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Vorwort von Christine Lagarde, Präsidentin der EZB

Die Finanzkrise und die Staatsschuldenkrise haben gezeigt, wie rasch und heftig sich Probleme des Bankensektors auf unsere gesamte Währungsunion ausweiten und sowohl die Wirtschaft als auch das Leben der Menschen beeinträchtigen können. Hierauf hat die Politik reagiert und es sich zum Ziel gesetzt, für gesunde Banken und ein widerstandsfähiges Bankensystem zu sorgen. So wurde vor sechs Jahren die europäische Bankenaufsicht geschaffen.

Innerhalb dieser kurzen Zeit seit ihrer Gründung hat sie sich zu einer ausgereiften Institution entwickelt, die ihren festen Platz als konsequent und kohärent handelnde europäische Aufsichtsbehörde eingenommen hat. Seit 2014 konnten die Risiken deutlich gesenkt werden: Die Bestände an notleidenden Krediten haben sich um nahezu 50 % verringert, und die Kapitalausstattung der Banken im Euroraum hat sich sichtbar verbessert. Der Umgang mit notleidenden Krediten zeigt besonders anschaulich, wie gut ein europäischer Ansatz dazu beitragen konnte, krisenbedingte Altlasten in den Griff zu bekommen, unter denen zahlreiche Banken in den einzelnen Ländern litten.

Durch ihren Einsatz für gesündere Banken hat die europäische Bankenaufsicht auch die Geldpolitik unterstützt. Robustere Banken können mehr Kredite an die Wirtschaft vergeben, was wiederum die Transmission der Geldpolitik stärkt. Zudem fördert die europäische Bankenaufsicht ein produktives Risikoverhalten, während sie zugleich der Jagd nach hohen Renditen Einhalt gebietet. Auf diese Weise hilft sie, die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu begrenzen, und ermöglicht es, dass wir unser Preisstabilitätsmandat mit dem aktuellen geldpolitischen Kurs erfüllen können.

In den letzten Jahren wurden enorme Anstrengungen im Bereich der Bankenaufsicht unternommen. Dennoch muss vonseiten der Banken mehr getan werden, um die auch im Jahr 2020 noch bestehenden Herausforderungen zu meistern. Die Ertragskraft der Institute ist nach wie vor gering. Hält dieser Zustand an, kann dies die Widerstandsfähigkeit des gesamten Bankensektors beeinträchtigen. Banken können ihren Teil zur Lösung des Problems beitragen, indem sie ihre Überkapazitäten abbauen, die verbliebenen Bestände an notleidenden Krediten verringern und ihre Geschäftsmodelle und IT-Standards auf das digitale Zeitalter ausrichten.

Der andere Teil der Lösung betrifft den institutionellen Rahmen. Dieser muss so gestaltet sein, dass ein effizienterer und stärker integrierter Bankenmarkt gefördert wird. Die Grundlage der Bankenunion – das einheitliche Regelwerk – ist noch immer stark national fragmentiert. Darüber hinaus könnte die Integrität des einheitlichen Bankenmarkts weiterhin in Frage gestellt werden, solange eine Säule der Bankenunion – nämlich das europäische Einlagensicherungssystem – fehlt. Eine weitergehende grenzüberschreitende Integration wird somit verhindert.

Des Weiteren gilt es, längerfristige Herausforderungen wie den Klimawandel zu bewältigen. Sie betreffen uns alle, und niemand kann die Augen vor ihnen verschließen. Der Klimawandel wird alle Bereiche der Wirtschaft beeinflussen, auch das Bankensystem. Es liegt daher auf der Hand, dass wir dieses Problem durch gemeinsames Handeln – über Ländergrenzen, Institutionen und Sektoren hinweg – angehen müssen.

Einleitendes Interview mit Andrea Enria, Vorsitzender des Aufsichtsgremiums

Herr Enria, Anfang 2019 übernahmen Sie den Vorsitz des Aufsichtsgremiums. Welches Fazit ziehen Sie nach einem Jahr, und was gibt es noch zu tun?

Mein Fazit lautet: Die europäische Bankenaufsicht funktioniert. Es ist sinnvoll und auch nützlich, Banken auf europäischer Ebene zu beaufsichtigen. Unser Aufsichtsmodell ruht auf starken Säulen. Nach fünf Jahren befinden wir uns nun in einem ausgereifteren Entwicklungsstadium und nicht mehr in der Gründungsphase. Deshalb müssen wir die großen Projekte dieser Zeit zum Abschluss bringen und uns darauf konzentrieren, unseren Ansatz und die risikobasierte Aufsicht zu festigen. Zugleich werden wir uns für weitere Verfahrensvereinfachungen einsetzen, um den Aufwand für Aufseher und Banken zu verringern. Hierzu zählt auch die verstärkte Nutzung neuer Technologien. Ebenso sind wir bestrebt, noch transparenter und berechenbarer zu handeln. Wir haben es nach wie vor mit einem Bankensektor zu tun, der eine geringe Ertragskraft aufweist, und mit einer Bankenunion, die nicht so stark integriert ist, wie sie es eigentlich sein sollte. So ist es uns auch ein wichtiges Anliegen, zur Bewältigung dieser großen Herausforderungen beizutragen.

Weshalb soll die Bankenaufsicht transparenter werden und wie kann dies erreicht werden?

Mit der Bankenunion haben wir ein neues Modell für den gesamten Euroraum eingeführt. Ich habe den Eindruck, dass Banken und Investoren sich noch immer schwertun, dieses neue Modell wirklich zu verstehen. Folglich müssen wir als Bankenaufseher unser Handeln und unsere Vorgehensweise besser erläutern und begründen. Dadurch werden wir auch berechenbarer, denn schließlich soll die Bankenaufsicht für Stabilität sorgen und nicht für Überraschungen. Der neue institutionelle Rahmen für das Krisenmanagement sieht vor, dass die Banken zuerst Investoren zur Verlusttragung heranziehen, statt Staatshilfen zu beanspruchen. Deshalb müssen die Anleger besser darüber informiert werden, ob mit Blick auf die aktuelle Geschäftslage einer Bank bestimmte Aufsichtsmaßnahmen ausgelöst werden könnten. Einen ersten Schritt zur Erhöhung der Transparenz haben wir im Januar 2020 getan. Erstmals wurden für die einzelnen Banken Informationen zu den aufsichtlichen Kapitalanforderungen veröffentlicht, die im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess ermittelt wurden. Außerdem gaben wir weitere Einzelheiten zu unserer Methodik bekannt. Hierdurch konnten sich Kreditinstitute und Investoren ein genaueres Bild von der aufsichtlichen Bewertung der europäischen Banken machen.

Kommen wir zu den Banken. Das Thema Ertragskraft ist nach wie vor eine dringliche Herausforderung. Sehen Sie hier Licht am Ende des Tunnels?

Ich fürchte, wir befinden uns noch immer inmitten des Tunnels. Die geringe Ertragskraft der Banken bereitet mir als Bankenaufseher ernsthaft Sorgen, das versichere ich Ihnen. Banken, die kaum Gewinne erwirtschaften, können intern kein Kapital bilden. Aufgrund ihrer niedrigen Marktbewertungen gelingt es ihnen möglicherweise auch nicht, ihren Kapitalbedarf über die Aktienmärkte zu decken. Folglich werden sie anfälliger. Es ist offenkundig, dass es für Banken gegenwärtig alles andere als einfach ist, im traditionellen Bankgeschäft Geld zu verdienen. An diesen schwierigen Rahmenbedingungen wird sich allerdings so bald nichts ändern. Das Gebot lautet daher: akzeptieren und sich anpassen. Die Banken müssen die neue Realität akzeptieren und die Möglichkeit in Betracht ziehen, ihr Geschäftsmodell anzupassen, um überlebensfähig zu bleiben. Die wettbewerbsfähigsten Institute sind jene, die kosteneffizient arbeiten, über eine – wie wir sagen – gute strategische Steuerung verfügen und sich dem digitalen Wandel stellen. Andere Banken haben hier leider noch einigen Nachholbedarf. Aus diesem Grund werden wir die Entwicklung genau im Auge behalten und Druck auf die Nachzügler ausüben.

Sind Kosteneinsparungen ein mögliches Instrument für Banken und wie können sie erreicht werden?

Zu den wichtigsten Maßnahmen, die die Banken selbst ergreifen sollten, zählt die Steigerung der Kosteneffizienz. Die Aufwand/Ertrag-Relation der Institute im Euroraum ist weiterhin hoch. Im Durchschnitt wenden sie rund 65 Cent auf, um einen Euro zu verdienen, und somit deutlich mehr als ihre internationalen Konkurrenten. Entscheidend ist jedoch, dass nicht an der falschen Stelle gespart wird. Beispielsweise sind Kostensenkungen im Risikomanagement keine Option. Auch Investitionen in neue Technologien bleiben wichtig, denn sie können zu künftigen Kostensenkungen beitragen. Abgesehen davon werden auch einige eher radikale Vorschläge diskutiert. So könnten Banken beispielsweise bestimmte Dienstleistungen, die sie standardmäßig benötigen, in einem Pool zusammenlegen. Auf diese Weise wäre es für Banken einfacher, Skaleneffekte zu erzielen und somit ihre Ausgaben zu verringern. Der Hebel mit der größten Wirkung sind natürlich Unternehmenszusammenschlüsse. Wenn sich die richtigen Banken in einer gut durchgeführten Fusion zusammenschließen, kann dies ebenfalls zu Kostensenkungen und einer Neuausrichtung des Geschäftsmodells beitragen.

Brauchen wir also eine verstärkte Konsolidierung, d. h. mehr Fusionen, im Bankensektor?

Nun, für mich liegt es auf der Hand, dass im Bankensektor des Euroraums eine Konsolidierung stattfinden muss. Überkapazitäten sind für die mangelnde Ertragskraft mitverantwortlich. Daher müssen sie abgebaut werden. Und Bankenfusionen – sowohl innerhalb eines Landes als auch über Ländergrenzen hinweg – wären da von Nutzen. Aus Zusammenschlüssen auf nationaler Ebene können sich möglicherweise höhere Effizienzgewinne ergeben, weil sich beispielsweise die Vertriebsnetze der Fusionspartner überschneiden. Grenzüberschreitende Fusionen hingegen können dazu beitragen, die Ertragsquellen und somit auch die Risiken zu diversifizieren. Hierdurch würde letztendlich die Widerstandsfähigkeit der Banken und des gesamten Finanzsystems gegenüber Schocks gestärkt. Ich kann verstehen, dass es für die einzelnen Banken aufgrund der geringen Ertragskraft und Marktbewertungen schwierig ist, gute Argumente für Fusionen zu finden. Betrachtet man jedoch das System als Ganzes, so ist es unwahrscheinlich, dass sich die Ursachen dieser beiden Probleme ohne eine gewisse Konsolidierung innerhalb des Bankensektors beheben lassen.

Kann die EZB hier etwas tun?

Die ökonomischen Argumente für eine Konsolidierung sind für mich durchaus nachvollziehbar. Es ist jedoch nicht meine Aufgabe, diesen Prozess voranzutreiben oder zu bremsen. Ich kann lediglich potenzielle Fusionshindernisse beseitigen, insbesondere, wenn sie in meinen Verantwortungsbereich fallen. Die EZB scheint bei einigen den Eindruck zu erwecken, dass sie Fusionen zu verhindern versucht, indem sie den neu entstehenden Unternehmen höhere Kapitalanforderungen auferlegt. Ich versuche seit einiger Zeit, diesen Irrtum aus der Welt zu schaffen. Wir werden im späteren Jahresverlauf unsere grundsätzliche Position zum Thema Fusionen genauer erläutern. Wie gehen wir beispielsweise mit Badwill um? Wie beurteilen wir die Angemessenheit der Kapitalausstattung in den fusionierenden Banken? Fragen wie diesen werden wir uns widmen, um mehr Klarheit zu schaffen.

Besteht die Chance einer weiteren Integration auf europäischer Ebene? Wird beispielsweise die Bankenunion zum Abschluss gebracht werden?

Der Bankenmarkt ist noch immer stark national fragmentiert – selbst im Euroraum. Zum großen Teil ist diese Fragmentierung das Ergebnis von Ringfencing, d. h. von Abschottungsmaßnahmen, die während der Finanzkrise ergriffen wurden. Sie haben die Angst verstärkt, dass es im Fall eines Bankenschocks zur Flucht von Kapital und Liquidität ins Ausland kommen könnte und die Steuerzahler die Zeche zu zahlen hätten. Hier müssen wir weitere Fortschritte erzielen, um die Sicherheitsmechanismen innerhalb der Bankenunion zu vervollständigen. Bei der Einrichtung einer Letztsicherung für den Einheitlichen Abwicklungsfonds sind wir schon ein Stück vorangekommen. Gleichwohl werden das Thema Liquidität im Abwicklungsfall und insbesondere die Schaffung einer gemeinsamen europäischen Einlagensicherung nach wie vor sehr kontrovers diskutiert. Ich hoffe hier auf baldige Ergebnisse, weiß aber auch, wie schwierig diese Debatte ist.

Somit stellt sich die Frage, was wir noch tun können. Wenn sich am bestehenden Rahmen nichts ändert, lässt sich dann innerhalb dieses Rahmens etwas bewirken? Eine Möglichkeit wäre, die Belange der Aufnahmeländer zu berücksichtigen, wenn es um die Festlegung der bankengruppenweiten Aufsichtsanforderungen geht. Ein bestimmtes geografisch begrenztes Risiko, das trotz Diversifizierungs- und Verrechnungsmaßnahmen auf konsolidierter Basis fortbesteht, könnte durch bankengruppenbezogene Anforderungen abgedeckt werden. Denkbar wäre auch, Vereinbarungen über die Bereitstellung gruppeninterner finanzieller Unterstützung als festen Bestandteil von Bankensanierungsplänen vorzuschreiben. Wenn wir eine integrierte Aktiv- und Passivsteuerung in guten Zeiten wünschen, müssen wir sicherstellen, dass sie auch im Krisenfall funktioniert. Möglich ist dies durch glaubwürdige Vereinbarungen, die von der EZB durchgesetzt werden können.

Ist denn der neue europäische Rahmen zur Krisenbewältigung hierbei hilfreich?

Dieser neue Rahmen hat uns auf jeden Fall einen Schritt vorangebracht. Gleichwohl weist er auf europäischer Ebene noch gewisse Lücken auf. Eigentlich handelt es sich um einen in weiten Teilen noch immer nationalen Rahmen. Gerade diese Fragmentierung führt dazu, dass der Rahmen weniger wirksam und effizient ist, als er es sein könnte. So kommen etwa bei der Liquidation von Banken nationale Ansätze zur Anwendung, die sich weiterhin recht deutlich voneinander unterscheiden. Auch die Rolle der Einlagensicherungssysteme und der institutsbezogenen Sicherungssysteme ist nicht einheitlich, genauso wenig wie die Politik, die in Bezug auf die Rettung von Banken mit öffentlichen Mitteln verfolgt wird. Gleiche Bedingungen sind so nicht gegeben. Für die Bankenaufseher wird es in diesem Umfeld sogar schwieriger, ihre verfügbaren Instrumente einzusetzen. Deshalb benötigen wir ein stärker harmonisiertes System. Wir könnten uns dem Ansatz der Vereinigten Staaten etwas annähern und beispielsweise auf europäischer Ebene ein Instrument für die verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation schaffen.

Auf dem Weg zu einem gemeinsamen europäischen Bankenmarkt dürfte es erforderlich sein, den Aufnahmeländern adäquate Sicherheitsmechanismen an die Hand zu geben, so dass es ihnen leichter fällt, nationale Barrieren abzubauen. Wenn wir diese Probleme angehen und das Krisenmanagement verbessern, sinken möglicherweise auch die wahrgenommenen anfänglichen Kosten des Abbaus bestehender Ringfencing-Strukturen zum Schutz des heimischen Bankensektors. Bis dahin sind wir verpflichtet, alle gegebenen Möglichkeiten zu prüfen, um die Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens so zu fördern, dass die unternehmensweite Aktiv- und Passivsteuerung in der Bankenunion gestärkt wird. Beispielsweise sollten wir ausloten, ob sich die in einigen Bereichen existierenden Ermessensspielräume der Aufseher nutzen lassen (z. B. Verzicht auf Liquiditätsanforderungen auf Einzelinstitutsebene oder gruppeninterne Befreiungen von Großkreditanforderungen), um die unternehmensweite Aktiv- und Passivsteuerung innerhalb der Bankenunion zu unterstützen. Somit entsteht Vertrauen, dass innerhalb einer Bankengruppe mit Hilfe gerechnet werden kann.

Vonseiten der Banken wird häufig behauptet, der hohe Regulierungsgrad sei eine Ursache für die mangelnde Ertragskraft. Halten Sie diese Behauptung für berechtigt?

Die Finanzkrise hat die Schwächen des damals geltenden Regelungsrahmens zu Tage gefördert. Daher waren regulatorische Reformen absolut erforderlich. Wenn wir von den Kosten der Regulierung reden, müssen wir auch über die Kosten einer Krise sprechen. Es stimmt, dass die Banken Erstere in jedem Fall tragen, Letztere jedoch nicht unbedingt. Hierin bestand zum Teil das ursprüngliche Problem. Ich denke, dass wir die Krisenwahrscheinlichkeit zu einem vertretbaren Preis gesenkt haben. Insofern stehe ich hinter den regulatorischen Reformen, wie sie unter anderem durch das finale Basel-III-Paket verabschiedet wurden. Ich habe mehrfach ihre gewissenhafte Umsetzung hier in Europa gefordert.

Gleichwohl bin ich mir des Meldeaufwands bewusst, der von den Banken erwartet wird. Die EZB bemüht sich bereits ernsthaft um eine Verringerung dieser Last, insbesondere für kleinere und weniger komplexe Institute. Es gibt allerdings noch zwei offene Punkte. Der erste betrifft die Anzahl an Behörden, die Daten von den Banken anfordern. Durch eine bessere Koordinierung zwischen EZB, nationalen Aufsichtsbehörden, nationalen Zentralbanken und makroprudenziellen Behörden könnten die Banken entlastet werden. Doch die Banken müssen nicht nur regelmäßige Meldungen einreichen, sondern auch anlassbezogene Datenabfragen bearbeiten. Dies ist der zweite Punkt. Hier müssen wir uns um eine bessere Planung, Priorisierung und Kommunikation der anstehenden Datenabfragen bemühen.

Welche Probleme außer der Ertragsschwäche sollten Banken noch angehen?

Bei unseren Bewertungen stellt sich sehr häufig heraus, dass die interne Governance Grund zur Sorge gibt. Best Practices beginnen bei den Vergütungsmodellen, die der Risikoneigung einer Bank Rechnung tragen, und reichen bis hin zur Übermittlung genauer und aktueller Risikodaten an die Geschäftsleitung. Zudem zeigen einige bekannte Beispiele aus jüngster Zeit, dass die Kontrollmechanismen und Verfahren zur Geldwäschebekämpfung noch immer unzureichend sind. Eines ist klar: Wir erwarten von allen Banken, dass sie über einen Rahmen zur Gewährleistung einer guten Governance und wirksamen Risikosteuerung verfügen. Probleme in diesen Bereichen können sich rasch außerhalb der Bank ausbreiten und erheblichen Schaden anrichten. Ein gutes Beispiel ist das operationelle Risiko. Hier hat sich die Situation im Jahr 2019 verschlechtert. Der größte Anteil der Verluste aus operationellen Risiken lässt sich auf Verhaltensrisiken zurückführen, die wiederum häufig mit Governance-Problemen verknüpft sind. Auch von der IT-Struktur kann ein operationelles Risiko ausgehen. Mit der zunehmenden Digitalisierung der Banken wächst die Bedrohung durch Cyberrisiken oder allgemeine IT-Risiken, z. B. aufgrund veralteter Systeme. Wir nehmen dies sehr ernst und führen eine Reihe von Vor-Ort-Prüfungen zum IT-Risiko durch.

Ist der Klimawandel ein Thema für Banken und Bankenaufseher?

Der Klimawandel geht uns alle an. Deshalb werden zurzeit viele weitreichende Ideen diskutiert. So wird beispielsweise die Auffassung vertreten, dass die Regulierung das Thema Umwelt berücksichtigen sollte, d. h., für grüne Anlagen sollten niedrigere Kapitalanforderungen gelten. Unsere Aufgabe als Aufseher ist es, für Sicherheit und Solidität im Bankensektor zu sorgen. Deshalb richtet sich unser Handeln stets nach den Risiken. Diese Risiken sind genau zu analysieren, um keine vorschnellen politischen Entscheidungen zu treffen.

Die zentrale Frage lautet daher, ob es Geschäftsaktivitäten oder Aktiva gibt, die in stärkerem Maße Klima- und Umweltrisiken ausgesetzt sind als andere. Die derzeit von der EU entwickelte Taxonomie nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten ist ein wichtiger erster Schritt, denn sie wird es Banken ermöglichen, ihre klima- und umweltbedingten Risiken zu identifizieren und zu melden. Dies trägt wiederum zu einer höheren Transparenz bei. In einem zweiten Schritt müssten dann alle Risiken abgedeckt werden, die in der bankinternen Risikosteuerung oder in unserem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess erfasst werden. Letztendlich könnten sie auch Bestandteil der aufsichtlichen Stresstests werden. An all diesen Themen arbeiten wir weiterhin – größtenteils auf europäischer oder sogar globaler Ebene. So gehört die EZB beispielsweise dem Network for Greening the Financial System an, in dem mehr als 50 Institutionen aus der ganzen Welt vertreten sind.

1 Bankenaufsicht im Jahr 2019

1.1 Der Bankensektor des Euroraums im Jahr 2019

1.1.1 Allgemeine Widerstandsfähigkeit der Banken im Euroraum

Kapital- und Verschuldungsquoten über die jüngsten Berichtszeiträume hinweg auf aggregiertem Niveau stabil

Die Kapitalquoten waren über die jüngsten Berichtszeiträume hinweg auf aggregiertem Niveau stabil (siehe Grafik 1). Nach 17,83 % im entsprechenden Vorjahresquartal fiel die Gesamtkapitalquote im dritten Quartal 2019 mit 18,05 % leicht höher aus. Eine ähnliche Entwicklung ist, mit geringfügigen Schwankungen, auch bei der Quote des harten Kernkapitals (CET1-Quote) und der Kernkapitalquote (Tier-1-Quote) zu beobachten.

Grafik 1

Gesamtkapitalquote der bedeutenden Institute (Übergangsdefinition)

(linke Skala: in Mrd €; rechte Skala: in %)

Quelle: EZB.

Der gewichtete Durchschnitt der vollständig umgesetzten (fully loaded) CET1-Quote der bedeutenden Institute (significant institutions – SIs) blieb vom vierten Quartal 2018 bis zum dritten Quartal 2019 stabil bei 14,1 % (siehe Grafik 2). Gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum (5,32 %) erhöhte sich die Verschuldungsquote in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 leicht und lag im dritten Jahresviertel bei 5,42 % (siehe Grafik 3).

Grafik 2

CET1-Quote der SIs

Quelle: EZB.

Grafik 3

Verschuldungsquote der SIs

(in %)

Quelle: EZB.

LCR für die aggregierte Gruppe der SIs setzte Aufwärtstrend fort

Die Liquiditätsdeckungsquote (liquidity coverage ratio – LCR) für die aggregierte Gruppe der bedeutenden Institute setzte ihren zuletzt verzeichneten Aufwärtstrend fort, was einem Anstieg um 4,23 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahreszeitraum entsprach (siehe Grafik 4).

Grafik 4

Liquiditätsdeckungsquote der SIs

Quelle: EZB.

Stresstest 2019 – EZB-Bankenaufsicht führte Sensitivitätsanalyse zum Liquiditätsrisiko durch

Im Berichtsjahr nutzte die EZB-Bankenaufsicht ihren jährlichen Stresstest, um das kurzfristige Liquiditätsrisiko der Banken eingehend zu überprüfen. Bei der Sensitivitätsanalyse zum Liquiditätsrisiko als Stresstest 2019 wurde untersucht, inwieweit die SIs einem idiosynkratischen Liquiditätsschock gewachsen sind. Die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber adversen und extremen Schocks wurde anhand von hypothetischen Stressfaktoren bewertet, die nicht unter Bezugnahme auf geldpolitische Beschlüsse, sondern auf Grundlage von Krisensituationen in jüngerer Vergangenheit kalibriert worden waren.

EZB bescheinigte Banken insgesamt komfortable Liquiditätsposition

Der Großteil der 103 teilnehmenden Banken meldete großzügige Liquiditätspuffer und vergleichsweise lange Überlebensdauern (siehe Grafik 5). Demnach betrug der Median der Überlebensdauer im adversen Schockszenario rund sechs Monate und im extremen Schockszenario rund vier Monate (siehe Grafik 6). Eine lange Überlebensdauer unter Stressbedingungen gibt den Banken mehr Zeit, um ihre Notfall-Finanzierungspläne umzusetzen.

Grafik 5

Verteilung von Banken mit einer Überlebensdauer von weniger als sechs Monaten im jeweiligen Szenario

(Kalendertage; Anzahl der Banken)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Überlebensdauer wird definiert als der Zeitraum bis zu dem Tag, an dem die kumulierten Netto-Liquiditätsabflüsse das verfügbare Liquiditätsdeckungspotenzial erstmals übersteigen. Mit einer längeren Überlebensdauer wächst auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Bank einen Liquiditätsschock übersteht.

Grafik 6

Median der Netto-Liquiditätsposition

(Kalendertage; Median der Netto-Liquiditätsposition in % der Bilanzsumme)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Die Netto-Liquiditätsposition bezieht sich auf die algebraische Summe aus den kumulierten Nettoabflüssen und dem verfügbaren Liquiditätsdeckungspotenzial. Die Überlebensdauer ist der Zeitraum bis zu dem Tag, an dem die Netto-Liquiditätsposition erstmals negativ wird.

Bei einigen Aspekten besteht jedoch weiterer Handlungsbedarf

Die bedeutenden Institute wiesen 2019 weiterhin eine komfortable Liquiditätsposition auf. Dennoch bedürfen einige Aspekte einer eingehenderen aufsichtlichen Überwachung: a) Eine geringe Anzahl von Banken meldete niedrige Liquiditätspositionen in Fremdwährungen (z. B. US-Dollar); b) einzelne Banken stellen gruppenangehörigen Unternehmen außerhalb des Euroraums Nettoliquidität zur Verfügung, wodurch sie Ringfencing-Risiken ausgesetzt sind; c) mehrere Banken nutzen Optimierungsstrategien, die zu einer verbesserten Einhaltung der Liquiditätsquoten, jedoch nur zu einer zeitlich begrenzten Versorgung mit Liquidität führen; d) in vielen Fällen könnte das Sicherheitenmanagement, einschließlich der schnellen Mobilisierbarkeit unbelasteter Liquiditätsreserven, verbessert werden; und e) die Banken unterschätzen möglicherweise die negativen Auswirkungen einer Herabstufung der Kreditwürdigkeit auf ihre Liquidität. Gleichzeitig hat der Test dazu beigetragen, Qualitätsprobleme bei den gemeldeten Liquiditätsdaten aufzudecken. Dies wird dabei helfen, die Qualität der aufsichtlichen Informationen künftig zu verbessern.

Ergebnisse bildeten Grundlage für jährliche Liquiditätsbeurteilung der Banken; Aufsicht plant Nachschauprüfungen

Die Testergebnisse flossen in die Beurteilung der Liquiditätsausstattung und der Risikosteuerung der Banken ein, hatten jedoch keine direkten Auswirkungen auf die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen. Die Aufsicht hat angemessene quantitative und qualitative Liquiditätsmaßnahmen ergriffen, um die im Stresstest ermittelten Probleme anzugehen. Im Rahmen des jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (supervisory review and evaluation process – SREP) erörterten die Aufseher ihre Erkenntnisse mit den einzelnen Banken. Bei Bedarf werden Nachschauprüfungen hinsichtlich bestimmter Beanstandungen durchgeführt.

Auch LSIs wiesen 2019 komfortable Liquiditäts- und Eigenkapitalpositionen auf

Auch die weniger bedeutenden Institute (less significant institutions – LSIs) wiesen 2019 komfortable Liquiditäts- und Eigenkapitalpositionen auf. Die durchschnittliche Liquiditätsdeckungsquote lag im zweiten Quartal bei über 200 %, die durchschnittliche CET1-Quote bei rund 17 %. Einige Aspekte bedürfen jedoch einer genauen Beobachtung. Hierzu zählen beispielsweise erhebliche Laufzeitinkongruenzen oder die Abhängigkeit von Liquiditätsgruppen, in denen die verfügbaren Puffer einzelner Mitglieder gebündelt werden.

Weitere Verbesserung der Aktiva-Qualität der Banken im Jahresverlauf 2019

Die Aktiva-Qualität der Banken hat sich verbessert; der Anteil notleidender Kredite (NPL-Quote) ging kontinuierlich von insgesamt 4,17 % im dritten Quartal 2018 auf 3,41 % im dritten Jahresviertel 2019 zurück (siehe Grafik 7 und Abschnitt 1.2.2). Wie in Grafik 8 ersichtlich, nahmen auch die Unterschiede zwischen den NPL-Quoten der Banken im gleichen Zeitraum deutlich ab.

Grafik 7

Aktiva-Qualität: notleidende Kredite der SIs

(linke Skala: in Mrd €; rechte Skala: in %)

Quelle: EZB.

Grafik 8

Verteilung der NPL-Quoten der SIs

Quelle: EZB.

1.1.2 Allgemeine Entwicklung der Banken im Euroraum

Ertragskraft der SIs bis zum zweiten Quartal 2019 gesunken; Aufwand/Ertrag-Relation blieb vergleichsweise hoch

Auch im Berichtsjahr blieb die Ertragskraft der SIs im Euroraum gedämpft. So ging die aggregierte annualisierte Eigenkapitalrendite von 6,2 % im vierten Quartal 2018 leicht zurück, auf 5,8 % im dritten Jahresviertel 2019 (siehe Grafik 9).[1] Insgesamt wiesen die SIs im Eurogebiet eine geringere Eigenkapitalrendite auf als US-Banken. In vielen Fällen lag sie sogar unterhalb der von den Banken ausgewiesenen Eigenkapitalkosten. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in den niedrigen Bewertungen der meisten börsennotierten SIs wider. Aufgrund ihres deutlich unter eins liegenden Kurs-Buchwert-Verhältnisses ist es für sie schwierig, ihr Aktienkapital zu erhöhen, ohne dass dies bei den Altaktionären zu einer deutlichen Verwässerung führt.

Grafik 9

Eigenkapitalrendite der SIs nach Ertragsquelle

(in % des Eigenkapitals)

Quelle: Statistiken der EZB-Bankenaufsicht.
Anmerkung: Die Daten für das dritte Quartal sind annualisiert.

Während die starre Kostenstruktur weiterhin Anlass zur Sorge gab, sank das Ergebnis vor Wertminderungen, Rückstellungen und Steuern im Verhältnis zum Eigenkapital, blieb in absoluten Zahlen jedoch weitgehend unverändert. Zuwächse im Handelsergebnis wurden zudem von einem negativen Betriebsergebnis oder einem negativen sonstigen betrieblichen Ergebnis konterkariert.

Die Aufwand/Ertrag-Relation der SIs war nach wie vor relativ hoch (siehe Grafik 10). Zurückzuführen ist dies einerseits auf Kostenineffizienzen und andererseits auf Aufwendungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen und Investitionen in Digitalisierung. Mittelfristig kann die Digitalisierung die Banken gleichwohl in die Lage versetzen, ihre Kosteneffizienz zu steigern und ihr Angebot an Produkten und Dienstleistungen zu erweitern. Auch für die Nachhaltigkeit der Geschäftsmodelle spielt die Digitalisierung eine wesentliche Rolle. Allerdings bringt sie höhere Anfangskosten mit sich, und ihr Nutzen stellt sich erst im Zeitverlauf ein.

Grafik 10

Aufwand/Ertrag-Relation und indexierte Komponenten der SIs

(in %)

Quelle: Statistiken der EZB-Bankenaufsicht.

Nach einem mehrjährigen Abwärtstrend und Tiefstand im Jahr 2018 stiegen die Wertminderungen und Rückstellungen in den ersten drei Quartalen 2019 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum wieder stark an. Hierdurch wurde der Ertragsdruck weiter verstärkt. Diese Zunahme war überall zu beobachten – auch in Ländern mit geringen Beständen an notleidenden Krediten. Gründe hierfür sind in erster Linie die Rückstellungen für Kreditausfälle bei NPL-Neubeständen sowie Wertminderungen auf nichtfinanzielle Vermögenswerte der Banken im Zusammenhang mit deren Umstrukturierungsprogrammen.

Wie die SIs verzeichneten auch die LSIs im Euroraum weiterhin eine niedrige Ertragskraft. LSIs sind aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Zinsergebnis besonders anfällig für die negativen Auswirkungen eines anhaltenden Niedrigzinsumfelds. Da sie kleiner und vorwiegend regional ausgerichtet sind, ist es für sie schwerer, ihre Ertragsquellen zu diversifizieren und ihre Kosten zu senken. Den jüngsten Daten zufolge lag die durchschnittliche Eigenkapitalrendite der LSIs im Juni 2019 bei lediglich 5,1 % und hatte sich somit nur geringfügig gegenüber Ende 2018 (4,7 %) verbessert.[2] Demgegenüber waren die Zinserträge – die bedeutendste Ertragsquelle der LSIs – im Berichtsjahr weiter rückläufig (siehe Grafik 11). Das Zinsergebnis sank dank einer gleichzeitigen Reduzierung des Zinsaufwands jedoch nur geringfügig. Analog zur Entwicklung bei den SIs stiegen die Rückstellungen bei den LSIs kräftig an und nahmen im ersten Halbjahr 2019 um etwa 20 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu. Nichtsdestotrotz bleiben die Risikokosten der LSIs relativ niedrig. So lag der Anteil der Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte am Gesamtkreditvolumen mit 0,1 % bei weniger als einem Drittel des Werts der SIs.

Grafik 11

Entwicklung der Zinserträge, des Zinsaufwands und des Zinsergebnisses der LSIs

(in Mrd €)

Quelle: Statistiken der EZB-Bankenaufsicht.
Anmerkung: Die Grafik basiert auf einer sich verändernden Stichprobe von LSIs. Die Daten für das erste und zweite Quartal 2019 wurden anhand einer Methode annualisiert, die sich auf die jeweils letzten vier Quartale stützt.

Die LSIs waren auch weiterhin bestrebt, ihre Gesamtausgaben zu begrenzen (siehe Grafik 12). Dennoch blieb die Aufwand/Ertrag-Relation mit 72 % im Juni 2019 vergleichsweise hoch und gegenüber 73 % zum Ende des Jahres 2018 im Wesentlichen unverändert. Zudem lag sie nach wie vor über der Aufwand/Ertrag-Relation der SIs. Einige LSIs hielten große Bestände an NPLs, was in Bezug auf die Aktiva-Qualität weiterhin Anlass zur Sorge gab. Insgesamt verlangsamte sich die Bereinigung der Bankbilanzen etwas; die Brutto-Quote notleidender Kredite lag im zweiten Quartal 2019 bei rund 2,71 %, was einem Rückgang um 11 Basispunkte seit Dezember 2018 entspricht.

Grafik 12

Überblick über die Aufwendungen der LSIs

(linke Skala: in Mrd €; rechte Skala: in %)

Quelle: Statistiken der EZB-Bankenaufsicht.
Anmerkung: Die Grafik basiert auf einer sich verändernden Stichprobe von LSIs. Die Daten für das erste und zweite Quartal 2019 wurden anhand einer Methode annualisiert, die sich auf die jeweils letzten vier Quartale stützt.

1.1.3 Hauptrisiken im Bankensektor

2019 wurden geopolitische Unsicherheiten, NPLs, Cyberkriminalität und IT-Störungen als zentrale Herausforderungen für Banken identifiziert

In enger Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden (national competent authorities – NCAs) identifiziert die EZB jedes Jahr die mittel- und langfristigen Hauptrisiken für Banken (über einen Zwei- bis Dreijahreshorizont). Auf dieser Basis veröffentlicht sie die Grafik zur Risikokonstellation des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM). 2018 wurden in diesem Rahmen die folgenden wesentlichen Risikofaktoren für 2019 und die Folgejahre ermittelt: geopolitische Unsicherheiten, NPL-Bestände und potenzieller Anstieg neuer NPLs, Cyberkriminalität und IT-Störungen. Als weitere Risiken wurden eine Neubewertung von Risiken an den Finanzmärkten, das Niedrigzinsumfeld und die Reaktion der Banken auf die Regulierung genannt.

Geopolitische Unsicherheiten als wesentliches Risiko für die Wirtschaft des Euroraums

Geopolitische Unsicherheiten wurden als wesentliches Risiko für die internationalen Finanzmärkte und die Wirtschaft im Eurogebiet erachtet. Eine Verschärfung der handelspolitischen Spannungen und eine zunehmende geopolitische Unsicherheit beeinträchtigten das globale BIP-Wachstum, das sich im gesamten Jahresverlauf 2019 verhalten zeigte. Auch der Brexit war nach wie vor ein bedeutender Unsicherheitsfaktor, da sich sowohl die Banken als auch die Aufsicht auf alle denkbaren Szenarien vorbereiten mussten. Diese Entwicklungen lasteten im Zusammenspiel mit größeren politischen Unsicherheiten in einigen Euro-Ländern weiterhin auf den wirtschaftlichen Aussichten für den Euroraum, die sich 2019 insgesamt eintrübten.

NPL-Quote im Euroraum weiter rückläufig

Obwohl die NPL-Quote im Euro-Währungsgebiet kontinuierlich zurückging, gaben die hohen NPL-Bestände zahlreicher Banken im Euroraum weiter Anlass zur Besorgnis. Durch die Umsetzung ihrer Strategien zum NPL-Abbau konnten diese Banken jedoch gute Fortschritte bei der Reduzierung ihrer Altbestände erzielen. Im dritten Quartal 2019 sank die NPL-Quote der bedeutenden Institute auf 3,41 %, lag damit aber weiterhin über dem Vorkrisenniveau. Es bedarf also zusätzlicher Anstrengungen um sicherzustellen, dass die NPL-Strategien weiterverfolgt werden, insbesondere zumal in naher Zukunft nur ein verhaltenes Wachstum des realen BIP zu erwarten ist.

