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Vorwort von Mario Draghi, Präsident der EZB

Für die Erholung im Euro-Währungsgebiet ist ein stabiler Bankensektor, der im Dienste der Wirtschaft steht, unverzichtbar. Und die wichtigste Lehre aus der Krise lautet, dass für einen stabilen Bankensektor eine strenge Regulierung und wirksame Aufsicht unverzichtbar sind. Tatsächlich war eine der Ursachen für die globale Finanzkrise die übermäßige Deregulierung. Strengere Regeln für den Finanzsektor und eine bessere Aufsicht sind also im Grunde Teil der Wachstumsagenda. Dabei wurden auf europäischer Ebene wie auch weltweit große Fortschritte erzielt. Im November 2014 wurde die europäische Bankenaufsicht aus der Taufe gehoben. Dies war ein entscheidender Schritt, mit dem der Grundstein für einen stabileren Bankensektor und ein stärker integriertes Europa gelegt wurde.

In den vergangenen Jahren sind die europäischen Banken gemessen an ihrer Eigenkapitalausstattung, Verschuldung, Refinanzierung und Risikobereitschaft widerstandsfähiger geworden. Dadurch konnten sie der Wirtschaftskrise in den Schwellenländern, dem Einbruch der Ölpreise und den unmittelbaren Folgen des Brexit-Votums trotzen. Gesündere Banken sind zudem in der Lage, fortlaufend Kredite bereitzustellen, was zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung im Eurogebiet dringend erforderlich ist.

Die europäische Bankenaufsicht hat wesentlich zur Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors beigetragen. Mit der Einführung einer strengen und fairen Bankenaufsicht, bei der euroraumweit dieselben hohen Standards angewandt werden, hat sie Vertrauen in die Qualität der Aufsicht und damit auch in die Stabilität der Kreditinstitute geschaffen.

Es sind jedoch noch nicht alle Probleme gelöst. Der Bankensektor ist aufgrund seiner geringen Rentabilität nur eingeschränkt in der Lage, die Erholung im Euro­raum zu unterstützen. Überkapazitäten, Ineffizienzen und Altlasten schmälern die Ertragskraft der Banken. Es liegt an den Banken selbst, geeignete Antworten auf diese Herausforderungen zu finden. Und im Sinne einer kräftigen Belebung im Euro-Währungsgebiet ist dabei rasches Handeln geboten.

Die europäische Bankenaufsicht trägt maßgeblich zu einem stabileren Bankensektor im Euroraum bei. Gleichzeitig gewährleistet sie gleiche Wettbewerbsbedingungen und schafft somit die Voraussetzung für einen einheitlichen Bankenmarkt. Damit jedoch die Integrität des einheitlichen Bankenmarkts auch in Zukunft nicht infrage gestellt wird, müssen wir die Bankenunion vollenden. So wie wir einen gemeinsamen Aufsichts- und Abwicklungsmechanismus im Euroraum geschaffen haben, so müssen wir nun auch dafür Sorge tragen, dass Einleger überall den gleichen Schutz genießen.

Einleitendes Interview mit Danièle Nouy,  Vorsitzende des Aufsichtsgremiums

Im November 2016 feierte die europäische Bankenaufsicht ihr zweijähriges Bestehen. Sind Sie zufrieden mit dem, was bisher erreicht wurde?

Offen gesagt bin ich sehr stolz auf das, was wir erreicht haben. Wir haben innerhalb kürzester Zeit eine Institution geschaffen, die zur Gewährleistung der Stabilität des gesamten europäischen Bankensektors beiträgt. Die europäische Bankenaufsicht steht natürlich noch am Anfang, und es gibt nach wie vor Verbesserungspotenzial. Aber sie funktioniert, und zwar gut. Menschen aus ganz Europa arbeiten Hand in Hand für ein gemeinsames Ziel: einen stabilen Bankensektor. Einige sind hier bei der EZB tätig, viele andere wiederum sind bei den nationalen Aufsichtsbehörden beschäftigt. Zusammen bilden sie ein wahrhaft europäisches Bankenaufsichtsteam. Und ihr Engagement ist die Triebfeder unseres Erfolgs. Ich kann ihnen gar nicht genug dafür danken; es ist mir eine Ehre und eine Freude, mit all diesen Menschen zusammenarbeiten zu dürfen: den Mitarbeitern der EZB, den nationalen Aufsehern und natürlich auch den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums.

Kurz gesagt: Was waren die wichtigsten Erfolge der europäischen Bankenaufsicht im Jahr 2016?

Da fallen mir drei Dinge ein: Erstens haben wir damit begonnen, das Problem der notleidenden Kredite wirksam anzugehen. Eine Arbeitsgruppe zu diesem Thema hatten wir bereits 2015 eingerichtet. Im Jahr 2016 folgte dann der Entwurf einer Leitlinie für die Banken zum Umgang mit hohen Beständen an notleidenden Krediten. Damit haben wir einen großen Schritt nach vorne gemacht. Zweitens wurde die Zahlungsfähigkeit des Bankensektors im Eurogebiet weiter verbessert. Und schließlich haben wir die Bankenaufsicht im Euroraum mit dem Ziel, alle Banken nach denselben hohen Standards zu beaufsichtigen, weiter harmonisiert.

Was haben Sie konkret unternommen, um die Aufsichtspraktiken zu harmonisieren?

Das europäische Aufsichtsrecht bietet den Aufsehern bei der Anwendung der Regeln eine Reihe von Optionen und Ermessensspielräumen. Wir haben im Jahr 2016 mit den nationalen Aufsichtsbehörden vereinbart, diese Optionen und Ermessens-spielräume euroraumweit einheitlich zu nutzen, und haben daraufhin eine EZB-Verordnung erlassen sowie einen Leitfaden herausgegeben. Ein anderes wichtiges Instrument zur Harmonisierung der Aufsicht ist der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess, kurz SREP genannt. Dieser gewährleistet, dass alle Banken im Euro-Währungsgebiet nach den gleichen Methoden und Standards beaufsichtigt werden. Wir haben den SREP im vergangenen Jahr weiterentwickelt und angepasst, sodass unsere Eigenkapitalzuschläge nun wesentlich genauer dem individuellen Risikoprofil der jeweiligen Bank entsprechen.

Sind für die Banken im Euroraum nun also gleiche Wettbewerbsbedingungen gegeben?

Diesem Ziel sind wir ein gutes Stück näher gekommen. Es gibt allerdings immer noch den einen oder anderen Stolperstein. Die Regulierung beispielsweise stellt sich im Euroraum nach wie vor etwas fragmentiert dar. Bei einigen Vorschriften für die Banken handelt es sich um EU-Richtlinien, die noch in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die geltenden Vorschriften unterscheiden sich daher von Land zu Land, was die Effizienz der europäischen Bankenaufsicht verringert und ihre Kosten erhöht. Wenn die Politik es also ernst meint mit der Bankenunion, dann müssen die Regeln weiter harmonisiert werden. Eine Möglichkeit wäre, nicht so sehr auf Richt­linien, sondern mehr auf Verordnungen zurückzugreifen, die in allen EU-Mitglied­staaten unmittelbar anzuwenden sind. Die jüngste Gesetzesvorlage der Europäischen Kommission, mit der viele wichtige Aspekte des Regelwerks überprüft werden, bietet eine gute Gelegenheit für die weitere Harmonisierung der Banken­regulierung in der EU. Diese Chance dürfen wir auf keinen Fall verpassen. Der endgültige Rechtstext sollte zudem gewährleisten, dass die Aufsicht über alle notwendigen Instrumente und die erforderliche Flexibilität verfügt, um ihre Aufgaben angemessen erfüllen zu können.

Gilt die Wettbewerbsgleichheit auch für Banken, die nicht direkt von der EZB beaufsichtigt werden?

Direkt von der EZB beaufsichtigt werden die rund 130 größten Banken im Euro-Währungsgebiet, die sogenannten bedeutenden Institute. Die übrigen Banken (etwa 3 200), die als weniger bedeutende Institute oder kurz LSIs bezeichnet werden, stehen unter der direkten Aufsicht der nationalen zuständigen Behörden. Bei der Aufsicht über die LSIs spielt die EZB eine indirekte Rolle. Zusammen mit den nationalen Aufsichtsbehörden unterstützen wir die Ausarbeitung einheitlicher Standards auch für die Beaufsichtigung von LSIs. Im vergangenen Jahr haben wir eine Reihe derartiger Standards entwickelt. Darüber hinaus haben wir unseren Ansatz für Optionen und Ermessensspielräume auch auf kleinere Banken aus­gedehnt, und wir arbeiten an einem harmonisierten SREP für die LSIs. Natürlich halten wir beim Umgang mit LSIs am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fest und passen die Aufsichtsintensität dem Risikoprofil der kleineren Banken an.

Stichwort Banken: Wie ist es denn aktuell um die Kreditinstitute in Europa bestellt?

Nun, die gute Nachricht ist, dass sie in den vergangenen Jahren viel widerstands­fähiger geworden sind und ihre Kapitalpuffer deutlich erhöht haben. Zugleich jedoch sind sie nach wie vor mit Risiken und Herausforderungen konfrontiert. Sie müssen nicht nur einen Weg finden, um ihre Gewinne in einem schwierigen Umfeld zu steigern, Altlasten zu entsorgen und mit Cyberkriminalität und anderen IT-Risiken umzugehen. Es stellen sich ihnen derzeit noch viele weitere Fragen: Wird sich die Konkurrenz durch Nichtbanken verschärfen? Wohin steuert die Wirtschaft des Euroraums? Wie wird sich der Brexit auf die Banken im Eurogebiet auswirken? Wie entwickeln sich andere geopolitische Themen weiter? Banken agieren in einer von Risiken und Veränderungen geprägten Welt, sie müssen mit diesen Risiken umgehen und sich dem Wandel stellen. Nur dann können sie auf lange Sicht rentabel bleiben.

Die Niedrigzinsen und eine strengere Regulierung werden häufig als besondere Herausforderungen für die Banken angeführt. Wie sehen Sie das?

Bei den Großbanken im Euroraum machen Zinserträge mehr als die Hälfte ihrer Gesamterträge aus. Die Zinssätze sind daher durchaus ein Thema und die niedrigen Zinsen eine Herausforderung. Im Jahr 2017 werden wir das Zinsrisiko der Banken näher untersuchen. So wird zum Beispiel der diesjährige Stresstest eine Sensitivitätsanalyse beinhalten, die sich auf die Auswirkungen von Zinsänderungen auf das Anlagebuch konzentriert. Was die Regulierung betrifft, so stellen Vorschriften grundsätzlich immer eine Belastung für diejenigen dar, die sie beachten müssen. Wir dürfen aber in diesem Fall unseren Blick nicht nur auf die Banken richten. Strengere Regeln helfen Krisen vorzubeugen. Und die Erfahrung hat uns gelehrt, dass Finanzkrisen die Wirtschaft, die Steuerzahler und letztlich auch die Banken selbst teuer zu stehen kommen. Es wäre daher sehr wünschenswert, dass die Reform der internationalen Aufsicht wie vorgesehen zum Abschluss gebracht wird. Rückschritte bei dieser Reform wären das Letzte, was wir uns leisten sollten. Der Finanzsektor geht über nationale Grenzen hinaus, dementsprechend müssen auch die Regeln für die Finanzbranche grenzüberschreitend gelten. Dies ist eine wesentliche Lehre aus der Finanzkrise.

Wie begegnet die Bankenaufsicht den Herausforderungen, vor denen die Kreditinstitute stehen?

Die von mir gerade angesprochenen Risiken und Herausforderungen finden ihren Niederschlag in unseren Aufsichtsprioritäten für 2017. Zunächst einmal werden wir die Geschäftsmodelle der Banken genauer analysieren und die Bestimmungs­faktoren ihrer Ertragsentwicklung beleuchten. Dazu werden unsere gemeinsamen Aufsichtsteams die jeweiligen Banken eingehend untersuchen. Außerdem werden wir prüfen, wie sich bestimmte Entwicklungen wie etwa FinTechs oder der Brexit auf die Geschäftsmodelle der Banken im Euroraum auswirken könnten. Letztendlich ist es aber natürlich nicht unsere Aufgabe, neue Geschäftsmodelle vorzuschreiben. Doch wir können und werden die bestehenden Modelle hinterfragen. Unser zweiter Aufsichtsschwerpunkt ist das Risikomanagement. Im aktuellen Umfeld niedriger Rentabilität und hoher Liquidität könnten die Kreditinstitute versucht sein, sich auf eine riskante Jagd nach Rendite zu begeben. Vor diesem Hintergrund ist das Risikomanagement wichtiger denn je. Unser drittes Hauptaugenmerk gilt dem Kreditrisiko. Hier geht es vornehmlich um notleidende Kredite – ich habe diesen wichtigen Punkt ja bereits angesprochen.

Notleidende Kredite waren 2016 tatsächlich ein großes Thema. Wie ist denn der aktuelle Stand der Dinge?

Banken und Aufsichtsbehörden haben zweifellos schon viel erreicht. Gleichwohl sind notleidende Kredite, oder NPLs, noch immer ein großes Thema. Sie lasten wie Blei auf den Bankbilanzen: Sie bremsen die Gewinnentwicklung und setzen den Banken Grenzen bei der Kreditvergabe an die Wirtschaft. Der von uns entwickelte Leitfaden wird den Banken helfen, ihre Bilanzen zu bereinigen. Er fördert eine einheitliche Forbearance, Anrechnung, Risikovorsorge und Offenlegung in Bezug auf NPLs. Und er hält Banken mit hohen Beständen an notleidenden Krediten dazu an, konkrete Ziele zum Abbau notleidender Kredite festzulegen und umzusetzen. Die im Leitfaden vorgegebenen Best Practices bilden unsere aufsichtlichen Erwartungen ab. Unsere gemeinsamen Aufsichtsteams haben bereits damit begonnen, aktiv das Gespräch mit den Banken hinsichtlich ihrer Pläne zur Umsetzung des Leitfadens zu suchen. Das Problem der NPLs betrifft jedoch nicht nur die Banken und deren Aufseher. Wie schnell ein Kreditinstitut seine NPL-Bestände auflösen kann, hängt auch von den nationalen Rechtssystemen ab. Und in einigen Ländern behindern diese Systeme eine rasche Auflösung. Hier könnte die nationale Politik den Banken zur Seite springen. Sie könnte das Rechtssystem effizienter machen, den Zugang zu Sicher­heiten verbessern, außergerichtliche Schnellverfahren einrichten und abgestimmte steuerliche Anreize setzen.

Sie haben das Risikomanagement als einen Ihrer Schwerpunkte für 2017 erwähnt. Was genau verbirgt sich dahinter?

Es versteht sich von selbst, dass Banken immer und überall ein solides Risiko­management benötigen – schließlich ist es ihr Geschäft, Risiken einzugehen und zu verteilen. Solides Risikomanagement ist jedoch eine komplexe Angelegenheit und bedarf einer Reihe von Elementen. Erste Voraussetzung ist die richtige Kultur – eine Kultur, die Risikomanagement wertschätzt und nicht als ein Hindernis im Streben nach höheren Gewinnen betrachtet. Formal ausgedrückt sind für ein solides Risikomanagement solide Governance-Strukturen erforderlich, d. h., die Entscheidungsträger müssen den Risikomanagern Gehör schenken. Die von uns im Juni 2016 veröffentlichten Ergebnisse einer entsprechenden Überprüfung zeigen, dass bei vielen Banken diesbezüglich noch Verbesserungsbedarf besteht. Zudem braucht man für ein solides Risikomanagement gutes Datenmaterial. Aus diesem Grund werden wir im laufenden Jahr prüfen, inwieweit die Kreditinstitute die ein­schlägigen internationalen Standards einhalten. Verbunden damit haben wir ein Großprojekt gestartet, um die internen Modelle zu bewerten, die von den Banken zur Ermittlung ihrer risikogewichteten Aktiva verwendet werden. Diese internen Modelle sind wichtig, da risikogewichtete Aktiva die Grundlage für die Berechnung der Kapitalanforderungen bilden. Und schließlich planen wir eine thematische Über­prüfung, die Aufschluss über die ausgelagerten Aktivitäten der Banken und die Steuerung der damit verbundenen Risiken geben soll.

Was die weitere Entwicklung anbelangt, was ist Ihre Vision für die europäische Bankenaufsicht? Wie kann sie sowohl der Öffentlichkeit als auch den Banken dienen?

Die Aufsicht bildet ein Gegengewicht zu den Kreditinstitituten, das die Stabilität erhöht: Die Banken haben eher die Erträge im Blick, die Aufsicht eher die Risiken; die Banken sorgen sich eher um Rentabilität, die Aufsicht eher um Stabilität. Eine Bankenaufsicht, die ihrer Aufgabe gerecht wird, hält die Banken davon ab, übermäßige Risiken einzugehen, und beugt so künftigen Krisen vor. Sie schützt Sparer, Anleger, Steuerzahler und die gesamte Wirtschaft. Ein weiterer Vorzug der europäischen Bankenaufsicht ist ihre spezifisch europäischer Blickwinkel. Sie blickt über den nationalen Tellerrand hinaus, sodass sie Risiken frühzeitig erkennen und deren Ausbreitung verhindern kann. Da sie unabhängig von nationalen Interessen agiert, kann sie eine strenge, aber gerechte Aufsicht über alle Banken im Eurogebiet gewährleisten. So trägt sie dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, in deren Rahmen jeder die gleichen Rechte und Pflichten hat. Dies ist das Fundament, auf dem ein wahrhaft europäischer Bankensektor zum Nutzen der gesamten Wirtschaft gedeihen kann.

Beitrag der Bankenaufsicht zur Finanzstabilität

Die Banken des Euro-Währungsgebiets verzeichneten im Jahr 2016 stabile, wenn auch niedrige Gewinne. Unterdessen blieben ihre Risiken und Herausforderungen im Vergleich zum Vorjahr weitgehend unverändert. Das Hauptrisiko betraf die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle und die Rentabilität der Banken. Weitere bedeutende Risiken ergaben sich unter anderem aus den hohen Beständen an notleidendenden Krediten (non-performing loans – NPLs) sowie geopolitischen Unsicherheiten, darunter die mittel- und langfristigen Auswirkungen des Brexit. Vor diesem Hintergrund legte die europäische Bankenaufsicht ihre Aufsichtsschwer­punkte fest.

Darüber hinaus arbeitete sie weiter an der Verbesserung ihres wichtigsten Instruments – des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP). Im Ergebnis wurde eine genauere Übereinstimmung der Kapitalanforderungen der einzelnen Institute mit ihrem jeweiligen Risikoprofil erzielt. Insgesamt blieb der durch den SREP 2016 ermittelte Kapitalbedarf nahezu unverändert.

Die europäische Bankenaufsicht erzielte im Berichtszeitraum deutliche Fortschritte beim Umgang mit notleidenden Krediten. Im September wurde ein Leitfadenentwurf zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Der Leitfaden enthält Empfehlungen und Best Practices, die den Banken helfen sollen, ihre NPL-Bestände effektiv zu verringern.

Kreditinstitute: Hauptrisiken und allgemeine Entwicklung

Hauptrisiken im Bankensektor und Aufsichtsschwerpunkte

Hauptrisiken im europäischen Bankensektor unverändert

Die im Jahr 2016 festgestellten Risiken bleiben größtenteils auch für 2017 relevant. Das Geschäftsumfeld der Banken des Euroraums ist nach wie vor von einem niedrigen Wirtschaftswachstum geprägt. Die schwache Konjunktur schlägt sich in der Zinsentwicklung nieder und dämpft den wirtschaftlichen Aufschwung; sie ist auch maßgeblich für die Hauptrisiken, denen der europäische Bankensektor ausgesetzt ist, verantwortlich (siehe Grafik 1).

Das anhaltend niedrige Zinsniveau stützt die Konjunktur und senkt das Risiko von Zahlungsausfällen. Allerdings gerät hierdurch auch das Geschäftsmodell der Banken unter Druck, da die Zinserträge geschmälert werden und dies bei einer insgesamt ohnehin schwachen Rentabilität. Risiken in Bezug auf die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle und die niedrige Rentabilität blieben auch 2016 eines der Hauptprobleme des europäischen Bankensektors.

Banken müssen ihre hohen NPL-Bestände reduzieren

Anlass zur Sorge bieten auch die hohen NPL-Bestände bei einer Reihe von Banken des Eurogebiets, die nicht nur deren Ertragskraft beeinträchtigen, sondern auch deren Anfälligkeit gegenüber Änderungen der Marktstimmung erhöhen. Daher benötigen die Institute solide und robuste Strategien der Bilanzbereinigung, einschließlich einer aktiven Steuerung ihrer NPL-Portfolios.

Brexit als geopolitisches Risiko für Banken

Die geopolitischen Unsicherheiten nehmen zu. Insbesondere anlässlich des Brexit-Referendums im Vereinigten Königreich stand die EZB-Bankenaufsicht in engem Kontakt mit den hiervon am stärksten betroffenen Banken, um sicherzu­stellen, dass diese ihre Situation und Risiken genau überwachen und sich auf die möglichen Konsequenzen vorbereiten. Während dieser Zeit wurden keine wesentlichen Liquiditäts-, Finanzierungs- oder operationellen Risiken im Banken­sektor festgestellt. Die jüngsten politischen Entwicklungen könnten allerdings zu Investitionsverzögerungen und somit zu Wachstumseinbußen führen.

Grafik 1

Risikokonstellation im europäischen Bankensystem

Quelle: EZB. Die Pfeile stellen die potenziellen Transmissionskanäle zwischen den Risikofaktoren dar (wobei nur wesentliche primäre Effekte gezeigt werden). Der Risikofaktor „NPL“ ist nur für Banken des Euroraums mit einem hohen Anteil notleidender Kredite relevant.

Wenngleich der Nutzen eines sichereren und widerstandsfähigeren Finanzsystems unbestreitbar ist, stellt die Unklarheit in Bezug auf die künftige Regulierung ein Problem dar. Der Abschluss der Überarbeitung von Basel III und die Festlegung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind­lichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities – MREL) werden die regulatorische Unsicherheit verringern und für ein stabileres operatives Umfeld der Banken sorgen. Unterdessen bereiten sich die Institute auch auf die Einführung des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 9 vor, der Anfang 2018 in Kraft tritt. Für bestimmte Banken wird es nach wie vor eine Herausforderung sein, die strengeren Vorgaben einzuhalten und dabei hinreichend rentabel zu arbeiten.

Im Berichtsjahr führte die EZB-Bankenaufsicht den EU-weiten Stresstest der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) für die Banken des Eurogebiets sowie einen eigenen SREP-Stresstest durch.[1] Dem EU-weiten Stresstest wurden 37 große bedeutende Institute unterzogen, die rund 70 % der Gesamtaktiva der unter die europäische Bankenaufsicht fallenden Banken ausmachen. Am 29. Juli 2016 veröffentlichte die EBA die Ergebnisse dieses Stress­tests.[2] Im SREP-Stresstest wurden weitere 56 bedeutende Institute des Euroraums überprüft. Für beide Tests kam im Wesentlichen die gleiche Methode zur Anwendung, um die Widerstandsfähigkeit der Finanzinstitute gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen zu bewerten und Beiträge für den SREP zu liefern.

Die Stresstestergebnisse zeigten Folgendes:

  • Das Bankensystem ist in der Lage, eine noch schwerwiegendere Stressein­wirkung zu verkraften als in der umfassenden Bewertung (Comprehensive Assessment) von 2014 simuliert und dabei das damals verzeichnete Niveau der nach der Stressphase beobachteten Eigenkapitalquote im Schnitt aufrechtzuerhalten.
  • Die Stresstestergebnisse im Basis- und im adversen Szenario unterschieden sich vor allem durch höhere Kreditausfälle, niedrigere Zinserträge und größere Bewertungsverluste von Marktrisikopositionen.
  • Banken mit geringerer Kreditqualität und höheren NPL-Quoten schneiden im Durchschnitt schlechter ab, was die Stresswirkung in Bezug auf die Kreditaus­fälle und die Zinserträge anbelangt; dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, das Problem der hohen NPL-Quoten anzugehen.

Die von den Banken durchgeführten Stresstestberechnungen wurden einer belastbaren Qualitätsprüfung durch ein etwa 250-köpfiges Team aus Mitarbeitern der EZB und der nationalen zuständen Behörden (national competent authorities – NCAs) bzw. der nationalen Zentralbanken unterzogen. Dieser Prozess stützte sich auf die institutsspezifischen Kenntnisse der gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams – JSTs), Peer-Group-Vergleiche, von der EZB durchgeführte Top-down-Berechnungen und die Expertise der NCAs.

Abbildung 1

Aufsichtsprioritäten für 2016 und 2017

1) Gezielte Überprüfung interner Modelle (targeted review of internal models)
2) Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process)

3) Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process) Anmerkung: Thematische Überprüfungen sind durch einen dunkelblauen Rahmen gekennzeichnet.

Die quantitativen Auswirkungen im adversen Stresstestszenario gehen als einer der Faktoren in die Berechnung der Säule-2-Empfehlungen (Pillar 2 guidance – P2G) ein, während das qualitative Ergebnis des Stresstests Einfluss auf die Festlegung der Säule-2-Anforderungen (Pillar 2 requirement – P2R) hat.[3] Neben den im Rahmen der laufenden aufsichtlichen Beurteilung bereits festgestellten Risiken förderte der Stresstest auch die zentralen Anfälligkeiten zutage, denen der Banken­sektor des Euroraums bei einem negativen Schock ausgesetzt ist. Demnach würden sich Kreditausfälle im Stressfall größtenteils aus unbesicherten Forderungen im Firmenkunden- und im Mengengeschäft ergeben. Auch Kreditengagements in bestimmten Regionen, z. B. Lateinamerika sowie Mittel- und Osteuropa, wurden als Ursache für Kreditausfälle identifiziert.

In den Aufsichtsprioritäten des SSM werden für jedes Jahr bestimmte Schwer­punktbereiche der Bankenaufsicht festgelegt. Diese basieren auf der Einschätzung der wesentlichen Risiken für die beaufsichtigten Banken und tragen den jüngsten Entwicklungen im wirtschaftlichen, regulatorischen und aufsichtlichen Umfeld Rechnung. Die jährlich neu festgelegten Prioritäten sind ein wichtiges Instrument, um die Aufsichtsmaßnahmen für die Banken in angemessener Weise harmonisiert, verhältnismäßig und effizient zu koordinieren und somit zu Wettbewerbsgleichheit und einer stärkeren Wirkungskraft der Aufsicht beizutragen (siehe Abbildung 1).

Allgemeine Entwicklung der bedeutenden Institute im Jahr 2016

Gewinne der bedeutenden Institute im Euroraum weiterhin stabil

Die Geschäftsergebnisse für die ersten drei Quartale 2016 zeigen, dass die Rentabilität der bedeutenden Institute im Berichtsjahr stabil blieb. [4] Die annualisierte durchschnittliche Eigenkapitalrendite für eine repräsentative Stichprobe von 101 bedeutenden Instituten war im dritten Quartal 2016 etwas niedriger als im entsprechenden Vorjahrszeitraum (5,8 % nach 6,0 %). [5] Allerdings verbirgt sich hinter diesem aggregierten Wert eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelentwicklungen.

Die wiederkehrenden Erträge fielen im Jahr 2016 niedriger aus: Das aggregierte Zinsergebnis der bedeutenden Institute verringerte sich um 3 %, obwohl ein leichter Anstieg des Kreditvolumens (+0,5 % im Vergleich zum Vorjahr) zu verzeichnen war, der sich insbesondere bei der Kreditvergabe an Unternehmen (+2,8 %) bemerkbar machte. Der Rückgang erfolgte größtenteils während des ersten Quartals 2016. Im Zeitraum danach war eine Stabilisierung der Zinserträge zu beobachten. Auch das Provisionsergebnis sank (-2,8 % im Vergleich zum Vorjahr), denn in den ersten drei Jahresvierteln 2016 wurden vor allem in der Vermögensverwaltung und bei Kapital­marktgeschäften geringere Gebühreneinnahmen erzielt. Im Schlussquartal 2016 könnte sich dieser Trend umgekehrt haben, da die Kapitalmarkttransaktionen wieder zunahmen.

