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EZB-Rat regt Vereinfachung der EU-Bankenvorschriften an

11. Dezember 2025

EZB-Rat billigt Empfehlungen der hochrangig besetzten Taskforce zur Vereinfachung, die Folgendes vorsehen:

  • Verringerung der Anzahl an Elementen im Rahmen für die risikogewichteten Aktiva und die Verschuldungsquote
  • Einführung eines weitaus einfacheren Aufsichtssystems für kleinere Banken, das an die bestehenden EU-Regelungen anknüpft
  • Einführung eines europäischen Governance-Mechanismus, der eine ganzheitliche Betrachtung der gesamten Kapitalausstattung ermöglicht
  • Vollendung der Spar- und Investitionsunion, einschließlich der Bankenunion; so sollen die grenzüberschreitende Integration gefördert und die Kapitalmärkte effizienter gemacht werden

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat heute Empfehlungen veröffentlicht, die eine vom EZB-Rat eingesetzte, hochrangig besetzte Taskforce ausgearbeitet hat. Diese hatte den Auftrag, Vorschläge zur Vereinfachung der europäischen Rahmenwerke für das Aufsichtsrecht, die Bankaufsicht und das Meldewesen zu erarbeiten. Die vom EZB-Rat gebilligten Empfehlungen werden im nächsten Schritt der Europäischen Kommission vorgelegt.

Mit ihrer Hilfe sollen die Rahmenwerke ohne Abstriche bei der Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensystems vereinfacht werden. Weiterhin sollen sie sicherstellen, dass die für die Einzel- und Systemaufsicht und die Abwicklung von Banken zuständigen Behörden ihre Ziele auch künftig wirksam erreichen. Es geht darum, in Europa die Vorschriften weiter anzugleichen und die Finanzmarktintegration zu fördern. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Kontext die internationale Zusammenarbeit. Alle Länder sollten dafür sorgen, dass die Basel-III-Vorgaben vollständig, zeitnah und getreu umgesetzt werden.

Der EZB-Rat setzt sich mit Nachdruck dafür ein, die Bankenunion wie auch die Spar- und Investitionsunion zu vollenden. So könnte die nationale Fragmentierung verringert und der Weg für effizientere Kapitalmärkte geebnet werden.

Eine der Empfehlungen lautet: Vereinfachung der für Banken geltenden Eigenkapitalanforderungen und Kapitalpuffer, also der mehrschichtigen Kapitalvorgaben[1], durch zwei Änderungen. Erstens sollten die bestehenden mehrschichtigen Kapitalpuffer zu zwei zusammengefasst werden: einem nicht freigebbaren Puffer und einem freigebbaren Puffer. Letzteren könnten die Behörden in schlechten Zeiten senken.[2] Beim Zusammenführen der Puffer wäre es wichtig, die bisherigen Befugnisse und Zuständigkeiten der Behörden beizubehalten. Zweitens sollten die bislang vier Elemente des Rahmens für die Verschuldungsquote auf zwei reduziert werden: eine 3-prozentige Mindestanforderung und einen einheitlichen Puffer (bei kleineren Banken könnte dieser auf null gesetzt werden).

Zur Erhöhung der Qualität des Eigenkapitals der Banken schlägt der EZB-Rat vor, die Verlustabsorptionsfähigkeit des zusätzlichen Kernkapitals von solventen Banken zu verbessern. Dies wäre im Sinn der Basler Vorgaben und würde die Widerstandsfähigkeit aufrechterhalten. Alternativ könnten Nichteigenkapital-Elemente aus der Going-Concern-Kapitalschicht entfernt werden, sofern das mit den Basler Vorgaben und der Kapitalneutralität vereinbar ist.

Der EZB-Rat schlägt vor, die EU-Bankenvorschriften deutlich stärker an der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Bewerkstelligen ließe sich dies durch Ausweitung des Anwendungsbereichs der bestehenden Regelungen für kleine Banken[3] und deren umsichtige und einheitliche Vereinfachung.

Zur Vereinfachung des makroprudenziellen Rahmens empfiehlt der EZB-Rat, makroprudenzielle Maßnahmen automatisch gegenseitig anzuwenden. Dadurch wird sichergestellt, dass eine makroprudenzielle Maßnahme auf alle im betreffenden Land tätigen Banken Anwendung findet.

Bezüglich des im Abwicklungsfall geltenden Rahmens empfiehlt der EZB-Rat, die für alle Banken geltenden Abwicklungsanforderungen stärker an jene für global systemrelevante Banken anzugleichen.[4] Dabei sollten aber nicht jene Komponenten in den Bankbilanzen verringert werden, die im Insolvenzfall zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung verwendet werden können. Auf diese Weise würde die EU weiter internationalen Standards entsprechen und die Vorschriften transparenterer und besser vorhersehbar machen.

Zur Herbeiführung einer weiteren Harmonisierung empfiehlt der EZB-Rat, bei den EU-Bankenvorschriften statt auf Richtlinien vermehrt auf unmittelbar anwendbare Verordnungen zu setzen.

Zur Vereinfachung der Aufsicht empfiehlt der EZB-Rat, das einheitliche Regelwerk zu vervollständigen und die Vorschriften zu Zulassung, Governance und Transaktionen mit nahestehenden Dritten zu harmonisieren. Die Aufsicht sollte flexibler entscheiden können, etwa darüber, wie oft sie die internen Modelle von Banken überprüft.