Lockerung von Kreditvergabestandards könnte zum Aufbau von NPL-Neubeständen führen

Die stetige Renditesuche der Banken könnte zu einem Aufbau von NPL-Neubeständen führen. Der in vorausgegangenen Jahren spürbare Trend zur Lockerung der Kreditvergabestandards schwächte sich 2019 etwas ab. Dennoch meldeten die Banken im Euroraum in zwei Quartalen des Berichtsjahrs eine leichte Lockerung der Kreditvergabekriterien für Unternehmenskredite und Wohnungsbaukredite an private Haushalte.[3] Zudem verstärkten die SIs ihre Aktivität am Markt für Leveraged Loans und nahmen dabei ein historisch niedriges Niveau von Schutzklauseln (Covenants) in Kauf.

Risiken der IT-Sicherheit und Cyberkriminalität nehmen durch fortschreitende Digitalisierung zu

Die fortschreitende Digitalisierung von Finanzdienstleistungen kann die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber Cyberkriminalität und IT-Störungen beeinträchtigen. Die Banken sind in zunehmendem Maße auf digitale Prozesse angewiesen und müssen neue Technologien einsetzen, um ihre Effizienz zu steigern und sich verändernden Kundenpräferenzen gerecht zu werden. Dieser Prozess könnte sich jedoch verlangsamen oder zu erhöhten Kosten führen, da einige SIs noch immer mit veralteten IT-Systemen arbeiten und ihre IT-Infrastruktur vollständig neu aufbauen müssen. Zugleich gehen weitere Risiken von Cyberkriminellen aus, die zunehmend kollektiv handeln.

Risiko einer Neubewertung an den Finanzmärkten blieb signifikant

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Suche nach Rendite bestand 2019 nach wie vor ein erhebliches Risiko einer deutlichen Neubewertung von Risiken an den Finanzmärkten. Obwohl die sich verschärfenden Handelskonflikte für Phasen einer erhöhten Volatilität an den Finanzmärkten sorgten, entwickelten sich die Risikoprämien während des gesamten Jahres verhalten. Die Schuldentragfähigkeit des öffentlichen Sektors verbesserte sich zwar insgesamt im Euroraum, doch einige Staaten wiesen weiterhin einen erhöhten Schuldenstand auf und waren somit anfälliger für eine etwaige Neubewertung ihres Ausfallrisikos.

Ertragskraft der Banken weiterhin gedämpft

Die bedeutenden Institute hatten abermals mit einer geringen Ertragskraft zu kämpfen, da die Aussicht auf eine anhaltende Niedrigzinsphase und eine hohe Wettbewerbsintensität das Generieren von Erträgen weiterhin erschwerten. Im Jahr 2019 erwirtschaftete mehr als der Hälfte der SIs eine Eigenkapitalrendite, die unter ihren geschätzten Eigenkapitalkosten lag. Trotz einer leichten Erhöhung der Eigenkapitalrendite im Jahr 2018 korrigierten die Banken ihre Ertragsprognosen nach unten, was auf eine Senkung ihrer Eigenkapitalrenditeprognosen für 2019 und 2020 schließen lässt. Sollten sich die makroökonomischen Bedingungen im Eurogebiet weiter verschlechtern, ist sogar eine weitere Abwärtskorrektur denkbar.

Die vorstehend beschriebenen wesentlichen Risikofaktoren werden – trotz der Veränderungen in der Risikolandschaft im Jahr 2019 – auch in den kommenden Jahren eine äußerst wichtige Rolle spielen (siehe Abschnitt 1.6 zum Risikoausblick für 2020 und die Folgejahre).

1.2 Aufsichtsprioritäten und -projekte im Jahr 2019

1.2.1 Aufsichtsprioritäten für 2019 im Überblick

Die vom Aufsichtsgremium der EZB erörterten und gebilligten Aufsichtsprioritäten legen für das jeweils kommende Jahr bestimmte Schwerpunktbereiche der Bankenaufsicht fest. Sie basieren auf einer Einschätzung der wesentlichen Risiken, denen die beaufsichtigten Banken im aktuellen wirtschaftlichen, regulatorischen und aufsichtlichen Umfeld ausgesetzt sind (siehe Abschnitt 1.1). Außerdem berücksichtigen sie thematische Entwicklungen, die von den gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams – JSTs) im Rahmen der laufenden Aufsicht ermittelt werden, sowie Erkenntnisse aus Vor-Ort-Prüfungen. Die Aufsichtsprioritäten werden jährlich neu festgelegt. Sie sind ein wesentliches Instrument, um die Aufsichtsmaßnahmen für die einzelnen Banken in angemessener Weise harmonisiert, verhältnismäßig und effizient zu koordinieren. Somit tragen sie zu gleichen Wettbewerbsbedingungen und einer stärkeren Wirkungskraft der Aufsicht bei. Im Folgenden werden die Aufsichtsprioritäten im Jahr 2019 und die entsprechenden Vorhaben dargestellt (siehe auch Abbildung 1).

Abbildung 1

Aufsichtsprioritäten im Jahr 2019

Quelle: EZB.
* Geänderte Aktivität

** Neue Aktivität/neuer Schwerpunkt im Jahr 2019
1) Notleidende Kredite.
2) Bankinterne Prozesse zur Sicherstellung einer angemessenen Kapital- und Liquiditätsausstattung.
3) Wenngleich ein spezifischer Stresstest zum Liquiditätsrisiko noch nicht geplant ist, wird der EU-weite Stresstest, der eine Vielzahl von Risikoarten erfasst, im Jahr 2020 durchgeführt.

1.2.2 Arbeit in Bezug auf notleidende Kredite

Die Europäische Zentralbank (EZB) beschloss 2019, ihre aufsichtlichen Erwartungen an die Risikovorsorge für neue notleidende Risikopositionen (non-performing exposures – NPEs) zu überarbeiten, die in der Ergänzung zum EZB-Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten (nachstehend „Ergänzung zum EZB-Leitfaden“) beschrieben sind. Damit sollte der Verabschiedung der EU-Verordnung 2019/630[4] Rechnung getragen werden, in der die Behandlung notleidender Risikopositionen nach Säule 1 dargelegt ist. Die neue Verordnung, die bestehende Aufsichtsvorschriften ergänzt, trat am 26. April 2019 in Kraft. Hintergrund für die Überarbeitung der Ergänzung zum EZB-Leitfaden ist die Zusage der EZB, die aufsichtlichen Erwartungen für neue NPEs zu überprüfen, sobald die neuen Rechtsvorschriften zur NPE-Behandlung nach Säule 1 finalisiert worden sind.

Zwischen der neuen Behandlung notleidender Risikopositionen nach Säule 1 und dem Säule-2-Ansatz der EZB wurden drei Hauptunterschiede festgestellt.

Wesentliche Unterschiede zwischen dem Säule-2- und dem Säule-1-Ansatz

  • Erstens sehen die Bestimmungen zur NPE-Behandlung nach Säule 1 vor, dass alle Banken automatisch einen Abzug von den Eigenmitteln vornehmen, wenn notleidende Risikopositionen nicht in ausreichendem Maße durch Rückstellungen oder sonstige Anpassungen gedeckt sind. Dabei handelt es sich um eine rechtsverbindliche Anforderung. Die aufsichtlichen Erwartungen der EZB an die Risikovorsorge bedeutender Institute im Rahmen des Säule-2-Ansatzes sind dagegen nicht rechtlich bindend. Sie dienen vielmehr a) als Ausgangsbasis für den aufsichtlichen Dialog, hängen b) von einer Bewertung des Einzelfalls ab und stellen c) eine Aufsichtsmaßnahme dar, die in Anwendung der Säule-2-Regelungen im Rahmen des SREP-Zyklus ergriffen werden kann.
  • Zweitens weichen die Behandlung von NPEs nach Säule 1 und der aufsichtliche Säule-2-Ansatz für neue und bereits bestehende notleidende Kredite hinsichtlich der Kalibrierung des Zeitplans geringfügig voneinander ab. Außerdem sind verschiedene Wege vorgesehen, um im Fall des Säule-2-Ansatzes der EZB die Anpassungen und im Fall der Säule-1-Regelungen die volle Umsetzung zu erreichen.
  • Drittens besteht ein wesentlicher Unterschied im Hinblick auf den Anwendungsbereich. Die Behandlung von NPEs nach Säule 1 gilt nur für notleidende Risikopositionen, die aus neuen, seit dem 26. April 2019 vergebenen Krediten entstehen, und weder für a) den bereits vorhandenen NPE-Bestand noch b) für sämtliche nicht notleidende Kredite in den Bankbilanzen, die vor dem 26. April 2019 vergeben wurden und künftig zu NPEs werden könnten. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, den Aufsehern im Rahmen des Säule-2-Ansatzes der EZB Instrumente zur Verfügung zu stellen, um auf dieses potenzielle Risiko reagieren zu können.

Anpassung des Säule-2-Ansatzes für neue NPEs im Hinblick auf Anwendungsbereich und Kalibrierung des Zeitplans

Nachdem die EZB die wesentlichen Unterschiede ermittelt hatte, beschloss sie, ihre aufsichtlichen Erwartungen an die Risikovorsorge für neue NPEs anzupassen. Ziel war es, den Gesamtansatz für notleidende Risikopositionen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Zum einen wurde der Anwendungsbereich der aufsichtlichen Erwartungen der EZB an neue NPEs im Rahmen des Säule-2-Ansatzes – wie in der Ergänzung zum EZB-Leitfaden kommuniziert – auf Risikopositionen beschränkt, die nicht unter die Behandlung nach Säule 1 fallen. Damit sollte eine Überschneidung vermieden werden, bei der für ein und dieselbe Risikoposition Maßnahmen sowohl im Rahmen von Säule 1 als auch von Säule 2 ergriffen würden. Demnach gelten für NPEs, die aus seit dem 26. April 2019 vergebenen Krediten entstehen, im Prinzip nur die Säule‑1-Regelungen. Zum anderen wurden die maßgeblichen Zeitspannen für notleidende Risikopositionen, die sich aus vor dem 26. April 2019 ausgereichten Krediten ergeben, von 2/7 Jahren auf 3/7/9 Jahre geändert und damit auf die im Rahmen von Säule 1 verwendeten Zeitspannen abgestimmt.[5] Genauer gesagt wird erwartet, dass für notleidende Risikopositionen, die in den Anwendungsbereich der Ergänzung zum EZB-Leitfaden fallen, folgende Zeitspannen gelten: 3 Jahre für unbesicherte NPEs, 7 Jahre für (außer durch Immobilien) besicherte NPEs und 9 Jahre für durch Immobilien besicherte NPEs. Dabei sind entsprechend den Säule‑1‑Regelungen Wege vorgesehen, um die volle Umsetzung (d. h. einen Deckungsgrad von 100 %) zu erreichen.[6]

Unveränderte Erwartungen der Aufsicht hinsichtlich des NPE-Bestands

Die aufsichtlichen Erwartungen hinsichtlich des Bestands an NPEs (d. h. am 31. März 2018 als notleidend eingestufte Risikopositionen) blieben unverändert. Sie gelten weiterhin ab einer Zeitspanne von 2/7 Jahren für unbesicherte/besicherte NPEs, in Abhängigkeit von den aufsichtlichen Empfehlungen zur Risikodeckung und unter Berücksichtigung von Wegen zur schrittweisen Annäherung, die in den SREP-Beschlüssen kommuniziert werden.[7] Oberste Priorität hat ein rascher Bestandsabbau. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bankbilanzen für den Fall, dass sich die konjunkturelle Lage eintrübt, „bereinigt“ sind.

Bei Alt- und Neubeständen an NPEs werden weiterhin besondere Umstände berücksichtigt, in deren Folge sich die Erwartungen an die Risikovorsorge als unangemessen erweisen könnten

Alle anderen Aspekte der Behandlung neuer notleidender Risikopositionen nach dem Säule‑2‑Ansatz blieben gegenüber der Beschreibung in der Ergänzung zum EZB-Leitfaden unverändert. Unter anderem werden auch weiterhin bei der Bewertung etwaiger Abweichungen von den aufsichtlichen Erwartungen an die Risikodeckung im Rahmen des Säule-2-Ansatzes besondere Umstände berücksichtigt, aufgrund derer die Erwartungen an die Risikovorsorge für bestimmte Portfolios bzw. Risikopositionen möglicherweise nicht mehr angemessen sind. Dies gilt sowohl für neue NPEs als auch für den Altbestand.

Zusammenfassung des angepassten Ansatzes zur NPE-Deckung

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die aufsichtlichen Erwartungen der EZB in Bezug auf neue NPEs gelten nur für Risikopositionen, die aus vor dem 26. April 2019 vergebenen Krediten entstehen und nicht unter die Behandlung nach Säule 1 fallen.[8] Notleidende Risikopositionen, die sich aus seit dem 26. April 2019 ausgereichten Krediten ergeben, werden nach den Säule-1-Regelungen behandelt, wobei die EZB ein besonderes Augenmerk auf die mit ihnen verbundenen Risiken richtet. Außerdem ist für alle neuen NPEs – ungeachtet des Begründungsdatums der Risikoposition – der Zeitplan gleichermaßen kalibriert und die besicherten Risikopositionen sind gleichermaßen aufgeteilt. Neue NPEs werden zudem genauso behandelt wie die Teile der notleidenden Risikopositionen, für die eine öffentliche Exportversicherungsagentur Bürgschaften oder Versicherungen bereitstellt. Dadurch soll die Meldung neuer NPEs vereinfacht werden (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2

Aufsichtlicher und regulatorischer Ansatz für die Deckung von NPEs im Überblick

Quelle. EZB.

Aspekte im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der NPE-Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

EZB gab ihre Absicht bekannt, den NPE-Leitlinien der EBA nachzukommen

Durch die Veröffentlichung der beiden folgenden Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu notleidenden Risikopositionen wurde der aufsichtliche Ansatz für NPEs Ende 2018 weiter gestärkt: a) Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen vom 31. Oktober 2018 (EBA/GL/2018/06) und b) Leitlinien über die Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen vom 17. Dezember 2018 (EBA/GL/2018/10). Die EZB gab der EBA ihre Absicht bekannt, den genannten Leitlinien nachzukommen.[9]

Arbeit in Bezug auf den Bestand an notleidenden Krediten: bankeigene Abbaustrategien – Fortschritte und Bewertung

NPL-Bestand der SIs seit Dezember 2014 um über 40 % gesunken

Zu Beginn der europäischen Bankenaufsicht belief sich der Bestand bedeutender Institute an notleidenden Krediten auf rund 1 Billion €. Dies entsprach einer NPL-Quote von 8 %. Bis Ende September 2019 wurde das Volumen auf 543 Mrd € reduziert (NPL-Quote: 3,41 %). Somit war der NPL-Bestand seit Dezember 2014 um etwa 46 % geschrumpft (siehe Grafik 13). Der Abbau der notleidenden Kredite beschleunigte sich 2017, und zwar vor allem in Ländern mit hohen NPL-Quoten. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit der Veröffentlichung des Leitfadens für Banken zu notleidenden Krediten (nachstehend „NPL-Leitfaden“) durch die EZB im März 2017 zusammen, der die Erwartungen der EZB-Bankenaufsicht an den Umgang mit notleidenden Krediten darlegt. Grafik 13 zeigt die Entwicklung des Gesamtbestands an notleidenden Krediten aller bedeutenden Institute.

Grafik 13

Entwicklung des NPL-Bestands bedeutender Institute

(linke Skala: in %; rechte Skala: in Mrd €)

Quelle: EZB.

SIs mit hohen NPL-Quoten legten 2017 erstmals NPL-Strategien vor, die seitdem zweimal überarbeitet wurden

Der NPL-Leitfaden enthält die aufsichtlichen Erwartungen im Hinblick darauf, wie die Banken ihre Bestände an notleidenden Krediten steuern sollten.[10] Im Einklang mit dem Leitfaden wurden bedeutende Institute mit einem höheren Volumen an notleidenden Krediten (nachstehend „Banken mit hohem NPL-Bestand“) und in Besitz genommenen Vermögenswerten (foreclosed assets) von der EZB aufgefordert, ihre Strategien zum Abbau solcher Bestände vorzulegen und mittelfristige Abbauziele auf Portfolio-Ebene festzulegen. Im Jahr 2017 legten die betreffenden SIs der EZB ihre Strategien zur Verringerung der NPL-Bestände erstmals vor. Mittlerweile wurden die Strategien zweimal überarbeitet.

NPL-Strategien von 2019 sehen über einen Dreijahreszeitraum eine Bestandshalbierung vor

Den im Jahr 2019 vorgelegten NPL-Strategien zufolge soll der Bestand an notleidenden Krediten von Ende 2018 bis Ende 2021 brutto um rund 50 % abgebaut werden. Grafik 14 und 15 zeigen für eine Stichprobe von 32 Banken mit hohem NPL-Bestand den Umfang an notleidenden Vermögenswerten (non-performing assets – NPAs) zum Ende 2018 sowie den von diesen Banken für den Zeitraum von Ende 2019 bis Ende 2021 projizierten Bestandsabbau.

Banken mit hohem NPL-Bestand übertrafen 2018 ihre Abbauziele

Im Jahr 2018 schnitten Banken mit hohem NPL-Bestand insgesamt gut ab. Viele übertrafen bei der Verringerung der Bestände an notleidenden Krediten sogar ihre selbst gesteckten Ziele. Je nach Institut und Land kamen dabei unterschiedliche Instrumente zum Einsatz. Dazu zählten insbesondere Kredittilgungen (Kreditnehmer leisteten ihre vertraglichen Rückzahlungen), Gesundungen, Kreditveräußerungen (einschließlich Portfolioverkäufen, Verbriefungen und einer Reklassifizierung gemäß Internationalem Rechnungslegungsstandard 9 (International Financial Reporting Standard 9 – IFRS 9) in die Kategorie der zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte) sowie Abschreibungen.

Im ersten Halbjahr 2019 reduzierten die Banken ihre notleidenden Kredite um 8 %, womit sie 42 % ihres Jahresplans für 2019 erfüllt hatten (verglichen mit 51 % im zweiten Quartal 2018). Während die NPL-Abgänge und die Zugänge aus nicht notleidenden Krediten im Allgemeinen nach Plan verlaufen, liegen sonstige Zugänge über dem Zielwert. Maßgeblich für die Abgänge sind vor allem Kredittilgungen, Gesundungen, Abschreibungen und Kreditveräußerungen (einschließlich Portfolioverkäufen, Verbriefungen und einer Reklassifizierung nach IFRS 9 in die Kategorie der zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte).

Banken ziehen geplante Abbaumaßnahmen vor

Die meisten Banken ziehen ihre geplanten Abbaumaßnahmen gezielt vor. Gemäß den vorgelegten Strategien zur Verringerung des NPL-Bestands im Zeitraum von 2019 bis 2021 soll in den meisten Ländern rund die Hälfte der auf insgesamt drei Jahre ausgelegten Abbauaktivitäten bereits im ersten Jahr stattfinden. Über 75 % des Bestandsabbaus im Dreijahreszeitraum dürften über Abgänge aus notleidenden Portfolios, Kredittilgungen, Kreditveräußerungen und Abschreibungen erfolgen.

Banken nehmen NPEs stärker ins Visier, deren NPE-Einstufung bereits länger zurückliegt

Positiv ist auch zu vermerken, dass die Banken Kredite, die schon länger als notleidend eingestuft sind, in ihren Abbauplänen stärker ins Visier nehmen. Grafik 16 zeigt, dass geplant ist, Risikopositionen, die seit mehr als fünf Jahren als notleidend gelten, wesentlich schneller zu reduzieren als jene, deren entsprechende Einstufung weniger als fünf Jahre zurückliegt.

Insgesamt sind die Bestände an notleidenden Krediten im Euro-Währungsgebiet weiterhin hoch. Die EZB-Bankenaufsicht wird daher ihre Bemühungen fortsetzen, das Problem der NPL-Altbestände zu bewältigen und den Aufbau neuer Bestände zu verhindern.

Grafik 14

Abbaustrategien für notleidende Vermögenswerte: geplante NPA-Entwicklung

(in Mrd €; Jahre)

Quelle: EZB.

Grafik 15

Geplanter NPL-Abbau im Gesamtjahr 2019 und tatsächlicher Abbau im ersten Halbjahr 2019

(in Mrd €)

Quelle: EZB.
0) Zugang aus nicht notleidenden Krediten, die Forbearance-Maßnahmen unterliegen.

1) Abgang aus Inbesitznahme von Sicherheiten.
2) Zugang aus nicht notleidenden Krediten, die keinen Forbearance-Maßnahmen unterliegen.
3) Abgang aus Verwertung von Sicherheiten.

Grafik 16

Abbaustrategien für notleidende Vermögenswerte: geplanter Abbau nach dem Zeitraum seit der Einstufung als notleidend

(in Mrd €)

Quelle: EZB.

Kasten 1
Wie wirkt sich die Veräußerung notleidender Kredite auf den Aktienmarkt aus?

In diesem Kasten wird empirisch untersucht, wie der Aktienmarkt auf Ankündigungen von im Rahmen des SSM als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuften Instituten reagierte, die von diesen im Zusammenhang mit ihrer Bilanzbereinigung im Zeitraum von 2015 bis 2019 veröffentlicht wurden. Dabei geht es darum zu beurteilen, ob die Veräußerung[11] notleidender Kredite in den Ländern, in denen solche Transaktionen am häufigsten stattfanden (Italien, Spanien, Irland, Griechenland, Portugal und Zypern), einen positiven Vermögenseffekt (wealth effect) für SIs und LSIs mit sich brachte. 2018 veräußerten SIs und LSIs in den genannten Ländern notleidende Kredite und in Besitz genommene Vermögenswerte im Gesamtumfang von über 184 Mrd €, verglichen mit 108 Mrd € im Jahr davor. Zuletzt hatten Italien und Spanien im Beobachtungszeitraum einen besonders hohen Anteil an diesen Aktivitäten. Auch in Griechenland, Portugal und Zypern war ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen. Dort hatten sich die jährlichen Veräußerungen 2018 im Vorjahresvergleich mehr als verdoppelt (siehe Grafik A). Zwar verlangsamten sich 2019 die Aktivitäten gemessen am Verkaufsvolumen gegenüber 2017 und 2018, doch laufen derzeit noch Veräußerungen im Umfang von 74 Mrd €, deren Abschluss bis Ende 2020 erwartet wird. Zudem vergrößert sich allmählich der Anteil der Kredite, deren Begleichung als unwahrscheinlich (unlikely to pay) eingestuft wird. So entfielen 2019 rund ein Drittel der Gesamtveräußerungen seitens italienischer Kreditinstitute auf dieses Segment.

Grafik A

Veräußerungen von NPLs und in Besitz genommenen Vermögenswerten durch SIs und LSIs in den untersuchten Ländern von 2015 bis 2019 sowie noch laufende Veräußerungen

(in Mio €; Bruttobuchwert)

Quellen: Ankündigungen der Banken, Credit Village, Debtwire, Deloitte, KPMG und EZB-Berechnungen.
Anmerkung: Stichtag für die zugrunde liegenden Daten war der 31. Dezember 2019. „Laufend“ bezeichnet Veräußerungen, deren Abschluss bis Ende 2020 vorgesehen ist. Die Grafik umfasst Verkäufe notleidender Kredite, Verbriefungen notleidender Kredite, die zu einer Entkonsolidierung führen, und Verkäufe von in Besitz genommenen Vermögenswerten. Dargestellt werden Veräußerungen durch im Rahmen des SSM als bedeutend oder weniger bedeutend eingestufte Institute in den ausgewählten Ländern. Nicht berücksichtigt werden dabei Verkäufe durch Vermögensverwaltungsgesellschaften. Die Angaben zu Spanien für das Jahr 2017 enthalten die von Santander an Blackstone veräußerte Mehrheitsbeteiligung an einem Immobilienportfolio mit einem Volumen von 30 Mrd €. Die Angaben zu Italien für 2018 beinhalten zum einen die Verbriefung ausfallgefährdeter Kredite im Umfang von rund 24,1 Mrd €, die von Monte dei Paschi di Siena im Mai 2018 abgeschlossen wurde, und zum anderen die 2018 abgeschlossene Übertragung eines 18 Mrd € schweren Portfolios der beiden 2017 liquidierten italienischen Banken Veneto Banca und Banca Popolare di Vicenza an SGA S.p.A. Die von UniCredit im Rahmen des Projekts „Fino“ getätigten Veräußerungen im Wert von 17,7 Mrd € sind in den Angaben zu Italien für das Jahr 2017 enthalten.

In der finanzwirtschaftlichen Literatur wird schon seit Längerem untersucht, wie sich Bilanzbereinigungen auf den Aktienkurs der betreffenden Banken und den Vermögenseffekt für die Verkäufer auswirken.[12] Ergänzend zu früheren empirischen Studien zu diesem Thema hat die EZB eine Ereignisstudie[13] durchgeführt. Dabei untersuchte sie, welche Auswirkungen 135 Ankündigungen von Veräußerungen notleidender Kredite[14] hatten, die ab 2015 von SIs und LSIs veröffentlicht wurden. Aus den Ergebnissen dieser Untersuchung geht hervor, dass die Ankündigungen den Aktienkurs jener Kreditinstitute positiv und signifikant beeinflussten, die im Beobachtungszeitraum beim Abbau ihrer NPL-Bestände deutliche Fortschritte erzielt hatten (siehe Tabelle A).

Tabelle A

Ergebnisse der Ereignisstudie

Quellen: EZB und Bloomberg (für tatsächliche Renditen).
Anmerkung: Das „Ereignis“ ist die Pressemitteilung, die von börsennotierten SIs und LSIs zu Veräußerungen notleidender Kredite veröffentlicht wurde. Dazu zählen sowohl Verkäufe von NPLs am Markt und Verbriefungen von NPLs, die zu einer Entkonsolidierung führen, als auch die Veräußerung von in Besitz genommenen Vermögenswerten. Nicht berücksichtigt wurden indes Pressemitteilungen, die überlappende Ereignisse betreffen, die das Ergebnis verzerren würden (z. B. Veräußerungen, die etwa im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Quartalsergebnisse oder mit der Ankündigung von Kapitalerhöhungen, Unternehmensstrategien oder Fusionen kommuniziert wurden). „Groß“ bezeichnet Veräußerungen notleidender Vermögenswerte mit einem Bruttobuchwert von über 320 Mio €, wobei der Wert von 320 Mio € den Median aller Veräußerungen durch SIs und LSIs im Zeitraum von 2015 bis 2019 darstellt (einschließlich der in dieser Analyse unberücksichtigten Transaktionen). Die Stichprobe von Ankündigungen in Spanien, Irland und Griechenland umfasst Veräußerungen von Vermögenswerten mit einem überdurchschnittlich hohen Bruttobuchwert. Die Berechnung der abnormalen Renditen erfolgte durch Subtraktion der normalen Renditen, die ohne Ankündigung einer Veräußerung notleidender Kredite erwartet worden wären, von den tatsächlichen Aktienrenditen. Die erwarteten normalen Renditen wurden anhand des Marktmodells geschätzt. Dieses Modell basiert auf den tatsächlichen Renditen eines Referenzmarkts und der Korrelation des Aktienkurses der Bank mit dem Referenzmarkt. Der Analyse lagen folgende Referenzmärkte zugrunde: für italienische Banken der FTSE Italia Bank Index, für spanische Banken der IBEX 35 Index, für griechische Banken der Athens Stock Exchange General Index, für irische Banken der FTSE Ireland Index, für portugiesische Banken der FTSE Portugal Index und für zyprische Banken der Cyprus Stock Exchange General Index. Dabei wurden Renditen auf der Grundlage des natürlichen Logarithmus verwendet. Der Schätzzeitraum umfasste 120 Handelstage. Nach der Berechnung der abnormalen Renditen wurde die kumulierte abnormale Rendite mittels Addition der einzelnen abnormalen Renditen ermittelt, um die Gesamtwirkung einer Veräußerung (Ereignis) über einen bestimmten Zeitraum (Ereignisfenster) zu messen. Im Rahmen dieser Analyse wurden zwei Ereignisfenster betrachtet: −2;0 und 0;2, wobei 0 der Ereignistag bzw. der erste Handelstag nach der Ankündigung ist, falls die Ankündigung nach Börsenschluss erfolgte oder das Ereignis auf einen Tag fiel, an dem kein Handel stattfand (etwa das Wochenende). Die durchschnittlichen kumulierten abnormalen Renditen (cumulative average abnormal returns – CAARs) sind die Mittelwerte aller in der Stichprobe (auf Gesamt- oder auf Länderebene) enthaltenen Ereignisse. Sie stellen also die durchschnittlichen Marktreaktionen (in Prozent) auf die Pressemitteilungen dar. Zur Überprüfung der statistischen Signifikanz der CAARs wurden der parametrische Querschnitts-t-Test und der von Boehmer, Musumeci und Poulsen 1991 eingeführte Test verwendet. ***,**,* bezeichnen ein Signifikanzniveau von 1 %, 5 % bzw. 10 % des Querschnitts-t-Tests und des Tests von Boehmer, Musumeci und Poulsen (1991).

Aus der Studie geht auch hervor, dass der Einfluss auf die Aktienkurse je nach Reifegrad der inländischen Märkte für notleidende Kredite und den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich stark ausfällt. So löste beispielsweise die Ankündigung italienischer Kreditinstitute, im großen Umfang NPLs zu veräußern,[15] in den beiden Tagen nach der Pressemitteilung im Schnitt signifikante, positive Reaktionen am Aktienmarkt aus. Besonders positiv war der Vermögenseffekt für italienische Banken, die das GACS-Programm[16] in Anspruch nahmen. Dies legt die Vermutung nahe, dass ein sorgfältig ausgearbeitetes Programm, das Kreditinstituten einen Anreiz bietet, ihre Bilanzen im Hinblick auf das NPL-Risiko zu bereinigen, grundsätzlich eine positive Wirkung auf die veräußernde Bank hätte. Auch in Irland fiel die Marktreaktion auf die Ankündigungen der dortigen Kreditinstitute positiv aus. Dies ist möglicherweise auf den günstigen Effekt zurückzuführen, den die NPL-Veräußerungen den meisten Pressemitteilungen zufolge auf die Kapitalquoten der betreffenden irischen Institute ausübten.[17] Für Kreditinstitute in Griechenland waren hingegen keine statistisch signifikanten Auswirkungen festzustellen. Der dortige Sekundärmarkt, über den auch notleidende Kredite abgebaut werden, begann erst 2017 zu wachsen. Eine Risikoübertragung über das staatliche Garantieprogramm für Verbriefungen (Herkules), das zusammen mit anderen externen und internen strategischen Instrumenten darauf abzielt, den NPL-Bestand auf ein tragbares Niveau zu reduzieren[18], könnte jedoch in Zukunft einen positiven Vermögenseffekt zur Folge haben. Auf die Ankündigungen spanischer Banken im Zeitraum von 2015 bis 2019 fand keine statistisch signifikante Reaktion statt. Ursächlich hierfür könnten die Reife des spanischen NPL-Marktes und die vergleichsweise niedrige NPL-Quote spanischer Banken sein.[19] Die Gesamtstichprobe umfasst zu Analysezwecken auch portugiesische und zyprische Kreditinstitute, für die jedoch keine Länderergebnisse vorliegen. Dies liegt daran, dass die Anzahl börsennotierter Banken und entsprechender Ankündigungen in diesen Ländern begrenzt ist.

1.2.3 Arbeit in Bezug auf die Kreditvergabestandards

Unangemessene Praktiken bei der Kreditvergabe haben neben anderen Faktoren maßgeblich zu dem hohen Anteil notleidender Kredite in einigen am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten beigetragen. Die Bemühungen der Aufsicht um einen Abbau der NPL-Bestände zielen darauf ab, dass die Bankbilanzen bereinigt werden und so das Vertrauen in den Bankensektor wiederhergestellt wird. Angesichts der gestiegenen Wahrscheinlichkeit einer Wende im Konjunkturzyklus ist es wichtig, die Risiken zu verstehen, die die Banken derzeit auf ihre Bilanzen nehmen, da sich hieraus zukünftig Probleme ergeben könnten. Daher rücken die Standards der Banken für die Kreditvergabe nun immer stärker in den Blickpunkt. Ziel ist es, proaktive Maßnahmen zu ergreifen, um einem übermäßigen Aufbau der NPL-Bestände entgegenzuwirken; dieses Vorhaben war bereits Teil der Aufsichtsprioritäten für 2019 (siehe Abschnitt 1.2).

Der erste Schritt zur Erreichung dieses Ziels bestand darin, Risiken und Trends im Zusammenhang mit der Kreditgewährung der Banken zu bewerten, um die Aufsichtsbehörden auf Risikoschwerpunkte aufmerksam zu machen. Zu diesem Zweck unterzog die EZB die relevanten Daten, die den Aufsehern bereits zur Verfügung standen, einer eingehenden Prüfung. Für eine solide und strukturierte Bewertung der Qualität der Kreditvergabekriterien insbesondere im Neugeschäft der Banken mussten jedoch weitere harmonisierte Daten erhoben werden. Daher führte die EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2019 eine Datenerhebung durch.

Ziel der Erhebung war es vor allem, a) zu klären, ob die Kreditvergabestandards der Banken im Zeitverlauf aufgeweicht wurden, und b) Muster und Besonderheiten in verschiedenen Kreditsegmenten, Geschäftsmodellen und Ländern aufzudecken. Darüber hinaus sollte festgestellt werden, ob bestimmte wichtige Risikoindikatoren in den IT‑Systemen der Banken jederzeit verfügbar sind und wie stark die Aufbereitung und Meldung dieser Daten automatisiert ist.

Die Erhebungsmethode wurde in Zusammenarbeit mit der Kreditwirtschaft konzipiert. So wurde gewährleistet, dass die Definition der wichtigsten Risikoindikatoren in den betreffenden Meldebögen (z. B. der Beleihungsquote) den üblichen Bankgepflogenheiten entsprach. Der daraus resultierende Meldebogen umfasste die wichtigsten Risikoindikatoren für die Kreditgewährung sowie Risikoparameter für Kredite an den nichtfinanziellen privaten Sektor. Um die Konsistenz der Daten über die Kreditinstitute hinweg zu fördern, wurde ein aufwendiger Frage‑und‑Antwort-Prozess eingerichtet und im Anschluss eine umfassende Qualitätsprüfung durchgeführt.

Bei der Auswertung der erhobenen Daten musste den von Land zu Land unterschiedlichen Rahmenbedingungen für die Kreditvergabe Rechnung getragen werden. Zur Vervollständigung der Datenanalyse fanden daher Zusammenkünfte auf Länderebene statt, an denen sowohl die JSTs als auch die nationalen zuständigen Behörden teilnahmen. Ziel dieser Treffen war es, die „Bottom‑up“-Ergebnisse der JSTs sowie die Querschnittsbeobachtungen gemeinsam zu evaluieren. Auf diese Weise konnten länder- und bankspezifische Gegebenheiten berücksichtigt und zugleich eine einheitliche Bewertung sichergestellt werden. Die Ergebnisse dieser Zusammenkünfte dienten als Grundlage für die Festlegung des Umfangs der Folgeanalyse, die im Jahr 2020 durchgeführt wird.

Nach Abschluss der Datenanalyse werden alle Beteiligten von den Resultaten profitieren. Die EZB und die NCAs werden wertvolle Erkenntnisse über die Gepflogenheiten der Banken im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der risikobasierten Zinsfestsetzung gewinnen. Die Ergebnisse werden zudem Aufschluss darüber geben, wie sich bestimmte Geschäftssegmente, etwa der Markt für Wohnungsbaukredite oder die Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen, entwickeln und welche Daten von den Banken zur Steuerung der Risiken aus ihren Kreditbeständen herangezogen werden. Der Mehrwert für die Banken wird darin liegen, dass sie detaillierte individuelle Rückmeldungen zu ihrem Abschneiden im Vergleich zu anderen Banken erhalten. Die aggregierten Ergebnisse der Analyse werden auch veröffentlicht. Aus diesen Arbeiten können bankspezifische Maßnahmen resultieren, die in der nächsten Phase des Projekts zu den Kreditvergabekriterien im Jahr 2020 genauer erörtert werden. Und schließlich ist der Zeitplan des Projekts so gewählt, dass die EBA in ihren Untersuchungen zur Kreditvergabe, an denen die EZB aktiv beteiligt ist, wirksam unterstützt wird.

1.2.4 Gezielte Überprüfung interner Modelle

Mit der gezielten Überprüfung interner Modelle (targeted review of internal models – TRIM) soll die Eignung und Angemessenheit der internen Modelle der Banken bewertet und auf diese Weise einer unerwünschten Variabilität der risikogewichteten Aktiva (RWA) entgegengewirkt werden. TRIM‑Überprüfungen tragen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen bei, da sie eine einheitliche Aufsichtspraxis fördern, bei der es vorrangig um die korrekte und konsistente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen an interne Modelle geht.

TRIM-Vor-Ort-Prüfungen 2019 abgeschlossen

Im Anschluss an die 2016 durchgeführten analytischen Vorbereitungsarbeiten begannen im Jahr 2017 die Vor‑Ort-Prüfungen im Rahmen des TRIM‑Projekts, die 2019 abgeschlossen wurden. In diesem Zeitraum fanden 200 Vor‑Ort-Prüfungen bei 65 bedeutenden Instituten statt, bei denen die internen Modelle für das Kredit-, Markt- und Kontrahentenrisiko unter die Lupe genommen wurden.

2019 wurde eine revidierte Fassung des EZB-Leitfadens zu internen Modellen veröffentlicht

Die Prüfungen erfolgten auf der Grundlage eines einheitlichen methodischen Rahmens, der auf einem gemeinsamen Verständnis der EZB und der NCAs in Bezug auf die europäischen Aufsichtsanforderungen an interne Modelle aufbaut. Dieses gemeinsame Verständnis kommt im Leitfaden der EZB zu internen Modellen zum Ausdruck. Der Leitfaden gibt Klarheit darüber, wie die EZB die geltenden regulatorischen Anforderungen an interne Modelle auslegt und einheitlich anwendet, um zu prüfen, ob die Banken diese Anforderungen erfüllen. Die Veröffentlichung der revidierten Fassung des Leitfadens im Jahr 2019 stellte einen wichtigen Meilenstein für TRIM dar und war das Ergebnis eines umfassenden Feedback-Prozesses, in dessen Verlauf das Kreditgewerbe im Jahr 2017 um Stellungnahme zur ersten Fassung des Dokuments gebeten und im Jahr 2018 zwei öffentliche Konsultationsverfahren zu aktualisierten Versionen der verschiedenen Kapitel des Leitfadens durchgeführt wurden. Der EZB-Leitfaden zu internen Modellen wird über TRIM hinaus auch in Zukunft ein zentrales Referenzdokument für den aufsichtlichen Ansatz der EZB in Bezug auf interne Modelle bleiben. Er wird bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert.