Grafik 2

Eigenkapitalrendite 2016 stabil – geringerer Wertberichtigungsbedarf kompensiert niedrigeres Betriebsergebnis

(gewichtete Durchschnittswerte; in % des Eigenkapitals)

Für beide Jahre sind die zum dritten Quartal kumulierten annualisierten Werte dargestellt.
Quelle: FINREP-Rahmen (101 bedeutende Institute, die IFRS-Daten auf der obersten Konsolidierungsebene melden).

Der Negativeffekt der rückläufigen Erträge wurde zum Teil durch niedrigere Betriebsausgaben (-1 %) ausge­glichen. Besonders stark schlugen die Kostenein­sparungen im Personalbereich zu Buche (‑1,4 % im Vergleich zum Vorjahr). Angesichts der jüngsten Umstrukturierungsmaßnahmen bei einer Reihe von Banken des Euroraums könnte sich dieser Trend in den kommenden Quartalen fortsetzen.

Die gesamtwirtschaftliche Aufhellung wirkte sich positiv auf den Wertberichtigungsbedarf aus, der niedriger ausfiel als 2015; die Wertminderungen auf Kredite und sonstige Forderungen beliefen sich im dritten Quartal 2016 auf 4,4 % des aggregierten Eigenkapitals nach 5,5 % im dritten Jahresviertel 2015.[6] Die Verbesserungen konzentrierten sich auf einige wenige Länder, während einige der anderen Staaten bereits historisch niedrige Kreditausfallquoten verzeichnet hatten. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Banken im Schlussquartal tendenziell höhere Wert­minderungen buchen; diese können sich dann negativ auf die Rentabilität des Gesamtjahrs auswirken.

Die Ertragskraft der Banken wurde im Berichtszeitraum durch Sondereffekte gestützt (3,4 % des aggregierten Eigenkapitals im dritten Quartal 2016). Allerdings fielen diese einmaligen Gewinne niedriger aus als 2015 und werden sich in den kommenden Jahresvierteln möglicherweise nicht wiederholen.

Umsetzung des SSM-Aufsichtsmodells

Weiterentwicklung der SREP-Methodik des SSM

Verbesserte SREP-Methodik erhöht Korrelation zwischen Risikoprofilen der Banken und ihren Eigenkapitalanforderungen

Im Berichtszeitraum führte die europäische Bankenaufsicht zum zweiten Mal anhand einer gemeinsamen Methodik den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungs­prozess für die größten Banken des Euroraums durch. Wie bereits im Vorjahr bestand das Ziel des SREP darin, die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems zu stärken und somit eine nachhaltige Finanzierung der Wirtschaft des Eurogebiets sicherzustellen. Diesbezüglich brachte die bereits im Aufsichtszyklus 2015 erreichte Harmonisierung greifbare Ergebnisse hervor, die als Grundlage für eine Verfeinerung der SREP-Methodik dienten. Ihren Niederschlag fanden diese Verbesserungen in einer höheren Korrelation zwischen den Eigenkapitalanforderungen der Banken und deren Risikoprofilen (Anstieg von 68 % nach dem SREP 2015 auf 76 % nach dem SREP 2016). Dabei wurde der allgemeine Ansatz beibehalten, quantitative und qualitative Elemente mithilfe von Experteneinschätzungen nach Maßgabe klar definierter Grundsätze („constrained judgement“) zu kombinieren. Zudem wurde die SREP-Methodik weiter ergänzt, um den Ergebnissen des EU-weiten Stress­tests 2016 Rechnung zu tragen.

Abbildung 2 gibt einen Überblick über die SREP-Methodik. Im Dezember 2016 wurde eine Aktualisierung der Broschüre zur SREP-Methodik des SSM veröffentlicht.

Abbildung 2

SREP-Methodik des SSM für das Jahr 2016

Den wichtigsten Beitrag zum SREP leisteten die JSTs, indem sie für die Banken in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Bewertungen zu den folgenden vier SREP-Elementen lieferten: Geschäftsmodell, Governance und Risikomanagement, Eigenkapitalrisiken sowie Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken.

SREP-Methodik des SSM im Berichtsjahr verfeinert

Im Berichtsjahr wurde die SREP-Methodik für die Bewertung der Governance und des Risikomanagements verbessert. Grundlage hierfür war eine von den JSTs im Jahr 2015 durchgeführte umfangreiche thematische Überprüfung zur Risk Governance und Risikobereitschaft. [7]

Abbildung 3

Berechnung des MDA ohne Berücksichtigung der Säule-2-Empfehlungen

1) Häufigster Fall; spezifische Berechnung ist möglich, wenn der Mitgliedstaat Artikel 131 Absatz 15 der CRD IV anwendet.
Anmerkung: Maßstab irrelevant; Umsetzung der Stellungnahme der EBA zum MDA und Pressemitteilung vom 1. Juli 2016.

Ferner wurden 2016 die von der EBA im Juli 2016 festgelegten Säule-2-Empfehlungen als Ergänzung zu den Säule-2-Anforderungen eingeführt;[8] sie stellen eine aufsichtliche Erwartung in Bezug auf das Kapital dar, das die Banken über die verbindlichen (Mindest- und Zusatz-) Anforderungen und die kombinierte Kapitalpufferanforderung hinaus vorhalten sollten (siehe Abbildung 3). Da es sich bei den Säule-2-Empfehlungen um eine aufsichtliche Erwartung handelt, fließen sie nicht in die Berechnung des in Artikel 141 der CRD IV vorgeschriebenen ausschüttungsfähigen Höchstbetrags (maximum distributable amount – MDA) ein.

Zur Ermittlung der Säule-2-Empfehlungen werden mehrere Elemente im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes berücksichtigt – in der Regel sind dies der Kapitalrückgang im adversen Szenario des Stresstests, das spezifische Risikoprofil des Instituts und seine Sensitivität gegenüber dem Stressszenario, die nach dem Stichtag des Stresstests eingetretenen Verände­rungen des Risikoprofils und die vom Institut ergriffenen Maßnahmen zur Minderung der Risikosensitivitäten.

Wenngleich erwartet wird, dass die Banken die Säule-2-Empfehlungen befolgen, führt die Nichteinhaltung nicht automatisch zu Beschränkungen, sondern zieht Korrekturmaßnahmen seitens der EZB-Bankenaufsicht nach sich, die eng auf die individuelle Situation des Instituts abgestimmt sind.

SREP ergibt weiterhin stabilen CET1-Bedarf für 2017

Die Ergebnisse des SREP 2016 zeigen, dass der Bedarf an hartem Kernkapital (Common Equity Tier 1 – CET1) 2017 so hoch sein wird wie im Vorjahr. Unter ansonsten gleichen Bedingungen lassen sich aus dem aktuellen Kapitalbedarf des Bankensystems auch zukunftsgerichtete Aussagen ableiten. [9] Bei einer Reihe von Instituten wirkten sich Veränderungen im Risikoprofil auf die Höhe des im SREP festgestellten CET1-Kapitalbedarfs aus. Im Rahmen des SREP 2016 wurden Teile der Säule-2-Kapitalanforderungen des Jahres 2015 in die neu eingeführten Säule-2-Empfehlungen verlagert, und der noch nicht eingeführte Teil des Kapitalerhaltungs­puffers wurde anders als bisher nicht mehr in der Berechnung des Kapitalbedarfs berücksichtigt. Da die Säule-2-Empfehlungen nicht auf den MDA angerechnet werden, verringerte sich die MDA-Schwelle im Schnitt von 10,2 % auf 8,3 %.

Neben Kapitalmaßnahmen wurden verstärkt qualitative Maßnahmen eingeleitet, um die spezifischen Schwachstellen einzelner Institute anzugehen. Die Wahrscheinlich­keit solcher Maßnahmen korreliert mit dem Risikoprofil der Banken; je höher das Risiko, desto wahrscheinlicher ist die Anwendung qualitativer Maßnahmen.

SREP 2017 – keine wesentlichen Änderungen zu erwarten

Im Jahr 2017 dürften an der SREP-Methodik des SSM keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. Die EZB-Bankenaufsicht wird die Methodik jedoch nach und nach weiter verfeinern, um perspektivisch eine adäquate Überwachung der Geschäftstätigkeit und Risiken von Banken sicherzustellen.

Arbeit zu anderen Methoden

Konkretisierung der Zielsetzungen und Bestandteile der TRIM

Im Berichtsjahr lag der Schwerpunkt der konzeptionellen Arbeit zu internen Modellen auf deren gezielter Überprüfung (TRIM), die erstmals 2017 durchgeführt wird. Hierzu wurden von der EZB-Bankenaufsicht folgende vorbereitenden Maßnahmen ergriffen:

  • Erstellung einer repräsentativen und risikobasierten Auswahl von Modellen, die vor Ort geprüft werden sollen,
  • Erstellung eines Aufsichtsleitfadens[10] für die spezifischen Risikoarten und Etablierung von Prüfungstechniken für deren Validierung,
  • Erarbeitung organisatorischer Bestimmungen zur Bewältigung der zahlreichen in den nächsten Jahren anstehenden Vor-Ort-Überprüfungen interner Modelle,
  • Regelmäßige Unterrichtung der bedeutenden Institute über den Stand des Projekts,
  • Durchführung mehrerer Befragungen der bedeutenden Institute, in denen diese Informationen für die Vorbereitungsphase beisteuern konnten.

Grafik 3

Überprüfungen interner Modelle im Jahr 2016 – Schwerpunkt auf Kreditrisiko

Im Berichtszeitraum fanden insgesamt 109 Über­prüfungen interner Modelle von bedeutenden Instituten statt, und die EZB veröffentlichte diesbezüglich 88 Beschlüsse. Diese Zahlen dürften weiter steigen, wenn im Rahmen der TRIM zusätzliche Überprüfungen durchgeführt werden.

Weitere Fortschritte wurden auch bei der Harmonisierung der Bewertungspraktiken für interne Modelle erzielt. Mitarbeiter der EZB und der NCAs vertraten die europäische Bankenaufsicht in mehreren europäischen und internationalen Foren, in denen es um Fragen zu internen Modellen ging, und nahmen darüber hinaus an unterschiedlichen Projekten wie etwa dem von der EBA durchgeführten Vergleich interner Modelle teil.

Kreditrisiko: Umgang mit notleidenden Krediten

NPL-Bestände seit 2008 deutlich gestiegen

Notleidende Kredite stellen die Banken vor eine besondere Herausforderung. Seit 2008 sind die NPL-Bestände deutlich gestiegen; dies betrifft vor allem Mitglied­staaten, die in den letzten Jahren tiefgreifende wirtschaftliche Anpassungsprozesse durchlaufen haben. Die hohen Bestände dieser Problemkredite beeinträchtigen die Ertragskraft der Banken sowie deren Fähigkeit, der Realwirtschaft neue Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Zum Ende des vorletzten Quartals des Berichtszeitraums lag der Anteil der NPLs am Bruttokreditvolumen der bedeutenden Institute im gewichteten Durchschnitt bei 6,49 %, verglichen mit 6,85 % im ersten Jahresviertel 2016 und 7,31 % im dritten Quartal 2015. Wie die aggregierten Daten der bedeutenden Institute zeigen, verringerten sich die NPL-Bestände im dritten Jahresviertel 2016 um 15,59 Mrd € und beliefen sich an dessen Ende auf 921 Mrd €, was einem Rückgang um 54 Mrd € gegenüber dem Vorjahrszeitraum entspricht.[11]

Seit 2014, dem Jahr der erstmaligen Durchführung des Comprehensive Assessment, leistet die EZB Unterstützung bei der Auflösung von NPL-Beständen, indem sie einen ständigen aufsichtlichen Dialog mit den betroffenen Banken pflegt.

EZB unterstützt Banken beim Abbau von Altlasten und bei der Vermeidung neuer NPLs

Um diese Herausforderung entschlossen und mit gebündelter Kraft anzugehen, schuf die europäische Bankenaufsicht im Juli 2015 eine spezielle Arbeitsgruppe zu NPLs, die sich aus Vertretern der NCAs und der EZB zusammensetzt und von Sharon Donnery, der stellvertretenden Gouverneurin der Central Bank of Ireland, geleitet wird. Ziel ist es, einen einheitlichen Aufsichtsansatz in Bezug auf Banken mit hohen NPL-Beständen zu entwickeln und umzusetzen.

Die EZB veröffentlichte einen Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten, in den die Beiträge der Arbeitsgruppe einflossen. Die Konsultationsphase dauerte vom 12. September bis zum 15. November 2016 und beinhaltete eine öffentliche An­hörung am 7. November 2016. Insgesamt gingen mehr als 700 Einzelkommentare ein, die während des formalen Anhörungsverfahrens von der Arbeitsgruppe geprüft wurden. Der Leitfaden wurde im März 2017 in seiner endgültigen Fassung ver­öffentlicht. Er ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer deutlichen Verringerung der NPL-Bestände.

Abbildung 4

Anteil notleidender Kredite im Euroraum

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Angaben beziehen sich auf das dritte Quartal 2016 und auf diejenigen bedeutenden Institute auf höchster Konsolidierungsebene, für die FINREP- und COREP-Daten vorliegen.

1) In der Slowakei gibt es keine bedeutenden Institute auf der obersten Konsolidierungsebene.
2) Wegen der geringen Stichprobengröße wurde aus Vertraulichkeitsgründen auf eine Angabe verzichtet.

Der Leitfaden behandelt die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Strategie, der Governance und den Verfahren, die für eine erfolgreiche Auflösung von NPL-Beständen wichtig sind. Wie nachstehend erläutert enthält er Empfehlungen für Banken und zahlreiche von der europäischen Bankenaufsicht ermittelte Best Practices, die deren aufsichtliche Erwartungen darstellen.

  • Im Leitfaden wird empfohlen, dass Banken mit einem hohen Bestand an NPLs im Einklang mit ihrem Geschäftsplan und ihrem Risikomanagementsystem klar darlegen, wie sie ihren NPL-Bestand wirksam verwalten und letztlich verringern werden, und zwar zeitnah sowie auf glaubwürdige und praktikable Weise. Im Rahmen dieser Strategie sollten quantitative Ziele für die einzelnen Portfolios festgelegt und ein ausführlicher Umsetzungsplan erstellt werden.
  • Die Banken werden aufgefordert, geeignete Governance- und Durchführungs­strukturen einzurichten, um NPL-Bestände effektiv abbauen zu können. Dazu sollten die Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank eng eingebunden, spezialisierte Abwicklungseinheiten eingerichtet und klare Grundsätze für die Auflösung von NPL-Beständen festgelegt werden.
  • Der Leitfaden bietet den Banken eine einheitliche Methode für die Bewertung von NPLs und die Berechnung von Rückstellungen für Kreditausfälle und Abschreibungen im Einklang mit internationalen Empfehlungen und Best Practices.
  • Er unterstützt die verbesserte Offenlegung von NPLs, um das Vertrauen der Märkte zu erhöhen.

Die JSTs stehen bereits im aktiven Dialog mit den beaufsichtigten Banken, um die Umsetzung des Leitfadens voranzubringen.

Effektive Auflösung von NPL-Beständen erfordert neben aufsichtlichen Schritten auch Reformen des rechtlichen und institutionellen Rahmens

Der Umgang mit NPLs bildet weiterhin einen Arbeitsschwerpunkt der europäischen Bankenaufsicht. Allerdings hängt die Bewältigung dieser Problematik von vielen unterschiedlichen Akteuren ab und kann von der Aufsicht und den betroffenen Banken allein nicht gelöst werden. Zur Beseitigung der Hürden, denen sich die Institute bei der Auflösung und Restrukturierung ihrer NPL-Bestände gegen­übersehen, bedarf es weiterer regulatorischer und politischer Schritte auf Unions- und nationaler Ebene.

Gemeinsam mit NCAs von acht Mitgliedstaaten des Euroraums führte die EZB-Bankenaufsicht eine Bestandsaufnahme der nationalen Aufsichtsverfahren und rechtlichen Vorschriften in Bezug auf NPLs durch. Im Laufe des Jahres 2017 wird zudem ein Abschlussbericht veröffentlicht, in dem auch die übrigen Euro-Länder betrachtet werden. Während einige Staaten bereits proaktive und koordinierte aufsichtliche, gerichtliche und sonstige Maßnahmen ergriffen haben, könnten andere ihren Rechts- und Justizrahmen weiter verbessern, um die zeitnahe Auflösung von NPL-Beständen zu erleichtern. Darüber hinaus muss ein Sekundärmarkt für NPLs geschaffen werden, um die Veräußerung von notleidenden Aktiva zu erleichtern. Es müssen sich Unternehmen etablieren können, die als Servicer die Bearbeitung von NPLs übernehmen. Außerdem gilt es, die Datenqualität und den Datenzugang zu verbessern und die steuerlichen und rechtlichen Hemmnisse bei der Schulden­restrukturierung zu beseitigen.

Vor-Ort-Prüfungen

Zweiter Vor-Ort-Prüfungszyklus

Der zweite Zyklus von Vor-Ort-Prüfungen war Bestandteil der im Januar 2016 verabschiedeten allgemeinen Aufsichtsplanung (Supervisory Examination Programme – SEP) für das Berichtsjahr. Im Rahmen der halbjährlichen Planungs­aktualisierung im Juli 2016 wurden einige Vor-Ort-Prüfungen gestrichen und zusätzliche Vor-Ort-Prüfungen in der zweiten Jahreshälfte genehmigt. Insgesamt wurden 185 Prüfungen für das Jahr 2016 genehmigt.

Planung von Vor-Ort-Prüfungen im Berichtsjahr weiter verbessert

Um die Planung von Vor-Ort-Prüfungen weiterzuentwickeln und zu verbessern, wurden 2016 mehrere strategische Maßnahmen umgesetzt, die auch zum Planungszyklus 2017 beitrugen: Erstens erfolgt durch die Einführung eines Zielwerts für die Aufsichtsintensität eine Formalisierung des verbesserten risikobasierten Ansatzes, indem indikative Ziele für die Anzahl der Prüfungen festgelegt werden, die pro Institut und Thema innerhalb eines Zeithorizonts von drei Jahren durchzuführen sind. Zweitens werden durch den Blind Spot Tracker potenzielle Prüfungslücken oder Ausreißer aufgezeigt, die noch angegangen werden müssen. Drittens soll mit der Verkürzung der Prüfungsdauer eine zeitnahe Reaktion auf die Prüfungsfeststellungen ermöglicht werden.

Grafik 4

Vor-Ort-Prüfungen: Schwerpunkt auf Kreditrisiko, Governance und operationellem Risiko

Anzahl der Prüfungen in den wichtigsten Risikokategorien

Die Planung und personelle Besetzung von Vor-Ort-Prüfungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den NCAs, die nach wie vor den Großteil der Prüfungsleiter und Teammitglieder stellen. Gemäß den zum 31. Dezember 2016 vorliegenden Daten kamen insgesamt 167 bzw. 90 % der Prüfungsleiter aus den NCAs, während die verbleibenden 10 % von der EZB-Bankenaufsicht gestellt wurden.

Tabelle 1

Herkunft der Prüfungsleiter bei Vor-Ort-Prüfungen

Im Berichtsjahr fanden im Euroraum insgesamt 18 Prüfungen unter Federführung der EZB-Bankenaufsicht statt. Dabei lag der Schwerpunkt hauptsächlich auf dem Kreditrisiko. An zweiter Stelle standen die Eigenkapitalanforderungen.

Die länderübergreifende Besetzung der Prüfungsteams wird nun durch das „Market Place“-Tool für Vor-Ort-Prüfungen unterstützt. Über dieses Tool können alle NCAs eine Liste der bevorstehenden Vor-Ort-Prüfungen einsehen, bei denen sich eine Besetzung mit gemischten/grenzüberschreitenden Teams [12] anbietet, und Interesse an einer Prüfungsbeteiligung bzw. -leitung bekunden.

Im Berichtsjahr wurden insgesamt 74 Vor-Ort-Prüfungen (d. h. 40 %)[13] von gemischten Teams durchgeführt.

Tabelle 2

Gemischte Teams bei Vor-Ort-Prüfungen

Um eine enge Zusammenarbeit mit den NCAs bei allen die Vor-Ort-Prüfungen betreffenden Themen zu gewährleisten, fanden 2016 insgesamt zehn Netzwerk­treffen statt. Hinzu kamen 15 bilaterale Treffen mit einzelnen NCAs. Darüber hinaus wurden Seminare und Workshops für Prüfungsleiter mit dem Ziel angeboten, die SSM-weite Konsistenz der im Zusammenhang mit Vor-Ort-Prüfungen durch­geführten Arbeiten zu fördern. Auf einer webbasierten Kommunikationsplattform können sich nun alle Beteiligten innerhalb der EZB mit ihren Partnern im SSM austauschen.

Laufende Überwachungstätigkeiten

Die Abteilung Vor-Ort-Prüfungen der EZB a) überprüft während der Vorbereitungs­phase den Prüfungsvorbereitungsvermerk, in dem das JST die Prüfungsziele festhält, b) überwacht den Fortschritt der Vor-Ort-Prüfungen und c) führt Qualitäts­kontrollen sämtlicher Prüfungsberichte durch, um eine einheitliche Anwendung der Methode für Vor-Ort-Prüfungen sicherzustellen.

Die Abteilung Vor-Ort-Prüfungen verfolgt einen risikoorientierten Ansatz. Für die Überwachung besonders bedeutender Prüfungen werden zusätzliche Ressourcen abgestellt, damit das Aufsichtsgremium zeitnah informiert werden kann, sollten die Prüfungsfeststellungen Anlass zu schwerwiegenden Bedenken geben. Um das gegenseitige Verständnis zu verbessern und ein gemeinsames Vorgehen zu fördern, führen die EZB und die NCAs alle Prüfungstätigkeiten in enger Abstimmung durch.

Arbeit zu den Methoden

Die von allen Prüfern der europäischen Bankenaufsicht verwendete Methode für Vor-Ort-Prüfungen wird fortlaufend weiterentwickelt und aktualisiert. Im Berichtsjahr wurde die bestehende Methode zur Beurteilung des Kreditrisikos überarbeitet, um den Prüfungsleitern eine praktische Orientierungshilfe zur Durchführung von Kreditaktenprüfungen an die Hand zu geben. Die neue Methode bietet nun

  • ein Instrumentarium aus gängigen Techniken zur Erstellung von Stichproben für Risikopositionen, einschließlich einer Größenuntergrenze für Stichproben,
  • eine Orientierungshilfe zur Klassifizierung von Risikopositionen,
  • Techniken zur Berechnung von Einzelwert und Portfoliowertberichtigungen sowie
  • eine Orientierungshilfe für die Bewertung von Sicherheiten.

Die Methode zur Beurteilung von IT-Risiken wurde ebenfalls überarbeitet, um neuen Aufsichtsprioritäten in Bezug auf IT-Risiken, z. B. Cyberrisiko und Daten­qualität, Rechnung zu tragen. Berücksichtigung finden dabei auch die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committe on Banking Supervision – BCBS) veröffentlichten Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung (BCBS 239) sowie die diesbezüglich durchgeführte thematische Überprüfung.

Für die beiden folgenden Spezialthemen wurde jeweils eine eigene Methoden-Arbeitsgruppe eingerichtet: a) Querschnittsüberprüfung von Schiffsbeteiligungs­portfolios, um deren Qualität sowie die Risikosteuerungsstrategien der bedeutendsten Institute zu analysieren und zu vergleichen, und b) Stärkung der Methode zur Beurteilung des IT-Risikos mit dem Ziel, bestmögliche Aufsichts­verfahren – insbesondere in Bezug auf das Cyberrisiko – zu entwickeln.

Darüber hinaus ist ein Leitfaden für Vor-Ort-Prüfungen in der Vorbereitung. Er erläutert, wie diese Prüfungen durchzuführen sind und dient auch den geprüften Banken als nützliches Referenzdokument.

Arbeit zu den thematischen Überprüfungen

Geschäftsmodelle und Ertragstreiber

Im Berichtsjahr führte die europäische Bankenaufsicht im Rahmen einer thematischen Überprüfung eine fundierte Analyse der Geschäftsmodelle und Ertragstreiber der meisten bedeutenden Institute durch.

Geschäftsmodelle und Ertragstreiber der Banken weiterhin Hauptschwerpunkt der europäischen Bankenaufsicht

Die Geschäftsmodelle und Ertragstreiber der Banken stellen einen Hauptschwer­punkt der europäischen Bankenaufsicht dar. Rentablen Banken gelingt es, ihr Kapital organisch zu erhöhen und somit – unter Beibehaltung einer vertretbaren Risiko­bereitschaft – Kapitalpuffer in angemessener Höhe vorzuhalten; ohne dass die Kreditvergabe an die Realwirtschaft abnimmt. Im gegenwärtigen Umfeld ist die Ertragskraft der Banken im Eurogebiet jedoch stark beeinträchtigt, und zwar nicht nur wegen der niedrigen Zinsen und des anhaltend hohen Wertberichtigungsbedarfs (siehe Abschnitt 1.1), sondern auch aufgrund struktureller Faktoren wie Über­kapazitäten in einigen Märkten, verschärftem Wettbewerb durch Nichtbanken, steigender Nachfrage der Kunden nach digitalen Dienstleistungen sowie neuen regulatorischen Anforderungen.

Die thematische Überprüfung analysiert die Ertragstreiber der Banken sowohl auf Unternehmensebene als auch vor dem Hintergrund unterschiedlicher Geschäfts­modelle. Die für einen Zeitraum von zwei Jahren angesetzte Überprüfung verfolgt mehrere Ziele. Neben einer Einschätzung der Fähigkeit der Banken, Schwächen innerhalb ihrer Geschäftsmodelle einzudämmen, geht es auch darum zu unter­suchen, wie sich die schwierige Ertragslage auf das wirtschaftliche Verhalten der Banken auswirkt. Zudem leistet diese thematische Überprüfung einen Beitrag zu Querschnittsanalysen, indem die von den JSTs gewonnenen Erkenntnisse zusammengetragen werden und ihre bankenübergreifende Anwendung harmonisiert wird.

Während des ersten Jahres der thematischen Überprüfung wurde das Instrumen­tarium der europäischen Bankenaufsicht für die Analyse der Geschäftsmodelle und der Ertragskraft der Banken in mehrfacher Hinsicht verbessert. Die Geschäfts­modellklassifikation für die bedeutenden Institute wurde weiterentwickelt, um die Peer-Vergleiche zwischen den einzelnen Instituten zu vereinfachen. Diese Klassifikation dient als Ergänzung zu anderen Benchmark-Kriterien wie Unternehmensgröße, Risikoeinstufung oder Region. Ferner wurden mehrere spezielle Benchmarking-Werkzeuge entwickelt, um die JSTs bei der Beurteilung der Ertragskraft der Banken zu unterstützen.

Die EZB-Bankenaufsicht sammelte darüber hinaus Daten zu den Gewinn- und Verlustprognosen der Banken und zu den diesen Prognosen zugrunde liegenden Annahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Ertragsdruck auf die Banken in der nahen Zukunft anhalten wird. Geschuldet ist dies vor allem dem Niedrigzinsumfeld, welches das Zinsergebnis schmälert, aber auch dem schwächeren Kreditwachstum, das im Schnitt unter den eigenen Erwartungen der Banken liegt. Die Datenerhebung wird 2017 erneut durchgeführt.

Des Weiteren entwickelte die EZB-Bankenaufsicht einen detaillierten Leitfaden, der die JSTs im Jahr 2017 bei der Rentabilitätsanalyse auf Unternehmensebene unterstützen soll. Er befasst sich mit einer Reihe von Rentabilitätsaspekten – angefangen vom grundlegenden Potenzial der Banken zur Generierung von Erträgen bis hin zu deren Möglichkeiten der Gewinnsteuerung. Durch bilaterale Gespräche zwischen Aufsehern und Banken soll sichergestellt werden, dass bis zum Ende der thematischen Überprüfung im Jahr 2017 alle bedeutenden Institute einer fundierten Analyse ihres Geschäftsmodells und ihrer Ertragstreiber unterzogen wurden. Um der unterschiedlichen Größe und Komplexität der Institute Rechnung zu tragen, wird nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfahren.

