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Vorwort von Christine Lagarde, Präsidentin der EZB

Das Jahr 2020 war durch die Corona-Pandemie (Covid-19) und den darauf folgenden Konjunktureinbruch geprägt. Die EZB, die europäische Bankenaufsicht und die nationalen Regierungen arbeiteten Hand in Hand, um der Krise mit einer koordinierten Reaktion zu begegnen. Sie brachten eine beispiellose Unterstützung auf den Weg, um den Menschen, den Unternehmen und der Wirtschaft insgesamt durch diese schwierige Zeit zu helfen.

Die gegenwärtige Krise verdeutlicht die Vorteile eines einheitlichen europäischen Regelwerks und einer einheitlichen Aufsicht für die Bankenunion. Durch die Anwendung eines übergeordneten gemeinsamen Aufsichtsstandards auf das gesamte Bankensystem hat die EZB-Bankenaufsicht dafür gesorgt, dass die Banken besser gegen einen schweren Schock, wie wir ihn derzeit erleben, gewappnet sind. Vor diesem Hintergrund begrüße ich auch den im letzten Jahr erfolgten Beitritt Kroatiens und Bulgariens zur Bankenunion. Ich freue mich sehr, dass diese beiden Länder bald von den Vorteilen profitieren können, die einheitliche Regeln und letztlich auch eine gemeinsame Währung für die Finanzstabilität, die Widerstandsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum mit sich bringen.

Als die Krise begann, verfügten die europäischen Banken über solide Kapital- und Liquiditätspuffer und robuste operative Kapazitäten – und bislang haben sie sich als äußerst widerstandsfähig erwiesen. Sie waren in der Lage, Verluste aufzufangen und die Kreditvergabe weitgehend aufrechtzuerhalten. Damit konnten sie einen starken Anstieg von Insolvenzen bei Unternehmen und privaten Haushalten verhindern.

Allerdings ist damit zu rechnen, dass sich zunehmend Schwachstellen zeigen werden, wenn die Stützungsmaßnahmen in verschiedenen Ländern Europas auslaufen und die wachsende Verschuldung der Wirtschaft zutage tritt. Infolgedessen werden die Banken verstärkt Kreditrisiken ausgesetzt sein, die im Zusammenspiel mit möglichen Marktanpassungen ihre Eigenkapitalposition schwächen könnten.

Zugleich wird die Krise die strukturellen Probleme verschärfen, die den europäischen Bankensektor in den letzten Jahren in seiner Effizienz beeinträchtigt haben. Die Ertragslage der europäischen Banken ist seit Langem schwach. Dies dürfte auch 2021 so bleiben, bei voraussichtlich zunehmenden Kreditausfällen. Betrachtet man zusätzlich die derzeitigen Überkapazitäten im Bankensystem, so werden die Institute nur dann einen größeren Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung leisten können, wenn sie ihre Governance stärken, ihre Kosteneffizienz steigern und ihre Ertragsquellen diversifizieren.

Darüber hinaus müssen wir auch weiterhin den Blick in die Zukunft richten. Im Jahr 2020 haben wir den EZB‑Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken herausgegeben. Damit sind wir Vorreiter im globalen Kampf gegen die Risiken des Klimawandels. Zudem hat die Pandemie der Digitalisierung einen entscheidenden Schub verliehen. Die Beherrschung von Cyber- und IT‑Risiken wird dabei eine Priorität darstellen müssen.

Nicht zuletzt müssen wir auch die Bankenunion vollenden. In allen denkbaren Bereichen verstärkt auf ein gemeinsames europäisches Vorgehen zu setzen hat sich bei der Bewältigung der Herausforderungen im Jahr 2020 als ein wirksames Mittel erwiesen und wird auch für eine nachhaltige Erholung in den kommenden Jahren von entscheidender Bedeutung sein.

Einleitendes Interview mit Andrea Enria, Vorsitzender des Aufsichtsgremiums

2020 war ein Jahr sondergleichen. Was sind die wichtigsten Erkenntnisse, die Sie daraus gewonnen haben?

Es war ein außergewöhnliches und sehr schwieriges Jahr. Wir waren durch die Pandemie nicht nur einem beispiellosen wirtschaftlichen Schock ausgesetzt, sondern auch – wie alle Bürgerinnen und Bürger in Europa – plötzlich an unser Zuhause gebunden. Mit unseren Kolleginnen und Kollegen konnten wir nur virtuell Kontakt halten. Viele von uns kennen Menschen, die von Covid‑19 betroffen sind oder waren, sei es in der Familie oder im Freundes- oder Kollegenkreis. Und leider haben wir auch Kolleginnen und Kollegen durch die Pandemie verloren.

Aber trotz der Schwierigkeiten haben wir uns alle dieser Herausforderung gestellt. Durch unsere gemeinsamen Anstrengungen konnten wir rasch eine europäische Antwort auf die sich ausbreitende Krise geben. Unsere ersten Beschlüsse haben wir am 12. März 2020 bekannt gegeben, also gerade einmal drei Tage nach dem ersten landesweiten Lockdown in Europa.

Ich war beeindruckt von der Zielstrebigkeit, die unsere gemeinsame Arbeit ausgezeichnet hat. Sie war auf allen Ebenen zu spüren: im Aufsichtsgremium, quer durch alle Abteilungen, bei der Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden, in den gemeinsamen Aufsichtsteams (JSTs) und auch darüber hinaus. Dieses schwierige Jahr hat uns vor Augen geführt, wie wichtig unsere Aufgabe ist und wie erfüllend es ist, zusammen dem Gemeinwohl zu dienen und die Finanzstabilität auch in Zeiten großer Angst und Unsicherheit zu gewährleisten.

Welchen konkreten Beitrag hat denn die europäische Bankenaufsicht zur weltweiten Reaktion auf die Pandemie geleistet?

Zuallererst galt es sicherzustellen, dass die Banken tragfähigen Privathaushalten sowie kleinen und großen Unternehmen weiterhin finanziell unter die Arme greifen konnten, um den verheerenden Zweitrundeneffekten einer Kreditklemme vorzubeugen. Hierzu mussten wir den Fokus unserer Aufsichtstätigkeit relativ schnell neu ausrichten: Wir haben den Banken vorübergehende Kapitalerleichterungen und operative Flexibilität in Aussicht gestellt. Damit haben wir ihnen ein wenig Luft zum Atmen gegeben, sodass sie weiterhin Kredite an private Haushalte sowie an kleine und große Unternehmen ausreichen und die Verluste, die sich aus einer der schlimmsten Rezessionen der Geschichte ergaben, auffangen konnten.

Diese Erleichterungen wurden als Wunsch interpretiert, weniger streng vorzugehen. Stimmen Sie dieser Einschätzung zu?

Die Erleichterungen widersprechen keineswegs unserem Auftrag, eine stringente und höchsten Qualitätsansprüchen genügende Aufsicht zu gewährleisten. Nach der Krise von 2008‑2009 haben wir erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass die Banken in wirtschaftlich guten Zeiten Kapital- und Liquiditätspuffer aufbauen, die dann in schlechten Zeiten genutzt werden können. Mit der Coronakrise sind diese schlechten Zeiten nun gekommen. Deshalb stehen die von uns ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit dem Buchstaben und Geist der Finanzreformen, die nach der globalen Finanzkrise in Kraft gesetzt wurden.

Zudem haben wir unsere engmaschige aufsichtliche Überwachung jederzeit beibehalten. Wir haben die Banken aufgefordert, ihre Risiken richtig zu messen und zu steuern, und ihre Einschätzungen immer wieder hinterfragt, um ein Maß an Vorsicht zu gewährleisten, das der erhöhten Unsicherheit infolge der Pandemie gerecht wird.

Und an welcher Stelle kommt der pragmatische SREP-Ansatz ins Spiel?

Als Aufsicht müssen wir agil sein. Wir müssen uns den jeweiligen Gegebenheiten anpassen und unsere Maßnahmen wirksamer gestalten. Unter Beachtung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) haben wir beschlossen, im Rahmen des SREP‑Zyklus 2020, also des im vergangenen Jahr durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses, schwerpunktmäßig zu prüfen, wie die Banken mit den krisenbedingten Herausforderungen und Risiken in Bezug auf Kapitalausstattung und Liquidität umgehen. Zugleich haben wir die Säule‑2-Anforderungen (P2R) und die Säule‑2-Empfehlungen (P2G) unverändert gelassen und beschlossen, die SREP‑Scorewerte nicht zu aktualisieren, es sei denn, eine Änderung wäre im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt. Wir haben den Banken unsere aufsichtlichen Bedenken überwiegend in Form von qualitativen Empfehlungen mitgeteilt und einen zielgerichteten Ansatz für die Datenerhebung im Rahmen der bankinternen Prozesse zur Sicherstellung einer angemessenen Kapital- und Liquiditätsausstattung verfolgt. Hätten wir den SREP wie in den vergangenen Jahren durchgeführt und veraltete, vergangenheitsbezogene Daten zugrunde gelegt, wären wir dem Zweck unserer Aufsichtstätigkeit in dieser außergewöhnlichen Pandemielage nicht gerecht geworden.

Wie hat sich die Covid‑19-Krise auf die europäischen Banken ausgewirkt?

Zu Beginn der Pandemie waren die Banken besser aufgestellt, als dies vor der letzten Krise der Fall war. Als sich die Coronakrise ausbreitete, wurden einige Banken mit Kreditanfragen geradezu überschüttet, insbesondere nachdem die Regierungen Hilfsprogramme aufgelegt hatten, die staatliche Kreditgarantien und Rückzahlungsmoratorien vorsehen. Aber diesen Banken gelang es, sich rasch anzupassen und ihren Beitrag zu einer reibungslosen Kreditversorgung von Unternehmen und privaten Haushalten zu leisten. Die Kreditvergabe an Unternehmen und Privathaushalte nahm im Jahr 2020 weiter zu, auch wenn sie sich im dritten Quartal verlangsamte. Verglichen mit der Situation während der globalen Finanzkrise meldeten die Banken nach der ersten Pandemiewelle eine deutlich geringere Verschärfung der Kreditrichtlinien.

Im zweiten Quartal 2020 haben wir die potenziellen Schwachstellen in unserem Bankensektor anhand unterschiedlicher Szenarien untersucht. Dabei haben wir festgestellt, dass der Bankensektor im Hauptszenario – d. h. unter der Annahme einer sehr schweren Rezession – den Auswirkungen des Schocks auf die Qualität seiner Aktiva und sein Eigenkapital standhalten könnte. In diesem Szenario wird für das euroraumweite BIP im Berichtsjahr ein Rückgang um 8,7 % unterstellt, dem in den Jahren 2021 und 2022 eine recht kräftige Erholung folgt.

Was stellte sich im Zuge der Pandemie als das dringendste Risiko für die Banken heraus?

Die Coronakrise hat das Risiko eines weiteren Aufbaus notleidender Kredite (kurz NPLs) infolge einer Verschlechterung der Aktiva-Qualität in den Bilanzen der Banken erhöht. Der hohe Gesamtbestand an NPLs im Euro-Währungsgebiet gab schon vor Ausbruch der Pandemie Anfang 2020 Anlass zu aufsichtlichen Bedenken. Nun drohen zusätzlich gravierende Klippeneffekte, wenn staatliche Hilfsmaßnahmen auslaufen.

Wie will die EZB-Bankenaufsicht diesem Risiko begegnen?

Zu Beginn der Krise ließen wir die Banken wissen, dass wir ihnen bei der Umsetzung des Leitfadens zu notleidenden Krediten in mehreren Bereichen eine größere Flexibilität gewähren und ihnen so helfen würden, die Folgen des Wirtschaftsabschwungs zu bewältigen. Außerdem haben wir Banken mit hohen NPL‑Beständen mehr Zeit eingeräumt, nämlich bis März 2021, um ihre Strategien zum Abbau notleidender Kredite vorzulegen.

Gleichzeitig haben wir versucht, uns Klarheit über die Qualität ihrer Aktiva zu verschaffen und dafür Sorge zu tragen, dass sie proaktiv gegen sich abzeichnende NPLs vorgehen. Die Banken müssen über klar umrissene Strategien zur Beobachtung und Steuerung etwaiger Verschlechterungen der Kreditqualität verfügen, damit sie Risiken frühzeitig erkennen und Risikopositionen gegenüber Kunden, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, aktiv steuern können. Wir werden weiterhin genau im Blick behalten, wie effektiv die Banken diese Strategien während der Krise umsetzen. Zudem werden wir uns auch in Zukunft mit ihnen austauschen, um rasch Lösungen für wertgeminderte Bankaktiva zu finden.

Welche Bankrisiken sind im Zuge der Krise noch aufgetreten?

Der Bankensektor in Europa litt schon unter einer strukturellen Ineffizienz, als die Krise ausbrach. Die europäische Bankenaufsicht hatte die geringe Ertragskraft und Kosteneffizienz der Banken sowie die Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit ihrer Geschäftsmodelle bereits als wichtigste Schwachstellen ausgemacht. Diese Schwachstellen und ihre dringend notwendige Beseitigung sind durch die Krise noch stärker in den Blickpunkt gerückt.

Im vergangenen Jahr sagten Sie, eine der Möglichkeiten, um der geringen Ertragskraft entgegenzuwirken, sei eine Konsolidierung. Gab es Fortschritte in diesem Bereich?

Ja, die gab es. Meiner Ansicht nach haben die EZB und die Banken den richtigen Weg eingeschlagen.

Wir haben im letzten Jahr eine öffentliche Konsultation über den Leitfaden zum aufsichtlichen Ansatz für Konsolidierungen im Bankensektor eingeleitet. In dem Anfang 2021 veröffentlichten endgültigen Leitfaden wird unser Ansatz dargelegt und bestätigt, dass wir gut konzipierte und gut durchgeführte Unternehmenszusammenschlüsse befürworten.

Wir sehen auch einen ermutigenden Trend hin zur Bankenkonsolidierung. Die Intesa Sanpaolo und die UBI Banca, die CaixaBank und die Bankia, die Unicaja Banco und die Liberbank – all diese Institute gingen hier proaktiv vor und gaben den Anstoß zu neuen Diskussionen innerhalb der Leitungsorgane anderer Banken. Gut geplante Fusionen und Übernahmen können zum einen dazu beitragen, dass die Banken kosteneffizienter werden, stärker in den digitalen Wandel investieren und letztlich ihre Ertragskraft steigern. Sie können zum anderen aber auch helfen, die vor der weltweiten Finanzkrise aufgebauten Überkapazitäten im Bankensystem zu beseitigen.

Wie geht die EZB‑Bankenaufsicht mit klimabedingten Risiken um?

Die Banken sollten im Hinblick auf Klimarisiken einen strategischen, zukunftsorientierten und umfassenden Ansatz verfolgen. Die europäischen Aufsichtsbehörden werden ein Auge darauf haben, inwieweit die Banken die Erwartungen erfüllen, die im EZB‑Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken formuliert sind. Dieser Leitfaden wurde im November 2020 im Anschluss an ein öffentliches Konsultationsverfahren veröffentlicht. Im Jahr 2021 werden wir die Banken auffordern, im Lichte der darin skizzierten aufsichtlichen Erwartungen eine Selbsteinschätzung vorzunehmen und auf dieser Basis Aktionspläne zu erstellen. Anschließend werden wir die Selbsteinschätzungen und Pläne der Banken beurteilen und im Rahmen des aufsichtlichen Dialogs hinterfragen. Im Jahr 2022 werden wir die Verfahren der Banken einer umfassenden aufsichtlichen Überprüfung unterziehen und gegebenenfalls konkrete Folgemaßnahmen ergreifen.

Der neue stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums, Frank Elderson, ist auch Vorsitzender des Network for Greening the Financial System und Co‑Vorsitzender der Task Force on climate-related financial risks, einer Arbeitsgruppe des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, die sich mit klimabedingten Finanzrisiken befasst. Er möchte die Synergien nutzen, die sich aus diesen Funktionen und der Arbeit der EZB ergeben.

Im Juli 2020 verabschiedete die EZB Beschlüsse zur Aufnahme einer engen Zusammenarbeit mit den Zentralbanken von Bulgarien und Kroatien. Was bedeutet dies für die europäische Bankenaufsicht?

Zum ersten Mal sind zwei Länder, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus beigetreten. Der Beitritt ist ein wichtiger Meilenstein für Bulgarien und Kroatien, denn er ebnet dort den Weg für die Einführung des Euro.

Für uns bedeutet dies, dass die EZB im Oktober 2020 die direkte Aufsicht über fünf Banken in Bulgarien und acht Banken in Kroatien übernommen hat, nachdem die Institute einem Comprehensive Assessment, d. h. einer umfassenden Bewertung, unterzogen wurden. Bulgarische und kroatische Bankenaufseher wurden in die jeweiligen JSTs aufgenommen. Vertreter der beiden nationalen Zentralbanken sind dem Aufsichtsgremium beigetreten und wurden mit denselben Rechten und Pflichten ausgestattet wie alle anderen Mitglieder, einschließlich der Stimmrechte. Wir freuen uns, sie in unserem Kreis begrüßen zu dürfen!

Im Jahr 2020 beteiligte sich die EZB an der politischen Debatte über einen EU‑Rahmen für das Krisenmanagement. Welche Punkte standen für Sie dabei im Vordergrund?

Wir haben auf einige Sachverhalte hingewiesen, die uns im Rahmen unserer praktischen Aufsichtstätigkeit aufgefallen sind. Ein Beispiel sind die Überschneidungen zwischen Aufsichtsmaßnahmen und Frühinterventionsmaßnahmen. Dies hat einige Verwirrung gestiftet und dazu geführt, dass Letztere nur selten zur Anwendung kommen. In den Rechtsvorschriften müsste eindeutig zwischen diesen beiden Instrumenten unterschieden werden. Die Befugnisse der EZB zum frühzeitigen Eingreifen sollten in einer EU-Verordnung verankert werden. Dadurch könnten die ungerechtfertigten Unterschiede vermieden werden, die sich durch eine Umsetzung von Regelungen in nationales Recht ergeben. Darüber hinaus haben wir auf Fälle aufmerksam gemacht, in denen Banken als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ eingestuft wurden, nach nationalem Recht aber nicht die Kriterien für eine Liquidation und den Entzug der Zulassung erfüllen und sich somit in einer Art Schwebezustand befinden.

Grundsätzlich haben wir uns für entschlossenere Maßnahmen zur Vollendung der Bankenunion ausgesprochen, darunter die Errichtung eines europäischen Einlagensicherungssystems (EDIS). Auch sollten dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) erweiterte administrative Befugnisse zur Liquidation von Banken übertragen werden. Als Vorbild kann hier der US‑Einlagensicherungsfonds (FDIC) dienen. Eine weitere Harmonisierung der Aufsicht auf nationaler Ebene und eine stärker zentralisierte Koordination auf europäischer Ebene (etwa über den SRB) wären bis dahin jedoch schon ein erster Schritt in die richtige Richtung.

In einem gemeinsamen Blogbeitrag haben Edouard Fernandez-Bollo und ich effizientere Maßnahmen vorgeschlagen, um die Schwierigkeiten grenzüberschreitend tätiger Banken anzugehen. Wenn sich Mutter- und Tochtergesellschaften von Bankengruppen über förmliche Vereinbarungen verpflichten würden, einander durch die Bereitstellung von Liquidität zu unterstützen, und diese Unterstützung an ihre Gruppensanierungspläne gekoppelt würde, könnte unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse und Auflagen herausgearbeitet werden, wie sich Gruppenunternehmen bei Problemen gegenseitig helfen können. So könnte auch festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine frühzeitige Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Hilfe veranlasst würde. In guten Zeiten würde dies zudem eine stärker integrierte Liquiditätssteuerung ermöglichen.

Seitdem Sie Ihr Amt angetreten haben, ist eines Ihrer zentralen Anliegen, die Transparenz und Berechenbarkeit der europäischen Bankenaufsicht zu erhöhen. Welche Fortschritte wurden hierbei erzielt?

Meiner Ansicht nach ist es uns auf jeden Fall gelungen, unsere aufsichtlichen Ergebnisse und Grundsätze transparenter zu machen.

Offen kommunizierte Aufsichtsergebnisse kommen den Märkten zugute. Als wir im Januar 2020 erstmals veröffentlicht haben, welche Kapitalanforderungen sich für die einzelnen Banken aus Säule 2 ergeben, erhielten wir positive Rückmeldungen. Diese individuellen Anforderungen lassen konkrete und umfassende Rückschlüsse darauf zu, wie die Aufsicht den Gesamtrisikogehalt eines Instituts beurteilt. Dadurch können Anleger fundiertere Entscheidungen treffen. Banken wiederum können besser einschätzen, wo sie im Vergleich zu ihren Mitbewerbern stehen. Diese Praxis haben wir im Januar des laufenden Jahres fortgesetzt.

Ein transparenter Umgang mit unseren Grundsätzen steigert unsere Effizienz, was sich positiv auf unsere Reputation auswirkt. Die beaufsichtigten Institute müssen nachvollziehen können, wie unsere Entscheidungen zustande kommen. Ferner sollten wir einheitlich vorgehen, damit sie verlässliche Erwartungen bilden können. Hinsichtlich der Kapitalerleichterungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie konnten wir durch unsere schriftliche und mündliche Kommunikation mit den Banken und der Öffentlichkeit meiner Meinung nach ein gutes Maß an Transparenz gewährleisten. Dieses Transparenzniveau sollte für uns zur Normalität werden.

Ende 2020 nahm die EZB-Bankenaufsicht Änderungen an ihrer Organisationsstruktur vor. Was waren die Gründe hierfür?

Nach sechs Jahren war es an der Zeit, einen Wandel von einer neu gegründeten Behörde hin zu einer ausgereifteren Organisation zu vollziehen. Wir verfolgen nun einen stärker risikoorientierten Ansatz, bei dem auch die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Teams intensiviert wurde.

Um dieses Ziel zu erreichen, haben wir die Generaldirektionen für institutsspezifische Aufsicht nach den Geschäftsmodellen der beaufsichtigten Banken strukturiert. Wir haben eine neue Direktion Aufsichtsstrategie und ‑risiko eingerichtet, die dafür zuständig ist, strategische Planungen durchzuführen, Aufsichtsprioritäten vorzuschlagen und eine einheitliche Behandlung aller Banken sicherzustellen. Zudem wurde mit der Generaldirektion Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle eine spezifische Vor-Ort-Aufsichtsfunktion geschaffen. Die Generaldirektion Horizontale Aufsicht wurde mit der Stärkung der Risikoexpertise der JSTs, der Durchführung von Benchmark-Analysen, der Entwicklung von Grundsätzen und der Pflege der Aufsichtsmethoden beauftragt. Eine weitere Generaldirektion mit der Bezeichnung SSM-Governance und operatives Geschäft unterstützt die aufsichtliche Beschlussfassung, fördert Innovationen und ist für Erlaubnisverfahren verantwortlich. Die Umstrukturierung der EZB-Bankenaufsicht war von dem Wunsch getragen, unsere Prozesse zu vereinfachen und technologische Innovationen bereichsübergreifend in die Aufsichtstätigkeit einfließen zu lassen.

Ich bin sehr stolz darauf, dass es uns möglich war, diese Änderungen in internen Gesprächen und unter Einbeziehung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu planen und umzusetzen. Dabei wirkten rund 60 Aufseher als „Change Agents“ mit. Zusammen mit den leitenden Mitarbeitern unterstützten sie ihre Kolleginnen und Kollegen bei der Umsetzung der Änderungen und hatten so einen großen Anteil am Erfolg dieser Umstrukturierung.

1 Bankenaufsicht im Jahr 2020

1.1 Entwicklung und Hauptrisiken der beaufsichtigten Banken im Jahr 2020

1.1.1 Widerstandsfähigkeit des Bankensektors im Euroraum

Eigenkapitalpositionen bedeutender Institute zu Beginn der Coronakrise stärker als bei Ausbruch der letzten Finanzkrise

Die Banken im Euroraum verfügten zu Beginn der Covid‑19-Krise über eine stärkere Kapitalausstattung als bei Ausbruch der weltweiten Finanzkrise. Ende 2019 lag ihre Quote des harten Kernkapitals (CET1-Quote) aggregiert bei 14,9 % (siehe Grafik 1). Die Quote blieb über das gesamte Jahr 2020 hinweg weitgehend stabil und belief sich im dritten Quartal auf 15,2 %. Dies war zum Teil auf die außerordentlichen Entlastungsmaßnahmen zurückzuführen, die seitens der Aufsichts- und Regulierungsbehörden sowie der Finanzpolitik als Reaktion auf die Covid‑19-Krise ergriffen wurden. Den Banken wurde zudem empfohlen, bis zum 1. Januar 2021 vorübergehend von Dividendenausschüttungen oder Aktienrückkäufen abzusehen und bis zum 30. September 2021 bei Dividendenzahlungen, Aktienrückkäufen und der variablen Vergütung äußerst zurückhaltend vorzugehen.[1]

Grafik 1

Kapitalquoten der bedeutenden Institute (Übergangsdefinition)

(linke Skala: in Mrd €; rechte Skala: in %)

Quelle: EZB.

Auch die Verschuldungsquote hat sich im Pandemieverlauf auf aggregierter Basis als robust erwiesen. Sie lag im dritten Quartal 2020 bei 5,6 %, verglichen mit 5,7 % Ende 2019. Allerdings dürften Risiken bezüglich der Angemessenheit der Kapitalausstattung erst später in den Bankbilanzen zum Tragen kommen. Eine verstärkende Wirkung könnten dabei Klippeneffekte ausüben, wenn die 2020 ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen (wie etwa Moratorien, befristete Freistellungen, staatliche Garantien und sonstige regulatorische Übergangsregelungen) auslaufen.[2]

Grafik 2

Verschuldungsquote der bedeutenden Institute

Quelle: EZB.

Banken im Euroraum starteten mit komfortablen Liquiditätspuffern ins Jahr 2020; im März wurde jedoch allmählich der enorme Druck des Covid‑19-Schocks spürbar

Zu Beginn des Berichtsjahrs verfügten die Banken im Euroraum infolge der Basel‑III-Reformen über höhere Liquiditätspuffer als bei Ausbruch der weltweiten Finanzkrise. Im März 2020 machte sich jedoch allmählich der enorme Druck bemerkbar, der vom Covid‑19-Schock ausging. Auf der Nachfrageseite forderten Unternehmen aus krisengeschüttelten Sektoren umfangreiche Finanzierungsmittel von den Banken, indem sie bereits bestehende Kreditlinien in Anspruch nahmen. Außerdem kam es an den meisten Finanzmärkten zu einem deutlichen Anstieg der Volatilität, was zentrale Gegenparteien dazu bewog, im Rahmen der Nachschusspflicht weitere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Zugleich verzeichneten Geldmarktfonds Mittelabflüsse in beispielloser Höhe, woraufhin sie einige international tätige Banken aufforderten, ihre ausstehenden Commercial Paper zurückzukaufen.

Auf der Angebotsseite war die Liquidität der Banken eingeschränkt. Im März trockneten die wichtigsten Refinanzierungsmärkte aus, weshalb es den Instituten nicht möglich war, Schuldverschreibungen – unabhängig von deren Laufzeit – im unbesicherten Marktsegment zu emittieren. Im besicherten Segment des Geldmarkts (d. h. am Repomarkt) konnten sie indessen nur Mittel mit sehr kurzen Laufzeiten aufnehmen. Angesichts dieser Entwicklung wurden Refinanzierungen in US‑Dollar außerhalb der Vereinigten Staaten (sofern verfügbar) besonders teuer. Dadurch verstärkte sich wiederum die Abhängigkeit der Banken von internen Liquiditätspuffern und zusätzlichen Refinanzierungsgeschäften der EZB.

Als Reaktion auf die Coronakrise erlaubte die EZB-Bankenaufsicht den Instituten auch, ihren regulatorischen Liquiditätspuffer zu verwenden und die geforderte Liquiditätsdeckungsquote (liquidity coverage ratio – LCR) vorübergehend zu unterschreiten.[3] Zugleich war der geldpolitische Kurs äußerst akkommodierend. So wurden unter anderem die Zulassungskriterien für Sicherheiten gelockert, was den Instituten, die der europäischen Bankenaufsicht unterstehen, einen breiten Zugang zu Refinanzierungsmitteln der Zentralbank ermöglichte. Das durchschnittliche ausstehende Kreditvolumen, das vom Eurosystem bereitgestellt wurde, erhöhte sich von 659 Mrd € im vierten Quartal 2019 auf 1 605 Mrd € im dritten Quartal 2020 (siehe Grafik 3).

Grafik 3

Entwicklung des ausstehenden Kreditvolumens des Eurosystems

(in Mrd €)

Quelle: EZB.

Dank einer entschlossenen und konzertierten Reaktion seitens der Politik ließen die Spannungen an den Märkten im zweiten Quartal 2020 allmählich nach. Im April 2020 begannen sich die Refinanzierungsbedingungen der Banken zu verbessern. Einige Institute konnten wieder unbesicherte Instrumente begeben. Dies war auch im Marktsegment für nachrangige Schuldtitel möglich, wenngleich zu höheren Renditen als vor der Krise. Gleichzeitig konnten die Banken aufgrund eines Anstiegs der Kundeneinlagen, der weitgehend dem Vorsichtssparen der privaten Haushalte zuzuschreiben war, auf breiter Front zusätzliche Liquiditätspuffer aufbauen. Insgesamt stockten die bedeutenden Institute (significant institutions – SIs) ihre Liquiditätspuffer auf. So stieg die durchschnittliche Liquiditätsdeckungsquote von 145,91 % im Schlussquartal 2019 auf 170,94 % im dritten Quartal 2020.

Grafik 4

Entwicklung von Liquiditätspuffer, Netto-Liquiditätsabflüssen und Liquiditätsdeckungsquote

(linke Skala: in Mrd €; rechte Skala: in %)

Quelle: EZB.

Kurseinbruch an den Aktienmärkten im März mit negativen Folgen für die Marktrisikopositionen der Banken

Der Ausbruch der Covid‑19-Pandemie in Europa und den Vereinigten Staaten führte im März 2020 zu einem Kursverfall an den Aktienmärkten, einem Anstieg der Volatilität und einer allgemeinen Ausweitung der Spreads bei Staats- und Unternehmensanleihen. Dies wirkte sich nicht nur negativ auf die Bilanzen der Banken aus, sondern auch auf die anhand bankinterner Modelle ermittelten Kapitalanforderungen für das Marktrisiko sowie auf die nach dem Vorsichtsprinzip – vor allem im Hinblick auf die Marktpreisunsicherheit und das Modellrisiko – vorzunehmenden aufsichtlichen Bewertungsanpassungen (prudent valuation adjustments), die mit der jüngsten Volatilität korrelieren. Die Bankenaufsicht reagierte auf diesen Schock mit verschiedenen aufsichtlichen Erleichterungen, um die prozyklischen Auswirkungen der Krise auf die Kapitalanforderungen für das Marktrisiko und die Bewertungsanpassungen zu begrenzen. So durften beispielsweise im Rahmen des Rückvergleichs (Backtesting) bei internen Modellen bestimmte Überschreitungen unberücksichtigt bleiben. Außerdem wurden die Diversifikationsvorteile für aufsichtliche Bewertungsanpassungen erhöht. Im zweiten und dritten Quartal verbesserten sich schließlich die Marktbedingungen, was für eine weitere Entlastung sorgte.

Grafik 5

Entwicklung der risikogewichteten Aktiva und der aufsichtlichen Bewertungsanpassungen für das Marktrisiko

(in Mrd €)

Quelle: EZB.

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen in Kombination mit den außerordentlichen staatlichen Hilfsmaßnahmen, die von den Behörden in der Anfangsphase der Covid‑19-Pandemie ergriffen wurden, es den Banken ermöglichten, die Entwicklung des Kreditrisikos zu glätten und ihre Kreditvergabe an die Realwirtschaft fortzusetzen. Darlehen und Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Unternehmen blieben nach Ausbruch der Pandemie weitgehend stabil. So ergab sich von März bis September 2020 bei Privathaushalten eine Veränderung um +0,8 % und bei nichtfinanziellen Unternehmen um −1,3 %. Für die Bereitstellung von Finanzierungsmitteln an nichtfinanzielle Unternehmen waren staatliche Garantien von besonderer Bedeutung (260 Mrd € mit Stand vom September 2020).

Die Sondermaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Finanzierungsbedingungen zu lockern und private Haushalte sowie kleine und große Unternehmen zu unterstützen, trugen auch dazu bei, dass der Gesamtbestand an notleidenden Krediten (non-performing loans – NPLs) in den Bankbilanzen über das gesamte Jahr 2020 im Großen und Ganzen konstant blieb. Mit Blick auf die Zukunft dürfte der NPL-Bestand jedoch anwachsen, wenn die Unterstützungsmaßnahmen auslaufen. In diesem Zusammenhang betonte die EZB-Bankenaufsicht in ihren Schreiben an bedeutende Institute vom Juli und Dezember 2020[4], wie wichtig es sei, dass die Banken finanziell angeschlagenen, aber tragfähigen Schuldnern zeitnah Lösungen anbieten und dadurch helfen, den Aufbau von Problemaktiva bei Banken einzudämmen und Klippeneffekte nach Möglichkeit zu minimieren. Daher sollten die Institute sicherstellen, dass das Risiko in ihren Bilanzen angemessen beurteilt, eingestuft und bemessen wird. Sie sollten über Verfahren für ein wirksames Risikomanagement verfügen, um Lösungen zu finden, zu bewerten und umzusetzen, die diese Schuldner bestmöglich unterstützen und die Banken gleichzeitig vor etwaigen negativen Auswirkungen auf das Kreditrisiko schützen. Zugleich sollten die Banken den bereits vor Pandemiebeginn vorhandenen NPL-Bestand weiter wirksam steuern.

Grafik 6

Entwicklung des NPL-Bestands (Gesamtkreditbestands) bedeutender Institute

(linke Skala: in Mrd €; rechte Skala: in %)

Quelle: EZB.

Grafik 7

Anteil der Unterstützungsmaßnahmen unterliegenden Kredite am Gesamtkreditvolumen

Quelle: EZB.

Zunahme operationeller Risiken seit Ausbruch der Corona-Pandemie, aber 2020 keine Meldungen größerer Betriebs- oder IT-Vorfälle

Operationelle Risiken haben seit dem Ausbruch der Covid‑19-Pandemie zugenommen. Dies ist auf die geänderten Geschäftsmodelle der Banken und den Zusatzaufwand für die Umsetzung der staatlichen Entlastungsprogramme zurückzuführen. Dennoch meldeten die beaufsichtigten Institute 2020 keine größeren Betriebs- oder IT-Vorfälle. Zwar wurden Cyberangriffsversuche durch die Pandemie begünstigt, sodass deren Zahl insbesondere in Form von Angriffen auf Bankkunden durch Distributed Denial of Service (DDoS) und Phishing zunahm, doch hatte dies nur sehr geringe Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT‑Systemen) und die Höhe der durch Cyberangriffe verursachten Schäden.[5] In der Anfangsphase der Pandemie aktivierten die SIs ihre Pläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Daraufhin nahm der Anteil der Beschäftigten im Homeoffice deutlich zu (siehe Grafik 8). In den Sommermonaten begannen die Banken, mit entsprechenden Governance-Regelungen zu einer „neuen Normalität“ überzugehen. So fand beispielsweise eine schrittweise Rückkehr zur Präsenzarbeit statt. Die ab Herbst erneut steigenden Infektionszahlen bereiteten diesem Trend jedoch ein Ende. Für viele Banken wurde die Arbeit im Homeoffice wieder zur bevorzugten oder gar verpflichtenden Lösung.

Grafik 8

Homeoffice bei bedeutenden Instituten

(im Homeoffice arbeitende Beschäftigte in % des Gesamtpersonals)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Es wurde eine konsistente Stichprobe von SIs verwendet, die alle Datenpunkte im Betrachtungszeitraum meldeten.

Im Jahr 2020 untersuchte die EZB-Bankenaufsicht 86 SIs auf Schwachstellen, um die möglichen Auswirkungen der Coronakrise auf den Bankensektor des Euroraums abzuschätzen. Die aggregierten Ergebnisse dieser Schwachstellenanalyse (COVID‑19 Vulnerability Analysis) wurden am 28. Juli 2020 veröffentlicht.[6] Auch für weniger bedeutende Institute (less significant institutions – LSIs) wurde eine derartige Analyse im Hinblick auf Kredit- und Liquiditätsrisiken durchgeführt, die sich im Zuge einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage verschärfen könnten.[7]

Die Analyseergebnisse zeigten, dass der Bankensektor des Euroraums dem pandemiebedingten Stress im Großen und Ganzen standhalten kann. Sehr ungewiss ist jedoch nach wie vor, inwieweit sich die Qualität der Aktiva vor allem in den am stärksten betroffenen Wirtschaftssektoren verschlechtern wird, sobald die Moratorien auslaufen. Die Unsicherheit über die Entwicklung der Aktiva-Qualität, die sich in den unterschiedlichen Risikovorsorgemaßnahmen der Banken widerspiegelt, gibt weiterhin Anlass zu aufsichtlichen Bedenken.

Im Rahmen der Schwachstellenanalyse wurden zwei pandemiebedingte Szenarien untersucht, die die Auswirkungen der seitens der Geldpolitik, Bankenaufsicht und Finanzpolitik als Reaktion auf die Covid‑19-Krise ergriffenen Entlastungsmaßnahmen im Wesentlichen berücksichtigten. Im Hauptszenario, das laut den Eurosystem-Experten die höchste Eintrittswahrscheinlichkeit aufweist, sank die durchschnittliche CET1-Quote von 14,5 % auf 12,6 %. Die der europäischen Bankenaufsicht unterliegenden Institute verfügen somit derzeit über ausreichend Eigenkapital, um eine tiefe Rezession von kurzer Dauer zu überstehen. Mit den vorhandenen Kapitalpuffern wäre der Sektor sogar weitgehend in der Lage, auch den Auswirkungen des Extremszenarios standzuhalten, das von einer tieferen Rezession und einer langsameren Konjunkturerholung ausgeht. In diesem Szenario verringerte sich die durchschnittliche CET1-Quote der Banken von 14,5 % auf 8,8 %. Einige Institute müssten in diesem Fall allerdings Maßnahmen ergreifen, um die Mindestkapitalanforderungen weiterhin zu erfüllen.

