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Vorwort von Christine Lagarde, Präsidentin der EZB

Das Jahr 2021 stand weiterhin im Zeichen der Corona-Pandemie (Covid‑19) und ihrer Auswirkungen auf die Wirtschaft und unser Leben. Die starke und koordinierte Reaktion der Politik auf die Pandemie trug gemeinsam mit den Impffortschritten über das Jahr hinweg zu einer raschen Konjunkturerholung bei. Am Jahresende hatte die Wirtschaftsleistung des Euro-Währungsgebiets ihr Vorkrisenniveau bereits wieder erreicht.

Anders als in früheren Krisen befand sich der Bankensektor finanziell in einer guten Verfassung und konnte so die Wirtschaft stützen und zur Stärkung unserer politischen Maßnahmen beitragen. Die von der EZB-Bankenaufsicht eingeleiteten Schritte stellten eine reibungslose Transmission der geldpolitischen Maßnahmen durch die Banken sicher. Dabei bestand unser erklärtes Ziel darin, für alle Bereiche der Wirtschaft günstige Finanzierungsbedingungen zu bewahren. Schätzungen zufolge konnten dank der geldpolitischen und aufsichtlichen Maßnahmen insgesamt über eine Million Arbeitsplätze gerettet werden.

Doch der ungewöhnlich schnellen Konjunkturerholung zum Trotz müssen wir uns nun für die Herausforderungen der Nachkrisenzeit wappnen. Die Auswirkungen der Pandemie werden sich erst nach und nach vollständig offenbaren. Wenn die tatsächliche Finanzlage der Unternehmen in den stärker von der Pandemie betroffenen Sektoren erkennbar wird, könnte sich dies negativ auf die Qualität ihrer Aktiva auswirken. Deshalb hat die europäische Bankenaufsicht den Aufbau von Kreditrisiken fest im Blick.

Durch die Pandemie hat sich das Umfeld, in dem die Banken agieren, auch grundlegender verändert. So hat sich die Digitalisierung beschleunigt, und es ist dringlicher geworden, dem Klimawandel zu begegnen. Lang währende Probleme im Zusammenhang mit einer geringen Ertragskraft und Überkapazitäten könnten die Fähigkeit einiger Banken schmälern, mit dem digitalen und ökologischen Wandel Schritt zu halten und wettbewerbsfähig zu bleiben. Hier muss nun zweierlei geschehen.

Zum einen müssen die Banken ihre Kosteneffizienz erhöhen und ihre Geschäftsmodelle stärker auf Resilienz und eine längerfristige Wertschöpfung ausrichten. Hierzu gehören auch weitere Anstrengungen zur Einbettung von Klima- und Umweltrisiken in ihre bestehenden Strategien und Risikomanagementprozesse. Diesbezüglich sind die Banken noch weit davon entfernt, die Erwartungen, die wir als Aufsicht an sie stellen, zu erfüllen.

Zum anderen gilt es, die Bankenunion zu vollenden. Ein robusterer, stärker integrierter und diversifizierter Finanzsektor würde dazu beitragen, das große Potenzial an privaten Investitionen in der EU zu erschließen. Dies ist entscheidend, um den digitalen und ökologischen Wandel in Europa voranzubringen.

Ich bin zuversichtlich, dass uns das gelingen kann. So, wie der Bankensektor das Seinige zur erfolgreichen Bewältigung der Coronakrise geleistet hat, kann er auch dazu beitragen, unsere Volkswirtschaft auf eine grünere und digitalere Zukunft vorzubereiten.

Einleitendes Interview mit Andrea Enria, Vorsitzender des Aufsichtsgremiums

Herr Enria, wie ist das Jahr 2021 für die EZB-Bankenaufsicht gelaufen?

Die Pandemie hielt auch im Berichtsjahr wieder Herausforderungen für alle bereit, und dies schließt die Bankenaufsicht ein. Ich bin beeindruckt, wie robust sich die EZB als Institution bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Pandemie gezeigt hat. Obwohl wir weiterhin nicht so viele Vor-Ort-Prüfungen durchführen konnten, wie wir uns gewünscht hätten, tat dies der Effektivität unserer Aufsichtstätigkeit keinen Abbruch. Auch die Kontakte mit den Banken fanden in relativ unverminderter Häufigkeit statt, wenngleich dies zumeist aus der Ferne geschah. Unsere Beratungen im Aufsichtsgremium verliefen sehr konstruktiv, und so konnten wir bei den meisten Themen problemlos zu einer Einigung finden. Ungeachtet der Schwierigkeiten, vor die uns die Pandemie stellte, ist es uns gelungen, die Zusammenarbeit und Teamarbeit zwischen den Geschäftsbereichen der EZB, innerhalb der europäischen Bankenaufsicht sowie zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden (NCAs) zu intensivieren. Ich freue mich allerdings darauf, meine Kolleginnen und Kollegen wieder persönlich zu treffen und meine Besuche bei den NCAs, die direkten Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kreditinstitute sowie die Vor-Ort-Prüfungen wieder aufzunehmen.

Im Lauf des Jahres ist die Unsicherheit über die künftige Entwicklung zurückgegangen, und die gesamtwirtschaftlichen Aussichten haben sich verbessert. Deshalb konnten wir die meisten außerordentlichen Maßnahmen aufheben, mit denen wir den Banken geholfen haben, die unmittelbaren Folgen der Krise zu bewältigen. Außerdem haben wir unsere regelmäßige Tätigkeit im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) wieder aufgenommen, nachdem wir 2020 einen pragmatischen Ansatz verfolgt hatten, um uns auf die Herausforderungen der Pandemie zu konzentrieren. Erstmalig haben wir auch die Klimarisiken in strukturierter Form untersucht und uns einen Überblick darüber verschafft, wie stark die entsprechenden Verfahren der Banken noch von unseren aufsichtlichen Erwartungen abweichen. Daneben konnten wir nach fünf Jahren intensiver Arbeit unsere gezielte Überprüfung interner Modelle zum Abschluss bringen. Dies war ein Meilenstein in unserem Bestreben, die Verlässlichkeit und Einheitlichkeit bei der Verwendung interner Modelle für aufsichtliche Zwecke wiederherzustellen. 2021 war auch das Jahr, in dem wir die Aufsicht über systemrelevante Wertpapierfirmen innerhalb der Bankenunion übernommen haben. Unsere Aufsichtstätigkeit war stets von dem Bemühen getragen, unsere Erwartungen an die Banken und andere Marktteilnehmer klar zu formulieren, um so unsere Politik transparenter zu machen und die Fortschritte beim Erreichen der aufsichtlichen Ziele aufzuzeigen. Außerdem haben wir ein innovatives Verfahren zur Festlegung der Prioritäten für die Aufsichtsarbeit getestet. Es soll unseren Teams ermöglichen, sich stärker auf die wesentlichen Risiken statt auf das routinemäßige Abarbeiten kleinteiliger Vorgaben zu konzentrieren.

Wir haben jetzt zwei Jahre Pandemie hinter uns. Wie haben sich die Banken Ihrer Einschätzung nach in dieser Zeit geschlagen?

Seit dem Ausbruch der Coronakrise haben sich die Banken in Europa alles in allem als sehr robust erwiesen. Ich denke, dies ist mehreren Faktoren zu verdanken – den Reformen, die im Anschluss an die Finanzkrise eingeleitet wurden, unseren langjährigen Bemühungen zur Stärkung des Eigenkapitals, der Aktiva-Qualität und der Liquiditätspuffer der Banken und schließlich der raschen Einführung der außerordentlichen staatlichen Stützungsmaßnahmen. Die Eigenkapitalquoten der Kreditinstitute haben sich während dieser ganzen Zeit robust entwickelt, sodass die Banken die privaten Haushalte sowie kleine und große Unternehmen weiter mit Krediten versorgen konnten. Bislang gibt es keine klaren Hinweise darauf, dass sich die Aktiva-Qualität verschlechtert haben könnte.

Wenngleich die gesamtwirtschaftlichen Projektionen für das Euro-Währungsgebiet insgesamt positiv sind, herrscht nach wie vor Unsicherheit über den weiteren Pandemieverlauf. So zeichnen sich in einigen Sektoren, die der Pandemie stärker ausgesetzt sind, latente Kreditrisiken ab. Darüber hinaus belasten Lieferkettenstörungen den Handel und die gesamtwirtschaftliche Aktivität. Hinzu kommt, dass der Verschuldungsgrad im Finanzsystem gestiegen ist. Da einige unserer Banken davon betroffen sind, müssen wir hier wachsam bleiben. Anpassungen von Zinsen und Kreditspreads auf dem Pfad der Erholung könnten die Kreditrisiken vieler Banken steigen lassen. Auch Kreditgeber, die besonders stark in hoch verschuldeten Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors engagiert sind, könnten davon in Mitleidenschaft gezogen werden. Dies müssen wir gut im Auge behalten.

Doch alles in allem würde ich sagen, dass die Banken in Europa in dieser sehr schweren Krise ihre Widerstandsfähigkeit unter Beweis gestellt haben. Sie sind deutlich besser aufgestellt als nach der Finanzkrise von 2008.

Was sind Ihrer Meinung nach die größten Herausforderungen, denen sich die europäischen Banken noch stellen müssen? Haben sie die Covid‑19-Krise weitgehend hinter sich gelassen?

Glücklicherweise haben sich die gesamtwirtschaftlichen Aussichten im Jahr 2021 verbessert. Wir gehen nun nicht mehr von einer Welle notleidender Kredite aus, wie wir sie zu Beginn der Pandemie befürchtet hatten. Ungeachtet dessen sollten die Banken weiter Vorsicht walten lassen. Die positiven Entwicklungen im Berichtsjahr hatten zur Folge, dass die Kreditinstitute ihre Risikovorsorge gegenüber dem 2020 verzeichneten Höchststand deutlich verringert haben. Doch die Risikobewertung bleibt eine schwierige Aufgabe, zumal die Aussichten immer noch auf latente Kreditrisiken schließen lassen. Der Anteil der Kredite mit erhöhtem Ausfallrisiko ist 2021 nicht zurückgegangen. Vielmehr nahm die Zahl solcher Kredite im Gastgewerbe sowie im Luftverkehr und Reisesektor im Lauf des Jahres erneut spürbar zu. Aus diesem Grund werden wir die Banken weiter darin bestärken, ihre Kreditrisiken proaktiv zu steuern und genau zu prüfen, ob sich die Aktiva-Qualität ihres Kreditportfolios möglicherweise wesentlich verschlechtert hat.

Darüber hinaus haben einige Kreditinstitute ihr Engagement gegenüber hoch verschuldeten Geschäftspartnern aus dem Unternehmenssektor in einem Umfang ausgeweitet, der sich nicht mit unseren zuvor mitgeteilten aufsichtlichen Erwartungen deckt. Einige Banken sind dem Risiko der Verschuldung auch indirekt über Hedgefonds und andere nicht dem Bankensektor angehörende Finanzinstitute ausgesetzt. Sie sind besonders anfällig für abrupte Zins- und Spreadanpassungen, die auftreten können, wenn der Ausstieg aus dem Niedrigzinsumfeld holprig verlaufen sollte. In diesem Fall kann es zu erheblichen Korrekturen der Vermögenspreise und Spreads, einem kostspieligen Schuldenabbau und unerwarteten direkten und indirekten Ansteckungskanälen kommen.

Zudem haben noch zu viele Banken in Europa mit einer geringen Ertragskraft und überfrachteten Kostenstrukturen zu kämpfen. So deutet die aggregierte Entwicklung der Aufwand/Ertrag-Relation seit 2015 auf ein anhaltendes Effizienzproblem im europäischen Bankensektor hin.

Indessen ist positiv anzumerken, dass mehrere Banken in der letzten Zeit umfangreiche technologiebasierte Programme zur Kostenoptimierung eingeführt haben. Es wird allerdings eine Weile dauern, bis sich diese Maßnahmen in einem Anstieg der Indikatoren für die Ertragskraft und die Kosteneffizienz niederschlagen werden. Wir haben den Banken dringend empfohlen, ihre Geschäftsmodelle auf eine langfristige Wertschöpfung auszurichten, denn ein robustes und kontinuierliches Ertragspotenzial bildet in einem schwierigen Geschäftsumfeld die erste Verteidigungslinie. Die Tragfähigkeit der von den Instituten verwendeten Geschäftsmodelle zählt nach wie vor zu unseren Aufsichtsprioritäten. Dementsprechend haben wir 2021 eine Reihe von Prüfungen der Geschäftsmodelle und der Ertragslage auf den Weg gebracht und werden diese im Jahr 2022 fortführen.

Kommen wir nun zur Digitalisierung im Banken- und Nichtbankensektor. Wie gehen die Banken mit dem damit verbundenen erhöhten Wettbewerb einerseits und der gestiegenen Nachfrage der Kunden nach digitalen Produkten andererseits um?

Der digitale Wandel hat sich im Zuge der Pandemie beschleunigt und verändert die Wettbewerbslandschaft grundlegend. Auch im Bankensektor wird es dabei Gewinner und Verlierer geben. Eine wirksame strategische Steuerung, Umfang und Qualität der IT-Investitionen sowie entschlossene Maßnahmen zur Steigerung der Kosteneffizienz haben sich als zentrale Erfolgsfaktoren erwiesen. So haben Banken, die bei der Digitalisierung einen erfolgreichen Weg gegangen sind, in die Modernisierung ihrer IT-Infrastrukturen und die Optimierung ihrer Prozesse investiert und eine Reihe interner Verfahren vereinfacht und digitalisiert.

Gleichzeitig stellt der Einsatz neuer Technologien nicht nur die Banken, sondern auch die Aufsichts- und Regulierungsbehörden vor neue Herausforderungen. Banken sind zunehmend IT- und Cyberrisiken ausgesetzt. Damit sich die EZB ein klares Bild von diesen Risiken machen kann, müssen unsere Aufseher auch in diesem Bereich umfassend geschult werden. Und deshalb sollte sich auch die Aufsicht dem digitalen Wandel nicht verschließen: 2021 haben wir erneut eine ganze Reihe von Tools im Bereich der Aufsichtstechnologie eingeführt, um die Arbeit der Aufseher in der gesamten Bankenunion wirksamer und effizienter zu machen.

Klima- und Umweltrisiken sind 2021 zunehmend in den Blickpunkt gerückt. Sind die europäischen Banken Ihrer Meinung nach für den erwarteten Anstieg dieser Risiken gerüstet?

Die EZB konnte die Banken im Berichtsjahr mit beachtlichem Erfolg darin bestärken, bei der Steuerung von Klimarisiken proaktiver zu werden. Wir haben sie aufgefordert, eine Selbsteinschätzung vorzunehmen, inwieweit sie bereit und in der Lage sind, mit diesen Risiken umzugehen. Wir haben ihre Antworten dann einem Benchmarking unterzogen und unsere Feststellungen im Rahmen unserer laufenden Aufsicht mit den Banken erörtert. Anschließend haben wir einen Bericht veröffentlicht, in dem einige der Best Practices dargelegt werden, die wir bei der Analyse herausgearbeitet haben. Die schlechte Nachricht dabei ist, dass laut den Schätzungen der Banken 90 % ihrer Verfahren nur teilweise oder überhaupt nicht unseren aufsichtlichen Erwartungen entsprachen.

Aber immerhin haben die Banken damit begonnen, Klima- und Umweltrisiken in ihren derzeit vorhandenen Strukturen Rechnung zu tragen. Rund die Hälfte der Institute ist dabei, ihre Governance-Regelungen entsprechend anzupassen. Im Jahr 2022 werden wir unsere Arbeit zu Klima- und Umweltrisiken fortsetzen und eine eigens darauf ausgerichtete thematische Überprüfung im Rahmen des SREP sowie einen aufsichtlichen Klimastresstest durchführen. Die Überprüfung und der Stresstest werden uns als Aufsicht wie auch den Banken viele Erkenntnisse liefern und die Grundlage dafür schaffen, dass Klima- und Umweltrisiken auf stärker strukturierte Weise in unserer SREP-Methodik Berücksichtigung finden.

Sie haben erwähnt, dass die EZB weitere Schritte unternommen hat, um mehr Transparenz zu schaffen. Welche Fortschritte haben Sie dabei im Jahr 2021 erzielt?

Die EZB-Bankenaufsicht war diesem Ziel stets verpflichtet. Im Berichtsjahr haben wir unsere Aufsichtsmethoden und -ergebnisse in vielerlei Hinsicht transparenter gestaltet.

Im Rahmen der Stresstests 2021 haben wir auf dem Weg zu mehr Transparenz zwei bedeutende Fortschritte erzielt. Wir haben zum ersten Mal Eckdaten der Stresstest-Einzelergebnisse für nicht im EU-weiten Stresstest der EBA erfasste Banken veröffentlicht. Außerdem haben wir den P2G-Wert, also den Wert für die Säule‑2-Empfehlungen an die Banken, erstmals nach einem neuen Kategorisierungsansatz festgelegt. Wir hoffen, dass unsere Konkretisierungen zur neuen Methodik für die Säule‑2-Empfehlungen zu einem besseren Verständnis der Verwendung der Stresstestergebnisse im Rahmen des SREP beitragen.

Darüber hinaus haben wir genauere Angaben dazu gemacht, wie wir unsere Aufsichtsprioritäten für die nächsten drei Jahre festlegen. Wir haben unsere Übersicht über die Risikokonstellation für die Zukunft klar dargelegt und jede festgestellte Schwachstelle mit einer konkreten Aufsichtspriorität verknüpft. Danach bestimmt sich auch, wie die EZB-Bankenaufsicht insgesamt ihre Ressourcen für diesen Zeitraum einsetzt.

Des Weiteren haben wir uns bemüht, die Transparenz unserer Arbeit zu Klima- und Umweltrisiken zu erhöhen. So haben wir die Ergebnisse der von mir bereits erwähnten Benchmark-Analyse zum Vorbereitungsstand der Banken veröffentlicht und bewährte Verfahren der Institute auf diesem Gebiet kommuniziert. Dies ist besonders wichtig für eine Risikokategorie, die noch ganz jung ist und bei der schon sehr bald substanzielle Fortschritte erzielt werden müssen.

Außerdem haben wir unseren Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit überarbeitet. Wir haben dabei nicht nur das Konzept der individuellen Rechenschaftspflicht eingeführt, sondern auch die Fachkenntnisse der Leitungsorganmitglieder im Bereich Klima- und Umweltrisiken in den Blick genommen und darauf hingewiesen, wie wichtig Diversität – einschließlich der Geschlechterdiversität – bei der Zusammensetzung der Leitungsorgane ist.

Und schließlich haben wir die Website der EZB zur Bankenaufsicht überarbeitet, um der Öffentlichkeit und den Banken eine leichtere und intuitivere Navigation zu ermöglichen, unter anderem durch ein vereinfachtes Portal für Banken und eine optimierte Whistleblowing-Plattform.

Insgesamt bin ich sehr zufrieden mit dem, was wir 2021 erreicht haben, vor allem wenn man bedenkt, dass wir es mit einer beispiellosen Krise zu tun hatten und die Arbeit überwiegend aus der Ferne geleistet werden musste.

1 Bankenaufsicht im Jahr 2021

1.1 Entwicklung und Hauptrisiken der beaufsichtigten Banken im Jahr 2021

1.1.1 Allgemeine Widerstandsfähigkeit des Bankensektors

Wie bereits zu Beginn der Coronakrise wiesen SIs auch 2021 starke Eigenkapitalpositionen auf

Die bedeutenden Institute (significant institutions – SIs), die der europäischen Bankenaufsicht unterstehen, verfügten bei Ausbruch der Coronakrise (Covid‑19) über eine starke Kapitalausstattung. Nach einem leichten Rückgang im ersten Quartal 2020 stieg die Quote des harten Kernkapitals (CET1-Quote) aggregiert auf 15,6 % im Schlussquartal 2020 und stabilisierte sich im Berichtsjahr auf diesem Niveau (siehe Grafik 1). Die Widerstandsfähigkeit der Banken während der Krise lässt sich auf verschiedene Faktoren zurückführen, insbesondere auf die staatlichen Stützungsmaßnahmen zum Schutz der Zahlungsfähigkeit der Kunden und zur Erleichterung des Kreditzugangs. Auch die sehr akkommodierende Geldpolitik und die aufsichtlichen und regulatorischen Maßnahmen, die als Reaktion auf die Krise zeitnah ergriffen wurden, spielen dabei eine wichtige Rolle. Außerdem empfahl die EZB-Bankenaufsicht den Instituten im März 2020, von Dividendenausschüttungen und Aktienrückkäufen abzusehen. Im Dezember 2020 folgte die Empfehlung, solche Ausschüttungen zu begrenzen. Dadurch konnten die Banken ihre Eigenkapitalbasis in einer Zeit stärken, in der das Ausmaß potenzieller Kreditausfälle relativ ungewiss war. Im Juni 2021 beschloss die EZB, ihre Empfehlung nicht über September 2021 hinaus zu verlängern, da die gesamtwirtschaftlichen Prognosen auf eine konjunkturelle Erholung und einen Rückgang der Unsicherheit hindeuteten. Stattdessen ging die Aufsicht wieder wie vor der Pandemie dazu über, die Kapital- und Ausschüttungspläne der einzelnen Banken im Rahmen des regelmäßigen aufsichtlichen Dialogs zu bewerten. Dementsprechend sollen die Institute bei ihren Beschlüssen zu Dividendenausschüttungen und Aktienrückkäufen weiterhin Zurückhaltung üben und ihre mittelfristigen Kapitalprojektionen sowie die Tragfähigkeit ihres Geschäftsmodells sorgfältig prüfen.

Grafik 1

Kapitalquoten der SIs (Übergangsdefinition)

(linke Skala: in Mrd €; rechte Skala: in %)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst alle bedeutenden Institute auf der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (variierende Stichprobe).

Die Verschuldungsquote hat sich in der Pandemie auf aggregierter Basis ähnlich entwickelt. Ausgehend von einem Wert von 5,3 % im zweiten Quartal 2020 stieg sie an und stabilisierte sich im dritten Quartal 2021 bei 5,9 %. Die Banken bereiteten sich hinreichend auf die Mindestanforderung an die Verschuldungsquote vor, die im Juni 2021 in Kraft trat. Darüber hinaus wird 2022 die neu entwickelte Methode zur Beurteilung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung zur Anwendung kommen. Mit dieser Methode wird die Eventualverschuldung erfasst, die aus dem umfangreichen Einsatz von Derivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften, außerbilanziellen Posten oder Aufsichtsarbitrage resultiert. So soll festgestellt werden, für welche Institute gegebenenfalls qualitative Maßnahmen oder Anforderungen nach Säule 2 im Hinblick auf die Verschuldungsquote erforderlich sind. Dadurch wird der Aufbau einer übermäßigen Verschuldung weiter eingeschränkt, was wiederum zur Widerstandsfähigkeit des Bankensystems im Euro-Währungsgebiet beiträgt. Die Angemessenheit der Kapitalausstattung ist jedoch nach wie vor Risiken ausgesetzt. Die Banken sollten auch die Gefahr zusätzlicher Verluste nicht unterschätzen, die sich nach dem Auslaufen der Unterstützungsmaßnahmen noch in ihrer Kapitalentwicklung niederschlagen können.

Grafik 2

Verschuldungsquote der SIs

(in %)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst alle bedeutenden Institute auf der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (variierende Stichprobe).

Coronabedingte Stützungsmaßnahmen trugen dazu bei, starken NPL-Anstieg abzuwenden; volles Ausmaß der Pandemiefolgen tritt womöglich erst mittelfristig zutage

Die EZB setzte ihre Bemühungen fort, die Banken widerstandsfähiger zu machen, indem sie deren Gesamtsanierungskapazität auf den Prüfstand stellte. Dabei wurde untersucht, inwieweit es den Banken gelingt, sich durch Umsetzung der in ihren Sanierungsplänen dargelegten Handlungsoptionen von einer schweren Stressphase zu erholen.[1]

Während der Krise hielten die Banken die Kreditvergabe an ihre Kunden durchweg aufrecht. Auch die Qualität der Aktiva wurde bislang nicht wesentlich beeinflusst. Für die insgesamt positive Entwicklung der Aktiva-Qualität (siehe Grafik 3) sind verschiedene Faktoren verantwortlich. So bauten Banken mit einem hohen Bestand an notleidenden Krediten (non-performing loans – NPLs) ihre diesbezüglichen Altbestände weiter ab. Außerdem erhöhte sich die Kreditvergabe im Zuge staatlicher Garantieprogramme und weiterer Maßnahmen zur Unterstützung der Kreditnehmer. So gesehen trugen die außergewöhnlichen pandemiebedingten Hilfsmaßnahmen, die 2020 und 2021 zur Lockerung der Finanzierungsbedingungen und zur Unterstützung privater Haushalte sowie kleiner und großer Unternehmen ergriffen wurden, dazu bei, einen sprunghaften Anstieg von Insolvenzen und NPL-Beständen zu verhindern. Die Aktiva-Qualität der Institute gibt der EZB-Bankenaufsicht auf mittlere Sicht dennoch weiterhin Anlass zur Sorge, da die Folgen der Pandemie womöglich erst in vollem Ausmaß zutage treten werden, wenn der Großteil der staatlichen Hilfsmaßnahmen ausgelaufen ist. So sind nach wie vor mehr Kredite als vor der Pandemie als Kredite mit erhöhtem Ausfallrisiko (underperforming) der Stufe 2 zugeordnet. Zudem scheinen Kredite, die durch pandemiebedingte Stützungsmaßnahmen begünstigt wurden, ein leicht höheres Risikoprofil aufzuweisen. Darüber hinaus könnte der erhebliche Anstieg der Verschuldung in verschiedenen Wirtschaftsbereichen zu höheren Solvenzrisiken führen. Dies gilt insbesondere für Sektoren oder Länder, die stärker von der Pandemie betroffen sind. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit 2021 wies die EZB mit Blick auf das Kreditrisiko daher auf die Notwendigkeit hin, einen starken Fokus auf robuste Verfahren für das Kreditrisikomanagement zu legen.[2]

Chart 3

Entwicklung des NPL-Bestands (Gesamtkreditbestands) von SIs

(linke Skala: in Mrd €; rechte Skala: in %)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst alle bedeutenden Institute auf der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (variierende Stichprobe).

Trotz Herausforderungen für die Business Continuity bislang nur geringe Auswirkungen der Pandemie auf das operationelle Risiko

Obwohl sich die Banken seit dem Ausbruch der Pandemie außerordentlichen Herausforderungen im Hinblick auf operationelle Aspekte und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (Business Continuity) gegenübersehen, wurden im Berichtsjahr deutlich weniger pandemiebedingte Verluste durch operationelle Risiken gemeldet als 2020. Dies steht im Einklang mit der Erwartung, dass mit Covid‑19 verbundene Verluste aus operationellen Risiken hauptsächlich in den frühen Phasen der Pandemie auftreten, da diese Verluste in hohem Maße einmalige Komponenten umfassen.[3]

Nachdem als Reaktion auf die Pandemie zunächst die Pläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs aktiviert worden waren, etablierte sich ab dem Sommer 2020 das Arbeiten von zu Hause aus. Dementsprechend befanden sich im Berichtsjahr 40 % bis 50 % der Beschäftigten bedeutender Institute im Homeoffice (siehe Grafik 4).

Im ersten Halbjahr 2021 stieg die Zahl der schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfälle, die der EZB gemeldet wurden, moderat an (um 9,8 %). Dies hatte jedoch nur sehr geringe Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von IT-Systemen, und auch die Höhe der durch Cyberangriffe verursachten Schäden war sehr begrenzt.[4]

Grafik 4

Homeoffice bei SIs

(im Homeoffice arbeitende Beschäftigte in % der Gesamtbelegschaft)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Daten beziehen sich auf eine konsistente Stichprobe von SIs, die alle Datenpunkte im Betrachtungszeitraum gemeldet haben.

Dennoch sind die operationellen und die IT-Risiken nach wie vor hoch, was auf die anhaltenden Schwierigkeiten zurückzuführen ist, mit denen die Banken und ihre Dienstleister weltweit konfrontiert sind. Infolge der Pandemie haben sowohl die Bedrohungen der Cybersicherheit als auch die Herausforderungen im Change Management sowie die Abhängigkeit von IT-Infrastrukturen und IT-Dienstleistern zugenommen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass Banken die damit verbundenen Risiken angemessen steuern, um eine ununterbrochene Bereitstellung ihrer Finanzdienstleistungen zu gewährleisten.

Trotz Verbesserungen weiterhin strukturelle Schwächen bei den Leitungsorganen und internen Kontrollfunktionen der Banken

Gleichzeitig betonte die EZB erneut, dass die beaufsichtigten Banken ihren Governance-Rahmen verbessern müssen. Die Coronakrise hat gezeigt, wie wichtig solide Governance-Regelungen, interne Kontrollfunktionen und Datenaggregationsfähigkeiten sind. Zwar waren diesbezüglich einige Verbesserungen festzustellen, doch bleiben mehrere strukturelle Schwächen bestehen.

Bei der Zusammensetzung ihrer Leitungsorgane haben die Banken gewisse Fortschritte erzielt. So wurden beispielsweise die Qualifikationen der Mitglieder dieser Organe schrittweise verbessert und mehr formal unabhängige Mitglieder ernannt. Dennoch sind noch einige Schwachstellen vorhanden: a) die geringe Einbindung des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion in die von der Coronakrise am stärksten betroffenen Bereiche sowie seine begrenzte Fähigkeit, strategische Entscheidungen in diesen Bereichen kritisch zu hinterfragen; b) die in einigen Banken unzureichenden Kenntnisse nicht geschäftsführender Mitglieder des Leitungsorgans in den Bereichen Bankwesen und Risikomanagement; c) die fehlende Diversitätsstrategie und die unzureichende Förderung von Diversität in manchen Banken, was die Eignung des Leitungsorgans in seiner Gesamtheit beeinträchtigt; d) der geringe Anteil unabhängiger Leitungsorganmitglieder in einigen Banken, der es dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zusätzlich erschwert, seine geschäftsführenden Mitglieder konstruktiv zu hinterfragen.

Durch die Coronakrise wurden auch bereits vorhandene Schwachstellen in mehreren Governance- und Risikomanagementbereichen verschärft. Zum einen gibt es immer noch Mängel bei der Datenaggregation und -berichterstattung. Ursächlich hierfür sind eine fragmentierte und nicht harmonisierte IT-Landschaft, eine fehlende Automatisierung, weit verbreitete manuelle Kontrollen und Schwachstellen in der Daten-Governance (z. B. unzureichende unabhängige Validierung der Datenqualität). Dies erschwert die Entscheidungsprozesse der Banken. Zum anderen müssen mehrere Banken ihre internen Kontrollfunktionen noch weiter verbessern. Damit soll vor allem dem geringen Personaleinsatz für diese Funktionen, ihrem unzureichenden Stellenwert sowie Mängeln in den Prozessen (z. B. in der Compliance-Überwachung und bei der Festlegung der Risikobereitschaft der Bank) entgegengewirkt werden.

Geldpolitische und aufsichtliche Maßnahmen trugen 2021 maßgeblich zum Anstieg der verfügbaren Liquidität und Finanzierungsmittel von SIs bei

Die Liquiditäts- und Finanzierungsbedingungen bedeutender Institute haben sich weiter verbessert, was weitgehend auf geldpolitische Maßnahmen zurückzuführen war. Den Banken wurde es gestattet, die allgemeine Mindestanforderung für die Liquiditätsdeckungsquote (liquidity coverage ratio – LCR) von 100 % bis Ende 2021 zu unterschreiten.[5] Dennoch verbesserte sich die Liquiditätsausstattung weiter. So erreichte die LCR im dritten Quartal 2021 mit 173,8 % das höchste Niveau seit Beginn der europäischen Bankenaufsicht (siehe Grafik 5). Grund hierfür war in erster Linie die umfangreiche Mittelaufnahme der Banken über die gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs). Mithilfe dieser Geschäfte konnten sich die Banken refinanzieren und Bargeldreserven aufbauen, ohne ihre erstklassigen liquiden Aktiva zu belasten. Mit Stand vom September 2021 wurden im Rahmen der GLRGs insgesamt 2,2 Billionen € aufgenommen, was in etwa der Hälfte der aktuellen Überschussliquidität im Eurosystem entspricht.

Grafik 5

Entwicklung von Liquiditätspuffer, Netto-Liquiditätsabflüssen und Liquiditätsdeckungsquote

(linke Skala: in Mrd €; rechte Skala: in %)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst alle bedeutenden Institute auf der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (variierende Stichprobe).

Ebenso wie die Liquiditätsdeckungsquote stieg auch die strukturelle Liquiditätsquote (net stable funding ratio – NSFR) ab dem zweiten Halbjahr 2020 kontinuierlich an und erreichte im September 2021 mit 129,3 % ihren höchsten Stand (siehe Grafik 6). Am 28. Juni 2021 wurde die Mindestanforderung für die strukturelle Liquiditätsquote von 100 % bindend; ab diesem Zeitpunkt musste sie dauerhaft erfüllt werden. Grundsätzlich müssen Banken die strukturelle Liquiditätsquote sowohl auf Einzelinstitutsebene wie auch auf konsolidierter Basis einhalten. Im Berichtsjahr gewährte die EZB jedoch einigen Banken eine Ausnahme von der Einhaltung auf Einzelinstitutsebene, wenn die betreffenden Institute die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllten und sie vor allem über ein solides Liquiditätsrisikomanagement verfügten.

Grafik 6

Entwicklung der verfügbaren stabilen Refinanzierung, der erforderlichen stabilen Refinanzierung und der strukturellen Liquiditätsquote

(linke Skala: in Mrd €; rechte Skala: in %)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst alle bedeutenden Institute auf der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (variierende Stichprobe).

Die allgemeinen Marktbedingungen für Banken im Euroraum haben sich seit der zweiten Jahreshälfte 2020 weiter verbessert, nachdem Regierungen und Zentralbanken mit außerordentlichen Maßnahmen interveniert hatten. Diese führten zu einer Verringerung der Volatilität, einer Verengung der Kreditspreads und einem Kursanstieg an den Aktienmärkten. Infolgedessen gingen weit gefasste Marktrisikoindikatoren wie Value-at-Risk (VaR) und risikogewichtete Aktiva (risk-weighted assets – RWA) zurück. Vor diesem Hintergrund wurden potenzielle Marktrisiken – vor allem im Zusammenhang mit Gegenparteiausfallrisiken sowie Zins- und Kreditspread-Schocks – als Aufsichtsprioritäten für die Jahre 2022 bis 2024 festgelegt.

1.1.2 Allgemeine Entwicklung der unter der europäischen Bankenaufsicht stehenden Banken

Wiederanstieg der Ertragskraft der Banken 2021 hauptsächlich wegen geringerer Wertminderungen im Zuge der wirtschaftlichen Erholung von der Pandemie

Nachdem die Ertragskraft der unter der europäischen Bankenaufsicht stehenden SIs im Jahr 2020 während der Hochphase der Pandemie einen Tiefstand erreicht hatte, stieg sie im Berichtsjahr wieder an. Die aggregierte annualisierte Eigenkapitalrendite der Banken erhöhte sich auf 7,2 % und erreichte damit den höchsten Stand seit mehreren Jahren (siehe Grafik 7). Gleichwohl lag sie immer noch unter den durchschnittlichen Eigenkapitalkosten der Banken. Der Anstieg war hauptsächlich einem konjunkturbedingten Rückgang der Wertminderungen zuzuschreiben, die sich gegenüber dem Vorjahr mehr als halbierten. Aufgrund der beispiellosen Unsicherheit über die Auswirkungen der Pandemie mussten die Banken 2020 aus Vorsichtsgründen in erheblichem Umfang Risikovorsorge betreiben. Im Berichtsjahr war dies nicht mehr der Fall; einige Banken lösten die Rückstellungen angesichts der im Jahresverlauf beobachteten Wirtschaftserholung sogar wieder auf.

