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Vorwort von Mario Draghi, Präsident der EZB

Fünf Jahre europäische Bankenaufsicht tragen nun Früchte. Aus 19 nationalen Modellen hat sich eine einheitliche europäische Aufsichtspraxis herausgebildet. Stärker harmonisierte Regeln und eine größere Transparenz haben zu mehr Wettbewerbsgleichheit zwischen den Banken im Euro‑Währungsgebiet geführt.

Die Aufseher verfügen inzwischen über ein umfassenderes Bild vom Bankensystem. Die Banken im gesamten Euroraum stehen nun im direkten Vergleich mit einer großen Zahl von Mitbewerbern, sodass ein effektives Benchmarking der Geschäftsmodelle und Risikoprofile möglich ist. Zugleich können auch grenzüberschreitende Verbindungen und Übertragungseffekte leichter überwacht werden, was nicht nur unser Verständnis der Risiken auf Bankebene, sondern auch der im Bankensektor entstehenden systemischen Risiken vertieft hat.

Diese Vorteile waren für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors von entscheidender Bedeutung. Die Banken haben ihre CET1-Quoten, also ihren Anteil an hartem Kernkapital, von 11,3 % Ende 2014 auf 14,1 % im Jahr 2018 erhöht. Im selben Zeitraum wurden beim Abbau von Altlasten Fortschritte erzielt und der Bestand an notleidenden Krediten um rund 300 Mrd € verringert. Darüber hinaus sind auch Refinanzierung und Liquidität stabiler als zuvor.

Indessen stehen die Banken weiterhin vor großen Herausforderungen. Die im vergangenen Jahr anhaltend schwache Ertragsentwicklung beeinträchtigte die Kreditvergabefähigkeit der Institute. Zwischen 2016 und 2018 konnten ertragsstärkere Banken im Eurogebiet die niedrigeren Zinsmargen durch Ausweitung ihrer Kredite ausgleichen, während ertragsschwächere Institute stattdessen ihre Verschuldung reduzierten.

Der Abbau von Überkapazitäten sowie Kosteneinsparungen verbessern die Ertragslage. Dazu ist es auch notwendig, den verbliebenen Bestand an notleidenden Krediten sowie die stillen Lasten und die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Bewertung bestimmter komplexer Vermögenswerte – unter anderem Level‑3‑Aktiva – weiter zu verringern. Mit Blick auf die Zukunft müssen Banken, Aufsichts- und Regulierungsbehörden bei der Lösung dieser Probleme weiter zusammenarbeiten und zugleich sicherstellen, dass die Banken hohe Risikomanagementstandards einhalten.

Ebenso wichtig ist es, einen einheitlichen regulatorischen und institutionellen Rahmen für eine tragfähige grenzüberschreitende Integration einzurichten. Ein stärker integrierter Bankensektor würde die Konsolidierung über Ländergrenzen hinweg fördern und die Risikobeteiligung des privaten Sektors innerhalb des Euroraums vertiefen und somit ein stabileres makroökonomisches Umfeld schaffen. Die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sollten weiter auf eine Vereinheitlichung des Aufsichtsrahmens hinwirken, um einer Abschottung von regulatorischem Kapital und Liquidität entgegenzuwirken.

Diese Bemühungen gehen einher mit dem notwendigen Prozess der Vollendung der Bankenunion. Die europäische Bankenaufsicht sollte von einem robusten Abwicklungsrahmen und einem wirksamen Einlagensicherungssystem flankiert werden, damit die Integrität des einheitlichen Bankenmarkts auch in Zukunft gewahrt bleibt.

Einleitendes Interview mit Andrea Enria, Vorsitzender des Aufsichtsgremiums

Sie haben im Januar 2019 den Vorsitz des Aufsichtsgremiums der EZB übernommen. Wie gehen Sie diese wichtige Aufgabe an?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Danièle Nouy, Sabine Lautenschläger und alle Kolleginnen und Kollegen sowohl hier bei der EZB als auch bei den NCAs, d. h. den nationalen zuständigen Behörden, hervorragende Arbeit geleistet und eine gut funktionierende Organisation auf die Beine gestellt haben. Ich muss also das Rad nicht neu erfinden. Es wird darum gehen, die hohen Aufsichtsstandards zu gewährleisten, die in der Aufbauphase definiert wurden und auf einem strengen und anspruchsvollen Ansatz beruhen.

Mit der Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus haben wir einen großen Schritt nach vorne gemacht. Tatsache aber bleibt, dass wir immer noch keinen wirklich integrierten europäischen Bankenmarkt haben. Um in diesem Bereich voranzukommen, müssen rechtliche Hindernisse beseitigt werden, was natürlich nicht in unseren Aufgabenbereich fällt. Dennoch glaube ich, dass wir alles in unserer Macht Stehende tun müssen, um Fortschritte auf dem Weg zur Bankenunion und damit zu einer einheitlichen Rechtsordnung in Bezug auf die Bankenregulierung und ‑aufsicht zu erzielen. Dies würde den Grundstein für einen echten Binnenmarkt für europäische Banken legen.

Vor allem dürfen wir nicht vergessen, für wen wir arbeiten: für die Bürgerinnen und Bürger Europas, für Sparer, Anleger, Kreditnehmer und die Wirtschaft allgemein. Ihnen muss unsere Arbeit zugutekommen, und ihnen gegenüber sind wir rechenschaftspflichtig. Das nehme ich sehr ernst, und es gibt aus meiner Sicht gute Gründe, dabei so transparent wie möglich vorzugehen. Die Menschen müssen nachvollziehen können, was wir tun und welchen Nutzen sie davon haben. Die Banken müssen unsere Grundsätze und Maßnahmen nachvollziehen und vorhersehen können. Gleiches gilt für die Investoren. Wir leben heute in einer Welt, in der die Gläubiger in Haftung genommen werden und Anleger Verluste hinnehmen müssen, wenn eine Bank in Schwierigkeiten gerät. Deshalb müssen sie auch die Risiken, die sie eingehen, besser verstehen.

Schon gleich zu Beginn Ihrer Amtszeit mussten Sie sich mit einer Bank auseinandersetzen, die in Schieflage geraten war. Wie waren Ihre ersten Erfahrungen mit dem neuen europäischen Rahmen zur Krisenbewältigung?

Was mich am meisten beeindruckt hat, war das Engagement unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Alle haben hart gearbeitet, auch über Weihnachten und Neujahr hinweg. Und alle wussten, was auf dem Spiel stand und wie sehr sich die Probleme einer Bank auf das Leben von Menschen auswirken können. Genau darauf kommt es in einer Krise an. Sämtliche Prozesse liefen reibungslos, und die beteiligten Behörden arbeiteten Hand in Hand.

Gleichwohl gibt es noch Verbesserungspotenzial. Wenn wir Aufseher an der Lösung einer Krise arbeiten, müssen wir uns im Rahmen der geltenden Vorschriften bewegen. Und die Bestimmungen sind von Land zu Land nach wie vor unterschiedlich. Die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) beispielsweise ist nicht einheitlich in nationales Recht umgesetzt worden. Zudem hat jedes Land sein eigenes Insolvenzrecht. Die Instrumente, die wir in einer Krise einsetzen können, sind also nicht in allen Ländern gleich. Und wir können auch nicht immer sicher sein, dass in allen Fällen ein reibungsloser Marktaustritt gewährleistet werden kann. Das ist ein Problem, nicht zuletzt bei grenzüberschreitend tätigen Banken. Das Fehlen von Regelungen für Liquidität in der Abwicklung ist ein weiteres Problem, auf das unlängst hingewiesen wurde. Wir haben also immer noch einiges zu tun, um für künftige Krisen gewappnet zu sein.

Was die Zukunft betrifft, so zeichnet sich mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union bereits die nächste große Veränderung am Horizont ab. Wie ist Ihre Meinung dazu?

Für mich ist der Brexit ein sehr trauriges Ereignis – und das nicht nur, weil ich im Vereinigten Königreich studiert und danach zwölf Jahre lang in London gelebt habe. Aus dieser Erfahrung heraus kann ich auch sagen, dass das Bild, das im Vereinigten Königreich von der Europäischen Union gezeichnet wird, nicht immer den Tatsachen entspricht. Viele Menschen scheinen die Kosten eines vereinten Europas zu über- und den Nutzen zu unterschätzen.

Für den Bankensektor bringt der Brexit viele Veränderungen mit sich. Eine ganze Reihe von Banken wird ihren Geschäftssitz in den Euroraum verlagern, wodurch sich die gesamte Bankenlandschaft verändern wird. Dies wirft eine Fülle von Fragen auf – etwa, wie in Drittländern ansässige Niederlassungen oder Wertpapierfirmen reguliert und beaufsichtigt werden sollen. Banken, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden mussten sich umfassend auf den Brexit vorbereiten, und auch nach dem Austritt wird eine Menge Arbeit auf uns zukommen. Dennoch bin ich zuversichtlich, dass wir die Herausforderungen meistern werden – auch dank unserer wirksamen Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden im Vereinigten Königreich.

Vor welchen Herausforderungen stehen die Banken noch?

Nun ja, sicherlich mangelt es den Banken nicht an Herausforderungen. Sie müssen ihre Bilanzen weiter bereinigen, ihre Geschäftsmodelle überdenken, ihre Governance verbessern und ihre Abwicklungsfähigkeit sicherstellen. Und das sind nur die Herausforderungen der Vergangenheit und der Gegenwart.

Mit Blick auf die Zukunft sollten die Banken auch genau darauf achten, was an den Märkten passiert. Seit geraumer Zeit ist nun schon reichlich Liquidität zu günstigen Konditionen vorhanden. In Verbindung mit niedrigen Gewinnen hat dies die Banken dazu veranlasst, höhere Risiken einzugehen. Aber hier ist Vorsicht geboten: Hohe Bewertungen von Vermögenswerten und niedrige Risikoprämien sollten nicht als gegeben vorausgesetzt werden. Irgendwann können sich die Dinge ändern, und das kann sehr plötzlich geschehen. Risiko- und Laufzeitprämien könnten abrupt steigen und die Banken in vielerlei Hinsicht treffen, etwa indem sie deren Gewinne, Liquiditäts- oder Kapitalausstattung beeinträchtigen. Refinanzierungs- und Marktrisiken dürften in Zukunft stärker zum Tragen kommen. Wir als Aufseher nehmen diese Risiken sehr ernst, und die Banken sollten das auch tun.

Sie haben gerade die Governance erwähnt, an der die Banken arbeiten müssen. Wie wichtig ist dies?

Die Banken halten inzwischen mehr und besseres Eigenkapital vor, sie verfügen über mehr Liquidität und greifen wieder auf stabilere Refinanzierungsquellen zurück. Das alles nutzt jedoch wenig, wenn eine Bank unter einer schlechten Governance, kurzsichtigen Führung oder problematischen Unternehmenskultur leidet. Die Banken müssen sich zwei Dinge vergegenwärtigen: Kurzfristiges Gewinnstreben sollte nicht die Triebfeder des Bankgeschäfts sein. Wichtig ist vielmehr, Banken langfristig im Geschäft zu halten. Der Schlüssel dazu ist Nachhaltigkeit. Kurzfristige Gewinne, die zum langfristigen Schaden von Kunden, Anteilseignern und Steuerzahlern erwirtschaftet werden, sind gesellschaftlich nicht hinnehmbar und zudem auch nicht im Interesse der Banken selbst. Ein Paradebeispiel hierfür sind die jüngsten Skandale und Geldwäschefälle.

Es herrscht landläufig die Meinung vor, dass die Zeiten für Banken schwierig sind. Was können wir denn von jenen Banken lernen, die trotzdem noch florieren?

Es gibt tatsächlich eine Reihe von Banken im Euroraum, die erfolgreicher sind als andere. Was haben diese Institute gemeinsam? Auf den ersten Blick nicht viel: Sie unterscheiden sich deutlich voneinander. Es scheint also kein Patentrezept dafür zu geben, wie man zu einem profitablen Unternehmen wird. Entscheidend ist aber, über eine Strategie zu verfügen. Was diese erfolgreichen Banken eint, ist das, was wir eine exzellente strategische Steuerung nennen. Sie sind in der Lage, eine Strategie zu formulieren und diese auch umzusetzen. Es geht nicht nur darum, was sie tun, sondern wie sie es tun. Genau darin liegt ihr Vorbildcharakter.

Darüber hinaus müssen wir anerkennen, dass an den europäischen Bankenmärkten immer noch ein strukturelles Problem besteht: Viele Banken wurden gerettet, aber nur wenige haben tatsächlich den Markt verlassen. Folglich gibt es offenbar immer noch zu viele Banken in Europa, was sich in der Ertragskraft widerspiegelt. In anderen Branchen konnten im Vorfeld der Krise entstandene Überkapazitäten weitgehend durch Konsolidierung abgebaut werden.

Zum Thema Veränderung der Marktstruktur: Wie stehen Sie zur Digitalisierung? Ist sie Herausforderung, Chance oder beides?

Technologischer Wandel ist immer ein komplexer Prozess, der schwer vorhersehbar ist. Aber ich sehe hier durchaus Chancen. Die Digitalisierung kann dazu beitragen, dass die Banken effizienter werden und neue Ertragsquellen erschließen. Sie fördert schlankere und schnellere Prozesse und ermöglicht es den Instituten, ihren Kunden einen besseren Service und neue Produkte zu bieten. Wenn die Banken diese Gelegenheiten ergreifen, werden sie davon profitieren. Wenn sie sie verstreichen lassen, werden andere die Chance nutzen – seien es kleine und agile FinTech-Startups oder etablierte Technologieriesen. Dieser Herausforderung haben sich die Banken zu stellen.

Es ist sicherlich nicht Aufgabe der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, etablierte Institute vor effizienteren Wettbewerbern zu schützen. Gleichwohl müssen wir uns auch weiterhin mit neuen Risiken auseinandersetzen – bestes Beispiel sind die Cyberrisiken. Wir müssen diese neuen Risiken genau beobachten und beurteilen, ob wir dafür die Regeln anpassen müssen. Zugleich kann die Digitalisierung den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden helfen, effizienter zu werden und die Compliance-Kosten, insbesondere für kleinere und einfacher strukturierte Unternehmen, zu verringern. Es bieten sich also auch für uns Chancen.

Die Anpassung der Regeln ist seit der Krise das bestimmende Thema. Was halten Sie von der Aufsichtsreform: Geht sie, wie manche behaupten, zu weit oder nicht weit genug?

Die Reform war notwendig. Die Krise hatte etliche Lücken im aufsichtsrechtlichen Regelwerk aufgedeckt, die wir schließen mussten. Meiner Ansicht nach ist das auf G-20-Ebene geschnürte Paket ausgewogen: Es hat die Sicherheit und Solidität der Banken deutlich erhöht, und die Anforderungen werden kalibriert und stufenweise eingeführt, um unerwünschte Effekte auf Kreditvergabe und reales Wachstum zu vermeiden. Manche Länder sind bei einigen Anforderungen über die internationalen Standards hinausgegangen und überprüfen nun ihre Entscheidungen. Grundsätzlich denke ich, dass wir dem Druck, die Regeln in guten Zeiten zu lockern, nicht nachgeben sollten. Wie ich bereits sagte, müssen die Banken dem Anreiz zu kurzfristigem Denken widerstehen – was ebenso für die Aufsicht gelten sollte. Wir müssen die langfristige Stabilität des Systems im Blick haben und prozyklische Ansätze bei der Regulierung vermeiden.

Es lässt sich aber natürlich nicht leugnen, dass das überarbeitete Regelwerk ziemlich komplex ist. Wir müssen daher unbedingt beobachten, wie es sich auswirkt, und bei Bedarf Anpassungen vornehmen. Die Priorität muss aber zum jetzigen Zeitpunkt darin bestehen, die Umsetzung der Reformen weltweit einheitlich zum Abschluss zu bringen.

In Europa steht das Bankenpaket, das die Regulierungslandschaft über Jahre hinweg prägen wird, vor dem Abschluss. Sind Sie mit dem Ergebnis zufrieden?

Das Bankenpaket ist ein sehr wichtiger Teil der Gesetzgebung, nicht zuletzt weil damit die Basel-Standards in europäisches Recht umgesetzt werden. Das Gesamturteil fällt positiv aus, aber es gibt einige Bereiche, in denen die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften von den internationalen Standards abweichen. Dies gilt für bestimmte technische Einzelheiten der Verschuldungsquote, der strukturellen Liquiditätsquote und der neuen Regeln für das Handelsbuch der Banken. Die Wettbewerbsbedingungen werden also weltweit nicht so einheitlich sein, wie sie hätten sein können.

Was die Europäische Union betrifft, so bin ich der Ansicht, dass das Bankenpaket im Hinblick auf die Zielsetzung eines wirklich integrierten Bankensektors, zumindest innerhalb der Bankenunion, ehrgeiziger hätte formuliert werden können. Wenn wir eine einheitliche Rechtsordnung für Bankgeschäfte anstreben, müssen wir unseren Abschottungsinstinkt überwinden. Bankengruppen müssen bei der Allokation ihres regulatorischen Eigenkapitals und ihrer Liquidität innerhalb des Euroraums frei agieren können. Leider gewährt das Bankenpaket immer noch einen gewissen Spielraum auf nationaler Ebene bezüglich der Befreiung von Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen innerhalb von Bankengruppen. Ich hoffe, dass die Gesetzgeber ihr Vorgehen in naher Zukunft, wenn weitere Schritte zur Vollendung der Bankenunion unternommen werden, noch einmal überdenken.

Was muss noch getan werden, um dem Ziel eines wirklich integrierten europäischen Bankensektors näherzukommen?

Es ist klar, dass die nationalen Behörden ohne einen echten europäischen Sicherheitsmechanismus Institutsgruppen, die in der Bankenunion grenzüberschreitend tätig sind, auch weiterhin nur ungern eine integrierte Kapital‑ und Liquiditätssteuerung erlauben werden. Bei der Einrichtung einer Letztsicherung für den Einheitlichen Abwicklungsfonds sind einige Fortschritte erzielt worden, aber die politische Diskussion über die Errichtung der dritten Säule der Bankenunion, der gemeinsamen europäischen Einlagensicherung, gestaltet sich nach wie vor sehr schwierig. Ich glaube, die Polarisierung zwischen denen, die für eine Risikominderung eintreten, bevor gemeinsame Garantien eingerichtet werden, und den Befürwortern einer Risikoteilung, die vorbringen, dass die Zeit für eine gemeinsame Einlagensicherung nun gekommen sei, führt in die Irre. Beide Ziele greifen ineinander. Deshalb sollte sich die Europäische Union auf ihre Stärken besinnen und einen klaren Fahrplan erstellen. Darin sollte berücksichtigt sein, wie eng die verbleibenden Reformelemente miteinander verknüpft sind. Auf diese Weise könnten wir Fortschritte in allen Bereichen zugleich erzielen.

1 Umsetzung des SSM-Aufsichtsmodells

1.1 Kreditinstitute: Hauptrisiken und allgemeine Entwicklung

Hauptrisiken im Bankensektor

Breit angelegte wirtschaftliche Erholung im Euroraum wirkte sich 2018 unterstützend auf die Ertragskraft und Bilanzen der Banken aus

In enger Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden führte die EZB‑Bankenaufsicht ihre jährliche Risikoidentifizierung und ‑beurteilung durch und passte die Übersicht über die Risikokonstellation im SSM, in der die Hauptrisiken für den europäischen Bankensektor über einen Zeithorizont von zwei bis drei Jahren dargestellt sind, entsprechend an. Im Jahr 2018 wirkte sich die breit angelegte wirtschaftliche Erholung im Euroraum unterstützend auf die Ertragskraft und die Bilanzen der Banken aus. Dies trug dazu bei, die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors im Eurogebiet zu erhöhen und einige der von ihm ausgehenden Risiken zu mindern, insbesondere solche, die sich aus dem Altbestand von notleidenden Krediten (non‑performing loans – NPLs) und dem Niedrigzinsumfeld ergaben. Im internationalen Vergleich ist der euroraumweite NPL‑Bestand allerdings derzeit noch immer viel zu hoch.

Zugleich haben die geopolitischen Unsicherheiten und das Risiko einer Kurskorrektur an den Finanzmärkten seit dem Jahr 2017 zugenommen. Hinzu kommt, dass die Risiken, die mit der (oft veralteten) IT‑Infrastruktur der Banken und dem Thema Cybersicherheit verbunden sind, durch die immer schneller voranschreitende Digitalisierung nur noch weiter verstärkt werden (siehe Grafik 1).

Grafik 1

Risikokonstellation im SSM im Jahr 2019

Quellen: EZB und nationale Aufsichtsbehörden.
Anmerkung: Die Angaben zur Wahrscheinlichkeit und Auswirkung der Risikofaktoren beruhen auf den Ergebnissen einer qualitativen Beurteilung, in der die wichtigsten Entwicklungen, die kurz- bis mittelfristig (d. h. innerhalb der nächsten zwei oder drei Jahre) eintreten und das Bankensystem des Euroraums negativ beeinflussen könnten, identifiziert werden.

Geopolitische Unsicherheiten – ein zunehmendes Risiko

Im Berichtszeitraum kam es zu einer Zuspitzung der geopolitischen Unsicherheiten, unter anderem in Zusammenhang mit der politischen Lage in einigen Ländern des Eurogebiets, dem zunehmenden Handelsprotektionismus und nachteiligen Entwicklungen in einigen Schwellenländern. All diese Unsicherheiten könnten sich negativ auf die Finanzmärkte und auf die wirtschaftlichen Aussichten für den Euroraum auswirken. Bezüglich des Brexit ist nach wie vor ungewiss, ob zum Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union tatsächlich ein rechtswirksames Austrittsabkommen vorliegen und somit ein Übergangszeitraum gelten wird. Deshalb müssen sowohl Banken als auch Aufsichtsbehörden auf alle denkbaren Szenarios vorbereitet sein.

Banken haben NPL-Altbestände deutlich abgebaut

Obwohl sich die Aktiva-Qualität in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, bereitet eine nicht unerhebliche Anzahl an Banken im Euroraum angesichts der hohen Bestände an notleidenden Krediten nach wie vor Grund zur Sorge. Die weitere Umsetzung der Strategien zum Abbau von NPLs hat bei diesen Instituten zu deutlich sichtbaren Fortschritten mit Blick auf ihre NPL‑Altbestände geführt, was sich etwa im Rückgang der NPL‑Quote bedeutender Institute (significant institutions – SIs) von 8 % im Jahr 2014 auf 4,2 % im dritten Quartal 2018 zeigt. Allerdings ist der derzeitige Gesamtbestand noch immer sehr hoch, und es sind zusätzliche Anstrengungen erforderlich, um dem Problem der notleidenden Kredite im Eurogebiet in angemessener Weise begegnen zu können.

Potenzieller Aufbau von NPL-Neubeständen sollte genau überwacht werden

Darüber hinaus könnte die anhaltende Renditesuche der Banken den potenziellen Aufbau von NPL-Neubeständen verstärken. Die Banken im Euroraum meldeten für den Berichtszeitraum eine Lockerung der Kreditvergabestandards, wenngleich diese im Schlussquartal 2018 weniger ausgeprägt war.[1] Zudem scheinen sie sich nun auch risikoreicheren Sektoren zuzuwenden und einen geringeren Besicherungsgrad zu akzeptieren. Die Vergabe von Leveraged Loans im Eurogebiet hatte 2017 einen neuen Spitzenwert erreicht, wobei der Anteil der Kredite mit lockeren Schutzklauseln (sogenannte Covenant Lite Loans) dem Volumen nach so hoch war wie nie zuvor.

Weiter voranschreitende Digitalisierung verstärkt IT- und Cyberkriminalitätsrisiken

Cyberkriminalität und IT‑Störungen stellen vor dem Hintergrund des allgemeinen Digitalisierungstrends eine wachsende Herausforderung für Banken dar. Diese stehen zunehmend unter Druck, in die Modernisierung ihrer IT‑Kerninfrastruktur zu investieren, um Effizienzsteigerungen zu erreichen, die Qualität ihrer Interaktion mit Kunden zu verbessern und FinTechs sowie etablierten Technologieunternehmen (BigTechs) im Wettbewerb die Stirn zu bieten. Darüber hinaus sehen sich die Banken einer wachsenden Anzahl an Cyberbedrohungen gegenüber.

Erhöhtes Risiko einer Kurskorrektur an den Finanzmärkten

Das Risiko einer plötzlichen Kurskorrektur an den Finanzmärkten ist aufgrund der weltweiten Renditesuche, der reichlich vorhandenen Liquidität sowie der geringen Risikoprämien gestiegen und wird zudem durch die hohe geopolitische Unsicherheit verstärkt. Die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung im Euroraum hat sich verbessert, was auch der positiven Konjunkturdynamik zu verdanken ist. Einige Länder sind jedoch wegen ihrer noch immer hohen Ungleichgewichte bei den Bestandsgrößen anfällig gegenüber einer potenziellen Neubewertung des Ausfallrisikos staatlicher Emittenten.

Ertragskraft der Banken trotz Verbesserung weiterhin nur moderat

Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Verlauf des Berichtsjahrs hat sich unterstützend auf die – gleichwohl weiterhin nur moderate – Ertragskraft der Banken ausgewirkt. Die lang andauernde Phase niedriger Zinsen kam der Konjunktur durchaus zugute, hat jedoch auch den Druck auf die Zinsmargen der Banken verstärkt. Insgesamt prognostizieren die SIs einen Anstieg des Zinsergebnisses in den Jahren 2019 und 2020. Dennoch erwarten viele Banken, dass ihre Gewinne, gemessen an der Eigenkapitalrendite, in den nächsten Jahren weiterhin niedrig ausfallen werden.

SIs beginnen Stresstests mit höheren Eigenkapitalquoten

Die Ergebnisse des von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) koordinierten EU-weiten Stresstests 2018 zeigen, dass sich die Widerstandsfähigkeit der 33 größten direkt von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigten Banken in den letzten beiden Jahren weiter erhöht hat. Da die Banken Anstrengungen unternommen haben, Altlasten abzutragen und kontinuierlich Eigenkapital aufzubauen, wiesen sie zu Beginn des Stresstests im Durchschnitt eine deutlich bessere Kapitalausstattung auf. Dementsprechend lag die harte Kernkapitalquote (Common Equity Tier 1 – CET1) bei 13,7 % nach 12,2 % im Stresstest 2016.

Stärkerer Kapitalrückgang im adversen Szenario aufgrund verschärfter Bedingungen und strengerer Methodik

Die 33 größten von der EZB direkt beaufsichtigten Banken verzeichneten unter der Annahme der Vollumsetzung (ohne Übergangsbestimmungen)[2] im adversen Szenario eine Minderung der CET1-Quote um insgesamt 3,8 Prozentpunkte und damit einen um 0,5 Prozentpunkte stärkeren Rückgang als im Stresstest 2016. Dabei stehen 0,3 Prozentpunkte im Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendung des Rechnungslegungsstandards IFRS 9, der am 1. Januar 2018 in Kraft trat. Hinzu kommt, dass im aktuellen Stresstest ein verschärftes makroökonomisches Szenario und eine risikosensitivere Methodik zum Einsatz kamen als 2016. All diese Faktoren hoben die positive Wirkung der verbesserten Aktiva‑Qualität auf, die durch den erfolgreichen Abbau von NPL‑Beständen erreicht worden war.

Stresstestergebnisse bescheinigen Banken allgemein höhere Widerstandsfähigkeit bei zugleich verbleibenden Anfälligkeiten

Trotz des stärkeren Kapitalrückgangs war die aggregierte Kapitalquote im adversen Szenario mit 9,9 % höher als 2016 (8,8 %). Dieses Ergebnis bestätigt, dass sich die Widerstandsfähigkeit der teilnehmenden Banken gegenüber makroökonomischen Schocks erhöht hat. Der Stresstest hat jedoch auch Anfälligkeiten einzelner Institute aufgezeigt. Mit ihnen werden sich die Aufsichtsbehörden 2019 befassen.

Weitere 54, nicht von der EBA getestete Banken weisen laut Stresstest mittlerweile eine bessere Kapitalausstattung auf

Neben den 33 Instituten, die von der EBA getestet wurden, führte die EZB für 54 von ihr direkt beaufsichtigte (nicht in der EBA‑Stichprobe enthaltene) Banken einen eigenen Stresstest durch. Die Testergebnisse zeigen, dass auch diese 54 Institute aufgrund einer verbesserten Kapitalausstattung in der Lage sind, Schocks im Finanzsystem leichter abzufedern. Dank eines kontinuierlichen Kapitalaufbaus in den vergangenen Jahren lag ihre durchschnittliche CET1‑Quote zu Beginn des Stresstests bei 16,9 % und damit über den 2016 erreichten 14,7 %. Nach Durchlaufen des Stresstests betrug ihre CET1-Quote durchschnittlich 11,8 %, verglichen mit 8,5 % im Jahr 2016.[3]

Kasten 1 Stresstest 2018

Allgemeiner Aufbau des Stresstests 2018 und Beitrag der EZB

Wie in den vergangenen Jahren war die EZB auch 2018 an der Vorbereitung und Durchführung des von der EBA koordinierten EU-weiten Stresstests beteiligt. Im Rahmen der vorbereitenden Aufgaben wirkte die EZB an der Ausarbeitung der Stresstestmethodik sowie des Basis- und des adversen Szenarios mit. Das adverse Szenario wurde gemeinsam mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und der EBA unter enger Einbindung der nationalen zuständigen Behörden (national competent authorities – NCAs) entwickelt. Darüber hinaus ermittelte die EZB die im Stresstest verwendeten offiziellen Benchmark-Werte für das Kreditrisiko, wobei sie von der erfolgreichen Zusammenarbeit mit Experten der EBA und der NCAs profitierte. Diese Benchmarks sind von den Banken für Kreditportfolios anzusetzen, wenn ihnen keine geeigneten Kreditrisikomodelle zur Verfügung stehen.