Die JSTs werden die Ergebnisse ihrer fundierten Analysen für den SREP (vor allem für das Jahr 2018) sowie für die Aufsichtsplanung und Aufsichtstätigkeiten bezüglich einzelner Institute zur Verfügung stellen. Die Analysen ermöglichen einen Benchmark-Vergleich der von den Banken verwendeten Verfahrensweisen.

Bilanzierung von Finanzinstrumenten unter IFRS 9

Die EZB-Bankenaufsicht begann im Berichtszeitraum eine zweijährige thematische Überprüfung, um genau zu untersuchen, wie die Banken den neuen Rechnungs­legungsstandard IFRS 9 umsetzen. Der Hauptschwerpunkt der Überprüfung liegt auf dem neuen Wertminderungsmodell. Dabei wird auch beurteilt, ob die Banken die Grundsätze des vom Basler Ausschuss veröffentlichten Leitfadens zu Kreditrisiken und zur Rechnungslegung erwarteter Ausfälle („Guidance on credit risk and accounting for expected credit losses“) berücksichtigen. Die EBA hat diese Grund­sätze in einem Konsultationspapier („Draft Guidelines on credit institutions’ credit risk management practices and accounting for expected credit losses“) verankert.

Die Überprüfung erstreckt sich auf alle bedeutenden Institute, die nach den inter­nationalen Rechnungslegungsstandards IFRS (International Financial Reporting Standards) bilanzieren. Konkret geht es darum a) zu beurteilen, wie gut die Institute auf die Einführung des IFRS 9 vorbereitet sind, b) die potenziellen Auswirkungen auf die Rückstellungspraxis der Institute einzuschätzen und c) zu einer höchsten Maßstäben genügenden Umsetzung des IFRS 9 beizutragen.

Im Berichtsjahr entwickelte die EZB-Bankenaufsicht eine entsprechende interne aufsichtliche Bewertungsmethode, die den regulatorischen Veränderungen, der Entstehung von Best Practices sowie Fragen der Umsetzung Rechnung trägt und auf Gesprächen mit Fachleuten aus der Praxis (Banken, Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften) beruht. Zudem organisierte die EZB-Bankenaufsicht in Zusammenarbeit mit führenden Rechnungslegungsexperten Schulungen für etwa 250 Bankenaufseher zum IFRS 9 sowie zur Bewertungsmethode.

Im Dezember 2016 begannen die JSTs auf Basis der Bewertungsmethode und parallel zu einer EBA-Umfrage[14] mit der thematischen Überprüfung von über 100 bedeutenden Banken und beurteilten deren Vorbereitungen auf den neuen Rechnungslegungsstandard sowie die Verfahren für dessen Umsetzung. Auf diese Bewertung soll eine Querschnittsanalyse folgen, die unter Einbeziehung der Ergebnisse aus der besagten EBA-Umfrage auch einen Benchmark-Vergleich der Banken umfasst. Die Ergebnisse der thematischen Überprüfung dürften dazu beitragen, dass der IFRS 9 und die damit einhergehenden Rückstellungsvorschriften bis zum 1. Januar 2018, wenn der IFRS 9 in Kraft tritt, richtig und einheitlich umgesetzt sind.

Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung

Für ein solides Risikomanagement bedarf es einer unternehmensweit hohen Datenqualität, effizienter Verfahren zur Aggregation von Risikodaten und einer effektiven internen Berichterstattung. Allerdings hat die Finanzkrise gezeigt, dass bestimmte Banken nicht in der Lage waren, ihre Risikoengagements vollständig festzustellen, weil sie nicht über adäquate Risikoinformationen verfügten und zudem mangelhafte Verfahren zur Aggregation von Risikodaten verwendeten. Die Fähigkeit der betroffenen Banken, zeitnah Entscheidungen zu treffen, war dabei stark beeinträchtigt, was weitreichende Folgen für die Institute selbst sowie für den Finanzsektor insgesamt hatte.

Dementsprechend war die thematische Überprüfung zur Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung eine der Aufsichtsprioritäten 2016. In der Überprüfung sollte die Wirksamkeit der Verfahren zur Aggregation von Risikodaten und zur Berichterstattung, darunter auch die dazugehörige IT-Infrastruktur, beurteilt werden. Die Bewertung orientierte sich im Wesentlichen an den vom Basler Ausschuss veröffentlichten Grundsätzen für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung (BCBS 239).

Anfang 2016 startete die EZB-Bankenaufsicht die Überprüfung für einen Teil der direkt beaufsichtigten Institute. Die Banken in dieser Stichprobe wurden in zwei Gruppen unterteilt. Der ersten Gruppe gehörten Institute an, die an der vom Basler Ausschuss in den Jahren 2013 und 2014 durchgeführten Selbsteinschätzung zu den BCBS 239 teilgenommen hatten; sie war weitgehend identisch mit der Gruppe der zum damaligen Zeitpunkt als global systemrelevant klassifizierten Banken. Die Banken der zweiten Gruppe dienten der Stichprobenvergrößerung.

Die thematische Überprüfung wurde von den JSTs durchgeführt. Unterstützt wurden sie von einer zentralen Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern von EZB und NCAs, die Hilfestellung in operativen Fragen leisteten und für eine einheitliche Anwendung sorgten. Die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Überprüfung gliederte sich in zwei Hauptphasen, die beide im Berichtszeitraum lagen. In Phase 1 wurden operative Leitlinien für die Analyse und Beurteilung des Compliance-Status unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Risikokategorie (Kreditrisiko, Liquiditäts­risiko, Gegenparteiausfallrisiko, operationelles Risiko, Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (IRRBB) und Marktrisiko) entwickelt. Phase 2 beinhaltete eine eingehende Analyse (Deep Dive) des Liquiditätsrisikos und des Kreditrisikos. Im ersten Schritt wurden die beteiligten Banken gebeten, in sehr kurzer Zeit einen bestimmten Datensatz zum Liquiditäts- und zum Kreditrisiko zur Verfügung zu stellen (Fire Drill). Im zweiten Schritt mussten dieselben Banken ihre Datenextraktion erläutern und eine End-to-end-Betrachtung ihrer Verwaltungs- und Meldeverfahren für bestimmte Kredit- und Liquiditätskennzahlen vorlegen (Data Lineage[15]).

Abbildung 5

Phase 2 der thematischen Überprüfung zur effektiven Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung für das Kredit- und das Liquiditätsrisiko

Einige Banken benötigen noch Zeit zur Erfüllung der BCBS 239

Die Ergebnisse der thematischen Überprüfung werden zur Entwicklung weiterer aufsichtlicher Tätigkeiten beitragen und in den nächsten SREP-Zyklus einfließen. Aus der Analyse der Gesamtergebnisse werden sich übergreifende Schluss­folgerungen ableiten lassen. Die Erfüllung der BCBS 239 war für die global systemrelevanten Institute (G-SIBs) bis Januar 2016 und ist für die national systemrelevanten Banken innerhalb von drei Jahren ab deren Einstufung als solche (d. h. bis Ende 2019) vorgesehen. Allerdings zeichnet sich eine vollständige Erfüllung der BCBS 239 in naher Zukunft nicht ab, da die Umsetzungszeitpläne einiger G-SIBs noch bis Ende 2018 oder sogar darüber hinaus reichen. Die Erfüllung der Grundsätze des Basler Ausschusses ist ein laufender Prozess. Deshalb sollte auf Veränderungen im Geschäftsmodell und Risikoprofil der Banken in geeigneter Weise reagiert werden, während die Banken ihrerseits die Aggregation ihrer Risikodaten und ihre Risikoberichterstattung auf Angemessenheit der hierfür eingesetzten Kapazitäten regelmäßig überprüfen müssen.

Risk Governance und Risikobereitschaft

Auch 2016 befasste sich die europäische Bankenaufsicht wieder mit der Governance von Banken. Die diesbezügliche Arbeit stützte sich auf die Ergebnisse der 2015 durchgeführten thematischen Überprüfung zur Risk Governance und zur Risikobereitschaft und hatte die Förderung einheitlicher Höchststandards sowie deren Einhaltung zum Ziel.

Europäische Bankenaufsicht konkretisiert aufsichtliche Erwartungen zu Risk Governance und Risikobereitschaft

Anfang 2016 forderten alle 113 an der thematischen Überprüfung beteiligten JSTs die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Institute in gesonderten Follow-up-Schreiben zur Durchführung bestimmter Maßnahmen auf. Während des Berichts­zeitraums wurde die Umsetzung der Empfehlungen von den JSTs im Rahmen der laufenden Aufsicht aktiv überwacht.

Die thematische Überprüfung leistete einen positiven Beitrag, da sie den Banken half, die Effektivität ihrer Leitungsorgane und Risikomanagementfunktionen zu verbessern. Fast alle Banken befassen sich nun mit der Entwicklung von Verfahren für die Selbsteinschätzung der Geschäftsleitung und Nachfolgeplanungen sowie mit der Ausarbeitung von Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten inner­halb der Leitungsorgane. Einige Institute nehmen auch Änderungen an der Zusammensetzung ihrer Leitungsorgane vor. Zudem hat sich die Qualität der den Leitungsorganen übermittelten einschlägigen Dokumente verbessert, und die Banken haben mit der Entwicklung und Einführung von Übersichtsdarstellungen zur Risikobereitschaft (Risk Appetite Dashboards) begonnen.

Da einige dieser Empfehlungen noch nicht vollständig umgesetzt sind, wird sich die Nachschau auch auf das Jahr 2017 erstrecken. Die JSTs werden besonderes Augenmerk darauf legen, ob die nichtgeschäftsführenden Leitungsorgane Entscheidungen der Geschäftsführung unabhängig hinterfragen können und ob die Risikoperspektive bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird. Genau über­wacht werden außerdem a) der Erfassungsgrad der Rahmen für die Risikobereit­schaft (insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von nichtfinanziellen Risiken), b) die Effektivität der Risikolimite, c) die Wechselwirkung zwischen Risiko­appetit und -strategie sowie d) die Entwicklung des Rahmens für die Risiko­bereitschaft.

Des Weiteren wurden Ende 2016 zwei eingehende Analysen für 25 Banken angestoßen, die sich mit der Aufsichtsfunktion der jeweiligen Leitungsorgane sowie mit der Überwachung der internen Kontrollfunktionen und der Limite für die Risikobereitschaft befassen. Sie werden im ersten Halbjahr 2017 abgeschlossen.

Im Juni 2016 veröffentlichte die EZB den Bericht des SSM zu Governance und Risikobereitschaft, der den Banken eine Hilfestellung bei der Umsetzung von internationalen Best Practices geben soll. Ferner veranstaltete die EZB-Banken­aufsicht am 23. Juni 2016 eine Konferenz zum Thema Governance mit geschäfts­führenden und nichtgeschäftsführenden Mitgliedern von Leitungsorganen wichtiger Banken, um den Dialog zwischen diesen Organen und den Bankenaufsehern zu intensivieren.[16] Auch im Jahr 2017 wird sich die EZB weiter für die Verbesserung dieses Dialogs einsetzen und auf EU- sowie internationaler Ebene eine aktive Rolle bei der Festlegung internationaler Standards übernehmen.

Leveraged Finance

EZB legt Leitfadenentwurf zu „Leveraged“-Transaktionen zur öffentlichen Konsultation vor

Die EZB leitete Ende November 2016 eine bis Ende Januar 2017 andauernde Konsultationsphase für ihren Leitfadenentwurf zu „Leveraged“-Transaktionen ein. Der Leitfaden soll eindeutige und einheitliche Definitionen liefern, um eine konsistente Überwachung zu ermöglichen, sowie adäquate Messgrößen in Bezug auf fremdkapitalfinanzierte Transaktionen festlegen. Der Entwurf ging aus einer thematischen Überprüfung hervor, die im Rahmen der SSM-Aufsichts­prioritäten 2015 durchgeführt wurde.

Diese Überprüfung beinhaltete eine detaillierte Umfrage zu den „Leveraged Finance“-Tätigkeiten der im Eurogebiet ansässigen Banken und den ent­sprechenden Risikosteuerungsrahmen. In der ersten Hälfte des Berichtsjahrs sandten 17 JSTs Follow-up-Schreiben an ihre jeweiligen Institute, in denen sie die Umsetzung bestimmter Maßnahmen – insbesondere im Bereich der Risiko­steuerungsverfahren – sowie die Entwicklung von Aktionsplänen zur Abstellung der in der Überprüfung festgestellten Mängel forderten.

Darüber hinaus entschied die EZB, in Form des erwähnten Leitfadens allgemeine aufsichtliche Erwartungen festzulegen. Der Leitfaden empfiehlt den Banken, eine eindeutige und übergreifende Definition von fremdkapitalfinanzierten Transaktionen zu verwenden und ihre Strategie in Bezug auf solche Transaktionen sowie ihre Bereitschaft, bei diesen als Underwriter zu agieren oder diese zu syndizieren, klar zu definieren. Die Banken sollten zudem durch einen soliden Kreditgenehmigungs­prozess und die regelmäßige Überwachung ihrer „Leveraged“-Portfolios sicher­stellen, dass die durchgeführten Transaktionen im Einklang mit ihrer Risikobereit­schaft stehen. Darüber hinaus sind von den Banken regelmäßig umfassende Berichte zu fremdkapitalfinanzierten Transaktionen zu erstellen und der Geschäfts­leitung vorzulegen.

Im Jahr 2017 wird die EZB die Kommentare der öffentlichen Anhörung auswerten und einen endgültigen Leitfaden zu „Leveraged“-Transaktionen veröffentlichen. Flankiert werden diese Schritte von einer gezielten Überwachung wesentlicher Veränderungen der Risikobereitschaft der wichtigsten Banken in Bezug auf fremdkapitalfinanzierte Transaktionen.

Indirekte Aufsicht über weniger bedeutende Institute und Überwachung der Aufsichtstätigkeit (Oversight)

Gemäß SSM-Verordnung ist die EZB dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert. Ihr wird somit eine Überwachungsfunktion (Oversight) übertragen, während die NCAs weiterhin hauptverantwortlich für die direkte Aufsicht über die weniger bedeutenden Institute (less significant institutions – LSIs) sind. Ausgehend vom übergeordneten Ziel dieser Funktion, die einheitliche Anwendung hoher Aufsichtsstandards im gesamten Euroraum sicherzustellen, arbeitet die EZB-Bankaufsicht mit den NCAs zusammen, um einen operativen Rahmen für die indirekte Aufsicht über die LSIs zu entwickeln.

Gemeinsame Aufsichtsstandards und Methoden in Bezug auf LSIs

Gemeinsame Aufsichtsstandards und Methoden sollen für konsistente, höchsten Maßstäben genügende Aufsichtsverfahren sorgen

Die gemeinsamen Aufsichtsstandards (Joint Supervisory Standards – JSSs) und die gemeinsamen Methoden sind wichtige Instrumente, um eine einheitliche, höchsten Maßstäben genügende Bankenaufsicht im Euroraum sicherzustellen. Sie ermöglichen eine Konvergenz der Aufsichtspraktiken, indem sie Orientierungshilfen zur Durchführung aufsichtlicher Prozesse bieten.

Die JSSs werden zusammen mit den NCAs entwickelt und stehen vollständig im Einklang mit dem EU-weiten einheitlichen Regelwerk sowie mit den Standards und Leitlinien der EBA. Im Berichtsjahr wurden die gemeinsamen Aufsichtsstandards zur Aufsichtsplanung und zur Sanierungsplanung fertiggestellt, die in weiten Teilen bereits 2015 ausgearbeitet worden waren.

Nach der Finalisierung dieser Standards wurden im Berichtsjahr auch entscheidende Fortschritte bei der Entwicklung zahlreicher weiterer Standards erzielt.

Der gemeinsame Aufsichtsstandard für die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen bei LSIs enthält die Definition und Zielsetzungen von Vor-Ort-Prüfungen und erläutert die wichtigsten Grundsätze, die bei ihrer Durchführung zu beachten sind. Er regelt die Planung von Vor-Ort-Prüfungen im Rahmen der Aufsichtsplanung und legt das von der Aufsicht zu gewährleistende Mindestmaß in Bezug auf Häufigkeit, Dauer und Ressourcenaufwand solcher Prüfungen fest. Der Standard dient darüber hinaus als Orientierungshilfe in Bezug auf den eigentlichen Prüfungsprozess und dessen wichtigste Schritte, d. h. Vorbereitung, Prüfung, Berichterstattung und Nachschau.

Ein weiterer im Berichtsjahr fertiggestellter Standard betrifft die Aufsicht über Autobanken (Car Financing Institutions – CFIs). CFIs sind Kreditinstitute, deren Hauptgeschäftszweck im Abschluss von Leasingverträgen oder in der Vergabe von Krediten zum Erwerb von Kraftfahrzeugen besteht. Der gemeinsame Standard ging aus einer Überprüfung der mit diesem Geschäftsmodell verbundenen Risiken hervor. Er soll insbesondere einen einheitlichen, höchsten Qualitätsmaßstäben genügenden und verhältnismäßigen Ansatz für die Aufsicht über CFIs innerhalb des SSM sicherstellen.

Es wurde damit begonnen, einen gemeinsamen Aufsichtsstandard für die Zulassung von LSIs mit FinTech-Geschäftsmodellen, d. h. von Instituten, deren Bankgeschäfte sich auf technologiebasierte Innovationen stützen, zu erarbeiten. Dieser JSS soll gewährleisten, dass die von solchen innovativen Geschäftsmodellen ausgehenden spezifischen Risiken in angemessener Weise und im Einklang mit den Standards, die für andere Arten von Kreditinstituten gelten, im Zulassungsprozess berücksichtigt werden.

Die EZB-Bankenaufsicht erstellte außerdem einen Kooperationsrahmen für das Krisenmanagement, der die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs regelt. Dieser Kooperationsrahmen unterstützt sowohl die NCAs bei der Wahr­nehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Krisenmanagement der LSIs als auch die EZB in ihrer Rolle als beschlussfassende Instanz in Bezug auf gemeinsame Verfahren.

Zudem erzielte die EZB zusammen mit den NCAS im Berichtsjahr weitere Fort­schritte bei der Entwicklung einer gemeinsamen Methodik für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) für LSIs. Die Harmonisierung des SREP – des wichtigsten Instruments der Bankenaufsicht – ist ein entscheidender Schritt zur Förderung der SSM-weiten Konvergenz der Aufsicht über LSIs. Seinen Anfang nahm dieses Projekt im Jahr 2015. Die 2016 begonnene Arbeit konzentrierte sich auf Kapital- und Liquiditätsquantifizierungen. 2017 werden die bis dahin erreichten Ergebnisse einem Testlauf unterzogen, und ab 2018 soll es dann ein gemeinsames SREP-System für eine erste Untergruppe von LSIs geben. Die vorgeschlagene SREP-Methodik für LSIs wurde aus der SREP-Methodik für bedeutende Institute abgeleitet und wird unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der für LSIs geltenden Besonderheiten auf diese Institute übertragen.

Zusammenarbeit von EZB und NCAs bei der Aufsicht über LSIs

Die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs trägt entscheidend zur Entwicklung einer einheitlichen und höchsten Qualitätsmaßstäben genügenden Aufsicht über die LSIs bei. Auf allgemeiner Ebene beinhaltet diese Kooperation eine Reihe von fortlaufenden, die täglichen Aufsichtsaktivitäten betreffenden Prozessen sowie die Festlegung gemeinsamer Aufsichtsstandards und Methoden in Bezug auf LSIs. Unter der Ägide der EZB erhalten die NCAs die Möglichkeit, ihre Erfahrungen auszutauschen und ihre Expertise in Bezug auf den LSI-Sektor des Euroraums und dessen Beaufsichtigung zu erweitern.

Workshops und Projekte von NCAs und EZB als Ergänzung zur regelmäßigen LSI-Aufsichtsarbeit

Die Entwicklung von Aufsichtsstandards für LSIs wurde durch eine wachsende Anzahl an gemeinsamen Projekten der EZB und der NCAs vorangetrieben. Zudem trug die Zusammenarbeit zwischen EZB und NCAs zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Überwachung des LSI-Sektors des Eurogebiets bei.

Im Berichtszeitraum nahm die Anzahl solcher gemeinsamen Maßnahmen deutlich zu. So wurden beispielsweise Workshops zu den SREP-Methodiken der NCAs angeboten, um in Anbetracht der begonnenen Arbeit an der SREP-Methodik für LSIs einen SSM-weiten Wissensaustausch zu ermöglichen. Zu den gemeinsamen Maßnahmen in Bezug auf einzelne LSIs gehörten mehrere technische Prüfungen sowie fünf Vor-Ort-Prüfungen, in denen bestimmte Risikobereiche von LSIs analysiert wurden. Zudem fand ein Mitarbeiteraustausch zwischen den NCAs und der EZB statt.

Die tägliche Zusammenarbeit bei der LSI-Aufsicht betraf vor allem die Prüfung und Förderung der einheitlichen Anwendung hoher aufsichtlicher Standards durch die NCAs. Konsistente Ergebnisse können dabei nur erreicht werden, wenn ein Verständnis über die Gemeinsamkeiten und Unterscheide innerhalb des LSI-Sektors des Eurogebiets sowie über die nationalen Besonderheiten vorhanden ist.

EZB hält in Bezug auf LSIs konsequent am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fest

Die Verhältnismäßigkeit ist von grundlegender Bedeutung für die indirekte Aufsicht über die LSIs und somit fester Bestandteil der laufenden Prozesse wie auch der Erarbeitung gemeinsamer Aufsichtsstandards und Methoden. Unter Beachtung dieses Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat die EZB gemeinsam mit den NCAs einen speziellen Priorisierungsrahmen entwickelt, anhand dessen den LSIs entsprechend ihrem intrinsischen Risikogehalt und ihrer potenziellen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem eine niedrige, mittlere oder hohe Priorität zugewiesen wird. Durch diese Einstufung lassen sich Schwerpunkte und Intensität der aufsichtlichen Tätigkeiten auf die vom betreffenden Institut eingegangenen Risiken abstimmen.

Spezieller Melderahmen als zentrales Element der täglichen Zusammenarbeit zwischen EZB und NCAs

Mithilfe eines eigens eingerichteten Melderahmens senden die NCAs Meldungen an die in der EZB-Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht III (GD MS III) angesiedelte zentrale Anzeigestelle. Somit kann die EZB die Aufsichtspraktiken mit den SSM-Aufsichtsstandards vergleichen und auf Übereinstimmung prüfen. Übermittelt werden von den NCAs beispielsweise Vorabanzeigen zu wesentlichen Aufsichtsverfahren und wesentlichen Beschlussentwürfen in Bezug auf mit hoher Priorität zu behandelnde LSIs, die sich auf sehr unterschiedliche Aufsichtsaspekte beziehen können (z. B. Kapital, Liquidität, SREP, interne Governance). Ebenso werden rasche und erhebliche Verschlechterungen der Finanzlage von LSIs gemeldet. Durch diese Anzeigen soll sichergestellt werden, dass die EZB über relevante Vorkommnisse zeitnah informiert wird und dann gemeinsam mit den betreffenden NCAs die jeweils angemessene Vorgehensweise bewerten und erörtern kann. Insgesamt gingen im Berichtszeitraum 79 Anzeigen von NCAs bei der EZB-Bankenaufsicht ein.

Die bisherigen Erfahrungen mit dem Melderahmen haben gezeigt, dass bei den Meldeverfahren der NCAs weiterhin Vereinheitlichungsbedarf besteht. Deshalb wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Meldeverfahren und -kriterien entwickeln soll.

Darüber hinaus stehen die speziellen Länderdesks der GD MS III in ständigem Dialog mit den NCAs, um den Bankensektor im Hinblick auf Entwicklungen mit potenziellen Auswirkungen auf LSIs zu überwachen. Durch die an sie gerichteten Meldungen können sich die Länderdesks ein aktuelles Bild von den mit hoher Priorität zu behandelnden LSIs machen. Zudem überwachen die Länderdesks die Entwicklung von Instituten, bei denen eine deutliche Verschlechterung ihrer Finanzlage oder Liquiditätsengpässe (die zu einer Krisensituation führen könnten) festgestellt wurde und bei denen der Erwerb qualifizierter Beteiligungen und der Entzug bzw. die Erteilung der Zulassung nur kraft eines EZB-Beschlusses möglich ist. In einigen Fällen arbeiten die Länderdesks auch bei den vor Ort durchzu­führenden Tätigkeiten in Bezug auf LSIs zusammen.

Unterstützt wird die laufende Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs nicht zuletzt durch die ständigen Bemühungen zur verbesserten Abstimmung der Prozesse und Methoden für die Beaufsichtigung des LSI-Sektors. Die NCAs fassen ihre die LSIs betreffenden Aufsichtstätigkeiten und -aufgaben sowie ihre Analyse und Feststellung von Risiken und Anfälligkeiten des LSI-Sektors unter anderem in regelmäßigen Berichten zusammen, die den Aufsehern im gesamten Eurogebiet zur Verfügung gestellt werden. Da die gegenseitige Zusammenarbeit in hohem Maße auf den Daten- und Informationsaustausch angewiesen ist, arbeiten die EZB und die NCAs an gemeinsamen Lösungen, um diesen zu verbessern.

Kasten  1 Institutsbezogene Sicherungssysteme

Bedeutende Fortschritte bei den 2015 begonnenen Arbeiten zu institutsbezogenen Sicherungssystemen[17]

In einigen Mitgliedstaaten haben Sparkassen und Genossenschaftsbanken institutsbezogene Sicherungssysteme (institutional protection schemes – IPS) eingerichtet. Diese Sicherungssysteme bieten den Mitgliedsinstituten Schutz und gewährleisten insbesondere deren Liquidität und Zahlungsfähigkeit. Insgesamt sind 50 % aller Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet an ein IPS angeschlossen; diese Institute machen rund 10 % der Bilanzsumme im Bankensektor aus. Die im Jahr 2015 begonnenen Arbeiten zur Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes für die Bewertung institutsbezogener Sicherungssysteme mit dem Ziel einer einheitlichen aufsichtlichen Behandlung von IPS im Euroraum wurden im Jahr 2016 zum Abschluss gebracht.

Leitfaden zum Ansatz bei der Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme für Aufsichtszwecke

Im Zusammenhang mit den Arbeiten der EZB zu Optionen und Ermessensspielräumen im Unionsrecht wurde ein Leitfaden zum Ansatz bei der Anerkennung institutsbezogener Sicherungs­systeme (Institutional Protection Schemes – IPS) für Aufsichtszwecke entwickelt. Dieser Leitfaden wurde nach einer öffentlichen Konsultation fertiggestellt und im Juli 2016 veröffentlicht. Er soll die Einheitlichkeit, Wirksamkeit und Transparenz der Aufsichtspolitik zur Bewertung von IPS gewähr­leisten. Dies ist besonders wichtig, da mit der offiziellen Anerkennung eines IPS eine unterschied­liche Behandlung bestimmter Aufsichtsanforderungen im Rahmen der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) verbunden ist, und zwar in Form eines Risikogewichts von 0 % für Risikopositionen gegenüber anderen IPS-Mitgliedern sowie des Wegfalls von Obergrenzen für Großkredite an andere IPS-Mitglieder.