Grafik 7

Aggregierte Eigenkapitalrendite der SIs nach Ertrags-/Aufwandsquelle

(in % des Eigenkapitals)

Quelle: Aufsichtsstatistiken der EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst alle bedeutenden Institute auf der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (variierende Stichprobe).

Die konjunkturelle Erholung schlug sich auch im Ergebnis vor Wertminderungen, Rückstellungen und Steuern nieder, das wieder auf das Vorpandemieniveau zurückkehrte. Dies war in erster Linie den stark steigenden Erträgen aus den Handels- und Investmentaktivitäten der Banken und der deutlichen Steigerung ihres Provisionsergebnisses zu verdanken, woran die Vermögensverwaltungsgebühren einen wesentlichen Anteil hatten. Dagegen entwickelte sich das Zinsergebnis aufgrund des anhaltenden Drucks, der auf den Kreditmargen der Banken lastete, nach wie vor verhalten und lag weiterhin unter dem Vorpandemieniveau. Insgesamt gelang es den Instituten, ihr Betriebsergebnis um 15 % zu steigern (siehe Grafik 8). Dieser Ertragsanstieg trug maßgeblich zur Verbesserung der Kosteneffizienz der Banken bei. Dementsprechend ging die Aufwand/Ertrag-Relation im Berichtsjahr um mehr als 2 Prozentpunkte auf 63,5 % zurück.

Grafik 8

Aufwand/Ertrag-Relation und indexierte Komponenten der SIs

(in %)

Quelle: Aufsichtsstatistiken der EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst alle bedeutenden Institute auf der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (variierende Stichprobe).

Die Handelserträge leisteten einen positiven Beitrag zur Ertragslage der unter der europäischen Bankenaufsicht stehenden Institute und erreichten in der ersten Jahreshälfte 2021 insbesondere bei den global systemrelevanten Banken (global systemically important banks – G‑SIBs) einen Höchststand (siehe Grafik 9). Zudem konnten die Banken ihr Provisionsergebnis deutlich steigern, wobei die Vermögensverwaltungsgebühren von hohen Vermögenspreisen begünstigt wurden.

Grafik 9

Erträge aus Handels- und Investmentaktivitäten[6] nach ausgewählten Geschäftsmodellen

(vierteljährliche Stromgrößen in Mrd €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe für den SSM-Durchschnitt umfasst alle bedeutenden Institute auf der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (variierende Stichprobe). Die Grafiken für die G‑SIBs, die Universal- und Investmentbanken sowie Sonstige stellen die Teilstichproben für die jeweiligen Geschäftsmodelle dar.

Auf der Kostenseite erhöhten sich der Verwaltungsaufwand und die Abschreibungen um 3,3 %, was in erster Linie gestiegenen Personal- und IT-Aufwendungen geschuldet war. Die Banken hielten allerdings an ihrem übergeordneten strategischen Ziel fest, Kosten zu senken sowie in Informationstechnologie und Digitalisierung zu investieren. Solche Strategien sind im Vorfeld mit erheblichen Kosten verbunden. Die Institute gehen jedoch davon aus, die Vorteile dieser Transformation auf mittlere Sicht ausschöpfen zu können. Außerdem greifen ihre Kunden pandemiebedingt häufiger auf digitale Kanäle zurück. Dies dürfte es den Banken ermöglichen, Überkapazitäten weiter abzubauen, schlankere Kostenstrukturen zu erreichen und dadurch ihre Kosteneffizienz sogar noch mehr zu steigern.

Fusionen und Übernahmen zwischen Banken gelten gemeinhin als ambitionierteste Form der Konsolidierung, die mit den größten Veränderungen einhergeht. Offenbar wirken sie im Bankensektor als Katalysator für Effizienzsteigerungen und eine Rückkehr zu einem nachhaltigeren Ertragsniveau.[7] Fusions- und Übernahmeaktivitäten scheinen in den vergangenen zwei Jahren etwas an Dynamik gewonnen zu haben. Insbesondere wurden von den Banken mehr gezielte Konsolidierungen auf Geschäftsfeldebene durchgeführt. So haben einige Institute in den Bereichen Vermögensverwaltung, Wertpapiergeschäft, Verwahrdienste und Zahlungsverkehrstechnologie expandiert oder eine Diversifizierung vorgenommen, während andere ihre Geschäftsfelder verkleinert haben, um Ressourcen umzuleiten.

Grafik 10

Bilanzsumme der Zielbanken und Zahl der Fusionen und Übernahmen im Euroraum

Quelle: Berechnungen der EZB auf Basis von Daten von Dealogic und Orbis BankFocus.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst Fusions- und Übernahmetransaktionen, an denen SIs und LSIs im Euroraum beteiligt waren. Nicht berücksichtigt sind einige private Transaktionen und Transaktionen zwischen kleinen Banken, die nicht in der Dealogic-Plattform erfasst sind. Transaktionen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Banken oder der Fusion von Unternehmen, die sich in Schieflage befinden (Distressed Mergers), wurden aus der Stichprobe entfernt. Die Meldung der Fusionen und Übernahmen erfolgt auf Basis des Jahres, in dem sie angekündigt wurden.

Vollumfängliche Fusionen und Übernahmen finden im Bankensektor nach wie vor überwiegend im Inland statt, doch einige der eher zielgerichteten Transaktionen weisen eine grenzüberschreitende Dimension auf und tragen somit auch zur Finanzmarktintegration innerhalb der EU bei. Eine weitere Möglichkeit, die Integration über Grenzen hinweg zu fördern, böte sich, wenn die Banken ihre internationalen Organisationsstrukturen in Augenschein nehmen würden. Konkret könnte sich ein stärkerer Rückgriff auf Zweigstellen statt Tochtergesellschaften sowie auf die freie Bereitstellung von Dienstleistungen als ein vielversprechender Ansatz zur Entwicklung grenzüberschreitender Geschäfte innerhalb der Bankenunion und des Binnenmarkts erweisen.

Weitere Konsolidierungsvorhaben könnten sich auch aus dem Bemühen um eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage ergeben. Sofern diese mit einer klaren operativen Ausrichtung und einer soliden Geschäftsstrategie einhergehen, könnten sie eine stärkere Diversifizierung der Ertragsquellen und eine höhere Effizienz zur Folge haben. Solche strategischen Maßnahmen müssen jedoch von den Banken selbst gestaltet und gesteuert werden. Dabei ist es Aufgabe der Leitungsorgane, robuste Governance-Verfahren sicherzustellen, mit denen sich alle wesentlichen Risiken, die mit der Durchführung dieser Konsolidierungsaktivitäten verbunden sind, angemessen ermitteln, steuern und mindern lassen. Um den Instituten diesbezügliche Planungen zu erleichtern, veröffentlichte die EZB im Januar 2021 einen Leitfaden zur aufsichtlichen Behandlung von Fusionen und Übernahmen[8]. Damit verfolgte die EZB das Ziel, transparent darzulegen, wie sie Fusionen bewertet, damit die Banken wissen, was sie von aufsichtlicher Seite zu erwarten haben.

Ertragskraft der LSIs verbesserte sich 2021 ebenfalls – vor allem aufgrund geringerer Wertminderungen

Die Ertragslage der weniger bedeutenden Institute (less significant institutions – LSIs), die der europäischen Bankenaufsicht unterstehen, entwickelte sich ähnlich wie die der SIs und wies im Berichtsjahr ebenfalls Anzeichen einer Erholung auf. Ende September 2021 lag die durchschnittliche Eigenkapitalrendite bei 3,3 %, verglichen mit 1,7 % Ende 2020. Dieser Anstieg war hauptsächlich dadurch bedingt, dass die Wertminderungen geringer ausfielen als im Jahr 2020. Zu jener Zeit mussten die LSIs umfangreiche Rückstellungen bilden, um einer drastischen Verschlechterung ihres Kreditportfolios vorzubeugen. Ähnlich wie SIs lösten einige LSIs im Berichtsjahr einen Teil dieser Rückstellungen auf, was dazu beitrug, dass sie ihre Ertragskraft wieder auf das Vorpandemieniveau anheben konnten.

Die LSIs konnten den Druck, der auf ihren Kreditmargen lastete, durch eine Ausweitung ihres Provisionsgeschäfts kompensieren. Insgesamt erhöhte sich das Betriebsergebnis der LSIs um 9,7 % gegenüber dem Vorjahr. Die günstige Entwicklung im Hinblick auf die Ertragsquellen wirkte sich positiv auf die durchschnittliche Aufwand/Ertrag-Relation der LSIs aus. Sie ging von 70,3 % Ende 2020 auf 66,7 % Ende September 2021 zurück. Kostenseitig gelang es den LSIs indes nicht, ihren Verwaltungsaufwand wirksam zu reduzieren.

Kasten 1
Stresstests im Jahr 2021

Wie in den vergangenen Jahren war die EZB auch 2021 an der Vorbereitung und Durchführung des von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) koordinierten EU-weiten Stresstests beteiligt. Im Rahmen der vorbereitenden Aufgaben wirkte die EZB an der Ausarbeitung der Stresstestmethodik sowie des Basis- und des adversen Szenarios mit. Das adverse Szenario wurde gemeinsam mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) und der EBA unter enger Einbindung der nationalen Zentralbanken und der nationalen zuständigen Behörden (national competent authorities – NCAs) entwickelt. Darüber hinaus legte die EZB die im EU-weiten Stresstest verwendeten offiziellen Referenzwerte für das Kreditrisiko fest. Diese Benchmarks geben den Banken Projektionspfade für das Verhalten der Kreditrisikoparameter (wie Ausfallwahrscheinlichkeiten, Übergangsraten und Verlustquoten bei Ausfall) an die Hand. Dabei wird von den Instituten erwartet, dass sie die Referenzwerte auf Portfolios anwenden, für die keine geeigneten Kreditrisikomodelle verfügbar sind.

Nach dem Beginn des Stresstests am 29. Januar 2021 führte die EZB-Bankenaufsicht die Qualitätssicherung für die von ihr direkt beaufsichtigten Institute durch, um sicherzustellen, dass die Banken die Methodik der EBA korrekt anwendeten. Von den 50 Banken, die am EU-weiten Stresstest teilnahmen, unterstanden 38 der direkten Aufsicht der EZB. Auf diese Institute entfielen rund 70 % der Aktiva des Bankensektors im Euroraum. Am 30. Juli 2021 veröffentlichte die EBA die Ergebnisse für jede der 50 getesteten Banken und legte auch ausführliche Daten zur Bilanz und zu den Risikopositionen per Ende 2020 vor.

Parallel zu dem EU-weiten Test unterzog die EZB zudem 51 von ihr direkt beaufsichtigte mittelgroße Banken, die nicht im EBA-Stresstest berücksichtigt wurden, einem eigenen Stresstest. Auch für diese Banken veröffentlichte die EZB erstmals Einzelergebnisse auf Basis ausgewählter Eckdaten (high-level individual results).

Die von der EZB beaufsichtigten 38 Banken des Eurogebiets, die am EU-weiten Stresstest teilnahmen, und die ebenfalls unter ihrer Aufsicht stehenden 51 mittelgroßen Institute des Euroraums vereinigten etwas mehr als 75 % der Gesamtaktiva der Banken im Euro-Währungsgebiet auf sich.

Szenarien

Im adversen Szenario für den Stresstest 2021 wurde unterstellt, dass die Zinsen noch für längere Zeit niedrig bleiben werden und die Auswirkungen der Coronakrise in diesem Umfeld weiter andauern. In diesem Szenario hat die Unsicherheit über die pandemiebedingten Entwicklungen einen anhaltenden Konjunkturabschwung zur Folge, der von einem nachhaltigen BIP-Rückgang und einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist. Durch Insolvenzen und Betriebsverkleinerungen kommt es zwangsläufig zu beträchtlichen Anpassungen bei den Aktivabewertungen, Kreditspreads und Finanzierungskosten. Darüber hinaus gehen die Preise für Wohn- und insbesondere Gewerbeimmobilien deutlich zurück.

Ergebnisse[9]

Im adversen Szenario lag die CET1-Quote der 89 direkt von der EZB beaufsichtigten Banken am Ende bei durchschnittlich 9,9 %. Dies entspricht einem Rückgang um 5,2 Prozentpunkte gegenüber dem Ausgangswert von 15,1 %. Bei den 38 von der EBA getesteten Instituten sank die durchschnittliche CET1-Quote ausgehend von 14,7 % um 5 Prozentpunkte auf 9,7 %. Die 51 mittelgroßen Banken, die ausschließlich von der EZB einem Stresstest unterzogen wurden, verzeichneten gegenüber dem Ausgangswert von 18,1 % einen Kapitalrückgang um durchschnittlich 6,8 Prozentpunkte auf 11,3 %. Der deutlichere Kapitalverzehr bei den mittelgroßen Banken im adversen Szenario war dadurch bedingt, dass sie über den Dreijahreszeitraum hinweg stärker von einem niedrigeren Zins-, Provisions- und Handelsergebnis betroffen waren.

Insgesamt waren die Banken zu Beginn des Stresstests 2021 besser aufgestellt als zu Beginn des letzten EU-weiten Stresstests im Jahr 2018.[10] Grund hierfür waren eine erhebliche Senkung der Betriebskosten und ein merklicher Abbau der NPL-Bestände in vielen Ländern. Auf Systemebene fiel der Kapitalrückgang im Berichtsjahr jedoch höher aus. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das adverse Stressszenario 2021 strenger war als 2018.

Eine wesentliche Ursache für den Kapitalverzehr war das Kreditrisiko, da der schwere makroökonomische Schock im adversen Szenario beträchtliche Kreditausfälle zur Folge hatte. Darüber hinaus führte das Stressszenario trotz der allgemeinen Widerstandsfähigkeit, die das Bankensystem auch unter negativen Bedingungen aufwies, zu erheblichen Marktverlusten. Dies betraf insbesondere die größten Banken im Euroraum, die Aktienkurs- und Kreditspread-Schocks stärker ausgesetzt sind. Ein weiterer Grund für den Kapitalrückgang war, dass die Banken unter den ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen kaum Erträge erwirtschaften konnten, da ihr Zins-, Handels- und Provisionsergebnis deutlich sank.

Integration des Stresstests in die regelmäßige Aufsichtstätigkeit

Sowohl die qualitativen Ergebnisse des Stresstests (d. h. Genauigkeit und Aktualität der Datenmeldungen) als auch dessen quantitative Ergebnisse (d. h. Kapitalverzehr und Widerstandsfähigkeit der Banken in einem adversen Marktumfeld) flossen in den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) ein. Die quantitativen Auswirkungen des adversen Szenarios wurden zudem von der Aufsicht als ein wichtiger Parameter für die Bestimmung der Säule‑2-Empfehlung (Pillar 2 Guidance – P2G) herangezogen, wobei sie den P2G-Wert anhand eines neuen zweistufigen Kategorisierungsansatzes festlegte. Die Erläuterungen zur neuen P2G-Methodik sollten zu einem besseren Verständnis der Verwendung der Stresstestergebnisse im Rahmen des SREP beitragen.

1.2 Aufsichtsprioritäten und -projekte im Jahr 2021

1.2.1 Aufsichtsprioritäten für 2021

Aufsichtsprioritäten der EZB 2021 auf besonders von der Pandemie betroffene Bereiche ausgerichtet

Die EZB-Bankenaufsicht konzentrierte sich im Berichtsjahr im Wesentlichen auf vier Schwerpunktbereiche, die von der Corona-Pandemie (Covid‑19) besonders stark betroffen waren: Kreditrisikomanagement, Kapitalausstattung, Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und Governance. Mit den aufsichtlichen Tätigkeiten und Projekten, die im Jahresverlauf durchgeführt wurden, sollten die Widerstandsfähigkeit und die Verfahren der beaufsichtigten Institute gestärkt werden. Im Blickpunkt standen dabei vor allem die Schwachstellen, die im Zusammenhang mit der Pandemie als kritisch erachtet wurden.

Kreditrisiko

Eine Besonderheit der Coronakrise liegt darin, dass der Bestand an notleidenden Krediten trotz des starken Rückgangs der Wirtschaftsleistung weiter abgebaut wurde. Dies war unter anderem den außerordentlichen Maßnahmen zur Stützung der Realwirtschaft zu verdanken. Die beispiellosen Maßnahmen haben zu einer Verzerrung der Bonität von Kreditnehmern geführt und somit die Fähigkeit der Banken zur Steuerung des Kreditrisikos infrage gestellt. Vor diesem Hintergrund setzte die EZB-Bankenaufsicht ihre im Jahr 2020 vorgenommene Beurteilung der Angemessenheit des Kreditrisikomanagementrahmens der Banken im Berichtsjahr fort. Das Ziel war, dass die Banken operativ besser darauf vorbereitet sind, sich zeitnah mit finanziell angeschlagenen Schuldnern auseinanderzusetzen, und dass sie besser in der Lage sind, potenzielle Verschlechterungen der Aktiva-Qualität von Kreditnehmern – vor allem in besonders pandemieanfälligen Sektoren – angemessen zu erkennen, zu bewerten und zu mindern. Zu den im Berichtsjahr hierzu ergriffenen Initiativen zählten eingehende Untersuchungen (Deep Dives) zu den Risikopositionen der Banken im Gastgewerbe, spezielle Vor-Ort-Prüfungen sowie Folgemaßnahmen der gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams – JSTs) bei Banken, bei denen eine erhebliche Abweichung von den aufsichtlichen Erwartungen festgestellt wurde.

Kapitalausstattung

Aufgrund der Bedenken hinsichtlich erhöhter Kreditrisiken erschien es der Aufsicht dringend geboten, die Kapitalausstattung der bedeutenden Institute zu prüfen und institutsspezifische Schwachstellen frühzeitig zu erkennen, um gegebenenfalls zeitnah Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können. Im Jahr 2021 überprüfte die EZB‑Bankenaufsicht die Kapitalplanungsverfahren der Banken, um zu beurteilen, inwieweit die Institute realistische Prognosen zur Kapitalausstattung erstellen können, die den pandemiebedingten wirtschaftlichen Unsicherheiten Rechnung tragen. Der EU‑weite Stresstest 2021 ermöglichte eine eingehende Analyse der Kapitalausstattung der Institute. Dabei erwies sich der Bankensektor im Euroraum auch in einem adversen Szenario als widerstandsfähig.

Im Juli beschloss die EZB, ihre an alle Institute gerichtete Empfehlung, die Dividendenausschüttung zu begrenzen, nicht über September 2021 hinaus zu verlängern. Stattdessen würden die Kapital- und Ausschüttungspläne der einzelnen Banken im Rahmen des regelmäßigen Aufsichtsprozesses bewertet. Die Banken sollen bei ihren Beschlüssen zu Dividendenausschüttungen und Aktienrückkäufen weiterhin Zurückhaltung üben und die Tragfähigkeit ihres Geschäftsmodells sowie das Risiko zusätzlicher Verluste, die ihre Kapitalentwicklung nach dem Wegfall der staatlichen Stützungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten, sorgfältig prüfen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt geht die EZB nicht davon aus, dass sie ihre aufsichtlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der bankseitigen Nutzung von Kapitalpuffern über Ende 2022 hinaus verlängern wird.

Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle

Das Niedrigzinsumfeld, Überkapazitäten, eine geringe Kosteneffizienz im europäischen Bankensektor sowie die zunehmende Konkurrenz durch Nichtbanken übten 2021 weiterhin Druck auf die Ertragskraft der Institute und die Tragfähigkeit ihrer Geschäftsmodelle aus. Die EZB-Bankenaufsicht hat ihr Instrumentarium weiter ausgebaut, um die Geschäftsstrategien der Banken für den Umgang mit diesen Herausforderungen und die Fähigkeit der Institute zur wirksamen Umsetzung dieser Strategien zu beurteilen. Ein besonderes Augenmerk lag dabei auf den Digitalisierungsstrategien. In diesem Zusammenhang haben die JSTs einen strukturierten Dialog mit den Leitungsorganen der Banken bezüglich der Überwachung ihrer Geschäftsstrategien aufgenommen. Darüber hinaus wurden bankspezifische Deep Dives sowie Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt, um Ertragstreiber und Schwachstellen zu ermitteln.

Governance

Eine solide Governance und robuste interne Kontrollen sind entscheidend, um die Risiken zu mindern, denen die Banken in normalen Zeiten – und erst recht in Krisenzeiten – ausgesetzt sind. Im Berichtsjahr nahm die EZB-Bankenaufsicht verschiedene Aufsichtstätigkeiten im Bereich der Governance wahr. Zum einen untersuchte sie die Verfahren der Banken zur Bewältigung einer Krise. Dabei prüfte sie unter anderem, inwieweit die Institute in der Lage sind, wirksame Sanierungspläne zu erstellen und ihre Gesamtsanierungskapazität glaubwürdig nachzuweisen. Zum anderen ergriff sie Folgemaßnahmen in Bezug auf die thematische Überprüfung der Aggregation von Risikodaten und der Risikoberichterstattung und leitete gezielte Überprüfungen bei bestimmten Instituten ein. Ziel war es, die Geschäftsleitung der Banken dabei zu unterstützen, Zugang zu Risikoinformationen zu erhalten und deren Richtigkeit zu hinterfragen. Und schließlich wurde auch die aufsichtliche Arbeit zu den Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fortgeführt. Hierzu zählten die Aktualisierung der Aufsichtsmethoden für den SREP sowie Vor-Ort-Prüfungen, um diesen Risiken Rechnung zu tragen.

1.2.2 Kreditrisikomanagement

EZB-Bankenaufsicht prüfte Einhaltung der aufsichtlichen Erwartungen an das Kreditrisikomanagement der Banken; JSTs verfolgen Maßnahmen der Institute zur Beseitigung festgestellter Lücken

In Zeiten der Unsicherheit wie in der aktuellen Corona-Pandemie ist das Kreditrisikomanagement – insbesondere die angemessene und zeitnahe Ermittlung, Einstufung und Messung des Kreditrisikos – von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Banken tragfähige und schnelle Lösungen für finanziell angeschlagene Schuldner anbieten können. Am 4. Dezember 2020 übermittelte die EZB den Vorstandsvorsitzenden aller bedeutenden Institute ein Schreiben mit ihren diesbezüglichen aufsichtlichen Erwartungen. Im Berichtsjahr glich die EZB-Bankenaufsicht die Risikomanagementverfahren der Banken mit diesen Erwartungen ab und kam zu dem Ergebnis, dass 40 % der SIs erhebliche Lücken aufweisen. Diese betreffen in erster Linie die Frühwarnsysteme, die Klassifizierung (einschließlich der Einstufung als Forbearance und als UTP (unlikely to pay – Begleichung unwahrscheinlich)), die Risikovorsorgepraktiken sowie bei einigen Banken die Verfahren zur Sicherheitenbewertung und die Finanzprognosen (siehe Grafik 11). Die aufgezeigten Probleme sind struktureller Art und sowohl im Kontext der Covid‑19-Krise als auch im normalen Geschäftsbetrieb relevant. Bemerkenswert ist, dass auch bei Instituten, bei denen in den Vorjahren kein signifikanter Aufbau von Kreditrisiken zu beobachten war, Mängel festgestellt wurden, die beseitigt werden müssen. Die JSTs verfolgen die Angelegenheit weiter und prüfen, inwieweit die Banken Korrekturmaßnahmen umsetzen.

Grafik 11

Lücken im Kreditrisikomanagement bedeutender Institute

(in % der SIs)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst 108 bedeutende Institute auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Die Grafik zeigt die Einschätzung der JSTs dazu, wie erheblich die Lücken im Kreditrisikomanagement bedeutender Institute gegenüber den aufsichtlichen Erwartungen sind, die im Schreiben an die Vorstandsvorsitzenden vom 4. Dezember 2020 dargelegt wurden.

Kasten 2
Sektorale Schwachstellenanalyse

Die Corona-Pandemie hat die Anfälligkeit der Unternehmen in bestimmten Sektoren erhöht. Die unmittelbaren Auswirkungen des Pandemieschocks wurden durch die umfangreichen Programme zur Unterstützung kleinerer Unternehmen weitgehend abgemildert. Größere Unternehmen konnten sich indessen über die Kapitalmärkte finanzieren, um die anfänglichen Folgen des Schocks zu bewältigen. Mit der allmählichen Rücknahme der außerordentlichen Stützungsmaßnahmen könnten einige Unternehmen jedoch in eine finanzielle Schieflage geraten, wenn die während der Covid‑19-Krise aufgelaufenen Schulden fällig werden. In einigen Branchen führen anhaltende Lieferkettenprobleme zu Kostensteigerungen und beeinträchtigen die Liquidität, wodurch sich das Kreditrisiko weiter erhöht. Die Risikopositionen bedeutender Institute gegenüber sämtlichen Wirtschaftszweigen sind in Grafik A dargestellt.

Grafik A

Risikopositionen bedeutender Institute gegenüber nichtfinanziellen Unternehmen nach Wirtschaftszweigen

(in % des Bruttobuchwerts der gesamten Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen)

Quelle: FINREP-Meldungen.
Anmerkung: Die Sektoren basieren auf der Wirtschaftszweigsystematik NACE (erste Ebene). Zu den „übrigen Sektoren“ zählen die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen; Information und Kommunikation; Gesundheits- und Sozialwesen; Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Wasserversorgung; Kunst, Unterhaltung und Erholung; Erziehung und Unterricht; Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung.

In Anbetracht der erhöhten Anfälligkeit bestimmter Sektoren veranlasste die EZB-Bankenaufsicht Anfang 2021 eine gezielte Überprüfung des Gastgewerbes, die auf einer Analyse der Risikopositionen einer Stichprobe von SIs gegenüber diesem Sektor basierte. Ziel der Überprüfung war es, zu verstehen und zu beurteilen, wie die Banken ihr Kreditrisiko in einem der am stärksten von der Covid‑19-Pandemie betroffenen Sektoren steuern. Die Bankenaufsicht der EZB stellte in den verschiedenen Phasen des Kreditrisikozyklus mehrere Problembereiche fest. Dabei gaben insbesondere kleine und mittlere Unternehmen als Kreditnehmer Anlass zu ernsthafter Besorgnis.

Im September 2021 setzte die EZB-Bankenaufsicht ihre Arbeit zu anfälligen Sektoren fort und leitete eine gezielte Überprüfung des Gewerbeimmobiliensektors ein. Der Blick richtete sich dabei vor allem auf den Büro- und Einzelhandelsmarkt. Diese gezielte Überprüfung zog sich bis ins Jahr 2022 hinein. Die Höhe der Engagements ist in den einzelnen Mitgliedsländern unterschiedlich. Mit einem Anteil von rund 22 % an den Gesamtengagements der Banken gegenüber nichtfinanziellen Unternehmen stellen Gewerbeimmobilien[11] jedoch die größte branchenbezogene Risikoposition der SIs im Euroraum.

1.2.3 IT- und Cyberrisiken

IT- und Cyberrisiken 2021 weiterhin wesentliche Risikofaktoren für den Bankensektor

IT- und Cyberrisiken waren auch im Jahr 2021 wesentliche Risikotreiber für den Bankensektor. Grund hierfür war der Trend zur Digitalisierung, der durch die Pandemie noch beschleunigt wurde. Dadurch waren die Banken gezwungen, weitgehend zur Arbeit im Homeoffice überzugehen. Zudem erhöhten sich so ihre Anfälligkeit gegenüber Cyberangriffen und ihre Abhängigkeit von Drittanbietern. In der ersten Jahreshälfte 2021 stieg die Zahl der schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfälle, die der EZB gemeldet wurden, gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum leicht an (um 9,8 %). Die Auswirkungen dieser Vorfälle blieben jedoch relativ begrenzt. Wenngleich einige der gemeldeten Vorfälle eine höhere Komplexität aufweisen, sind doch viele immer noch auf Mängel bei grundlegenden Cybersicherheitsmaßnahmen zurückzuführen. Dies lässt darauf schließen, dass die Banken bislang noch keine umfassenden Verfahren zur Cybersicherheit umgesetzt haben.

Im Juli 2021 veröffentlichte die EZB-Bankenaufsicht ihren Jahresbericht über die Ergebnisse des Fragebogens zu den IT-Risiken im Rahmen des SREP 2020. Dieser enthält die wichtigsten Feststellungen der EZB zu den Antworten der bedeutenden Institute auf den Fragebogen. In dem Bericht heißt es, dass a) SIs zunehmend abhängig von Drittanbietern (einschließlich Cloud-Diensten) werden, b) seitens der Banken noch Spielraum für Verbesserungen bei der Umsetzung grundlegender Maßnahmen zur Gewährleistung der Solidität und Sicherheit ihrer Systeme besteht, c) die Zahl der End‑of‑Life-Systeme steigt und d) das Datenqualitätsmanagement nach wie vor der am wenigsten ausgereifte Risikokontrollbereich ist. Zwar legten viele Banken umfangreiche Programme zur Verbesserung ihrer Datenmanagementfähigkeiten auf, doch wurden dabei unterschiedliche Fortschritte erzielt. Grund hierfür sind Schwierigkeiten bei der Steuerung der komplexen Wechselwirkungen dieser Programme mit strategischen und regulatorischen IT‑Projekten und operativen Projekten. Eine Rolle spielten zudem die strukturellen Veränderungen in der IT‑Umgebung der Institute, die mit diesen Programmen verbunden sind. Gebremst wurden die Fortschritte in diesem Bereich auch durch die Pandemiebedingungen.

Im Hinblick auf IT- und Cyberrisiken hat die EZB-Bankenaufsicht weiter verstärkt auf aufsichtliche Instrumente wie den jährlichen SREP, das Meldeverfahren des SSM für Cybervorfälle, Vor-Ort-Prüfungen und sonstige gezielte Querschnittsaktivitäten zurückgegriffen.

Darüber hinaus beteiligte sie sich im Berichtsjahr an internationalen Arbeitsgruppen, die mit diesem Thema befasst sind, darunter die von der EBA, vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht sowie vom Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board – FSB) geleiteten Arbeitsgruppen.

1.2.4 Folgearbeit zum Brexit

Der Übergangszeitraum, in dem das Recht der Europäischen Union sowohl im Vereinigten Königreich als auch für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung fand, endete am 31. Dezember 2020. Damit endeten auch die Brexit-Vorbereitungen der Banken.

EZB-Bankenaufsicht wird weiterhin überwachen, inwieweit Banken ihre Erwartungen für die Zeit nach dem Brexit erfüllen, und gegebenenfalls ihren Standpunkt zur Angemessenheit von Struktur und Governance der Institute präzisieren

Vor diesem Hintergrund überwachte die EZB-Bankenaufsicht im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht die Umsetzung der für die Zeit nach dem Brexit angestrebten Betriebsmodelle (Zielmodelle) bedeutender Institute, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU betroffen sind. Damit wollte sie sicherstellen, dass die Zielmodelle im Einklang mit den zuvor vereinbarten Fristen realisiert werden. Die horizontale Überwachung wurde durch bankspezifische Folgemaßnahmen ergänzt. Bei Feststellung von Mängeln wurden zudem Aufsichtsmaßnahmen ergriffen. Die Banken unternahmen Anstrengungen in den Bereichen interne Governance, Geschäftsanbahnung, Buchungsmodelle, Finanzierung, Überprüfung und Anpassung von Verträgen mit EU‑Kunden und konzerninternen Regelungen sowie IT-Infrastruktur und Berichterstattung, um die aufsichtlichen Erwartungen der EZB zu erfüllen.

Um zu gewährleisten, dass die Banken nach dem Brexit operativ eigenständig und nicht zu stark von Gruppenunternehmen außerhalb der EU abhängig sind, war die EZB bestrebt zu verhindern, dass internationale Bankengruppen in der EU Tochterunternehmen gründen, die Merkmale von Scheingesellschaften (empty shells) aufweisen. Vor diesem Hintergrund führte sie ein Desk Mapping – d. h. eine einheitliche Prüfung der Buchungsmodelle von SIs – durch, um sicherzustellen, dass die Regelungen der Banken Umfang, Art und Komplexität ihrer Geschäfte und Risiken hinreichend Rechnung tragen. Des Weiteren veranlasste die EZB eine gezielte Überprüfung des Kreditrisikomanagements und der Finanzierungsstruktur dieser Institute. Damit wollte sie gewährleisten, dass die Banken alle wesentlichen Risiken, von denen sie auf lokaler Ebene (d. h. in der EU) potenziell betroffen sind, unabhängig steuern können und die Kontrolle über ihre Bilanzen und Risikopositionen haben.

Darüber hinaus verfolgte die EZB-Bankenaufsicht auch die aufsichtsrechtlichen Entwicklungen nach dem Brexit, um auf mögliche Auswirkungen auf den Finanzsektor vorbereitet zu sein. So wurden die Banken aufgefordert, den Mitteilungen der Europäischen Kommission zu den Risiken, die sich auf längere Sicht aus einer zu starken Abhängigkeit von zentralen Gegenparteien aus dem Vereinigten Königreich ergeben, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Gemäß dem 2019 beschlossenen Kooperationsrahmen setzen die EZB-Bankenaufsicht und die britischen Aufsichtsbehörden ihre enge Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Banken fort, die in Ländern, die unter die europäische Bankenaufsicht fallen, sowie im Vereinigten Königreich tätig sind. Die Bankenaufsicht der EZB pflegt bei Themen von gemeinsamem Interesse sowohl auf Führungsebene als auch auf operativer Ebene enge Kontakte mit den Behörden des Vereinigten Königreichs.

Die EZB-Bankenaufsicht wird die aufsichtsrechtlichen Entwicklungen nach dem Brexit weiter verfolgen. Sie wird überwachen, inwieweit die Banken ihre Erwartungen für die Zeit nach dem Brexit erfüllen, und gegebenenfalls ihren Standpunkt zur Angemessenheit von Struktur und Governance der Institute präzisieren.

1.2.5 FinTech und Digitalisierung

Angesichts der voranschreitenden digitalen Transformation der Banken gestaltet die EZB-Bankenaufsicht aktiv den europäischen Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Technologie und Digitalisierung

Im Berichtsjahr setzte die EZB-Bankenaufsicht ihre Arbeit zu Themen im Zusammenhang mit Finanztechnologien (FinTech) und Digitalisierung fort. So veranstaltete sie unter anderem einen Workshop mit den JSTs der größten bedeutenden Institute zu strategischen sowie die Governance und das Risikomanagement betreffenden Aspekten der digitalen Transformation. Außerdem begann sie mit der Überarbeitung der SREP-Methodik für Geschäftsmodelle mit dem Ziel, dem digitalen Wandel in den kommenden Aufsichtszyklen besser Rechnung zu tragen. Darüber hinaus arbeitete die EZB-Bankenaufsicht weiter an der Entwicklung von Instrumenten zur systematischen Bewertung des bankeigenen Rahmens für die digitale Transformation. Bei dieser Bewertung werden die Leistungsindikatoren (key performance indicators – KPIs) sowie der bankseitige Einsatz neuer Technologien untersucht, wobei insbesondere deren Relevanz für das Geschäftsmodell in den Blick genommen wird.

Die Covid‑19-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig die digitale Transformation und digitale Technologien für die Banken sind, um auch bei Arbeit im Homeoffice ihren Geschäftsbetrieb und somit die operationelle Resilienz weiter aufrechterhalten zu können. Angesichts der Bedeutung, die der Technologie zukommen kann, wenn es darum geht, Kosten zu senken und die Erwartungen zunehmend digital ausgerichteter Bankkunden zu erfüllen, ist es für die Banken unerlässlich, Innovationen und den digitalen Wandel weiter voranzutreiben. Nur so können sie jetzt und in Zukunft wettbewerbsfähig bleiben.