Im Rahmen von TRIM wurden (und werden noch immer) verschiedene Analysen durchgeführt, um die Ergebnisse der Prüfungen institutsübergreifend zu bewerten und zu vergleichen. Das Zwischenergebnis dieser Analysen wurde den geprüften Instituten und der Öffentlichkeit bereits bekanntgegeben. Ein Überblick über die wesentlichsten oder häufigsten Mängel, die bei TRIM‑Überprüfungen festgestellt wurden, wurde erstmals im Jahr 2018 veröffentlicht und im April und November 2019 aktualisiert und erweitert. Diese Querschnittsanalysen sind neben anderen Ebenen der Qualitätssicherung[20] wichtig, um die Konsistenz der aufsichtlichen Bewertungen prüfungsübergreifend zu gewährleisten. Ihre Offenlegung ermöglicht es den Banken, die TRIM‑bezogenen Beschlüsse, die sie erhalten, aus einer umfassenderen Perspektive heraus zu beurteilen.

Die aus TRIM‑Vor‑Ort-Prüfungen resultierenden Aufsichtsbeschlüsse sind ein weiteres zentrales Ergebnis des Projekts. So tragen die in den Beschlüssen enthaltenen rechtsverbindlichen Verpflichtungen dazu bei, dass die Banken die im Rahmen von TRIM festgestellten Mängel beheben und somit die notwendigen Verbesserungen an den internen Modellen umgesetzt werden. Bislang wurden etwa 110 solcher Beschlüsse in ihrer endgültigen Form (d. h. nach Berücksichtigung der Rückmeldungen der Institute im Rahmen der Anhörungsfrist) erlassen, die sich an rund 55 der 65 an TRIM teilnehmenden Institute richteten. Im Schnitt enthielt jeder dieser TRIM‑Beschlüsse etwa 20 verbindliche Verpflichtungen sowie ggf. zusätzliche Maßnahmen.[21] Mit dieser detaillierten Nachverfolgungspraxis wirkt TRIM einer unerwünschten Variabilität der RWA in den internen Modellen der Banken entgegen, indem die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen sichergestellt wird. Beim Kreditrisiko etwa wiesen die Banken insbesondere Mängel bei der Berechnung der realisierten Verluste aus ihren Risikopositionen und bei der Verwendung langfristiger durchschnittlicher Ausfallquoten für die Kalibrierung der Parameter für die Ausfallwahrscheinlichkeit auf. Im Hinblick auf das Marktrisiko bezogen sich die Mängel in erster Linie auf die von Banken verwendete Methode zur Messung des Value‑at‑Risk (VaR) und des VaR unter Stressbedingungen, den aufsichtlichen Rückvergleich des VaR, den Anwendungsbereich des auf internen Modellen basierenden Ansatzes und die Methodik für den zusätzlichen Risikoaufschlag (Incremental Risk Charge).

Insgesamt nahm TRIM erhebliche Aufsichtsressourcen in Anspruch. Um die laufende Modellpflege der Banken nicht zu stören, wurden umfangreiche Modellanpassungen und Erstzulassungen von Modellen auch weiterhin vor Ort evaluiert – zusätzlich zu und mitunter auch in Kombination mit den TRIM‑Überprüfungen. Im Jahr 2019 fanden neben den 49 Vor-Ort-Prüfungen im Rahmen des TRIM‑Projekts noch 117 Überprüfungen interner Modelle von bedeutenden Instituten statt (davon 52 vor Ort).[22] Insgesamt wurden im Berichtsjahr 141 Aufsichtsbeschlüsse zu Überprüfungen interner Modelle[23] gefasst (einschließlich der Beschlüsse im Rahmen von TRIM).

Abschluss des TRIM-Projekts im zweiten Halbjahr 2020

Das TRIM‑Projekt wird in der zweiten Jahreshälfte 2020 abgeschlossen. Die regelmäßige aufsichtliche Überprüfung von wesentlichen Modelländerungen oder Anträgen auf Erstzulassung von Modellen dürfte jedoch auch in den Jahren 2020 und 2021 mit hoher Intensität fortgeführt werden. Die beaufsichtigten Institute müssen ihre Modelle entsprechend a) den Ergebnissen von TRIM und b) den Anforderungen, die die EBA in einer Reihe neuer technischer Regulierungsstandards und Leitlinien im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes festlegt, anpassen. Die EZB-Bankenaufsicht und die Banken erwarten Synergieeffekte durch eine möglichst weitgehende Kombination von Umsetzung und Überprüfung der Modelländerungen aus beiden Initiativen, soweit sie die gleichen Ratingsysteme betreffen.

1.2.5 IT- und Cyberrisiken

Im Jahr 2019 zählten die IT- und Cyberrisiken weiterhin zu den Aufsichtsprioritäten der EZB-Bankenaufsicht. Grundsätzlich sollten IT- und Cyberrisiken Bestandteil des allgemeinen Risikosteuerungs- und ‑managementrahmens einer Bank sein, und alle Mitarbeiter sollten sich dieser Risiken umfassend bewusst sein. Schließlich können sich IT- und Cyberrisiken auf das gesamte Unternehmen auswirken. Daher sollten alle Beschäftigten zur Begrenzung dieser Risiken beitragen, und zwar über sämtliche Geschäftsbereiche und Hierarchieebenen hinweg.

In Anbetracht der engen Verflechtungen im Finanzgewerbe könnten sich Cyber-Sicherheitsvorfälle rasch im gesamten Sektor ausbreiten. Damit die Bankenaufseher Trends im Zusammenhang mit Cybervorfällen im Bankensektor leichter feststellen und überwachen können, wurde im Jahr 2017 ein Meldeverfahren für sicherheitsrelevante Störungen dieser Art eingeführt. Alle SIs müssen schwerwiegende Cyber-Sicherheitsvorfälle[24] melden, sobald diese erkannt wurden. Die SSM‑Datenbank zu Cyber-Sicherheitsvorfällen sorgt für größere Transparenz und ermöglicht es der EZB, schnell zu reagieren, wenn ein oder mehrere SIs von einem schwerwiegenden Vorfall betroffen sind. Verglichen mit 2018 stieg die Zahl der im Jahr 2019 gemeldeten Cybervorfälle um rund 30 %.

Durch regelmäßige Vor‑Ort-Prüfungen kann die EZB-Bankenaufsicht auch die bankspezifischen IT- und Cyberrisikomanagement-Kompetenzen beurteilen, wohingegen „Kampagnenprüfungen“ (bei denen ein bestimmtes Thema in verschiedenen Instituten auf ähnliche Weise in den Blick genommen wird) Querschnittsinformationen liefern. Im Jahr 2019 lag der Schwerpunkt auf dem IT‑Kontinuitätsmanagement. Dabei wurde Verbesserungsbedarf festgestellt, der sich insbesondere aus Tests in Bezug auf den Umgang mit schwerwiegenden Vorfällen ergab. Diese Ergebnisse werden im Rahmen der laufenden Aufsicht weiterverfolgt. Bei der anstehenden Kampagne 2020 zu den IT‑Risiken wird das Cyberrisikomanagement der Banken weiteren Prüfungen unterzogen.

Im Rahmen des jährlichen SREP übernehmen JSTs die laufende Aufsicht über IT‑ und Cyberrisiken und wenden dabei eine einheitliche und standardisierte Risikobewertungsmethodik an, die sich auf die EBA-Leitlinien EBA/GL/2017/05[25] und einen Fragebogen zu den IT‑Risiken (Selbstbewertung der Banken) stützt. Ergänzend hierzu finden thematische Überprüfungen der IT‑Risiken sowie Querschnittsanalysen statt. Die von den SIs vorgenommene Selbstbewertung der IT‑Risiken und ‑Kontrollen liefert wertvolle Informationen. Eine wichtige Erkenntnis im Berichtsjahr war, dass die Selbstbewertungen im Bankensektor im Schnitt vorsichtiger ausfielen. Zudem wurde anhand der Selbstbewertung festgestellt, dass SIs, bei denen IT‑Experten im Leitungsorgan vertreten sind, über eine höhere Kompetenz in verschiedenen IT‑Risikokontrollkategorien verfügen und ein größeres Risikobewusstsein aufweisen.

Aus der Selbstbewertung ging indes auch hervor, dass die Zahl der SIs, die bei ihren kritischen Geschäftsprozessen von End‑of‑Life‑(EOL‑)Systemen abhängig sind, wächst und die IT‑Auslagerungskosten steigen. Im Jahr 2020 werden diese Themen verstärkt in den Blickpunkt rücken.

Darüber hinaus arbeitet die EZB-Bankenaufsicht mit zahlreichen Beteiligten innerhalb und außerhalb der EU zusammen, um einen koordinierten Ansatz und einen Wissensaustausch über IT- und Cyberrisiken zu gewährleisten. So wirkt sie beispielsweise in internationalen Foren mit, wie etwa der Task Force der EBA zur Überwachung von IT‑Risiken, der Arbeitsgruppe des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) zur operationellen Resilienz und der Arbeitsgruppe des Finanzstabilitätsrats zur Abwehr und Bewältigung von Cybervorfällen.

1.2.6 Brexit

EZB-Bankenaufsicht setzte Überwachung der bankseitigen Umsetzung der Brexit-Pläne fort

Die Arbeiten der EZB-Bankenaufsicht zum Brexit konzentrierten sich im Jahr 2019 auf a) den Stand der Vorbereitungen von Banken und Aufsichtsbehörden auf einen möglichen ungeordneten Brexit und b) die zwischen Banken und Aufsichtsbehörden vereinbarte Umsetzung der Brexit-Pläne der Banken.

Während des gesamten Jahresverlaufs überwachte die EZB-Bankenaufsicht den Stand der Vorbereitungen der Banken auf ein No‑Deal‑Szenario, also einen möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs ohne Abkommen und ohne Übergangsfrist. In diesem Zusammenhang teilte die EZB den Banken unmissverständlich mit, dass sie sich weiterhin auf alle möglichen Eventualitäten vorbereiten sollten, und forderte sie auf, ggf. wirksame Abhilfe zu schaffen. Insgesamt schritten die Vorkehrungen der Banken für einen ungeordneten Brexit recht gut voran.

Bereits im Vorfeld des ursprünglichen Austrittsdatums Ende März 2019 hatte die EZB-Bankenaufsicht die Erlaubnisverfahren für die Gründung neuer – bzw. die Umstrukturierung bestehender – Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet mehrheitlich zum Abschluss gebracht. Darüber hinaus hatte sie die Bewertung der Brexit-Pläne von SIs mit Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich abgeschlossen und die Genehmigung für deren Niederlassungen in einem Drittland erteilt, soweit diese nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich war. Zu diesem Zweck hatte die EZB‑Bankenaufsicht eingehende Gespräche mit den Banken geführt, um sich über den künftigen Betrieb und die Geschäftsmodelle ihrer Niederlassungen im Vereinigten Königreich zu verständigen.

Die EZB-Bankenaufsicht überwachte ferner die Umsetzung der bankseitigen Brexit‑Pläne, um sicherzustellen, dass die betroffenen Banken die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen einhalten, einschließlich der mit ihren Bankenaufsehern vereinbarten Umsetzungsfristen. Die horizontale Überwachung wurde durch bankspezifische Folgemaßnahmen und ggf. entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ergänzt.

Für die Banken, die aufgrund der durch den Brexit bedingten Verlagerung ihrer Geschäftstätigkeit in den Euroraum nun zu den bedeutenden Instituten zählen, wurden neue JSTs eingerichtet, und die EZB übernahm die direkte Aufsicht. Bei einigen dieser Banken wurde das obligatorische Comprehensive Assessment im zweiten Halbjahr 2019 eingeleitet.

Die EZB kommunizierte auch weiterhin ihre aufsichtlichen Erwartungen mittels Aktualisierung ihrer Fragen und Antworten auf der Website der EZB-Bankenaufsicht, über mehrere Artikel im Supervision Newsletter sowie durch bilaterale Gespräche mit beaufsichtigten Instituten.

Ausblick

Die EZB wird auch im Jahr 2020 überwachen, inwieweit die Banken auf Basis der Verpflichtungen und Fristen, die zur Umsetzung ihrer Zielmodelle vereinbart wurden, ihre Brexit-Pläne umsetzen. Zwar erzielten die Banken im Jahr 2019 einige Fortschritte, doch bedarf es noch weiterer Anstrengungen, um die aufsichtlichen Erwartungen der EZB in verschiedenen Bereichen zu erfüllen. Hierzu zählen etwa die interne Governance, die Geschäftsanbahnung und der Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen, die Buchungsmodelle, konzerninterne Regelungen sowie die IT‑Infrastruktur und ‑Berichterstattung.

Darüber hinaus werden weitere Institute, die aufgrund ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Brexit neu in die Liste der bedeutenden Institute aufgenommen wurden, einem Comprehensive Assessment unterzogen.

Die EZB wird die politischen Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auch künftig verfolgen und die Auswirkungen aus aufsichtlicher Perspektive beurteilen.

1.2.7 Handelsbuch- und Bewertungsrisiken

2019 wurden vor Ort und im Rahmen der laufenden Aufsicht eine Reihe abgestimmter Initiativen gestartet

Die EZB-Bankenaufsicht startete im Berichtsjahr eine Reihe von Vor-Ort-Prüfungen sowie Initiativen im Rahmen der laufenden Aufsicht in Bezug auf Marktrisiken. Hierzu zählen Risiken aus Handelsaktivitäten und der Bewertung von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bilanziert werden. Ziel dieser Initiativen war es,

  • die Einhaltung der bestehenden Vorschriften sicherzustellen,
  • die Aufsichtskenntnisse über die Zusammensetzung dieser Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu vertiefen,
  • die Bereiche zu überwachen, die dem Bewertungsrisiko stärker ausgesetzt sind, und
  • die von den Instituten angewandten Verfahren für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts und für Bewertungsanpassungen im Sinne der vorsichtigen Bewertung (prudent additional valuation adjustments) zu prüfen.

Im Jahr 2019 wurden granulare Daten zum regulatorischen Handelsbuch bei 13 großen SIs erhoben, auf die 87 % der Level‑2‑ und Level‑3‑Positionen[26] in den Handelsbüchern der unter direkter Aufsicht der EZB stehenden Banken entfallen.[27] Dank der Verfügbarkeit von Informationen auf Handelstisch- und Produktebene konnte die Zusammensetzung eines beträchtlichen Teils der Level‑2‑ und Level‑3‑Aktiva und ‑Passiva ermittelt werden. Damit wird sich der Umfang der Vor‑Ort-Prüfungen, die im Rahmen der Prüfungskampagne zu Bewertungsrisiken durchzuführen sind, leichter definieren lassen.

Level‑3‑Aktiva und ‑Passiva konzentrieren sich auf wenige Großbanken, Level‑2‑Aktiva und ‑Passiva bestehen weitgehend aus Swap- und Repogeschäften

Was die Klassifizierung der Vermögenswerte betrifft, so ist der Großteil der in der Stichprobe erfassten Handelsbuchpositionen (rund 87 %) als Level 2 eingestuft, während die Level‑3‑Positionen lediglich rund 2 % ausmachen und auf einige wenige Banken konzentriert sind (rund 82 % befinden sich im Bestand von drei Banken). Mit Blick auf die Produktzusammensetzung ist festzustellen, dass es sich bei den Level‑2‑Aktiva und ‑Passiva zum Großteil um Swap- und Repogeschäfte mit einer Laufzeit von zumeist unter zehn Jahren handelt.

Sehr unterschiedliche Verfahrensweisen der Banken bei Definition der Beobachtbarkeit, Klassifizierung der Vermögens-werte, Erfassung des Day‑One-Profit und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Mit Blick auf die Vor‑Ort-Initiativen wurde im Jahr 2019 eine Kampagne[28] zu den Bewertungsrisiken gestartet, die 2020 und 2021 fortgesetzt wird. Aus den vorläufigen Ergebnissen der Kampagne geht hervor, dass die Verfahren der Banken sehr unterschiedlich sind. Angesichts der großen Ermessensspielräume, die ihnen die Rechnungslegungsstandards für die Definition der Beobachtbarkeit, die Klassifizierung der Vermögenswerte (asset levelling), die Erfassung des Day‑One‑Profit und die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gewähren, können die Institute stark voneinander abweichen. Diese Divergenzen stellen bei der Beurteilung der Bewertungsrisiken eine Herausforderung dar. Ziel der Vor-Ort-Initiative ist es, einheitliche Rahmenbedingungen für Aufsichtszwecke zu schaffen und eine harmonisierte Anwendung der Methodik für die Durchführung von Vor‑Ort-Prüfungen bei Banken sicherzustellen.

Im Hinblick auf die Umsetzung der technischen Regulierungsstandards der EBA zur vorsichtigen Bewertung ergab sich aus den im Berichtsjahr durchgeführten Vor‑Ort-Prüfungen, dass die Verfahren der Institute für die vorsichtige Bewertung (prudent valuation) nicht den Erwartungen der EZB entsprachen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Institute Probleme damit haben, bei der vorsichtigen Bewertung das erforderliche Maß an Datensicherheit zu gewährleisten. Der Frage‑und‑Antwort-Prozess der EBA hat dazu beigetragen, bei der Anwendung des Rahmenwerks für die vorsichtige Bewertung für größere Klarheit zu sorgen.

1.2.8 Arbeit in Bezug auf die Aufsichtsmethoden

Kapital und Liquidität entscheidend für Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit von Banken

Finanzielle Schocks, die den Bankensektor betreffen, werden häufig dadurch verursacht oder verstärkt, dass die Kapital- und Liquiditätsausstattung der Institute sowohl quantitativ als auch qualitativ unzureichend ist. Vor diesem Hintergrund soll die Widerstandsfähigkeit der Institute durch zwei zentrale Verfahren gestärkt werden: den bankinternen Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP) und den bankinternen Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Liquiditätsausstattung (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process – ILAAP).

Beide Verfahren sollen dafür Sorge tragen, dass die Kreditinstitute ihre Kapital- und Liquiditätsrisiken unter Verwendung institutseigener Ansätze strukturiert messen und steuern. Mithilfe dieser Verfahren können die Banken Kapital- und Liquiditätsrisiken jederzeit erkennen, bewerten und damit wirksam steuern und abdecken.

Entsprechend ihrer zentralen Bedeutung für die Gewährleistung einer angemessenen Kapital- und Liquiditätsausstattung widmet die Aufsicht dem ICAAP und ILAAP besondere Aufmerksamkeit. So werden Qualität und Ergebnisse des ICAAP und ILAAP im Zuge des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) bei der Bestimmung der Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen sowie der sonstigen qualitativen Maßnahmen berücksichtigt. Gute ICAAPs und ILAAPs führen zu einer geringeren Unsicherheit der Banken und Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Frage, welchen Risiken das jeweilige Institut tatsächlich ausgesetzt ist. Dies trägt zu einer angemessenen Kapital- und Liquiditätsausstattung und damit zum Fortbestand der Institute bei.

EZB-Bankenaufsicht hat Leitfäden zu ICAAP und ILAAP veröffentlicht

Im November 2018 veröffentlichte die EZB-Bankenaufsicht Leitfäden zu den ICAAPs und ILAAPs der Institute, die seit Januar 2019 Anwendung finden. Die Leitfäden sollen keine vollständige Orientierungshilfe zu sämtlichen Aspekten darstellen, die für solide ICAAPs und ILAAPs relevant sind. Vielmehr sind sie prinzipienbasiert und legen den Schwerpunkt auf ausgewählte bedeutsame Fragestellungen.

Jedes Institut muss die auf seine individuellen Verhältnisse zugeschnittenen ICAAPs und ILAAPs umsetzen

Dementsprechend weist die EZB-Bankenaufsicht darauf hin, dass es sich bei den ICAAPs und ILAAPs in erster Linie um interne Prozesse handelt, die auf jedes Institut individuell zugeschnitten werden müssen. Jedes Institut ist daher dafür verantwortlich, die auf seine individuellen Verhältnisse zugeschnittenen ICAAPs und ILAAPs umzusetzen. Solide, wirksame, umfassende und zukunftsgerichtete ICAAPs und ILAAPs sind wichtige Instrumente, um die Widerstandsfähigkeit der Banken zu gewährleisten. Die Banken sollen daher die Leitfäden dazu nutzen, Lücken in ihrem Kapital- und Liquiditätsmanagement schnellstmöglich zu schließen und entsprechende Mängel zu beheben.

Im Jahresverlauf 2019 besprachen Querschnittsfunktionen der EZB‑Bankenaufsicht und JSTs mit den Banken deren Pläne zur Verbesserung ihrer ICAAPs und ILAAPs im Einklang mit den neuen Leitfäden.

Mehr als die Hälfte aller ICAAPs und über ein Drittel aller ILAAPs wiesen schwerwiegende Mängel auf

In ihren SREP-Bewertungen 2019 kam die EZB‑Bankenaufsicht zu dem Ergebnis, dass mehr als die Hälfte aller ICAAPs und über ein Drittel aller ILAAPs bei den SIs nach wie vor schwerwiegende Mängel aufwiesen. Sie bilden keine solide Grundlage für ein umsichtiges Kapital- und Liquiditätsmanagement und bedürfen daher einer (weiteren) Verbesserung seitens der Institute. Die aus diesen Einzelfallbewertungen gezogenen Schlüsse wirken sich zunehmend auf den SREP und die relevanten institutsspezifischen Aufsichtsmaßnahmen aus. Mit anderen Worten: Solide ICAAPs und ILAAPs haben einen positiven Einfluss auf den bankspezifischen SREP.

ICAAP und ILAAP werden im SREP noch an Bedeutung gewinnen

Der SREP wird künftig noch stärker auf die ICAAPs und ILAAPs abstellen, was den Banken einen Anreiz bieten wird, ihre internen Prozesse fortwährend zu verbessern. So wird etwa dem qualitativen und quantitativen Aspekt des ICAAP bei der Festlegung der Eigenkapitalzuschläge für Einzelrisiken größere Bedeutung beigemessen werden.

Kasten 2
Aufsichtstechnologie

Die EZB hat eine zentrale Stelle für Aufsichtstechnologie (den SupTech‑Hub) eingerichtet, um die Möglichkeiten des Einsatzes von künstlicher Intelligenz (KI) und anderen zukunftsweisenden Technologien im Rahmen der Bankenaufsicht zu ergründen.

Innovation und Aufsichtstechnologie

Neue Technologien führen zu grundlegenden Veränderungen im Finanzgewerbe. Bankenaufseher weltweit ergreifen Maßnahmen zur Einführung innovativer Technologien, um Infrastrukturen zu modernisieren und eine effektive sowie effiziente Aufsicht sicherzustellen. Im Jahr 2019 richtete die EZB eine zentrale Stelle für Aufsichtstechnologie – den SupTech‑Hub – ein, um innovative Instrumente in ihre Aufsichtsprozesse zu integrieren.

KI und Datenanalyse

Die EZB hat verschiedene KI‑Projekte initiiert. Ein wesentlicher KI‑Bereich ist das maschinelle Lernen. Dabei werden Computer befähigt, aus Daten zu lernen und Vorhersagen zu treffen. So entwickelt die EZB beispielsweise ein Tool, welches das Ergebnis von Stresstests der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorhersagen soll. Dies geschieht auf Basis von Daten, die entsprechend den Technischen Durchführungsstandards zum aufsichtlichen Berichtswesen erhoben wurden.

Ein weiterer KI-Bereich ist die maschinelle Verarbeitung natürlicher Sprache (Natural Language Processing – NLP), die den Aufsehern bei der Analyse unstrukturierter Daten behilflich sein kann. Mithilfe von NLP können Rechner in Textform bereitgestellte Informationen verstehen und auswerten. So entwickelt die EZB zum Beispiel ein Tool, mit dem strukturierte Informationen aus unstrukturierten Datenquellen wie etwa Finanzberichten extrahiert werden können, die gegenwärtig nur manuell abrufbar sind.

Darüber hinaus arbeitet die EZB an hoch entwickelten Datenanalysetools, mit denen Bankenaufseher tiefere Erkenntnisse aus Daten gewinnen und besser fundierte datengestützte Entscheidungen treffen können. Ein Beispiel hierfür ist die Netzwerkanalyse, die dafür genutzt wird, ein besseres Verständnis der Verflechtungen bei Beteiligungen an beaufsichtigten Instituten zu erlangen.

Portal für Erlaubnisverfahren

Das hohe Aufkommen an Erlaubnisverfahren (siehe auch Abschnitt 2.1.2) führt zu einer enormen Arbeitsbelastung nicht nur für die Aufsicht, sondern auch für die Banken. In Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden entwickelt die EZB daher ein Online-Portal, um die Prozesse wirksamer zu steuern. Dabei geht es zunächst um die Eignungsprüfungen.

Das Portal zielt darauf ab, mittels Automatisierung von Teilen des Erlaubnisverfahrens den Informationsaustausch über die Prozesse zu verbessern und Bürokratie abzubauen. Darüber hinaus soll das Portal die Banken bei der Einreichung vollständiger und korrekter Anträge stärker unterstützen und dadurch wiederum zu einer höheren Effizienz und Aktualität der Bewertungen beitragen. Und schließlich soll auch das Erlaubnisverfahren in den am SSM teilnehmenden Ländern unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten im nationalen Recht harmonisiert werden. Ziel ist der Ausbau zu einem umfassenden Bankenaufsichtsportal, das eine Vielzahl von Aufsichtsprozessen abdeckt, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen.

Wissensverbreitung und Kompetenzerweiterung

Die Weitergabe von Wissen und die Einbindung aller maßgeblichen Beteiligten ist für die Akzeptanz der Aufsichtstechnologie von entscheidender Bedeutung. Als Wissenszentrum hat das SupTech‑Team damit begonnen, Veranstaltungen und Schulungen zu organisieren, die den Mitarbeitern der Bankenaufsicht die notwendigen technischen Fachkenntnisse und Fertigkeiten an die Hand geben, um innovationsfähig zu sein.

Zusammenarbeit

Zum Austausch von Fachkenntnissen und Verfahrensweisen im Technologiebereich hat sich die EZB mit den nationalen zuständigen Behörden, die gegenwärtig digitale Werkzeuge in ihre Aufsichtsprozesse einführen, in Verbindung gesetzt. Darüber hinaus steht sie diesbezüglich in Kontakt mit gleichrangigen Behörden (z. B. der Monetary Authority of Singapore, der Prudential Regulation Authority im Vereinigten Königreich und der Federal Reserve Bank), Hochschuleinrichtungen (z. B. der Technischen Universität Darmstadt und der bei der Technischen Universität München angesiedelten Initiative appliedAI) sowie einer Reihe von Start‑up‑Unternehmen.

1.3 Direkte Aufsicht über bedeutende Institute

1.3.1 Laufende Aufsicht

Die Bankenaufsicht der EZB verfolgt das Ziel, die bedeutenden Institute risikobasiert und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu überwachen und dabei anspruchsvoll und zugleich konsistent vorzugehen. Aus diesem Grund wird jedes Jahr eine Reihe von Kernaufgaben der laufenden Aufsicht bestimmt. Diese Kernaufgaben ergeben sich aus den bestehenden regulatorischen Anforderungen, dem SSM-Aufsichtshandbuch und den Aufsichtsprioritäten des SSM. Sie sind Bestandteil des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms (supervisory examination programme – SEP) für jedes einzelne Institut.

Neben diesen zentral festgelegten Kernaufgaben können auch andere Aufsichtstätigkeiten in das aufsichtliche Prüfungsprogramm aufgenommen werden, die auf die Besonderheiten der einzelnen Banken zugeschnitten sind. Dadurch ist es möglich, auf sich schnell verändernde Risiken auf Ebene der einzelnen Institute, aber auch des gesamten Bankensystems einzugehen.

Die Aktivitäten im Rahmen des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms umfassen: a) risikorelevante Tätigkeiten (z. B. SREP und Stresstests), b) sonstige Aktivitäten im Zusammenhang mit organisatorischen, administrativen oder rechtlichen Anforderungen (z. B. die jährliche Signifikanzbewertung) und c) zusätzliche, von den JSTs geplante Tätigkeiten zur besseren Anpassung des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms an die besonderen Gegebenheiten der beaufsichtigten Gruppe oder des beaufsichtigten Unternehmens (z. B. Analysen der Geschäftsmodelle oder Governance-Strukturen der Banken). Die beiden erstgenannten Tätigkeitsfelder werden dabei zentral festgelegt; der dritte Bereich ist bankspezifisch und wird vom jeweiligen JST bestimmt.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Aufsichtstätigkeit unterlag auch 2019 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d. h. Anpassung der Aufsichtsintensität an die systemische Bedeutung und das Risikoprofil der Banken

Das aufsichtliche Prüfungsprogramm unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Intensität der Aufsichtstätigkeit hängt also von der Größe, der systemischen Bedeutung und der Komplexität des jeweiligen Instituts ab. Den Leitlinien der internen Gruppe zur Vereinfachung von SSM-Prozessen (SSM Simplification Group) aus dem Jahr 2019 folgend wurde die durchschnittliche Anzahl zentral festgelegter Aufsichtstätigkeiten je SI leicht gegenüber dem Vorjahr gesenkt (siehe Grafik 17). Dadurch verfügten die JSTs über einen größeren Handlungsspielraum, um sich mit institutsspezifischen Risiken zu befassen.

Grafik 17

Durchschnittliche Anzahl von Aufgaben je SI in den Jahren 2018 und 2019

Quelle: EZB.

Der risikobasierte Ansatz

Das SEP verfolgt einen risikobasierten Ansatz, indem es sich auf die wesentlichsten Risikokategorien jedes bedeutenden Instituts konzentriert. So ist beispielsweise der Anteil der Aktivitäten, die sich auf das Kreditrisiko beziehen, bei Banken mit hohem NPL-Bestand größer als bei Banken mit einem durchschnittlichen Bestand. Banken mit hohen Risikopositionen aus Markt- und Handelsaktivitäten haben dementsprechend einen größeren Anteil an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Marktrisiko als Banken mit durchschnittlichen Risikopositionen (siehe Grafik 18).

Grafik 18

SEP-Aktivitäten 2018 und 2019 mit Schwerpunkt auf dem Kredit- und Marktrisiko

Quelle: EZB.
Anmerkung: Es wurden nur geplante Tätigkeiten zu den einzelnen Risikokategorien berücksichtigt.

Schwerpunkte der laufenden Aufsicht im Berichtsjahr

Im Rahmen des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms 2019 waren drei zentral gesteuerte Tätigkeiten von besonderer Bedeutung: a) die SREP-Bewertung, b) der Liquiditätsstresstest und c) die Beurteilung der Kreditvergabekriterien der Banken.

Der SREP ist das zentrale Aufsichtsinstrument, mit dem alle für ein einzelnes Institut in einem Jahr erfassten Informationen zusammengetragen werden, um die jährliche Risikobewertung zu erstellen. Diese Bewertung bildet die Grundlage für den aufsichtlichen Dialog, in dem mit dem Institut geeignete aufsichtliche Maßnahmen besprochen werden, bevor die EZB diese beschließt. Vor dem Hintergrund der neuen EZB-Leitfäden und der Ergebnisse des Liquiditätsstresstests floss 2019 die Beurteilung der ICAAPs und ILAAPs der Institute als ein wichtiger Beitrag in den SREP ein.

Mit dem Liquiditätsstresstest wurde die Widerstandsfähigkeit der Banken in Bezug auf ihre Liquiditätssituation untersucht. Diesem Bottom-up-Stresstest wurden 103 SIs unterzogen. Er basierte auf den von den Banken für Ende 2018 gelieferten Daten zu ihrer Liquidität. Die Ergebnisse wurden am 7. Oktober 2019 veröffentlicht.[29]

Die JSTs wirkten auch maßgeblich an einer strukturierten Beurteilung der Qualität der Kreditvergabekriterien der Banken mit. Diese Bewertung umfasste 94 SIs, bei denen eine qualitative und quantitative Datenerhebung durchgeführt wurde. Deren Schwerpunkt lag vor allem auf der Standardpraxis bei der Kreditvergabe. Basierend auf einer quantitativen Querschnittsanalyse der erhobenen Daten erhalten die Banken Rückmeldungen. Zudem werden Folgemaßnahmen bestimmt[30].

Deep Dives

Im Rahmen der laufenden Aufsicht können sich die JSTs nach eigenem Ermessen mit institutsspezifischen Risiken befassen. Zu diesem Zweck legen sie beispielsweise den Umfang von sogenannten Deep Dives fest. Bei diesen detaillierten Untersuchungen, die Teil des aufsichtlichen Prüfungsprogramms sind, werden bankspezifische Themen analysiert. Im Berichtsjahr führten die JSTs mehr Deep Dives durch als im Vorjahr. Dies ist möglicherweise auf den Rückgang der zentral gesteuerten Aufgaben zurückzuführen. Die Risikobereiche, für die Deep Dives erfolgten, spiegeln weitgehend die Aufsichtsprioritäten für 2019 wider (siehe Grafik 19).

Grafik 19

Deep Dives und Analysen nach Risikokategorie in den Jahren 2018 und 2019

Quelle: EZB.

Stand der SEP-Aktivitäten

Aufsichtliche Prüfungsprogramme 2019 mit einer Umsetzungsrate von 90 % erfolgreich absolviert

Die aufsichtlichen Prüfungsprogramme für 2019 wurden erfolgreich absolviert. Im Berichtsjahr wurde bei 90 % aller Prüfungstätigkeiten der ursprüngliche Plan eingehalten. Davon waren 75 % bereits abgeschlossen, und 15 % befanden sich noch planmäßig in der Durchführung. Bei einem Anteil von 3 % aller Tätigkeiten kam es zu einer leichten Verzögerung. Diese Tätigkeiten werden 2020 abgeschlossen. 7 % der Prüfungstätigkeiten wurden storniert, was in erster Linie auf Umstrukturierungen der Banken zurückzuführen war, daneben jedoch auch darauf, dass einige SIs als LSIs eingestuft wurden und daher nicht mehr unter die direkte Aufsicht der EZB fielen (siehe Grafik 20). Alle wichtigen Aktivitäten, die sich auf die größten Risiken im Bankensektor bezogen, wurden plangemäß ausgeführt. Die geringen Verzugs- und Stornierungsraten unterstreichen allgemein die Angemessenheit und Stabilität der laufenden aufsichtlichen Prüfungen sowie die Planungstreue der JSTs.

Grafik 20

Umsetzungsrate im Jahr 2019

Quelle: EZB.

Aufsichtliche Feststellungen

Die „aufsichtlichen Feststellungen“ gehören zu den wichtigsten Erkenntnissen der regelmäßigen Aufsichtstätigkeit. Sie zeigen die von den Banken zu behebenden Mängel auf. Aufgabe der JSTs ist es zu überwachen, inwieweit die Banken Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel treffen. 2019 sank die Gesamtzahl der dokumentierten Feststellungen im Vergleich zu den Vorjahren.[31] Die Mehrzahl der Feststellungen ergab sich aus Vor-Ort-Prüfungen, Überprüfungen interner Modelle und erlaubnisbezogenen Tätigkeiten (siehe Grafik 21).

Grafik 21

Aufsichtliche Feststellungen

Quelle: EZB.
Anmerkung: 34 Feststellungen von früheren JSTs sind nicht berücksichtigt.

SREP 2019

Beim jährlichen SREP prüfen die Aufseher die Risiken der Banken und legen anschließend zusätzlich zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapital institutsspezifische Kapitalanforderungen und ‑empfehlungen fest.

Im Rahmen des SREP 2019 veröffentlichte die EZB erstmals aggregierte Daten je Geschäftsmodell und Informationen zu den Säule-2-Anforderungen der einzelnen Banken.[32] Dieses Vorgehen entspricht dem Ziel, mehr Transparenz für Banken, Investoren und die Öffentlichkeit zu schaffen.

2019 blieben die SREP-Anforderungen und -Empfehlungen (mit Ausnahme der systemischen Puffer und der antizyklischen Kapitalpuffer) für CET1-Kapital mit 10,6 % unverändert gegenüber dem Vorjahr. Dies ist ein Beleg dafür, dass sich die aufsichtliche Einschätzung zum Eigenkapitalbedarf der Banken stabilisiert hat. Fast alle Banken verfügten über eine angemessene Eigenkapitalausstattung, die höher war als alle bestehenden Anforderungen (einschließlich der systemischen Puffer und antizyklischen Kapitalpuffer).

Neben den Eigenkapitalanforderungen und ‑empfehlungen sind infolge des SREP oft auch qualitative Maßnahmen erforderlich. Im Rahmen des SREP 2019 wurden 91 Banken qualitative Maßnahmen aufgegeben. Dies war lediglich eine leichte Steigerung gegenüber dem Vorjahr. Die Verteilung der qualitativen Maßnahmen zeigt, dass die aufsichtlichen Bedenken insbesondere die interne Governance betrafen: Fast ein Drittel der von den Banken geforderten Korrekturmaßnahmen bezogen sich auf ihre Governance. So verschlechterten sich die SREP-Ergebnisse für die interne Governance über alle Geschäftsmodelle hinweg. Damit setzte sich ein bereits in den Vorjahren beobachteter Trend fort.

Gleichzeitig kam es auch zu einer Verschlechterung der SREP-Ergebnisse für das operationelle Risiko. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die IT- und Cyberrisiken für eine Reihe von Banken zugenommen haben. Daher konzentriert sich die EZB-Bankenaufsicht auch im Jahr 2020 verstärkt auf diese Risiken, indem sie IT-bezogene Vor-Ort-Prüfungen durchführt. Darüber hinaus wird das harmonisierte Meldesystem der EZB für IT-Sicherheitsvorfälle bessere Einblicke in IT-Sicherheitsverletzungen ermöglichen – ein Bereich, an dem die Banken eindeutig arbeiten müssen.

1.3.2 Vor-Ort-Prüfungen

2019 wurden 151 Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt

Im Rahmen des aufsichtlichen Vor-Ort-Prüfungsprogramms wurden im Berichtsjahr insgesamt 151 Vor-Ort-Prüfungen absolviert (gegenüber 156 Prüfungen im Vorjahr). Diese Prüfungen wurden auf der Grundlage der Aufsichtsprioritäten für 2019 geplant (siehe Grafik 22). Das Vor-Ort-Prüfungsprogramm blieb flexibel, sodass es im Jahresverlauf regelmäßig aktualisiert werden konnte, um auf dringliche Situationen und unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren.

Grafik 22

Vor-Ort-Prüfungen 2018 und 2019: Aufschlüsselung nach Risikokategorien

Quelle: EZB.

Die Planung von Vor-Ort-Prüfungen ist Teil der laufenden Aufsicht. Obwohl das Vor-Ort-Prüfungsprogramm von den Aufsichtsprioritäten des SSM bestimmt wird, ist es auch auf die Besonderheiten jedes beaufsichtigten Instituts zugeschnitten. Die jeweilige Gestaltung erfolgt risikobasiert und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Vor-Ort-Prüfungen bauen auf der laufenden Aufsicht durch die JSTs auf. Sie stellen ein ergänzendes, tiefgreifendes und fokussiertes Aufsichtsinstrument dar, das auf einer engen Zusammenarbeit mit den JSTs basiert, zugleich jedoch auch eine zusätzliche, unabhängige Sichtweise ermöglicht.