Nach Anlaufen des EU-weiten Stresstests am 31. Januar 2018 führte die EZB gemeinsam mit den NCAs den Qualitätssicherungsprozess für die von ihr direkt beaufsichtigten Institute durch. Dessen wichtigstes Ziel war es sicherzustellen, dass die Banken die von der EBA entwickelte gemeinsame Methodik ordnungsgemäß anwenden. Von den 48 am EU-weiten Stresstest teilnehmenden Banken unterstanden 33 der direkten Aufsicht der EZB‑Bankenaufsicht. Auf diese Institute entfielen 70 % der Aktiva des Bankensektors im Euroraum. Am 2. November 2018 veröffentlichte die EBA die Einzelergebnisse für alle 48 getesteten Banken und legte für diese auch ausführliche Daten zur Bilanz und zu den Risikopositionen per Ende 2017 vor.[4]

Die EZB unterzog zudem 54 von ihr direkt beaufsichtigte Institute, die nicht in der Stichprobe der EBA enthalten waren, einem eigenen Stresstest. Zu einem früheren Zeitpunkt im Berichtsjahr hatte sie bereits für die vier unter ihrer direkten Aufsicht stehenden griechischen Banken einen Stresstest durchgeführt. Dieser entsprach hinsichtlich Methodik, Szenarios und Qualitätssicherungsansatz dem EBA‑Stresstest, wurde jedoch vorgezogen, um ihn noch vor der Entlassung Griechenlands aus dem dritten wirtschaftlichen Anpassungsprogramm des Europäischen Stabilitätsmechanismus zum Abschluss zu bringen.

Szenarios

Für das adverse Szenario des Stresstests 2018 wurden konsistente makroökonomische Schocks im gesamten Euroraum zugrunde gelegt, die im Krisenfall eintreten könnten – darunter eine Schrumpfung des BIP um 2,4 %, ein Rückgang der Immobilienpreise von 17 % sowie ein plötzlicher Einbruch der Aktienkurse von 31 %. Das Szenario spiegelte die wichtigsten systemischen Risiken wider, die zu Beginn der Analyse identifiziert worden waren, nämlich a) eine abrupte und deutliche Korrektur der Risikoprämien an den internationalen Finanzmärkten, b) ein ungünstiger Rückkopplungseffekt zwischen einer schwachen Ertragslage der Banken und einem niedrigen nominalen BIP-Wachstum, c) Bedenken in Bezug auf die Schuldentragfähigkeit der öffentlichen und der privaten Haushalte sowie d) Liquiditätsrisiken im Nichtbankenbereich des Finanzsektors mit potenziellen Auswirkungen auf das Finanzsystem im weiteren Sinne.

Wichtigste Einflussfaktoren der Stresstestergebnisse 2018

Eine der wichtigsten Ursachen für die Kapitalverringerung im adversen makroökonomischen Szenario waren die Wertberichtigungen von Krediten. Diese ergaben sich vor allem daraus, dass das aktuelle Szenario gegenüber dem Stresstest 2016 verschärfte Bedingungen aufwies, wenngleich die NPL‑Bestände aufgrund der höheren Qualität der in den Bankbilanzen befindlichen Aktiva eine weniger bedeutende Rolle spielten als 2016. Als weiterer Faktor wirkte ein vom Refinanzierungsspread ausgehender Schock, der teilweise durch den Positiveffekt höherer langfristiger Zinsen wieder kompensiert wurde. Maßgeblich waren nicht zuletzt auch die Auswirkungen von Marktpreis- und Liquiditätsschocks auf zum beizulegenden Zeitwert bewertete Portfolios. Dabei waren die Auswirkungen einer vollständigen Neubewertung der Portfolios bei den global systemrelevanten Banken (global systemically important banks – G-SIBs) am stärksten. Allerdings gelang es diesen Instituten weitgehend, die Verluste durch entsprechend hohe Erträge aus dem Kundengeschäft abzufedern. Auch das Szenario zu den Liquiditätsreserven und die Modellunsicherheit hatten für G-SIBs eine höhere Stresswirkung als für andere Institute. Eine weitere wichtige Ursache war der erhebliche Druck auf das Provisionsergebnis.

Integration des Stresstests in die regelmäßige Aufsichtstätigkeit

Sowohl die qualitativen Ergebnisse des Stresstests (d. h. Qualität und Pünktlichkeit der Datenmeldungen) als auch dessen quantitative Ergebnisse (d. h. Kapitalrückgang und Widerstandsfähigkeit der Banken in einem adversen Marktumfeld) flossen in den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) ein. Die Stresstestergebnisse wurden zudem bei der Bestimmung der aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen im Rahmen des SREP berücksichtigt.

Aufsichtsprioritäten des SSM

Die vom Aufsichtsgremium der EZB erörterten und gebilligten Aufsichtsprioritäten des SSM legen für jedes Jahr bestimmte Schwerpunktbereiche der Bankenaufsicht fest. Sie basieren auf einer Einschätzung der wesentlichen Risiken für die beaufsichtigten Banken und tragen den jüngsten Entwicklungen im wirtschaftlichen, regulatorischen und aufsichtlichen Umfeld Rechnung. Die Aufsichtsprioritäten werden jährlich neu festgelegt. Sie sind ein wichtiges Instrument, um die Aufsichtsmaßnahmen für die einzelnen Banken in angemessener Weise harmonisiert, verhältnismäßig und effizient zu koordinieren, und tragen somit zu einheitlichen Rahmenbedingungen und einer stärkeren Wirkungskraft der Aufsicht bei (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1

Aufsichtsprioritäten des SSM im Jahr 2019

Quelle: EZB.
1) Notleidende Kredite (non-performing loans).

2) Gezielte Überprüfung interner Modelle (Targeted Review of Internal Models).
3) Bankinterne Prozesse zur Sicherstellung einer angemessenen Kapital- und Liquiditätsausstattung (ICAAP/ILAAP).
4) 2018 wurde der EU-weite Stresstest durchgeführt.
5) Zu den geplanten Maßnahmen zählen ein Programm von Vor-Ort-Prüfungen zum Bewertungsrisiko sowie eine im Rahmen einer Querschnittsanalyse durchgeführte Datenerhebung, mit der den JSTs granularere Informationen zu komplexen, zum beizulegenden Zeitwert erfassten Vermögenswerten, wie etwa Level-2- oder Level-3-Aktiva, zur Verfügung gestellt werden sollen.

Allgemeine Entwicklung der bedeutenden Institute im Jahr 2018

Ertragskraft der Banken im Euroraum blieb nach Verbesserung im Jahr 2017 im Berichtsjahr weitgehend stabil

Die Ertragskraft der Banken im Eurogebiet blieb im Jahr 2018 mehr oder weniger stabil, nachdem sie sich im Vorjahr verbessert hatte. Die annualisierte Eigenkapitalrendite der SIs veränderte sich nur geringfügig und lag im Durchschnitt bei 6,9 %, verglichen mit 7,0 % im Jahr 2017 und 5,4 % im Jahr 2016. Hinter diesem insgesamt stabilen Niveau verbergen sich jedoch erhebliche Unterschiede zwischen den Instituten. Zudem liegt das Kurs-Buchwert-Verhältnis vieler börsennotierter Banken noch immer unter eins, sodass es weiterer Verbesserungen bedarf, um die Erwartungen der Anleger zu erfüllen.

Im Berichtsjahr wurde die Gesamtertragsentwicklung der Banken von zwei wichtigen Faktoren beeinträchtigt. Nachdem das Betriebsergebnis vor Wertberichtigungen 2017 gestiegen war, wies es in den ersten neun Monaten des Berichtszeitraums einen markanten Rückgang von 7,1 % auf. Dieser wurde jedoch durch deutlich niedrigere Wertberichtigungen (Veränderung von ‑31,8 % gegenüber 2017) weitgehend kompensiert.

Ausschlaggebend für das niedrigere Betriebsergebnis vor Wertberichtigungen war das gegenüber den ersten drei Quartalen des Vorjahrs schwächere Handelsergebnis (Veränderung von ‑50 %)[5]. Demgegenüber stieg das Provisionsergebnis weiter an und lag 1,4 % über dem in den ersten drei Quartalen 2017 verzeichneten Niveau. Das Zinsergebnis blieb im gleichen Zeitraum weitgehend stabil (Veränderung von ‑0,1 %).

Grafik 2

Stabile (annualisierte) Eigenkapitalrendite im Jahr 2018: niedrigeres Betriebsergebnis vor Wertberichtigungen bei gleichzeitigem Rückgang der Wertberichtigungen

(in % des Eigenkapitals)

Quelle: Statistiken der EZB-Bankenaufsicht.
Anmerkung: Für alle Jahre sind die zum zweiten Quartal kumulierten annualisierten Werte dargestellt.

Hinter der stabilen Entwicklung des Zinsergebnisses verbergen sich zwei grundlegende Trends; dem wachsenden Kreditvolumen standen niedrigere Zinsmargen gegenüber. Die Kreditvergabe erhöhte sich vom dritten Quartal 2017 bis zum dritten Quartal 2018 um 2,8 %, wobei die Finanzinstitute (Darlehen an Kreditinstitute: +3,7 %; Kredite an sonstige finanzielle Unternehmen: +12,1 %) und die nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (+3,3 %) die größte Wachstumsdynamik zeigten. In den ersten drei Quartalen 2018 verbesserte sich das Zinsergebnis bei rund der Hälfte aller SIs, während es bei den übrigen Instituten rückläufig war.

Die betrieblichen Aufwendungen stiegen in den ersten drei Quartalen 2018 um 2,0 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahrszeitraum, obwohl eine Reihe von Banken im Euroraum zuvor Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet hatten.

1.2 Arbeit in Bezug auf notleidende Kredite (NPLs)

1.2.1 Lage in Europa

Rückgang der NPL-Bestände seit 2015 ...

Die notleidenden Kredite in den Bilanzen der bedeutenden Institute beliefen sich im dritten Quartal 2018 auf 628 Mrd €, verglichen mit 1 Billion € zu Jahresbeginn 2015. Vom dritten Quartal 2017 bis zum dritten Quartal 2018 verringerten sich die NPL‑Bestände um 131 Mrd €, und ihr Anteil am Bruttokreditvolumen sank um 1 Prozentpunkt auf 4,2 %. Der Rückgang der notleidenden Kredite hat sich in den letzten zwei Jahren beschleunigt und dies in besonderem Maße in Ländern mit hohen NPL‑Quoten.

Im internationalen Vergleich ist der europaweite NPL‑Bestand jedoch nach wie vor erhöht, und die Bereinigung der Bankbilanzen um diese Kredite wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

... doch NPL-Gesamtbestand im internationalen Vergleich weiterhin hoch

Die Arbeit in Bezug auf notleidende Kredite war eine der wichtigsten Aufsichtsprioritäten der EZB‑Bankenaufsicht im Jahr 2018 und wird auch 2019 ein Schwerpunktbereich bleiben. Auf Basis der bisherigen Fortschritte sollen im Dialog mit den betroffenen Instituten bankspezifische aufsichtliche Erwartungen innerhalb eines harmonisierten Rahmens festgelegt werden. Ziel ist es, beim Abbau von Risiken aus Altlasten stetig weiter voranzuschreiten und mittelfristig eine einheitliche Risikodeckung für Alt‑ wie auch Neubestände notleidender Kredite zu erreichen.

Daten zu NPLs finden sich in den vierteljährlich veröffentlichten Statistiken der Bankenaufsicht[6], darunter auch Daten zur Aktiva‑Qualität der SIs. In Tabelle 1 wird der Rückgang der NPL‑Bestände in den Jahren 2017 und 2018 dargestellt.

Tabelle 1

Notleidende Kredite – Bestände und Quoten nach Referenzzeitraum

(in Mrd €; in %)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Dargestellt werden bedeutende Institute auf höchster Konsolidierungsebene, für die Daten aus der allgemeinen Berichterstattung zur Eigenkapitalausstattung (common reporting – COREP) und aus der Finanzberichterstattung (financial reporting – FINREP) vorliegen. Die Liste umfasste im dritten Quartal 2017 insgesamt 114 SIs, im vierten Quartal 2017 insgesamt 111 SIs und im ersten, zweiten und dritten Jahresviertel 2018 insgesamt jeweils 109 SIs. Die Anzahl der in den einzelnen Referenzzeiträumen berücksichtigten Institute spiegelt Veränderungen wider, die auf Aktualisierungen der Liste der bedeutenden Institute durch die EZB‑Bankenaufsicht im Zuge der in der Regel jährlich durchgeführten Bewertungen sowie auf Fusionen und Übernahmen beruhen.

1) Die Kredite werden in den Tabellen zur Aktiva-Qualität zum Bruttobuchwert ausgewiesen. In Übereinstimmung mit dem FINREP werden a) zu Handelszwecken gehaltene Positionen nicht berücksichtigt und b) Barguthaben bei Zentralbanken oder sonstige Sichteinlagen berücksichtigt. Gemäß der Definition der EBA gelten Kreditpositionen mit Ausnahme von zu Handelszwecken gehaltenen Krediten als notleidend, wenn mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist: a) Es handelt sich um wesentliche Kreditpositionen, die mehr als 90 Tage überfällig sind; b) es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten – ohne Verwertung von Sicherheiten – in voller Höhe begleicht, unabhängig davon, ob bereits Zahlungen überfällig sind, und unabhängig von der Anzahl der Tage des etwaigen Zahlungsverzugs. Die Deckungsquote ist der Quotient aus dem kumulierten Wertminderungsbetrag für notleidende Kreditpositionen und dem Gesamtbetrag an NPLs.

NPL‑Quoten von Land zu Land sehr unterschiedlich

Die NPL‑Quoten in den einzelnen Euro-Ländern weisen nach wie vor beträchtliche Unterschiede auf (siehe Tabelle 2). Bei den bedeutenden Instituten Griechenlands, Zyperns und Portugals sind sie am höchsten. Auf Länderebene gewichtet beliefen sie sich im dritten Quartal 2018 auf durchschnittlich 43,4 %, 20,7 % bzw. 14,5 %. Mit Blick auf den Trend zeigte sich binnen Jahresfrist ein deutlicher Rückgang der NPL‑Quote von SIs in Zypern (13,3 Prozentpunkte), Slowenien (5,3 Prozentpunkte), Irland (3,7 Prozentpunkte), Portugal (3,6 Prozentpunkte), Griechenland (3,2 Prozentpunkte) und Italien (2,5 Prozentpunkte). Die höchsten NPL‑Bestände waren Im dritten Quartal 2018 bei SIs in Italien (153 Mrd €), Frankreich (130 Mrd €), Spanien (95 Mrd €) und Griechenland (90 Mrd €) zu verzeichnen.

Tabelle 2

Notleidende Kredite – Bestände und Quoten nach Ländern (Referenzzeitraum: 3. Quartal 2018)

(in Mrd €; in %; in Prozentpunkten)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Bedeutende Institute auf höchster Konsolidierungsebene, für die Daten aus der allgemeinen Berichterstattung (common reporting – COREP) und aus der Finanzberichterstattung (financial reporting – FINREP) vorliegen.

V: Hier wurde aus Gründen der Datenvertraulichkeit auf eine Angabe verzichtet.
1) Die Kredite werden in den Tabellen zur Aktiva-Qualität zum Bruttobuchwert ausgewiesen. In Übereinstimmung mit dem FINREP werden a) zu Handelszwecken gehaltene Positionen nicht berücksichtigt und b) Barguthaben bei Zentralbanken oder sonstige Sichteinlagen berücksichtigt.
2) Der Anstieg der NPL‑Quote in Litauen war auf eine Veränderung des Konsolidierungsansatzes für ein bedeutendes Institut zurückzuführen.
3) In der Slowakei gibt es keine bedeutenden Institute auf der obersten Konsolidierungsebene.

1.2.2 Die Rolle der EZB-Bankenaufsicht im Rahmen der umfassenden Strategie zur Lösung der NPL-Problematik in der EU

EZB‑Bankenaufsicht hat einen Aufsichtsrahmen für NPLs entwickelt

Die von hohen NPL‑Beständen ausgehenden Risiken zu reduzieren, ist für die Volkswirtschaft als Ganzes von Bedeutung, denn hohe Volumina an notleidenden Krediten belasten die Ertragskraft der Banken, binden wertvolle Ressourcen und schränken somit die Neukreditvergabe ein. Probleme im Bankensektor können rasch auf andere Bereiche der Wirtschaft übergreifen und sich folglich negativ auf die Aussichten für Beschäftigung und Wachstum auswirken. Im Einklang mit ihrem Mandat, zur Gewährleistung der Sicherheit und Solidität des europäischen Bankensystems beizutragen, empfiehlt die EZB daher, dass Banken zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um ihre NPL‑Bestände abzubauen.

Die EZB‑Bankenaufsicht hat einen Aufsichtsrahmen für NPLs entwickelt. Er umfasst drei strategische Elemente, die entweder direkt auf NPL‑Altbestände abzielen oder den Aufbau von Neubeständen in der Zukunft verhindern sollen:

  • Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten, der für alle SIs gilt und qualitative aufsichtliche Erwartungen in Bezug auf Handhabung und Abbau von NPLs festlegt;
  • Rahmen zum Umgang mit NPL‑Beständen, der als Bestandteil des aufsichtlichen Dialogs Folgendes umfasst: a) eine Beurteilung der bankeigenen Strategien zum Abbau von NPLs und b) bankspezifische aufsichtliche Erwartungen mit Blick auf die Gewährleistung angemessen hoher Rückstellungen für NPL‑Altbestände;
  • Ergänzung zum EZB-Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten, in dem quantitative aufsichtliche Erwartungen skizziert werden, um zeitnahe Risikovorsorgepraktiken für neue NPLs zu gewährleisten.

Task Force zu NPLs schließt 2018 ihre Arbeit ab

Der Rahmen wurde von einer eigens eingerichteten Task Force aus Vertretern von EZB und NCAs entwickelt, in der die EBA einen Beobachterstatus erhielt. Die Aktivitäten der Task Force wurden von einem hochrangig besetzten NPL-Gremium gesteuert, dessen Vorsitz Sharon Donnery, Stellvertretende Präsidentin der Central Bank of Ireland, innehatte. Von 2015 bis 2018 kam dieses Gremium sechzehnmal zusammen, um Vorschläge zur Entwicklung und Umsetzung eines Aufsichtsrahmens für notleidende Kredite zu erörtern. Die Vorsitzende erstattete dem Aufsichtsgremium des SSM vierzehnmal und dem EZB-Rat fünfmal Bericht. Nach Erfüllung ihres Auftrags stellte die Task Force Ende 2018 ihre Arbeit ein und übergab die Anwendung des NPL-Aufsichtsrahmens an die Fachbereiche der EZB‑Bankenaufsicht.

Umfassende NPL‑Strategie erfordert Einsatz aller involvierten Parteien einschließlich europäischer und nationaler Behörden

Die erfolgreiche Bewältigung der sich aus NPLs ergebenden Herausforderungen geht dabei weit über das aufsichtliche Handeln hinaus. Es bedarf vielmehr eines abgestimmten Vorgehens von nationalen Behörden und europäischen Institutionen. Dies war auch eine der wichtigsten Feststellungen der jüngsten, im Juni 2017 veröffentlichten Bestandsaufnahme der EZB zu den nationalen Praktiken in Bezug auf NPLs. Der Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) teilte diese Auffassung ebenfalls; im Juli 2017 verständigten sich die Finanzminister auf einen Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa. Gemäß diesem Plan besteht Handlungsbedarf in drei Bereichen: in der Bankenaufsicht, bei den Reformen der Regelungen für Insolvenz und Schuldenbeitreibung und bei der Entwicklung von Sekundärmärkten. Im November 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren dritten Fortschrittsbericht zum Aktionsplan und konstatierte darin deutliche Fortschritte bei dessen Umsetzung. Die EZB‑Bankenaufsicht unterstützte aktiv zahlreiche auf NPLs abzielende Initiativen in den drei genannten Bereichen, darunter die im Aktionsplan erwähnten Maßnahmen, und arbeitete hierbei eng mit den federführenden Stellen zusammen.

In diesem Zusammenhang erfolgte eine enge Abstimmung zwischen der EZB‑Bankenaufsicht und den jeweiligen europäischen Organen, wie der Europäischen Kommission. Dabei ging es um die Notwendigkeit, den komplementären Charakter a) des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen und b) der Ergänzung zum EZB‑Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten zu gewährleisten.

Darüber hinaus unterstützte die EZB‑Bankenaufsicht die EBA bei der Ausarbeitung von allgemeinen Leitlinien zum Umgang mit notleidenden und Forbearance-Maßnahmen unterliegenden Risikopositionen sowie Leitlinien zur Offenlegung solcher Risikopositionen. Diese Leitlinien gelten für alle Kreditinstitute in der EU. Die weniger bedeutenden Institute wenden sie unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit wie in den Leitlinien festgelegt an. Des Weiteren begleitete die EZB in enger Zusammenarbeit mit der EBA und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board – SRB) die Dienste der Europäischen Kommission aktiv bei der Erstellung einer technischen Blaupause für die Errichtung nationaler Zweckgesellschaften zur Verwaltung notleidender Vermögenswerte, die im März 2018 veröffentlicht wurde.

Zudem arbeiteten EZB‑Bankenaufsicht und EBA weiterhin Hand in Hand, um die Standards für die Neukreditvergabe zu verbessern. Die EZB‑Bankenaufsicht wirkte ferner in einer Arbeitsgruppe des ESRB mit, die in ihrem Bericht über makroprudenzielle Ansätze im Umgang mit notleidenden Krediten der Frage nachging, wie die makroprudenzielle Politik zur Verhinderung eines systemweiten Anstiegs der NPL-Bestände beitragen könnte.

1.2.3 Kernelemente des von der EZB-Bankenaufsicht verfolgten NPL‑Ansatzes

Bankeigene Strategien zum Abbau von NPLs – Fortschritte und Bewertung

Im März 2017 veröffentlichte die EZB ihren Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten. Im Einklang mit den darin enthaltenen Vorgaben wurden die SIs mit höheren NPL‑Beständen und von Zwangsverwertung betroffenen Krediten (foreclosed assets) von der EZB‑Bankenaufsicht aufgefordert, ihre internen Strategien zum Abbau solcher Bestände vorzulegen. Der NPL‑Leitfaden bildet somit die Grundlage für den weiteren aufsichtlichen Dialog mit den einzelnen Banken. Die Verantwortung für die Umsetzung adäquater NPL‑Strategien und die Verwaltung der NPL‑Portfolios liegt bei den Banken selbst, wobei sich ihnen eine Reihe von Strategieoptionen bietet, zum Beispiel die Abwicklung und das Servicing von NPLs oder der Verkauf ganzer Portfolios.

Solche Strategien sollten auf Portfolioebene definierte Dreijahresziele für den Abbau von NPLs beinhalten. Die Ziele sind von den Banken selbst festzulegen und den gemeinsamen Aufsichtsteams (joint supervisory teams – JSTs) zu übermitteln. Kapitel 2 des NPL‑Leitfadens skizziert Best Practices für die Formulierung von NPL‑Abbaustrategien und enthält eine Auflistung von Umsetzungsoptionen, darunter Forbearance-Maßnahmen, aktiver Portfolioabbau, Änderung der Art der Risikopositionen und rechtliche Optionen. Weiter heißt es dort: „Banken sollten gewährleisten, dass ihre NPL‑Strategie nicht nur eine einzelne strategische Option umfasst, sondern vielmehr Kombinationen von Strategien/Optionen, um ihre kurz-, mittel- und langfristigen Ziele bestmöglich zu erreichen“. Die ideale Instrumentenkombination richtet sich nach den Besonderheiten des Portfolios der jeweiligen Bank sowie nach dem Marktumfeld und den rechtlichen Rahmenbedingungen des Instituts. Dabei gilt es zu beachten, dass die Geschäftsleitung der Bank nach eigenem Ermessen und auf Grundlage einer fundierten Analyse über die Kombination von Instrumenten entscheiden sollte. Die EZB hat sich auf keinerlei Präferenzen hinsichtlich der Instrumente zum NPL‑Abbau festgelegt.

Die JSTs haben die Aufgabe, den Fortschritt der Banken beim Erreichen ihrer NPL‑Abbauziele zu prüfen, zu hinterfragen und zu beobachten. Diese Funktion ist vollständig in die reguläre Aufsichtsarbeit der JSTs eingebettet und bildet einen wesentlichen Bestandteil des SREP. Bei ihrer Beurteilung der Strategien konzentrieren sich die JSTs auf drei übergreifende Elemente: a) Ambitionsgrad, b) Glaubwürdigkeit der Strategie und c) Governance-Aspekte. Die Beurteilung beruht auf einer sehr detaillierten Analyse der in den Portfolios der Banken befindlichen Bruttopositionen notleidender und von Zwangsverwertung betroffener Kredite, die zusammengenommen als „notleidende Vermögenswerte“ bezeichnet werden.

Banken mit höheren NPL‑Beständen müssen auf vierteljährlicher Basis bestimmte Daten zu notleidenden Krediten an die JSTs melden und dabei eine Aufschlüsselung nach den Faktoren, die dem Abbau ihrer NPL‑Bestände zugrunde liegen, vornehmen. Die JSTs verfolgen anhand dieser Quartalsmeldungen den Fortschritt der Banken und messen diesen an den in den institutseigenen Strategien festgelegten Abbauzielen, und zwar sowohl insgesamt als auch auf Ebene der einzelnen Portfolios. Darüber hinaus überwachen die JSTs die Zielerreichung der Institute sowohl einschließlich als auch abzüglich der Risikovorsorge, damit ein ganzheitlicher Analyseansatz gewährleistet ist. Im Rahmen ihrer regelmäßigen Zusammenarbeit mit den JSTs wird von den Banken erwartet, dass sie zweimal jährlich einen Umsetzungsbericht vorlegen.

Dieser Bericht soll Aufschluss darüber geben, wie erfolgreich die Institute ihre NPL‑Strategien aus qualitativer wie auch quantitativer Sicht umsetzen. Der quantitative Fortschritt lässt sich anhand der vierteljährlichen NPL‑Daten ermitteln und nach einzelnen Faktoren des NPL‑Abbaus aufschlüsseln, beispielweise nach Rückzahlungen, Verkäufen oder Abschreibungen. Dementsprechend sollte sich eine Bank nicht nur auf die Analyse des insgesamt erreichten Abbaus konzentrieren, sondern auch darauf, die auf Portfolioebene wirkenden Faktoren und die Ursachen für das Über- oder Unterschreiten der Zielvorgaben zu identifizieren. Dieser Forderung liegt der Gedanke zugrunde, dass der erreichte Fortschritt eines Instituts und die künftigen Kapazitäten für den Abbau von NPLs eng miteinander verbunden sind.

Den Banken wird empfohlen, zur Dokumentation dieser quantitativen Aspekte eine gezielte Analyse und Überprüfung spezifischer problematischer Forderungskategorien oder ‑portfolios, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Kapitalausstattung auf Portfolioebene, durchzuführen. Die Institute sollten zudem gewährleisten, dass ihre NPL‑Strategien regelmäßig angepasst werden, um allen Einflussfaktoren und Analysen Rechnung zu tragen. Somit wird sichergestellt, dass die Strategien glaubwürdig, zweckdienlich und operabel sind.

Die qualitativen Aspekte des Fortschritts einer Bank sind ebenfalls von hoher Bedeutung. Die NPL‑Strategie sollte deshalb auch einen klar definierten Implementierungsplan enthalten, aus dem sich die qualitativen Meilensteine, Maßnahmen und Ziele ergeben. Bei der Überprüfung des qualitativen Fortschritts sollte das Institut proaktiv die potenziellen Hindernisse, die einer erfolgreichen Strategieumsetzung im Wege stehen, identifizieren. Hierbei ist zu beachten, dass mit den unterschiedlichen Faktoren des NPL‑Abbaus jeweils andere Erfordernisse verbunden sind. Für die Gesundung eines Kredits bedarf es beispielsweise eines soliden operativen Rahmens, einer angemessenen Ressourcenausstattung und umfassender Forbearance-Regelungen. Dagegen sind bei Portfolioverkäufen eine gute Datenqualität, eine leistungsfähige IT‑Infrastruktur, ein hoher Erfahrungsstand der Geschäftsleitung und eine geeignete Finanzberatung unabdingbar. Die JSTs prüfen für jedes einzelne Institut die qualitativen Aspekte seiner internen Strategien und geben ihm Rückmeldungen zu aufgedeckten Mängeln.

Im NPL‑Leitfaden wird die Bedeutung von spezialisierten Abwicklungseinheiten (NPL‑Workout Units), eindeutigen Strategien und Prozessen sowie klar definierten Forbearance-Maßnahmen besonders hervorgehoben. Des Weiteren wird betont, dass die Geschäftsleitungsorgane unbedingt eng in die Bewältigung der NPL‑Problematik eingebunden sein sollten. Die Banken müssen deshalb ihre internen Governance-Strukturen und Implementierungsmechanismen für den Umgang mit notleidenden Krediten überprüfen, wobei die Leitungsorgane die volle Verantwortung für die NPL‑Problematik übernehmen sollten.

Eine stärkere Fokussierung auf die Gesundung, Abwicklung und Restrukturierung notleidender Kredite kann umsichtigere Praktiken in Bezug auf das Kreditrisiko fördern, was den Instituten im Zeitablauf dabei helfen könnte, risikogerechtere Standards und Governance-Verfahren bei der Kreditvergabe anzuwenden.

In den vergangenen Jahren haben die Banken allgemein gute Fortschritte bei der Umsetzung ihrer NPL‑Strategien erzielt, was sich im deutlichen Rückgang der NPL‑Bestände in vielen Ländern Europas bzw. bei den dortigen Banken zeigt. Dennoch weisen die NPL‑Bestände noch immer ein hohes Niveau auf. Deshalb arbeiten die JSTs nach wie vor mit den Instituten zusammen und hinterfragen gegebenenfalls deren Handeln, um weitere Fortschritte zu ermöglichen. Von Banken, die ihre selbst gesteckten Ziele nicht erreichen, wird erwartet, dass sie zeitnah ausreichende und angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Der Abbau der NPL‑Bestände erfolgt über eine Reihe von Kanälen, die sich von Institut zu Institut sowie von Land zu Land unterscheiden. Hierzu zählen Forbearance-Maßnahmen und damit verbundene Rückzahlungen, Portfolioverkäufe, Abschreibungen und Zwangsverwertungen. Abhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen in den einzelnen Ländern werden bestimmte Kanäle gegenüber anderen bevorzugt. Doch auch innerhalb der Länder scheinen unterschiedliche Ansätze verfolgt zu werden, je nachdem, wie sich die spezifische Situation einer Bank gestaltet.