Koordination und Kooperation bei „gemischten“ IPS hinsichtlich Beschlussfassung und laufender Überwachung

Institutsbezogene Sicherungssysteme umfassen in der Regel sowohl bedeutende als auch weniger bedeutende Institute („gemischte“ IPS). Es ist daher unerlässlich, dass diese Systeme seitens der EZB wie auch der nationalen zuständigen Behörden gleich behandelt werden. Zu diesem Zweck hat die EZB eine Leitlinie für die zuständigen Behörden innerhalb des SSM (EZB und NCAs) erlassen und im November 2016 veröffentlicht. Darin sind die Grundsätze für die Koordination zwischen der EZB und den NCAs im Hinblick auf IPS-bezogene Aufsichtsbeschlüsse und die laufende Überwachung der IPS dargelegt. Die Leitlinie stellt sicher, dass die NCAs bei der Bewertung von IPS-Anträgen weniger bedeutender Institute dieselben Kriterien anwenden. Darüber hinaus haben die im Jahr 2016 eingerichteten, aus Mitarbeitern der EZB und der NCAs bestehenden Beobachtungsgruppen ihre Arbeit aufgenommen. Bereits erteilte IPS-Genehmigungen sind von der EZB-Leitlinie nicht betroffen. Bei wesentlichen strukturellen Veränderungen eines IPS oder falls Anzeichen dafür vorliegen, dass die einschlägigen rechtlichen Anforderungen möglicher­weise nicht erfüllt sind, kann jedoch eine Neubewertung in Erwägung gezogen werden.

Makroprudenzielle Aufgaben

Im Berichtszeitraum erörterte die EZB mit den nationalen Behörden den Einsatz makroprudenzieller Instrumente im Eurogebiet.[18] Um eine wirksame Verzahnung der mikro- und makroprudenziellen Instrumente zu gewährleisten, bietet das Makroprudenzielle Forum den Mitgliedern des EZB-Rats und des Aufsichts­gremiums die Gelegenheit, in gemeinsamen Gesprächen die mikro- und makroprudenziellen Sichtweisen in Bezug auf den gesamten SSM zusammen­zuführen. Das Forum dient dem Meinungs- und Informationsaustausch zwischen den Vertretern der mikroprudenziellen Aufsicht und der makroprudenziellen Politik. Die Ergebnisse dieses Austausches fließen wiederum in den makroprudenziellen Prozess ein, wobei Synergien und die Expertise der Aufsichtsfunktion genutzt werden, um gemeinsame Positionen, etwa zu bankenaufsichtlichen Themen, zu identifizieren. Diese gemeinsamen Erörterungen beinhalten allerdings keine formale Beschlussfassung, um nicht gegen das Prinzip der Trennung von Bankenaufsicht und Geldpolitik zu verstoßen und um die Integrität der Beschlussfassung durch den EZB-Rat und das Direktorium zu wahren (Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB).

Im Berichtsjahr gingen bei der EZB über 100  makroprudenzielle Meldungen von nationalen Behörden ein. Ein Großteil von ihnen bezog sich auf vierteljährliche Beschlüsse zur Festlegung der antizyklischen Kapitalpuffer sowie auf Beschlüsse zur Identifizierung global systemrelevanter Institute bzw. anderer systemrelevanter Institute (G-SRIs und A-SRIs) und deren Behandlung im Hinblick auf die Eigen­kapitalanforderungen. Unter Anwendung der Methode des Basler Ausschusses identifizierten die EZB und die nationalen Behörden insgesamt acht G-SRIs [19] mit Sitz in Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden und Spanien und ordneten sie in unterschiedliche Kategorien mit bis 2018 einzuführenden Kapitalpufferquoten von 0,75 % bis 1,5 % ein. (Nach der vollständigen Einführung 2019 werden die endgültigen Pufferquoten für diese Banken zwischen 1,0 % und 2,0 % liegen.) Außerdem fassten die nationalen Behörden Beschlüsse zu den Kapitalpufferquoten von 110 A-SRIs, wobei sie der diesbezüglichen Methode der EZB folgten. Ferner erhielt die EZB von mehreren nationalen Behörden Meldungen zur Umsetzung des Systemrisikopuffers und der Risikogewichtsuntergrenzen sowie Meldungen über die reziproke Anwendung von in anderen Mitgliedstaaten eingeführten makropruden­ziellen Maßnahmen. [20]

Genehmigungen, Durchsetzung und Sanktionsverfahren

Obwohl lediglich bedeutende Institute der direkten Aufsicht der EZB unterliegen, ist die EZB für alle Kreditinstitute im Euroraum hinsichtlich der Erteilung und des Entzugs von Bankzulassungen sowie für die Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen (zusammenfassend als „gemeinsame Verfahren“ bezeichnet) die zuständige Behörde. Darüber hinaus ist sie für die „fit and proper“-Beurteilung (Beurteilung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit) von Mitgliedern der Leitungsorgane bedeutender Kreditinstitute und für Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Europäischen Passes zuständig. Insgesamt entfällt ein wesentlicher Teil der Beschlüsse der europäischen Bankenaufsicht auf Genehmigungsverfahren.

Im Jahr 2016 meldeten die NCAs mehr als 3 000 Genehmigungsverfahren an die EZB, die sich vor allem auf „fit and proper“-Beurteilungen bezogen. Die EZB war in hohem Maße bestrebt, ihre Verfahren zu vereinfachen und sie in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit zu verbessern sowie Grundsatzstrategien zu diversen Themen zu entwickeln.

Darüber hinaus kam die EZB ihrer Verpflichtung nach, die Bereitstellung wirksamer Mechanismen für die Meldung von Verstößen gegen einschlägige EU‑Rechts­vorschriften zu gewährleisten. Im Jahr 2016 gingen 102 Meldungen über Verstöße ein, von denen 73 in den Bereich der Aufsichtsaufgaben der EZB fielen. Diese Meldungen betrafen überwiegend Governance-Themen sowie die Berechnung der Eigenmittel- und Eigenkapitalanforderungen.

Entwicklung der Anzahl bedeutender Institute und der gemeinsamen Verfahren

Veränderung der Anzahl von Instituten unter direkter Aufsicht der EZB

Umfassende Bewertung (Comprehensive Assessment) 2016

Ein Comprehensive Assessment ist für alle Banken durchzuführen, die der direkten Aufsicht der EZB unterstehen oder voraussichtlich unterstehen werden; Grundlage hierfür sind die in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung dargelegten Kriterien für die Bedeutung der Institute.

Die Auswahl der Banken, die einem Comprehensive Assessment unterzogen werden, umfasst diejenigen Institute, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu Beginn des folgenden Kalenderjahres erstmalig als bedeutend eingestuft werden – vorbehaltlich des Ergebnisses der vollständigen Signifikanzbewertung, die erst abgeschlossen werden kann, sobald alle relevanten Daten (z. B. die geprüften Jahresabschlüsse zum Ende des Vorjahres) vorliegen.

Von März bis November 2016 unterzog die EZB die folgenden vier Banken einem Comprehensive Assessment:

  • Abanka d.d. (Slowenien)
  • Akciju sabiedrība „Rietumu Banka“ (Lettland)
  • Banca Mediolanum S.p.A. (Italien)
  • Citibank Holdings Ireland Limited (Irland)

Das Comprehensive Assessment 2016 ähnelte den strikten Prüfungen von ins­gesamt 130 Banken im Jahr 2014 und 9 Banken im Jahr 2015. Es setzte sich aus einer Prüfung der Aktiva-Qualität (asset quality review – AQR) und einem Stresstest zusammen.

Die AQR wurde anhand der 2014 und 2015 angewandten Methode durchgeführt. Sie diente eher Aufsichts- als Rechnungsprüfungszwecken und stellte eine punktuelle Bewertung des Buchwerts der Bankaktiva zum Jahresende 2015 mit Blick auf eine eventuell erforderliche Stärkung der Eigenkapitalbasis der einzelnen Banken dar. AQR-bedingte Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) resultierten hauptsächlich aus festgestellten zusätzlichen notleidenden Engage­ments und Erhöhungen der Einzel- und Portfoliowertberichtigungs­niveaus.

Der Stresstest folgte der 2016 von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bei ihrem Stresstest angewandten Methode. Die Ergebnisse der AQR bildeten den Ausgangspunkt des Stresstests, bei dem unter Zugrundelegung eines Basis- sowie eines adversen Szenarios die Entwicklung der Eigenkapitalpositionen der Banken im Dreijahreszeitraum 2016-2018 projiziert wurde.

Zur Ermittlung von Kapitallücken wurden dieselben Grenzwerte herangezogen wie 2014 und 2015: eine CET1-Quote von 8 % für die AQR und das Basisszenario des Stresstests sowie eine CET1-Quote von 5,5 % für das adverse Stresstestszenario. Die insgesamt zu schließende Kapitallücke einer Bank bemisst sich nach dem Höchstbetrag der in den einzelnen Prüfungsbestandteilen ermittelten Kapitallücken. Die Prüfungsergebnisse für die drei teilnehmenden Banken, die deren Veröffent­lichung zugestimmt haben, sind in Tabelle 3 zusammengefasst:

Tabelle 3

Comprehensive Assessment 2016

1) CET1-Quote zum 31. Dezember 2015. Ausnahme: Citibank Holdings Ireland Limited mit Stichtag 31. März 2016.
2) Niedrigste CET1-Quote im Dreijahreszeitraum des Stresstests.

Gemessen an den Auswirkungen der AQR und des Stresstests unterschritt keine der drei Banken den jeweiligen Grenzwert. Demzufolge ergeben sich für sie keine Kapitallücken aus dem Comprehensive Assessment. Allerdings wird von den Banken erwartet, dass sie Maßnahmen ergreifen, um im Zuge der AQR festgestellte qualitative Mängel, z. B. im Hinblick auf unzulängliche Strategien bzw. Prozesse oder Schwachstellen ihrer Datensysteme, zu beseitigen. Dies entspricht dem Ansatz der vorherigen Prüfungen in den Jahren 2014 und 2015.

Jährliche Signifikanzbewertung

In Übereinstimmung mit der SSM-Rahmenverordnung prüft die EZB mindestens einmal jährlich, ob ein beaufsichtigtes Institut oder eine beaufsichtigte Gruppe eines der Kriterien erfüllt, anhand deren Banken gemäß Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung als bedeutend eingestuft werden, wie zum Beispiel der Gesamtwert der Aktiva und die Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten.

Diese jährliche Signifikanzbewertung findet zeitgleich mit dem Comprehensive Assessment statt. Sie erstreckt sich auf im Euro-Währungsgebiet niedergelassene Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholding­gesellschaften sowie auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in anderen EU‑Mitgliedstaaten.

Im Ergebnis werden die Banken als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft. Bedeutende Banken und Bankengruppen unterliegen der direkten Aufsicht der EZB. Weniger bedeutende Institute werden von ihrer nationalen zuständigen Behörde beaufsichtigt, wobei die EZB eine Überwachungsfunktion (Oversight) wahrnimmt.

Im Zuge ihrer Überprüfung im Jahr 2016 haben die EZB und die NCAs der teil­nehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam beurteilt, ob a) Institute, die bisher als bedeutend eingestuft sind, nach wie vor die entsprechenden Kriterien erfüllen, b) bisher als weniger bedeutend eingestufte Institute inzwischen die Kriterien erfüllen und c) im vergangenen Jahr festgestellte außergewöhnliche oder besondere Umstände weiterhin Bestand haben.

Neue bedeutende Institute

Infolge der Mitte November des Berichtsjahrs durchgeführten jährlichen Bewertung 2016 sank die Anzahl der bedeutenden Institute von 129 auf 127. Citibank Holdings Ireland Limited[21] wurde aufgrund einer signifikanten Größenzunahme neu als bedeutend eingestuft und unterliegt seit dem 1. Januar 2017 der direkten Aufsicht der EZB. Gleichzeitig erlosch die WGZ Bank nach ihrer Fusion mit der DZ Bank, und Umstrukturierungen bei zwei Gruppen führten dazu, dass die betreffenden Institute nicht länger als bedeutend eingestuft wurden (State Street Bank Luxembourg S.C.A. und RFS Holdings B.V.).

Die Liste der bedeutenden Institute wird im Laufe des Jahres kontinuierlich aktualisiert. Zum Ende des Jahres 2016 war die Anzahl der bedeutenden Institute weiter auf 126 gesunken. Die aktuellste Fassung der Liste findet sich auf der Website zur EZB-Bankenaufsicht.

Tabelle 4

Bedeutende und weniger bedeutende Institute im SSM nach der jährlichen Bewertung 2016

Bilanzsumme zum 30. Dezember 2016, Stichtag 31. Dezember 2015 (oder der aktuellste verfügbare); Stichtag für die Gruppenstrukturen der weniger bedeutenden Institute ist der 15. November 2016.

Gemeinsame Verfahren (Zulassungen und qualifizierte Beteiligungen), „fit and proper“-Beurteilungen sowie Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Europäischen Passes

Anzahl der Verfahren blieb weitgehend stabil

Im Jahr 2016 wurden der EZB insgesamt 3 182 Genehmigungsverfahren von den NCAs gemeldet. Davon betrafen 24 Verfahren Zulassungsanträge, 42 den Entzug der Zulassung, 178 das Erlöschen der Zulassung [22], 142 den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, 2 544 die Bestellung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern [23] und 252 die Nutzung des Europäischen Passes.

Im Jahr 2016 erteilten das Aufsichtsgremium und der EZB-Rat ihre Zustimmung zu insgesamt 2 686 Genehmigungsverfahren[24]. Weitere 214 Genehmigungsverfahren wurden abgeschlossen, für die kein formeller Beschluss der EZB erforderlich war, darunter hauptsächlich Verfahren betreffend die Nutzung des Europäischen Passes oder das Erlöschen der Zulassung.

Die Anzahl der gemeinsamen Verfahren blieb, abgesehen von jenen zum Erlöschen von Zulassungen, im Vergleich zum Vorjahr weitgehend stabil; geringfügige Abweichungen lagen innerhalb des normalen Maßes. Die Verfahren zur „fit and proper“-Beurteilung und die Zulassungsverfahren waren rückläufig, während Verfahren zum Entzug einer Zulassung einen leichten Anstieg verzeichneten. Im Wesentlichen unverändert blieb die Anzahl von Verfahren bezüglich qualifizierter Beteiligungen. Der Zuwachs bei den Verfahren zum Erlöschen von Zulassungen ergab sich zum Teil aus Begleitumständen (z. B. Verschmelzung einer Gruppe von über 100 verbundenen Banken zu einem einzelnen Institut), ist jedoch auch das Resultat verbesserter Abläufe und eines stärkeren Bewusstseins der Institute für die Notwendigkeit, diese Verfahren der EZB zu melden.

Tabelle 5

Der EZB gemeldete Genehmigungsverfahren betreffen hauptsächlich „fit and proper“-Beurteilungen[25]

Anmerkung: In früheren EZB-Jahresberichten zur Aufsichtstätigkeit wurden die Verfahren für den Entzug bzw. das Erlöschen von Zulassungen zusammen ausgewiesen. Aufgrund der gestiegenen Anzahl von Verfahren zum Erlöschen von Zulassungen erfolgt der Ausweis jetzt getrennt.

Verfahren für Europäischen Pass dank verbessertem Meldeverfahren rückläufig

Der deutliche Rückgang der Verfahren für den Europäischen Pass ergab sich in erster Linie aufgrund von Verbesserungen des Meldeverfahrens. So können die NCAs jetzt Informationen zu mehreren Europäischen Pässen für dasselbe beaufsichtigte Institut oder Dienstleistungsspektrum in einem einzigen Verfahren bündeln. Ohne diese Verbesserung wäre die Gesamtzahl der Verfahren für den Europäischen Pass ähnlich hoch gewesen wie im Vorjahr.

Entwicklungen bei den gemeinsamen Verfahren

Mehr Zulassungsverfahren für Geschäftsmodelle mit einer Kombination aus traditionellen Bankdiensten und mobilen Geräten

Die meisten Zulassungsverfahren betrafen bestehende Kreditinstitute, die entweder eine Umstrukturierung durchliefen (z. B. aufgrund einer Verschmelzung oder einer Aufspaltung von Banken/Bankengruppen, die eine Zulassung der neuen Institute erforderlich machte) oder die nach Umsetzung geplanter Änderungen an ihrer Geschäftstätigkeit eine erweiterte Zulassung benötigten. Bei den gänzlich neuen Banken, die eine Zulassung erhielten, verzeichneten Geschäftsmodelle mit einer Kombination aus traditionellen Bankdiensten und mobilen Geräten einen Zuwachs. Diese Entwicklung zeigt, dass der Bankensektor sein Augenmerk stärker auf technologische Innovationen legt. Beispiele für solche FinTech-Geschäftsmodelle waren die Einführung eines Online-Banking-Produkts für Technologie-Anbieter, die ihr Angebot um Produkte mit integrierten Bankdienstleistungen erweitern wollen, und die Übernahme von Bankdienstleistungen, die über mobile Lösungen bereitgestellt werden.

Verfahren zum Entzug oder zum Erlöschen von Zulassungen werden zumeist bei Kreditinstituten eingeleitet, die ihr Bankgeschäft aus freien Stücken aufgeben, oder bei Banken, die fusionieren oder umstrukturiert werden. Eine kleine, aber nicht unerhebliche Anzahl von Verfahren zum Entzug wurde allerdings auch durch eine (zwangsweise) Liquidation oder Abwicklung der betreffenden Institute (allesamt weniger bedeutend) ausgelöst.

Wie im Jahr 2015 betrafen die Verfahren bezüglich qualifizierter Beteiligungen zu einem großen Teil rein interne Umstrukturierungen (z. B. gruppeninterne Konsolidierungen), die häufig Einsparmaßnahmen geschuldet waren. Bei anderen diesbezüglichen Verfahren ging es um den Erwerb von Beteiligungen an Banken durch Private-Equity-Fonds und Staatsfonds in Verbindung mit bestimmten Fragestellungen unter Berücksichtigung bestimmter Aspekte wie komplexer Unternehmensstrukturen, etwaiger kurzfristiger Anlagehorizonte oder Fremdfinanzierungen (spezielle Käufer [26]).

Entwicklungen bei „fit and proper“-Beurteilungen

Grundsätzlich gibt es je nach Funktion der bestellten Personen drei Arten von „fit and proper“-Verfahren: für geschäftsführende Mitglieder des Leitungsorgans, für nicht geschäftsführende Mitglieder des Leitungsorgans und für Inhaber von Schlüssel­funktionen[27]. Rund zwei Drittel der „fit and proper“-Verfahren betreffen nicht geschäftsführende Mitglieder, das verbleibende Drittel entfällt auf geschäftsführende Mitglieder des Leitungsorgans. Die Anzahl der Beurteilungen von Inhabern von Schlüsselfunktionen ist vernachlässigbar[28].

Bei zahlreichen Beurteilungen waren tiefer gehende Analysen erforderlich; in rund einem Fünftel aller Fälle gab es Bedenken, in erster Linie hinsichtlich Zeitaufwand und Erfahrung. Die EZB hat in vielen dieser Fälle ihre Entscheidung mit Bedingun­gen, Auflagen oder Empfehlungen verbunden, um spezifischen Bedenken entgegen­zuwirken, indem sie beispielsweise ihren Beschluss von zusätzlichen Fortbildungs­maßnahmen oder von dem Verzicht auf eine Funktion außerhalb der Bank abhängig gemacht hat, weil Interessenkonflikte oder Schwierigkeiten hinsichtlich des Zeitaufwands bestanden.

Effizienzsteigerung bei „fit and proper“-Beurteilungen im Jahr 2016

Die 2016 umgesetzten Maßnahmen zur Verkürzung der durchschnittlichen Bearbeitungszeit von „fit and proper“-Verfahren waren äußerst erfolgreich. Der Rückstand konnte erheblich verringert werden, sodass rund 98 % aller „fit and proper“-Verfahren innerhalb der national vorgeschriebenen Fristen genehmigt werden konnten.

Änderungen an den Arbeitsabläufen für Genehmigungsverfahren

Im Jahr 2016 wurden weitere Anstrengungen zur Beschleunigung des Bearbeitungs­prozesses unternommen, um sowohl die große Anzahl eingehender Genehmigungs­verfahren bewältigen zu können als auch die Zahl der noch schwebenden Verfahren zu verringern. Auf Basis der Erfahrungen aus dem Jahr 2015 konnten die internen Arbeitsabläufe verbessert und die Zusammenarbeit zwischen den NCAs und der EZB verstärkt werden.

In der zweiten Jahreshälfte 2016 wurde ein Modul für Genehmigungen in IMAS[29] integriert. Das System sorgt für verbesserte und stärker automatisierte Arbeits­abläufe bei der EZB und den NCAs und ist somit ein wichtiger Schritt hin zum eigentlichen Ziel einer vollautomatisierten Abwicklung der Verfahren.

Entwicklung von Grundsatzstrategien

EZB-Bankenaufsicht und NCAs streben gemeinsam Harmonisierung der Genehmigungsverfahren an

Trotz der durch die Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD IV), EBA-Leitlinien und regulatorische Standards bereits erzielten Harmonisierung weisen die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der CRD IV und die Aufsichtspraktiken für Genehmigungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor Unterschiede auf. Vor diesem Hintergrund hat die Bankenaufsicht der EZB kontinuierlich auf eine Harmonisierung hingearbeitet und gemeinsam mit den NCAs und den betreffenden Geschäftsbereichen der EZB Grundsatzstrategien entwickelt, die auf eine einheitliche Aufsichtspraxis bei Genehmigungsverfahren abzielen.

Neben den bereits 2015 beschlossenen Grundsatzstrategien (z. B. hinsichtlich Reputation, Zeitaufwand und gesamtheitlicher Eignung) wurden weitere Strategien für die Verwendung von Interviews als Instrument der Informationsbeschaffung bei „fit and proper“-Beurteilungen entwickelt, unter anderem mit Empfehlungen zur Interviewführung. „Fit and proper“-Interviews sind nun für neu ernannte Vorsitzende von Leitungs- und Aufsichtsorganen bei bedeutenden Einzelinstituten und den obersten Instituten von Bankengruppen mit der Veröffentlichung des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit [30] durch die EZB-Bankenaufsicht grundsätzlich verpflichtend. Darüber hinaus wurden Grundsatzstrategien für a) die Beurteilung der Erfahrung von Bewerbern, b) die einheitliche Anwendung unter Auflagen erteilter Zustimmungen und c) Neu­beurteilungen entwickelt. Auch das Verfahren zur Beurteilung zusätzlicher Aufsichts­mandate sowie der Kombination von Aufsichts- und Geschäftsführungsfunktion (Chairman und CEO) war Gegenstand dieser Entwicklungen.

Im Fokus der Grundsatzstrategien für qualifizierte Beteiligungen stehen haupt­sächlich die Beurteilung der „speziellen Käufer“ sowie verfahrensbezogene Aspekte, Geltungsbereich und Format der von der EZB gefassten Beschlüsse. Weiter­führende Arbeiten im Hinblick auf Praktiken zur Beurteilung der Kriterien für qualifizierte Beteiligungen sind bereits weit gediehen und dürften 2017 abge­schlossen werden.

Um die effektive Umsetzung dieser Grundsatzstrategien zu fördern, hat die EZB in hohem Maße in Weiterbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten und in die Kommunikation mit dem Bankensektor und der breiteren Öffentlichkeit investiert.

Auch im Hinblick auf die Entwicklung von Grundsatzstrategien für Zulassungen, welche sich insbesondere mit dem Geltungsbereich, der Beurteilung der Zulassungskriterien sowie Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Zulassungserteilung befassen, wurden Arbeiten aufgenommen. Ein weiteres bereits begonnenes Projekt ist die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie der europäischen Bankenaufsicht für die Erteilung von Bankzulassungen an FinTechs.

Meldung von Verstößen, Durchsetzung und Sanktions­verfahren

Durchsetzung und Sanktionen

Gemäß der SSM-Verordnung und der SSM-Rahmenverordnung hängt die Zuordnung der Durchsetzungs- und Sanktionsbefugnisse (EZB oder NCAs) von der Art des mutmaßlichen Verstoßes, der verantwortlichen Person und der zu ergreifen­den Maßnahme ab (siehe EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2014).

Zahl der von der EZB eingeleiteten Sanktionsverfahren 2016 deutlich gestiegen

In der Anfangsphase der europäischen Bankenaufsicht lag der Fokus in erster Linie darauf, Kenntnisse über die aufsichtsrechtliche Situation der beaufsichtigten Institute zu erlangen (2015 wurden lediglich vier Verfahren eingeleitet, von denen zwei noch im selben Jahr abgeschlossen wurden). Im Laufe des Jahres 2016 leitete die EZB 41 Sanktionsverfahren und ein Durchsetzungsverfahren gegen 36 bedeutende beaufsichtigte Institute ein, die im Verdacht standen, Verstöße begangen zu haben.

Einschließlich zweier Verfahren, die Ende 2015 noch anhängig waren, bearbeitete die EZB 2016 insgesamt 44 Verfahren, von denen 42 Sanktionen und zwei Durch­setzungsmaßnahmen betrafen (siehe Tabelle 6).

Tabelle 6

Durchsetzungs- und Sanktionsverfahren der EZB im Jahr 2016

Von den insgesamt 42 im Jahr 2016 bearbeiteten Sanktionsverfahren richteten sich 30 gegen Institute, die im Verdacht standen, gegen direkt anwendbare EU-Rechts­vorschriften (einschließlich EZB-Beschlüssen und -Verordnungen) verstoßen zu haben. Diese Verfahren betrafen 26 bedeutende beaufsichtigte Institute und die Bereiche Eigenmittel, Berichterstattung, Offenlegung, Liquidität und Großkredite. Zwei Verfahren wurden 2016 vor allem wegen fehlender Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionen eingestellt. Bei den übrigen mutmaßlichen Verstößen dauern die Untersuchungen noch an.

In den übrigen zwölf der 42 Sanktionsverfahren ging es um den Verdacht von Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der CRD IV durch bedeutende beaufsichtigte Institute oder natürliche Personen. Bei diesen Verfahren bestand der Verdacht von Verstößen im Zusammenhang mit Governance-Themen wie interne Kontrollmechanismen, Funktionen des Leitungsorgans und Vergütung. Drei dieser Verfahren wurden wegen Unwesentlichkeit der mutmaßlichen Verstöße 2016 eingestellt. In drei weiteren Fällen forderte die EZB die NCAs im Jahr 2016 auf, Sanktionsverfahren einzuleiten, die in ihren nationalen Zuständigkeitsbereich fielen.

Reibungslose Zusammenarbeit von EZB und NCAs zentrales Element bei der Ausübung der Durchsetzungs- und Sanktionsbefugnisse der EZB

Die beiden 2016 bearbeiteten Durchsetzungsverfahren betrafen den Verdacht eines Verstoßes gegen nationale Vergütungsvorschriften und die Nichtbefolgung eines Aufsichtsbeschlusses der EZB. Eines der Verfahren wurde 2016 eingestellt, da in diesem konkreten Fall die Rechtsgrundlage für die Verhängung wirksamer Durch­setzungsmaßnahmen fehlte. Das andere Verfahren ist noch anhängig.

Eine vollständige Aufschlüsselung der 2016 von der EZB bearbeiteten Durch­setzungs- und Sanktionsverfahren nach Bereichen der mutmaßlichen Zuwider­handlung findet sich in Grafik 5.

Grafik 5

Durchsetzungs- und Sanktionsverfahren betreffen überwiegend Eigenmittel- und Eigenkapitalanforderungen

Hat die EZB Grund zu der Annahme, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, ersucht sie die betreffende NCA, die Sache im Einklang mit dem nationalen Recht an die zuständigen Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls die Strafver­folgungsbehörden zu verweisen. In diesem Zusammenhang wurde 2016 ein Antrag bei der betreffenden NCA eingereicht; vier weitere Sachverhalte wurden Ende 2016 noch geprüft.

Erfahrungen mit Meldungen über Verstöße gemäß Artikel 23 der SSM-Verordnung

Es obliegt der EZB, wirksame Mechanismen zu gewährleisten, die es jeder Person ermöglichen, Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften zu melden (allgemein als „Whistleblowing“ bezeichnet). Dementsprechend hat die EZB einen Meldemechanismus für Verstöße (Breach Reporting Mechanism – BRM) ein­gerichtet, der auf einer über die Website zur EZB-Bankenaufsicht zugänglichen strukturierten Webplattform basiert.