Eine der Stärken der europäischen Bankenaufsicht besteht darin, Querschnittsanalysen und Benchmark-Vergleiche von Banken im gesamten Euroraum durchführen zu können. Um diese Stärke wirksam einzusetzen, wurde das Konzept der Prüfungskampagnen im Jahr 2019 weiter ausgeweitet. Bei einer Kampagne werden mehrere Vor-Ort-Prüfungen zusammengefasst, die sich mit der gleichen Thematik beschäftigen. Daraus ergibt sich ein gemeinsamer Rahmen, in dem die Prüfungsteams sich abstimmen, kontinuierlich zusammenarbeiten, gemeinsame Ziele festlegen und von Synergieeffekten profitieren können. Entsprechend den Aufsichtsprioritäten fand der Kampagnenansatz der Vor-Ort-Prüfungen im Berichtsjahr auf drei verschiedenen Gebieten Anwendung: a) Gewerbe- und Wohnimmobilienkredite, b) Leveraged Finance und vorsichtige Marktbewertung sowie c) Business Continuity im Zusammenhang mit IT-Risiken.

1.3.2.1 Die wichtigsten Feststellungen bei Vor-Ort-Prüfungen

Die folgende Analyse gibt einen Überblick über die gravierendsten Feststellungen aus den in den Jahren 2018 und 2019 durchgeführten 113 Vor-Ort-Prüfungen, deren Abschlussberichte zwischen dem vierten Quartal 2018 und dem dritten Quartal 2019 veröffentlicht wurden.

Kreditrisiko

Mehr als die Hälfte der Kreditrisikoprüfungen befasste sich mit der Aktiva-Qualität und beinhaltete eine Prüfung der Kreditakten. Dabei ergab sich ein zusätzlicher Risikovorsorgebedarf von mehr als 5 Mrd €. Zudem wurden bislang nicht notleidende Kredite in Höhe von etwa 4,4 Mrd € nun als notleidend eingestuft. Bei den restlichen Prüfungen lag der Schwerpunkt auf qualitativen Aspekten des Kreditrisikomanagementprozesses. Die wichtigsten Feststellungen betrafen im Einzelnen:

  • Unangemessene Klassifizierung von Schuldnern: Unzulänglichkeiten bei der Definition und/oder Identifikation von Ausfällen oder notleidenden Forderungen sowie Prozessschwächen bei der Identifikation von Forbearance-Maßnahmen und der Ermittlung von Frühwarnindikatoren
  • Unterschätzung der zu erwartenden Kreditausfälle: Überbewertung von Sicherheiten und zu hohe Gesundungsquoten, unangemessene Cashflow-Schätzungen und Mängel bei Bewertungsabschlägen für Sicherheiten und Parametern für die Risikovorsorge
  • Schwächen der Überwachungsprozesse: Unzulänglichkeiten bei der Wahrnehmung erster Anzeichen von Bonitätsverschlechterungen sowie ungeeignete Ratingsysteme
  • Schwächen im Kreditvergabeverfahren: unzureichende Schuldnerrisikobewertungen, ungeeignete Preissetzungsmechanismen sowie unangemessene Ausnahmegenehmigungsprozesse
Governance-Risiko

In den folgenden Bereichen wurden die schwerwiegendsten Mängel festgestellt:

  • Unternehmensstruktur und Organisation: schwach ausgeprägte institutsweite Risikokultur, unzureichende Personalressourcen, unzulängliche interne Kontrollrahmen und unvollständige Organisationsrichtlinien
  • Interne Kontrollfunktionen (einschließlich Compliance, Risikomanagement und interner Revision): schwerwiegende Mängel bei Status, Ressourcen und Tätigkeitsbereich sämtlicher interner Kontrollfunktionen
  • Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung: unvollständiges Berichtswesen zum Risikomanagement, Schwächen in der Datenarchitektur und IT-Infrastruktur
IT-Risiko

Besonders schwerwiegende Prüfungsfeststellungen in diesem Bereich betrafen mehrheitlich die folgenden Schwachstellen:

  • IT-Sicherheitsmanagement: unzulängliche Maßnahmen für eine rechtzeitige Erkennung und Korrektur von IT-Sicherheitsvorfällen sowie unsachgemäße Verwaltung von Zugriffsrechten für berechtigte Nutzerkonten
  • IT-Risikomanagement: unzureichende Einschätzung der Restrisiken
  • Management des IT-Betriebs: Fehlen umfassender und genauer Bestandsübersichten
Kapitalrisiko

Die wichtigsten Prüfungsfeststellungen zum regulatorischen Eigenkapital (Säule 1) hingen mit Mängeln bei der Zuweisung der korrekten Risikogewichte zusammen, die eine Unterschätzung der risikogewichteten Aktiva zur Folge hatten. Aufgrund falsch eingestufter Risikopositionen und falsch ermittelter Sicherheitenwerte betraf dies vor allem das Kreditrisiko. Weitere zentrale Schwachstellen wurden in Bezug auf das Fehlen geeigneter Kontrollrahmen für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen festgestellt.

Die gravierendsten Probleme, die bei den ICAAP-Prüfungen festgestellt wurden, bezogen sich auf Mängel bei der Risikoquantifizierung (insbesondere mit Blick auf das Kreditrisiko und das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch) und unausgereifte Stresstestrahmen (Versäumnis, allen wesentlichen Risiken mit hinreichend schweren und dennoch plausiblen Ereignissen Rechnung zu tragen) sowie auf wesentliche Mängel bei der Einbindung des ICAAP in den Steuerungsrahmen.

Marktrisiko

Die schwerwiegendsten Feststellungen betrafen die Messung und Steuerung von Bewertungsrisiken (Schwächen der Methodik für die Einordnung von Finanzinstrumenten in die Fair-Value-Hierarchie, ungeeignete Praxis zur Erfassung des Day-One-Profit, unvollständige Rahmenvorgaben für die Messung des Fair Value sowie gravierende Schwächen bei der Umsetzung der technischen Regulierungsstandards der EBA zur vorsichtigen Bewertung).

Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (IRRBB)

Die gravierendsten Prüfungsfeststellungen zum IRRBB bezogen sich vorwiegend auf die Messung und Steuerung von Risiken, d. h. auf ungeeignete Methoden zur Risikoquantifizierung, die Verwendung unangemessener Annahmen und Parameter, das Fehlen einer fundierten Begründung für die Modellierung von Einlagen mit unbestimmter Laufzeit, die fehlende regelmäßige Validierung von IRRBB-Modellen sowie Schwächen bei der Gruppensteuerung.

Liquiditätsrisiko

Die besonders schwerwiegenden Prüfungsfeststellungen in diesem Bereich betrafen die Risikomessung und -überwachung (Fehlklassifizierung von Einlagen, falsche Annahmen bei der Methodik zur Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote), die Einhaltung der Berichtspflichten (fehlende Prüfung und fehlerhafte Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote) sowie Stresstests (Stresstestszenarios lassen die institutsspezifischen Besonderheiten unberücksichtigt).

Geschäftsmodelle und Ertragskraft

Die gravierendsten Prüfungsfeststellungen bezogen sich hier auf die Analyse der Finanzprojektionen (zu optimistische Finanzprognosen und ‑szenarios) und die Rentabilitätsanalyse (unzureichende Analyse der wichtigsten Ertragstreiber und Geschäftszweige, mangelnde Berücksichtigung sämtlicher Kosten und Risiken in den Preissetzungstools).

Operationelles Risiko

Die schwerwiegendsten Prüfungsfeststellungen betrafen die Erkennung operationeller Risiken (unvollständige Abdeckung und Definition signifikanter operationeller Risiken) und die Messung dieser Risiken (Mängel bei der Datenerhebung zum operationellen Risiko, ungeeignete Risikovorsorge- und Korrekturmaßnahmen für den Umgang mit entsprechenden Risikovorfällen).

1.4 Indirekte Aufsicht über weniger bedeutende Institute

Bei der Beaufsichtigung der weniger bedeutenden Institute (LSIs) übernimmt die EZB gemäß der SSM-Verordnung[33] eine Überwachungsfunktion (Oversight). Die direkte Aufsicht über diese Institute obliegt den NCAs. Im Jahr 2019 wurden mehrere wichtige Meilensteine bei der Weiterentwicklung und Aufrechterhaltung des operativen Rahmens sowohl für die Beaufsichtigung der LSIs durch die NCAs als auch die indirekte Aufsicht der EZB über diese Institute erreicht.

1.4.1 Überwachung der Aufsicht über die LSIs

EZB erstellte 2019 Risikobericht über LSIs, der im Januar 2020 veröffentlicht wurde

Im Rahmen der im Jahr 2019 ausgeübten Überwachungstätigkeiten erstellte die EZB einen Risikobericht über weniger bedeutende Institute, der im Januar 2020 veröffentlicht wurde. In dem Bericht sind die Ergebnisse einer jährlichen Beurteilung der Verfassung des LSI-Sektors dargestellt, die in Zusammenarbeit mit den NCAs durchgeführt wurde. Neben einer umfassenden quantitativen Analyse des aktuellen Risikoprofils der LSIs enthält der Bericht auch eine stärker zukunftsorientierte Betrachtung der wichtigsten Risiken und Anfälligkeiten, denen die LSIs ausgesetzt sind.

Darüber hinaus setzte die EZB die Entwicklung verschiedener analytischer Werkzeuge fort, die den Aufsehern der LSIs in den NCAs zur Verfügung gestellt werden. Mit diesen Werkzeugen lassen sich aggregierte Risikoindikatoren für jede Rechtsordnung, die Teil der europäischen Bankenaufsicht ist, zusammen mit den entsprechenden systemweiten Referenzwerten anzeigen. Zudem lassen sich damit auch Ausreißer innerhalb eines Landes besser erkennen.

Zugleich verfeinerte die EZB ihr Frühwarnsystem für LSIs weiter, um bereits im Voraus jene LSIs identifizieren zu können, deren Finanzlage sich vermutlich verschlechtern wird. Es leistet so einen Beitrag zum ständigen Dialog mit den NCAs.

EZB konzentrierte sich weiterhin auf institutsbezogene Sicherungssysteme

Angesichts der Bedeutung hybrider[34] institutsbezogener Sicherungssysteme (institutional protection schemes – IPS) für den LSI-Sektor in einigen der europäischen Bankenaufsicht unterliegenden Ländern setzte die EZB die Überwachung dieser Systeme 2019 fort. Sie führte zudem eine eingehende Analyse (Deep Dive) eines IPS durch und unterstützte eine NCA bei deren Antrag auf Anerkennung eines IPS.

Die EZB arbeitete weiter aktiv mit den NCAs zusammen. Zu diesem Zweck fand über das gesamte Jahr hinweg eine Reihe von Besuchen und Treffen auf Fach- und Führungsebene statt. Mehrfach wurde ein Mitarbeiteraustausch zwischen der EZB und den NCAs organisiert. Dabei hielten sich Mitarbeiter der EZB für jeweils drei bis sechs Monate bei den NCAs auf und umgekehrt. Alle diese Initiativen tragen dazu bei, dass die Aufsicht durch die EZB besser funktioniert.

Schließlich veranstaltete die EZB verschiedene Workshops mit Bezug zur Aufsicht über LSIs, die eine Plattform für Gespräche mit LSIs und anderen relevanten Marktteilnehmern boten.

Förderung gemeinsamer hoher Qualitätsstandards für die Beaufsichtigung der LSIs im Rahmen der europäischen Bankenaufsicht

Die EZB setzte auch 2019 verschiedene Initiativen mit dem Ziel um, die einheitliche Anwendung hoher aufsichtlicher Qualitätsstandards bei der Beaufsichtigung der LSIs zu fördern.

2019 wurde SREP-Methodik für LSIs auf mit hoher Priorität zu behandelnde LSIs angewendet

Nach der Genehmigung der SREP-Methodik für LSIs[35] durch das Aufsichtsgremium der EZB im Januar 2018 arbeiteten die EZB und die NCAs gemeinsam an der gestaffelten Umsetzung der Methodik. Die SREP-Methodik für LSIs wurde 2019 auf LSIs mit hoher Prioritätseinstufung[36] angewendet und soll ab 2020 für alle LSIs gelten werden. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten und die NCAs bei der Einführung der Methodik zu unterstützen, bot die EZB beispielsweise eine Vielzahl von Schulungen für Mitarbeiter der NCAs an. Zugleich arbeitete sie an einer Verbesserung der Methodik, um neu auftretenden Risiken stärker Rechnung tragen zu können.

Neben dem umfassenden SREP für LSIs erzielte die EZB weitere Fortschritte bei der Förderung einer einheitlichen Aufsicht über IT- und Cyberrisiken der LSIs. In der von der EZB durchgeführten Querschnittsanalyse wurden den NCAs auch Best Practices aufgezeigt, um eine höchsten Qualitätsansprüchen genügende Aufsicht zu unterstützen.

EZB schloss Projekt zu nationalen Rechnungslegungsstandards ab

Darüber hinaus schloss die EZB ein wichtiges Projekt im Zusammenhang mit nationalen Rechnungslegungsstandards (nGAAP) ab. Dabei wurden auch eine Methodik zur Umwandlung von Teilen der nGAAP in IFRS und ein Instrument für die zuständigen Aufseher entwickelt. Dieses Instrument wird die internen Analysefähigkeiten verbessern und den Datenvergleich zwischen Banken erleichtern, die unterschiedliche Rechnungslegungsstandards verwenden.

Arbeiten an SSM-Strategie für die Aufsicht über FinTech-Institute 2019 fortgesetzt

Ein weiterer Schwerpunkt der Aufsicht besteht darin, eine SSM-Strategie für die Beaufsichtigung von FinTech-Instituten (sowohl für SIs als auch für LSIs) zu entwickeln. Nach Veröffentlichung des Leitfadens zur Beurteilung von Anträgen auf Zulassung als FinTech-Kreditinstitut im Jahr 2018 veranstaltete die EZB im Mai 2019 einen Branchendialog. Dabei ging es in erster Linie um die Verwendung von Bonitätseinstufungen (Kreditscorings) auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz und Big Data sowie die Nutzung von Cloud Computing und Robo Advisory Services. Im gleichen Jahr gestaltete die EZB auch ihren SSM-FinTech-Hub neu. Dabei handelt es sich um ein zentrales Verzeichnis zu dieser Thematik, das allen SSM-Aufsehern zur Verfügung steht. Zudem organisierte die EZB entsprechende Schulungen für die SSM-Aufsichtsbehörden.

Schließlich überprüfte die EZB 2019 die Umsetzung der Leitlinie (EU) 2017/697[37] über die Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen bei weniger bedeutenden Instituten durch die NCAs.

1.4.2 Weitere relevante Themen für die LSI-Aufsicht

Nach der Verabschiedung der überarbeiteten Eigenkapitalverordnung (CRR II)[38] und der überarbeiteten Eigenkapitalrichtlinie (CRD V)[39] befassten sich die EZB und die NCAs 2019 mit der Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Beaufsichtigung der LSIs. So bewertete die EZB insbesondere die Auswirkungen der neuen Einstufung von kleinen und nicht komplexen Instituten. Diese Arbeiten werden 2020 in enger Zusammenarbeit mit der EBA fortgesetzt.

Nach dem Inkrafttreten der Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen der EBA begann die EZB auch damit zu beurteilen, inwieweit die NCAs diese Leitlinien bei der Beaufsichtigung der LSIs bereits umsetzen. Diese Arbeiten werden 2020 fortgeführt und auch ein horizontales Benchmarking umfassen, bei dem die Strategien der LSIs im Hinblick auf den Umgang mit notleidenden Krediten stichprobenhaft analysiert werden.

EZB begann 2019 mit der Beurteilung der Kreditvergabestandards der LSIs

Im Jahr 2019 begann die EZB mit der Beurteilung der Kreditvergabekriterien der LSIs. Diese Beurteilung erfolgte auf der Grundlage einer Umfrage, die anschließend durch eine Erhebung statistischer Daten bei nationalen Zentralbanken und ausgewählten LSIs ergänzt wurde. Die dabei gesammelten Informationen werden die Grundlage für eine Querschnittsanalyse bilden und 2020 in eine Folgeuntersuchung einfließen.

Schließlich unterstützte die EZB weiterhin die Angleichung der Aufsichtsstandards für LSIs in den am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten, indem sie den NCAs standardisierte technische IT-Werkzeuge zur Verfügung stellte. Diese Werkzeuge basieren auf denjenigen, die die EZB und die nationalen Aufseher bei der Aufsicht über SIs verwenden. Sie sind jedoch an die Besonderheiten der LSIs und die Bedürfnisse der Aufseher der NCAs angepasst.

1.5 Makroprudenzielle Aufgaben der EZB

Im Einklang mit den ihr durch Artikel 5 der SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben beschäftigte sich die EZB zusammen mit den nationalen Behörden im Berichtsjahr weiterhin aktiv mit der makroprudenziellen Politik im Euro-Währungsgebiet. Innerhalb des in der Verordnung festgelegten makroprudenziellen Rahmens kann die EZB a) strengere Anforderungen für Kapitalpuffer vorschreiben als von den nationalen Behörden vorgesehen und b) strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken festlegen. Das Makroprudenzielle Forum bietet den Mitgliedern des EZB-Rats und des Aufsichtsgremiums eine Plattform, um die mikro- und die makroprudenzielle Sichtweise innerhalb des gesamten SSM zusammenzuführen. Die EZB war zudem an der Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) beteiligt, der für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der EU verantwortlich ist.

2019 gingen 105 makroprudenzielle Meldungen von nationalen Behörden ein

Im Berichtsjahr erhielt die EZB 105 Meldungen von nationalen Behörden zur makroprudenziellen Politik. Der Großteil dieser Meldungen bezog sich auf vierteljährliche Beschlüsse zur Festlegung antizyklischer Kapitalpuffer sowie auf Beschlüsse zur Identifizierung global systemrelevanter Institute (G‑SRIs) bzw. anderweitig systemrelevanter Institute (A‑SRIs) und deren Behandlung im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen. Die EZB prüfte zudem Meldungen zu anderen makroprudenziellen Maßnahmen, wie etwa den Systemrisikopuffern oder Maßnahmen nach Artikel 458 der Eigenkapitalverordnung (CRR)[40], sowie zur gegenseitigen Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ergriffenen makroprudenziellen Maßnahmen.

Auf Basis der Methodik des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht identifizierten die EZB und die nationalen Behörden acht G-SRIs im Euroraum[41], die 2021 zusätzliche Kapitalpuffer von 1,0 % bis 1,5 % vorhalten müssen. Weitere Meldungen der nationalen Behörden an die EZB betrafen die Kapitalpufferquoten von 109 A‑SRIs. Diese Quoten standen im Einklang mit der seit 2016 von der EZB angewandten Methodik zur Festlegung der Untergrenze des Kapitalpuffers für A‑SRIs. Die Überprüfung dieser Methodik ist mittlerweile abgeschlossen. Die überarbeitete Fassung wird in Ausgabe 10 des Macroprudential Bulletin der EZB veröffentlicht.

1.6 Ausblick – Risiken und Aufsichtsprioritäten im Jahr 2020

Die Ermittlung und Beurteilung der Risiken, denen sich die beaufsichtigten Institute ausgesetzt sehen, sind für eine erfolgreiche Bankenaufsicht von entscheidender Bedeutung. Sie dienen als Grundlage für die Aufsichtsprioritäten, die im Rahmen des regulären strategischen Planungsprozesses festgelegt werden. Im Oktober 2019 veröffentlichte die EZB-Bankenaufsicht in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden ihre aktualisierte Übersicht über die Risikokonstellation im SSM für die Jahre ab 2020.

Gestiegene Risiken im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Umfeld im Euroraum sowie zunehmende Bedenken über die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle der Banken

Die drei bedeutendsten Risikofaktoren, die sich im Zeitraum von 2020 bis 2022 auf den Bankensektor im Euro-Währungsgebiet auswirken dürften, sind a) Herausforderungen im wirtschaftlichen und politischen Bereich sowie auf dem Gebiet der Schuldentragfähigkeit im Euroraum, b) Fragen der Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle und c) Cyberkriminalität und IT-Schwachstellen. Zu den weiteren Risikofaktoren gehören das Umsetzungsrisiko im Zusammenhang mit den NPL-Strategien der Banken, die Lockerung der Kreditvergabestandards, Neubewertungen an den Finanzmärkten sowie Fehlverhalten, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (siehe Grafik 23).

Grafik 23

Risikokonstellation im SSM im Jahr 2020

Quellen: EZB und nationale Aufsichtsbehörden.
* Das Umsetzungsrisiko im Zusammenhang mit den NPL-Strategien der Banken gilt nur für Banken mit hohem NPL-Bestand.

** Durch den Klimawandel bedingte Risiken sind eher längerfristig relevant (d. h. über einen Zeithorizont von mehr als drei Jahren).

Im Vergleich zur Risikobeurteilung für das Jahr 2019 sind die mit dem wirtschaftlichen Umfeld im Euroraum zusammenhängenden Risiken gestiegen. Dies ist vor dem Hintergrund eines sich eintrübenden globalen Wachstumsausblicks zu sehen, der vor allem auf einen zunehmenden Handelsprotektionismus, Unsicherheiten rund um den Brexit und starke Bedenken bezüglich der Schuldentragfähigkeit in einigen Ländern zurückzuführen ist. Zusammen mit der anhaltenden Niedrigzinsphase, die sich voraussichtlich fortsetzen wird, verstärkt dies die Sorge über die schwache Ertragsentwicklung der Banken im Euroraum und die Tragfähigkeit ihrer Geschäftsmodelle. Eine intensivere Prüfung von Geldwäschefällen erhöht zudem das Verlustrisiko aufgrund eines Fehlverhaltens der Banken.

Um zu gewährleisten, dass die Banken diese zentralen Herausforderungen wirksam angehen, hat die EZB-Bankenaufsicht ihre Aufsichtsprioritäten auf den Prüfstand gestellt und anschließend zusammen mit der Übersicht über die SSM-Risikokonstellation veröffentlicht. In den Anfangsjahren der europäischen Bankenaufsicht lag der Fokus vor allem auf der Wiederherstellung gesunder Bankbilanzen. Seitdem hat sich der Schwerpunkt des aufsichtlichen Interesses jedoch allmählich verschoben und liegt mittlerweile auf der zukünftigen Widerstandsfähigkeit der Banken und der Tragfähigkeit ihrer Geschäftsmodelle. Die Aufsichtsprioritäten wurden daher um die folgenden übergeordneten Schwerpunktbereiche ergänzt: a) Weiterführung der Bilanzbereinigung, b) Stärkung der künftigen Widerstandsfähigkeit und c) Folgearbeit zu den Brexit-Vorbereitungen (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3

Aufsichtsprioritäten im Jahr 2020

Quelle: EZB.
* Geänderte Aktivität.

** Neue Aktivität/neuer Schwerpunkt im Jahr 2020.
1) Notleidende Kredite.
2) Auf internen Ratings basierend.
3) Bankinterne Prozesse zur Sicherstellung einer angemessenen Kapital- und Liquiditätsausstattung.

Wie in den Vorjahren ist ein dreistufiger Ansatz vorgesehen, um eine wirkungsvolle Umsetzung zu gewährleisten: a) die Planung der von der europäischen Bankenaufsicht im Jahr 2020 auszuübenden Tätigkeiten auf der Grundlage der Aufsichtsprioritäten, b) die Sicherstellung der Durchführung dieser Tätigkeiten und schließlich c) die Prüfung der Wirksamkeit der durchgeführten Aktivitäten, d. h., inwieweit die in den Aufsichtsprioritäten vorgesehenen Ziele tatsächlich erreicht wurden.

Kasten 3
Green Finance

Es hat sich gezeigt, dass sich klima- und umweltbedingte Risiken und der Wandel hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft auf das Finanzsystem auswirken werden und somit Finanzrisiken für die Banken im Euroraum bergen könnten.[42] In der Übersicht über die Risikokonstellation im SSM für 2020 wurden dementsprechend im zweiten Jahr in Folge klima- und umweltbedingte Risiken auf längere Sicht als einer der zentralen Risikofaktoren für die Banken im Eurogebiet aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund führte die EZB im Jahr 2019 zwei Umfragen bei insgesamt rund 30 SIs (auf die etwa 44 % der Gesamtaktiva des Bankensektors im Euroraum entfallen) und einigen LSIs durch, um sich ein besseres Bild davon zu machen, inwieweit die Banken klima- und umweltbedingte Risiken bereits in ihre Geschäftsstrategie, ihr Risikomanagement und ihren Governance-Rahmen einbezogen haben.

Im Allgemeinen setzen sich die Institute mit dem Thema des Klimawandels auseinander. Wie intensiv dies geschieht, hängt von Größe, Geschäftsmodell, Komplexität und Standort der Bank ab. Besonders deutlich wird dies bei einer Betrachtung aus „unternehmerischer” Perspektive. Aus dieser Sicht liegt der Schwerpunkt vor allem darauf, den Beitrag der Bank zu Nachhaltigkeitszielen darzustellen und die Geschäftsmöglichkeiten zu prüfen, die sich aus der steigenden Nachfrage nach grünen Finanzprodukten ergeben.

Grafik

Risikomanagementansätze der Banken mit Blick auf klima- und umweltbedingte Risiken

(Aufzählung der Risikomanagementansätze; Anzahl der Banken)

Quelle: EZB-Berechnungen auf Basis einer freiwilligen Umfrage von EZB/EBA zu den Marktpraktiken, die sich an 24 SIs richtete.

Die meisten der befragten Banken gaben an, dass es sich bei den potenziell wesentlichen Risiken entweder um physische Risiken oder um Übergangsrisiken handle. Sie führten jedoch auch an, dass es Verbesserungspotenzial bei der Berücksichtigung klima- und umweltbedingter Risiken in ihren Risikomanagementrahmen gebe (z. B. Einbeziehung im Rahmen für die Risikobereitschaft oder in den bankinternen Prozessen zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (ICAAP)) (siehe Grafik). Bei der Berücksichtigung von Klima- und Umweltfaktoren stehen die Banken allerdings vor gewissen methodischen Herausforderungen. Korrekte Daten und entsprechende Indikatoren sind kaum verfügbar, da Kreditnehmer Daten nur teilweise offenlegen und diese nicht homogen sind. Darüber hinaus erweist es sich als schwierig, belastbare Annahmen darüber zu formulieren, wie und wann klima- und umweltbedingte Risiken eintreten könnten. Grund hierfür ist die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Umsetzung politischer Vorhaben, den Auswirkungen des potenziellen technischen Fortschritts und Veränderungen der Marktstimmung. Zurzeit sind die öffentlich verfügbaren Daten zu klima- und umweltbedingten Risiken begrenzt und häufig nicht allzu transparent, was Definitionen und Taxonomie anbetrifft. Dadurch sind diese Daten nur schwer vergleichbar. Zudem sind die veröffentlichten Daten überwiegend vergangenheitsbezogen, sodass eine in die Zukunft gerichtete, langfristige Perspektive fehlt, die für klima- und umweltbedingte Risiken besonders relevant ist.

Die EZB vertritt daher die Ansicht, dass die Banken rechtzeitig einen strategischen Ansatz für den Umgang mit klima- und umweltbedingten Risiken entwickeln sollten. Außerdem sollten sie sich verstärkt darum bemühen, aussagekräftige Informationen über diese Risiken offenzulegen. Die EBA veröffentlichte diesbezüglich im Dezember 2019 den Aktionsplan für nachhaltige Finanzen (Action plan on sustainable finance). Dieser Aktionsplan enthält einige zentrale politische Botschaften und Erwartungen an die Banken; so sollen sie bereits jetzt damit beginnen, ökologische, soziale und Governance-Faktoren in ihre Strategien, Risikomanagementrahmen, Veröffentlichungen und Szenarioanalysen einzubeziehen.[43] Tatsächlich ist zu beobachten, dass sich Banken zunehmend an gemeinsamen Brancheninitiativen beteiligen, um ihre Methoden zur Messung solcher Risiken zu verbessern und einen Beitrag zu einer umfassenderen und besser vergleichbaren Offenlegung der Daten zu leisten.

Für die Zukunft plant die EZB, den Dialog mit dem Bankensektor weiter zu vertiefen, um sicherzustellen, dass klima- und umweltbedingten Risiken im derzeitigen Regulierungsrahmen angemessen Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck wird die EZB ihre aufsichtlichen Erwartungen darüber formulieren, wie die Banken klima- und umweltbedingte Risiken in ihren Unternehmensstrategien sowie Governance- und Risikomanagementrahmen berücksichtigen sollten und wie sie ihre Offenlegung im Sinne einer höheren Transparenz verbessern können. Diese Erwartungen wird die EZB den Banken mitteilen. Die EZB-Bankenaufsicht wird zudem die Zusammenarbeit mit den NCAs, Finanzmarktregulierungsbehörden (z. B. der EBA und dem Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht) sowie anderen Zentralbanken und Aufsichtsbehörden fortsetzen (insbesondere über das Network for Greening the Financial System), um ihren aufsichtlichen Ansatz für klima- und umweltbedingte Risiken weiterzuentwickeln.

2 Erlaubnisverfahren, Zwangsmaßnahmen und Sanktionsverfahren

2.1 Erlaubnisverfahren

2.1.1 Entwicklung der Anzahl beaufsichtigter Unternehmen

In Übereinstimmung mit der SSM-Rahmenverordnung[44] wird jährlich eine Bewertung vorgenommen, ob eine Bank oder Bankengruppe eines der Signifikanzkriterien[45] erfüllt. Diese Bewertung wurde im Oktober 2019 abgeschlossen. Ergänzt wurde sie durch Ad-hoc-Signifikanzbewertungen, die aufgrund von Veränderungen der Konzernstrukturen oder sonstiger Entwicklungen in den Bankengruppen durchgeführt wurden. Insgesamt wurden sieben Banken im Jahresverlauf 2019 bzw. mit Beginn des Jahres 2020 als bedeutend eingestuft und neun von der Liste der bedeutenden Institute gestrichen. Zum 1. November 2019 galten somit 117 Institute[46] als bedeutend, während es nach der vorausgegangenen jährlichen Signifikanzbewertung zum 14. Dezember 2018 noch 119 Institute waren (siehe Tabelle 1). Änderungen an der Liste der bedeutenden und der weniger bedeutenden Institute resultierten aus neuen Gruppenstrukturen, dem Entzug einer Zulassung, der Verlagerung von Geschäftstätigkeiten aufgrund des Brexit, regulatorischen Veränderungen und sonstigen Entwicklungen. Die Zahl der bedeutenden Institute hat sich zwar verringert, doch durch die Konsolidierung von Bankengruppen und die Verlegung von Geschäftstätigkeiten aus dem Vereinigten Königreich in den Euroraum nehmen Größe und Komplexität dieser Institute allgemein zu.

Im Jahr 2019 wurde die Liste der direkt von der EZB beaufsichtigten Unternehmen um sieben Banken ergänzt:

  • Infolge der jährlichen Signifikanzbewertung wurde die Akcinė bendrovė Šiaulių bankas als bedeutend eingestuft, da sie mittlerweile das drittgrößte Kreditinstitut in Litauen ist. Sie unterliegt seit dem 1. Januar 2020 der direkten Aufsicht der EZB.
  • Vier Banken wurden 2019 unter die direkte Aufsicht der EZB gestellt, weil im Zuge des Brexit eine deutliche Zunahme ihrer Geschäftstätigkeit im Euroraum erwartet wurde. Dabei handelt es sich um die UBS Europe SE, die J.P. Morgan AG, die Morgan Stanley Europe Holding SE und die Goldman Sachs Bank Europe SE.
  • Eine neue Bankengruppe unter der Führung der Cassa Centrale Banca – Credito Cooperativo Italiano S.p.A. wurde 2019 als bedeutend eingestuft, da der Gesamtwert ihrer Aktiva 30 Mrd € überstieg. Die Gruppe entstand im Zuge der Konsolidierung einiger Genossenschaftsbanken, nachdem in Italien ein Gesetz zur Reform dieses Sektors verabschiedet worden war.
  • Auf Ersuchen der lettischen Kommission für Finanz- und Kapitalmarktaufsicht (Finanšu un kapitāla tirgus komisija – FKTK) übernahm die EZB im April 2019 auch die Aufsicht über die AS PNB Banka. Diese wurde von der EZB im weiteren Verlauf als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ eingestuft.

Neun Banken wurden indessen von der Liste der direkt von der EZB beaufsichtigten Banken gestrichen:

  • Fünf dieser Institute wurden zu Zweigstellen bedeutender Institute und deshalb von der Liste genommen, werden aber als Teil ihrer Gruppe weiterhin von der EZB beaufsichtigt. Dabei handelt es sich um die Luminor Bank AB, die Luminor Bank AS sowie Zweigstellen der Barclays Bank plc in Deutschland, Frankreich und Italien.
  • Nachdem Förderinstitute aufgrund der geänderten Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) von der Aufsicht der EZB ausgenommen wurden, stellte die EZB die direkte Aufsicht über drei Banken ein: die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Landwirtschaftliche Rentenbank und die NRW.BANK.
  • Einem Institut, der ABLV Bank Luxembourg S.A., wurde die Zulassung entzogen.

Die Liste der beaufsichtigten Unternehmen wird im Laufe des Jahres kontinuierlich aktualisiert. Die aktuelle Fassung der Liste findet sich auf der Website der EZB-Bankenaufsicht.

Tabelle 1

Bedeutende und weniger bedeutende Bankengruppen bzw. Einzelinstitute unter der europäischen Bankenaufsicht nach der jährlichen Bewertung 2019

Quelle: EZB.
Anmerkung: Bilanzsumme der Institute, die in der Liste der beaufsichtigten Unternehmen von Dezember 2019 aufgeführt sind (Stichtag: 1. November 2019). Stichtag für die Bilanzsummen war der 31. Dezember 2018 (oder der aktuellste verfügbare Stichtag, der auch bei der jüngsten Signifikanzbewertung zugrunde gelegt wurde).

Comprehensive Assessments 2019

Im Juli 2019 schloss die EZB die umfassende Bewertung (Comprehensive Assessment) der Nordea Bank Abp ab, die infolge der Verlegung ihres Sitzes von Schweden nach Finnland seit 2018 direkt von der EZB beaufsichtigt wird. Im gleichen Monat wurden die Comprehensive Assessments von sechs bulgarischen Banken zum Abschluss gebracht, nachdem Bulgarien um eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Bulgarischen Nationalbank (Българска народна банка) ersucht hatte. Die bulgarischen Behörden befassen sich derzeit eingehend mit den Ergebnissen dieser Bewertung, damit die enge Zusammenarbeit im Jahr 2020 aufgenommen werden kann (siehe Abschnitt 4.1).

Im Mai 2019 reichte auch Kroatien ein Ersuchen um Aufnahme einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Hrvatska narodna banka ein (siehe Abschnitt 4.1). Im Einklang mit den etablierten Verfahren begann die EZB im September 2019 mit den Comprehensive Assessments von fünf kroatischen Banken. Diese Bewertungen sollen im zweiten Quartal 2020 abgeschlossen werden.

Zwei weitere Banken erweiterten im Zusammenhang mit dem Brexit ihre Präsenz in Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen. Für diese Institute wurden im September 2019 Comprehensive Assessments eingeleitet, die ebenfalls im zweiten Quartal 2020 zum Abschluss gebracht werden sollen.

2.1.2 Erlaubnisverfahren

Anzahl der Verfahren

Im Jahr 2019 meldeten die NCAs der EZB-Bankenaufsicht insgesamt 3 569 Erlaubnisverfahren[47] (siehe Tabelle 2). Davon betrafen 34 Meldungen Zulassungsanträge, 15 den Entzug der Zulassung, 36 das Erlöschen der Zulassung[48], 110 den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, 407 die Nutzung des Europäischen Passes und 2 967 die Eignungsprüfungen (individuelle Beurteilungen von Mitgliedern der Leitungs- und Aufsichtsorgane, Inhabern von Schlüsselfunktionen und Leitern von Niederlassungen in Drittländern)[49].

Tabelle 2

Der EZB gemeldete Erlaubnisverfahren

Anmerkung: Die Messgrößen, anhand deren die Zuverlässigkeit der Daten sichergestellt werden soll, wurden so gewählt, dass sie die tatsächliche Anzahl gemeldeter und bearbeiteter Verfahren vollständig abbilden, unbeschadet möglicher geringfügiger Ungenauigkeiten aufgrund vorübergehender arbeitsprozessbezogener Besonderheiten.

Im Jahr 2019 wurden 1 282 Erlaubnisbeschlüsse finalisiert[50].Bei 556 dieser Beschlüsse legte das Aufsichtsgremium dem EZB-Rat Beschlussentwürfe vor, die dieser billigte. In den übrigen 726 Fällen erfolgte die Zustimmung durch die zuständigen stellvertretenden Generaldirektoren im Einklang mit dem Rahmen für die Übertragung von Befugnissen[51]. Die 1 282 Erlaubnisbeschlüsse machten 54,41 % aller einzelnen Aufsichtsbeschlüsse der EZB aus.

Im Vergleich zu 2018 zeigten sich divergierende Entwicklungen bei den Erlaubnisverfahren: Die Anzahl der Eignungsprüfungen stieg deutlich an, während die Anzahl der gemeinsamen Verfahren entweder rückläufig war oder – wie bei den Verfahren bezüglich qualifizierter Beteiligungen und der Nutzung des Europäischen Passes – weitgehend stabil blieb.

Entwicklungen bei den gemeinsamen Verfahren

Die überwiegende Mehrheit der Zulassungsverfahren im Jahr 2019 betraf die Gründung neuer LSIs. Wie bereits in den vergangenen Jahren waren die zwei Hauptursachen für die Neubeantragung einer Bankzulassung der geplante Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und der zunehmende Einsatz digitaler Innovationen zur Erbringung von Dienstleistungen für Kunden in der EU (FinTech-Geschäftsmodelle).

Zulassungsverfahren von SIs wurden im Wesentlichen aufgrund von Änderungen in der Organisationsstruktur durchgeführt oder weil die Pläne der Banken zur Erweiterung ihrer Zulassungen um zusätzliche regulierte Tätigkeiten ein solches Verfahren erforderlich machten. Zwei Verfahren betrafen eine Erweiterung der Zulassung um Wertpapierdienstleistungen und eines die Erweiterung der Zulassung um die Emission gedeckter Schuldverschreibungen. In einem weiteren Verfahren ging es um eine größere Unternehmensumwandlung, in deren Rahmen Bankdienstleistungen in eine neu gegründete Einheit ausgelagert wurden.

Im Januar 2019 veröffentlichte die EZB die aus zwei Teilen bestehende, konsolidierte Fassung ihres Leitfadens zur Beurteilung von Zulassungsanträgen.