Der NPL‑Strategieprozess ist mittlerweile fester Bestandteil der Prozesse von Banken mit hohen NPL‑Beständen und der Aufsichtsprozesse der EZB‑Bankenaufsicht. Dementsprechend werden die Arbeiten in Bezug auf diese Aufsichtspriorität 2019 fortgeführt werden.

Bankspezifische Erwartungen der Aufsicht bezüglich der Risikovorsorge für NPL-Bestände

Weitere Schritte im Aufsichtsansatz zu notleidenden Krediten schaffen einheitlichen Rahmen zur Lösung der NPL‑Problematik im Zuge des aufsichtlichen Dialogs

Am 11. Juli 2018 kündigte die EZB weitere Schritte in ihrem Aufsichtsansatz für NPL‑Altbestände an (d. h. für Risikopositionen, die zum 31. März 2018 gemäß der Definition der EBA als notleidend galten). Der Ansatz schafft einen einheitlichen Rahmen für den Umgang mit NPL‑Beständen innerhalb des aufsichtlichen Dialogs, indem bankspezifische aufsichtliche Erwartungen mit dem Ziel formuliert werden, eine angemessene Risikovorsorge für NPL‑Altbestände zu erreichen und so die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems im Eurogebiet insgesamt zu stärken.

Diesem Ansatz folgend setzte die EZB‑Bankenaufsicht den Dialog mit den einzelnen Banken fort, um ihre aufsichtlichen Erwartungen zu konkretisieren. Die Bewertung orientierte sich an der aktuellen NPL‑Quote einer Bank, ihren wesentlichen finanziellen Merkmalen und – sofern vorhanden – an ihrer Strategie zum NPL‑Abbau sowie an einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Banken zur Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung. Berücksichtigt wurden ferner die aktuellsten Daten und die Fähigkeit der Bank, zusätzliche Risikovorsorge zu betreiben.

Die Bewertung wurde für alle von der EZB direkt beaufsichtigten, d. h. alle bedeutenden Institute, durchgeführt, um bankspezifische aufsichtliche Erwartungen festzulegen. Damit soll gewährleistet werden, dass der Abbau der mit Altlasten verbundenen Risiken in den einzelnen Banken stetig voranschreitet und dass mittelfristig die gleiche Risikovorsorge für neue und alte notleidende Kredite erreicht wird.

Finalisierung der Ergänzung zum NPL-Leitfaden

Nach intensivem öffentlichem Dialog mit allen relevanten Interessengruppen wurde eine Ergänzung zum Leitfaden veröffentlicht

Anfang 2018 finalisierte die EZB die Ergänzung zum EZB-Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten. Dem vorausgegangen war ein öffentliches Konsultationsverfahren vom 4. Oktober bis 8. Dezember 2017. Am 15. März 2018 erfolgte die Veröffentlichung der Ergänzung mit ausführlichen Kommentaren aus der Konsultation und einer Feedback-Erklärung der EZB zu den eingegangenen Kommentaren.

Die Ergänzung komplementiert den am 20. März 2017 veröffentlichten qualitativen NPL‑Leitfaden und konkretisiert die aufsichtlichen Erwartungen der EZB in Bezug auf ein umsichtiges Maß an Risikovorsorge für neue NPLs. Sie ist nicht bindend und bildet die Grundlage für den aufsichtlichen Dialog zwischen den SIs und der EZB‑Bankenaufsicht. Gegenstand sind Kredite, die nach dem 1. April 2018 als notleidend im Sinne der EBA-Definition eingestuft wurden.

Hintergrund für die Ausarbeitung der Ergänzung ist die in der CRD IV getroffene Festlegung, dass die Aufsichtsbehörden auch solche institutsspezifischen Risiken bewerten und angehen sollen, die mit den verpflichtenden Aufsichtsanforderungen der CRR (häufig als „Säule‑1‑Vorschriften“ bezeichnet) noch nicht oder nur unzureichend abgedeckt sind. So fordert der bestehende Aufsichtsrahmen von den Aufsichtsbehörden eine Bewertung und anschließende Entscheidung, ob Banken eine aus prudenzieller Sicht angemessene und zeitnahe Risikovorsorge betreiben. Die Ergänzung enthält die diesbezüglichen Erwartungen der EZB-Bankenaufsicht und definiert damit den Ausgangspunkt für den aufsichtlichen Dialog. Wie andere aufsichtliche Erwartungen ist auch die Ergänzung als komplementär zu den verbindlichen Rechtsvorschriften, einschließlich des Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der CRR im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen, zu sehen. So arbeitete die EZB bei der Erstellung der Ergänzung eng mit den maßgeblichen europäischen Organen, wie etwa der Europäischen Kommission, zusammen.

Abbildung 2

Überblick über die quantitativen aufsichtlichen Erwartungen in der Ergänzung des NPL-Leitfadens

Quelle: EZB.

Die in der Ergänzung formulierten aufsichtlichen Erwartungen tragen dem Besicherungsgrad von NPLs Rechnung. Für vollständig unbesicherte Risikopositionen und unbesicherte Anteile teilweise besicherter Engagements erwartet die Aufsicht, dass innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einstufung als notleidend eine Deckung von 100 % erreicht wird. Für vollständig besicherte Risikopositionen und besicherte Anteile teilweise besicherter Engagements lautet die Erwartung, dass schrittweise innerhalb von sieben Jahren nach der NPL‑Einstufung eine Deckung von 100 % erreicht wird. Die an besicherte Risikopositionen gestellte Erwartung folgt dem prudenziellen Grundsatz, dass die Verwertung der zur Absicherung des Kreditrisikos hinterlegten Sicherheiten zeitnah möglich sein muss.

Ergänzung wird im Zuge des aufsichtlichen Dialogs mit den einzelnen Instituten umgesetzt

Die praktische Umsetzung der Ergänzung erfolgt im Rahmen des Aufsichtsdialogs, in dem die JSTs mit jedem einzelnen Institut etwaige Abweichungen von den in der Ergänzung niedergelegten aufsichtlichen Erwartungen zur Risikovorsorge erörtern. Im Anschluss entscheidet die EZB‑Bankenaufsicht auf Einzelfallbasis, ob und, falls ja, welche aufsichtlichen Maßnahmen geeignet sind, wobei sie den spezifischen Bedingungen der Bank Rechnung trägt. Die Ergebnisse dieses Dialogs fließen erstmals in den SREP 2021 ein. Um der Entstehung neuer NPLs entgegenzuwirken, sollten die Banken die derzeit günstige Konjunkturlage für vorbereitende Maßnahmen nutzen und dabei auch ihre Kreditvergaberichtlinien und ‑kriterien auf den Prüfstand stellen.

1.3 Weiterentwicklung der SREP-Methodik

1.3.1 ICAAP und ILAAP werden bei der aufsichtlichen Bewertung eine größere Rolle spielen

SREP soll künftig noch stärker auf den ICAAP und ILAAP abstellen und den Banken damit einen Anreiz bieten, ihre internen Prozesse weiter zu verbessern

Die Wirkung von finanziellen Schocks auf den Bankensektor wird häufig dadurch verstärkt oder sogar verursacht, dass die Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung der Institute sowohl quantitativ als auch qualitativ unzureichend ist. Daher soll die Widerstandsfähigkeit der Institute durch zwei zentrale Verfahren gestärkt werden – den bankinternen Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP) und den bankinternen Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Liquiditätsausstattung (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process – ILAAP). Die Anforderungen für die ICAAPs und ILAAPs sind in der CRD IV niedergelegt.

Anhand der beiden Verfahren sollen die Kreditinstitute darin bestärkt werden, ihre Kapital- und Liquiditätsrisiken unter Verwendung institutseigener Ansätze strukturiert zu messen und zu steuern. Dabei geht es nicht einfach nur darum, einen Bericht mit zweckdienlichen Informationen für die Aufsichtsbehörden zu erstellen: Vielmehr handelt es sich um einen umfassenden und nutzbringenden bankinternen Prozess, mit dem jederzeit Kapital- und Liquiditätsrisiken identifiziert, bewertet und wirksam gesteuert bzw. abgedeckt werden können. Es obliegt den Banken, für eine angemessene Umsetzung des ICAAP und ILAAP zu sorgen – diese müssen beispielsweise dem Geschäftsmodell, der Größe, der Komplexität und dem Risikograd des Instituts sowie den Markterwartungen Rechnung tragen.

In den Aufsichtsprioritäten des SSM ist dargelegt, dass der ICAAP und ILAAP zentrale Instrumente der Banken zur Gewährleistung einer angemessenen Kapital- und Liquiditätsausstattung sind. Aus diesem Grunde widmen die Aufseher ihnen besondere Aufmerksamkeit. Zudem werden Qualität und Ergebnisse der ICAAPs und ILAAPs im Zuge des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) bei der Ermittlung der Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen sowie der sonstigen qualitativen Maßnahmen einbezogen. Gute ICAAPs und ILAAPs führen zu einer geringeren Unsicherheit der Banken und Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Frage, welchen Risiken das jeweilige Institut tatsächlich ausgesetzt ist. Darüber hinaus vermitteln sie den Aufsehern ein zutreffenderes Bild davon, ob ein Institut in der Lage ist, die Angemessenheit seiner Kapital- und Liquiditätsausstattung zu gewährleisten und somit seinen Fortbestand zu sichern.

Der SREP soll künftig noch stärker auf die ICAAPs und ILAAPs abstellen und den Banken damit einen Anreiz bieten, ihre internen Prozesse weiter zu verbessern. So wird etwa dem qualitativen und quantitativen Aspekt des ICAAP bei der Festlegung der Säule-2-Eigenmittelanforderungen für Einzelrisiken größere Bedeutung beigemessen werden.

1.3.2 Fertigstellung der Leitfäden für das Kapital- und Liquiditätsmanagement der Banken

Banken sollen die Leitfäden zur schnellstmöglichen Schließung von Lücken und zur Behebung von Mängeln im Kapital- und Liquiditätsmanagement verwenden

Die Bankenaufsicht der EZB stellte im Zuge ihrer jüngsten SREP-Bewertungen fest, dass die ICAAPs von mehr als der Hälfte und die ILAAPs von mehr als einem Drittel der bedeutenden Institute gravierende Unzulänglichkeiten aufwiesen. Dies spiegelte sich in der Gesamtbeurteilung „unzureichend“ bzw. „schwach“ wider. In dieser Form bilden die ICAAPs und ILAAPs weder für ein umsichtiges Kapital- und Liquiditätsmanagement noch für die Berechnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen ein solides Fundament. Daher besteht die Notwendigkeit, dass die Institute ihre entsprechenden internen Prozesse (weiter) verbessern.

Im November 2018 veröffentlichte die Bankenaufsicht der EZB Leitfäden zu den ICAAPs und ILAAPs der Banken. Die beiden Dokumente stellen einen Meilenstein im Bestreben der EZB dar, die Strategien der Institute für ihre Kapital- und Liquiditätssteuerung zu optimieren, und werden entscheidend dazu beitragen, die benötigten Verbesserungen herbeizuführen. Einen ersten Schritt hatte die EZB mit der Veröffentlichung ihrer aufsichtlichen Erwartungen zu den ICAAPs und ILAAPs bereits im Januar 2016 getan. Im Anschluss daran erstellte sie Anfang 2017 einen Mehrjahresplan für die ICAAPs und ILAAPs, um ihre Erwartungen zu präzisieren und den Instituten von Beginn an die gewünschte Richtung aufzuzeigen. Die Aufsichtserwartungen aus dem Jahr 2016 bildeten die Grundlage für die Leitfäden und wurden in drei Stufen weiter ausgearbeitet, wobei rund 800 Stellungnahmen Berücksichtigung fanden, die im Rahmen von zwei öffentlichen Konsultationsverfahren eingegangen waren. Die allgemeine Ausrichtung der aufsichtlichen Erwartungen blieb hierbei jedoch unverändert.

Überblick über die sieben ICAAP- und ILAAP-Grundsätze

Die sieben ICAAP- und ILAAP-Grundsätze beziehen sich auf folgende Aspekte:

  • Governance: Die Leitungsorgane tragen die Gesamtverantwortung für die ICAAPs und ILAAPs.
  • Integration: Die ICAAPs und ILAAPs bilden einen integralen Bestandteil des Gesamtsteuerungsrahmens (einschließlich Geschäftsentscheidungen). Die beiden Prozesse sollten in sich und untereinander konsistent sein und auch mit anderen strategischen Prozessen im Einklang stehen.
  • Quantitativer Rahmen: Die Angemessenheit der Kapital- und Liquiditätsausstattung ist vor dem Hintergrund des zu gewährleistenden Fortbestands der Institute aus zwei unterschiedlichen Perspektiven zu beleuchten – einer normativen Perspektive, die externe Anforderungen und Zwänge widerspiegelt, und einer ökonomischen Perspektive, welche die tatsächliche wirtschaftliche Lage erfasst.
  • Risikoidentifizierung: Alle wesentlichen Risiken sollen identifiziert und gesteuert werden.
  • Definition internes Kapital/Liquidität: Aus der ökonomischen Perspektive sollen die Kapital- und Liquiditätspuffer von hoher Qualität und eindeutig definiert sein, damit wirtschaftliche Verluste bei Eintritt absorbiert werden können.
  • Risikoquantifizierungsmethoden: Die Risiken sollten konservativ bewertet und quantifiziert werden. Dabei sollen interne Risikoquantifizierungsmethoden zum Einsatz kommen, die einer gründlichen Validierung unterzogen wurden.
  • Stresstests: Die Banken sollen solide und umfassende Stresstestrahmen implementieren, mit denen sie ihren Fortbestand aus eigener Kraft unter plausiblen, aber sehr schwerwiegenden und langwierigen adversen Bedingungen sichern können.

Die in den Leitfäden enthaltenen aufsichtlichen Erwartungen sind nun wesentlich umfassender. Sie finden seit Januar 2019 Anwendung, stellen jedoch keine erschöpfende Richtschnur für sämtliche in Bezug auf solide ICAAPs und ILAAPs relevanten Aspekte dar. Vielmehr sind sie grundsatzbasiert und legen den Schwerpunkt auf ausgewählte, aus aufsichtlicher Perspektive bedeutsame Fragestellungen. Dementsprechend weist die EZB-Bankenaufsicht darauf hin, dass die ICAAPs und ILAAPs in erster Linie interne Prozesse sind, die auf jedes Institut individuell zugeschnitten werden müssen. Es liegt daher in der Verantwortung der einzelnen Banken, die ICAAPs und ILAAPs unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Umstände zu implementieren. Dabei können sie sich auf die beiden Leitfäden stützen, in denen die aufsichtlichen Erwartungen zu den ICAAPs und ILAAPs in Form von sieben Grundsätzen niedergelegt sind. Zur Veranschaulichung sind zudem auch zahlreiche Abbildungen und Beispiele enthalten.

Als wesentlicher Bestandteil des SREP, aber auch im Rahmen anderer Tätigkeiten wie Vor-Ort-Prüfungen bewerten die Aufseher im Einzelfall, ob die Institute ihrer Verantwortung gerecht werden und ihr Kapital und ihre Liquidität im Einklang mit den jeweiligen Geschäftsaktivitäten, Risikoprofilen und sonstigen relevanten Faktoren steuern. Es ist zu erwarten, dass die Schlussfolgerungen aus diesen Bewertungen einen immer größeren Einfluss auf den SREP und die aufsichtlichen Folgemaßnahmen nehmen werden. Weisen Banken gute und solide ICAAPs/ILAAPs auf, so wird dies positiv im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess zu Buche schlagen.

Solide, wirksame und umfassende zukunftsgerichtete ICAAPs und ILAAPs sind wichtige Instrumente, um die Widerstandsfähigkeit der Institute zu gewährleisten. Daher werden die Banken ermutigt, die Leitfäden zu nutzen, um alsbald bestehende Lücken zu schließen und Mängel im Kapital- und Liquiditätsmanagement zu beheben. Da sich die Philosophie und die Erwartungen der EZB bezüglich der ICAAPs und ILAAPs seit der ersten Veröffentlichung im Januar 2016 alles in allem nicht verändert haben, sind die SIs gehalten, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Erwartungen schnellstmöglich zu erfüllen. Die Leitfäden wurden in einem mehrjährigen Prozess ausgearbeitet, in dessen Verlauf die EZB sehr transparent über die allmähliche Weiterentwicklung ihrer Erwartungen berichtet hat. Der kurze Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der beiden Leitfäden im November 2018 und ihrem Inkrafttreten im Januar 2019 darf daher kein Grund für unterlassenes Handeln sein.

1.3.3 Maßnahmen zur Adressierung von IT-Risiken

IT- und Cyberrisiken bildeten von Anfang an einen Aufsichtsschwerpunkt der EZB und wurden als eine der Aufsichtsprioritäten für 2019 festgelegt.

Im Rahmen der laufenden Aufsicht über operationelle Risiken sind die JSTs für die Überwachung der IT-Risiken zuständig. Im Jahr 2018 erhielten sie zusätzliche Schulungen zu allen wichtigen IT-Risikobereichen, um eine stärkere Sensibilisierung zu erreichen und die Kompetenzen mit Blick auf die laufende Aufsicht und den jährlichen SREP zu erweitern. Die Bankenaufsicht der EZB hat auf der Grundlage der EBA-Leitlinien für die IKT-Risikobewertung im Rahmen des SREP eine einheitliche und standardisierte Beurteilungsmethode für IT-Risiken entwickelt. Anhand einer umfassenden Selbstbewertung der Banken in Form eines Fragebogens und der Ergebnisse der JSTs aus der IT-Risikobeurteilung wurden aufwendige Querschnittsanalysen durchgeführt. Die daraus gewonnenen vielfältigen Erkenntnisse flossen in die Aufsichtstätigkeit der JSTs ein und gaben Aufschluss über den allgemeinen Zustand der IT-Risikosteuerung bedeutender Institute. Im Ergebnis bestätigten die Analysen die bisherigen Aufsichtsschwerpunkte der EZB, nämlich die IT-Sicherheit, die Abhängigkeit von Dritten und Third-Party-Management sowie den IT-Betrieb.

Als Ergänzung zur laufenden Aufsicht durch die JSTs wurden im Berichtsjahr weitere Vor-Ort-Prüfungen mit Schwerpunkt auf den IT-Risiken durchgeführt. Gestützt auf die Vor-Ort-Prüfungsmethode der EZB-Bankenaufsicht wurden auf Ersuchen der JSTs spezielle IT-Sicherheitsziele untersucht, um die entsprechenden Risikobeurteilungen der JSTs zu vertiefen und zu konkretisieren und ein genaueres Bild davon zu erlangen, wie die bedeutenden Institute ihre IT-Risiken steuern. Im Jahr 2019 werden einige Vor-Ort-Prüfungen zum IT-Risiko im Rahmen eines koordinierten Programms durchgeführt, was bedeutet, dass ein bestimmtes Thema in verschiedenen Instituten auf ähnliche Weise geprüft wird. Dies ermöglicht eine effizientere Prüfungsvorbereitung und -durchführung sowie eine Gegenüberstellung der Ergebnisse.

Wie schon in den Vorjahren waren alle bedeutenden Institute aus den 19 Euro-Ländern gehalten, schwerwiegende Cyber-Sicherheitsvorfälle umgehend zu melden, nachdem sie festgestellt wurden. Dies macht es den Bankenaufsehern der EZB möglich, Trends im Bereich der für SIs relevanten Cybervorfälle zu ermitteln und zu verfolgen. Außerdem sind sie auf diese Weise in der Lage, rasch reagieren zu können, wenn ein oder mehrere bedeutende Institute von einem schwerwiegenden Vorfall betroffen sind.

Um mit Blick auf die IT- und Cyberrisiken einen koordinierten Ansatz zu verfolgen und den Austausch von Informationen und Best Practices zu erleichtern, unterhielt die EZB-Bankenaufsicht weiterhin Beziehungen zu allen wichtigen Interessenträgern (beispielsweise zu NCAs, EZB-internen Beteiligten, Experten für Zahlungssysteme und Marktinfrastrukturen, den anderen Aufsichtsbehörden innerhalb und außerhalb der EU oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA. Zu diesem Zweck nahm sie sowohl an bilateralen Treffen als auch an internationalen Arbeitsgruppen teil.

1.4 Thematische Überprüfungen

Thematische Überprüfung von Geschäftsmodellen und Ertragstreibern

2018 endete die mehrjährige thematische Überprüfung von Geschäftsmodellen und Ertragstreibern

Die Bankenaufsicht der EZB schloss im Berichtsjahr ihre thematische Überprüfung der Geschäftsmodelle und Ertragstreiber ab und veröffentlichte einen entsprechenden Bericht. Begonnen wurde die Überprüfung im Jahr 2016 mit dem Ziel, im Rahmen einer tiefgreifenden Analyse der einzelnen Banken zu ermitteln, inwieweit diese in der Lage sind, Schwächen in ihren Geschäftsmodellen zu beheben. Des Weiteren ging es darum, die Folgen einer geringen Ertragskraft der Banken zu überwachen und die horizontale Analyse zu verbessern, indem die Erkenntnisse der JSTs einheitlich auf alle Banken angewandt wurden. Die ersten beiden Jahre der Überprüfung dienten der Entwicklung eines Instrumentariums, der Datenerhebung und der Durchführung tiefgehender Analysen durch die JSTs.

Anfang 2018 teilten die JSTs den bedeutenden Instituten die Ergebnisse und wichtigsten Schlussfolgerungen der thematischen Überprüfung mit. Im Rahmen eines eigens dafür vorgesehenen aufsichtlichen Dialogs erörterten sie alle identifizierten Mängel und stellten die Geschäftspläne der Institute auf den Prüfstand. In Follow-up-Schreiben wurden die Erkenntnisse zusammengefasst und die Ergebnisse des aufsichtlichen Dialogs formalisiert. Schließlich flossen sämtliche Erkenntnisse in die Geschäftsmodellbewertung des SREP-Zyklus 2018 ein. Im September 2018 veröffentlichte die Bankenaufsicht der EZB die Kernaussagen der thematischen Überprüfung auf ihrer Website.

Banken im Euroraum nach der Krise noch in der Anpassung – Ertragslage von SI zu SI jedoch sehr unterschiedlich

Die Überprüfung hat gezeigt, dass sich die wirtschaftliche Lage der Banken im Euroraum zwar insgesamt verbessert hat, die Ertragskraft und die Geschäftsmodelle aber nach wie vor unter Druck stehen. Ungeachtet der Gesamtentwicklung unterscheidet sich die Ertragslage der einzelnen SIs beträchtlich. Da die schwächsten Institute eine deutliche Verbesserung ihrer Ertragskraft erwarten (siehe Grafik 3), ist von einer gewissen Annäherung an den von den Banken durchschnittlich projizierten Wert auszugehen. Diejenigen Banken, die in den Vorjahren besser abgeschnitten haben als ihre Vergleichsgruppe, kommen aus verschiedenen Ländern und unterscheiden sich auch im Hinblick auf Größe und Geschäftsmodell voneinander.

Grafik 3

Entwicklung der Eigenkapitalrendite über drei Jahre

(in %)

Quellen: FINREP und Prognose zur Entwicklung der Ertragskraft.
Anmerkung: Die Stichproben sind um Tochtergesellschaften von Nicht-SSM-Banken bereinigt. Beste Entwicklung: 22 SIs mit einer durchschnittlichen Eigenkapitalrendite von über 6 % in den vergangenen drei Jahren. Schwächste Entwicklung: 22 SIs mit einer negativen durchschnittlichen Eigenkapitalrendite in den vergangenen drei Jahren.

Strategische Steuerung als entscheidender Faktor für die Ertragskraft

Erhöhte Risikonahme einzelner Banken wird von den JSTs eng überwacht

Aus der Analyse ging hervor, dass sich die Fähigkeiten der Banken zur strategischen Steuerung[7] entscheidend auf ihre Ertragslage auswirken. Die JSTs fanden auch heraus, dass viele Banken ihre Profitabilität dadurch zu verbessern suchen, dass sie sich Geschäftsaktivitäten zuwenden, die mit höheren Risiken verbunden sein können (insbesondere Kreditrisiken[8] oder operationelle Risiken[9]). Da es durchaus berechtigte geschäftspolitische Gründe für solche Aktivitäten geben kann, stellen die einzelnen Empfehlungen die jeweilige Strategie nicht grundsätzlich infrage, sondern zielen darauf ab, die strategische Steuerung und das Risikomanagement durch intensive Beobachtung und Risikobegrenzung zu verbessern. Die JSTs wirken an der Identifizierung und Beurteilung solcher Risiken mit und verfolgen sie im Zuge ihrer laufenden Aufsichtstätigkeit unter Einsatz aller aufsichtlichen Instrumente.

Thematische Überprüfung des IFRS 9

IFRS 9 zielt auf angemessenere und frühzeitigere Risikovorsorge ab

Der neue Rechnungslegungsstandard für Finanzinstrumente (International Financial Reporting Standard – IFRS 9) trat im Januar 2018 in Kraft und ist eine Reaktion auf die während der Finanzkrise gewonnenen Erkenntnisse. Diese bestanden unter anderem darin, dass die Wertberichtigungen, die auf Basis der tatsächlich eingetretenen Verluste („Incurred Loss“-Modell) ermittelt wurden, häufig zu gering ausfielen und zu spät erfolgten. Mit dem IFRS 9 wird ein Modell auf Grundlage der erwarteten Kreditausfälle („Expected Loss“-Modell) eingeführt, das auch zukunftsgerichtete, auf die Restlaufzeit der Kredite bezogene Daten umfasst. Die Implementierung des Modells ist naturgemäß mit hohem Aufwand verbunden und birgt auch Risiken, da die Wirksamkeit solcher Modelle in der Praxis noch nicht erprobt ist.

Ergebnisse der 2016 begonnenen thematischen Überprüfung zum Vorbereitungsstand bei der Einführung des IFRS 9 lassen Handlungsbedarf erkennen

Aus diesem Grund beschloss die EZB im Jahr 2016, als eine ihrer Aufsichtsprioritäten eine thematische Überprüfung zum IFRS 9 durchzuführen. Zielsetzung war, den Stand der Vorbereitungen auf den neuen Rechnungslegungsstandard zu ermitteln und eine höchsten Qualitätsansprüchen genügende, konsistente Umsetzung voranzutreiben. Die Institute wurden je nach Fortschritt ihrer Vorbereitungen in zwei Gruppen eingeteilt. Für die erste Gruppe wurden die Ergebnisse der thematischen Überprüfung 2017 in einem Bericht auf der Website der EZB-Bankenaufsicht veröffentlicht. Zu den Resultaten der zweiten Gruppe erschien 2018 ein Artikel im Supervision Newsletter.

Die thematische Überprüfung trug allgemein zu einer höheren Sensibilität gegenüber den Herausforderungen, die Banken bei der Umsetzung des IFRS 9 zu bewältigen haben, bei. Gleichzeitig machte sie aber auch deutlich, dass noch Handlungsbedarf besteht.

Umsetzung von Korrekturmaßnahmen der Institute wird von EZB-Bankenaufsicht genau überwacht

Den Instituten wurden Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung der Mängel, die im Zuge der thematischen Überprüfung in den Jahren 2017 und 2018 festgestellt wurden, empfohlen. Der Umsetzungsfortschritt wird von der Bankenaufsicht der EZB derzeit genau überwacht. Die thematische Überprüfung brachte unter anderem eine große Divergenz zwischen den Wertberichtigungspraktiken der einzelnen Banken zutage. Daher führten die JSTs im gesamten Jahr 2018 Folgemaßnahmen durch und werden diese auch 2019 fortsetzen. Ein weiterer Bereich, der 2018 im Fokus der Aufseher stand, waren die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung des IFRS 9, darunter die geänderte Klassifizierung von Risikopositionen, die Zuordnung von Wertberichtigungen und die Migration der Risikopositionen zwischen den Stufen. In diesem Zusammenhang befasst sich die EZB mit der Rechnungslegung der Banken unter besonderer Beachtung des regulatorischen Eigenkapitals und der aufsichtsrechtlichen Meldungen.

Bei der Durchführung der Follow-up-Maßnahmen zur Einführung des IFRS 9 arbeitet die Bankenaufsicht der EZB bei Fragen der Rechnungslegung mit dem ESRB, der EBA und der ESMA zusammen, um eine höchsten Qualitätsansprüchen genügende, konsistente Implementierung des neuen Standards zu gewährleisten und Anlegern in der gesamten EU einen hohen Grad an Transparenz zu bieten.[10]

Übergangsphase soll mögliche negative Auswirkungen des IFRS 9 auf das regulatorische Eigenkapital der Banken glätten

Die EZB-Bankenaufsicht beobachtet auch genau, wie die Banken die Übergangsregelungen für den IFRS 9 nutzen. Diese wurden von den EU-Mitgesetzgebern in den aufsichtsrechtlichen Rahmen integriert, um den Effekt der Umstellung auf die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 auf das harte Kernkapital der Banken abzumildern. Da sich die Regelungen zur stufenweisen Einführung des Standards auf die Eigenkapitalquoten einiger Banken auswirken können, kontrolliert die EZB die korrekte Anwendung dieser Regeln.