Im Jahr 2016 gingen bei der EZB 100 Meldungen über Verstöße ein, was einen Anstieg von 27 % gegenüber dem Vorjahr darstellt. Davon bezogen sich 70 Mel­dungen auf mutmaßliche Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften, von denen wiederum 68 in den Bereich der Aufsichtsaufgaben der EZB fielen (zwei Meldungen über Verstöße fielen in den Bereich der Aufsichtsaufgaben der NCAs). Die übrigen Meldungen betrafen im Wesentlichen nationale Fragen, die nicht im Zusammenhang mit bankenaufsichtlichen Anforderungen im engeren Sinne standen und aus diesem Grund nicht in den Anwendungsbereich des BRM fielen (z. B. Verbraucherschutz).

Governance-Themen (76 %) und eine unzutreffende Berechnung der Eigenmittel- und Eigenkapitalanforderungen (18 %) zählten zu den am häufigsten gemeldeten mutmaßlichen Verstößen. Grafik 6 enthält die vollständige Aufschlüsselung. Die Governance-Themen bezogen sich überwiegend auf das Risikomanagement und interne Kontrollen, die Funktionen des Leitungsorgans sowie „fit and proper“-Anforderungen.[31]

Grafik 6

Über den BRM gemeldete mutmaßliche Verstöße betreffen überwiegend Governance-Themen

Seit November 2014 wurden im Zusammenhang mit den eingegangenen Meldungen über Verstöße im Wesentlichen folgende Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt:

  • Vor-Ort-Prüfungen (37 % der Fälle)
  • Anträge auf interne Untersuchung/Prüfung oder Aufforderung zur Übermittlung von Dokumenten/Erläuterungen durch das beaufsichtigte Institut (31 % der Fälle)
  • interne Beurteilung anhand vorliegender Dokumentation (32 % der Fälle)

Eingegangene Meldungen haben teilweise zur Einleitung von Sanktionsverfahren geführt oder tragen möglicherweise dazu bei

Fünf Meldungen haben zur Einleitung von Sanktionsverfahren gegen drei beauf­sichtigte Institute geführt oder könnten dazu beitragen.

Der SSM als Teil der europäischen und der globalen Aufsichtsarchitektur

Die EZB-Bankenaufsicht räumt der europäischen und der internationalen Zusammenarbeit einen zentralen Stellenwert ein. Aus diesem Grund hat die EZB bereits wichtige Memoranda of Understanding (MoUs) mit einer Reihe anderer Institutionen geschlossen, unter anderem mit dem Einheitlichen Abwicklungs­ausschuss (Single Resolution Board – SRB) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA). Darüber hinaus bemüht sie sich weiter um den Abschluss von MoUs mit anderen Aufsichtsinstanzen und nationalen Marktaufsichtsbehörden sowie mit Aufsichts­behörden der nicht dem Eurogebiet angehörenden EU-Mitgliedstaaten. Die europäische Bankenaufsicht ist außerdem an der Arbeit von Aufsichtskollegien beteiligt, die für die im SSM beaufsichtigten Banken mit Niederlassungen in Ländern außerhalb des Euroraums von Bedeutung sind.

Im Jahr 2016 nahm die europäische Bankenaufsicht überdies ihre Aufgaben in den Bereichen Sanierung und Abwicklung wahr, indem sie die von den Banken vor­gelegten Sanierungspläne beurteilte und vom SRB zu Abwicklungsplänen konsultiert wurde. Zudem war sie in europäischen und internationalen Foren aktiv, die sich mit der Entwicklung von Strategien für das Krisenmanagement befassen.

Was die Bankenregulierung auf globaler Ebene betrifft, so wirkte die EZB auch im vergangenen Jahr im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht mit, wo sie in mehr als 30 Unterausschüssen, Arbeitsgruppen und Task-Forces vertreten ist. Überdies trug die EZB-Bankenaufsicht zur Arbeit der EBA bei und bekam das Recht eingeräumt, an den Plenarsitzungen des Finanzstabilitätsrats (Financial Stability Board – FSB) teilzunehmen.

Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene

Zusammenarbeit mit sonstigen nationalen und EU-Aufsichtsbehörden

Im Jahr 2016 nahm die EZB insgesamt 24 Verhandlungen zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Bankenaufsichtsbehörden aus nicht dem Euroraum angehörenden EU-Ländern und Drittstaaten sowie mit Marktaufsichtsbehörden der EU auf. Vier dieser MoUs wurden bereits unterzeichnet.

Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

Die EZB pflegt einen intensiven Austausch mit den Aufsichtsbehörden der EU-Länder.

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der SSM-Verordnung strebt die EZB den Abschluss eigener MoUs mit neun NCAs aus nicht am Euro teilnehmenden EU-Ländern an. Während die zuständigen Behörden innerhalb der EU schon jetzt im Rahmen der CRD IV zusammenarbeiten und Informationen austauschen, werden in den MoUs mit den europäischen NCAs weitere Einzelheiten der Kooperation vereinbart.

Im Dezember 2016 schloss die EZB mit den Aufsichtsbehörden Schwedens, Norwegens, Dänemarks und Finnlands ein MoU über die Beaufsichtigung von Zweigstellen, die im Sinne der CRD IV als bedeutend gelten. Darin sind Fragen der laufenden Aufsicht geregelt, z. B. die Mitarbeit in Aufsichtskollegien, der Infor­mationsaustausch und Vor-Ort-Prüfungen.[32]

Außerdem erörtert die EZB mit nationalen Marktaufsichtsbehörden aus EU-Ländern derzeit den Abschluss eines MoU auf der Grundlage einer von der EZB in Zusammenarbeit mit der ESMA erstellten Vorlage. Eine erste Vereinbarung dieser Art wurde bereits unterzeichnet, und es laufen Verhandlungen mit zwei weiteren nationalen Marktaufsichtsbehörden.

Darüber hinaus hat die EZB sowohl mit der EBA als auch mit der ESMA MoUs geschlossen.

Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden

MoUs zwischen NCAs und Drittländern werden nach und nach durch entsprechende MoUs der EZB abgelöst

Um eine reibungslose laufende Aufsicht zu gewährleisten, trat die EZB nach Mög­lichkeit den MoUs bei, die bereits vor Beginn des SSM zwischen NCAs aus dem Euroraum und Aufsichtsbehörden in Drittländern geschlossen worden waren. Diese MoUs werden nach und nach durch eigenständige MoUs zwischen der EZB und den betreffenden Drittstaaten abgelöst.

Abbildung 6

Die von der EZB verhandelten MoUs erstrecken sich auf vier Aufsichtsbereiche

Im Berichtsjahr nahm die EZB Verhandlungen mit zehn Aufsichtsbehörden aus Drittländern über den Abschluss von MoUs auf. Die Vereinbarungen sollen die Durchführung der jeweiligen Aufsichtsaufgaben erleichtern, indem sie unter anderem den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit bei der laufenden Aufsicht sowie in Notfällen die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen und Überprüfungen von internen Modellen regeln.

Im Jahr 2016 und Anfang 2017 schloss die EZB zudem MoUs mit zwei Aufsichts­instanzen aus Drittländern zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten sowie zum Informationsaustausch in Bezug auf systemrelevante Institute.

Aufsichtskollegien

Aufsichtskollegien entscheidend für Koordinierung der Aufsicht über grenzüberschreitende Bankengruppen

Die als ständige und dennoch flexible Strukturen eingerichteten Aufsichtskollegien ermöglichen die Abstimmung zwischen den an der Aufsicht über grenzüber­schreitend tätige Bankengruppen beteiligten Behörden. Für SSM-Banken mit Niederlassungen in Ländern außerhalb des Euroraums spielen die Kollegien eine wichtige Rolle.

Im Berichtsjahr stärkte die EZB die Leistungsfähigkeit dieser Kollegien, um den europäischen Rahmen für den Informationsaustausch, die gemeinsamen Risiko­bewertungen und die gemeinsamen Entscheidungen in Bezug auf Kapital- und Liquiditätsanforderungen gemäß der CRD IV effektiver zu gestalten.

Die EZB-Bankenaufsicht ist als konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Organi­sation und Arbeitsweise von 29 EU-Kollegien zuständig. In diesen Kollegien sind die Aufseher der betreffenden EU-Mitgliedstaaten, die EBA sowie – als Beobachter – diejenigen Behörden vertreten, welche die wesentlichen Tochtergesellschaften und Zweigstellen der jeweiligen Bankengruppen in Drittländern beaufsichtigen. Darunter befinden sich die weltweit wichtigsten Banken- und Finanzmarktaufsichtsbehörden.

Für alle bedeutenden Institute, bei denen die EZB als konsolidierende Aufsichts­behörde auftritt, haben die betreffenden JSTs Prozesse und Verfahren erarbeitet, die ein reibungsloses Funktionieren der Kollegien gewährleisten.[33]

Darüber hinaus beteiligte sich die EZB-Bankenaufsicht als Gastaufseher über bedeutende Institute in teilnehmenden Mitgliedstaaten, die ihren Hauptsitz in einem nicht am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat haben (gegenwärtig sieben Banken­gruppen), aktiv in den Kollegien der grenzüberschreitenden Bankengruppen, indem sie entsprechende Mitglieder aus den JSTs dorthin entsandte.

Was weitere international tätige bedeutende Institute im Eurogebiet betrifft, so agierte die EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2016 als konsolidierende Aufsichtsbehörde für vier Bankengruppen, die zwar ihren Hauptsitz in einem teilnehmenden Mitglied­staat haben, aber nur außerhalb der EU in wesentlichem Umfang grenzüber­schreitend tätig sind. Daneben fungierte sie als Gastaufseher in den Kollegien von fünf grenzüberschreitenden Bankengruppen mit Hauptsitz in Drittländern und als bedeutend eingestuften Tochtergesellschaften im Euroraum.

Stand der engen Zusammenarbeit

EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können im Rahmen einer engen Zusammenarbeit am SSM teilnehmen. Die Hauptvoraussetzungen hierfür sind in Artikel 7 der SSM-Verordnung festgelegt, und die Verfahrensaspekte sind im Beschluss EZB/2014/5 geregelt. Im Jahr 2016 gingen keine Anträge auf Aufnahme einer engen Zusammenarbeit ein.

Beteiligung am EU-Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Banken

Der EU-Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Banken bildet einen wichtigen Anker für die Stabilität des Bankensektors in der EU. Innerhalb dieses Rahmenwerks kommt der EZB-Bankenaufsicht eine wesentliche Bedeutung zu. Ihre verstärkte Beteiligung im Berichtsjahr hing teilweise mit der fortschreitenden Operationalisierung des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism) zusammen.

Stärkere Beteiligung der EZB-Bankenaufsicht an Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Banken

Bei der Arbeit der EZB-Bankenaufsicht zur Stärkung der Widerstandskraft der bedeutenden Institute in Phasen mit erhöhtem Stress spielt die Beurteilung von Sanierungsplänen eine wichtige Rolle. Im Jahr 2016 wurden die im Einreichungs­zyklus 2015 vorgelegten Sanierungspläne beurteilt. Es handelte sich hierbei um einen Übergangszyklus, da die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD) zum Zeitpunkt der Vorlage der Sanierungspläne noch nicht in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt war und einige der relevanten Bestimmungen zur Erstellung von Sanierungsplänen noch nicht implementiert waren. Deshalb ging es der Bankenaufsicht der EZB vor allem darum, von allen Instituten erste Sanierungspläne zu erhalten und sicher­zustellen, dass diese möglichst bald die Mindestanforderungen der BRRD und der einschlägigen Delegierten Verordnungen der Kommission erfüllen. Banken, deren vorgelegte Pläne wesentliche Mängel aufwiesen, wurden aufgefordert, vor der nächsten Einreichung Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Auf der Grundlage dieser Beurteilungen führte die EZB Benchmark-Analysen durch, die aufzeigten, dass unter anderem in Bezug auf die Vollständigkeit und Qualität der Daten, die Glaubwürdigkeit der Sanierungsoptionen, den Schweregrad der gewählten Szenarien und die Kalibrierung der Sanierungsindikatoren noch Verbesserungsbedarf besteht. Diese Ergebnisse flossen wiederum in die nach Abschluss der Beurteilung verfassten Feedback-Schreiben an die Banken ein. Im September und Dezember 2016 wurden die Sanierungspläne für 2016 eingereicht und befinden sich aktuell in der Beurteilung. So wird gewährleistet, dass die Banken über plausible Sanierungsoptionen verfügen, die sie in Stressphasen zur Wieder­herstellung ihrer Widerstandsfähigkeit umsetzen können.

Regelmäßiger Austausch zwischen EZB-Bankenaufsicht und SRB in Fragen der Abwicklungsplanung

Der SRB und die EZB implementierten im Berichtsjahr das Ende 2015 geschlossene bilaterale Memorandum of Understanding zur Regelung ihrer Zusammenarbeit und ihres Informationsaustauschs. Vereinbarungsgemäß tauschten die beiden Gremien Abwicklungspläne sowie sonstige Informationen und Daten aus.

Der SRB beriet sich im Berichtsjahr bezüglich der Planentwürfe einiger bedeutender Institute mit der EZB-Bankenaufsicht. In diesen Fällen nahm die EZB eine Beurteilung vor und ließ dem SRB das Ergebnis der Begutachtung zukommen. Auch im Hinblick auf die in den Zuständigkeitsbereich des SRB fallende Festsetzung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) fanden produktive Diskussionen und ein wertvoller Informationsaustausch statt.

Bei den Sitzungen des SRB war auch ein Vertreter der EZB zugegen, und der Exekutivdirektor des SRB wurde mehrfach zu Sitzungen des Aufsichtsgremiums eingeladen, um auf oberster Ebene einen Dialog zwischen den beiden Gremien zu fördern. Durch die konstruktive Mitarbeit von EZB- und SRB-Vertretern in den verschiedenen Ausschüssen der jeweils anderen Organisation wurde – parallel zur institutsspezifischen Zusammenarbeit zwischen den JSTs und den Internen Abwicklungsteams (Internal Resolution Teams) – auch eine verstärkte Kooperation auf technischer Ebene ermöglicht. Die EZB hat zum Jahresende technische Änderungen an ihren IT-Systemen vorgenommen, um dem SRB gemäß den Bestimmungen des MoU einen direkten Zugang zur aufsichtlichen Datenplattform und zu den darin gespeicherten bankenaufsichtlichen Informationen zu verschaffen. Dadurch wird der Datenaustausch effizienter und der Meldeaufwand der Banken minimiert.

EZB-Bankenaufsicht an mehreren regulatorischen Initiativen beteiligt

Im Berichtsjahr arbeitete die EZB-Bankenaufsicht in europäischen und inter­nationalen Foren mit, in denen Grundsätze für das Krisenmanagement entwickelt werden. Beispielsweise trug sie zu einem im November 2016 veröffentlichten Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission bei, in dem es unter anderem um Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der MREL und der in der BRRD festgelegten Gläubigerrangfolge geht. Darüber hinaus arbeitete die EZB in den Ausschüssen der EBA und des Finanzstabilitätsrats mit, die sich mit der Entwicklung regulatorischer Standards für die Krisenprävention und ‑bewältigung befassen.

Im Schlussquartal 2016 sondierte sie zusammen mit den Leitern der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten und der Länder der Bankenunion auf der Grundlage der laufenden Arbeiten der internationalen Behörden die Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer bedeutenden grenzüberschreitend tätigen Bank.

Review Panel der EBA

Die Bankenaufsicht der EZB arbeitete aktiv im Review Panel der EBA mit, das Peer Reviews zur Erhöhung der Konsistenz der aufsichtlichen Ergebnisse durchführt.

Im Jahr 2016 erfolgte eine Peer Review zu den technischen Durchführungs­standards (Implementing Technical Standards – ITS) für die aufsichtlichen Meldungen der Institute (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014).

Ziel dieser Überprüfung war es, die Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldeanforderungen der Institute zu beurteilen. Unter­sucht wurden zum einen die eingerichteten Prozesse – darunter die Verfahren und IT-Systeme für die Datenerhebung, die Qualitätssicherung dieser Daten, die Aktualisierung des Melderahmens und die Verwendung des Q&A-Tools der EBA – und zum anderen Governance-Aspekte.

Die Peer Review kam zu dem Ergebnis, dass die EZB in allen untersuchten Bereichen über umfassende Prozesse verfügt.

Das Financial Sector Assessment Program (FSAP) des IWF

Der IWF führt im Rahmen seines Financial Sector Assessment Program (FSAP) umfassende und eingehende Überprüfungen des Finanzsektors einzelner Länder durch. Die Überprüfungen bestehen aus a) der Identifizierung wesentlicher Anfälligkeiten und einer Bewertung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors, b) einer Bewertung des politischen Rahmens zur Wahrung der Finanzstabilität sowie des Aufsichtsrahmens und der Aufsichtspraxis und c) einer Beurteilung der finanziellen Sicherheitsmechanismen sowie der Fähigkeit des Finanzsystems, Finanzkrisen zu bewältigen.[34]

Intensive Beteiligung der EZB an IWF-Finanzsektorüberprüfungen für Euro-Länder

Da es sich bei den FSAP-Bewertungen des IWF um länderspezifische Analysen handelt, sind hierbei die nationalen Behörden federführend. Gleichwohl ist die EZB aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der mikroprudenziellen Bankenaufsicht und makroprudenziellen Politik neben den entsprechenden nationalen Behörden stark in die Überwachung der Euro-Länder durch den IWF eingebunden.

Im Jahr 2016 beendete der IWF seine Finanzsektorüberprüfungen für Finnland, Deutschland, Irland und die Niederlande und begann mit den Überprüfungen für Luxemburg und Spanien, die 2017 abgeschlossen werden sollen. Auch für Belgien, Frankreich und Italien sollen im Laufe des Jahres 2017 Überprüfungen starten, deren Abschluss für 2018 geplant ist.

In Anbetracht der Ausgestaltung des FSAP wird ein Großteil der Ergebnisse und Empfehlungen von den jeweiligen nationalen Behörden weiterverfolgt. Angesichts der neuen Bankenaufsichtsarchitektur im Euroraum werden Empfehlungen, die sich auf das reibungslose Funktionieren des SSM beziehen, entsprechend den recht­lichen Vorgaben an die EZB gerichtet. Um auch in Zukunft eine effektive und zielführende Überwachung und Beratung vornehmen zu können, muss der IWF dem politischen Handlungsrahmen und den jeweiligen Kompetenzen auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten, des Euroraums und der EU vollständig Rechnung tragen.

Beiträge zur Entwicklung des europäischen und des internationalen regulatorischen Rahmens

Beitrag zum Basler Prozess

Im Januar 2016 billigte die Gruppe der Zentralbankpräsidenten und der Leiter der Bankenaufsichtsbehörden (Group of Governors and Heads of Supervision – GHoS), das Führungsgremium des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS), die grundlegende Überprüfung des Standards zum Marktrisiko. Daneben wurde dort ein Arbeitsprogramm 2016 festgelegt, in dem vereinbart wurde, dass der Ausschuss seine Arbeiten zur Verringerung der Schwankungen innerhalb der risikogewichtigen Aktiva fertigstellt. Hierzu soll er das Regelwerk bezüglich der Risikogewichtung sowie die Kalibrierung der Verschuldungsquoten im Rahmen der Finalisierung des Basel-III-Pakets überarbeiten. Die Bankenaufsicht der EZB war zu beiden Themen aktiv an der Grundsatzarbeit sowie an den betreffenden quantitativen Auswirkungsstudien beteiligt.

Basel-III-Reformen noch nicht abgeschlossen

Im Januar 2017 begrüßte die GHoS die Fortschritte, die der Basler Ausschuss in Bezug auf die nach der Krise in Angriff genommenen Regulierungsreformen erzielt hat, merkte aber zugleich an, dass noch mehr Zeit erforderlich sei, um die Reform­vorschläge zu finalisieren, bevor sie von der GHoS geprüft werden können. Die Arbeiten sollen in naher Zukunft abgeschlossen werden.

Insgesamt wirkt die EZB-Bankenaufsicht an mehr als 30 Unterausschüssen, Arbeitsgruppen und Task-Forces des Basler Ausschusses mit. Neben dem überarbeiteten Rahmenwerk für das Marktrisiko beschloss der Basler Ausschuss im Laufe des Jahres 2016 eine Reihe weiterer Reformen, darunter eine Überarbeitung der Behandlung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch sowie des Verbriefungs­regelwerks und die Festlegung eines Standards für die regulatorische Berück­sichtigung der Anlagenbestände der Banken bei der Ermittlung der Verlust­absorptionsfähigkeit (total loss-absorbing capacity – TLAC). Außerdem wurden Entwürfe zur regulatorischen Behandlung der Rechnungslegungsvorschriften und zu den Offenlegungsanforderungen nach Säule 3 zur öffentlichen Konsultation vor­gelegt.

Beiträge zur Arbeit der EBA

Auf EU-Ebene arbeitete die EZB-Bankenaufsicht gemeinsam mit der EBA weiter an der Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Finanzinstitute, was zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufsicht im gesamten europäischen Banken­sektor von entscheidender Bedeutung ist.

Im Berichtsjahr entsandte die EZB Vertreter in über 35 Unterstrukturen der EBA (ständige Ausschüsse und Arbeitsgruppen) sowie in den Hauptausschuss, d. h. den Rat der Aufseher, in dem die EZB-Bankenaufsicht als Mitglied ohne Stimmrecht vertreten ist.

Die EZB-Bankenaufsicht wirkt aktiv in allen Arbeitsgruppen mit, denen sie angehört. So arbeitete sie 2016 beispielsweise eng mit der EBA an der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der aufsichtsrechtlichen Konvergenz im SREP und bei Säule-2-Maßnahmen zusammen. Eine aktive Rolle übernahm die EZB-Bankenaufsicht im Einzelnen bei der Entwicklung der Leitlinien zu gemein­samen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) (EBA/GL/2014/13), der Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs (EBA/GL/2015/08), der am 16. Dezember 2015 veröffentlichten Stellungnahme der EBA zum Zusammenwirken von Säule 1, Säule 2 sowie den kombinierten Kapitalpufferanforderungen und Ausschüttungsbeschränkungen (EBA/Op/2015/24) sowie an der Erarbeitung eines einheitlichen EU-weiten Ansatzes für Säule-2-Empfehlungen. Zudem wirkte sie an der Erstellung des EBA-Jahresberichts zur aufsichtlichen Konvergenz mit.

Auch zur Entwicklung der bei der Überprüfung des Rahmenwerks für auf internen Ratings basierende Ansätze [35] aufgezeigten regulatorischen Instrumente leistete die EZB-Bankenaufsicht einen aktiven Beitrag. Die EZB teilt sich mit der EBA den Vorsitz der EBA-Task-Force zur Modellvalidierung (Task Force on Model Validation), welche die EBA bei der Erfüllung ihres regulatorischen Mandats in Bezug auf das Kreditrisiko und insbesondere auf die Aufgaben im Zusammenhang mit IRB-Ansätzen unterstützt.

Auf Basis der Ergebnisse der Untersuchungen der EBA zur Identifizierung der Hauptgründe für die Implementierungsunterschiede bei IRB-Modellen hat die EZB gemeinsam mit der EBA und zahlreichen NCAs eine Reihe regulatorischer Instrumente in Form von technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) und Leitlinien (Guidelines – GL) entwickelt, die im Laufe der kommenden Jahre schrittweise in Kraft treten werden.

In Bezug auf die Höchstverschuldungsquote war die EZB-Bankenaufsicht intensiv an der Vorbereitung des (im August 2016 veröffentlichten) EBA-Berichts[36] beteiligt, in dem Empfehlungen zur Kalibrierung dieser Quote für Institute in der EU abgegeben werden. Dabei unterstützte sie die EBA vor allem durch die Koordinierung der zugrunde liegenden quantitativen Analysen. Der gemäß den Vorgaben der CRR erstellte Bericht dient als wichtige Grundlage für die von der Europäischen Kommission angestrengte Aufnahme der Höchstverschuldungsquote in die Mindest­kapitalanforderungen nach Säule 1.

Umsetzung der in der CRR/CRD IV verankerten Optionen und Ermessensspielräume

Im Jahr 2015 initiierte die EZB ein Projekt zur Harmonisierung der in der CRR, der CRD IV und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61 der Europäischen Kommission[37] vorgesehenen Optionen und Ermessensspielräume, die den Aufsichtsbehörden und nationalen Gesetzgebern gewisse Freiräume bei der Umsetzung der betreffenden EU-Gesetzgebung gewähren.

Projekt zur Harmonisierung der nationalen Optionen und Ermessensspielräume für bedeutende Institute 2016 finalisiert

Dieses Projekt wurde 2016 nach zwei öffentlichen Konsultationsverfahren abgeschlossen, [38] und die EZB verabschiedete daraufhin eine Verordnung sowie einen Leitfaden zur Harmonisierung der Anwendung sämtlicher Optionen und Ermessensspielräume, die in den direkten Zuständigkeitsbereich der EZB fallen. [39] Die Umsetzung dieser Instrumente ermöglicht eine einheitliche Anwendung der mehr als 130 im Aufsichtsrahmen vorgesehenen Optionen und Ermessenspielräume und trägt maßgeblich zur Verringerung der regulatorischen Unterschiede im Euroraum bei. So können die bedeutenden Institute bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in den teilnehmenden Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass sich die aufsichtlichen Überprüfungen an einheitlichen Regeln und Kriterien orientieren.

Projekt zur Harmonisierung der Optionen und Ermessensspielräume 2016 auf weniger bedeutende Institute ausgeweitet

In sehr enger Zusammenarbeit mit den NCAs hat die EZB das Projekt zur Harmonisierung der Optionen und Ermessensspielräume auf die Aufsicht über weniger bedeutende Institute ausgeweitet. Dies soll gleiche Wettbewerbs­bedingungen und eine einheitliche Anwendung hoher aufsichtsrechtlicher Standards in allen Ländern des Eurogebiets gewährleisten und zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Hierzu wurde vom 3. November 2016 bis zum 5. Januar 2017 eine öffentliche Konsultation zu einem Leitlinienentwurf und einer Empfehlung durchgeführt. Die beiden Instrumente sollen nach Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse im späten Frühjahr 2017 verabschiedet werden.

Trotz der erheblichen Harmonisierungsbestrebungen der EZB-Bankenaufsicht ist die Regulierung nach wie vor national fragmentiert, unter anderem weil es sich bei einigen Vorschriften um EU-Richtlinien handelt, die in nationales Recht umzusetzen sind. Dadurch entstehen Spielräume bei der Überführung in das jeweilige nationale Recht, die in bestimmten Fällen zu einem fragmentierten Regulierungsrahmen führen. Dies verringert die Effizienz der europäischen Bankenaufsicht und erhöht deren Kosten. Deshalb bedarf es legislativer Maßnahmen seitens der Politik, um verbleibende, aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigte regulatorische Unterschiede zu beseitigen. Dies gilt auch für diejenigen Optionen und Ermessens­spielräume, die nur vom Gesetzgeber geändert werden können.

Beiträge zur Arbeit des Finanzstabilitätsrats

Auch 2016 trug die EZB-Bankenaufsicht wieder zur Arbeit des Finanzstabilitätsrats bei, insbesondere auf dem Gebiet des Krisenmanagements (im Rahmen der Resolution Steering Group des FSB) sowie – über die betreffenden Unterstrukturen des FSB – zu den Themen Governance, Risiken aus Fehlverhalten und Vergütung.

Teilnahme der EZB-Bankenaufsicht an Plenarsitzungen des FSB

Das FSB-Plenum beschloss auf seinem Treffen am 21. Juli 2016 in Chengdu [40] eine Änderung seiner Verfahrensregeln, um der EZB-Bankenaufsicht die Teilnahme an den Plenarsitzungen des FSB zu ermöglichen. Dadurch erhält der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums das Recht, die EZB-Bankenaufsicht auf der Beschlussfassungsebene des FSB zu vertreten.