Verfahren zum Entzug von Zulassungen wurden in erster Linie bei Kreditinstituten eingeleitet, die ihre Geschäftstätigkeit aus freien Stücken beendeten oder eine Verschmelzung oder anderweitige Umstrukturierung durchliefen. Hiervon betroffen waren insbesondere SIs, die ihre Zulassung aufgaben. Sie machten rund die Hälfte aller Verfahren zum Entzug von Zulassungen aus. In einigen wenigen Fällen wurden Zulassungen jedoch auch entzogen, weil das jeweilige Institut die bankenaufsichtlichen Anforderungen nicht erfüllte oder die Geldwäschevorschriften nicht einhielt.

Gut die Hälfte aller Verfahren bezüglich qualifizierter Beteiligungen hatte SIs zum Gegenstand. Die Konsolidierungsmaßnahmen dieser Institute fanden im Berichtsjahr nur in geringem Umfang über Landesgrenzen hinweg statt. In absoluten Zahlen betrachtet betraf die Mehrzahl der Verfahren bezüglich qualifizierter Beteiligungen, die der EZB 2019 gemeldet wurden, interne Änderungen der Eigentümerstruktur von beaufsichtigten Instituten. Diese Umstrukturierungen dienten in erster Linie der Vereinfachung der Gruppenstruktur und/oder der Kostensenkung.

Eine geringe Zahl von Verfahren stand im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an SIs durch sonstige beaufsichtigte Institute oder Private-Equity-Investoren. Hier war jedoch kein eindeutiger Trend gegenüber 2018 zu erkennen. Fälle dieser Art sind häufig komplex und mit vielschichtigen Bewertungen einer Reihe von privaten und öffentlichen Interessenträgern verbunden. Zudem können sie Auswirkungen auf künftige Aufsichtsrichtlinien haben. Betrachtet man die Wesentlichkeit und die Tiefe der Analyse, so machen diese Fälle den Großteil der Arbeit in Verfahren zu SIs aus.

Auch 2019 erforderte der Brexit seitens der Aufsicht erhebliche Anstrengungen bei der Bewertung von Banken, die eine Verlagerung von Geschäftsaktivitäten aus dem Vereinigen Königreich in den Euroraum anstrebten. Die EZB wahrte eine hohe Aufsichtsintensität in Bezug auf diese Banken, insbesondere um die Gründung von Scheingesellschaften („empty shells“) zu verhindern. Zu diesem Zweck führte die EZB mit den Banken ausführliche Gespräche über deren Pläne in den Bereichen interne Governance, Personalausstattung und Organisation, Buchungsmodelle und Absicherungsstrategien sowie bankengruppeninterne Regelungen.

Bei den gemeinsamen Verfahren, vor allem bei Verfahren bezüglich qualifizierter Beteiligungen, zogen die Antragsteller vereinzelt ihre Meldung aus fallbezogenen Gründen zurück, nachdem sie die ersten Entwürfe eingereicht hatten. Zu diesen Gründen zählten beispielsweise im Zuge der ersten Prüfung geäußerte Zweifel oder Bedenken der Aufseher.

Entwicklungen bei Eignungsprüfungen

Im Berichtsjahr erhielt die EZB eine deutlich höhere Anzahl an Eignungsprüfungsanträgen als im Vorjahr. Grund hierfür war in erster Linie die Reform des italienischen Genossenschaftsbankensektors und die daraus resultierende Konsolidierung. Sie führte zur Bildung zweier großer genossenschaftlicher Bankengruppen. In der Folge wurden zudem über 200 kleine Kreditinstitute der direkten Aufsicht der EZB unterstellt. Für diese Banken wurden rund 1 000 Leitungsorganmitglieder ernannt bzw. wiederernannt, deren Eignung im Lauf des Jahres zu prüfen war.

Rund 75 % aller 2019 bei der EZB eingegangenen Eignungsprüfungsanträge betrafen Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion. Die übrigen 25 % bezogen sich auf Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Geschäftsführungsfunktion (rund 20 %), Inhaber von Schlüsselfunktionen (3 %) und Leiter von Niederlassungen in Drittländern (1 %).

Bei rund 40 % der geprüften Mitglieder von Leitungsorganen äußerte die EZB Bedenken bezüglich eines oder mehrerer der Eignungskriterien. Die EZB sah sich daher veranlasst, den SIs Bedingungen oder Verpflichtungen aufzuerlegen bzw. Empfehlungen an sie auszusprechen, um diesen Bedenken entgegenzuwirken. Die häufigsten Beanstandungen der EZB bezogen sich auf die Erfahrung und das zeitliche Engagement der Leitungsorganmitglieder.

Im Zuge der Eignungsprüfungen steht die EZB in Kontakt mit den jeweiligen NCAs und den Banken selbst. Hinsichtlich der Eignung eines Kandidaten geäußerte Zweifel oder Bedenken führen oftmals dazu, dass die Kandidaten oder das betreffende Institut beschließen, den Antrag zurückzuziehen und somit kein Ablehnungsbeschluss gefasst wird. Im Berichtsjahr kam es auf diese Weise in zwölf Verfahren zu einem Rückzug von Anträgen.

Im August 2019 veröffentlichte die EZB einen Bericht über den erklärten Zeitaufwand der nicht geschäftsführenden Leitungsorganmitglieder. Die dem Bericht zugrundeliegenden Vergleichsdaten ermöglichen einen Überblick über die Zeitkontingente, die nicht geschäftsführende Leitungsorganmitglieder für ihre Aufgaben aufwenden. Sie sollen den Banken und Aufsehern die Prüfung der Eignung nicht geschäftsführender Leitungsorganmitglieder erleichtern.

Auch 2019 setzte die EZB ihren intensiven Austausch mit den Banken fort, von denen sie die meisten Eignungsprüfungsanträge erhielt. Ziel war es, die Transparenz und Kommunikation in Bezug auf die Eignungsprüfungen weiter zu verbessern und die Banken bei der Einreichung vollständiger und korrekter Anträge zu unterstützen. Im Rahmen dieses kontinuierlichen Dialogs veranstaltete die EZB im Februar 2019 einen Runden Tisch, um mit Vertretern der Banken die Bedeutung dieser Prüfungen zu erörtern und zu unterstreichen, wie wichtig sie sind, um zu gewährleisten, dass die nicht geschäftsführenden Leitungsorganmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben höchsten Ansprüchen genügen. Der Runde Tisch stellte eine gute Gelegenheit zum Meinungsaustausch über die bewährten Verfahren im Bereich der Governance und die damit verbundenen gemeinsamen Herausforderungen dar. Noch ungelöst ist das Problem der euroraumweit uneinheitlichen Regelungen zu den Eignungsprüfungen.

In Zusammenarbeit mit den NCAs entwickelt die EZB derzeit auch ein Online-Portal, mit dessen Hilfe das Antragsverfahren für Eignungsprüfungen effizienter gestaltet werden soll. Im Rahmen von 2018 und 2019 durchgeführten Workshops konnten sich die Banken als Endnutzer aktiv in die Konzeptionsphase des Projekts einbringen. Weitere Einzelheiten finden sich in Kasten 2 zur Aufsichtstechnologie.

2.2 Meldung von Verstößen, Zwangsmaßnahmen und Sanktionen

2.2.1 Zwangsmaßnahmen und Sanktionen

Gemäß der SSM-Verordnung und der SSM-Rahmenverordnung richtet sich die Verteilung der Befugnisse zur Anordnung von Maßnahmen und Sanktionen zwischen der EZB und den NCAs nach der Art des mutmaßlichen Verstoßes, der verantwortlichen Person und dem erforderlichen Aufsichtshandeln (siehe EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2014). Im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen veröffentlicht die EZB die von ihr im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben verhängten Geldbußen auf der Website der EZB-Bankenaufsicht. Auch die auf Aufforderung der EZB von den NCAs auferlegten Geldbußen werden dort bekannt gegeben.

Einschließlich der elf Verfahren, die Ende 2018 anhängig waren, bearbeitete die EZB im Berichtsjahr insgesamt 34 Sanktionsverfahren (siehe Tabelle 3). Diese führten zu elf EZB-Beschlüssen.

Tabelle 3

Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen der EZB im Jahr 2019

Quelle: EZB.
Anmerkung: Einige EZB-Beschlüsse bezogen sich auf mehr als ein Verfahren. Im Berichtsjahr wurden zwölf Verfahren mit sechs EZB-Beschlüssen finalisiert, die zur Verhängung von Geldbußen führten. Weitere 13 Verfahren wurden mit fünf EZB-Beschlüssen abgeschlossen, in denen die zuständigen NCAs zur Einleitung von Verfahren aufgefordert wurden.

Von den 34 im Jahr 2019 bearbeiteten Sanktionsverfahren richteten sich 21 gegen zehn bedeutende Institute, die im Verdacht standen, gegen direkt anwendbare EU‑Rechtsvorschriften (einschließlich EZB-Beschlüssen und ‑Verordnungen) verstoßen zu haben.

EZB verhängte 2019 drei Geldbußen in Höhe von insgesamt 7,6 Mio € und veröffentlichte zudem drei Ende 2018 beschlossene Geldbußen

Die EZB erließ im Berichtsjahr drei Sanktionsbeschlüsse, mit denen sie drei Geldbußen in einer Gesamthöhe von 7,6 Mio € gegen drei beaufsichtigte Institute verhängte. Darüber hinaus wurden im Berichtsjahr drei Sanktionsbeschlüsse (in einer Höhe von insgesamt 0,6 Mio €) veröffentlicht, die Ende 2018 gegen ein beaufsichtigtes Institut gefasst worden waren. Die vorgenannten Geldbußen wurden aufgrund von Verstößen in den Bereichen Eigenmittel, Eigenkapitalanforderungen, Berichterstattung und Großkredite verhängt.

Nach Aufforderung der EZB zur Verfahrenseröffnung und erfolgter Prüfung der Fälle auf Vereinbarkeit mit nationalem Recht erteilten NCAs im Berichtsjahr eine Rüge und verhängten eine Geldbuße von 0,1 Mio €

Ein Verfahren wegen Verstößen gegen unmittelbar anwendbares EU-Recht wurde im Jahresverlauf 2019 in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionen in dem konkreten Fall eingestellt. Weitere acht Verfahren waren zum Jahresende noch anhängig.

Bei den übrigen 13 im Jahr 2019 bearbeiteten Sanktionsverfahren hatte die EZB keine direkten Sanktionsbefugnisse und konnte daher lediglich die NCAs zur Verfahrenseinleitung auffordern. In diesen Verfahren ging es um den Verdacht, dass SIs oder natürliche Personen gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD IV)[52], insbesondere der Bestimmungen zu Governance-Anforderungen, verstoßen haben. Auf der Grundlage dieser Verfahren erließ die EZB im Berichtsjahr fünf Beschlüsse, mit denen sie die NCAs aufforderte, Sanktionsverfahren innerhalb ihres nationalen Zuständigkeitsbereichs einzuleiten.

Nach vorausgegangenen Verfahrenseröffnungsanträgen der EZB und Prüfung der Vereinbarkeit mit nationalem Recht erteilten die betreffenden NCAs im Berichtsjahr eine Rüge und verhängten eine Geldbuße in Höhe von 0,1 Mio €.

Eine vollständige Aufschlüsselung der 2019 von der EZB bearbeiteten Zwangsmaßnahmen und Sanktionsverfahren nach Bereichen der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen findet sich in Grafik 24.

Grafik 24

Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen aufgeschlüsselt nach Bereichen der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen

Quelle: EZB.

2.2.2 Meldung von Verstößen

EZB erhielt 2019 insgesamt 133 Whistleblowing-Meldungen, 10 % mehr als 2018

Es obliegt der EZB, für die Einrichtung wirksamer Mechanismen zu sorgen, die es ermöglichen, Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften zu melden (allgemein als „Whistleblowing“ bezeichnet). Dementsprechend hat die EZB einen Meldemechanismus für Verstöße geschaffen. Er basiert auf einer über die Website der EZB-Bankenaufsicht zugänglichen strukturierten Webplattform.

Die EZB stellt sicher, dass über die Webplattform oder sonstige Kanäle (z. B. per E-Mail oder auf dem Postweg) eingehende Whistleblowing-Meldungen streng vertraulich behandelt werden. Sie berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Informationen.

Im Jahr 2019 gingen bei der EZB insgesamt 133 Meldungen über Verstöße ein und damit 10 % mehr als im Vorjahr. Davon bezogen sich 73 auf mutmaßliche Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften; 63 fielen in den Aufsichtsbereich der EZB und 10 in den Aufsichtsbereich der NCAs. Die übrigen Meldungen betrafen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen andere, nicht prudenzielle Anforderungen (z. B. Verbraucherschutz) und lagen somit nicht im Anwendungsbereich des Meldemechanismus.

Governance-Themen (72 %) und eine unzutreffende Berechnung der Eigenmittel- und Eigenkapitalanforderungen (19 %) zählten zu den am häufigsten gemeldeten mutmaßlichen Verstößen. Grafik 25 enthält eine vollständige Aufschlüsselung. Die Governance-Verstöße bezogen sich überwiegend auf das Risikomanagement und interne Kontrollen, Eignungsanforderungen sowie die Organisationsstruktur[53].

Grafik 25

Über den „Whistleblowing“-Mechanismus gemeldete mutmaßliche Verstöße

(in %)

Quelle: EZB.

Die über den „Whistleblowing“-Mechanismus gemeldeten Informationen wurden an die zuständigen JSTs weitergeleitet. Die Informationen wurden von der EZB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in angemessener Weise berücksichtigt (etwa durch Beurteilung ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil des beaufsichtigten Instituts) und nachverfolgt. Im Berichtsjahr wurden im Zusammenhang mit den eingegangenen Whistleblowing-Meldungen über Verstöße gegen einschlägiges EU-Recht im Wesentlichen folgende Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt:

  • Anhand der vorliegenden Dokumente wurde eine interne Überprüfung durchgeführt (79 % der Fälle).
  • Das beaufsichtigte Institut wurde zur Übermittlung von Dokumenten oder Erläuterungen aufgefordert (14 % der Fälle).
  • Es wurde eine interne Revision oder Vor-Ort-Prüfung beantragt (7 % der Fälle).

3 Beitrag des SSM zum Krisenmanagement

3.1 Krisenfälle im Jahr 2019

3.1.1 Der Fall AS PNB Banka

EZB-Bankenaufsicht stufte AS PNB Banka am 15. August 2019 als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ein

Gemäß dem EU-Rahmen für das Krisenmanagement kann die EZB nach Konsultation des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board – SRB) ein beaufsichtigtes Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend (failing or likely to fail – FOLTF) einstufen. Am 15. August 2019 nahm die EZB-Bankenaufsicht eine solche FOLTF-Einstufung nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe a und b der Verordnung zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM-Verordnung)[54] für ein bedeutendes Institut aus Lettland, die AS PNB Banka[55], vor. Insbesondere stellte die EZB bei einer Vor-Ort-Prüfung objektive Sachverhalte fest, welche die Einschätzung stützten, dass die Verbindlichkeiten der Bank deren Vermögenswerte überstiegen. Zudem verstieß die Bank in einer Art und Weise gegen die Erlaubnisanforderungen, dass ein Entzug der Zulassung durch die EZB gerechtfertigt war.

Entwicklung im Vorfeld der FOLTF-Einstufung

AS PNB Banka verletzte seit Dezember 2017 immer wieder Säule-2-Anforderungen

Seit dem 31. Dezember 2017 verletzte die AS PNB Banka immer wieder die für sie geltenden Säule-2-Anforderungen. Grund hierfür waren im Wesentlichen idiosynkratische Schwächen. Diese ergaben sich hauptsächlich aus a) einer großen Anzahl an notleidenden Vermögenswerten, die sich auf nur wenige Kreditnehmer konzentrierten, b) einem strukturell bedingten Rückgang der operativen Erträge, die in der Vergangenheit auf Gebühren für internationale Großbetragsüberweisungen und Kontoführungsgebühren für Bankkonten von Gebietsfremden beruhten, sowie c) hohen Verwaltungsaufwendungen aufgrund von Vergütungen der Mitglieder des Leitungsorgans und der Kosten für juristische Dienstleistungen.

Seit März 2016 verstieß AS PNB Banka zudem gegen zusätzliche Anforderungen

Darüber hinaus verstieß die AS PNB Banka gegen zusätzliche Anforderungen, und zwar seit März 2016 gegen die Obergrenze für Großkredite gemäß Artikel 395 der Eigenkapitalverordnung (CRR) und seit Februar 2018 gegen die in Section 43(1) des lettischen Kreditwesengesetzes festgelegte Obergrenze für die Kreditvergabe an verbundene Parteien in Höhe von 15 % der anrechenbaren Eigenmittel.

AS PNB Banka konnte die Anforderungen nicht wieder erfüllen, und ihre Kapitalposition verschlechterte sich gravierend

Trotz wiederholter Aufforderungen der zuständigen Behörden (einschließlich eines Beschlusses über Frühinterventionsmaßnahmen durch die EZB am 11. Juli 2019) war die AS PNB Banka nicht in der Lage, die genannten Anforderungen wieder zu erfüllen. Ferner stellte der Abschlussprüfer der AS PNB Banka in einem eingeschränkten Testat für den Jahresabschluss 2018 fest, dass zusätzliche außerplanmäßige Abschreibungen und Bewertungsanpassungen erforderlich seien. Die fehlenden Rückstellungen und der nicht bilanzierte Rückgang des Zeitwerts der Vermögenswerte, die der Abschlussprüfer beanstandete, waren wertmäßig insgesamt so hoch, dass sie bei entsprechender Berücksichtigung zu einem Verstoß der Bank gegen die Säule-1-Anforderungen geführt hätten. Auch in einer von der EZB durchgeführten Vor-Ort-Prüfung des Kreditrisikos bestätigten sich die gravierenden Eigenkapitalprobleme der AS PNB Banka. Diese Prüfung ergab, dass das Reinvermögen des Instituts zum 31. Dezember 2018 negativ war.

Aufsichtsgremium und EZB-Rat billigten daher die Einstufung der AS PNB Banka als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend

Die AS PNB Banka war nicht in der Lage nachzuweisen, dass sie ihr Eigenkapital innerhalb des im Beschluss zur Frühintervention festgelegten Zeitplans wieder aufstocken könnte. Angesichts dessen und infolge des Ergebnisses der Vor-Ort-Prüfung beschloss das Aufsichtsgremium, den FOLTF-Prozess in Gang zu setzen, und leitete am 14. August 2019 ein formelles Konsultationsverfahren beim SRB ein. Im Anschluss daran billigten das Aufsichtsgremium der EZB und der EZB-Rat die FOLTF-Bewertung für die AS PNB Banka. Am 15. August 2019 wurde die FOLTF-Bewertung, wie in Artikel 18 der SRM-Verordnung vorgesehen, an den SRB und die Europäische Kommission übermittelt. Ferner unterrichtete die EZB-Bankenaufsicht alle zuständigen Behörden gemäß Artikel 81 der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD)[56] und der CRD IV über ihre Entscheidung.

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem SRB

Die EZB-Bankenaufsicht unterrichtete den SRB unmittelbar, nachdem sie die direkte Aufsicht über die AS PNB Banka übernommen hatte. Die Kapitalausstattung der Bank wurde mit Vertretern des SRB in Krisenmanagementsitzungen bei der EZB eingehend erörtert. Der SRB war zudem als Beobachter zu den entsprechenden Sitzungen des Aufsichtsgremiums eingeladen. Darüber hinaus nahm eine EZB-Vertretung mit Beobachterstatus an allen Präsidiumssitzungen des SRB teil, die sich mit dem Fall befassten, so auch an der Sitzung, in der entschieden wurde, keine Abwicklungsmaßnahmen einzuleiten.

Maßnahmen im Anschluss an die FOLTF-Einstufung

Auf Antrag der FKTK entzog die EZB-Bankenaufsicht der AS PNB Banka im Februar 2020 die Zulassung

Am 15. August 2019 beschloss der SRB, im Fall der AS PNB Banka keine Abwicklungsmaßnahmen einzuleiten. Nach Auffassung des SRB waren zwar die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und b der SRM-Verordnung genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, jedoch nicht die in Buchstabe c aufgeführte Voraussetzung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses. Zugleich verhängte die lettische Kommission für Finanz- und Kapitalmarktaufsicht (FKTK) ein Moratorium gegen die AS PNB Banka, wodurch die Finanzgeschäfte des Instituts mit sofortiger Wirkung ausgesetzt wurden. Außerdem entschied die FKTK als benannte Behörde gemäß Richtlinie 2014/49/EU[57], dass über gedeckte Einlagen der AS PNB Banka nicht mehr verfügt werden könne. Am 22. August 2019 stellte die FKTK beim zuständigen Gericht einen Antrag[58] auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 12. September 2019 erklärte das Gericht die AS PNB Banka für insolvent und ernannte einen Insolvenzverwalter. Auf Antrag der FKTK entzog die EZB-Bankenaufsicht der AS PNB Banka im Februar 2020 die Zulassung; die FKTK wird das Insolvenzverfahren weiterhin überwachen.

Wichtige Erkenntnisse

Fall AS PNB Banka unterstreicht erneut die problematische Diskrepanz zwischen Auslösern für Abwicklung, Insolvenz/Liquidation und Entzug der Zulassung

Bereits im EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2018 wurde im Zusammenhang mit den Erkenntnissen zum Fall der ABLV Bank auf die erheblichen Unsicherheiten verwiesen, die sich aus der Diskrepanz zwischen den Auslösern für eine FOLTF-Einstufung gemäß der BRRD bzw. der SRM-Verordnung, den Auslösern für ein Liquidationsverfahren gemäß den nationalen Insolvenzvorschriften und den Auslösern für den Entzug der Zulassung gemäß der nationalen Gesetzgebung zur Umsetzung der CRD IV ergeben. Obwohl die AS PNB Banka als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wurde und der SRB feststellte, dass eine Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse lag, konnte das Insolvenzverfahren nicht unmittelbar im Anschluss eröffnet werden, da dies nach lettischem Recht nur durch eine Gerichtsentscheidung möglich ist. Aufgrund der Verzögerung waren weitere Schritte erforderlich: So schränkte beispielsweise die FKTK die Geschäftstätigkeit der Bank ein (Moratorium), um für den Fall vorzusorgen, dass das Insolvenzverfahren nicht umgehend eingeleitet werden würde.

Die EZB hatte den EU-Gesetzgeber bereits im Nachgang zum Verfahren zur ABLV Bank auf die Diskrepanz zwischen den Auslösern für die FOLTF-Einstufung und den Auslösern für eine Insolvenz/einen Entzug der Zulassung hingewiesen. Daher wurden die Mitgliedstaaten mittels einer neu in die BRRD II aufgenommenen Anforderung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein Institut, dessen Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse liegt, nach nationalem Recht geordnet liquidiert wird. Das Problem wird damit zwar bis zu einem gewissen Grad behoben, es handelt sich jedoch um eine sehr allgemeine Anforderung. Die Diskrepanz zwischen den Auslösern für eine FOLTF-Einstufung und für den Entzug der Zulassung wird damit nicht beseitigt. Deshalb kommt es darauf an, dass die BRRD II in allen EU-Mitgliedstaaten in vergleichbarer Weise umgesetzt wird, um gleiche Voraussetzungen innerhalb der Bankenunion zu gewährleisten. Dies könnte auch bedeuten, dass bestehende nationale Regelungen für die Einstellung des Bankgeschäfts und möglicherweise auch bestimmte Insolvenzregeln für Banken angepasst werden müssen. Zusammengenommen würden diese Maßnahmen zu einer Angleichung der Auslöser beitragen und eine angemessene Planung in Krisenfällen ermöglichen.

3.1.2 Kommunikation zur AS PNB Banka

Bei der Bewältigung von Krisen ist die Kommunikation ein entscheidendes Element. Demonstrieren die verantwortlichen Behörden, dass sie Schritte zur Bekämpfung einer Krise einleiten, kann dies Marktreaktionen abfedern und damit Ansteckungsrisiken verringern. Wenn eine Bank ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, ist eine wirksame Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit unverzichtbar. Daher enthielt die EZB-Pressemitteilung über die FOLTF-Einstufung der AS PNB Banka[59] nicht nur relevante Fakten über die ausfallende Bank; auch die Reaktion der Bankenaufsicht in Bezug auf die von den zuständigen Behörden festgestellten Mängel wurde klar erläutert.

Um eine eindeutige und umfassende Botschaft zu vermitteln, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich die verschiedenen Beteiligten untereinander abstimmen. Im Fall der AS PNB Banka arbeiteten EZB, SRB und FKTK bei der Kommunikation eng zusammen. So entschied der SRB am 15. August 2019 im Anschluss an die Bekanntgabe der FOLTF-Einstufung durch die EZB, dass eine Abwicklung der AS PNB Banka nicht im öffentlichen Interesse liege.[60] Kurz darauf folgten die abgestimmten Mitteilungen der EZB-Bankenaufsicht und der FKTK zur FOLTF-Bewertung der EZB und zu den entsprechenden Beschlüssen der FKTK, ein Moratorium anzuordnen und die Nichtverfügbarkeit von Einlagen festzustellen.[61]

3.1.3 Der Fall Banca Carige

Am 2. Januar 2019 bestellte die EZB drei vorläufige Verwalter und einen dreiköpfigen Überwachungsausschuss, um die Leitung der Banca Carige zu übernehmen und deren Verwaltungsrat abzulösen. Diese Entscheidung wurde getroffen, nachdem die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Bank zurückgetreten war.

Der Beschluss, die Bank unter vorübergehende Zwangsverwaltung zu stellen, war eine Frühinterventionsmaßnahme und zielte darauf ab, eine dauerhafte Erfüllung der bankenaufsichtlichen Anforderungen zu gewährleisten. Der Plan sah unter anderem vor, mit Blick auf einen möglichen Unternehmenszusammenschluss die Kapitalposition zu stärken und Maßnahmen zur Risikominderung umzusetzen. Die vorläufigen Verwalter wurden beauftragt, die Stabilität der Banca Carige sicherzustellen. Hierzu sollten sie die Situation des Instituts genau beobachten, der EZB kontinuierlich darüber Bericht erstatten und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass die Bank die Kapitalanforderungen wieder dauerhaft erfüllt.

Am 20. September 2019 stimmten die Aktionäre auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Banca Carige der geplanten Stärkung der Kapitalposition in Höhe von insgesamt 900 Mio € zu. Diese setzte sich zusammen aus der Begebung neuer Aktien (387 Mio €), der Umwandlung dem Ergänzungskapital zuzurechnender Anleihen in hartes Kernkapital (313 Mio €) und der Emission von Ergänzungskapitalanleihen (200 Mio €). Diese Stärkungsmaßnahme wurde unter Führung des italienischen Interbanken-Einlagensicherungsfonds (Fondo Interbancario per la tutela dei depositi – FITD) und des zugehörigen freiwilligen Interventionssystems (Schema volontario di intervento –SVI) sowie gemeinsam mit der Cassa Centrale Banca Credito Cooperativo Italiano durchgeführt. Letztere nahm als Minderheitsaktionärin mit der Option teil, in Zukunft Aktien der Banca Carige aus dem Bestand des FITD und des SVI zu erwerben.

Nach Durchführung der Kapitalerhöhung Ende Dezember 2019 bestellten die aktuellen Aktionäre die neuen Leitungsgremien der Banca Carige. Die vorübergehende Zwangsverwaltung wurde Ende Januar 2020 aufgehoben.

3.2 Zusammenarbeit mit dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss

Die EZB-Bankenaufsicht und der SRB setzten 2019 ihre enge Zusammenarbeit bei der Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen fort.

EZB-Bankenaufsicht konsultierte SRB zu Sanierungsplänen

In Übereinstimmung mit dem aufsichtsrechtlichen Regelwerk konsultierte die EZB-Bankenaufsicht den SRB zu 98 eingereichten Sanierungsplänen bedeutender Institute, für die sie die konsolidierte Aufsicht durchführt. Die Rückmeldungen des SRB wurden bei der anschließenden Beurteilung der Sanierungspläne berücksichtigt und flossen gegebenenfalls auch in die konkreten Feedback-Schreiben an die Banken ein.

SRB konsultierte EZB-Bankenaufsicht zu Abwicklungsplänen

Gleichermaßen konsultierte der SRB die EZB-Bankenaufsicht im Rahmen von fünf Konsultationspaketen (rund 30 Abwicklungspläne). Dabei ging es auch um die Festlegung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities – MREL) sowie die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit. Die EZB-Bankenaufsicht prüfte die möglichen Folgen unter der Annahme der Unternehmensfortführung und gab dem SRB Rückmeldung. Außerdem wurde die EZB-Bankenaufsicht zur Ermittlung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds konsultiert. Bei ihrer Einschätzung konzentrierte sie sich auf die möglichen Auswirkungen auf bedeutende Institute.

Die EZB-Bankenaufsicht und der SRB setzten 2019 ihre enge Zusammenarbeit auf allen Ebenen fort. Die Vorsitzende des SRB wurde als Beobachterin zu allen Sitzungen des Aufsichtsgremiums eingeladen, die einen thematischen Bezug zum Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des SRB hatten. Eine EZB-Vertretung nahm ebenfalls mit Beobachterstatus an den Präsidiums- und Plenarsitzungen des SRB teil.

Umsetzung des Bankenpakets führte zu intensiverem Austausch mit SRB

Durch die Umsetzung des Bankenpakets[62] ergab sich auf fachlicher Ebene ein besserer und intensiverer Austausch zwischen der EZB-Bankenaufsicht und dem SRB in Bezug auf Maßnahmen zum Krisenmanagement. Die enge Zusammenarbeit fand in den betreffenden Ausschüssen sowie zwischen den jeweiligen Querschnittsfunktionen der EZB-Bankenaufsicht und dem SRB statt.

Das Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der EZB und dem SRB (in der überarbeiteten Fassung von 2017/2018)[63] stärkte die tägliche Kooperation und den täglichen Informationsaustausch zwischen den gemeinsamen Aufsichtsteams und den internen Abwicklungsteams weiter.

3.3 Arbeiten im Rahmen der Sanierungsplanung

Sanierungspläne sollen Widerstandsfähigkeit der Banken in schweren finanziellen Stressphasen sicherstellen

Bei der Beurteilung von Sanierungsplänen möchte die EZB vor allem sicherstellen, dass Banken auf schwere finanzielle Stressphasen vorbereitet und in der Lage sind, ihre Existenzfähigkeit in solchen Phasen wiederherzustellen. Das heißt, dass die Pläne glaubhafte Sanierungsoptionen enthalten müssen, die effektiv und zügig umgesetzt werden können. Solide Sanierungspläne sind von entscheidender Bedeutung, damit der EU-Rahmen für das Krisenmanagement erfolgreich wirken kann.

Im Berichtsjahr führte die EZB einen Benchmark-Vergleich der Sanierungspläne von bedeutenden Instituten durch, der eine Reihe wichtiger Erkenntnisse brachte.

Für viele Banken ist eine glaubwürdige Einschätzung ihrer Gesamtsanierungskapazität schwierig

Erstens: Obwohl die Mindestanforderungen in Bezug auf die Steuerung des Krisenmanagements sowie die Auswahl und Kalibrierung von Sanierungsindikatoren als erfüllt angesehen werden können, müssen die Sanierungspläne der bedeutenden Institute weiter verbessert werden, damit sie in Krisenzeiten ein wirksames Instrument darstellen. Der Benchmark-Vergleich bestätigte insbesondere, dass viele Banken Schwierigkeiten haben, ihre Gesamtsanierungskapazität[64] glaubwürdig einzuschätzen.

Infolgedessen konzentrierte sich die EZB im Berichtsjahr unter anderem darauf, den Instituten zu vermitteln, wie sie die Berechnung und Meldung der Gesamtsanierungskapazität verbessern können. Im Juni 2019 organisierte sie einen Workshop mit mehr als 180 Teilnehmern aus 88 Banken. Dabei legte die EZB dar, wie eine glaubwürdige Gesamtsanierungskapazität auf Basis von Best Practices berechnet werden kann. Diese wurden auch im „Report on recovery plans“ der EZB vom Juli 2018 beschrieben. Hierfür ist zunächst eine vollständige Liste plausibler Optionen zu erstellen. Anschließend sind Beschränkungen zu berücksichtigen (z. B. gegenseitige Ausschließbarkeit, Interdependenzen von Optionen oder operative Einschränkungen beim gleichzeitigen Einsatz mehrerer Optionen). Im letzten Schritt ist bei der Schätzung der Gesamtsanierungskapazität die Reagibilität von Sanierungsoptionen auf unterschiedliche Szenarien zu bewerten.[65]

Ein Drittel der Banken nennt in Sanierungsplänen noch immer keine ausreichenden Liquiditätsoptionen

Eine zweite wichtige Erkenntnis der Benchmark-Analyse der EZB war, dass ein Drittel der Banken noch immer nicht über ausreichende Liquiditätsoptionen verfügt, die zügig (d. h. innerhalb von drei Monaten) umgesetzt werden könnten. Es sind weitere Arbeiten geplant, um die Gründe dafür zu verstehen und sicherzustellen, dass die Banken der Notwendigkeit Rechnung tragen, ausreichende Optionen für die kurzfristige Liquidität in ihren Sanierungsplänen vorzusehen.

2019 entwickelten mehr Banken Playbooks und führten Dry Runs durch

Eine positive Erkenntnis der Benchmark-Analyse der EZB war schließlich, dass 2019 mehr Banken Playbooks entwickelten und Dry Runs durchführten.[66] Diese Best Practices wurden im genannten Bericht der EZB als nützliche Instrumente hervorgehoben und empfohlen, da sie die Einsetzbarkeit der Sanierungspläne in Krisensituationen verbessern. Mittlerweile verfügen 40 % der bedeutenden Institute über Playbooks, und 27 % haben ihre ersten Dry Runs durchgeführt.

3.4 Krisenmanagement bei weniger bedeutenden Instituten

Die Bewältigung einer Krise bei einem weniger bedeutenden Institut (LSI) erfordert einen intensiven Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit zwischen der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde, die das LSI direkt beaufsichtigt, und der EZB, die im Rahmen ihrer Oversight-Funktion Überwachungsaufgaben wahrnimmt und für Beschlüsse in Bezug auf gemeinsame Verfahren zuständig ist. Eine intensivere Zusammenarbeit wird erforderlich, sobald der Fortbestand eines LSI ernsthaft gefährdet ist. In dieser Phase müssen sich EZB und NCA im Hinblick auf den Entzug der Zulassung, die Beurteilung eines Erwerbs oder einer Erhöhung qualifizierter Beteiligungen sowie die Erteilung neuer Zulassungen (beispielsweise für ein Brückeninstitut) abstimmen.

Im Jahr 2019 arbeitete die EZB in rund 15 Fällen, in denen sich die finanzielle Lage von LSIs verschlechterte, eng mit den NCAs zusammen. In zwei Fällen beschloss die EZB den Entzug der Zulassung, nachdem die zuständige NCA das Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft hatte.[67] Die Gründe für den Entzug der Zulassung sind in der Regel, dass ein Institut die bankenaufsichtlichen Anforderungen nicht erfüllt oder die Geldwäschevorschriften nicht einhält.

Diese enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Krisenmanagements soll die NCAs und die EZB bei ihren jeweiligen Aufgaben unterstützen und sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, wenn dringende Entscheidungen innerhalb kurzer Zeit getroffen werden müssen. Die ausgetauschten Daten und ergriffenen Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den von dem LSI ausgehenden Risiken. Dabei werden auch von der NCA bereits identifizierte Lösungen mit Beteiligung der Privatwirtschaft berücksichtigt. Im gesamten Jahresverlauf 2019 war die Zusammenarbeit zwischen den NCAs und der EZB von einem regelmäßigen und intensiven Informationsaustausch geprägt. Hierzu wurden unter anderem Gruppen zur Koordination des Krisenmanagements eingerichtet, die sich aus Mitarbeitern der EZB und der NCAs zusammensetzten und die effektive Kooperation und Koordination zwischen den Institutionen sicherstellen sollten. Durch die intensivere Zusammenarbeit wird gewährleistet, dass aufsichtliche Maßnahmen und Beschlüsse bei Bedarf zügig und koordiniert getroffen werden können.

Nicht tragfähige Geschäftsmodelle und eine geringe Ertragskraft, mangelhafte Governance-Systeme und ein unzulänglicher Rahmen für die Geldwäschebekämpfung waren 2019 die wichtigsten Gründe für eine Verschlechterung der finanziellen Lage von LSIs. In diesem Zusammenhang spiegelte die Verteilung der Krisenfälle über die verschiedenen Länder hinweg auch die Tatsache wider, dass bestimmte Regionen innerhalb des SSM von einer strukturell bedingten geringen Ertragskraft des Bankensektors stärker betroffen und einem erhöhten Geldwäscherisiko ausgesetzt sind.

Die große Unterschiedlichkeit nationaler Ansätze und Verfahren, die durch die intensivere Kooperation beim Krisenmanagement augenfällig wurde, unterstrich noch einmal die Notwendigkeit eines harmonisierten europäischen Ansatzes für in Schwierigkeiten geratene Banken. Trotz der Einrichtung europäischer Aufsichts- und Abwicklungsmechanismen werden die Reaktionen im Krisenfall nach wie vor großenteils vom nationalen Abwicklungs- und Insolvenzrecht bestimmt – und damit auch von sämtlichen zwischen den Ländern bestehenden Unterschieden.

4 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

4.1 Erweiterung der Bankenunion durch enge Zusammenarbeit

Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums können durch eine enge Zusammenarbeit an der Bankenunion teilnehmen

EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können die Vereinbarung einer engen Zusammenarbeit zwischen ihrer nationalen zuständigen Behörde und der EZB beantragen. Die Hauptvoraussetzungen hierfür sind in Artikel 7 der SSM-Verordnung festgelegt. Die Verfahrensaspekte sind in Beschluss EZB/2014/5 über die enge Zusammenarbeit[68] geregelt. Mit Aufnahme der engen Zusammenarbeit treten die NCAs der betreffenden Mitgliedstaaten dem SSM und die nationalen Abwicklungsbehörden dem SRM bei. Indem NCAs aus nicht dem Euroraum angehörenden Mitgliedstaaten dem SSM im Rahmen einer engen Zusammenarbeit beitreten, vergrößert sich die Bankenunion, und es wird eine stärker integrierte Bankenaufsicht geschaffen. Gleichzeitig wird damit die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts gefördert.

Gemäß SSM-Verordnung und Beschluss EZB/2014/5 muss ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, die EZB formell um die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit ersuchen.