Die Ergebnisse der beiden Szenarien bestätigten, dass die Banken im Euroraum zu Beginn der Covid-19-Krise eine deutlich höhere Kapitalausstattung und eine weitaus stärkere Widerstandsfähigkeit aufwiesen als zu Zeiten der weltweiten Finanzkrise. Damit waren sie besser gegen eine unerwartete finanzielle Stresssituation gewappnet. Die Ergebnisse der Schwachstellenanalyse flossen in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) ein, wo sie qualitative Verwendung fanden. Sie halfen der Bankenaufsicht, die Kapitalprojektionen der Institute zu hinterfragen, eine konsistentere Risikobeurteilung zu erreichen und aufsichtliche Risikovorsorgemaßnahmen zu fördern.[8]

Grafik 9

Projektionen für die CET1-Quote (Übergangsdefinition) im Jahr 2022 nach Szenario

(in %)

Quelle: COVID-19 Vulnerability Analysis Results Overview.

1.1.2 Allgemeine Entwicklung der Banken im Euroraum

Pandemie wirkte sich 2020 vor allem wegen steigender Wertminderungen und Rückstellungen negativ auf die Ertragskraft von SIs aus

Infolge der Covid‑19-Pandemie nahm die Ertragskraft der bedeutenden Institute im Euroraum 2020 erheblich ab. Insgesamt lag die annualisierte Eigenkapitalrendite unterhalb der von den Banken ausgewiesenen Eigenkapitalkosten. Sie verringerte sich auf aggregierter Basis von 5,2 % Ende 2019 auf 2,1 % in den ersten drei Quartalen 2020[9] (siehe Grafik 10). Diese Entwicklung schlug sich auch in einem weiteren Rückgang des Kurs-Buchwert-Verhältnisses der Banken nieder, das im April 2020 mit einem Medianwert von 0,3 einen neuen Tiefstand verzeichnete. Aufgrund dessen ist es für die SIs schwierig, Kapital am Aktienmarkt aufzunehmen, ohne dass dies bei den Altaktionären zu einer deutlichen Verwässerung führt.

Grafik 10

Aggregierte Eigenkapitalrendite der SIs nach Ertrags-/Aufwandsquelle

(in % des Eigenkapitals)

Quelle: Aufsichtsstatistiken des SSM für die unbalancierte Stichprobe aller SIs.

Ausschlaggebend für die rückläufige Ertragskraft der Banken waren vor allem die zunehmenden Wertberichtigungen für Kreditausfälle, die der Verschlechterung des gesamtwirtschaftlichen Umfelds zuzuschreiben waren. Diese Entwicklung ging nicht mit einem Anstieg des Bestands an notleidenden Krediten einher, sondern spiegelte lediglich das erhöhte Kreditausfallrisiko zahlreicher Risikopositionen wider. Verstärkt wurde der Rückgang der aggregierten Ertragskraft dadurch, dass bestimmte SIs umfangreiche einmalige Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts und von aktiven latenten Steuern vornehmen mussten.

Grafik 11

Aufwand/Ertrag-Relation und indexierte Komponenten der SIs

(in %)

Quelle: Aufsichtsstatistiken des SSM für die unbalancierte Stichprobe aller SIs.

Im Berichtsjahr lag die aggregierte Aufwand/Ertrag-Relation der Banken weiterhin auf dem hohen Niveau der Vorjahre (siehe Grafik 11). Rückläufige Erträge wurden zum Teil durch Kostensenkungen wettgemacht, sodass das Ergebnis vor Wertminderungen, Rückstellungen und Steuern recht stabil blieb. Positiv anzumerken ist, dass die Krise den Banken die Möglichkeit gab, ihre Digitalisierung schneller voranzutreiben. Auf mittlere Sicht könnte dies effizientere Kostenstrukturen zur Folge haben.

Um ihren Geschäftsbetrieb und ihre Wettbewerbsfähigkeit angesichts des Pandemiegeschehens aufrechtzuerhalten, erweiterten die SIs ihren digitalen Kundenkontakt und bauten ihr Angebot an Dienstleistungen aus. Dazu zählten Online-Beratung und mehr kontaktlose Zahlungen. Dieser Digitalisierungsschub, mit dem auf die Nachfrage der Kunden reagiert werden sollte, trug ebenso zu Kosteneinsparungen bei wie Filialschließungen, geringere Reisekosten und sonstige vorübergehende Faktoren. Trotz der gestiegenen Kreditvergabe und der historisch niedrigen Zinssätze der jüngsten gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte verringerte sich das Zinsergebnis der SIs 2020 weiter. Auch das Provisionsergebnis ging bei den meisten Provisionsgeschäften zurück.

Ertragskraft der LSIs 2020 ebenfalls durch erhöhte Wertminderungen beeinträchtigt

Wie bei den SIs ließ auch bei den LSIs die Ertragskraft im Berichtsjahr nach, was ebenfalls in erster Linie gestiegenen Wertminderungen und Rückstellungen zuzuschreiben war, die sich aus dem verschlechterten gesamtwirtschaftlichen Umfeld ergaben. Die durchschnittliche Eigenkapitalrendite der LSIs lag im Juni 2020 bei 3,5 % nach 5,1 % Ende 2019. Die Zinserträge – die bedeutendste Ertragsquelle der LSIs – blieben im ersten Halbjahr 2020 gegenüber dem Vorjahr relativ stabil (siehe Grafik 12). Dennoch ging das Zinsergebnis leicht zurück. Ursächlich hierfür war ein Anstieg des Zinsaufwands. Die Risikokosten der LSIs, gemessen am Verhältnis der Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte zum Gewinn vor Rückstellungen, erhöhten sich schließlich deutlich von 12,4 % Ende 2019 auf 22,4 % im Juni 2020.

Grafik 12

Entwicklung von Zinsertrag, Zinsaufwand und Zinsergebnis der LSIs

(in Mrd €)

Quelle: Statistiken der EZB-Bankenaufsicht.
Anmerkung: Die Grafik basiert auf einer sich verändernden Stichprobe von LSIs. Die Daten für das zweite Quartal 2020 wurden anhand einer Methode annualisiert, die sich auf die jeweils letzten vier Quartale stützt.

Was die Kosten betrifft, so waren die LSIs weiterhin bestrebt, ihre Gesamtausgaben zu reduzieren. Dies geschah vor allem durch eine Minimierung des Verwaltungsaufwands (siehe Grafik 13). Die Aufwand/Ertrag-Relation der LSIs belief sich Ende Juni 2020 auf 72 % und war damit etwas höher als Ende 2019 (70 %). Die Quote notleidender Kredite lag in diesem Sektor im zweiten Quartal 2020 brutto bei 2,1 %, was einem leichten Anstieg um 20 Basispunkte seit Dezember 2019 entsprach.

Grafik 13

Überblick über die Aufwendungen der LSIs

(linke Skala: in Mrd €; rechte Skala: in %)

Quelle: Statistiken der EZB-Bankenaufsicht.
Anmerkung: Die Grafik basiert auf einer sich verändernden Stichprobe von LSIs. Die Daten für das zweite Quartal 2020 wurden anhand einer Methode annualisiert, die sich auf die jeweils letzten vier Quartale stützt.

1.1.3 Hauptrisiken im Bankensektor

In enger Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden (NCAs) identifiziert die EZB-Bankenaufsicht jedes Jahr die kurz- und mittelfristigen Hauptrisiken für Banken (über einen Zwei- bis Dreijahreshorizont). Im Jahr 2019 wurden in diesem Rahmen zunächst die folgenden wesentlichen Risikofaktoren für 2020 und die Folgejahre ermittelt: a) Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle, b) Cyberkriminalität und IT-Schwachstellen sowie c) neuerliche wirtschaftliche und politische Herausforderungen und die Frage der Schuldentragfähigkeit im Euroraum. Zu den weiteren Risikofaktoren gehören das Umsetzungsrisiko im Zusammenhang mit den NPL-Strategien der Banken, Fehlverhalten, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der Brexit sowie der Klimawandel.

Strukturelle Schwächen bei der Ertragskraft der Banken 2020 durch pandemiebedingten Abschwung verschärft

Infolge der Covid‑19-Pandemie sah sich die Bankenaufsicht der EZB jedoch gezwungen, ihre Aufsichtsaktivitäten vermehrt auf die drängenderen Herausforderungen zu konzentrieren, die sich aus der Krise ergaben. Sie musste überdies Ad-hoc-Maßnahmen ergreifen, um die Fähigkeit der Institute zu stärken, ihre Geschäftstätigkeit auch in dem veränderten Umfeld weiterzuführen.[10] Abgesehen von der unmittelbaren Belastung durch die äußerst unsicheren Konjunkturaussichten verschärfte die Coronakrise letztlich allerdings auch die Risikofaktoren, denen schon vor dem Ausbruch der Pandemie die größte Bedeutung für den Bankensektor im Euroraum beigemessen wurde.

Die geringe Ertragskraft der Banken im Eurogebiet und die Frage der Tragfähigkeit ihrer Geschäftsmodelle hatten der Aufsicht bereits in den vergangenen Jahren Anlass zur Sorge gegeben. Hauptursachen hierfür waren die starren Kostenstrukturen vieler SIs und die Tatsache, dass sich die Institute generell schwertaten, angesichts des anhaltenden Niedrigzinsumfelds und der Überkapazitäten im europäischen Bankensektor angemessene Gewinnmargen zu erzielen. Der pandemiebedingte Wirtschaftsabschwung setzte die Ertragskraft der Banken noch stärker unter Druck, was in erster Linie auf gestiegene Wertminderungen und Rückstellungen zurückzuführen war. Für die Institute bedeutete dies, dass sie ihre strukturellen Schwächen noch dringender beheben und ihre Geschäftsmodelle noch schneller zukunftssicher machen müssen.

Verschlechterung der Aktiva-Qualität in Bankbilanzen im Verlauf der Coronakrise gibt Grund zur Sorge

Zu Beginn des Jahres 2020 gab auch der Ende 2019 nach wie vor hohe NPL-Bestand im Euroraum Anlass zu aufsichtlichen Bedenken. Durch die Coronakrise stieg das Risiko eines künftigen Aufbaus neuer NPL‑Bestände, was den negativen Auswirkungen der Pandemie auf die Solvenz der Kreditnehmer von Banken zuzuschreiben ist.

Als die europäische Bankenaufsicht ihre Arbeit aufnahm, attestierte die EZB den Instituten im Eurogebiet einen Verbesserungsbedarf bei deren Governance-Strukturen. Dies war auch Ende 2019 noch der Fall. Zu den Bereichen, in denen Defizite festgestellt wurden, zählten die Funktionsweise der Leitungsorgane von Banken und ihrer Organisationsstrukturen, die internen Kontrollfunktionen, die Datenqualität und die Fähigkeit der Banken, Daten zu aggregieren. Dementsprechend lag hier auch der aufsichtliche Schwerpunkt.

Covid‑19-Krise verschärfte größtenteils bereits vor Pandemieausbruch identifizierte Schwachstellen in mehreren Governance- und Risikomanagementbereichen

Die Covid‑19-Krise lieferte weitere Belege für diese Schwachstellen: a) Mängel bei der Berichterstattung und der Datenaggregation, wodurch die Entscheidungsprozesse der Banken beeinträchtigt werden können, b) geringe Einbindung des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion bei strategischen Entscheidungen in Bereichen, die von der Krise besonders betroffen sind (wie Kreditrisiko und Kapitalplanung), sowie unzureichende Überprüfung dieser Entscheidungen, c) kein ausreichend proaktiver Umgang der Kontrollfunktionen mit der Krisensituation, insbesondere im Hinblick auf Risikomanagement und Compliance; einige Banken verzeichnen nach wie vor personelle Engpässe und verfügen über keine angemessenen IT-Systeme und ‑Prozesse zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken.

Die Marktturbulenzen im ersten Quartal des Jahres brachten auch die Marktrisiken zum Vorschein, für die Banken anfälliger sind und deren Quantifizierung und Steuerung sich insbesondere in Zeiten hoher Volatilität als schwierig erweist. Verluste im Handelsbuch entstanden häufig durch Abwärtskorrekturen bei der Bewertung von Derivatepositionen, insbesondere aufgrund von kredit- und finanzierungsbezogenen Bewertungsanpassungen, oder waren das Ergebnis eines erhöhten Basisrisikos aus Arbitragegeschäften wie z. B. der Aktienarbitrage. Zudem hatten sinkende Aktienkurse und sich ausweitende Kreditspreads erhebliche Auswirkungen auf die zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewerteten Instrumente im Anlagebuch. Die niedrigen Zinsen beeinträchtigten unterdessen nicht nur die Ertragskraft des Kerngeschäfts, sondern auch die Quantifizierung von Pensionsverpflichtungen.

Kasten 1
Maßnahmen der EZB-Bankenaufsicht gegen die Auswirkungen der Covid‑19‑Pandemie

Die EZB hat seit dem 12. März 2020 eine Reihe aufsichtlicher und operativer Entlastungen für Banken beschlossen, die darauf abzielen, die Finanzstabilität zu wahren und sicherzustellen, dass die Institute ihre Rolle bei der Finanzierung der Realwirtschaft weiterhin erfüllen können.

Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie hat die Bankenaufsicht der EZB umfassende Maßnahmen ergriffen, um Banken in den am SSM teilnehmenden Ländern vorübergehend Kapitalerleichterungen und operative Flexibilität zu gewähren. Am 12. März beschloss sie, den Banken zeitweise eine geringere Kapitalunterlegung im Zusammenhang mit der Säule-2-Empfehlung und der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie eine geringere Liquiditätsausstattung über die Liquiditätsdeckungsquote zu gestatten. Ergänzt wurden diese temporären Maßnahmen durch eine entsprechende Lockerung des antizyklischen Kapitalpuffers seitens der nationalen makroprudenziellen Behörden. Zudem erlaubte die EZB den Banken, die Säule-2-Anforderung teilweise mit Kapitalinstrumenten zu erfüllen, die nicht die Eigenschaften von hartem Kernkapital aufweisen, beispielsweise Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals. Damit wurde die Änderung der Kapitalzusammensetzung der Säule-2-Anforderung vorgezogen, die ursprünglich erst im Januar 2021 im Rahmen der jüngsten Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) in Kraft treten sollte. Darüber hinaus informierte die EZB die Institute über Maßnahmen, die sie ergreifen könnten, um die operative Umsetzung ihrer bankspezifischen Aufsichtsmaßnahmen flexibler zu gestalten. Des Weiteren unterstützte sie vollumfänglich den Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), den EU-weiten Stresstest um ein Jahr zu verschieben, und weitete die Verschiebung auf alle Banken aus, die 2020 am Stresstest der EZB teilnehmen sollten.

Um sicherzustellen, dass die Banken in der Bankenunion vor dem Hintergrund des Covid‑19-Schocks weiterhin ihrer Aufgabe nachkommen können, Finanzmittel für private Haushalte und Unternehmen bereitzustellen, gab die EZB-Bankenaufsicht am 20. und 27. März 2020 weitere Einzelheiten zur Umsetzung der am 12. März angekündigten Maßnahmen bekannt. Zudem verkündete sie zusätzliche Maßnahmen: So wurde den Banken weitere Flexibilität bei der aufsichtlichen Behandlung von Krediten, die durch staatliche Hilfsmaßnahmen abgesichert sind, gewährt, und sie erhielten Hilfestellung bei der Frage, wie sie bei der Anwendung des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 9 übermäßig prozyklische Effekte vermeiden können. Mit diesen Flexibilisierungen wollte die EZB ein Gleichgewicht herstellen zwischen dem Erfordernis, die Banken bei der Abfederung der Folgen des aktuellen Abschwungs zu unterstützen, und der Notwendigkeit, Verfahren für eine korrekte Risikoermittlung sowie Anreize für ein adäquates Risikomanagement beizubehalten. Zugleich sollte sichergestellt werden, dass für finanziell angeschlagene, aber ansonsten tragfähige Schuldner nur Lösungen bereitgestellt werden, die nachhaltig sind.

Als Reaktion auf die ungewöhnlich hohe Volatilität, die an den Finanzmärkten zu verzeichnen war, erläuterte die EZB am 16. April 2020 zudem, wie die Banken einen ungerechtfertigten Anstieg der Kapitalanforderungen für das Marktrisiko verhindern könnten, indem sie die aufsichtliche Komponente dieser Anforderungen vorübergehend anpassen. Durch die Maßnahme sollte die Prozyklizität verringert und den Banken ermöglicht werden, weiterhin ausreichend Marktliquidität bereitzustellen und Market-Making-Tätigkeiten durchzuführen. Mit der am 26. Juni 2020 veröffentlichten Änderung der Eigenkapitalverordnung[11] (CRR II „Quick Fix“) wurde den zuständigen Behörden unter anderem zusätzliche Flexibilität im Umgang mit der extremen Marktvolatilität während der Covid‑19-Pandemie eingeräumt. So kann die EZB Banken gestatten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 bei internen Marktrisikomodellen aufgetretenen Überschreitungen, die nicht auf Unzulänglichkeiten der internen Modelle zurückzuführen sind, unberücksichtigt zu lassen.

Um die Durchführung der Geldpolitik unter außergewöhnlichen Umständen zu erleichtern, gewährte die CRR II „Quick Fix“ den zuständigen Behörden zudem den nötigen Ermessensspielraum, um einen vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen, die gegenüber Zentralbanken bestehen, aus der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote zu gestatten, sofern die betreffende Zentralbank zuvor konsultiert wurde. Am 17. September 2020 machte die EZB von diesem Recht Gebrauch und kündigte an, dass die direkt von ihr beaufsichtigten Institute bis zum 27. Juni 2021 bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken bei der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße unberücksichtigt lassen dürften. Der Beschluss folgte auf die Erklärung des EZB-Rats, dass aufgrund der Covid‑19-Pandemie außergewöhnliche Umstände vorlägen.

Im Laufe des Sommers 2020 ermutigte die EZB die Banken weiterhin, ihre Kapital- und Liquiditätspuffer zur Kreditvergabe und zur Verlustabsorption zu verwenden. So betonte sie im Juli in einer Pressemitteilung, dass sie die Banken nicht auffordern werde, ihre Kapitalpuffer wieder aufzustocken, bevor der Kapitalverzehr seinen Höchststand erreicht habe. Die EZB verpflichtete sich ausdrücklich dazu, den Banken bis mindestens Ende 2022 eine Kapitalunterlegung unterhalb der Säule‑2-Empfehlung und der kombinierten Kapitalpufferanforderung zu gestatten, ohne dass automatisch aufsichtliche Maßnahmen ausgelöst werden. In Bezug auf die Liquiditätsdeckungsquote ist dies bis mindestens Ende 2021 zulässig. Der genaue Zeitplan, so stellte die EZB klar, werde nach dem EU‑weiten Stresstest 2021 und wie in jedem Aufsichtszyklus von Fall zu Fall je nach Situation der Bank festgelegt.

Da der Bankensektor im Eurogebiet im Frühjahr und Frühsommer 2020 eine hinreichende operative Widerstandsfähigkeit gezeigt hatte, beschloss die EZB im Juli 2020, die von ihr im März des Jahres ergriffenen sechsmonatigen Maßnahmen für operative Flexibilität nicht zu verlängern. Ausgenommen hiervon war die Frist für die Vorlage von Strategien zum Abbau notleidender Kredite (NPL) für Banken mit hohen NPL-Beständen. Dennoch wurde von diesen Banken erwartet, dass sie ihren NPL-Bestand weiterhin aktiv steuern. Darüber hinaus hat die EZB die Nachverfolgung der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung aus früheren SREP-Beschlüssen, Vor-Ort-Prüfungen und Überprüfungen interner Modelle bei den Banken wieder aufgenommen. Zudem hat sie erneut Beschlüsse zur gezielten Überprüfung interner Modelle (targeted review of internal models – TRIM) gefasst, Follow-up-Schreiben zu bankgeschäftlichen Prüfungen aufgesetzt, Beschlüsse zu Prüfungen interner Modelle getroffen und Schreiben an die Banken veröffentlicht, in denen sie ihre Erwartungen darlegte.[12] So sollten die Institute über wirksame Risikomanagementverfahren verfügen und ausreichende operative Kapazitäten vorhalten, um dem erwarteten Anstieg problembehafteter Kreditengagements begegnen zu können.

Auch Ende 2020 verfolgte die EZB die Covid‑19-Krise und ihre Auswirkungen auf den Bankensektor genau. Sie steht in engem Kontakt mit anderen Behörden und beaufsichtigten Instituten und ist bereit, den Spielraum ihres aufsichtlichen Instrumentariums auszuschöpfen, um bei Bedarf weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Empfehlungen zu Dividenden

Neben den im März 2020 ergriffenen Maßnahmen für Kapitalerleichterungen hat die EZB-Bankenaufsicht weitere Schritte unternommen, um sicherzustellen, dass sich die Banken angesichts der außerordentlich großen Unsicherheit im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie um Kapitalerhaltung bemühten. Am 27. März wandte sich die EZB mit einer Empfehlung zu Dividendenausschüttungen an die Banken. Um die Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken zu stärken und die Kreditvergabe an private Haushalte sowie an kleine und große Unternehmen zu unterstützen, empfahl sie den Banken, mindestens bis zum 1. Oktober 2020 keine Dividenden für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 auszuschütten und keine Aktienrückkäufe zur Vergütung ihrer Aktionäre zu tätigen. Dies sollte den Banken zusätzliche Kapazitäten für die Kreditvergabe bzw. Verlustabsorption verschaffen, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem dies besonders notwendig war.

Am 28. Juli verlängerte die EZB ihre Empfehlung, von Dividendenausschüttungen abzusehen, bis 1. Januar 2021. Gleichzeitig betonte sie jedoch, dass die Maßnahmen nach wie vor befristet seien und eine Ausnahme darstellten. Sie sollten die Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken sicherstellen und die Wirtschaft in einem Umfeld außergewöhnlich hoher Unsicherheit unterstützen. Wie aus der Schwachstellenanalyse hervorging, könnte die Kapitalausstattung des Bankensystems im Falle des Eintretens eines Extremszenarios deutlich sinken. Die EZB veröffentlichte außerdem ein Schreiben an die Banken, in dem sie diese dazu aufforderte, bei der variablen Vergütung äußerst zurückhaltend vorzugehen, z. B. durch eine Reduzierung des Gesamtbetrags der variablen Leistungen. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sollten die Banken nach der Empfehlung der EZB einen größeren Teil der variablen Vergütung zurückstellen und Zahlungen in Form von Instrumenten wie eigenen Aktien in Erwägung ziehen. Wie üblich hat die EZB die Vergütungspolitik der Banken weiterhin auch im Rahmen ihres SREP bewertet. Ihr Hauptaugenmerk lag dabei auf den Auswirkungen, die eine solche Politik auf die Fähigkeit einer Bank, eine solide Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten, haben kann. Die Empfehlungen der EZB zu Dividendenausschüttungen und Vergütung wurden an der entsprechenden Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) ausgerichtet.

Mit Stand zum dritten Quartal 2020 waren nach wie vor umfangreiche Kapitalpuffer verfügbar, was unter anderem auf die von der EZB und den makroprudenziellen Behörden ergriffenen Maßnahmen für Kapitalerleichterungen zurückzuführen war. Der aggregierte Kapitalspielraum erhöhte sich zum dritten Quartal 2020 von 2,8 % auf 5,3 %. Schätzungen zufolge trug die Entlastung im Hinblick auf die Säule‑2-Empfehlung 1,1 % hierzu bei, und die vorgezogenen Säule‑2-Anforderungen machten 0,5 % aus, während die Beschränkung der Dividendenausschüttungen, die Übergangsbestimmungen für IFRS 9 und die Entlastung bei makroprudenziellen Puffern mit jeweils 0,3 % zu Buche schlugen.

Im vierten Quartal 2020 überprüfte die EZB ihre Position bezüglich Dividenden und Vergütungen. Daraufhin veröffentlichte sie am 15. Dezember 2020 eine überarbeitete Empfehlung, in der sie die Banken aufforderte, bei Dividendenzahlungen und Aktienrückkäufen äußerste Zurückhaltung walten zu lassen. Aus diesem Grund sollten die Banken in Erwägung ziehen, bis zum 30. September 2021 von Dividendenausschüttungen und Aktienrückkäufen abzusehen oder solche Ausschüttungen zu begrenzen. Angesichts der anhaltenden Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid‑19-Pandemie erwartet die EZB, dass Dividendenzahlungen und Aktienrückkäufe weiterhin unter 15 % des akkumulierten Gewinns für 2019 und 2020 liegen und bezogen auf die Quote des harten Kernkapitals (CET1-Quote) 20 Basispunkte nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Die EZB machte ihre Erwartung deutlich, dass Banken, die Dividendenzahlungen oder Aktienrückkäufe planen, profitabel sein und eine robuste Kapitalentwicklung aufweisen müssen. Sie legte diesen Banken nahe, Kontakt zu ihrem jeweiligen gemeinsamen Aufsichtsteam (Joint Supervisory Team – JST) aufzunehmen, um zu erörtern, ob die Höhe der beabsichtigten Ausschüttung umsichtig ist. In einem weiteren Schreiben an die Banken bekräftigte die EZB ihren Standpunkt zu variablen Vergütungen. Ihre Empfehlung beruhte auf einer Bewertung der Stabilität des Finanzsystems und wurde in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB erstellt.

1.2 Aufsichtsprioritäten und -projekte im Jahr 2020

1.2.1 Aufsichtsprioritäten für 2020 und pragmatischer SREP-Ansatz

Im Jahr 2020 sah sich die EZB aufgrund des Covid‑19-Ausbruchs veranlasst, ihre aufsichtlichen Prioritäten, Prozesse und Tätigkeiten anzupassen, um die Banken bei der Finanzierung der Wirtschaft zu unterstützen und zugleich zur Bewältigung der pandemiebedingten operativen Herausforderungen beizutragen. Vor diesem Hintergrund haben die JSTs ihre Maßnahmen neu priorisiert und dabei den Schwerpunkt auf die Fähigkeit der Banken ausgerichtet, mit den Auswirkungen der Pandemie umzugehen.

Die Aufsicht erörterte mit den Instituten daher proaktiv einzelne Maßnahmen, darunter die Anpassung von Zeitplänen, Prozessen und Fristen für Vor-Ort-Prüfungen und die Überprüfung interner Modelle. Zudem wurden die Zeiträume für bestimmte nichtkritische Aufsichtsmaßnahmen und Datenabfragen verlängert.

Bei ihrer jährlichen Kerntätigkeit, dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP), verfolgte die EZB-Bankenaufsicht einen pragmatischen Ansatz im Einklang mit den EBA-Leitlinien[13].

2020 überprüfte die EZB-Bankenaufsicht wegen Covid-19-Ausbruch ihre aufsichtlichen Prioritäten, Prozesse und Aktivitäten und ging beim SREP pragmatisch vor

Den Fokus dieses pragmatischen SREP-Ansatzes im Jahr 2020 legte die EZB auf die Fähigkeit der Banken, die sich aus der anhaltenden Krise ergebenden Herausforderungen und Risiken in Bezug auf Kapitalausstattung und Liquidität zu bewältigen. Die EZB beschloss generell, die zusätzlichen Kapitalanforderungen, d. h. die Säule-2-Anforderungen (Pillar 2 requirements – P2R) und die Säule-2-Empfehlungen (Pillar 2 guidance – P2G), nicht zu ändern und die SREP-Scorewerte nur dann zu aktualisieren, wenn die Änderungen im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt waren. Zudem wurde beschlossen, aufsichtliche Bedenken in Form von qualitativen Empfehlungen mitzuteilen. Die JSTs griffen darüber hinaus auf die Ergebnisse der Schwachstellenanalyse der EZB zurück, um neue Schwachstellen zu identifizieren und die Finanz- und Kapitalprojektionen der Banken zu hinterfragen. Die Analyseergebnisse flossen anschließend in die SREP-Bewertungen ein.

Im Einklang mit der im Januar 2020 gestarteten Initiative, die im Rahmen des SREP ermittelten aufsichtlichen Kapitalanforderungen zu veröffentlichen, um mehr Transparenz für Banken und Investoren zu schaffen, gab die EZB im Januar 2021 die aggregierten Ergebnisse des SREP mit einer Aufschlüsselung nach Geschäftsmodell und unter Angabe der Säule-2-Anforderungen der einzelnen Banken inklusive der entsprechenden Kapitalzusammensetzung bekannt.[14] Die SREP-Anforderungen und ‑Empfehlungen (ohne Berücksichtigung der systemischen Puffer und des antizyklischen Kapitalpuffers) für das Gesamtkapital waren 2020 im Schnitt mit rund 14 % unverändert. Die Anforderungen für das harte Kernkapital (CET1-Kapital) sanken indes von 10,6 % im Jahr 2019 auf 9,6 %, was auf die neuen Kriterien für die Qualität des zur Erfüllung der Säule-2-Anforderungen erforderlichen Eigenkapitals zurückzuführen war. Den Banken wurde zudem gestattet, die Säule-2-Anforderungen zum Teil auch mit Kapitalinstrumenten zu erfüllen, die nicht die Eigenschaften von hartem Kernkapital aufweisen. Damit wurde eine Maßnahme vorgezogen, die ursprünglich erst im Januar 2021 im Rahmen der jüngsten Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) in Kraft treten sollte. Neben Kapitalanforderungen und -empfehlungen erhielten alle Banken im Berichtsjahr auch qualitative Empfehlungen. Diese betrafen zumeist die interne Governance (vor allem interne Kontrollfunktionen, das Leitungsorgan und bestehende wie auch neu aufgetretene Datenaggregationsprobleme) sowie das Kreditrisiko (hauptsächlich im Hinblick auf Kreditklassifizierung, Risikovorsorge und Klippeneffekte). Gegenüber dem vorherigen SREP-Zyklus (2019) nahmen die Feststellungen beim Kreditrisiko und bei den Geschäftsmodellen deutlich zu. Bei der internen Governance und dem Eigenkapital blieben sie hingegen weitgehend stabil, wenngleich die meisten Feststellungen absolut gesehen auch 2020 auf die interne Governance entfielen.

1.2.2 Arbeit in Bezug auf die Kreditvergabestandards

Um die Qualität der Kreditvergabekriterien der Banken zu bewerten, startete die EZB-Bankenaufsicht 2019 ein themenspezifisches Projekt, bei dem Daten zur Neukreditvergabe der Banken im Euroraum von 2016 bis 2018 erhoben wurden. Die Ergebnisse wurden im Juni 2020 veröffentlicht.[15] Die Arbeit der EZB-Bankenaufsicht in Bezug auf die Kreditvergabestandards ergänzt die laufenden strategischen Bemühungen zum Management des Bestands an notleidenden Krediten (NPLs).

Der Bericht über die SIs zeigte einige Schwachstellen bei den Praktiken auf, die Banken in den vergangenen Jahren bei der Vergabe und Bepreisung neuer Kredite angewendet haben. Insbesondere lockerten die Institute ihre Vergabestandards für Kredite an private Haushalte. Die Analyse ergab auch, dass Banken mit einem hohen Bestand an NPLs bei der Vergabe von Wohnungsbaukrediten tendenziell konservativer eingestellt waren als andere Banken. Außerdem trugen nicht alle Institute der risikobasierten Preisgestaltung ausreichend Rechnung, vor allem wenn es darum ging, sicherzustellen, dass die Kreditbepreisung zumindest die erwarteten Verluste und Kosten abdeckte. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine bessere risikobasierte Preisgestaltung bei Banken, die interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten.

Aus der 2019 gestarteten Datenerhebung der EZB-Bankenaufsicht zur Neukreditvergabe der Banken im Euroraum ging eine Zunahme der SI-Kredite an private Haushalte hervor, was zum Teil durch stark steigende Wohnimmobilienpreise bedingt war, aber nicht vollständig durch höhere Haushaltseinkommen gestützt wurde

Die Kreditvergabe an private Haushalte nahm von 2016 bis 2018 deutlich zu, was zum Teil auf stark steigende Wohnimmobilienpreise zurückzuführen war, aber nicht vollständig durch einen Anstieg des Einkommens der privaten Haushalte gestützt wurde (siehe Grafik 14). Aufgrund dessen verschlechterten sich die wichtigsten einkommensbasierten Risikoindikatoren (key risk indicators – KRIs) für die Bestände an Wohnimmobilien- und Konsumentenkrediten, während sich die Margen verringerten.

Bei der Neukreditvergabe an nichtfinanzielle Unternehmen hingegen zeigte sich ein gemischtes Bild. Die wichtigsten Risikoindikatoren für den Bestand an Krediten an nichtfinanzielle Gegenparteien verbesserten sich (siehe Grafik 15), wenngleich die Kreditstrukturen mit zunehmenden Risiken verbunden waren und die Margen auch in diesem Portfolio zurückgingen. Die JSTs führen im Rahmen der laufenden Aufsicht gezielte Folgebewertungen durch.

Grafik 14

Wohnimmobilienkredite: Kreditwachstum und makroökonomische Faktoren

(durchschnittliche Jahreswachstumsrate zwischen 2016 und 2018; in %)

Quellen: ECB Banking Supervision credit underwriting data collection 2019, Eurostat.
Anmerkung: Für Griechenland wurden 2018 keine Angaben zum Hauspreisindex gemeldet. Den Durchschnittswerten für den Euroraum und die einzelnen Länder liegen balancierte Daten zugrunde.

Neben der Erhebung von Daten zur Kreditvergabe der bedeutenden Institute führte die EZB-Bankenaufsicht in enger Zusammenarbeit mit den NCAs auch eine SSM-weite Querschnittsanalyse der Kreditvergabepraktiken kleinerer Banken durch, die auf einer Stichprobe basierte. Bei der Datenerhebung in Bezug auf weniger bedeutende Institute wurde der Grundsatz der Proportionalität berücksichtigt. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass es für die meisten in die Stichprobe einbezogenen LSIs eine große Herausforderung darstellte, Daten zu Kreditrisikoindikatoren zur Verfügung zu stellen. Die LSIs verzeichneten ein erheblich stärkeres Kreditwachstum als die SIs. Auch die Belastung ihrer Kreditnehmer stieg deutlich an. Der intensive Wettbewerb setzte die Kreditmargen der LSIs weiter unter Druck, wodurch diese gezwungen waren, ihre Geschäfts- und Risikostrategien anzupassen. Die Preisgestaltung im Kreditgeschäft der LSIs wies eine sehr schwache Korrelation mit dem zugrunde liegenden Kreditrisiko auf. Die EZB und die NCAs werden weitere Aktivitäten mit Blick auf Feststellungen aus der Erhebung zu den Kreditvergabestandards der LSIs durchführen.

Grafik 15

Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs): Verbesserung der wichtigsten Risikoindikatoren

(NBV-gewichteter Durchschnitt des TDER, D/E und ICR)

Quellen: ECB Banking Supervision credit underwriting data collection 2019; European Commission Annual Report on European SMEs 2017/2018 and 2018/2019.
Anmerkung: NBV = Neugeschäftsvolumen (new business volume), TDER = Verhältnis von Gesamtverschuldung zu EBITDA (total debt-to-EBITDA ratio), D/E = Verschuldungskoeffizient (debt-to-equity ratio), ICR = Zinsdeckungsgrad (interest coverage ratio). Die Durchschnittswerte werden mit dem KMU-Bestand oder, sofern verfügbar, den Daten zum NBV der einzelnen Institute gewichtet und basieren auf balancierten Daten.

1.2.3 Arbeit in Bezug auf notleidende Kredite

NPL-Bestände der SIs verringerten sich von 2014 bis 2020 um etwa 50 %

Der von bedeutenden Instituten gehaltene Bestand an notleidenden Krediten sank von rund 1 Billion € (NPL-Quote von 8 %) bei Aufnahme der Tätigkeit der europäischen Bankenaufsicht Ende 2014 auf 485 Mrd € (NPL-Quote von 2,82 %) Ende September 2020. Dies entspricht einer Verringerung um rund 50 % (siehe Grafik 16). Die NPL-Quote der weniger bedeutenden Institute ging ab 2016 ebenfalls zurück. Sie verringerte sich von 4,4 % auf 2,1 % im Juni 2020.

Grafik 16

Entwicklung des NPL-Bestands bedeutender Institute

(linke Skala: in %; rechte Skala: in Mrd €)

Quelle: EZB.

Im Jahr 2019 verringerten Banken mit hohem NPL-Bestand[16] das Volumen dieser Kredite um 23 % und übertrafen damit ihr jährliches Abbauziel.

Grafik 17

Vergleich zwischen geplantem und tatsächlichem NPL‑Abbau bei Banken mit hohem NPL-Bestand für das Gesamtjahr 2019

(x-Achse: Ursachen für NPL-Anstieg und -Abbau; y-Achse: in Mrd €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Stichprobe von 30 SIs.

Die Covid-19-Pandemie stellt die Banken vor erhebliche Herausforderungen. Einerseits müssen bedeutende Institute voraussichtlich zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um ihren Bestand an notleidenden Krediten weiter zu reduzieren, wenngleich dieser bis Juni 2020 weitgehend stabil geblieben ist und sich dann im dritten Quartal 2020 von 503 Mrd € auf 485 Mrd € verringert hat. Andererseits dürften die negativen Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft zu einem Anstieg der NPLs führen. Daher kommt es entscheidend darauf an, dass die SIs die richtige Balance finden, um einerseits eine übermäßige Prozyklizität zu vermeiden und andererseits sicherzustellen, dass die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, in der Bilanz angemessen abgebildet werden.

Insbesondere drohen gravierende Klippeneffekte, sobald staatliche Hilfsmaßnahmen auslaufen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass die Banken das Kreditrisiko in ihren Bilanzen korrekt ermitteln und abbilden und aus operativer Sicht auf den Umgang mit einer zunehmenden Zahl an finanziell angeschlagenen Schuldnern vorbereitet sind. Verzögerungen bei der Erkennung einer Verschlechterung der Aktiva-Qualität und der Einleitung entsprechender Gegenmaßnahmen würden prozyklische Effekte verstärken und die Fähigkeit des Bankensektors beeinträchtigen, die wirtschaftliche Erholung zu unterstützen.