Thematische Überprüfung des BCBS 239

Im Mai 2018 Veröffentlichung des Berichts zur thematischen Überprüfung der effektiven Aggregation von Risikodaten und der Risikoberichterstattung

Der Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS) veröffentlichte im Januar 2013 seine Grundsätze für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung. Vor diesem Hintergrund wurde in den Jahren 2016 bis 2018 eine thematische Überprüfung auf Basis einer Stichprobe von 25 bedeutenden Instituten durchgeführt. Die Ergebnisse wurden im Mai 2018 in Form eines Sonderberichts auf der Website der EZB-Bankenaufsicht bekannt gegeben. Daraus ging hervor, dass die teilnehmenden Banken die Grundsätze des BCBS 239 nicht zufriedenstellend umgesetzt hatten. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden den Banken mitgeteilt, und in Follow-up-Schreiben wurden ihnen Korrekturmaßnahmen nahegelegt. In diesem Zusammenhang waren die Kreditinstitute auch dazu aufgerufen, klare, präzise und detaillierte Aktionspläne vorzulegen. Die Pläne wurden von der zentralen Arbeitsgruppe mit Unterstützung der JSTs ausgewertet, um im Querschnittsvergleich Konsistenz zu gewährleisten. Derzeit verfolgt die Arbeitsgruppe die konkreten Fortschritte der Banken bei der Umsetzung der Aktionspläne.

Das bei der thematischen Überprüfung angewandte Verfahren wird der aufsichtlichen Beurteilungsmethodik für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung zugutekommen. Derzeit ist ein spezielles Drafting Team damit befasst, das Verfahren in die SREP-Methodik zu überführen, um es dann künftig auf alle bedeutenden Institute anzuwenden.

Die Überprüfung orientierte sich an den Grundsätzen des Basler Ausschusses für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung. Die EZB verfolgt die Fortschritte der Banken auf diesem Gebiet und stellt dem Risk Data Network des BCBS im Zuge dessen regelmäßig alle relevanten Erkenntnisse und aktuellen Informationen zur Verfügung.

Thematische Überprüfung zum Outsourcing

Technologische Entwicklungen haben in den vergangenen Jahren großen Einfluss darauf genommen, wie Bankdienstleistungen weltweit erbracht werden. Beispielsweise können Banken durch Outsourcing ihre Effizienz steigern, sind dabei aber zugleich neuen Herausforderungen in Bezug auf das Risikomanagement und die Kontrolle der ausgelagerten Tätigkeiten ausgesetzt. Auch zeigen die Banken vermehrt Interesse daran, Prozesse an Cloud-Service-Anbieter auszulagern. Cloud-Dienste bieten zwar durchaus Vorteile (z. B. Skaleneffekte und Kosteneffizienz), doch im Hinblick auf den Datenschutz und den Ort der gespeicherten Daten bringen sie auch Probleme mit sich.

Aus diesem Grund hat die Bankenaufsicht der EZB das Outsourcing, das 2017 zu den Aufsichtsprioritäten des SSM gehörte, fest im Blick. So wurde 2017 eine thematische Überprüfung auf Basis einer gezielten Stichprobe bedeutender Institute auf den Weg gebracht und im selben Jahr abgeschlossen. Die sich daran anschließenden Follow-up-Maßnahmen im Rahmen der regulären laufenden Aufsicht erstreckten sich bis in das Jahr 2018 hinein. Im Zuge der thematischen Überprüfung erfolgte eine Bestandsaufnahme der Outsourcing-Praxis der Banken, bei der erhebliche Unterschiede in den Bereichen Governance und Management zutage traten. Die Bankenaufsicht der EZB ermittelte auch Best Practices, durch die eine weitere Verbesserung erreicht werden soll. Daneben trug sie auf Basis der Erkenntnisse aus der thematischen Überprüfung auf folgenden Gebieten zur Arbeit der EBA bei: a) den Empfehlungen der EBA zur Auslagerung an Cloud-Anbieter[11] und b) den neuen Leitlinien der EBA zur Auslagerung, die nach ihrem Inkrafttreten im Jahresverlauf 2019 an die Stelle der Leitlinien des CEBS (Committee of European Supervisors) und der vorgenannten Empfehlungen treten werden.

In den erwähnten Dokumenten befasst sich die EBA mit einer Reihe von relevanten Problemfeldern, die bei der thematischen Überprüfung der EZB-Bankenaufsicht aufgekommen sind. Die Empfehlungen der EBA erstrecken sich auf spezielle Aspekte des Cloud-Outsourcings wesentlicher Tätigkeiten, wie etwa die Sicherheit und den Ort der gespeicherten Daten und der Systeme. Weitere wichtige Themen, darunter die Gewährung von Zugangs- und Prüfungsrechten in schriftlichen Outsourcing-Vereinbarungen, Vertraulichkeitsfragen, Ausstiegsstrategien sowie Subunternehmen und Weiterverlagerungen, sind in den überarbeiteten Leitlinien geregelt. Ferner wurde eine Verpflichtung zur Erstellung eines Informationsregisters für alle ausgelagerten Tätigkeiten eingeführt, das den Aufsehern auf Anfrage auszuhändigen ist.

Im Einklang mit dem überarbeiteten EBA-Rahmen ist die Bankenaufsicht der EZB bestrebt dafür zu sorgen, dass die Institute den Nutzen von Innovationen voll ausschöpfen, dabei aber in einem sicheren Umfeld agieren und die Risiken in angemessener Weise überwachen und begrenzen. Zu diesem Zweck hat sie die EBA-Empfehlungen in ihre Aufsichtsstandards übernommen und berücksichtigt diese bei der laufenden Aufsicht gebührend. Die EZB-Bankenaufsicht tritt auch für die Umsetzung der Leitlinien ein und wird die von den Banken ergriffenen Maßnahmen zur Anpassung ihrer Outsourcing-Regelungen überwachen. Darüber hinaus beobachtet sie die mit dem Brexit und den Standortverlagerungsplänen der Banken verbundenen Outsourcing-Probleme, um sicherzustellen, dass die Outsourcing-Regelungen einer wirksamen Aufsicht nicht im Wege stehen.

1.5 Laufende Aufsicht

Die Bankenaufsicht der EZB verfolgt das Ziel, die bedeutenden Institute risikobasiert und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu überwachen und dabei zugleich konsequent und konsistent zu agieren. Aus diesem Grund wird jedes Jahr eine Reihe von Kernaufgaben der laufenden Aufsicht festgelegt, die sich aus den bestehenden regulatorischen Anforderungen, dem SSM-Aufsichtshandbuch und den Aufsichtsprioritäten des SSM ergeben. Sie sind Bestandteil des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms (supervisory examination programme – SEP) für jedes einzelne Institut.

Neben den zentral festgelegten Kernaufgaben können die JSTs ihre Aufsichtstätigkeit bei Bedarf auf die Gegebenheiten der jeweiligen Bank abstimmen. Dies ermöglicht ihnen, sich schnell verändernde Risiken auf Ebene der einzelnen Institute, aber auch des gesamten Bankensystems anzugehen.

Die Aktivitäten im Rahmen des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms umfassten 2018: a) risikorelevante Tätigkeiten (d. h. SREP und Stresstests), b) sonstige Aktivitäten in Bezug auf organisatorische, administrative oder rechtliche Anforderungen (z. B. die jährliche Signifikanzbewertung) und c) zusätzliche, von den JSTs geplante Tätigkeiten zur besseren Anpassung des laufenden SEP an die besonderen Gegebenheiten der beaufsichtigten Gruppe oder des beaufsichtigten Unternehmens (z. B. Analysen zu speziellen Themen wie ausgewählten Kreditportfolios und Forderungsklassen).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Aufsichtstätigkeit unterlag auch 2018 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d. h. Anpassung der Aufsichtsintensität an die systemische Bedeutung und das Risikoprofil der Banken

Das aufsichtliche Prüfungsprogramm unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d. h., die Intensität der Aufsichtstätigkeit wird auf die Größe, die systemische Bedeutung und die Komplexität des jeweiligen Instituts zugeschnitten. Diese Faktoren bestimmen auch die Gesamtzahl der laufenden Aufsichtstätigkeiten, die für jedes einzelne Institut durchgeführt werden (siehe Grafik 4).

Grafik 4

Durchschnittliche Anzahl von Aufgaben je SI im Jahr 2018

Quelle: EZB.

Der risikobasierte Ansatz

Das SEP folgt außerdem einem risikobasierten Ansatz, indem es sich auf die wesentlichsten Risikokategorien jedes bedeutenden Instituts konzentriert. Dies gilt beispielsweise für Banken mit einem hohen Bestand an notleidenden Krediten. Bei diesen Instituten wurden 2018 spezielle Aufsichtstätigkeiten durchgeführt. So wurden etwa die Strategien zur Verringerung der NPL-Bestände bewertet und mit den diesbezüglichen Erwartungen der EZB abgeglichen. Dementsprechend war der Anteil der Aktivitäten, die sich auf das Kreditrisiko bezogen, bei Banken mit hohen NPL-Quoten größer als bei Banken mit durchschnittlichen Quoten. Gleiches gilt für Institute mit hohen Risikopositionen aus Markt- und Handelsaktivitäten. Bei ihnen wurden mit dem Marktrisiko verbundene Themen intensiver geprüft (siehe Grafik 5).

Grafik 5

SEP-Aktivitäten 2018 mit Schwerpunkt auf dem Kredit- und dem Marktrisiko

Quelle: EZB.
Anmerkung: Es wurden nur geplante Tätigkeiten zu den einzelnen Risikokategorien berücksichtigt.

Schwerpunkte der laufenden Aufsicht im Berichtsjahr

Im Rahmen des laufenden aufsichtlichen Prüfungsprogramms 2018 maßen die JSTs den mit der SREP-Bewertung verbundenen Arbeiten, der Durchführung EU-weiter Stresstests und den Folgemaßnahmen zur IRRBB-Sensitivitätsanalyse (interest rate risk in the banking book – Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch) besondere Bedeutung bei.

Der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess zählt zu den Kernaufgaben der JSTs, weshalb Letztere im gesamten Berichtsjahr an der SREP-Analyse beteiligt waren. Dabei kam es im Zuge einiger wichtiger Meilensteine, wie der vorläufigen Bewertung von Eigenkapital, Liquidität und qualitativen Maßnahmen sowie beim Verfassen von Beschlussentwürfen, zu einigen Arbeitsspitzen. Um auch die Ergebnisse des EU-weiten Stresstests einfließen lassen zu können, wurde die Frist für die Erstellung der endgültigen SREP-Beschlüsse bis Januar 2019 verlängert.

Die gemeinsamen Aufsichtsteams wirkten auch maßgeblich an der Durchführung aufsichtlicher Stresstests mit. Hierzu zählten der EU-weite Stresstest der EBA, an dem 33 bedeutende Institute teilnahmen, und der eigene Stresstest der EZB mit 54 weiteren, nicht in der EBA-Stichprobe enthaltenen SIs.[12]

Auch die Follow-up-Maßnahmen zur 2017 durchgeführten IRRBB-Sensitivitätsanalyse waren eine wichtige Aufgabe der JSTs im Jahr 2018. Für Banken, bei denen die Analyse potenzielle Anfälligkeiten ergeben hatte, führten die JSTs im ersten Quartal 2018 Folgemaßnahmen durch. Die Umsetzung der Korrekturmaßnahmen zu den einzelnen Feststellungen wurde im Zuge des laufenden aufsichtlichen Dialogs mit den Banken im gesamten Jahr überwacht.

Deep Dives (detaillierte Untersuchungen)

Im Rahmen der laufenden Aufsicht können sich die JSTs nach eigenem Ermessen mit institutsspezifischen Risiken befassen. Zu diesem Zweck legen sie beispielsweise den Umfang von sogenannten Deep Dives fest. Bei diesen detaillierten Untersuchungen, die Teil des aufsichtlichen Prüfungsprogramms sind, werden bankspezifische Themen analysiert. Im Berichtsjahr lag der Fokus der JSTs zumeist auf der Governance, dem Kreditrisiko, den Geschäftsmodellen und der Ertragskraft. Diese Schwerpunktthemen finden sich auch weitgehend in den Aufsichtsprioritäten für 2018 wieder (siehe Grafik 6).

Grafik 6

Deep Dives und Analysen nach Risikokategorie im Jahr 2018

Quelle: EZB.

Stand der SEP-Aktivitäten

Aufsichtliche Überprüfungsprogramme 2018 mit einer Umsetzungsrate von 95 % erfolgreich absolviert

Die aufsichtlichen Prüfungsprogramme für das Jahr 2018 wurden erfolgreich absolviert, sodass am Ende des Jahres 95 % aller Prüfungstätigkeiten in der Umsetzung waren. Davon waren 82 % vor Ablauf des Berichtsjahrs abgeschlossen, und 13 % befanden sich planmäßig noch in der Durchführung (so wurde mit der Bewertung der Sanierungspläne im Jahr 2018 begonnen, während der Abschluss für 2019 vorgesehen ist). Bei einem Anteil von 3 % aller Tätigkeiten kam es zu einer geringen Verzögerung, und 2 % wurden storniert, was in erster Linie auf Änderungen in der Bankenstruktur oder den Entzug von Zulassungen zurückzuführen war (siehe Grafik 7). Die wichtigsten Aktivitäten, die sich auf die größten Risiken im Bankensystem bezogen, wurden jedoch plangemäß ausgeführt. Die geringe Verzugs- und Stornierungsrate dokumentiert allgemein die Angemessenheit und Stabilität der laufenden aufsichtlichen Prüfungen sowie die Planungstreue der JSTs.

Grafik 7

Umsetzungsrate im Jahr 2018

Quelle: EZB.

Aufsichtliche Feststellungen

Die „aufsichtlichen Feststellungen“, d. h. die von den Banken zu behebenden Mängel, bilden die wichtigsten Erkenntnisse der regelmäßigen Aufsichtstätigkeit ab. Aufgabe der JSTs ist es zu überwachen, inwieweit die Banken Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel treffen. Nachdem die jährliche Anzahl der dokumentierten Feststellungen in den ersten Jahren des SSM gestiegen war, hat sie sich inzwischen stabilisiert. Im Berichtsjahr stammte die Mehrzahl der Feststellungen aus Überprüfungen interner Modelle (unter anderem aufgrund einer stärkeren aufsichtlichen Intensität durch das TRIM-Projekt), Vor-Ort-Prüfungen und thematischen Überprüfungen (beispielsweise von Geschäftsmodellen und der Ertragslage; siehe Grafik 8).

Grafik 8

Aufsichtliche Feststellungen

Quelle: EZB.

1.6 Vor-Ort-Prüfungen

Insgesamt 156 Vor-Ort-Prüfungen im Jahr 2018

Mit dem aufsichtlichen Vor-Ort-Prüfungsprogramm 2018 wurde der vierte jährliche Zyklus von Vor-Ort-Prüfungen seit Einrichtung des SSM absolviert. Im Berichtsjahr fanden insgesamt 156 Vor-Ort-Prüfungen und damit genauso viele wie im Jahr 2017 statt (siehe Grafik 9). Die meisten Prüfungen waren zum 31. Dezember 2018 entweder bereits abgeschlossen (d. h., der abschließende Prüfbericht war den geprüften Instituten bereits zugestellt worden) oder befanden sich in der Berichts- bzw. Untersuchungsphase.

Dank einer besseren Priorisierung der Prüfungen zeichnete sich das aufsichtliche Vor-Ort-Prüfungsprogramm im Berichtsjahr durch eine höhere Stabilität aus. Insgesamt wurden 95 % der Prüfungen wie geplant begonnen, verglichen mit 84 % im Jahr 2017. Dabei blieb das Prüfungsprogramm aber hinreichend flexibel, um durch regelmäßige Aktualisierungen im Jahresverlauf auf besonders dringliche Situationen oder unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können.

Grafik 9

Vor-Ort-Prüfungen 2018 und 2017: Aufschlüsselung nach Risikokategorien

Quelle: EZB.

Die Planung und personelle Besetzung von Vor-Ort-Prüfungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den NCAs, die auch den Großteil der Prüfungsleiter und Teammitglieder stellen. Im Jahr 2018 wurden 88 % der Prüfungen von den NCAs geleitet, die schwerpunktmäßig die in ihren Ländern ansässigen Bankengruppen prüften. Bei den verbleibenden 12 % wurde die Prüfungsleitung von der EZB-Abteilung Zentrale Vor-Ort-Prüfungen wahrgenommen.

Europäische Bankenaufsicht strebt mehr länderübergreifende und gemischte Prüfungsteams an

Im vergangenen Jahr erreichte die europäische Bankenaufsicht ihr Ziel, insgesamt mehr Prüfungen mit länderübergreifenden und gemischten Teams durchzuführen. Diese Zielsetzung ist Teil eines mehrjährigen Programms zur sukzessiven Erhöhung des Anteils derartiger Prüfungen an den Prüfungen insgesamt. Prüfungsteams gelten als länderübergreifend, wenn der Prüfungsleiter und mindestens ein Teammitglied nicht aus der NCA des entsprechenden Herkunfts- bzw. Aufnahmelandes stammen. In gemischten Teams gehört der Prüfungsleiter der NCA des jeweiligen Herkunfts- oder Aufnahmelandes an, während dies bei mindestens zwei Teammitgliedern nicht der Fall ist. Im Berichtsjahr wurden insgesamt 44 der 156 Vor-Ort-Prüfungen (28 %) von gemischten bzw. länderübergreifenden Teams durchgeführt und damit deutlich mehr als 2017 (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3

Personelle Besetzung von Vor-Ort-Prüfungen: länderübergreifende und gemischte Prüfungsteams

Quelle: EZB.

Rund ein Drittel der Vor-Ort-Prüfer des SSM nahm an speziellem Schulungsprogramm teil

Im Jahr 2018 nutzte etwa ein Drittel der 1 150 Vor-Ort-Prüfer des SSM die Möglichkeit, an einem von der EZB-Abteilung Zentrale Vor-Ort-Prüfungen entwickelten fachspezifischen Schulungsprogramm teilzunehmen. Dabei wurden mehr als 25 Schulungsveranstaltungen zu zehn verschiedenen Themen angeboten, die alle wichtigen SREP-Risikokategorien sowie die für Vor-Ort-Prüfungen maßgeblichen Prozesse umfassten. Das Programm basiert auf der engen Zusammenarbeit zwischen EZB und NCAs: Alle Kurse wurden von Vor-Ort-Prüfern konzipiert und gehalten, und 75 % der Schulungen im Berichtsjahr wurden von den NCAs veranstaltet.

1.6.1 Die wichtigsten Feststellungen bei Vor-Ort-Prüfungen

Die folgende Analyse bietet einen Überblick über die wichtigsten Feststellungen aus den 154 Vor-Ort-Prüfberichten, die im vergangenen Jahr fertiggestellt wurden. Sie beziehen sich sowohl auf das SEP 2017 als auch auf das SEP 2018.[13]

Kreditrisiko

Mehr als die Hälfte der Kreditrisikoprüfungen befasste sich hauptsächlich mit der Aktiva-Qualität und beinhaltete eine Prüfung der Kreditakten. Bei den übrigen Prüfungen ging es in erster Linie um die qualitativen Aspekte der Prozesse im Kreditrisikomanagement der Banken. Im Berichtsjahr wurden drei koordinierte Kreditrisikoprüfungsprogramme bei einer Reihe von Banken durchgeführt, die a) Wohnimmobilienkredite, b) Gewerbeimmobilienkredite und c) hohe Bestände an notleidenden Krediten zum Gegenstand hatten. Die wichtigsten Feststellungen betrafen im Einzelnen:

  • Schwächen im Kreditvergabeverfahren: unzureichende Schuldnerrisikobewertung, ungeeignete Genehmigungsebenen sowie unangemessene Risikoübernahmekriterien und Ausnahmegenehmigungsprozesse
  • Unangemessene Klassifizierung und Überwachung von Schuldnern: Unzulänglichkeiten bei der Definition und/oder Identifikation von Ausfällen bzw. notleidenden Forderungen sowie Schwächen bei der Überwachung stark risikobehafteter Kreditnehmer
  • Fehlberechnung von Rückstellungen: Überbewertung von Sicherheiten und zu hohe Gesundungsquoten, unangemessene Cashflow-Schätzungen und Mängel bei Bewertungsabschlägen für Sicherheiten und Parametern für Portfoliowertberichtigungen
  • Aufsichtliche Kennzahlen: Fehlberechnung von risikogewichteten Aktiva (RWA) und Verstoß gegen Großkreditvorschriften

Governance-Risiko

Feststellungen zur internen Governance und zum Risikomanagement ergaben sich aus Vor-Ort-Prüfungen, die sich ausschließlich auf dieses Themengebiet bezogen, aber auch aus solchen, die anderen Risikokategorien gewidmet waren. In den folgenden Bereichen wurden gravierende Mängel festgestellt:

  • Unternehmensstruktur und Organisation: unzulängliche interne Kontrollrahmen, unzureichende Personalressourcen und mangelnde Koordination innerhalb der Gruppe
  • Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans: Mängel in der Übertragung von Befugnissen und Schwächen bei der Umsetzung der Strategie und der Governance-Regelungen des Instituts
  • Interne Kontrollfunktionen, einschließlich Compliance, Risikomanagement und interner Revision: wichtige Prüfungsfeststellungen zu Status, Ressourcen und Tätigkeitsbereich sämtlicher interner Kontrollfunktionen

Operationelles Risiko

Die Mehrzahl der wichtigen Prüfungsfeststellungen in diesem Bereich bezog sich auf die Messung des operationellen Risikos (Mängel in der Datenerhebung zum operationellen Risiko, ungeeignete Maßnahmenpläne für den Umgang mit entsprechenden Risikovorfällen) sowie auf den Umfang des Risikomanagements und die Risikoerkennung (unvollständige Abdeckung und Definition signifikanter operationeller Risiken, uneinheitliche Verwendung von Kennzahlen innerhalb der Gruppe).

IT-Risiko

Besonders schwerwiegende Prüfungsfeststellungen in diesem Bereich betrafen mehrheitlich das Management des IT-Betriebs (ungeeignete Störungsbehebungsverfahren, Fehlen umfassender und genauer Bestandsübersichten), die Verwaltung von Zugriffsrechten (ineffektive Rezertifizierungsverfahren, unzureichende Trennung der Verantwortlichkeiten), das Datenqualitätsmanagement (Schwächen in den betrieblichen Prozessen zur Validierung manueller Eingaben) sowie das IT-Sicherheitsmanagement (verzögerte und unangemessene Erkennungs- und Korrekturmaßnahmen).

Kapitalrisiko

In den Prüfungsfeststellungen zum regulatorischen Eigenkapital (Säule 1) wurde auf Mängel bei der Zuweisung der korrekten Risikogewichte hingewiesen, die eine Unterschätzung der risikogewichteten Aktiva zur Folge hatten (vor allem in Bezug auf das Kreditrisiko aufgrund falsch eingestufter Risikopositionen und nicht identifizierter spekulativer Immobilienfinanzierungen).

Die gravierendsten Probleme, die bei den ICAAP-Prüfungen festgestellt wurden, bezogen sich auf einen unterentwickelten Stresstestrahmen (Versäumnis, allen wesentlichen Risiken Rechnung zu tragen und inverse Stresstests durchzuführen), die Quantifizierung von Schwachstellen (vor allem bei der Modellierung des Kreditrisikos) sowie wesentliche Mängel bei der Einbindung des ICAAP in den Steuerungsrahmen.

Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (IRRBB)

Die Mehrzahl der besonders schwerwiegenden Prüfungsfeststellungen zum IRRBB betraf die Messung und Steuerung von Risiken, insbesondere die unzureichend begründete Modellierung von Einlagen mit unbestimmter Laufzeit und die fehlende regelmäßige Validierung von IRRBB-Modellen.

Liquiditätsrisiko

Die Prüfungsfeststellungen zum Liquiditätsrisiko bezogen sich größtenteils auf Risikomessung und Stresstests. Am häufigsten beanstandet wurden eine ungeeignete Risikomodellierung, Schätzfehler bei der Ermittlung des Ablaufprofils von Finanzprodukten, eine fehlerhafte Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote (LCR) und die Verwendung von Stresstestszenarios, die der Komplexität des Instituts nicht angemessen waren.

Geschäftsmodelle und Ertragskraft

Die wichtigsten Prüfungsfeststellungen in diesem Bereich betrafen die Analyse der tatsächlichen Rentabilität (unzureichende Analyse der wichtigsten Ertragstreiber und Geschäftszweige, mangelnde Berücksichtigung sämtlicher Kosten und Risiken in den Preissetzungstools) und die Analyse der Finanzprojektionen (zu optimistische Finanzprognosen und ‑szenarios sowie unzureichende Analyse und Einbeziehung des neuen Regulierungs-, Rechnungslegungs- und Wettbewerbsumfelds in die zukunftsorientierte Geschäftsstrategie).

Marktrisiko

Die gravierendsten Prüfungsfeststellungen zum Marktrisiko bezogen sich auf Mängel bei der Risikomessung sowohl aus bilanzieller als auch aus prudenzieller Sicht, insbesondere im Hinblick auf die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts. Beanstandet wurde dabei ein ungeeigneter Rahmen für die Klassifizierung von Vermögenswerten, der Einstufungsfehler, unzureichende Fair-Value-Rücklagen und unangemessene zusätzliche Bewertungsanpassungen zur Folge hatte.

1.7 Gezielte Überprüfung interner Modelle (targeted review of internal models – TRIM)

TRIM ist ein auf mehrere Jahre ausgelegtes Projekt, das in enger Zusammenarbeit mit den NCAs realisiert wird und 2017 im Anschluss an eine im Jahr zuvor durchgeführte Analyse ins Leben gerufen wurde. Ziel ist es, die unerwünschte Variabilität der RWA von Instituten zu verringern und die Eignung und Angemessenheit interner Modelle zu bewerten. Grundsätzlich tragen TRIM-Überprüfungen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen bei, da sie eine einheitliche Aufsichtspraxis fördern, bei der es vorrangig um die korrekte und konsistente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen an interne Modelle geht. Damit ergänzen sie die in den Vorschriften von Basel III niedergelegten Maßnahmen.

Bei TRIM handelt es sich um das bislang größte Projekt der EZB-Bankenaufsicht. Die Initiative ist richtungsweisend für die Harmonisierungsbestrebungen auf dem Gebiet der Aufsicht über interne Modelle. Bereits 2018, nach der ersten Hälfte der Durchführungsphase, konnte das TRIM-Projekt beachtliche Erfolge auf dem Weg zur Erfüllung seiner Ziele vorweisen.

An erster Stelle zu nennen sind hier die Festlegung und Einführung harmonisierter Aufsichtspraktiken für die von bedeutenden Instituten verwendeten internen Modelle. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb des SSM. Dank TRIM hat sich unter den NCAs ein gemeinsames Verständnis der europäischen Aufsichtsanforderungen an interne Modelle herausgebildet, das im Leitfaden der EZB zu internen Modellen sowie im gemeinsamen methodischen Rahmen für TRIM-Vor-Ort-Prüfungen zum Ausdruck kommt. Davon wird die Aufsicht über interne Modelle im Rahmen des SSM weit über die begrenzte Projektlaufzeit hinaus profitieren.

In diesem Sinne handelt es sich bei dem EZB-Leitfaden zu internen Modellen um ein lebendes Dokument, das regelmäßig überarbeitet und aktualisiert wird. Im vergangenen Jahr wurde mit der Veröffentlichung einer revidierten Fassung[14] im Anschluss an zwei öffentliche Konsultationsverfahren ein wichtiger Meilenstein erreicht. Darin sind auch Rückmeldungen der Institute im Rahmen der TRIM-Überprüfungen, die Erfahrungen aus den TRIM-Vor-Ort-Prüfungen sowie aktuelle aufsichtsrechtliche Entwicklungen berücksichtigt.

Ein zweiter wichtiger Erfolg des TRIM-Projekts im Hinblick auf die Harmonisierung der Aufsichtspraxis besteht darin, dass typische Mängel bei internen Modellen bedeutender Institute transparent gemacht werden. Da bereits 60 % der rund 200 für den Zeitraum von 2017 bis 2019 vorgesehenen TRIM-Vor-Ort-Prüfungen abgeschlossen sind, konnten systematisch Querschnittsanalysen und Peer-Vergleiche durchgeführt werden, die einen Überblick über die wesentlichsten oder häufigsten Mängel bei den geprüften Instituten boten. Damit wurde die Einheitlichkeit der aufsichtlichen Bewertungen prüfungsübergreifend sichergestellt.[15]

Eine dritte wichtige Errungenschaft des TRIM-Projekts sind die eigentlichen Aufsichtsbeschlüsse, die aus den entsprechenden Vor-Ort-Prüfungen resultieren, tragen sie doch dazu bei, Modellverbesserungen durchzusetzen und die festgestellten Mängel zu beheben. Gewährleistet wird dies durch eine systematische und konsistente Anwendung aufsichtlicher Maßnahmen als Gegengewicht für eine potenzielle Unterschätzung von Risiken. Mit dieser spezifischen Nachverfolgungspraxis wirkt TRIM einer unerwünschten Variabilität der RWA in den internen Modellen der Banken entgegen.

Dazu ist ein erheblicher Einsatz von Aufsichtsressourcen erforderlich. Um die laufende Modellpflege der Banken nicht zu stören, wurden umfangreiche Modellanpassungen und Erstzulassungen von Modellen auch weiterhin vor Ort evaluiert – zusätzlich und mitunter auch parallel zu den TRIM-Überprüfungen. Im Jahr 2018 fanden neben den 59 Vor-Ort-Prüfungen im Rahmen des TRIM-Projekts noch 85 Überprüfungen interner Modelle von bedeutenden Instituten statt, davon 55 vor Ort.[16] Insgesamt wurden im Berichtsjahr 121 Aufsichtsbeschlüsse zu Überprüfungen interner Modelle[17] gefasst.

Die Arbeiten im Rahmen des TRIM-Projekts sowie die regelmäßige aufsichtliche Überprüfung von wesentlichen Modelländerungen oder Anträgen auf Erstzulassung von Modellen werden 2019 fortgesetzt. Es ist vorgesehen, die TRIM-Vor-Ort-Prüfungen im zweiten Halbjahr 2019 abzuschließen, um das TRIM-Projekt in den ersten Monaten des Jahres 2020 zu beenden.