Bulgarien und Kroatien haben die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit beantragt

Am 27. Mai 2019 wurde zum zweiten Mal ein solcher Antrag gestellt. Kroatien ersuchte die EZB formell, eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Bankenaufsicht mit der nationalen Zentralbank (Hrvatska narodna banka) einzugehen. Zuvor hatte Bulgarien am 18. Juli 2018 einen Antrag auf Aufnahme einer engen Zusammenarbeit zwischen der Bulgarischen Nationalbank (Българска народна банка) und der EZB gestellt.

Verfahren für die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit besteht aus einer rechtlichen Prüfung und einem Comprehensive Assessment

Das Verfahren für die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit umfasst im Wesentlichen zwei Bestandteile. Im Zuge des ersten Verfahrensbestandteils werden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften überprüft, welche die NCA verpflichten, ab dem Bestehen der engen Zusammenarbeit sämtliche von der EZB geforderten Maßnahmen in Bezug auf die beaufsichtigten Kreditinstitute zu ergreifen. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften wird ebenfalls geprüft. Der zweite Verfahrensbestandteil beinhaltet eine umfassende Bewertung (Comprehensive Assessment) ausgewählter Kreditinstitute[69], die ihren Sitz in dem die enge Zusammenarbeit beantragenden Mitgliedstaat haben. Das Comprehensive Assessment umfasst eine Prüfung der Aktiva-Qualität und einen Stresstest. Hierbei wird die Methodik der EZB zugrunde gelegt.[70] Ferner tritt die EZB mit der NCA des Antragstellers in einen technischen Dialog, um dieser einen reibungslosen Übergang zum SSM-Aufsichtsansatz zu ermöglichen.

Prüfung des Ersuchens Bulgariens um Aufnahme einer engen Zusammenarbeit

EZB befasste sich 2019 weiter mit dem Ersuchen Bulgariens um eine enge Zusammenarbeit

Im Jahr 2019 setzte die EZB die rechtliche Prüfung fort, die für eine künftige enge Zusammenarbeit mit der bulgarischen NCA erforderlich ist. Darüber hinaus wurden am 26. Juli 2019 die Ergebnisse des Comprehensive Assessment von sechs bulgarischen Kreditinstituten veröffentlicht. Die bulgarische Nationalbank hat diese Ergebnisse öffentlich gebilligt. Da zwei der sechs Banken die im Test verwendeten Schwellenwerte unterschritten, hat die bulgarische Nationalbank Folgemaßnahmen eingeleitet. Hierdurch sollen die festgestellten Mängel behoben werden, bevor die EZB einen Beschluss über die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit fasst.

Prüfung des Ersuchens Kroatiens um Aufnahme einer engen Zusammenarbeit

EZB begann mit der Prüfung des Ersuchens Kroatiens um eine enge Zusammenarbeit

In Bezug auf den Antrag Kroatiens verabschiedete die EZB am 8. Juli 2019 eine Stellungnahme[71] zu einem Gesetzentwurf der kroatischen Regierung. Dieser war erforderlich, um die Funktionsmechanismen für die enge Zusammenarbeit zu schaffen und die Verfügbarkeit sämtlicher Informationen zu gewährleisten, die von der EZB für die Durchführung des Comprehensive Assessment der kroatischen Kreditinstitute benötigt werden könnten. Am 7. August 2019 kündigte die EZB an, dass fünf in Kroatien ansässige Banken dem obligatorischen Comprehensive Assessment unterzogen würden.[72] Dieses begann im September 2019 und basiert auf den Daten zum 30. Juni 2019. Ähnlich wie im Fall Bulgariens dürfte die EZB das Comprehensive Assessment für Kroatien etwa innerhalb eines Jahres nach Antragstellung abschließen.

Im Berichtsjahr gingen keine weiteren formellen Anträge auf Aufnahme einer engen Zusammenarbeit ein. Jedoch fand auf fachlicher Ebene ein informeller Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten zur Klärung relevanter Aspekte der engen Zusammenarbeit statt.

4.2 Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene

Die Banken des Euroraums sind in mehr als 90 nichteuropäischen Ländern vertreten (siehe Abbildung 4). Daher arbeitet der SSM eng mit anderen Aufsichtsbehörden außerhalb und innerhalb der EU zusammen. Die EZB sieht es folglich als ihre Aufgabe an, diese Zusammenarbeit zu fördern, indem sie zur Arbeit von Aufsichtskollegien beiträgt oder Instrumente für eine Kooperation entwickelt, beispielsweise Vereinbarungen über die Zusammenarbeit (MoUs). Zu den Partnern, mit denen bislang MoUs verhandelt wurden, zählen unter anderem Aufsichtsbehörden aus EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums und aus Drittländern sowie nationale Marktaufsichtsbehörden.

Abbildung 4

Außerhalb der EU ansässige Zweigstellen und Tochtergesellschaften von Banken des Euroraums im Jahr 2019

Quelle: EZB.

Die Zusammenarbeit zwischen der Bankenaufsicht der EZB und anderen Bankenaufsichtsbehörden erfolgt üblicherweise über MoUs, eine Mitwirkung in Aufsichtskollegien oder einzelfallbezogene Vereinbarungen (siehe Abbildung 5).

Abbildung 5

Überblick über internationale und europäische Kooperationstätigkeiten der EZB

Quelle: EZB.

Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der EU

Die EZB arbeitet regelmäßig mit den NCAs von EU-Ländern außerhalb des Euroraums zusammen. Diese Kooperation erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der CRD IV über die gemeinsamen Entscheidungen, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der zuständigen Behörden in der EU.

Bislang hat die EZB-Bankenaufsicht mit 15 EU-Aufsichtsbehörden MoUs abgeschlossen, darunter auch nationale Marktaufsichtsbehörden. Darüber hinaus wurde ein multilaterales MoU unterzeichnet. Es regelt die praktischen Modalitäten des Informationsaustauschs mit 48 für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die Kredit- und Finanzinstitute innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigen (siehe Kasten 4). Somit hat die Bankenaufsicht der EZB insgesamt neun MoUs mit mehr als 60 EU-Behörden auf bilateraler bzw. multilateraler Ebene abgeschlossen.

In Anbetracht des geplanten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU hat die EZB zudem die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit der Prudential Regulation Authority und der Financial Conduct Authority festgelegt. Sie sollen gewährleisten, dass die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit den britischen Behörden im Bereich der Bankenaufsicht weiterhin reibungslos funktionieren.

Kasten 4
EZB und Geldwäschebekämpfung

Bei der Schaffung des SSM-Rahmenwerks wurde von den EU-Gesetzgebern entschieden, die Verantwortung für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in nationaler Hand zu belassen. Es obliegt also den nationalen Behörden zu überwachen, ob die Kreditinstitute die geltenden Verpflichtungen zur Geldwäschebekämpfung einhalten und wirksam umsetzen.

Dessen ungeachtet ist es wichtig, dass die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der SSM-Verordnung[73] die Aufsichtsergebnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigt. In der im April 2019 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Neufassung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) wird dies nochmals bestätigt. Erwägungsgrund 20 besagt, dass den mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Banken befassten Behörden gemeinsam mit den Behörden, die die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherstellen sollen, eine bedeutende Rolle bei der Ermittlung und Ahndung diesbezüglicher Mängel zukommt. Weiter heißt es: „Daher sollten diese zuständigen Behörden Angelegenheiten, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreffen, systematisch in ihre einschlägigen Aufsichtstätigkeiten einbeziehen [...]“.

Parallel zur Einführung der CRD V, in der die Rolle der Bankenaufsicht bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung präzisiert wird, gab es in den vergangenen zwei Jahren noch weitere wichtige Initiativen zur Stärkung des EU-weiten Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die fünfte Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche[74] trat am 9. Juli 2018 in Kraft und muss nun in nationales Recht umgesetzt werden. Im Dezember 2018 billigte der Rat für Wirtschaft und Finanzen einen ehrgeizigen Aktionsplan zur Geldwäschebekämpfung. Er soll von den drei Europäischen Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit der EZB und den für die Bankenaufsicht sowie die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen nationalen Behörden umgesetzt werden. Ziel dieser Initiativen ist es, die Zusammenarbeit zwischen den mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befassten Behörden und den Behörden, die für die Bankenaufsicht zuständig sind, zu verbessern und die aufsichtliche Konvergenz zu stärken. Dies geschieht unter anderem durch die Festlegung einheitlicher Vorgaben darüber, wie Aspekte der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Aufsichtsprozess zu berücksichtigen sind.

Mit der fünften Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche wurden zwei wichtige neue Komponenten in Bezug auf die Rolle der EZB bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt. Erstens ist es der EZB nun aufgrund einer Änderung des Artikels 56 der CRD IV gestattet, vertrauliche Informationen mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden auszutauschen. Zweitens wurde die EZB zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet, welche die praktischen Modalitäten des Informationsaustauschs mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen nationalen Behörden regelt, die Kredit- und Finanzinstitute innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigen. Seit Unterzeichnung der Vereinbarung im Januar 2019 führt die EZB den Informationsaustausch in diesem Rahmen durch.

Der verbesserte Informationsaustausch zwischen der EZB und den in der EU für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden dürfte positive Auswirkungen auf Unionsebene haben, und zwar sowohl in der Aufsicht zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als auch in der prudenziellen Aufsicht. Der von der EZB gewählte Ansatz sieht vor, dass bestimmte aufsichtliche Datensätze, die routinemäßig zur Durchführung der prudenziellen Aufsicht erstellt werden, regelmäßig an die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in der EU weitergegeben werden. Beispielsweise werden bei Vor-Ort-Prüfungen gesammelte Daten anlassbezogen übermittelt, wenn die entsprechenden Prüfungsfeststellungen als relevant für die Behörde erachtet werden, die im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das beaufsichtigte Unternehmen zuständig ist. Im Gegenzug leiten die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden der EU-Staaten Informationen an die EZB weiter, die sie als relevant und für die Erfüllung der in der SSM-Verordnung festgelegten Aufgaben notwendig erachten. Darüber hinaus hat die Bankenaufsicht der EZB ihre Tätigkeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Schaffung einer neuen Querschnittsfunktion zur Koordinierung der Geldwäschebekämpfung verstärkt. Diese besteht aus einem kleinen Team, das im Wesentlichen drei Aufgaben wahrnimmt:

  • Es fungiert als zentrale Schnittstelle in Bezug auf Angelegenheiten der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die bedeutende Institute betreffen, und unterstützt den Informationsaustausch mit den für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden (dies umfasst auch die Unterzeichnung weiterer MoUs mit Aufsichtsbehörden außerhalb der EU).
  • Es arbeitet gemeinsam mit den NCAs am Aufbau eines Geldwäschebekämpfungsnetzwerks der Aufsichtsbehörden, dessen Ziel darin besteht, einen einheitlichen systemweiten Ansatz zur besseren Berücksichtigung der mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken in der prudenziellen Aufsicht zu entwickeln.
  • Es stellt internes Expertenwissen zu Themen der prudenziellen Aufsicht bereit, die mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen.

Auf dieser Grundlage organisiert die in der EZB-Bankenaufsicht neu eingerichtete Koordinierungsfunktion für die Geldwäschebekämpfung nun die Arbeiten innerhalb der europäischen Bankenaufsicht zur Verbesserung der methodischen Ansätze für Erlaubnisverfahren, laufende Aufsicht und Vor-Ort-Prüfungen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Aspekte der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Aufsichtsprozess einheitlich berücksichtigt werden. Die neue Funktion arbeitet mit der EZB-internen Task Force zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen, die alle relevanten EZB-Geschäftsbereiche miteinander vernetzt.

Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittländern

Die EZB ist bestrebt, durch eine produktive Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern die laufende grenzüberschreitende Aufsicht zu fördern. Bislang hat sie mit 13 Aufsichtsbehörden aus Drittländern MoUs unterzeichnet. Nach Möglichkeit nutzt die EZB-Bankenaufsicht weiterhin MoUs, die bereits vor dem Inkrafttreten des SSM zwischen NCAs des Euroraums und Aufsichtsbehörden aus Drittländern vereinbart wurden. Darüber hinaus schließt sie oftmals Kooperationsvereinbarungen auf Einzelfallbasis ab, wenn individuell angepasste Lösungen erforderlich sind.

Die EZB-Bankenaufsicht arbeitet eng mit dem Äquivalenznetzwerk der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA Network on Equivalence) zusammen, das die Gleichwertigkeit der Geheimhaltungsvorschriften von Aufsichtsbehörden aus Drittländern beurteilt. So soll die Einheitlichkeit auf EU-Ebene sichergestellt werden. MoUs für eine aufsichtliche Kooperation können nur dann geschlossen werden, wenn die erforderliche Gleichwertigkeit der Geheimhaltungspflichten gegeben ist.

Das Financial Sector Assessment Program des IWF

Der IWF führt im Rahmen seiner Finanzsektorüberprüfung (Financial Sector Assessment Program – FSAP) umfassende und eingehende Überprüfungen des Finanzsektors einzelner Länder durch. Die Überprüfungen bestehen aus a) der Identifizierung wesentlicher Anfälligkeiten und einer Bewertung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors, b) einer Bewertung des politischen Rahmens zur Wahrung der Finanzstabilität sowie des Aufsichtsrahmens und der Aufsichtspraxis und c) einer Beurteilung der Sicherheitsmechanismen des Finanzsystems sowie dessen Fähigkeit, Finanzkrisen zu begegnen und sie zu bewältigen.

Folgemaßnahmen der EZB-Bankenaufsicht zum FSAP für den Euroraum

Im FSAP 2018 für den Euroraum untersuchte der IWF die dort neu geschaffene Architektur für die Beaufsichtigung und Abwicklung von Banken. Im Nachgang zu diesem Programm erarbeitete die Bankenaufsicht der EZB einen Aktionsplan und griff darin die in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Empfehlungen des IWF auf. Sie ist weiterhin mit der Umsetzung der Empfehlungen befasst, die auf eine höhere Wirksamkeit der Aufsicht abzielen. Parallel dazu prüfen die EU-Gesetzgeber jene Empfehlungen, die eine Änderung des Unionsrechts erfordern.

Keine Überprüfung der europäischen Bankenaufsicht in nationalen FSAPs

Bei den nationalen FSAPs im Euroraum betrachtet der IWF das Bankensystem weiterhin aus einer ganzheitlichen Perspektive. Allerdings sollen Überschneidungen mit der euroraumweiten Finanzsektorüberprüfung vermieden werden. Entsprechend der Behandlung der Geldpolitik in den nationalen Artikel-IV-Berichten des IWF sollen die nationalen FSAPs keine Beurteilung der Wirksamkeit des SSM enthalten. Durch diesen allgemeinen Ansatz ist der IWF in der Lage, den Umfang der nationalen und der euroraumweiten Finanzsektorüberprüfungen an die neue europäische Bankenaufsichts- und ‑abwicklungsarchitektur anzupassen. So kann für alle involvierten Behörden auch weiterhin eine effektive und zielführende Überwachung und Beratung durch den IWF sichergestellt werden.

Im Berichtsjahr schloss der IWF die FSAPs für Frankreich und Malta ab. Die Finanzsektorüberprüfung für Italien wurde fortgesetzt, und für Österreich und für Lettland wurde sie auf den Weg gebracht. Die nationalen FSAPs befassen sich mit sämtlichen nicht bankgeschäftlichen Aspekten (z. B. mit Tätigkeiten von Versicherungen und Pensionseinrichtungen sowie mit dem Wertpapierbereich). Sie beinhalten außerdem eine ganzheitliche Bewertung bankgeschäftlicher Fragestellungen, besonders jener, die in die Zuständigkeit der die weniger bedeutenden Institute beaufsichtigenden nationalen Behörden fallen, sowie von Aspekten der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für mikro- sowie makroprudenzielle Fragestellungen wird die EZB in die Artikel-IV-Konsultationen des IWF zu einzelnen Mitgliedstaaten des Euroraums eingebunden.

4.3 Beitrag zur Entwicklung des europäischen und des internationalen regulatorischen Rahmens

4.3.1 Beitrag zur Arbeit des Finanzstabilitätsrats

Im Jahr 2019 leistete die EZB-Bankenaufsicht insbesondere in den Bereichen aufsichtliche und regulatorische Zusammenarbeit, Umsetzung von Standards sowie Abwicklung von Banken einen aktiven Beitrag zur Arbeit des Finanzstabilitätsrats (Financial Stability Board – FSB). Die Arbeit der EZB-Bankenaufsicht fand auch Eingang in eine Reihe wichtiger Ergebnisse, die der FSB während der G20-Präsidentschaft Japans erzielte. Hierzu zählten insbesondere die Umsetzung des Standards zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-Absorbing Capacity – TLAC), ein Fortschrittsbericht zum Thema Marktfragmentierung, der Abschluss der Auswirkungsanalyse zu Reformen im Bereich der Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie eine Beurteilung der Anfälligkeiten in Verbindung mit Leveraged Loans und Collateralised Loan Obligations. Die EZB-Bankenaufsicht nahm darüber hinaus auch an den Sitzungen der regionalen FSB-Beratungsgruppe für Europa teil.

Im Rahmen seiner drei Schwerpunktthemen befasst sich der FSB aktuell damit, die Umsetzung von globalen Reformen im Finanzsektor zu überwachen und deren Auswirkungen zu bewerten. Die EZB-Bankenaufsicht wird in einer Reihe von Bereichen weiterhin zum Arbeitsprogramm des FSB beitragen. Hierzu zählen unter anderem die Bewertung der Auswirkungen von Reformen zur Behebung der „too big to fail“-Problematik im Bankensektor, effektive Verfahren zum Umgang mit Cybervorfällen, aufsichtliche Fragen im Zusammenhang mit der Umstellung auf neue Benchmarks, Folgemaßnahmen gegen die Marktfragmentierung und Krisenmanagement.

4.3.2 Beitrag zum Baseler Prozess

Auch im Jahr 2019 war der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) damit befasst, die Auswirkungen der nach der Finanzkrise durchgeführten Reformen zu bewerten. Zudem wurde das Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung der Aufsichtsregelungen mit Basel III (Regulatory Consistency Assessment Programme – RCAP) fortgesetzt. Der BCBS bot Bankenregulierungs- und ‑aufsichtsbehörden aus zahlreichen Ländern wieder ein Forum für den Informationsaustausch. Die Bankenaufsicht der EZB beteiligte sich an Grundsatzdebatten, stellte ihr Fachwissen in den Arbeitsgruppen des BCBS zur Verfügung, arbeitete mit den Ausschussmitgliedern – sowohl aus EU-Staaten als auch anderen Ländern – zusammen und leistete ihren Beitrag zu wichtigen Wirkungsanalysen. Zu den Tätigkeiten der EZB zählten a) die Überarbeitungen des Marktrisikorahmenwerks, die vom Führungsgremium des BCBS (der Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsbehörden) verabschiedet wurden, b) die Veröffentlichung des Konsultationspapiers zu den Überarbeitungen des Rahmenwerks für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko) sowie c) die Überarbeitungen bezüglich der anzusetzenden Höchstverschuldungsquote für im Rahmen von Client Clearing abgerechnete Derivategeschäfte und der Offenlegungspflichten mit dem Ziel, einer Bilanzkosmetik der beaufsichtigten Unternehmen entgegenzuwirken.

EZB-Bankenaufsicht unterstützt die vollständige, zeitnahe und einheitliche Umsetzung des finalen Basel-III-Pakets

Während des gesamten Berichtsjahrs verfolgte der BCBS weiter sein Ziel, die vollständige, zeitnahe und einheitliche Umsetzung des Basel-III-Reformpakets sicherzustellen. Darüber hinaus setzte er sich ganz allgemein für die Stärkung der Bankenaufsicht ein. Diese Arbeit wird in den kommenden Jahren fortgeführt und von der Bankenaufsicht der EZB unterstützt.

Die EZB-Bankenaufsicht beteiligte sich außerdem an dem umfassenden Arbeitsprogramm des BCBS zur Evaluierung der seit der Krise verabschiedeten Regulierungsreformen. In diesem Programm werden die Wirksamkeit einzelner Standards sowie die Wechselwirkungen und die Kohärenz der Standards insgesamt beurteilt. Zudem erfolgt eine Bewertung des Risikos von Regulierungsarbitrage sowie der allgemeinen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der nach der Finanzkrise eingeleiteten Reformen.

Fünf Mitarbeiter der EZB-Bankenaufsicht verstärkten das Datenanalyseteam des BCBS und waren an der Erstellung von Berichten zu den Auswirkungen der Basel-III-Reformen beteiligt. Ein weiterer Mitarbeiter unterstützte das Team für die Bewertung der global systemrelevanten Banken (global systemically important banks – G-SIBs). Dieses Team berechnet die Score-Werte, auf denen die Einstufung als G-SIB basiert.

4.3.3 Beitrag zur Arbeit der EBA

Mitarbeiter der EZB-Bankenaufsicht in insgesamt 50 Ausschüssen und Arbeitsbereichen der EBA vertreten

Im Jahr 2019 setzte die Bankenaufsicht der EZB ihre enge Zusammenarbeit mit der EBA fort. Das gemeinsame Ziel der beiden Institutionen besteht darin, die Finanzstabilität zu stärken und eine einheitliche Aufsicht innerhalb des gesamten europäischen Bankensektors zu fördern.

Die EZB-Bankenaufsicht leistete auf allen Ebenen einen aktiven Beitrag zur Arbeit der EBA. So entsandte sie im Berichtsjahr Vertreter in insgesamt 50 Ausschüsse und Arbeitsgruppen der EBA. In fünf Ausschüssen hatte sie den Vorsitz oder gemeinsamen Vorsitz inne. Zudem ist die EZB-Bankenaufsicht als Mitglied ohne Stimmrecht im Rat der Aufseher der EBA vertreten.

Die gemeinsame Arbeit von EBA und EZB-Bankenaufsicht umfasste eine Reihe von Themen. Ein erheblicher Arbeitsanteil entfiel auf die Vorbereitung des EU-weiten Stresstests 2020. Die Mitarbeiter der EZB leisteten unter anderem Unterstützung bei der Entwicklung der Methodik und der Erstellung von Governance-Grundsätzen, Leitlinien und des Qualitätssicherungshandbuchs. Beispielsweise trug die EZB zur Antwort der EBA auf das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission bezüglich der Umsetzung des finalen Basel-III-Pakets bei. Darüber hinaus wirkte die EZB-Bankenaufsicht an folgenden EBA-Leitlinien mit: Leitlinien für die im Fall eines Konjunkturabschwungs angemessenen LGD-Schätzungen, Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung, Leitlinien für die Steuerung von IKT- und Sicherheitsrisiken und Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs.

Die EBA bedient sich des „comply or explain“-Verfahrens, um die aufsichtsrechtliche Harmonisierung in der EU zu fördern.[75] Im Rahmen dieses Verfahrens muss die EZB, die für die direkte Aufsicht über bedeutende Institute zuständig ist, der EBA mitteilen, ob sie neue Leitlinien und Empfehlungen einhält oder einzuhalten beabsichtigt. Im Berichtsjahr reichte die EZB-Bankenaufsicht Mitteilungen zu zehn Leitlinien und einer Empfehlung bei der EBA ein und dokumentierte dies auf ihrer Website.[76] Bislang enthielten alle Mitteilungen der EZB-Bankenaufsicht an die EBA die Information, dass die EZB die einschlägigen Leitlinien, die von der EBA und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlicht wurden, einhält bzw. einzuhalten gedenkt.

5 Organisatorischer Aufbau der Bankenaufsicht der EZB

5.1 Erfüllung der Rechenschaftspflicht

Bankenaufsicht der EZB auch 2019 in enger Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem EU-Rat

Im Einklang mit der SSM-Verordnung bildet der Jahresbericht eines der bedeutendsten Instrumente, mit dem die EZB-Bankenaufsicht ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union nachkommt. Die Verordnung sieht vor, dass die Aufsichtstätigkeit der EZB angemessenen Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht unterliegt. Als besonders wichtig erachtet es die EZB, den Rahmen für die Rechenschaftspflicht zu wahren und vollständig umzusetzen. Dieser wird in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB sowie im Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Rat der EU und der EZB konkretisiert.

Finalisierung von Basel III, Geldwäschebekämpfung, Green Finance und Zukunft der Bankenunion als zentrale Themen der Gespräche mit dem Europäischen Parlament

Im Rahmen des Austauschs mit dem Europäischen Parlament im Berichtsjahr trat der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums vor den parlamentarischen Ausschuss für Wirtschaft und Währung, um a) den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2018 zu präsentieren (21. März), b) zwei ordentlichen öffentlichen Anhörungen beizuwohnen (4. September und 12. Dezember) und c) an drei Ad-hoc-Aussprachen (21. März, 4. September und 12. Dezember) teilzunehmen. Erörtert wurden dabei zentrale Themen wie die Finalisierung von Basel III, die Rolle der EZB bei der Geldwäschebekämpfung, der aufsichtliche Ansatz im Bereich Green Finance sowie die Zukunft der Bankenunion.

Im Einklang mit der SSM-Verordnung sowie der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB fand am 4. September eine Anhörung von Yves Mersch vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments statt. Die EZB hatte zuvor seine Ernennung zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums vorgeschlagen. Am 17. September billigte das Parlament in einer Plenarabstimmung den Vorschlag der EZB. Die Ernennung Merschs mit Wirkung zum 7. Oktober erfolgte mit einem Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union.

Im Lauf des Jahres 2019 veröffentlichte die EZB insgesamt 22 Antworten auf schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu bankenaufsichtlichen Angelegenheiten. Diese betrafen eine Vielzahl von Themen, darunter Stresstests, den Ansatz der EZB-Bankenaufsicht bei Fusionen sowie Fragen der Governance und des Verhaltens im Bankensektor.

Darüber hinaus übersandte die EZB dem Europäischen Parlament, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehen, Berichte über die Beratungen in den Sitzungen des Aufsichtsgremiums.

Im Zuge des Austauschs mit dem Rat der EU besuchte der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums zwei Sitzungen der Euro-Gruppe. Auf der ersten Sitzung am 5. April stellte der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2018 vor. In der zweiten Sitzung am 9. Oktober beteiligte er sich an einem Meinungsaustausch über die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB.

Die EZB-Bankenaufsicht erfüllte auch im Jahr 2019 ihre Berichtspflichten gegenüber den nationalen Parlamenten gemäß der SSM-Verordnung. In diesem Zusammenhang veröffentlichte sie fünf Antworten auf schriftliche Anfragen von Abgeordneten nationaler Parlamente.

Im Berichtsjahr leistete die EZB einen weiteren Beitrag zu der vom Europäischen Rechnungshof (EuRH) durchgeführten Prüfung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hinsichtlich der EU-weiten Stresstests. Der EuRH untersuchte die Umsetzung des Stresstestrahmens durch die EBA und erhielt in diesem Zusammenhang von der EZB Auskunft zu den Prozessen, mit denen die Qualität der Stresstests gesichert, die Stresswirkungen geschätzt und die Stresstestergebnisse an die EBA gemeldet werden.

EZB traf Folgemaßnahmen in Bezug auf die in den EuRH-Prüfberichten enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen und unterzeichnete ein MoU mit dem EuRH zum Informationsaustausch in der mikroprudenziellen Aufsicht

Darüber hinaus berichtete die EZB dem EuRH über die Maßnahmen, die sie ergriffen hatte, um Mängel zu beseitigen bzw. Empfehlungen umzusetzen, die im ersten Prüfbericht des EuRH zur Funktionsweise des SSM enthalten waren. Um ihre Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit noch umfassender zu erfüllen, traf die EZB Vorbereitungen für eine Umfrage unter allen bedeutenden Bankenverbänden und setzte damit eine Empfehlung des EuRH um. Die Umfrage soll in der ersten Jahreshälfte 2020 durchgeführt werden. Sie wird dazu beitragen, Problemfelder und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Die EZB arbeitete zudem weiter an der Umsetzung der Empfehlungen, die der EuRH auf dem Gebiet des Krisenmanagements für Banken an sie gerichtet hatte. Des Weiteren unterzeichnete die EZB-Bankenaufsicht ein gemeinsames Memorandum of Understanding mit dem EuRH (siehe Kasten 5), in dem praktische Regelungen zum Informationsaustausch im Bereich der mikroprudenziellen Aufsicht festgelegt wurden.

Kasten 5
Memorandum of Understanding zwischen der EZB und dem Europäischen Rechnungshof

Die EZB misst den Prüfungen des Europäischen Rechnungshofs hohe Bedeutung bei. Sie legt weiterhin großen Wert darauf, eng mit dem EuRH zusammenzuarbeiten und ihm alle für seine Arbeit notwendigen Informationen zu liefern. Als Zeichen des guten Willens beider Parteien und des gemeinsamen Ziels, bei den Prüfungen der EZB-Bankenaufsicht durch den EuRH konstruktiv zusammenzuarbeiten, unterzeichneten der EuRH und die EZB am 9. Oktober 2019 ein Memorandum of Understanding. Darin wurden praktische Regelungen zum Informationsaustausch zwischen den beiden Institutionen im Bereich der mikroprudenziellen Aufsicht festgelegt. Diese Regelungen ermöglichen es dem EuRH, auf Anfrage alle Dokumente und Informationen zu erhalten, die er für die Prüfung der EZB-Bankenaufsicht benötigt. Streng vertrauliche Dokumente werden vollständig geschützt, und der Zugang zu sensiblen bankspezifischen Informationen wird nur in einem kontrollierten Umfeld in den Räumlichkeiten der EZB gewährt.

Das MoU betont zwar die Unabhängigkeit von EZB und EuRH bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben, soll aber auch eine angemessene Transparenz und Rechenschaftslegung sicherstellen. Das MoU gilt ausschließlich für Prüfungen des EuRH zu den Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die SSM-Verordnung übertragen wurden. Es steht im Einklang mit dem Prüfungsmandat des Rechnungshofs, das sich aus dem Unionsrecht ergibt.

5.2 Transparenz und Kommunikation

Die Kommunikation ist ein wichtiges Instrument, um sowohl bei den beaufsichtigten Banken als auch bei einem großen Kreis von Interessenträgern im Bankensystem ein gutes Verständnis der Rolle der EZB-Bankenaufsicht zu erreichen. Daher leitet die EZB-Bankenaufsicht regelmäßig Informationen an die Öffentlichkeit weiter. Entsprechend nutzte sie auch 2019 eine Reihe von Kommunikationskanälen, um ihre Aktivitäten zu erläutern, darunter die Website der EZB-Bankenaufsicht sowie eine Reihe von sozialen Netzwerken. Die EZB-Bankenaufsicht legt großen Wert auf Transparenz ihrer Aufsichtstätigkeit. Hierzu informiert sie die Öffentlichkeit regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und wichtige aufsichtliche Konzepte. Der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende hielten im Berichtsjahr 25 Reden, und die EZB-Vertreter im Aufsichtsgremium sprachen 14 Mal. Insgesamt gaben sie den Medien 15 Interviews. Außerdem veröffentlichte die EZB-Bankenaufsicht 28 Pressemitteilungen sowie 9 Schreiben an die direkt beaufsichtigten Institute. Im Jahr 2019 wurden zudem weitere vier Ausgaben der digitalen Publikation „Supervision Newsletter“ veröffentlicht, die quartalsweise erscheint und mittlerweile über 6 300 Abonnenten zählt. Die EZB-Bankenaufsicht berichtete der Öffentlichkeit auch über die Ergebnisse ihrer Kerntätigkeiten. Hierunter fielen neben Sanktionsbeschlüssen beispielsweise die aggregierten Ergebnisse des SREP, des Liquiditätsstresstests sowie des Comprehensive Assessment von Nordea und sechs bulgarischen Banken. Auch im Berichtsjahr nutzte die EZB wieder die gesamte Palette an Social-Media-Kanälen, um die Öffentlichkeit über aktuelle Entwicklungen zu informieren und wesentliche Begriffe und Konzepte zu erläutern.

Bereits zum dritten Mal veranstaltete die EZB-Bankenaufsicht das Forum zur Bankenaufsicht, das auch im Livestream verfolgt werden konnte. An dem Forum nahmen 180 Vertreter von Banken, NCAs, EU-Institutionen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Think Tanks und Medienorganisationen teil. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wirkte an zwei Veranstaltungen der Reihe „ECB Youth Dialogue“ mit und unterstützte damit das Bestreben der EZB-Bankenaufsicht, jüngere Menschen zu erreichen. Die erste Veranstaltung fand bei der Banco de Portugal in Lissabon statt und wurde von 50 Nachwuchskräften der Finanzbranche besucht. An der zweiten Veranstaltung nahmen rund 350 derzeitige und ehemalige Studentinnen und Studenten der Universität La Sapienza in Rom teil. Des Weiteren führte die EZB-Bankenaufsicht ein öffentliches Konsultationsverfahren zum Aufsichtsgebührenrahmen[77] durch und legte nach dessen Abschluss ein Kommunikationspaket vor, in dem das Verfahren und die Ergebnisse erläutert wurden. Darüber hinaus beantwortete die EZB im Berichtsjahr über 1 500 Anfragen der Öffentlichkeit zum Thema Bankenaufsicht. Hierbei ging es um einzelne Banken, Zulassungen und FinTechs. Außerdem veranstaltete die EZB für mehr als 1 300 Teilnehmer 32 Vorträge, die sich speziell mit den aufsichtlichen Aufgaben der EZB befassten.

5.3 Beschlussfassung

5.3.1 Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses

Dem Aufsichtsgremium der EZB gehören neben dem Vorsitzenden (für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt) und dem stellvertretenden Vorsitzenden (aus den Mitgliedern des EZB-Direktoriums ausgewählt) vier Vertreter der EZB sowie Vertreter der NCAs an. Ist die NCA nicht die nationale Zentralbank, so kann neben dem Vertreter der NCA ein Vertreter der jeweiligen Zentralbank entsandt werden. In diesem Fall gelten die Vertreter für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens gemeinsam als ein Mitglied.

Der EZB-Rat schlug im April 2019 die Ernennung des EZB-Direktoriumsmitglieds Yves Mersch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums vor. Im September 2019 billigte das Plenum des Europäischen Parlaments einen Bericht mit der entsprechenden Empfehlung, nachdem Yves Mersch vom Wirtschafts- und Währungsausschuss angehört worden war. Die Bestätigung der Ernennung durch den Rat der Europäischen Union erfolgte im Oktober 2019.

Als Vertreter der EZB wurden im Berichtsjahr Edouard Fernandez-Bollo, Kerstin af Jochnick und Elizabeth McCaul in das Aufsichtsgremium berufen. Pentti Hakkarainen vertritt die EZB dort bereits seit 2016.

Aufsichtsgremium

Vordere Reihe (von links nach rechts): Gottfried Haber, Eric Cadilhac, Jekaterina Govina, Ana Paula Serra, Liga Kleinberga (in Vertretung für Kristīne Černaja-Mežmale), Andrea Enria, Yves Mersch, Catherine Galea, Anneli Tuominen, Margarita Delgado, Stelios Georgakis.
Mittlere Reihe (von links nach rechts): Denis Beau, Vladimír Dvořáček, Zoja Razmusa, Päivi Tissari, Maive Rute, Edouard Fernandez-Bollo, Alessandra Perrazzelli, Kerstin af Jochnick, Elizabeth McCaul, Irena Vodopivec Jean.
Hintere Reihe (von links nach rechts): Ed Sibley, Ilias Plaskovitis, Tom Dechaene, Felix Hufeld, Helmut Ettl, Pentti Hakkarainen, Kilvar Kessler, Claude Wampach, Joachim Wuermeling, Thijs van Woerden (in Vertretung für Frank Elderson), Oliver Bonello.

Das Aufsichtsgremium tagte im Berichtsjahr 18 Mal: Davon fanden 13 Sitzungen in Frankfurt am Main statt und eine auf Einladung der portugiesischen Zentralbank in Lissabon. Vier Sitzungen wurden als Telefonkonferenz abgehalten.

Der Lenkungsausschuss[78] des Aufsichtsgremiums tagte im Berichtsjahr sieben Mal. Die Sitzungen fanden alle in Frankfurt statt. Im April erfolgte die übliche Rotation der für eine Amtszeit von einem Jahr in den Lenkungsausschuss berufenen fünf NCA-Mitglieder.

Im Berichtsjahr erließ die EZB 2 356[79] Aufsichtsbeschlüsse[80], die sich an einzelne beaufsichtigte Institute richteten (siehe Abbildung 6). Davon wurden 961 Beschlüsse gemäß dem allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben durch Leiter von Arbeitseinheiten gefasst. Die restlichen 1 395 Beschlüsse wurden durch den EZB-Rat im Verfahren der impliziten Zustimmung auf Basis von Beschlussentwürfen des Aufsichtsgremiums gefasst. Die Aufsichtsbeschlüsse betrafen vor allem die Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (Eignungsprüfungen) (47,3 %), zum SREP (8,6 %) sowie zu internen Modellen (7,5 %), Eigenmitteln (7,0 %) und qualifizierten Beteiligungen (5,5 %).

Neben den bankspezifischen finalen Beschlussentwürfen, die dem EZB-Rat im Verfahren der impliziten Zustimmung zugeleitet wurden, hatte das Aufsichtsgremium auch über verschiedene Querschnittsthemen zu entscheiden, darunter vor allem die Anwendung gemeinsamer Methoden und Regelwerke in bestimmten Aufsichtsbereichen. Einige dieser Entscheidungen wurden im Auftrag des Aufsichtsgremiums von befristet eingesetzten Gremien ausgearbeitet, die sich aus leitenden Mitarbeitern von EZB und NCAs zusammensetzten. Sie führten Vorbereitungsarbeiten beispielsweise zur SREP-Methodik und zu Verfahrensvereinfachungen innerhalb des SSM durch.

Die meisten Beschlüsse des Aufsichtsgremiums ergingen im schriftlichen Verfahren.[81]

Im Berichtsjahr ersuchten 34 der 117 direkt von der EZB beaufsichtigten Bankengruppen darum, formale Beschlüsse der EZB in einer anderen EU-Amtssprache als Englisch zu erhalten (nach 35 im Vorjahr).

Abbildung 6

Beschlüsse des Aufsichtsgremiums im Jahr 2019

Anmerkung:
1) Diese schriftlichen Verfahren beziehen sich sowohl auf einzelne aufsichtliche Beschlüsse als auch auf sonstige Themen wie gemeinsame Methoden und Konsultationen des Aufsichtsgremiums. Ein schriftliches Verfahren kann mehrere aufsichtliche Beschlüsse enthalten.

2) Diese Zahl umfasst einzelne Aufsichtsbeschlüsse, die sich an die beaufsichtigten Institute oder ihre potenziellen Käufer richten, sowie Anweisungen an NCAs zu bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten. Ein Beschluss kann mehrere aufsichtliche Genehmigungen umfassen. Aufgrund der Anwendung des Delegierungsrahmens wurden nicht alle hierin enthaltenen aufsichtlichen Beschlüsse vom Aufsichtsgremium genehmigt und vom EZB-Rat verabschiedet. Daneben befand das Aufsichtsgremium über eine Reihe von Querschnittsthemen (z. B. gemeinsame Methoden) und institutionellen Fragen.
3) Die 1 114 Beschlüsse zu Eignungsprüfungen beziehen sich auf 2 967 Einzelverfahren (siehe Abschnitt 2.1.2).