Wird rechtzeitig eine tragfähige Restrukturierung vorgenommen, so kann der Restwert der Forderungen maximiert und der Aufbau von NPL-Beständen verhindert werden. Ein hohes Volumen an notleidenden Krediten führt zu einem Anstieg der Refinanzierungskosten und einem Rückgang der Ertragskraft. Dies wiederum wirkt sich nachteilig auf die Fähigkeit der Banken aus, zur Konjunkturerholung beizutragen.

Eine Verschiebung von Reklassifizierungen und einer angemessenen Risikovorsorge auf einen Zeitpunkt nach Auslaufen der Moratorien würde Klippeneffekte, eine stärkere Reduktion des Verschuldungsgrades und damit eine höhere Prozyklizität nach sich ziehen. Eine als unangemessen wahrgenommene Bewertung und Klassifizierung von Krediten durch die Banken würde das Vertrauen der Anleger in den Bankensektor beeinträchtigen und so die Refinanzierungskosten erhöhen. Eine kräftige Reduktion des Verschuldungsgrades und ein Anstieg der Refinanzierungskosten beschränken die Banken in ihren Möglichkeiten, die Erholung der Wirtschaft zu unterstützen.

Die Bankenaufsicht der EZB reagierte auf den Ausbruch der Covid-19-Pandemie mit einer Vielzahl an Initiativen und externen Mitteilungen, die sich auf das Kreditrisiko bezogen.[17] Unter Einhaltung der EBA‑Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen[18] gewährte die EZB den Banken zudem Flexibilität hinsichtlich der Forbearance-Einstufung und der Beurteilung des Eintritts einer krisenbedingten Restrukturierung bei Risikopositionen, die Moratorien gemäß den Kriterien der EBA-Leitlinien unterliegen.

Die aufsichtlichen Initiativen und Mitteilungen der EZB sollen sicherstellen, dass bedeutende Institute über Verfahren für ein wirksames Kreditrisikomanagement und ausreichende operative Kapazitäten verfügen, um zu gewährleisten, dass das Kreditrisiko in ihren Bilanzen angemessen beurteilt, eingestuft und bemessen wird. Dies dürfte dazu beitragen, die Verschlechterung der Aktiva-Qualität bei den Banken in Grenzen zu halten und somit Klippeneffekte soweit möglich abzuschwächen. Die JSTs stehen mit den SIs im Austausch, um die Umsetzung der aufsichtlichen Erwartungen im Hinblick auf das Kreditrisiko zu verfolgen.

Darüber hinaus beschloss die EZB, die Frist für die Vorlage von Strategien zum Abbau notleidender Kredite durch Banken mit hohem NPL-Bestand um zwölf Monate auf März 2021 zu verschieben. Die EZB-Bankenaufsicht stellte zudem klar, dass die Erwartungen an die Deckung notleidender Risikopositionen (non-performing exposures – NPE) für den bereits vor Pandemieausbruch aufgebauten NPL-Bestand vollständig bestehen bleiben.

Im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Überwachungsfunktion (Oversight) in Bezug auf weniger bedeutende Institute nahm die EZB weiterhin Beurteilungen vor, inwieweit die NCAs die EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen[19] umsetzten. Darüber hinaus führte die EZB mit Unterstützung der NCAs eine Schwachstellenanalyse im Hinblick auf das Kreditrisiko durch, um die potenziellen Auswirkungen der Covid‑19-Krise auf die LSIs besser zu verstehen, wobei auch die kreditrisikomindernde Wirkung nationaler Maßnahmen berücksichtigt wurde. Im Jahr 2021 soll im Zuge von Folgeaktivitäten insbesondere beurteilt werden, wie das Auslaufen der nationalen Hilfsmaßnahmen die Kreditrisikoprofile der LSIs beeinflusst und inwiefern die LSIs auf einen möglichen Anstieg der Kreditausfälle vorbereitet sind.

1.2.4 Gezielte Überprüfung interner Modelle

Die gezielte Überprüfung interner Modelle (targeted review of internal models – TRIM) erfolgte im Rahmen eines von 2016 bis 2020 durchgeführten Projekts, um die Eignung und Angemessenheit der internen Modelle der Institute zu beurteilen und die diesbezügliche Aufsichtspraxis innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu harmonisieren. Dadurch hat sich ein SSM-weites gemeinsames Verständnis der regulatorischen Anforderungen an interne Modelle herausgebildet, das im Leitfaden der EZB zu internen Modellen zum Ausdruck kommt. Dies trägt dazu bei, einer unerwünschten (d. h. nicht risikobasierten) Variabilität der risikogewichteten Aktiva (RWA) entgegenzuwirken und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Banken in den am SSM teilnehmenden Ländern zu gewährleisten.

200 Vor-Ort-Prüfungen bei 65 SIs im Rahmen des TRIM-Projekts durchgeführt

Nach vier Jahren steht TRIM nunmehr vor dem Abschluss. Von 2017 bis 2019 fanden dabei 200 Vor-Ort-Prüfungen bei 65 bedeutenden Instituten statt, im Zuge derer die internen Modelle für das Kredit-, Markt- und Kontrahentenrisiko unter die Lupe genommen wurden. Die Prüfungen erfolgten auf der Grundlage eines hierfür entwickelten gemeinsamen methodischen Ansatzes, der auf standardisierten Datenabfragen und einheitlichen Prüfungstechniken und ‑tools basierte. Darüber hinaus wurden Qualitätssicherungen auf mehreren Ebenen sowie Quervergleiche und Querschnittsanalysen durchgeführt, um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse zu gewährleisten.

Die bei den TRIM-Prüfungen identifizierten Fälle, in denen regulatorische Anforderungen nicht erfüllt wurden, führten zu über 5 800 Feststellungen in allen Risikoarten. Bei etwa 30 % der Fälle handelte es sich um höhergewichtige Prüfungsfeststellungen.

Aus dem TRIM-Projekt ergeben sich daher umfassende aufsichtliche Folgemaßnahmen bei den geprüften Instituten, von denen in den kommenden Jahren erwartet wird, dass sie die ermittelten Schwachstellen beseitigen und die neuen regulatorischen Anforderungen umsetzen. Bis Ende 2020 wurden im Nachgang zu den TRIM-Prüfungen 179 Beschlüsse gefasst, die unterschiedliche aufsichtliche Maßnahmen (in Form von Verpflichtungen, Empfehlungen und Beschränkungen) vorsehen und zum Teil mit erheblichen quantitativen Auswirkungen auf die RWA-Beträge verbunden sind.

Voraussichtlicher Abschluss des TRIM-Projekts im ersten Halbjahr 2021

Die im März 2020 von der EZB-Bankenaufsicht als Reaktion auf den Covid-19-Ausbruch gewährte operative Flexibilität beinhaltete einen sechsmonatigen Aufschub von Beschlüssen zu TRIM-Prüfungen, von Follow‑up-Schreiben zu Vor‑Ort-Prüfungen und von Beschlüssen zu anderen Überprüfungen interner Modelle, die den Instituten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mitgeteilt worden waren. Infolgedessen wurde der Abschluss des TRIM-Projekts vom Jahr 2020 auf das erste Halbjahr 2021 verschoben.

1.2.5 Arbeit in Bezug auf ICAAP und ILAAP

Damit die Banken ihre Widerstandsfähigkeit steigern, ihren Geschäftsbetrieb über den gesamten Konjunkturzyklus hinweg aufrechterhalten und wirtschaftlichen Schocks standhalten können, bedarf es robuster bankinterner Prozesse zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP) und zur Sicherstellung einer angemessenen Liquiditätsausstattung (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process – ILAAP). Durch beide Prozesse soll gewährleistet werden, dass die Banken ihre Kapital- und Liquiditätsrisiken unter Verwendung institutseigener Ansätze in geeigneter Weise strukturiert messen und steuern.

Kapital und Liquidität entscheidend für die Widerstandsfähigkeit von Banken

Die EZB-Bankenaufsicht hat verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Banken bei der Einrichtung ihrer ICAAPs und ILAAPs als nützliche Rahmenprozesse für das Risikomanagement zu unterstützen. Die ICAAPs und ILAAPs werden im Zuge des SREP regelmäßig überprüft. Im Jahr 2018 veröffentlichte die EZB Leitfäden zum ICAAP und zum ILAAP. Darin präzisierte sie ihre Erwartungen an diese Prozesse. 2019 führte sie eine umfassende Analyse durch, um die ICAAP-Praktiken von 37 SIs im Hinblick auf die aufsichtlichen Erwartungen zu untersuchen. Die Analyseergebnisse wurden im August 2020 im Bericht der EZB über die ICAAP-Praktiken der Banken (ECB Report on banks’ ICAAP practices) veröffentlicht. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Banken ihre ICAAPs in den vergangenen Jahren zwar deutlich verbessert haben, jedoch weitere Anstrengungen erforderlich sind. Handlungsbedarf besteht vor allem in drei wesentlichen Bereichen:

Erstens sind die Datenqualitätsrahmen vieler Banken nach wie vor unzureichend. Dies könnte die Institute in ihrer Fähigkeit beeinträchtigen, fundierte Entscheidungen auf der Basis zuverlässiger und rasch abrufbarer Daten zu treffen.

Zweitens tragen zahlreiche Banken nicht allen Risikofaktoren Rechnung, die sich wesentlich auf ihr internes Kapital auswirken können. Wie aus Grafik 18 ersichtlich, wurden zum Beispiel Schwachstellen hinsichtlich der Art und Weise festgestellt, wie Banken die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals bewerten, um ihren internen Kapitalbedarf zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (Annahme einer fortgeführten Geschäftstätigkeit) zu ermitteln. Generell ließen sich auch Mängel dahingehend erkennen, wie Banken den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert ihres Kapitals bestimmen, wenn es darum geht, ökonomische Risiken abzudecken (Orientierung am wirtschaftlichen Wert). Banken, die es darüber hinaus versäumen, alle wesentlichen wirtschaftlichen Risiken zu identifizieren und zu quantifizieren, sind möglicherweise nicht in der Lage, eine aus ökonomischer Perspektive angemessene Kapitalausstattung zu gewährleisten. Dies kann ihre finanzielle Widerstandsfähigkeit insgesamt schwächen.

Drittens müssen Stresstests – wie in Grafik 19 dargestellt – noch wirksam in die Risikomanagementprozesse der Institute integriert werden. Die Covid‑19-Pandemie hat gezeigt, dass Banken vielen unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind, die unerwartet eintreten können. Dennoch behalten zahlreiche Institute das wirtschaftliche Umfeld nicht systematisch im Blick, um neue Gefahren zu erkennen. Außerdem stellen sie ihre Stresstestszenarien und entsprechenden Kapazitäten nicht regelmäßig auf den Prüfstand. Dies kann ihre Fähigkeit, wirksam auf Stresssituationen zu reagieren, schwer beeinträchtigen.

Grafik 18

Berücksichtigung der Annahme einer fortgeführten Geschäftstätigkeit und der Orientierung am wirtschaftlichen Wert bei der Bestimmung des internen Kapitals

Annahme einer fortgeführten Geschäftstätigkeit und Orientierung am wirtschaftlichen Wert

Quelle: ECB report on banks’ ICAAP practices, Grafik 26.

Grafik 19

Stresstestverfahren zur Identifizierung neuer Risiken für die Angemessenheit der Kapitalausstattung

Verfügt die Bank über ein Verfahren zur Beobachtung und Identifizierung neuer Risiken, Schwachstellen und Veränderungen des Umfelds?

Quelle: ECB report on banks’ ICAAP practices, Grafik 43.

Geeignete ICAAP-Verfahren in einer Krise genauso wichtig wie in normalen Zeiten

Die genannte Analyse wurde vor dem Ausbruch des Coronavirus durchgeführt. Die EZB ist jedoch davon überzeugt, dass geeignete ICAAP-Verfahren in extremen Stressphasen ebenso wichtig sind wie in normalen Zeiten. Gut konzipierte ICAAPs sind für ein wirksames Risikomanagement, die finanzielle Solidität und die langfristige Tragfähigkeit der Institute von zentraler Bedeutung.

SREP-Bewertung für 2020 zeigte Mängel bei Stresstestverfahren sowie bei der Kapital- und Liquiditätsplanung der Banken auf

Im Rahmen des pragmatischen Ansatzes für den SREP-Zyklus 2020 stellte die EZB-Bankenaufsicht Mängel bei den ICAAP- und ILAAP-Praktiken der Banken fest, die die Zuverlässigkeit der zukunftsgerichteten Projektionen der Institute schmälern und deren Fähigkeit, die Kapital- und Liquiditätsausstattung während der Covid‑19-Krise erfolgreich zu steuern, einschränken könnten. Die Banken werden aufgefordert, die Auswirkungen der pandemiebedingten Entwicklungen und das Potenzial für schwerwiegendere Folgen der Coronakrise in ihren Basisszenarien und adversen Szenarien konsequent zu erfassen.

ICAAP und ILAAP werden im SREP noch an Bedeutung gewinnen

Der SREP wird künftig noch stärker auf den ICAAP und den ILAAP abstellen, was den Banken einen Anreiz bieten sollte, ihre internen Prozesse fortwährend zu verbessern. Darüber hinaus wird die EZB-Bankenaufsicht bei der Bestimmung der Säule‑2-Anforderungen Risikofaktoren stärker berücksichtigen. Dies dürfte die Banken dazu veranlassen, die verschiedenen Risiken, denen sie ausgesetzt sind, genauer zu identifizieren.

1.2.6 IT- und Cyberrisiken

Im Berichtsjahr wurden Cyberkriminalität und IT-Schwachstellen erneut als wesentliche Risikofaktoren des Bankensektors ermittelt. Um die Widerstandsfähigkeit der Institute in diesem Bereich zu stärken, bestand eine Aufsichtspriorität des Jahres 2020 darin, die IT- und Cyberrisiken der Banken mithilfe aufsichtlicher Maßnahmen zu beurteilen. Zu diesen Maßnahmen zählten Vor-Ort-Prüfungen und der jährliche SREP, wobei auch Angaben im Rahmen des Meldeverfahrens des SSM für Cybervorfälle berücksichtigt und sonstige bankspezifische Aktivitäten sowie Querschnittsaufgaben durchgeführt wurden.

Als die Banken begannen, Zweigstellen zu schließen und zur Arbeit im Homeoffice überzugehen, wurden zuverlässige IT-Systeme zur unabdingbaren Voraussetzung. Vor diesem Hintergrund zählen für die EZB-Bankenaufsicht IT- und Cyberrisiken zu den größten Risiken im Zusammenhang mit Covid‑19. So meldeten die beaufsichtigten Banken der EZB im Berichtsjahr eine höhere Zahl an schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfällen (insbesondere solche, hinter denen eine böswillige Absicht stand).[20] Bislang haben derartige Vorfälle meist nur dazu geführt, dass die Dienste der Banken oder die ihrer externen Anbieter nicht verfügbar waren. Die Zunahme der Cybersicherheitsvorfälle zeigt jedoch, dass die Banken ihre IT‑Systeme widerstandsfähiger gestalten und diesbezügliche Mängel beseitigen müssen. Dazu gehören eine zu komplexe IT-Architektur sowie die Tatsache, dass Banken bei ihren kritischen Geschäftsprozessen von einer hohen Zahl an End‑of‑Life-Systemen (EOL‑Systemen) im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) abhängig sind.

Im Juni 2020 veröffentlichte die EZB-Bankenaufsicht ihren Jahresbericht über die Ergebnisse des SREP-Fragebogens zu IT-Risiken[21], den sie zusammen mit den NCAs erstellt hatte. In diesem Fragebogen wurden die Banken aufgefordert, ihre IT‑Risiken selbst zu bewerten. Der Bericht, der auf den im ersten Quartal 2019 eingereichten Fragebögen beruht, enthält wichtige Erkenntnisse zum Umgang der Banken mit IT-Risiken. So wuchs das Outsourcing-Budget der Banken im Verlauf des Jahres 2018 bis Anfang 2019 weiter an, wobei Cloud-Dienste an Bedeutung gewannen. Bedenklich war dabei, dass auch die Zahl der für kritische Geschäftsprozesse eingesetzten EOL-Systeme weiter stieg. Zudem stellte das Datenqualitätsmanagement nach wie vor den am wenigsten ausgereiften Risikokontrollbereich dar.

Die EZB-Bankenaufsicht leistete darüber hinaus auch Beiträge zu Veröffentlichungen internationaler Arbeitsgruppen, die sich mit diesen Themen befassen. Dabei handelte es sich um das Konsultationspapier des Finanzstabilitätsrats (FSB) zu wirksamen Verfahren zur Abwehr und Bewältigung von Cybervorfällen[22], das Konsultationspapier des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zu den Grundsätzen für operationelle Resilienz[23] und die im Juni 2020 in Kraft getretenen EBA-Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken[24].

1.2.7 Brexit

EZB-Bankenaufsicht setzt Überwachung bankseitiger Umsetzung der Zielmodelle für die Zeit nach dem Brexit fort

Das Vereinigte Königreich trat am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union (EU) aus. Im darauffolgenden Übergangszeitraum hatte das EU-Recht sowohl für das Vereinigte Königreich als auch im Vereinigten Königreich weiterhin Gültigkeit. Dieser Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Im Berichtsjahr arbeitete die EZB-Bankenaufsicht daran, sicherzustellen, dass Banken und Aufsichtsbehörden auf das Ende der Übergangsphase vorbereitet waren. Die Umsetzung der Pläne, die von den Banken für die Zeit nach dem Brexit erstellt worden waren, wurde von ihr genau überwacht.

Über das gesamte Jahr 2020 hinweg verfolgte die EZB-Bankenaufsicht die politischen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und beurteilte deren Auswirkungen aus aufsichtlicher Perspektive. Darüber hinaus leistete die EZB einen fachlichen Beitrag zur Arbeit der europäischen Aufsichtsbehörden und stellte sicher, dass zentrale aufsichtliche Fragestellungen berücksichtigt wurden.

Im Rahmen der laufenden Aufsicht über die SIs aktualisierte die EZB-Bankenaufsicht kontinuierlich ihre Einschätzung, wie sich das mögliche Szenario eines ungeordneten Brexit ohne Anerkennung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Aufsichtsregimes (d. h. ohne Äquivalenz) nach dem Ende des Übergangszeitraums in einigen Bereichen – wie etwa Wertpapierdienstleistungen und Handelsplätze – auf bedeutende Institute auswirken würde. Die EZB-Bankenaufsicht riet den Banken dazu, sich weiterhin für alle möglichen Brexit-Szenarien zu wappnen, und forderte sie auf, Maßnahmen zur Minderung möglicher Risiken im Zusammenhang mit einem ungeordneten Brexit zu ergreifen. Die von den Banken für das Ende der Übergangsphase getroffenen Vorbereitungen wurden insgesamt als ausreichend erachtet. Anfang Januar 2021 wurden keine Marktstörungen bei den Finanzdienstleistungen festgestellt.

Die Bankenaufsicht der EZB überwachte weiterhin die Umsetzung der Brexit-Pläne der SIs, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU betroffen waren. Damit wollte sie sicherstellen, dass die Institute die für die Zeit nach dem Brexit angestrebten Betriebsmodelle (Zielmodelle) innerhalb der vereinbarten Fristen realisieren. Die horizontale Überwachung wurde durch bankspezifische Folgemaßnahmen ergänzt. Bei Feststellung von Mängeln wurden zudem Aufsichtsmaßnahmen ergriffen. Einige Banken müssen weitere Anstrengungen in den Bereichen interne Governance, Geschäftsanbahnung, Buchungsmodelle, Finanzierung, Überprüfung und Anpassung von Verträgen mit EU-Kunden und konzerninternen Regelungen sowie IT-Infrastruktur und Berichterstattung unternehmen, um die aufsichtlichen Erwartungen der EZB vollständig zu erfüllen.

Auch im Jahr 2020 legte die EZB-Bankenaufsicht ihre Erwartungen im Zusammenhang mit dem Brexit in mehreren Artikeln im Supervision Newsletter, in Beiträgen im Supervision Blog und mittels bilateraler Gespräche mit den beaufsichtigten Instituten dar.[25]

Nach dem Brexit wird die Bankenaufsicht der EZB die bankseitige Umsetzung der Zielmodelle weiterhin überwachen. Im Blickpunkt werden dabei wesentliche aufsichtliche Fragen stehen, die sich beim Übergang zum neuen Aufsichtsregime ergeben. Gemäß dem 2019 beschlossenen neuen Kooperationsrahmen setzen die EZB-Bankenaufsicht und die britischen Aufsichtsbehörden ihre Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Banken fort, die sowohl in am SSM teilnehmenden Ländern als auch im Vereinigten Königreich tätig sind.

1.2.8 FinTech und Digitalisierung

Im Berichtsjahr arbeitete die EZB-Bankenaufsicht weiter an ihrem Ansatz für die Beaufsichtigung der Verwendung von Finanztechnologien (FinTech) durch SIs und LSIs. Dabei ging es darum, ein gemeinsames Verständnis der mit FinTech verbundenen Risiken zu entwickeln und den Aufsichtsbehörden methodische Unterstützung zukommen zu lassen und entsprechende Instrumente bereitzustellen.

Die EZB-Bankenaufsicht stand nach wie vor im Austausch mit NCAs, SIs, LSIs und sonstigen relevanten Marktteilnehmern, um besser zu verstehen, wie Banken innovative Technologien einsetzen und welche Konsequenzen dies für ihr Geschäftsmodell und Risikomanagement hat. In diesem Zusammenhang beobachtete sie kontinuierlich die Entwicklungen am Markt und neu aufkommende Risiken, darunter auch die Auswirkungen der Covid‑19-Pandemie auf Digitalisierung und Innovation im Bankensektor. Die Pandemie hat gezeigt, dass die der europäischen Bankenaufsicht unterstehenden Institute ihre operationelle Resilienz selbst in Zeiten aufrechterhalten können, in denen die Arbeit im Homeoffice deutlich auf dem Vormarsch ist. Digitalisierte Systeme können dazu beitragen, Kosten zu senken und die Erwartungen der zunehmend digital orientierten Bankkunden zu erfüllen. Daher müssen digitaler Wandel und Innovationen auch weiterhin ganz oben auf der Agenda der Banken stehen, wenn diese sich im starken Wettbewerb behaupten wollen.

Am 27. August 2020 veröffentlichte die EZB den Beitrag des ESZB und der europäischen Bankenaufsicht zur Konsultation der Europäischen Kommission bezüglich einer neuen digitalen Finanzstrategie (ESCB/European banking supervision response to the European Commission’s public consultation on a new digital finance strategy for Europe/FinTech action plan). Dieser enthielt detaillierte Stellungnahmen zu den verschiedenen Punkten, die in der Strategie der Kommission berücksichtigt werden sollen. Die EZB unterstützt weitgehend die Schwerpunktbereiche, die von der Europäischen Kommission in ihrem Konsultationsdokument identifiziert wurden. Mit diesen Schwerpunktbereichen soll die Digitalisierung des Finanzsektors in der EU gefördert werden, die nach dem Ausbruch des Coronavirus sogar noch an Bedeutung gewonnen hat. Die EZB stimmt zu, dass Digitalisierung und Innovationen für die Finanzinstitute, das Finanzsystem und die Gesamtwirtschaft von großem Nutzen sein können. Sie ist jedoch der Auffassung, dass beim digitalen Wandel des Bankensektors auch alle damit verbundenen Risiken beachtet werden müssen. Zwar hat die Pandemie die Digitalisierung der Banken beschleunigt und verdeutlicht, wie wichtig es ist, in Innovationen zu investieren, doch zeigte sie auch zusätzliche Herausforderungen auf, die weiter beobachtet und in den bankinternen Rahmen für die Risikobereitschaft berücksichtigt werden müssen.

Die EZB ist Mitglied verschiedener Gruppen und Netzwerke, die auf internationaler und europäischer Ebene tätig sind. Dort bringt sie ihre Erfahrungen und ihre Stellungnahmen zur Entwicklung von Regulierungs- und Aufsichtsrahmen im Bereich FinTech und Digitalisierung ein. Darüber hinaus leistete die EZB-Bankenaufsicht 2020 auch einen Beitrag zur Arbeit der EZB im Zusammenhang mit Krypto-Assets und digitalem Zentralbankgeld. Dabei befasste sie sich mit Aspekten, die für die Bankenaufsicht relevant sind. Zudem war sie auch an internen und externen Workshops, Schulungen und Seminaren beteiligt, um einen gemeinsamen aufsichtlichen Ansatz zu fördern und mit den verschiedenen Entwicklungen auf dem Gebiet von FinTech und Digitalisierung Schritt zu halten.

Kasten 2
Aufsichtstechnologie (SupTech)

Der rasche Anstieg der verfügbaren Datenmenge und Rechenleistung sowie das rasante Tempo der Einführung neuer Technologien verändern die globale Finanzlandschaft stärker denn je. Daraus erwachsen Chancen wie auch Herausforderungen für Aufsichtsbehörden und beaufsichtigte Institute. Die Corona-Pandemie (Covid‑19) hat diesen Trend verstärkt und den digitalen Wandel weiter beschleunigt.

Als Reaktion darauf richtete die EZB im Jahr 2019 eigens eine zentrale Stelle für Aufsichtstechnologie (den sogenannten SupTech Hub) ein. Dort kommen interne und externe Akteure zusammen, um sich eingehender mit den Möglichkeiten des Einsatzes von künstlicher Intelligenz (KI) und anderen zukunftsweisenden Technologien im Rahmen der Bankenaufsicht zu befassen.

SSM-Digitalisierungskonzept „Digitalisation Blueprint“

Der gemeinsam von den NCAs und der EZB entwickelte SSM Digitalisation Blueprint bietet eine langfristige Perspektive und einen konkreten Aktionsplan für den Einsatz von Technologie und Digitalisierung im SSM. Die im Blueprint aufgezeigten Projekte konzentrieren sich auf sechs Bereiche: a) Verbesserung der aufsichtlichen Berichterstattung und des Austauschs mit Banken durch Ende‑zu‑Ende-Digitalisierung, b) Ausschöpfung des vollen Datenpotenzials mittels fortgeschrittener Analyseverfahren und modernster Datenarchitektur, c) Stärkung der IT‑Systeme im SSM durch Förderung der Nutzerorientierung, Vernetzung und Integration von Aufsichtstechnologien, d) Verarbeitung von Dokumenten und unstrukturierten Daten mittels KI‑basierter Textanalyse, e) Reduzierung manueller Aufgaben und bessere Informationssteuerung durch Prozessautomatisierung sowie f) Bereitstellung intelligenter Kollaborationstools für den SSM‑weiten digitalen Austausch.

Darüber hinaus werden im Blueprint wichtige Faktoren definiert, die die Freisetzung des vollen Innovationspotenzials im SSM ermöglichen. Hierzu zählen z. B. ein hochmoderner Rahmen für das Innovationsmanagement, agilste Kooperationsmodalitäten für SSM-weite Projekte, ein leistungsfähiges Innovations-Ökosystem sowie Initiativen zur Förderung einer digitalen Kultur, einschließlich eines Schulungsprogramms im Bereich der Digitalisierung. Auch Aspekte im Zusammenhang mit der ethischen und transparenten Nutzung neuer Technologien im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen werden berücksichtigt.

SSM-weite Gremien als Treiber der Digitalen Agenda

Im Jahr 2020 wurde aus den Reihen der Mitglieder des Aufsichtsgremiums der Lenkungsausschuss in seiner Zusammensetzung für die Digitale Agenda (Steering Committee in its Digital Agenda composition – SCDA) eingerichtet, um die Beratungen über Fragen der digitalen Strategie voranzutreiben. Parallel dazu wurde das SuperVision Innovators Forum gegründet, das Aufsehern und IT‑Experten von NCAs und EZB eine gemeinsame Plattform bietet. Das Forum trug maßgeblich dazu bei, die aufsichtlichen Anforderungen sowie konkrete Anwendungsmöglichkeiten für neue Technologien im Bereich der Bankenaufsicht zu ermitteln. Der SupTech Hub hat darüber hinaus neue Arbeitsweisen etabliert. So werden etwa Mitarbeiter der EZB und der NCAs mit unterschiedlichem fachlichen Hintergrund (z. B. IT, Aufsicht, Datenwissenschaft) zusammengebracht, um agile Innovationsteams zu bilden. Die ersten vier dieser Teams wurden im September 2020 zusammengestellt, und für 2021 sind bis zu zehn weitere Teams geplant.

Groß angelegte Informations- und Kooperationsveranstaltungen

Im Rahmen der mit dem Blueprint angestrebten Förderung einer digitalen Kultur fanden im Jahr 2020 eine Reihe von Großveranstaltungen statt. Das SupTech Virtual Meet‑Up und die Supervision Innovators Conference, die im Juni bzw. November veranstaltet wurden, brachten Innovatoren aus aller Welt aus dem Bereich der Bankenaufsicht zusammen, um die Kooperation zu fördern und Neuentwicklungen auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz (KI‑Tools) zu präsentieren.

Neue Tools im Bereich der Aufsichtstechnologie

Die EZB erzielte im Berichtsjahr große Fortschritte bei der Entwicklung eines Tools für das maschinelle Auslesen von Fragebögen für Eignungsprüfungen sowie bei Netzwerkanalysen des privaten Beteiligungskapitals in beaufsichtigten Instituten. Darüber hinaus wird die Erforschung neuer, digitaler Werkzeuge zur Unterstützung aufsichtlicher Prozesse fortgesetzt. Hierzu zählen der Prototyp eines Speech‑to‑Text-Tools für automatische Mitschriften auf Spracherkennungsbasis sowie ein automatisiertes Tool zur Themenerkennung und Stimmungsanalyse, das eine Auswertung von qualitativen Daten und Nachrichten ermöglichen soll. Neue Technologien wie Natural Language Processing (d. h. die Verarbeitung natürlicher Sprache) und maschinelles Lernen werden die Textanalyse und die Auswertung unstrukturierter Daten in vielen Aufsichtsbereichen von Vor‑Ort-Prüfungen bis hin zu Querschnittsfunktionen revolutionieren. Zudem wird eines der zentralen Projekte auf dem Gebiet der Aufsichtstechnologie, das Virtual Lab („virtuelles Labor“), eine modulare Plattform für die digitale Zusammenarbeit und den digitalen Austausch innerhalb des SSM bieten und so beispielsweise die gemeinsame Nutzung von Codes und Modellen ermöglichen.

1.3 Direkte Aufsicht über bedeutende Institute

1.3.1 Laufende Aufsicht

Die Bankenaufsicht der EZB verfolgt das Ziel, die bedeutenden Institute risikobasiert und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu überwachen und dabei anspruchsvoll und zugleich konsistent vorzugehen. Aus diesem Grund legt sie jedes Jahr eine Reihe von Kernaufgaben der laufenden Aufsicht fest. Diese Kernaufgaben ergeben sich aus den bestehenden regulatorischen Anforderungen, dem SSM‑Aufsichtshandbuch und den Aufsichtsprioritäten des SSM. Sie sind Bestandteil des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms (supervisory examination programme – SEP) für jedes einzelne Institut.

Neben diesen zentral festgelegten Kernaufgaben können auch andere Aufsichtstätigkeiten in das SEP aufgenommen werden, die auf die Besonderheiten der einzelnen Banken zugeschnitten sind. So erhalten die JSTs Spielraum für die Analyse und Handhabung idiosynkratischer Risiken.

Die Aktivitäten im Rahmen des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms umfassen: a) risikorelevante Tätigkeiten (z. B. den SREP), b) sonstige Aktivitäten im Zusammenhang mit organisatorischen, administrativen oder rechtlichen Anforderungen (z. B. die jährliche Signifikanzbewertung) und c) zusätzliche, von den JSTs geplante Tätigkeiten zur besseren Anpassung des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms an die besonderen Gegebenheiten der beaufsichtigten Gruppe oder des beaufsichtigten Instituts (z. B. Analysen der Geschäftsmodelle oder Governance-Strukturen der Banken). Die beiden erstgenannten Tätigkeitsfelder werden dabei zentral festgelegt; der dritte Bereich ist bankspezifisch und wird vom jeweiligen JST bestimmt.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Geplante Aufsichtstätigkeiten unterlagen auch 2020 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d. h. Anpassung der Aufsichtsintensität an die systemische Bedeutung und das Risikoprofil der beaufsichtigten Banken

Das aufsichtliche Prüfungsprogramm unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Intensität der Aufsichtstätigkeit hängt also von der Größe, der systemischen Bedeutung und der Komplexität des jeweiligen Instituts ab. Im Jahr 2020 entsprach die durchschnittliche Anzahl der geplanten Aufsichtstätigkeiten je SI in etwa der des Vorjahres (siehe Grafik 20). Dadurch verfügten die JSTs weiterhin über ausreichenden Handlungsspielraum, um sich mit institutsspezifischen Risiken zu befassen.

Grafik 20

Durchschnittliche Anzahl geplanter Aufgaben je SI in den Jahren 2019 und 2020

Quelle: EZB.
Anmerkung: Datenabruf zum 31. Dezember.

Der risikobasierte Ansatz

Das SEP verfolgt einen risikobasierten Ansatz, indem es sich auf die wesentlichsten Risikokategorien der einzelnen SIs konzentriert. So ist beispielsweise der Anteil der Aktivitäten, die sich auf das Kreditrisiko beziehen, bei Banken mit hohem NPL‑Bestand größer als bei Instituten mit einem durchschnittlichen Bestand. Auf Banken mit hohen Risikopositionen aus Markt- und Handelsaktivitäten entfällt dementsprechend ein größerer Anteil an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Marktrisiko als auf Banken mit durchschnittlichen Risikopositionen (siehe Grafik 21).

Grafik 21

SEP-Aktivitäten 2019 und 2020: Anteil der kreditrisiko- und der marktrisikobezogenen Aktivitäten an den Gesamtaktivitäten

Kreditrisiko

(in %)

Marktrisiko

(in %)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Es wurden nur geplante Tätigkeiten zu den einzelnen Risikokategorien berücksichtigt. Datenabruf zum 31. Dezember.

Schwerpunkte der laufenden Aufsicht im Berichtsjahr

Infolge der Covid‑19-Pandemie überprüfte die EZB-Bankenaufsicht ihre Aufsichtsprozesse und ‑aktivitäten, um die Banken aus operativer Sicht ausreichend zu entlasten und sicherzustellen, dass sich die JSTs angemessen auf die Überwachung der Krisenfähigkeit der Banken konzentrieren konnten.

Im Zuge dessen wurden die für das Jahr 2020 geplanten laufenden Aufsichtstätigkeiten auf den Prüfstand gestellt. Dabei wurden Aktivitäten gestrichen, vereinfacht oder verschoben. Zu den wichtigsten Änderungen gehörten a) die Verschiebung des für 2020 vorgesehenen EU-weiten Stresstests in das Jahr 2021 und stattdessen die Durchführung einer Desktop-basierten Schwachstellenanalyse zur Bewertung der besonderen Risiken, die sich aus der Covid‑19-Krise ergeben, b) die Anwendung eines pragmatischen Ansatzes für den SREP (siehe Abschnitt 1.2), c) die Einführung eines Verfahrens zur Verfolgung der Auswirkungen von Covid‑19 auf die Risikoprofile der Banken (verbunden mit einem stärkeren Austausch mit den Instituten) und d) die Verlängerung der Fristen für alle Aufsichtsmaßnahmen, deren Fristen noch nicht abgelaufen waren, um sechs Monate.

Zusammen mit den von den JSTs unternommenen Schritten zu bankspezifischen Maßnahmen und der Verlagerung des Schwerpunkts auf die Krisenbewältigungsfähigkeit der Banken führte dies zu einer leicht geringeren Anzahl von Aufsichtsaktivitäten als Anfang 2020 ursprünglich geplant (siehe Grafik 22).

Grafik 22

Durchschnittliche Anzahl von Aufgaben je SI im Jahr 2020

Quelle: EZB.
Anmerkung: Datenabruf zum 31. Dezember.

Aufsichtliche Feststellungen

Die „aufsichtlichen Feststellungen“ gehören zu den wichtigsten Erkenntnissen der regelmäßigen Aufsichtstätigkeit. Sie zeigen die von den Banken zu behebenden Mängel auf. Aufgabe der JSTs ist es zu überwachen, inwieweit die Banken Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel treffen. Zum 31. Dezember 2020 sank die Gesamtzahl der dokumentierten Feststellungen im Vergleich zu den Vorjahren, was vor allem auf die Reduzierung von Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle im Zuge der Coronakrise zurückzuführen war. Die Mehrzahl der Feststellungen ergab sich aus Vor-Ort-Prüfungen, Prüfungen interner Modelle und erlaubnisbezogenen Tätigkeiten. Die meisten Feststellungen entfielen auf Kreditrisiken (siehe Grafik 23).

Grafik 23

Aufsichtliche Feststellungen

Anzahl der Feststellungen im Jahresvergleich

Quelle: EZB.
Anmerkung: 58 Feststellungen von früheren JSTs sind nicht berücksichtigt.

1.3.2 Vor-Ort-Prüfungen

Im Rahmen der im Juli 2020 angekündigten Änderungen der Organisationsstruktur der EZB wurde ein strukturell unabhängiger Bereich für Vor-Ort-Prüfungen geschaffen: die Generaldirektion Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle. Ihre Zuständigkeiten sind in Abschnitt 5, Organisatorischer Aufbau der Bankenaufsicht der EZB, beschrieben.

Anwendung eines sicheren, anpassungsfähigen und verhältnismäßigen Ansatzes für die Vor-Ort-Aufsicht als Reaktion auf Covid‑19

Die pandemiebedingten Reisebeschränkungen haben sich im Berichtsjahr erheblich auf die Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle ausgewirkt. Im März 2020 beschloss das Direktorium der EZB, alle Geschäftsreisen sowie alle Vor‑Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle auszusetzen, die sich in der Vorbereitungsphase befanden. Bereits laufende Vor‑Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle wurden nach Möglichkeit aus der Ferne fortgesetzt, während diejenigen, die sich in der abschließenden Berichtsphase befanden, wie vorgesehen zu Ende geführt wurden.

