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Öffentliche Konsultation zu Teil 2 des Leitfadens zur Beurteilung von Zulassungsanträgen

Fragen und Antworten

Was ist eine Bank? Und warum benötigen Banken eine Zulassung?

Eine Bank (oder ein „Kreditinstitut“ im Sinne der Terminologie der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR)) ist ein Unternehmen, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt. Diese Tätigkeiten werden reguliert, um die Öffentlichkeit zu schützen und das Vertrauen der Menschen in das Finanzsystem zu stärken. Mit der Bankzulassung wird verhindert, dass Institute in den Markt eintreten, von denen eine Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen könnte. Ferner wird gewährleistet, dass Institute, die in den Markt eintreten, die Mindeststandards für die Sicherheit erfüllen und somit als hinreichend robust gelten. Die Zulassung stellt auch sicher, dass die Institute allen geltenden rechtlichen Anforderungen auf nationaler und europäischer Ebene entsprechen.

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist die einzige Institution, die eine Bankzulassung im Euroraum erteilen kann. Alle Unternehmen, die Bankdienstleistungsgeschäfte betreiben wollen, müssen von der EZB zugelassen sein, unabhängig davon, ob sie als bedeutende Institute direkt von der EZB oder als weniger bedeutende Institute direkt von den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) beaufsichtigt werden. Die EZB und die NCAs arbeiten beim Zulassungsverfahren eng zusammen. Anträge sind stets bei der NCA des Landes zu stellen, in dem das Unternehmen seinen Sitz haben wird, und werden danach von der EZB geprüft.

Wie wird das Zulassungsverfahren im Euroraum praktisch ablaufen?

Das Zulassungsverfahren für Kreditinstitute im Euroraum wird gemeinsam von der EZB und der NCA des Mitgliedstaats betreut, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. In der Praxis beginnt das gemeinsame Verfahren damit, dass sich der Antragsteller an die NCA als erste Anlaufstelle für das Zulassungsverfahren wendet, und es endet mit einer Entscheidung der EZB. Die EZB und die NCA arbeiten während des gesamten Verfahrens eng zusammen, um ein einheitliches, effizientes und gründliches Vorgehen zu gewährleisten.

Welche Nachweise müssen Banken erbringen, um zugelassen zu werden?

Unternehmen, die Bankdienstleistungsgeschäfte betreiben wollen, müssen nachweisen, dass sie die Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfüllen können (Artikel 8 bis 14 der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD IV)). Die Zulassungsbedingungen erfassen eine Vielzahl von Bereichen wie Kapitalanforderungen, Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Anteilseigner sowie Angemessenheit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Dies betrifft unter anderem den Geschäftsplan, den Governance-Rahmen, die internen Kontrollen und das Risikomanagement des Unternehmens. Zulassungsanträge werden gemäß den geltenden Anforderungen und dem allgemeinen Aufsichtsrahmen für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten beurteilt. Auf der Grundlage des Aufsichtsrahmens wird beispielsweise beurteilt, ob die beabsichtigten Tätigkeiten und das Geschäftsmodell des Antragstellers die Kernaufgaben einer Bank, also die Entgegennahme von Einlagen und die Kreditgewährung, umfassen und ob der allgemeine Aufsichtsrahmen für Kreditinstitute der beste und angemessenste Rahmen für die beabsichtigten Tätigkeiten ist. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat einen Entwurf für technische Regulierungsstandards veröffentlicht, der eine umfassende Auflistung der im Zulassungsantrag bereitzustellenden Informationen enthält. Die Beurteilung von Zulassungsanträgen erfolgt stets auf Einzelfallbasis und im Verhältnis zu der voraussichtlichen Systemrelevanz des Unternehmens und seinem prognostizierten Risikoprofil.

Wie viele Bankzulassungen wurden erteilt, seitdem die EZB die Bankenaufsicht ausübt?

Seit der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) im November 2014 seine Tätigkeit aufgenommen hat, wurden im Rahmen von 51 Zulassungsverfahren sowohl neue Zulassungen erteilt als auch Erweiterungsanträge genehmigt.

Negativ beschieden wurde bisher noch kein Antrag. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Antragsteller in Fällen, in denen ihnen bereits in einer Frühphase des Verfahrens ein drohender negativer Bescheid signalisiert wird, in der Regel den Antrag zurückziehen.

Was ist neu in Teil 2 des Leitfadens?

Die EZB hat im März 2018 ihren Leitfaden zur Beurteilung von Zulassungsanträgen („Zulassungsleitfaden“) veröffentlicht. Er enthält allgemeine Zulassungsgrundsätze zur Reichweite der Zulassungsanforderungen und zur Beurteilung von Zulassungsanträgen. Diese allgemeinen Zulassungsgrundsätze gelten auch für Teil 2, der spezifische Hinweise zu den aufsichtlichen Erwartungen der EZB an das erforderliche Kapital und an den Geschäftsplan einer neu zugelassenen Bank enthält.

Ist der Leitfaden rechtlich bindend?

