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Document 32014D0005(01)

2014/434/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2014 über die enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (EZB/2014/5)

OJ L 198, 5.7.2014, p. 7–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/434/oj

5.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/7


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Januar 2014

über die enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

(EZB/2014/5)

(2014/434/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, möchten gegebenenfalls am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) teilnehmen. Zu diesem Zweck können sie die Europäische Zentralbank (EZB) ersuchen, eine enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Wahrnehmung der in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben in Bezug auf sämtliche in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute einzugehen.

(2)

Die EZB geht durch den Erlass eines entsprechenden Beschlusses eine enge Zusammenarbeit ein, wenn die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt sind

(3)

Es bedarf einer Regelung der Verfahrensfragen in Bezug auf a) die Ersuchen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten“), eine enge Zusammenarbeit einzugehen, b) die Prüfung dieser Ersuchen durch die EZB und c) den Beschluss der EZB, mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine enge Zusammenarbeit einzugehen.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind auch die Fälle aufgeführt, in denen die EZB eine enge Zusammenarbeit aussetzen oder beenden kann. Es bedarf einer Regelung der Verfahrensfragen in Bezug auf eine mögliche Aussetzung oder Beendigung einer engen Zusammenarbeit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

TITEL 1

VERFAHREN FÜR DIE EINGEHUNG EINER ENGEN ZUSAMMENARBEIT

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein beaufsichtigtes Unternehmen, das a) in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, der ein teilnehmender Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist, und b) nicht entsprechend eines nach Artikel 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassenen Beschlusses der EZB den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat;

2.

„nationale zuständige Behörde“ eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

3.

„nationale benannte Behörde“ eine nationale benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

4.

„nicht teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der kein teilnehmender Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist;

5.

„ersuchender Mitgliedstaat“ einen nicht teilnehmenden Mitgliedstaat, der der EZB gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses sein Ersuchen mitgeteilt hat, eine enge Zusammenarbeit nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einzugehen;

6.

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein beaufsichtigtes Unternehmen, das a) in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, der ein teilnehmender Mitgliedstaat ist, und b) den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens aufgrund eines nach Artikel 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassenen Beschlusses der EZB hat;

7.

„beaufsichtigtes Unternehmen“ ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, das oder die im ersuchenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, sowie eine in einem ersuchenden Mitgliedstaat errichtete Zweigstelle eines Kreditinstituts, das in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat niedergelassen ist.

Artikel 2

Ersuchen um Eingehung einer engen Zusammenarbeit

(1)   Ein nicht teilnehmender Mitgliedstaat, der eine Teilnahme am SSM wünscht, ersucht die EZB unter Verwendung des in Anhang I vorgesehenen Musters, eine enge Zusammenarbeit einzugehen.

(2)   Das Ersuchen wird mindestens fünf Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaat am SSM teilnehmen will, an die EZB gerichtet.

Artikel 3

Inhalt des Ersuchens um Eingehung einer engen Zusammenarbeit

(1)   Das Ersuchen, eine enge Zusammenarbeit einzugehen, enthält sämtliche der folgenden Erklärungen:

a)

Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaats, mit der dieser sich verpflichtet, sicherzustellen, dass seine nationale zuständige Behörde und seine nationale benannte Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die enge Zusammenarbeit eingegangen wird, allen Anweisungen, Leitlinien und Aufforderungen der EZB nachkommen werden;

b)

Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaats, mit der dieser sich verpflichtet, sämtliche Informationen zu den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen vorzulegen, die die EZB zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Bewertung dieser beaufsichtigten Unternehmen möglicherweise benötigt. Der ersuchende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Informationen, die zur Beurteilung der Bedeutung und zur Durchführung einer umfassenden Bewertung der in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erforderlich sind, der EZB vorgelegt werden können, sobald ihr das Ersuchen, eine enge Zusammenarbeit einzugehen, mitgeteilt wird;

c)

Zusage, dass der EZB sämtliche vertraulichen Daten vorgelegt werden, die diese für den Abschluss ihrer vorbereitenden Maßnahmen anfordert.