Einführung des temporären Konzepts der „Offsite-Prüfungen“ zur Risikobeurteilung aus der Ferne

Um eine angemessene aufsichtliche Prüfung zu gewährleisten, entwickelte die EZB-Bankenaufsicht ein Konzept für vorübergehende „Offsite-Prüfungen“, um die größten pandemiebedingten Risiken beispielsweise per Fernbefragung der Banken und mithilfe von Tools für die Zusammenarbeit aus der Ferne zu untersuchen. Ziel ist es, bei einer Verbesserung der Gesundheitslage wieder zu traditionellen Vor‑Ort-Prüfungen zurückzukehren. Allerdings lassen sich auch aus den Erfahrungen mit den Offsite-Prüfungen wertvolle Erkenntnisse gewinnen, die in die künftige Vor‑Ort-Prüfungsmethodik der EZB-Bankenaufsicht einfließen werden.

Die JSTs haben die ursprünglich für 2020 vorgesehenen Vor‑Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle neu priorisiert. Dabei orientierten sie sich an ihrer Beurteilung der größten Risiken, die sich für die Banken im Zuge der Covid‑19-Krise ergaben, sowie an der Fähigkeit der Banken, entsprechende Prüfungen zu unterstützen. Dadurch ergab sich für 2020 ein Programm, das 96 Vor‑Ort-Prüfungen und 83 Prüfungen interner Modelle vorsah, die aufgrund der pandemiebedingten Sicherheitsanforderungen mehrheitlich aus der Ferne durchgeführt werden mussten.

Insgesamt wurden im Berichtsjahr 168 Aufsichtsbeschlüsse zu Überprüfungen interner Modelle[26] gefasst.

Grafik 24

Rückgang der Prüfungen im Jahr 2020 aufgrund von Covid-19

(Anzahl der Prüfungen)

Quelle: EZB-Bankenaufsicht.

Das Schulungsprogramm für SSM-Mitarbeiter, die an Vor‑Ort-Prüfungen beteiligt sind, wurde 2020 überwiegend online durchgeführt und bestand aus 15 Schulungen zu allen wichtigen SREP-Risikoarten und Prozessen, die für die Prüfungen relevant sind. Das Online-Format der Kurse ermöglichte eine höhere Teilnehmerzahl. So konnten mehr als 586 Beschäftigte aus den Bereichen Prüfung und Aufsicht von diesem Programm profitieren.

1.3.2.1 Die wichtigsten Feststellungen bei Vor‑Ort-Prüfungen

Die folgende Analyse gibt einen Überblick über die gravierendsten Feststellungen, die bei den Vor‑Ort-Prüfungen getroffen wurden.[27]

Interne Governance

Die wichtigsten Feststellungen zeigten Mängel in den folgenden Governance-Bereichen auf:

  • Interne Kontrollfunktionen (einschließlich Compliance, Risikomanagement und interner Revision): schwerwiegende Mängel in Bezug auf Unabhängigkeit, Ressourcen und Tätigkeitsbereich sämtlicher interner Kontrollfunktionen
  • Unternehmensstruktur und Organisation: mangelnde Transparenz der Organisationsstruktur der Banken aufgrund unzureichender Zuweisung von Zuständigkeiten und unklarer Berichtslinien, unzulängliche interne Kontrollrahmen und ungenügende personelle und technische Ressourcen
  • Umsetzung und Überwachung von Governance-Prozessen: unzureichende Überwachung der Umsetzung von Geschäfts- und Risikostrategien der Banken durch das Leitungsorgan
  • Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung: unvollständige Aggregation von Risikodaten und unzureichender Rahmen für die Risikoberichterstattung, Schwächen in der Datenarchitektur und IT-Infrastruktur
Kreditrisiko

Etwa die Hälfte der Kreditrisikoprüfungen befasste sich mit der Qualität der Aktiva der Banken und beinhaltete eine Prüfung der Kreditakten. Dabei ergab sich aus Sicht der Aufsicht ein zusätzlicher Risikovorsorgebedarf von mehr als 2,3 Mrd €. Zudem wurden bislang nicht notleidende Kredite in Höhe von etwa 3,1 Mrd € nun als notleidend eingestuft.[28] Bei den übrigen Prüfungen lag der Schwerpunkt auf qualitativen Aspekten des Kreditrisikomanagementprozesses. Zu den gravierendsten Feststellungen gehörten:

  • Unterschätzung der zu erwartenden Kreditausfälle: Überbewertung von Sicherheiten und zu hoher Ansatz von Gesundungsquoten, unangemessene Berechnung der zu erwartenden Kreditausfälle aufgrund von Mängeln bei der angewandten Methodik und den Parametern für die Risikovorsorge
  • Unangemessene Klassifizierung von Schuldnern: Unzulänglichkeiten bei der Definition oder Identifikation von Ausfällen oder notleidenden Risikopositionen, Unterschätzung der Bruttorisikopositionen in Stufe 2 und 3 sowie Prozessschwächen bei der Ermittlung von Forbearance-Maßnahmen
  • Schwächen der Überwachungsprozesse: Unzulänglichkeiten bei der Wahrnehmung erster Anzeichen von Bonitätsverschlechterungen und ungeeignete Ratingsysteme, die häufig auf eine geringe Datenqualität und Dateninkonsistenzen zwischen verschiedenen IT-Systemen sowie eine zu starke Abhängigkeit von manuellen Anpassungen zurückzuführen waren
IT-Risiko

Besonders schwerwiegende Prüfungsfeststellungen in diesem Bereich betrafen größtenteils die folgenden Schwachstellen:

  • IT-Continuity-Management: unzureichende IT-Kontinuität, ineffektive oder nicht standardkonforme IT-Kontinuitätspläne
  • Cybersicherheitsmanagement: ungenügende Cybersicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit kritischer Daten und zur rechtzeitigen Erkennung von Cybersicherheitsvorfällen
  • IT-Risikomanagement: unzureichende Einbeziehung des IT-Risikos in den Gesamtrahmen für das Risikomanagement
Regulatorisches Eigenkapital und ICAAP

Die wichtigsten Prüfungsfeststellungen zum regulatorischen Eigenkapital (Säule 1) betrafen Mängel des Kontrollrahmens bei der Ermittlung falsch verwendeter Risikogewichte in Bezug auf alle Säule‑1-Risiken sowie die Unterschätzung risikogewichteter Aktiva infolge der fehlerhaften Einstufung von Risikopositionen. Weitere Feststellungen bezogen sich auf die fehlende Ausweisung spekulativer Immobilienfinanzierungen und die Verwendung nicht notenbankfähiger Sicherheiten im Rahmen von Kreditrisikominderungstechniken.

Die gravierendsten Probleme, die bei ICAAP-Prüfungen festgestellt wurden, standen im Zusammenhang mit a) Schwächen bei der internen Risikoquantifizierung, hauptsächlich in Bezug auf das Beteiligungsrisiko, das Pensionsrisiko sowie Markt- und Kreditrisikomodelle, b) dem Fehlen einer soliden mehrjährigen und zukunftsgerichteten Kapitalplanung und c) inkonsistenten Verknüpfungen zwischen strategischen Planungsprozessen und dem Rahmen für die Risikobereitschaft, die vor allem auf das Fehlen konsistenter und granularer Limite als Ausdruck der Risikobereitschaft zurückzuführen sind.

Marktrisiko

Die schwerwiegendsten Feststellungen betrafen die Messung und Steuerung von Bewertungsrisiken, einschließlich wesentlicher Mängel bei der Messung des Fair Value (unzureichende unabhängige Preisüberprüfung, unangemessene Methodik in Bezug auf die Fair-Value-Hierarchie, ungeeignete Praxis zur Erfassung des Day-One-Profit, fehlende Fair-Value-Anpassungen) sowie bei der Umsetzung der technischen Regulierungsstandards der EBA für die vorsichtige Bewertung.

Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (IRRBB)

Die gravierenden Prüfungsfeststellungen zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (interest rate risk in the banking book – IRRBB) bezogen sich vorwiegend auf die Messung, Steuerung und Überwachung des IRRBB: auf ungeeignete Methoden zur Risikoquantifizierung, die Verwendung von Annahmen und Parametern, die nicht angemessen begründet oder belastbar waren, das Fehlen einer fundierten Begründung für die Modellierung von Einlagen mit unbestimmter Laufzeit und die fehlende regelmäßige Validierung von IRRBB-Modellen.

Liquiditätsrisiko

Die besonders schwerwiegenden Prüfungsfeststellungen in diesem Bereich betrafen mehrheitlich Schwächen im Stresstest-Rahmen (unzureichend konservativer Rahmen für das Stresstestszenario, Mängel bei der Festlegung von Annahmen und Parametern zur Quantifizierung von Stresstest-Auswirkungen) sowie bei der Risikomessung und ‑überwachung (Mängel bei der Ermittlung des Ablaufprofils von Finanzprodukten und fehlerhafte Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote).

Operationelles Risiko

Die gravierendsten Prüfungsfeststellungen bezogen sich auf die Steuerung operationeller Risiken (Mängel bei der Datenerhebung zum operationellen Risiko, unzureichende Risikovorsorge- und Korrekturmaßnahmen für den Umgang mit entsprechenden Risikovorfällen) sowie deren Erkennung (unvollständige Abdeckung und Definition signifikanter operationeller Risiken).

Geschäftsmodelle und Ertragskraft

Die schwerwiegendsten Prüfungsfeststellungen standen im Zusammenhang mit Mängeln bei der Preisgestaltung (Nichtberücksichtigung relevanter Kosten und Risiken in den Preissetzungstools, nicht tragfähige Preissätze), bei der strategischen Steuerung (unzureichende Kontrollhandlungen des Managements im Hinblick auf die Umsetzung der Geschäftsstrategie) und bei der Ertragsverwendung, Kostenverteilung und Kapitalallokation (Mängel bei der Gewinn-, Kosten- und Kapitalallokation hatten eine verzerrte Einschätzung der Rentabilität zur Folge).

1.4 Indirekte Aufsicht über weniger bedeutende Institute

Nach dem Ausbruch der Covid‑19‑Pandemie intensivierte die EZB die Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Institute (LSIs) und richtete die entsprechenden Aktivitäten neu aus, um den zunehmenden Risiken proaktiv zu begegnen. Zugleich einigten sich die EZB und die NCAs darauf, bei der Umsetzung bestimmter, ursprünglich für das Jahr 2020 geplanter Maßnahmen eine gewisse Flexibilität zu gewähren.

Intensivierung und Neuausrichtung der Überwachungsaktivitäten im Hinblick auf weniger bedeutende Institute, um auf pandemiebedingte Risiken zu reagieren

Einschätzung der Schwachstellen von LSIs in Anbetracht der aktuellen Krise

Im Berichtsjahr verstärkte die EZB ihre Zusammenarbeit mit den NCAs auf Fach- und Führungsebene, um den durch die Coronakrise entstehenden Risiken proaktiv entgegenzutreten. Die EZB beurteilte insbesondere die Kredit- und die Liquiditätsrisiken der LSIs und deren daraus erwachsende Schwachstellen, die durch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage verschärft werden könnten. Bei dieser Einschätzung befasste sie sich mit der Konzentration der Risikopositionen der LSIs in Wirtschaftszweigen, die den Folgen der Pandemie stärker ausgesetzt sind (z. B. Transport, Beherbergung usw.), sowie mit möglichen Schwachstellen bei plötzlichem Liquiditätsbedarf oder Schocks im Bereich der Finanzierungsquellen. Was die Qualität der Aktiva betrifft, so zeigte die Analyse, dass Banken, die in weniger anfälligen Sektoren aktiv sind, ebenfalls durch die Auswirkungen der Covid‑19-Krise vor Herausforderungen gestellt werden können, insbesondere dann, wenn sie zu Beginn der Krise hohe Bestände an notleidenden Krediten aufwiesen. Im Hinblick auf die Liquidität ist eine Vielzahl kleiner und mittelgroßer LSIs weiterhin Liquiditätsrisiken ausgesetzt. So weisen viele Banken gemessen an ihren verfügbaren hochliquiden Aktiva sehr hohe zugesagte Kreditlinien auf, sodass sie bei einer plötzlichen Inanspruchnahme von Liquidität durch die Unternehmen, wie dies in der ersten Phase der Coronakrise zu beobachten war, anfällig wären. Ein weiteres Liquiditätsproblem besteht für LSIs, die stark – oder in einigen Fällen übermäßig – auf eine Refinanzierung am Interbankenmarkt angewiesen sind. Diese Abhängigkeit könnte sie im Falle einer Volatilität an den Refinanzierungsmärkten Risiken aussetzen.

Darüber hinaus unterstützte die EZB die NCAs, um eine konsistente Anwendung verschiedener aufsichtlicher Ansätze innerhalb des gesamten SSM zu fördern, wie etwa bei der Umsetzung der EBA-Leitlinien zum pragmatischen Ansatz für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) 2020 vor dem Hintergrund der Covid‑19‑Krise[29], der EBA-Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der Covid‑19‑Krise[30] und der Bewertung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei Verbriefungstransaktionen im Zusammenhang mit der Umsetzung staatlicher Garantieprogramme.

Die EZB verfeinerte ihr Frühwarnsystem für LSIs weiter, indem Informationen über Verstöße gegen die Kapital- und Großkreditbestimmungen einbezogen wurden. Mit dem Frühwarnsystem sollen anfällige LSIs identifiziert und der Dialog mit den NCAs unterstützt werden.

EZB setzte Arbeit an institutsbezogenen Sicherungssystemen fort

Die EZB setzte ihre Arbeit an institutsbezogenen Sicherungssystemen (institutional protection schemes – IPS) auch im Jahr 2020 fort. In diesem Zusammenhang unterstützte die EZB die Banca d’Italia bei der Beurteilung eines nur auf LSIs ausgerichteten IPS, dessen Mitglieder in der Region Trentino-Südtirol ansässige Raiffeisenbanken sind. Das IPS ist seit dem 4. November 2020 für Aufsichtszwecke anerkannt. Darüber hinaus ergriff die EZB weitere Schritte bei der Überwachung hybrider institutsbezogener Sicherungssysteme, die teilweise erheblichen Änderungen unterworfen sind.

Flexibilität bei der Anpassung der aufsichtlichen Prioritäten für LSIs an die Krisensituation

Finalisierung der Umsetzung der SREP-Methodik für LSIs auf 2021 verschoben

Im Berichtsjahr einigten sich die EZB und die NCAs darauf, die generelle Einführung der neuen SREP-Methodik für LSIs auf das Jahr 2021 zu verschieben.[31] In den Fällen, in denen die NCAs beschlossen, die Methodik wie ursprünglich geplant bereits 2020 auf die betreffenden LSIs anzuwenden, befürwortete die EZB einen pragmatischen SREP-Ansatz im Einklang mit den Leitlinien der EBA zum pragmatischen Ansatz für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) 2020 vor dem Hintergrund der Covid‑19‑Krise, der nur die Bewertung wesentlicher Risiken abdeckt und die geltenden Säule‑2-Anforderungen und ‑Empfehlungen weitgehend unverändert belässt. Auch die SREP-Roadmap für LSIs erfuhr eine Anpassung, wobei einige Themen als weniger dringlich eingestuft wurden.

Die Coronakrise hat exemplarisch die Abhängigkeit von IT-Systemen (z. B. Remote-Verbindungen, Nutzung digitaler Kanäle durch Bankkunden) verdeutlicht, die erhöhte Risiken für die Banken bergen (Systemausfall, längere Reaktionszeiten, geringere Reaktionsfähigkeit des IT‑Supports usw.). Deshalb empfahl die EZB im Jahr 2020, dass die NCAs Risiken im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Art und Weise, wie die LSIs auf operativer bzw. IT‑Ebene mit der aktuellen Krise umgehen, gebührend Rechnung tragen.

Im Laufe des Jahres 2020 setzte die EZB die Vorbereitungen für einen Plan zur schrittweisen Einführung ihres Informationsmanagementsystems im Bereich der SREP-Funktionalitäten fort. So wird es den NCAs künftig möglich sein, die SREP-Bewertung für LSIs in einem einzigen SSM‑weiten System zu erfassen.

Aufgrund der Pandemie entwickelten sich Videokonferenzsysteme zu einem bedeutsamen Instrument für den effizienten Informationsaustausch mit den NCAs.

Weitere relevante Themen für die LSI-Aufsicht

Die EZB setzte im Berichtsjahr ihre Arbeit zur Identifizierung kleiner und nicht komplexer Institute fort. Zusammen mit den NCAs wurde eine Bestandsaufnahme durchgeführt, um die neue Klassifizierung SSM-weit einordnen zu können. Auch die Listen kleiner und nicht komplexer Institute, die von den NCAs im Rahmen der neuen FINREP-Meldebögen für notleidende Kredite bereitgestellt wurden, trugen indirekt zur Bestandsaufnahme bei.

Im Anschluss an die Schaffung des Beratungsausschusses Proportionalität (Advisory Committee on Proportionality – ACP) der EBA wirkte die EZB am ersten Empfehlungsschreiben des Beratungsausschusses an den Rat der Aufseher der EBA mit. Das Schreiben befasste sich anhand von fünf ausgewählten Themen des EBA-Entwurfs eines Arbeitsprogramms für das Jahr 2021 damit, wie die EBA die Verhältnismäßigkeit besser berücksichtigen könnte. Die Empfehlung betraf den SREP, die interne Governance, Wertpapierfirmen, die klimabezogene Berichterstattung und die Studie zu den Compliance-Kosten. Die EZB unterstützt die EBA derzeit bei der Entwicklung der Methodik zur Folgenabschätzung des Beratungsausschusses Proportionalität.

1.5 Makroprudenzielle Aufgaben der EZB

2020 mehr als 100 makroprudenzielle Meldungen von nationalen Behörden

Im Einklang mit den ihr durch Artikel 5 der SSM-Verordnung[32] übertragenen makroprudenziellen Aufgaben suchte die EZB 2020 weiterhin aktiv den Kontakt mit den nationalen Behörden.

Im Berichtsjahr erhielt die EZB mehr als 100 Meldungen von nationalen Behörden zur makroprudenziellen Politik, darunter auch aus Bulgarien und Kroatien im Zuge der Aufnahme einer engen Zusammenarbeit mit diesen Ländern. Der Großteil dieser Meldungen bezog sich auf vierteljährliche Beschlüsse zur Festlegung antizyklischer Kapitalpuffer sowie auf Beschlüsse zur Identifizierung global systemrelevanter Institute (G‑SRIs) bzw. anderweitig systemrelevanter Institute (A‑SRIs) und deren Behandlung im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen. Einige Beschlüsse, insbesondere zur Festlegung des antizyklischen Kapitalpuffers, betrafen die Kapitalfreisetzung, um die Absorption von Kreditausfällen zu ermöglichen und die Kreditversorgung der Wirtschaft während der Covid‑19‑Pandemie zu unterstützen. Darüber hinaus prüfte die EZB Meldungen zu anderen makroprudenziellen Maßnahmen, wie etwa der Festlegung von Systemrisikopuffern oder Maßnahmen gemäß Artikel 458 der Eigenkapitalverordnung (CRR).

Auf Basis der Methodik des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht identifizierten die EZB und die nationalen Behörden acht G-SRIs im Euroraum[33], die 2022 zusätzliche Kapitalpuffer von 1,0 % bis 1,5 % vorhalten müssen. Die nationalen Behörden ermittelten die Kapitalpufferquoten für 124 A-SRIs und setzten diese fest. Diese Quoten standen im Einklang mit der seit 2016 von der EZB angewandten Methodik zur Festlegung der Untergrenze des Kapitalpuffers für A-SRIs.[34]

Die EZB-Bankenaufsicht wirkte zudem aktiv in verschiedenen Arbeitsfeldern des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) mit, der für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der EU verantwortlich ist. Hierzu gehörten auch die Arbeiten des ESRB in Bezug auf Ausschüttungsbeschränkungen. Am 27. Mai 2020 erließ der ESRB die Empfehlung ESRB/2020/7. Darin werden die zuständigen Behörden angehalten, die ihrer Aufsicht unterliegenden Finanzinstitute aufzufordern, bis zum 1. Januar 2021 davon abzusehen, Dividendenausschüttungen vorzunehmen, Stammaktien zurückzukaufen oder Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung an Träger eines erheblichen Risikos einzugehen.[35]

Diese Empfehlung wurde im Dezember 2020 überprüft und geändert. Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen dem ESRB und der EZB stellte die EZB sicher, dass ihr eigener Kurs im Hinblick auf Ausschüttungen vollständig mit der Empfehlung des ESRB im Einklang blieb.

1.6 Ausblick: Risiken und Aufsichtsprioritäten im Jahr 2021

Risikobeurteilung vermittelt aktuelles Bild bestehender und neuer Risiken und Schwachstellen und dient der Festlegung aufsichtlicher Prioritäten

Zur Erfüllung ihres Aufsichtsmandats identifiziert, bewertet und überwacht die EZB-Bankenaufsicht kontinuierlich bestehende und neue Risiken und Schwachstellen im Bankensektor. Dadurch kann sie ihre Maßnahmen individuell anpassen und priorisieren. Auch kurzfristige Änderungen hinsichtlich Aufsichtsplanung und Ressourcen können vorgenommen werden, um aufkommenden Risiken für beaufsichtigte Institute entgegenzuwirken. Im Jahr 2020 musste die EZB-Bankenaufsicht ihre Aufsichtsaktivitäten neu ausrichten, um auf den durch die Covid‑19-Pandemie ausgelösten außerordentlichen Wirtschaftsschock zu reagieren, der die Risikolandschaft des Bankensektors stark veränderte. Angesichts der neuerlichen Zunahme der Covid‑19-Infektionen zu Beginn des Jahres 2021 bestehen kurz- bis mittelfristig weiterhin erhebliche Unsicherheiten. So sind erneute befristete Lockdown-Maßnahmen, die sich negativ auf den Finanzbereich auswirken, nicht auszuschließen. Unklar ist zudem, wie schnell die Bevölkerung geimpft werden kann und damit die Rückkehr zu einer normalen Wirtschaftstätigkeit möglich ist.

Die Darstellung der Risikokonstellation im SSM im Jahr 2021 und der ermittelten Schwachstellen (siehe Grafik 25) gibt einen Überblick über die wichtigsten Herausforderungen für den Bankensektor in den nächsten zwei bis drei Jahren. Sie beruht auf einer von der EZB-Bankenaufsicht in enger Zusammenarbeit mit den NCAs vorgenommenen Beurteilung. Die Risikokonstellation zeigt die wichtigsten Faktoren auf, die sich über bereits bestehende interne und externe Schwachstellen auf die beaufsichtigten Institute auswirken könnten. Zu diesen zählen unter anderem die Merkmale des Bankensystems und das Umfeld, in dem die Banken tätig sind. Vor dem Hintergrund der aktuellen Risikosituation bilden die ermittelten Schwachstellen die Schwerpunkte der Aufsichtstätigkeit im Jahr 2021.

Risikoprofil der Banken durch pandemiebedingt hohe Unsicherheit über die gesamtwirtschaftlichen Aussichten geprägt

Die Wirtschaftstätigkeit im Euroraum verringerte sich 2020 aufgrund der Covid‑19-Pandemie und der damit verbundenen Eindämmungsmaßnahmen so stark wie nie zuvor, wobei das reale BIP Projektionen zufolge erst Mitte 2022 allmählich wieder das Niveau vor der Pandemie erreichen dürfte.[36] Das Tempo der Erholung hängt von dem Verlauf der Pandemie, der Dauer der Eindämmungsmaßnahmen, dem möglichen Auslaufen staatlicher Hilfsmaßnahmen sowie der erfolgreichen Umsetzung und Verteilung wirksamer medizinischer Lösungen ab. Ein etwaiges Wiederauftreten geopolitischer Spannungen vor allem im Zusammenhang mit Handelskonflikten stellt eines der wesentlichsten zusätzlichen Abwärtsrisiken für die wirtschaftliche Erholung dar. Solche geopolitischen Spannungen könnten darüber hinaus zu einer abrupten Neubewertung der Risikoprämien und neuerlichen Bewertungsanpassungen an den Finanzmärkten führen. Das Ende der Brexit-Übergangsphase dürfte sich hingegen nur in begrenztem Maße auf die Wirtschaft des Euroraums auswirken. Auch im Bankensektor sollte sich der Einfluss dank entsprechender Vorbereitungen der betroffenen Institute relativ in Grenzen halten, selbst wenn in einigen Fällen noch weitere Anstrengungen erforderlich sein dürften (siehe Abschnitt 1.2.7).

Grafik 25

Risikokonstellation im SSM und Schwachstellenübersicht für 2021

Die durch die Covid-19-Pandemie geprägte Risikosituation und die hohe Unsicherheit über die gesamtwirtschaftlichen Aussichten …

… wirken sich auf die Banken aus, da diese Schwachstellen aufweisen, die aufsichtliche Maßnahmen erfordern

Quellen: EZB und NCAs.
Anmerkung: Risikofaktoren und Schwachstellen sollten nicht getrennt voneinander betrachtet werden, da sie sich gegenseitig bedingen oder verstärken können. Risikokonstellation: Weiße Punkte stellen Risikofaktoren dar, die in den kommenden fünf Jahren deutlich zunehmen dürften. „GW/TF“ bezieht sich auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, „NPLs“ auf notleidende Kredite. Schwachstellenübersicht: Interne Schwachstellen können von den Banken selbst behoben werden, während externe Schwachstellen mit dem Umfeld im Zusammenhang stehen, in dem Banken tätig sind.

Verschlechterung der Aktiva-Qualität ist ein wesentliches Risiko für den Bankensektor und eine Herausforderung für die Kapitalstärke der Banken

Das Kreditrisiko zählt aktuell zu den größten Herausforderungen, denen der europäische Bankensektor gegenübersteht. Ein schwächeres Konjunkturumfeld dürfte zu einer Verschlechterung der Aktiva-Qualität führen, insbesondere wenn die staatlichen Hilfsprogramme auslaufen. In vielen Sektoren sind nichtfinanzielle Unternehmen einem erhöhten Solvenzrisiko ausgesetzt. Ursächlich hierfür ist ein starker Gewinnrückgang, der in einigen Branchen noch durch ein verändertes Kundenverhalten verstärkt beschleunigt wird. Eine potenzielle Verschlechterung der Arbeitsmarktlage könnte indessen die Schuldendienstfähigkeit der privaten Haushalte infrage stellen. Ein hoher Schuldenstand der privaten Haushalte zieht möglicherweise auch die Banken stärker in Mitleidenschaft, denn Unternehmen könnten durch eine höhere Verschuldung in ihrer Existenzfähigkeit beeinträchtigt werden, auch wenn sich das wirtschaftliche Umfeld wieder normalisiert. Die Risiken einer Korrektur an den Märkten für Gewerbe- und Wohnimmobilien nehmen zu, da sich bei den Immobilienpreisen weiterhin Anzeichen einer Überbewertung erkennen lassen. Darüber hinaus könnten sich bei einem stark steigenden Engagement der Banken in heimischen Staatsanleihen in einigen Ländern erneut negative Rückkoppelungseffekte zwischen Staaten und Banken entfalten, wenn Bedenken hinsichtlich der mittelfristigen Tragfähigkeit der Staatsverschuldung aufkommen.

Mit Blick auf die Zukunft könnte eine mögliche Verschlechterung der Aktiva-Qualität ein Risiko für die Angemessenheit der Kapitalausstattung der Banken darstellen. Daher müssen Banken über solide Risikostrategien verfügen, die speziell darauf ausgerichtet sind, das Kreditrisikomanagement zu stärken. Eine solide Risikostrategie zeichnet sich aus durch eine effektive Überwachung von Risiken, wirksame Prozesse, um eine Verschlechterung der Kreditqualität zu erkennen (Kennzeichnung der Kredite, die Forbearance-Maßnahmen unterliegen oder deren Begleichung als unwahrscheinlich (unlikely to pay) eingestuft wird), eine transparente und präzise Steuerung notleidender Aktiva sowie eine angemessene und zeitnahe Risikovorsorge.

Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle von Banken weiterhin durch aktuelle Krise gefährdet

Die Ertragskraft der beaufsichtigten Institute wird sich den Prognosen zufolge 2021 nur geringfügig verbessern und vor dem Hintergrund eingetrübter Gewinnaussichten weiterhin auf einem niedrigen Niveau liegen. Zudem dürfte sich aufgrund der Pandemie ein höherer Risikovorsorgebedarf ergeben, was die strukturell schwache Ertragskraft der Banken noch weiter belasten wird. Der Druck, bestehende Schwachstellen wie Überkapazitäten und anhaltende Kostenineffizienzen zu beseitigen, dürfte sich verstärken. Die Konsolidierung im Bankensektor kann jedoch dazu beitragen, solche strukturellen Probleme zu beheben und die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle von Banken zu unterstützen. Mit der zunehmenden Konkurrenz durch Nichtbanken und der Entwicklung hin zu mehr Digitalisierung eröffnen sich neue Chancen, zugleich erhöhen sich jedoch auch die Risiken im Zusammenhang mit IT-Schwachstellen, Cyberkriminalität und operativen Störungen im Bankensektor.

Covid‑19-Pandemie verdeutlichte einige bereits bestehende Schwachstellen im Governance-Rahmen der Institute

Eine gute interne Governance und strategische Steuerung sind unerlässlich für die Banken, um den sich aus der anhaltenden Krise ergebenden Herausforderungen angemessen begegnen zu können. Zu den zentralen Problemen, die in Zukunft bewältigt werden müssen, zählen die bereits festgestellten Schwierigkeiten der Banken bei der Aggregation von Risikodaten und der Risikoüberwachung. Einige Institute müssten sicherstellen, dass ihre Risikomanagementverfahren und Entscheidungsprozesse den Rahmen für die Risikobereitschaft stärker berücksichtigen. Daneben sollten sie einer unzureichenden Überwachung durch Leitungsorgane, die eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen, entgegenwirken. Eine unzulängliche Governance und Risikokontrolle erhöhen zudem die Gefahren, denen Banken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.

Weitere Schwerpunkte: Fragmentierung des regulatorischen Rahmenwerks und Zunahme klimabezogener Risiken

Die Harmonisierung des Regulierungsrahmens der EU und die Vollendung der Bankenunion sind wichtige Voraussetzungen, um die Effizienz und Widerstandsfähigkeit des EU-Bankensektors zu steigern. Beides würde dazu beitragen, die Hemmnisse für grenzüberschreitende Aktivitäten zu beseitigen und die Barrieren für eine Konsolidierung im Bankensektor abzubauen. Die Auswirkungen von Klimarisiken werden immer deutlicher spürbar. Daher weisen die Aufsichtsbehörden mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig eine beschleunigte Entwicklung aktiver Risikomanagementverfahren und eine zeitnahe Offenlegung dieser Risiken de facto sind[37] (siehe Kasten 3).

Aufsichtsprioritäten für 2021 konzentrieren sich auf vier von der Pandemie besonders betroffene Kernbereiche

Vor diesem Hintergrund liegt der aufsichtliche Schwerpunkt im Jahr 2021 auf vier Prioritätsbereichen, die von der gegenwärtigen Covid‑19-Krise besonders in Mitleidenschaft gezogen werden:

  • Die EZB-Bankenaufsicht wird sich auf die Beurteilung der Angemessenheit des Kreditrisikomanagements, der operativen Geschäftstätigkeit, der Überwachungspraxis und der Berichterstattung konzentrieren. Ein besonderes Augenmerk wird sie auf die Fähigkeit der Banken legen, eine Verschlechterung der Aktiva-Qualität frühzeitig zu erkennen, zeitnah angemessene Rückstellungen zu bilden und die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf Zahlungsrückstände und notleidende Kredite zu ergreifen.
  • Darüber hinaus ist es für die Institute insbesondere in einer Krisensituation wie der aktuellen Pandemie von wesentlicher Bedeutung, über robuste Verfahren zur Kapitalplanung auf der Grundlage von Kapitalprojektionen zu verfügen, die an ein sich dynamisch veränderndes Umfeld angepasst werden können. Auch der 2021 durchzuführende und von der EBA koordinierte EU‑weite Stresstest wird Aufschluss darüber geben, wie es um die Kapitalausstattung der Banken bestellt ist.
  • Das wirtschaftliche Umfeld, niedrige Zinsen, Überkapazitäten, eine geringe Kosteneffizienz und der Wettbewerb zwischen Banken und Nichtbanken üben weiterhin Druck auf die Ertragskraft der Banken und die Tragfähigkeit ihrer Geschäftsmodelle aus. Dieser Druck wird durch die Pandemie noch verstärkt. Im Jahr 2021 wird die EZB-Bankenaufsicht ihre Bemühungen fortsetzen, die strategischen Pläne der Banken und die Maßnahmen ihrer Leitungsorgane zur Behebung vorhandener Mängel zu hinterfragen.
  • Der Fokus der Aufsicht wird weiterhin auf der Governance liegen. Ihr Hauptaugenmerk richtet sie dabei auf die Fähigkeit der Institute zur Aggregation von Risikodaten und auf deren Informationssysteme. Zudem wird die Qualität des Krisenrisikomanagements der Banken untersucht. Die Bankenaufsicht der EZB wird die internen Kontrollen der Institute auch künftig einer Prüfung unterziehen. Dadurch sollen nicht zuletzt Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung begrenzt werden (siehe Kasten 5).

2021 werden weitere strukturelle Maßnahmen durchgeführt, die nicht mit der Covid‑19-Pandemie im Zusammenhang stehen. Dabei geht es in erster Linie darum, inwieweit die Banken den im EZB-Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken dargelegten Erwartungen (siehe Kasten 3) nachgekommen sind und welche Vorbereitungen sie für die Umsetzung des finalen Basel‑III-Reformpakets getroffen haben. Abhängig von der Entwicklung der Krise wird die EZB-Bankenaufsicht ihre Prioritäten möglicherweise weiter anpassen.

Tabelle 1

Schwachstellen im Bankensektor und SSM-Aufsichtsprioritäten für 2021

Quelle: EZB.

Kasten 3
Öffentliches Konsultationsverfahren zum EZB-Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken

Klima- und Umweltrisiken dürften erhebliche Auswirkungen auf die Real- und die Kreditwirtschaft haben.[38] Dabei sind zwei Arten von Risiken zu unterscheiden: „Physische Risiken“ ergeben sich aus Extremwetterereignissen und allmählichen Klimaveränderungen sowie der Umweltzerstörung. „Transitorische Risiken“ erwachsen aus dem Prozess der Anpassung an eine kohlenstoffärmere und nachhaltigere Wirtschaft.[39] Insofern handelt es sich hierbei um maßgebliche Treiber bestehender Risikokategorien.

Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die EZB im Jahr 2020 im Anschluss an ein öffentliches Konsultationsverfahren ihren Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken. Im Zuge der Konsultation gingen 49 Antworten bei der EZB ein. Sie stammen von einem breiten Spektrum an Interessenträgern nicht nur aus dem Bankensektor, sondern auch aus der Wissenschaft und von Nichtregierungsorganisationen.

Im Leitfaden wird dargelegt, was die EZB nach Maßgabe des aktuellen Aufsichtsrahmens unter einer sicheren und umsichtigen Steuerung von Klima- und Umweltrisiken versteht. Des Weiteren werden darin die Erwartungen der EZB an die Banken bezüglich einer verbesserten Offenlegung von Informationen zu Klima- und Umweltrisiken erläutert.

Die EZB erwartet von den Banken, dass sie bei der Berücksichtigung klima- und umweltbezogener Risiken einen strategischen, zukunftsgerichteten und umfassenden Ansatz verfolgen. Darüber hinaus sollen sie prüfen, ob ihre derzeitigen Verfahren im Lichte der Erwartungen sicher und umsichtig sind, und diese bei Bedarf anpassen. Im Hinblick auf weniger bedeutende Institute wird den NCAs empfohlen, den EZB-Leitfaden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.

Im Jahr 2020 veröffentlichte die EZB zwei Berichte zu diesem Themengebiet. Der Bericht über die von Instituten offengelegten Klima- und Umweltrisiken (ECB report on institutions‘ climated-related and environmental risk disclosures) gibt einen aktuellen Überblick über den Grad der Offenlegung dieser Risiken vor dem Hintergrund der im EZB‑Leitfaden dargelegten aufsichtlichen Erwartungen. In ihrem Bericht über die ICAAP-Praktiken der Banken (ECB report on banks‘ ICAAP practices) hebt die EZB gesondert Themen hervor, in denen die Banken ihre Verfahren weiterentwickeln müssen, wie etwa im Bereich klimabezogener Risiken.[40]

Im Rahmen des aufsichtlichen Dialogs wird die EZB die Banken in der ersten Jahreshälfte 2021 auffordern, ihre Verfahren anhand der im Leitfaden aufgeführten aufsichtlichen Erwartungen zu prüfen und auf dieser Grundlage Aktionspläne zu erstellen.

Im Jahr 2022 wird die EZB alle Institute, die unter ihrer direkten Aufsicht stehen, einer eingehenden aufsichtlichen Bewertung unterziehen und gegebenenfalls konkrete Folgemaßnahmen ergreifen. Zudem wird der Schwerpunkt des 2022 anstehenden aufsichtlichen Stresstests auf Klimarisiken liegen.

Die EZB verfolgt genau alle Entwicklungen, die sich auf die von ihr beaufsichtigten Banken auswirken dürften, und arbeitet weiterhin in internationalen Foren mit. Hierzu zählen unter anderem die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), das Network of Central Banks and Supervisors for Greening the Financial System (NGFS – ein Netzwerk aus Zentralbanken und Aufsichtsbehörden für den grünen Wandel im Finanzsystem) und der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS).