In Bezug auf den EU-weiten Stresstest lautet der Vorschlag des EZB-Rats: Schlankere Methodik und kleinerer Anwendungsbereich. Zudem sollten die Ergebnisse für das Bankensystem und die einzelnen Banken besser nutzbar werden. Mithilfe der beim überarbeiteten Stresstest gewonnenen Erkenntnisse ließen sich die makro- und mikroprudenziellen Puffer besser aufeinander abstimmen.

Der EZB-Rat regt an, dass ihm die Verantwortung für eine ganzheitliche Betrachtung der Gesamtkapitalsituation in der Bankenunion und der Unterschiede zwischen den Ländern übertragen wird. Eine solche Betrachtung fehlt zurzeit. Dafür könnte man die Rolle des aus EZB-Rat und Aufsichtsgremium bestehenden Makroprudenziellen Forums erweitern. Ziel wäre es, die länderübergreifende Koordination und Konsistenz bei der Festlegung mikro- und makroprudenzieller Instrumente zu verbessern.

Im Hinblick auf das Meldesystem schlägt der EZB-Rat Folgendes vor: Die europäischen Behörden könnten ihre Daten in größerem Stil untereinander austauschen. Die Banken müssten ihre Daten dann nur noch einmal melden. Dadurch könnte ein auf europäischer Ebene vollintegriertes Meldesystem für statistische, aufsichtliche und abwicklungsbezogene Zwecke entstehen. Für die Umsetzung würde sich das Joint Bank Reporting Committee anbieten. Sämtliche Berichtspflichten könnten alle drei bis fünf Jahre auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden. Die Banken und Aufsichtsbehörden würden sich auf die Daten von Belang konzentrieren und geringfügige Meldefehler außer Acht lassen. Anhand einer Wesentlichkeitsschwelle ließe sich bestimmen, wann Daten erneut einzureichen sind. Durch Konsolidierung von Aufsichts- und Offenlegungsdaten ließe sich der Meldeaufwand weiter verringern, da die Offenlegung (Säule-3-Berichte) aus den aufsichtlichen Meldungen abgeleitet würde.

Die EZB wird die Vorschläge aus dem heute veröffentlichten Bericht der Europäischen Kommission vorlegen. Diese wiederum beabsichtigt, 2026 einen Bericht zur Gesamtsituation des Bankensystems im Binnenmarkt herauszugeben.

Überdies hat die EZB heute einen Bericht zur Vereinfachung der Aufsicht und Wahrung der Widerstandsfähigkeit veröffentlicht. Darin erörtert sie ihre laufende Agenda zur Stärkung der Wirksamkeit, Effizienz und Risikoorientierung der europäischen Bankenaufsicht. Die im Bericht beschriebenen Initiativen spiegeln die laufende Arbeit der EZB-Bankenaufsicht wider, unter Berücksichtigung der geltenden rechtlichen Bestimmungen. Sie ergänzen die Empfehlungen des EZB-Rats und können unabhängig von diesen vollständig umgesetzt werden.

Die EZB begrüßt den ebenfalls heute vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken veröffentlichten Bericht über die Vereinfachung seiner Aufgaben.

Kontakt für Medienanfragen: Esther Tejedor (Tel.: +49 172 5171280) und François Peyratout (Tel.: +49 172 8632119)

Anmerkung

  1. In den bankenaufsichtlichen Regelungen gibt es im Wesentlichen zwei Arten von Anforderungen: Die einen zielen darauf ab, dass Banken beim laufenden Geschäftsbetrieb (Going Concern) solvent bleiben; die anderen darauf, dass im Abwicklungsfall (Gone Concern) Verluste aufgefangen werden können und eine Rekapitalisierung möglich ist. Beide Rahmen umfassen Anforderungen auf Grundlage risikogewichteter Aktiva und Anforderungen auf Grundlage nicht risikogewichteter Aktiva, kurzum risikobasierte und nicht risikobasierte Anforderungen. Daraus ergeben sich mehrere Kapitalschichten, die entweder Teil der Kategorie Going oder Gone Concern bzw. risikobasiert oder nicht risikobasiert sind. Jede einzelne Schicht besteht aus unterschiedlichen Elementen, d. h. spezifischen Puffern und Anforderungen.

  2. Der neue nicht freigebbare Puffer ergäbe sich aus der Zusammenführung des Kapitalerhaltungspuffers mit dem Puffer für global systemrelevante Institute bzw. dem Puffer für anderweitig systemrelevante Institute – je nachdem, welcher der zwei letztgenannten Puffer höher ist. Der neue freigebbare Puffer wäre die Kombination aus dem antizyklischen Kapitalpuffer und dem Systemrisikopuffer. Die nicht verbindliche Säule-2-Empfehlung würde – zusätzlich zum freigebbaren Puffer – bestehen bleiben.

  3. Die EU-Bankenvorschriften enthalten diverse Bestimmungen zur Verhältnismäßigkeit, auch für kleine und nicht komplexe Institute. Auf diese Banken treffen verschiedene Kriterien zu, beispielsweise dass sie eine Bilanzsumme von unter 5 Mrd. EUR haben oder nur in beschränktem Umfang Handelsaktivitäten nachgehen.

  4. Die EU verfügt über zwei Gone-Concern-Rahmen: die für alle Banken geltende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities – MREL) und die nur für global systemrelevante Banken anzuwendende Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-Absorbing Capacity – TLAC).

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