Wie der bereits veröffentlichte Teil des Leitfadens dient auch Teil 2 dem Ziel, das Verfahren für potenzielle Antragsteller transparenter zu gestalten und ihnen den Ablauf sowie die Kriterien, die die EZB bei der Beurteilung der Zulassungsanträge verwendet, verständlicher zu machen. Die erhöhte Transparenz soll das Antragsverfahren vereinfachen. Der Zulassungsleitfaden ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Vielmehr soll er den Antragstellern und allen am Zulassungsverfahren Beteiligten als praktische Orientierungshilfe dienen, um ein reibungsloses und wirksames Beurteilungs- sowie Zulassungsverfahren zu gewährleisten.

Worauf wird bei der Beurteilung des Kapitalbedarfs geachtet?

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens bewerten die Aufsichtsbehörden die Höhe, Qualität, Herkunft und Zusammensetzung des Kapitals eines antragstellenden Kreditinstituts. Bei der Beurteilung des Kapitalbedarfs werden die Situation zum Zeitpunkt der Zulassung sowie der prognostizierte Kapitalbedarf über einen bestimmten Zeitraum berücksichtigt.

In welchen Fällen beurteilt die EZB den Kapitalbedarf?

Die EZB beurteilt den Kapitalbedarf unabhängig davon, ob es sich um Anträge auf Erstzulassung, Zulassungen im Zusammenhang mit Fusionen oder Übernahmen, Zulassungen für Brückenbanken oder Erweiterungen bestehender Zulassungen handelt.

Legen die nationalen zuständigen Behörden bei der Beurteilung des Kapitalbedarfs ähnliche Kriterien zugrunde?

Seit Einführung des SSM haben die EZB und die NCAs in enger Zusammenarbeit gemeinsame Verfahren und Richtlinien entwickelt. Durch diese Zusammenarbeit soll sichergestellt werden, dass im gesamten Euroraum alle Zulassungsanträge ab dem Beginn des Interaktionsprozesses mit den einzelnen Antragstellern gleichbehandelt werden.

Bei der Erteilung von Bankzulassungen berücksichtigt die EZB das einschlägige EU-Recht sowie die nationalen Gesetze zur Umsetzung der CRD IV, die die Zulassungsbedingungen enthalten. Allerdings können die unionsrechtlichen Mindestanforderungen in den nationalen Rechtssystemen unterschiedlich umgesetzt worden sein. Dies kann zu uneinheitlichen Regelungen innerhalb des Euroraums führen – insbesondere in Bezug auf die Mindestanforderungen an das Anfangskapital. Zur Erzielung eines harmonisierten SSM-Ansatzes nutzt die EZB den Ermessensspielraum, den die Gesetze der teilnehmenden Mitgliedstaaten eröffnen, was zu einer Angleichung führt.

Worauf wird bei der Beurteilung der Geschäftspläne geachtet?

Hauptaspekte sind das Geschäftsmodell, das damit verbundene Risikoprofil, die Situation des Kreditinstituts vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Geschäftsumfelds, seine Prognosen zur Entwicklung der Finanzkennzahlen, die Klarheit und Effektivität seiner Organisationsstruktur, seine Regelungen für die Unternehmensführung, seine internen Kontroll- und Risikomanagementstrukturen sowie seine IT-Infrastruktur. Bei der Prüfung der dem Geschäftsplan zugrunde liegenden Annahmen kann die Aufsicht die vorgelegten Informationen hinterfragen.

Führt die Veröffentlichung dieser Leitfäden dazu, dass bestehende Banken eine neue Zulassung beantragen müssen?

Nein. Die Informationen im Zulassungsleitfaden sowie in Teil 2 sind für Anträge auf Erstzulassung und Erweiterungsanträge gedacht. Somit ist keine erneute Beurteilung bereits erteilter Zulassungen erforderlich. Ob zugelassene Banken die Anforderungen der Leitfäden erfüllen, wird von den Aufsehern laufend überwacht.

Gibt es ein spezielles Verfahren für Banken, die ihren Standort aufgrund des Brexits in den Euroraum verlagern?

Banken, die ihr Geschäft in den Euroraum verlagern, müssen nachweisen, dass sie die einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie sämtliche Aufsichtsstandards einhalten. Der Brexit hat keine Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen und etablierten gemeinsamen Verfahren. In vielen Fällen macht die Verlagerung des Geschäfts eine Zulassung und/oder einen anderen Aufsichtsbeschluss erforderlich. Von Banken, die ihren Standort verlagern, wird unter anderem erwartet, dass sie operativ tätig sind, über eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern verfügen, operationell unabhängig sind und vor Ort ein angemessenes Risikomanagement umsetzen. Selbstverständlich wird insbesondere geprüft, wie Banken die Verlagerung ihres Geschäfts in den Euroraum planen und wie sie sicherstellen, dass die Verlagerung mit einem adäquaten Aufbau lokaler Kapazitäten einhergeht. Es sei nochmals betont, dass jeder Antrag gemäß dem bestehenden Zulassungsverfahren bearbeitet wird. Es wurde kein spezielles Verfahren für Banken eingeführt, die ihr Geschäft aufgrund des Brexits in das Eurogebiet verlagern. Bitte beachten Sie bei Fragen im Zusammenhang mit dem Brexit auch die entsprechenden Rubriken auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht.

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