2 Erlaubnisverfahren, Zwangsmaßnahmen und Sanktionen

2.1 Erlaubnisverfahren

2.1.1 Jährliche Signifikanzbewertung

Nach jährlicher Signifikanz-bewertung und Ad‑hoc-Beurteilungen unterliegen 115 Banken ab 1. Januar 2021 der direkten Aufsicht der EZB

In Übereinstimmung mit der SSM-Rahmenverordnung[41] wird jährlich bewertet, ob eine Bank oder Bankengruppe eines der Signifikanzkriterien[42] erfüllt. Diese Bewertung wurde im November 2020 abgeschlossen. Ergänzt wurde sie durch Ad-hoc-Signifikanzbewertungen, die nach der Aufnahme einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Българска народна банка (der Bulgarischen Nationalbank) bzw. der Hrvatska narodna banka (der Zentralbank Kroatiens) sowie infolge von Veränderungen in Konzernstrukturen oder anderen Entwicklungen bei Bankengruppen durchgeführt wurden. Zudem wurde eine methodische Änderung eingeführt, um Doppelzählungen zu vermeiden. Unternehmen, die zu den drei größten Kreditinstituten eines Mitgliedstaats gehören und gleichzeitig Tochterunternehmen bedeutender Institute (SIs) sind, werden dadurch jetzt nur noch einmal erfasst.

Zum 30. November 2020 galten somit 115 Institute[43] als bedeutend, während es nach der vorausgegangenen Signifikanzbewertung noch 117 Institute waren[44].

Die Liste der direkt beaufsichtigten Unternehmen wurde im Jahr 2020 um fünf Bankengruppen ergänzt:

  • Infolge der jährlichen Signifikanzbewertung wurden zwei neue Bankengruppen als bedeutend eingestuft: Die LP Group B. V. mit Sitz in den Niederlanden wird als bedeutendes Institut geführt, da der Gesamtwert ihrer Aktiva 30 Mrd € übersteigt. Als bedeutend gilt auch die Agri Europe Cyprus Limited, nachdem eine der Konzernbanken, die Gorenjska Banka d.d., Kranj, zum drittgrößten Kreditinstitut Sloweniens aufstieg. Beide Bankengruppen unterliegen seit dem 1. Januar 2021 der direkten Aufsicht der EZB.
  • Eine Bank, die AS Citadele banka, wurde als bedeutend eingestuft, nachdem sie zum drittgrößten Kreditinstitut in Lettland avancierte. Sie wird seit dem 1. Januar 2021 direkt von der EZB beaufsichtigt.
  • Nach der Aufnahme einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Bulgarischen Nationalbank bzw. der Hrvatska narodna banka hat die EZB im Oktober 2020 die direkte Aufsicht über fünf Banken in Bulgarien und acht Institute in Kroatien übernommen.
  • In Bezug auf Bulgarien ist die EZB seit dem 1. Oktober 2020 für die direkte Aufsicht über das bulgarische Kreditinstitut DSK Bank AD und vier Tochtergesellschaften bereits bestehender bedeutender Bankengruppen (UniCredit Bulbank AD, United Bulgarian Bank AD, Eurobank Bulgaria AD und Raiffeisenbank (Bulgaria) EAD) zuständig.
  • Was Kroatien betrifft, hat die EZB am 1. Oktober 2020 die direkte Aufsicht über sieben Tochtergesellschaften bestehender bedeutender Bankengruppen (Zagrebačka banka d.d., Privredna banka Zagreb d.d., Erste & Steiermärkische Bank d.d., PBZ stambena štedionica d.d., Raiffeisenbank Austria d.d., Raiffeisen stambena štedionica d.d. und Sberbank d.d.) sowie die Tochtergesellschaft einer neuen bedeutenden Bankengruppe (Addiko Bank d.d.) übernommen.
  • Nachdem die EZB die enge Zusammenarbeit mit der Hrvatska narodna banka aufgenommen hatte, wurde die Gruppe der Addiko Bank AG in Österreich mit Wirkung vom 7. Oktober 2020 aufgrund erheblicher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit ebenfalls als bedeutend eingestuft. Die Aufsicht über die Gruppe der Addiko Bank AG umfasst auch die Aufsicht über deren Tochtergesellschaften Addiko Bank d.d. in Slowenien sowie Addiko Bank d.d. in Kroatien.

Vier Banken wurden indessen von der Liste der bedeutenden Institute gestrichen:

  • Die Dexia SA und ihre Tochtergesellschaften Dexia Crédit Local und Dexia Crediop S.p.A. (eine Tochtergesellschaft der Dexia Crédit Local) erfüllen zwar das Größenkriterium, wurden jedoch trotzdem von der EZB im Einvernehmen mit der französischen Aufsichts- und Abwicklungsbehörde (Autorité de contrôle prudentiel et de résolution – ACPR), der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique und der Banca d’Italia aufgrund besonderer Umstände als weniger bedeutend eingestuft. Dies geschah aufgrund der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der SSM-Verordnung und Artikel 70 der SSM-Rahmenverordnung, in denen die besonderen Umstände geregelt sind, die zur Einstufung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens als weniger bedeutend führen.
  • Die Abanka d.d. wurde von einer bestehenden bedeutenden Bankengruppe, deren Mutterunternehmen die Biser Topco S.à.r.l. ist, erworben und ging später durch Verschmelzung in dieser auf.
  • Mit der AS PNB Banka wurde einer Bank die Lizenz entzogen, nachdem sie von der EZB gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der SRM-Verordnung[45] als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft und vom Bezirksgericht Riga-Vidzeme für insolvent erklärt wurde.
  • Die Unione di Banche Italiane Società per Azioni wurde von einer anderen bedeutenden Bankengruppe übernommen, an deren Spitze die Intesa Sanpaolo S.p.A. steht.

Die Liste der beaufsichtigten Unternehmen wird monatlich aktualisiert. Die aktuelle Fassung der Liste findet sich auf der Website der EZB-Bankenaufsicht.

Tabelle 2

Bedeutende und weniger bedeutende Bankengruppen bzw. Einzelinstitute, die nach der jährlichen Bewertung 2020 der europäischen Bankenaufsicht unterliegen

Quelle: EZB.
Anmerkung: „Bilanzsumme“ bezieht sich auf die Bilanzsumme der Institute, die in der im Dezember 2020 veröffentlichten Liste der beaufsichtigten Unternehmen aufgeführt sind (mit Stichtag 30. November 2020 für die den beaufsichtigten Instituten mitgeteilten Signifikanzbeschlüsse aus der jährlichen Signifikanzbewertung und 1. November 2020 für sonstige Änderungen und Entwicklungen in der Gruppenstruktur). Stichtag für die Bilanzsummen war der 31. Dezember 2019 (oder der aktuellste verfügbare Stichtag, der auch bei der jüngsten Signifikanzbewertung zugrunde gelegt wurde).

Vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU schloss die EZB im Juni 2020 die Comprehensive Assessments der UBS Europe SE und der Bank of America Merrill Lynch International Designated Activity Company ab, die nach der Verlagerung ihrer Geschäftstätigkeit in den Euroraum beide das Größenkriterium für die direkte Beaufsichtigung durch die EZB erfüllten.

Im selben Monat brachte die EZB die umfassende Bewertung von fünf kroatischen Banken zum Abschluss, nachdem Kroatien um eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Hrvatska narodna banka ersucht hatte. Das Comprehensive Assessment ist Voraussetzung für eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der nationalen zuständigen Behörde (NCA) eines EU-Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist.

Des Weiteren leitete die EZB im August 2020 ein Comprehensive Assessment von zwei genossenschaftlichen Bankengruppen in Italien (Iccrea Banca S.p.A. – Istituto Centrale del Credito Cooperativo und Cassa Centrale Banca – Credito Cooperativo Italiano S.p.A.) sowie von zwei baltischen Banken (Luminor Bank AS in Estland und Akcinė bendrovė Šiaulių bankas in Litauen) ein. Die Bewertung soll gegen Ende des ersten Halbjahrs 2021 abgeschlossen werden.

2.1.2 Erlaubnisverfahren

Anzahl der Verfahren

2020 wurden der EZB-Bankenaufsicht insgesamt 3 385 Erlaubnisverfahren gemeldet

Im Jahr 2020 wurden der EZB-Bankenaufsicht insgesamt 3 385 Erlaubnisverfahren mitgeteilt (siehe Tabelle 3). Davon betrafen 28 Meldungen Zulassungsanträge, 18 den Entzug der Zulassung, 49 das Erlöschen der Zulassung, 101 den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, 361 die Nutzung des Europäischen Passes und 2 828 die Eignungsprüfungen[46] (individuelle Beurteilungen von Mitgliedern der Leitungs- und Aufsichtsorgane, Inhabern von Schlüsselfunktionen und Leitern von Niederlassungen in Drittländern).

Tabelle 3

Der EZB gemeldete Erlaubnisverfahren

Quelle: EZB.

Im Berichtsjahr wurden 1 361 Erlaubnisbeschlüsse[47] finalisiert. Bei 522 dieser Beschlüsse legte das Aufsichtsgremium dem EZB-Rat Beschlussentwürfe vor, die dieser billigte. In den übrigen 839 Fällen erfolgte die Zustimmung durch die Leiter einer Arbeitseinheit der EZB im Einklang mit dem Rahmen für die Übertragung von Befugnissen[48]. Diese 1 361 Erlaubnisbeschlüsse machten 56,6 % aller einzelnen Aufsichtsbeschlüsse der EZB aus.

Zahl der Eignungsprüfungen im Vorjahrsvergleich leicht gesunken

Die Anzahl der Eignungsprüfungen sowie der gemeinsamen Verfahren bezüglich der Erteilung einer Zulassung, qualifizierter Beteiligungen und der Nutzung des Europäischen Passes nahm gegenüber 2019 leicht ab.

Entwicklungen bei den gemeinsamen Verfahren

Im Vergleich zu 2019 wurden der EZB im Berichtsjahr weniger gemeinsame Verfahren gemeldet, da einige Übernahmen und Pläne zur Gründung neuer Banken aufgrund der pandemiebedingten makroökonomischen Unsicherheiten vorläufig ausgesetzt wurden. Bei einer geringen Anzahl von Verfahren zu qualifizierten Beteiligungen beschlossen die Antragsteller, ihre Meldungen nach Vorlage ihrer ersten Entwürfe entweder aufgrund der unsicheren makroökonomischen Rahmenbedingungen im Jahr 2020 oder aus fallbezogenen Gründen zurückzuziehen. Zu letzteren zählten auch Zweifel oder Bedenken, die von der Aufsicht im Zuge der ersten Bewertung geäußert worden waren.

Die weit überwiegende Mehrheit der Zulassungsverfahren im Berichtsjahr betraf die Gründung neuer LSIs. Wie bereits in den vergangenen Jahren waren die zwei Hauptursachen für die Neubeantragung einer Bankzulassung der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und der zunehmende Einsatz digitaler Innovationen zur Erbringung von Dienstleistungen für Kunden in der EU (FinTech-Geschäftsmodelle).

Zulassungsverfahren von SIs wurden im Wesentlichen aufgrund von Änderungen in der Organisationsstruktur durchgeführt oder weil die Pläne der Banken zur Erweiterung ihrer Zulassungen um zusätzliche regulierte Tätigkeiten ein solches Verfahren erforderlich machten. Zwei dieser Verfahren bezogen sich auf größere Unternehmensumwandlungen, in deren Rahmen jeweils alle Bankdienstleistungen an die neu gegründeten Institute ausgelagert wurden.

Verfahren zum Entzug von Zulassungen wurden in erster Linie bei Kreditinstituten eingeleitet, die ihre Geschäftstätigkeit aus freien Stücken beendeten oder eine Fusion oder anderweitige Umstrukturierung durchliefen. Auf Institute, die ihre Zulassung aufgaben, entfiel dabei rund die Hälfte aller Verfahren zum Entzug von Zulassungen.

Die Verfahren bezüglich qualifizierter Beteiligungen, die der EZB 2020 gemeldet wurden, betrafen mehrheitlich interne Änderungen der Eigentümerstruktur von beaufsichtigten Instituten. Diese Umstrukturierungen dienten in erster Linie der Vereinfachung der Gruppenstruktur und/oder der Kostensenkung. Einige wenige Verfahren standen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an SIs durch andere beaufsichtigte Institute oder Private-Equity-Investoren. Hier war jedoch kein eindeutiger Trend gegenüber 2019 zu erkennen. Die gegen Ende 2020 eingeleiteten Verfahren deuten darauf hin, dass die beaufsichtigten Unternehmen zunehmend danach streben, eine starke Marktposition zu erreichen oder ihre bereits führende Marktstellung in bestimmten Ländern durch Verschmelzung mit anderen beaufsichtigten Unternehmen auszubauen. Trotz dieses sich abzeichnenden Trends zu Unternehmensumwandlungen sowie einer regen Konsolidierungsdynamik waren jedoch nur in geringem Umfang Konsolidierungsaktivitäten über Landesgrenzen hinweg zu beobachten.

Die EZB und die NCAs bearbeiteten 322 Verfahren zur Nutzung des Europäischen Passes. Mit dem multilateralen Abkommen über den Informationsaustausch zwischen der EZB und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden liegt nun ein spezifisches Regelwerk vor, nach dessen Vorgaben die Verfahren zur Nutzung des Europäischen Passes diesen Behörden mitzuteilen sind.

Nach der Umstrukturierung der EZB-Bankenaufsicht im Oktober 2020 werden alle gemeinsamen Verfahren von der neu konzipierten Abteilung Zulassungsverfahren beurteilt. Hierdurch wird eine noch größere Konsistenz der Verfahren bezüglich SIs bzw. LSIs gewährleistet. Auch die Verfahren zur Nutzung des Europäischen Passes, die Signifikanzbewertung und die Pflege der Liste der beaufsichtigten Unternehmen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Zulassungsverfahren.

Wertpapierfirmen und (gemischte) Finanzholdinggesellschaften

EZB hat in Zusammenarbeit mit NCAs Vorbereitungen für bevorstehende Zulassung von Wertpapierfirmen aufgenommen

In Zusammenarbeit mit den NCAs hat die EZB mit den Vorbereitungen für die bevorstehende Zulassung von Wertpapierfirmen begonnen. Im Juni 2021 tritt ein neuer Regulierungsrahmen für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen in Kraft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Eigenkapitalverordnung (CRR) in Verbindung mit Artikel 8a der Eigenkapitalrichtlinie (CRD)). Darin werden die Bedingungen genannt, unter denen eine Wertpapierfirma eine Zulassung als Kreditinstitut benötigt. Für die Frage, ob eine Zulassung erforderlich ist, sind sowohl qualitative Kriterien (ausgeübte Tätigkeiten) als auch quantitative Kriterien (Vermögenswerte) ausschlaggebend, und zwar entweder auf Ebene des Einzelinstituts oder auf Gruppenebene. Alternativ kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde den ihr gemäß dem Regulierungsrahmen eingeräumten Ermessensspielraum ausnutzen und entscheiden, dass eine Wertpapierfirma anhand bestimmter Kriterien zum Kreditinstitut wird.

Mit Artikel 21a der CRD wurde ein neues Aufsichtsregime für bestimmte (gemischte) Finanzholdinggesellschaften[49] in beaufsichtigten Gruppen eingeführt. Diese bestimmten (gemischten) Finanzholdinggesellschaften sind künftig dafür verantwortlich, dass die beaufsichtigte Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält. Mit Umsetzung von Artikel 21a der CRD in das nationale Recht der Mitgliedstaaten, die zum 28. Dezember 2020 hätte erfolgt sein müssen, ist die EZB bei bedeutenden beaufsichtigten Gruppen für die Zulassung dieser (gemischten) Finanzholdinggesellschaften bzw. deren Befreiung von der Zulassung zuständig.

Entwicklungen bei Eignungsprüfungen

Im Berichtsjahr wurden der EZB etwas weniger Verfahren zu Eignungsprüfungen („fit and proper“-Beurteilungen) angezeigt als im Jahr zuvor. Die Jahreshauptversammlungen einiger Bankengruppen wurden aufgrund der Covid-19-Krise verschoben, sodass eine große Anzahl von Eignungsprüfungsanträgen später als üblich bei der EZB einging.

Rund 74 % aller 2020 bei der EZB eingegangenen Eignungsprüfungsanträge betrafen Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion. Die übrigen 26 % bezogen sich auf Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Geschäftsführungsfunktion (etwa 23 %), Inhaber von Schlüsselfunktionen (2,6 %) und Leiter von Niederlassungen in Drittländern (0,4 %).

EZB verfolgt strengeren Ansatz bei Eignungsprüfungen zur Stärkung der Governance der beaufsichtigten Banken

Bei rund 50 % der geprüften Mitglieder von Leitungsorganen äußerte die EZB Bedenken bezüglich eines oder mehrerer der Eignungskriterien. Dies entspricht einem Anstieg um 19 % gegenüber 2019, der sowohl in dem strengeren und enger begleitenden Ansatz der EZB bei Eignungsprüfungen begründet ist als auch in ihrem Bestreben, die Governance der beaufsichtigten Banken zu stärken. Die EZB erlegte den SIs Bedingungen oder Auflagen auf bzw. sprach Empfehlungen aus, um ihren Bedenken bezüglich der Einhaltung der Eignungskriterien entgegenzuwirken. Die häufigsten Beanstandungen der EZB bezogen sich auf die Erfahrung, Interessenkonflikte und das zeitliche Engagement der Leitungsorganmitglieder.

Bei den Eignungsprüfungen arbeitet die EZB mit den jeweiligen NCAs und den Banken selbst zusammen. Zweifel oder Bedenken hinsichtlich der Eignung eines Kandidaten führen oftmals dazu, dass die Kandidaten oder das betreffende Kreditinstitut beschließen, den Antrag zurückzuziehen und somit kein Ablehnungsbeschluss gefasst wird. Im Jahr 2020 wurden 22 Anträge, und damit 45 % mehr als im Vorjahr, auf diese Weise zurückgezogen. Auch dies lässt sich auf den strengeren Ansatz bei Eignungsprüfungen zurückführen, den die EZB zur Verbesserung der Governance bei den beaufsichtigten Banken verfolgt. Im Berichtsjahr führte die EZB zudem mehrere Neubewertungen durch, in deren Folge eine Reihe von Leitungsorganmitgliedern zurücktraten.

Die neue Abteilung Eignungsprüfung der EZB hat im Oktober 2020 ihre Arbeit aufgenommen. Um die Aufsichtstätigkeit im Hinblick auf Eignungsprüfungen innerhalb des SSM weiter zu verbessern, hat das Aufsichtsgremium zudem kürzlich ein umfassendes Maßnahmenpaket verabschiedet:

Die EZB wird zunächst ihre aufsichtlichen Erwartungen bezüglich der Eignung der bestellten Leitungsorganmitglieder transparenter machen. Zu diesem Zweck beabsichtigt sie, ein überarbeitetes Handbuch zu veröffentlichen, das den aktuellen Leitfaden für Eignungsprüfungen ersetzen soll, und einen neuen EZB-Fragebogen für Eignungsprüfungen herauszugeben.

Darüber hinaus wird die EZB ihre Möglichkeiten erweitern, frühzeitig auf die Eignungsprüfungen Einfluss zu nehmen. Diese werden nach dem nationalen Recht einiger Staaten erst durchgeführt, wenn das betreffende Mitglied die zu besetzende Stelle bereits eingenommen hat (sogenannte Ex-post-Beurteilungen). Die EZB will mit einem neuen Ansatz darauf hinwirken, dass die Banken der EZB ihre Anträge auf Eignungsprüfungen für Geschäftsleiter schon vor deren Ernennung vorlegen.

Zudem wird künftig die individuelle Verantwortlichkeit bei der Beurteilung der Eignung eines Leitungsorganmitglieds stärker berücksichtigt, etwa wenn dieses Leitungsorganmitglied eine Position im Leitungsorgan einer Bank innehatte, bei der es zu schwerwiegenden aufsichtlichen Feststellungen kam. Ein bestelltes Mitglied sollte in der Lage sein, Entscheidungen zu hinterfragen und Gruppendenken zu vermeiden, denn Leitungsorganmitglieder sollten sich nicht über die kollektive Verantwortung des Leitungsorgans ihrer eigenen Verantwortung entziehen können. Diese Überlegungen werden in den neuen Beurteilungsansatz einfließen.

Des Weiteren wird im Maßnahmenpaket auch das Verfahren für eine Neubeurteilung der Eignung präzisiert. Die EZB wird in diesem Zusammenhang genauere Vorgaben dazu machen, wie sich das Bekanntwerden neuer wesentlicher Sachverhalte auf die Eignung von Leitungsorganmitgliedern auswirken kann, insbesondere wenn diese Feststellungen den Bereich Geldwäsche betreffen.

IMAS-Portal

Banken können Anträge für Eignungsprüfungen jetzt über IMAS-Portal einreichen

Erlaubnisverfahren erfordern ein hohes Maß an Kommunikation zwischen Instituten und Aufsicht. Um diese Kommunikation zu erleichtern, zu beschleunigen und sicherer zu machen, haben die EZB und die NCAs ein digitales Gateway, das IMAS-Portal, entwickelt. Die Banken können nun über das Online-Portal ihre Anträge auf Eignungsprüfungen einreichen, den Bearbeitungsstand ihrer Anträge nachverfolgen und Updates erhalten. Zudem können die Antragsteller die Begleitunterlagen unkompliziert hochladen.

An der Gestaltung des Portals wirkte eine Reihe bedeutender Banken mit, die auch an der dreimonatigen Einführungsphase ab dem 20. Oktober 2020 teilnahmen. Mit dieser Unterstützung war es möglich, das Portal weiter zu verbessern und die Vorbereitungen für die allgemeine Inbetriebnahme am 27. Januar 2021 voranzutreiben. Im Lauf des Jahres 2021 soll das Portal um zusätzliche Verfahren erweitert werden, wie z. B. die Verfahren zur Nutzung des Europäischen Passes, zu qualifizierten Beteiligungen und zur Erteilung einer Zulassung.

Kasten 4
Aufsichtlicher Ansatz der EZB für Konsolidierungen

Konsolidierungsmaßnahmen können Banken im Euroraum dabei helfen, Skaleneffekte zu erzielen, effizienter zu werden und neue Herausforderungen wie die Digitalisierung besser zu bewältigen. Die Ertragskraft der Banken und die Tragfähigkeit ihrer Geschäftsmodelle zählten zu den Aufsichtsprioritäten der EZB für das Jahr 2020. Diese Faktoren sind wichtig, um die Widerstandsfähigkeit der Banken zu stärken und ihre Fähigkeit zur Versorgung der Wirtschaft auch vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie sicherzustellen. Zwar kann eine Konsolidierung durchaus Vorteile mit sich bringen, doch birgt sie auch Umsetzungsrisiken und könnte in manchen Fällen zu Herausforderungen im Hinblick auf die Abwicklungsfähigkeit führen, die nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

EZB erstellt Leitfaden zum aufsichtlichen Ansatz für Konsolidierungen

Im Jahr 2020 hat die EZB einen Leitfaden zum aufsichtlichen Ansatz für Konsolidierungen im Bankensektor (nachfolgend der „Leitfaden“) entworfen, um ihren aufsichtlichen Ansatz für Konsolidierungsprojekte zu erläutern, an denen Banken aus teilnehmenden Mitgliedstaaten beteiligt sind. Er ist Teil der umfassenderen Bestrebungen der EZB-Bankenaufsicht, die Transparenz und Berechenbarkeit ihres Aufsichtsprozesses zu erhöhen.[50] In dem Leitfaden werden die aufsichtlichen Erwartungen in Bezug auf Geschäftsplan, Kapitalausstattung, Governance-Regelungen, interne Modelle und IT-Systeme der neu gegründeten Institute dargelegt. Ferner wird darin beschrieben, wie der aufsichtliche Rahmen zur Beurteilung von Konsolidierungsprojekten angewendet wird.

Institute, die eine Konsolidierung erwägen, werden dazu angehalten, frühzeitig das Gespräch mit der EZB-Bankenaufsicht zu suchen – nach Möglichkeit bereits bevor sie die Marktteilnehmer öffentlich informieren. Die EZB wird ihre Aufsichtsinstrumente so einsetzen, dass von ihr als nachhaltig erachtete Konsolidierungsprojekte ermöglicht werden. Solche Projekte müssen auf glaubwürdigen Geschäfts- und Integrationsplänen beruhen, die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells gewährleisten oder verbessern sowie hohen Standards in Bezug auf Governance und Risikomanagement genügen. Alle Konsolidierungsprojekte werden weiterhin auf Einzelfallbasis bewertet. Die Umsetzung des Integrationsplans wird stets genau überwacht, um sicherzustellen, dass sich das neu gebildete Unternehmen rasch den gängigen Aufsichtsstandards annähert. Bei einer deutlichen Abweichung vom Konsolidierungsplan werden zügig Aufsichtsmaßnahmen ergriffen. Die EZB wird bei der Beurteilung etwaiger Probleme hinsichtlich Abwicklungsfähigkeit und Finanzstabilität mit dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss und den zuständigen makroprudenziellen Behörden zusammenarbeiten.

Ausgangspunkt für die Eigenkapitalbemessung der neuen Bank wird gemäß dem speziellen aufsichtlichen Ansatz für nachhaltige Konsolidierungsprojekte der gewichtete Durchschnitt der Säule-2-Anforderungen und Säule-2-Empfehlungen der verschmelzenden Banken vor der Konsolidierung sein. Anschließend können fallweise Anpassungen nach oben oder nach unten vorgenommen werden, um Konsolidierungsrisiken oder ‑vorteilen Rechnung zu tragen. Ein ordnungsgemäß geprüfter buchhalterischer Badwill wird aufsichtlich anerkannt. Die EZB erwartet, dass ein auf bestehende Schwachstellen im neuen, konsolidierten Unternehmen zurückzuführender Badwill eingesetzt wird, um die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund geht die EZB-Bankenaufsicht davon aus, dass Gewinne aus Badwill so lange nicht in Form von Dividenden ausgeschüttet werden, bis die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells eindeutig erwiesen ist.

Im Leitfaden wird auch erläutert, unter welchen Bedingungen die EZB-Bankenaufsicht die vorübergehende Verwendung der vorhandenen internen Modelle der fusionierenden Banken durch die konsolidierenden Banken akzeptiert. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt eines glaubwürdigen und konkreten Rollout-Plans.

Öffentliche Konsultation zum Leitfaden der EZB zum aufsichtlichen Ansatz für Konsolidierungen im Bankensektor

Am 1. Juli 2020 hat die EZB den Entwurf eines Leitfadens zum aufsichtlichen Ansatz für Konsolidierungen im Bankensektor zur Konsultation veröffentlicht[51] und Marktteilnehmer sowie andere interessierte Parteien gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Das öffentliche Konsultationsverfahren endete am 1. Oktober 2020; daran beteiligt haben sich u. a. Banken und sonstige Finanzinstitute, Anwaltskanzleien, Branchenverbände, Investoren und Analysten, Wissenschaftler und Think-Tanks, Ratingagenturen, Beratungsunternehmen und einige öffentliche Organisationen. Veröffentlicht wurde der endgültige Leitfaden, in dem die eingegangenen Stellungnahmen angemessen berücksichtigt wurden, am 12. Januar 2021.

2.2 Whistleblowing, Zwangsmaßnahmen und Sanktionen

2.2.1 Zwangsmaßnahmen und Sanktionen

EZB bearbeitete 2020 acht Verfahren und schloss vier davon mit einem EZB-Beschluss ab

Gemäß der SSM-Verordnung und der SSM-Rahmenverordnung richtet sich die Verteilung der Befugnisse zur Anordnung von Maßnahmen und Sanktionen zwischen der EZB und den NCAs nach der Art des mutmaßlichen Verstoßes, der verantwortlichen Person und dem erforderlichen Aufsichtshandeln (siehe EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2014). Im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen veröffentlicht die EZB die von ihr im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben verhängten Geldbußen auf der Website der EZB-Bankenaufsicht. Auch die Geldbußen, die von den NCAs im Rahmen von auf Ersuchen der EZB eröffneten Verfahren festgesetzt wurden, werden dort bekannt gegeben.

Im Jahr 2020 bearbeitete die EZB acht Sanktionsverfahren, die 2019 anhängig waren (siehe Tabelle 4). Diese Verfahren richteten sich gegen fünf bedeutende Institute, die im Verdacht standen, gegen direkt anwendbare EU‑Rechtsvorschriften (einschließlich EZB-Beschlüssen und ‑Verordnungen) verstoßen zu haben. Vier dieser acht Verfahren wurden im Berichtsjahr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durch einen einzelnen Beschluss der EZB abgeschlossen. Die übrigen vier Verfahren waren Ende 2020 noch anhängig.

Tabelle 4

Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen der EZB im Jahr 2020

Quelle: EZB.
Anmerkung: Vier Verfahren wurden in einem einzigen Beschluss der EZB behandelt.

Nach vorausgegangenen Verfahrenseröffnungsanträgen und Prüfung der Vereinbarkeit mit nationalem Recht verhängten die jeweiligen NCAs im Berichtsjahr drei Geldbußen in Höhe von 6,8 Mio €

Nach vorausgegangenen Verfahrenseröffnungsanträgen der EZB und Prüfung der Vereinbarkeit mit nationalem Recht verhängten die jeweiligen NCAs im Jahr 2020 drei Geldbußen in Höhe von 6,8 Mio €.

Eine vollständige Aufschlüsselung der 2020 von der EZB bearbeiteten Zwangsmaßnahmen und Sanktionsverfahren nach Bereichen der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen findet sich in Grafik 26. Daraus geht hervor, dass sich die Mehrzahl der Verfahren auf Eigenkapitalanforderungen und Großkredite bezieht.

Grafik 26

Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen aufgeschlüsselt nach Bereichen der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen

Quelle: EZB.

Hat die EZB Grund zu der Annahme, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, ersucht sie die jeweilige NCA, die Angelegenheit im Einklang mit nationalem Recht an die zuständigen Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden zu verweisen. In diesem Zusammenhang wurden drei solcher Anträge im Jahr 2020 an die betreffenden NCAs übermittelt.

2.2.2 Whistleblowing

EZB erhielt 2020 insgesamt 208 Whistleblowing-Meldungen, 56 % mehr als 2019

Gemäß Artikel 23 der SSM-Verordnung ist die EZB verpflichtet, für die Einrichtung wirksamer Mechanismen zu sorgen, die es einer jeden Person ermöglichen, Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften zu melden (allgemein als Whistleblowing bezeichnet). Dementsprechend hat die EZB einen Whistleblowing-Mechanismus eingerichtet, der auf einer über die Website der EZB-Bankenaufsicht zugänglichen strukturierten Webplattform basiert.

Die EZB stellt sicher, dass über die Webplattform oder sonstige Kanäle (z. B. per E‑Mail oder auf dem Postweg) eingehende Whistleblowing-Meldungen streng vertraulich behandelt werden. Sie berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Informationen.

Bei der EZB gingen im Berichtsjahr insgesamt 208 Whistleblowing-Meldungen ein, was einem Anstieg um 56 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. 126 dieser Meldungen bezogen sich auf mutmaßliche Verstöße gegen einschlägige EU‑Rechtsvorschriften. Davon fielen 113 in den Aufsichtsbereich der EZB und 13 in den Aufsichtsbereich der NCAs. Die übrigen Meldungen betrafen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen andere, nicht prudenzielle Anforderungen (z. B. Verbraucherschutz) und lagen somit nicht im Anwendungsbereich des Whistleblowing-Mechanismus.

Governance-Themen (76,9 %) und eine unzutreffende Berechnung der Eigenmittel- und Eigenkapitalanforderungen (5 %) zählten zu den am häufigsten gemeldeten mutmaßlichen Verstößen. Grafik 27 enthält eine vollständige Aufschlüsselung. Die Governance-Verstöße bezogen sich überwiegend auf das Risikomanagement und interne Kontrollen, die Funktionen des Leitungsorgans, Eignungsanforderungen sowie die Organisationsstruktur.[52]

Grafik 27

Über den Whistleblowing-Mechanismus gemeldete mutmaßliche Verstöße

(in %)

Quelle: EZB.

Die über den Whistleblowing-Mechanismus gemeldeten Informationen wurden an die zuständigen JSTs weitergeleitet. Die Informationen wurden von der EZB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in angemessener Weise berücksichtigt (etwa durch Beurteilung ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Instituts) und nachverfolgt. Im Berichtsjahr wurden im Zusammenhang mit den eingegangenen Whistleblowing-Meldungen über Verstöße gegen einschlägiges EU-Recht im Wesentlichen folgende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt:

  • Anhand der vorliegenden Dokumente wurde eine interne Überprüfung vorgenommen (75 % der Fälle).
  • Es wurde eine interne Revision oder Vor-Ort-Prüfung beantragt (23 % der Fälle).
  • Das beaufsichtigte Institut wurde zur Übermittlung von Dokumenten oder Erläuterungen aufgefordert (2 % der Fälle).

3 Beitrag des SSM zum Krisenmanagement

3.1 Zusammenarbeit mit dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss

Die EZB-Bankenaufsicht und der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board – SRB) setzten ihre enge Zusammenarbeit im Jahr 2020 auf allen Ebenen fort. Die Vorsitzende des SRB wurde als Beobachterin zu allen Sitzungen des Aufsichtsgremiums eingeladen, die einen thematischen Bezug zum Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des SRB hatten. Eine EZB-Vertretung nahm ebenfalls mit Beobachterstatus an den Präsidiums- und Plenarsitzungen des SRB teil. Zwischen den Vorsitzenden und den leitenden Mitarbeitern der EZB und des SRB fand ein regelmäßiger Austausch zum Thema Krisenmanagement statt. Hinzu kamen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch. Gemäß dem Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der EZB und dem SRB gab die EZB-Bankenaufsicht eine Reihe wichtiger Daten und Informationen an den SRB weiter, wodurch der Meldeaufwand der Banken verringert wurde.

In Übereinstimmung mit dem aufsichtsrechtlichen Regelwerk konsultierte die EZB-Bankenaufsicht den SRB im Jahr 2020 zu 96 eingereichten Sanierungsplänen bedeutender Institute, für die sie als konsolidierende Aufsichtsbehörde fungiert. Die Rückmeldungen des SRB wurden von der EZB-Bankenaufsicht bei der Beurteilung dieser Pläne und der Vorbereitung ihrer eigenen Antwort an die Institute berücksichtigt.

Bei Konsultation der EZB-Bankenaufsicht zu Abwicklungsplänen des SRB gibt sie Rückmeldung aus aufsichtlicher und Going-Concern-Perspektive

Zudem konsultierte der SRB die EZB-Bankenaufsicht zu 100 Entwürfen für Abwicklungspläne. Dabei ging es auch um die Festlegung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities – MREL), die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und gegebenenfalls Beschlüsse zur Gewährung einer Ausnahme von der Anwendung der internen MREL. Bei den Rückmeldungen der EZB-Bankenaufsicht an den SRB legte sie den Schwerpunkt darauf, inwieweit sich die Abwicklungspläne auf die Fähigkeit der Banken zur Unternehmensfortführung auswirken könnten.

Die EZB und der SRB nahmen im Berichtsjahr an zwei Krisensimulationstests teil, um a) zu prüfen, ob der Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Behörden vor und während der Abwicklung koordiniert und zeitnah erfolgt, und b) ein besseres Verständnis der Entscheidungsfindungsprozesse und operativen Abläufe der jeweiligen Behörden im Abwicklungsfall zu gewinnen.

Die Zusammenarbeit mit dem SRB umfasste auch den Meinungsaustausch über mögliche Verbesserungen des strategischen Rahmens für das Krisenmanagement. Wie in den Vorjahren wurde die EZB-Bankenaufsicht vom SRB auch zur Ermittlung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds konsultiert. Dabei konzentrierte sie sich auf die möglichen Auswirkungen auf bedeutende Institute aus einer Going‑Concern-Perspektive.

3.2 Arbeiten im Rahmen der Sanierungsplanung

Sanierungspläne sollen Widerstandsfähigkeit der Banken in schweren finanziellen Stressphasen sicherstellen

Bei der Beurteilung von Sanierungsplänen möchte die EZB vor allem sicherstellen, dass Banken auf schwere finanzielle Stressphasen vorbereitet und in der Lage sind, ihre Existenzfähigkeit in solchen Phasen wiederherzustellen. Daher müssen die Pläne glaubhafte Sanierungsoptionen enthalten, die von den Banken zügig umgesetzt werden können. Die durch die Covid-19-Pandemie verursachte finanzielle Stresssituation verdeutlicht, wie wichtig es für die Banken ist, in solchen Phasen auf solide Sanierungspläne als Instrumente des Krisenmanagements zurückgreifen zu können.

Im Jahr 2020 wirkte sich die Pandemie gravierend auf die Arbeiten der EZB im Rahmen der Sanierungsplanung aus. Im April räumte die EZB den Banken erhebliche operative Flexibilität im Hinblick auf nicht wesentliche Bestandteile ihrer Sanierungspläne ein.[53] Da der Krisenvorsorge eine entscheidende Bedeutung bei der Bewältigung finanzieller Stressphasen zukommt, forderte die EZB die Banken zugleich auf, die zentralen Elemente ihrer Sanierungspläne wie beispielsweise die Sanierungsindikatoren, die Sanierungsoptionen sowie die Gesamtsanierungskapazität[54] zu überprüfen und zu stärken und dies in den im Schlussquartal 2020 einzureichenden Sanierungsplänen zu dokumentieren.

Die EZB führte auf der Grundlage der im Jahr 2019 eingereichten Sanierungspläne eine Analyse durch, bei der die Auswirkungen der Covid‑19-Krise auf die Sanierungsoptionen, die Gesamtsanierungskapazität und die Reaktionsfähigkeit der Banken auf ein solch außergewöhnliches Ereignis untersucht wurden. Eine wichtige Erkenntnis aus dieser Analyse war, dass die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Pandemie die Gesamtsanierungskapazität der Banken deutlich verringern könnten. Sollte es aufgrund ungünstiger Marktbedingungen nicht möglich sein, Kapital aufzunehmen oder Tochterunternehmen zu veräußern, könnte die Gesamtsanierungskapazität der Banken um rund 60 % sinken (siehe Grafik 28). Im Hinblick auf die Liquidität fiel das Ergebnis ähnlich aus: Wäre eine Refinanzierung am Interbankenmarkt in einer Krisensituation nicht mehr verfügbar, würde die Sanierungskapazität bezogen auf die Liquidität um 27 % sinken.[55] Zudem stützen sich einige Banken nur auf ganz wenige Sanierungsoptionen. Bei 16 % der bedeutenden Institute deckt die wichtigste Sanierungsoption mehr als 80 % ihrer Gesamtsanierungskapazität ab.

