeführt, die über die Anforderungen in den Artikeln 295 bis 297 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen?
Nein. Ziel des Anzeigeverfahrens ist es nicht, neue materielle Anforderungen einzuführen, die über die Anforderungen in den Artikeln 295 bis 297 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen.
Müssen Kreditinstitute der EZB anzeigen, wenn sie eine bestimmte Art von Nettingvereinbarung oder Vertragspartner nicht mehr als risikomindernd behandeln möchten?
Nein, in diesen Fällen ist keine Anzeige erforderlich.
Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem Anzeigeverfahren und gegenwärtig auf nationaler Ebene anwendbaren Anzeigeverfahren für bedeutende Kreditinstitute?
Das Anzeigeverfahren ersetzt nationale Anzeigepraktiken zur Anerkennung von Nettingvereinbarungen, die auf bedeutende Institute Anwendung finden; Anzeigepflichten nach nationalem Recht bleiben jedoch unberührt.
Neue anzeigepflichtige Arten von Vereinbarungen
Wie sollen Kreditinstitute bereits bestehende Arten von Nettingvereinbarungen behandeln?
Wenn eine Art von Nettingvereinbarungen bereits vor dem Datum der ersten Anwendung des Anzeigeverfahrens als risikomindernd anerkannt wurde, müssen Nettingvereinbarungen dieser Art der EZB nicht angezeigt werden.
Wenn ein Institut eine neue Nettingvereinbarung schließt und es diese Art von Nettingvereinbarung mit einer bestimmten Art von Vertragspartner in einem bestimmten Land bereits als risikomindernd behandelt, ist dann eine Anzeige gegenüber der EZB erforderlich?
Neu geschlossene Nettingvereinbarungen müssen nicht angezeigt werden, wenn die Art der Nettingvereinbarung mit der bestimmten Art von Vertragspartner in dem bestimmten Land bereits als risikomindernd behandelt wird.
Konsolidierung
Findet das Anzeigeverfahren nur auf Vereinbarungen Anwendung, die vom Kreditinstitut selbst geschlossen wurden, oder gilt es auch für Vereinbarungen von Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen des Instituts?
Das Anzeigeverfahren gilt für alle neuen Arten von Nettingvereinbarungen, die als risikomindernd behandelt werden sollen, auf allen für bedeutende Kreditinstitute anwendbaren Konsolidierungsebenen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Es reicht aus, wenn das bedeutende Kreditinstitut auf der obersten Konsolidierungsebene, die der Aufsicht durch die EZB unterliegt, die Anzeige für alle betroffenen Konsolidierungsebenen vornimmt. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass für Nettingvereinbarungen zwischen Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die EZB unterliegen und die nicht in den der Aufsicht durch die EZB unterliegenden Konsolidierungskreis einbezogen sind, keine Anzeige erforderlich ist.
Anzeigepflicht
Was macht eine Anzeige gegenüber der EZB erforderlich?
Eine Anzeige gegenüber der EZB ist erforderlich, wenn ein Kreditinstitut beabsichtigt, neue Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen bzw. bereits anerkannte Arten von Nettingvereinbarungen mit neuen Arten von Vertragspartnern im selben Land oder in neuen Ländern (nach dem Anwendungsbeginn des Anzeigeverfahrens) gemäß den Artikeln 295 bis 298 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als risikomindernd zu behandeln. Sind die Anforderungen gemäß den Artikeln 296 und 297 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und ist die Anzeige erfolgt, kann das Kreditinstitut diese Art von Nettingvereinbarung oder Vertragspartner als risikomindernd behandeln.
Anzeigemethoden
Welchen Zweck hat das Anschreiben zur Anzeige?
Mit dem Anschreiben bestätigt das Kreditinstitut gegenüber der EZB, dass es die in den Artikeln 296 und 297 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Anforderungen erfüllt. Dieses Schreiben ist nicht als ein Gutachten des Kreditinstituts zu verstehen, das bestätigt, dass alle angezeigten Arten von Nettingvereinbarungen durchsetzbar sind.
Wer muss das Anschreiben unterzeichnen?
Kreditinstitute können ihre interne Zeichnungsregelung anwenden. Das Anzeigeverfahren sieht keinen bestimmten Zeichnungsberechtigten für das Anschreiben vor.
Gibt es für die Anzeige eine vorgeschriebene Übermittlungsmethode?
Es ist keine Übermittlungsmethode vorgeschrieben. Das Anschreiben und die Anzeige können beispielsweise per E-Mail an das JST geschickt werden.
Erläuterung einiger Begriffe
„Art“ eines Vertragspartners
Warum ist eine Anzeige gegenüber der EZB erforderlich, wenn Kreditinstitute beabsichtigen, eine bereits anerkannte Art von Nettingvereinbarung mit einer neuen Art von Vertragspartner als risikomindernd zu behandeln?
Die Information zur Art des Vertragspartners ist notwendig, um eine Bestätigung durch das Kreditinstitut sicherzustellen, dass sich das Rechtsgutachten zu dem auf den Vertragspartner anwendbaren Recht auf die Art des Vertragspartners erstreckt, mit dem die Nettingvereinbarung erstmals als risikomindernd anerkannt werden soll.
Gibt es eine bestimmte Klassifizierung der „Arten“ von Vertragspartnern, die der EZB von Kreditinstituten anzuzeigen sind?