Die EZB-Bankenaufsicht hat zudem weitere Schritte unternommen, um die Digitalisierungsaspekte des künftigen europäischen Regulierungsrahmens aktiv zu gestalten. So leistete sie ihren Beitrag zu den Stellungnahmen der EZB zu Vorschlägen für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte[12], über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen[13] und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors[14]. Darüber hinaus wirkte sie an der Stellungnahme der EZB zum Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz (KI) mit. Ferner beteiligte sich die EZB-Bankenaufsicht an Gesprächen mit den europäischen Aufsichtsbehörden über die Regulierung von FinTechs und BigTechs sowie den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis.

1.3 Direkte Aufsicht über bedeutende Institute

1.3.1 Laufende Aufsicht

Die Bankenaufsicht der EZB verfolgt das Ziel, die bedeutenden Institute risikobasiert und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu überwachen und dabei anspruchsvoll und zugleich konsistent vorzugehen. Aus diesem Grund legt sie für jedes Jahr eine Reihe von Kernaufgaben der laufenden Aufsicht fest. Diese Kernaufgaben ergeben sich aus den bestehenden regulatorischen Anforderungen, dem SSM-Aufsichtshandbuch und den Aufsichtsprioritäten des SSM. Sie sind Bestandteil des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms (supervisory examination programme – SEP) für jedes einzelne Institut.

Neben diesen auf systemweite Risiken abzielenden Aufgaben können auch andere Aufsichtstätigkeiten in das SEP aufgenommen werden, die auf die Besonderheiten der einzelnen Banken zugeschnitten sind. So erhalten die JSTs Spielraum für die Analyse und Bekämpfung idiosynkratischer Risiken.

Die Aktivitäten im Rahmen des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms umfassen: a) risikorelevante Tätigkeiten (z. B. den SREP), b) sonstige Aktivitäten im Zusammenhang mit organisatorischen, administrativen oder rechtlichen Anforderungen (z. B. die jährliche Signifikanzbewertung) und c) zusätzliche, von den JSTs geplante Tätigkeiten zur besseren Anpassung des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms an die besonderen Gegebenheiten der beaufsichtigten Gruppe oder des beaufsichtigten Instituts (z. B. Analysen der Geschäftsmodelle oder Governance-Strukturen der Banken). Die beiden erstgenannten Tätigkeitsfelder werden dabei zentral festgelegt; der dritte Bereich ist bankspezifisch und wird vom jeweiligen JST bestimmt.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Geplante Aufsichtstätigkeiten unterlagen auch 2021 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d. h. Anpassung der Aufsichtsintensität an systemische Bedeutung und Risikoprofil der beaufsichtigten Banken

Das aufsichtliche Prüfungsprogramm unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Intensität der Aufsichtstätigkeit hängt also von der Größe, der systemischen Bedeutung, dem Risiko und der Komplexität des jeweiligen Instituts ab.

Wie in den Vorjahren trug die durchschnittliche Anzahl der geplanten Aufsichtstätigkeiten je SI auch 2021 diesem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Dadurch verfügten die JSTs über ausreichenden Handlungsspielraum, um sich mit institutsspezifischen Risiken zu befassen (siehe Grafik 12).

Grafik 12

Durchschnittliche Anzahl geplanter Aufgaben je SI im Jahr 2021

Quelle: EZB.
Anmerkung: Datenabruf zum 29. Dezember.

Der risikobasierte Ansatz

Das SEP verfolgt einen risikobasierten Ansatz und konzentriert sich auf die wesentlichsten Risikokategorien der einzelnen SIs. So ist beispielsweise der Anteil der Aktivitäten, die sich auf das Kreditrisiko beziehen, bei Banken mit hohem NPL-Bestand größer als bei Instituten mit einem durchschnittlichen Bestand. Auf Banken mit hohen Risikopositionen aus Markt- und Handelsaktivitäten entfällt dementsprechend ein größerer Anteil an Prüfungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Marktrisiko als auf Banken mit durchschnittlichen Risikopositionen (siehe Grafik 13).

Grafik 13

SEP-Aktivitäten 2020 und 2021: Anteil der kreditrisiko- und der marktrisikobezogenen Prüfungsaktivitäten an den Gesamtaktivitäten

Kreditrisiko

(in %)

Marktrisiko

(in %)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst alle Aktivitäten der Bankenaufsicht, die von JSTs ausgeführt werden (variierende Stichprobe). Datenabruf zum 29. Dezember. Es wurden nur geplante Tätigkeiten zu den einzelnen Risikokategorien berücksichtigt. Tätigkeiten, die mehrere Risikokategorien betreffen (z. B. SREP und Stresstests), wurden unter „Sonstige Risikokategorien“ erfasst.

Schwerpunkte der laufenden Aufsicht im Berichtsjahr

Infolge der Umstrukturierung der EZB-Bankenaufsicht und der Covid‑19-Pandemie sowie im Zuge von Vereinfachungsbestrebungen überprüfte die EZB-Bankenaufsicht ihre aufsichtlichen Prozesse und Aktivitäten und priorisierte diese neu. So sollten sich die JSTs in angemessener Form auf die Überwachung der Lage der beaufsichtigten Banken konzentrieren können. Auch die für das Jahr 2021 geplanten laufenden Aufsichtstätigkeiten wurden auf den Prüfstand gestellt und entsprechend der Risikopriorisierung kalibriert. Zu den zentral gesteuerten Tätigkeiten zählten im Berichtsjahr die SREP-Bewertung, die Überprüfung des Kreditrisikomanagements und die Einschätzung der sektoralen Schwachstellen, der SSM-weite Stresstest, die Beurteilung der NPL-Strategien und die Selbsteinschätzung zu den Klimarisiken.

Die Zahl der 2021 durchgeführten Aufsichtsaktivitäten war geringfügig niedriger als zu Jahresbeginn ursprünglich geplant (siehe Grafik 14). Dies war hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass – wie bereits in den Vorjahren – einige wenige administrative Aufgaben im Verlauf des Jahres gestrichen wurden.

Grafik 14

Durchschnittliche Anzahl von Aufgaben je SI im Jahr 2021

Quelle: EZB.
Anmerkung: Datenabruf zum 29. Dezember.

SREP-Bewertung

Angesichts der Corona-Pandemie verfolgte die EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2020 einen pragmatischen Ansatz beim SREP. Im Jahr 2021 kehrte sie dann zu einer vollständigen SREP-Bewertung zurück. Die Ergebnisse des SREP deuten darauf hin, dass die Scorewerte trotz der Herausforderungen der Covid‑19-Krise weitgehend stabil geblieben sind. Grund hierfür war, dass die Banken zu Beginn der Pandemie insgesamt starke Eigenkapitalpositionen aufwiesen und durch die Unterstützungsmaßnahmen, die auch 2021 noch in Kraft waren, entlastet wurden. Im Einklang mit den vorherigen SREP-Zyklen und den Aufsichtsprioritäten für 2021 zielte der Großteil der Maßnahmen auf Mängel beim Umgang mit dem Kreditrisiko und bei der internen Governance ab.

Im Zentrum der SREP-Bewertung stand das Kreditrisiko. Der Risikosteuerungsrahmen der Banken wurde mit den aufsichtlichen Erwartungen abgeglichen, die den Instituten am 4. Dezember 2020 in einem Schreiben an die Vorstandsvorsitzenden mitgeteilt wurden. Hieraus ergab sich eine erhöhte Zahl an Feststellungen, die sich in erster Linie auf Bedenken hinsichtlich der Qualität der Bankprozesse bezogen. In einigen Fällen gab die Schwere der Feststellungen Anlass zur Sorge über die Angemessenheit der zugrunde liegenden Risikovorsorgeprozesse, und zwar auch bei Banken, die zuvor mit Blick auf das Kreditrisiko nicht auffällig waren.

Trotz der Herausforderungen der Pandemie erwies sich die Angemessenheit der Kapitalausstattung der Banken als robust. Die Aufseher prüften die Dividendenpläne der Institute genau und führten einen aufsichtlichen Dialog mit Banken, deren Pläne als nicht ihrem Risikoprofil entsprechend eingestuft wurden. Die durchschnittlichen Säule‑2-Anforderungen (Pillar 2 requirements – P2R) und Säule‑2-Empfehlungen (Pillar 2 guidance – P2G) blieben wie in den Vorjahren weitgehend unverändert. Eine geringfügige Erhöhung der durchschnittlichen Säule‑2-Anforderungen war auf P2R-Zuschläge zurückzuführen. Diese wurden Banken auferlegt, deren Risikovorsorge für Altbestände an notleidenden Risikopositionen noch nicht den zuvor mitgeteilten Erwartungen an die Deckung solcher Positionen entsprach. Die Säule‑2-Empfehlungen stiegen aufgrund eines höheren Kapitalverzehrs im Rahmen des EU-weiten Stresstests von 2021 im Schnitt leicht an. Die Methodik für die Festlegung der Säule‑2-Empfehlungen wurde für den SREP 2021 überarbeitet.

Aufsichtliche Feststellungen

Die „aufsichtlichen Feststellungen“ gehören zu den wichtigsten Erkenntnissen der regelmäßigen Aufsichtstätigkeit. Sie zeigen die von den Banken zu behebenden Mängel auf. Aufgabe der JSTs ist es zu überwachen, inwieweit die Banken Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel treffen. Zum Stand 29. Dezember 2021 stieg die Gesamtzahl der Feststellungen im Vergleich zum Vorjahr an und erreichte wieder ein ähnliches Niveau wie vor der Pandemie. Grund dafür war hauptsächlich die teilweise Wiederaufnahme der Vor-Ort-Prüfungen und der Prüfungen interner Modelle.[15] Die Mehrzahl der Feststellungen ergab sich aus Prüfungen interner Modelle, Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen von Erlaubnisverfahren. Die meisten Feststellungen entfielen auf Kreditrisiken (siehe Grafik 15).

Grafik 15

Aufsichtliche Feststellungen

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst Feststellungen aller in der Bankenaufsicht tätigen JSTs (variierende Stichprobe). 23 Feststellungen von früheren JSTs wurden nicht berücksichtigt. Datenabruf zum 29. Dezember.

1.3.2 Vor-Ort-Prüfungen

2021 wurden die meisten Prüfungen aus der Ferne durchgeführt

Auch im Jahr 2021 wirkte sich die Covid‑19-Pandemie in erheblichem Umfang darauf aus, wie Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle durchgeführt wurden. Die meisten Prüfungen[16] wurden wie bereits im Vorjahr als Offsite-Prüfungen aus der Ferne vorgenommen. Ab Oktober 2021 wurde bei einer Reihe von Prüfungen ein hybrider Ansatz verfolgt. Dabei wurde die übliche Vor-Ort-Prüfung in den Räumlichkeiten des beaufsichtigten Instituts verstärkt durch Tätigkeiten im Homeoffice ergänzt, die während der Pandemie getestet wurden.

Im Berichtsjahr wurden insgesamt 123 Vor-Ort-Prüfungen und 96 Prüfungen interner Modelle durchgeführt, nachdem 2020 ein Rückgang verzeichnet worden war. Damit näherte sich die Zahl wieder dem Vorpandemieniveau an (siehe Grafik 16).[17]

Bei den Vor-Ort-Prüfungen fand der in früheren Jahren verfolgte Kampagnenansatz[18] erneut Anwendung und ergänzte die von den JSTs beantragten institutsbezogenen Vor-Ort-Prüfungen. Entsprechend den Aufsichtsprioritäten für 2021 umfassten die wichtigsten Prüfungskampagnen der EZB: a) die Kampagne zu Gewerbeimmobilien, bei der mittels einer Überprüfung der Sicherheitenbewertung die Qualität der Risikopositionen der Banken im Gewerbeimmobiliensektor bewertet wurde, b) die Kampagne zu großen KMUs/Unternehmen, die sich schwerpunktmäßig mit der Steuerung, Überwachung und Kontrolle der infolge der Krise ergriffenen Entlastungsmaßnahmen beschäftigte, c) die Kampagne zu granularen Portfolios, bei der eine Prüfung der bankseitigen Rahmen für die nach IFRS 9 zu bildende Risikovorsorge erfolgte, d) die Marktrisikokampagne zum Bewertungsrisiko, e) die Kampagne zu IT- und Cybersicherheit, f) die Kampagne zu bankinternen Prozessen zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP) und g) die Kampagne zu Geschäftsmodellen und Ertragskraft.

Was die Prüfung interner Modelle betrifft, so befasste sich die Aufsicht im Berichtsjahr vor allem mit der Umsetzung der neuen regulatorischen Anforderungen der EBA, der vorübergehenden Duldung von Modellen im Kontext des Brexits sowie mit dem Follow-up zur gezielten Überprüfung interner Modelle (targeted review of internal models – TRIM). Darüber hinaus wurde 2021 erstmals ein neuer Ansatz für Offsite-Prüfungen beschlossen. Er kann bei Anträgen auf weniger wesentliche oder weniger komplexe Modelländerung zum Einsatz kommen. Solche Prüfungen haben einen sehr begrenzten Umfang und folgen einem ressourcenschonenden Beurteilungskonzept.

Grafik 16

Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle in den Jahren 2019, 2020 und 2021

(Anzahl der Prüfungen)

Quelle: EZB-Bankenaufsicht.

EZB-Bankenaufsicht lotete 2021 neue Ansätze zur Verbesserung des Modells für Vor-Ort-Prüfungen aus

Der Vor-Ort-Ansatz für aufsichtliche Prüfungen wird auch in Zukunft der vorrangige Prüfungsansatz bleiben. Doch werden die Erfahrungen und die Vorgehensweisen im Hinblick auf das ortsungebundene Arbeiten, die sich während der Pandemie bewährt haben, im Zuge der allmählichen Rückkehr zum normalen Arbeitsumfeld in die Arbeitsprozesse einfließen. Aus diesem Grund lotete die EZB-Bankenaufsicht Möglichkeiten aus, das traditionelle Vor-Ort-Modell um hybride Arbeitsstrukturen zu ergänzen, die die Gesamteffizienz, Agilität und Belastbarkeit der Prüfungen steigern können, ohne dass dabei Abstriche bei der Gründlichkeit, Intensität oder Qualität gemacht werden müssen. Diese neuen Ansätze zielen auch darauf ab, die Auswirkungen der Prüfungen auf die Umwelt zu verringern und gleichzeitig die Zusammenarbeit in länderübergreifenden[19] und gemischten[20] Teams weiter voranzutreiben. Dies fördert die Integration innerhalb der europäischen Bankenaufsicht und stärkt die Diversität und Inklusion.

1.3.2.1 Die wichtigsten Feststellungen bei Vor-Ort-Prüfungen

Die folgende Analyse gibt einen Überblick über die gravierendsten Feststellungen, die bei den Vor-Ort-Prüfungen getroffen wurden.[21]

Kreditrisiko

Vor-Ort-Prüfungen des Kreditrisikos wurden aufgrund der Covid‑19-Pandemie hauptsächlich aus der Ferne durchgeführt und befassten sich schwerpunktmäßig mit qualitativen Aspekten. Ziel war die Beurteilung der Robustheit des Kreditrisikomanagements und der Kreditrisikokontrolle. Außerdem wurde die Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen bewertet. In der untersuchten Stichprobe wurde nur bei einer geringen Anzahl an Prüfungen ein eher quantitativer Ansatz zugrunde gelegt, der vor allem die Prüfung von Kreditakten beinhaltete. Daraus ergaben sich zusätzliche Neuklassifizierungen von Risikopositionen im Umfang von 855 Mio € und eine zusätzliche Risikovorsorge in Höhe von 1 Mrd €.

Bei der Prüfung des Kreditrisikos wurden im Berichtsjahr wesentliche Schwachstellen in Bezug darauf festgestellt, wie die Banken im Pandemieumfeld wichtige Prozesse zur Steuerung des Kreditrisikos durchführen und überwachen:

  • Unterschätzung der zu erwartenden Kreditausfälle: Überbewertung von Sicherheiten und unangemessene Berechnung der zu erwartenden Kreditausfälle aufgrund von Mängeln bei der Schätzung wesentlicher Parameter
  • Kreditvergabestandards und Neukreditvergabe: mangelhafte Berechtigungsprüfungen im Zusammenhang mit der Gewährung von pandemiebedingten Erleichterungen
  • Unangemessene Klassifizierung von Schuldnern: Unzulänglichkeiten bei der Bewertung finanzieller Schwierigkeiten, die zu UTP- und Forbearance-Einstufungen sowie zur Zuordnung zur Stufe 2 gemäß IFRS 9 führen
  • Schwächen der Überwachungsprozesse: mangelhafte Überwachung des Kreditrisikos durch die Leitungsorgane der beaufsichtigten Banken und Defizite bei der Anpassung von Frühwarnsystemen und Ratingmodellen an die Gegebenheiten der Pandemie und die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen
Interne Governance

Die wichtigsten Feststellungen[22] offenbarten Mängel in den folgenden Governance-Bereichen:

  • Interne Kontrollfunktionen (einschließlich Compliance, Risikomanagement und interner Revision): schwerwiegende Mängel in Bezug auf Status, Ressourcen und Tätigkeitsbereich sämtlicher interner Kontrollfunktionen
  • Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung: unvollständiges Berichtswesen zum Risikomanagement, Schwächen in der Datenarchitektur und IT-Infrastruktur
  • Outsourcing: unangemessene Risikobeurteilung bei Entscheidungen zum Outsourcing, Mängel bei der Erbringung und Überwachung ausgelagerter Dienstleistungen, insbesondere im IT-Bereich
  • Unternehmensstruktur und Organisation: schwach ausgeprägte institutsweite Risikokultur, unzulängliche interne Kontrollrahmen und ungenügende personelle und technische Ressourcen
Marktrisiko

Die Marktrisikokampagne zum Bewertungsrisiko wurde 2021 abgeschlossen. Diese auf drei Jahre angelegte Initiative wurde ins Leben gerufen, um auf Basis einer gemeinsamen Methodik einheitliche Rahmenbedingungen für die Banken zu schaffen und die Feststellungen aus Vor-Ort-Prüfungen durch ein konsequentes Follow-up zu begleiten. Die wesentlichen Schwachstellen, die im Berichtsjahr identifiziert wurden, betrafen die Messung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value) und zusätzliche Bewertungsanpassungen (unzureichende unabhängige Preisüberprüfung, unangemessene Methodik in Bezug auf die Fair-Value-Hierarchie sowie auf zusätzliche Bewertungsanpassungen, ungeeignete Praxis zur Erfassung des Day-One-Profit). Außerdem wurden Mängel beim Marktdaten-Management festgestellt, das eine verlässliche Bewertungsgrundlage gewährleisten soll.

IT-Risiko

Das Hauptaugenmerk der Vor-Ort-Prüfungen zum IT-Risiko lag im Jahr 2021 auf der Cybersicherheit. Die besonders schwerwiegenden Prüfungsfeststellungen betrafen überwiegend folgende Schwachstellen:

  • Cybersicherheitsmanagement: Das Cybersicherheitsmanagement der Banken sollte potenzielle Cyberbedrohungen und -risiken aufdecken und eine genaue Bestandsübersicht über alle IT-Systeme bieten.
  • Sicherung: Die Banken sollten ihre IT-Systeme in angemessener Weise schützen und das Bewusstsein für Cybersicherheit in ihrer Belegschaft durch Schulungen hinreichend schärfen.
  • Wiederherstellung: Die Banken sollten in der Lage sein, ihre Systeme nach einer Störung durch einen Cybervorfall wiederherzustellen.
Regulatorisches Eigenkapital und ICAAP

Die wichtigsten Prüfungsfeststellungen zum regulatorischen Eigenkapital (Säule 1) betrafen a) die Unterschätzung risikogewichteter Aktiva infolge der fehlerhaften Einstufung von Risikopositionen, b) die Verwendung nicht anerkennungsfähiger Sicherheiten im Rahmen von Kreditrisikominderungstechniken und c) die geringe Datenqualität (z. B. für die Berücksichtigung von Garantien). Außerdem wurden verschiedene Mängel im Kontrollrahmen identifiziert, beispielsweise die begrenzten Möglichkeiten zur Ermittlung falsch verwendeter Risikogewichte in Bezug auf Säule‑1-Risiken.

Die gravierendsten Probleme, die bei ICAAP-Prüfungen festgestellt wurden, standen im Zusammenhang mit a) Methoden der internen Risikoquantifizierung (z. B. in Bezug auf das Kreditrisiko, das Marktrisiko und das Pensionsrisiko), b) der Definition des internen Kapitals, c) Unzulänglichkeiten bei der Ausgestaltung der adversen Szenarien und der Festlegung des Schweregrads sowie d) der Unvollständigkeit des Kapitalplanungsprozesses.

Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (IRRBB)

Die meisten gravierenden Prüfungsfeststellungen zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (interest rate risk in the banking book – IRRBB) bezogen sich auf Schwachstellen bei der Perimeter- und Risikoidentifizierung und Defizite im Prüfungsplan für die IRRBB-Steuerungsfunktionen sowie auf die Messung und Überwachung des IRRBB. Vor allem verhaltensbezogene Modellannahmen, Modellvalidierungsfunktionen und Limitsysteme wurden für unzureichend oder unangemessen befunden.

Operationelles Risiko

Die gravierendsten Prüfungsfeststellungen betrafen die Steuerung operationeller Risiken. So wurden Mängel in den entsprechenden Überwachungsprozessen, eine unzulängliche Qualitätsbeurteilung hinsichtlich der Daten zum operationellen Risiko sowie ungeeignete Risikopräventions- und -korrekturmaßnahmen für entsprechende Risikovorfälle beanstandet.

Liquiditätsrisiko

Bei den besonders schwerwiegenden Prüfungsfeststellungen in diesem Bereich ging es mehrheitlich um Schwächen im Stresstest-Rahmen (unzureichende Berücksichtigung aller wesentlichen Liquiditätsrisikoquellen in den Stresstestszenarios, begrenzte Nutzung von inversen Stresstests und eine zu wenig konservative Ausgestaltung der risikomindernden Maßnahmen) sowie um Schwächen bei der Risikomessung und -überwachung (Mängel in der Struktur interner Limits).

Geschäftsmodell und Ertragskraft

Die schwerwiegendsten Prüfungsfeststellungen standen im Zusammenhang mit Mängeln bei der Ertragsverwendung, Kostenverteilung und Kapitalallokation (die zu einer verzerrten Einschätzung der Rentabilität der verschiedenen Geschäftsfelder beitrugen) sowie mit den Sensitivitätsanalysen zu Finanzprojektionen (z. B. begrenzte Fähigkeit, Veränderungen wichtiger Risikofaktoren wie der Kreditkosten zu antizipieren).

1.3.2.2 Zentrale Themen der Prüfungen interner Modelle

Im April 2021 veröffentlichte die EZB die Ergebnisse ihrer gezielten Überprüfung interner Modelle (TRIM)[23]. Darin wurde untersucht, ob die von den bedeutenden Instituten verwendeten internen Säule‑1-Modelle im Hinblick auf die regulatorischen Anforderungen angemessen und ob ihre Ergebnisse verlässlich und vergleichbar sind.

Im Zeitraum von 2017 bis 2019 fanden im Rahmen des TRIM-Projekts 200 Vor-Ort-Prüfungen interner Modelle bei 65 bedeutenden Instituten statt. Insgesamt bestätigten die Ergebnisse der TRIM-Prüfungen, dass die internen Modelle der SIs weiterhin für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen genutzt werden können. Bei einer bestimmten Anzahl an Modellen mussten allerdings Einschränkungen vorgenommen werden, um ein angemessenes Eigenmittelniveau zur Abdeckung des zugrunde liegenden Risikos sicherzustellen. Aus den Prüfungen gingen insgesamt über 5 800 Feststellungen hervor, die sämtliche Risikoarten betrafen. Bei etwa 30 % der Fälle handelte es sich um besonders schwerwiegende Prüfungsfeststellungen, sodass die betreffenden Institute erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um die Mängel in der vorgegebenen Frist zu beheben.

Zwar haben die Banken inzwischen begonnen, die bei den TRIM-Prüfungen aufgedeckten Mängel zu beseitigen, und die Bewertung der entsprechenden Abhilfemaßnahmen ist bereits in einige Prüfungen interner Modelle eingeflossen. Doch war eine bedeutende Zahl von Anträgen im Zusammenhang mit internen Modellen im Jahr 2021 dadurch bedingt, dass Banken ihre Modelle anpassen mussten, um den neuen EBA-Anforderungen genügen zu können.

Im Hinblick auf das Kreditrisiko hing eine große Zahl von Anträgen auf Modelländerung mit den Leitlinien der EBA zur Anwendung der Ausfalldefinition[24] und zum „Repair“-Programm der EBA für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz)[25] zusammen. Als Frist für die Einhaltung der Leitlinien war der 1. Januar 2021 bzw. der 1. Januar 2022 vorgesehen. Darüber hinaus stand eine hohe Zahl von Anträgen im Zusammenhang mit der Rückkehr zu weniger komplizierten Ansätzen, vor allem im Kontext der bankseitigen Initiativen zur Vereinfachung ihrer Modelle. Was das Marktrisiko anbelangt, so wurden neben dem Follow-up zu den TRIM-Ergebnissen verschiedene Untersuchungen durchgeführt. Diese betrafen etwa Modelländerungen in Verbindung mit der Aufnahme von Bewertungsanpassungen in die internen Modelle für die Berechnung des Marktrisikos und andere spezifische Modelländerungsanträge. Schließlich wurden auch Anträge auf Erstzulassung interner Modelle, die zuvor vorübergehend geduldet worden waren (etwa weil durch den Brexit oder die Konsolidierung von Instituten neue bedeutende Institute hinzukamen), von der EZB-Bankenaufsicht geprüft.

Insgesamt wurden im Berichtsjahr 214 Aufsichtsbeschlüsse zu Überprüfungen interner Modelle[26] gefasst (einschließlich TRIM-Beschlüssen).

1.4 Indirekte Aufsicht über weniger bedeutende Institute

Marktanteil der LSIs im Jahr 2021 unverändert

Wenngleich die Zahl der weniger bedeutenden Institute im Jahr 2021 rückläufig war, konnten diese ihren Marktanteil behaupten und hielten 18,4 % aller Aktiva im Bankensektor des SSM. Allerdings gibt es innerhalb der europäischen Bankenaufsicht große Unterschiede hinsichtlich des Gewichts, das die LSIs in den Ländern haben, in denen sie tätig sind (siehe Grafik 17). Während auf LSIs in Luxemburg und Deutschland rund 40 % der gesamten Bankaktiva entfallen, kommt ihnen in anderen Ländern ein deutlich geringeres Gewicht zu. Dies gilt vor allem für Griechenland und Spanien, wo LSIs einen Anteil von lediglich 3,4 % bzw. 5,7 % aufweisen. In diesen beiden Ländern wird das Bankensystem von bedeutenden Instituten beherrscht. Der im Verhältnis zur heimischen Wirtschaft größte LSI-Sektor findet sich in Luxemburg. Dort sind LSIs vor allem im Private Banking sowie als Depotbanken tätig und halten Aktiva im Umfang von 210,8 % des BIP. An zweiter Stelle folgt der österreichische LSI-Sektor mit einem Aktiva-Bestand von 94,4 % des BIP und an dritter Stelle der deutsche LSI-Sektor mit 88,0 % des BIP.

Grafik 17

Marktanteil von SIs und LSIs nach Ländern

(in % der Gesamtaktiva)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Daten zum 30. Juni 2021. Mit Ausnahme Bulgariens, Kroatiens und der Slowakei geben die Daten die oberste Konsolidierungsebene wieder. Im Fall der genannten drei Länder beinhalten die Daten auch lokale Tochterunternehmen grenzüberschreitend tätiger Institute, um eine stark verzerrte Darstellung der Marktanteile von SIs und LSIs zu vermeiden.

Obwohl die Liste der LSIs um 27 Institute erweitert wurde, weil die EZB eine enge Zusammenarbeit mit der Българска народна банка (der Bulgarischen Nationalbank) und der Hrvatska narodna banka aufnahm, ging die Zahl der LSIs im Berichtsjahr insgesamt zurück.[27] Der LSI-Liste der EZB zufolge belief sich die Zahl der LSIs Ende Dezember 2021 auf 2 187. Dies sind 4,2 % weniger als im Vorjahr. Ende Dezember 2021 waren 81,5 % aller LSIs in Deutschland, Österreich und Italien ansässig. Daran lässt sich die Bedeutung großer, dezentraler Sparkassen- und/oder Genossenschaftsbankensysteme in diesen Ländern ablesen. Betrachtet man den Anteil an den gesamten LSI-Bankaktiva, so betrug dieser in Deutschland 53,6 %, in Österreich und Italien hingegen jeweils nur 6,5 %.

Im Einklang mit den aktuellen Trends im europäischen Bankensektor setzte sich die Konsolidierung im LSI-Sektor 2021 fort, wenngleich sich das Tempo verringerte. Insgesamt fanden im Berichtsjahr 61 Übernahmen oder Fusionen von LSIs statt, verglichen mit 69 im Jahr 2020. Da es in Deutschland vergleichsweise viele LSIs gibt, betrafen die Fusionen in den letzten zwei Jahren zumeist den dortigen LSI-Sektor (2020 kam es zu 32 und im Folgejahr zu 49 Fusionen). In Italien wurde die Konsolidierung des Sektors der Genossenschaftsbanken, die zur Bildung zweier großer Bankengruppen führte, im Jahr 2019 abgeschlossen. In Österreich fusionierten im Jahr 2020 26 LSIs. Was Italien und Österreich betrifft, so waren dort im Berichtsjahr keine nennenswerten Entwicklungen im LSI-Sektor zu verzeichnen.

Tabelle 1

Anzahl der LSIs nach Ländern

Quelle: EZB.
Anmerkung: Mit Ausnahme Bulgariens, Kroatiens und der Slowakei geben die Daten die oberste Konsolidierungsebene wieder.

Ausgewählte Überwachungsaktivitäten in Bezug auf weniger bedeutende Institute

Die aggregierte NPL-Quote der LSIs sank trotz der Pandemie weiter und belief sich im Juni 2021 auf 2,1 %, verglichen mit 2,3 % im Juni 2020. Auch die Zahl der LSIs mit hohem NPL-Bestand[28] war mit 217 erneut rückläufig.

NPL-Quoten der LSIs trotz Pandemie 2021 weiter rückläufig, aber wegen des Auslaufens vieler nationaler Hilfsmaßnahmen Mitte des Jahres ist weiterhin eine sorgfältige Prüfung geboten

Im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion (Oversight) in Bezug auf weniger bedeutende Institute beschäftigte sich die EZB im Zusammenwirken mit den NCAs schwerpunktmäßig mit den Auswirkungen der Pandemie und des Auslaufens wichtiger nationaler Hilfsmaßnahmen auf die Kreditrisikoprofile der LSIs. Außerdem ging sie der Frage nach, inwieweit die LSIs auf einen möglichen Anstieg der Kreditausfälle vorbereitet sind. Der LSI-Sektor scheint sich, was die negativen Folgen der Krise anbelangt, im Großen und Ganzen als widerstandsfähig zu erweisen. Da ein Großteil der nationalen Unterstützungsmaßnahmen jedoch zur Jahresmitte 2021 ausgelaufen ist, bleibt eine sorgfältige Prüfung auch in Zukunft geboten. Aus diesem Grund werden sich die Prüfungen im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko im Jahr 2022 weiter darauf fokussieren, die Auswirkungen der Pandemie auf die Aktiva-Qualität der LSIs zu beurteilen und eine SSM-weit einheitliche aufsichtliche Reaktion zu gewährleisten.

Die EZB ist im Berichtsjahr in einen Aufsichtsdialog mit den NCAs eingetreten. Dabei ging es um die am schnellsten wachsenden LSIs in ihren jeweiligen Ländern. Die NCAs gaben ihre Einschätzung zu allen schnell wachsenden LSIs ab und skizzierten die aufsichtlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass diese Banken keine übermäßigen Risiken eingehen. Es wurde vereinbart, hierfür eine jährliche Prüfung der beaufsichtigten LSIs zu etablieren.

Zur Gewinnung von Einlagen setzten LSIs verstärkt auf Einlagenplattformen

Die LSIs verwenden zunehmend Online-Einlagenplattformen, um ihr Einlagengeschäft anzukurbeln. Die EZB arbeitet eng mit den NCAs zusammen, um besser zu verstehen, wie die Banken diese Plattformen nutzen, und um mehr über die entsprechenden Aufsichtsansätze der NCAs zu erfahren. Mit dieser Arbeit zu Online-Einlagenplattformen möchte die EZB einen tieferen Einblick in das Thema gewinnen und ein besseres Verständnis für die damit verbundenen Risiken entwickeln.

Die Governance steht bereits seit Langem im Fokus der Aufsicht. Im Jahr 2021 leitete die EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs eine thematische Überprüfung der internen Governance von LSIs ein.

EZB leitete in Zusammenarbeit mit NCAs thematische Überprüfung der internen Governance von LSIs ein

Die Überprüfung hat zwei Schwerpunkte und erstreckt sich auf folgende Themen:

  • Governance-Regelungen der LSIs hinsichtlich der Zusammensetzung und Funktionsweise ihres Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion (Größe, Fachkompetenz, formale Unabhängigkeit, Ausschussstruktur, Berichtslinien usw.) sowie ihrer internen Kontrollfunktionen
  • Aufsichtspraktiken der NCAs zur Governance der LSIs mit besonderem Augenmerk auf Standardsetzung, laufender Aufsicht und Vor-Ort-Prüfungen

Die EZB und die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) genehmigten im Jahr 2021 ein institutsbezogenes Sicherungssystem (institutional protection scheme – IPS) für Raiffeisenbanken. Das umgestaltete IPS ist seit dem 28. Mai 2021 für Aufsichtszwecke anerkannt. Darüber hinaus ergriff die EZB weitere Schritte zur Überwachung hybrider institutsbezogener Sicherungssysteme, die teilweise erheblichen Änderungen unterworfen sind. In diesem Zusammenhang verfolgen die EZB und die betreffende NCA die Abhilfemaßnahmen eines IPS, mit denen die Bedenken des Aufsichtsgremiums der EZB ausgeräumt werden sollen.

Die Identifizierung von Finanzholdinggesellschaften wirkt sich unmittelbar auf den Umfang und die Durchführung der konsolidierten Aufsicht aus und hat – angesichts der Einführung eines eigenen Zulassungsverfahrens in der überarbeiteten Eigenkapitalrichtlinie (CRD V)[29] – weiter an Bedeutung gewonnen. Daher arbeitete die EZB im Berichtsjahr eng mit den NCAs zusammen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Verfahrensweisen für LSIs innerhalb der gesamten europäischen Bankenaufsicht einheitlich und umfassend sind. Fallspezifische und horizontale Follow-up-Maßnahmen werden auch 2022 durchgeführt.