1.8 Indirekte Aufsicht über weniger bedeutende Institute

Gemäß SSM-Verordnung[18] hat die EZB dafür Sorge zu tragen, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert. Im Hinblick auf weniger bedeutende Institute (LSIs) wird ihr wird somit eine Überwachungsfunktion (Oversight) übertragen, während die NCAs weiterhin für die direkte Aufsicht über diese Institute zuständig sind. Übergeordnetes Ziel der Überwachungsfunktion der EZB ist es, die einheitliche Anwendung hoher Aufsichtsstandards im gesamten Euro-Währungsgebiet sicherzustellen. Zu diesem Zweck arbeitet die EZB-Bankenaufsicht eng mit den NCAs zusammen, um einen operativen Rahmen für die Überwachung der Aufsicht über LSIs zu entwickeln.

Gemeinsame Aufsichtsstandards (joint supervisory standards – JSS) und Aufsichtsgrundsätze

Die EZB und die NCAs haben in den letzten Jahren gemeinsam an der Festlegung gemeinsamer Standards für die Beaufsichtigung von LSIs gearbeitet. Diese gemeinsamen Aufsichtsstandards stellen nach wie vor ein wichtiges Instrument dar, um eine konsistente und höchsten Maßstäben genügende Aufsicht über LSIs zu gewährleisten.

Arbeiten zur Förderung einheitlicher Praktiken und Verfahren für die Aufsicht über LSIs wurden 2018 fortgesetzt

Im Laufe des Jahres wurden bestehende JSS überarbeitet[19] und neue Aufsichtsstandards finalisiert. Hinzu kamen Initiativen zum Austausch von Best Practices und zur Förderung der einheitlichen Umsetzung gemeinsamer Aufsichtsstandards in Schwerpunktbereichen. Insbesondere wurden mehrere Workshops mit NCAs veranstaltet, um deren bewährte Verfahren bei der Überwachung der internen Governance von LSIs und deren Erfahrungen mit der Anwendung der neuen EBA-Leitlinien für die Kommunikation zwischen Aufsichtsbehörden und Abschlussprüfern[20] sowie mit dem Krisenmanagement zu ermitteln. Für das Krisenmanagement wurden drei neue JSS festgelegt.[21]

Nach einem öffentlichen Konsultationsverfahren im Herbst 2017 wurde die endgültige Fassung des Leitfadens zur Beurteilung von Anträgen auf Zulassung als FinTech-Kreditinstitut im März 2018 veröffentlicht. Sie kommt nun bei der Prüfung neuer Anträge entsprechend zur Anwendung. Die Arbeiten zu den Auswirkungen neuer Finanztechnologien auf die Bankenaufsicht sind weiter vorangeschritten.

Um eine effektive Umsetzung der JSS für die Beaufsichtigung von Autobanken sicherzustellen, wurde die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsehern der EZB und der NCAs durch Maßnahmen zum Informationsaustausch und zur Förderung von Peer-Vergleichen gestärkt. Zudem wurde der Dialog mit Vertretern von Autobanken im Rahmen von Workshops fortgeführt. Im Mittelpunkt standen dabei im Berichtsjahr die Sanierungsplanung, die Digitalisierung und andere strukturelle Trends, die die Automobilbranche betreffen und sich im Zeitverlauf auch auf die Autobanken auswirken dürften.

Die thematische Überprüfung zum IFRS 9 wurde im abgelaufenen Jahr in enger Abstimmung mit den NCAs fortgesetzt, damit der neue Rechnungslegungsstandard von den betroffenen Banken im gesamten Euroraum einheitlich umgesetzt wird. Unter anderem wurden verschiedene Initiativen ins Leben gerufen, um die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Beurteilung des Vorbereitungsstands der LSIs bezüglich der Einführung des IFRS 9 zu unterstützen.

Nachdem das IWF-Programm zur Bewertung des Finanzsektors (FSAP) für den Euroraum[22], das die bedeutenden Institute zum Gegenstand hatte, beendet war, leistete die EZB-Bankenaufsicht einen aktiven Beitrag zu den nationalen FSAPs einiger Euro-Länder[23], in denen es um die Beurteilung der Aufsicht über die LSIs ging. Hierbei stand die Oversight-Funktion der EZB in Bezug auf die Aufsicht über die LSIs im Mittelpunkt, und die Rolle der EZB sowie ihre Zusammenarbeit mit den NCAs wurden erläutert.

LSI-SREP-Methodik

Im Jahr 2018 wendeten die NCAs erstmals eine gemeinsame, harmonisierte Methodik für die Durchführung des LSI-SREP an. Eine erste Fassung dieser Methodik, die seit 2015 gemeinsam von den NCAs und der EZB ausgearbeitet worden war, wurde im Januar 2018 vom Aufsichtsgremium gebilligt. Die Umsetzung erfolgt nach einem gestaffelten Zeitplan, der einen reibungslosen Übergang von der nationalen zur gemeinsamen Methodik über einen Zeitraum von drei Jahren ermöglichen soll. Die NCAs einigten sich darauf, die gemeinsame SREP-Methodik bereits 2018 zumindest für die LSIs mit hoher Priorität anzuwenden und bis 2020 für alle LSIs einzuführen.

Die Methodik basiert auf den SREP-Leitlinien der EBA und berücksichtigt den Ansatz der EZB für bedeutende Institute sowie die bestehenden nationalen Methodiken. Die SREP-Methodik zeichnet sich durch Flexibilität und Verhältnismäßigkeit aus, sodass es den NCAs möglich ist, Intensität und Häufigkeit der Aufsichtstätigkeiten an den Risikograd der Banken und deren potenzielle Bedeutung für das Finanzsystem anzupassen. Dieser auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende Ansatz beinhaltet unterschiedliche Häufigkeiten und Granularitätsgrade bei der Beurteilung des Risikoniveaus und der Risikokontrollen einer Bank sowie bei der Prüfung, wie eine Bank ihren internen Kapital- und Liquiditätsbedarf unter normalen und unter Stressbedingungen einschätzt. Den NCAs wird Flexibilität eingeräumt, um nationalen Besonderheiten (z. B. Rechnungslegungsgrundsätzen, rechtlichen Regelungen) Rechnung zu tragen und die SREP-Beschlussfassung durchzuführen. Die SREP-Methodik für LSIs wird regelmäßig aktualisiert. Daher wird es auch in Zukunft weitere Anpassungen geben.

Um die Markttransparenz zu erhöhen und die Banken über die aufsichtlichen Erwartungen zu informieren, hat die EZB eine Zusammenfassung der LSI-SREP-Methodik auf der Website zur Bankenaufsicht veröffentlicht. Darin sind in erster Linie die allgemeinen Aspekte der Methodik sowie die für LSIs besonders relevanten Gesichtspunkte (z. B. die Verhältnismäßigkeit) zusammengefasst. Darüber hinaus fanden Treffen zwischen der EZB und europäischen Bankenverbänden statt, um sich über die LSI-SREP-Methodik auszutauschen.

Zusammenarbeit in Bezug auf einzelne LSIs

Die effektive Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs trägt entscheidend dazu bei, eine einheitliche und höchsten Qualitätsmaßstäben genügende Aufsicht über die LSIs sicherzustellen. Im Jahresverlauf 2018 wurde die Kooperation zwischen der EZB und den NCAs in drei Hauptbereichen weiterentwickelt: a) Hochrangige und technische Zusammenarbeit, b) Überwachung der Aufsicht über die LSIs sowie c) sektorale und thematische Analysen.

Hochrangige und technische Zusammenarbeit: Im Rahmen von Sitzungen und Telefonkonferenzen findet ein regelmäßiger Austausch zwischen hochrangigen Vertretern der EZB und der NCAs statt. Auch auf technischer Ebene wurde die Kooperation in Bezug auf einzelne LSIs und Aufsichtspraktiken vorangetrieben. Hier spielten die Länderdesks der EZB[24] bei der Förderung des Informationsaustauschs zwischen den NCAs und der Best Practices eine entscheidende Rolle.

Überwachung der Aufsicht über die LSIs: Im Einklang mit dem in den vergangenen Jahren verfolgten Ansatz sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurden die LSIs auf der Basis einer Priorisierungsmethodik überwacht.[25] Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs stand die regelmäßige Überwachung von LSIs mit hoher Priorität und von LSIs, bei denen sich spezielle Aufsichtsfragen ergaben, insbesondere Instituten, deren Finanzlage sich verschlechtert hat. Auch in Fällen, in denen Genehmigungsbeschlüsse (z. B. Zulassungen oder die Genehmigung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung) Nebenbestimmungen[26] enthielten, die aufsichtliche Folgemaßnahmen erforderlich machten, arbeiteten die EZB und die jeweilige NCA zusammen, um die Umsetzung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Darüber hinaus wurde 2018 erstmals der Leitfaden für Mitteilungspflichten[27] vollständig umgesetzt. Die Veröffentlichung der Stellungnahmen der EZB zu diesem Thema erfolgte im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs, insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch über einzelne LSIs und den Aufsichtsansatz der jeweiligen NCAs.

Sektorale und thematische Analysen: Die Oversight-Maßnahmen, die eine höchsten Ansprüchen genügende Aufsicht über die LSIs sicherstellen sollen, wurden zudem durch die Einführung sektoraler und thematischer Analysen verbessert. Aufgrund der Bedeutung der Genossenschaftsbanken in einigen Staaten fand in den vergangenen beiden Jahren eine Überprüfung dieses Sektors in zwei Ländern statt, bei der die EZB und die jeweiligen NCAs zusammenarbeiteten. Es wurde eine Kooperationsgruppe (bestehend aus Vertretern der EZB und der jeweiligen NCAs) eingerichtet, um die Reform des Genossenschaftssektors in einem dieser Länder mit dem Ziel der Förderung einer konsistenten Umsetzung zu überwachen. Mit Blick auf institutsbezogene Sicherungssysteme (institutional protection schemes – IPS) wurde zum dritten Mal die jährliche Überwachung „hybrider“ IPS[28] in den betreffenden Staaten durchgeführt. In Ländern, in denen Banken die Anerkennung eines IPS beantragten (oder eine solche Beantragung in Erwägung zogen), erhielten die NCAs entsprechende Unterstützung. Darüber hinaus wurde im Jahr 2018 eine Benchmark-Analyse der Säule-2-Anforderungen bei LSIs mit hoher Priorität vorgenommen, um die jeweiligen Ansätze der NCAs hinsichtlich der SREP-Anforderungen zu vergleichen und kohärente Aufsichtsergebnisse zu erzielen. Im Zusammenhang mit Finanzmarktinfrastrukturen (FMIs) schließlich führten die EZB und die jeweiligen NCAs die jährliche sektorale Analyse von FMIs durch, die über eine Banklizenz verfügen.

1.9 Makroprudenzielle Aufgaben

Im Einklang mit den ihr durch Artikel 5 der SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben beschäftigte sich die EZB zusammen mit den nationalen Behörden im Berichtsjahr wieder aktiv mit der makroprudenziellen Politik im Euro-Währungsgebiet. Innerhalb des in der Verordnung festgelegten makroprudenziellen Rahmens kann die EZB a) strengere Anforderungen für Kapitalpuffer vorschreiben als von den nationalen Behörden vorgesehen und b) strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken festlegen. Das Makroprudenzielle Forum bietet den Mitgliedern des EZB-Rats und des Aufsichtsgremiums eine Plattform, um die mikro- und makroprudenzielle Sichtweise in Bezug auf den gesamten SSM zusammenzuführen.[29] Hierdurch wird sichergestellt, dass sich mikro- und makroprudenzielle Maßnahmen wirksam ergänzen.

2018 gingen über 100 makro-prudenzielle Meldungen von nationalen Behörden ein

Im Berichtsjahr erhielt die EZB über 100 Meldungen von nationalen Behörden zur makroprudenziellen Politik. Ein Großteil von ihnen bezog sich auf vierteljährliche Beschlüsse zur Festlegung antizyklischer Kapitalpuffer sowie auf Beschlüsse zur Identifizierung global systemrelevanter Institute (G-SRIs) bzw. anderweitig systemrelevanter Institute (A-SRIs) und deren Behandlung im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen. Ferner erhielt die EZB Meldungen zu sonstigen Maßnahmen, beispielsweise Maßnahmen gemäß Artikel 458 der CRR, zu den Systemrisikopuffern sowie Meldungen über die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten eingeführten makroprudenziellen Maßnahmen.

Auf Basis der Methodik des Basler Ausschusses identifizierten die EZB und die nationalen Behörden acht G-SRIs[30], die 2020 zusätzliche Kapitalpuffer von 1,0 % bis 2,0 % vorhalten müssen. Weitere Meldungen an die EZB betrafen die Kapitalpufferquoten von 107 A-SRIs. Diese Quoten standen im Einklang mit der seit 2016 von der EZB angewandten Methodik zur Festlegung der Untergrenze des Kapitalpuffers für A-SRIs.[31] Diese Methodik wird derzeit überprüft.

Die EZB war auch an der Arbeit des ESRB beteiligt, der für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der EU verantwortlich ist. Neben makroprudenziellen Analysen der EZB nutzen die JSTs auch Informationen des ESRB, um sicherzugehen, dass alle relevanten Risiken abgedeckt sind. Umgekehrt verwenden der ESRB und andere makroprudenzielle Behörden Daten der JSTs, um Informationen zu einzelnen Instituten in eine systemweite Risikoanalyse einfließen zu lassen und mögliche Korrekturmaßnahmen zu ermitteln.

2 Beitrag des SSM zum EU-Rahmen für Krisenmanagement und Abwicklung

2.1 Krisenfälle im Jahr 2018

2.1.1 Einstufung der ABLV Bank als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend

ABLV Bank AS und ihre Tochtergesellschaft wurden am 23. Februar 2018 als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft

Gemäß dem EU-Rahmenwerk für das Krisenmanagement kann die EZB nach Konsultation des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) eine Bank als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend (failing or likely to fail – FOLTF) einstufen.[32] Am 23. Februar 2018 nahm die EZB-Bankenaufsicht eine solche FOLTF-Einstufung nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM-Verordnung) für ein bedeutendes Institut aus Lettland, die ABLV Bank AS, vor, da diese in naher Zukunft voraussichtlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu bedienen. Darüber hinaus stufte die EZB auch die ABLV Bank Luxembourg S.A., die luxemburgische Tochtergesellschaft der ABLV Bank, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ein.

Entwicklung bis zur FOLTF-Einstufung

Nach Liquiditätsabflüssen infolge eines Geldwäscheverfahrens in den USA wurde ein Moratorium verhängt

Am 13. Februar 2018 legte das dem US-Finanzministerium unterstellte und für Finanzkriminalität zuständige Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) einen Maßnahmenvorschlag vor, in dem die ABLV Bank als Institut mit primärem Geldwäscherisiko gemäß Section 311 des USA Patriot Act bezeichnet wurde. Der darauf folgende plötzliche Abzug von Kontoeinlagen und der Verlust des Zugangs zur Refinanzierung in US-Dollar führten dazu, dass das Kreditinstitut keine Zahlungen in US-Dollar mehr leisten konnte. Am 19. Februar 2018 verhängte die lettische Kommission für Finanz- und Kapitalmarktaufsicht (FKTK) auf Anweisung der EZB-Bankenaufsicht ein Moratorium[33] über die ABLV Bank AS. Hierdurch wurden der ABLV Bank AS jegliche Zahlungen im Zusammenhang mit ihren Finanzverbindlichkeiten untersagt. Das Moratorium wurde als notwendig angesehen, um der Bank Zeit zur Bewältigung ihres Liquiditätsengpasses einzuräumen. Am selben Tag wurde in Luxemburg auch ein Zahlungsstopp gegen die ABLV Bank Luxembourg S.A. verhängt.

Verfahren der FOLTF-Bewertung aus Gründen der Dringlichkeit innerhalb von zwei Tagen abgeschlossen

Die verfügbaren Mittel der ABLV Bank AS und der ABLV Bank Luxembourg S.A. reichten nicht aus, um dem Abzug von Einlagen standhalten zu können, der im Falle einer Aufhebung des Moratoriums zu erwarten gewesen wäre. Das Aufsichtsgremium beschloss daher, den FOLTF-Prozess in Gang zu setzen, und leitete am 22. Februar 2018 ein formales Konsultationsverfahren mit dem SRB ein. Im Anschluss billigten das Aufsichtsgremium und der EZB-Rat die FOLTF-Bewertungen für die ABLV Bank AS und die ABLV Bank Luxembourg S.A. Am 23. Februar wurden die FOLTF-Bewertungen, wie in Artikel 18 der SRM-Verordnung vorgesehen, an den SRB und die Europäische Kommission übermittelt. Ferner unterrichtete die EZB-Bankenaufsicht alle zuständigen Behörden gemäß Artikel 81 der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) und der CRD IV über ihre Entscheidungen.

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem SRB

Enge Zusammenarbeit zwischen EZB-Bankenaufsicht und SRB trug zum erfolgreichen Krisenmanagement bei

Die EZB-Bankenaufsicht unterrichtete den SRB, als sie von dem FinCEN-Maßnahmenvorschlag Kenntnis erhielt. Die sich verschlechternde Liquiditätslage der beteiligten Kreditinstitute wurde eingehend mit Vertretern des SRB in Krisenmanagementsitzungen bei der EZB besprochen. Der SRB war zudem eingeladen, als Beobachter an den entsprechenden Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilzunehmen. Darüber hinaus nahm ein Vertreter der EZB an allen Präsidiumssitzungen des SRB teil, die sich mit dem Fall befassten, so auch an der Sitzung, in der entschieden wurde, keine Abwicklungsmaßnahmen einzuleiten.

Maßnahmen infolge der FOLTF-Bewertung

Antrag der ABLV Bank AS auf Selbstliquidation nach Entscheidung des SRB, keine Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen

Am 24. Februar 2018 beschloss der SRB, im Fall der ABLV Bank AS und der ABLV Bank Luxembourg S.A. keine Abwicklungsmaßnahmen einzuleiten. Nach Auffassung des SRB waren zwar die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und b der SRM-Verordnung genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, jedoch nicht die in Buchstabe c aufgeführte Voraussetzung des Vorliegens des öffentlichen Interesses. Parallel dazu entschieden die FKTK und die luxemburgische Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier – CSSF) in ihrer jeweiligen Rolle als benannte Behörde gemäß Richtlinie 2014/49/EU[34], dass über gedeckte Einlagen der ABLV Bank AS bzw. der ABLV Bank Luxembourg S.A. nicht mehr verfügt werden könne.[35] Die ABLV Bank AS beantragte daraufhin die freiwillige Selbstliquidation nach dem lettischen Kreditwesengesetz. Auf Antrag der FKTK entzog die EZB-Bankenaufsicht im Juli 2018 der ABLV Bank AS die Zulassung, während die FKTK die weitere Überwachung des Selbstliquidationsverfahrens übernahm. Im Fall der ABLV Bank Luxembourg S.A. entschied das zuständige Gericht in Luxemburg, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines nationalen Insolvenzverfahrens nicht erfüllt seien. Daher verhängte es nach nationalem Recht einen Zahlungsstopp gegen die Bank und beauftragte zwei externe Verwalter mit der Kontrolle über die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.[36]

Fall der ABLV Bank unterstreicht Angleichungsbedarf von BRRD/SRM-Verordnung und nationalen Insolvenzvorschriften sowie Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Bereich der Geldwäschebekämpfung

Wichtige Erkenntnisse

Der Fall ABLV verdeutlichte eine mögliche Inkongruenz zwischen dem EU-Rahmenwerk für das Krisenmanagement und den nationalen Insolenzvorschriften. Im Rahmen der BRRD/SRM-Verordnung gilt nicht nur eine tatsächliche Illiquidität, sondern auch eine drohende Illiquidität in der nahen Zukunft als hinreichender Grund dafür, ein Kreditinstitut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend einzustufen. Demgegenüber erfordern die nationalen Insolvenzregime in der Regel eine tatsächliche Illiquidität, bevor ein Insolvenzverfahren aus Liquiditätsgründen eröffnet werden kann. Aus diesem Grund fördert und unterstützt die EZB-Bankenaufsicht eine Anpassung des EU-Rechtsrahmens, um sicherzustellen, dass nationale Liquidationsverfahren automatisch einsetzen, sobald ein Kreditinstitut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und der SRB feststellt, dass das öffentliche Interesse an der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen fehlt.

In Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche ist zu beachten, dass die Durchsetzung der gesetzlichen Geldwäschevorschriften in die Zuständigkeit der jeweiligen nationalen Behörden fällt. Dennoch befasst sich der SSM im Rahmen seiner Zuständigkeit und unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen mit geldwäschebezogenen Aspekten. Dies geschieht beispielsweise über die SREP-Bewertung, da schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung letztlich ein Risiko für die Überlebensfähigkeit einer Bank darstellen können. In diesem Zusammenhang spielt der Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Behörden eine entscheidende Rolle (siehe Kasten 2).

2.1.2 Kommunikation zu FOLTF-Bewertungen

Bei der Bewältigung von Krisen ist die Kommunikation ein zentrales Element. Zeigen die verantwortlichen Behörden deutlich, dass sie Schritte zur Bekämpfung einer Krise unternehmen, kann dies Marktreaktionen abfedern und damit Ansteckungsrisiken verringern. Wenn eine Bank ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, kommt es nicht nur darauf an, eine Lösung für die Krise zu finden, sondern diese Lösung auch erfolgreich öffentlich zu kommunizieren.

Um eine klare und umfassende Botschaft zu vermitteln, ist die Koordinierung zwischen den verschiedenen Beteiligten von essentieller Bedeutung.

Im Fall der ABLV Bank arbeiteten EZB, SRB und FKTK eng auf dem Gebiet der Kommunikation zusammen. Zunächst verkündete die EZB-Bankenaufsicht am 18. Februar 2018, dass ein Moratorium verhängt worden sei.[37] Sechs Tage später, am 24. Februar, gab der SRB im Anschluss an die Entscheidung der EZB, dass die ABLV Bank AS und die ABLV Luxembourg S.A. als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft würden, bekannt, dass eine Abwicklung nicht als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sei.[38] Kurz darauf folgten die gegenseitig abgestimmten Bekanntgaben der EZB-Bankenaufsicht[39] und der FKTK zur FOLTF-Bewertung der EZB. Zudem veröffentlichten die FKTK und die CSSF jeweils eigene Mitteilungen über ihre Entscheidungen zur Nichtverfügbarkeit von Einlagen.[40]

Im Anschluss an die FOLTF-Einstufung erhielt die EZB Anfragen von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Deutschen Bundestags, die sich auf den Fall der ABLV Bank bezogen. Die EZB beantwortete diese Fragen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vertraulichkeitsvorschriften und veröffentlichte die Antworten auf ihrer Website zur Bankenaufsicht.[41]

Veröffentlichung der nicht vertraulichen FOLTF-Bewertungen

Die FOLTF-Bewertungen unterliegen den Geheimhaltungspflichten und Vertraulichkeitsvorschriften, die für sämtliche Beschlüsse der EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde gelten.

Aus Gründen der Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie angesichts des allgemeinen öffentlichen Interesses hat die EZB im Einklang mit ihrer bisherigen Praxis auf ihrer Website zur Bankenaufsicht eine jeweils nicht vertrauliche Fassung der FOLTF-Bewertungen für die ABLV Bank AS und die ABLV Bank Luxembourg S.A. veröffentlicht. Um die Geheimhaltungspflichten nicht zu verletzen, wurden keine vertraulichen Informationen offengelegt. Die EZB-Bankenaufsicht veröffentlichte diese Bewertungen kurz nachdem der SRB die nicht vertraulichen Fassungen seiner Abwicklungsentscheidungen bekannt gegeben hatte. Die nicht vertraulichen FOLTF-Bewertungen stellen eine Ausnahme von der allgemeinen Kommunikationspolitik der EZB dar, die im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen keine Bekanntmachung von einzelnen, durch Geheimhaltungsvorschriften geschützten Aufsichtsbeschlüssen bzw. -bewertungen vorsieht.

Kasten 2
Die Rolle der EZB bei der Bekämpfung von Geldwäsche

Bei der Schaffung des SSM-Rahmenwerks wurde mit Blick auf die EU-Gesetzgebung entschieden, die Verantwortung für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in nationaler Hand zu belassen. Aufgabe der nationalen Behörden ist es auch, Verstöße von Kreditinstituten gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche zu untersuchen.

Dessen ungeachtet ist es wichtig, dass die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der SSM-Verordnung[42] die Aufsichtsergebnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigt. Die Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind für die Bankenaufsicht der EZB relevant, insbesondere mit Blick auf die Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen an beaufsichtigten Unternehmen (einschließlich der Erteilung von Zulassungen für Kreditinstitute) und der Eignung derzeitiger oder künftiger Mitglieder des Leitungsorgans beaufsichtigter Institute sowie im Rahmen der laufenden Aufsicht. Schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind Anzeichen für Schwächen in der Governance und den internen Kontrollen. Solche Verstöße können die Reputation eines Kreditinstituts schädigen und darüber hinaus zur Verhängung erheblicher verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen oder deren Mitarbeiter führen. Sie stellen daher ein Risiko für den Fortbestand dieser Institute dar. Seit einigen Monaten gibt es auf europäischer Ebene einige Initiativen mit dem Ziel, Vorschläge zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden und der prudenziellen Aufsicht auszuarbeiten und geldwäschebezogene Überlegungen besser in die prudenzielle Aufsicht zu integrieren.

Mit der fünften Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche[43] (insbesondere durch den neuen Artikel 57a Absatz 2) wurden zwei wichtige neue Komponenten in Bezug auf die Rolle der EZB bei der Bekämpfung von Geldwäsche eingeführt. Erstens ist es der EZB nun aufgrund einer Änderung des Artikels 56 der CRD IV erlaubt, vertrauliche Informationen mit den für die Geldwäschebekämpfung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden auszutauschen. Zweitens wurde die EZB verpflichtet, mit der Unterstützung der Europäischen Aufsichtsbehörden praktische Möglichkeiten für einen reibungsloseren Informationsaustausch mit allen für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden, die mit der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten betraut sind, zu vereinbaren. Die EZB arbeitete unter Leitung der EBA und zusammen mit dem gemeinsamen Ausschuss zur Bekämpfung der Geldwäsche der Europäischen Aufsichtsbehörden am Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, die am 10. Januar 2019 von der EZB unterzeichnet wurde.

Es wird erwartet, dass sich der verbesserte Informationsaustausch zwischen der EZB und den in der EU für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden EU-weit sowohl auf die prudenzielle Aufsicht als auch auf die Aufsicht im Bereich der Geldwäschebekämpfung positiv auswirken dürfte. Auch wenn die EZB im Rahmen der Durchführung der Bankenaufsicht nicht direkt mit der Bekämpfung von Geldwäsche befasst ist, wird sie von entsprechenden Informationen profitieren, welche die auf nationaler Ebene mit der Geldwäschebekämpfung betrauten Aufsichtsbehörden an sie weitergeben.

Unter gebührender Berücksichtigung der Verteilung der Zuständigkeiten bei der Bekämpfung der Geldwäsche innerhalb des derzeitigen rechtlichen Rahmens richtet die EZB-Bankenaufsicht eine Koordinierungsfunktion im Bereich der Geldwäschebekämpfung mit drei wichtigen Aufgaben ein. Erstens dient sie als zentrale und einzige Schnittstelle („single point of entry“) für den unmittelbaren Austausch von Informationen zur Geldwäschebekämpfung zwischen der EZB als Banken- und Finanzaufsicht und den auf nationaler Ebene für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden. Zweitens wird diese Koordinierungsfunktion ein Geldwäschebekämpfungsnetzwerk für solche JSTs einrichten und leiten, die Banken mit für Geldwäscherisiken anfälligen Geschäftsmodellen beaufsichtigen. Das Ziel dieses Netzwerks wird sein, Aspekte der Geldwäschebekämpfung stärker in der prudenziellen Aufsicht zu berücksichtigen. Drittens wird diese Stelle schließlich als Kompetenzzentrum für SSM-relevante Fragen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung agieren. Auf dieser Grundlage wird die neue Koordinierungsfunktion dazu beitragen, die Positionen der EZB auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung weiterzuentwickeln. Die neue Funktion wird mit der Task Force zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der EZB zusammenarbeiten, die alle relevanten EZB-Geschäftsbereiche miteinander vernetzt.

2.2 Der EZB-Rechtsrahmen für das Krisenmanagement

Rahmen der EZB für das Krisenmanagement wurde 2018 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs weiterentwickelt

Mit dem SSM-Notfallplan (Emergency Action Plan – EAP) schuf die EZB einen Rechtsrahmen für das Krisenmanagement, um im Krisenfall anhand eines angemessenen Informationsflusses und soliden Entscheidungsprozesses eine rechtzeitige und wirksame Reaktion einzuleiten. Der SSM-Notfallplan umfasst drei Eskalationsstufen, die von der konkreten Lage des betroffenen Kreditinstituts abhängig sind: a) verstärkte Überwachung eines Instituts, b) Vorbereitung auf Frühinterventionsmaßnahmen und c) Vorbereitung auf eine mögliche FOLTF-Bewertung. Der Rechtsrahmen versetzt die EZB in die Lage, in einem dreistufigen Eskalationsprozess (der nachstehend beschrieben wird) zielgerichtete Maßnahmen zu ergreifen, um der sich verschlechternden Finanzlage eines Instituts zu begegnen.

Im Verlauf des Jahres 2018 wurde der EZB-Rechtsrahmen für das Krisenmanagement auf der Grundlage von Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs weiter verbessert. Die Eskalationsverfahren wurden mithilfe umfangreicher qualitativer und quantitativer Indikatoren verfeinert, um den Übergang zwischen den einzelnen Stufen zu definieren. Die Indikatoren stehen im Einklang mit den Leitlinien der EBA für die Prüfung der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen und für FOLTF und beziehen sich somit auf Kapital und Liquidität sowie wesentliche Ereignisse. Was die quantitativen Indikatoren anbetrifft, so wurden klare Schwellenwerte definiert, um eine mögliche Verschlechterung der Finanzlage eines Kreditinstituts festzustellen. Diese Indikatoren werden zentral von der Abteilung Krisenmanagement der EZB überwacht. Institutsspezifische Indikatoren und Schwellenwerte, die beispielsweise im Sanierungsplan der jeweiligen Bank definiert sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Eine Eskalation kann auch unabhängig von den Indikatoren nach Maßgabe eines Expertenurteils der JSTs und der Abteilung Krisenmanagement ausgelöst werden.