Es gibt für die Zwecke der Anzeige keine feste Klassifizierung von „Arten“ von Vertragspartnern. In Fußnote 7 der Vorlage für die Anzeige werden lediglich Beispiele für Vertragspartnerarten genannt. Hat das Kreditinstitut eine eigene Klassifizierung, so kann es diese in seiner Anzeige verwenden. Die Klassifizierung sollte dem in der Antwort auf die vorhergehende Frage erläuterten Zweck hinreichend gerecht werden.
„Art“ einer Vereinbarung
Was ist unter „Art“ von Nettingvereinbarung zu verstehen?
Eine „Art“ von Nettingvereinbarung bezeichnet eine Muster-Nettingvereinbarung, die ein Kreditinstitut für einen oder mehrere Vertragspartner verwendet. Dieses Muster kann von Banken- oder Branchenverbänden (wie der Bankenvereinigung der Europäischen Union, der International Swaps and Derivatives Association, der International Capital Market Association, der Futures Industry Association usw.) oder von dem Kreditinstitut selbst erstellt worden sein.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass beim Begriff „Art“ nicht präzisiert werden muss, ob die Vereinbarung unter die Definition in Artikel 295 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt. Kreditinstitute müssen jedoch angeben, ob es sich um eine produktübergreifende Vereinbarung im Sinne von Artikel 295 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.
Muss das Kreditinstitut jede unterzeichnete Nettingvereinbarung anzeigen?
Nein. Nettingvereinbarungen einer Art, die von dem Kreditinstitut mit der Art von Vertragspartner in dem bestimmten Land bereits als risikomindernd behandelt werden (entweder vor Anwendungsbeginn des Anzeigeverfahrens oder nach Anzeige gemäß dem neuen Anzeigeverfahren), können mit neuen Vertragspartnern derselben Art und in demselben Land geschlossen werden, ohne dass eine Anzeige erforderlich ist.
Würde eine Änderung des für eine bereits anerkannte Art von Nettingvereinbarung geltenden Rechts dazu führen, dass diese Art von Nettingvereinbarung als eine neue Art von Nettingvereinbarung betrachtet wird?
Eine Änderung des für eine bereits anerkannte Art von Nettingvereinbarung geltenden Rechts würde dazu führen, dass diese Art von Nettingvereinbarung als eine neue Art von Nettingvereinbarung behandelt wird und eine Anzeige erforderlich wird.
Sind Regeln und Richtlinien zentraler Gegenparteien eine Art von Nettingvereinbarung und, wenn ja, wie sollten sie angezeigt werden?
Die Clearing-Mitgliedschaftsvereinbarung bildet zusammen mit den relevanten Netting-Bestimmungen in den Regeln und Richtlinien zentraler Gegenparteien eine Art von Nettingvereinbarung, die angezeigt werden sollte, wenn das Kreditinstitut beabsichtigt, sie gemäß Artikel 298 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als risikomindernd zu behandeln.
„Zentrale Netting-Bestimmungen“ und „wesentliche Änderungen der zentralen Netting-Bestimmungen der Vereinbarung“
Warum müssen Kreditinstitute der EZB anzeigen, wenn sie wesentliche Änderungen der zentralen Netting-Bestimmungen einer bereits anerkannten Art von Nettingvereinbarung vornehmen (Fußnote 3 der Vorlage für die Anzeige)?
Die Information zu wesentlichen Änderungen der zentralen Netting-Bestimmungen (die Vertragsbestimmungen, die als Kern der vertraglichen Netting-Bestimmungen identifiziert wurden; Beispiele hierzu finden sich in Fußnote 3 der Vorlage für die Anzeige) bereits anerkannter Arten von Nettingvereinbarungen ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Änderungen bereits anerkannter Arten von Nettingvereinbarungen, wie in Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gefordert, in den Rechtsgutachten berücksichtigt werden.
Was ist als eine wesentliche Änderung der zentralen Netting-Bestimmungen einer bereits anerkannten Art von Nettingvereinbarung anzusehen? Wer kann feststellen, ob eine solche Änderung wesentlich ist?
Änderungen der zentralen Netting-Bestimmungen einer bereits anerkannten Art von Nettingvereinbarung sind wesentlich, wenn sich die entsprechenden Änderungen nach Auffassung des Kreditinstituts (die nicht unbedingt auf einem externen Rechtsgutachten beruhen muss) auf die Schlussfolgerungen der Netting-Gutachten auswirken würden und die Erstellung eines neuen oder aktualisierten Rechtsgutachtens in Auftrag gegeben werden müsste. Die internen Funktionen des Kreditinstituts (z. B. Risikomanagementfunktion, gegebenenfalls Rechts- bzw. Compliance-Funktion) müssen festlegen, ob die Veränderungen ihren Prozessen zufolge wesentlich sind.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass Änderungen der zentralen Netting-Bestimmungen, die nach Auffassung des Kreditinstituts nicht wesentlich sind oder im Rechtsgutachten empfohlen oder berücksichtigt wurden und daher nicht die Erstellung eines neuen oder aktualisierten Rechtsgutachtens gemäß Artikel 296 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfordern, der EZB nicht angezeigt werden müssen.
Wie sind wesentliche Änderungen der zentralen Netting-Bestimmungen anzuzeigen?
Wesentliche Änderungen der zentralen Netting-Bestimmungen sollten so angezeigt werden, als handle es sich bei der Nettingvereinbarung mit diesen wesentlichen Änderungen um eine neue Art von Nettingvereinbarung. In der Anzeige sollten daher alle relevanten Gutachten, einschließlich des Gutachtens zu etwaigen wesentlichen Änderungen einer bestimmten Art von Mastervereinbarung aufgeführt sein.