(2)   Dem Ersuchen, eine enge Zusammenarbeit einzugehen, werden sämtliche der folgenden Erklärungen und Unterlagen beigefügt:

a)

Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaats, mit der dieser sich verpflichtet, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu erlassen, die gewährleisten, dass von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassene Rechtsakte im ersuchenden Mitgliedstaat verbindlich und durchsetzbar sind sowie dass seine nationale zuständige Behörde und seine nationale benannte Behörde verpflichtet sind, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen zu ergreifen, zu denen die EZB im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auffordert;

b)

Kopie des Entwurfs der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften mitsamt englischer Übersetzung sowie ein Ersuchen um eine Stellungnahme der EZB zum Entwurf dieser Vorschriften;

c)

Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaats, mit der dieser sich verpflichtet, die EZB unmittelbar nach Inkrafttreten der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechend zu unterrichten, sowie eine Erklärung, mit der dieser sich verpflichtet, unter Verwendung des in Anhang II dieses Beschlusses vorgesehenen Musters eine Bestätigung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzulegen. Die Bestätigung umfasst ein den Anforderungen der EZB entsprechendes Rechtsgutachten, mit dem bestätigt wird, dass die von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassenen Rechtsakte in dem ersuchenden Mitgliedstaat verbindlich und durchsetzbar sind sowie dass die nationale zuständige Behörde und die nationale benannte Behörde aufgrund der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, den spezifischen Anweisungen, Leitlinien, Aufforderungen und Maßnahmen der EZB in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und den allgemeinen Anweisungen, Leitlinien, Aufforderungen und Maßnahmen der EZB in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen innerhalb des von der EZB gegebenenfalls vorgegebenen zeitlichen Rahmens nachzukommen.

(3)   Der ersuchende Mitgliedstaat legt der EZB alle einschlägigen Unterlagen vor, die diese zum Zwecke der Prüfung des Ersuchens als angemessen erachtet. Der ersuchende Mitgliedstaat stellt außerdem sicher, dass der EZB sämtliche Informationen vorgelegt werden, die diese zum Zwecke der Beurteilung der Bedeutung von Kreditinstituten und zur Durchführung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erforderlichen umfassenden Bewertung als angemessen erachtet.

Artikel 4

Prüfung des Ersuchens um Eingehung einer engen Zusammenarbeit durch die EZB

(1)   Die EZB bestätigt schriftlich den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats, eine enge Zusammenarbeit einzugehen.

(2)   Die EZB kann sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die sie zum Zwecke der Prüfung des Ersuchens des Mitgliedstaats als angemessen erachtet, einschließlich Informationen zur Beurteilung der Bedeutung von Kreditinstituten und zur Durchführung der umfassenden Bewertung.

Hat der ersuchende Mitgliedstaat bereits eine umfassende Bewertung der in seinem Hoheitsbereich niedergelassenen Kreditinstitute durchgeführt, legt er detaillierte Informationen über die Ergebnisse vor. Die EZB kann beschließen, dass keine zusätzliche Bewertung erforderlich ist, sofern a) die Qualität und Methodik der von den nationalen Behörden vorgenommenen Bewertung den Standards der EZB entsprechen und b) die EZB der Auffassung ist, dass die von den nationalen Behörden vorgenommene Bewertung noch aktuell ist und dass bezüglich der Lage der im ersuchenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute keine wesentliche Veränderung eingetreten ist, die eine zusätzliche Bewertung erforderlich machen würde.

(3)   Bei der Prüfung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt die EZB auch die praktische Anwendung dieser Vorschriften.

(4)   Spätestens drei Monate nach Eingang der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestätigung bei der EZB oder, sofern einschlägig, der von der EZB nach Absatz 2 angeforderten Zusatzinformationen, teilt die EZB dem ersuchenden Mitgliedstaat ihre vorläufige Einschätzung mit. Der ersuchende Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der vorläufigen Einschätzung Stellung zu nehmen. Der entsprechende Schriftverkehr zwischen der EZB und dem ersuchenden Mitgliedstaat wird vertraulich behandelt.

Artikel 5

Beschluss zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit

(1)   Kommt die EZB aufgrund der vom ersuchenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen zu dem Ergebnis, dass der ersuchende Mitgliedstaat die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen für die Eingehung einer engen Zusammenarbeit erfüllt, erlässt sie nach Abschluss der umfassenden Bewertung und Vorlage der im Einklang mit Anhang II des vorliegenden Beschlusses erfolgten Bestätigung einen auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gestützten Beschluss, der an den ersuchenden Mitgliedstaat gerichtet ist und durch den eine enge Zusammenarbeit eingegangen wird.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Beschluss sind die Modalitäten für den Übergang der Aufsichtsaufgaben auf die EZB und das Datum des Beginns der engen Zusammenarbeit aufgeführt, welches, sofern einschlägig, von den Fortschritten abhängt, die der ersuchende Mitgliedstaat bei der Umsetzung der im Hinblick auf die Ergebnisse der umfassenden Bewertung notwendigen Maßnahmen erzielt.