Dreistufiges Eskalationsverfahren

Auf jeder der drei Stufen des Eskalationsverfahrens werden spezielle Maßnahmen ergriffen, um eine situationsgerechte Reaktion sicherzustellen. Insbesondere wird die Liquiditätslage von Instituten sorgfältig überwacht, beispielsweise durch eine regelmäßige Bewertung des Liquiditätsdeckungspotenzials (counterbalancing capacity – CBC) und der Liquiditätsströme. Um zu gewährleisten, dass die Institute auf mögliche Krisen vorbereitet sind, führte die EZB im September 2018 (wie in den Jahren zuvor) eine Liquiditätssimulation („Dry Run“) durch, d. h. eine Datenübernahme unter Verwendung eines speziellen Erhebungsbogens zur Liquiditätsüberwachung. Als Teil der EZB-Bankenaufsicht berichtet die Abteilung Krisenmanagement regelmäßig an die oberste Führungsebene, die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und den SRB über die in den Rechtsrahmen für das Krisenmanagement fallenden Institute.

Die erste Stufe (verstärkte Überwachung) wird eingeleitet, wenn sich die Finanzlage eines Kreditinstituts verschlechtert. Das JST legt daraufhin angemessene aufsichtliche Maßnahmen fest und intensiviert die Überwachung der Bank (z. B. durch weitere eingehende Analysen, die Einleitung von Vor-Ort-Prüfungen und/oder eine Intensivierung der Liquiditätsüberwachung). Zugleich wird die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen dem JST und der Abteilung Krisenmanagement sowie zwischen der EZB, der NCA und dem SRB verstärkt. Der Erhebungsbogen zur Liquiditätsüberwachung dient dazu, bei Bedarf ein Minimum an Daten zur Liquidität zu sammeln.

Verschlechtert sich die Finanzlage weiter, so muss eine Prüfung von Frühinterventionsmaßnahmen (gemäß Artikel 27 BRRD) in Erwägung gezogen werden (zweite Stufe). Das JST und die Abteilung Krisenmanagement arbeiten eng zusammen, um die Situation zu beurteilen und Maßnahmen im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 27, 28 bzw. 29 der BRRD vorzuschlagen. Falls das betroffene Institut über eine Niederlassung in Ländern außerhalb des Euroraums oder Drittstaaten verfügt, treten die zuständigen Aufsichtsorgane über Aufsichtskollegien miteinander in Kontakt. Die Abteilung Krisenmanagement informiert zudem die geldpolitische Funktion der EZB, wobei der Trennungsgrundsatz sowie der Beschluss des Direktoriums zum Informationsaustausch zwischen der Geldpolitik und den Aufsichtsfunktionen der EZB zu beachten sind.

Verschlechtert sich die Finanzlage noch weiter (dritte Stufe), so wird ein institutsspezifisches Krisenmanagement-Team gebildet, um im Krisenfall eine vollständige Abstimmung zwischen Aufsehern, Abwicklungsbehörden und Zentralbankfunktionen sicherzustellen. Dieses Team umfasst leitende Mitarbeiter der EZB, Mitglieder des Aufsichtsgremiums aus den betroffenen NCAs, die Vorsitzende des SRB sowie weitere je nach Anlass hinzugezogene Mitglieder. Es dient als zentrale Koordinierungsstelle für die notwendigen aufsichtlichen Maßnahmen, die Notfallplanung sowie die Überwachung des Fortschritts, der Wirksamkeit und der Effizienz des Krisenmanagements. Hierzu gehört unter Umständen auch die Vorbereitung von FOLTF-Bewertungen im Rahmen der fortlaufenden Notfallplanung. Im Falle einer FOLTF-Einstufung wird zunächst der SRB informiert. Danach werden unverzüglich und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften die jeweils betroffenen Gastaufsichts- und Abwicklungsbehörden, Fachministerien, Zentralbanken und Einlagensicherungssysteme unterrichtet.

Im Falle einer systemischen Krise kann eine hochrangig besetzte Monitoring Group eingerichtet werden, um mögliche Liquiditäts- und Solvabilitätsprobleme zu ermitteln und zu überwachen, die für SIs und LSIs gleichzeitig entstehen könnten.

Die EZB und der SRB arbeiten auf allen Stufen des Notfallplans, der als Rechtsrahmen für das Krisenmanagement dient, zusammen und unterliegen dabei den geltenden Rechtsvorschriften und interinstitutionellen Vereinbarungen, wie dem zwischen ihnen vereinbarten Memorandum of Understanding. Gemeinsam mit dem JST informiert die Abteilung Krisenmanagement beispielsweise den SRB über eine wesentliche Verschlechterung der Finanzlage des jeweiligen beaufsichtigten Unternehmens bzw. der beaufsichtigten Gruppe und tauscht Einschätzungen und Informationen mit dem SRB aus. Darüber hinaus hat der SRB direkten Zugriff auf die relevanten institutsspezifischen Daten in den IT-Systemen der EZB.

Wird ein Kreditinstitut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft, so koordiniert das Krisenmanagement-Team der EZB-Bankenaufsicht den Informationsaustausch zwischen dem SSM und dem SRB bzw. den nationalen Abwicklungsbehörden sowie die Vorbereitung von gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. Zulassung eines Brückeninstituts bzw. Entzug der Zulassung des verbleibenden Instituts. Hauptentscheidungsträger im Abwicklungsfall (nach der FOLTF-Einstufung) sind die Abwicklungsbehörden, d. h. der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden, während der EZB eine beratende Funktion zukommt.

2.3 Zusammenarbeit mit dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss

EZB-Bankenaufsicht und SRB arbeiteten auch 2018 eng zusammen

Die EZB-Bankenaufsicht und der SRB setzten 2018 ihre enge Zusammenarbeit auf allen Ebenen fort. Ein EZB-Vertreter nahm an allen Präsidiums- und Plenarsitzungen des SRB im Jahr 2018 teil. Zudem lud das Aufsichtsgremium die Vorsitzende des SRB zur Teilnahme an allen wichtigen Sitzungen im Berichtsjahr ein, um die Zusammenarbeit und den Austausch zu Themen von gemeinsamem Interesse zu fördern. Die EZB-Bankenaufsicht und der SRB arbeiteten auch in den für Aufsicht und Abwicklung relevanten Politikbereichen eng zusammen.

Auch auf fachlicher Ebene in den betreffenden Ausschüssen sowie zwischen den jeweiligen Querschnittsfunktionen der EZB-Bankenaufsicht und dem SRB fand eine hervorragende und weiter verstärkte Zusammenarbeit statt. Die für einzelne Kreditinstitute zuständigen JSTs und internen Abwicklungsteams vertieften ihre Zusammenarbeit zu verschiedenen Themen der Sanierungs- und Abwicklungsplanung. Wie im Memorandum of Understanding vorgesehen, verbesserten die JSTs und internen Abwicklungsteams (internal resolution teams – IRTs) auch den Austausch von relevanten institutsspezifischen Daten. Darüber hinaus führten sie bei Bedarf gemeinsame Workshops und Treffen mit bedeutenden Instituten durch.

EZB-Bankenaufsicht konsultierte den SRB zu Sanierungsplänen

In Übereinstimmung mit dem rechtlichen Rahmenwerk konsultierte die EZB-Bankenaufsicht den SRB zu den Sanierungsplänen bedeutender Institute, für die sie die konsolidierte Aufsicht durchführt. Die vom SRB erhaltenen Rückmeldungen wurden anschließend von der EZB-Bankenaufsicht bei der Bewertung der Sanierungspläne und der Vorbereitung ihrer eigenen Antwort an die Institute berücksichtigt.

EZB-Bankenaufsicht wurde bei Abwicklungsplanung zu Rate gezogen

Im Berichtsjahr wurde die EZB-Bankenaufsicht auch zu den Abwicklungsplänen des SRB, einschließlich der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities – MREL) und der Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von bedeutenden Instituten, konsultiert. Die EZB-Bankenaufsicht beurteilte die Abwicklungspläne und gab dem SRB Rückmeldung aus bankenaufsichtlicher Perspektive. Sie ging dabei vor allem der Frage nach, welche Auswirkungen die Abwicklungspläne (einschließlich Bewertungen der MREL und der Abwicklungsfähigkeit) auf bedeutende Institute unter der Annahme der Unternehmensfortführung haben und welche Implikationen sich für den eigenen Aufsichtsansatz ergeben könnten.

Wie in den Vorjahren wurde die EZB-Bankenaufsicht vom SRB in Bezug auf die Ermittlung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds konsultiert. Sie überprüfte die Berechnung mit dem Ziel, mögliche Auswirkungen auf bedeutende Institute unter Annahme der Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen.

2018 schlossen die EZB-Bankenaufsicht und der SRB die Überarbeitung ihres bilateralen Memorandum of Understanding ab. Diese erstmals im Jahr 2015 vereinbarte Absichtserklärung legt fest, wie die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen SRB und EZB-Bankenaufsicht im Rahmen der SRM-Verordnung erfolgen sollten. Im Jahr 2017 begannen die EZB und der SRB, Ablauf und Wirksamkeit ihrer Zusammenarbeit und ihres Informationsaustauschs im Rahmen des Memorandum of Understanding zu überprüfen. Sie blickten auf die in den ersten beiden Jahren gewonnenen Erfahrungen zurück und gingen auf die Herausforderungen ein, die sich in der Praxis gezeigt hatten. Sie konzentrierten sich dabei hauptsächlich auf den Informationsaustausch, um eine verbesserte Zusammenarbeit zu ermöglichen. Sowohl der SRB als auch die EZB-Bankenaufsicht veröffentlichten das Memorandum of Understanding, einschließlich des Anhangs zum Informationsaustausch, auf ihrer Website, um die Transparenz gegenüber dem Bankensektor und der Öffentlichkeit zu gewährleisten.[44]

2.4 Arbeiten im Rahmen der Sanierungsplanung

Banken erstellen Sanierungspläne, um ihre Widerstandsfähigkeit in schweren finanziellen Stressphasen sicherzustellen. Bei der Beurteilung von Sanierungsplänen möchte die EZB vor allem sicherstellen, dass diese operabel sind und von den Instituten effektiv und zügig umgesetzt werden können. Solide Sanierungspläne sind von entscheidender Bedeutung, um die Wirksamkeit des EU-Rahmenwerks für das Krisenmanagement zu gewährleisten.

Im Jahr 2018 konzentrierten sich die Arbeiten zur Sanierungsplanung auf die Gewinnung eines systemweiten Gesamtüberblicks mit dem Ziel, die Banken im Eurogebiet bei der Verbesserung ihrer eigenen Sanierungspläne zu unterstützen. Nach der Bewertung von drei Sanierungsplanzyklen in der Zeit von 2015 bis 2017 stellte die EZB dem Bankensektor am 3. Juli 2018 einen Bericht über Sanierungspläne vor, in dem bewährte Verfahren (Best Practices) in fünf zentralen Bereichen aufgezeigt werden: a) Sanierungsoptionen, b) Gesamtsanierungskapazität, c) Sanierungsindikatoren, d) Playbooks (Umsetzungsleitfäden für Sanierungspläne) und e) Dry Runs (Krisensimulationen).

Auch wenn die meisten Banken Fortschritte bei der Sanierungsplanung gemacht haben, besteht nach wie vor Verbesserungspotenzial. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung praktikabler und glaubhafter Sanierungsoptionen und die Entwicklung eines Indikatorenkatalogs, der die wesentlichen Risiken und Schwachstellen abdeckt.

Eine angemessene Einschätzung der Gesamtsanierungskapazität ist für Aufseher von entscheidender Bedeutung. Dadurch können sie beurteilen, ob eine Bank sich durch Umsetzung der im Sanierungsplan dargestellten Sanierungsoptionen von einer Krise erholen kann. Darüber hinaus liefert diese Einschätzung hilfreiche Informationen für die Abwicklungsbehörden bei der Abwicklungsplanung und Bestimmung der MREL-Zielvorgaben. Die Erfahrung aus früheren Beurteilungszyklen hat verdeutlicht, dass die Banken ihre Gesamtsanierungskapazität tendenziell überschätzen. Der Bericht der EZB zeigt den Instituten Möglichkeiten auf, wie sie ihre Gesamtsanierungskapazität darstellen können (z. B. durch Berücksichtigung einer gegenseitigen Ausschließbarkeit oder Abhängigkeit von Handlungsoptionen, der Anwendbarkeit in unterschiedlichen Stressszenarien und operativer Einschränkungen beim gleichzeitigen Einsatz mehrerer Optionen). Im Verlauf der nächsten Auswertungszyklen wird sich die EZB darauf konzentrieren, plausible Einschätzungen der Gesamtsanierungskapazität von den Instituten zu erhalten und Banken mit eingeschränkten Sanierungsoptionen anzuhalten, ihre Sanierungskapazität auszubauen.

Von zentraler Bedeutung ist auch die Frage, ob die Institute ihre Sanierungspläne unter verschärften Stressbedingungen rechtzeitig und wirksam umsetzen können. Die EZB hat zwei Best Practices identifiziert, um die Banken bei der Erreichung dieses Ziels zu unterstützen: Playbooks und Dry Runs. Playbooks dienen als kompakte Umsetzungsleitfäden, die es den Banken ermöglichen, ihre Sanierungspläne in einer Krise rasch umzusetzen. Dry Runs sind Live-Simulationen, die Banken dabei helfen, zentrale Bausteine ihrer Sanierungspläne zu testen, ihre Mitarbeiter für Krisensituationen zu schulen und Bereiche mit Verbesserungspotenzial zu erkennen.

2.5 Krisenfälle bei weniger bedeutenden Instituten

Die Bewältigung einer Krise bei einem LSI erfordert einen intensiven Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit zwischen der jeweiligen NCA, die das LSI direkt beaufsichtigt, und der EZB, die im Rahmen ihrer Oversight-Funktion Überwachungsaufgaben wahrnimmt und für Beschlüsse in Bezug auf gemeinsame Verfahren zuständig ist. Eine intensivere Zusammenarbeit wird erforderlich, sobald der Fortbestand eines LSIs ernsthaft gefährdet ist. In diesem Fall müssen die EZB und die NCA gemeinsam eine Liquidation oder Abwicklung des Instituts in Betracht ziehen und sich im Hinblick auf den Entzug der Zulassung, die Beurteilung eines Erwerbs oder einer Erhöhung qualifizierter Beteiligungen sowie die Erteilung neuer Zulassungen (beispielsweise für ein Brückeninstitut) abstimmen.

Diese Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Krisenmanagements soll die NCAs und die EZB bei ihren jeweiligen Aufgaben unterstützen und sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, wenn dringende Entscheidungen innerhalb kurzer Zeit getroffen werden müssen. Die ausgetauschten Daten und ergriffenen Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den von dem LSI ausgehenden Risiken. Dabei werden auch von der NCA bereits identifizierte Lösungen mit Beteiligung der Privatwirtschaft berücksichtigt. Die Zusammenarbeit zwischen den NCAs und der EZB bei verschiedenen Krisenfällen von LSIs war im gesamten Jahresverlauf durch einen regelmäßigen und fruchtbaren Austausch geprägt, der rasche Beschlussfassungen ermöglichte.

2018 wurden drei gemeinsame Aufsichtsstandards (JSS) finalisiert, die nun angewendet werden:

  1. Gemeinsamer Aufsichtsstandard zu den Aufsichtspraktiken von NCAs für das Krisenmanagement in Bezug auf LSIs sowie die Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden – er stellt sicher, dass die auf nationaler Ebene angewendeten Verfahren für das Krisenmanagement bei LSIs einheitlich sind.
  2. Gemeinsamer Aufsichtsstandard zu den Aufsichtsverfahren der NCAs für LSIs, die gegen die Mindesteigenkapitalanforderungen verstoßen – er fördert ein gemeinsames Verständnis der Verwaltungspraxis, die bei einer Verschlechterung der Finanzlage von LSIs zur Anwendung kommt.
  3. Gemeinsamer Aufsichtsstandard zur FOLTF-Feststellung bei LSIs – er fördert ein gemeinsames Verständnis der FOLTF-Feststellungen in Bezug auf LSIs, insbesondere bezüglich der Verhältnismäßigkeit des Expertenurteils, um die Angemessenheit und Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme zur Erreichung der von der Aufsicht verfolgten Ziele sicherzustellen.

Die drei genannten gemeinsamen Aufsichtsstandards werden zusammen mit dem seit 2017 geltenden gemeinsamen Aufsichtsstandard zum Kooperationsrahmen für das Krisenmanagement in Bezug auf LSIs kohärente Aufsichtsansätze innerhalb der Europäischen Bankenaufsicht fördern.

3 Erlaubnisverfahren, Zwangsmaßnahmen und Sanktionsverfahren

3.1 Erlaubnisverfahren

3.1.1 Entwicklung der Anzahl bedeutender Institute

In Übereinstimmung mit der SSM-Rahmenverordnung erfolgt jährlich eine Bewertung, ob eine Bank oder Bankengruppe eines der Signifikanzkriterien[45] erfüllt. Diese Bewertung fand im November 2018 statt. Ergänzt wurde sie durch Ad-hoc-Signifikanzbewertungen, die aufgrund von Veränderungen der Konzernstrukturen oder sonstiger Entwicklungen in den Bankengruppen durchgeführt wurden. Zum 14. Dezember 2018 wurden insgesamt 119 Institute[46] als bedeutend eingestuft, d. h. genauso viele wie in der letzten jährlichen Signifikanzbewertung vom 5. Dezember 2017. Im Folgenden werden die Veränderungen in der Zusammensetzung der bedeutenden Institute in diesem Zeitraum erläutert.

Im Jahr 2018 wurden aufgrund des Brexit mit der Barclays Bank Ireland PLC und der Bank of America Merrill Lynch International DAC zwei neue Banken in die Liste der bedeutenden Institute aufgenommen, die somit seit dem 1. Januar 2019 der direkten Aufsicht der EZB unterliegen. Dieser Einstufung vorausgegangen war eine entsprechende Anzeige der Central Bank of Ireland anlässlich der erwarteten Ausweitung der Geschäftstätigkeiten beider Bankengruppen im Euroraum.

Im Zuge der jährlichen Signifikanzbewertung wurde die Permanent tsb Group Holdings plc als weniger bedeutendes Institut (LSI) eingestuft, da sie in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keines der Signifikanzkriterien erfüllt hatte. Seit dem 1. Januar 2019 wird sie direkt von der Central Bank of Ireland beaufsichtigt.

Unterjährige Veränderungen in der Liste der von der EZB beaufsichtigten Banken resultieren aus der Reorganisation von Bankengruppen, Fusionen und Übernahmen, Neuzulassungen sowie dem Entzug von Zulassungen.

Im Jahr 2018 wurden fünf Banken von der Liste der direkt von der EZB beaufsichtigten Banken gestrichen:

  • Die Banco Mare Nostrum, S.A. ging durch Verschmelzung in der Bankia, S.A. auf.
  • Die Nordea Bank AB (publ), Suomen sivuliike, eine finnische Niederlassung der Nordea, besteht nicht mehr als Einzelinstitut, nachdem die Muttergesellschaft Nordea Bank AB (publ) in der Nordea Bank Abp aufging.
  • Die Danske Bank Plc, eine finnische Tochtergesellschaft der Danske Bank A/S, ist nach Übertragung der Geschäftstätigkeit auf ihre Muttergesellschaft erloschen.
  • Die VTB Bank (Austria) AG hat ihre Geschäftstätigkeit an die als weniger bedeutendes Institut beaufsichtigte VTB Bank (Europe) SE in Deutschland abgegeben und besteht seither nicht mehr.
  • Der Cyprus Cooperative Bank Ltd wurde von der EZB die Zulassung entzogen.

Unterdessen wurden vier Banken erstmals der direkten Aufsicht der EZB unterstellt:

  • Durch die Neugründung der Luminor Group wurden die Luminor Bank AS in Estland und die Luminor Bank AS in Lettland in die Liste der bedeutenden Institute aufgenommen.
  • Die Banque Internationale à Luxembourg S.A. wird seit ihrer Abspaltung von der Precision Capital S.A. nun direkt von der EZB beaufsichtigt.
  • Die Nordea Bank Abp wurde als bedeutend eingestuft, als sie nach der Verlagerung ihres Sitzes von Schweden nach Finnland dort eine Neuzulassung erhielt.

Die Zweigniederlassung der HSBC Bank Plc in den Niederlanden wird auch weiterhin als weniger bedeutend eingestuft. Wenngleich sie das Signifikanzkriterium der Größe erfüllte, sprachen besondere Umstände[47] im Zusammenhang mit der Reorganisation der HSBC-Gruppe gegen eine Einstufung als bedeutendes Institut.

Die Liste der beaufsichtigten Unternehmen wird im Laufe des Jahres kontinuierlich aktualisiert. Die aktuelle Fassung der Liste findet sich auf der Website der EZB-Bankenaufsicht.

Tabelle 4

Bedeutende und weniger bedeutende Bankengruppen bzw. Einzelinstitute im SSM nach der jährlichen Bewertung 2018

Quelle: EZB.
Anmerkung: Bilanzsumme der Institute, die in der Liste der beaufsichtigten Unternehmen vom Dezember 2018 aufgeführt sind (Stichtag für die Gruppenstrukturen ist der 1. November 2018 und für Signifikanzbeschlüsse der 14. Dezember 2018); Stichtag für die Bilanzsummen ist der 31. Dezember 2017 (oder der aktuellste verfügbare Stichtag).

Comprehensive Assessment 2018

Im Jahr 2018 veröffentlichte die EZB eine aktualisierte Methodik zur Prüfung der Aktiva-Qualität, anhand deren die umfassende Bewertung (Comprehensive Assessment) vorgenommen wird. Die Aktualisierung erfolgte anlässlich der geänderten Rechnungslegungsvorschriften (Einführung des IFRS 9) und zwecks einer besseren Erfassung der Risikoprofile von Banken, deren Geschäftsmodelle auf Wertpapierdienstleistungen ausgerichtet sind (dies ist insbesondere für Institute relevant, die ihren Sitz infolge des Brexit in ein SSM-Land verlagern).

Im zweiten Halbjahr 2018 wurde zudem ein Comprehensive Assessment der Nordea-Gruppe angestoßen, da diese nach ihrem Beschluss, Sitz und Muttergesellschaft von Schweden nach Finnland zu verlegen, nunmehr der europäischen Bankenaufsicht untersteht. Die Bewertung wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2019 abgeschlossen sein.

3.1.2 Erlaubnisverfahren

Anzahl der Verfahren

Im Jahr 2018 meldeten die NCAs der EZB-Bankenaufsicht insgesamt 2 696 Erlaubnisverfahren. Davon betrafen 43 Meldungen Zulassungsanträge, 26 den Entzug der Zulassung, 82 das Erlöschen der Zulassung[48], 100 den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, 419 die Nutzung des Europäischen Passes und 2 026 die Eignungsprüfungen (individuelle Beurteilungen von Mitgliedern der Leitungs- und Aufsichtsorgane, Inhabern von Schlüsselfunktionen und Leitern von Niederlassungen in Drittländern[49]).

Tabelle 5

Der EZB gemeldete Erlaubnisverfahren

Quelle: EZB.

Im Jahr 2018 wurden 2 013 Erlaubnisverfahren abgeschlossen. Hierzu waren 1 168 Beschlüsse[50] erforderlich, wobei das Aufsichtsgremium und der EZB-Rat 526 dieser Beschlüsse billigten und die zuständigen stellvertretenden Generaldirektoren im Einklang mit dem Rahmen für die Übertragung von Befugnissen[51] zu 642 Beschlüssen ihre Zustimmung erteilten. Diese 1 168 Erlaubnisbeschlüsse machten rund 61 % aller einzelnen Aufsichtsbeschlüsse der EZB aus.

Im Vergleich zu 2017 zeigten sich divergierende Entwicklungen bei den Erlaubnisverfahren: Die Anzahl der Verfahren zur Erteilung bzw. zum Erlöschen einer Zulassung nahm zu, während die Anzahl von Verfahren zu qualifizierten Beteiligungen, dem Entzug einer Zulassung oder der Nutzung des Europäischen Passes rückläufig war. Die Zahl der Eignungsprüfungen sank um 10 % gegenüber 2017.

Entwicklungen bei den gemeinsamen Verfahren

Der Großteil der Zulassungsverfahren (rund 81 %) betraf die Gründung neuer LSIs. Wie bereits im Jahr 2017 waren die zwei Hauptursachen für die Neubeantragung einer Bankzulassung einerseits der zunehmende Einsatz digitaler Innovationen zur Erbringung von Dienstleistungen für EU-Kunden (FinTech-Geschäftsmodelle) und andererseits der geplante Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und das damit einhergehende erhöhte Antragsaufkommen für Zulassungen im Euroraum. Aller Voraussicht nach werden sich diese Entwicklungen im Jahr 2019 fortsetzen: Der FinTech-Sektor wird weiter wachsen, und es wird vermehrt zu Restrukturierungen aufgrund des Brexit kommen. Die verbleibenden 19 % der Zulassungsverfahren betrafen SIs. Hierbei handelte es sich zumeist um die Erweiterung der Zulassung um Wertpapierdienstleistungen. Eines der Verfahren für bedeutende Institute bezog sich auf die Neugründung einer Tochtergesellschaft zur Verlagerung des Hauptsitzes einer global systemrelevanten Bank in den Euroraum.

Im Zusammenhang mit ihren Zulassungsgrundsätzen veröffentlichte die EZB nach Abschluss der öffentlichen Konsultationen im März 2018 einen Leitfaden zur Beurteilung von Zulassungsanträgen und einen Leitfaden zur Beurteilung von Anträgen auf Zulassung als FinTech-Kreditinstitut. Mit den Leitfäden soll eine einheitliche Aufsichtspraxis gefördert und die Transparenz der Zulassungsgrundsätze erhöht werden. Nach einer gesonderten öffentlichen Konsultation zum zweiten Teil des Leitfadens zur Beurteilung von Zulassungsanträgen im Oktober 2018 wurde im Januar 2019 eine beide Teile enthaltende Fassung veröffentlicht.

Verfahren zum Entzug von Zulassungen werden im Allgemeinen bei Kreditinstituten eingeleitet, die ihre Geschäftstätigkeit aus freien Stücken beenden oder die eine Verschmelzung oder anderweitige Umstrukturierung durchlaufen. Hiervon betroffen sind insbesondere SIs, die ihre Zulassung aufgeben. Sie machen rund 50 % aller Verfahren zum Entzug von Zulassungen aus. In einigen wenigen Fällen wurden Zulassungen jedoch auch entzogen, weil das jeweilige Institut die von der entsprechenden NCA und der EZB gemeinsam festgelegten bankenaufsichtlichen Anforderungen nicht erfüllte oder die nationalen Geldwäschevorschriften nicht einhielt.

Zwei Drittel der Verfahren zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen betrafen LSIs und ein Drittel bezog sich auf SIs. Im Berichtsjahr waren im Bankensektor nur in geringem Umfang grenzüberschreitende Konsolidierungsaktivitäten von SIs zu beobachten. Eine Reihe von Verfahren standen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen an SIs durch Private-Equity-Investoren. Für die Bewertung solcher Transaktionen bedarf es aufgrund ihrer komplexen Ausgestaltung, der kurzfristigen Anlagehorizonte und des gelegentlichen Einsatzes von Fremdfinanzierungen einer genauen Überprüfung. Die Mehrzahl der Verfahren bezüglich qualifizierter Beteiligungen, die der EZB im Jahr 2018 gemeldet wurden, betraf jedoch interne Änderungen der Eigentümerstruktur von beaufsichtigten Instituten. Derartige Reorganisationen dienen in den meisten Fällen einer Vereinfachung der Gruppenstruktur und/oder der Einsparung von Kosten, die zugrunde liegende Motivation kann jedoch auch Regulierungsarbitrage sein.

Der Brexit erforderte im Berichtsjahr erhebliche Anstrengungen seitens der Aufsicht bei der Bewertung von Banken, die eine Verlagerung von Geschäftsaktivitäten aus dem Vereinigen Königreich in den Euroraum anstrebten. Um die Gründung von Scheingesellschaften („empty shells“) zu verhindern, wahrte die EZB eine hohe Aufsichtsintensität in Bezug auf diese Institute, die daraufhin wesentliche Planänderungen vornahmen. Davon betroffen waren unter anderem die Bereiche interne Governance, Personalausstattung und Organisation, Geschäftsanbahnung, Buchungsmodelle und Absicherungsstrategien sowie konzerninterne Regelungen.

Entwicklungen bei Eignungsprüfungen

Im Berichtsjahr war die EZB mit weniger Eignungsprüfungen („fit and proper“-Beurteilungen) befasst als im Jahr zuvor. Mögliche Gründe hierfür sind a) die geringere Fluktuation in den Leitungsorganen der Banken (weniger neue Mandate im Jahr 2018) und b) nachhaltige Auswirkungen einer Änderung im französischen Recht, wonach Eignungsprüfungen für die Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern nun nicht mehr erforderlich sind.

Rund zwei Drittel der „fit and proper“-Beurteilungen betrafen Aufsichtsratsmitglieder, während sich das verbleibende Drittel auf Mitglieder des Leitungsorgans, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Leiter von Niederlassungen in Drittländern verteilte. Von den im Jahr 2018 abgeschlossenen Verfahren zur Beurteilung der Eignung erforderte rund ein Drittel eine detailliertere Prüfung. In vielen dieser Fälle sah sich die EZB aufgrund spezifischer Bedenken, beispielsweise hinsichtlich der Erfahrung oder des zeitlichen Engagements bestimmter Leitungsorganmitglieder, veranlasst, den SIs Bedingungen oder Verpflichtungen aufzuerlegen bzw. Empfehlungen an sie auszusprechen. In der Mehrzahl dieser Fälle ging es um Aufsichtsratsmitglieder.