Die Analyse der EZB ergab ferner, dass einige Indikatoren vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Stresssituation keine geeignete Kalibrierung aufwiesen. Wenngleich seit Beginn der Covid‑19-Pandemie zahlreiche Verstöße gegen Sanierungsindikatoren festgestellt wurden, erwiesen sich die makroökonomischen und marktbasierten Indikatoren als zu stark vergangenheitsbezogen, um zu einer zeitnahen Verletzung zu führen.

Daher wird die EZB bei der Beurteilung von Sanierungsplänen im Jahr 2021 den Schwerpunkt auf die Sanierungsoptionen und die Gesamtsanierungskapazität der Banken legen. Dies soll Aufschluss darüber geben, in welchen Bereichen Verbesserungspotenzial besteht (z. B. hinsichtlich der Anwendbarkeit der Optionen und des für ihre Umsetzung erforderlichen Zeitaufwands), und die Banken bestärken, robustere und stärker zukunftsorientierte Indikatoren in ihre Sanierungspläne aufzunehmen. Ziel ist es, ein realistischeres Bild der Gesamtsanierungskapazität der Banken in Stressszenarien zu gewinnen und die Anwendbarkeit der Sanierungspläne in Krisensituationen zu verbessern.

Grafik 28

Kapitalsanierungskapazität in pandemiebedingten Stresssituationen und gemäß den ursprünglichen Annahmen der Banken

(x-Achse: Zeit in Monaten; y-Achse: CET1 in Prozentpunkten)

Quelle: Von SIs im Jahr 2019 vorgelegte Sanierungspläne.
Anmerkung: Die Kapitalsanierungskapazität wird anhand der CET1-Quote gemessen. Im pandemischen Stressszenario wird davon ausgegangen, dass Kapitalerhöhungen und Veräußerungen von Tochterunternehmen aufgrund der Covid-19-bedingten Stresssituation nicht möglich sind.

3.3 Krisenmanagement und europäische Integration

Verbesserungen des Krisenmanagementrahmenwerks können zu stärkerer Integration des europäischen Bankenmarkts führen

Die EZB-Bankenaufsicht trug im Jahr 2020 zur politischen Diskussion über mögliche Verbesserungen des Rahmenwerks für das Krisenmanagement bei und befasste sich dabei insbesondere mit Themen, die für die Bankenaufsicht relevant sind, sowie Themen, die eine stärkere Integration des europäischen Bankenmarkts bewirken können.

In diesem Zusammenhang wies sie erneut darauf hin, wie wichtig es ist, die Überschneidungen zwischen aufsichtlichen Maßnahmen und Frühinterventionsmaßnahmen zu beseitigen und die Frühinterventionsbefugnisse der EZB in einer EU-Verordnung zu verankern, wodurch diese unmittelbar anwendbar wären. Die EZB hob ferner die Notwendigkeit hervor, sicherzustellen, dass nicht überlebensfähige Banken, die als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wurden und nicht abgewickelt werden, innerhalb relativ kurzer Zeit aus dem Bankensektor ausscheiden und der Aufsichtsbehörde die Befugnis eingeräumt wird, diesen Instituten die Banklizenz in jedem Fall zu entziehen.

Mit Blick auf die grenzüberschreitende Integration von Bankengruppen unterbreiteten Andrea Enria, Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der EZB, und Edouard Fernandez-Bollo, Mitglied des Aufsichtsgremiums, in einem gemeinsamen Blogbeitrag[56] konkrete Vorschläge, um eine effiziente Allokation von Liquiditätsressourcen innerhalb von Bankengruppen zu erleichtern und gleichzeitig Sicherungsmechanismen für die Behörden im Aufnahmeland einzurichten. Die Gewährung grenzüberschreitender Freistellungen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen könnte daran geknüpft werden, dass die Sanierungspläne von Bankengruppen angemessene Vereinbarungen über die Bereitstellung gruppeninterner finanzieller Unterstützung vorsehen. In Vereinbarungen dieser Art verpflichten sich die Muttergesellschaft und die Tochterunternehmen, bei Verletzung bestimmter Sanierungsindikatoren einander durch die Bereitstellung von Liquidität zu unterstützen. Diese stärkere Bindung an den Sanierungsplan der Bankengruppe würde eine zusätzliche Sicherheit schaffen, dass innerhalb einer Bankengruppe sowohl auf Ebene der Muttergesellschaft als auch des Tochterunternehmens mit Hilfe gerechnet werden kann, denn die EZB-Bankenaufsicht beurteilt die Sanierungspläne und könnte die Befugnis erhalten, die darin enthaltenen Vereinbarungen durchzusetzen.

Schließlich trug die EZB-Bankenaufsicht zur politischen Debatte darüber bei, inwiefern der Einsatz von Instrumenten auf europäischer Ebene oder zumindest ein harmonisierter Ansatz im Rahmen der Bankenunion einen besseren Umgang mit nicht überlebensfähigen Banken, für die derzeit keine Abwicklung vorgesehen ist, ermöglichen würde. Eine potenzielle Lösung könnte die Einrichtung eines administrativen Liquidationsregimes für Banken auf EU-Ebene darstellen, das zusätzlich mit einer gemeinsamen Einlagensicherung für die Bankenunion ausgestattet wäre und damit dem Modell der Federal Deposit Insurance Corporation in den USA folgen würde. Um ein europäisches Einlagensicherungssystem (European deposit insurance scheme – EDIS) zu schaffen, das die entscheidende dritte Säule der Bankenunion bildet, sind noch weitere Fortschritte erforderlich. EDIS würde den Einlagenschutz weiter verbessern und die Finanzstabilität fördern und so zu einer tieferen Integration des Binnenmarkts beitragen.

Die erwähnten politischen Diskussionen und Vorschläge wurden zusätzlich durch den fachlichen Austausch und die Gespräche zwischen Mitarbeitern der EZB und des SRB bereichert.[57]

3.4 Krisenmanagement bei weniger bedeutenden Instituten

Die Bewältigung einer Krise bei einem weniger bedeutenden Institut (LSI) bedarf einer engen Zusammenarbeit zwischen der jeweiligen nationalen zuständigen Aufsichtsbehörde (NCA) und der EZB. Dabei ist die NCA unmittelbar für die Aufsichtsaufgaben in Bezug auf das LSI zuständig, während die EZB im Rahmen ihrer Oversight-Funktion Überwachungsaufgaben wahrnimmt und die direkte Zuständigkeit für Beschlüsse zu gemeinsamen Verfahren hat. Eine intensivere Zusammenarbeit wird erforderlich, sobald bei einem LSI festgestellt wird, dass sich seine Finanzlage deutlich verschlechtert hat und der Fortbestand des Instituts ernsthaft gefährdet ist. In dieser Phase müssen sich EZB und NCA im Hinblick auf einen möglichen Entzug der Erlaubnis, die Beurteilung eines Erwerbs oder einer Erhöhung qualifizierter Beteiligungen sowie die Erteilung einer neuen Erlaubnis (beispielsweise für ein Brückeninstitut) abstimmen.

Diese enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Krisenmanagements für LSIs soll die NCAs und die EZB bei ihren jeweiligen Aufgaben unterstützen und sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, wenn dringende Entscheidungen getroffen werden müssen. Die ausgetauschten Daten und ergriffenen Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den von dem jeweiligen LSI ausgehenden Risiken und den potenziellen negativen Auswirkungen. Dabei werden auch von der NCA bereits aufgezeigte Lösungen mit Beteiligung der Privatwirtschaft berücksichtigt.

2020 wurden Gruppen zur Koordination des Krisenmanagements eingerichtet, die sich aus Mitarbeitern der EZB und der NCAs zusammensetzen

Im gesamten Jahresverlauf 2020 war die Zusammenarbeit zwischen den NCAs und der EZB von einem regelmäßigen und reibungslosen Informationsaustausch geprägt. Hierzu wurden unter anderem Gruppen zur Koordination des Krisenmanagements eingerichtet, die sich aus Mitarbeitern der EZB und der NCAs zusammensetzen und die effektive Kooperation und Koordination zwischen den Institutionen sicherstellen sollen. Durch die verstärkte Zusammenarbeit wird gewährleistet, dass aufsichtliche Maßnahmen und Beschlüsse bei Bedarf zügig und koordiniert getroffen werden können.

Im Berichtsjahr meldeten die NCAs der EZB zwölf neue Fälle, in denen sich die finanzielle Lage von LSIs verschlechtert hatte. Darüber hinaus arbeiteten die EZB und die NCAs weiterhin eng zusammen und tauschten Informationen über rund 40 aktive Fälle in der gesamten europäischen Bankenaufsicht aus, bei denen eine finanzielle Verschlechterung besteht. Sechs Banken, deren finanzielle Lage sich gravierend verschlechtert hatte, wurden als Krisenfälle eingestuft und waren Gegenstand einer intensiveren Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs. Die NCAs informierten die EZB im Jahr 2020 zudem über zehn Institute, denen die Erlaubnis entzogen werden sollte. In sieben dieser Fälle verabschiedete die EZB einen Beschluss über den Entzug der Erlaubnis, während die drei übrigen Fälle noch geprüft werden.

Nicht tragfähige Geschäftsmodelle, eine kontinuierlich geringe Ertragskraft, die zu Verstößen gegen die regulatorischen Anforderungen (z. B. die Mindestanforderungen an Kapital und Liquidität sowie die Großkreditgrenze) führte, sowie mangelhafte Governance-Systeme (einschließlich eines unzureichenden Rahmenwerks für die Geldwäschebekämpfung) waren die wichtigsten Gründe für eine Verschlechterung der finanziellen Lage von LSIs im Jahr 2020. Eine weitere maßgebliche Ursache waren Bilanzfälschungen. Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie und die Anfang 2020 zu beobachtende Marktvolatilität hatten erhebliche negative Auswirkungen auf einige LSIs, was zu einer Verschlechterung ihrer finanziellen Situation führte.

4 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

4.1 Erweiterung des SSM durch enge Zusammenarbeit

Im Berichtsjahr Aufnahme einer engen Zusammenarbeit mit Bulgarischer Nationalbank und Hrvatska narodna banka

EU‑Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können durch Beantragung einer engen Zusammenarbeit zwischen ihrer nationalen zuständigen Behörde (NCA) und der EZB am SSM teilnehmen. Dieses Konzept kam im Jahr 2020 zum Tragen, als die EZB nach Erfüllung der notwendigen aufsichtlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine enge Zusammenarbeit mit der Българска народна банка (der Bulgarischen Nationalbank) und der Hrvatska narodna banka (der Zentralbank Kroatiens) aufnahm.[58] Damit hat sich die Gesamtzahl der am SSM teilnehmenden EU‑Mitgliedstaaten auf 21 erhöht. So wird eine stärker integrierte Bankenaufsicht geschaffen und gleichzeitig die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts gefördert.

Abschluss des Comprehensive Assessment wichtiger Meilenstein

Die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit markierte den erfolgreichen Abschluss eines Prozesses, der 2018 bzw. 2019 mit Anträgen aus Bulgarien und Kroatien eingeleitet wurde. Am 5. Juni 2020 gab die EZB bekannt,[59] die umfassende Bewertung von fünf kroatischen Banken abgeschlossen zu haben.[60] Am 11. September 2020 teilte die EZB mit,[61] dass fünf Banken in Bulgarien und acht Banken in Kroatien als bedeutende Institute eingestuft worden seien und somit ihrer direkten Aufsicht unterliegen.

Seit Oktober 2020 ist EZB für Aufsicht über bedeutende Institute in Bulgarien und Kroatien sowie für gemeinsame Verfahren zuständig

Vertreter der beiden nationalen zuständigen Behörden wurden mit denselben Rechten und Pflichten wie alle anderen Mitglieder in das Aufsichtsgremium berufen. Die direkte Aufsicht über die bedeutenden Institute (SIs) dieser beiden Mitgliedstaaten begann am 1. Oktober 2020. Darüber hinaus übernahm die EZB damit auch die Zuständigkeit für die gemeinsamen Verfahren aller beaufsichtigten Institute sowie die indirekte Aufsicht über die weniger bedeutenden Institute in den beiden Ländern. Im Rahmen der engen Zusammenarbeit nimmt die EZB ihre Aufsichtsaufgaben wahr, indem sie den beiden NCAs Weisungen erteilt, die dann ihrerseits Aufsichtsbeschlüsse an die Banken richten. Die EZB‑Bankenaufsicht, die Bulgarische Nationalbank und die Hrvatska narodna banka haben sehr eng zusammengearbeitet, um eine reibungslose Integration der beiden NCAs in den SSM zu gewährleisten.

4.2 Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene

4.2.1 Zusammenarbeit mit anderen EU-Aufsichtsbehörden und Behörden aus Drittstaaten

Enge Zusammenarbeit zwischen EZB-Bankenaufsicht und anderen Aufsichtsbehörden innerhalb und außerhalb der EU

Die EZB arbeitet mit den Behörden der EU‑Mitgliedstaaten zusammen und tauscht regelmäßig Informationen mit ihnen aus. Diese Kooperation erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der zuständigen Behörden in der EU. Gegebenenfalls verhandelt die EZB auch mit den nationalen Marktaufsichtsbehörden der EU‑Mitgliedstaaten und schließt gemeinsame Absichtserklärungen (Memoranda of Understanding – MoUs) mit ihnen ab.

Darüber hinaus arbeitet die EZB mittels MoUs, der Teilnahme an Aufsichtskollegien oder auf Einzelfallbasis abgeschlossener Vereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden aus Ländern außerhalb der EU zusammen. Bis Ende 2020 schloss sie mit insgesamt 18 Aufsichtsbehörden aus Nicht‑EU-Ländern Memoranda of Understanding ab, darunter ein MoU mit den drei US-Aufsichtsbehörden, d. h. dem Board of Governors des Federal Reserve System, dem Office of the Comptroller of the Currency und der Federal Deposit Insurance Corporation. Diese MoUs betrafen den Austausch aufsichtlicher Informationen und andere Formen der Zusammenarbeit, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Aufsicht über Banken und Bankinstitute in ihren jeweiligen Ländern relevant sind.

Um den Rahmen für die Gewährleistung der Transparenz und die Erfüllung der Rechenschaftspflicht weiter zu verbessern, hat die EZB außerdem eine Veröffentlichungspolitik genehmigt. Diese umfasst alle bestehenden und künftigen aufsichtlichen MoUs, die die EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde abgeschlossen hat oder abschließen wird. Die EZB arbeitet derzeit an der Umsetzung dieser neuen Strategie.

Nach der internen Umstrukturierung der EZB-Bankenaufsicht wurde zum 1. Oktober 2020 eigens eine für Rechenschaftspflicht und Zusammenarbeit zuständige Gruppe (section) eingerichtet, die innerhalb des SSM‑Sekretariats der Generaldirektion SSM‑Governance und operatives Geschäft angesiedelt ist. Zu den Aufgaben dieser neuen Gruppe gehört es, MoUs auszuhandeln und abzuschließen sowie Ad‑hoc-Ersuchen um Informationsaustausch mit Behörden innerhalb und außerhalb der EU zu bearbeiten.

4.2.2 Das Financial Sector Assessment Program des IWF

Der IWF führt im Rahmen seiner Finanzsektorüberprüfung (Financial Sector Assessment Program – FSAP) umfassende und eingehende Überprüfungen des Finanzsektors einzelner Länder durch.

Umsetzung zahlreicher Empfehlungen des FSAP für den Euroraum durch EZB-Bankenaufsicht

Im FSAP 2018 für den Euroraum untersuchte der IWF die dortige Architektur für die Beaufsichtigung und Abwicklung von Banken. Die EZB‑Bankenaufsicht hat bereits viele Empfehlungen des IWF in ihre Aufsichtspraktiken aufgenommen. Parallel dazu prüfen die EU‑Gesetzgeber jene Empfehlungen, die eine Änderung des Unionsrechts erfordern.

Keine Überprüfung der europäischen Bankenaufsicht in nationalen FSAPs

Im Berichtsjahr schloss der IWF die FSAPs für Österreich und Italien ab und setzte die Finanzsektorüberprüfung für Lettland fort. Die nationalen FSAPs befassen sich mit nicht bankgeschäftlichen Aspekten wie etwa dem Rahmen für inländische Versicherungen und makroprudenzielle Themen. Sie beinhalten außerdem eine ganzheitliche Bewertung von bankgeschäftlichen Fragestellungen – besonders jenen, die in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen, die für die Beaufsichtigung der weniger bedeutenden Institute zuständig sind – sowie von Aspekten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

EZB in Artikel‑IV-Konsultationen des IWF eingebunden

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für mikro- und makroprudenzielle Fragestellungen wird die EZB in die Artikel‑IV-Konsultationen des IWF zu einzelnen Ländern, die unter die europäische Bankenaufsicht fallen, eingebunden.

Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie (Covid‑19) setzte der IWF seine Arbeit an den FSAPs und seine Artikel‑IV-Konsultationen aus. Eine allmähliche Wiederaufnahme der Überwachungsaktivitäten des IWF ist geplant. Die EZB‑Bankenaufsicht wird im Rahmen ihrer Zuständigkeiten weiterhin an diesen Aufgaben beteiligt sein.

4.3 Beitrag zur Entwicklung des europäischen und des internationalen regulatorischen Rahmens

4.3.1 Beitrag zur Arbeit des Finanzstabilitätsrats

Im Berichtsjahr aktive Mitwirkung der EZB-Bankenaufsicht an Arbeit des FSB

Im Jahr 2020 war der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board – FSB) insbesondere darum bemüht, dass auf internationaler Ebene eine rasche und koordinierte Reaktion auf die aus der Covid‑19-Pandemie resultierenden Herausforderungen für die Finanzstabilität vereinbart wird, um eine kontinuierliche Versorgung der Realwirtschaft mit Finanzmitteln und anderen wichtigen Finanzdienstleistungen zu gewährleisten.

Als Mitglied des FSB trug die EZB-Bankenaufsicht aktiv zur Ausgestaltung und Umsetzung der Corona-Maßnahmen sowie zum Erreichen wichtiger Meilensteine der G‑20‑Präsidentschaft bei. So wurde daran gearbeitet, ein abgestimmtes Vorgehen der einzelnen G‑20‑Länder sicherzustellen, die wirksamsten politischen Reaktionen aufzuzeigen und die Flexibilität der Standards sowie die Übereinstimmung der politischen Maßnahmen mit internationalen Gepflogenheiten zu analysieren.

Neben der Reaktion auf die Covid‑19-Pandemie leistete die EZB‑Bankenaufsicht auch ihren Beitrag zu den allgemeineren Themen auf der FSB‑Agenda. Hierzu zählten a) die jährliche Ermittlung global systemrelevanter Banken in Abstimmung mit dem Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, b) die Zusammenstellung eines Instrumentariums zur effektiven Reaktion auf Cybervorfälle und zur Bewältigung ihrer Auswirkungen, c) die Bewertung der Auswirkungen von Reformen zur Behebung der Too‑big‑to‑fail-Problematik, d) aufsichtliche Fragen im Zusammenhang mit der Umstellung auf neue, robustere Referenzzinssätze in Finanzkontrakten, e) die Vorabfestlegung („Pre-Positioning“) von Kapital- und Liquiditätsressourcen in Aufnahmeländern im Rahmen der Maßnahmen gegen die Marktfragmentierung im Zusammenhang mit internationalen Bankengruppen sowie f) die Folgen des Klimawandels für die Finanzstabilität. Vor diesem Hintergrund nahm die EZB‑Bankenaufsicht an den Sitzungen des FSB‑Plenums, des Ständigen Ausschusses für die Umsetzung von Standards und des Ständigen Ausschusses zur aufsichtlichen und regulatorischen Zusammenarbeit sowie der Resolution Steering Group und der regionalen FSB‑Konsultationsgruppe für Europa teil.

Die EZB‑Bankenaufsicht wird sich bei einer Reihe von Themen weiterhin am Arbeitsprogramm des FSB beteiligen. Wichtige Themen sind hierbei unter anderem die Reaktion auf die Covid‑19-Krise, die Folgemaßnahmen zur Stärkung der Cyberresilienz, der Abschluss der Too‑big‑to‑fail-Evaluierung, der Klimawandel sowie die Fortschritte bei der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit und bei Fragen des Bail‑in.

4.3.2 Beitrag zum Baseler Prozess

EZB-Bankenaufsicht fördert als Mitglied des BCBS internationale Zusammenarbeit und Koordinierung politischer Maßnahmen auch in Krisenzeiten

Im Berichtsjahr konzentrierte sich der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) darauf, eine rasche und international abgestimmte Reaktion auf die Covid‑19-Pandemie zu gewährleisten. Die Mitglieder des BCBS verabschiedeten eine Reihe regulatorischer und aufsichtlicher Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Banken die Realwirtschaft weiterhin mit Krediten und anderen wichtigen Finanzdienstleistungen versorgen konnten und zugleich besser in der Lage waren, Verluste auf geordnete Weise zu absorbieren.[62] In diesem Zusammenhang kündigte das Führungsgremium des Baseler Ausschusses, die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of Central Bank Governors and Heads of Supervision – GHOS), eine Verschiebung der Umsetzung von Basel III an, um die operativen Kapazitäten von Banken und Aufsichtsbehörden zur Bewältigung der Coronakrise zu erhöhen.[63] Der Ausschuss verabschiedete zusätzliche Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid‑19-Pandemie abzumildern, insbesondere im Hinblick auf die Übergangsregelungen für die regulatorische Eigenkapitalbehandlung bei der Bilanzierung von erwarteten Kreditausfällen.[64] Die EZB hat aktiv zu diesen Bemühungen beigetragen.

Darüber hinaus setzte der Baseler Ausschuss seine strategische Überprüfung mit dem Ziel fort, besser auf künftige Chancen und Herausforderungen reagieren zu können. Die Überprüfung wurde im Oktober 2020 abgeschlossen und anschließend von der GHOS gebilligt.[65] Die EZB leistete insofern ihren Beitrag dazu, als sie ausgehend von ihren Erfahrungen in anderen europäischen und internationalen Foren dem BCBS riet, sich stärker strategisch auf die Hauptrisiken und die wichtigsten gewonnenen Erkenntnisse auszurichten.

Die EZB‑Bankenaufsicht beteiligte sich auch an Grundsatzdebatten, stellte ihr Fachwissen in den Arbeitsgruppen des BCBS zur Verfügung, arbeitete mit den Ausschussmitgliedern – sowohl aus EU‑Staaten als auch aus anderen Ländern – zusammen und leistete ihren Beitrag zu wichtigen Wirkungsanalysen. Neben den verschiedenen Workstreams im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie umfassten diese Arbeiten a) die Einleitung des Konsultationsverfahrens zu den Grundsätzen für operationelle Risiken und operationelle Resilienz, b) einen gemeinsamen Bericht des BCBS und des FSB über Aufsichtsempfehlungen für die Umstellung des Referenzzinssatzes und c) die Finalisierung der Leitlinien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen der aufsichtlichen Zusammenarbeit.

4.3.3 Beitrag zur Arbeit der EBA

Die EZB-Bankenaufsicht arbeitete auch im Jahr 2020 eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zusammen, um eine einheitliche Aufsicht im europäischen Bankensektor zu fördern und die Finanzstabilität zu erhöhen. Im Berichtsjahr stand dabei vor allem die regulatorische und aufsichtliche Reaktion auf die Covid‑19-Krise im Mittelpunkt.

Abgestimmtes Vorgehen von EZB und EBA während der Coronakrise

Die EZB und die EBA stimmten ihre Reaktion auf die Krise genau aufeinander ab, wie die am 12., 20. und 27. März angekündigten frühzeitigen Entlastungsmaßnahmen der EZB‑Bankenaufsicht und die Stellungnahmen der EBA vom 12., 25. und 31. März zeigen. Dabei unterstützte die EZB vollumfänglich den Beschluss der EBA, den EU‑weiten Stresstest um ein Jahr zu verschieben, und weitete die Verschiebung auf alle bedeutenden Institute aus, die 2020 dem EZB‑Stresstest unterzogen werden sollten. Die Bankenaufsicht der EZB leistete ferner ihren Beitrag zur Entwicklung und anschließenden Umsetzung der EBA‑Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der Covid‑19-Krise. Darüber hinaus trug die EZB dazu bei, die Antwort der EBA auf das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission bezüglich der Umsetzung des finalen Basel‑III-Pakets vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie zu überarbeiten.

Hinsichtlich des „Comply or explain“-Verfahrens der EBA[66] hat die EZB‑Bankenaufsicht der EBA im Jahr 2020 ihre Absichten in Bezug auf neun Leitlinien bekannt gegeben. Diese sind auf der Website der EZB‑Bankenaufsicht dokumentiert. Bislang enthielten alle Mitteilungen der EZB-Bankenaufsicht an die EBA die Information, dass die EZB die einschlägigen Leitlinien, die von der EBA und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlicht wurden, einhält bzw. einzuhalten gedenkt.

Die EZB trug im Jahr 2020 auch zum erfolgreichen Abschluss zweier EU‑weiter Transparenzprüfungen der EBA bei, indem sie die zeitnahe Bereitstellung genauer Aufsichtsdaten für teilnehmende SIs gewährleistete. Der Prüfung im Frühjahr wurden 93 SIs unterzogen. Im Ergebnis erhielten die Marktteilnehmer detaillierte Informationen über die finanziellen Verhältnisse von Banken in der EU zum Jahresende 2019. Die Prüfung im Herbst umfasste 100 SIs und lieferte den Marktteilnehmern aktualisierte Informationen über die Finanzlage von EU‑Banken, darunter auch Angaben zu den ersten Auswirkungen der Covid‑19-Krise auf den Bankensektor.

Die EZB wirkte auch an zwei EBA‑Mandaten auf dem Gebiet der Berichterstattung mit. Das erste Mandat besteht darin, einen Machbarkeitsbericht über eine integrierte Berichterstattung in den Bereichen Statistik, Abwicklung und Bankenaufsicht zu erstellen. Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums veröffentlichte das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) im September seinen Beitrag zum EBA-Bericht.[67] Voraussetzung für eine Verringerung des Meldeaufwands, eine Verbesserung der Datenqualität und eine weitere Integration des Rahmens für die aufsichtliche Berichterstattung sind dem Bericht zufolge ein gemeinsames Datenwörterbuch und ein einheitliches Datenmodell für alle Berichtsgebiete. Empfohlen wird zudem die Einrichtung eines gemeinsamen Ausschusses aus europäischen Behörden und gegebenenfalls Vertretern der Kreditwirtschaft, um den Integrationsprozess zu steuern. Das zweite Mandat betrifft eine von der EBA nach Maßgabe von Artikel 430 Absatz 8 der Eigenkapitalverordnung (CRR) zu erstellende Untersuchung über die Kosten, die Banken bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten entstehen. Ziel ist es, den aufsichtlichen Meldeaufwand zumindest für kleine und nicht komplexe Institute zu verringern. In ihrer Stellungnahme verwies die EZB darauf, dass die vorgesehenen Neuerungen – ein gemeinsames Datenwörterbuch und ein einheitliches Datenmodell – den Meldeaufwand verringern könnten, ohne dass dabei notwendige Informationen für die Aufsicht verloren gehen.

Kasten 5
Die EZB und die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Verantwortung für die Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung liegt auf der nationalen Ebene. Dieser Bereich ist explizit von den Aufsichtsaufgaben der EZB ausgenommen. Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darf die EZB diese Aufgabe nicht wahrnehmen.

Dessen ungeachtet ist es wichtig, dass die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben die Aufsichtsergebnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigt. Dies entspricht der SSM‑Verordnung und den neuen Anforderungen der überarbeiteten Eigenkapitalrichtlinie, die im Mai 2019 von den EU‑Gesetzgebern verabschiedet wurde und bis Dezember 2020 in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden musste.

Auf der Grundlage des multilateralen Abkommens, das gemäß der fünften Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche[68] von der EZB und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen nationalen Aufsehern von Kredit- und Finanzinstituten unterzeichnet wurde, findet regelmäßig wie auch anlassbezogen ein aktiver Informationsaustausch zwischen der EZB‑Bankenaufsicht und den genannten nationalen Aufsichtsbehörden statt. So werden beispielsweise bei Vor‑Ort-Prüfungen gesammelte Daten an die im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das beaufsichtigte Institut zuständige Behörde übermittelt, wenn die entsprechenden Prüfungsfeststellungen für relevant erachtet werden. Im Gegenzug leiten die für den Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden Informationen an die EZB weiter, die sie als relevant und für die Erfüllung der in der SSM‑Verordnung festgelegten Aufgaben notwendig ansehen.

Die Ende 2018 in der EZB‑Bankenaufsicht eingerichtete interne Koordinierungsfunktion für die Geldwäschebekämpfung spielt dabei eine wichtige Rolle. Der methodische Rahmen der EZB‑Bankenaufsicht wurde in den letzten beiden Jahren weiter verbessert, um den mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken in den Aufsichtsprozessen für die laufende Aufsicht sowie für Vor‑Ort-Prüfungen, Erlaubnisverfahren und Eignungsprüfungen stärker Rechnung zu tragen. Die JSTs berücksichtigten im SREP 2020 die Feststellungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der internen Governance und des Risikomanagements, des operationellen Risikos, Geschäftsmodells und Liquiditätsrisikos der Banken.

Mit den jüngsten regulatorischen Initiativen soll der EU‑weite Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter gestärkt werden. Im Mai 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.[69] Im November 2020 wurden daraufhin die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates verabschiedet. Der entsprechende Legislativvorschlag der Kommission dürfte im ersten Quartal 2021 veröffentlicht werden.

Die EZB‑Bankenaufsicht trägt dafür Sorge, dass ihre Methoden nach Verabschiedung der einschlägigen EBA‑Leitlinien überprüft und aktualisiert werden. Diesbezüglich hat sich die EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde aktiv an der Verbesserung des politischen Rahmens auf europäischer Ebene beteiligt.

5 Organisatorischer Aufbau der Bankenaufsicht der EZB

5.1 Umstrukturierung der EZB-Bankenaufsicht

5.1.1 Hintergrund und strategische Ausrichtung

EZB hat mit bisheriger Organisationsstruktur ihren Ruf als starke und anspruchsvolle Aufsicht begründet

Mit der Einrichtung des SSM und der Übertragung von Aufgaben der mikroprudenziellen Aufsicht an die EZB durch die SSM-Verordnung wurde im Jahr 2013 die ursprüngliche Organisationsstruktur der EZB-Bankenaufsicht geschaffen. Die Zahl der Beschäftigten der EZB-Bankenaufsicht belief sich im Berichtsjahr auf 1 230,5 genehmigte Vollzeitäquivalente; das entspricht einem Anstieg um 41,5 Vollzeitäquivalente gegenüber dem Vorjahr.

Was die Geschlechterverteilung in den Kerngeschäftsfeldern der EZB‑Bankenaufsicht betrifft, so stieg der Anteil der Frauen bezogen auf alle unbefristeten und befristeten Stellen im Berichtsjahr von 40,7 % auf 41,6 % an. Dabei waren 31,6 % der Führungspositionen mit Frauen besetzt, verglichen mit 32,2 % im Vorjahr. Bei Nicht-Führungspositionen erhöhte sich der Anteil der Frauen von 38,1 % auf 40 %, während er bei Support-Positionen von 98,5 % auf 96,8 % zurückging.

Mit der bisherigen Struktur konnte die EZB einen Ruf als starke und anspruchsvolle Aufsicht begründen. Inzwischen erreicht die EZB-Bankenaufsicht jedoch zunehmend einen höheren organisatorischen Reifegrad.

Die im Januar 2020 begonnene Umstrukturierung der EZB-Bankenaufsicht verfolgte drei übergeordnete Ziele: a) Verbesserung der funktionsübergreifenden Einbindung und Zusammenarbeit über alle Mitarbeiterebenen hinweg sowie Konzentration auf strategische Prioritäten und Beseitigung von Defiziten, die durch die Führungsebene und Mitarbeiter aufgezeigt wurden, b) Vereinfachung zentraler aufsichtlicher Prozesse sowie Straffung und stärkere Risikofokussierung administrativer Abläufe bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Belastung der Banken durch Compliance-Vorgaben und c) Erhöhung der Transparenz, Berechenbarkeit und Klarheit bei aufsichtlichen Maßnahmen, verbunden mit einer wirksamen Kommunikation.

Im Sinne dieser übergeordneten Ziele wurde mit der Umstrukturierung Folgendes angestrebt:

  • Verstärkte Nutzung von Synergien sowie Effizienzsteigerung durch möglichst umfassende Bündelung von Sachkompetenz und Zusammenfassung wichtiger Aufgaben;
  • Stärkung von Zusammenarbeit und Wissensaustausch in der laufenden Aufsicht durch die Verknüpfung von institutsspezifischen und horizontalen Aufsichtsfunktionen, beispielsweise durch die Schaffung spezieller Expertengruppen;
  • Förderung einheitlicher und belastbarer Aufsichtsergebnisse durch die formelle Einrichtung einer zweiten Verteidigungslinie;
  • Angleichung der Leitungsspanne in der gesamten EZB-Bankenaufsicht durch Gliederung der Organisationseinheiten entsprechend den Richtlinien zur Organisationsgestaltung.[70]

Die Umstrukturierung wurde ohne Beteiligung externer Berater durchgeführt. Wesentliche Beiträge dazu lieferte die enge Einbeziehung der Mitarbeiter der Bankenaufsicht, unter anderem im Rahmen thematischer Workshops.

Abbildung 1

Umstrukturierung der EZB-Bankenaufsicht

5.1.2 Neue Organisationsstruktur

Neue Organisationsstruktur in sieben Geschäftsbereiche unterteilt

Im Folgenden wird die allgemeine Organisationsstruktur der EZB-Bankenaufsicht mit Angabe der Abteilungen in den einzelnen Geschäftsbereichen und der Verteilung des genehmigten Personalbestands auf die jeweiligen Bereiche dargestellt. Bei der Einführung der neuen Struktur wurde besonderes Augenmerk darauf gelegt, die enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Geschäftsbereichen der EZB-Bankenaufsicht und den entsprechenden Bereichen bei den nationalen Aufsichtsbehörden (NCAs) fortzuführen.

Abbildung 2

Neue Organisationsstruktur der Bankenaufsicht der EZB

Aufsicht

In der neuen Struktur erfolgt die Aufsicht durch eine Kombination aus institutsspezifischer Aufsicht und horizontaler Aufsicht. Grundlage der laufenden Aufsicht über die einzelnen Bankengruppen und Kreditinstitute ist die Zusammenarbeit zwischen den gemeinsamen Aufsichtsteams (JSTs), den Oversight-Teams für die LSIs und den Expertenteams für die horizontale Aufsicht.

Institutsspezifische Aufsicht

Für die institutsspezifische Aufsicht sind drei Generaldirektionen zuständig: die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute und die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute.

Die beaufsichtigten Banken und Institute werden ihren Geschäftsmodellen nach in Gruppen zusammengefasst, um innerhalb der JSTs mehr Synergien und Effizienzsteigerungen zu ermöglichen und den Wissensaustausch zu fördern.

Horizontale Aufsicht

Die Generaldirektion Horizontale Aufsicht ist für die horizontale Aufsicht (einschließlich des Krisenmanagements) zuständig. Dabei legt sie den Schwerpunkt auf die risikobasierte Aufsicht und die Ergebnisse der Aufsichtspolitik und strebt eine stärkere Unterstützung der JSTs und der Oversight-Teams für die LSIs durch Risikoexperten an. Die Zusammenführung von Risikoexperten in diesem Bereich sollte zu weiteren Effizienzsteigerungen sowie zu mehr Konsistenz in der Aufsicht führen.

Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle

Alle Funktionen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von aufsichtlichen Vor-Ort-Tätigkeiten – einschließlich Vor-Ort-Prüfungen (entweder institutsbezogen oder im Rahmen von Prüfungskampagnen), Prüfungen interner Modelle, Prüfungen der Aktiva-Qualität sowie das Projektmanagementbüro für Comprehensive Assessments (umfassende Bewertungen) – sind in der Generaldirektion Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle zusammengefasst.

Aufsichtsstrategie und -risiko

Die Direktion Aufsichtsstrategie und ‑risiko deckt den Aufgabenbereich einer aufsichtlichen Risikofunktion ab. Dabei fungiert sie als zweite Verteidigungslinie und ist für die strategische Planung sowie Festlegung der Prioritäten für die Bankenaufsicht verantwortlich. Die Direktion nimmt diese Aufgaben unabhängig von den Funktionen im Bereich der operativen Aufsichtstätigkeit wahr und berichtet direkt an den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Mit dieser Struktur wird die notwendige Glaubwürdigkeit sichergestellt, um die strategische Planung zu unterstützen und aufsichtliche Ergebnisse zu hinterfragen. Hierfür werden fundierte Kenntnisse des Bankensektors, ein umfassendes Verständnis der Herausforderungen in der Bankenaufsicht und aussagekräftige kritische Analysen vereint.

Die Direktion trägt dafür Sorge, dass wichtige Aufsichtsergebnisse im Einklang mit den Aufsichtsprioritäten und der Risikotoleranz der Aufsicht stehen. Zu diesem Zweck nutzt sie sowohl Vorabbewertungen oder ‑beratung als auch nachträgliche Prüfungen. Diese Funktion ist in einer stabilen, risikoorientierten Aufsichtsbehörde, in der es wesentlich auf die aufsichtliche Urteilsbildung ankommt und in der die Prozesse vereinheitlicht sind, von zentraler Bedeutung.

SSM-Governance und operatives Geschäft

Die Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft ist mit der Steuerung der umfangreichen Prozesse und Leistungen im Bereich der aufsichtlichen Governance und des operativen Geschäfts betraut.

Diese neue Generaldirektion nimmt die Aufgaben wahr, die üblicherweise in die Zuständigkeit eines Chief Operating Officer fallen. So verantwortet sie die zahlreichen operativen Vorgänge, die im Zusammenhang mit den Beschlussfassungen des Aufsichtsgremiums und der ihm nachgeordneten Gremien sowie mit Erlaubnisverfahren stehen. Im operativen Geschäft steuert die Generaldirektion die Entwicklung und den Betrieb der technischen Infrastruktur der Aufsicht, unter anderem des Informationsmanagementsystems IMAS (siehe Abschnitt 5.7.2). Sie soll die Zusammenarbeit innerhalb der europäischen Bankenaufsicht fördern, die aufsichtlichen Verfahren vereinfachen, das Wissensmanagement einschließlich Schulungsmaßnahmen unterstützen und Überprüfungen im Rahmen der prudenziellen Aufsicht durchführen.