Im Zuge der G20-Präsidentschaft Deutschlands ist mit Anpassungen der Agenda des FSB zu rechnen. In diesem Zusammenhang ist die Bankenaufsicht der EZB zu einer Intensivierung ihrer Mitarbeit im FSB bereit. Dabei wird sich der Arbeitsschwer­punkt von der Finalisierung noch ausstehender, durch die Krise hervorgebrachter Finanzmarktreformen hin zur vollständigen, zeitnahen und einheitlichen Umsetzung dieser Reformen verlagern.

Organisatorischer Aufbau der Bankenaufsicht der EZB

Das Aufsichtsgremium und der EZB-Rat fassten im Berichtsjahr rund 1 800 Be­schlüsse im Wege des Verfahrens der impliziten Zustimmung. Wie bereits im vorangegangenen Jahr betrafen diese zum großen Teil „fit and proper“-Beurteilungen von Bankmanagern. Angesichts der Vielzahl von Entscheidungen leitete die EZB verschiedene Maßnahmen ein, um das Beschlussfassungsverfahren weiter zu straffen. So entwickelte sie insbesondere ein Rahmenwerk zur Verab­schiedung bestimmter Arten von Aufsichtsbeschlüssen mittels Delegierung.

Regulatorische Fragmentierung im Euroraum stellt europäische Bankenaufsicht vor Herausforderungen

Die Beschlussfassung wird allerdings nach wie vor dadurch erschwert, dass die CRD IV in den einzelnen Mitgliedstaaten auf ganz unterschiedliche Weise in nationales Recht umgesetzt wurde. Dies führt zu regulatorischer Fragmentierung, welche die Bemühungen der europäischen Bankenaufseher zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen behindert. Darüber hinaus nehmen der Verwaltungs­aufwand und die Kosten zu, da die EZB gezwungen ist, die erforderlichen Kenntnisse über 19 verschiedene nationale Rechtsordnungen aufzubauen. Der aufsichtsrechtliche Rahmen zerfasert auch dadurch weiter, dass einige Länder nichtverbindliche Aufsichtspraktiken in verbindliche Rechtsakte umwandeln. Zudem haben die nationale Umsetzung der CRD IV und über das EU-Recht hinausgehende nationale Aufsichtsanforderungen mitunter zu Diskussionen über die genaue Reichweite der Aufsichtsbefugnisse der Europäischen Zentralbank geführt. Daher konkretisierte die EZB im Berichtsjahr in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission die Abgrenzung zwischen den Kompetenzen der EZB und denen der NCAs, indem sie all jene Fälle spezifizierte, in denen es der EZB gestattet ist, die im nationalen Recht gewährten Aufsichtsbefugnisse direkt aus­zuüben.

Erfüllung der Rechenschaftspflicht

Bankenaufsicht der EZB auch weiterhin in enger Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem EU-Rat erfolgt

Der vorliegende Jahresbericht wurde im Einklang mit der SSM-Verordnung erstellt und bildet eines der wichtigsten Instrumente zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht über die Aufsichtstätigkeit der EZB. Die Verordnung sieht vor, dass die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB mit geeigneten Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und die Rechenschaftspflicht einhergehen soll. Die EZB machte es sich daher auch 2016 zur Aufgabe, den Rahmen für die Rechenschaftspflicht zu wahren und zu stärken; dieser basiert auf der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB sowie auf dem Memorandum of Understanding zwischen dem Rat der EU und der EZB.

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums, Frau Nouy, trat im Berichtsjahr vor den Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments, um den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2015 zu präsentieren (22. März). Zudem nahm sie an zwei ordentlichen öffentlichen Anhörungen (13. Juni und 9. November) sowie drei Ad-hoc-Aussprachen (22. März, 13. Juli und 9. November) teil. Dabei erörtert wurden insbesondere die Themen notleidende Kredite, aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) sowie Gesetzgebungsdossiers im Bereich der Bankenaufsicht.

Des Weiteren veröffentlichte die EZB im Jahr 2016 auf ihrer Website 34 Antwort­schreiben auf Fragen von Abgeordneten des Europäischen Parlaments zum Thema Bankenaufsicht. Darin ging sie auf den Rechtsrahmen sowie die Politik der EZB zu einer ganzen Reihe aufsichtlicher Themen ein, darunter der 2016 durchgeführte Stresstest der EBA, die Aufsichtsmaßnahmen der EZB, der SREP und notleidende Kredite.

Grafik 7

EZB beantwortete 2016 mehr Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments

Auch leitete die EZB, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehen, Berichte über die Beratungen in den Sitzungen des Aufsichtsgremiums an das Europäische Parlament weiter. Im Jahr 2016 wurde ein neues Format zur Optimierung dieser Berichte eingeführt, mit dem das Europäische Parlament nun besser über die Themen informiert wird, die bei den Sitzungen des Aufsichtsgremiums erörtert wurden. Das Europäische Parlament brachte seine Zustimmung zu dem neuen Verfahren zum Ausdruck.

Was die Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht gegenüber dem EU-Rat betrifft, so wohnte die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums im Berichtsjahr zwei Sitzungen der Euro-Gruppe in der Zusammen­setzung der Bankenunion bei: Am 22. April legte Frau Nouy den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2015 vor, und am 9. November nahm sie an einem Meinungsaustausch zu Themen wie dem Stresstest der EBA, dem SREP 2016, notleidenden Krediten und der Harmonisierung der Optionen und Ermessens­spielräume in der CRR/CRD IV teil.

Im Rahmen der Meldepflichten gemäß SSM-Verordnung wirkten ferner in der Bankenaufsicht tätige Vertreter der EZB am Meinungsaustausch mit nationalen Parlamenten mit.

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof

Gemäß Artikel 20 Absatz 7 der SSM-Verordnung prüft der Europäische Rechnungs­hof die Effizienz der Verwaltung der EZB. Im Zuge dessen kam es zu einem regen Informationsaustausch mit der EZB-Bankenaufsicht. Im November vergangenen Jahres veröffentlichte der Europäische Rechnungshof seinen ersten Sonderbericht zum Einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit dem Titel Single Supervisory Mechanism – Good start but further improvements needed. Schwerpunkt seiner Prüfung war die Effizienz der Verwaltung der EZB-Banken­aufsicht. Dabei erkannte der Europäische Rechnungshof die Leistungen der EZB beim Aufbau einer europäischen Bankenaufsicht an. Gleichwohl enthält der Bericht 13 Empfehlungen, zu denen die EZB im Bericht selbst vorläufig Stellung bezog und die sie gegenwärtig weiterverfolgt. Die wichtigsten Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs beziehen sich auf die folgenden vier Bereiche: a) Governance (z. B. Straffung der Beschlussfassung in der Bankenaufsicht), b) Rechenschaftspflicht (z. B. Aus­arbeitung und Bekanntmachung eines formalen Leistungsrahmens), c) gemeinsame Aufsichtsteams (z. B. Gewährleistung, dass sich die nationalen Behörden um­fassend und angemessen an der Arbeit der Aufsichtsteams beteiligen) sowie d) Vor-Ort-Prüfungen (z. B. verstärkte Präsenz von EZB-Mitarbeitern bei Vor-Ort-Prüfungen).

Beschlussfassung

Aufsichtsgremium und Lenkungsausschuss

Abbildung 7

Beschlüsse des Aufsichtsgremiums im Jahr 2016

Anmerkung: Die in dieser Abbildung aufgeführten Zahlen beziehen sich auf einzelne Aufsichtsbeschlüsse, die sich an die beaufsichtigten Institute oder ihre potenziellen Käufer richten, sowie auf Anweisungen an NCAs zu bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten. Daneben befand das Aufsichtsgremium über eine Reihe von Querschnittsthemen (z. B. gemeinsame Methoden) und institutionelle Fragen.
1) Die 1 191 Beschlüsse zu Genehmigungsverfahren beziehen sich auf 2 686 Einzelverfahren (siehe Abschnitt 2.1.2).

  

Das Aufsichtsgremium tagte im Berichtsjahr insgesamt 28 Mal. Davon fanden 24 Sitzungen in Frankfurt am Main statt, vier wurden als Telefonkonferenz abge­halten. Das Aufsichtsgremium beriet bei seinen Sitzungen über eine Vielzahl von Themen, und zwar sowohl mit Blick auf Einzelinstitute als auch auf Grundsatzfragen allgemeinerer Natur. Die meisten Beschlüsse ergingen 2016 im schriftlichen Verfahren.[41] Wie bereits im Vorjahr betrafen sie zum großen Teil „fit and proper“-Beurteilungen.

Eine sehr große Zahl von Beschlüssen bezog sich auf Einzelinstitute (siehe Abbildung 7) und wurde im Verfahren der impliziten Zustimmung gefasst. Bei diesem zweistufigen Verfahren werden die einzelnen Beschlussvorlagen zunächst dem Aufsichtsgremium zur Zustimmung vorgelegt. Anschließend werden die finalen Beschlussentwürfe dem EZB-Rat zwecks Verabschiedung durch implizite Zustimmung zugeleitet. Von den 126 direkt von der EZB beaufsichtigten Bankengruppen stellten 38 im Jahr 2016 den Antrag, formale Beschlüsse der EZB in einer anderen Amtssprache der EU als Englisch zu erhalten.

Neben den bankspezifischen Beschlüssen hatte das Aufsichtsgremium auch über mehrere Querschnitts­themen zu befinden, darunter vor allem die Anwendung gemeinsamer Methoden und Rahmenbedingungen in bestimmten Aufsichtsbereichen. Einige dieser Ent­scheidungen wurden im Auftrag des Aufsichtsgremiums von befristet eingesetzten Gremien ausgearbeitet, in denen leitende Mitarbeiter von EZB und NCAs vertreten waren. Diese führten Vorbereitungsarbeiten zur SREP-Methodik und zu einem einheitlichen Aufsichtsansatz bei Instituten mit einem hohen Bestand an notleidenden Krediten durch. Ferner schloss das Aufsichtsgremium seine Arbeiten auf dem Gebiet der Ausübung von Optionen und Ermessensspielräumen im Unionsrecht ab. Das entsprechende Dokument Ergänzung des Leitfadens der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen wurde im August 2016 veröffentlicht.

Aufsichtsgremium

Vordere Reihe (von links nach rechts): Mathias Dewatripont, Elisa Ferreira, Tatiana Dubinova (in Vertretung für Vladimír Dvořáček), Julie Dickson, Anneli Tuominen, Danièle Nouy, Sabine Lautenschläger, Jeļena Ļebedeva (in Vertretung für Pēters Putniņš), Cyril Roux, Alexander Demarco

Mittlere Reihe (von links nach rechts): Raimund Röseler (in Vertretung für Felix Hufeld), Ignazio Angeloni, Luc Coene, Zoja Razmusa, Norbert Goffinet, Claude Simon, Marko Bošnjak, Fernando Restoy Lozano

Hintere Reihe (von links nach rechts): Helmut Ettl, Jouni Timonen, Andreas Dombret, Fabio Panetta, Andreas Ittner, Karol Gabarretta, Andres Kurgpõld (in Vertretung für Kilvar Kessler), Vytautas Valvonis (in Vertretung für Ingrida Šimonytė), Yiangos Demetriou, Ilias Plaskovitis, Jan Sijbrand, Robert Ophèle

Beschlussfassungsverfahren der EZB im Berichtsjahr weiter beschleunigt

Die EZB leitete 2016 weitere Maßnahmen zur Straffung ihres Beschlussfassungs­verfahrens ein. So wurden bestimmte Teile der Dokumentation standardisiert und Beschlüsse nach Möglichkeit in einem einzigen schriftlichen Verfahren gebündelt. Daneben entwickelte die EZB ein Rahmenwerk zur Verabschiedung bestimmter Aufsichtsbeschlüsse mittels Delegierung. Ab 2017 wird es möglich sein, die meisten Entscheidungen aus den folgenden beiden Bereichen an leitende Mit­arbeiter der EZB-Bankenaufsicht zu übertragen: zum einen die Beurteilung der „fit and proper“-Anforderungen und zum anderen Statusänderungen hinsichtlich der Bedeutung der beaufsichtigten Institute. Dabei wird ein weitgehendes Delegieren von Routinebeschlüssen, die mit einem geringen Ermessensspielraum verbunden sind, angestrebt. Durch die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen wird das aufsichtliche Beschlussfassungsverfahren wesentlich effizienter. Zudem erlaubt sie dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat, sich auf Themen zu konzentrieren, die weitreichende Auswirkungen haben, sowie auf Beschlüsse, die einer eingehenderen Beurteilung bedürfen.

Der Lenkungsausschuss unterstützt das Aufsichtsgremium und bereitet dessen Sitzungen vor. Ihm gehören acht Mitglieder des Aufsichtsgremiums an. Im Berichtsjahr wurden 18 Sitzungen – allesamt in Frankfurt am Main – abgehalten.[42] Im April erfolgte die übliche Rotation der für eine Amtszeit von einem Jahr ernannten fünf NCA-Mitglieder.

Darüber hinaus fanden 15 Sitzungen des Lenkungsausschusses in seiner er­weiterten Zusammensetzung, d. h. unter Einbeziehung hochrangiger Vertreter aller 19 NCAs, statt. Davon waren zehn Sitzungen in Frankfurt am Main anberaumt, und fünf wurden als Telefonkonferenz abgehalten. Thematisch waren diese Sitzungen der Abwicklung des für 2016 geplanten Stresstests gewidmet.

Tätigkeit des administrativen Überprüfungsausschusses

Im Berichtsjahr wurden dem administrativen Überprüfungsausschuss[43] acht Anträge auf administrative Überprüfung von Aufsichtsbeschlüssen der EZB unterbreitet (siehe Grafik 8).

In den meisten Fällen zogen die Stellungnahmen des administrativen Überprüfungs­ausschusses keine rechtlichen Schritte nach sich. Vielmehr lässt sich feststellen, dass die Kosten für die Überprüfung von Aufsichtsbeschlüssen bei allen Beteiligten gesenkt werden konnten. Diese „Verfahrensökonomie“ war einer der Hauptgründe, die den europäischen Gesetzgeber dazu bewogen hatten, den Überprüfungsausschuss einzurichten.[44]

Grafik 8

Zahl der Überprüfungsanträge gegenüber 2015 konstant

Quelle: EZB.

Geprüfte Sachverhalte und relevante Themen

Der administrative Überprüfungsausschuss wurde zu verschiedenen Themen und Arten von Aufsichtsbeschlüssen angerufen: Corporate Governance, Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Entzug der Zulassung.

Die Überprüfung von Beschlüssen der EZB betraf 2016 im Wesentlichen deren Vereinbarkeit mit Verfahrensregeln, so etwa die Einhaltung der vorgegebenen Verfahrensanforderungen, die korrekte Darstellung der Sachlage, das Vorliegen ausreichender Begründungen und die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnis­mäßigkeit. Der administrative Überprüfungsausschuss hatte auch die Zusammen­arbeit zwischen EZB und NCAs zu prüfen; dies erstreckte sich zum Teil auch auf Nicht-SSM-Banken, die einer von der EZB direkt beaufsichtigten bedeutenden Bankengruppe angehörten.

Die Überprüfung der EZB-Beschlüsse war insbesondere vor dem Hintergrund der regulatorischen Fragmentierung (aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung europäischer Gesetze in nationales Recht) und der nach wie vor großen nationalen Ermessensspielräume schwierig.

Der administrative Überprüfungsausschuss führte 2016 in zwei Fällen mündliche Anhörungen durch. Bei solchen Anhörungen erhalten die Antragsteller die Gelegenheit, vom administrativen Überprüfungsausschuss gehört zu werden, wobei die EZB ebenfalls ihren Standpunkt darlegen kann. Mündliche Anhörungen haben sich im Laufe der Zeit als wichtiges Element des Überprüfungsprozesses etabliert.

Personalausstattung der EZB-Bankenaufsicht

Seit der SSM am 4. November 2014 seine Arbeit aufnahm, hat sich heraus­kristallisiert, dass für eine Reihe zentraler Aufgaben mehr Ressourcen benötigt werden als zunächst angenommen. Im September 2015 kam der EZB-Rat daher überein, den entsprechenden Personalbestand in den Jahren 2016 und 2017 gestaffelt anzuheben.

Für 2016 wurden zusätzlich 160 (unbefristete und befristete) Stellen für aufsichts­relevante Geschäftsbereiche genehmigt. Beginnend mit der Besetzung von Führungs- und Beraterpositionen wurden die entsprechenden Einstellungsverfahren auf Basis eines transparenten, kompetitiven Top-down-Ansatzes durchgeführt. Bei der Auswahl der Bewerber wurde gezielt darauf geachtet, Mitarbeiter mit einem Höchstmaß an Kompetenz, Effizienz und Integrität einzustellen. Im Rahmen des standardmäßigen Rekrutierungsverfahrens der EZB mussten alle Kandidaten neben den geforderten soliden Fachkenntnissen auch soziale Kompetenzen und gegeben­enfalls Führungsqualitäten nachweisen. Grafik 9 enthält eine Aufgliederung der genehmigten Planstellen auf die fünf mit der Bankenaufsicht befassten Geschäfts­bereiche der EZB zum 31. Dezember 2016.

Grafik 9

Aufgliederung der genehmigten Planstellen in den Kernbereichen der EZB-Bankenaufsicht zum 31. Dezember 2016

Am Jahresende 2016 waren ca. 97 % der für die SSM-Kernbereiche vorgesehenen Planstellen durch Einstellungsverfahren besetzt, oder dies stand kurz bevor.

Zur Frage der Geschlechterdiversität gibt Abbildung 8 Auskunft:

Abbildung 8

Geschlechterdiversität in der Bankenaufsicht der EZB

Anteil der weiblichen Mitarbeiter in % (Angaben in grün)

Im September 2015 billigte der EZB-Rat zudem für 2017 eine provisorische weitere Erhöhung des Personalbestands in der Bankenaufsicht und ersuchte die EZB, im Jahresverlauf 2016 einen Bericht vorzulegen, aus dem die tatsächlichen Er­fordernisse auf Basis der Erfahrungen der ersten 18 Monate des SSM sowie die erwarteten Ressourcengewinne hervorgehen sollten. Der Bericht wurde von der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums und ihrer Stellvertreterin koordiniert. Aufgrund der daraus resultierenden Erkenntnisse genehmigte der EZB-Rat im Dezember 2016 zusätzlich 141,5 befristete und unbefristete Vollzeitäquivalente (VZÄ) für 2017 und trug dabei folgenden Faktoren Rechnung: a) dem erhöhten Personalbedarf aufgrund der seit 2015 gestiegenen Zahl von Aufgaben (insbesondere durch den Zuwachs an zu beaufsichtigenden bedeutenden Instituten sowie die Errichtung des neuen Krisenbewältigungsmechanismus der EU), b) der Notwendigkeit, den NCAs mehr Zeit einzuräumen, damit sie ihren Verpflichtungen bei der Besetzung der JSTs nachkommen können, und c) der von der EZB ermittelten Freisetzung von Ressourcen (z. B. durch Synergien bei der Beaufsichtigung von Gastland-Instituten, die derselben Nicht-SSM-Bankengruppe angehören).

Kasten 2 Europäische Zusammenarbeit

Der Erfolg der europäischen Bankenaufsicht hängt ganz entscheidend davon ab, dass die Bankenaufseher der EZB und der NCAs zu einem Team zusammenwachsen und auf Ebene der JSTs wie auch der Querschnittsfunktionen kooperieren. Dies bedeutet unter anderem, einander kennenzulernen, Meinungen auszutauschen und voneinander zu lernen, um so eine gemeinsame Aufsichtskultur zu schaffen. In diesem Sinne brachte die EZB gemeinsam mit den NCAs im Jahr 2016 folgende Initiativen auf den Weg:

SSM-Schulungsprogramm

Der größte Aktivposten des SSM sind seine Mitarbeiter. Daher sind EZB und NCAs bestrebt sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Qualifikationen vorliegen und dass die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, ihre Fähigkeiten im Laufe der Zeit auszubauen.

Schulungen spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Die Entwicklung eines gemeinsamen Schulungsansatzes für Bankenaufseher bietet folgende Vorteile:

  • ein einheitliches Aufsichtskonzept
  • eine gemeinsame Aufsichtskultur
  • SSM-weite Mobilität, Flexibilität und Personalentwicklung
  • Schaffung von Skaleneffekten und Ausbildung einer größeren Expertise innerhalb des SSM

Grafik A

Gemeinsame Initiative: von NCAs/EZB im Jahr 2016 organisierte Schulungen

Als Ergebnis einer gemeinsamen Initiative der Aufsichtsbehörden wurden im Berichtsjahr 34 systemweite Schulungen – davon 14 neu konzipierte – abgehalten. Bei diesen von den NCAs wie auch der EZB veranstalteten Schulungen standen den SSM-Mitarbeitern mehr als 1 200 Plätze zur Verfügung. Im Jahr 2017 werden systemweit über 60 solcher Fortbildungen angeboten.

Regelmäßige JST-Workshops

Die JSTs bilden das Rückgrat des SSM. Als Beitrag zur Schaffung eines einheitlichen Teams europäischer Bankenaufseher führte die EZB im Berichtsjahr eintägige Workshops ein. Sie werden unter dem Titel „Arbeiten in einem JST“ in Frankfurt am Main und an anderen Orten im Euroraum durchgeführt. In diesen dynamischen und interaktiven Workshops stellen Banken­aufseher erprobte Verfahren vor, die in einigen Teams möglicherweise schon umgesetzt werden, um die interne Zusammenarbeit effektiver und effizienter zu gestalten. Darüber hinaus bietet sich den JST-Mitgliedern aus dem gesamten Eurogebiet während der praktischen Übungen die Gelegenheit zu einem Meinungsaustausch. Die Workshops fördern generell die Zusammenarbeit und tragen zu einer größeren Offenheit und Transparenz unter den Mitgliedern eines Aufsichtsteams bei.

SSM-Praktikumsprogramm

Die EZB legte 2016 das erste SSM-Praktikumsprogramm auf, mit dem ein Pool junger Talente für den gesamten SSM gebildet werden soll. Im Rahmen dieses Programms erhalten Hochschul­absolventen die Gelegenheit, in den Institutionen des gesamten SSM wertvolle gesamteuropäische Arbeitserfahrungen zu sammeln und so zu einer gemeinsamen europäischen Bankenaufsichts­kultur beizutragen. Am 1. Oktober 2016 entschieden sich 26 der insgesamt 33 Teilnehmer des SSM-Praktikumsprogramms, ihren viermonatigen Arbeitseinsatz bei nationalen Aufsichtsbehörden in mehreren europäischen Ländern zu absolvieren. Für die meisten von ihnen war dies neben der bei der EZB verbrachten Zeit der zweite Einsatz bei einer nationalen zuständigen Behörde. Nach Beendigung ihrer Entsendungen kehren alle SSM-Praktikanten zur EZB nach Frankfurt zurück, um von ihren Erfahrungen zu berichten, Rückmeldungen zum Programm zu geben und ihre Eindrücke von der SSM-Arbeitskultur zu schildern.

Umsetzung des Verhaltenskodex

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der SSM-Verordnung ist die EZB verpflichtet, für Mitarbeiter und leitende Angestellte, die an der Bankenaufsicht beteiligt sind, einen Verhaltenskodex zu erstellen. Besondere Aufmerksamkeit soll dabei potenziellen Interessenkonflikten gelten. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Ethik-Rahmen der EZB verankert, der von der Stabsstelle Compliance und Governance umgesetzt wird. Die Stabsstelle berät sämtliche Mitarbeiter der EZB bei ethischen Fragen.

Die Stabsstelle Compliance und Governance erhielt im Laufe des vergangenen Jahres mehr als 1 500 Anfragen von Mitarbeitern der EZB, wobei eine breite Palette von Themen angesprochen wurde. Ein Drittel davon stammte von Mitarbeitern der Bankenaufsicht und bezog sich unter anderem auf private Finanztransaktionen, Beschränkungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die Annahme von Geschenken und Bewirtungen sowie weitere Fragen im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte (siehe Grafik 10). Die Stabsstelle ermittelte lediglich eine geringe Zahl von Verstößen, von denen etwa ein Drittel auf Mitarbeiter und Führungskräfte der Bankenaufsicht entfiel. Bei keinem dieser Fälle ging es um vorsätzliches Fehlverhalten oder sonstige gravierende Verstöße.

Grafik 10

Die meisten der 2016 eingereichten Anfragen betrafen private Finanztransaktionen

Im Hinblick auf diejenigen Mitarbeiter und Führungskräfte in der Bankenaufsicht, die ihre Position im Berichtsjahr aufgaben, wurde 2016 in keinem Fall eine „Cooling-off“-Zeit gemäß den Vorschriften des Ethik-Rahmens veranlasst.

In dem Bestreben, über den gesamten SSM hinweg eine angemessene Unter­nehmens- und Ethikkultur zu etablieren, meldeten die NCAs der EZB alle Maß­nahmen, die sie zur Umsetzung und Einhaltung der Leitlinie der EZB über die Festlegung gemeinsamer Grundsätze eines Ethik-Rahmens für die EZB und die NCAs ergriffen haben. Eine eigens eingerichtete Ethik-Arbeitsgruppe förderte diese Aktivitäten und unterstützte den EZB-Rat diesbezüglich weiter.

Der Ethikausschuss der EZB berät die Mitglieder all jener Gremien, die mit der Entscheidungsfindung der EZB in ethischen Angelegenheiten befasst sind. Im Berichtsjahr erteilte er in acht Fällen Ratschläge in Bezug auf den SSM. So sprach sich der Ethikausschuss beispielsweise für eine sechsmonatige Fristverlängerung in Bezug auf die Stimmenthaltung eines Mitglieds des Aufsichtsgremiums aus; diese war beschlossen worden, nachdem seine Ehefrau von ihrer nicht geschäfts­führenden Funktion im Leitungsorgan einer beaufsichtigten Bank zurückgetreten war. Die Empfehlung wurde ausgesprochen, um Vorsicht walten zu lassen und jeglichem Eindruck eines möglichen Interessenkonflikts entgegenzutreten. Darüber hinaus informierten Mitglieder des Aufsichtsgremiums und andere Sitzungs­teilnehmer den Ethikausschuss über nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufgenommene berufliche Tätigkeiten bei öffentlichen oder internationalen Organisationen sowie Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Diese stufte der Ethikausschuss als unproblematisch ein. Er äußerte sich außerdem zur ange­messenen Höhe der Vergütung eines ehemaligen Mitglieds des Aufsichtsgremiums während der entsprechenden „Cooling-off“-Zeit.

Anwendung des Trennungsgrundsatzes zwischen Geldpolitik und Bankenaufsicht

Die Anwendung des Trennungsgrundsatzes zwischen geldpolitischen und aufsichts­rechtlichen Aufgaben bezog sich im Berichtsjahr vorwiegend auf den Informations­austausch zwischen den beiden Funktionsbereichen.[45] Gemäß Beschluss EZB/2014/39 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank erfolgte der Austausch von Informationen nach dem Prinzip „Kenntnis, nur wenn notwendig“, d. h., jeder Bereich musste nachweisen, dass die angeforderten Informationen zum Erreichen seiner Ziele erforderlich waren. In den meisten Fällen ging es nicht um Daten zu einzelnen Instituten. Der Zugang zu vertraulichen Informationen wurde direkt von dem für die Informationen zuständigen Funktionsbereich der EZB gewährt. Ein Eingreifen des Direktoriums zur Behebung möglicher Interessen­konflikte war nicht erforderlich. Im Einklang mit Beschluss EZB/2014/39 musste das Direktorium gleichwohl neunmal eingebunden werden, um die Weitergabe nicht anonymisierter FINREP- und COREP-Daten[46] sowie sonstiger Rohdaten zu ermöglichen. Zugriff auf die Daten wurde nur befristet gegeben, um zu gewährleisten, dass das Prinzip „Kenntnis, nur wenn notwendig“ zu jedem relevanten Zeitpunkt erfüllt ist. Hinsichtlich der Trennung auf Ebene der Beschlussorgane wurden keine Bedenken geäußert, und so musste die Schlichtungsstelle nicht tätig werden.

Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung und das Informationsmanagement

Weiterentwicklung des Rahmens für die Datenbearbeitung

Gemäß den Bestimmungen der SSM-Rahmenverordnung obliegt der EZB die Organisation der Verfahren für die Erhebung und Qualitätsprüfung der von den beaufsichtigten Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten.[47]

Dabei soll insbesondere gewährleistet werden, dass der SSM verlässliche und genaue Aufsichtsdaten verwendet. Deshalb arbeitet die EZB eng mit den Melde­stellen der NCAs zusammen, die von den Kreditinstituten die aufsichtlichen Meldungen aus erster Hand erhalten und diese einer ersten Qualitätsprüfung unterziehen. Hierzu wird die Kooperation zwischen der EZB und den NCAs (und – im Falle direkter Meldungen an die EZB – mit den beaufsichtigten Instituten) nach dem „sequenziellen Ansatz“[48] organisiert.

Der sequenzielle Ansatz wird gegenwärtig sowohl in seiner kurzfristigen Aus­prägung als auch in der langfristigen Form verfeinert. Der kurzfristige Ansatz wurde im Berichtsjahr mit allen involvierten Akteuren erörtert. Dabei wurde vereinbart, dass die NCAs Daten – unabhängig vom Status etwaiger NCA-interner Validierungs­regeln – bis zum betreffenden Einreichungstermin an die EZB übermitteln. Dadurch soll sichergestellt werden, dass a) die von den Instituten gemeldeten Daten den SSM-Aufsehern möglichst zeitnah zur Verfügung stehen und b) die Inhalte der Datenbanken der NCAs und der EZB übereinstimmen. Der langfristige Ansatz betrifft hingegen die Identifizierung bewährter Verfahren der einzelnen NCAs und die Entwicklung harmonisierter Best Practices.

Aufsichtliche Datenmeldungen werden nach Eingang bei der EZB in unter­schiedlichen Formaten in das IMAS[49]-System eingepflegt, um sie den Endnutzern – darunter die JSTs und die SSM-Querschnittsfunktionen – zugänglich zu machen. Außerdem werden ausgewählte Daten, die eine Untergruppe von Banken (vor­wiegend bedeutende Institute) betreffen, nach Erhalt automatisch an die EBA weitergeleitet.

Datenmeldungen können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erfolgen. Sowohl für die bedeutenden als auch für die weniger bedeutenden Institute sind Daten (sofern zutreffend) ab dem Referenzzeitraum Dezember 2014 verfügbar.

Insbesondere führte der SSM im Laufe des Jahres 2016 – nach der offiziellen Veröffentlichung der einschlägigen Rechtsakte[50] – eine Reihe zusätzlicher regel­mäßiger Datenmeldungen ein. So werden nunmehr auch Daten zu den zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung (additional liquidity monitoring metrics – ALMM), den aufsichtlichen Benchmarking-Portfolios (supervisory benchmarking portfolios – SBP) sowie zur Mindestliquiditätsquote (liquidity coverage ratio – LCR) und zur Höchstverschuldungsquote (leverage ratio – LR) gemäß den modifizierten Melderahmen erhoben.

EZB veröffentlicht seit 2016 umfangreiche Daten zum europäischen Bankensektor

Die EZB erstellt in regelmäßigen Abständen bankenaufsichtliche Statistiken, wichtige Risikoindikatoren, Berichte und Übersichtsdarstellungen (Dashboards) für End­nutzer. Darüber hinaus werden seit 2015 aggregierte Bankdaten [51] zu den bedeu­tenden Instituten auf der obersten Konsolidierungsebene auf der Website der EZB-Bankenaufsicht veröffentlicht. Im Jahr 2016 wurden diese Daten durch zusätzliche Statistiken und detailliertere Aufschlüsselungen (z. B. nach geografischer Zuordnung und Bankenklassifizierung) wesentlich ergänzt, und die Veröffentlichung erfolgt nun vierteljährlich (siehe auch Abschnitt 7).

Handhabung und Weitergabe von Daten im SSM – IMAS

Das IMAS-System ist nach wie vor ein entscheidendes Element zur Unterstützung zentraler SSM-Verfahren und zur Gewährleistung eines harmonisierten Aufsichts­ansatzes in allen Euro-Ländern. Im Jahr 2016 wurde das System wesentlich weiterentwickelt, zum einen durch eine extensivere Erfassung von SSM-Aufsichts­prozessen wie dem SREP, Vor-Ort-Prüfungen, operationellen Planungen und Genehmigungsverfahren und zum anderen durch eine benutzerfreundlichere Ausgestaltung der Oberfläche, einen Ausbau der Kapazitäten für die Informations­analyse und eine allgemeine Erweiterung der verfügbaren Inhalte.

Was die Bedienung des IMAS-Systems betrifft, so stellt die EZB Meldehinweise (z. B. zur Übermittlung und Qualität der ITS-Daten, zur Verwendung der Datenbank und zur Suche nach bestimmten Informationen) zur Verfügung und leistet technische Unterstützung für Endnutzer.

Kasten 3 Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz

Seit die EZB ihre neuen Aufsichtsaufgaben übernommen hat, wird auch ihre diesbezügliche Transparenz und Rechenschaftspflicht hinterfragt. Transparenz bedeutet in diesem Zusammenhang eine klare, zeitnahe Erklärung der politischen Entscheidungen und Verfahren der EZB; Rechen­schaftspflicht bezieht sich auf die Verantwortlichkeit der EZB für ihr Handeln gegenüber der EU-Bevölkerung und deren gewählter Vertretung. Transparenz ermöglicht es der Öffentlichkeit, die Leistung der EZB an ihren Zielvorgaben zu messen. Aus diesem Grund wurden im Jahr 2016 verstärkte Bemühungen zur Erhöhung der Transparenz der EZB-Bankenaufsicht unternommen.

Die Bankenaufsicht der EZB hat ihre Kommunikation mit der Öffentlichkeit kontinuierlich ausgebaut. Am 23. März 2016 fand die erste jährliche Pressekonferenz der Vorsitzenden und der stell­vertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums statt, auf der die Aufsichtstätigkeit der EZB im Jahr 2015 präsentiert wurde. Außerdem wurde eine Broschüre zur SREP-Methodik veröffentlicht, die den aufsichtlichen Ansatz der EZB-Bankenaufsicht erläutert. In insgesamt 42 Reden und 18 Interviews der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und weiterer EZB-Vertreter im Aufsichtsgremium wurden politische Botschaften übermittelt und auf der Website der EZB-Banken­aufsicht verfügbar gemacht. Auch die Veranstaltungskalender der Vorsitzenden und der stell­vertretenden Vorsitzenden wurden regelmäßig veröffentlicht. Darüber hinaus erfolgte ein Informations- und Meinungsaustausch mit Gesetzgebungsorganen sowie mit der Öffentlichkeit im Rahmen von:

  • 7 öffentlichen Konsultationsverfahren
  • 1 295 Anfragen der Öffentlichkeit, darunter 608 Anfragen zu allgemeinen Fragen der Banken­aufsicht, 619 Beschwerden über Banken und 68 Anfragen zu beaufsichtigten Instituten
  • 34 Antworten auf Fragen, die von Abgeordneten des Europäischen Parlaments zum Thema Aufsicht eingereicht wurden.

Im Jahr 2016 intensivierte die Bankenaufsicht der EZB auch ihre direkte Interaktion mit den beaufsichtigten Banken. In Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, Workshops und Erläuterungs­gesprächen verdeutlichte sie ihnen den SREP und die Methodik für Stresstests. Von der Banken­branche wurden aber auch Rückmeldungen erbeten, etwa im Rahmen der jährlichen Umfrage der Europäischen Bankenvereinigung (European Banking Federation – EBF) zu den Erfahrungen mit dem SSM. Diese ergab, dass die Bankenaufsicht der EZB Fortschritte in Bezug auf die Wirksamkeit und Klarheit ihrer Kommunikation erzielt hat. Allein zum SREP fanden 13 Treffen und eine Telefon­konferenz mit Bankverbänden statt. Außerdem stand die EZB in einem Meinungsaustausch mit Vertretern des Büros der Europäischen Bürgerbeauftragten, Emily O’Reilly, über die Transparenz des SREP. In einem Schreiben an die Vorsitzende brachte Frau O’Reilly ihre Zufriedenheit mit der von der EZB gewährleisteten Transparenz bei der Durchführung des SREP zum Ausdruck und sprach einige weitere Empfehlungen aus.

Seit Dezember 2016 veröffentlicht die EZB-Bankenaufsicht aggregierte Daten zur Bilanzstruktur, Ertragskraft, Solvenz und zum Kreditrisiko der von ihr beaufsichtigten Banken. Diese Statistiken werden vierteljährlich auf der Website der EZB-Bankenaufsicht veröffentlicht und sind nach geografischer Region bzw. nach Einstufung der Bank aufgeschlüsselt.

Auch die Rahmenbedingungen der EZB für den öffentlichen Zugang zu Dokumenten tragen zur Gewährleistung von Transparenz bei. Der von der EZB verabschiedete Beschluss über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB[52] steht im Einklang mit den entsprechenden Ziel­setzungen und Standards anderer Organe und Einrichtungen der EU. Mit dem Beschluss wird einerseits die Transparenz erhöht, andererseits wird der Unabhängigkeit der EZB und der NCAs Rechnung getragen und die Vertraulichkeit bestimmter, speziell die Erfüllung der Aufgaben der EZB betreffender Angelegenheiten sichergestellt. Im Jahr 2016 ging eine gestiegene Anzahl von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ein, die sich auf bankenaufsichtliche Aufgaben der EZB bezogen.

Berichterstattung zu den Haushaltsausgaben

Gemäß SSM-Verordnung muss die EZB zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben über angemessene Ressourcen verfügen. Diese Ressourcen werden über eine Aufsichtsgebühr finanziert, die von den direkt durch die EZB beaufsichtigten Instituten zu leisten ist.

Die Aufwendungen für Aufsichtsaufgaben werden im Haushaltsplan der EZB gesondert ausgewiesen.[53] Für Haushaltsangelegenheiten der EZB ist der EZB-Rat zuständig. Dieser beschließt den jährlichen Haushalt der EZB im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht auf Vorschlag des EZB-Direktoriums und nach Beratung mit der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Dem EZB-Rat steht der Haushaltsausschuss (Budget Committee – BUCOM) zur Seite, dem Vertreter aller nationalen Zentralbanken des Eurosystems und der EZB angehören. Der BUCOM prüft die Berichte der EZB zur Haushaltsplanung und Haushaltsüberwachung und erstattet dem EZB-Rat unmittelbar darüber Bericht.

Die EZB erwartet für das Jahr 2017 einen Anstieg der Ausgaben für die direkte Aufsicht über bedeutende Institute. Dieser ist auf die verschiedenen unter „EZB‑Bankenaufsicht: Prioritäten des SSM im Jahr 2017” vorgesehenen Aktivitäten, insbesondere die Einführung der gezielten Überprüfung interner Modelle (targeted review of internal models – TRIM), zurückzuführen. Wie in Abschnitt 4.3 erläutert hat der EZB-Rat darüber hinaus im Dezember 2016 beschlossen, die Anzahl der für die Bankenaufsicht tätigen EZB-Mitarbeiter im Jahr 2017 weiter zu erhöhen. Die Aus­gaben für die indirekte Aufsicht über die weniger bedeutenden Institute hingegen dürften 2017 etwa auf Vorjahrsniveau bleiben.

Ausgaben im Jahr 2016

Die Ausgaben der EZB im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben umfassen in erster Linie die direkten Kosten der für die EZB-Bankenaufsicht zuständigen Generaldirektionen und des Sekretariats des Aufsichtsgremiums. Die Aufsichts­funktion nimmt auch gemeinsame Dienste in Anspruch, die von den bestehenden Geschäftsbereichen der EZB bereitgestellt werden, darunter Dienste in Bezug auf Räumlichkeiten, Personalmanagement, Verwaltungsdienste, Haushaltsplanung und Kontrolle, Rechnungswesen, Rechtsdienste, Kommunikations- und Übersetzungs­dienste, interne Revision, Statistik- und IT‑Dienste.

Ausgaben im Jahr 2016 10 % niedriger als erwartet

Im April 2016 verabschiedete der EZB-Rat den Beschluss der EZB über den durch Aufsichtsgebühren zu deckenden Betrag für das Jahr 2016. Mit diesem Beschluss wurden die jährlichen Ausgaben für Aufsichtsaufgaben mit 423,2 Mio € ver­anschlagt. [54] Ende 2016 beliefen sich die Ausgaben der EZB für Aufsichtsauf­gaben auf 382,2 Mio €. Sie waren damit 10 % niedriger als erwartet, was einem Überschuss von 41,1 Mio € gegenüber den für 2016 geschätzten Ausgaben ent­spricht. Gemäß der geltenden Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren (der „Gebührenverordnung“) wird dieser Überschuss vollständig auf den 2017 zu erhebenden Gesamtbetrag angerechnet. [55]

Tabelle 7

Kosten der EZB-Bankenaufsicht 2016

(in Mio €)

Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Die Zunahme der Gesamtausgaben für die Bankenaufsicht im Jahr 2016 ist in erster Linie auf die ganzjährige Wirkung von Beschlüssen und Entwicklungen aus dem Jahr 2015 zurückzuführen. Hierzu zählen die gestiegene Zahl der insgesamt mit der Bankenaufsicht betrauten EZB-Mitarbeiter, der Umzug an den festen Standort sowie die Bereitstellung von statistischer und IT-Infrastruktur.

Weitere Kostensteigerungen beruhen auf der Beteiligung der EZB an dem alle zwei Jahre von der EBA durchgeführten Stresstest. Der hiermit verbundene Aufwand wurde so weit wie möglich durch die Neuordnung der Aufgaben und den Einsatz von Mitarbeitern der NCAs sowie externen Beratern abgedeckt. Die Kosten für externe Ressourcen beliefen sich auf 2,2 Mio € für Mitarbeiter der NCAs und 8,2 Mio € für Berater.

Gehälter und Leistungen

In den Gehältern und Zusatzleistungen sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den Gehältern, einschließlich Überstunden, Zulagen und Kosten in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für Aufsichtsmitarbeiter und Mitarbeiter der gemeinsamen Dienste enthalten.

Im Jahr 2016 betrugen die tatsächlichen Ausgaben für Gehälter und Leistungen 180,6 Mio €; sie machten damit 47 % der Gesamtausgaben für Aufsichtsaufgaben aus. In dieser Kategorie lagen die tatsächlichen Ausgaben um 13 Mio € unter den Schätzungen, was einer Ausschöpfungsquote von 93 % entspricht. Diese Minderausgaben sind teilweise darauf zurückzuführen, dass die durchschnittliche Beschäftigungsquote niedriger ausfiel als erwartet. Am Jahresende 2016 waren ca. 97 % der für die SSM-Kernbereiche vorgesehenen Planstellen durch Einstellungsverfahren besetzt oder dies stand kurz bevor.

Miete und Gebäudeinstandhaltung

Zum Ende des Geschäftsjahres beliefen sich die tatsächlichen Ausgaben für Miete und Gebäudeinstandhaltung einschließlich Abschreibungen auf gebäudebezogene Vermögenswerte auf 58,1 Mio €. Ihren Umzug an den festen Standort schloss die EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2016 ab. Aufgrund des bestätigten Platzbedarfs liegen die tatsächlichen Ausgaben 5,1 Mio € über dem Schätzwert.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die Kategorie „sonstige betriebliche Aufwendungen“ beinhaltet unter anderem Kosten für Beratungsleistungen, IT-Dienste, statistische Dienste, Abschreibungen auf Anlagevermögen (ohne gebäudebezogene Vermögenswerte), Reise- und Schulungskosten.

Insgesamt liegt das Haushaltsergebnis in dieser Kategorie bei 143,4 Mio € und damit unterhalb der im April 2016 veranschlagten Ausgaben. Die Minderausgaben in dieser Kategorie sind hauptsächlich auf die Einrichtungsphase der Aufsichtsfunktion sowie eine Überschätzung des Mittelbedarfs für Aktivitäten wie Dienstreisen oder Schulungen zurückzuführen.

Neben dem alle zwei Jahre von der EBA durchgeführten Stresstest umfassen die sonstigen betrieblichen Aufwendungen auch die externe Unterstützung, die für die „regelmäßigen“ umfassenden Bewertungen, die Vor-Ort-Prüfungen sowie die Vorbereitungsphase der TRIM-Überprüfung hinzugezogen wurde. All diese Verfahren werden in Abschnitt 1 näher erläutert.

Gebührenrahmen 2016

Zusammen mit der SSM-Verordnung bildet die Gebührenverordnung den Rechts­rahmen für die jährliche Aufsichtsgebühr, die die EZB für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben erhebt. In der Gebührenverordnung sind die Methoden festgelegt für: a) die Festsetzung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr, b) die Berechnung des von jedem beaufsichtigten Institut zu entrichtenden Betrags und c) die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühr.

Im Jahr 2016 endete der zweite Aufsichtsgebührenzyklus der EZB. Im Laufe des Jahres 2017 wird die Gebührenverordnung insbesondere im Hinblick auf die Methoden und Kriterien zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr überprüft. Weitere Informationen darüber, wie beaufsichtigte Institute zu der Überprüfung beitragen können, werden auf der Website der EZB-Bankenaufsicht veröffentlicht.

Insgesamt erhobener Betrag

Im Jahr 2016 erhob die EZB insgesamt Gebühren in Höhe von 404,5 Mio € für Ausgaben im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben. Dieser Betrag errechnet sich aus den geschätzten Ausgaben für das gesamte Jahr 2016 in Höhe von 423,2 Mio €, bereinigt um: a) den aus dem Gebührenzeitraum 2015 übertragenen Überschuss von 18,9 Mio €, b) sonstige Erträge aus Verzugszinsen in Höhe von 0,1 Mio € sowie c) zurückerstattete Beträge in Höhe von 0,3 Mio € für den Gebührenzeitraum 2014-2015.

Der durch jährliche Aufsichtsgebühren einzuziehende Betrag gliedert sich in zwei Bestandteile. Diese Aufgliederung richtet sich nach dem Status der beaufsichtigten Institute als bedeutend oder weniger bedeutend und spiegelt damit den unterschied­lichen Grad der Beaufsichtigung durch die EZB wider. Der Betrag wird dann auf Basis der Kosten ermittelt, die den zuständigen EZB-Geschäftsbereichen bei der Aufsicht über die bedeutenden bzw. die weniger bedeutenden beaufsichtigten Institute entstehen.

Tabelle 8

Aufsichtsgebühren nach bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten

(in Mio €)

56) Im Jahr 2014 deckte die EZB die ihr entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht für den Zeitraum ab November 2014, als sie ihre Aufsichtsaufgaben übernahm, über Aufsichtsgebühren.

Wie in Abschnitt 5.1 erläutert ergibt sich aus den im Jahr 2016 für die Banken­aufsicht tatsächlich entstandenen Kosten und dem im gleichen Zeitraum erhobenen Betrag ein Überschuss von 41,1 Mio €. Dieser wird vollständig auf den 2017 zu erhebenden Gesamtbetrag angerechnet und auf die Kategorien der bedeutenden und weniger bedeutenden Institute verteilt. Dabei werden die tatsächlichen Kosten der jeweils zuständigen Funktionen aus dem Jahr 2016 zugrunde gelegt.

Individuelle Aufsichtsgebühren

Auf Bankebene werden die Gebühren auf Basis der Bedeutung und des Risikoprofils der einzelnen Institute errechnet. Dabei werden jährliche Gebührenfaktoren zugrunde gelegt, die von allen beaufsichtigten Banken mit Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gemeldet werden. Die je Bank errechnete Aufsichtsgebühr wird dann über jährliche Zahlungen erhoben, die im letzten Quartal jedes Geschäftsjahrs zu entrichten sind.

Abbildung 9

Berechnung der variablen Gebührenkomponente auf Basis der Bedeutung und des Risikoprofils der einzelnen Institute

Die Aufsichtsgebühr wird auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der am SSM teil­nehmenden Mitgliedstaaten berechnet. Sie setzt sich aus einer variablen Gebührenkomponente und einer Mindestgebühr zusammen. Letztere gilt einheitlich für alle Banken und deckt 10 % des zu erhebenden Gesamtbetrags.[56]

Zur Ermittlung der 2016 zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühren übermittelten die Gebühren­schuldner bis zum 1. Juli 2016 ihren NCAs die Informationen zu den Gebührenfaktoren mit Stichtag 31. Dezember 2015. Am 8. August 2016 stellte die EZB den Gebührenschuldnern die übermittelten Daten zu den Gebührenfaktoren zur Verfügung und gab ihnen die Möglichkeit, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen, falls sie diese als unrichtig erachteten. Anschließend berechnete die EZB die von jedem Institut und jeder Bankengruppe zu entrichtende individuelle Gebühr.

Laut Artikel 7 der Gebührenverordnung ist die Aufsichtsgebühr bei folgenden Änderungen in Bezug auf ein Einzelinstitut anzupassen: a) der Status des beauf­sichtigten Instituts ändert sich, d. h. das Institut wird statt als bedeutend nun als weniger bedeutend eingestuft oder umgekehrt, b) ein neues beaufsichtigtes Institut wird zugelassen oder c) eine bestehende Zulassung wird entzogen. Im Laufe des Jahres 2015 beliefen sich solche Änderungen, die zu neuen EZB-Gebühren­beschlüssen führten, auf 0,3 Mio €. Der Betrag wurde Anfang 2016 zurückerstattet und bei der Ermittlung des im April 2016 beschlossenen zu erhebenden Gesamt­betrags berücksichtigt. Danach wurden darüber hinausgehende Änderungen der im ersten Zyklus (November 2014 bis Ende 2015) erhobenen individuellen Aufsichts­gebühren ermittelt; diese hatten eine weitere Nettorückerstattung von 0,4 Mio € zur Folge. Dieser Betrag wird bei der Berechnung des im Jahr 2017 von den beauf­sichtigten Instituten zu erhebenden Gesamtbetrags berücksichtigt werden.

Die Änderungen betrafen in erster Linie weniger bedeutende Institute sodass sich die Anzahl der LSIs auf der obersten Konsolidierungsebene verringerte. Dement­sprechend fiel der prozentuale Anstieg der im Jahr 2016 zu zahlenden individuellen Aufsichtsgebühr und insbesondere der Mindestgebühr für vereinzelte Institute zwangsläufig höher aus, als aufgrund des prozentualen Anstiegs des zu erhebenden Gesamtbetrags zu erwarten gewesen wäre.

Die EZB bearbeitet derzeit die Anträge auf Änderungen nach Maßgabe von Artikel 7 der Gebührenverordnung für das Jahr 2016. Die zurückerstatteten bzw. erhobenen Beträge werden vollständig auf den 2017 zu erhebenden Gesamtbetrag angerechnet.

Weitere Informationen zu den Aufsichtsgebühren finden sich auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht. Die Website wird regelmäßig überarbeitet und um nützliche und praktische Informationen ergänzt, die in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht werden.

Von der EZB im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht erlassene Rechtsinstrumente

In der nachstehenden Tabelle sind die Rechtsinstrumente aufgeführt, die 2016 in Bezug auf die Bankenaufsicht von der EZB erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf der Website der EZB veröffentlicht wurden. Berücksichtigt werden Rechtsinstrumente, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung erlassen wurden, sowie andere relevante Rechtsinstrumente.

EZB-Verordnungen

  • EZB/2016/4 Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspiel­räume (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 60)

EZB-Rechtsinstrumente (ohne Verordnungen)

  • EZB/2016/1 Leitlinie (EU) 2016/256 der Europäischen Zentralbank vom 5. Februar 2016 über die Erweiterung einheitlicher Regeln und Mindestanforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit statistischer Daten, die von der Europäischen Zentralbank mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken erhoben werden, auf die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und auf die Europäische Zentralbank in ihrer Aufsichtsfunktion (ABl. L 47 vom 24.2.2016, S. 16)
  • EZB/2016/7 Beschluss (EU) 2016/661 der Europäischen Zentralbank vom 15. April 2016 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2016 (ABl. L 114 vom 28.4.2016, S. 14)
  • EZB/2016/19 Beschluss (EU) 2016/1162 der Europäischen Zentralbank vom 30. Juni 2016 über die Offenlegung vertraulicher Informationen bei strafrechtlichen Ermittlungen (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 73)
  • EZB/2016/37 Leitlinie (EU) 2016/1993 der Europäischen Zentralbank vom 4. November 2016 über die Festlegung von Grundsätzen für die Koordination der Bewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Überwachung institutsbezogener Sicherungssysteme für bedeutende und weniger bedeutende Institute (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 32)
  • EZB/2016/38 Leitlinie (EU) 2016/1994 der Europäischen Zentralbank vom 4. November 2016 zum Ansatz bei der Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme für Aufsichtszwecke durch die nationalen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 37)
  • EZB/2016/44 Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2016 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (ABl. C 481 vom 23.12.2016, S. 1)

Der europäische Bankensektor in Zahlen

Seit Dezember 2016 stellt die EZB auf ihrer Website zur Bankenaufsicht aggregierte Daten zur Bilanzstruktur, Ertragslage, Solvabilität und zum Kreditrisiko der beauf­sichtigten Banken zur Verfügung. Diese Statistiken der Bankenaufsicht werden vierteljährlich veröffentlicht und sind geografisch bzw. nach Einstufung der Bank aufgeschlüsselt.

Nachfolgend werden die wichtigsten Statistiken für den Berichtszeitraum dargestellt.

Bei Betrachtung der Auswahl der bedeutenden Institute auf der obersten Konsolidierungsebene ist seit Anfang 2015 ein Trend hin zu höheren Eigenkapital­quoten zu erkennen (siehe Tabelle 1). Nach 16,1 % im entsprechenden Vorjahrs­quartal stieg die Gesamtkapitalquote auf 17,2 % im dritten Quartal 2016 an. Ähnliche Zuwächse sind bei der Quote des harten Kernkapitals (CET1-Quote) und der Kern­kapitalquote (Tier 1-Quote) zu beobachten.

Tabelle 1

Gesamtkapitalquote und deren Komponenten nach Referenzzeitraum

(in %)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Bedeutende Institute auf höchster Konsolidierungsebene, für die Daten aus der allgemeinen Berichterstattung zur Eigenkapitalausstattung (common reporting – COREP) und aus der Finanzberichterstattung (financial reporting – FINREP) vorliegen. Die Liste der Banken, die den Berechnungen für die einzelnen Referenzzeiträume zugrunde liegt, kann sich verändern, wenn sich die Gruppe der bedeutenden Institute in ihrer Zusammensetzung ändert und weitere Banken in den Anwenderkreis verpflichtender FINREP-Meldungen fallen. Die Liste umfasste 102 Banken im zweiten und dritten Quartal 2015, 117 im vierten Quartal 2015 (Ausweitung der FINREP-Berichtspflichten), 123 im ersten Jahresviertel 2016 und 124 im zweiten Quartal 2016 (Änderungen der Liste der bedeutenden Institute und der FINREP-Berichtspflichten). Die Anzahl der in den einzelnen Referenzzeiträumen berücksichtigten Institute dürfte sich in der Zukunft stabilisieren und dann nur noch schwanken, wenn die EZB-Bankenaufsicht die Liste der bedeutenden Institute im Zuge der in der Regel jährlich durchgeführten Bewertungen aktualisiert.

  

Beim Anteil notleidender Kredite ist ein stetiger Rückgang zu verzeichnen; er sank von 7,3 % im dritten Quartal 2015 auf 6,5 % im dritten Quartal 2016.

Tabelle 2

Aktiva-Qualität: notleidende Kredite nach Referenzzeitraum

(in %)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Auswahl wie in Tabelle 1.

Die Kredite werden in den Tabellen zur Qualität der Aktiva zum Bruttobuchwert ausgewiesen. In Übereinstimmung mit dem FINREP werden zu Handelszwecken gehaltene Engagements ausgeschlossen, während Barguthaben bei Zentralbanken oder sonstige Sichteinlagen enthalten sind.