LSI-Sektoren in den Ländern, in denen der Sektor wuchs, scheinen nicht wesentlich durch den Brexit beeinflusst

Die EZB und die NCAs haben im Berichtsjahr die Auswirkungen des Brexits auf den LSI-Sektor untersucht. Die Ergebnisse lassen darauf schließen, dass die LSI-Sektoren der fünf Länder, die um etwa 20 LSIs anwuchsen, nicht wesentlich durch den Brexit beeinflusst wurden. Die risikogewichteten Aktiva im Zusammenhang mit Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten im Vereinigten Königreich sind gestiegen, da die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs nicht als gleichwertig im Sinne der Eigenkapitalverordnung (CRR)[30] anerkannt sind. Dies hat jedoch nicht zu nennenswerten Auswirkungen auf das Eigenkapital geführt, weil die Anzahl der betroffenen Risikopositionen gering ist und genügend Eigenkapital zur Verfügung steht, um den Anstieg der risikogewichteten Aktiva zu absorbieren. Außerdem hat die Analyse bestätigt, dass der Anteil der über zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich gehandelten OTC-Derivate in den meisten nationalen LSI-Sektoren unwesentlich ist.

Methodik der Überwachung

Die europäische Bankenaufsicht setzte ihre Bemühungen zur Verbesserung der gemeinsamen SREP-Methodik für LSIs im Berichtsjahr fort und entwickelte neue Elemente in Bereichen wie der Kreditrisikokontrolle, der Beurteilung von Geschäftsmodellen und den Säule‑2-Empfehlungen. Diese treten 2022 in Kraft.

Gemeinsame Ansätze von EZB und NCAs zur Prüfung der Wirksamkeit von Aufsicht und Überwachung in Bezug auf LSIs

Im Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung, die Einheitlichkeit der Aufsichtsergebnisse über alle SSM-Teilnehmerländer hinweg kontinuierlich zu steigern, entwickelten die EZB und die NCAs gemeinsam Ansätze in Bezug auf LSIs, um die Wirksamkeit von Aufsicht und Überwachung im Jahr 2021 zu prüfen. Die Ansätze werden 2022 probeweise angewendet. Auf diese Weise können Erkenntnisse darüber gewonnen werden, wie sie weiter verbessert und in Zukunft eingesetzt werden können.

Häufigere und eingehendere Aufsichtsaktivitäten für LSIs mit hohem Risiko oder hoher Auswirkung

Ab 2022 werden LSIs auf der Grundlage von Auswirkungs- und Risikokriterien separat klassifiziert. LSIs, die eines der Auswirkungskriterien erfüllen (z. B. Größe, wirtschaftliche Relevanz für die Region, Komplexität und Geschäftsmodell), werden als LSIs mit hoher Auswirkung (High-Impact-LSIs) eingestuft. Die Klassifizierung als LSIs mit hohem Risiko (High-Risk-LSIs) erfolgt anhand einer Risikobeurteilung der NCA und in Abhängigkeit davon, ob die betreffenden Institute die Anforderungen an das Eigenkapital und die Verschuldungsquote erfüllen. High-Impact-LSIs unterliegen häufigeren und eingehenderen Aufsichtsaktivitäten der NCAs wie dem SREP oder Vor-Ort-Prüfungen. Außerdem sind High-Impact- und High-Risk-LSIs verstärkten Überwachungsaktivitäten der EZB unterworfen, da die NCAs die EZB über Verfahren und Beschlüsse, die sie auf solche Institute anwenden möchten, informieren müssen. Die für 2022 geltende Liste der High-Impact-LSIs findet sich in Kapitel 2 des vorliegenden Berichts. Die Liste der High-Risk-LSIs wird hingegen nicht veröffentlicht.

CRR II sieht gezielte Vereinfachungen der Anforderungen für kleine und nicht komplexe Institute vor

Mit der überarbeiteten Eigenkapitalverordnung (CRR II)[31] wurde das Konzept kleiner und nicht komplexer Institute neu eingeführt. Mit Blick auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen hierdurch gezielte Vereinfachungen der Anforderungen ermöglicht werden. Die Vereinfachungen beinhalten unter anderem weniger häufige und weniger detaillierte Offenlegungspflichten, damit kleine und nicht komplexe Institute bürokratisch entlastet werden. Eine weitere Erleichterung wird durch die Möglichkeit geschaffen, eine vereinfachte und weniger granulare Version der strukturellen Liquiditätsquote anzuwenden. Diese vereinfachte strukturelle Liquiditätsquote (sNSFR) verringert die Komplexität der Berechnung, stellt aber durch ihre konservativere Kalibrierung sicher, dass kleine und nicht komplexe Institute über eine ausreichend stabile Refinanzierung verfügen.

1.5 Makroprudenzielle Aufgaben der EZB

Im Einklang mit den ihr durch Artikel 5 der SSM‑Verordnung[32] übertragenen makroprudenziellen Aufgaben suchte die EZB 2021 weiterhin aktiv den Kontakt mit den nationalen Behörden.

2021 mehr als 100 makroprudenzielle Meldungen von nationalen Behörden

Im Berichtsjahr erhielt die EZB mehr als 100 Meldungen von nationalen Behörden zur makroprudenziellen Politik. Der Großteil dieser Meldungen bezog sich auf vierteljährliche Beschlüsse zur Festlegung antizyklischer Kapitalpuffer sowie auf Beschlüsse zur Identifizierung global systemrelevanter Institute (G‑SRIs) bzw. anderweitig systemrelevanter Institute (A‑SRIs) und deren Behandlung im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen. Mehrere nationale Behörden hatten 2020 beschlossen, Kapitalpuffer freizugeben, um die Kreditvergabe während der Pandemie zu unterstützen. Um dem wachsenden zyklischen Risiko zu begegnen, entschieden einige nationale Behörden 2021, wieder Anforderungen an den antizyklischen Kapitalpuffer zu stellen. Darüber hinaus prüfte die EZB Meldungen zu anderen makroprudenziellen Maßnahmen, wie etwa der Festlegung von Systemrisikopuffern oder Maßnahmen gemäß Artikel 458 der Eigenkapitalverordnung (CRR).

Auf Basis der Methodik des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht identifizierten die EZB und die nationalen Behörden acht G‑SRIs[33], die der europäischen Bankenaufsicht unterstehen und 2023 zusätzliche Kapitalpuffer von 1,0 % bis 2,0 % vorhalten müssen. Bei einem G‑SRI[34] erhöhte sich die Pufferquote im Vergleich zum Vorjahr. Im November 2021 kündigten der Finanzstabilitätsrat und der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht an, dass der Baseler Ausschuss in nächster Zeit überprüfen werde, wie sich die Entwicklungen im Zusammenhang mit der europäischen Bankenunion auf die Methodik zur Beurteilung von G‑SRIs auswirken. Dies beinhaltet auch eine gezielte Überprüfung der Behandlung grenzüberschreitender Risikopositionen innerhalb der Bankenunion.[35]

Die nationalen Behörden ermittelten die Kapitalpufferquoten für 124 A‑SRIs und setzten diese fest. Die Quoten standen im Einklang mit der seit 2016 von der EZB angewandten Methodik zur Festlegung der Untergrenze des Kapitalpuffers für A‑SRIs.

Im Juli 2021 ging bei der EZB ein Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission zur Überprüfung des makroprudenziellen Rahmens ein. Das Ersuchen war auch an die EBA und den ESRB gerichtet. Die Europäische Kommission forderte alle drei Institutionen auf, ihre Antworten bis Ende März 2022 zu übermitteln.

Die EZB-Bankenaufsicht wirkte zudem aktiv in verschiedenen Arbeitsfeldern des ESRB mit, der für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der EU verantwortlich ist. Hierzu gehörten auch die fortlaufenden Arbeiten des ESRB in Bezug auf Ausschüttungsbeschränkungen. Im Mai 2020 erließ der ESRB die Empfehlung ESRB/2020/7[36]. Dieser Empfehlung zufolge sollten die zuständigen Behörden die ihrer Aufsicht unterliegenden Finanzinstitute auffordern, bis zum 1. Januar 2021 von Ausschüttungen abzusehen. Im Dezember 2020 überprüfte der ESRB seine Empfehlung und änderte sie dahingehend ab, dass Ausschüttungen eine konservative Höchstgrenze nicht überschreiten sollten.[37] Am 24. September 2021 gab der ESRB seinen Beschluss bekannt, dass die Empfehlung Ende September 2021 ausläuft.[38] Aufgrund ihrer engen Zusammenarbeit mit dem ESRB stellte die EZB sicher, dass ihr eigener Kurs im Hinblick auf Ausschüttungen vollständig mit der Empfehlung des ESRB im Einklang blieb.

1.6 Ausblick: Risiken und Aufsichtsprioritäten im Jahr 2022

Risikoermittlung und Prioritätenfestlegung von zentraler Bedeutung für die Entwicklung und Formulierung der Strategie der EZB-Bankenaufsicht für die nächsten drei Jahre

Die EZB-Bankenaufsicht beurteilt und überwacht kontinuierlich die Risiken und Schwachstellen der von ihr direkt beaufsichtigten Institute. Das Ergebnis dieser Beurteilung bildet die Grundlage für die Festlegung der Aufsichtsprioritäten und der entsprechenden Tätigkeiten für die nächsten drei Jahre. Die laufende Überwachung ermöglicht eine Anpassung der Prioritäten, wenn die Lage dies erfordert.

Drei Aufsichtsprioritäten für 2022‑2024 zur Beseitigung der wesentlichen Schwachstellen der Banken

Im Jahr 2021 nahm die EZB-Bankenaufsicht in Zusammenarbeit mit den NCAs eine Beurteilung der wesentlichen Risiken und Schwachstellen bedeutender Institute vor und legte drei Prioritäten fest. Durch diese Prioritäten soll sichergestellt werden, dass die beaufsichtigten Institute 1) gesund aus der Pandemie hervorgehen, 2) die Gelegenheit nutzen, strukturelle Schwächen mittels effektiver Digitalisierungsstrategien und verbesserter Governance anzugehen, und 3) neu auftretenden Risiken, einschließlich Klima- und Umweltrisiken sowie IT- und Cyberrisiken, begegnen (siehe Abbildung 1). Zu jeder Priorität entwickelte die EZB-Bankenaufsicht eine Reihe strategischer Ziele und zugrunde liegender Arbeitsprogramme für den Zeitraum von 2022 bis 2024, um den im Rahmen der Risikobeurteilung ermittelten wesentlichsten Schwachstellen Rechnung zu tragen.

Abbildung 1

Aufsichtsprioritäten für die Jahre 2022-2024 zur Beseitigung identifizierter Schwachstellen von Banken

Quelle: EZB.
Anmerkung: In der Abbildung sind die drei Aufsichtsprioritäten und die entsprechenden Schwachstellen dargestellt, die in den kommenden Jahren durch zielgerichtete Maßnahmen der EZB-Bankenaufsicht angegangen werden sollen. Jede Schwachstelle ist mit einer übergeordneten Risikokategorie verbunden. Aufsichtstätigkeiten, die potenzielle Zins-/Kreditspread-Schocks und Gegenparteiausfallrisiken betreffen, sollten nicht isoliert betrachtet werden. Sie werden sich gegenseitig ergänzen und ineinander einfließen. So soll Bedenken in Bezug auf weiter reichende Finanzmarktkorrekturen begegnet werden.

Priorität 1: Banken gehen gesund aus der Pandemie hervor

Die beaufsichtigten Institute konnten dem durch die Corona-Pandemie ausgelösten negativen Wirtschaftsschock standhalten und haben insgesamt eine hohe Widerstandsfähigkeit bewiesen. Da die Pandemie die Konjunkturaussichten nach wie vor belastet, müssen die Banken darauf vorbereit sein, mit den kurz- bis mittelfristigen Folgen umzugehen. Dies gilt insbesondere für eine mögliche Verschlechterung der Aktiva-Qualität und potenzielle Korrekturen von Finanzmarktbewertungen.

Banken sollten ihren Kreditrisikomanagementrahmen stärken und festgestellte Mängel beheben

Die beispiellosen politischen Stützungsmaßnahmen haben dazu beigetragen, die Auswirkungen des Konjunktureinbruchs im Jahr 2020 auf die Aktiva-Qualität der Banken abzumildern. Allerdings haben sie auch zu einer Verzerrung der Bonität von Kreditnehmern geführt und es den Banken somit erschwert, diese genau zu beurteilen. Daher wird der Behebung der Schwachstellen, die von den Aufsehern im vergangenen Jahr in den Rahmenwerken für das Kreditrisikomanagement der Banken ermittelt wurden, seitens der EZB-Bankenaufsicht auch weiterhin hohe Priorität eingeräumt. Anlass zur Sorge besteht insbesondere hinsichtlich der Identifizierung und Einstufung finanziell angeschlagener Schuldner, der Bewertung von Sicherheiten und der Angemessenheit von Risikovorsorgepraktiken. Die EZB-Bankenaufsicht wird im Rahmen der Folgemaßnahmen zu dem Schreiben an die Vorstandsvorsitzenden mit den Banken in Kontakt treten, die wesentliche Mängel gemeldet haben. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Institute zeitnah Korrekturmaßnahmen ergreifen. Zudem wird die Aufsicht die Umsetzung der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung durch die Banken überwachen und überprüfen und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Immobilienportfolios legen.

Verstärkter Fokus der Aufsicht auf Risikopositionen von Banken gegenüber Sektoren, die von der Pandemie stark betroffen sind, einschließlich des Gewerbeimmobiliensektors

Durch die verbesserten Konjunkturaussichten hat sich die Gefahr weit verbreiteter Insolvenzen im Unternehmenssektor zumindest kurzfristig verringert. Gleichwohl könnte sich die schrittweise Beendigung der außerordentlichen staatlichen Stützungsmaßnahmen weiterhin negativ auf hoch verschuldete Unternehmen auswirken, die in den besonders stark von der Pandemie betroffenen Sektoren tätig sind. Vor diesem Hintergrund ist es nach wie vor geboten, dass Banken und Aufsichtsbehörden die Risikopositionen der Banken gegenüber anfälligen Unternehmen – insbesondere im Gastgewerbe, im Luftverkehr und im Reisesektor – genau im Auge behalten. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch dem Gewerbeimmobiliensektor gewidmet werden, in dem es während der Krise zu einem deutlichen Abschwung kam. Daher wird sich die EZB-Bankenaufsicht verstärkt auf Risikopositionen von Banken gegenüber anfälligen Unternehmen aus diesen Bereichen konzentrieren und das Risikomanagement der Institute anhand zielgerichteter Maßnahmen im Rahmen von Benchmark-Analysen vergleichen und kritisch hinterfragen.

Entstehen ungeminderter Risiken im Bereich Leveraged Finance sollte verhindert werden

Die Suche nach Rendite in einem Umfeld anhaltend niedriger Zinsen, reichlich vorhandener Liquidität und außerordentlicher Stützungsmaßnahmen hat zu einem weiteren Aufbau von Risiken am Markt für Leveraged Loans beigetragen. Insbesondere die von einigen großen beaufsichtigten Banken gemeldete zunehmende Risikobereitschaft, die sich in einer Lockerung der Kreditrichtlinien niederschlägt und mit einer verstärkten Vergabe von Leveraged Loans einhergeht, gibt Anlass zur Sorge und muss von den Aufsichtsbehörden genau beobachtet werden. Die EZB-Bankenaufsicht wird daher verstärkt Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass das Risikomanagement der Banken angemessen ist. Dies soll verhindern, dass sich im Bereich Leveraged Finance wegen mangelnder risikomindernder Maßnahmen Risiken aufbauen. Außerdem wird sie darauf hinwirken, dass die Banken die im Leitfaden der EZB zu Leveraged Transaktionen festgelegten aufsichtlichen Erwartungen erfüllen.

Banken sollten über solide Regelungen für den Umgang mit den Auswirkungen von Zins- und Kreditspread-Schocks verfügen

Die anhaltende Suche nach Rendite lässt in Verbindung mit der reichlich vorhandenen Liquidität und den günstigen Finanzierungsbedingungen Bedenken aufkommen, dass die Bewertungen in mehreren Marktsegmenten möglicherweise ausgereizt sind, wodurch die Wahrscheinlichkeit einer Neubewertung an den Anleihe- oder Aktienmärkten zunehmen könnte. Kommt es zu einer plötzlichen Anpassung der Renditen, weil sich die Erwartungen der Anleger hinsichtlich der Inflations- und Zinsentwicklung verändert haben, könnte dies zu einer Korrektur der Vermögenspreise führen. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Banken auf solche Korrekturen vorbereitet sind und ihr Risikomanagement kurzfristig anpassen können. Um sicherzustellen, dass die Institute für Marktschocks angemessen gerüstet sind, wird die EZB-Bankenaufsicht ihre Aufmerksamkeit verstärkt auf Risiken richten, die aus der Jagd nach hohen Renditen erwachsen. Hierfür wird sie die JSTs regelmäßig einbinden und gezielte Überprüfungen sowie Vor-Ort-Prüfungen durchführen.

Priorität 2: Behebung struktureller Mängel durch effektive Digitalisierungsstrategien und verbesserte Governance

Die Behebung struktureller Schwächen beim digitalen Wandel und beim Lenkungsvermögen der Leitungsorgane der Banken ist entscheidend, um die Widerstandsfähigkeit und die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle der Banken zu unterstützen.

Beaufsichtigte Institute sollten einem robusten digitalen Wandel positiv gegenüberstehen

Veränderte Kundenpräferenzen und der zunehmende Wettbewerb durch FinTech- und BigTech-Unternehmen setzen die Banken zusätzlich unter Druck, die Einführung digitaler Technologien schneller voranzutreiben. Darüber hinaus haben die beaufsichtigten Institute seit der globalen Finanzkrise mit einer geringen Ertragskraft zu kämpfen, was auf strukturelle Anfälligkeiten aufgrund von Überkapazitäten und Kostenineffizienzen zurückzuführen ist. Durch die beschleunigte Digitalisierung ihrer Geschäftsmodelle können die Banken deren Tragfähigkeit erhöhen. Außerdem eröffnen sich dadurch neue Möglichkeiten, Erträge zu erwirtschaften. Die Aufsicht wird ihre Anstrengungen verstärken, die Digitalisierungsstrategien der Banken zu prüfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Institute über angemessene Regelungen verfügen, um ihre Widerstandsfähigkeit und die Tragfähigkeit ihrer Geschäftsmodelle auf lange Sicht zu steigern.

Beaufsichtigte Banken sollten Mängel bei Funktionsweise und Zusammensetzung ihrer Leitungsorgane beheben

Lang anhaltende Schwachstellen bei der internen Governance und im Risikomanagement der Banken geben der Aufsicht nach wie vor Anlass zur Sorge. Wenngleich in den letzten Jahren gewisse Fortschritte erzielt wurden, weist eine große Zahl an beaufsichtigten Instituten weiterhin strukturelle Mängel hinsichtlich der internen Kontrollfunktionen, der Funktionsweise der Leitungsorgane, der Aggregation von Risikodaten und der Risikoberichterstattung auf. Diese Schwachstellen könnten die Entscheidungsprozesse und die Risikosteuerung beeinträchtigen und damit Bedenken im Hinblick auf die Effektivität der Leitungsorgane und die Fähigkeit zur strategischen Steuerung der Banken hervorrufen. Es kommt entscheidend darauf an, dass die beaufsichtigten Institute noch nicht behobene aufsichtliche Feststellungen zügig angehen und die Effektivität ihrer Leitungsorgane erhöhen. Vor diesem Hintergrund wird die EZB-Bankenaufsicht gezielte Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Banken die festgestellten Mängel in der Funktionsweise und Zusammensetzung ihrer Leitungsorgane wirksam angehen. Dabei wird sie ihr besonderes Augenmerk auf die kollektive Eignung und Diversität der Leitungsorgane richten.

Priorität 3: Bekämpfung neu auftretender Risiken

Die Risikolandschaft entwickelt sich kontinuierlich weiter. Auf kurze wie auch auf längere Sicht entstehen dabei neue Risiken für die Banken, und bestehende Risiken verstärken sich. Ziel der Aufsicht ist es sicherzustellen, dass die Banken Klima- und Umweltrisiken, die zunehmenden Gegenparteiausfallrisiken gegenüber risikoreicheren und weniger transparenten Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors sowie Risiken im Hinblick auf die operationelle und die IT-Resilienz proaktiv mindern.

Banken sollten Klima- und Umweltrisiken in ihre Geschäftsstrategie sowie ihren Governance- und Risikomanagementrahmen einbinden

Die Auswirkungen der Klima- und Umweltrisiken dürften beträchtlich sein. Die beaufsichtigten Institute müssen Maßnahmen ergreifen, um den Herausforderungen zu begegnen, die sich aus dem physischen Risiko wie auch dem Transitionsrisiko ergeben.[39] Es ist daher unabdingbar, dass die Banken Klima- und Umweltrisiken in ihrer Geschäftsstrategie, ihrer Governance und ihrem Risikomanagement angemessen berücksichtigen. Angesichts dessen wird die EZB-Bankenaufsicht eine thematische Überprüfung durchführen, um die Fortschritte der Institute bei der Erreichung dieses Ziels zu beurteilen. Anhand eines Stresstests zu Klimarisiken wird sie zudem eine Beurteilung der Widerstandskraft und des Risikomanagements der Banken in diesem Bereich vornehmen[40]. Da die Banken nur begrenzte Fortschritte bei der Anpassung ihrer Offenlegungspraxis an die aufsichtlichen Erwartungen erzielt haben, werden die Aufsichtsbehörden deren Entwicklung[41] und die Einhaltung der anstehenden regulatorischen Anforderungen weiterhin überwachen.

Banken sollten über solide Governance- und Risikomanagementrahmen verfügen, um einem erhöhten Gegenparteiausfallrisiko entgegenzuwirken

Das erhöhte Volumen an Kapitalmarktdienstleistungen, die Banken für risikoreichere und weniger transparente Finanzinstitute außerhalb des Bankensektors (z. B. Hedgefonds und Family Offices) erbringen, sowie die beträchtlichen Auswirkungen, die mit potenziellen Insolvenzen solcher Institute einhergehen können, verdeutlichen, welche Risiken mit einer schwachen Governance und unzureichenden Risikomanagementverfahren in diesem Bereich verbunden sind. Die EZB-Bankenaufsicht wird gezielte Überprüfungen und Vor-Ort-Prüfungen im Hinblick auf die Steuerung und das Management des Gegenparteiausfallrisikos durchführen, um relevante Mängel aufzudecken. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Prime-Brokerage-Aktivitäten gelegt, die von einigen wenigen, in diesem Bereich stark engagierten Instituten durchgeführt werden. Die JSTs werden diese Punkte nachverfolgen, um sicherzustellen, dass die Banken zeitnah wirksame Korrekturmaßnahmen ergreifen.

Aufsicht wird auf robustere IT-Auslagerungsvereinbarungen und eine höhere Cyberresilienz der Banken hinwirken, indem sie deren Risikomanagementpraxis stärker hinterfragt

Die bedeutenden Institute haben während der gesamten Pandemie eine hohe operationelle Resilienz unter Beweis gestellt. Allerdings ist die Anzahl der Cybersicherheitsvorfälle, die der EZB gemeldet wurden, seit 2020 gestiegen.[42] Aufgrund des fortschreitenden Einsatzes digitaler Strategien durch die Banken und der vermehrten Nutzung von Informationstechnologien ist es von zentraler Bedeutung, die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber Cyberbedrohungen zu stärken. Darüber hinaus rufen die mit einer IT-Auslagerung verbundenen Risiken und die zunehmende Inanspruchnahme externer IT-Anbieter Bedenken hervor, die erfordern, dass dieses Thema stärker in den Fokus der Aufsicht rückt. Angesichts dessen wird sich die EZB-Bankenaufsicht schrittweise intensiver mit der Beurteilung der Verfahren der Banken in diesen Bereichen befassen und dies bei Instituten, die hier wesentliche Mängel aufweisen, aktiv nachverfolgen.

Kasten 3
Follow-up zum EZB-Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken: Bestandsaufnahme der Selbsteinschätzungen und Aktionspläne der Banken

Die EZB-Bankenaufsicht formulierte in ihrem im November 2020 veröffentlichten Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken 13 aufsichtliche Erwartungen im Hinblick darauf, wie die direkt von ihr beaufsichtigten Banken Klimarisiken in ihre Geschäftsmodelle, ihre Governance, ihr Risikomanagement und ihre Offenlegungspraxis einbeziehen sollen. Nach Veröffentlichung des Leitfadens forderte die EZB die Banken auf, eine Selbsteinschätzung in Bezug auf die Erfüllung dieser Erwartungen vorzunehmen. Zudem sollten sie Aktionspläne vorlegen, die Aufschluss darüber geben, wie sie die im Leitfaden dargelegten Handlungsempfehlungen umzusetzen beabsichtigen.

Im November 2021 veröffentlichte die EZB die Ergebnisse ihrer aufsichtlichen Beurteilung der von den Banken angewandten Verfahren in einem Bericht über das Risikomanagement im Bankensektor in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken. Die Analyse umfasste 112 Institute, die direkt von der EZB beaufsichtigt werden und deren Bilanzsumme sich auf insgesamt 24 Billionen € beläuft. Dabei handelte es sich um eine beispiellose Bestandsaufnahme, inwieweit die europäischen Institute bereit und in der Lage sind, ihre Klima- und Umweltrisiken angemessen zu steuern und offenzulegen.

Der Bericht enthält eine Querschnittsbetrachtung der aktuellen Entwicklungen bei dem Umgang mit und der Offenlegung von Klima- und Umweltrisiken im Bankensektor des Euroraums. Zudem werden einige bewährte Verfahren aufgezeigt, die derzeit bei der Steuerung dieser Risiken zur Anwendung kommen.

Die Beurteilung ergab, dass die Banken zwar erste Schritte unternommen haben, um klimabezogenen Risiken bei ihrem Risikomanagement Rechnung zu tragen, keines der Institute jedoch auch nur annähernd alle aufsichtlichen Erwartungen erfüllt (siehe Abbildung A). Im Durchschnitt entsprachen 90 % der analysierten Institute den Erwartungen der EZB-Bankenaufsicht lediglich teilweise oder gar nicht. Viele Banken gehen jedoch davon aus, dass Klima- und Umweltrisiken in den nächsten drei bis fünf Jahren einen wesentlichen Einfluss auf ihr Risikoprofil – insbesondere auf ihre Kreditrisiken, operationellen Risiken und Geschäftsmodellrisiken – haben werden.

Nahezu alle Institute haben Umsetzungspläne zur Verbesserung ihrer Verfahren erstellt. Die EZB beurteilte die Qualität dieser Pläne und prüfte insbesondere, ob durch die geplanten Maßnahmen bestehende Lücken in den Verfahren der Institute geschlossen werden. Die Pläne sind von sehr unterschiedlicher Qualität (siehe Abbildung A). Einige Banken gaben nur kurze und unfundierte Antworten zu den einzelnen Punkten des Fragebogens, während andere umfangreiche Projektunterlagen mit detaillierten Angaben zu allen im Zeitverlauf geplanten Maßnahmen vorlegten.

Abbildung A

Stand des Klima- und Umweltrisikomanagements im Bankensektor gemessen an der Erfüllung der Erwartungen und der Angemessenheit der Pläne für die Weiterentwicklung der Verfahren

(y-Achse: Grad der Anpassung der Verfahren von 112 Instituten an die im EZB-Leitfaden dargelegten aufsichtlichen Erwartungen; x-Achse: Angemessenheit der Umsetzungspläne von 112 Instituten für die Beseitigung von Lücken in ihren Verfahren)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Dargestellt ist der gewichtete Durchschnitt der Scorewerte für die 13 aufsichtlichen Erwartungen. Die Stichprobe umfasst 112 bedeutende Institute auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus.

Die EZB ließ den Instituten individuelle Feedback-Schreiben mit der Aufforderung zukommen, die bei der aufsichtlichen Beurteilung festgestellten Mängel zu beheben. Manche Banken werden im Rahmen des SREP unter Umständen eine qualitative Anforderung erhalten.

Nächste Schritte

Der EZB ist bewusst, dass sich die Herausforderungen mit Blick auf die Einbeziehung von Klima- und Umweltrisiken in die Geschäftsstrategie sowie die Governance und die Risikomanagementregelungen der Banken kontinuierlich ändern. Sie hat sich verpflichtet, ihren Dialog mit den Instituten zu diesem Thema fortzusetzen.

Im Jahr 2021 untersuchte die EZB-Bankenaufsicht auch die Offenlegung von Informationen zu Klima- und Umweltrisiken durch die Banken. Die Ergebnisse werden in einem Bericht veröffentlicht. Individuelle Rückmeldungen gingen bereits an die einzelnen Institute.

Zudem wird die EZB umfassend überprüfen, inwieweit die Banken auf die Steuerung von Klima- und Umweltrisiken vorbereitet sind. Dabei wird sie auch im Rahmen von Deep Dives eingehend analysieren, wie diese Risiken in der Geschäftsstrategie sowie in der Governance und in den Risikomanagementregelungen der Institute berücksichtigt werden. Diese Überprüfung findet im ersten Halbjahr 2022 statt. Darüber hinaus wird die EZB-Bankenaufsicht einen aufsichtlichen Stresstest zu Klimarisiken durchführen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden qualitativer Art sein. Auswirkungen auf Banken werden sich nur indirekt über die SREP-Scorewerte für die Anforderungen nach Säule 2 ergeben, wobei keine konkreten Angaben zu einzelnen Banken veröffentlicht werden. Ferner sehen die verbesserten regulatorischen Bestimmungen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken, die im Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der EU-Vorschriften für den Bankensektor enthalten sind, eine einheitliche Berücksichtigung von Klima- und Umweltrisiken in den EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess sowie zu den Stresstests der Institute vor. Auf dieser Grundlage wird die EZB Klima- und Umweltrisiken schrittweise in ihre SREP-Methodik integrieren. Dies wird letztlich auch die Kapitalanforderungen der Säule 2 beeinflussen.

2 Erlaubnisverfahren, Zwangsmaßnahmen und Sanktionsverfahren

2.1 Erlaubnisverfahren

2.1.1 Jährliche Signifikanzbewertung (einschließlich Comprehensive Assessments) und Identifikation von LSIs mit hoher Auswirkung (High-Impact-LSIs)

2.1.1.1 Jährliche Signifikanzbewertung

Nach jährlicher Signifikanzbewertung und Ad-hoc-Beurteilungen unterliegen 115 Banken seit dem 1. Januar 2022 der direkten Aufsicht der EZB

In Übereinstimmung mit der SSM-Rahmenverordnung[43] wird jährlich bewertet, ob eine Bank oder Bankengruppe eines der Signifikanzkriterien[44] erfüllt. Diese Bewertung wurde im November 2021 abgeschlossen. Ergänzt wurde sie durch Ad‑hoc-Signifikanzbewertungen, die aufgrund von Veränderungen der Gruppenstrukturen durchgeführt wurden. Hieraus ergaben sich 48 Signifikanzbeschlüsse.

Zum 30. November 2021 galten, unverändert gegenüber der vorangegangenen jährlichen Signifikanzbewertung, 115 Institute[45] als bedeutend.

Infolge der jährlichen Bewertung wurde die Liste der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen im Jahr 2021 um drei Institute ergänzt. Die Banca Mediolanum S.p.A. und die FinecoBank S.p.A., beide mit Sitz in Italien, sowie die Danske Bank A/S, Finland Branch, wurden als bedeutend eingestuft, weil der Gesamtwert ihrer Aktiva 30 Mrd € überstieg. Sie unterliegen seit dem 1. Januar 2022 der direkten Aufsicht der EZB. Im Zusammenhang mit der Danske Bank A/S, Finland Branch, übt die EZB die Befugnisse der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats aus.[46]

Drei Banken wurden indessen von der Liste der bedeutenden Unternehmen gestrichen:

  • Die BFA Tenedora de Acciones S.A.U., die frühere Holdinggesellschaft der Bankia S.A., wird nicht mehr auf der Liste der beaufsichtigten Unternehmen geführt, da ihre einzige Tochtergesellschaft, die Bankia S.A., zum 26. März 2021 im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme in der CaixaBank S.A. aufging.
  • Auch die Liberbank S.A. wurde von der Liste der beaufsichtigten Unternehmen genommen. Sie wurde auf die Unicaja Banco S.A. verschmolzen und ging zum 30. Juli 2021 in dieser auf.
  • Die C.R.H. – Caisse de Refinancement de l’Habitat wurde als weniger bedeutend eingestuft, da sie in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keines der Signifikanzkriterien erfüllte. Seit dem 1. Januar 2022 wird sie direkt durch die französische Aufsichts- und Abwicklungsbehörde (Autorité de contrôle prudentiel et de résolution – ACPR) beaufsichtigt.

Darüber hinaus gab es folgende Veränderungen in Gruppenstrukturen, die jedoch keine Auswirkungen auf die Anzahl der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen hatten:

  • Aufgrund von gruppeninternen Fusionen erfüllte die Precision Capital S.A. nicht mehr das Kriterium der bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Als Begründung für ihren Bedeutungsstatus dient nun ihre Relevanz für die Wirtschaft des Landes; die maßgeblichen Schwellenwerte erfüllt sie seit dem 31. Dezember 2020.
  • Infolge von gruppeninternen Umstrukturierungen werden die Piraeus Bank S.A. und die Alpha Bank AE nicht länger auf der Liste der beaufsichtigten Institute geführt. Die beiden Banken wurden in Finanzholdinggesellschaften umgewandelt und in Piraeus Financial Holdings S.A. bzw. ALPHA SERVICES AND HOLDINGS S.A. umfirmiert. Zwei neue Kreditinstitute, die Piraeus Bank S.A. und die ALPHA BANK S.A., erhielten im Zuge dessen Zulassungen als Tochtergesellschaften der Piraeus Financial Holdings S.A. bzw. der ALPHA SERVICES AND HOLDINGS S.A.

Die Liste der beaufsichtigten Banken wird häufig aktualisiert. Die aktuelle Fassung findet sich auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht.

Tabelle 2

Bedeutende und weniger bedeutende Bankengruppen bzw. Einzelinstitute, die nach der jährlichen Bewertung 2021 der europäischen Bankenaufsicht unterliegen

Quelle: EZB.
Anmerkung: „Bilanzsumme“ bezieht sich auf die Bilanzsumme der Institute, die in der im Dezember 2021 veröffentlichten Liste der beaufsichtigten Unternehmen aufgeführt sind (mit Stichtag 30. November 2021 für die den beaufsichtigten Instituten mitgeteilten Signifikanzbeschlüsse aus der jährlichen Signifikanzbewertung und 1. November 2021 für sonstige Veränderungen und Entwicklungen in der Gruppenstruktur). Stichtag für die Bilanzsummen war der 31. Dezember 2020 (oder der aktuellste verfügbare Stichtag, der auch bei der jüngsten Signifikanzbewertung zugrunde gelegt wurde).
1) Stand: 1. November 2021.

2.1.1.2 Comprehensive Assessments

Im Juli 2021 schloss die EZB die Comprehensive Assessments, d. h. die umfassenden Bewertungen, von zwei genossenschaftlichen Bankengruppen in Italien (Iccrea Banca S.p.A. – Istituto Centrale del Credito Cooperativo und Cassa Centrale Banca – Credito Cooperativo Italiano S.p.A.) sowie von zwei baltischen Banken (Luminor Bank AS in Estland und Akcinė bendrovė Šiaulių bankas in Litauen) ab.

Des Weiteren leitete die EZB im August 2021 ein Comprehensive Assessment von drei Banken ein, auf die jeweils ein Kriterium für eine direkte Beaufsichtigung durch die EZB zutrifft. Die österreichische Addiko Bank AG verfügt über bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten, die Agri Europe Cyprus Ltd. zählt zu den drei größten Kreditinstituten des Mitgliedstaats Slowenien und die Barclays Bank Ireland PLC in Irland erfüllt das Größenkriterium. Die Bewertung soll gegen Ende des ersten Halbjahrs 2022 abgeschlossen werden.