5.1.3 Umsetzungsprozess

Für die Personalplanung innerhalb der neuen Struktur galten die folgenden drei Prinzipien: betriebliche Notwendigkeit, Kontinuität und Gleichbehandlung. Dabei sollten soweit möglich ganze Teams neu zugeordnet werden, um größtmögliche Effizienz zu erzielen und einen reibungslosen Übergang im Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Den Mitarbeitern wurde nach der Neuzuweisung die Möglichkeit eingeräumt, Interesse an einem Wechsel oder einem erleichterten Stellentausch zu bekunden.

Die neue Organisationsstruktur wurde zum 1. Oktober 2020 wirksam. Neben der Anpassung der Organisationsstruktur und der Zuordnung der Mitarbeiter wurde eine Reihe von Maßnahmen im Zuge des Change Management getroffen, die teilweise noch in der Umsetzung begriffen sind. Sie sollen die gewünschte Veränderung der Unternehmenskultur unterstützen. Der laufende Veränderungsprozess gründet insbesondere auf drei Aspekten: der Vorbildfunktion der leitenden Mitarbeiter, der Gewinnung von Mitarbeitern als „Change Agents“, um Initiativen aus dem Mitarbeiterkreis zu ermöglichen, sowie der regelmäßigen Nachverfolgung der Wirksamkeit der angestoßenen Veränderungen.

5.1.4 Supervisors Connect

1 000 Teilnehmer bei „Supervisors Connect“, davon 700 von NCAs und NZBen

Die Umstrukturierung der EZB-Bankenaufsicht war auch ein Thema der zum zweiten Mal durchgeführten Veranstaltung „Supervisors Connect“. Diese SSM‑weite Veranstaltung wird alle zwei Jahre ausgerichtet und fand am 7. und 8. Oktober 2020 statt.

„Supervisors Connect“ hatte 2018 Premiere. Das Format soll das Gemeinschaftsgefühl in der europäischen Bankenaufsicht stärken und die gemeinsame Aufsichtskultur weiterentwickeln. Ursprünglich sollte die Veranstaltung im April 2020 am Sitz der EZB stattfinden. Sie wurde aufgrund der Corona-Pandemie jedoch verschoben und neu ausgestaltet. Schließlich fand sie online (per Videokonferenz) statt. Mehr als 1 000 Aufseher von EZB, NCAs und NZBen nahmen teil, darunter erstmals auch Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden aus Bulgarien und Kroatien. Zu den zentralen Themen gehörten die Analyse der Errungenschaften des SSM sowie die aus der Covid‑19‑Krise gewonnenen Erkenntnisse, darunter die Aufsichtsstrategie in einer „neuen Normalität“. Daneben berieten die Teilnehmer über neue Formen der Zusammenarbeit zwischen den NCAs.

5.2 Erfüllung der Rechenschaftspflicht

Bankenaufsicht der EZB auch 2020 in engem Austausch mit dem Europäischen Parlament und dem EU-Rat

Im Einklang mit der SSM-Verordnung bildet der Jahresbericht eines der bedeutendsten Instrumente, mit dem die EZB-Bankenaufsicht ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union nachkommt. Die Verordnung sieht vor, dass die Aufsichtstätigkeit der EZB angemessenen Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht unterliegt. Als besonders wichtig erachtet es die EZB, den Rahmen für die Rechenschaftspflicht zu wahren und vollständig umzusetzen. Dieser wird in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB sowie im Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Rat der EU und der EZB konkretisiert.

Im Jahr 2020 fand der Austausch mit dem Europäischen Parlament aufgrund der Covid‑19‑Pandemie über Videokonferenzen statt. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums trat vor den parlamentarischen Ausschuss für Wirtschaft und Währung, um sich in zwei ordentlichen öffentlichen Anhörungen (am 5. Mai und am 27. Oktober) und in zwei Ad‑hoc-Aussprachen (am 14. Januar und am 26. März) zu äußern. Erörtert wurden dabei vor allem die Maßnahmen, die die EZB-Bankenaufsicht als Reaktion auf die Covid‑19‑Pandemie ergriffen hatte, sowie der den Banken zur weiteren Unterstützung von privaten Haushalten sowie kleinen und mittleren Unternehmen gewährte Handlungsspielraum. Sonstige Themen waren die Auswirkungen des Brexit auf den Bankensektor und der aufsichtliche Ansatz bei klimabedingten Risiken.

Im Einklang mit der SSM‑Verordnung sowie der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB fand am 25. Januar 2021 eine Anhörung von Frank Elderson vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments statt. Die EZB hatte zuvor seine Ernennung zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums vorgeschlagen. Am 8. Februar billigte das Parlament in einer Plenarabstimmung den Vorschlag der EZB. Die Ernennung Eldersons mit Wirkung zum 24. Februar 2021 erfolgte mit einem Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union.

EZB veröffentlichte im Berichtsjahr 22 Antworten auf schriftliche Anfragen von MdEPs

Im Jahr 2020 veröffentlichte die EZB insgesamt 22 Antworten auf schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments (MdEPs) zu bankenaufsichtlichen Angelegenheiten. Im Rahmen ihrer Berichtspflichten gegenüber den nationalen Parlamenten beantwortete sie zudem acht schriftliche Anfragen von Abgeordneten der nationalen Parlamente. Die Anfragen betrafen unter anderem die von der EZB ergriffenen aufsichtlichen Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Covid‑19‑Pandemie, die Bedeutung von Risiken im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die prudenzielle Aufsicht, Kreditrisiken sowie Fragen der Governance und des Verhaltens im Bankensektor.

Darüber hinaus übersandte die EZB dem Europäischen Parlament, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehen, Berichte über die Beratungen in den Sitzungen des Aufsichtsgremiums.

Auch der Austausch mit dem Rat der EU stand unter dem Eindruck der Covid‑19‑Pandemie. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wohnte im Berichtsjahr per Videokonferenz zwei Sitzungen der Euro-Gruppe bei, die am 11. Juni und am 3. November stattfanden. Dabei beteiligte er sich an einem Meinungsaustausch über die Ausführung der Aufsichtsaufgaben der EZB. Den Schwerpunkt hierbei bildeten die aufsichtlichen Maßnahmen und Beschlüsse zur Unterstützung von privaten Haushalten, Unternehmen und Banken bei der Bewältigung der Pandemiefolgen.

Die EZB leistete im Berichtsjahr außerdem einen Beitrag zu den vom Europäischen Rechnungshof (EuRH) durchgeführten Prüfungen mit Bezug zur Bankenaufsicht. Das von EZB und EuRH im Jahr 2019 unterzeichnete Memorandum of Understanding (MoU) erleichterte den Informationsaustausch zwischen den beiden Institutionen im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen zu den Prüfungen der EZB-Bankenaufsicht durch den EuRH.

EZB traf Folgemaßnahmen in Bezug auf die in den EuRH-Prüfberichten enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen

Zudem arbeitete die EZB weiter an der Umsetzung der Empfehlungen, die der EuRH im Rahmen seines Berichts zum Krisenmanagement an sie gerichtet hatte. Die acht Empfehlungen des EuRH bezogen sich unter anderem auf die Zusammenarbeit mit externen Akteuren, die Nutzung von Sanierungsplänen im Rahmen der Krisenidentifikation und des Krisenmanagements sowie die Arbeitsanweisungen für die Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen. Für die meisten dieser acht Empfehlungen hat die EZB-Bankenaufsicht präzise Maßnahmenpläne und Folgemaßnahmen[71] erarbeitet. So hat sie ihre Arbeitsanweisungen für die Prüfungen zur Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen weiterentwickelt und die entsprechenden Indikatoren und Schwellenwerte zur Feststellung einer potenziellen Verschlechterung der Finanzlage einer Bank präzisiert. Auf dem Gebiet der Sanierungsplanung wurden zusätzliche Arbeitsanweisungen für die Aufseher bereitgestellt, um einen einheitlichen Ansatz in Bezug auf Banken mit ähnlichen Geschäftsmodellen zu fördern.

Zusammen mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) leistete die EZB einen weiteren Beitrag zur laufenden EuRH-Prüfung der auf den Bankensektor ausgerichteten Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Geldwäsche. Darüber hinaus berichtete die EZB dem EuRH über die von ihr ergriffenen Maßnahmen, um Mängel zu beseitigen bzw. Empfehlungen umzusetzen, die im ersten Prüfbericht des EuRH zur Funktionsweise des SSM genannt waren. Der Stand der Umsetzung aller Empfehlungen des EuRH wird regelmäßig durch die EZB kontrolliert. Zudem verfolgt auch der EuRH den Stand der Umsetzung.

5.3 Transparenz und Kommunikation

Die EZB hat auch im Berichtsjahr ihre Kommunikationsmittel und ‑kanäle genutzt und ausgebaut, um Informationen rechtzeitig, transparent und wirksam zu verbreiten. Angesichts der durch die Covid‑19‑Pandemie veränderten operativen Rahmenbedingungen spielten innovative Kommunikationswege eine besonders wichtige Rolle. Hierzu gehörte unter anderem der neu geschaffene Supervision Blog. In diesem Format veröffentlichten der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die EZB-Vertreter im Aufsichtsgremium insgesamt neun Beiträge, mit denen sie über die aktuellen Entwicklungen sowie die von der EZB als Reaktion auf die Covid‑19‑Pandemie beschlossenen aufsichtlichen Maßnahmen informierten. Durch die verstärkte Nutzung von Social-Media-Tools wie Twitter-Threads, Instagram-Stories und dem neuen EZB-Podcast will die EZB-Bankenaufsicht zudem die aufsichtlichen Maßnahmen und bankbezogenen Themen gegenüber Zielgruppen mit unterschiedlicher Vorbildung erläutern. Mit diesem vielschichtigen Kommunikationsansatz sollen Interessierte mit verschiedenartigen Bildungs- und Berufshintergründen sowie unterschiedlichem Vorwissen und Verständnis erreicht werden.

Zusätzlich zur Nutzung dieser neuen Kommunikationswege hielten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende im Berichtsjahr 23 Reden. Die EZB-Vertreter im Aufsichtsgremium sprachen 19 Mal. Insgesamt gaben sie den Medien über 20 Einzelinterviews und veröffentlichten drei Meinungsbeiträge; einer dieser Beiträge erschien europaweit in zwölf nationalen Zeitungen. Die EZB-Bankenaufsicht gab 33 Pressemitteilungen sowie 65 sonstige Veröffentlichungen heraus, darunter Schreiben an MdEPs, Orientierungshilfen für Banken und vierteljährliche Aufsichtsstatistiken. Im Jahr 2020 wurden zudem weitere vier Ausgaben der digitalen Publikation „Supervision Newsletter“ veröffentlicht, die quartalsweise erscheint und mittlerweile über 8 000 Abonnenten zählt. Sie informiert regelmäßig über Aktuelles zu laufenden Projekten, Feststellungen und Berichten der Aufsicht.

Die EZB-Bankenaufsicht berichtete der Öffentlichkeit auch über die Ergebnisse ihrer Kerntätigkeiten, wie beispielsweise die aggregierten Ergebnisse des SREP. Außerdem veröffentlichte sie – wie bereits 2019 – die Säule‑2-Anforderungen für jede unter der direkten Aufsicht der EZB stehende Bank. Darüber hinaus publizierte und kommunizierte sie die Ergebnisse ihrer Covid‑19‑Schwachstellenanalyse sowie die Resultate des Comprehensive Assessment von sieben kroatischen Banken sowie zwei weiteren Instituten, bei denen die EZB infolge des Brexit die direkte Aufsicht übernahm.

Die EZB-Bankenaufsicht führte einige Gespräche mit Medienvertretern und Analysten. Unter anderem gab der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums Pressekonferenzen zu den SREP-Ergebnissen für 2019 und den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit Covid‑19. Des Weiteren leitete die EZB-Bankenaufsicht vier öffentliche Konsultationen ein, die sich insbesondere mit den aufsichtlichen Erwartungen bezüglich der Steuerung und Offenlegung von Klima- und Umweltrisiken sowie mit dem aufsichtlichen Ansatz für Konsolidierungen im Bankensektor befassten.

Darüber hinaus beantwortete die EZB im Berichtsjahr rund 1 500 Anfragen der Öffentlichkeit zum Thema Bankenaufsicht. Hierbei ging es um allgemeine Informationen zur Aufsicht, einzelne Banken, Beschwerden oder Meldungen von Verstößen sowie die Reaktion auf die Covid‑19‑Krise. Die Pandemie war auch der Grund, warum die EZB im Berichtsjahr lediglich zwei Vorträge zur Bankenaufsicht organisierte, verglichen mit 32 im Vorjahr. Dennoch konnte das Besucherzentrum der EZB zwischen Januar und März 2020 über 2 100 Besucher begrüßen und ihnen die Grundlagen der europäischen Bankenaufsicht sowie die anderen Kernaufgaben der EZB näherbringen.

5.4 Beschlussfassung

5.4.1 Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses

Dem Aufsichtsgremium der EZB gehören neben dem Vorsitzenden (für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt) und dem stellvertretenden Vorsitzenden (aus den Mitgliedern des EZB-Direktoriums ausgewählt) vier Vertreter der EZB sowie die Vertreter der NCAs an. Ist die NCA nicht die nationale Zentralbank, so kann neben dem Vertreter der NCA ein Vertreter der jeweiligen Zentralbank entsandt werden. In diesem Fall gelten die Vertreter für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens gemeinsam als ein Mitglied.

Im Zuge der Aufnahme der engen Zusammenarbeit mit Bulgarien und Kroatien konnte das Aufsichtsgremium im Oktober 2020 zwei neue Mitglieder begrüßen: Radoslav Milenkov von der Bulgarischen Nationalbank und Martina Drvar von der Hrvatska narodna banka. Beide sind mit denselben Rechten (einschließlich der Stimmrechte) ausgestattet und unterliegen den gleichen Pflichten wie alle anderen Mitglieder des Aufsichtsgremiums.

Nachdem im Dezember 2020 das Mandat von Yves Mersch ausgelaufen war, schlug der EZB-Rat die Ernennung des Direktoriumsmitglieds Frank Elderson zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums vor. Die Ernennung wurde am 24. Februar 2021 vom Rat der Europäischen Union bestätigt.

Das Aufsichtsgremium tagte im Berichtsjahr 24 Mal. Aufgrund der Covid‑19‑Pandemie fanden lediglich die Sitzungen im Januar und Februar in Frankfurt am Main statt, alle anderen wurden per Videokonferenz abgehalten. Die effiziente Beschlussfassung des Aufsichtsgremiums wurde durch die Durchführung der Sitzungen aus der Ferne ab März 2020 nicht beeinträchtigt.

Aufsichtsgremium

Der Lenkungsausschuss[72] des Aufsichtsgremiums tagte im Berichtsjahr sieben Mal. Davon fanden drei Sitzungen in Frankfurt am Main statt, vier wurden als Videokonferenz abgehalten.

Darüber hinaus hielt der Lenkungsausschuss sieben weitere Sitzungen ab, bei denen die Digitalisierung und die Vereinfachung der SSM-Prozesse im Mittelpunkt standen. An diesen Sitzungen in Form von Telekonferenzen konnten alle interessierten Mitglieder des Aufsichtsgremiums teilnehmen.

Im Berichtsjahr erließ die EZB 2 643 Aufsichtsbeschlüsse[73], die sich an einzelne beaufsichtigte Institute richteten (siehe Abbildung 3). Davon wurden 1 019 Beschlüsse gemäß dem allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben durch Leiter von EZB-Arbeitseinheiten gefasst. 1 387 Beschlüsse wurden durch den EZB-Rat im Verfahren der impliziten Zustimmung auf Basis von Beschlussentwürfen des Aufsichtsgremiums gefasst. Zusätzlich zu den erwähnten Aufsichtsbeschlüssen billigte die EZB 237[74] Vorgänge (wie beispielsweise die Errichtung von Zweigstellen) implizit, indem sie auf einen Widerspruch innerhalb der geltenden Frist verzichtete.

Die Aufsichtsbeschlüsse betrafen vor allem die Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (Eignungsprüfungen) (44,1 %) sowie zu internen Modellen (9,3 %), Eigenmitteln (6,2 %) und qualifizierten Beteiligungen (3,2 %).

Als Reaktion auf die Covid‑19‑Krise musste die EZB zudem bankspezifische Beschlüsse verabschieden, um einige ihrer Maßnahmen zur Entlastung der Kreditinstitute umzusetzen (siehe Kasten 1). Hierunter fielen 141 Beschlüsse für Kapitalerleichterungen durch eine Anpassung der Anforderungen an die Berechnung oder Zusammensetzung von Eigenmitteln sowie 116 Beschlüsse zur operativen Entlastung durch die Verlängerung von Fristen aus bereits ergangenen Aufsichtsbeschlüssen und früherem Verwaltungshandeln.

Neben den bankspezifischen finalen Beschlussentwürfen, die dem EZB‑Rat im Verfahren der impliziten Zustimmung zugeleitet wurden, hatte das Aufsichtsgremium auch über verschiedene Querschnittsthemen zu entscheiden, darunter vor allem die Anwendung gemeinsamer Methoden und Regelwerke in bestimmten Aufsichtsbereichen. Einige dieser Entscheidungen wurden im Auftrag des Aufsichtsgremiums von befristet eingesetzten Gremien ausgearbeitet, die sich aus leitenden Mitarbeitern von EZB und NCAs zusammensetzten. Sie führten Vorbereitungsarbeiten beispielsweise zur langfristigen Strategie bei Stresstests und zur Methodik für die Festlegung der Säule‑2-Kapitalanforderungen auf Basis eines einzelrisikoorientierten Ansatzes durch.

Einige Beschlüsse des Aufsichtsgremiums wurden darüber hinaus zu Leitfäden weiterentwickelt, wie beispielsweise dem EZB-Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken, dem EZB-Leitfaden zum aufsichtlichen Ansatz für Konsolidierungen im Bankensektor und dem EZB-Leitfaden zur Beurteilung der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos durch die Banken (ECB Guide on assessment methodology (EGAM)).

Die meisten Beschlüsse des Aufsichtsgremiums ergingen im schriftlichen Verfahren.[75]

Im Berichtsjahr ersuchten 33 der 115 direkt von der EZB beaufsichtigten Bankengruppen darum, formale Beschlüsse der EZB in einer anderen EU‑Amtssprache als Englisch zu erhalten (nach 34 im Vorjahr).

Abbildung 3

Beschlüsse des Aufsichtsgremiums im Jahr 2020

Anmerkung:
1) Diese schriftlichen Verfahren beziehen sich sowohl auf einzelne aufsichtliche Beschlüsse als auch auf sonstige Themen wie gemeinsame Methoden und Konsultationen des Aufsichtsgremiums. Ein schriftliches Verfahren kann mehrere aufsichtliche Beschlüsse enthalten.

2) Diese Zahl umfasst einzelne Aufsichtsbeschlüsse, die sich an die beaufsichtigten Institute oder ihre potenziellen Käufer richten, sowie Anweisungen an NCAs zu bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten. Ein Beschluss kann mehrere aufsichtliche Genehmigungen umfassen. Aufgrund der Anwendung des Delegierungsrahmens wurden nicht alle hierin enthaltenen aufsichtlichen Beschlüsse vom Aufsichtsgremium genehmigt und vom EZB-Rat verabschiedet. Daneben befand das Aufsichtsgremium über eine Reihe von Querschnittsthemen (z. B. gemeinsame Methoden) und institutionellen Fragen.
3) Die 1 165 Beschlüsse zu Eignungsprüfungen beziehen sich auf 2 828 Einzelverfahren (siehe Abschnitt 2.1.2).

5.4.2 Tätigkeit des administrativen Überprüfungsausschusses

Im Jahr 2020 gab der administrative Überprüfungsausschuss[76] zwei Stellungnahmen zu Neuanträgen auf administrative Überprüfung ab (siehe Tabelle 5). In einer Stellungnahme kam der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass der Antrag nicht zulässig war. In der zweiten Stellungnahme sprach sich der Überprüfungsausschuss dafür aus, den Beschluss durch einen Beschluss gleichen Inhalts zu ersetzen.[77] In dem betreffenden Überprüfungsverfahren schlug der Ausschuss auf Ersuchen des Antragstellers vor, dass der EZB-Rat Teile des angefochtenen Beschlusses aussetzen solle, bis das Verfahren abgeschlossen sei und die EZB einen neuen Beschluss verabschiedet habe, der den angefochtenen Beschluss aufhebe oder ersetze. Im weiteren Verlauf wurde während der Untersuchungsphase eine Anhörung anberaumt. Hierdurch erhielten sowohl der Antragsteller als auch die EZB nochmals die Gelegenheit, sich zu dem angefochtenen Beschluss zu äußern. Die Anhörung erfolgte vor dem Hintergrund der Covid‑19‑Pandemie in Form einer Videokonferenz.

Darüber hinaus veröffentlichte der administrative Überprüfungsausschuss auf der EZB‑Website eine durch die Covid‑19‑Pandemie bedingte Anpassung seiner Arbeitsregelungen. Dazu gehörte insbesondere auch, dass der Ausschuss in Fällen, in denen die EZB beschlossen hatte, die Anwendung eines Aufsichtsbeschlusses vorübergehend auszusetzen, grundsätzlich auch ein gegebenenfalls laufendes Überprüfungsverfahren für die entsprechende Dauer unterbricht. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrens kann der Überprüfungsausschuss zudem seine Verfahrensweisen anpassen und unter anderem den Überprüfungszeitraum verlängern.

Tabelle 5

Anzahl der vom Überprüfungsausschuss durchgeführten Überprüfungen

Quelle: EZB.
* Eine Stellungnahme bezog sich auf zwei Beschlüsse der EZB.

Die vom Überprüfungsausschuss im Berichtsjahr abgegebenen Stellungnahmen betrafen Themen im Zusammenhang mit der gezielten Überprüfung interner Modelle (TRIM) durch die EZB sowie eine Vor-Ort-Prüfung, die weder ein Follow-up-Schreiben noch einen Aufsichtsbeschluss nach sich zog.

5.5 Umsetzung des Verhaltenskodex

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der SSM-Verordnung hat die EZB einen Ethikrahmen für hochrangige Funktionsträger, leitende Angestellte und Mitarbeiter der EZB erstellt. Dieser besteht aus dem einheitlichen Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB, einem eigenen Kapitel in den Dienstvorschriften der EZB und der Leitlinie zur Schaffung eines Ethik-Rahmens für den SSM[78]. Für die Umsetzung und Weiterentwicklung des Ethik-Rahmens sind der EZB-Ethikausschuss, die Stabsstelle Compliance und Governance sowie die Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten zuständig.

Alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums mussten Interessenerklärungen einreichen; diese wurden vom Ethikausschuss geprüft und später auf der Website der EZB-Bankenaufsicht veröffentlicht. Seit September 2020 veröffentlicht die EZB auf ihrer Website Stellungnahmen des Ethikausschusses zu Interessenkonflikten und Erwerbstätigkeiten nach Niederlegung des Amts.[79]

Die Stabsstelle Compliance und Governance setzte Schulungen, E‑Learning-Angebote sowie Informationskampagnen zum Ethik-Rahmen auf. Darüber hinaus beantwortete sie rund 1 920 Anfragen zu einer Vielzahl von Themen. Etwa 48 % dieser Fragen kamen aus den Reihen der EZB-Bankenaufsicht. Davon bezogen sich rund 55 % auf private Finanzgeschäfte der Mitarbeiter, gefolgt von Anfragen zu Beschränkungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Interessenkonflikten (siehe Grafik 29).

Grafik 29

Überblick über Anfragen von Mitarbeitern der EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2020

Quelle: EZB.

Die Stabsstelle Compliance und Governance führte auch im Berichtsjahr ihre regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für private Finanzgeschäfte der Mitarbeiter durch. Zwar wurde eine geringe Anzahl an Regelverstößen festgestellt, davon etwa 36 % durch Mitarbeiter der EZB-Bankenaufsicht, doch lag in keinem dieser Fälle ein vorsätzliches Fehlverhalten oder eine andere schwerwiegende Nichteinhaltung der Vorschriften vor.

In einem Fall wurde bei Mitarbeitern der Bankenaufsicht, die ihre Position im Berichtsjahr aufgaben, eine „Cooling-off“-Zeit gemäß den Vorschriften des Ethik-Rahmens veranlasst.

Bei ihren Bestrebungen zur Schaffung einer starken gemeinsamen Ethikkultur legte die Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten im Berichtsjahr den Schwerpunkt auf die Harmonisierung der in den NCAs geltenden Ethikregeln.

5.6 Anwendung des Trennungsgrundsatzes zwischen Geldpolitik und Bankenaufsicht

Der Grundsatz der Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben wurde im Berichtsjahr vorwiegend auf den Informationsaustausch zwischen den beiden Funktionsbereichen angewandt.[80]

Gemäß Beschluss EZB/2014/39 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank[81] erfolgte der Austausch von Informationen nach dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“, d. h., jeder Bereich musste nachweisen, dass die angeforderten Informationen zum Erreichen seiner Ziele erforderlich waren. In den meisten Fällen wurde der Zugang zu vertraulichen Informationen direkt von dem für die Informationen zuständigen Funktionsbereich der EZB gewährt. Dieses Vorgehen stand im Einklang mit dem Beschluss EZB/2014/39, der es den Funktionsbereichen ermöglicht, direkten Zugang zu anonymisierten Daten oder nicht sensiblen strategischen Informationen zu gewähren. Ein Eingreifen des Direktoriums zur Behebung möglicher Interessenkonflikte war nicht erforderlich.

In Übereinstimmung mit dem Beschluss EZB/2014/39 musste das Direktorium gleichwohl einige Male eingebunden werden, um den Austausch nicht anonymisierter Daten zu einzelnen Banken oder sensibler strategischer Einschätzungen zu ermöglichen. Der Zugang zu den Daten wurde gemäß dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“ nach einer Einzelfallprüfung und ausschließlich für einen begrenzten Zeitraum gewährt, um sicherzustellen, dass dieser Grundsatz zu jedem relevanten Zeitpunkt eingehalten wurde.

Für Informationen mit Bezug zu Covid‑19 aktivierte das Direktorium im März 2020 die Notfallregelung in Artikel 8 des Beschlusses EZB/2014/39. Diese sieht vor, dass für die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit einer aktuellen Krisensituation keine Zustimmung des Direktoriums erforderlich ist. Damit entfiel die Vorgabe, die Einwilligung des Direktoriums für den Austausch von Informationen mit Bezug zu Covid‑19 einzuholen. Das Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“ wurde weiterhin strikt eingehalten. Diese Ausnahmeregelung wurde in mehreren Fällen angewandt, in denen im Zusammenhang mit der Pandemie erhobene Bankdaten ausgetauscht wurden. Die Daten wurden von dem anfordernden Geschäftsbereich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

Hinsichtlich der Trennung auf Ebene der Beschlussorgane wurden keine Bedenken geäußert, und so musste die Schlichtungsstelle nicht tätig werden.

5.7 Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung und Informationsmanagement

5.7.1 Weiterentwicklung des Rahmens für die aufsichtliche Berichterstattung

Gemäß Artikel 140 Absatz 4 der SSM-Rahmenverordnung obliegt der EZB die Organisation der Verfahren für die Erhebung und Qualitätsprüfung der von den beaufsichtigten Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten.[82] Dabei soll insbesondere gewährleistet werden, dass dem SSM verlässliche und aktuelle Aufsichtsdaten zur Verfügung stehen.

Die EZB überprüft regelmäßig die Qualität der gemeldeten Daten, insbesondere in Bezug auf fristgerechte Einreichung, Vollständigkeit und Genauigkeit. In diesem Zusammenhang erarbeitet die EZB gemeinsam mit den NCAs zusätzliche Qualitätsprüfungen der Daten, die die von der EBA publizierten Validierungsregeln ergänzen sollen. Im November 2020 veröffentlichte die EZB eine aktualisierte und erweiterte Liste zusätzlicher Datenqualitätsprüfungen mit Gültigkeit ab dem Referenzzeitraum, der in das vierte Quartal 2020 fällt.

Aggregierte Aufsichtsdaten und ausgewählte Angaben nach Säule 3 auf Website der EZB-Bankenaufsicht verfügbar

Die EZB hat im Berichtsjahr die Transparenz und Verfügbarkeit der Aufsichtsdaten weiter verbessert, die im Bereich Supervisory Data auf der EZB-Website zur Bankenaufsicht veröffentlicht werden. Zunächst wurde ein interaktives Layout eingeführt, mit dessen Hilfe die Nutzer die aggregierten Aufsichtsdaten analysieren und visualisieren können. Außerdem wurden die vierteljährlichen Publikationen um Tabellen erweitert, in denen Daten nach Geschäftsmodellen aufgeschlüsselt sind. Im Oktober 2020 veröffentlichte die EZB zusätzlich zu den drei Solvenz- und Verschuldungsquoten zudem erstmals auch Säule‑3-Informationen auf Institutsebene zu belasteten und unbelasteten Vermögenswerten sowie zu hereingenommenen Sicherheiten. Vor der Veröffentlichung wurden jeweils die entsprechenden Angaben im Rahmen der Offenlegungspflichten nach Säule 3 mit den aufsichtsrechtlichen Meldungen abgeglichen, was zu einer deutlich höheren Datenkonsistenz führte. Diese verbesserte Transparenz ermöglicht aussagekräftige Vergleiche der bankenaufsichtlichen Referenzgrößen.

Nach Covid‑19‑Ausbruch wurden im Berichtsjahr zusätzliche aufsichtliche Informationen erhoben

Nach dem Ausbruch der Covid‑19‑Pandemie ergab sich die Notwendigkeit, die Lage der Institute aus finanzieller und aufsichtlicher Perspektive engmaschig zu überwachen. Hierzu wurden die Meldefrequenz für ausgewählte aufsichtliche Informationen erhöht und der Meldeumfang für bestimmte relevante Aspekte leicht ausgeweitet. Diese erweiterten Meldungen betrafen vor allem die Anwendung von Moratorien und staatlichen Garantien (auf der Basis eines gemeinsamen Meldebogens von EZB und EBA), die Nutzung zugesagter Kreditlinien, Indikatoren zur Betriebskontinuität und Projektionen wichtiger aufsichtlicher Messgrößen. Die Verarbeitung der EZB‑Meldebögen erfolgte über CASPER, die neue Datenerhebungsplattform der EZB. Diese bietet bei der Verwaltung der neu erhobenen Daten mehr Flexibilität und Stabilität.

Datenbank für die umfassende Datenerhebung des SSM wird seit Oktober 2020 erweitert

Seit Oktober 2020 wird die Datenbank für die umfassende Datenerhebung im SSM[83] erweitert. Mit dieser Datenbank soll ein System geschaffen werden, das Mehrfachabfragen im Rahmen des SSM identifizieren kann, um so den Meldeaufwand für die Banken zu verringern.

Außerdem verabschiedete das Aufsichtsgremium im Oktober 2020 Leitlinien und anschließend auch übergeordnete Geschäftsanforderungen zur Harmonisierung der nationalen Verfahrensweisen bei der Datenerhebung und der Bewertung der Datenqualität im gesamten SSM. Die NCAs leisten weiterhin insgesamt einen wichtigen Beitrag zur aufsichtlichen Datenerhebung und Bewertung der Datenqualität. Die Umsetzung der Geschäftsanforderungen stellt jedoch einen ersten Schritt zur Entwicklung von bewährten Verfahren (Best Practices) für einen sequentiellen Ansatz im gesamten SSM dar. Ziel ist eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für die Institute.

5.7.2 Informationsmanagementsystem innerhalb des SSM

Beaufsichtigte Institute können im IMAS-Portal Daten zu aufsichtlichen Prozessen einreichen, den Bearbeitungsstand der Prozesse nachverfolgen und mit der Aufsicht digital in einer sicheren Umgebung Informationen austauschen

Das Informationsmanagementsystem des SSM (IMAS) wird als gemeinsame IT‑Plattform von den Mitarbeitern der europäischen Bankenaufsicht bei ihrer täglichen Arbeit verwendet. Die von den JSTs sowie den Querschnitts- und Expertenfunktionen des SSM genutzten IMAS-Arbeitsabläufe wurden im Berichtsjahr angepasst, um die Entwicklung im Zuge der Covid‑19‑Pandemie besser überwachen zu können und die entsprechenden aufsichtlichen Maßnahmen zu unterstützen. Damit sollen die Konsistenz und Vergleichbarkeit bankübergreifend sowie in der SREP‑Bewertung sichergestellt werden. Darüber hinaus wurden außerplanmäßige strukturelle Verbesserungen umgesetzt, um die Benutzerfreundlichkeit und Leistung des Systems zu erhöhen. Zudem wurde IMAS entsprechend der neuen Struktur der EZB‑Bankenaufsicht adaptiert. Die 2019 neu eingeführte Datenbank IDRA (IMAS Data Reporting and Analytics) wurde mit neuen Analyseinstrumenten zur Gewinnung und Auswertung von Aufsichtsdaten für den SREP ausgestattet. Im Oktober 2020 entstand mit dem IMAS-Portal ein neuer Online-Dienst, der den beaufsichtigten Instituten bei der Einreichung von Anträgen für Eignungsprüfungen eine sichere digitale Umgebung für den Kontakt zur Aufsicht bietet. Das IMAS-Portal schafft für die beaufsichtigten Institute Transparenz bezüglich des Stands der aufsichtlichen Verfahren und verringert das operationelle Risiko und den Aufwand der Aufsichtsbehörde.

6 Berichterstattung zu den Haushaltsausgaben

6.1 Ausgaben im Jahr 2020

Gemäß SSM‑Verordnung muss die EZB zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben über angemessene Ressourcen verfügen. Diese Ressourcen werden über eine Aufsichtsgebühr finanziert, die von den Instituten zu entrichten ist, die unter der Aufsicht der EZB stehen.

Die Ausgaben für Aufsichtsaufgaben werden im Haushaltsplan der EZB gesondert ausgewiesen. Sie beinhalten die direkten Kosten der EZB-Bankenaufsicht. Die Bankenaufsicht nimmt auch gemeinsame Dienste in Anspruch, die von den Supportbereichen der EZB bereitgestellt werden.[84]

Für die Haushaltsangelegenheiten der EZB ist der EZB-Rat zuständig. Dieser beschließt den jährlichen Haushalt der EZB für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht auf Vorschlag des EZB‑Direktoriums und nach Beratung mit der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Dem EZB-Rat steht der Haushaltsausschuss (Budget Committee – BUCOM) zur Seite, dem Vertreter aller nationalen Zentralbanken des Eurosystems und der EZB angehören. Der Haushaltsausschuss unterstützt den EZB-Rat, indem er die Berichte der EZB zur Haushaltsplanung und ‑überwachung auswertet und dem EZB-Rat seine Ergebnisse zur Verfügung stellt.

Im Jahr 2020 beliefen sich die tatsächlichen jährlichen Ausgaben für Aufsichtsaufgaben der EZB auf 535,3 Mio € und sind damit gegenüber dem Vorjahr geringfügig (um 0,3 %) gesunken.

Tabelle 6

Kosten für die Aufsichtsaufgaben der EZB nach Funktionen (2018-2020)

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Im Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2019, der im März 2020 veröffentlicht wurde, veranschlagte die EZB die Ausgaben für 2020 mit 603,7 Mio €. Wie bereits erläutert, musste die EZB ihre Aktivitäten im Berichtsjahr aufgrund der Covid‑19-Pandemie in erheblichem Umfang neu priorisieren. Dies zeigt sich auch an den tatsächlich entstandenen Ausgaben. Aufsichtstätigkeiten vor Ort wie regelmäßige Bankbesuche und Vor‑Ort-Prüfungen wurden merklich gestrafft, sodass sich die regulären Ausgaben (z. B. für Dienstreisen) deutlich reduzierten. Zudem wurde der für 2020 vorgesehene europaweite Stresstest unter der Leitung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) verschoben.

Auf der Grundlage der Klassifizierung in Tabelle 6 wird ermittelt, wie die jährlichen Kosten durch die jährlichen Aufsichtsgebühren auf die Institute aufgeteilt werden. Die Festlegung richtet sich danach, ob das jeweilige Institut als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft wurde. Die in Artikel 8 der Gebührenverordnung[85] definierte Methodik für die Aufteilung der jährlichen Aufsichtsgebühren sieht eine proportionale Zuordnung der mit Querschnitts- und Expertenaufgaben verbundenen Kosten vor. Grundlage hierfür sind jeweils die Gesamtkosten für die Aufsicht über bedeutende Institute (SIs) und die Kosten für die Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Institute (LSIs). Die Kosten für die von den Supportbereichen der EZB erbrachten gemeinsamen Dienste sind in den ausgewiesenen Kategorien enthalten.

Im Einklang mit der Verpflichtung der EZB zu mehr Transparenz und einer umfassenderen Erfüllung der Rechenschaftspflicht wurde die Berichterstattung über die Ausgaben der EZB für Aufsichtsaufgaben angepasst. Tabelle 7 enthält granularere Daten zu den Ausgaben auf der Grundlage der durchgeführten Tätigkeiten. Diese Ausgaben umfassen im Einzelnen:

  • die laufende Aufsicht und Überwachung einschließlich der Kosten für die Teilnahme der EZB an JSTs und die Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit weniger bedeutenden Banken oder Bankengruppen,
  • die Teilnahme der EZB an Vor‑Ort-Prüfungen, auch durch länderübergreifende Teams,
  • Grundsatzaufgaben, beratende und regulatorische Aufgaben, darunter Signifikanzbewertung, Erlaubnisverfahren, Zusammenarbeit mit anderen Stellen, Methodik und Planung, aufsichtliche Qualitätssicherung, Zwangsmaßnahmen und Sanktionsverfahren usw.,
  • Krisenmanagement,

Ausgaben der EZB spiegeln Neuordnung der Aufsichtsprioritäten während der Pandemie wider

  • makroprudenzielle Aufgaben, einschließlich der Durchführung von Stresstests und der Entwicklung von Aufsichtsstrategien und ‑konzepten,
  • statistische Dienste im Zusammenhang mit dem bankenaufsichtlichen Meldewesen,
  • Beschlussfassung des Aufsichtsgremiums, Tätigkeiten des Sekretariats des Aufsichtsgremiums und Rechtsdienste.