Die gesamten Aktiva und Passiva der Banken (siehe Tabellen 3a und 3b) geben die entsprechenden Daten der ausgewählten Institute zu bestimmten Zeitpunkten wieder. Die Zusammensetzung der für die verschiedenen Referenzzeiträume heran­gezogenen Auswahl der Banken ist unterschiedlich, da a) sich Änderungen an der Liste der bedeutenden Institute ergeben und b) Banken, die ihren Konzernabschluss nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufstellen, sowie solche, die nur auf Einzelinstitutsebene berichten, mit der Einreichung ihrer FINREP-Daten begonnen haben.

Tabelle 3a

Zusammensetzung der Aktiva nach Referenzzeitraum

(in Mrd €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Auswahl wie in Tabelle 1.

Tabelle 3b

Zusammensetzung der Passiva nach Referenzzeitraum

(in Mrd €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Auswahl wie in Tabelle 1.

1) Im Einklang mit IAS 37.10 und IAS 1.54(l).

Glossar

Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP): Der SREP dient der Regelung der aufsicht­lichen Prüfung bedeutender und weniger bedeutender Kreditinstitute und der Feststellung, ob mögliche zusätzliche Anforderungen (über die rechtlichen Mindestanforderungen hinaus) im Hinblick auf Eigenmittel, Offenlegung oder Liquidität angewandt oder sonstige Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden sollten.

Aufsichtshandbuch (Supervisory Manual): In diesem Handbuch werden unter Berücksichtigung der grundlegenden Funktionsprinzipien des SSM die bei der Aufsicht über bedeutende und weniger bedeutende Institute angewandten all­gemeinen Grundsätze, Prozesse, Verfahren und Methoden beschrieben. Zudem werden die Verfahren für die Zusammenarbeit innerhalb des SSM und mit Behörden außerhalb des SSM erläutert. Das Aufsichtshandbuch ist ein internes Dokument für Mitarbeiter des SSM. Ein kürzerer Leitfaden zur Bankenaufsicht, der Informationen zur Funktionsweise des SSM und Einzelheiten zu den Auf­sichtspraktiken des SSM enthält, wurde im September 2014 veröffentlicht.

Ausschüttungsfähiger Höchstbetrag (maximum distributable amount – MDA): Wenn eine Bank die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, führt dies zu einer obligatorischen automatischen Begrenzung der Aus­schüttungen (z. B. Dividenden, Kuponzahlungen auf Instrumente des zusätz­lichen Kernkapitals, diskretionäre Bonuszahlungen) auf den ausschüttungs­fähigen Höchstbetrag (MDA). Zur Berechnung des MDA wird der ausschüttungs­fähige Gewinn mit einem Faktor zwischen 0,6 und 0 multipliziert – je nachdem, wie stark das harte Kernkapital die kombinierte Kapitalpufferanforderung unterschreitet.

Bankenunion (banking union): Die Bankenunion ist einer der Bausteine zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion. Sie besteht aus einem integrierten Finanzrahmen mit einem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, einem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und einem einheitlichen Regelwerk, unter anderem für harmonisierte Einlagensicherungssysteme, die sich zu einem gemeinsamen europäischen Einlagensicherungssystem entwickeln könnten.

Basel III: Das Basel-III-Regelwerk ist ein umfangreiches Reformpaket des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, das als Reaktion auf die 2008 ausgebrochene Finanzkrise entwickelt wurde. Aufbauend auf den Basel-II-Vorschriften soll es die Regulierung und Aufsicht des Bankensektors stärken und dessen Risikomanage­ment auf ein solides Fundament stellen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber Schocks aus Stress­situationen im Finanzsektor und in der Wirtschaft zu erhöhen, das Risikomanage­ment und die Unternehmensführung von Banken zu verbessern und eine größere Transparenz und vermehrte Offenlegung herbeizuführen.

Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS): Der Basler Ausschuss ist die weltweit wichtigste normgebende Instanz für die Bankenregulierung und ein Forum für die Zusammenarbeit in Fragen der Bankenaufsicht. Sein Mandat ist es, die Bankenaufsicht mit Blick auf die Regelungen, Verfahren und Bankpraktiken weltweit zu stärken und dadurch die Finanzstabilität zu fördern. Zu seinen Mitgliedern zählen Instanzen mit direkten Bankenaufsichtsbefugnissen sowie Zentralbanken.

Bedeutendes Institut (significant institution – SI): Die Kriterien, anhand derer festgestellt wird, ob ein Institut bedeutend ist und somit unter die direkte Aufsicht der EZB fällt, sind in der SSM-Verordnung und der SSM-Rahmenverordnung festgelegt. Ein Institut wird als bedeutend eingestuft, wenn es mindestens eines der dort genannten Kriterien erfüllt. Dessen ungeachtet kann der SSM jederzeit beschließen, ein Institut als bedeutend einzustufen, um eine konsistente Anwendung hoher Aufsichtsstandards sicherzustellen.

Comprehensive Assessment: Bevor die EZB die direkte Aufsicht über ein Kreditinstitut übernimmt, muss sie eine Überprüfung der finanziellen Solidität des Instituts durchführen. Durch diese umfassende Bewertung soll sichergestellt werden, dass Banken eine adäquate Kapitalausstattung aufweisen und mög­lichen finanziellen Schocks standhalten können. Sie besteht aus einer Prüfung der Aktiva-Qualität und einem Stresstest.

CRR/CRD IV: Eigenkapitalverordnung und Eigenkapitalrichtlinie: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert­papierfirmen (CRR) und Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapier­firmen (CRD IV). Oft werden beide auch gemeinsam als CRD IV bezeichnet.

Einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM): Der SSM umfasst die EZB und die nationalen zuständigen Behörden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und dient der Wahrnehmung der auf die EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben. Die EZB ist für die wirksame und einheitliche Funktionsweise dieses Mechanismus zuständig, der Bestandteil der Bankenunion ist.

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA): Die EBA ist eine unabhängige EU-Behörde, die am 1. Januar 2011 als Bestandteil des Europäischen Finanzaufsichtssystems mit dem Auftrag geschaffen wurde, ein wirksames und einheitliches Maß an Regulierung und Beaufsichtigung im EU-Bankensektor zu gewährleisten. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, das einheitliche europäische Regelwerk für das Bankenwesen zu erarbeiten, mit dem ein einziges Paket harmonisierter aufsichtlicher Regeln für die gesamte EU zur Verfügung gestellt werden soll.

Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board – FSB): Dieses auf inter­nationaler Ebene tätige Gremium zur Förderung der weltweiten Finanzstabilität koordiniert die Bemühungen der nationalen Finanzaufsichts­behörden und internationalen Normierungsgremien zur Entwicklung robuster Regulierungs- und Aufsichtsgrundsätze sowie anderer den Finanzsektor betreffender Maßnahmen. Der FSB setzt sich für eine sektor- und länder­übergreifend einheitliche Um­setzung dieser Grundsätze ein und stärkt dadurch die Wettbewerbsgleichheit.

„Fit and proper“-Beurteilung (fit and proper assessment): Gemäß der CRD IV müssen die Aufsichtsbehörden die fachliche Qualifikation und persön­liche Zuverlässigkeit von Kandidaten für Positionen in Leitungsorganen von Kreditinstituten beurteilen. Die „fit and proper“-Beurteilungen für die 126 größten Banken des Euroraums fallen in den Zuständigkeitsbereich der EZB, während die diesbezüglichen Entscheidungen für die weniger bedeutenden Institute weiterhin den nationalen Aufsichtsbehörden obliegen, es sei denn, es handelt sich um neu zugelassene Institute.

Gemeinsames Aufsichtsteam (Joint Supervisory Team – JST): Ein JST ist ein Team von Aufsehern, die mit der Aufsicht eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe betraut sind.

Gesamtkapitalanforderung (overall capital requirements – OCR): Die Gesamtkapitalanforderung ist die Summe der SREP-Gesamtkapitalanforderung (d. h. der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der CRR zuzüglich der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen), der Kapitalpufferanforderungen und der makroprudenziellen Anforderungen.

Internes Modell (internal model): Interne Modelle sind kreditinstitutseigene Ansätze zur Risikomessung oder -steuerung, die bei der Berechnung der Eigen­mittelanforderungen herangezogen werden. Ihre Verwendung bedarf gemäß Teil 3 der CRR der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden.

Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities – MREL): Diese EU-weit geltenden Anforderungen sollen die Verlustabsorptionsfähigkeit der Kreditinstitute bei einem Ausfall sicherstellen. Die MREL wurden von der Europäischen Kommission in der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) verankert und verfolgen dasselbe Ziel wie die TLAC-Anforderungen, wobei die konkreten Kapitalanforderungen der MREL jedoch anders berechnet werden (anhand von Kriterien der EBA).

Nationale zuständige Behörde (national competent authority – NCA): Eine nach nationalem Recht anerkannte Behörde oder Stelle, die nach diesem Recht als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat vorhandenen Aufsichtssystems zur Beaufsichtigung von Banken befugt ist.

Notleidende Kredite (non-performing loans – NPLs): Gemäß Anhang V Absatz 145 der technischen Durchführungsstandards der EBA für die aufsichtlichen Meldungen gelten Kreditpositionen als notleidend, wenn mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist: 1) Es handelt sich um eine wesentliche Risikoposition, die mehr als 90 Tage überfällig ist, oder 2) es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass der Schuldner seine Verbindlich­keiten – ohne Verwertung von Sicherheiten – in voller Höhe begleicht, unab­hängig davon, ob bereits Zahlungen überfällig sind, und unabhängig von der Anzahl der Tage des etwaigen Zahlungsverzugs.

Optionen und Ermessensspielräume (options and discretions): Optionen sind Bestimmungen im EU-Recht, die den zuständigen Behörden bzw. Mitglied­staaten das Recht einräumen, zwischen mehreren Möglichkeiten der Erfüllung auszuwählen. Ermessensspielräume sind Bestimmungen im EU-Bankenrecht, über deren Anwendung die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können.

Qualifizierte Beteiligung (qualifying holding): Eine qualifizierte Beteiligung ist eine Beteiligung an einem Kreditinstitut, die 10 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens ausmacht oder eine andere Möglichkeit der maßgeblichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung dieses Kreditinstituts verschafft.

Säule-2-Empfehlungen (Pillar 2 guidance – P2G): Mit diesem Aufsichts­instrument können nicht rechtsverbindliche, über die allgemeinen Kapitalan­forderungen hinausgehende Eigenkapitalvorgaben auferlegt werden. Die Säule-2-Empfehlungen gelten ergänzend zu den Säule-2-Anforderungen. Für den MDA-Trigger sind diese Empfehlungen nicht relevant, und die Nichterfüllung der ent­sprechenden Vorgaben hat nicht zwangsläufig rechtliche Schritte der Aufsichts­instanz zur Folge.

SSM-Rahmenverordnung (SSM Framework Regulation): Die SSM-Rahmen­verordnung liefert den Rechtsrahmen für die praktische Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß den Vorgaben der SSM-Verordnung.

SSM-Verordnung (SSM Regulation): Die SSM-Verordnung ist der Rechtsakt zur Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet und gegebenenfalls in anderen EU-Mitgliedstaaten als einer der wichtigsten Bausteine der europäischen Bankenunion. Die SSM-Verordnung überträgt der EZB spezifische Aufgaben, was Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute betrifft.

Verfahren der impliziten Zustimmung (non-objection procedure): Dieses Verfahren ist in der SSM-Verordnung als standardmäßiges Beschlussfassungs­verfahren für die Aufsichtstätigkeiten der EZB vorgesehen. Dabei werden Beschlussentwürfe vom Aufsichtsgremium genehmigt und anschließend dem EZB-Rat zur Verabschiedung vorgelegt. Beschlüsse gelten als angenommen, sofern der EZB-Rat nicht innerhalb eines vorgegebenen, höchstens zehn Arbeitstage umfassenden Zeitraums Widerspruch erhebt.

Verfahren für den Europäischen Pass (passporting procedures): Dieses Verfahren regelt die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in einem Mitgliedstaat in Bezug auf Kreditinstitute, die über eine Zulassung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats verfügen und von diesen beaufsichtigt werden, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind (gemäß Artikel 33 bis 46 der CRD IV).

Weniger bedeutendes Institut (less significant institution – LSI): Im Gegensatz zu den bedeutenden Instituten, d. h. den Bankengruppen, die der direkten Aufsicht durch die EZB unterstehen, werden die weniger bedeutenden Institute von den nationalen zuständigen Behörden (NCAs) beaufsichtigt.

Abkürzungen

Länder

AT Österreich HU Ungarn

BE Belgien IT Italien

BG Bulgarien JP Japan

CH Schweiz LT Litauen

CY Zypern LU Luxemburg

CZ Tschechische Republik LV Lettland

DK Dänemark MT Malta

DE Deutschland NL Niederlande

EE Estland PL Polen

IE Irland PT Portugal

ES Spanien RO Rumänien

FI Finnland SE Schweden

FR Frankreich Sl Slowenien

GR Griechenland SK Slowakei

HR Kroatien UK Vereinigtes Königreich

Sonstiges

AQR Asset quality review – Prüfung der Aktiva-Qualität

BCBS Basel Committee on Banking Supervision – Basler Ausschuss für Bankenaufsicht

COREP Common reporting – allgemeine Berichterstattung

CRD IV Capital Requirements Directive – Eigenkapitalrichtlinie

CRR Capital Requirements Regulation – Eigenkapitalverordnung

EBA Europäische Bankenaufsichtsbehörde

ESRB European Systemic Risk Board – Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

EU Europäische Union

EZB Europäische Zentralbank

FINREP Financial reporting – Finanzberichterstattung

FSB Financial Stability Board – Finanzstabilitätsrat

JST Joint Supervisory Team – gemeinsames Aufsichtsteam

LSI Less significant institution – weniger bedeutendes Institut

MoU Memorandum of Understanding

NCA National competent authority – nationale zuständige Behörde

RAS Risk Assessment System – Risikobewertungssystem

SEP Supervisory Examination Programme – aufsichtliches Prüfungsprogramm (Aufsichtsplanung)

SREP Supervisory Review and Evaluation Process – aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess

SSM Single Supervisory Mechanism – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus

© Europäische Zentralbank, 2017

Anschrift 60640 Frankfurt am Main

Telefon +49 69 1344 0

Internet www.bankingsupervision.europa.eu

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ISSN 2443-5813 (html) DOI 10.2866/841479 (html)

ISSN 2443-5813 (pdf) DOI 10.2866/940238 (pdf)

ISBN 978-92-899-2945-5 (html) EU-Katalognummer QB-BU-17-001-DE-Q (html)

ISBN 978-92-899-2946-2 (pdf) EU-Katalognummer QB-BU-17-001-DE-N (pdf)

  1. Zwecks einheitlicher Behandlung aller bedeutenden Institute im Rahmen des SREP führte die EZB-Bankenaufsicht den SREP-Stresstest für jene bedeutenden Institute durch, die nicht am EU-weiten Stresstest der EBA teilnahmen.
  2. Auf ihrer Website hat die EBA Einzelheiten zu den Stresstestergebnissen veröffentlicht.
  3. Siehe auch Abschnitt 1.2.1.
  4. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Angaben für 2016 beziehen sich auf das dritte Jahresviertel.
  5. Im Schlussquartal 2015 belief sich die aggregierte Eigenkapitalrendite auf 4,8 %. Aufgrund von Saisoneinflüssen bei einigen zugrunde liegenden Größen sind die Werte für das letzte Jahresviertel auf annualisierter Basis betrachtet tendenziell niedriger als jene für das dritte Quartal.
  6. Der Wert für das Schlussquartal 2015 lag bei 5,8 %.
  7. Siehe Abschnitt 1.2.5.
  8. Siehe EBA, Information update on the 2016 EU-wide stress test.
  9. Der Kapitalbedarf beinhaltet die Säule-1- und Säule-2-Anforderungen, den Kapitalerhaltungspuffer sowie die Säule-2-Empfehlungen. Ungeachtet der schrittweisen Einführung des Puffers können die Banken künftig mit Säule-2-Empfehlungen im positiven Bereich rechnen.
  10. Der Leitfaden wurde am 28. Februar 2017 veröffentlicht.
  11. Die Daten beziehen sich auf diejenigen bedeutenden Institute auf höchster Konsolidierungsebene, für die Daten aus der allgemeinen Berichterstattung zur Eigenkapitalausstattung (common reporting – COREP) und aus der Finanzberichterstattung (financial reporting – FINREP) vorliegen. Die Liste der Banken, die den Berechnungen für die einzelnen Referenzzeiträume zugrunde liegt, kann sich verändern, wenn sich die Gruppe der bedeutenden Institute in ihrer Zusammensetzung ändert und weitere Banken in den Anwenderkreis verpflichtender FINREP-Meldungen fallen. Im zweiten Quartal 2015 umfasste die Liste 102 Banken, im ersten Jahresviertel 2016 (Ausweitung der FINREP-Berichtspflichten) 123 Banken und im zweiten Quartal 2016 (Änderung der Liste der bedeutenden Institute und der FINREP-Berichtspflichten) 124 Banken. Die Anzahl der in den einzelnen Referenz­zeiträumen berücksichtigten Institute dürfte sich in der Zukunft stabilisieren und dann nur noch schwanken, wenn die EZB-Bankenaufsicht die Liste der bedeutenden Institute im Zuge der in der Regel jährlich durchgeführten Bewertungen aktualisiert.
  12. Gemeint sind Vor-Ort-Prüfungsteams, in denen mindestens ein Prüfer nicht dem Mitgliedstaat angehört, in dem die Bank ihren Sitz hat.
  13. Hierbei wird auch die Beteiligung der JSTs bei Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigt.
  14. Siehe die EBA-Pressemitteilung zur zweiten Analyse der Auswirkungen des IFRS 9 auf die Banken der EU.
  15. Beim Data Lineage wird der gesamte Lebenszyklus von Daten, d. h. ihre Herkunft und weitere Verwendung im Zeitablauf, beleuchtet. Ziel dieser End-to-end-Betrachtung ist es, Wirksamkeit und Effizienz des Prozesses zu maximieren, indem mittlere Prozessstufen so weit wie möglich eliminiert werden.
  16. Siehe die Rede von Danièle Nouy mit dem Titel Enhanced dialogue between boards and supervisors: towards a sound governance framework.
  17. Nähere Einzelheiten zu den Arbeiten auf diesem Gebiet finden sich im EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2015 auf Seite 50.
  18. Dies erfolgte im Einklang mit der Übertragung von Aufgaben an die EZB durch Artikel 5 der SSM-Verordnung.
  19. Folgende Institute wurden als G-SRIs identifiziert (und müssen somit die Pufferanforderungen bis 2019 vollständig umsetzen): BNP Paribas, Groupe BPCE, Groupe Crédit Agricole, Deutsche Bank, ING Bank, Banco Santander, Société Générale und UniCredit Group.
  20. Weitere Informationen finden sich in EZB, Macroprudential Bulletin, Ausgabe 2/2016.
  21. Citibank Holdings Ireland Limited ist die Holdinggesellschaft auf der obersten Konsolidierungsebene der Bankeneinheit Citibank Europe plc. Bei der Citibank Europe plchandelt es sich um die einzige Tochtergesellschaft der Citibank Holdings Ireland Limited.
  22. Das Erlöschen einer Zulassung bedeutet, dass die Genehmigung – soweit einzelstaatliche Rechts­vorschriften dies vorsehen – ihre Gültigkeit verliert, ohne dass hierfür ein formeller Beschluss erforderlich ist. Es handelt sich um eine Rechtswirkung, die eintritt, sobald bestimmte, genau definierte Auslöser vorliegen, wie z. B. der ausdrückliche Verzicht eines Instituts auf die Zulassung oder die Tatsache, dass das Institut selbst etwa aufgrund einer Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen nicht weiterbesteht.
  23. Einschließlich einer begrenzten Anzahl (15) von Anträgen für weitere Leitungs- oder Aufsichtsmandate.
  24. Diese 2 686 Genehmigungsverfahren flossen in 1 191 EZB-Rechtsakte ein (siehe Abbildung 7 in Abschnitt 4.2). Einige Rechtsakte umfassen mehr als ein Genehmigungsverfahren (z. B. die „fit and proper“-Beurteilung von mehreren Mitgliedern der Leitungsorgane desselben bedeutenden Instituts oder der Erwerb qualifizierter Beteiligungen an verschiedenen Tochtergesellschaften im Rahmen einer einzigen Transaktion).
  25. Da der Stichtag für 2014 der 15. Januar 2015 war, besteht eine begrenzte zeitliche Überschneidung der Zahlen für 2014 und 2015.
  26. „Spezielle Käufer“ zeichnen sich aus durch komplexe Unternehmensstrukturen, intransparente Corporate Governance, kurzfristige Anlagestrategien oder den Einsatz umfangreicher Fremd­finanzierungen oder Quasi-Fremdfinanzierungen (z. B. Private-Equity-Fonds).
  27. Inhaber von Schlüsselfunktionen sind Beschäftigte, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Institute unter der Gesamtverantwortung des Leitungsorgans haben, ohne selbst Mitglieder des Leitungsorgans zu sein, wie z. B. Kreditrisikobeauftragte oder Compliance-Beauftragte.
  28. Erst Ende 2016 wurde klargestellt, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung der Inhaber von Schlüsselfunktionen, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, ab 2017 bei der EZB liegen soll.
  29. IMAS ist ein Informationsmanagementsystem für die europäische Bankenaufsicht. Siehe auch Abschnitt 4.6.
  30. Der Entwurf des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit wurde am 14. November 2016 zur Konsultation gestellt, und zwar zeitgleich und in voller Übereinstimmung mit dem Konsultationsverfahren der EBA zu ihren überarbeiteten Leitlinien zur Beurteilung der Eignung. Die Veröffentlichung des finalen Leitfadens ist für das zweite Quartal 2017 vorgesehen.
  31. Unter „Risikomanagement und interne Kontrollen“ werden die Mechanismen und Prozesse zusammengefasst, über die ein Institut verfügen muss, um seine aktuellen oder etwaigen künftigen Risiken angemessen zu ermitteln, zu steuern und zu melden. Die „Funktionen des Leitungsorgans“ beziehen sich darauf, inwieweit die Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen – oder diejenigen, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen – ihrer Verantwortung gerecht werden.
  32. Das MoU soll die Zusammenarbeit zwischen der EZB-Bankenaufsicht und den skandinavischen Aufsichtsbehörden (sowie dieser untereinander) in Bezug auf bedeutende Zweigstellen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euroraums erleichtern. Es betrifft somit nicht nur die Institute im Eurogebiet, sondern einen breiteren Kreis von Banken, die unter der Aufsicht der dortigen Behörden stehen. Neben bankenaufsichtlichen Aufgaben regelt das MoU auch Fragen zu den Themen Verbraucherschutz, Zahlungsdienste, Zahlungssysteme sowie Geldwäscheprävention und geht damit über die Zuständigkeiten der EZB-Bankenaufsicht hinaus. Dennoch unterliegt der Grad der Zusammenarbeit zwischen den unterzeichnenden Behörden weiterhin dem EU-Recht. Folglich nimmt die EZB nur im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufsichtstätigkeiten an der innerhalb des MoU geregelten Zusammenarbeit teil.
  33. Wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vorgeschrieben.
  34. Nähere Informationen zu den drei FSAP-Modulen sowie zu den wesentlichen Aspekten der Beteiligung der EZB finden sich in Abschnitt 4.1.2 des EZB-Jahresberichts zur Aufsichtstätigkeit 2015.
  35. Der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRB-Ansatz) steht den Instituten als eine von mehreren Möglichkeiten der Berechnung des Kapitalbedarfs zur Deckung ihres Kreditrisikos zur Verfügung. Im Rahmenwerk sind hierfür grundsätzlich zwei Ansätze vorgesehen: Beim IRB-Basisansatz berechnen die Banken den Parameter für ihre Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default – PD) selbst und setzen für die anderen Risikoparameter die in der CRR vorgegebenen Werte an, während beim fortgeschrittenen IRB-Ansatz sämtliche Risikoparameter von den Banken ermittelt werden.
  36. Siehe EBA report on the leverage ratio requirements under Article 511 of the CRR.
  37. Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Europäischen Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute.
  38. Beweggründe, Inhalt und Ablauf des Projekts werden im EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2015 genauer erläutert.
  39. Ausschließlich für bedeutende Institute.
  40. Siehe die Pressemitteilung des FSB zum Treffen des Finanzstabilitätsrats in Chengdu am 21. Juli 2016.
  41. Gemäß Artikel 6.7 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank können Abstimmungen auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, es sei denn, mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsgremiums erheben Einwände dagegen. In diesen Fällen wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums gesetzt. In einem schriftlichen Verfahren müssen dem Aufsichtsgremium in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Prüfung eingeräumt werden.
  42. Siehe Artikel 26 Absatz 10 der SSM-Verordnung.
  43. Der administrative Überprüfungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: Jean-Paul Redouin (Vorsitzender), Concetta Brescia Morra (stellvertretende Vorsitzende), Javier Arístegui Yáñez, André Camilleri und Edgar Meister sowie aus zwei Stellvertretern: René Smits und seit dem 3. Februar 2016 Ivan Šramko.
  44. Siehe Erwägungsgrund 64 der SSM-Verordnung.
  45. Der Beschluss EZB/2014/39 enthält auch Vorschriften zu organisatorischen Aspekten.
  46. Die Finanzberichterstattung (financial reporting – FINREP) und die allgemeine Berichterstattung (common reporting – COREP) bilden einen Teil der technischen Durchführungsstandards (ITS) der EBA. FINREP betrifft die Erfassung von Finanzinformationen von Banken und stellt ein standardisiertes Format für deren Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ausführliche Anhänge) dar. COREP betrifft die standardisierte Erfassung von Informationen in Bezug auf die Berechnung nach Säule 1, also von Einzelheiten zu Eigenmitteln, Abzügen und Kapitalanforderungen (Kredit-, Markt- und operationelles Risiko) sowie Großkrediten.
  47. Siehe Artikel 140 Absatz 4 der SSM-Rahmenverordnung.
  48. Der „sequenzielle Ansatz“ bezeichnet den Handlungsrahmen für die Übermittlung aufsichtlicher Daten von den Banken an die NCAs, von den NCAs an die EZB und von der EZB an die EBA.
  49. IMAS ist das Informationsmanagementsystem für den SSM.
  50. Rechtsakte: ALMM: Durchführungsverordnung (EU) 2016/313 vom 1. März 2016 im Hinblick auf zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung; SBP: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden zu verwenden sind; LCR: Durchführungsverordnung (EU) 2016/322 vom 10. Februar 2016 im Hinblick auf die Meldungen in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung; LR: Durchführungsverordnung (EU) 2016/428 vom 23. März 2016 im Hinblick auf die Meldung der Verschuldungsquote.
  51. Siehe „Der europäische Bankensektor in Zahlen“ sowie den statistischen Bereich der Website der EZB-Bankenaufsicht unter SSM Banking Statistics.
  52. Beschluss (EU) 2015/529 vom 21. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/1, ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 64). Demnach hat jedes Mitglied der Öffentlichkeit vorbehaltlich bestimmter im EZB-Beschluss niedergelegter Bestimmungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der EZB. Der Beschluss regelt auch, unter welchen Bedingungen ein solcher Zugang verwehrt werden kann, z. B. zur Wahrung der Vertraulichkeit der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB, des Aufsichtsgremiums und sonstiger interner Einrichtungen.
  53. Siehe Artikel 29 der SSM-Verordnung.
  54. Siehe Beschluss (EU) 2016/661 der Europäischen Zentralbank vom 15. April 2016 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2016 (EZB/2016/7).
  55. Siehe Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41).
  56. Bei den kleinsten bedeutenden Instituten, deren gesamte Aktiva höchstens 10 Mrd € betragen, wird die Mindestgebührenkomponente halbiert.
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