2.1.1.3 Weniger bedeutende Institute mit hoher Auswirkung (High‑Impact‑LSIs)

Aufgrund der Vielzahl von weniger bedeutenden Instituten, die sich zudem in Größe, Komplexität und Risikoprofil unterscheiden, klassifiziert die europäische Bankenaufsicht diese Institute anhand ihrer Auswirkung auf das Finanzsystem und ihres Risikoprofils. Ab dem Jahr 2022 werden Auswirkungs- und Risikokriterien getrennt voneinander bewertet. Die Bestimmung der High-Impact-LSIs erfolgt für alle an der europäischen Bankenaufsicht teilnehmenden Länder einmal im Jahr.

Einem LSI wird eine hohe Auswirkung zugeschrieben, wenn es eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Größe
    Die Bilanzsumme des Instituts übersteigt 15 Mrd €.
  • Wirtschaftliche Relevanz
    Die Bilanzsumme des Instituts ist größer als 15 % des Bruttoinlandsprodukts des Landes oder es ist ein „anderweitig systemrelevantes Institut“ (A‑SRI) im Sinne der CRD.
  • Potenziell bedeutendes Institut
    Das LSI ist ein „großes Institut“ im Sinne der CRR II (d. h. ein Institut, das eines der Signifikanzkriterien erfüllt, jedoch nicht als bedeutend eingestuft wird).
  • Grenzüberschreitende Tätigkeiten
    Das LSI verfügt in mindestens einem anderen teilnehmenden Land über mindestens ein Kreditinstitut.
  • Geschäftsmodell
    Bei dem LSI handelt es sich um eine Finanzmarktinfrastruktur mit einer Bankzulassung, ein Zentralinstitut der Sparkassen/Genossenschaftsbanken oder das Zentralinstitut eines institutsbezogenen Sicherungssystems.
  • Mindestanzahl-Regelung
    Werden in einem Land anhand der vorstehenden Kriterien weniger als drei High-Impact-LSIs identifiziert, kommt die Mindestanzahl-Regelung zum Tragen. Gemäß dieser Vorschrift sind so viele zusätzliche LSIs auf Basis ihrer Größe auszuwählen, dass sich die Gesamtzahl der High-Impact-LSIs auf drei beläuft.

Ein LSI, das als kleines und nicht komplexes Institut im Sinne der CRR II gilt, kann nur dann als High-Impact-LSI bestimmt werden, wenn es das größte LSI eines Landes ist, bei dessen LSIs es sich ausschließlich um kleine und nicht komplexe Institute handelt.

2.1.1.4 Auswirkungen der Bestimmung als High-Impact-LSI

Wenn ein weniger bedeutendes Institut als High-Impact-LSI bestimmt wurde, berücksichtigen die NCAs dies bei der Festlegung der Häufigkeit und des Detaillierungsgrads ihrer Aufsichtstätigkeiten. Hierzu zählen beispielsweise der SREP und Vor‑Ort-Prüfungen. Die NCAs sind zudem gemäß Artikel 97 und 98 der SSM-Rahmenverordnung verpflichtet, der EZB alle wesentlichen Aufsichtsverfahren und -beschlüsse anzuzeigen, die sie in Bezug auf diese Institute durchzuführen bzw. umzusetzen beabsichtigen.

In der nachstehenden Tabelle sind die gemäß dem Beschluss des Aufsichtsgremiums als High-Impact-LSIs geltenden beaufsichtigten Unternehmen für das Jahr 2022 aufgeführt. Im Sinne der Transparenz ist für jedes High-Impact-LSI der jeweilige Grund für die Einstufung angegeben.

Tabelle 3

Liste der weniger bedeutenden beaufsichtigten Institute mit hoher Auswirkung für das Jahr 2022

BelgienBulgarienDeutschlandEstlandIrlandGriechenlandSpanienFrankreichKroatienItalienZypernLettlandLitauenLuxemburgMaltaNiederlandeÖsterreichPortugalSlowenienSlowakeiFinnland

1) Im ersten Quartal 2022 überstieg die Bilanzsumme des Instituts 15 Mrd €.

2.1.2 Erlaubnisverfahren

2021 erhielt EZB-Bankenaufsicht Meldungen zu insgesamt 651 Erlaubnisverfahren

Im Jahr 2021 wurden der EZB-Bankenaufsicht insgesamt 651 Erlaubnisverfahren gemeldet (siehe Tabelle 4). Davon betrafen 29 Meldungen Zulassungsanträge, 24 den Entzug der Zulassung, 52 das Erlöschen der Zulassung, 111 den Erwerb oder die Erhöhung qualifizierter Beteiligungen, 404 die Nutzung des Europäischen Passes und 31 die Zulassung von Finanzholdinggesellschaften. Seit dem Inkrafttreten des neuen Regulierungsrahmens für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen im Juni 2021 sind die NCAs und die EZB auch mit der Zulassung von Wertpapierfirmen als Kreditinstitute befasst.

Tabelle 4

Der EZB gemeldete Erlaubnisverfahren

Quelle: EZB.

Im Jahr 2021 wurden 200 Beschlüsse zu Erlaubnisverfahren[47] finalisiert. Bei 90 dieser Beschlüsse legte das Aufsichtsgremium dem EZB-Rat Beschlussentwürfe vor, die dieser billigte. In den übrigen 110 Fällen erfolgte die Zustimmung durch die Leiter einer Arbeitseinheit der EZB im Einklang mit dem Rahmen für die Übertragung von Befugnissen.[48] Die 200 Beschlüsse zu Erlaubnisverfahren machten 8 % aller einzelnen Aufsichtsbeschlüsse der EZB im Jahr 2021 aus.

Zwei Erlaubnisverfahren führten zu ablehnenden Beschlüssen. Darüber hinaus wurden sieben Zulassungsanträge und acht Meldungen über den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen aufgrund einer negativen Beurteilung zurückgezogen, bevor ein Beschluss finalisiert wurde.

Unter Berücksichtigung der Anträge, die unter dem neuen Regelwerk für die Zulassung von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften gestellt wurden, blieb die Anzahl der gemeldeten Erlaubnisverfahren 2021 gegenüber dem Vorjahr im Großen und Ganzen gleich.

2.1.2.1 Entwicklungen bei den gemeinsamen Verfahren

Ähnlich viele gemeinsame Verfahren der EZB gemeldet wie im Vorjahr

Die Anzahl der bei der EZB eingereichten Meldungen über gemeinsame Verfahren für Zulassungen, qualifizierte Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen blieb 2021 im Jahresvergleich weitgehend unverändert.

Die EZB-Bankenaufsicht beurteilte eine Vielzahl von Verfahren zu qualifizierten Beteiligungen. In einigen wenigen dieser Verfahren beschlossen die Antragsteller, ihre Meldungen zurückzuziehen oder ihr Recht auf rechtliches Gehör auszuüben, nachdem die Aufsicht im Zuge der ersten Beurteilung Bedenken geäußert hatte oder ein ablehnender EZB-Beschluss ergangen war. In anderen Fällen entschieden sich die Antragsteller, ihre Anträge aufgrund des weiterhin unsicheren gesamtwirtschaftlichen Umfelds oder aus fallspezifischen Gründen zurückzuziehen. Mehrere Verfahren für qualifizierte Beteiligungen ergaben sich aus internen Umstrukturierungen. Hier kam der vereinfachte Beurteilungsansatz für qualifizierte Beteiligungen zur Anwendung. Trotz der aufkommenden Dynamik im Bereich der Unternehmensumwandlungen und aktiven Konsolidierungen waren jedoch wie in den Vorjahren nur in geringem Umfang Konsolidierungsaktivitäten über Landesgrenzen hinweg zu beobachten.

Die überwiegende Mehrheit der Zulassungsverfahren im Jahr 2021 betraf die Gründung neuer LSIs. Wie bereits in den vergangenen Jahren war der Hauptgrund für die Neubeantragung einer Bankzulassung der zunehmende Einsatz digitaler Innovationen zur Erbringung von Dienstleistungen für Kunden in der EU (z. B. FinTech-Geschäftsmodelle).

Nach der Einführung einer „Spezialbanklizenz“ im Jahr 2017 war ein deutlicher Anstieg der Zulassungsanträge aus Litauen zu verzeichnen, der sich auch im Berichtsjahr fortsetzte. Die eingereichten Geschäftsmodelle wurden von der Lietuvos bankas und der EZB jedoch weiterhin kritisch hinterfragt, was dazu führte, dass deutlich mehr Anträge von den Antragstellern zurückgenommen oder von der NCA abgelehnt wurden. Zudem wurden im Rahmen der ersten Beurteilung einige in Deutschland gestellte Zulassungsanträge, die den Einsatz innovativer Technologien vorsahen, zurückgezogen.

Im Zusammenhang mit SIs wurden nur wenige Zulassungsverfahren durchgeführt. Diese waren im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Banken die Aufnahme zusätzlicher regulierter Tätigkeiten planten, was eine Erweiterung ihrer Zulassungen erforderlich machte.

Verfahren zum Entzug von Zulassungen wurden in erster Linie dann eingeleitet, wenn Institute ihre Geschäftstätigkeit aus freien Stücken aufgaben oder eine Fusion oder anderweitige Umstrukturierung durchliefen. Bei vier LSIs kam es zu einem Marktaustritt aufgrund von Zwangsliquidation, unter anderem durch ein Insolvenzverfahren.

2.1.2.2 Entwicklung der Verfahren zur Nutzung des Europäischen Passes, zu Wertpapierfirmen und (gemischten) Finanzholdinggesellschaften

Nach der überarbeiteten CRD/CRR als Kreditinstitute eingestufte Wertpapierfirmen meldeten erstmals Nutzung des Europäischen Passes unter neuem Regelwerk

Die EZB und die NCAs bearbeiteten im Berichtsjahr 404 Verfahren zur Nutzung des Europäischen Passes. Erstmals meldeten Wertpapierfirmen, die nach der überarbeiteten CRD/CRR als Kreditinstitute eingestuft wurden, ihre Nutzung des Europäischen Passes im Rahmen des neuen Regelwerks.

Die EZB und die NCAs setzten zudem ihre Arbeiten zur Zulassung von Wertpapierfirmen fort. Im Juni 2021 trat ein neuer Regulierungsrahmen für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen in Kraft, in dem Kriterien festgelegt wurden, die ausschlaggebend dafür sind, dass Wertpapierfirmen eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen müssen. Ob eine Zulassung erforderlich ist, wird entweder auf Ebene des Einzelinstituts oder auf Gruppenebene bestimmt. Maßgeblich sind dabei sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (d. h. die ausgeübten Tätigkeiten bzw. der Wert der Aktiva). In den Jahren 2021 und 2022 gilt eine Bestandsschutzregelung für Wertpapierfirmen, die die Anforderungen für eine Zulassung als Kreditinstitute erfüllen. Voraussichtlich werden etwa 20 Institute unter das Erfordernis einer Bankzulassung fallen. Bislang haben die NCAs der EZB elf eingereichte Anträge gemeldet.

Mit Artikel 21a der CRD V wurde ein neues Aufsichtsregime für die Mutterunternehmen von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften[49] in beaufsichtigten Gruppen eingeführt. Nach ihrer Zulassung sind diese Finanzholdinggesellschaften dafür verantwortlich, dass die beaufsichtigte Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält. Bei bedeutenden beaufsichtigten Gruppen ist die EZB dafür zuständig, diesen Mutterunternehmen von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften eine Zulassung zu erteilen oder sie von der Zulassung zu befreien. Im Jahr 2021 gingen bei der EZB 31 Anträge ein, und sie erließ 23 Beschlüsse. Diese betrafen eine neu gegründete und 22 bereits bestehende (gemischte) Finanzholdinggesellschaften in beaufsichtigten Gruppen. Neun der (gemischten) Finanzholdinggesellschaften erhielten eine Zulassung, während 14 von der Zulassung befreit wurden.

2.1.2.3 IMAS-Portal

Vielzahl von Eignungsprüfungen im Jahr 2021 über das IMAS-Portal bearbeitet

Bei dem Portal des Informationsmanagementsystems des SSM (IMAS-Portal) handelt es sich um eine Online-Plattform, welche die Interaktion und den Informationsaustausch zwischen Aufsicht und beaufsichtigten Instituten bzw. Dritten erleichtert. Das IMAS-Portal ist Teil der Strategie zur Digitalisierung der Aufsichtsprozesse innerhalb des SSM und deckt den gesamten Aufsichtszyklus ab.[50]

Seit Januar 2021 wird ein erheblicher Anteil der Eignungsprüfungen über das IMAS-Portal abgewickelt. Der Einsatz für Meldungen über die Nutzung des Europäischen Passes und den Erwerb oder die Erhöhung qualifizierter Beteiligungen ist im Jahr 2021 neu hinzugekommen. Seit 2022 werden auch Zulassungsanträge, die freiwillige Rückgabe von Zulassungen und Zulassungen von Finanzholdinggesellschaften über das IMAS-Portal bearbeitet. Angesichts dessen nimmt die Anzahl der über das IMAS-Portal eingereichten Anträge und durchgeführten Transaktionen kontinuierlich zu.

2.2 Eignungsprüfungen

Im Jahr 2021 gingen bei der EZB insgesamt 2 627 Meldungen über Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit[51] (individuelle Beurteilungen von Mitgliedern der Leitungs- und Aufsichtsorgane, Inhabern von Schlüsselfunktionen[52] und Leitern von Zweigstellen in Drittländern) ein (siehe Tabelle 5).

Tabelle 5

Der EZB gemeldete Eignungsprüfungen

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Stichprobe umfasst alle bedeutenden Institute (innerhalb des SSM), die Anträge auf Eignungsprüfungen eingereicht haben.

Rund 67 % aller 2021 bei der EZB eingegangenen Eignungsprüfungsanträge betrafen Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion. Die übrigen 33 % bezogen sich auf Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Geschäftsführungsfunktion (rund 28 %), Inhaber von Schlüsselfunktionen (4 %) und Leiter von Zweigstellen in Drittländern (1 %).

Die Gesamtzeit für die Bearbeitung von Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit, die im Jahr 2021 abgeschlossen wurden, betrug durchschnittlich 3,7 Monate. Damit liegt die Bearbeitungszeit unter der Höchstdauer von vier Monaten, die in Absatz 179 der von der ESMA und der EBA gemeinsam herausgegebenen Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen vorgegeben ist.

2.2.1 Entwicklungen bei Eignungsprüfungen

Bei 58 % der geprüften Mitglieder von Leitungsorganen äußerte die EZB Bedenken bezüglich eines oder mehrerer der Eignungskriterien. Dies ist sowohl auf den strengeren und enger begleitenden Ansatz der EZB bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit zurückzuführen als auch auf ihr Bestreben, die Governance der beaufsichtigten Banken zu stärken. Gegenüber 2020 bedeutet dies eine Zunahme um 8 %. Die häufigsten Beanstandungen der EZB bezogen sich auf die Erfahrung, Interessenkonflikte und das zeitliche Engagement der Leitungsorganmitglieder. Daran anknüpfend erlegte die EZB den SIs Bedingungen oder Auflagen auf bzw. sprach Empfehlungen aus, um ihre Bedenken bezüglich der Einhaltung der Eignungskriterien auszuräumen.

Bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit arbeitet die EZB sowohl mit den jeweiligen NCAs als auch direkt mit den beaufsichtigten Instituten zusammen. Zweifel oder Bedenken hinsichtlich der Eignung einer bestellten Person führen häufig dazu, dass der jeweilige Antrag auf Eignungsprüfung zurückgezogen wird. Durch diesen aufsichtlichen Dialog mit den Banken können ablehnende Beschlüsse in Bezug auf Eignungsprüfungen bereits im Vorfeld vermieden werden. Im Jahr 2021 wurden 52 Anträge, und damit 30 mehr als im Vorjahr, auf diese Weise zurückgezogen.

2021 nahm die EZB 17 Neubewertungen vor

Die EZB führte im Jahr 2021 in 17 Fällen Neubewertungen für mehrere Leitungsorganmitglieder von Kreditinstituten durch. Fünf dieser Neubewertungen standen in Zusammenhang mit den Regelungen zur Geldwäschebekämpfung, vier bezogen sich auf Strafverfahren, zwei auf zivilrechtliche Verfahren und sechs auf sonstige Themen wie Insolvenz oder Betrug.

Einschlägige Informationen in Bezug auf Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung wurden auch bei insgesamt 36 Anträgen auf Beurteilung der Eignung von Leitungsorganmitgliedern berücksichtigt.

Das Ziel der EZB ist es, ihre Eignungsprüfungen effizienter zu gestalten. Sie prüft daher insbesondere den Einsatz von Aufsichtstechnologien, den sogenannten SupTech-Instrumenten. Das IMAS-Portal, über das beaufsichtigte Institute ihre Anträge auf Eignungsprüfung bei den NCAs und der EZB einreichen, hat sich bereits als nützliches Werkzeug zur Effizienzsteigerung erwiesen.

Kasten 4
Überarbeiteter EZB-Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit

Die EZB-Bankenaufsicht ist stets bestrebt, die aufsichtlichen Anforderungen im Bereich der Governance zu erhöhen und diesbezüglich für mehr Transparenz zu sorgen. Daher hat sie kürzlich ihren Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit überarbeitet und einen neuen Fragebogen entwickelt, um die Qualität und Effizienz der Eignungsprüfungen und der entsprechenden Verfahren zu steigern.

Der überarbeitete Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit führt das Konzept der individuellen Rechenschaftspflicht ein, wonach schwerwiegende aufsichtliche Feststellungen Auswirkungen auf die Eignung einer bestellten Person haben können, auch wenn diese nicht unmittelbar für die Feststellungen verantwortlich war. Darüber hinaus wird erläutert, wie eine Neubewertung der Leitungsorganmitglieder durchgeführt wird, wenn neue Sachverhalte bekannt werden, die Zweifel an deren Eignung aufkommen lassen.

Durch den Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit werden bestimmte Kreditinstitute, die nach nationalem Recht ein Verfahren für Ex‑post-Beurteilungen einrichten müssen, zudem angehalten, der EZB bereits vor der Bestellung von geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans Informationen zu ihren Eignungsbeurteilungen für diese Personen vorzulegen. Daran anknüpfend erhielten 61 Kreditinstitute in teilnehmenden Mitgliedstaaten ein Schreiben von der EZB, in dem diese Aufforderung formalisiert wurde.

Schließlich nimmt der Leitfaden auch Bezug auf die Kenntnisse der Leitungsorganmitglieder in den Bereichen Klima- und Umweltrisiken sowie Diversität (einschließlich der Geschlechterdiversität), da diese Themen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit an Bedeutung gewonnen haben.

Die EZB hat die Entwürfe dieser Dokumente am 15. Juni 2021 zur Konsultation vorgelegt[53] und Marktteilnehmer sowie andere interessierte Parteien gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Am 15. Juli 2021 fand eine öffentliche Anhörung mit 200 Teilnehmern statt. Das Konsultationsverfahren endete am 2. August 2021.

Die Endfassungen des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit und des Fragebogens zur fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit wurden am 8. Dezember 2021 veröffentlicht. Zeitgleich gab die EZB eine Feedback-Erklärung zu den mehr als 700 Kommentaren heraus, die unter anderem von Kreditinstituten, Markt- und Bankenverbänden sowie Beratungsunternehmen eingereicht worden waren. Diese Veröffentlichungen wurden im Supervision Newsletter vom November 2021 angekündigt und in mehreren Reden des Vorsitzenden[54] und anderer Mitglieder des Aufsichtsgremiums[55] sowie in einem Podcast des stellvertretenden Vorsitzenden im Dezember 2021[56] ausführlicher erörtert.

2.3 Whistleblowing, Zwangsmaßnahmen, Sanktionen und sonstige finanzielle Maßnahmen

2.3.1 Zwangsmaßnahmen und Sanktionen

EZB bearbeitete 2021 acht Verfahren und schloss fünf davon zum Jahresende ab

Gemäß der SSM-Verordnung und der SSM-Rahmenverordnung richtet sich die Verteilung der Befugnisse zur Anordnung von Maßnahmen und Sanktionen zwischen der EZB und den NCAs nach der Art des mutmaßlichen Verstoßes, der verantwortlichen Person und dem erforderlichen Aufsichtshandeln (siehe EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2014). Im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen veröffentlicht die EZB die von ihr im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben verhängten Geldbußen auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht. Auch die von den NCAs auf Ersuchen der EZB festgesetzten Geldbußen werden dort bekannt gegeben.

Im Jahr 2021 bearbeitete die EZB acht Sanktionsverfahren, von denen vier bereits 2020 anhängig waren (siehe Tabelle 6). Diese acht Verfahren führten zu fünf EZB-Beschlüssen.

Tabelle 6

Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen der EZB im Jahr 2021

Quelle: EZB.

EZB verhängte 2021 zwei Geldbußen in Höhe von 615 000 €

Sieben der acht im Jahr 2021 bearbeiteten Sanktionsverfahren richteten sich gegen sieben bedeutende Institute, die im Verdacht standen, gegen direkt anwendbare EU‑Rechtsvorschriften (einschließlich EZB-Beschlüssen und ‑Verordnungen) verstoßen zu haben. Zwei dieser Verfahren wurden im Berichtsjahr mit zwei EZB-Beschlüssen abgeschlossen, durch die Geldbußen in Höhe von 615 000 € gegen zwei beaufsichtigte Institute derselben Bankengruppe verhängt wurden. Darüber hinaus wurden im Jahr 2021 zwei Verfahren wegen Verstößen gegen unmittelbar anwendbares EU-Recht eingestellt, eines aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und das andere, weil dem Institut keine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden konnte. Weitere drei Verfahren waren zum Ende des Berichtsjahrs noch anhängig.

Das verbleibende Verfahren im Jahr 2021 betraf den Verdacht, dass ein weniger bedeutendes Institut gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer EU‑Richtlinie verstoßen hat. Es wurde mit einer Aufforderung der EZB an die betreffende NCA zur Verfahrenseinleitung abgeschlossen.

Eine vollständige Aufschlüsselung der 2021 von der EZB bearbeiteten Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen nach Bereichen der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen findet sich in Grafik 18.

Grafik 18

Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen im Jahr 2021, aufgeschlüsselt nach Bereichen der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen

Quelle: EZB.

Nach vorausgegangenen EZB-Anträgen auf Verfahrenseröffnung und nach Prüfung der Vereinbarkeit mit nationalem Recht verhängten die jeweiligen NCAs im Berichtsjahr zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 24,7 Mio €

Nachdem die EZB Anträge auf Verfahrenseröffnung gestellt hatte und eine Prüfung der Vereinbarkeit mit nationalem Recht durch die betreffenden NCAs erfolgt war, verhängten diese im Jahr 2021 zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 24,7 Mio €.

Ausführliche Informationen, einschließlich umfassender Statistiken zu den Sanktionsmaßnahmen, welche die EZB und die NCAs 2021 im Zusammenhang mit Verstößen gegen Aufsichtsanforderungen im Rahmen der europäischen Bankenaufsicht ergriffen haben, werden in dem Bericht „Annual Report on Sanctioning Activities in the SSM in 2021“ dargelegt. Dieser wird im zweiten Quartal 2022 auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht.

2.3.2 Sonstige finanzielle Maßnahmen

Gemäß der SSM-Verordnung übt die EZB für den ausschließlichen Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Befugnisse aus, die nach einschlägigem nationalen Recht den NCAs zur Verfügung stehen.

In diesem Zusammenhang erließ die EZB im Jahr 2021 gegen zwei bedeutende beaufsichtigte Institute Verwaltungsmaßnahmen aus dem Handlungsrahmen der jeweiligen NCAs, der sich aus deren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der CRD ergibt. Die auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten verhängten Verwaltungsmaßnahmen hatten keinen Strafcharakter. Sie beinhalteten vielmehr Zinszahlungen in Höhe von rund 21,5 Mio € aufgrund von Verstößen gegen die Anforderungen im Zusammenhang mit Großkreditobergrenzen. Die beaufsichtigten Institute haben vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der EZB eingelegt.

2.3.3 Whistleblowing

EZB erhielt 2021 insgesamt 152 Whistleblowing-Meldungen, 27 % weniger als 2020

Gemäß Artikel 23 der SSM-Verordnung ist die EZB verpflichtet, für die Einrichtung wirksamer Mechanismen zu sorgen, die es einer jeden Person ermöglichen, Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften zu melden (allgemein als Whistleblowing bezeichnet). Dementsprechend unterhält die EZB einen Whistleblowing-Mechanismus, der auf einer über die Website der EZB zur Bankenaufsicht zugänglichen strukturierten Webplattform basiert.

Die EZB stellt sicher, dass über die Webplattform oder sonstige Kanäle (z. B. per E‑Mail oder auf dem Postweg) eingehende Whistleblowing-Meldungen streng vertraulich behandelt werden. Sie berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Informationen.

Im Berichtsjahr gingen insgesamt 152 Whistleblowing-Meldungen bei der EZB ein, was einer Verringerung um 27 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Davon bezogen sich 78 Meldungen auf mutmaßliche Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften, wovon wiederum 72 in den Aufsichtsbereich der EZB und sechs in den Aufsichtsbereich der NCAs fielen. Die übrigen Meldungen betrafen im Wesentlichen mutmaßliche Verstöße gegen andere, nicht prudenzielle Anforderungen (z. B. Verbraucherschutz) und lagen somit nicht im Anwendungsbereich des Whistleblowing-Mechanismus.

Governance-Themen (72 %) und eine unzutreffende Berechnung der Eigenmittel- und Eigenkapitalanforderungen (8 %) zählten zu den am häufigsten gemeldeten mutmaßlichen Verstößen. Grafik 19 enthält eine vollständige Aufschlüsselung. Die Governance-Verstöße betrafen überwiegend das Risikomanagement und interne Kontrollen, die Funktionen des Leitungsorgans, Eignungsanforderungen sowie die Organisationsstruktur.[57]

Grafik 19

Über den Whistleblowing-Mechanismus gemeldete mutmaßliche Verstöße

(in %)

Quelle: EZB.

Die über den Whistleblowing-Mechanismus gemeldeten Informationen wurden an die zuständigen JSTs weitergeleitet. Die Informationen wurden von der EZB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in angemessener Weise berücksichtigt und nachverfolgt. Im Berichtsjahr wurden im Zusammenhang mit den eingegangenen Whistleblowing-Meldungen über Verstöße gegen einschlägiges EU-Recht im Wesentlichen folgende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt:

  • Anhand der vorliegenden Dokumente wurde eine interne Überprüfung vorgenommen (43 %).
  • Das beaufsichtigte Institut wurde zur Übermittlung von Dokumenten oder Erläuterungen aufgefordert (27 %).
  • Es wurde eine interne Revision oder Vor-Ort-Prüfung beantragt (19 %).

3 Beitrag des SSM zum Krisenmanagement

3.1 Zusammenarbeit mit dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss

Auch 2021 arbeiteten EZB-Bankenaufsicht und SRB eng zusammen

Die EZB-Bankenaufsicht und der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board – SRB) setzten ihre enge Zusammenarbeit im Jahr 2021 auf allen Ebenen fort. Die Vorsitzende des SRB wurde vom Aufsichtsgremium der EZB eingeladen, an seinen Sitzungen mit thematischem Bezug zu den Aufgaben des SRB als Beobachterin teilzunehmen. Umgekehrt war auch ein Vertreter der EZB mit Beobachterstatus bei allen Präsidiums- und Plenarsitzungen des SRB zugegen. Darüber hinaus fand zu Themen von gemeinsamem Interesse ein regelmäßiger Austausch zwischen den Vorsitzenden sowie Führungskräften der oberen und mittleren Leitungsebene beider Organisationen statt. Die Themen betrafen den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP), die Sanierungs- und Abwicklungsplanung sowie die strategische Arbeit im Zusammenhang mit dem Krisenmanagement. Entsprechend der Vereinbarung zur Zusammenarbeit (Memorandum of Understanding – MoU) zwischen dem SRB und der EZB gaben die beiden Organisationen ihren bereits vorhandenen umfangreichen Bestand an einschlägigen Daten und Informationen untereinander weiter. Dies trug dazu bei, den Meldeaufwand der Banken zu verringern.

Die EZB und der SRB tauschten sich auch über mögliche Verbesserungen des strategischen Rahmens für das Krisenmanagement aus. So wurden beispielsweise die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden Instrumente und die Inanspruchnahme externer Mittel im Abwicklungsfall erörtert. Der regelmäßige Austausch mit dem SRB ermöglichte es der EZB zudem, einen fundierteren Beitrag zur gezielten Konsultation der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Überprüfung des Rahmens für das Krisenmanagement und die Einlagensicherung im Bankensektor zu leisten.[58]

Daneben nahm die EZB erneut an den vom SRB als Dry Run durchgeführten Krisensimulationstests teil. Dabei wurden die Verfahren und die internationale Zusammenarbeit getestet. Außerdem ging es darum, das Wissen über die Entscheidungsprozesse und operativen Abläufe der beiden Organisationen innerhalb eines Abwicklungskollegiums zu vertiefen.

Des Weiteren fanden gemeinsame Schulungen zu verschiedenen Themen statt. Diese betrafen z. B. die Sanierungsplanung, die SREP-Methodik und die überarbeiteten Regelungen des SRB zu den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities – MREL). Die Schulungen zielten darauf ab, die Zusammenarbeit zu stärken und ein gemeinsames Verständnis der Behörden zu verschiedenen Aspekten ihrer Arbeit zu entwickeln.

Darüber hinaus bildete die regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den gemeinsamen Aufsichtsteams der EZB und den internen Abwicklungsteams des SRB nach wie vor ein Kernelement der Kooperation zwischen den beiden Organisationen. Dies beinhaltete eine enge Zusammenarbeit in Bezug auf Institute, die dem Krisenmanagementrahmen der EZB unterlagen (d. h. Institute mit einer verschlechterten Finanzlage), sowie die Mitwirkung des SRB in den entsprechenden Krisenmanagementteams, um ein vollständig abgestimmtes Vorgehen von Aufsichts- und Abwicklungsbehörden in einer Krisensituation sicherzustellen.

Im Einklang mit dem regulatorischen Rahmen wurde der SRB zu Sanierungsplänen konsultiert, die bedeutende Institute der EZB-Bankenaufsicht vorgelegt hatten. Die Beobachtungen des SRB flossen in die Bewertung dieser Pläne und die Ausarbeitung der Rückmeldungen an die betreffenden Institute ein. So nahm der SRB unter anderem Stellung zur Umsetzbarkeit der Sanierungsoptionen und zur Kalibrierung der Schwellenwerte für die Sanierungsindikatoren in Bezug auf die MREL-Anforderungen.

Entsprechend der SRM-Verordnung[59] konsultierte der SRB die EZB-Bankenaufsicht ferner zu Entwürfen für Abwicklungspläne. Wie schon in der Vergangenheit umfasste diese Konsultation unter anderem die Festlegung der MREL-Anforderungen und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit. Der SRB konsultierte die EZB-Bankenaufsicht auch zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds, wie er dies bereits in den Vorjahren getan hatte. Dabei konzentrierte sich die Analyse der EZB auf Beobachtungen aus der Aufsichts- und Going-Concern-Perspektive.

3.2 Krisenmanagement bei weniger bedeutenden Instituten

Das Krisenmanagement bei weniger bedeutenden Instituten (LSIs) bedarf einer engen Zusammenarbeit zwischen der jeweiligen NCA und der EZB. Wenngleich aufsichtliche Maßnahmen in Bezug auf weniger bedeutende Institute in der unmittelbaren Zuständigkeit der NCAs liegen, sind eine verstärkte Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit der EZB unumgänglich, wenn der Fortbestand eines LSI gefährdet ist. An diesem Punkt setzt sich die EZB als zuständige Behörde für gemeinsame Verfahren mit der NCA in Verbindung, um die Möglichkeit eines Entzugs der Erlaubnis zu prüfen.

EZB und NCAs verstärkten 2021 in 15 Krisenfällen bei LSIs ihre Zusammenarbeit

Die EZB arbeitete 2021 eng mit den NCAs zusammen und tauschte Informationen zu mehreren LSIs aus, deren finanzielle Lage sich nachweislich verschlechtert hatte oder die sich in einer Krise befanden. So meldeten die NCAs der EZB sieben neue Fälle, in denen eine Verschlechterung der Finanzlage von LSIs festgestellt worden war. Daneben setzten EZB und NCAs ihre enge Kooperation und den Informationsaustausch in 29 aktiven Fällen dieser Art fort. Bei 15 LSIs war eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen EZB und NCAs erforderlich, wobei in sieben dieser Fälle auch spezielle Gruppen zur Koordination des Krisenmanagements eingerichtet werden mussten. Wie schon in den Vorjahren sorgten diese Gruppen dafür, dass Aufsichtsmaßnahmen und -beschlüsse zeitnah und koordiniert getroffen werden konnten.

Die NCAs informierten die EZB im Berichtsjahr zudem über zwölf weniger bedeutende Institute, denen ein Entzug der Erlaubnis drohte. Von diesen zwölf Fällen hingen zwei mit Fusionen oder Integrationen, drei mit Liquidationen und sieben mit freiwilligen Schließungen zusammen. In vier dieser zwölf Fälle verabschiedete die EZB einen Beschluss über den Entzug der Erlaubnis; die Prüfung der übrigen acht Fälle ist noch nicht abgeschlossen.

Die wichtigsten Gründe für eine Verschlechterung der finanziellen Lage von LSIs waren im Berichtsjahr nicht tragfähige Geschäftsmodelle, eine anhaltend geringe Ertragskraft, die zu Solvenzproblemen führte, sowie mangelhafte Governance-Systeme (einschließlich eines unzureichenden Rahmenwerks für die Geldwäschebekämpfung). Eine weitere Ursache stellten Bilanzfälschungen dar.

4 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

4.1 Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene

4.1.1 EZB und Aufsichtskollegien

Die EZB fungiert als konsolidierende Aufsichtsbehörde für europäische Bankengruppen mit Sitz in einem am SSM teilnehmenden Land. Dies ermöglicht der EZB eine umfassende und einheitliche Aufsicht zu gleichen Bedingungen für alle Institute einer Bankengruppe (Tochtergesellschaften oder Zweigstellen), selbst wenn diese in EU-Mitgliedstaaten, die nicht am SSM teilnehmen, oder in außereuropäischen Ländern ansässig sind.

Als konsolidierende Aufsichtsbehörde für bedeutende Bankengruppen richtet die EZB Aufsichtskollegien ein, die mit allen relevanten Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten

Eine der Aufgaben der EZB besteht darin, eine regelmäßige Zusammenarbeit mit allen maßgeblichen Aufsichtsbehörden im Banken- und Nichtbankenbereich zu gewährleisten, indem sie Aufsichtskollegien einrichtet. Hat eine Bankengruppe ihren Hauptsitz außerhalb der Bankenunion und beaufsichtigt die EZB mindestens eine der weltweiten Tochtergesellschaften oder Zweigstellen der Gruppe, weil diese ihren Sitz in einem am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat hat, so folgt die EZB den Kooperationsvereinbarungen mit den Behörden des betreffenden Nicht-EU-Landes. In den meisten Fällen realisiert die konsolidierende Behörde die internationale Zusammenarbeit über Aufsichtskollegien. Allerdings können sich die zeitlichen Abläufe und Entscheidungsprozesse der einzelnen Behörden aufgrund lokaler Anforderungen und Vertraulichkeitsvorschriften unterscheiden.