(3)   Kommt die EZB aufgrund der vom ersuchenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen zu dem Ergebnis, dass der ersuchende Mitgliedstaat die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, oder erhält die EZB die Informationen, die sie zur Durchführung ihrer Prüfung benötigt, nicht innerhalb eines Jahres ab der Mitteilung des Ersuchens durch den Mitgliedstaat, kann sie einen an den ersuchenden Mitgliedstaat gerichteten Beschluss erlassen, mit dem sie das Ersuchen, eine enge Zusammenarbeit einzugehen, zurückweist.

(4)   Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind mit Gründen zu versehen.

(5)   Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird ein Beschluss, mit dem eine enge Zusammenarbeit eingegangen wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; der Beschluss gilt nach Ablauf von 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung.

TITEL 2

AUSSETZUNG ODER BEENDIGUNG EINER ENGEN ZUSAMMENARBEIT

Artikel 6

Aussetzung oder Beendigung

(1)   Beschließt die EZB, eine enge Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 5 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auszusetzen, führt sie die Gründe hierfür an, erläutert die Auswirkungen eines solchen Aussetzungsbeschlusses und gibt den Zeitpunkt an, ab dem die Aussetzung wirksam wird, sowie den Zeitraum, für den sie gilt. Dieser Zeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten. Die EZB kann den Zeitraum bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände einmalig verlängern.

(2)   Werden die Gründe für die Aussetzung nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht beseitigt oder beschließt die EZB eine Beendigung der engen Zusammenarbeit, beendet sie die enge Zusammenarbeit durch einen zu diesem Zweck erlassenen Beschluss.

(3)   Beschließt die EZB, eine enge Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 5 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu beenden, führt sie die Gründe hierfür an, erläutert die Auswirkungen eines solchen Beendigungsbeschlusses und gibt den Zeitpunkt an, ab dem die Beendigung wirksam wird.

(4)   In einem Beschluss der EZB zur Aussetzung oder Beendigung einer engen Zusammenarbeit können auch die Modalitäten für die Entrichtung der Gebühren geregelt werden, die von den in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen geschuldet werden.

(5)   Ersucht ein Mitgliedstaat, mit dem eine enge Zusammenarbeit nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingegangen worden ist, die EZB um Beendigung der engen Zusammenarbeit unter den in Artikel 7 Absatz 6 und Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen, erlässt die EZB einen Beschluss, in dem sie die Auswirkungen eines solchen Beendigungsbeschlusses erläutert und den Zeitpunkt angibt, ab dem die Beendigung wirksam wird.

(6)   Beschlüsse, die die EZB in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen in einem Mitgliedstaat erlassen hat, mit dem eine enge Zusammenarbeit eingegangen worden ist, und die vor Beendigung der engen Zusammenarbeit in Kraft waren, bleiben trotz der Beendigung der engen Zusammenarbeit gültig.

(7)   Beschlüsse zur Aussetzung oder Beendigung einer engen Zusammenarbeit werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 27. Februar 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Januar 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.


ANHANG I

MUSTERERSUCHEN UM EINGEHUNG EINER ENGEN ZUSAMMENARBEIT NACH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1024/2013

Von

[Ersuchender Mitgliedstaat]

Mitteilung an die EZB über das Ersuchen um Eingehung einer engen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

1.

[Die/Das] [ersuchender Mitgliedstaat] ersucht hiermit um Eingehung einer engen Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und im Einklang mit den Bestimmungen des Beschlusses EZB/2014/5 vom 31. Januar 2014 über die enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

2.

