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Beschlussfassung

Wir sind befugt, Aufsichtsbeschlüsse zu fassen, und die von uns beaufsichtigten Banken sind gesetzlich verpflichtet, diese zu befolgen.

Welche Beschlüsse fassen wir?

Wir erteilen und entziehen Bankzulassungen. Wir legen Eigenkapitalanforderungen fest und entscheiden, ob eine Bank als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft wird.

Wir genehmigen zudem den Antrag einer Bank, eine große Beteiligung an einer anderen Bank zu erwerben oder mit einer anderen Bank zu fusionieren. Des Weiteren entscheiden wir, ob Mitglieder eines Leitungsorgans für die Position geeignet sind. Wir können außerdem Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen gegen bedeutende Banken verhängen.

Wie werden Beschlüsse gefasst?

Das Aufsichtsgremium bereitet Beschlussentwürfe vor, die anschließend vom EZB-Rat nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung angenommen werden. Sofern der EZB-Rat nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums Einwände erhebt, gilt der Beschluss als erlassen.

Mehr zu unseren Beschlüssen

Einwände des EZB-Rats

Erhebt der EZB-Rat Einwände, geht der Beschluss an das Aufsichtsgremium zurück, das dann einen neuen Entwurf vorlegt. Eine Schlichtungsstelle kann gegebenenfalls dazu beitragen, Meinungsverschiedenheiten der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) zu einem Einwand beizulegen.

Überprüfung von Beschlüssen

Zudem kann eine Überprüfung eines angenommenen Beschlusses beantragt werden. In diesem Fall legt der Administrative Überprüfungsausschuss dem Aufsichtsgremium eine nicht bindende Stellungnahme vor. Das Aufsichtsgremium kann dann einen neuen Beschlussentwurf einreichen.

Beschlüsse zum Aufsichtsrahmen

Der EZB-Rat fasst Beschlüsse über den allgemeinen Aufsichtsrahmen (z. B. die SSM-Rahmenverordnung) außerhalb des Verfahrens der impliziten Zustimmung.

Unsere Verpflichtung zur Erklärung unserer Beschlüsse

Unsere Aufsichtsbeschlüsse enthalten eine Begründung. Darin legen wir dar, wie wir zu dem Beschluss gelangt sind, und führen die wesentlichen Fakten, rechtlichen Gründe und aufsichtlichen Erwägungen an.

Recht der Banken auf Anhörung

Bevor Beschlüsse angenommen werden, besteht für Banken, die von unseren Beschlussentwürfen betroffen sind, die Möglichkeit, sich zu diesen Beschlüssen zu äußern. Somit sind die Banken in der Lage, auf unsere Analyse des Sachverhalts und der Rechtslage zu reagieren. Das bedeutet wiederum, dass unsere Beschlüsse auf vollständigen Informationen beruhen.

Recht der Banken auf Einsicht in die Aufsichtsunterlagen

Bevor ein Beschluss erlassen wird, der sich negativ auf Banken auswirken könnte, haben diese das Recht, die Aufsichtsunterlagen einzusehen. Sie können die Unterlagen von Beginn des Aufsichtsverfahrens bis zur endgültigen Beschlussfassung einsehen.

Trennungsgrundsatz

Um potenzielle Interessenkonflikte zwischen den geldpolitischen und aufsichtlichen Zuständigkeiten der EZB zu vermeiden, sind unsere jeweiligen Ziele, Entscheidungsprozesse und Aufgaben voneinander getrennt.

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