Als Gastaufsichtsbehörde nimmt die EZB an Aufsichtskollegien von Bankengruppen teil, deren Mutterunternehmen außerhalb des SSM niedergelassen ist

Ein aus Vertretern der drei vertikalen Generaldirektionen zusammengesetztes Querschnittsteam unterstützt die gemeinsamen Aufsichtsteams fortlaufend bei der Erfüllung ihrer Kooperationsverpflichtungen gemäß den europäischen Verordnungen und Richtlinien (z. B. bei der Zuordnung der Unternehmen einer Gruppe, beim Austausch zentraler Finanzindikatoren zwischen den zuständigen Behörden oder beim aufsichtlichen Prüfungsprogramm für Aufsichtskollegien). Darüber hinaus trägt das Team zur Harmonisierung bei und fördert aufsichtliche Best Practices im Bereich der internationalen Zusammenarbeit.

Im Jahr 2021 beteiligte sich das Querschnittsteam an der Überprüfung von 13 schriftlichen Kooperationsvereinbarungen für Aufsichtskollegien. Damit wurde dem geänderten Status der britischen Prudential Regulation Authority Rechnung getragen, die nach dem Brexit als Drittlandsbehörde eingestuft wurde.

4.1.2 Stärkung der Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittstaaten

Aufsichtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten 2021 durch MoUs mit dem NYDFS und der APRA ausgeweitet

Die EZB beobachtet die Entwicklungen im grenzüberschreitenden Bankgeschäft fortwährend und bewertet, ob Vereinbarungen zur verstärkten Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern erforderlich sind. Dies kann in Form von MoUs, Aufsichtskollegien oder Einzelfallregelungen geschehen. Im Verlauf des Berichtsjahrs schloss die EZB weitere MoUs ab, und zwar mit dem New York State Department of Financial Services (NYDFS) und der australischen Prudential Regulation Authority (APRA). Diese Vereinbarungen werden als bedeutsam erachtet, da zwischen dem Bankensektor im Geltungsbereich der europäischen Bankenaufsicht und dem Bankensektor des Staates New York bzw. Australiens enge grenzüberschreitende Verflechtungen bestehen.

Beide MoUs sehen eine Kooperation der Behörden vor, damit diese ihre jeweiligen Aufsichtsaufgaben in Bezug auf grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute wahrnehmen können. Die Zusammenarbeit im Rahmen der MoUs erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen und kann auf Ersuchen der Behörden oder gegebenenfalls auf deren eigene Initiative eingeleitet werden. Sie erstreckt sich auf die Weitergabe jeglicher Informationen, die den Behörden helfen könnten, eine sichere und solide Funktionsweise der beaufsichtigten Banken zu fördern.

4.1.3 Stärkung der Zusammenarbeit mit Wertpapieraufsichtsbehörden

MoU mit der SEC erlaubt es bedeutenden Bankengruppen, sich den ersatzweisen Regelungen der SEC zu unterziehen

Am 16. August 2021 unterzeichneten die EZB und die US-amerikanische Wertpapieraufsichtsbehörde (SEC) eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit. Dies war die Voraussetzung dafür, dass sich bedeutende Institute als Händler von Wertpapier-Swaps oder als wichtige Teilnehmer an Wertpapier-Swaps in den Vereinigten Staaten registrieren lassen konnten. Die entsprechenden US-Bestimmungen sehen vor, dass sich außerhalb der Vereinigten Staaten ansässige Händler von Wertpapier-Swaps und wichtige Teilnehmer an Wertpapier-Swaps mit erheblichem Geschäftsvolumen in den USA zum 1. November 2021 bzw. 1. Dezember 2021 bei der SEC registrieren lassen mussten. Die SEC kann solchen Instituten die Erfüllung bestimmter US-Vorschriften erlassen, wenn sie vergleichbare Vorschriften der EU und der EU-Mitgliedstaaten einhalten. Hierzu müssen die SEC und die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden Kooperationsvereinbarungen unterzeichnen.

Mit der Verabschiedung des MoU vereinbarten EZB und SEC, Informationen zu Wertpapier-Swapgeschäften zu übermitteln und auszutauschen, die von der EZB beaufsichtigte Institute in den Vereinigten Staaten tätigen. Dank dieser Kooperation können die betreffenden SSM-Institute den Doppelaufwand bei der Erfüllung aufsichtlicher Vorschriften verringern und sich weiter auf die Einhaltung der EU‑Vorgaben konzentrieren. Dabei ist gleichzeitig sichergestellt, dass auch die US‑Vorgaben erfüllt werden.

Auf Ebene der EU schloss die EZB im Jahr 2021 ein MoU mit der Autorité des Marchés Financiers (AMF) ab, die in Frankreich als zuständige Behörde für die Märkte für Finanzinstrumente fungiert.

4.1.4 Veröffentlichung von Vereinbarungen zur aufsichtlichen Zusammenarbeit

21 MoUs im Bereich der Bankenaufsicht 2021 auf Website der EZB veröffentlicht

Im Mai 2020 verabschiedete die EZB ein Verfahren zur Veröffentlichung bestehender und künftiger MoUs, die von der EZB in ihrer Funktion als Bankenaufsicht abgeschlossen wurden. Voraussetzung für die Veröffentlichung der MoUs ist die Zustimmung der Parteien. Zudem kann die Veröffentlichung Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu vertraulichen Informationen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Am 19. Februar und 30. April 2021 stellte die EZB insgesamt 18 MoUs auf ihrer Website ein, die sie seit 2014 in ihrer Bankenaufsichtsfunktion abgeschlossen hat. Hierzu zählten MoUs mit Banken- und Marktaufsichtsbehörden in Drittländern, darunter auch das 2019 mit der Bank of England/Prudential Regulation Authority im Kontext des Brexits unterzeichnete MoU. Darüber hinaus veröffentlichte die EZB in der zweiten Jahreshälfte drei weitere MoUs, auf die sie sich kurz zuvor mit der SEC, dem NYDFS und der AMF verständigt hatte.

4.1.5 Enge Zusammenarbeit im SSM

EZB, Hrvatska narodna banka und Bulgarische Nationalbank arbeiteten bei der laufenden Aufsicht eng zusammen

Die Zusammenarbeit mit Bulgarien und Kroatien – den beiden jüngsten, im Oktober 2020 in die Bankenunion aufgenommenen Mitgliedstaaten – verlief im Berichtsjahr absolut reibungslos. Die Hrvatska narodna banka und die Bulgarische Nationalbank wurden in die Struktur des SSM eingegliedert, und ihre Vertreter trugen zur Entscheidungsfindung im Aufsichtsgremium bei. Dies hatte eine nahtlose Aufsicht der EZB in der gesamten Bankenunion zur Folge. Die Beschäftigten der beiden NCAs waren eng in die laufende Aufsicht eingebunden. Diese betraf nicht nur die Tochtergesellschaften europäischer Banken in Bulgarien und Kroatien, sondern auch deren Mutterunternehmen und jeweilige Bankengruppen. Darüber hinaus bezog die EZB auch bulgarische und kroatische LSIs in ihre Überwachungstätigkeit ein, um die einheitliche Anwendung hoher Aufsichtsstandards in den LSIs der beiden Länder zu fördern. Während des gesamten Berichtsjahrs wurden Seminare und Workshops abgehalten, um die gemeinsame Arbeit zu unterstützen. Diese kooperative Aufsicht ist von entscheidender Bedeutung für eine vertiefte Integration des Bankensektors.

4.1.6 Das Financial Sector Assessment Program des IWF

Der Internationale Währungsfonds (IWF) führt im Rahmen seiner Finanzsektorüberprüfung (Financial Auch Assessment Program – FSAP) umfassende und tiefgehende Bewertungen des Finanzsektors einzelner Länder durch.

EZB-Bankenaufsicht setzte zahlreiche Empfehlungen des FSAP für den Euroraum um

Im FSAP 2018 für den Euroraum untersuchte der IWF die dortige Architektur für die Beaufsichtigung und Abwicklung von Banken. Die EZB-Bankenaufsicht hat bereits viele Empfehlungen des IWF in ihre Aufsichtspraxis übernommen. Parallel dazu sind die EU-Gesetzgeber weiterhin damit befasst, Empfehlungen zu prüfen, die eine Änderung des Unionsrechts erfordern.

Nationale FSAPs sehen keine Überprüfung durch europäische Bankenaufsicht vor

Im Jahr 2021 leitete der IWF die nationalen FSAPs für Deutschland, Irland und Finnland in die Wege. Die nationalen FSAPs beziehen sich auf nicht bankgeschäftliche Aspekte wie etwa den Rahmen für inländische Versicherungen und makroprudenzielle Themen. Sie beinhalten außerdem eine ganzheitliche Bewertung von bankgeschäftlichen Fragestellungen – besonders jenen, die in die Zuständigkeit der für die Beaufsichtigung der LSIs verantwortlichen nationalen Behörden fallen – sowie von Aspekten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Außerdem schloss der IWF 2021 im Rahmen des FSAP seine regelmäßige Überprüfung des Finanzsektors ab. Im Zuge dessen wurde die Liste der Länder mit systemrelevanten Finanzsektoren aktualisiert. Diese werden in regelmäßigen Abständen obligatorischen Bewertungen unterzogen.

EZB in Artikel-IV-Konsultationen des IWF eingebunden

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für mikro- und makroprudenzielle Fragestellungen wird die EZB in die Artikel-IV-Konsultationen des IWF zu einzelnen Ländern eingebunden, die der europäischen Bankenaufsicht unterliegen.

4.2 Beitrag zur Entwicklung des europäischen und des internationalen regulatorischen Rahmens

4.2.1 Beitrag zur Arbeit des Finanzstabilitätsrats

Der Finanzstabilitätsrat (FSB) richtete sein Augenmerk auch im Berichtsjahr auf die internationale Zusammenarbeit. Dabei standen die Bewältigung der Herausforderungen infolge der Corona-Pandemie und die Wahrung der Finanzstabilität im Fokus.

EZB wirkte 2021 in verschiedenen Bereichen an der Arbeit des FSB mit, z. B. an der Ausarbeitung der Erkenntnisse aus der Covid‑19-Pandemie

Als Mitglied des FSB trug die EZB-Bankenaufsicht aktiv dazu bei, erste Lehren aus der Covid‑19-Pandemie für die Finanzstabilität zu ziehen. Hierüber legte sie einen Bericht vor.

Auch zu allgemeineren Themen des FSB leistete die EZB einen Beitrag. Dies betraf unter anderem a) die jährliche Ermittlung global systemrelevanter Banken (G‑SIBs) in Abstimmung mit dem Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, einschließlich einer geplanten Überprüfung der Auswirkungen, die sich aus den Entwicklungen im Zusammenhang mit der Bankenunion für die G‑SIB-Methodik ergeben, b) die Finalisierung des Berichts über die Meldung von Cybersicherheitsvorfällen, c) die Koordinierung eines Fahrplans für den Umgang mit klimabedingten finanziellen Risiken und d) die Ausarbeitung politischer Vorschläge zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Geldmarktfonds. Diesbezüglich nahm die EZB-Bankenaufsicht an den Sitzungen der FSB-Plenarversammlung, des Ständigen Ausschusses für die Umsetzung von Standards und des Ständigen Ausschusses für aufsichtliche und regulatorische Zusammenarbeit teil. Ferner brachte sie sich auch in der Resolution Steering Group sowie der regionalen Konsultationsgruppe des FSB für Europa ein.

Die EZB-Bankenaufsicht wird sich auch weiterhin in verschiedenen Bereichen am Arbeitsprogramm des FSB beteiligen. Dies gilt unter anderem für die internationale Zusammenarbeit, die Koordinierung der Maßnahmen in Reaktion auf Covid‑19, die Folgemaßnahmen zu digitalen Innovationen und die Bekämpfung finanzieller Risiken infolge des Klimawandels.

4.2.2 Beitrag zum Baseler Prozess

Als Mitglied des BCBS förderte die EZB-Bankenaufsicht die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung politischer Maßnahmen, etwa in Bezug auf klimabedingte finanzielle Risiken

Die Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen, die das Führungsgremium des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS) bildet, verabschiedete im Berichtsjahr die strategischen Prioritäten und das Arbeitsprogramm des BCBS für die Jahre 2021 und 2022. Hohe Priorität wurde dabei der Umsetzung und Evaluierung zuvor vereinbarter Reformen, der Identifizierung und Bewertung neu aufkommender Risiken und Schwachstellen (d. h. Digitalisierung und klimabezogene finanzielle Risiken) sowie dem Ausbau der aufsichtlichen Zusammenarbeit eingeräumt. An der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirkte die EZB aktiv mit.

In diesem Zusammenhang führt die EZB den Co-Vorsitz der Arbeitsgruppe des Baseler Ausschusses für klimabedingte finanzielle Risiken (Task Force on Climate-related Financial Risks) und der Policy and Standards Group des BCBS, die für die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Aufsichtsstandards zuständig ist.

Des Weiteren brachte der BCBS die Arbeiten zur Überprüfung der Bewertungsmethodik für G‑SIBs auf den Weg. Die EZB-Bankenaufsicht leistete hierbei einen aktiven Beitrag zum Beschluss des Baseler Ausschusses, die Auswirkungen der mit der Bankenunion verbundenen Entwicklungen auf die G‑SIB-Methodik zu überprüfen (hier ging es insbesondere um die Behandlung grenzüberschreitender Risikopositionen innerhalb der Bankenunion).

Die Bankenaufsicht der EZB brachte sich auch in sonstige Grundsatzdebatten ein, stellte ihr Fachwissen in den Arbeitsgruppen des BCBS zur Verfügung, arbeitete mit Ausschussmitgliedern aus EU-Staaten und anderen Ländern zusammen und unterstützte wichtige Wirkungsanalysen. Im Zuge der genannten Tätigkeiten beteiligte sie sich a) an der Bewertung und Entwicklung potenzieller Maßnahmen zur Bekämpfung klimabedingter finanzieller Risiken für das globale Bankensystem, b) der Veröffentlichung der Grundsätze für operationelle Resilienz, die darauf abzielen, die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber schwerwiegenden negativen Ereignissen zu stärken und deren Fähigkeit zu verbessern, sich auf solche Ereignisse einzustellen und davon zu erholen, sowie c) einem öffentlichen Konsultationsverfahren zu ersten Vorschlägen für die aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen der Banken in Krypto-Assets.

4.2.3 Beitrag zur Arbeit der EBA

EZB arbeitete bei mehreren Projekten wie dem EU‑weiten Stresstest 2021 eng mit der EBA zusammen

Die EZB-Bankenaufsicht arbeitete auch im Berichtsjahr eng mit der EBA zusammen, um eine einheitliche Aufsicht im europäischen Bankensektor zu fördern. Gleichzeitig ging es darum, die Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute zu verbessern und die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen. Zu den gemeinsamen Projekten zählte der EU-weite EBA-Stresstest 2021, bei dem die EZB für die Qualitätssicherung zuständig war. Die Kooperation zwischen EBA und EZB erstreckte sich zudem auf Follow-up-Maßnahmen zur Covid‑19-Krise, die Vorbereitung einer Stellungnahme zum Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission zur Digitalisierung des Finanzsektors und den Bericht der EBA über die aufsichtliche Unabhängigkeit der zuständigen Behörden. Im September gaben EZB und EBA ferner ein gemeinsames Schreiben heraus, in dem sie die Bedeutung einer vollständigen, zeitnahen und gewissenhaften Umsetzung der noch ausstehenden Basel‑III-Standards in der EU nochmals bekräftigten.

Die EZB wirkte auch am Abschluss der von der EBA durchgeführten EU-weiten Transparenzprüfungen 2021 mit. Dazu lieferte sie für 99 bedeutende, ihrer direkten Aufsicht unterstellte Institute zeitnah präzise Aufsichtsdaten. Durch die Prüfung erhielten die Marktteilnehmer detaillierte Informationen zur Finanzlage der unter europäischer Bankenaufsicht stehenden Institute. Dabei wurden auch die Auswirkungen der Covid‑19-Krise berücksichtigt.

Des Weiteren unterstützte die EZB die EBA bei der Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 430c der Eigenkapitalverordnung, einen Machbarkeitsbericht über ein integriertes Meldesystem zur Erhebung statistischer, abwicklungsspezifischer und aufsichtsrechtlicher Daten zu erstellen. Dem am 16. Dezember 2021 veröffentlichten Bericht zufolge ist ein gemeinsames Datenwörterbuch für sämtliche Berichtsgebiete ein wesentliches Element und Voraussetzung für die Verringerung des Meldeaufwands der Banken, die Verbesserung der Datenqualität und die weitere Integration des Rahmens für die aufsichtliche Berichterstattung. Empfohlen wird zudem die Einrichtung eines gemeinsamen Ausschusses bestehend aus europäischen Behörden, nationalen zuständigen Behörden und gegebenenfalls Vertretern der Kreditwirtschaft, um den Integrationsprozess zu steuern. In diesem Zusammenhang arbeitete die EZB mit der EBA und anderen Beteiligten zusammen, indem sie zu einem gemeinsamen Verständnis beitrug, wie ein inhaltlich integriertes Datenwörterbuch erstellt werden kann, das die Konvergenz der Berichtspflichten fördert. Hierzu unterbreitete sie konkrete Vorschläge.

Hinsichtlich des „Comply or explain“-Verfahrens[60] der EBA teilte die EZB-Bankenaufsicht der EBA im Jahr 2021 für 23 Leitlinien mit, ob sie diese einhält oder einzuhalten gedenkt. Dies ist auf ihrer Website dokumentiert. Die Bankenaufsicht der EZB hat sich zur Einhaltung aller einschlägigen Leitlinien verpflichtet, die von der EBA und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden herausgegeben werden.

Kasten 5
Aktualisierung der Vorgaben der EZB für die Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen

Am 29. Juni 2021 initiierte die EZB ein öffentliches Konsultationsverfahren zu Änderungen ihrer Vorgaben und Orientierungshilfen für die Nutzung verschiedener Optionen und Ermessensspielräume, die ihr das EU-Recht bei der Beaufsichtigung von Banken einräumt. Die Aktualisierung der Vorgaben zu den Optionen und Ermessensspielräumen wurde in vier Entwürfen für Rechtsinstrumente niedergelegt:

  • Entwurf einer Überarbeitung des Leitfadens der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen;
  • Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume;
  • Entwurf einer Empfehlung zur Änderung der Empfehlung EZB/2017/10 zu einheitlichen Kriterien für die Nutzung einiger im Unionsrecht eröffneter Optionen und Ermessens­spielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten;
  • Entwurf einer Leitlinie zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten.

Die Vorgaben der EZB zu den Optionen und Ermessensspielräumen wurden erstmalig in den Jahren 2016 und 2017 veröffentlicht. Die Notwendigkeit, diese zu überprüfen und zu überarbeiten, resultierte hauptsächlich aus neuen, seither verabschiedeten Rechtsvorschriften. Zu nennen sind hier insbesondere die Eigenkapitalverordnung II (CRR II) und die Eigenkapitalrichtlinie V (CRD V), durch die eine Reihe neuer Optionen und Ermessensspielräume eingeführt bzw. bestehende geändert oder gestrichen wurden. Darüber hinaus regte die EZB an, den seit der ursprünglichen Veröffentlichung gewonnenen aufsichtlichen Erfahrungen Rechnung zu tragen und die Vorgaben zu den Optionen und Ermessensspielräumen an einigen Stellen anzupassen.

Die Konsultation umfasste Optionen und Ermessensspielräume in mehreren Bereichen, darunter die Liquiditätsanforderungen, Eigenmittel, den aufsichtlichen Konsolidierungskreis, die Verschuldungsquote und Ausnahmen von der Obergrenze für Großkredite. Die meisten Änderungen betreffen die Liquiditätsvorgaben. Dies liegt zum Teil daran, dass mit der CRR II die strukturelle Liquiditätsquote als neues verbindliches Regelwerk für die Liquiditätsanforderungen eingeführt wurde. Daraus ergaben sich mehrere neue Optionen und Ermessensspielräume für die zuständigen Behörden.

Das öffentliche Konsultationsverfahren endete am 30. August 2021. Es bot die Gelegenheit, Rückmeldungen von Marktteilnehmern und anderen Interessenträgern einzuholen. Im Zuge dessen erhielt und prüfte die EZB Stellungnahmen von zehn Parteien, vor allem Branchenverbänden. Die Veröffentlichung der endgültigen Fassung der überarbeiteten Vorgaben für die Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen zusammen mit einer Feedback-Erklärung ist für den 28. März 2022 vorgesehen.

5 Organisatorischer Aufbau der Bankenaufsicht der EZB

5.1 Erfüllung der Rechenschaftspflicht

Bankenaufsicht der EZB auch 2021 in engem Austausch mit dem Europäischen Parlament und dem Rat

Im Einklang mit der SSM-Verordnung bildet der Jahresbericht eines der bedeutendsten Instrumente, mit dem die EZB-Bankenaufsicht ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union (Rat) nachkommt. Die Verordnung sieht vor, dass die Aufsichtstätigkeit der EZB angemessenen Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht unterliegt. Als besonders wichtig erachtet es die EZB, den Rahmen für die Rechenschaftspflicht zu wahren und vollständig umzusetzen. Dieser wird in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB sowie im Memorandum of Understanding zwischen dem Rat und der EZB konkretisiert.

Im Berichtsjahr fand der Austausch zwischen dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) und dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums aufgrund der Corona-Pandemie ausschließlich virtuell statt. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums trat vor den ECON-Ausschuss, um in einer öffentlichen Anhörung am 23. März 2021 den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2020 vorzustellen und sich in zwei ordentlichen öffentlichen Anhörungen am 1. Juli und am 1. Oktober 2021 zu äußern. Erörtert wurden dabei vor allem die aufsichtlichen Maßnahmen, die die EZB als Reaktion auf die Pandemie ergriffen hatte. Ferner wurden die Herausforderungen des Bankensektors wie etwa die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle der Banken, ihre Ertragskraft, die Steuerung von Klimarisiken und die Auswirkungen der Digitalisierung besprochen. Weitere Themen waren die Stärkung der Bankenunion mit Fokus auf der Umsetzung von Basel III, Angelegenheiten bezüglich Herkunfts- und Aufnahmeland, das Rahmenwerk für das Krisenmanagement und das Einlagensicherungssystem der Banken sowie Leveraged Finance.

Vorsitzender des Aufsichtsgremiums beantwortete 2021 acht schriftliche Anfragen von MdEPs

Im Jahr 2021 beantwortete der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums acht schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments (MdEPs) zu bankenaufsichtlichen Angelegenheiten. Im Rahmen der Berichtspflichten der EZB gegenüber den nationalen Parlamenten beantwortete er zudem zwei schriftliche Anfragen von Abgeordneten der nationalen Parlamente. Alle Antwortschreiben wurden veröffentlicht. Diese betrafen eine Vielzahl von Themen, darunter Kreditrisikomanagement, IT‑ und Cyberrisiken, Fragen der Governance und die prudenzielle Überwachung institutsbezogener Sicherungssysteme.

Darüber hinaus stellte die EZB, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehen, dem Europäischen Parlament Berichte über die Beratungen in den Sitzungen des Aufsichtsgremiums zur Verfügung.

Im Rahmen des Austauschs mit dem Rat nahm der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums am 21. Mai sowie am 4. Oktober 2021 an einem Meinungsaustausch mit der Euro-Gruppe teil. Beide Gespräche fanden virtuell statt. Vor diesen Gesprächen veröffentlichte die EZB einen Überblick über ihre einschlägigen Aufsichtstätigkeiten. Zu den zentralen Themen gehörten die aufsichtlichen Maßnahmen der EZB in Bezug auf Kreditrisiken und andere neu auftretende Risiken wie etwa jene, die von Leveraged Finance ausgehen.

EZB leistete Beitrag zur Prüfung der EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche im Bankensektor

Die EZB leistete im Berichtsjahr außerdem einen Beitrag zu den vom Europäischen Rechnungshof (EuRH) durchgeführten Prüfungen mit Bezug zur Bankenaufsicht. So trug sie zusammen mit der Europäischen Kommission und der EBA zur EuRH‑Prüfung der EU‑Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche im Bankensektor bei. Die Prüfung wurde im Juni 2021 abgeschlossen. Die EZB bemüht sich darum, die Empfehlungen zur Effizienz des EU‑Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umzusetzen, soweit dies in ihren Aufsichtsbereich fällt. Zudem arbeitet die EZB derzeit mit dem EuRH zusammen, um ihn bei der Prüfung ihrer Effizienz hinsichtlich der Beaufsichtigung der Banken bei deren Umgang mit notleidenden Krediten zu unterstützen.

Kasten 6
EZB und Geldwäschebekämpfung: Maßnahmen der EZB im Nachgang zur Prüfung von Wirksamkeit und Umfang der EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche durch den Europäischen Rechnungshof 2021

Wenngleich die Verantwortung für die Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der nationalen Ebene liegt und dieser Bereich explizit von den Aufgaben der EZB ausgenommen ist, muss die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben die Aufsichtsergebnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen und die dabei erhobenen oder gewonnenen relevanten Informationen an die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden weiterleiten.[61] In diesem Zusammenhang wurde die EZB im Berichtsjahr vom EuRH geprüft.

Im Juni 2021 veröffentlichte der EuRH seinen Sonderbericht zu Wirksamkeit und Umfang der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU. Darin hebt der EuRH die gute Arbeit der EZB bei der Berücksichtigung der mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken in der prudenziellen Aufsicht und ihren aktiven Informationsaustausch mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden hervor. Der EuRH empfiehlt der EZB ferner, ihre Verfahren zum Informationsaustausch mit den für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zu vereinfachen und ihre internen Verfahren zur Berücksichtigung der mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken in der prudenziellen Aufsicht nach der Veröffentlichung der von der EBA überarbeiteten SREP-Leitlinien zu aktualisieren.

Die EZB hat sich aktiv darum bemüht, die Empfehlungen des EuRH umzusetzen:

  • Im Rahmen des multilateralen Abkommens, das gemäß der fünften Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche[62] von der EZB und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen nationalen Aufsehern von Kredit- und Finanzinstituten unterzeichnet wurde, wird ein deutlich vereinfachtes Verfahren für den Informationsaustausch umgesetzt.
  • Zudem umfassen die internen Verfahren zur Verbesserung des Informationsaustauschs innerhalb der Kollegien zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die derzeit von den jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörden eingerichtet werden und an denen die EZB als Beobachterin teilnehmen wird[63], ein vereinfachtes Beschlussfassungsverfahren, um den Informationsaustausch zwischen der EZB und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden zeitnäher und effizienter zu gestalten. Die EZB formalisiert gegenwärtig ihre Teilnahme an diesen Kollegien auf der Grundlage von Rahmenbedingungen, die an alle zuständigen Behörden im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weitergeleitet wurden.
  • Weitere auf EBA-Ebene durchgeführte Grundsatzarbeiten, wie die kürzlich veröffentlichten Kooperationsleitlinien gemäß Artikel 117 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der Entwurf technischer Regulierungsstandards für eine zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, werden den Informationsaustausch mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden weiter regeln und die EZB bei der Umsetzung der Empfehlungen des EuRH unterstützen.
  • Die EZB wird ihre SREP-Methodik nach der Veröffentlichung der geänderten SREP-Leitlinien der EBA aktualisieren.

In diesem Zusammenhang begrüßt die EZB die Veröffentlichung der Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zur Stärkung des EU‑Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sehr.[64] Zwar wurden bereits eine Reihe von Verbesserungen vorgenommen, doch die EZB teilt die Auffassung, dass weitere Änderungen erforderlich sind, um dazu beizutragen, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem der EU verhindert und die Position der EU im globalen Finanzsystem gestärkt wird. Die EZB wird zu gegebener Zeit ihre Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften abgeben.

EZB unterstützt EuRH‑Prüfung ihrer Effizienz bei Beaufsichtigung des Umgangs der Banken mit notleidenden Krediten

Ferner erleichterte das von der EZB und dem EuRH 2019 unterzeichnete MoU die praktischen Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen den beiden Institutionen im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen zu den Prüfungen der EZB‑Bankenaufsicht durch den EuRH. Der Stand der Umsetzung der Empfehlungen des EuRH an die EZB wird von dieser nachverfolgt. Zudem kontrolliert auch der EuRH, inwieweit seine Empfehlungen umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang führte der EuRH im vierten Quartal 2021 eine Überprüfung der Maßnahmen durch, welche die EZB ergriffen hat, um Mängel zu beseitigen bzw. Empfehlungen umzusetzen, die im ersten Prüfbericht des EuRH zur Funktionsweise des SSM und im zweiten Bericht zum Krisenmanagement genannt wurden.[65]

5.2 Transparenz und Kommunikation

Vermehrter Rückgriff auf visuelle Elemente und einfache, leicht verständliche Sprache sowie Überarbeitung der EZB-Website zur Bankenaufsicht

Angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie griff die EZB-Bankenaufsicht auch im Berichtsjahr in erheblichem Maße auf digitale Kanäle und Plattformen zurück, um Informationen zeitnah, transparent und wirksam zu verbreiten. Sie nutzte vermehrt visuelle Elemente sowie eine einfache und leicht verständliche Sprache mit dem Ziel, die breite Öffentlichkeit besser zu erreichen. Darüber hinaus setzte sie eine Vielzahl von Formaten wie Beiträge in den sozialen Medien, Videos, Podcasts und Blog-Beiträge ein, um Zielgruppen mit verschiedenen Bildungs- und Berufshintergründen sowie unterschiedlichem Vorwissen und Verständnis die Themen Bankenaufsicht und Bankwesen zu erläutern. Ein wichtiger Meilenstein war der Start der überarbeiteten Website der EZB zur Bankenaufsicht. Das neue Design ist das Ergebnis moderner digitaler Gestaltungsmethoden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Storytelling und Visualisierungen, einer besseren Lesbarkeit und ansprechenderen Darstellungsformen für Fachthemen.

Diese innovativen Kommunikationsmittel trugen auch dazu bei, den Kernbotschaften, die über traditionelle Wege wie Reden und Interviews verbreitet wurden, Nachdruck zu verleihen. Im Jahr 2021 hielten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums 26 Reden. Die EZB-Vertreter im Aufsichtsgremium sprachen zwölf Mal. Insgesamt gaben sie den Medien 18 Interviews und veröffentlichten sechs Blog- und Meinungsbeiträge. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums stellte zudem auf einer Pressekonferenz die Ergebnisse des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses des Jahres 2020 sowie die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit Covid‑19 vor. Die EZB-Bankenaufsicht gab 23 Pressemitteilungen und 44 sonstige Veröffentlichungen heraus, darunter Schreiben an MdEPs, Orientierungshilfen für Banken sowie Aufsichtsstatistiken. Die digitale Publikation „Supervision Newsletter“, die vierteljährlich erscheint und mittlerweile nahezu 9 000 Abonnenten zählt, informierte über Aktuelles zu den laufenden Projekten und Feststellungen der Aufsicht.

Im Juli 2021 veröffentlichte die EZB-Bankenaufsicht die Ergebnisse des unter der Federführung der EBA durchgeführten Stresstests. Bei dieser Gelegenheit legte die EZB erstmals ausgewählte Datenpunkte zu mittelgroßen Banken offen, die nicht in der EBA-Stichprobe enthalten waren. Des Weiteren begann die EZB 2021, Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Behörden zu veröffentlichen. Im Berichtsjahr waren es 21 an der Zahl.

Die EZB-Bankenaufsicht leitete zudem drei öffentliche Konsultationsverfahren ein. Dabei ging es unter anderem um Aktualisierungen der Vorgaben für Optionen und Ermessenspielräume sowie um aufsichtliche Eignungsprüfungen. 2021 veranstaltete die EZB ihr zweijährliches Forum zur Bankenaufsicht in einem Online-Format, das Reden und Expertengespräche über Themen aus den Bereichen Kredit- und Klimarisiken sowie Bankenunion umfasste.

Um den Dialog zwischen der Bankenaufsicht und Marktakteuren aus der Branche über Themen zu fördern, die für den Bankensektor relevant sind, richtete die EZB ein neues Forum ein – die Banking Supervision Market Contact Group (BSMCG). Die Gruppe, die ihre erste Sitzung im Juli 2021 abhielt, wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB geleitet. Erörtert werden Entwicklungen im Bankensektor, strukturelle und regulatorische Trends sowie die Auswirkungen der Tätigkeit der EZB-Bankenaufsicht. Auf diese Weise werden Marktinformationen zusammengetragen, die der EZB bei der Analyse der wesentlichen Risiken und Schwachstellen von Banken helfen. Gleichzeitig bietet die BSMCG einen speziellen Kanal, um mit Marktteilnehmern im Bankensektor in Kontakt zu treten. Die Bankenaufsicht der EZB strebt eine stets ausgewogene Zusammensetzung der Gruppe an. Sie soll eine große Bandbreite von Institutionen und Akteuren im Bankensektor umfassen. Außerdem ist geplant, dass die Mitglieder im Zeitverlauf rotieren. Auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht werden regelmäßig Dokumente über die Aktivitäten der BSMCG bereitgestellt, darunter die Tagesordnungen, Teilnehmerlisten und Zusammenfassungen der jeweiligen Sitzungen.

Im Berichtsjahr beantwortete die EZB 1 264 Anfragen der Öffentlichkeit zu bankenaufsichtlichen Themen. Hierbei ging es um allgemeine Informationen zur Aufsicht, Beschwerden über Banken oder mutmaßliche Verstöße gegen EU‑Rechtsvorschriften, Erlaubnisverfahren, den Stresstest zu Klimarisiken sowie die Reaktion auf die Coronakrise. In ihrem auf virtuelle Aktivitäten umgestellten Besucherzentrum veranstaltete die EZB sechs virtuelle Vorträge über die Bankenaufsicht, an denen insgesamt 176 Personen teilnahmen. Darüber hinaus begrüßte sie 892 virtuelle Besucher, denen die Kernaufgaben der EZB und die Grundlagen der europäischen Bankenaufsicht nähergebracht wurden.

5.3 Umstrukturierung der EZB-Bankenaufsicht

Eine Herausforderung für das Change Management

Die neue Organisationsstruktur trat am 1. Oktober 2020 in Kraft. Um deren Umsetzung zu erleichtern, wurden verschiedene Maßnahmen im Rahmen des Change Management getroffen. Hierzu zählten die Einrichtung einer Change‑Agents-Gruppe sowie Personalbeschaffungsmaßnahmen zur Besetzung aller offenen Stellen in der neu geschaffenen Struktur.

Die Change Agents-Gruppe wurde aus freiwilligen Beschäftigten sämtlicher Geschäftsbereiche und Hierarchieebenen der EZB-Bankenaufsicht zusammengestellt. Die Mitglieder waren in vier unterschiedliche Projekte eingebunden:

  1. Kooperation mit den NCAs mit dem Ziel der Erleichterung der Zusammenarbeit, des Austauschs von Fachwissen und der Förderung der Transparenz innerhalb der europäischen Bankenaufsicht. Der die Umsetzung betreffende Teil dieses Projekts stützte sich auf Maßnahmen wie etwa Brown-Bag-Seminare für alle Beschäftigten der europäischen Bankenaufsicht, Austauschprogramme zwischen der EZB und bestimmten NCAs, virtuelle SSM‑weite Kollaborationstools sowie ein erleichterter Zugriff auf IT‑Tools in der IT‑Umgebung des SSM.
  2. Klare Festlegung der Zuständigkeiten und Aufgaben mit dem Ziel der Bestandsaufnahme aller festen Arbeitsgruppen, Netzwerke und Expertengruppen innerhalb des SSM, der Definition des Zielmodells und der Aufgaben sämtlicher Geschäftsbereiche sowie der Erstellung eines funktionalen Telefonbuchs zum leichteren Auffinden von Fachleuten in den jeweiligen Bereichen. Die Funktionalitäten von SSMnet, einer Online-Plattform für den Informations- und Wissensaustausch zwischen Bankenaufsehern, erleichterten die Umsetzung der Ziele dieses Projekts.
  3. Einrichtung von Verfahren mit dem Ziel der Veranschaulichung der wichtigsten Maßnahmen und Zeitpläne für alle internen Bankenaufsichtsprozesse zusammen mit Informationen zu den entsprechenden Instrumenten und Fachleuten, die in diese Prozesse eingebunden sind. Die Umsetzung dieser Maßnahmen läuft und basiert auf den Funktionalitäten von SSMnet.
  4. Zusammenarbeit zwischen den Generaldirektionen mit dem Ziel, die Arbeit der verschiedenen Geschäftsbereiche sowie deren Ergebnisse sichtbarer zu machen, die Versäulung aufzubrechen und den Teamgeist über die einzelnen Geschäftsbereiche hinweg zu fördern. Hierzu wurden beispielsweise Roadshows, interaktive Messen und interne Arbeitsbesuche veranstaltet.