Im Mai 2018 wurde eine aktualisierte Version des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit veröffentlicht, sodass dieser nun mit den Gemeinsamen Leitlinien der ESMA und EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen im Einklang steht.

Die EZB intensivierte im Jahr 2018 ihren Dialog mit denjenigen Banken, welche die meisten Eignungsprüfungen beantragten. Zudem veröffentlichte sie ein erläuterndes Video zu den „fit and proper“-Beurteilungen. Ziel war es, die Transparenz und Kommunikation in Bezug auf die Eignungsprüfungen weiter zu verbessern und die Banken bei der Einreichung vollständiger und korrekter Anträge zu unterstützen.

Auch bei der zweiten Konferenz der Bankenaufsicht vom 22. März 2018, in der es um die Erwartungen an die Governance von Banken in einem sich wandelnden finanziellen Umfeld ging, wurde die Bedeutung von „fit and proper“-Beurteilungen für die Verbesserung der Governance von Banken betont.

3.2 Meldung von Verstößen, Zwangsmaßnahmen und Sanktionsverfahren

Zwangsmaßnahmen und Sanktionen

Gemäß der SSM-Verordnung und der SSM-Rahmenverordnung verteilen sich die Befugnisse zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zwischen EZB und NCAs in Abhängigkeit von a) der Art des mutmaßlichen Verstoßes, b) der verantwortlichen Person und c) dem erforderlichen Aufsichtshandeln (siehe EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2014).

EZB bearbeitete 2018 insgesamt 51 Verfahren (13 % mehr als 2017), die zu 16 EZB-Beschlüssen (Steigerung von 60 % gegenüber 2017) führten

Auch im Jahr 2018 verbesserte die EZB ihre Zwangsmaßnahmen und Sanktionsverfahren, um ein effizienteres und konsistentes Vorgehen zu gewährleisten. Gleichzeitig machte sie häufiger von ihren Sanktionsbefugnissen Gebrauch.

Insgesamt leitete die EZB im Berichtsjahr 27 Sanktionsverfahren ein. Einschließlich der 24 Verfahren, die Ende 2017 noch anhängig waren, bearbeitete sie 2018 insgesamt 51 Sanktionsverfahren (siehe Tabelle 6), was einem Plus von 13 % gegenüber den im Vorjahr bearbeiteten 45 Verfahren entspricht. Die 51 Verfahren im Jahr 2018 führten zu 16 EZB-Beschlüssen, 60 % mehr als im Jahr zuvor.

Tabelle 6

Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen der EZB im Jahr 2018

Quelle: EZB.
1) Mehrere EZB-Beschlüsse bezogen sich auf mehr als ein Verfahren.

EZB verhängte 2018 drei Geldbußen in Höhe von insgesamt 4,8 Mio €

Von den 51 im Jahr 2018 bearbeiteten Sanktionsverfahren richteten sich 22 gegen 13 bedeutende Institute, die im Verdacht standen, gegen direkt anwendbare EU-Rechtsvorschriften (einschließlich EZB-Beschlüssen und -Verordnungen) verstoßen zu haben. Die mutmaßlichen Verstöße, bei denen die EZB unmittelbar für die Verhängung von Verwaltungssanktionen zuständig ist, traten in den Bereichen Eigenmittel, Eigenkapitalanforderungen, Berichterstattung, Offenlegung und Großkredite auf. Die EZB erließ im Berichtsjahr drei Sanktionsbeschlüsse, mit denen sie Geldbußen von insgesamt 4,8 Mio € gegen drei beaufsichtigte Unternehmen verhängte, die gegen Eigenmittelvorschriften verstoßen hatten. Acht der 22 Verfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen unmittelbar anwendbares EU-Recht wurden im Laufe des Jahres 2018 in erster Linie wegen Geringfügigkeit der mutmaßlichen Verstöße oder in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionen in den jeweiligen Fällen eingestellt. Drei dieser acht Verfahren wurden kraft eines EZB-Beschlusses beendet. Bei den übrigen fünf Verfahren wurde vor der Anhörungsphase entschieden, diese nicht weiterzuverfolgen. Weitere elf Verfahren waren zum Jahresende noch anhängig.

Nach Verfahrenseröffnungsanträgen der EZB und Prüfung auf Vereinbarkeit mit nationalem Recht verhängten NCAs im Berichtsjahr Geldbußen in Höhe von insgesamt 1,33 Mio €

Bei den übrigen 29 der 51 im Jahr 2018 bearbeiteten Sanktionsverfahren hatte die EZB keine direkten Sanktionsbefugnisse und konnte daher lediglich die NCAs zur Verfahrenseinleitung auffordern. In diesen Verfahren ging es um a) den Verdacht von Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der CRD IV durch SIs oder natürliche Personen und b) den Verdacht von Verstößen gegen direkt anwendbare EU-Rechtsvorschriften durch natürliche Personen. Die Mehrzahl dieser Verfahren betraf den Verdacht von Verstößen gegen Governance-Anforderungen. Neben drei Verfahren, die sie im Jahr 2018 abschloss, richtete die EZB im Berichtsjahr für 26 der 29 Verfahren nach entsprechender Beschlussfassung zehn Aufforderungen zur Einleitung von Sanktionsverfahren an NCAs; in diesen Fällen fielen die Verfahren in den nationalen Zuständigkeitsbereich. Nach Verfahrenseröffnungsanträgen seitens der EZB und Prüfung der Vereinbarkeit mit nationalem Recht verhängten die NCAs im Berichtsjahr Geldbußen in Höhe von insgesamt 1,33 Mio €.

Eine vollständige Aufschlüsselung der 2018 von der EZB bearbeiteten Zwangsmaßnahmen und Sanktionsverfahren nach Bereichen der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen findet sich in Grafik 10.

Grafik 10

Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen und Sanktionen – mutmaßliche Verstöße betrafen überwiegend Governance-Anforderungen

Quelle: EZB.

Hat die EZB Grund zu der Annahme, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, ersucht sie die betreffende NCA, die Angelegenheit im Einklang mit nationalem Recht an die zuständigen Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden zu verweisen. Ein solcher Antrag wurde 2018 in einem Fall bei der betreffenden NCA gestellt.

Erfahrungen mit Meldungen über Verstöße gemäß Artikel 23 der SSM-Verordnung

Es obliegt der EZB, für die Einrichtung wirksamer Mechanismen zu sorgen, die es ermöglichen, Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften zu melden (allgemein als „Whistleblowing“ bezeichnet). Dementsprechend hat die EZB einen Meldemechanismus für Verstöße (breach reporting mechanism – BRM) geschaffen, der auf einer über die Website der EZB-Bankenaufsicht zugänglichen strukturierten Webplattform basiert.

Die über den BRM erhaltenen Angaben werden in angemessener Weise geprüft (z. B. durch Beurteilung der Auswirkungen auf das Risikoprofil der Bank) und nachverfolgt (beispielsweise durch Anforderung von Informationen, Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder Beschließen aufsichtlicher Maßnahmen).

EZB erhielt 2018 insgesamt 124 Meldungen über Verstöße, 39 % mehr als 2017

Im Berichtsjahr gingen bei der EZB insgesamt 124 Meldungen über Verstöße ein – 39 % mehr als im Jahr zuvor. Davon bezogen sich 93 Meldungen auf mutmaßliche Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften; 75 fielen in den Aufsichtsbereich der EZB und 18 in den Aufsichtsbereich der NCAs. Die übrigen Meldungen betrafen im Wesentlichen nationale Fragen, die nicht im Zusammenhang mit bankenaufsichtlichen Anforderungen im engeren Sinne standen (z. B. Verbraucherschutz) und somit außerhalb des Anwendungsbereichs des BRM lagen.

Governance-Themen (80 %) und eine unzutreffende Berechnung der Eigenmittel- und Eigenkapitalanforderungen (8 %) waren die am häufigsten gemeldeten mutmaßlichen Verstöße. Grafik 11 enthält eine vollständige Aufschlüsselung. Die Governance-Themen bezogen sich überwiegend auf das Risikomanagement und interne Kontrollen, Eignungsanforderungen sowie die Organisationsstruktur[52].

Grafik 11

Über den BRM gemeldete mutmaßliche Verstöße betrafen überwiegend Governance-Themen

Quelle: EZB.

Im Berichtsjahr wurden im Zusammenhang mit den eingegangenen Meldungen über Verstöße hauptsächlich folgende Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt:

  • interne Beurteilung anhand vorliegender Dokumentation (45 % der Fälle)
  • Antrag auf interne Untersuchung/Prüfung oder Aufforderung zur Übermittlung von Dokumenten/Erläuterungen durch das beaufsichtigte Institut (40 % der Fälle)
  • Vor-Ort-Prüfung (15 % der Fälle)

Im Jahr 2018 optimierte die EZB die Beurteilung und Handhabung der eingegangenen Meldungen über Verstöße und konnte so trotz der gestiegenen Anzahl von Fällen eine effiziente und zeitgerechte Bearbeitung sicherstellen.

4 Der SSM als Teil der europäischen und der globalen Aufsichtsarchitektur

4.1 Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene

Banken des Euroraums haben Zweigstellen und Tochtergesellschaften in 104 Ländern außerhalb der EU (Stand: 31. Dezember 2017)

Die Banken des Euroraums sind in über 100 Nicht-EU-Ländern vertreten, und der SSM arbeitet eng mit anderen Aufsichtsbehörden innerhalb und außerhalb der EU zusammen. Die EZB sieht es als ihre Aufgabe an, diese Zusammenarbeit zu fördern, indem sie die Aufsichtskollegien unterstützt oder Kooperationsinstrumente entwickelt, beispielsweise Vereinbarungen über die Zusammenarbeit (Memoranda of Understanding – MoUs) und einzelfallbezogene Vereinbarungen. Zu den Partnern, mit denen sie bislang MoUs abschließen konnte, zählen unter anderem Aufsichtsbehörden aus EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums und aus Drittländern sowie nationale Marktaufsichtsbehörden.

4.1.1 Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

Die EZB arbeitet häufig mit den NCAs von EU-Ländern außerhalb des Euroraums zusammen. Diese Kooperation erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der CRD IV über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in der EU.

Auch mit drei nationalen Marktaufsichtsbehörden aus Ländern des Eurogebiets hat die EZB-Bankenaufsicht bisher MoUs abgeschlossen, die auf einer von der EZB und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemeinsam erstellten Vorlage basiert.

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern

Verwendung von bestehenden MoUs zwischen NCAs des Euroraums und Aufsichtsbehörden aus Drittländern wird mit der Zeit durch eigene MoUs der EZB mit den jeweiligen Behörden reduziert

Die EZB ist bestrebt, durch eine fruchtbare Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern die laufende grenzüberschreitende Aufsicht zu fördern. Daher trat die EZB-Bankenaufsicht, soweit dies möglich war, bestehenden MoUs bei, die bereits vor dem Inkrafttreten des SSM zwischen NCAs des Euroraums und Aufsichtsbehörden aus Drittländern vereinbart worden waren. In einigen Fällen musste die EZB-Bankenaufsicht jedoch maßgeschneiderte Lösungen für eine Zusammenarbeit entwickeln. Seit dem Jahr 2015 schließt sie ihre eigenen MoUs mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern ab, um nicht auf bestehende Vereinbarungen zwischen den NCAs des Euroraums und Aufsichtsbehörden aus Drittländern angewiesen zu sein.

Geheimhaltungsvorschriften von 40 Aufsichtsbehörden aus Drittländern bislang als gleichwertig eingestuft

Die EZB-Bankenaufsicht arbeitet eng mit dem EBA-Äquivalenznetzwerk (EBA Network on Equivalence) zusammen, das die Gleichwertigkeit der Geheimhaltungsvorschriften von Aufsichtsbehörden aus Drittländern beurteilt. So soll die Konsistenz auf EU-Ebene sichergestellt werden. MoUs für eine aufsichtliche Kooperation können nur dann abgeschlossen werden, wenn die erforderliche Gleichwertigkeit der beruflichen Geheimhaltung gegeben ist.

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Vereinigten Königreich nach dem Brexit

Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Vereinigten Königreich nach dem Brexit hat oberste Priorität

Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger globaler Finanzplatz. Die dort ansässigen Banken sind sowohl auf dem heimischen Markt als auch im Euroraum tätig. Angesichts des geplanten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU arbeitet die EZB eng mit den dortigen Behörden zusammen, um ein Rahmenwerk für die künftige Zusammenarbeit zu entwickeln, das die aufsichtliche Kooperation und einen reibungslosen Informationsaustausch auch weiterhin gewährleisten soll. (Nähere Informationen zu den Brexit-Vorbereitungen finden sich in Kasten 3.)

Kasten 3 Brexit-Vorbereitungen

Im Jahr 2018 konzentrierten sich die Arbeiten der EZB-Bankenaufsicht im Zusammenhang mit dem Brexit auf zwei Aspekte: a) Beurteilung der Pläne internationaler Banken, die ihr Geschäft vom Vereinigten Königreich in den Euroraum verlagern wollen, und b) Überprüfung des Vorbereitungsstands von Banken, die ihren Sitz im Eurogebiet haben und im Vereinigten Königreich tätig sind. Im Laufe des Jahres machte die EZB in ihrer Kommunikation mit den Banken deutlich, dass sich diese auf alle denkbaren Entwicklungen vorbereiten sollten, also auch auf einen Austritt ohne Abkommen (No-Deal-Szenario), der einen harten Brexit ohne Übergangsphase zur Folge haben könnte. Banken, die ihren Sitz in den Euroraum verlagern möchten, wurden aufgefordert, bei der EZB rechtzeitig, d. h. bis spätestens Ende des zweiten Quartals 2018, alle erforderlichen Zulassungen zu beantragen.

Dementsprechend stieg die Anzahl der von der EZB und den NCAs bearbeiteten Erlaubnisverfahren im Berichtsjahr deutlich an. Zudem bewerteten die EZB und die NCAs die Pläne jener Banken, die angesichts des Brexit beabsichtigen, die Aktivitäten ihrer bereits bestehenden Niederlassungen im Euroraum auszuweiten. Um die Gründung von Scheingesellschaften („empty shells“) im Euroraum zu verhindern, galt die Aufmerksamkeit der Behörden in allen Fällen insbesondere der Frage, ob ein angemessenes Risikomanagement und die entsprechenden Ressourcen vorhanden sind. Das Hauptaugenmerk der Aufseher galt den internen Organisationsstrukturen und der Governance der Banken, ihren lokalen Risikomanagement-Kapazitäten und den vorgeschlagenen Buchungsmodellen.[53]

Bis Ende 2018 waren die Vorbereitungen der meisten Banken, die in den Euroraum umsiedeln wollen, bereits recht weit fortgeschritten. Treibender Faktor waren dabei die von der EZB gemeinsam mit den nationalen Behörden entwickelten aufsichtlichen Erwartungen. Insgesamt wurden Themen im Zusammenhang mit Buchungs- und Geschäftsmodellen als zentrale aufsichtliche Fragestellungen identifiziert. Die Aufseher werden ihren Dialog mit den Banken im Hinblick auf die noch offenen Punkte im Jahr 2019 fortsetzen und dabei die Umsetzung der Standortverlagerungspläne überwachen.

In ihrer Rolle als direkte Aufsichtsbehörde hat die EZB die Banken mit Sitz im Eurogebiet, die im Vereinigten Königreich geschäftstätig sind, aufgefordert, zeitnah Vorbereitungen zu treffen und entsprechende, die aufsichtlichen Erwartungen der EZB erfüllende Pläne vorzulegen. Im Vordergrund standen dabei eine sorgfältige Notfallplanung, die alle möglichen Verhandlungsergebnisse berücksichtigt, sowie angemessene Vorbereitungen und Pläne für den Betrieb von Niederlassungen im Vereinigten Königreich.

Darüber hinaus veröffentlichte die EZB mittels Aktualisierung ihrer FAQs auf der Website der EZB-Bankenaufsicht auch weiterhin Informationen zu ihren aufsichtlichen Erwartungen und kommunizierte diese im Rahmen von bilateralen Gesprächen an die beaufsichtigten Institute. Neben branchenspezifischen Workshops, in denen Fragen zu den Buchungsmodellen der Banken und deren Risikomanagement diskutiert wurden, veröffentlichte die EZB mehrere Kernbotschaften und Stellungnahmen zum Brexit in ihrem SSM Supervision Newsletter. Im Jahresverlauf 2019 sollen weitere Artikel zu diesem Thema folgen.

Ausblick

Mit dem nahenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird 2019 ein entscheidendes Jahr für die Arbeiten der EZB in Bezug auf den Brexit werden. Die EZB wird weiterhin beobachten, wie die Banken ihre Pläne und Vorbereitungen umsetzen und ob sie die aufsichtlichen Erwartungen des SSM erfüllen. Bei Instituten, die aufgrund einer durch den Brexit bedingten Verlagerung ihrer Geschäftstätigkeit nun als bedeutend eingestuft werden, hat die EZB-Bankenaufsicht bereits die direkte Aufsicht übernommen. Im Lauf des Jahres 2019 werden weitere bedeutende Institute hinzukommen. Grundsätzlich wird die Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit dem Brexit im Jahr 2019 sehr stark vom weiteren Verlauf der politischen Verhandlungen abhängen, insbesondere davon, ob letztlich ein Austrittsabkommen ratifiziert wird, das eine Übergangsphase beinhaltet. Dementsprechend wird die EZB die politischen Entwicklungen weiterhin intensiv verfolgen, um einschätzen zu können, ob sie ihre aufsichtlichen Erwartungen anpassen muss.

4.1.2 Aufsichtskollegien

Aufsichtskollegien sind das Fundament für gemeinsame Risikobewertungen und Entscheidungen zu Kapital- und Liquiditätsanforderungen für grenzüberschreitend tätige internationale Banken

Die als ständige und zugleich flexible Koordinationsstrukturen eingerichteten Aufsichtskollegien ermöglichen die Abstimmung zwischen den an der Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Bankengruppen beteiligten Behörden. Für Banken im Eurogebiet mit Niederlassungen in Ländern außerhalb des Euroraums spielen die Kollegien eine wichtige Rolle.

Zum Ende des Berichtsjahrs fungierte die EZB-Bankenaufsicht als konsolidierende Aufsichtsbehörde in 29 EU-Kollegien, in denen die jeweiligen JSTs dementsprechend den Vorsitz innehatten. Gegenüber 2017 ist somit ein Aufsichtskollegium weggefallen, da zwei Banken derzeit reorganisiert werden und ein Kollegium nach der Sitzverlagerung der Nordea in ein Euro-Land neu eingerichtet wurde.

Aufgrund der Verlagerung der Nordea in den Euroraum ist auch die Anzahl der grenzüberschreitend tätigen Institute, die in EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets ansässig und im Euroraum durch SIs vertreten sind, von sieben im Jahr 2017 auf sechs gesunken. Die EZB nimmt an den für diese Banken zuständigen Aufsichtskollegien als aktives Mitglied teil, indem sie dort von dem JST repräsentiert wird, das die betreffende Tochtergesellschaft oder Zweigstelle beaufsichtigt. So ist die EZB an der konsolidierten Aufsicht über diese Institute beteiligt.

Vier bedeutende Institute sind in wesentlichem Umfang außerhalb der EU grenzüberschreitend tätig. Die EZB hat Aufsichtskollegien für diese Banken eingerichtet, um die Koordination und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Aufsehern zu erleichtern.

Weitere sechs Banken mit Sitz außerhalb der EU verfügen über bedeutende Tochtergesellschaften innerhalb des Euroraums. An den entsprechenden Aufsichtskollegien ist die EZB als Gastaufsichtsbehörde beteiligt. In dieser Funktion leistet sie im Einklang mit internationalen Standards und Vereinbarungen einen konstruktiven Beitrag zu den Zielen der Kollegien und der konsolidierenden Aufsichtsbehörden.

Es ist davon auszugehen, dass sich das Umfeld, in dem die Aufsichtskollegien tätig sind, aufgrund des Brexit im Jahr 2019 erheblich verändern wird. Zum einen werden im Vereinigten Königreich tätige Tochtergesellschaften und Zweigstellen von Instituten aus dem Euroraum zu Drittlandsinstituten. Die jeweils zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich nehmen in den von der EZB geführten Kollegien folglich künftig die Position eines Beobachters aus einem Drittland ein. Zum anderen werden die Banken im Vereinigten Königreich zu Drittlandsinstituten und die nach EU-Recht bestehenden Aufsichtskollegien werden voraussichtlich als Nicht-EU-Kollegien weitergeführt. Und schließlich planen einige im Vereinigten Königreich ansässige Institute, Geschäfte in den Euroraum zu verlagern. Daraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, eine beträchtliche Anzahl neuer Aufsichtskollegien einzurichten, bei denen die EZB als konsolidierende Aufsichtsbehörde fungiert. Ebenso könnte die EZB zur Gastaufsichtsbehörde in den von einem Drittland geführten Kollegien werden.

4.1.3 Stand der engen Zusammenarbeit

EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können im Rahmen einer engen Zusammenarbeit am SSM teilnehmen. Die Hauptvoraussetzungen hierfür sind in Artikel 7 der SSM-Verordnung festgelegt, und die Verfahrensaspekte sind in Beschluss EZB/2014/5 geregelt.

Im Juli 2018 stellte Bulgarien einen formellen Antrag auf enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Bulgarischen Nationalbank (Българска народна банка). Damit ist Bulgarien der erste Mitgliedstaat außerhalb des Euroraums, der formell um Teilnahme an der Bankenunion ersucht.

Über die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit wird die EZB entscheiden, sobald sie ihre Prüfung des bulgarischen Antrags abgeschlossen hat. Diese umfasst ein Comprehensive Assessment von sechs bulgarischen Kreditinstituten sowie eine Prüfung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und ihrer praktischen Umsetzung. Zugleich arbeitet die EZB eng mit der Bulgarischen Nationalbank (Българска народна банка) als der nationalen zuständigen Behörde zusammen, um deren reibungslose Integration in den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu unterstützen.

4.1.4 Review Panel der EBA

Die Bankenaufsicht der EZB setzte ihre aktive Mitarbeit im Review Panel der EBA fort, das regelmäßig Peer Reviews der Tätigkeit der europäischen Bankenaufseher organisiert und durchführt, um die Konsistenz der aufsichtlichen Ergebnisse zu fördern. Die Reviews konzentrieren sich auf den Grad der Konvergenz bei der Anwendung europäischer Rechtsvorschriften sowie auf die von den jeweiligen Behörden entwickelten Best Practices.

Im Jahr 2018 erfolgte eine Peer Review zu den technischen Regulierungsstandards für Meldungen zum Europäischen Pass (peer review of the Regulatory Technical Standards on passport notifications) gemäß Artikel 35, 36 und 39 der CRD IV. Damit sollten die von den Banken an die Herkunfts- und Aufnahmeaufsichtsbehörden übermittelten Informationen unter Granularitäts- und Zeitaspekten bewertet werden. Darüber hinaus wurde geprüft, ob die Herkunftsaufseher mit den eingegangenen Informationen zufrieden waren und ob die Aufnahmeaufsichtsbehörden alle wesentlichen Informationen erhielten, die sie zur Vorbereitung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigten.

Im Euroraum obliegen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Europäischen Pass, die SIs innerhalb und außerhalb des SSM betreffen, letztendlich der EZB. Die EZB überwacht die Verfahren für den Europäischen Pass und führt entsprechende Teile davon mit Unterstützung der jeweiligen NCAs durch (z. B. Entgegennahme von Meldungen der SIs und erste Vollständigkeitsprüfungen).

Die Peer Review führte zu dem Ergebnis, dass die Prozesse der EZB umfassend und vollständig sind. Gleichwohl konnten auf diese Weise auch Bereiche aufgezeigt werden, in denen noch Verbesserungspotenzial besteht oder die Prozesse vereinfacht werden können. Daran arbeiten die EZB und die NCAs bereits.

4.1.5 Das Financial Sector Assessment Program (FSAP) des IWF

Der IWF führt im Rahmen seines Financial Sector Assessment Program (FSAP) umfassende und eingehende Überprüfungen des Finanzsektors einzelner Länder durch. Die Überprüfungen bestehen aus a) der Identifizierung wesentlicher Anfälligkeiten und einer Bewertung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors, b) einer Bewertung sowohl des politischen Rahmens zur Wahrung der Finanzstabilität als auch des Aufsichtsrahmens und der Aufsichtspraxis und c) einer Beurteilung der Sicherheitsmechanismen des Finanzsystems sowie dessen Fähigkeit, Finanzkrisen zu begegnen und sie zu bewältigen.

IWF schloss Euroraum-FSAP 2018 ab

Im Januar 2017 ersuchte der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses der EU den IWF um Durchführung der ersten EU- bzw. euroraumweiten Finanzsektorüberprüfung, um die neue Bankenaufsichts- und -abwicklungsarchitektur im Eurogebiet validieren zu lassen. Die Ergebnisse des im Juni 2017 auf den Weg gebrachten FSAP wurden im Juli 2018 veröffentlicht. Dabei lag das Augenmerk unter anderem auf der Bankenaufsicht und dem Krisenmanagement der SIs. Zu diesem Zweck führte der IWF a) eine detaillierte Bewertung in Bezug auf die einschlägigen Basler Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht[54] durch, woraus sich Klassifizierungsstufen hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze ergaben, und analysierte b) die Regelungen zur Abwicklung von Banken im Euroraum sowie deren Krisenmanagement. Diese Analyse basierte auf Informationen aus den FSB Key Attributes zur Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten (FSB Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions). Darüber hinaus bewertete der IWF im Rahmen der Finanzstabilitätsbeurteilung des FSAP die Solvenz des Bankensektors. Die Erkenntnisse aus dem FSAP wurden in den 2018 durchgeführten Artikel-IV-Konsultationen des IWF mit den Euro-Ländern berücksichtigt.

Empfehlungen des IWF an EZB und Gesetzgeber im Rahmen des FSAP

Die EZB begrüßte das Ergebnis des Euroraum-FSAP des IWF. Einige der entsprechenden Empfehlungen erfordern Anpassungen der internen Strukturen und/oder Prozesse der EZB. So empfahl der IWF für den Bereich der Bankenaufsicht insbesondere, dass die EZB a) weiter an der Verschlankung ihrer internen Prozesse und Beschlussfassungsverfahren arbeiten solle, da ihre bisherigen Bestrebungen hier bereits zu einem effizienteren Ressourceneinsatz und kürzeren Reaktionszeiten bei neuen Aufsichtsfragen geführt haben, b) mittels Personalvereinbarungen mit den NCAs für eine angemessene Personalausstattung der JSTs und bei Vor-Ort-Prüfungen sorgen und c) ihren Aufsichtsansatz in einigen Punkten verbessern solle, z. B. bei der Überwachung von Liquiditätsrisiken und bei den aufsichtlichen Erwartungen, die transparenter gestaltet werden sollten. Zahlreiche weitere Empfehlungen erfordern ein Handeln der EU-Gesetzgeber, da sie Änderungen des EU-Rechts erfordern, beispielsweise zur weiteren Harmonisierung der europäischen Aufsichtsanforderungen, um eine Fragmentierung zwischen den einzelnen Staaten zu vermeiden, sowie zur Übertragung von Aufsichtsbefugnissen an die EZB, die sich auf alle wesentlichen Formen der Kreditvermittlung im Euroraum erstrecken. Dies betrifft die Aufsicht über Niederlassungen aus Drittländern und insbesondere über relevante grenzüberschreitend tätige Wertpapierfirmen. Eine weitere einschlägige Empfehlung bezieht sich auf eine noch stärkere Angleichung der europäischen Rechtsvorschriften an die Basel-Standards. Um die Empfehlungen umzusetzen, die in ihren Aufsichtsbereich fallen, hat die EZB-Bankenaufsicht einen Aktionsplan erarbeitet, dem das Aufsichtsgremium bereits zugestimmt hat.

Bei nationalen FSAPs wird der IWF auch in Zukunft das jeweils zu prüfende Bankensystem aus einer ganzheitlichen Perspektive betrachten, Überschneidungen mit der euroraumweiten Finanzsektorüberprüfung sollen jedoch vermieden werden. Entsprechend der Behandlung der Geldpolitik in nationalen Artikel-IV-Berichten des IWF sollen nationale FSAPs keine Beurteilung der Wirksamkeit der Bankenaufsicht der EZB bzw. des SSM enthalten. Durch diesen allgemeinen Ansatz ist der IWF in der Lage, den Umfang der nationalen und der euroraumweiten Finanzsektor-überprüfungen an die neue Bankenaufsichts- und -abwicklungsarchitektur der EU anzupassen. So kann für alle involvierten Behörden auch weiterhin eine effektive und zielführende Überwachung und Beratung durch den IWF sichergestellt werden. Im Berichtsjahr schloss der IWF seine Finanzsektorüberprüfung für Belgien[55] ab und initiierte FSAPs für Frankreich, Italien und Malta. Für 2019 ist ein nationales FSAP für Österreich vorgesehen.

4.2 Beitrag zur Entwicklung des europäischen und des internationalen regulatorischen Rahmens

4.2.1 Beitrag zum Basler Prozess

Im Jahr 2018 konzentrierte sich der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS) darauf, laufende Initiativen zum Abschluss zu bringen, die Auswirkungen der nach der Finanzkrise eingeleiteten Reformen auszuwerten und zur Förderung einer starken Aufsicht beizutragen. Die EZB war aktiv in die Arbeiten des BCBS eingebunden, indem sie an Grundsatzdiskussionen teilnahm, ihre Expertise in verschiedenen Gruppen des Basler Ausschusses einbrachte (z. B. zum Thema Regulierungsarbitrage), mit den BCBS-Mitgliedern innerhalb der EU und weltweit zusammenarbeitete und ihren Beitrag zu wichtigen Wirkungsanalysen leistete. In erster Linie war die EZB indes an den Arbeiten am Basel-III-Reformpaket beteiligt.