[Die/Das] [ersuchender Mitgliedstaat] verpflichtet sich hiermit,

a)

sicherzustellen, dass [ihre/seine] nationale zuständige Behörde und [ihre/seine] nationale benannte Behörde sämtlichen Anweisungen, Leitlinien, Maßnahmen und Aufforderungen der EZB in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen (im Sinne des Beschlusses EZB/2014/5) nachkommen werden;

Insbesondere gewährleisten die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die Verpflichtung der nationalen zuständigen Behörde und der nationalen benannten Behörde, den spezifischen Anweisungen, Leitlinien, Aufforderungen und Maßnahmen der EZB in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und den allgemeinen Anweisungen, Leitlinien, Aufforderungen und Maßnahmen in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nachzukommen. Insoweit verpflichtet sich [die/das] [ersuchender Mitgliedstaat] hiermit,

die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu erlassen, die gewährleisten, dass von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassene Rechtsakte in [dem ersuchenden Mitgliedstaat] verbindlich und durchsetzbar sind sowie dass [ihre/seine] nationale zuständige Behörde und [ihre/seine] nationale benannte Behörde verpflichtet sind, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf die beaufsichtigen Unternehmen zu ergreifen, zu denen die EZB im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auffordert,

der EZB den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind.

b)

zu jeder Zeit nach der Mitteilung an die EZB über das Ersuchen um Eingehung einer engen Zusammenarbeit und bevor eine enge Zusammenarbeit eingegangen wird und auf Aufforderung der EZB sowie jederzeit danach sämtliche Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, zu den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen vorzulegen, die die EZB zum Zwecke der Durchführung einer umfassenden Bewertung dieser beaufsichtigten Unternehmen möglicherweise anfordert.

Die der EZB vorzulegenden Informationen umfassen:

i)

Kopie des Entwurfs der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften;

ii)

aktuelle Informationen zu den im ersuchenden Mitgliedstaat niedergelassenen Instituten, u. a. mindestens ein vollständiges Verzeichnis der folgenden in dem Mitgliedstaat befindlichen Unternehmen:

Kreditinstitute,

Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften auf oberster Konsolidierungsebene einer beaufsichtigten Gruppe und

Zweigstellen von grenzüberschreitend tätigen Kreditinstituten aus anderen Ländern,

einschließlich Angaben zu den Gesamtaktiva eines jeden Unternehmens.

Bei Kreditinstituten, die Tochtergesellschaften sind, sowie bei Zweigstellen werden jeweils das unmittelbare und das an der Spitze stehende Mutterinstitut bezeichnet.

Bei beaufsichtigten Gruppen, deren Zentrale sich in dem Mitgliedstaat befindet und die dort beaufsichtigt werden, werden Informationen zu den ausländischen Teilen ihrer Gruppe vorgelegt;

iii)

Ansprechpartner bei der nationalen zuständigen Behörde und der nationalen benannten Behörde, an die Aufforderungen der EZB zur Vorlage weiterer Informationen zu richten sind.

Für den Mitgliedstaat

[Unterschrift]

Kopie an:

i)

Europäische Kommission

ii)

Europäische Bankenaufsichtsbehörde

iii)

die anderen Mitgliedstaaten


ANHANG II

MUSTERBESTÄTIGUNG NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE c DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1024/2013

Von

[Ersuchender Mitgliedstaat]

An

Europäische Zentralbank (EZB)

Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf das Ersuchen um Eingehung einer engen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

[Der betreffende Mitgliedstaat] bestätigt hiermit, dass [sie/es] die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erlassen hat, die gewährleisten, dass von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassene Rechtsakte in [dem betreffenden Mitgliedstaat] verbindlich und durchsetzbar sind sowie dass [ihre/seine] nationale zuständige Behörde und [ihre/seine] nationale benannte Behörde verpflichtet sind, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf die beaufsichtigen Unternehmen zu ergreifen, zu denen die EZB im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auffordert, und dass diese einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften am [DATUM EINSETZEN] in Kraft getreten sind.

Beigefügt ist ferner ein Rechtsgutachten, mit dem bestätigt wird, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften auch gewährleisten, dass die nationale zuständige Behörde und die nationale benannte Behörde verpflichtet sind, den spezifischen Anweisungen, Leitlinien, Aufforderungen und Maßnahmen der EZB in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und den allgemeinen Anweisungen, Leitlinien, Aufforderungen und Maßnahmen der EZB in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nachzukommen.

Für den Mitgliedstaat

[Unterschrift]

Anlage

:

Kopie der vom ersuchenden Mitgliedstaat erlassenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, die gewährleisten, dass von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassene Rechtsakte in [dem betreffenden Mitgliedstaat] verbindlich und durchsetzbar sind sowie dass [ihre/seine] nationale zuständige Behörde und [ihre/seine] nationale benannte Behörde verpflichtet sind, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf die beaufsichtigen Unternehmen zu ergreifen, zu denen die EZB auffordert.


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