Zu den größeren Herausforderungen im Rahmen der Umstrukturierung zählte die Besetzung offener Stellen in der neu geschaffenen Struktur. Zu diesem Zweck wurden im Berichtsjahr eine Reihe von Personalbeschaffungsmaßnahmen durchgeführt und mehrere Mobilitätsaufrufe, ein vereinfachtes internes Austauschprogramm sowie interne und externe Einstellungskampagnen gestartet. Dabei ging es nicht nur darum, qualifizierte Kräfte für die Besetzung der offenen Stellen zu finden. Den einzelnen Geschäftsbereichen der EZB-Bankenaufsicht bot sich dadurch auch die Gelegenheit, die in der Strategie der EZB zur Geschlechtergleichstellung festgelegten Zielvorgaben zu erreichen.[66]

Grafik 20

Zahl der Einstellungen je Beschäftigtengruppe

(1. Januar 2021 bis 9. Dezember 2021)

Quelle: EZB.

5.4 Integration innerhalb des SSM

Verbesserung der SSM-weiten Integration durch Personalaustauschprogramm zwischen EZB und nationalen Aufsichtsbehörden und durch SSM‑Hub

Im Jahr 2021 wurden weitere Anstrengungen unternommen, um die Integration innerhalb der europäischen Bankenaufsicht zu verbessern. Hierzu wurden zwei Initiativen ergriffen: ein SSM-Personalaustauschprogramm zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden sowie die Einrichtung einer Zentralstelle, des SSM-Hub.

Im Rahmen des SSM-Austauschprogramms werden Beschäftigte der EZB-Bankenaufsicht und der nationalen zuständigen Behörden bzw. nationalen Zentralbanken gegenseitig entsandt. Entsprechend dem in Artikel 31 der SSM-Verordnung geforderten „angemessenen Austausch mit und zwischen den nationalen zuständigen Behörden“ und der EZB soll das Programm die Mobilität innerhalb der europäischen Bankenaufsicht erleichtern und Karrierewege innerhalb des SSM fördern, um so eine gemeinsame Aufsichtskultur zu schaffen. Mobilität ist für die europäische Bankenaufsicht ein wichtiger Faktor für die Stärkung der Zusammenarbeit, Vielseitigkeit und organisatorischen Resilienz sowie für Diversität und Inklusion.

Personalaustauschprogramm dient der Förderung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sowie der Stärkung der Zusammenarbeit, Vielseitigkeit und organisatorischen Resilienz

Im Jahresverlauf 2021 wurden im Rahmen eines ersten Pilotprojekts mit der französischen Aufsichts- und Abwicklungsbehörde (Autorité de contrôle prudentiel et de résolution – ACPR) jeweils sechs Beschäftigte verschiedener Hierarchieebenen für eine voraussichtliche Dauer von zwei Jahren gegenseitig entsandt. Die betreffenden Mitarbeiter unterliegen weiterhin den Dienstvorschriften der Heimatinstitution, müssen aber die geltenden Regelungen der Gastinstitution in Bezug auf Arbeitszeit, Telearbeit, betriebliche Richtlinien und Verfahren beachten. Bei der Rückkehr zu ihrer Heimatinstitution werden sie zusätzliche Fähigkeiten erworben und ihren Horizont erweitert haben. Sie werden ihre Erfahrungen dazu nutzen, eine gemeinsame Aufsichtskultur zu fördern.

Erster SSM-Hub unter Leitung einer NCA soll sicherstellen, dass direkt beaufsichtigte Banken Anforderungen an Risikoselbstbehalt, Transparenz und Wiederverbriefung einhalten

Darüber hinaus wurde eine erste von einer NCA koordinierte Zentralstelle – der SSM-Hub – eingerichtet, nachdem die EZB neue Zuständigkeiten zur Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 6, 7 und 8 der EU‑Verbriefungsverordnung an Risikoselbstbehalt, Transparenz und Wiederverbriefung akzeptiert hatte. Die Einrichtung des SSM-Hub erfolgte im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 der SSM-Verordnung[67], um die EZB bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu unterstützen. Geleitet wird er im Wechsel von Beschäftigten einer „koordinierenden NCA“, wobei die Mitarbeiter der auf freiwilliger Basis teilnehmenden NCAs[68] sowie zusätzliche Beschäftigte der EZB ein „Gemeinsames Team“ bilden.

Der SSM-Hub wird im Rahmen der laufenden Aufsicht tätig sein und die EZB bei ihren Aufgaben unterstützen. Die Gesamtverantwortung obliegt weiterhin der EZB. Sie ergreift auf Basis ihrer üblichen Beschlussfassungsverfahren die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf die beaufsichtigten Institute, sodass eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften gewährleistet ist. Der SSM-Hub wird je nach Bedarf auch technische Unterstützung leisten und Konsistenzprüfungen durchführen.

Als erster Meilenstein wurde der Entwurf eines nicht rechtsverbindlichen Leitfadens zur Anzeige von Verbriefungstransaktionen zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. In diesem Leitfaden legt die EZB konkret dar, welche Informationen die direkt beaufsichtigten Institute, die als Originator oder Sponsor von Verbriefungstransaktionen agieren, an die zuständigen Aufsichtsbehörden übermitteln sollen. Von den Banken wird erwartet, dass sie den Leitfaden bei allen Verbriefungstransaktionen anwenden, die nach der Inbetriebnahme des SSM-Hub am 1. April 2022 getätigt werden.

5.5 Beschlussfassung

5.5.1 Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses

Dem Aufsichtsgremium der EZB gehören neben dem Vorsitzenden (für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt) und dem stellvertretenden Vorsitzenden vier Vertreter der EZB sowie die Vertreter der NCAs an. Ist die NCA nicht die nationale Zentralbank, kann neben dem Vertreter der NCA ein Vertreter der jeweiligen Zentralbank entsandt werden. In diesem Fall gelten die Vertreter für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens gemeinsam als ein Mitglied.

Aufsichtsgremium tagte im Berichtsjahr 16 Mal, ausnahmslos virtuell

Das Aufsichtsgremium der EZB tagte im Berichtsjahr 16 Mal. Aufgrund der Pandemie fanden alle formellen Sitzungen per Videokonferenz statt. Das virtuelle Format der Sitzungen tat den Beratungen und Diskussionen des Aufsichtsgremiums jedoch keinen Abbruch. Darüber hinaus veranstaltete das Aufsichtsgremium im Oktober 2021 auf Einladung der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique eine Strategieklausur in Brüssel. Dort kamen die Mitglieder unter Beachtung aller vor Ort geltenden Covid‑19-Maßnahmen zusammen, um sich über die Risiken im SSM und die aufsichtlichen Prioritäten für 2022, aufsichtliche Herausforderungen in der Zeit nach der Pandemie sowie Möglichkeiten einer stärkeren Integration innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus auszutauschen. Im Hinblick auf Letzteres wurde vereinbart, Initiativen zur Stärkung der Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen Bankenaufsicht zu ergreifen. Im Fokus standen dabei Aspekte wie etwa eine gemeinsame Aufsichtskultur und einheitliche Karrierewege, eine integrierte Planung, eine engere Zusammenarbeit über den Aufsichtszyklus hinweg sowie Instrumente, Technologien und Schulungen.

Der Lenkungsausschuss[69] des Aufsichtsgremiums tagte im Berichtsjahr zehn Mal, wobei alle Sitzungen in Form einer Videokonferenz stattfanden.

Zehn regelmäßige Sitzungen des Lenkungsausschusses, dazu 14 weitere zur Erörterung zentraler Themen

Darüber hinaus hielt der Lenkungsausschuss 14 außerordentliche Sitzungen ab, bei denen die Digitalisierung und eine Vereinfachung der SSM-Prozesse sowie die Integration innerhalb des SSM im Mittelpunkt standen. Auch diese Sitzungen fanden ausnahmslos per Videokonferenz statt; die Teilnahme stand allen interessierten Mitgliedern des Aufsichtsgremiums offen.

Aufsichtsgremium

Im Berichtsjahr erließ die EZB 2 362 Aufsichtsbeschlüsse[70], die sich an einzelne beaufsichtigte Institute richteten (siehe Abbildung 2). Davon wurden 1 162 Beschlüsse gemäß dem allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben durch Leiter von EZB-Arbeitseinheiten gefasst. 1 200 Beschlüsse wurden vom EZB-Rat im Verfahren der impliziten Zustimmung auf Basis von Beschlussentwürfen des Aufsichtsgremiums gefasst. Zusätzlich zu den erwähnten Aufsichtsbeschlüssen billigte die EZB 177 Vorgänge[71] (wie beispielsweise die Errichtung von Zweigstellen) implizit, indem sie auf einen Widerspruch innerhalb der gesetzlichen Frist verzichtete.

Die Aufsichtsbeschlüsse betrafen vor allem die Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (49,2 %) sowie zu internen Modellen (11,2 %), Eigenmitteln (9,5 %), nationalen Befugnissen (9,5 %) und qualifizierten Beteiligungen (3,8 %).

Beschlüsse des Aufsichtsgremiums zu mehreren Querschnittsthemen, vor allem zur Anwendung gemeinsamer Methoden und Regelwerke in bestimmten Aufsichtsbereichen

Neben den bankspezifischen finalen Beschlussentwürfen, die dem EZB-Rat im Verfahren der impliziten Zustimmung zugeleitet wurden, hatte das Aufsichtsgremium auch über verschiedene Querschnittsthemen zu befinden, darunter vor allem die Anwendung gemeinsamer Methoden und Regelwerke in bestimmten Aufsichtsbereichen. Einige dieser Entscheidungen wurden im Auftrag des Aufsichtsgremiums von befristet eingerichteten Gremien ausgearbeitet. Diese setzten sich aus leitenden Mitarbeitern der EZB und der NCAs zusammen und führten Vorbereitungsarbeiten etwa zu den Anforderungen für Verbriefungstransaktionen von Banken durch. Ein weiteres Thema war die Entwicklung von Methoden für den Stresstest zu Klimarisiken im Jahr 2022. Anhand dieser Methoden soll beurteilt werden, wie sich Extremwetterereignisse auf die Banken auswirken könnten, wie anfällig die Institute gegenüber einem drastischen Anstieg des Preises für Kohlenstoffemissionen sind und wie sie in den nächsten 30 Jahren mit unterschiedlichen Übergangsszenarien umgehen könnten.

Einige Beschlüsse des Aufsichtsgremiums wurden darüber hinaus zu Leitfäden und Berichten weiterentwickelt. Hierzu zählen beispielsweise der Leitfaden der EZB zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit, der „Guide to the method of setting administrative pecuniary penalties“ und der „Report on the supervisory review of banks’ approaches to manage climate and environmental risks“.

Auf Basis gewonnener Erkenntnisse wurde 2021 eine fachliche Überprüfung der Regelwerke für die Befugnisübertragung abgeschlossen

Um das Beschlussfassungsverfahren zu vereinfachen, verfügt die EZB über verschiedene Regelwerke für die Übertragung von Befugnissen. Diese beziehen sich auf Beschlüsse zu Eignungsprüfungen, Signifikanzbeschlüsse und Eigenmittelbeschlüsse sowie auf Beschlüsse zu nationalen Befugnissen, zur Nutzung des Europäischen Passes und zu gemeinsamen Verfahren. Im Berichtsjahr wurde eine fachliche Überprüfung der bestehenden Regelungen für die Befugnisübertragung abgeschlossen. Die Grundlage hierfür bildeten die Erkenntnisse, die seit 2017 aus der praktischen Umsetzung dieser Regelwerke gewonnen wurden. Im Ergebnis führte dies zur Präzisierung mehrerer Kriterien für die Übertragung von Befugnissen, zur Ausweitung der entsprechenden Regelungen auf Weisungen im Rahmen der engen Zusammenarbeit und zur Angleichung der unterschiedlichen Regelwerke, wodurch deren Effizienz und Konsistenz weiter erhöht wurden. Darüber hinaus wurde ein neuer Rahmen für die Übertragung von Befugnissen in Bezug auf interne Modelle und auf Fristverlängerungen im Allgemeinen beschlossen.

Die meisten Beschlüsse des Aufsichtsgremiums ergingen im schriftlichen Verfahren.[72]

Im Berichtsjahr ersuchten 32 der 115 direkt von der EZB beaufsichtigten Bankengruppen darum, formale Beschlüsse der EZB in einer anderen EU‑Amtssprache als Englisch zu erhalten (nach 33 im Vorjahr).

Abbildung 2

Beschlüsse des Aufsichtsgremiums im Jahr 2021

Anmerkung:
1) Diese schriftlichen Verfahren beziehen sich sowohl auf einzelne aufsichtliche Beschlüsse als auch auf sonstige Themen wie gemeinsame Methoden und Konsultationen des Aufsichtsgremiums. Ein schriftliches Verfahren kann mehrere aufsichtliche Beschlüsse enthalten.
2) Diese Zahl umfasst einzelne Aufsichtsbeschlüsse, die sich an die beaufsichtigten Institute oder ihre potenziellen Käufer richten, sowie Anweisungen an NCAs zu bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten. Darüber hinaus wurden 177 Vorgänge implizit gebilligt. Ein Beschluss kann mehrere aufsichtliche Genehmigungen umfassen.
3) Die 1 249 Beschlüsse zu Eignungsprüfungen beziehen sich auf 2 627 Einzelverfahren (siehe Abschnitt 2.2).

5.5.2 Tätigkeit des administrativen Überprüfungsausschusses

Im Jahr 2021 gab der administrative Überprüfungsausschuss[73] eine Stellungnahme zu einem Antrag auf administrative Überprüfung ab (siehe Tabelle 7). In dieser Stellungnahme schlug der Ausschuss eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch das Aufsichtsgremium vor.

Die Stellungnahme befasste sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Befugnis der EZB, aufsichtliche Maßnahmen auf Basis nationaler Rechtsvorschriften zu beschließen. Dabei wies der administrative Überprüfungsausschuss auf die Notwendigkeit hin, bei der Verabschiedung von Aufsichtsbeschlüssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundsatz, dass Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet werden müssen, anzuwenden.

Berichtsjahr war von mehreren personellen Veränderungen im Ausschuss geprägt

Das Jahr 2021 war zudem von mehreren personellen Veränderungen im administrativen Überprüfungsausschuss geprägt. Nach einem im Amtsblatt der EU veröffentlichten Aufruf zur Interessenbekundung ernannte der EZB-Rat Pentti Hakkarainen mit Wirkung vom 1. Februar 2022 zum neuen Mitglied des administrativen Überprüfungsausschusses und Christiane Campill sowie Damir Odak mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 zu neuen Stellvertretern. Die Zusammensetzung des Ausschusses stellt sich somit wie folgt dar: Vorsitzende(r): noch zu benennen; stellvertretende Vorsitzende: Concetta Brescia Morra; Mitglieder: Javier Arístegui, André Camilleri, Pentti Hakkarainen und René Smits; stellvertretende Mitglieder: Christiane Campill und Damir Odak.

Tabelle 7

Anzahl der vom Überprüfungsausschuss durchgeführten Überprüfungen

Quelle: EZB.
* Eine Stellungnahme bezog sich auf zwei Beschlüsse der EZB.

5.5.3 Ernennung einer neuen Vertreterin der EZB für das Aufsichtsgremium

Anneli Tuominen zur Nachfolgerin von Pentti Hakkarainen als Vertreterin im Aufsichtsgremium ernannt; Amtsantritt im Juni 2022

Die Amtszeit von Pentti Hakkarainen endete offiziell am 31. Januar 2022, sodass eine Position als EZB-Vertreter im Aufsichtsgremium vakant wurde. Gemäß SSM-Verordnung und Beschluss EZB/2014/4[74] oblag es dem EZB-Rat, einen Nachfolger für Herrn Hakkarainen zu ernennen.

Nachdem im November 2021 ein Aufruf zur Abgabe von Interessenbekundungen[75] veröffentlicht wurde, ernannte der EZB-Rat am 16. Dezember 2021 Anneli Tuominen zur neuen EZB-Vertreterin im Aufsichtsgremium. Aktuell ist sie Generaldirektorin der finnischen Finanzaufsichtsbehörde (Finanssivalvonta). Ihre Amtszeit im Aufsichtsgremium beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Frau Tuominen ergänzt das Team der EZB-Vertreter – bestehend aus Edouard Fernandez-Bollo, Elizabeth McCaul und Kerstin af Jochnick – ab 1. Juni 2022.

Frau Tuominen wird den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums im Rahmen ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Auf Verlangen des Vorsitzenden wird sie zudem die EZB-Bankenaufsicht intern und extern vertreten.

5.6 Umsetzung des Verhaltenskodex

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der SSM-Verordnung hat die EZB einen Ethikrahmen für hochrangige Funktionsträger, leitende Angestellte und Mitarbeiter der EZB erstellt. Dieser besteht aus dem einheitlichen Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB, einem eigenen Kapitel in den Dienstvorschriften der EZB und der Leitlinie zur Schaffung eines Ethikrahmens für den SSM[76]. Für die Umsetzung und Weiterentwicklung des Ethikrahmens sind der EZB-Ethikausschuss, die Stabsstelle Compliance und Governance sowie die Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten zuständig.

2021 gab der Ethikausschuss vier Stellungnahmen zu hochrangigen in der Bankenaufsicht tätigen EZB-Funktionsträgern ab, die zumeist Interessenkonflikte betrafen

Im Jahr 2021 prüfte der Ethikausschuss entsprechend seinem Mandat die Interessenerklärungen der Mitglieder des Aufsichtsgremiums vor deren Veröffentlichung auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht. Im Einklang mit ihrer Transparenzpolitik veröffentlichte die EZB auch im Berichtsjahr Stellungnahmen des Ethikausschusses zu allen Interessenkonflikten und zu Erwerbstätigkeiten nach Niederlegung des Amtes[77]. Der Ausschuss gab vier Stellungnahmen zu hochrangigen EZB-Funktionsträgern ab, die in der Bankenaufsicht tätig sind. Ein Großteil davon bezog sich auf private Tätigkeiten.

Die Stabsstelle Compliance und Governance führte auch im Berichtsjahr ihre regelmäßige Überprüfung durch, bei der kontrolliert wird, ob die Mitarbeiter und Funktionsträger der EZB die Vorschriften für private Finanzgeschäfte einhalten. Dabei wurde nur eine geringe Zahl an Regelverstößen festgestellt, davon rund die Hälfte durch Mitarbeiter der EZB-Bankenaufsicht. In keinem dieser Fälle lag ein vorsätzliches Fehlverhalten oder eine andere schwerwiegende Nichteinhaltung der Vorschriften vor.

Die Stabsstelle Compliance und Governance organisierte spezielle Schulungen, E‑Learning-Angebote sowie Informationskampagnen zum Ethikrahmen. So führte sie Veranstaltungen wie die „Ethics Awareness Week“ und „Open Ethics Days“ für neue Mitarbeiter durch. Darüber hinaus beantwortete sie rund 2 050 Anfragen zu einer Vielzahl von Themen. Etwa 45 % dieser Fragen kamen aus den Reihen der EZB-Bankenaufsicht. Davon bezogen sich rund 54 % auf private Finanzgeschäfte der Mitarbeiter, gefolgt von Anfragen zu Beschränkungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und externen Tätigkeiten (siehe Grafik 21).

Grafik 21

Überblick über Anfragen von Mitarbeitern der EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2021

Quelle: EZB.

In einem Fall wurde bei Mitarbeitern der Bankenaufsicht, die im Berichtsjahr aus dem Dienst schieden, eine „Cooling-off“-Zeit gemäß den Vorschriften des Ethikrahmens wirksam.

Überarbeitete SSM-Leitlinie wird Ethikregeln der NCAs weiter verbessern und harmonisieren

Im Rahmen ihrer Bestrebungen zur Schaffung einer starken gemeinsamen Ethikkultur machte die Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten im Jahr 2021 bedeutende Fortschritte hin zu einer Verbesserung und Harmonisierung der in den NCAs geltenden Ethikregeln. Dies erfolgte durch eine umfassende Überarbeitung der Leitlinie zur Schaffung eines Ethikrahmens für den SSM[78], die vom EZB-Rat erlassen wurde. Aus der Arbeitsgruppe wurde zwischenzeitlich der Ethik- und Compliance-Kongress gebildet, um der zunehmenden Bedeutung von Verhaltensstandards und Grundsätzen für gute Unternehmensführung (Good Governance) stärker Rechnung zu tragen. Durch die Leitlinie wurden strengere Regelungen für die Zeit vor Beginn und nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses sowie für private Finanzgeschäfte festgelegt mit dem Ziel, Interessenkonflikten wirksamer begegnen zu können. Die EZB und die NCAs werden die neuen Anforderungen bis Juni 2023 umsetzen.

5.7 Anwendung des Trennungsgrundsatzes zwischen Geldpolitik und Bankenaufsicht

Der Grundsatz der Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben wurde im Berichtsjahr vorwiegend auf den Informationsaustausch zwischen den beiden Funktionsbereichen angewandt.

Gemäß Beschluss EZB/2014/39 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank[79] erfolgte der Austausch von Informationen nach dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“. Demzufolge musste jeder Bereich nachweisen, dass die angeforderten Informationen zum Erreichen seiner Ziele erforderlich waren.

In den meisten Fällen wurde der Zugang zu vertraulichen Informationen direkt von dem Funktionsbereich der EZB gewährt, der über die betreffenden Informationen verfügte. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem Beschluss EZB/2014/39, der es den Funktionsbereichen ermöglicht, direkten Zugang zu anonymisierten Daten oder nicht sensiblen strategischen Informationen zu gewähren. Ein Eingreifen des Direktoriums zur Lösung möglicher Interessenkonflikte war nicht erforderlich.

In Übereinstimmung mit dem Beschluss EZB/2014/39 musste das Direktorium gleichwohl einige Male eingebunden werden, um den Austausch nicht anonymisierter Daten zu einzelnen Banken oder sensibler strategischer Einschätzungen zu ermöglichen. Der Zugang zu den Daten wurde gemäß dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“ nach einer Einzelfallprüfung und ausschließlich für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass dieser Grundsatz zu jedem relevanten Zeitpunkt eingehalten wurde.

2021 wurde eine Notfallregelung für Anträge auf Zugang zu Covid‑19-Daten angewandt

Für Daten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aktivierte das Direktorium im März 2020 die Notfallregelung in Artikel 8 des Beschlusses EZB/2014/39. Damit entfiel die Vorgabe, die Einwilligung des Direktoriums für den Austausch von Informationen mit Bezug zu Covid‑19 einzuholen. Das Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“ wurde weiterhin strikt eingehalten. Im Berichtsjahr wurde diese Ausnahmeregelung in mehreren Fällen angewandt, in denen im Zusammenhang mit der Pandemie erhobene Bankdaten ausgetauscht wurden. Auch hier wurde der Zugang zu den Daten gemäß dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“ nach einer Einzelfallprüfung und zeitlich begrenzt gewährt, um sicherzustellen, dass dieser Grundsatz jederzeit erfüllt war.

Hinsichtlich der Trennung auf Ebene der Beschlussorgane wurden keine Bedenken geäußert, und so musste die Schlichtungsstelle nicht tätig werden.

5.8 Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung

5.8.1 Weiterentwicklung des Rahmens für die aufsichtliche Berichterstattung

Umsetzung neuer Melderahmen infolge regulatorischer Änderungen

Im Berichtsjahr wurden Änderungen am EU-Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung vorgenommen. Infolgedessen wurde die bestehende Durchführungsverordnung der Kommission[80] durch mehrere neue Durchführungsverordnungen[81] ersetzt. Die von der EBA in der Taxonomie 3.0 spezifizierten Änderungen wurden von der EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs erfolgreich umgesetzt, wobei auch den Modifikationen auf Ebene der meldepflichtigen Banken Rechnung getragen wurde. Diese ermöglichen die Erhebung von Informationen unter anderem zur überarbeiteten Verschuldungsquote, zur überarbeiteten strukturellen Liquiditätsquote, zum Gegenparteiausfallrisiko, zu den neuen Mindestanforderungen an die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit, die Eigenmittel und die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie zur grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs.

Einführung einer neuen zentralen Übermittlungsplattform für Ad‑hoc-Datenerhebungen

Darüber hinaus hat die EZB eine neue Methode eingeführt, um von externen Parteien Aufsichtsdaten zu erheben. Dabei handelt es sich um die dedizierte Anwendung CASPER, eine zentralisierte Datenübermittlungsplattform, die sich auf das ECB Identity Portal für die zentrale Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer sowie für die Verwaltung der Benutzerkonten stützt. CASPER ermöglicht es externen Organisationen, strukturierte Daten sicher an die EZB zu übermitteln. Nach automatischer Validierung der Daten können die Ergebnisse mit den zuständigen EZB-Teams über die Plattform erörtert werden. Die EZB wird CASPER sukzessive einsetzen, um im Rahmen aufsichtlicher Ad-hoc-Informationsersuchen Daten von Banken einzuholen, die bislang von den gemeinsamen Aufsichtsteams über verschiedene Prozesse (z. B. E‑Mail-Austausch oder gemeinsame Ordner) erhoben werden. Dieses Tool dürfte zu einer wesentlich effizienteren Datenerhebung und ‑validierung beitragen.

Im Jahr 2021 erarbeitete die Task Force on the Harmonisation of the Sequential Approach[82] detaillierte Geschäftsanforderungen, nachdem das Aufsichtsgremium im Oktober 2020 die Leitlinien und übergeordneten Anforderungen gebilligt hatte. Die endgültigen von der EZB und den NCAs umzusetzenden Geschäftsanforderungen zielen darauf ab, einheitliche Mindeststandards festzulegen. Dadurch sollen die Ansätze für die Erhebung, Validierung und Weitergabe aufsichtlicher Daten im gesamten SSM harmonisiert und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die beaufsichtigten Institute geschaffen werden.

Die SSM-weite Datenbank für die umfassende Datenerhebung[83] soll den Meldeaufwand der Banken verringern, indem Mehrfachabfragen von Aufsichtsbehörden innerhalb des SSM vermieden werden. Im Berichtsjahr wurde die Datenbank erweitert, um für weitere Analysezwecke zusätzliche Informationen zur Anzahl der Datenpunkte der einzelnen Datenabfragen einzuholen. Sämtliche Querschnittsdatenabfragen der EZB wurden auf der Grundlage des Datenwörterbuchs der EZB modelliert. Damit sollen der Meldeaufwand der beaufsichtigten Banken reduziert und doppelte Datenpunkte leichter ermittelt werden.

EZB veröffentlichte neues interaktives Dashboard mit wichtigen Indikatoren des Bankensektors und Säule‑3-Daten zu coronabedingten Maßnahmen

Die EZB hat im Berichtsjahr die Transparenz und Verfügbarkeit der Aufsichtsdaten, die im Bereich Supervisory Data auf der EZB-Website zur Bankenaufsicht veröffentlicht werden, weiter verbessert. So führte sie ein neues interaktives Dashboard ein, das der Öffentlichkeit einen Überblick über wichtige Indikatoren vermittelt. Darüber hinaus veröffentlichte die EZB erstmals auch Säule‑3-Informationen auf Einzelinstitutsebene zu Risikopositionen, die gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform unterliegen, sowie zu neu entstandenen Risikopositionen, für die staatliche Garantieregelungen gelten (gemäß den EBA-Leitlinien zur Meldung und Offenlegung von Risikopositionen, die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID‑19-Krise unterliegen). Die EZB glich die ausgewählten Säule‑3-Angaben mit den aufsichtsrechtlichen Meldungen ab, was zu einer deutlich höheren Datenkonsistenz führte.

5.8.2 Informationsmanagement

Das Informationsmanagementsystem des SSM (IMAS) ist das zentrale IT-System, das alle Mitarbeiter der europäischen Bankenaufsicht bei ihrer täglichen Arbeit unterstützt und ihnen die benötigten Informationen bereitstellt. Im Berichtsjahr wurde IMAS um mehrere Aufsichtsverfahren erweitert, darunter die neue Methodik für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess, der einzelrisikobasierte Ansatz zur Bestimmung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, die Beurteilung der Auslöser für Frühinterventionsmaßnahmen und die neuen Zulassungsverfahren für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften.

IMAS ist ein wichtiger Schritt im Digitalisierungsprozess des SSM und erhöht die Transparenz für beaufsichtigte Institute

Über das im Oktober 2020 neu eingeführte IMAS-Portal können Aufseher und beaufsichtigte Banken online miteinander in Kontakt treten und sich gegenseitig Informationen zukommen lassen. Das Portal wird seit Januar 2021 von bedeutenden Instituten genutzt, um Anträge auf Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit einzureichen, online den Bearbeitungsstand dieser Vorgänge einzusehen und diesbezügliche Informationen mit der Aufsicht auszutauschen. Das IMAS-Portal stellt somit einen sehr wichtigen Schritt im Digitalisierungsprozess des SSM dar. Es erhöht die Transparenz für die beaufsichtigten Banken, verringert das operationelle Risiko sowohl für die Aufsicht als auch für die Institute und sorgt für Effizienzgewinne. Neben den Eignungsprüfungen wurden im Berichtsjahr noch weitere aufsichtliche Prozesse in das Portal aufgenommen, darunter die Einreichung von Mitteilungen (Notifizierungen) zum Europäischen Pass, von Anträgen zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen sowie von Meldungen nicht wesentlicher Modelländerungen.

Darüber hinaus wurden mehrere Änderungen am Berichtsmodul IDRA (IMAS Data Reporting and Analytics) vorgenommen. Ziel dabei war es, neue aufsichtliche Datensätze für die Datengewinnung und -auswertung bereitzustellen und das Modul mit modernen Berichtstools für die Datenvisualisierung auszustatten.

Im Jahr 2021 begann die EZB-Bankenaufsicht, die Kernsysteme des SSM in dessen Digitale Agenda zu integrieren. Damit soll der SSM zu einem führenden Anwender fortgeschrittener Technologien in der Bankenaufsicht werden.

6 Berichterstattung zu den Haushaltsausgaben

6.1 Ausgaben im Jahr 2021

Ausgaben der EZB im Jahr 2021 etwas niedriger als erwartet

Gemäß SSM-Verordnung muss die EZB zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben über angemessene Ressourcen verfügen. Diese Ressourcen werden über eine Aufsichtsgebühr finanziert, die von den Instituten zu entrichten ist, die unter der Aufsicht der EZB stehen.

Die Ausgaben für Aufsichtsaufgaben werden im Haushaltsplan der EZB gesondert ausgewiesen. Sie beinhalten die direkten Kosten der EZB-Bankenaufsicht. Die Bankenaufsicht nimmt auch gemeinsame Dienste in Anspruch, die von den Supportbereichen der EZB bereitgestellt werden.[84]

Für die Haushaltsangelegenheiten der EZB ist der EZB-Rat zuständig. Dieser beschließt den jährlichen Haushalt der EZB für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht auf Vorschlag des EZB-Direktoriums und nach Beratung mit der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Dem EZB-Rat steht der Haushaltsausschuss (Budget Committee – BUCOM) zur Seite, dem Vertreter aller nationalen Zentralbanken des Eurosystems und der EZB angehören. Der Haushaltsausschuss unterstützt den EZB-Rat, indem er die Berichte der EZB zur Haushaltsplanung und ‑überwachung auswertet und dem EZB-Rat seine Ergebnisse zur Verfügung stellt.

Im Jahr 2021 beliefen sich die tatsächlichen jährlichen Ausgaben für Aufsichtsaufgaben der EZB auf 577,5 Mio € und lagen damit 2,9 % unter der im März 2021 bekannt gegebenen Schätzung von 594,5 Mio €.

Kosten für Kernaufsichtsaufgaben weiter unter Vorpandemieniveau

Die Ausgaben für die Kernaufsichtsaufgaben lagen 2021 weiterhin unter dem üblichen Niveau. Der Ausgabenanstieg um 7,9 % gegenüber dem Jahr 2020 ist vor allem auf die Einführung neuer IT-Systeme für die Bankenaufsicht zurückzuführen, die zur Kategorie Querschnitts‑ und Expertenaufgaben zählen. Weitere Informationen hierzu finden sich in Abschnitt 5.8.

Tabelle 8

Kosten für die Aufsichtsaufgaben der EZB nach Funktionen (2019‑2021)

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Auf der Grundlage der Klassifizierung in Tabelle 8 wird ermittelt, wie die pro Jahr anfallenden Kosten durch die Erhebung jährlicher Aufsichtsgebühren auf die Institute aufgeteilt werden. Die Festlegung richtet sich danach, ob das jeweilige Institut als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft wurde. Die in Artikel 8 der Gebührenverordnung[85] definierte Methodik für die Aufteilung der jährlichen Aufsichtsgebühren sieht eine proportionale Zuordnung der mit Querschnitts- und Expertenaufgaben verbundenen Kosten vor. Grundlage hierfür sind jeweils die Gesamtkosten für die Aufsicht über bedeutende Institute und die Kosten für die Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Institute. Die Kosten für die von den Supportbereichen der EZB erbrachten gemeinsamen Dienste sind in den ausgewiesenen Kategorien enthalten.

Im Einklang mit der Verpflichtung der EZB zu Transparenz und zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht wurde die Berichterstattung über die Ausgaben der EZB für Aufsichtsaufgaben angepasst. Tabelle 9 enthält granularere Daten zu den Ausgaben auf der Grundlage der durchgeführten Tätigkeiten. Diese Ausgaben umfassen im Einzelnen:

  • die laufende Aufsicht und Überwachung einschließlich der Kosten für die Teilnahme der EZB an JSTs und die Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit weniger bedeutenden Banken oder Bankengruppen;
  • die Teilnahme der EZB an Vor‑Ort-Prüfungen, auch durch länderübergreifende Teams;
  • Grundsatzaufgaben, beratende und regulatorische Aufgaben, darunter Signifikanzbewertungen, Erlaubnisverfahren, Zusammenarbeit mit anderen Stellen, Methodik und Planung, aufsichtliche Qualitätssicherung sowie Zwangsmaßnahmen und Sanktionsverfahren;
  • Krisenmanagement;
  • makroprudenzielle Aufgaben, einschließlich der Durchführung von Stresstests und der Entwicklung von Aufsichtsstrategien und ‑konzepten;
  • statistische Dienste im Zusammenhang mit dem bankenaufsichtlichen Meldewesen;
  • Beschlussfassung des Aufsichtsgremiums, Tätigkeiten des Sekretariats des Aufsichtsgremiums und Rechtsdienste.