5.3.2 Maßnahmen zur weiteren Vereinfachung des Beschlussfassungsverfahrens

Delegierungsrahmen wurde 2019 nochmals ausgeweitet

Eine der wichtigsten Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz im Beschlussfassungsverfahren war die Ausweitung des Delegierungsrahmens[82] auf zusätzliche Kategorien von routinemäßigen Aufsichtsbeschlüssen der EZB, die das Direktorium entsprechend dem Vorschlag der Gruppe zur Vereinfachung von SSM-Prozessen (SSM Simplification Group) vornahm. So umfasst der Delegierungsrahmen seit März 2019 auch Beschlüsse zu nach nationalem Recht gewährten Aufsichtsbefugnissen. Im August 2019 wurde der Delegierungsrahmen um Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf den Europäischen Pass, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten erweitert.

Zudem wurde der Informationsfluss zum Aufsichtsgremium vereinfacht, automatisiert und in puncto Qualität verbessert. Weiterentwickelte Nachverfolgungswerkzeuge trugen ebenfalls dazu bei, die Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums zu optimieren und zu vereinfachen.

5.3.3 Tätigkeit des administrativen Überprüfungsausschusses

Der administrative Überprüfungsausschuss[83] ist ein Gremium der EZB, dessen Mitglieder für sich genommen und in ihrer Gesamtheit von der EZB unabhängig sind. Seine Aufgabe ist es, vom EZB-Rat verabschiedete Beschlüsse zu aufsichtlichen Angelegenheiten zu überprüfen, sofern ein zulässiger Überprüfungsantrag vorliegt.[84]

Im Jahr 2019 erhielt der administrative Überprüfungsausschuss vier Neuanträge auf administrative Überprüfung von Aufsichtsbeschlüssen der EZB (siehe Tabelle 4). Der Ausschuss gab in diesem Zeitraum fünf Stellungnahmen ab, von denen sich eine auf einen Überprüfungsantrag aus dem Jahr 2018 bezog. In zwei Stellungnahmen kam der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Anträge nicht zulässig waren. In einer Stellungnahme schlug er vor, die ursprünglichen Beschlüsse der EZB aufzuheben und durch neue Beschlüsse zu ersetzen. Eine weitere Stellungnahme enthielt den Vorschlag, den ursprünglichen Beschluss durch einen geänderten zu ersetzen. In der fünften Stellungnahme sprach sich der Überprüfungsausschuss dafür aus, den Beschluss durch einen Beschluss gleichen Inhalts zu ersetzen. In zwei Fällen beraumte der Ausschuss während der Untersuchungsphase eine Anhörung an. Hierdurch erhielten sowohl der Antragsteller als auch die EZB nochmals die Gelegenheit, sich zu dem angefochtenen Beschluss zu äußern.

Tabelle 4

Anzahl der vom Überprüfungsausschuss durchgeführten Überprüfungen

Quelle: EZB.
* Eine Stellungnahme bezog sich auf zwei Beschlüsse der EZB.

Geprüfte Sachverhalte und relevante Themen

Der administrative Überprüfungsausschuss hatte im Berichtsjahr über verschiedene Arten von Aufsichtsbeschlüssen zu befinden. Die abgegebenen Stellungnahmen bezogen sich auf folgende Themen:

  • Möglichkeit der Anonymisierung eines EZB-Beschlusses zur Verhängung einer Verwaltungssanktion aufgrund von Verstößen gegen Anforderungen der Eigenkapitalverordnung (CRR). Die Veröffentlichung des entsprechenden EZB-Beschlusses wurde verschoben und erfolgt, sobald der EZB-Rat nach Prüfung der Stellungnahme des Überprüfungsausschusses einen endgültigen Beschluss erlassen hat.
  • Einstweilige Anordnungen verfahrenstechnischer Natur, die im Rahmen eines Verfahrens zum Entzug der Zulassung ergingen.
  • Auslegung der Gemeinsamen Leitlinien von EBA, ESMA und EIOPA zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor, insbesondere hinsichtlich der Integrität eines potenziellen Käufers.
  • Zulässigkeit eines Antrags auf Überprüfung einer von der EZB gemäß SRM-Verordnung getroffenen Entscheidung, ob ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend einzustufen ist.
  • Beurteilung der Erfüllung vorgegebener Verfahrensanforderungen, insbesondere des Rechts auf rechtliches Gehör, sowie der Einhaltung der Grenzen des Ermessensspielraums der EZB im Zusammenhang mit bestimmten Beschlüssen zu internen Modellen, die im Rahmen des TRIM-Projekts gefasst wurden, auch mit Blick auf den TRIM-Leitfaden.

5.4 Personalausstattung der EZB-Bankenaufsicht

Ab 2020 gilt die mittelfristige Stabilisierungsstrategie für die EZB‑Bankenaufsicht

Die Gesamtzahl der genehmigten Vollzeitäquivalente (VZÄ) in den fünf Kerngeschäftsbereichen der EZB-Bankenaufsicht lag 2019 bei 1 189 gegenüber 1 099 im Vorjahr.

Der EZB-Rat genehmigte im Berichtsjahr eine Anhebung des Personalbestands um 90 VZÄ für die Kerngeschäftsbereiche der Bankenaufsicht sowie um 18 VZÄ für die gemeinsamen Dienste, die SSM-bezogene Aufgaben erfüllen. Annähernd die Hälfte des zusätzlichen Personalbedarfs in den Kernbereichen steht im Zusammenhang mit dem Brexit. Der verbleibende Mehrbedarf im Berichtsjahr ergab sich vor allem daraus, dass bei der Durchführung von Stresstests auf interne Ressourcen zurückgegriffen wurde statt wie zuvor auf externe Beratungsunternehmen.

Ab 2020 gilt für die EZB-Bankenaufsicht das Prinzip der stabilen Haushaltsplanung. Hierbei wird ermittelt, welche Faktoren den künftigen Bedarf an internen und externen Ressourcen bestimmen und welche konkreten Bereiche Effizienzsteigerungspotenzial bieten. Das bedeutet, dass der Haushalt der EZB-Bankenaufsicht ab 2023 stabil bleiben wird; mit einem systematisch steigenden Ressourcenbedarf wird nicht gerechnet. Nicht berücksichtigt sind dabei die mögliche Nutzung interner Ressourcen statt externer Berater sowie künftige Tätigkeitsschwerpunkte in der europäischen Bankenaufsicht. Der gesamte zusätzliche Personalbedarf der EZB-Bankenaufsicht sowie der zugehörigen gemeinsamen Dienste für 2020 liegt bei 112,5 VZÄ.

Interne Umstrukturierung der EZB-Bankenaufsicht

Das Direktorium billigte mehrere organisatorische Veränderungen in der EZB-Bankenaufsicht, darunter die Schaffung einer neuen Abteilung (Abteilung XVI) sowie einer neuen Gruppe (section) in der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I. Hierdurch soll erreicht werden, dass sich die Organisationsstruktur enger an dem Modell orientiert, das die Begründer der europäischen Bankenaufsicht vor Augen hatten. Mit der Einrichtung der neuen Abteilung wurden zwei Probleme angegangen, nämlich die Leitungsspanne und die Notwendigkeit, für den Kontakt zu bedeutenden Instituten Mitarbeiter der entsprechenden Leitungsebene einzusetzen.

Diversität

Was die Geschlechterverteilung in den Kerngeschäftsfeldern der EZB-Bankenaufsicht betrifft, so stieg der Anteil der Frauen im Berichtsjahr von 40 % auf 41 % aller unbefristeten und befristeten Mitarbeiter an. Dabei waren 32 % der Führungspositionen mit Frauen besetzt, verglichen mit 31 % im Vorjahr. Auch bei den Nicht-Führungspositionen erhöhte sich der Anteil der Frauen leicht von 42 % auf 43 %.

Zusammenarbeit im einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Um die Aufgaben und Ziele der europäischen Bankenaufsicht erfüllen zu können, bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen EZB und NCAs. Dazu bringen die NCAs nicht nur bei JSTs, sondern auch bei Vor-Ort-Prüfungen sowie Querschnittsprojekten und Arbeitsgruppen Ressourcen ein.

In Bezug auf die JSTs wurde im Berichtsjahr eine neue Methodik zur personellen Besetzung angewandt. Sie sieht vor, dass die EZB-Bankenaufsicht 37 % der Mitglieder der JSTs und die NCAs die übrigen 63 % der JST-Mitglieder stellen (siehe Tabelle 5).

Tabelle 5

Besetzung der JSTs durch EZB und NCAs

Quelle: EZB.
Anmerkung: Alle Angaben beziehen sich auf Dezember 2019. Nicht berücksichtigt wurden JSTs von Banken, die 2020 nicht mehr als SIs eingestuft werden oder die aufgrund des Brexit Geschäftsaktivitäten in den Euroraum verlagert haben und nun als bedeutende Institute gelten.

Das SSM-Schulungsprogramm wurde im Berichtsjahr weiter ausgebaut, um den Bedarf an Aus- und Weiterbildung zu decken, eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur zu fördern und die europäische Bankenaufsicht für die aktuellen Herausforderungen zu wappnen. Hierzu wurde das Angebot vor allem um eine Reihe von Schulungen zu IT-Risiken erweitert. Diese befassen sich mit Themen wie IT-Governance, IT-Strategie und deren Umsetzung sowie Auslagerung von IT-Leistungen. Auch das Schulungsprogramm für Koordinierungsfunktionen in JSTs (beispielsweise JST-Koordinatoren, lokale Koordinatoren oder Leiter von Gruppen für Risikobereiche) wurde im Sinne einer besseren Bedarfsdeckung überarbeitet. Für 2020 wird angestrebt, die Zusammenarbeit zu fördern, administrative Verbesserungen zu erreichen und das aktuelle Schulungsangebot durch eine höhere Zahl von Kursen, neue Kursangebote auf Basis von Fallstudien und Angebote im Bereich E-Learning zu erweitern.

Weitere Verbesserungen gab es auch beim Schulungsprogramm für SSM-Mitarbeiter, die an Vor-Ort-Prüfungen teilnehmen. Hier wurde eine einwöchige Fortbildung zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten angeboten. In über 25 Seminaren wurden darüber hinaus die wichtigsten SREP-Risikoarten sowie die für Vor-Ort-Prüfungen relevanten sozialen Kompetenzen und Verfahren behandelt. Mehr als 30 % der rund 1 200 Vor-Ort-Prüfer der europäischen Bankenaufsicht nutzten das Schulungsangebot.

Darüber hinaus wurde für die JSTs im Juni 2019 unter dem Namen „JST Share and Connect“ ein neues Verfahren für Leistungsrückmeldungen eingeführt. Rechtliche Grundlage des Verfahrens ist ein Beschluss der Europäischen Zentralbank, der die Grundsätze für das Treffen von Zielvereinbarungen und den Austausch über Leistungsrückmeldungen innerhalb der JSTs festlegt.[85] Das Verfahren dient vor allem dazu, sich über Inhalt und Form von Rückmeldungen auszutauschen sowie darüber, wie die Arbeitsgruppen zusammenarbeiten, um ihre Jahresziele zu erreichen. Es basiert auf zwei Pilotprojekten, einem intensiven Austausch zwischen der EZB und Vertretern der NCAs sowie internen Gesprächen zwischen der Generaldirektion Personal, der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I und der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II.

Des Weiteren gab es zwei Programme zur Erhöhung der Mobilität innerhalb der JSTs. Das erste Programm gibt JST-Mitgliedern die Möglichkeit, im Rahmen eines Pilotprojekts ihren Arbeitsort von der EZB oder einer NCA für zwei Wochen zu einer anderen Institution zu verlegen, ohne dabei das JST oder den Aufgabenbereich zu wechseln. Die Kosten werden gemäß den am jeweiligen Standort geltenden Dienstreisebestimmungen übernommen. Im zweiten Programm können JST-Mitglieder einer NCA im Rahmen einer Entsendung (ESCB/IO-Vertrag) drei Monate lang bei der EZB arbeiten. Die Teilnehmer profitierten von den Programmen in dreierlei Hinsicht: a) Sie gewannen ein besseres Verständnis der Arbeitskultur der aufnehmenden Organisation und der Beziehungen zwischen der EZB und den NCAs, b) die gemeinsame Aufsichtskultur im SSM wurde gestärkt, und c) die Teilnehmer erwarben Fähigkeiten, die für ihre künftigen Aufgaben in den JSTs nützlich sind.

Personelle Besetzung von Vor-Ort-Missionen

Die Planung und personelle Besetzung von Vor-Ort-Prüfungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den NCAs, die auch den Großteil der Prüfungsleiter und Teammitglieder stellen.

Zur Umsetzung einer Empfehlung des EuRH führt die europäische Bankenaufsicht eine mehrjährige Maßnahme durch, um den Anteil von länderübergreifenden[86] und gemischten[87] Teams bei Vor-Ort-Prüfungen zu erhöhen. Diese Initiative zielt darauf ab,

  • die Anwendung der Methodik für die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen zu harmonisieren sowie Erfahrungen aus solchen Prüfungen in der gesamten europäischen Bankenaufsicht weiterzugeben,
  • ein hohes Qualitätsniveau der Vor-Ort-Prüfungen sowie die Gleichbehandlung bedeutender Institute unter Berücksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten sicherzustellen,
  • den Blick auf die Situation einer Bank durch die Perspektive von NCA-Mitarbeitern aus anderen SSM-Ländern zu erweitern,
  • den Teamgeist der bei Vor-Ort-Prüfungen eingesetzten Mitarbeiter zu stärken und eine gemeinsame Prüfungskultur zu etablieren sowie
  • die Reputation und Glaubwürdigkeit der europäischen Bankenaufsicht zu erhöhen.

Zur Förderung von länderübergreifenden und gemischten Prüfungsteams wurden unterschiedliche Möglichkeiten der Einbindung von Prüfern aus den NCAs geschaffen. Sie können sich beispielsweise für die Dauer von Prüfungen mit länderübergreifenden oder gemischten Teams zur EZB abordnen lassen. Hierzu schließen sie einen ESCB/IO-Vertrag mit der EZB ab (statt weiterhin den Regelungen der jeweiligen NCA zu unterliegen). Das Gehalt sowie die Reise- und Unterbringungskosten werden in diesem Fall aus dem EZB-Haushalt finanziert. Diese Option besteht seit 2018 und wird häufig genutzt: Im Berichtsjahr gab es 186 derartige Vertragsabschlüsse mit Mitarbeitern von NCAs, die an Prüfungen mit länderübergreifenden und gemischten Teams teilnahmen. Dadurch wurde der Mitarbeiteraustausch in der europäischen Bankenaufsicht gefördert. Die NCAs stellten über ESCB/IO-Verträge insgesamt 61,3 VZÄ für solche Tätigkeiten zur Verfügung. Mithilfe dieser Regelungen konnten die EZB und die NCAs während des Berichtszeitraums in der gesamten europäischen Bankenaufsicht 73 länderübergreifende und 19 gemischte Teams besetzen.

Alle auf Basis von ESCB/IO-Verträgen tätigen Mitglieder eines Prüfungsteams arbeiten zu den gleichen Beschäftigungsbedingungen. Dies fördert die Entstehung eines offenen Teamgeistes und einer gemeinsamen Prüfungskultur. Zudem wird die Austauschbarkeit von Ressourcen für Vor-Ort-Prüfungen in der gesamten europäischen Bankenaufsicht verbessert. So kann beispielsweise ein Mangel an bestimmten Fachkenntnissen in einem Bereich durch den Einsatz von Prüfern aus anderen Aufsichtsbehörden ausgeglichen werden.

5.5 Umsetzung des Verhaltenskodex

In Artikel 19 Absatz 3 der SSM-Verordnung ist festgelegt, dass die EZB über einen Verhaltenskodex für die an der Bankenaufsicht beteiligten Mitarbeiter und leitenden Angestellten verfügen muss, in dem der Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten geregelt ist. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Ethik-Rahmen der EZB verankert, der von der Stabsstelle Compliance und Governance umgesetzt wird.

Die Stabsstelle bemühte sich im Berichtsjahr weiterhin um den Aufbau einer starken Ethikkultur im ESZB und in der europäischen Bankenaufsicht. Über die Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten förderte sie außerdem die stetige Harmonisierung ethischer Standards und Umsetzungspraktiken. Alle neu eingestellten Mitarbeiter der EZB-Bankenaufsicht absolvierten ein verpflichtendes E‑Learning-Programm. Außerdem hatten sie in speziellen Workshops die Gelegenheit, ihre Sensibilität für ethische Problemsituationen zu erhöhen. Darüber hinaus beantwortete die Stabsstelle rund 1 850 Anfragen zu einer Vielzahl von Themen. Annähernd die Hälfte dieser Fragen kam aus den Reihen der EZB-Bankenaufsicht. Davon bezogen sich über 40 % auf private Finanztransaktionen der Mitarbeiter, gefolgt von Anfragen zu Beschränkungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Interessenkonflikten (siehe Grafik 26).

Grafik 26

Überblick über Anfragen von Mitarbeitern der EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2019

Quelle: EZB.

Die Stabsstelle Compliance und Governance beriet alle EZB-Mitarbeiter in ethischen Fragen und überprüfte die Einhaltung der Vorschriften für private Finanztransaktionen der Mitarbeiter. Zwar wurde eine geringe Anzahl an Regelverstößen festgestellt – davon etwa 25 % durch Mitarbeiter der europäischen Bankenaufsicht –, doch lag in keinem dieser Fälle ein vorsätzliches Fehlverhalten oder eine andere schwerwiegende Nichteinhaltung der Vorschriften vor.

In zwei Fällen wurde bei Mitarbeitern der Bankenaufsicht, die ihre Position im Berichtsjahr aufgaben, eine „Cooling-off“-Zeit gemäß den Vorschriften des Ethik-Rahmens veranlasst.

Seit dem 1. Januar 2019 ist der neue Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der Europäischen Zentralbank in Kraft. Gemäß diesem Verhaltenskodex mussten alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums Interessenerklärungen einreichen, die vom Ethikausschuss der EZB geprüft und später auf der Website der EZB-Bankenaufsicht veröffentlicht wurden. Der Ausschuss gab außerdem 17 Stellungnahmen zu hochrangigen EZB-Funktionsträgern ab, die in der Bankenaufsicht tätig sind. Zumeist ging es dabei um Interessenkonflikte.

Durch die Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten wurden weitere Fortschritte bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und beim Aufbau einer Organisations- und Ethikkultur in der gesamten europäischen Bankenaufsicht erzielt. Die Arbeitsgruppe hat sich zu einem Zentrum für den Informationsaustausch und einem Forum entwickelt, das die einheitliche Umsetzung des Verhaltenskodex im gesamten SSM fördert.

5.6 Anwendung des Trennungsgrundsatzes zwischen Geldpolitik und Bankenaufsicht

Der Grundsatz der Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben wurde im Berichtsjahr vorwiegend auf den Informationsaustausch zwischen den beiden Funktionsbereichen angewandt.[88]

Gemäß Beschluss EZB/2014/39 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank[89] erfolgte der Austausch von Informationen nach dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“, d. h., jeder Bereich musste nachweisen, dass die angeforderten Informationen zum Erreichen seiner Ziele erforderlich waren. In den meisten Fällen wurde der Zugang zu vertraulichen Informationen direkt von dem für die Informationen zuständigen Funktionsbereich der EZB gewährt. Dieses Vorgehen stand im Einklang mit dem Beschluss EZB/2014/39, der es den Funktionsbereichen ermöglicht, direkten Zugang zu anonymisierten Daten oder nicht sensiblen strategischen Informationen zu gewähren. Ein Eingreifen des Direktoriums zur Behebung möglicher Interessenkonflikte war nicht erforderlich.

In Übereinstimmung mit dem Beschluss EZB/2014/39 musste das Direktorium gleichwohl einige Male eingebunden werden, um den Austausch nicht anonymisierter Daten zu einzelnen Banken oder sensibler strategischer Einschätzungen zu ermöglichen. Der Zugang zu den Daten wurde gemäß dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“ nach einer Einzelfallprüfung und nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt, um sicherzustellen, dass dieser Grundsatz zu jedem relevanten Zeitpunkt eingehalten wurde.

Hinsichtlich der Trennung auf Ebene der Beschlussorgane wurden keine Bedenken geäußert, und so musste die Schlichtungsstelle nicht tätig werden.

5.7 Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung und Informationsmanagement

5.7.1 Weiterentwicklung des Rahmens für die aufsichtliche Berichterstattung

Gemäß Artikel 140 Absatz 4 der SSM-Rahmenverordnung obliegt der EZB die Organisation der Verfahren für die Erhebung und Qualitätsprüfung der von den beaufsichtigten Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten.[90] Dabei soll insbesondere gewährleistet werden, dass den Bankenaufsehern verlässliche und aktuelle Aufsichtsdaten zur Verfügung stehen.

Die EZB veröffentlicht auf ihrer Website zur Bankenaufsicht noch weitere Datenqualitätsprüfungen. Im Rahmen dieser Überprüfungen aktualisierte die EZB im Berichtsjahr die Liste zusätzlicher Datenqualitätsprüfungen. Sie wurde in Zusammenarbeit mit den NCAs entwickelt und ist auf der EZB-Website zur Bankenaufsicht abrufbar. Ziel dieser Qualitätsprüfungen ist es, die von der EBA veröffentlichten Validierungsregeln zu ergänzen und die Qualität der aufsichtlichen Daten zu verbessern. Seit 2019 veröffentlicht die EZB auch die Ergebnisse ihrer Qualitätsbeurteilung von Aufsichtsdaten, die gemäß den technischen Durchführungsstandards der EBA übermittelt werden. Die Ergebnisse werden vierteljährlich auf der EZB-Website zur Bankenaufsicht im Bereich Supervisory Data in aggregierter Form für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Aggregierte Aufsichtsdaten und ausgewählte Angaben nach Säule 3 auf Website der EZB-Bankenaufsicht verfügbar

Die EZB hat im Berichtsjahr die Transparenz und Verfügbarkeit der auf ihrer Website zur Bankenaufsicht veröffentlichten Daten weiter verbessert. Zum einen erscheint nunmehr in jedem Quartal eine Pressemitteilung, in der die Entwicklung wichtiger Kennzahlen zur Kapitalausstattung, Aktiva-Qualität und Liquidität dargestellt wird. Zum anderen stellt die EZB inzwischen auch aggregierte Aufsichtsdaten im Statistical Data Warehouse zur Verfügung und bietet damit eine komfortable Möglichkeit des Herunterladens von Zeitreihen. Zudem veröffentlichte die EZB weiterhin ausführliche Säule‑3‑Informationen auf Institutsebene: Neben den drei Solvenz- und Liquiditätsquoten, die von den SIs der 19 Länder des Euroraums auf der höchsten Konsolidierungsebene offengelegt werden, wurden im Berichtsjahr für alle global systemrelevanten Institute (G‑SRI) und anderweitig systemrelevanten Institute (A‑SRI) die Ergebnisbögen zur Liquiditätsdeckungsquote (EU‑LIQ1) veröffentlicht. Darin werden der Bestand an hochliquiden Aktiva sowie Zahlungsmittelzuflüsse und -abflüsse als Summe sowie aufgegliedert erfasst.

Fortschritte bei der Datenintegration im Berichtsjahr

Auch bei der Steigerung der Berichtseffizienz und der Verringerung des Meldeaufwands für die Banken wurden Fortschritte erzielt. So wurde das Banks’ Integrated Reporting Dictionary (BIRD)[91] erweitert und berücksichtigt in seiner Datenbank jetzt auch belastete Vermögenswerte, die Abwicklungsplanung sowie FINREP Version 2.8. Die Arbeiten zur Einbeziehung von COREP-Kreditrisiken nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz und nach dem Standardansatz sowie von Verbriefungen und von FINREP-Daten zu notleidenden Krediten stehen kurz vor dem Abschluss. Derzeit wird die BIRD-Eingabeebene daraufhin getestet, ob sich die verschiedenen im BIRD beschriebenen Meldeanforderungen aus ihr extrahieren lassen. Dadurch sollen mögliche Inkonsistenzen behoben und die Validität und Funktionsfähigkeit des BIRD erprobt werden.

Darüber hinaus unterstützt die EZB die EBA bei ihrem auf Artikel 430c der überarbeiteten Eigenkapitalverordnung (CRR II) basierenden Auftrag, die Machbarkeit eines integrierten Systems zur Sammlung statistischer, abwicklungsspezifischer und aufsichtsrechtlicher Daten zu prüfen. Ziel eines solchen integrierten Systems wäre es, die Effizienz im Meldewesen durch die Verwendung standardisierter Definitionen und die Vermeidung von Überschneidungen zu steigern sowie den Datenaustausch zwischen den Behörden und die Datenqualität zu verbessern.

5.7.2 Informationsmanagementsystem innerhalb des SSM

Bei ihrer täglichen Arbeit nutzen die Aufsichtsbehörden das Informationsmanagementsystem des SSM (IMAS). Die Mitarbeiter der Aufsicht können über diese gemeinsame IT-Plattform Informationen austauschen. Dabei ist es unerheblich, ob sie in der EZB oder in einer NCA tätig sind und ob sie einem JST oder einer Expertenfunktion angehören. Durch IMAS wird somit der Ansatz, sich als ein gemeinsames Team zu verstehen, unterstützt, und es wird sichergestellt, dass die geltenden Bestimmungen zu den Zugriffsrechen befolgt werden. IMAS trägt zu einer effizienten und harmonisierten Aufsicht bei, denn die Plattform ermöglicht die präzise und effektive Umsetzung von Prozessen, z. B. des SREP, der Vor-Ort-Prüfungen oder der Erlaubnisverfahren, durch automatisierte Arbeitsabläufe, in denen alle relevanten Informationen nachverfolgt und dokumentiert werden. Dadurch wird die Vergleichbarkeit von Daten verschiedener Banken sichergestellt und die Durchführung von Querschnittsanalysen erleichtert.

Komplexe Datenanalysen werden durch die neu eingeführte Datenbank IDRA (IMAS Data Reporting and Analytics) vereinfacht. Diese erlaubt den flexiblen Zugriff auf aufsichtliche Daten und bietet allen IMAS-Nutzern zusätzliche Datenmanagement-Funktionalitäten.

5.7.3 STAR und OSI Credit

Zur Durchführung von Stresstests und Kreditaktenprüfungen nutzen die europäischen Aufseher ein spezielles IT-System namens STAR (Stress Test Accounting Reporting). Die STAR-Plattform leistet Unterstützung für sämtliche Prozesse im Rahmen der Stresstests – von der Erhebung und Analyse der Stresstestdaten bis hin zur Übermittlung von Rückmeldungen an die teilnehmenden Institute. Sie ermöglicht es Nutzern aus der EZB, den NCAs und den teilnehmenden Instituten, auf einer zentralisierten und sicheren Online-Plattform unter Einhaltung der SSM-weiten Datenzugriffsbestimmungen zu arbeiten. Zudem ergeben sich Effizienzgewinne aus der Automatisierung von Prozessen und der Unterstützung der Analyse von Stresstestergebnissen.

Darüber hinaus unterstützt die STAR-Plattform auch die Anwendung OSI Credit, mit der Kreditrisikoprüfungen effizienter gestaltet und stärker harmonisiert werden sollen. Die Anwendung kommt in verschiedenen Phasen der Vor-Ort-Prüfungen zum Kreditrisiko zum Einsatz. Außerdem automatisiert sie Arbeitsabläufe, erstellt Berichte und bietet eine Plattform für die weiterführende Analyse von Kreditportfolios.

6 Berichterstattung zu den Haushaltsausgaben

6.1 Ausgaben im Jahr 2019

Gemäß SSM-Verordnung muss die EZB zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben über angemessene Ressourcen verfügen. Diese Ressourcen werden über eine Aufsichtsgebühr finanziert, die von den Instituten zu entrichten ist, die unter direkter Aufsicht der EZB stehen.

Die Ausgaben für Aufsichtsaufgaben werden im Haushaltsplan der EZB gesondert ausgewiesen. Für die Haushaltsangelegenheiten der EZB ist der EZB-Rat zuständig. Dieser beschließt den jährlichen Haushalt der EZB für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht auf Vorschlag des EZB-Direktoriums und nach Beratung mit der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Dem EZB-Rat steht der Haushaltsausschuss (Budget Committee – BUCOM) zur Seite, dem Vertreter aller nationalen Zentralbanken des Eurosystems und der EZB angehören. Der Haushaltsausschuss unterstützt den EZB-Rat, indem er die Berichte der EZB zur Haushaltsplanung und ‑überwachung auswertet und dem EZB-Rat seine Ergebnisse zur Verfügung stellt.

Ausgaben im Jahr 2019 in etwa wie erwartet

Die Ausgaben der EZB für die Ausübung ihrer aufsichtsbezogenen Aufgaben umfassen in erster Linie die direkten Kosten der für die EZB-Bankenaufsicht zuständigen Generaldirektionen. Die Aufsichtsfunktion nimmt auch gemeinsame Dienste in Anspruch, die von den Supportbereichen der EZB bereitgestellt werden, darunter Dienste in Bezug auf Räumlichkeiten, Personalmanagement, Verwaltung, Haushaltsplanung und Kontrolle, Rechnungswesen, Recht, Kommunikation und Übersetzung, interne Revision, Statistik und IT.

Im April 2019 verabschiedete der EZB-Rat den Beschluss der EZB über den durch Aufsichtsgebühren zu deckenden Betrag für das Jahr 2019. In diesem Beschluss wurden die jährlichen Ausgaben für die Aufgaben der Bankenaufsicht mit 559,0 Mio € veranschlagt.[92] Ende 2019 beliefen sich die Ausgaben der EZB für Aufsichtsaufgaben auf 537,0 Mio € (siehe Tabelle 6). Die tatsächlichen Ausgaben lagen damit 4 % unter der im April 2019 veröffentlichten Schätzung, was darauf hindeutet, dass sich die Ausgabenplanung zunehmend stabilisiert. Der sich ergebende Überschuss von 22,0 Mio € wird vollständig auf die insgesamt zu erhebenden Gebühren für den Gebührenzeitraum 2020 angerechnet, welche gemäß dem geänderten Gebührenrahmen rückwirkend[93] im Jahr 2021 in Rechnung gestellt werden.

Tabelle 6

Kosten für die Aufsichtsaufgaben der EZB nach Funktionen

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Die EZB ordnet die Kosten den einzelnen Funktionen zu und grenzt sie somit voneinander ab. Auf Basis der Haupttätigkeitsbereiche werden die Aufsichtsaufgaben der EZB wie folgt unterteilt:

  • direkte Aufsicht über bedeutende Banken oder Bankengruppen,
  • Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Banken oder Bankengruppen (indirekte Aufsicht),
  • Wahrnehmung von Querschnitts- und Expertenaufgaben.

Die Aufteilung erfolgt anhand der Kosten, die den für die jeweiligen Aufsichtstätigkeiten zuständigen Geschäftsbereichen der EZB entstehen. Die Kosten für die von den Supportbereichen der EZB erbrachten gemeinsamen Dienste sind in den ausgewiesenen Kategorien enthalten. Auf der Grundlage dieser Klassifizierung legt die EZB auch fest, welchen Teil der jährlichen Kosten sie sich durch Erhebung der jährlichen Aufsichtsgebühren von den beaufsichtigten Instituten zurückerstatten lässt. Die Festlegung richtet sich danach, ob das jeweilige Institut als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft wurde. Die in Artikel 8 der Gebührenverordnung definierte Methodik für die Aufteilung der jährlichen Aufsichtsgebühren sieht eine proportionale Zuordnung der mit Querschnitts- und Expertenaufgaben verbundenen Kosten vor. Grundlage hierfür sind jeweils die Gesamtkosten für die Aufsicht über bedeutende Institute und die Kosten für die Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Institute.

Die Kosten für die direkte Aufsicht über bedeutende Banken oder Bankengruppen setzen sich im Wesentlichen aus den Kosten für die Beteiligung der EZB in den gemeinsamen Aufsichtsteams und an den Vor-Ort-Prüfungen zusammen. Ebenfalls enthalten sind die Kosten für die Überprüfung interner Modelle (targeted review of internal models – TRIM). Die Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Banken oder Bankengruppen umfasst Überwachungstätigkeiten und Erlaubnisaufgaben. Zu den Querschnitts- und Expertenaufgaben zählen die Tätigkeiten des Sekretariats des Aufsichtsgremiums, makroprudenzielle Aufgaben, einschließlich der Durchführung von Stresstests, die Entwicklung von Aufsichtsstrategien und ‑konzepten, statistische Dienste und spezielle Rechtsdienste.

Tabelle 7

Kosten der EZB-Bankenaufsicht nach Ausgabenkategorien

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Der größte Teil der für Aufsichtstätigkeiten entstandenen Kosten entfällt auf Gehälter und Leistungen sowie Aufwendungen für Miete und Gebäude und sonstige personalbezogene Kosten, beispielsweise für Dienstreisen und Fortbildungen.

Im Jahr 2019 erhöhten sich die tatsächlichen jährlichen Ausgaben im Vergleich zu 2018 um 4 %. Grund für diese Zunahme war im Wesentlichen die genehmigte Anhebung des Personalbestands der EZB. Dies wiederum führte zu steigenden Kosten für Räumlichkeiten und für Tätigkeiten wie Geschäftsreisen.

Um vorübergehende Personalengpässe aufzufangen, nimmt die EZB zusätzlich zu den internen Ressourcen auch die Dienste externer Berater in Anspruch, die unter qualifizierter interner Anleitung ihre Fachkenntnisse einbringen oder integrierte Beratungsleistungen erbringen. Insgesamt wendete die EZB 2019 einen Betrag von 68,7 Mio € für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit ihren Kernaufsichtsaufgaben auf und damit 7,1 Mio € weniger als 2018. Der größte Einzelposten dieser Beratungsleistungen entfiel im Berichtsjahr auf das TRIM-Projekt. Hier beliefen sich die Kosten für externe Supportleistungen auf 34,9 Mio €. Das TRIM-Projekt steht kurz vor dem Abschluss; einige der Tätigkeiten zählen ab 2020 zu den regulären Aufgaben. 2019 fielen darüber hinaus 21,4 Mio € für externes Personal zur Durchführung von Comprehensive Assessments an. Weitere 2,1 Mio € wurden für die Vorbereitungen auf den Brexit ausgegeben. Die übrigen Aufwendungen für Beratungsleistungen entstanden hauptsächlich bei der Wahrnehmung der „regulären“ Aufgaben im Zusammenhang mit Vor-Ort-Prüfungen, auch durch länderübergreifende Teams. Weitere Informationen hierzu finden sich in Kapitel 1.

Ausblick: Gebühren für die Bankenaufsicht im Jahr 2020

EZB hat sich bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben zu nachhaltigem Kostenmanagement verpflichtet

Nach fünfjährigem Bestehen geht die europäische Bankenaufsicht nun von der Errichtungsphase in den Normalbetrieb über, was sich auch in der Entwicklung der Kosten für die Bankenaufsicht niederschlägt. In der nun folgenden Phase wird sich die EZB auf ein nachhaltiges Kostenmanagement konzentrieren. Sie ist daher bestrebt, die Effizienz konsequent und dauerhaft – wenn möglich durch Internalisierungsmaßnahmen – zu verbessern, die Ausgabendisziplin aufrechtzuerhalten und die Produktivität kontinuierlich zu steigern. Dies kann zu Beginn durchaus Investitionen erfordern. Die EZB ist diese Verpflichtung eingegangen, um mittelfristig Kostenstabilität zu erreichen.

Der EZB-Rat genehmigte 2019 eine Anhebung des Personalbestands um per saldo 112,5 VZÄ für das Jahr 2020. Davon entfallen 59,5 VZÄ auf die Kernbereiche der Bankenaufsicht und 53 VZÄ auf Bereiche, die gemeinsame Dienste für SSM-bezogene Aufgaben erbringen. Im Einklang mit der Stabilisierungsstrategie sind darin 44 VZÄ enthalten, die für die Bereitstellung interner Ressourcen genehmigt wurden. Ansonsten hätten hierfür externe Beratungsdienste in Anspruch genommen werden müssen (insbesondere für IT-Dienstleistungen zur Unterstützung des aufsichtlichen Meldewesens und des Informationsmanagements). Weitere Internalisierungsmaßnahmen werden noch geprüft, wodurch die Zahl der VZÄ erneut aufgestockt werden könnte.

Folglich werden die Ausgaben für Aufsichtsaufgaben im Jahr 2020 weiter kontrolliert ansteigen, und zwar um 12 % gegenüber 2019. Dies erklärt sich teilweise durch a) die voraussichtlich zunehmende Zahl an Banken, die unter die Aufsicht des SSM fallen werden, weil die betreffenden Länder eine enge Zusammenarbeit mit der EZB vereinbaren, und b) den Brexit. Zugleich erhöht sich auf der obersten Konsolidierungsebene die Anzahl der beaufsichtigten Banken und Bankengruppen und/oder deren Größe nimmt zu. Unter ansonsten gleichen Bedingungen wird daher die Gebühr je Bank oder Bankengruppe den Schätzungen zufolge nicht in gleichem Maße steigen wie die Ausgaben der EZB.

Tabelle 8

Geschätzte Kosten der EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2020 nach Funktionen

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Ab dem Gebührenzeitraum 2020 werden die Aufsichtsgebühren anhand der tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten der Bankenaufsicht und damit erst nach Ablauf des Gebührenzeitraums berechnet.

Die jährliche Aufsichtsgebühr für 2020, die 2021 zu erheben ist, wird erst am Ende des Gebührenzeitraums feststehen und sich aus den tatsächlichen Ausgaben für das Gesamtjahr zusammensetzen. Diese werden bereinigt um a) den aus dem Gebührenzeitraum 2019 vorgetragenen Überschuss von 22,0 Mio € und b) Beträge aus vorangegangenen Gebührenzeiträumen, die an einzelne Banken zurückerstattet oder von diesen gezahlt wurden, Erträge aus Verzugszinsen sowie uneinbringliche Gebühren. Die Berichtigungen für das Geschäftsjahr 2019, die nicht in den vorab berechneten Gebühren für 2019 enthalten waren, beliefen sich auf insgesamt 0,1 Mio €. Die Beträge für das Jahr 2020 werden erst am Ende des Gebührenzeitraums feststehen.

Ausgehend von den derzeit verfügbaren Informationen dürfte der 2021 zu erhebende Gesamtbetrag aber in etwa dem von 2019 entsprechen. Bezogen auf die Institutsarten entfallen anteilsmäßig schätzungsweise 90 % des zu erhebenden Gesamtbetrags auf die bedeutenden Institute (SIs) und 10 % auf die weniger bedeutenden Institute (LSIs); dies entspricht der Verteilung der tatsächlichen Ausgaben im Jahr 2019.

