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Aufsichtsmaßnahmen

Die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen durch die Kreditinstitute ist von wesentlicher Bedeutung für die Gewährleistung ihrer Sicherheit und Solidität sowie der Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union.

Wenn ein bedeutendes Institut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht einhält oder Probleme auf Leitungsebene bzw. bei der Absicherung von Risiken bestehen, kann die EZB im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) Abhilfemaßnahmen beschließen. Sie kann auch Durchsetzungsmaßnahmen anordnen und Sanktionen verhängen.

Durchsetzungsmaßnahmen sollen bewirken, dass Institute frühzeitig die erforderlichen Schritte einleiten, um Probleme im Zusammenhang mit den im Unionsrecht festgelegten aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu beheben.

So kann die EZB von den Banken beispielsweise fordern, dass sie

  • zusätzliche Eigenmittel vorhalten,
  • anhand eines Plans darlegen, wie sie die aufsichtlichen Anforderungen wieder erfüllen wollen,
  • ihre Regelungen, Verfahren und Strategien stärken,
  • eine bestimmte Rückstellungspolitik anwenden oder eine bestimmte Behandlung von Aktiva vornehmen, um die Eigenmittelanforderungen zu erfüllen,
  • variable Vergütungen begrenzen,
  • ihren Nettogewinn zur Stärkung ihrer Eigenmittel einsetzen,
  • von der EZB auferlegte Beschränkungen oder Verbote  von Ausschüttungen an Anteilseigner oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1 – AT1) einhalten.

Nähere Einzelheiten zu diesen Punkten sind der Capital Requirements Directive (CRD) zu entnehmen.

Administrative Überprüfung

EZB-Beschlüsse über die Auferlegung von aufsichtlichen Maßnahmen können auf Antrag der betroffenen Bank vom administrativen Überprüfungsausschuss überprüft werden.

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