Tabelle 9

Ausgaben der EZB für Aufsichtsaufgaben

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Was die Entwicklung von IT‑Systemen betrifft, so ist der Ausgabenanstieg bei Grundsatzaufgaben, beratenden und regulatorischen Aufgaben sowie bei makroprudenziellen Aufgaben auf das SSM-Informationsmanagementsystem IMAS und die Plattform STAR (Stress Test Account Reporting) zurückzuführen. Die höheren Ausgaben im Bereich Aufsichtsgremium, Sekretariat und Aufsichtsrecht waren in erster Linie den im Berichtsjahr getätigten erheblichen Investitionen in Aufsichtstechnologien (SupTech) zuzuschreiben, mit denen die Möglichkeiten des Einsatzes von künstlicher Intelligenz (KI) und anderen zukunftsweisenden Technologien im Rahmen der Bankenaufsicht für interne und externe Akteure ausgeschöpft werden.

Um vorübergehende Personalengpässe aufzufangen, nimmt die EZB zusätzlich zu den internen Ressourcen auch die Dienste externer Berater in Anspruch, die unter qualifizierter interner Anleitung ihre Fachkenntnisse einbringen oder integrierte Beratungsleistungen anbieten. Im Jahr 2021 wendete die EZB einen Betrag von 38,9 Mio € für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit ihren Kernaufsichtsaufgaben auf und damit 8,5 Mio € mehr als 2020. Davon entfielen 23,7 Mio € auf externes Personal für die Entwicklung von IT‑Systemen, 7,9 Mio € für die Durchführung von Comprehensive Assessments und 6,4 Mio € für die Wahrnehmung der „regulären“ Aufgaben im Zusammenhang mit Vor‑Ort-Prüfungen, auch durch länderübergreifende Teams. Weitere Informationen hierzu finden sich in Kapitel 1.

Die Ausgaben für Dienstreisen im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung von bedeutenden Instituten und weniger bedeutenden Instituten gingen im Jahr 2021 weiter zurück und beliefen sich auf 0,3 Mio €. Darin spiegeln sich die anhaltenden Auswirkungen der Pandemie auf die Reisetätigkeit wider.

Mit dem Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2020 veröffentlichte die EZB für die Kosten und gemeinsamen Dienste, die unmittelbar der EZB-Bankenaufsicht zuzurechnen sind, erstmals auch Informationen zur Aufteilung der Kosten nach Ausgabenkategorien mit Schwerpunkt auf dem Zweck der Aufwendungen.

Grafik 22

Kosten für die Aufsichtsaufgaben der EZB nach Ausgabenkategorien

(in Mio €)

Quelle: EZB.

Die direkt zurechenbaren Aufwendungen setzen sich zusammen aus den Personalkosten für Kernaufsichtsaufgaben, Aufsichtsinitiativen (einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit Comprehensive Assessments), sonstigen betrieblichen Aufwendungen (beispielsweise für Dienstreisen und Fortbildungen) und den Kosten für spezielle IT‑Systeme wie IMAS, STAR und damit zusammenhängende Projekte sowie für SupTech.

Die Kategorie „gemeinsame Dienste“ umfasst Dienste, die sowohl der Zentralbank- als auch der Aufsichtsfunktion zur Verfügung stehen. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Dienste in Bezug auf Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen, Personalmanagement, gemeinsame IT, gemeinsame Rechts-, Revisions- und Verwaltungsangelegenheiten, Kommunikation und Sprachendienst sowie sonstige Dienste. Die Kosten für die gemeinsamen Dienste werden unter den Funktionen aufgeteilt. Dabei kommt ein Kostenallokationsmechanismus zum Einsatz, bei dem branchenübliche Kennzahlen wie Vollzeitäquivalente (VZÄ), Bürofläche oder Anzahl der Übersetzungsaufträge zugrunde gelegt werden. Da die EZB bestrebt ist, die Effizienz konsequent zu steigern, verfeinert sie diesen Kostenallokationsmechanismus stetig.

Direkt zurechenbare Kosten vor allem aufgrund anhaltender IT‑Entwicklung gestiegen

Die tatsächlichen Gesamtausgaben beliefen sich im Berichtsjahr auf 577,5 Mio €. Die direkt zurechenbaren Aufwendungen betrugen 337,9 Mio €, während sich die Kosten für gemeinsame Dienste auf 239,6 Mio € beliefen. Dies entspricht 58,5 % bzw. 41,5 % der tatsächlichen Ausgaben.

Abschreibungen auf IMAS und STAR trugen zu den höheren Aufwendungen für direkt zurechenbare IT‑Systeme und damit zusammenhängende Projekte bei und wurden mit 17,0 Mio € beziffert. Auf direkt zurechenbare Aufwendungen für SupTech entfielen 14,9 Mio €.

Gegenüber 2020 verringerten sich die Ausgaben für gemeinsame Dienste im Berichtsjahr um 11,2 Mio €. Der Bedarf an Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen war nach wie vor hoch, um ein sicheres Arbeitsumfeld bei der EZB zu gewährleisten. Mehr als ausgeglichen wurde dies jedoch durch die Reduzierung der Kosten für gemeinsame Dienste im Bereich IT und beim Personalmanagement, was auf die verbesserte direkte Zuordnung der Dienste zurückzuführen war.

6.2 Ausblick: Gebühren für die Bankenaufsicht im Jahr 2022

EZB hat ihren konservativen Ansatz bei der Schätzung der Aufsichtsgebühren für 2022 beibehalten

Ausgehend vom niedrigeren Niveau der in den beiden vergangenen Jahren tatsächlich entstandenen Kosten für Aufsichtsaufgaben hat die EZB ihren konservativen Ansatz auch bei der Schätzung der Ausgaben für 2022 beibehalten und die Aufsichtsgebühren auf 624,1 Mio € geschätzt. Die von der EZB geplanten Gesamtausgaben für Aufsichtsaufgaben im Jahr 2022 belaufen sich auf 678,9 Mio €. Darin berücksichtigt sind die erwartete Rückkehr zu einem normaleren Aktivitätsniveau, anhaltende Investitionen in die Entwicklung von IT‑Systemen für die Bankenaufsicht (einschließlich der Kosten für interne Beratungsleistungen für STAR) sowie höhere Personalkosten im Zusammenhang mit den 2020 vom EZB-Rat genehmigten 25 VZÄ für den SSM und diesbezügliche gemeinsame Dienste.

Die EZB wird weiterhin flexibel auf die äußeren Gegebenheiten reagieren, sofern die Bedingungen 2022 wieder eine etwas normalere Aufsichtstätigkeit zulassen.

Im Einklang mit ihrer Verpflichtung, mittelfristig Kostenstabilität zu erreichen, strebt die EZB ab 2023 eine Stabilisierung der geplanten Ausgaben für ihre laufenden Aufgaben im Zusammenhang mit der europäischen Bankenaufsicht an.

Tabelle 10

Geschätzte Ausgaben der EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2022 nach Funktionen

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Die jährliche Aufsichtsgebühr für 2022, die 2023 in Rechnung gestellt wird, steht erst am Ende des Gebührenzeitraums fest und setzt sich aus den tatsächlichen Ausgaben für das Gesamtjahr 2022 zusammen. Diese werden bereinigt um Beträge aus vorangegangenen Gebührenzeiträumen, die an einzelne Banken zurückerstattet oder von diesen gezahlt wurden, Erträge aus Verzugszinsen sowie uneinbringliche Gebühren. Dabei entfallen anteilsmäßig schätzungsweise 95,6 % des zu erhebenden Gesamtbetrags auf SIs und 4,4 % auf LSIs.

Tabelle 11

Geschätzte Ausgaben für die EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2022

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

6.3 Rechtsrahmen für die Aufsichtsgebühren 2021

EZB hat Umsetzung der Änderungen am Rechtsrahmen für Aufsichtsgebühren abgeschlossen

Zusammen mit der SSM-Verordnung bildet die Gebührenverordnung den Rechtsrahmen für die jährliche Aufsichtsgebühr, welche die EZB für Aufwendungen erhebt, die ihr im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben entstehen. In der Gebührenverordnung und dem dazugehörigen Beschluss[86] sind die Methoden für folgende Vorgänge festgelegt: a) Festsetzung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Berechnung des von jedem beaufsichtigten Institut zu entrichtenden Betrags und c) Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühr.

Im Berichtsjahr schloss die EZB die Umsetzung der Änderungen ab, die sich aus der Überarbeitung ihres Rechtsrahmens für Aufsichtsgebühren aus dem Jahr 2019 ergaben. Im April 2021 wurde die neue Sprachenregelung umgesetzt, der zufolge die Gebührenbescheide der EZB in allen Amtssprachen der EU erstellt werden. So konnten die Institute den Gebührenbescheid für 2020 in der EU‑Sprache ihrer Wahl erhalten. Das Verfahren zur Anzeige der Absicht, Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Ländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht zu berücksichtigen, wurde erfolgreich automatisiert. Damit konnten die Banken der EZB ihre Absichten bis zum Stichtag 30. September 2021 effizient anzeigen. Mit der im Jahr 2020 erfolgten Umstellung auf nachträgliche Inrechnungstellung der Aufsichtsgebühren anhand der tatsächlich entstandenen Kosten wird kein Überschuss oder Defizit aus den Vorjahren mehr vorgetragen.

6.4 Für den Gebührenzeitraum 2021 zu erhebender Gesamtbetrag

EZB wird für 2021 Aufsichtsgebühren in Höhe von 577,5 Mio € erheben

Für den Gebührenzeitraum 2021 werden jährliche Aufsichtsgebühren in Höhe von 577,5 Mio € erhoben. Dieser Betrag errechnet sich nahezu vollständig aus den tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten für 2021 in Höhe von 577,5 Mrd €, bereinigt um Erträge aus Verzugszinsen im Umfang von 47 000 €.

Die jährlichen Aufsichtsgebühren können auch um a) Beträge aus vorangegangenen Gebührenzeiträumen, die an einzelne Banken zurückerstattet wurden, und b) abgeschriebene Beträge, die nicht wieder eingebracht werden konnten, bereinigt werden. Solche Anpassungen waren im Berichtsjahr nicht erforderlich.

Der über jährliche Aufsichtsgebühren einzuziehende Betrag gliedert sich in zwei Bestandteile. Maßgeblich ist hierbei die Einstufung der beaufsichtigten Institute als bedeutend oder weniger bedeutend. Sie spiegelt den unterschiedlichen Grad der Beaufsichtigung durch die EZB wider.

Im Jahr 2021 belief sich der zu erhebende Gesamtbetrag bei SIs auf 546,1 Mio € und bei LSIs auf 31,4 Mio €. Die Verteilung der Ausgaben wird durch ein verbessertes System unterstützt, mit dem die Kosten den Kategorien genauer zugerechnet werden können. Für 2021 tragen die SIs 94,6 % und die LSIs 5,4 % der Gesamtkosten für die Bankenaufsicht im Gebührenzeitraum.

Tabelle 12

Gesamteinnahmen im Zusammenhang mit bankenaufsichtlichen Aufgaben

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

6.5 Aufsichtsgebühren für einzelne Institute

Die auf Institutsebene erhobenen Gebühren richten sich nach der Bedeutung und dem Risikoprofil der Bank. Dabei werden jährliche Gebührenfaktoren für die beaufsichtigten Banken zugrunde gelegt. Für die meisten Banken ist der Stichtag der 31. Dezember des Vorjahres. Bei innerhalb des Gebührenzeitraums neu auf der obersten Konsolidierungsebene beaufsichtigten Banken berücksichtigt die EZB den Gesamtwert der Aktiva und den Gesamtrisikobetrag, die von der Bank zu dem Stichtag, der dem 31. Dezember am nächsten liegt, gemeldet werden. Anhand dieser Daten berechnet die EZB eine variable Gebührenkomponente für alle Monate, für die der Gebührenschuldner eine Aufsichtsgebühr zu entrichten hat.[87] Die pro Institut ermittelte Aufsichtsgebühr wird dann über eine jährliche Zahlung erhoben.

Abbildung 3

Berechnung der variablen Gebührenkomponente auf Basis der Bedeutung und des Risikoprofils der einzelnen Institute

Die Aufsichtsgebühr wird auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet. Sie setzt sich aus einer variablen Gebührenkomponente und einer Mindestgebühr zusammen. Letztere gilt einheitlich für alle Banken und deckt 10 % des zu erhebenden Gesamtbetrags. Bei den kleinsten bedeutenden Banken mit Gesamtaktiva von höchstens 10 Mrd € halbiert sich die Mindestgebühr. Seit 2020 wird sie auch für kleinere weniger bedeutende Institute mit Gesamtaktiva von höchstens 1 Mrd € halbiert.

Laut Artikel 7 der Gebührenverordnung ist die Aufsichtsgebühr bei folgenden Änderungen anzupassen, die ein Einzelinstitut betreffen: a) Der Status des beaufsichtigten Instituts ändert sich, d. h., das Institut wird statt als bedeutend nun als weniger bedeutend eingestuft oder umgekehrt, b) ein neues beaufsichtigtes Institut wird zugelassen oder c) eine bestehende Zulassung wird entzogen. Mit der Umstellung auf eine nachträgliche Inrechnungstellung wurden die innerhalb des Jahres erfolgten Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 7 in der üblichen Gebührenberechnung mehrheitlich berücksichtigt. Daher fasste die EZB 2021 keine weiteren Gebührenbeschlüsse, die in den jährlichen Aufsichtsgebühren für 2022 zu berücksichtigen wären.

Weitere Informationen zu den Aufsichtsgebühren finden sich auf der Website der EZB-Bankenaufsicht. Diese Seiten werden regelmäßig überarbeitet und um nützliche und praktische Informationen ergänzt, die in allen EU‑Amtssprachen veröffentlicht werden.

6.6 Sonstige Einnahmen im Zusammenhang mit bankenaufsichtlichen Aufgaben

Die EZB ist befugt, Verwaltungsgeldbußen gegen beaufsichtigte Institute zu verhängen, wenn diese ihren Verpflichtungen gemäß dem EU‑Bankenaufsichtsrecht nicht nachkommen. Hierzu zählen auch die Aufsichtsbeschlüsse der EZB. Die damit verbundenen Einnahmen werden bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren nicht berücksichtigt. Die Gebührenverordnung stellt sicher, dass weder gegenüber Dritten zu leistende Schadenersatzzahlungen noch von beaufsichtigten Instituten an die EZB zu entrichtende Verwaltungsgeldbußen (Sanktionen) die Höhe der Aufsichtsgebühr beeinflussen. In der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB werden die gegen beaufsichtigte Institute verhängten Verwaltungsgeldbußen als Erträge ausgewiesen. Im Berichtsjahr beliefen sich die aus Geldbußen gegen beaufsichtigte Institute resultierenden Erträge auf 0,6 Mio €.

Zudem erstattet die EZB gegen beaufsichtigte Institute verhängte Verwaltungsgeldbußen, wenn diese vom Gericht für nichtig erklärt werden. Im Jahr 2021 beliefen sich die Rückerstattungen auf 4,8 Mio €. Sie bezogen sich auf Beschlüsse der EZB über Verwaltungsgeldbußen gegen drei beaufsichtigte Institute innerhalb derselben Gruppe, die vom Gericht teilweise für nichtig erklärt wurden. Diese Ausgaben sind in der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren nicht enthalten, sondern werden in der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB ausgewiesen und verringern ihr Nettoergebnis.

7 Von der EZB erlassene Rechtsinstrumente

Zu den von der EZB erlassenen Rechtsinstrumenten gehören Verordnungen, Beschlüsse, Leitlinien, Empfehlungen und (die in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 der SSM-Verordnung sowie in Artikel 22 der SSM-Rahmenverordnung angeführten) Anweisungen an die NCAs. In diesem Abschnitt sind die Rechtsinstrumente aufgeführt, die 2021 in Bezug auf die Bankenaufsicht von der EZB verabschiedet und im Amtsblatt der Europäischen Union und/oder auf der Website der EZB veröffentlicht wurden. Berücksichtigt werden Rechtsinstrumente, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung erlassen wurden, sowie andere relevante Rechtsinstrumente.

7.1 EZB-Verordnungen

EZB/2021/24
Verordnung (EU) 2021/943 der Europäischen Zentralbank vom 14. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (ABl. L 210 vom 14.6.2021, S. 1)

7.2 EZB-Rechtsinstrumente (ohne Verordnungen)

EZB/2021/7
Beschluss (EU) 2021/432 der Europäischen Zentralbank vom 1. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1198 zur Meldung von Finanzierungsplänen von Kreditinstituten durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank (ABl. L 86 vom 12.3.2021, S. 14)

EZB/2021/8
Beschluss (EU) 2021/490 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2021 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2020 (ABl. L 101 vom 23.3.2021, S. 107)

EZB/2021/27
Beschluss (EU) 2021/1074 der Europäischen Zentralbank vom 18. Juni 2021 über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID‑19‑Pandemie und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/1306 (ABl. L 230l vom 30.6.2021, S. 1)

EZB/2021/31
Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2021 zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/62 (ABl. C 303 vom 29.7.2021, S. 1)

EZB/2021/33
Beschluss (EU) 2021/1437 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/934 über die Übertragung von Beschlüssen über die Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen (ABl. L 314 vom 6.9.2021, S. 1)

EZB/2021/34
Beschluss (EU) 2021/1438 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/935 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (ABl. L 314 vom 6.9.2021, S. 3)

EZB/2021/35
Beschluss (EU) 2021/1439 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/546 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (ABl. L 314 vom 6.9.2021, S. 8)

EZB/2021/36
Beschluss (EU) 2021/1440 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1376 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (ABl. L 314 vom 6.9.2021, S. 14)

EZB/2021/37
Beschluss (EU) 2021/1441 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/322 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (ABl. L 314 vom 6.9.2021, S. 17)

EZB/2021/38
Beschluss (EU) 2021/1442 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (ABl. L 314 vom 6.9.2021, S. 22)

EZB/2021/39
Beschluss (EU) 2021/1396 der Europäischen Zentralbank vom 13. August 2021 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 300 vom 24.8.2021, S. 74)

EZB/2021/40
Beschluss (EU) 2021/1443 der Europäischen Zentralbank vom 26. August 2021 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (ABl. L 314 vom 6.9.2021, S. 30)

EZB/2021/42
Beschluss (EU) 2021/1486 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2021 zum Erlass interner Vorschriften zur Beschränkung von Rechten betroffener Personen in Angelegenheiten, welche die Aufgaben der Europäischen Zentralbank im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute betreffen (ABl. L 328 vom 16.9.2021, S. 15)

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2021/1074 der Europäischen Zentralbank vom 18. Juni 2021 über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID‑19-Pandemie und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/1306 (EZB/2021/27) (Amtsblatt der Europäischen Union L 230 I vom 30. Juni 2021) (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 102)

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Alle Rechte vorbehalten. Die Anfertigung von Kopien für Ausbildungszwecke und nichtkommerzielle Zwecke ist mit Quellenangabe gestattet.

Übersetzung: Deutsche Bundesbank. In Zweifelsfällen gilt der englische Originaltext.

In unserem SSM-Glossar finden Sie Erläuterungen zu speziellen Fachtermini (nur in englischer Sprache verfügbar).

HTML ISSN 2443-5813, ISBN 978-92-899-5081-7, doi:10.2866/634573, QB-BU-22-001-DE-Q


  1. Weitere Einzelheiten zur Beurteilung der Gesamtsanierungskapazität der Banken finden sich in: EZB-Bankenaufsicht, Challenging banks’ capacity to recover from severe crises, Supervision Newsletter, 18. August 2021.
  2. Siehe Abschnitt 1.2.2. Siehe auch EZB-Bankenaufsicht, COVID-19: gaps in credit risk management identified, Supervision Newsletter, 19. Mai 2021; E. McCaul, Who pays the piper calls the tune: The need for and benefit of strong credit risk management, The Supervision Blog, 4. Dezember 2020; E. McCaul, Credit risk: Acting now paves the way for sound resilience later, The Supervision Blog, 19. Juli 2021.
  3. Die Kriterien für die Ermittlung der einmaligen Kosten für operationelle Risiken finden sich in: EBA, EBA report on the implementation of selected COVID-19 policies, Abschnitt 3.3.5, 29. Januar 2021.
  4. Weitere Einzelheiten zu IT- und Cyberrisiken finden sich in Abschnitt 1.2.3.
  5. Nähere Angaben zum Ende der Liquiditätserleichterungen finden sich in: Pressemitteilung der EZB-Bankenaufsicht, EZB wird Erleichterungen bei den Liquiditätsanforderungen aufheben, 17. Dezember 2021.
  6. Die Handelserträge werden nach den Standarddefinitionen im Einklang mit den Supervisory Banking Statistics dargestellt.
  7. Siehe EZB, Financial Stability Review, November 2021.
  8. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Guide on the supervisory approach to consolidation in the banking sector, Januar 2021.
  9. Siehe EZB-Bankenaufsicht, SSM-wide stress test 2021 – final results, Juli 2021.
  10. Siehe EZB-Bankenaufsicht, SSM-wide stress test 2018 – final results, Februar 2019.
  11. Gewerbeimmobilien gemäß Definition der Empfehlung ESRB/2016/14 in der durch Empfehlung ESRB/2019/3 geänderten Fassung sowie gemäß FINREP-Meldebogen F.18.2. Diese Definition umfasst Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern über unterschiedliche NACE-Wirtschaftszweige hinweg und umfasst unter anderem Kreditnehmer mit den Codes 41 (Hochbau) und 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen).
  12. Siehe Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2021 zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (CON/2021/4) (ABl. C 152 vom 29.4.2021, S. 1).
  13. Siehe Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2021 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen (CON/2021/15) (ABl. C 244 vom 22.6.2021, S. 4).
  14. Siehe Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Juni 2021 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (CON/2021/20) (ABl. C 343 vom 26.8.2021, S. 1).
  15. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde die Beschlussfassung der EZB in Bezug auf Prüfungen interner Modelle von März bis September 2020 vorübergehend ausgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass entsprechende Beschlüsse, die normalerweise im Jahr 2020 gefasst worden wären, erst 2021 erlassen wurden.
  16. Zur Vereinfachung werden Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle im vorliegenden Abschnitt unter dem Begriff „Prüfungen“ zusammengefasst.
  17. Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie wurden nur für drei Quartale des Jahres 2021 Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle angesetzt. Somit war die Zahl der Prüfungen zwar insgesamt niedriger als vor der Pandemie, in relativer Betrachtung aber vergleichbar mit der Zahl vor der Pandemie. Im Jahr 2020 wurden Prüfungen pandemiebedingt abgesagt oder verschoben. Im Jahr 2021 wurde rasch und sehr erfolgreich eine Organisationsstruktur für Prüfungen aus der Ferne etabliert, sodass die meisten Prüfungen wie geplant stattfinden konnten und nur wenige abgesagt werden mussten.
  18. Bei einer Kampagne werden mehrere Vor-Ort-Prüfungen zusammengefasst, die sich mit der gleichen Thematik beschäftigen. Daraus ergibt sich ein gemeinsamer Rahmen, in dem sich die Prüfungsteams abstimmen und zusammenarbeiten. Dabei legen sie gemeinsame Ziele fest und profitieren von Synergieeffekten.
  19. In einem länderübergreifenden Team stammen der Prüfungsleiter und mindestens ein Teammitglied nicht aus der NCA des entsprechenden Herkunfts-/Aufnahmelandes.
  20. In einem gemischten Team gehört der Prüfungsleiter der NCA des jeweiligen Herkunfts‑/Aufnahmelandes an, während dies bei mindestens zwei Teammitgliedern (im Fall kleinerer NCAs: bei einem Teammitglied) nicht der Fall ist.
  21. Die Analyse erfolgte anhand einer Stichprobe von 89 Vor-Ort-Prüfungen, für die in der Zeit von Oktober 2020 bis September 2021 Abschlussberichte veröffentlicht wurden.
  22. Einige der schwerwiegendsten Feststellungen bezüglich der internen Governance resultierten aus Vor-Ort-Prüfungen, die sich schwerpunktmäßig mit spezifischen Risikobereichen befassten (z. B. dem Kreditrisiko, Marktrisiko oder IT-Risiko).
  23. Siehe EZB, Targeted Review of Internal Models – project report, April 2021.
  24. Siehe EBA, Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, EBA/GL/2016/07, 18. Januar 2017.
  25. Siehe hierzu EBA, Leitlinien für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen, EBA/GL/2017/16, 23. April 2018; EBA, Leitlinien für die einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzung („Downturn-LGD-Schätzung“), EBA/GL/2019/03, 6. März 2019; Delegierte Verordnung (EU) 2021/930 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung von Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung (ABl. L 204 vom 10.6.2021, S. 1); EBA, Final Draft Regulatory Technical Standards on the specification of the assessment methodology for competent authorities regarding compliance of an institution with the requirements to use the IRB Approach in accordance with Articles 144(2), 173(3) and 180(3)(b) of Regulation (EU) No 575/2013, EBA/RTS/2016/03, 21. Juli 2016 (liegt der Europäischen Kommission zur Verabschiedung vor).
  26. Ohne Folgebeschlüsse zu Nebenbestimmungen.
  27. Die Zahl der LSIs war im Berichtsjahr unter anderem aufgrund des Brexits rückläufig. So werden Zweigstellen im Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2021 als Niederlassungen in einem Drittland eingestuft und sind damit nicht mehr Teil des LSI-Sektors im SSM.
  28. Ein hoher NPL-Bestand liegt dann vor, wenn Banken eine NPL-Quote von über 5 % aufweisen. Siehe EBA, Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen, EBA/GL/2018/06, 31. Oktober 2018.
  29. Siehe Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).
  30. Siehe Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
  31. Siehe Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
  32. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
  33. BNP Paribas, Deutsche Bank, Groupe BPCE, Groupe Crédit Agricole, ING Bank, Santander, Société Générale und UniCredit.
  34. BNP Paribas.
  35. Siehe Pressemitteilung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, Basel Committee advances work on addressing climate-related financial risks, specifying cryptoassets prudential treatment and reviewing G‑SIB assessment methodology, 9. November 2021; Pressemitteilung des Finanzstabilitätsrats, FSB publishes 2021 G‑SIB list, 23. November 2021.
  36. Siehe Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 27. Mai 2020 zur Beschränkung der Ausschüttungen während der COVID‑19-Pandemie (ESRB/2020/7).
  37. Siehe Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2020 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2020/7 zur Beschränkung der Ausschüttungen während der COVID‑19-Pandemie (ESRB/2020/15).
  38. Siehe Pressemitteilung des ESRB, The General Board of the European Systemic Risk Board held its 43rd regular meeting on 23 September 2021, 24. September 2021.
  39. Siehe EZB, Financial Stability Review, Mai 2021.
  40. Siehe EZB-Bankenaufsicht, Information on participation in the 2022 ECB Climate Risk Stress Test, Schreiben an teilnehmende Banken, 18. Oktober 2021.
  41. Siehe EZB-Bankenaufsicht, The clock is ticking for banks to manage climate and environmental risks, Supervision Newsletter, 18. August 2021.
  42. Siehe EZB-Bankenaufsicht, IT and cyber risk: a constant challenge, Supervision Newsletter, 18. August 2021.
  43. Siehe Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
  44. Diese Kriterien sind in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung dargelegt.
  45. Die im Dezember 2021 veröffentlichte Liste der bedeutenden und weniger bedeutenden Unternehmen berücksichtigt a) die den beaufsichtigten Instituten vor dem 30. November 2021 mitgeteilten Signifikanzbeschlüsse sowie b) sonstige Änderungen und Entwicklungen in der Gruppenstruktur, die vor dem 1. November 2021 wirksam wurden.
  46. Gemäß Artikel 14 der SSM-Rahmenverordnung und in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 der SSM-Verordnung.
  47. Einige Beschlüsse umfassen mehr als eine Erlaubnisprüfung (z. B. Erwerb qualifizierter Beteiligungen an verschiedenen Tochtergesellschaften im Rahmen einer einzigen Transaktion). Bei manchen Erlaubnisverfahren, darunter die Verfahren für die Nutzung des Europäischen Passes oder das Erlöschen einer Zulassung, ist kein formeller Beschluss der EZB erforderlich.
  48. Diese Verfahren unterliegen dem Rahmen für die Übertragung von Befugnissen gemäß Beschluss (EU) 2021/1438 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/935 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2021/34) sowie Beschluss (EU) 2021/1440 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1376 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2021/36).
  49. Eine „gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist in Artikel 2 Absatz 15 der Richtlinie über Finanzkonglomerate (2002/87/EG), auf die sich Artikel 2 Absatz 5 der CRR bezieht, definiert als „ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet“. Gemäß Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe c der SSM-Rahmenverordnung gilt eine „gemischte Finanzholdinggesellschaft“ als beaufsichtigtes Unternehmen, wenn sie die in Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.
  50. Seit Beginn des Jahres 2022 wird das IMAS-Portal von Aufsicht und Banken auch für andere Verfahren genutzt (beispielsweise für nicht wesentliche Modelländerungen, wie in Abschnitt 5.8.2 beschrieben).
  51. Hierin ist auch eine geringe Anzahl von Anträgen im Zusammenhang mit nicht geschäftsführenden Leitungsorganmitgliedern enthalten.
  52. Zum 30. Dezember 2020 hat sich Italien einigen anderen SSM-Staaten angeschlossen und beurteilt Inhaber von Schlüsselfunktionen seither nach italienischem Recht (Ministerialerlass 169/2020).
  53. Siehe EZB, Öffentliche Konsultation zum Entwurf des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit und des neuen Fragebogens zur fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit.
  54. Siehe beispielsweise die Rede von Andrea Enria, Vorsitzender des Aufsichtsgremiums, The effectiveness of European banks’ boards: progress and shortcomings, anlässlich des Online-Seminars „Banks’ Board Members and Policy Makers: A Conversation“ der Florence School of Banking and Finance am 28. Mai 2021, Frankfurt am Main.
  55. Siehe beispielsweise die Rede von Edouard Fernandez-Bollo, Mitglied des Aufsichtsgremiums, What does the ECB expect from banks’ leaders?, anlässlich des Online-Seminars „Fit and Proper Assessment: Better Boards for Better Banks?“ der Florence School of Banking and Finance am 19. Februar 2021, Frankfurt am Main.
  56. Siehe EZB, Making sure banks are run by the right people, The ECB Podcast, Episode 24, 10. Dezember 2021.
  57. Unter „Risikomanagement und interne Kontrollen“ werden die Mechanismen und Prozesse zusammengefasst, über die ein Institut verfügen muss, um seine aktuellen oder potenziellen künftigen Risiken angemessen ermitteln, steuern und melden zu können. Die „Funktionen des Leitungsorgans“ beziehen sich auf die Frage, inwieweit die Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen – oder diejenigen, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtausrichtung des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen – ihrer Verantwortung gerecht werden.
  58. Siehe EZB, ECB contribution to the European Commission’s targeted consultation on the review of the crisis management and deposit insurance framework, 2021.
  59. Siehe Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungs­mechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
  60. Siehe Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Banken­aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
  61. Insbesondere werden Informationen im Rahmen des multilateralen Abkommens zu den praktischen Modalitäten des Informationsaustauschs gemäß Artikel 57a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 übermittelt.
  62. Siehe Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
  63. Siehe Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, Gemeinsame Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden (JC 2019 81), 16. Dezember 2019.
  64. Siehe Europäische Kommission (Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion), Anti‑money laundering and countering the financing of terrorism legislative package, 20. Juli 2021.
  65. Siehe EuRH, Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus – Guter Auftakt, doch bedarf es weiterer Verbesserungen, Sonderbericht Nr. 29/2016; EuRH, Die Effizienz der Verwaltung der EZB auf dem Gebiet des Krisenmanagements für Banken, Sonderbericht Nr. 02/2018.
  66. Daten zu den geschlechterspezifischen Zielvorgaben der EZB werden regelmäßig auf der Website der EZB veröffentlicht.
  67. In der vom Aufsichtsgremium am 25. Oktober 2021 genehmigten Fassung (SB/X/21/1110).
  68. ACPR, Banco de España, Banca d’Italia, Deutsche Bundesbank, De Nederlandsche Bank und österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
  69. Der Lenkungsausschuss unterstützt die Arbeit des Aufsichtsgremiums und bereitet dessen Sitzungen vor. Er besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, einem Vertreter der EZB und fünf Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden. Die fünf Vertreter der NCAs werden vom Aufsichtsgremium auf Basis eines Rotationssystems für ein Jahr berufen. Hierdurch wird eine angemessene Vertretung der Länder sichergestellt.
  70. Hierbei handelt es sich um Beschlüsse, die im Berichtsjahr finalisiert oder verabschiedet wurden (ausgehende Aufsichtsbeschlüsse). Die Anzahl der Aufsichtsbeschlüsse entspricht nicht der Zahl der Erlaubnisverfahren, die der EZB im Berichtsjahr offiziell gemeldet wurden (eingehende Meldeverfahren).
  71. Davon wurden 146 Vorgänge im Einklang mit dem Rahmen für die Befugnisübertragung durch die Leiter von EZB-Arbeitseinheiten gebilligt.
  72. Gemäß Artikel 6.7 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank können Abstimmungen auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, es sei denn, mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsgremiums erheben Einwände dagegen. In diesem Fall wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums gesetzt. In einem schriftlichen Verfahren müssen dem Aufsichtsgremium in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen.
  73. Der administrative Überprüfungsausschuss ist ein Gremium der EZB, dessen Mitglieder für sich genommen und in ihrer Gesamtheit von der EZB unabhängig sind. Seine Aufgabe ist es, vom EZB-Rat verabschiedete Beschlüsse zu aufsichtlichen Angelegenheiten zu überprüfen, sofern ein zulässiger Überprüfungsantrag vorliegt.
  74. Siehe Beschluss (EU) 2014/427 der Europäischen Zentralbank vom 6. Februar 2014 über die Ernennung von Vertretern der Europäischen Zentralbank für das Aufsichtsgremium (EZB/2014/4) (ABl. L 196 vom 3.7.2014, S. 38).
  75. Siehe Vacancy notice: ECB representative to the Supervisory Board, 26. Oktober 2021.
  76. Siehe Leitlinie (EU) 2015/856 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) (EZB/2015/12) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 29).
  77. Artikel 11, 12 und 17 des einheitlichen Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB.
  78. Siehe Leitlinie (EU) 2021/2256 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2021 zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) (EZB/2021/50) (ABl. L 454 vom 17.12.2021, S. 21).
  79. Siehe Beschluss (EZB/2014/39) der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (2014/723/EU) (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 57).
  80. Siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.
  81. Siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 der Kommission, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/453 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/763 der Kommission.
  82. Die Task Force on the Harmonisation of the Sequential Approach soll im gesamten SSM für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen. Hierzu werden die bewährten Verfahren der einzelnen Länder ermittelt und harmonisierte Best Practices vorgeschlagen, die von allen NCAs und der EZB angewendet werden können.
  83. Bei der Datenbank für die umfassende Datenerhebung im SSM handelt es sich um ein Projekt, das darauf abzielt, die aufsichtlichen Meldeanforderungen der EZB und der NCAs zu straffen und die interne Governance zu verbessern. In der Datenbank werden Informationen zu allen Datenerhebungen bei direkt von der EZB beaufsichtigten Instituten gesammelt. Mittels dieser Informationen sollen die Transparenz der Datenerhebungen bei Banken erhöht und der Meldeaufwand der Institute ausgewertet werden.
  84. Sie lassen sich aufschlüsseln in Dienste in Bezug auf Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen, Personalmanagement, gemeinsame IT, gemeinsame Rechts‑, Revisions- und Verwaltungsangelegenheiten, Kommunikation und Sprachendienst sowie sonstige Dienste.
  85. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41).
  86. Siehe Beschluss (EU) 2019/2158 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2019/38) (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 99).
  87. Für Institute, die nach dem 1. Oktober gegründet wurden, wird eine Mindestgebühr berechnet, die nur für die vollen Monate zu entrichten ist, in denen sie der Aufsicht unterlagen.
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