Tabelle 9

Geschätzter im Jahr 2020 zu erhebender Gesamtbetrag nach Institutsart

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

6.2 Gebührenrahmen 2019

Zusammen mit der SSM-Verordnung bildet die Gebührenverordnung den Rechtsrahmen für die jährliche Aufsichtsgebühr, welche die EZB für Aufwendungen erhebt, die ihr im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben entstehen. In der Gebührenverordnung sind die Methoden für folgende Vorgänge festgelegt: a) Festsetzung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Berechnung des von jedem beaufsichtigten Institut zu entrichtenden Betrags und c) Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühr.

Abschluss der Überprüfung des EZB-Rahmens für Aufsichtsgebühren

Geänderter Gebührenrahmen gilt ab dem Gebührenzeitraum 2020

Die Ergebnisse der Überprüfung des EZB-Rahmens für Aufsichtsgebühren wurden am 17. Dezember 2019 veröffentlicht. Die EZB hatte die Überprüfung im Juni 2017 mit einem öffentlichen Konsultationsverfahren begonnen. Darin wurde um Rückmeldungen und Vorschläge für mögliche Verbesserungen des Gebührenrahmens gebeten. Nach Abschluss der Konsultation wertete die EZB alle eingegangenen Kommentare aus und führte auch selbst eine Überprüfung des Gebührenrahmens durch. Im April 2019 wurde eine zweite öffentliche Konsultation eingeleitet, in der die Ergebnisse in Form von Verbesserungsvorschlägen präsentiert wurden. Die beiden öffentlichen Konsultationsverfahren ermöglichten der EZB einen bereichernden Dialog mit der Öffentlichkeit über die Methodik zur Erhebung der Aufsichtsgebühren. Die EZB weiß die Rückmeldungen sehr zu schätzen. Sie ist bestrebt, den Bedenken einzelner Interessengruppen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Zugleich möchte sie sicherstellen, dass der Gebührenrahmen fair und transparent bleibt.

Die geänderte Verordnung und der damit zusammenhängende Beschluss gelten für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren ab dem Gebührenzeitraum 2020.[94] Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden zusammengefasst.

Nachträgliche Erhebung der Aufsichtsgebühren: Die Aufsichtsgebühren werden nicht mehr auf Basis der geschätzten Aufsichtskosten, sondern anhand der tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten der Bankenaufsicht, also nach Ende des Gebührenzeitraums berechnet.

Ermäßigung der Mindestgebühr für kleinere LSIs: Die Mindestgebühr für LSIs, deren gesamte Aktiva höchstens 1 Mrd € betragen, wurde halbiert. Den Daten von 2019 zufolge profitieren rund 60 % der LSIs von dieser Ermäßigung; effektiv sinken deren Gebühren um 3 % bis 50 %. Die Aufsichtsgebühren von LSIs, die nicht unter diese Regelung fallen, haben sich geringfügig um etwa 3 % erhöht.

Wiederverwendung von Aufsichtsdaten, die der EZB bereits vorliegen: Aus dem Wegfall der Verpflichtung, Gebührenfaktoren gesondert bereitzustellen, ergeben sich bei über 90 % der beaufsichtigten Institute und Gruppen Effizienzgewinne. In folgenden Fällen lassen sich die Gebührenfaktoren nicht aus den Aufsichtsdaten ableiten: a) beaufsichtigte Gruppen, die bei der Gebührenberechnung die Aktiva von Tochterunternehmen, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten außerhalb des SSM und in Drittländern haben, nicht berücksichtigen, und b) Zweigstellen, die nach Maßgabe von Verordnung (EU) 2015/534[95] nicht zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen verpflichtet sind. Diese Institute müssen daher auch künftig Gebührenfaktoren über ein spezielles Verfahren melden.

Änderung der Verpflichtung, eine Bestätigung des Rechnungsprüfers zum Nachweis des Gesamtwerts der Aktiva von Zweigstellen vorzulegen: Die Verpflichtung, die Bestätigung eines Rechnungsprüfers zum Nachweis der gesamten Aktiva vorzulegen, damit die EZB die Aufsichtsgebühr berechnen kann, stellte für die Mehrzahl der gebührenpflichtigen Zweigstellen angesichts der zu entrichtenden Aufsichtsgebühr eine unverhältnismäßige Belastung dar. Die gebührenpflichtigen Zweigstellen dürfen deshalb nun statt der Bestätigung eines Rechnungsprüfers ein Schreiben der Geschäftsleitung vorlegen, mit dem der Gebührenfaktor bestätigt wird.

Sprachfassung des Gebührenbescheids: Die EZB erstellt ihre Gebührenbescheide in allen Amtssprachen der EU.

Die Aufsichtsgebühren für das Jahr 2020 werden erst 2021 in Rechnung gestellt, da 2020 der Übergang auf das neue System erfolgt. Die Gebühren für die tatsächlich durch bankenaufsichtliche Aufgaben entstandenen Kosten für das Geschäftsjahr 2020 werden im ersten Halbjahr 2021 fakturiert. Aufgrund der Umstellung von einem Vorabeinzug auf einen rückwirkenden Einzug der Gebühren werden auch der Überschuss für 2019 und die sich aus gebührenrelevanten Tätigkeiten ergebenden Anpassungen für 2019, die in der Gebührenberechnung 2019 nicht enthalten sind, erst in der 2021 zu erhebenden Gebühr berücksichtigt.

Mithilfe einer geeigneten Kommunikation wird die EZB die Gebühren entrichtenden Institute während der gesamten Übergangszeit regelmäßig über die praktischen Folgen der Änderungen informieren und Orientierungshilfen zu den neuen Prozessen liefern.

Im Jahr 2019 erhobener Gesamtbetrag

EZB erhob Aufsichtsgebühren in Höhe von 576,0 Mio €

Im April 2019 beschloss die EZB, dass sich der durch Aufsichtsgebühren zu deckende Betrag für 2019 auf 576,0 Mio € belaufen wird. Dieser Betrag errechnete sich aus den geschätzten Ausgaben für das Gesamtjahr in Höhe von 559,0 Mio €, angepasst um a) das aus dem Gebührenzeitraum 2018 vorgetragene Defizit von 15,3 Mio € und b) Beträge in Höhe von 1,7 Mio € (netto), die für vorangegangene Gebührenzeiträume zurückerstattet wurden.

Der durch jährliche Aufsichtsgebühren einzuziehende Betrag gliedert sich in zwei Bestandteile. Maßgeblich ist hierbei die Einstufung der beaufsichtigten Institute als bedeutend oder weniger bedeutend. Sie spiegelt den unterschiedlichen Grad der Beaufsichtigung durch die EZB wider.

Tabelle 10

Gesamteinnahmen im Zusammenhang mit bankenaufsichtlichen Aufgaben

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Wie in Abschnitt 6.1 erläutert, ergibt sich aus den im Jahr 2019 tatsächlich entstandenen Kosten für die Bankenaufsicht und dem für den gleichen Zeitraum geschätzten Betrag ein Überschuss von insgesamt 22,0 Mio €. Aufgrund dieses Überschusses werden sich die für den Gebührenzeitraum 2020 zu erhebenden Gebühren verringern.

Nach Veröffentlichung des für 2019 zu erhebenden Gesamtbetrags stellte sich heraus, dass das aus dem Gebührenzeitraum 2018 übertragene Defizit inkonsistent auf die beiden Institutsarten verteilt worden war. Den bedeutenden Instituten waren bei der Gesamtgebühr 2019 somit 0,7 Mio € zu wenig und den weniger bedeutenden Instituten hingegen 0,7 Mio € zu viel berechnet worden. Dieser Fehler wurde beim Überschuss berücksichtigt, durch den sich die Gebühr 2020 verringern wird.

Tabelle 11

Auf den Gebührenzeitraum 2020 vorzutragende Beträge nach Institutsart

(in Mio €)

Quelle: EZB.

Aufsichtsgebühren für einzelne Institute

Die auf Institutsebene erhobenen Gebühren richten sich nach der Bedeutung und dem Risikoprofil der Bank. Dabei werden jährliche Gebührenfaktoren für die beaufsichtigten Banken mit Stichtag zum 31. Dezember des Vorjahrs zugrunde gelegt. Die pro Institut errechnete Aufsichtsgebühr wird dann über eine jährliche Zahlung erhoben (siehe Abbildung 7).

Abbildung 7

Berechnung der variablen Gebührenkomponente auf Basis der Bedeutung und des Risikoprofils der einzelnen Institute

Die Aufsichtsgebühr wird auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet. Sie setzt sich aus einer variablen Gebührenkomponente und einer Mindestgebühr zusammen. Letztere gilt einheitlich für alle Banken und deckt 10 % des zu erhebenden Gesamtbetrags.[96]

Laut Artikel 7 der Gebührenverordnung ist die Aufsichtsgebühr bei folgenden Änderungen anzupassen, die ein Einzelinstitut betreffen: a) Der Status des beaufsichtigten Instituts ändert sich, d. h., das Institut wird statt als bedeutend nun als weniger bedeutend eingestuft oder umgekehrt, b) ein neues beaufsichtigtes Institut wird zugelassen oder c) eine bestehende Zulassung wird entzogen. Die mit vorangegangenen Gebührenzeiträumen verbundenen Änderungen, die zu neuen EZB-Gebührenbeschlüssen führten, beliefen sich in Jahr 2019 auf insgesamt 1,8 Mio €, wovon 1,7 Mio € in den jährlichen Aufsichtsgebühren für 2019 enthalten waren.

Weitere Informationen zu den Aufsichtsgebühren finden sich auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht. Diese Seiten werden regelmäßig überarbeitet und ihre Inhalte in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht.

Sonstige Einnahmen im Zusammenhang mit bankenaufsichtlichen Aufgaben

Die EZB ist befugt, Verwaltungsgeldbußen gegen beaufsichtigte Institute zu verhängen, wenn diese ihren Verpflichtungen gemäß dem EU-Bankenaufsichtsrecht nicht nachkommen. Hierzu zählen auch die Aufsichtsbeschlüsse der EZB.[97] Die damit verbundenen Einnahmen werden bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren nicht berücksichtigt. Die Gebührenverordnung stellt sicher, dass weder gegenüber Dritten zu leistende Schadenersatzzahlungen noch von beaufsichtigten Instituten an die EZB zu entrichtende Verwaltungsgeldbußen (Sanktionen) die Höhe der Aufsichtsgebühr beeinflussen. In der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB werden die gegen beaufsichtigte Institute verhängten Verwaltungsgeldbußen als Einnahmen ausgewiesen. Im Berichtsjahr beliefen sich die aus Geldbußen gegen beaufsichtigte Institute resultierenden Einnahmen auf 7,0 Mio €.[98]

7 Von der EZB erlassene Rechtsinstrumente

In diesem Abschnitt sind die Rechtsinstrumente aufgeführt, die 2019 in Bezug auf die Bankenaufsicht von der EZB erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union und/oder auf der Website der EZB veröffentlicht wurden. Berücksichtigt werden Rechtsinstrumente, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen wurden, sowie andere relevante Rechtsinstrumente.

7.1 EZB-Verordnungen

EZB/2019/37
Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 70)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 106)

7.2 EZB-Rechtsinstrumente (ohne Verordnungen)

EZB/2019/1
Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Januar 2019 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (ABl. C 11 vom 11.1.2019, S. 1)

EZB/2019/4
Beschluss (EU) 2019/322 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 7)

EZB/2019/5
Beschluss (EU) 2019/323 der Europäischen Zentralbank vom 12. Februar 2019 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden delegierten Beschlüssen (ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 16)

EZB/2019/10
Beschluss (EU) 2019/685 der Europäischen Zentralbank vom 18. April 2019 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2019 (ABl. L 115 vom 2.5.2019, S. 16)

EZB/2019/14
Beschluss (EU) 2019/976 der Europäischen Zentralbank vom 29. Mai 2019 zur Festlegung der Grundsätze für das Treffen von Zielvereinbarungen und den Austausch über Leistungsrückmeldungen innerhalb gemeinsamer Aufsichtsteams und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/274 (ABl. L 157 vom 14.6.2019, S. 61)

EZB/2019/23
Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1)

EZB/2019/26
Beschluss (EU) 2019/1377 der Europäischen Zentralbank vom 31. Juli 2019 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Nutzung des Europäischen Passes, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 6)

EZB/2019/27
Beschluss (EU) 2019/1378 der Europäischen Zentralbank vom 9. August 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 9)

EZB/2019/38
Beschluss (EU) 2019/2158 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 99)

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2019/2158 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 105)

Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der Europäischen Zentralbank (ABl. C 89 vom 8.3.2019, S. 2)

Memorandum of Understanding zwischen dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Zentralbank zu Prüfungen der Aufsichtsaufgaben der EZB (9.10.2019)

© Europäische Zentralbank, 2020

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Telefon +49 69 1344 0

Internet www.bankingsupervision.europa.eu

Alle Rechte vorbehalten. Die Anfertigung von Kopien für Ausbildungszwecke und nichtkommerzielle Zwecke ist mit Quellenangabe gestattet.

Stichtag für die in diesem Bericht enthaltenen Daten war der 31. Dezember 2019.

In unserem SSM-Glossar finden Sie Erläuterungen zu speziellen Fachtermini (nur in englischer Sprache verfügbar).

HTML ISBN 978-92-899-4149-5, ISSN 2443-5813, doi: 10.2866/227023, QB-BU-20-001-DE-Q

  1. Zur Entwicklung der SIs im Jahr 2018 siehe EZB, Profitability numbers are looking up, but not enough, SSM Supervision Newsletter, August 2019. Eine zukunftsgerichtete Analyse findet sich zudem in EZB, Profitability: banks expect to remain under pressure, SSM Supervision Newsletter, November 2019.
  2. Einen Überblick über die Entwicklung der LSIs im Jahr 2018 bietet der Risikobericht der weniger bedeutenden Institute.
  3. Siehe hierzu auch die Umfrage zum Kreditgeschäft im Euro-Währungsgebiet.
  4. Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).
  5. Die Länge der Zeitspanne bezieht sich auf den Zeitraum, über den eine Risikoposition als notleidend eingestuft ist (engl. „vintage“). Die NPE-Zeitspanne ist definiert als die Anzahl der Tage (umgerechnet in Jahre) ab der Einstufung einer Risikoposition als notleidend bis zum jeweiligen Melde- oder Stichtag. Für die Zeitspannen von 2/7 Jahren und 3/7/9 Jahren wird eine vollständige Umsetzung vorgesehen, d. h. eine 100%ige Risikodeckung. Ein Deckungsgrad von 100 % wird demnach für unbesicherte NPEs nach drei Jahren, für (außer durch Immobilien) besicherte NPEs nach sieben Jahren und für durch Immobilien besicherte NPEs nach neun Jahren erwartet. Auch für niedrigere Zeitspannen gibt es entsprechende Erwartungen an die Risikodeckung. Weitere Informationen dazu finden sich in Tabelle 3 der Mitteilung zu den Erwartungen der Aufsicht an die Deckung von NPE.
  6. Für die Teile der NPEs, für die eine öffentliche Exportversicherungsagentur Bürgschaften oder Versicherungen bereitstellt, wird keine lineare Annäherung mehr an eine vollständige Umsetzung erwartet. Im Rahmen der NPE-Behandlung nach Säule 1 bestehen also bis zur Zeitspanne von 7 Jahren keine Erwartungen hinsichtlich der Deckung. Für Risikopositionen im Zusammenhang mit Exportkrediten ist erst bei einem NPE-Status von über 7 Jahren eine 100%ige Deckung vorgesehen.
  7. Weitere Informationen dazu finden sich in Abschnitt 4 der Mitteilung zu den Erwartungen der Aufsicht an die Deckung von NPE.
  8. Im Einklang mit der Behandlung notleidender Risikopositionen nach Säule 1 gilt Folgendes: „Werden die Bedingungen einer vor dem 26. April 2019 begründeten Risikoposition durch das Institut so verändert, dass sich die Risikoposition des Instituts gegenüber dem Schuldner erhöht, so gilt die Risikoposition als zu dem Zeitpunkt begründet, zu dem die Änderung anwendbar wird“ (siehe Art. 469a der Verordnung (EU) 2019/630).
  9. Weitere Informationen dazu finden sich in Abschnitt 2 der Mitteilung zu den Erwartungen der Aufsicht an die Deckung von NPE.
  10. Hier sei darauf hingewiesen, dass die Begriffe „notleidende Risikoposition“ (non-performing exposure – NPE) und „notleidender Kredit“ (non-performing loan – NPL) in diesem Dokument synonym verwendet werden. Eine entsprechende Begründung findet sich in Fußnote 1 der Mitteilung zu den Erwartungen der Aufsicht an die Deckung von NPE.
  11. Untersucht werden in diesem Kasten Verkäufe notleidender Kredite, Verbriefungen notleidender Kredite, die zu einer Entkonsolidierung führen, und Verkäufe von in Besitz genommenen Vermögenswerten.
  12. Siehe M. La Torre, G. Vento, H. Chiappini und G. Lia, NPL sales and market reactions: who is left empty-handed?, Bancaria, Nr. 3, März 2019; Gasbarro et al., The Response of Bank Share Prices to Securitization Announcements, Quarterly Journal of Business and Economics, Bd. 44, Nr. 1, Januar 2005, S. 89-105. M. La Torre et al. stellen fest, dass sich die Veräußerungen notleidender Kredite im Zeitraum von 2015 bis 2017 positiv auf die italienischen Verkäufer auswirkten. Aus ihrer Studie geht zudem hervor, dass der Markt nicht negativ auf den Wertverlust reagiert, der sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Nettobuchwert der notleidenden Kredite ergibt. Gasbarro et al. zeigen, dass von den Verbriefungsankündigungen einer Stichprobe US-amerikanischer Banken, die ein hohes Anleiherating, einen hohen Verschuldungsgrad und geringe zinsunabhängige Aufwendungen aufwiesen und häufig Emissionen tätigten, sehr positive Vermögenseffekte ausgingen.
  13. Die Methodik der Ereignisstudie basiert auf dem von Fama et al. im Jahr 1969 veröffentlichten Modell (siehe E. F. Fama, L. Fisher, M. C. Jensen und R. Roll, The Adjustment of Stock Prices to New Information, International Economic Review, Bd. 10, Nr. 1, 1969, S. 1-21). In einem ersten Schritt wurden die „Ereignisse“ ermittelt. Anschließend erfolgte die Berechnung der abnormalen Renditen, indem die normalen Renditen, die ohne Ankündigung einer Veräußerung notleidender Kredite erwartet worden wären, von den tatsächlichen Renditen der Bankaktien abgezogen wurden. Danach wurde die kumulierte abnormale Rendite mittels Addition der einzelnen abnormalen Renditen ermittelt, um die Gesamtwirkung einer Veräußerung über einen bestimmten Zeitraum („Ereignisfenster“) zu messen. In einem letzten Schritt wurden die durchschnittlichen kumulierten abnormalen Renditen (CAARs) berechnet. Sie stellen die Mittelwerte aller beobachteten Ereignisse dar, d. h. die durchschnittliche Reaktion der Aktienmärkte (in Prozent) auf die Pressemitteilungen. Zur Überprüfung der statistischen Signifikanz der durchschnittlichen kumulierten abnormalen Renditen wurden zwei statistische parametrische Tests durchgeführt: a) der parametrische Querschnitts-t-Test und b) der von Boehmer, Musumeci und Poulsen 1991 eingeführte Test. Letzterer ist gegenüber der ereignisinduzierten Varianz robust (siehe E. Boehmer, J. Musumeci und A. B. Poulsen, Event-study methodology under conditions of event-induced variance, Journal of Financial Economics, Bd. 30, Nr. 2, 1991, S. 253-272).
  14. Die gesamte Stichprobe umfasst 135 Ereignisse. Diese beziehen sich auf Pressemitteilungen zu Veräußerungen notleidender Kredite, die im Zeitraum von 2015 bis 2019 von 31 im Rahmen des SSM als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuften börsennotierten Instituten veröffentlicht wurden.
  15. Bei großen Veräußerungen handelt es sich um Veräußerungen notleidender Vermögenswerte mit einem Bruttobuchwert von über 320 Mio €, wobei der Wert von 320 Mio € den Median aller Veräußerungen durch SIs und LSIs im Zeitraum von 2015 bis 2019 darstellt.
  16. Das staatliche Garantieprogramm für die Verbriefung notleidender Bankkredite (Garanzia Cartolarizzazione Sofferenze – GACS) dient dazu, die Zahlungsverpflichtungen italienischer Verbriefungszweckgesellschaften im Hinblick auf vorrangige Tranchen von Asset-Backed Securities abzusichern, die von der Zweckgesellschaft im Rahmen von Verbriefungen notleidender Kredite begeben werden.
  17. In 70 % der Pressemitteilungen zu Veräußerungen notleidender Kredite, die von den in der Ereignisstudie untersuchten irischen Banken veröffentlicht wurden, wurde ein günstiger Einfluss auf die Kapitalquoten genannt. Dies ist der höchste Prozentsatz von allen Stichprobenländern.
  18. Siehe Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. Dezember 2019 zu einer Bürgschaftsregelung für Verbriefungen von Krediten, die von Kreditinstituten in Griechenland ausgereicht werden (CON/2019/42) sowie das griechische Gesetz Nr. 4649/2019 (Gesetzblatt Nr. 2016/A vom 16. Dezember 2019).
  19. Bei alleiniger Betrachtung der vom SSM als bedeutend eingestuften Institute ist die NPL-Quote gemäß EZB-internen Daten und den Statistiken der EZB-Bankenaufsicht zwischen dem vierten Quartal 2014 und dem zweiten Quartal 2019 bei italienischen Instituten von 17,1 % auf 8,0 %, bei irischen Instituten von 23,9 % auf 4,1 %, bei spanischen Instituten von 8,0 % auf 3,5 %, bei griechischen Instituten von 39,68 % auf 39,24 %, bei zyprischen Instituten von 50,8 % auf 18,6 % und bei portugiesischen Instituten von 17,15 % auf 10,59 % gesunken.
  20. Weitere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Ebenen der Qualitätssicherung bei TRIM‑Überprüfungen finden sich in: EZB, TRIM: reviewing internal models, SSM Supervision Newsletter, November 2018.
  21. Weitere Informationen zu den aus TRIM‑Vor‑Ort-Prüfungen resultierenden Aufsichtsbeschlüssen werden im Rahmen der Kommunikation bezüglich des Projektabschlusses zur Verfügung gestellt.
  22. Ohne abgesagte Vor-Ort-Prüfungen.
  23. Ohne Folgebeschlüsse zu Nebenbestimmungen.
  24. Die EZB hat Schwellenwerte festgelegt, um zu gewährleisten, dass nur bedeutsame und schwerwiegende Cyber-Sicherheitsvorfälle gemeldet werden.
  25. Leitlinien für die IKT-Risikobewertung im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP).
  26. Level‑1‑, Level‑2‑ und Level‑3‑Positionen unterscheiden sich durch die Informationen, die zur Bestimmung ihres beizulegenden Zeitwerts (IFRS 13) herangezogen werden. An aktiven Märkten gehandelte Positionen werden als Level 1 eingestuft, da für ihre Bewertung auf (unbereinigte) Börsennotierungen zurückgegriffen werden kann. Level‑2‑Positionen werden anhand anderer direkt oder indirekt beobachtbarer Bestimmungsgrößen bewertet. Die Bewertung von Level‑3‑Positionen erfolgt auf Basis nicht beobachtbarer Bestimmungsgrößen (d. h. nicht verfügbarer oder nicht hinreichend verlässlicher Marktdaten). Diese Positionen müssen daher anhand der bestmöglichen verfügbaren Informationen zu den Annahmen bewertet werden, die die Marktteilnehmer bei der Bepreisung zugrunde legen würden.
  27. Die Level‑2‑ und Level-3-Positionen in den Handelsbüchern der 13 in der Stichprobe erfassten SIs machen rund 61 % der gesamten Level‑2‑ und Level‑3‑Positionen in den Handels- und Anlagebüchern sämtlicher SIs aus.
  28. Weitere Informationen über die Vor‑Ort-Initiativen finden sich in Abschnitt 1.3.2.
  29. Weitere Einzelheiten zum Liquiditätsstresstest finden sich in Abschnitt 1.1.1.
  30. Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 1.2.3.
  31. Für diesen Rückgang gab es vor allem zwei Gründe: a) 2019 wurden keine thematischen Überprüfungen abgeschlossen, sodass eine Quelle für Feststellungen entfiel; b) Feststellungen aus Überprüfungen interner Modelle werden nun in einem späteren Verfahrensstadium aufgenommen, was im Berichtsjahr zu einem einmaligen Absinken der Anzahl der Feststellungen führte.
  32. Weitere Angaben zu den Ergebnissen und zur Methodik des SREP 2019 finden sich auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht.
  33. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
  34. Der Begriff „hybrid“ bezieht sich hier auf SIs und LSIs.
  35. Die SREP-Methodik für LSIs basiert auf den SREP-Leitlinien der EBA und berücksichtigt den Ansatz der EZB für bedeutende Institute sowie die bestehenden nationalen Methodiken.
  36. LSIs mit niedriger Priorität stellen eine nur sehr begrenzte Gefahr für die Finanzstabilität dar und weisen ein beherrschbares institutsspezifisches Risiko auf. LSIs mit mittlerer Priorität weisen dagegen entweder a) ein hohes institutsspezifisches Risiko mit geringen bis mittelschweren Auswirkungen, b) ein geringes institutsspezifisches Risiko mit jedoch mittelschweren oder schweren Auswirkungen oder c) ein mittleres institutsspezifisches Risiko mit mittelschweren Auswirkungen auf. Als LSIs mit hoher Priorität gelten Institute mit mittlerem oder hohem institutsspezifischem Risiko und schweren oder mittelschweren Auswirkungen.
  37. Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 156).
  38. Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
  39. Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).
  40. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
  41. Bei den identifizierten G-SRIs handelt es sich um BNP Paribas, Deutsche Bank, Groupe BPCE, Groupe Crédit Agricole, ING Bank, Santander, Société Générale und UniCredit.
  42. Siehe EZB, Banking in a changing climate – preparing for what lies ahead, SSM Supervision Newsletter, Mai 2019; EZB, Climate change and financial stability, Special Feature A, Financial Stability Review, Mai 2019.
  43. Die EBA hat im Rahmen mehrerer Mandate bis 2025 den Auftrag erhalten, die Möglichkeit der Einbeziehung von ökologischen, sozialen und Governance-Risiken in die drei Säulen der prudenziellen Aufsicht zu prüfen.
  44. Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
  45. Diese Kriterien sind in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung dargelegt.
  46. Die im Dezember 2019 veröffentlichte Liste der bedeutenden und weniger bedeutenden Institute berücksichtigt a) die den beaufsichtigten Instituten vor dem 1. November 2019 mitgeteilten Signifikanzbeschlüsse sowie b) sonstige Änderungen und Entwicklungen in der Gruppenstruktur, die vor dem 1. November 2019 wirksam wurden.
  47. Diese Verfahren beziehen sich auf die der EZB im Berichtszeitraum offiziell gemeldeten Verfahren (d. h. die eingehenden Meldeverfahren). Die Anzahl der Erlaubnisverfahren entspricht nicht der Zahl der im Berichtszeitraum finalisierten oder verabschiedeten (d. h. ausgehenden) Aufsichtsbeschlüsse.
  48. Das Erlöschen einer Zulassung bedeutet, dass diese – soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften dies vorsehen – ihre Gültigkeit verliert, ohne dass hierfür ein formeller Beschluss erforderlich ist. Die Zulassung erlischt kraft Gesetz, sobald bestimmte, genau definierte Auslöser vorliegen, wie z. B. der ausdrückliche Verzicht eines Instituts auf die Zulassung oder die Tatsache, dass das Institut etwa aufgrund einer Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen nicht fortbesteht.
  49. Hierin ist auch eine begrenzte Anzahl von Anträgen im Zusammenhang mit nicht geschäftsführenden Leitungsorganmitgliedern enthalten.
  50. Einige Beschlüsse umfassen mehr als eine Erlaubnisprüfung (z. B. bei Eignungsprüfungen für mehrere Mitglieder der Leitungsorgane desselben bedeutenden Instituts oder im Fall des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen an unterschiedlichen Tochtergesellschaften im Rahmen einer einzigen Transaktion). Bei manchen Erlaubnisverfahren, darunter insbesondere die Verfahren für den Europäischen Pass oder das Erlöschen einer Zulassung, ist kein formeller Beschluss der EZB erforderlich.
  51. Diese Verfahren unterliegen dem Rahmen für die Übertragung von Befugnissen gemäß Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42) sowie Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23).
  52. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
  53. Unter „Risikomanagement und interne Kontrollen“ werden die Mechanismen und Prozesse zusammengefasst, über die ein Institut verfügen muss, um seine aktuellen oder etwaigen künftigen Risiken angemessen ermitteln, steuern und melden zu können. „Organisationsstruktur“ bezieht sich auf den Grad der Ausstattung eines Instituts mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten.
  54. Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
  55. Auf Ersuchen der lettischen Kommission für Finanz- und Kapitalmarktaufsicht (Finanšu un kapitāla tirgus komisija – FKTK) übernahm die EZB am 4. April 2019 die direkte Aufsicht über die AS PNB Banka. Aus diesem Grund wurde die AS PNB Banka als bedeutendes Institut reklassifiziert (siehe Pressemitteilung der EZB, EZB übernimmt direkte Aufsicht über AS PNB Banka, 11. März 2019).
  56. Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
  57. Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
  58. Pressemitteilung der FKTK, FCMC files an application for insolvency to the court against JSC ‘PNB Banka’, 22. August 2019.
  59. Pressemitteilung der EZB, EZB beurteilt lettische AS PNB Banka als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, 15. August 2019.
  60. Pressemitteilung des SRB, AS PNB Banka: SRB Decides No Resolution Required, 15. August 2019.
  61. Pressemitteilung der FKTK, FCMC, following the decisions of the ECB and SRB, suspends the provision of financial services by JSC ‘PNB Banka’ and decides on the unavailability of deposits, 15. August 2019.
  62. Das Bankenpaket umfasst die CRD IV, die CRR V, die BRRD II und die SRMR II.
  63. Memorandum of Understanding zwischen dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss und der Europäischen Zentralbank in Bezug auf Kooperation und Informationsaustausch.
  64. Bei der Gesamtsanierungskapazität handelt es sich um das Maß, in dem die Sanierungsoptionen es der Bank ermöglichen, sich von einer Krisensituation zu erholen.
  65. Diese Szenarien sind gemäß den Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien (EBA/GL/2014/06) der EBA zu entwickeln.
  66. Playbooks sind kompakte Umsetzungsleitfäden, die es den Banken ermöglichen, ihre Sanierungspläne in einer Krise rasch umzusetzen. Dry Runs sind Simulationen, in denen zentrale Bausteine der Sanierungspläne von Banken getestet werden.
  67. Die beaufsichtigten Institute wurden im November 2019 bzw. im Januar 2020 von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt, dass ihnen die Zulassung entzogen wird.
  68. Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2014 über die enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (EZB/2014/5) (ABl. L 198 vom 5.7.2014, S. 7).
  69. Die Auswahl der Banken erfolgt gemäß den in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung genannten Kriterien. Zudem muss der Kreis an Kreditinstituten weitgehend vergleichbar sein mit jenem, der im Rahmen der Comprehensive Assessments bei a) Errichtung des SSM im Jahr 2014 und b) Einführung des Euro in Litauen im Januar 2015 geprüft wurde. Ausschlaggebend für die Auswahl der Institute sind die Größe, das Risikoprofil und ihre Gesamtbedeutung für die nationale Volkswirtschaft. Hierbei werden unterschiedliche Elemente betrachtet, unter anderem das Geschäftsmodell der Bank, die interne Governance und das Risikomanagement, die Kapitalrisiken, die Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken sowie die Vernetzung mit dem übrigen Finanzsystem.
  70. Siehe Pressemitteilung der EZB, EZB aktualisiert Handbuch zur Prüfung der Aktiva-Qualität von Banken, 20. Juni 2018.
  71. Opinion of the European Central Bank of 8 July 2019 on national legislation to be adopted for the purpose of establishing close cooperation between the European Central Bank and Hrvatska narodna banka (CON/2019/25).
  72. Siehe Pressemitteilung der EZB, EZB führt umfassende Bewertung fünf kroatischer Banken durch, 7. August 2019. Weitere Erläuterungen zum Comprehensive Assessment für Kroatien finden sich in Abschnitt 2.1.1.
  73. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
  74. Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
  75. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
  76. Siehe Website der EZB zur Bankenaufsicht, Einhaltung der Leitlinien und Empfehlungen der EBA durch die EZB.
  77. Weitere Informationen zum Aufsichtsgebührenrahmen finden sich in Kapitel 6.
  78. Der Lenkungsausschuss unterstützt das Aufsichtsgremium bei seinen Tätigkeiten und bereitet dessen Sitzungen vor. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, einem Vertreter der EZB und fünf Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden. Die fünf Vertreter der NCAs werden vom Aufsichtsgremium auf Basis eines Rotationssystems berufen. Hierdurch wird eine angemessene Vertretung der Länder sichergestellt.
  79. Zusätzlich zu den erwähnten Aufsichtsbeschlüssen billigte die EZB 205 Vorgänge (wie beispielsweise die Errichtung von Zweigstellen) implizit, indem sie auf einen Widerspruch innerhalb der gesetzlichen Frist verzichtete. Dabei wurden 103 Vorgänge im Einklang mit dem Rahmen für die Befugnisübertragung durch die stellvertretenden Generaldirektoren der EZB gebilligt.
  80. Hierbei handelt es sich um Beschlüsse, die im Berichtsjahr finalisiert oder verabschiedet wurden (ausgehende Aufsichtsbeschlüsse). Die Anzahl der Aufsichtsbeschlüsse entspricht nicht der Zahl der Erlaubnisverfahren, die im Berichtsjahr offiziell der EZB gemeldet wurden (eingehende Meldeverfahren).
  81. Gemäß Artikel 6.7 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank können Abstimmungen auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, es sei denn, mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsgremiums erheben Einwände dagegen. In diesen Fällen wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums gesetzt. In einem schriftlichen Verfahren müssen dem Aufsichtsgremium in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Prüfung eingeräumt werden.
  82. Näheres hierzu im EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2017.
  83. Der administrative Überprüfungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: Jean-Paul Redouin (Vorsitzender), Concetta Brescia Morra (Stellvertretende Vorsitzende), Javier Arístegui, André Camilleri, Edgar Meister (bis 7. September 2019), Gerd Häusler (seit 18. Dezember 2019). Hinzu kommen die beiden stellvertretenden Mitglieder René Smits und Ivan Šramko. Im September 2019 verlängerte der EZB-Rat die Amtszeiten von Jean-Paul Redouin, Concetta Brescia Morra, Javier Arístegui, André Camilleri und René Smits. Der Ausschuss wurde auf Grundlage des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise eingerichtet. Dieser wurde durch den Beschluss (EU) 2019/1378 der Europäischen Zentralbank vom 9. August 2019 (EZB/2019/27) geändert, um die Rolle der stellvertretenden Mitglieder klarzustellen und eine Methodik für die Verteilung der Kosten, die den Antragstellern und der EZB entstehen, einzuführen.
  84. Weitere Informationen zum administrativen Überprüfungsausschuss finden sich auf der Website der EZB-Bankenaufsicht.
  85. Beschluss (EU) 2019/976 der Europäischen Zentralbank vom 29. Mai 2019 zur Festlegung der Grundsätze für das Treffen von Zielvereinbarungen und den Austausch über Leistungsrückmeldungen innerhalb gemeinsamer Aufsichtsteams und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/274 (EZB/2019/14) (ABl. L 157 vom 14.6.2019, S. 61).
  86. In einem länderübergreifenden Team stammen der Prüfungsleiter und mindestens ein Teammitglied nicht aus der NCA des entsprechenden Herkunfts-/Aufnahmelandes.
  87. In einem gemischten Team gehört der Prüfungsleiter der NCA des jeweiligen Herkunfts‑/ Aufnahmelandes an, während dies bei mindestens zwei Teammitgliedern nicht der Fall ist.
  88. Der Beschluss EZB/2014/39 enthält auch Vorschriften zu organisatorischen Aspekten.
  89. Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39) (ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 57).
  90. In der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) sind die Berichtspflichten der Kreditinstitute gemäß den Vorschriften zur Finanzberichterstattung (financial reporting – FINREP) und zur allgemeinen Berichterstattung (common reporting – COREP) festgelegt. Weiter ausgeführt sind die Berichtspflichten in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. FINREP ist der Erhebungsrahmen für Finanzinformationen von Banken und COREP der Erhebungsrahmen für Informationen bezüglich der Säule-1-Berechnung.
  91. Das Banks’ Integrated Reporting Dictionary (BIRD) ist eine Initiative der EZB und der nationalen Zentralbanken innerhalb des ESZB in enger Zusammenarbeit mit dem europäischen Bankensektor. Ziel ist es, den Meldeaufwand der Banken zu verringern. Auf der EZB-Website wird genauer erläutert, welche Daten aus den internen IT-Systemen der Banken für die Erstellung der Berichte extrahiert werden sollen. Zudem finden sich dort klare Regeln für die Umwandlung dieser Daten in die von den Aufsichtsbehörden geforderte Form.
  92. Beschluss (EU) 2019/685 der EZB vom 18. April 2019 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2019 (EZB/2019/10) (ABl. L 115 vom 2.5.2019, S. 16).
  93. Ab dem Gebührenzeitraum 2020 werden die Aufsichtsgebühren anhand der tatsächlichen jährlichen Kosten berechnet, d. h. nach Ablauf des Gebührenzeitraums. Weitere Informationen zu den Änderungen des Gebührenrahmens finden sich in Abschnitt 6.2.
  94. Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37) (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 70). Beschluss (EU) 2019/2158 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2019/38) (ABl. L 327 vom 17. Dezember 2019, S. 99).
  95. Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13).
  96. Bei den kleinsten bedeutenden Instituten mit Gesamtaktiva von höchstens 10 Mrd € halbiert sich die Mindestgebühr. Ab 2020 wird sie auch für kleine weniger bedeutende Institute mit Gesamtaktiva von höchstens 1 Mrd € halbiert.
  97. Weitere Informationen zu Zwangsmaßnahmen und Sanktionen finden sich in Abschnitt 2.2.
  98. Die hier genannten Einnahmen aus Geldbußen (7,0 Mio €) und die in Abschnitt 2.2 aufgeführten Einnahmen (7,6 Mio €) weichen aufgrund von zeitlichen Unterschieden bei der Verbuchung voneinander ab.
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