Was sind weniger bedeutende Institute?
2. August 2024
Alle beaufsichtigten Unternehmen werden standardmäßig als weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions – LSIs) eingestuft. Sie gelten nur dann als bedeutend – und fallen damit unter die direkte Aufsicht der EZB – wenn sie mindestens eines der Kriterien erfüllen, die in der Rahmenverordnung über den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) festgelegt sind. Zu diesen Kriterien zählen die Größe der Bank, ihre Relevanz für die Wirtschaft ihres Landes bzw. der EU und die Bedeutung ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Im Dezember 2023 waren 110 Banken als bedeutende Institute (Significant Institutions – SIs) und etwa 2 000 als LSIs eingestuft.
Viele LSIs erbringen ihre Dienstleistungen in kleineren Gemeinschaften oder Regionen. Die meisten Sparkassen und Genossenschaftsbanken gehören zum Beispiel dieser Gruppe an. LSIs können darüber hinaus stärker spezialisierte Dienstleistungen und Produkte anbieten als SIs, wie z. B. Autofinanzierungen, Hypotheken, Kreditvergabe an bestimmte Sektoren und Wertpapierdienstleistungen.
LSIs werden von ihren nationalen Aufsichtsbehörden – unter Überwachung der EZB – beaufsichtigt. SIs hingegen unterliegen der direkten Aufsicht der EZB. Aufsicht und Überwachung folgen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dadurch wird sichergestellt, dass die aufsichtlichen Erwartungen und Anforderungen der Größe, der Systemrelevanz und dem Risikoprofil der beaufsichtigten Banken entsprechen und dass die Aufsichtsressourcen effizient eingesetzt werden. Es gelten allerdings Mindeststandards, die alle Banken einhalten müssen und auf die nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden kann.
Um diese verhältnismäßige Behandlung zu ermöglichen, werden die Banken anhand ihrer Eigenschaften unterteilt. Die Unterscheidung zwischen SIs und LSIs ist somit ein wichtiger Ansatzpunkt für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eine weitere Unterteilung der LSIs wird durch das Konzept der kleinen und nicht komplexen Institute (Small and Non-Complex Institutions – SNCIs) ermöglicht, das durch die überarbeitete Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR II) eingeführt wurde. Bankspezifische Eigenschaften wie Risikoprofil, Geschäftsmodell, grenzüberschreitende Tätigkeiten und Größe werden als zusätzliche Differenzierungskriterien herangezogen, um die angemessene Intensität der Aufsicht (in Bezug auf Häufigkeit, Umfang und Ausführlichkeit der aufsichtlichen Prüfungen) und die aufsichtlichen Meldepflichten zu bestimmen.
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