Tabelle 7

Ausgaben der EZB für Aufsichtsaufgaben (granulare Übersicht)

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Die Ausgaben für Dienstreisen und externe Beratungsdienste im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung von bedeutenden Instituten und weniger bedeutenden Instituten gingen im Jahr 2020 zurück. Hingegen stiegen die Aufwendungen für Datenmanagement, Beschlussfassung, Grundsatz- und Überwachungsaufgaben an. Der Rückgang der sonstigen betrieblichen Aufwendungen wurde zum Teil durch gestiegene Kosten aufgrund der Anhebung des genehmigten Personalbestands aufgezehrt (siehe Abschnitt 5.1).

Die Ausgaben der EZB für Dienstreisen sanken 2020 um mehr als 80 % auf 2,4 Mio €. Um vorübergehende Personalengpässe aufzufangen, nimmt die EZB zusätzlich zu den internen Ressourcen auch die Dienste externer Berater in Anspruch, die unter qualifizierter interner Anleitung ihre Fachkenntnisse einbringen oder integrierte Beratungsleistungen anbieten. Insgesamt wendete die EZB im Jahr 2020 einen Betrag von 30,4 Mio € für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit ihren Kernaufsichtsaufgaben auf und damit 38,3 Mio € weniger als 2019. Hauptgrund für diesen Rückgang war der Abschluss der gezielten Überprüfung interner Modelle (targeted review of internal models – TRIM) im Berichtsjahr. Die Kosten für externe Beratungen beliefen sich 2020 auf 3,3 Mio € gegenüber 34,9 Mio € im Vorjahr. Darüber hinaus fielen 14,6 Mio € für externes Personal zur Durchführung von Comprehensive Assessments an. Weitere 0,3 Mio € wurden für die Brexit-Vorbereitungen ausgegeben. Die Aufwendungen der EZB für externes Personal zur Wahrnehmung der regulären Aufgaben im Zusammenhang mit Vor‑Ort-Prüfungen, auch durch länderübergreifende Teams, betrugen 4,6 Mio €. Weitere Informationen hierzu finden sich in Kapitel 1.

Grafik 30

Kosten für die Aufsichtsaufgaben der EZB nach Ausgabenkategorien

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Die EZB weist für das Jahr 2020 nicht nur granularere Daten zu den Ausgaben für Aufsichtstätigkeiten aus, sondern veröffentlicht für die Kosten und gemeinsamen Dienste, die unmittelbar der EZB-Bankenaufsicht zuzurechnen sind, erstmals auch Informationen zur Aufteilung der Kosten nach Ausgabenkategorien. Bei dieser Perspektive liegt der Schwerpunkt auf dem Zweck der Aufwendungen. Ergänzend bietet ein verbessertes Kostenallokationssystem Möglichkeiten für eine umfassendere Berichterstattung.

Die direkt zurechenbaren Aufwendungen setzen sich zusammen aus den Personalkosten für Kernaufsichtsaufgaben, Aufsichtsinitiativen (einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Brexit und Comprehensive Assessments), sonstigen betrieblichen Aufwendungen (beispielsweise für Dienstreisen und Fortbildungen) und den Kosten für spezielle IT-Systeme wie IMAS und die Plattform STAR (Stress Test Account Reporting).

Die Kategorie „gemeinsame Dienste“ umfasst Dienste, die sowohl der Zentralbank- als auch der Aufsichtsfunktion zur Verfügung stehen. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Dienste in Bezug auf Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen, Personalmanagement, gemeinsame IT, gemeinsame Rechts-, Revisions- und Verwaltungsangelegenheiten, Kommunikation und Sprachendienst sowie sonstige Dienste. Die Kosten für die gemeinsamen Dienste werden unter den Funktionen aufgeteilt. Dabei kommt ein Kostenallokationsmechanismus zum Einsatz, bei dem branchenübliche Kennzahlen wie Vollzeitäquivalente (VZÄ), Bürofläche oder Anzahl der Übersetzungsaufträge zugrunde gelegt werden. Da die EZB bestrebt ist, die Effizienz konsequent zu steigern, verfeinert sie diesen Kostenallokationsmechanismus stetig.

Die direkt zurechenbaren Aufwendungen beliefen sich im Berichtsjahr auf 284,5 Mio € bzw. 53 % der tatsächlichen Ausgaben in Höhe von 535,5 Mio €. Die gemeinsamen Dienste wurden mit 250,8 Mio € bzw. 47 % der Gesamtausgaben beziffert. Dass die Ausgaben 2020 unter der im Vorjahr veröffentlichten Schätzung lagen, ist fast vollständig auf die direkt zurechenbaren Aufwendungen zurückzuführen. Die Nachfrage nach gemeinsamen Diensten war anhaltend hoch, sodass die tatsächlichen Ausgaben in dieser Kategorie zu 100 % den geplanten Ausgaben entsprachen. So war beispielsweise die Nachfrage nach gemeinsamen Diensten im Bereich IT beträchtlich, da die meisten Beschäftigten im Homeoffice arbeiteten. Auch die gemeinsamen Dienste im Bereich Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen wurden rege in Anspruch genommen. Die Fixkosten für solche Dienste sind hoch, und einige Ausgaben wurden neu priorisiert, um in den Räumlichkeiten der EZB ein sicheres Arbeitsumfeld gewährleisten zu können.

6.2 Ausblick: Gebühren für die Bankenaufsicht im Jahr 2021

Ausgaben der EZB für die Bankenaufsicht dürften sich im Jahr 2021 normalisieren

Die aufsichtliche Planung und die Aufsichtsprioritäten für 2021 sind noch mit erheblicher Unsicherheit behaftet. So wird die EZB auch weiterhin flexibel auf die äußeren Gegebenheiten reagieren. Zu diesem frühen Zeitpunkt wird erwartet, dass sich die direkt zurechenbaren Kosten für die Kernaufsichtsaufgaben weitgehend normalisieren werden. Im Ergebnis dürften die Ausgaben im Jahr 2021 steigen: Verglichen mit den tatsächlichen Ausgaben für 2020 wird mit einem Anstieg um 11 % gerechnet. Damit dürften sie jedoch 2 % unter der für das Berichtsjahr veröffentlichten Schätzung bleiben.

Tabelle 8

Geschätzte Kosten der EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2021 nach Funktionen

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Die jährliche Aufsichtsgebühr für 2021, die 2022 in Rechnung gestellt wird, steht erst am Ende des Gebührenzeitraums fest und setzt sich aus den tatsächlichen Ausgaben für das Gesamtjahr zusammen. Diese werden bereinigt um Beträge aus vorangegangenen Gebührenzeiträumen, die an einzelne Banken zurückerstattet oder von diesen gezahlt wurden, Erträge aus Verzugszinsen sowie uneinbringliche Gebühren. Dabei entfallen anteilsmäßig schätzungsweise 93 % des zu erhebenden Gesamtbetrags auf SIs und 7 % auf LSIs.

Tabelle 9

Geschätzte Ausgaben für die EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2021

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

6.3 Rechtsrahmen für die Aufsichtsgebühren 2020

Zusammen mit der SSM-Verordnung bildet die Gebührenverordnung den Rechtsrahmen für die jährliche Aufsichtsgebühr, welche die EZB für Aufwendungen erhebt, die ihr im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben entstehen. In der Gebührenverordnung und dem dazugehörigen Beschluss[86] sind die Methoden für folgende Vorgänge festgelegt: a) Festsetzung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Berechnung des von jedem beaufsichtigten Institut zu entrichtenden Betrags und c) Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühr.

6.4 Fortschritte bei der Umsetzung der Änderungen am Rechtsrahmen für die EZB-Aufsichtsgebühren

2020 Umstellung auf Ex-post-Inrechnungstellung der Aufsichtsgebühren anhand tatsächlich entstandener Kosten

Die EZB hat die Änderungen aus der Überarbeitung des EZB-Rechtsrahmens für Aufsichtsgebühren aus dem Jahr 2019 umgesetzt und erhebt die Aufsichtsgebühren nun rückwirkend. Das Jahr 2020 stellte dabei einen Übergangszeitraum dar. Aus diesem Grund wurden im Berichtsjahr für den Gebührenzeitraum 2020 noch keine Beträge berechnet. Die Rechnungstellung ist für Mai 2021 vorgesehen. Aufgrund der Umstellung von einer Ex‑ante- auf eine Ex‑post-Inrechnungstellung der Gebühren wird auch der Überschuss aus dem Jahr 2019 erst in dieser Rechnung berücksichtigt.

Bei der Umsetzung der Änderungen am Gebührenrahmen wurden gute Fortschritte erzielt. Die technischen Modifikationen, die erforderlich sind, weil die EZB die Gebührenbescheide künftig in allen Amtssprachen der EU erstellen wird, stehen kurz vor dem Abschluss. Die der EZB bereits vorliegenden Aufsichtsdaten können nun wiederverwendet werden. Damit entfällt für über 90 % der beaufsichtigten Institute und Gruppen die Verpflichtung, Gebührenfaktoren gesondert bereitzustellen. Das neue Verfahren beinhaltet eine längere Kommentarfrist von 15 Tagen, sodass die Banken ihre Daten zu den Gebührenfaktoren prüfen und gegebenenfalls korrigierte Daten einreichen können. Die Frist hat Mitte Januar 2021 begonnen. Außerdem wurde ein neues Verfahren eingeführt, mit dem beaufsichtigte Gruppen ihre Absicht anzeigen können, die Aktiva von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen bei der Berechnung der Gebührenfaktoren nicht zu berücksichtigen. Gemäß EZB-Beschluss[87] mussten die Gebührenschuldner der EZB ihre Entscheidung spätestens bis 30. September 2020 anzeigen. Am 8. Dezember 2020 gewährte die EZB den beaufsichtigten Gruppen ausnahmsweise eine einmalige Fristverlängerung bis 30. Dezember 2020. Mit der einmaligen Ausnahme für den Aufsichtsgebührenzyklus 2020 wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass das neue Anzeigeverfahren innerhalb des überarbeiteten Gebührenrahmens zu einer Zeit eingeführt wurde, in der die Covid‑19-Pandemie viele Institute belastete und deren Arbeitsabläufe erschwerte. Im Jahr 2021 wird die EZB wieder zum regulären Stichtag 30. September zurückkehren. Um das Verfahren der Absichtsanzeigen für künftige Gebührenzyklen zu verbessern, plant die EZB eine weitere Automatisierung.

6.5 Für den Gebührenzeitraum 2020 zu erhebender Gesamtbetrag

EZB wird für 2020 Aufsichtsgebühren in Höhe von 514,3 Mio € erheben

Für den Gebührenzeitraum 2020 werden im Jahr 2021 jährliche Aufsichtsgebühren in Höhe von 514,3 Mio € erhoben. Dieser Betrag errechnet sich aus den tatsächlichen Ausgaben für 2020 in Höhe von 535,3 Mio €, angepasst um a) den aus dem Gebührenzeitraum 2019 vorgetragenen Überschuss von 22,0 Mio €[88] und b) Beträge in Höhe von 1,0 Mio € (netto), die einzelnen Banken für vorangegangene Gebührenzeiträume zurückerstattet werden, sowie andere Anpassungen, darunter Erträge aus Verzugszinsen.

Der über jährliche Aufsichtsgebühren einzuziehende Betrag gliedert sich in zwei Bestandteile. Maßgeblich ist hierbei die Einstufung der beaufsichtigten Institute als bedeutend oder weniger bedeutend. Sie spiegelt den unterschiedlichen Grad der Beaufsichtigung durch die EZB wider.

Tabelle 10

Gesamteinnahmen im Zusammenhang mit bankenaufsichtlichen Aufgaben

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

6.6 Aufsichtsgebühren für einzelne Institute

Die auf Institutsebene erhobenen Gebühren richten sich nach der Bedeutung und dem Risikoprofil der Bank. Dabei werden jährliche Gebührenfaktoren für die beaufsichtigten Banken zugrunde gelegt. Für die meisten Banken ist der Stichtag der 31. Dezember des Vorjahrs. Bei innerhalb des Gebührenzeitraums neu auf der obersten Konsolidierungsebene[89] beaufsichtigten Banken berücksichtigt die EZB den Gesamtwert der Aktiva und den Gesamtrisikobetrag, die von der Bank zu dem Stichtag, der dem 31. Dezember am nächsten liegt, gemeldet werden. Anhand dieser Daten berechnet die EZB eine variable Gebührenkomponente für alle Monate, für die der Gebührenschuldner eine Aufsichtsgebühr zu entrichten hat. Die pro Institut ermittelte Aufsichtsgebühr wird dann über eine jährliche Zahlung erhoben.

Abbildung 4

Berechnung der variablen Gebührenkomponente auf Basis der Bedeutung und des Risikoprofils der einzelnen Institute

Die Aufsichtsgebühr wird auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet. Sie setzt sich aus einer variablen Gebührenkomponente und einer Mindestgebühr zusammen. Letztere gilt einheitlich für alle Banken und deckt 10 % des zu erhebenden Gesamtbetrags. Bei den kleinsten bedeutenden Banken mit Gesamtaktiva von höchstens 10 Mrd € halbiert sich die Mindestgebühr. Seit 2020 wird sie auch für kleine weniger bedeutende Institute mit Gesamtaktiva von höchstens 1 Mrd € halbiert.

Laut Artikel 7 der Gebührenverordnung ist die Aufsichtsgebühr bei folgenden Änderungen anzupassen, die ein Einzelinstitut betreffen: a) Der Status des beaufsichtigten Instituts ändert sich, d. h., das Institut wird statt als bedeutend nun als weniger bedeutend eingestuft oder umgekehrt, b) ein neues beaufsichtigtes Institut wird zugelassen oder c) eine bestehende Zulassung wird entzogen. Die mit vorangegangenen Gebührenzeiträumen verbundenen Änderungen, die zu neuen EZB-Gebührenbeschlüssen führten, beliefen sich im Jahr 2020 auf insgesamt 1,0 Mio €. Dieser Betrag wird in den jährlichen Aufsichtsgebühren, die 2021 in Rechnung gestellt werden, berücksichtigt.

Weitere Informationen zu den Aufsichtsgebühren finden sich auf der Website der EZB-Bankenaufsicht. Diese Seiten werden regelmäßig überarbeitet und ihre Inhalte in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht.

6.7 Sonstige Einnahmen im Zusammenhang mit bankenaufsichtlichen Aufgaben

Die EZB ist befugt, Verwaltungsgeldbußen gegen beaufsichtigte Institute zu verhängen, wenn diese ihren Verpflichtungen gemäß dem EU‑Bankenaufsichtsrecht nicht nachkommen. Hierzu zählen auch die Aufsichtsbeschlüsse der EZB. Die damit verbundenen Einnahmen werden bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren nicht berücksichtigt. Die Gebührenverordnung stellt sicher, dass weder gegenüber Dritten zu leistende Schadenersatzzahlungen noch von beaufsichtigten Instituten an die EZB zu entrichtende Verwaltungsgeldbußen (Sanktionen) die Höhe der Aufsichtsgebühr beeinflussen.

In der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB werden die gegen beaufsichtigte Institute verhängten Verwaltungsgeldbußen als Erträge ausgewiesen. Da im Jahr 2020 keine Sanktionen gegen beaufsichtigte Institute verhängt wurden, wurden auch keine Erträge aus Geldbußen erzielt.[90]

7 Von der EZB erlassene Rechtsinstrumente

Zu den von der EZB erlassenen Rechtsinstrumenten gehören Verordnungen, Beschlüsse, Leitlinien, Empfehlungen und (die in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 der SSM-Verordnung sowie in Artikel 22 der SSM-Rahmenverordnung angeführten) Anweisungen an die nationalen zuständigen Behörden (NCAs). In diesem Abschnitt sind die Rechtsinstrumente aufgeführt, die 2020 in Bezug auf die Bankenaufsicht von der EZB verabschiedet und im Amtsblatt der Europäischen Union und/oder auf der Website der EZB veröffentlicht wurden. Berücksichtigt werden Rechtsinstrumente, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der SSM‑Verordnung erlassen wurden, sowie andere relevante Rechtsinstrumente.

7.1 EZB-Verordnungen

EZB/2020/22Verordnung (EU) 2020/605 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (ABl. L 145 vom 7.5.2020, S. 1)

7.2 EZB-Rechtsinstrumente (ohne Verordnungen)

EZB/2020/1Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 17. Januar 2020 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (ABl. C 30 vom 29.1.2020, S. 1)

EZB/2020/16Leitlinie (EU) 2020/497 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2020 zur Erfassung bestimmter Daten im Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden (ABl. L 106 vom 6.4.2020, S. 3)

EZB/2020/19Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2020 zu Dividendenausschüttungen während der COVID‑19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/1 (ABl. C 102I vom 30.3.2020, S. 1)

EZB/2020/30Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1)

EZB/2020/31Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4)

EZB/2020/32Leitlinie (EU) 2020/978 der Europäischen Zentralbank vom 25. Juni 2020 über die Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eröffneten Ermessensspielraums durch die nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit bei weniger bedeutenden Instituten (ABl. L 217 vom 8.7.2020, S. 5)

EZB/2020/35Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2020 zu Dividendenausschüttungen während der COVID‑19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/19 (ABl. C 251 vom 31.7.2020, S. 1)

EZB/2020/39Beschluss (EU) 2020/1331 der Europäischen Zentralbank vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/936 (ABl. L 312 vom 25.9.2020, S. 34)

EZB/2020/40Beschluss (EU) 2020/1332 der Europäischen Zentralbank vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Feststellung der Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/937 (ABl. L 312 vom 25.9.2020, S. 36)

EZB/2020/41Beschluss (EU) 2020/1333 der Europäischen Zentralbank vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Eigenmittelbeschlüssen und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/547 (ABl. L 312 vom 25.9.2020, S. 38)

EZB/2020/42Beschluss (EU) 2020/1334 der Europäischen Zentralbank vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden delegierten Beschlüssen und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/323 (ABl. L 312 vom 25.9.2020, S. 40)

EZB/2020/43Beschluss (EU) 2020/1335 der Europäischen Zentralbank vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/1377 (ABl. L 312 vom 25.9.2020, S. 42)

EZB/2020/44Beschluss (EU) 2020/1306 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2020 über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID‑19‑Pandemie (ABl. L 305 vom 21.9.2020, S. 30)

EZB/2020/62Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2020 zu Dividendenausschüttungen während der COVID‑19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/35 (ABl. C 437 vom 18.12.2020, S. 1)

Änderung 1/2020 vom 23. Juli 2020 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 43)

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Alle Rechte vorbehalten. Die Anfertigung von Kopien für Ausbildungszwecke und nichtkommerzielle Zwecke ist mit Quellenangabe gestattet.

Stichtag für die in diesem Bericht enthaltenen Daten war der 31. Dezember 2020.

In unserem SSM Glossar finden Sie Erläuterungen zu speziellen Fachtermini (nur in englischer Sprache verfügbar).

HTML ISBN 978-92-899-4713-8, ISSN 2443-5813, doi:10.2866/243650, QB-BU-21-001-DE-Q

  1. Siehe Pressemitteilung der EZB, EZB verlängert Empfehlung, keine Dividenden auszuzahlen, bis Januar 2021 und erläutert Zeitplan für den Wiederaufbau von Puffern, 28. Juli 2020; Pressemitteilung der EZB, EZB fordert Banken auf, Dividendenausschüttungen bis September 2021 auszusetzen oder zu begrenzen, 15. Dezember 2020. Siehe auch Kasten 1, Maßnahmen der EZB-Bankenaufsicht gegen die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie.
  2. Weitere Einzelheiten zur Entwicklung der Kapitalausstattung finden sich in den 2020 SREP aggregate results.
  3. Siehe Kasten 1, Maßnahmen der EZB-Bankenaufsicht gegen die Auswirkungen der Covid‑19-Pandemie.
  4. Siehe Schreiben der EZB an bedeutende Institute mit dem Betreff: Operative Kapazitäten für den Umgang mit finanziell angeschlagenen Schuldnern im Kontext der Corona-Pandemie (Covid-19), 28. Juli 2020, und dem Betreff: Identifizierung und Messung von Kreditrisiken im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (Covid-19), 4. Dezember 2020.
  5. Weitere Einzelheiten zu IT- und Cyberrisiken finden sich in Abschnitt 1.2.6.
  6. Weitere Informationen finden sich in der entsprechenden Pressemitteilung und der dazugehörigen Präsentation.
  7. Weitere Einzelheiten zur Schwachstellenanalyse in Bezug auf den LSI-Sektor finden sich in Abschnitt 1.4.
  8. Siehe auch Abschnitt 1.2.1, Aufsichtsprioritäten für 2020 und pragmatischer SREP-Ansatz.
  9. Der Wert für das dritte Quartal 2020 ist annualisiert.
  10. Siehe Kasten 1, Maßnahmen der EZB-Bankenaufsicht gegen die Auswirkungen der Covid‑19-Pandemie.
  11. Siehe Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
  12. Siehe Schreiben der EZB an bedeutende Institute mit dem Betreff: Operative Kapazitäten für den Umgang mit finanziell angeschlagenen Schuldnern im Kontext der Corona-Pandemie (Covid-19), 28. Juli 2020, und dem Betreff: Identifizierung und Messung von Kreditrisiken im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (Covid-19), 4. Dezember 2020.
  13. Siehe Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Guidelines on the pragmatic 2020 supervisory review and evaluation process in light of the COVID-19 crisis, EBA/GL/2020/10, 23. Juli 2020.
  14. Siehe 2020 SREP aggregate results und Säule-2-Anforderungen (P2R).
  15. Siehe EZB, Trends and risks in credit underwriting standards of significant institutions in the Single Supervisory Mechanism – main findings from the credit underwriting data collection 2019, Juni 2020.
  16. Im Einklang mit dem NPL-Leitfaden sind bedeutende Institute mit einem höheren Volumen an notleidenden Krediten („Banken mit hohem NPL-Bestand“) verpflichtet, ihre Strategien zum Abbau der NPL-Bestände und der in Besitz genommenen Vermögenswerte (foreclosed assets) vorzulegen, mittelfristige Abbauziele auf Portfolio-Ebene festzulegen und diese jährlich zu aktualisieren.
  17. Siehe Schreiben der EZB an bedeutende Institute mit dem Betreff: IFRS 9 im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19), 1. April 2020, dem Betreff: Operative Kapazitäten für den Umgang mit finanziell angeschlagenen Schuldnern im Kontext der Corona-Pandemie (Covid-19), 28. Juli 2020, und dem Betreff: Identifizierung und Messung von Kreditrisiken im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (Covid-19), 4. Dezember 2020.
  18. Siehe Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Guidelines on legislative and non-legislative moratoria on loan repayments applied in the light of the COVID-19 crisis, EBA/GL/2020/02, 2. April 2020.
  19. Siehe Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen, EBA/GL/2018/06, 31. Oktober 2018.
  20. Bei einem Cybersicherheitsvorfall handelt es sich um einen identifizierten möglichen (böswillig oder versehentlich herbeigeführten) Verstoß gegen die Sicherheit des Informationssystems. Ein solcher Cybervorfall muss der EZB gemeldet werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1) Die potenziellen finanziellen Auswirkungen beziffern sich auf mindestens 5 Mio € bzw. 0,1 % des harten Kernkapitals, 2) der Vorfall wurde öffentlich bekannt gemacht oder hat Reputationsschäden zur Folge, 3) der Vorfall wurde außerhalb der regulären Berichterstattung an den Chief Information Officer eskaliert, 4) die Bank hat den Vorfall dem Computer Emergency Response Team bzw. dem Computer Security Incident Response Team, einer Sicherheitsbehörde oder der Polizei gemeldet, 5) es wurden Wiederherstellungs- und Business-Continuity-Verfahren für den Notfall ausgelöst oder es wurde der Versicherung ein Cyberschadenfall gemeldet, 6) es wurde gegen gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Anforderungen verstoßen oder 7) die Bank beschließt anhand interner Kriterien und Experteneinschätzungen (etwa in Bezug auf mögliche systemische Auswirkungen), die EZB-Bankenaufsicht zu informieren.
  21. Siehe EZB, Annual report on the outcome of the SREP IT Risk Questionnaire, Rückmeldung an den Bankensektor, Juni 2020.
  22. Siehe FSB, Effective Practices for Cyber Incident Response and Recovery, Konsultationspapier, 20. April 2020.
  23. Siehe Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Principles for operational resilience, Konsultationspapier, August 2020.
  24. Siehe Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken, EBA/GL/2019/04, 29. November 2019.
  25. Siehe beispielsweise EZB-Bankenaufsicht, Brexit: time to move to post-Brexit business models, Supervision Newsletter, 12. Februar 2020; EZB-Bankenaufsicht, Brexit: banks should prepare for year-end and beyond, Supervision Newsletter, 18. November 2020.
  26. Einschließlich TRIM-Beschlüssen und ohne Folgebeschlüsse zu Nebenbestimmungen.
  27. Die Analyse erfolgte anhand einer Stichprobe von 134 Vor‑Ort-Prüfungen, für die zwischen Oktober 2019 und Oktober 2020 Abschlussberichte veröffentlicht wurden.
  28. Im Vergleich zu den Vorjahren sind die Gesamtbeträge angesichts der Unterbrechung der Vor‑Ort-Prüfungen nach dem Ausbruch der Covid‑19‑Pandemie geringer.
  29. Siehe Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Guidelines on the pragmatic 2020 supervisory review and evaluation process in light of the COVID-19 crisis, EBA/GL/2020/10, 23. Juli 2020.
  30. Siehe Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Guidelines on legislative and non-legislative moratoria on loan repayments applied in the light of the COVID-19 crisis, EBA/GL/2020/02, 2. April 2020.
  31. Die SREP-Methodik für LSIs basiert auf den SREP-Leitlinien der EBA und berücksichtigt den Ansatz der EZB für bedeutende Institute sowie die bestehenden nationalen Methodiken. Sie fand 2019 Anwendung auf LSIs mit hoher Priorität und sollte 2020 für alle LSIs gelten.
  32. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
  33. BNP Paribas, Deutsche Bank, Groupe BPCE, Groupe Crédit Agricole, ING Bank, Santander, Société Générale und UniCredit.
  34. Laut Artikel 5 Absatz 2 der SSM-Verordnung kann die EZB a) strengere als die von den nationalen Behörden festgelegten Anforderungen für die entsprechenden Kapitalpuffer und b) strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken bestimmen.
  35. Siehe Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 27. Mai 2020 zur Beschränkung der Ausschüttungen während der COVID‑19‑Pandemie (ESRB/2020/7) (ABl. C 212 vom 26.6.2020, S. 1).
  36. Siehe EZB, Von Experten des Eurosystems erstellte gesamtwirtschaftliche Projektionen für das Euro-Währungsgebiet, Dezember 2020.
  37. Siehe Pressemitteilung der EZB, EZB veröffentlicht endgültige Fassung des Leitfadens für Banken zu Klima- und Umweltrisiken, 27. November 2020.
  38. Im dritten Jahr in Folge hat die EZB in ihrer Übersicht über die Risikokonstellation im SSM klimabedingte Risiken als einen zentralen Risikofaktor für das Bankensystem identifiziert.
  39. Siehe auch die Rede des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB, Andrea Enria, anlässlich des Webinars der Europäischen Zentralbank zum Thema Klima- und Umweltrisiken am 17. Juni 2020.
  40. Siehe die eingehende Untersuchung (Deep Dive) zu klimabezogenen Risiken im ECB report on banks’ ICAAP practices.
  41. Siehe Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
  42. Diese Kriterien sind in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung dargelegt.
  43. Die im Dezember 2020 veröffentlichte Liste der bedeutenden und weniger bedeutenden Institute berücksichtigt a) die den beaufsichtigten Instituten bis einschließlich 30. November 2020 mitgeteilten Signifikanzbeschlüsse sowie b) sonstige Änderungen und Entwicklungen in der Gruppenstruktur, die vor dem 1. November 2020 wirksam wurden.
  44. Die gesunkene Anzahl beaufsichtigter Unternehmen ergibt sich aus der methodischen Änderung und bezieht sich konkret auf die drei Institute in der Slowakei.
  45. Siehe Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1). Siehe auch Pressemitteilung der EZB, EZB beurteilt lettische AS PNB Banka als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, 15. August 2019.
  46. Hierin ist auch eine geringe Anzahl von Anträgen im Zusammenhang mit nicht geschäftsführenden Leitungsorganmitgliedern enthalten.
  47. Einige Beschlüsse umfassen mehr als eine Erlaubnisprüfung (z. B. bei Eignungsprüfungen für mehrere Mitglieder der Leitungsorgane desselben bedeutenden Instituts oder im Fall des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen an unterschiedlichen Tochtergesellschaften im Rahmen einer einzigen Transaktion). Bei manchen Erlaubnisverfahren, unter anderem für den Europäischen Pass oder das Erlöschen einer Zulassung, ist kein formeller Beschluss der EZB erforderlich.
  48. Diese Beschlüsse unterliegen dem Rahmen für die Übertragung von Befugnissen gemäß Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42) (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 21) sowie Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1).
  49. Eine „gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist in Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) (Richtlinie über Finanzkonglomerate) definiert als „Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet“. Gemäß Artikel 2 Nummer 20 der SSM-Rahmenverordnung gilt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft als beaufsichtigtes Unternehmen, sofern sie die in Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.
  50. Siehe Abschnitt 5.3, Transparenz und Kommunikation.
  51. Siehe Pressemitteilung der EZB, EZB leitet öffentliches Konsultationsverfahren zu ihrem aufsichtlichen Ansatz für Konsolidierungen ein, 1. Juli 2020.
  52. Unter „Risikomanagement und interne Kontrollen“ werden die Mechanismen und Prozesse zusammengefasst, über die ein Institut verfügen muss, um seine aktuellen oder potenziellen künftigen Risiken angemessen ermitteln, steuern und melden zu können. Die „Funktionen des Leitungsorgans“ beziehen sich auf die Frage, inwieweit die Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen – oder diejenigen, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtausrichtung des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen – ihrer Verantwortung gerecht werden.
  53. Siehe FAQs on ECB supervisory measures in reaction to the coronavirus, Stand: 15. Dezember 2020.
  54. Bei der Gesamtsanierungskapazität handelt es sich um das Maß, in dem die Sanierungsoptionen es der Bank ermöglichen, ihre Finanzkraft nach einer Stresssituation wiederherzustellen.
  55. Weitere Einzelheiten zu den Auswirkungen der Covid-19-Krise auf die Gesamtsanierungskapazität der Banken finden sich in: EZB, COVID-19 exposes weaknesses in banks' recovery plans, Supervision Newsletter, Februar 2021.
  56. Siehe A. Enria und E. Fernandez-Bollo, Fostering the cross-border integration of banking groups in the banking union, The Supervision Blog, EZB-Bankenaufsicht, 9. Oktober 2020.
  57. Siehe Abschnitt 3.1, Zusammenarbeit mit dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss.
  58. Siehe Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1) sowie Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224l vom 13.7.2020, S. 4). Die Vereinbarung über die Aufnahme des bulgarischen Lew und der kroatischen Kuna in den Wechselkursmechanismus II trat gleichzeitig in Kraft.
  59. Siehe Pressemitteilung der EZB, ECB concludes comprehensive assessment of five Croatian banks, 5. Juni 2020.
  60. Für Bulgarien wurde das Comprehensive Assessment am 26. Juli 2019 abgeschlossen (siehe EZB‑Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2019).
  61. Siehe Pressemitteilung der EZB, EZB gibt bekannt, welche bulgarischen und kroatischen Banken sie ab Oktober 2020 direkt beaufsichtigen wird, 11. September 2020.
  62. Siehe Pressemitteilung des BCBS, Basel Committee coordinates policy and supervisory response to Covid‑19, 20. März 2020.
  63. Siehe Pressemitteilung des BCBS, Governors and Heads of Supervision announce deferral of Basel III implementation to increase operational capacity of banks and supervisors to respond to Covid‑19, 27. März 2020.
  64. Siehe Pressemitteilung des BCBS, Basel Committee sets out additional measures to alleviate the impact of Covid‑19, 3. April 2020.
  65. Siehe Pressemitteilung des BCBS, Governors and Heads of Supervision commit to ongoing coordinated approach to mitigate Covid‑19 risks to the global banking system and endorse future direction of Basel Committee work, 30. November 2020.
  66. Siehe Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
  67. Siehe EZB, ESCB input into the EBA feasibility report under article 430c of the Capital Requirements Regulation (CRR 2), September 2020.
  68. Siehe Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
  69. Siehe Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 7. Mai 2020.
  70. Ein Leitprinzip der Organisationsgestaltung sieht vor, dass bei einer Abteilungsgröße von mehr als 15 zugewiesenen Mitarbeitern die Schaffung von Gruppen (sections) erwogen werden sollte. Im Bereich der institutsspezifischen Aufsicht kann ab sechs Mitarbeitern eine eigene Gruppe eingerichtet werden. In anderen Bereichen der Bankenaufsicht setzt die Schaffung einer eigenen Gruppe acht bis zehn Mitarbeiter voraus. Mit diesem Ansatz wird die Leitungsspanne der Führungskräfte von Gruppen und Abteilungen vereinheitlicht.
  71. Siehe hierzu auch Anhang 1 im Sonderbericht des EuRH, Die Effizienz der Verwaltung der EZB auf dem Gebiet des Krisenmanagements für Banken, Nr. 2, 2018.
  72. Der Lenkungsausschuss unterstützt die Arbeit des Aufsichtsgremiums und bereitet dessen Sitzungen vor. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, einem Vertreter der EZB und fünf Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden. Die fünf Vertreter der NCAs werden vom Aufsichtsgremium auf Basis eines Rotationssystems für ein Jahr berufen. Hierdurch wird eine angemessene Vertretung der Länder sichergestellt.
  73. Hierbei handelt es sich um Beschlüsse, die im Berichtsjahr finalisiert oder verabschiedet wurden (ausgehende Aufsichtsbeschlüsse). Die Anzahl der Aufsichtsbeschlüsse entspricht nicht der Zahl der Erlaubnisverfahren, die im Berichtsjahr offiziell der EZB gemeldet wurden (eingehende Meldeverfahren).
  74. Dabei wurden 196 Vorgänge im Einklang mit dem Rahmen für die Befugnisübertragung durch die Leiter von EZB-Arbeitseinheiten gebilligt.
  75. Gemäß Artikel 6.7 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank können Abstimmungen auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, es sei denn, mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsgremiums erheben Einwände dagegen. In diesen Fällen wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums gesetzt. In einem schriftlichen Verfahren müssen dem Aufsichtsgremium in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Prüfung eingeräumt werden.
  76. Der administrative Überprüfungsausschuss ist ein Gremium der EZB, dessen Mitglieder für sich genommen und in ihrer Gesamtheit von der EZB unabhängig sind. Seine Aufgabe ist es, vom EZB-Rat verabschiedete Beschlüsse zu aufsichtlichen Angelegenheiten zu überprüfen, sofern ein zulässiger Überprüfungsantrag vorliegt. Der Überprüfungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: Jean-Paul Redouin (Vorsitzender), Concetta Brescia Morra (stellvertretende Vorsitzende), Javier Arístegui, André Camilleri und Gerd Häusler. Hinzu kommen die beiden stellvertretenden Mitglieder René Smits und Ivan Šramko.
  77. Siehe Artikel 24 Absatz 7 der SSM-Verordnung.
  78. Siehe Leitlinie (EU) 2015/856 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) (EZB/2015/12) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 29).
  79. Artikel 11, 12 und 17 des einheitlichen Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB.
  80. Der Beschluss EZB/2014/39 enthält auch Vorschriften zu organisatorischen Aspekten.
  81. Siehe Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39) (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 57).
  82. In der Eigenkapitalverordnung (CRR) sind die Berichtspflichten der Kreditinstitute gemäß den Vorschriften zur Finanzberichterstattung (financial reporting – FINREP) und zur allgemeinen Berichterstattung (common reporting – COREP) festgelegt. Weiter ausgeführt sind die Berichtspflichten in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1). FINREP ist der Erhebungsrahmen für Finanzinformationen von Banken und COREP der Erhebungsrahmen für Informationen bezüglich der Säule‑1-Berechnung.
  83. Bei der Datenbank für die umfassende Datenerhebung im SSM handelt es sich um ein Projekt, um die aufsichtlichen Meldeanforderungen der EZB und der NCAs weiter zu straffen und die interne Governance zu optimieren. In der Datenbank werden Informationen zu allen Datenerhebungen bei direkt von der EZB beaufsichtigten Instituten gesammelt. Mittels dieser Informationen sollen die Transparenz der Datenerhebungen gegenüber den Banken erhöht und der Meldeaufwand für die Banken ausgewertet werden.
  84. Hierzu zählen gemeinsame Dienste in Bezug auf Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen, Personalmanagement, Verwaltung, Haushaltsplanung und Kontrolle, Rechnungswesen, Recht, Kommunikation und Sprachendienst, interne Revision, Statistik und IT.
  85. Siehe Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41).
  86. Siehe Beschluss (EU) 2019/2158 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2019/38) (ABl. L 327 vom 17. Dezember 2019, S. 99).
  87. Siehe Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/2158.
  88. Der Vortrag auf den Gebührenzeitraum 2020 von insgesamt -22,0 Mio € beinhaltet -23,1 Mio € für bedeutende Institute oder bedeutende Gruppen und +1,1 Mio € für weniger bedeutende Institute oder weniger bedeutende Gruppen.
  89. Für Institute, die nach dem 1. Oktober gegründet wurden, wird eine Mindestgebühr berechnet, die nur für die vollen Monate zu entrichten ist, in denen sie der Aufsicht unterlagen.
  90. Weitere Informationen zu Zwangsmaßnahmen und Sanktionen finden sich in Abschnitt 2.2.
Whistleblowing