Fokusverlagerung auf Umsetzung vereinbarter Reformen; EZB unterstützt Gesetzgeber und BCBS, um Wirksamkeit der Reformen zu gewährleisten

Im Jahr 2018 setzte der Basler Ausschuss seine Arbeiten zur Sicherstellung einer vollständigen, zeitnahen und einheitlichen Umsetzung von Basel III und ganz allgemein zur Förderung einer starken Bankenaufsicht fort und wird diese Arbeiten auch in den kommenden Jahren weiterführen.

Darüber hinaus startete der BCBS ein umfassendes Arbeitsprogramm zur Evaluierung der seit der Krise eingeführten Reformen. Im Rahmen dieses Programms wird er die Wirksamkeit einzelner Standards, Wechselwirkungen zwischen den Standards, ihre Kohärenz und das Risiko von Regulierungsarbitrage sowie die allgemeinen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der nach der Finanzkrise eingeleiteten Reformen auswerten. Die EZB wird auch weiterhin aktiv zur Agenda des Basler Ausschusses beitragen.

4.2.2 Europäische Gesetzgebungsvorhaben

Auch im Berichtsjahr arbeitete die EZB an Reformen der EU-Gesetzgebung mit. So begrüßte sie im Hinblick auf die Überprüfung des EU-Bankenrechts (CRR/CRD IV, BRRD und SRM-Verordnung) das im Dezember 2018 erzielte Ergebnis der politischen Verhandlungen zwischen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament, das den Weg für eine endgültige Verabschiedung des Regelungspakets noch vor den Europawahlen im Mai 2019 ebnete. Mit der damit verbundenen Umsetzung internationaler Standards stellen diese Rechtsvorschriften einen wichtigen Meilenstein für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors und die weitere Risikoreduzierung dar. So sollten weitere Fortschritte hin zur Vollendung der Bankenunion, einschließlich eines europäischen Einlagensicherungssystems, erzielt werden können. In diesem Zusammenhang brachte sich die EZB auch im Berichtsjahr in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Bankenunion ein.

Weitere gesetzgeberische Maßnahmen, zu denen die EZB im Jahr 2018 einen Beitrag leistete, waren insbesondere die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Regulierung von Wertpapierfirmen, gedeckten Schuldverschreibungen und notleidenden Risikopositionen sowie zur Stärkung des EBA-Mandats mit dem Ziel, die Nutzung des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union veröffentlichte die EZB Stellungnahmen, in denen sie die Mitgesetzgeber über ihre Einschätzungen informierte.[56]

4.2.3 Beiträge zur Arbeit der EBA

Enge Zusammenarbeit von EZB-Bankenaufsicht und EBA in verschiedenen Bereichen wird durch hohe Zahl an EZB-Mitarbeitern in Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EBA sichtbar

Im Lauf des Jahres 2018 arbeitete die Bankenaufsicht der EZB weiter eng mit der EBA an dem gemeinsamen Ziel, die Finanzstabilität zu stärken und eine einheitliche Aufsicht innerhalb des gesamten europäischen Bankensektors zu fördern.

Die EZB-Bankenaufsicht leistete auf allen Ebenen einen aktiven Beitrag zur Arbeit der EBA. So entsandte sie im Berichtsjahr Vertreter in insgesamt 50 Ausschüsse und Arbeitsgruppen der EBA, bei denen sie in vieren den Vorsitz oder gemeinsamen Vorsitz innehatte. Zudem ist die EZB-Bankenaufsicht als Mitglied ohne Stimmrecht im Rat der Aufseher der EBA vertreten.

Zusammenarbeit erstreckt sich u. a. auf Umsetzung des finalen Basel-III-Pakets, Brexit-Vorbereitungen, Arbeiten zur Modellvalidierung, Eignungsprüfungen, Outsourcing, EUCLID und den Abbau von NPLs

Die gemeinsame Arbeit von EBA und EZB-Bankenaufsicht umfasste eine Reihe von Themen. So trug die EZB beispielsweise zur Antwort der EBA auf das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission bezüglich der Umsetzung des finalen Basel-III-Pakets bei und arbeitete an der Stellungnahme der EBA zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU[57] (siehe Kasten 3) sowie an den technischen Standards und Leitlinien der EBA zu internen Modellen und zur Modellvalidierung[58] mit.

Ein weiterer zentraler Aspekt der Aufsicht ist die Überprüfung der Belastbarkeit der Governance-Regelungen der Banken und der Eignung der Mitglieder ihrer Leitungsorgane. Der überarbeitete und im Mai 2018 veröffentlichte EZB-Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit orientiert sich in seinem Wortlaut an der CRD IV, an den gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen und den EBA-Leitlinien zur internen Governance. Hierin spiegeln sich auch die Arbeiten zur Aktualisierung der Leitlinien zu Auslagerungsvereinbarungen wider, zu denen die EBA im Berichtsjahr eine öffentliche Konsultation durchführte (siehe Abschnitt 1.4).

Die Bankenaufsicht der EZB wirkte zudem an den Fortschritten des europäischen NPL-Aktionsplans mit (siehe Abschnitt 1.2). Im Oktober 2018 finalisierte die EBA ihre Leitlinien zur Steuerung notleidender und Forbearance-Maßnahmen unterliegender Risikopositionen, welche sich an dem NPL-Leitfaden der EZB-Bankenaufsicht orientieren. Derzeit entwickeln EBA und EZB-Bankenaufsicht eine zentrale Infrastruktur zur Erhebung und Zuordnung aufsichtlicher Daten für den gesamten europäischen Bankensektor, genannt „EUCLID“ (European centralised infrastructure for supervisory data). Die Task Force von EBA und EZB zur Umsetzung von EUCLID war im Berichtsjahr für die Betreuung der gemeinsamen Arbeiten zuständig und veranstaltete technische Workshops mit dem Ziel, die Angleichung von Datenmodellen, Unternehmenskategorien und Berichtspflichten sicherzustellen.

Im Rahmen des „comply or explain“-Verfahrens der EBA reichte die EZB Mitteilungen zu sieben Leitlinien, einer Leitlinie des Gemeinsamen Ausschusses und drei Empfehlungen ein

Das „comply or explain“-Verfahren der EBA dient der aufsichtsrechtlichen Harmonisierung in der EU.[59] Im Rahmen dieses Verfahrens muss die EZB als für die direkte Aufsicht über SIs zuständige Behörde der EBA mitteilen, ob sie neue Leitlinien und Empfehlungen einhält oder einzuhalten beabsichtigt; Nichteinhaltungen sind zu begründen. Im Berichtsjahr reichte die EZB Mitteilungen zu sieben Leitlinien, einer Leitlinie des Gemeinsamen Ausschusses und drei Empfehlungen bei der EBA ein und dokumentierte dies auf der Website der EZB-Bankenaufsicht.[60] Bislang hat die EZB-Bankenaufsicht der EBA stets mitgeteilt, dass sie die einschlägigen Leitlinien einhält bzw. einzuhalten gedenkt.

4.2.4 Beiträge zur Arbeit des Finanzstabilitätsrats

Im Jahr 2018 leistete die EZB-Bankenaufsicht insbesondere in den Bereichen aufsichtliche und regulatorische Zusammenarbeit, Umsetzung von Standards sowie Abwicklung einen aktiven Beitrag zur Arbeit des Finanzstabilitätsrats (Financial Stability Board – FSB). Sie nahm darüber hinaus auch an den Sitzungen der regionalen FSB-Beratungsgruppe für Europa teil.

Aktuell beschäftigt sich der FSB hauptsächlich mit der Überwachung der Umsetzung von Reformen im Finanzsektor weltweit und mit der Auswertung ihrer Auswirkungen. An den entsprechenden Initiativen des FSB, mit denen der Effekt der beschlossenen Reformen auf bestimmte Finanzierungsformen ermittelt werden soll, wird sich die EZB-Bankenaufsicht aktiv beteiligen. Dabei sollen auch die Vorteile eines stabilen und gut funktionierenden Bankensektors für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum hervorgehoben werden. Zudem wird die EZB-Bankenaufsicht an einer Reihe wichtiger Grundsatzthemen mitarbeiten. Hierzu zählen die „too big to fail“-Problematik, die Abwicklung, die Krisenbewältigung und die Risiken aus dem Einsatz neuer Technologien im Bereich der Finanzdienstleistungen.

5 Organisatorischer Aufbau der Bankenaufsicht der EZB

5.1 Erfüllung der Rechenschaftspflicht

Bankenaufsicht der EZB auch weiterhin in enger Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem EU-Rat

Im Einklang mit der SSM-Verordnung bildet der Jahresbericht eines der wichtigsten Instrumente, mit dem die EZB-Bankenaufsicht ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union nachkommt. Die Verordnung sieht vor, dass die Aufsichtstätigkeit der EZB angemessenen Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht unterliegen soll. Die EZB erachtet es als besonders wichtig, den Rahmen für die Rechenschaftspflicht zu wahren und vollständig umzusetzen. Dieser ist in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB sowie im Memorandum of Understanding zwischen dem Rat der EU und der EZB weiter ausgestaltet.

Hinsichtlich des Austauschs mit dem Europäischen Parlament im Berichtsjahr trat die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums vor den Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments, um a) den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2017 zu präsentieren (26. März), b) zwei ordentlichen öffentlichen Anhörungen beizuwohnen (19. Juni und 20. November) und c) an vier Ad-hoc-Aussprachen (26. März, 19. Juni, 9. September und 20. November) teilzunehmen. Dabei wurden insbesondere die Themen notleidende Kredite, die Rolle der EZB bei der Geldwäschebekämpfung und der von der EBA 2018 durchgeführte Stresstest erörtert. Im Laufe des Jahres 2018 veröffentlichte die EZB außerdem 35 Antworten auf schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu bankenaufsichtlichen Angelegenheiten. Bei den darin behandelten Themen ging es um notleidende Kredite, weniger bedeutende Institute sowie die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit von Bankmanagern.

Darüber hinaus übermittelte die EZB dem Europäischen Parlament, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehen, Berichte über die Beratungen in den Sitzungen des Aufsichtsgremiums.

Im Zuge des Austauschs mit dem Rat der EU besuchte die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums drei Sitzungen der Euro-Gruppe, von denen die erste am 19. Februar stattfand. Am 27. April stellte die Vorsitzende den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2017 vor, und am 5. November nahm sie an einem Meinungsaustausch zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB teil.

Die EZB-Bankenaufsicht kam auch 2018 ihren Berichtspflichten gegenüber den nationalen Parlamenten gemäß SSM-Verordnung nach. In diesem Zusammenhang veröffentlichte sie sechs Antworten auf schriftliche Anfragen von Abgeordneten nationaler Parlamente.

Zudem leistete die EZB mit Blick auf die EU-weiten Stresstests einen Beitrag zu der vom Europäischen Rechnungshof (EuRH) durchgeführten Prüfung von ESRB und EBA. In ihrer Funktion als Informationsgeber unterstützte sie die Untersuchungen des EuRH zu den betreffenden Themen und lieferte Erläuterungen zu den entsprechenden Prozessen der Zusammenarbeit.

Gleichzeitig befasste sich die EZB mit der Umsetzung der Empfehlungen aus den beiden im Januar 2018 bzw. November 2016 veröffentlichten Berichten des EuRH zur EZB-Bankenaufsicht. Darin wurden speziell das Krisenmanagement und die Funktionsweise des SSM im Allgemeinen untersucht.

Die EZB misst den vom Europäischen Rechnungshof durchgeführten Prüfungen hohe Bedeutung bei. Dabei legt sie großen Wert darauf, eng mit dem EuRH zusammenzuarbeiten und ihm alle für seine Arbeit notwendigen Informationen zu liefern. Vor dem Hintergrund der Regelungen des AEU-Vertrags zum Umfang des EuRH-Prüfungsmandats für die EZB schlug die Kommission der EZB und dem EuRH im Jahr 2017 vor, eine interinstitutionelle Vereinbarung abzuschließen, „in der der Informationsaustausch näher geregelt wird“. Hierzu führen EZB und EuRH derzeit Gespräche.

Kasten 4 Die Risikobereitschaft des SSM

Im März 2018 veröffentlichte die EZB-Bankenaufsicht ihr Aufsichtshandbuch, das die Funktionsweise und die wichtigsten Verfahren der Bankenaufsicht im Euroraum erläutert. Im Anschluss daran veröffentlichte die EZB eine Erklärung des SSM zur Risikobereitschaft. Die Erklärung soll es externen Interessenträgern ermöglichen, die Ziele und die allgemeine Herangehensweise der EZB besser zu verstehen. Die Bankenaufsicht der EZB trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei, indem sie einen widerstandsfähigen und gut funktionierenden Bankensektor fördert, der seine Dienstleistungsfunktion gegenüber der Wirtschaft erfüllen kann. Zu diesem Zweck übt die EZB ihre Aufsichtsfunktion zukunftsorientiert und risikobasiert aus. Es ist jedoch nicht Ziel der EZB-Bankenaufsicht, Bankenausfälle an sich zu verhindern. Eine Politik, welche die Möglichkeit solcher Ausfälle vollständig ausschließt, ist weder durchführbar noch erstrebenswert.

5.2 Transparenz und Kommunikation

Im Sinne einer noch transparenteren Informationspolitik erläuterte die EZB-Bankenaufsicht ihre Tätigkeit über eine Reihe von Kommunikationskanälen. Die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende hielten 32 Reden, und die beiden EZB-Vertreter im Aufsichtsgremium sprachen elf Mal. Insgesamt gaben sie den Medien 20 Interviews. Außerdem veröffentlichte die EZB-Bankenaufsicht 31 Pressemitteilungen sowie vier Schreiben an direkt beaufsichtigte Institute. Bereits seit zwei Jahren erscheint die digitale Publikation „Supervision Newsletter“, die inzwischen über 5 000 Abonnenten hat. Die EZB nutzt ihre Social-Media-Kanäle, um neue Informationen in die Öffentlichkeit zu bringen und eine umfassende Verbreitung wichtiger Inhalte sicherzustellen.

Zudem erläuterten die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende auf einer Pressekonferenz zu Jahresbeginn die Prioritäten der Bankenaufsicht. Beide nahmen außerdem an von der EZB organisierten Veranstaltungen teil, die sich speziell an ein jüngeres Publikum richteten. Der erste ECB Youth Dialogue wurde bei der spanischen Zentralbank in Madrid veranstaltet; hier tauschte sich die Vorsitzende mit einer Gruppe von 40 Nachwuchskräften der Finanzbranche aus. Im zweiten ECB Youth Dialogue stellten sich die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende einer Diskussion mit über 260 Studenten und ehemaligen Studenten der Frankfurt School of Finance and Management. Darüber hinaus beantwortete die EZB über 1 600 Anfragen der Öffentlichkeit zum Thema Bankenaufsicht und veranstaltete 31 spezielle Vorträge für rund 1 000 Teilnehmer zu Themen im Zusammenhang mit den aufsichtlichen Aufgaben der EZB.

5.3 Beschlussfassung

5.3.1 Aufsichtsgremium und Lenkungsausschuss

Das Aufsichtsgremium tagte im Berichtsjahr 20 Mal. Davon fanden 14 Sitzungen in Frankfurt am Main statt und eine auf Einladung der spanischen Zentralbank in Madrid; fünf Sitzungen wurden als Telefonkonferenz abgehalten. Die meisten Beschlüsse ergingen im schriftlichen Verfahren.[61] Im Berichtsjahr ersuchten 35 der 119 direkt von der EZB beaufsichtigten Bankengruppen darum, formale Beschlüsse der EZB in einer anderen EU-Amtssprache als Englisch zu erhalten.

Abbildung 3

Beschlüsse des Aufsichtsgremiums im Jahr 2018

Anmerkung:
1) Diese schriftlichen Verfahren beziehen sich sowohl auf einzelne aufsichtliche Beschlüsse als auch auf sonstige Themen wie gemeinsame Methoden und Konsultationen des Aufsichtsgremiums. Ein schriftliches Verfahren kann mehrere aufsichtliche Beschlüsse enthalten.

2) Diese Zahl umfasst einzelne Aufsichtsbeschlüsse, die sich an die beaufsichtigten Institute oder ihre potenziellen Käufer richten, sowie Anweisungen an NCAs zu bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten. Ein Beschluss kann mehrere aufsichtliche Genehmigungen umfassen. Durch die Anwendung des Delegierungsrahmens wurden nicht alle hier enthaltenen aufsichtlichen Beschlüsse vom Aufsichtsgremium genehmigt und vom EZB-Rat verabschiedet. Daneben befand das Aufsichtsgremium über eine Reihe von Querschnittsthemen (z. B. gemeinsame Methoden) und institutionellen Fragen.
3) Die 1 006 Beschlüsse zu Eignungsprüfungen beziehen sich auf 2 026 Einzelverfahren (siehe Abschnitt 3.1.2).

Neben den bankspezifischen finalen Beschlussentwürfen, die dem EZB-Rat im Verfahren der impliziten Zustimmung zugeleitet wurden, hatte das Aufsichtsgremium auch über mehrere Querschnittsthemen zu entscheiden, darunter vor allem die Anwendung gemeinsamer Methoden und Regelwerke in bestimmten Aufsichtsbereichen. Einige dieser Entscheidungen wurden im Auftrag des Aufsichtsgremiums von befristet eingesetzten Gremien ausgearbeitet, die sich aus leitenden Mitarbeitern von EZB und NCAs zusammensetzten. Sie führten Vorbereitungsarbeiten unter anderem zur SREP-Methodik, zum aufsichtlichen Ansatz für beaufsichtigte Institute mit hohen Beständen an notleidenden Krediten und zur Vereinfachung von Prozessen des SSM durch.

Aufsichtsgremium

Vordere Reihe (von links nach rechts): Fabio Panetta, Denis Beau, Liga Kleinberga (in Vertretung für Pēters Putniņš), Tom Dechaene, Andrea Enria, Catherine Galea, Margarita Delgado, Vita Pilsuma (in Vertretung für Zoja Razmusa), Stelios Georgakis (in Vertretung für Yiangos Demetriou).
Mittlere Reihe (von links nach rechts): Frank Elderson, Renata Bagdonienė (in Vertretung für Vytautas Valvonis), Vladimír Dvořáček, Elisa Ferreira, Ignazio Angeloni, Anneli Tuominen, Helmut Ettl, Felix Hufeld, Andreas Ittner.
Hintere Reihe (von links nach rechts): Ed Sibley, Claude Wampach, Primož Dolenc, Joachim Wuermeling, Andres Kurgpõld (in Vertretung für Kilvar Kessler), Pentti Hakkarainen, Eric Cadilhac, Oliver Bonello, Ilias Plaskovitis.

Der Lenkungsausschuss tagte im Berichtsjahr insgesamt zwölf Mal. Davon fanden zehn Sitzungen in Frankfurt am Main und eine auf Einladung der spanischen Zentralbank in Madrid statt, eine Sitzung wurde per Telekonferenz abgehalten. Im April erfolgte die übliche Rotation der für eine Amtszeit von einem Jahr ernannten fünf NCA-Mitglieder.

5.3.2 Vereinfachung der Beschlussfassung

Die Gruppe zur Vereinfachung von SSM-Prozessen (siehe Abschnitt 5.4) schlug im Jahr 2018 mehrere Maßnahmen zur Optimierung der Funktionsweise des Aufsichtsgremiums vor und setzte diese um. Dabei wurden sowohl die Beschlussfassungsverfahren vereinfacht als auch der Zugang der Mitglieder zu Informationen verbessert. Erreicht wurde dies im Wesentlichen durch folgende Maßnahmen: a) Verringerung der Anzahl von Sitzungen des Aufsichtsgremiums sowie der Anzahl der schriftlichen Verfahren und der Informationsdokumente (information items), sodass sich die Mitglieder auf die wichtigsten aufsichtlichen Themen konzentrieren konnten; b) Optimierung und Vereinfachung der Sitzungen des Aufsichtsgremiums, um eine möglichst hohe Effizienz und Effektivität zu erreichen; c) Straffung und weitere Verbesserung des Informationsflusses zum Aufsichtsgremium.

Eine der Maßnahmen mit dem größten Einfluss auf die Beschlussfassung war die Ausweitung des Delegierungsrahmens auf zusätzliche Kategorien von routinemäßigen Aufsichtsbeschlüssen der EZB. So umfasst der Rahmen seit März 2018 auch Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit Beschlüssen über eine Verringerung der Eigenmittel, die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital und, soweit nach nationalem Recht erforderlich, die Einstufung von Instrumenten als zusätzliches Kernkapital bzw. Ergänzungskapital.

5.3.3 Administrativer Überprüfungsausschuss

Der administrative Überprüfungsausschuss[62] ist ein Gremium der EZB, dessen Mitglieder für sich genommen und in ihrer Gesamtheit von der EZB unabhängig sind. Seine Aufgabe ist es, vom EZB-Rat verabschiedete Beschlüsse zu aufsichtlichem Angelegenheiten zu überprüfen, sofern ein zulässiger Überprüfungsantrag vorliegt. Solche Überprüfungen konzentrieren sich auf die „verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung“ eines umstrittenen Beschlusses mit der SSM-Verordnung, wobei der der EZB eingeräumte Ermessensspielraum zu achten ist. In der praktischen Umsetzung wird dabei geprüft, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Beschluss angemessen begründet wurde und dem geltenden Recht entspricht, ob es bei der Bewertung offenkundige Fehler gab, ob der Beschluss eindeutig unverhältnismäßig war oder ob die EZB ihre Befugnisse missbraucht hat. Im Ergebnis wird dem Aufsichtsgremium in einer nicht bindenden Stellungnahme vorgeschlagen, den Beschluss aufzuheben oder ihn durch einen neuen Beschluss desselben oder eines geänderten Inhalts zu ersetzen, der dann dem EZB-Rat zur endgültigen Annahme im Verfahren der impliziten Zustimmung zugeleitet wird.

Im Jahr 2018 erhielt der administrative Überprüfungsausschuss fünf Neuanträge auf administrative Überprüfung von Aufsichtsbeschlüssen der EZB. In der Folge gab er vier Stellungnahmen ab, da ein Überprüfungsantrag zurückgezogen wurde, nachdem die EZB den Aufsichtsbeschluss korrigiert hatte (siehe Tabelle 7). In allen im Berichtsjahr überprüften Fällen führte der Ausschuss während der Untersuchungsphase eine Anhörung durch, bei der sowohl der Antragsteller als auch die EZB eine weitere Gelegenheit erhielten, sich zu dem umstrittenen Beschluss zu äußern.

Tabelle 7

Anzahl der vom Überprüfungsausschuss durchgeführten Überprüfungen

Quelle: EZB.

Geprüfte Sachverhalte und relevante Themen

Der administrative Überprüfungsausschuss hatte im Berichtsjahr über verschiedene Arten von Aufsichtsbeschlüssen zu befinden: die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen, den Entzug der Zulassung, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und verwaltungsrechtliche Sanktionen.

Die Überprüfung von Beschlüssen der EZB betraf insbesondere Fragen der Vereinbarkeit mit den Verfahrensregeln (beispielsweise die korrekte Sachverhaltsdarstellung, eine geeignete Rechtsgrundlage, das Vorliegen ausreichender Begründungen und die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) sowie der Zusammenarbeit zwischen EZB und nationalen zuständigen Behörden bei der Vorbereitung von EZB-Beschlüssen.

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf die EZB

Im Berichtsjahr wurden der EZB 19 Direktklagen zugestellt. Außerdem wurden beim Europäischen Gerichtshof gegen zwei Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union (nachfolgend „das Gericht“) in Rechtssachen, die die EZB betrafen, Rechtsmittel eingelegt. Im Jahr 2018 wurden zwei Gruppen verbundener Rechtssachen mit Bezug zur EZB-Bankenaufsicht entschieden: Am 24. April 2018 bestätigte das Gericht die Beschlüsse der EZB in Bezug auf die Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence (Rechtssache T‑133/16), die Caisse régionale de crédit agricole mutuel Nord Midi-Pyrénées (Rechtssache T‑134/16), die Caisse régionale de crédit agricole mutuel Charente-Maritime Deux-Sèvres (Rechtssache T‑135/16) und die Caisse régionale de crédit agricole mutuel Brie Picardie (Rechtssache T‑136/16). In diesen vier am 7. Oktober 2015 gefassten Beschlüssen hatte die EZB die Ernennung bestimmter Personen als Verwaltungsratsvorsitzende der jeweiligen Banken genehmigt, sich aber dagegen ausgesprochen, dass diese Personen gleichzeitig die Funktion des „verantwortlichen Geschäftsleiters“ bei diesen Banken wahrnehmen. Am 13. Juli 2018 erklärte das Gericht die Beschlüsse der EZB in Bezug auf La Banque Postale (Rechtssache T-733/16), BNP Paribas (Rechtssache T-768/16), Crédit Agricole SA (Rechtssache T-758/16), Société générale (Rechtssache T-757/16), Confédération nationale du Crédit mutuel (Rechtssache T-751/16) und BPCE (Rechtssache T-745/16), für nichtig. Seinerzeit hatte die EZB diesen sechs Banken die Genehmigung, bestimmte Risikopositionen gegenüber der Caisse des Dépôts et Consignations (CDC) bei der Berechnung ihrer Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen, verweigert. Diese Risikopositionen ergaben sich aus Einlagen im Rahmen des „Livret A“ (Sparbuch A), des „Livret de développement durable et solidaire“ (Sparbuch für nachhaltige und solidarische Entwicklung) und des „Livret d’épargne populaire“ (Volkssparbuch).

5.4 Verbesserung der Effizienz und Effektivität des SSM

5.4.1 Die Abteilung Aufsichtliche Qualitätssicherung der EZB: Tätigkeitsüberblick seit ihrer Gründung

Um die Glaubwürdigkeit der EZB-Bankenaufsicht zu stärken sowie eine einheitliche und höchsten Qualitätsansprüchen genügende Aufsicht im gesamten SSM sicherzustellen, hat die EZB die Abteilung Aufsichtliche Qualitätssicherung eingerichtet. Diese arbeitet eng mit einem Netzwerk von Qualitätssicherungsfunktionen der NCAs zusammen, das über angestrebte Arbeitsergebnisse der Abteilung mit Auswirkungen auf die NCAs berät und hierzu Informationen liefert.

Die Abteilung nutzt eine Reihe von miteinander verbundenen Instrumenten und dabei vor allem Ex-post-Qualitätssicherungsprüfungen, um einen Mehrwert zu schaffen. Ihr Ziel ist es, die Qualität und Konsistenz zu fördern und die Effektivität der EZB-Bankenaufsicht zu gewährleisten. Darüber hinaus bündelt die Abteilung das Wissen in Bezug auf Best Practices.

Ihre Arbeitsweise basiert auf einer offenen Zusammenarbeit und gegenseitigem Verständnis gegenüber den beteiligten Arbeitseinheiten und NCAs und berücksichtigt die jeweiligen aufsichtlichen Praktiken, Risiken, Schwachstellen und den Bedarf an praktikablen Verbesserungen. Die Abteilung ist bestrebt, konstruktive, zukunftsorientierte und risikobasierte Lösungen anzubieten, und hat dabei die vorzulegenden Arbeitsergebnisse sowie die Methoden, Prozesse und Instrumente des SSM fest im Blick.

Die Abteilung verständigt sich nach jeder Qualitätssicherungsprüfung mit den entsprechenden Geschäftsbereichen auf Verbesserungsvorschläge und legt dabei auch den jeweiligen Adressaten und Zeitrahmen für die Umsetzung der Vorschläge fest. Die Prozessverantwortung verbleibt somit bei den Adressaten der Vorschläge. Sie verfolgen im eigenen Interesse die Weiterentwicklung und Umsetzung der gemeinsam mit der Abteilung Aufsichtliche Qualitätssicherung erarbeiteten Vorschläge. Seit ihrer Einrichtung hat die Abteilung 24 Nachschauprüfungen durchgeführt, aus denen über 300 Verbesserungsvorschläge hervorgegangen sind. Darüber hinaus bietet die Abteilung den Arbeitseinheiten auch ein Feedback, beispielsweise in Form von Workshops, Seminaren und Besuchen bei den NCAs, an.

Neben der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen ist die Abteilung auch bestrebt, die Effizienz und Effektivität im SSM zu fördern. Hierzu nutzt sie eine Reihe zusätzlicher Instrumente, wie beispielsweise das SSM-Schulungsprogramm, das ein hohes Kompetenzniveau der Mitarbeiter des SSM sicherstellen und zu einer Angleichung der Aufsichtspraktiken beitragen soll. Die Abteilung unterstützt zudem Geschäftsbereiche bei ihrer Zusammenarbeit mit der internen und externen Revision (beispielsweise der Direktion Interne Revision, dem Ausschuss der internen Revisoren und dem EuRH). Hilfestellung leistet sie ferner für eine hochrangige Expertengruppe, die das Management operationeller Risiken des SSM überwacht. Unter Mitwirkung der entsprechenden Arbeitseinheiten in der EZB und den NCAs fungiert die Abteilung außerdem als Schaltstelle für Vereinfachungsbestrebungen. Sie unterstützt Geschäftsbereiche und NCAs bei der Umsetzung von Vereinfachungsmaßnahmen und trägt auf diese Weise dazu bei, „Einfachheit“ als einen zentralen Wert im SSM zu etablieren.

5.4.2 Schlussfolgerungen der Gruppe zur Vereinfachung von SSM-Prozessen

Die Strukturen und Prozesse innerhalb des SSM wurden im Zeitverlauf immer komplexer, wodurch ein Bedarf an Vereinfachungen entstand. Mit dem Erreichen einer fortgeschrittenen Entwicklungsphase wurde daher im SSM eine Organisationseinheit (SSM Simplification Group – SSG) aus Vertretern von EZB und NCAs eingerichtet. Die SSG analysierte die aufsichtlichen Prozesse mit dem Ziel, unnötige Komplexität und Doppelarbeit zu verringern und damit die Ressourcennutzung innerhalb des SSM zu optimieren sowie eine stärker risikobasierte Aufsicht zu fördern.

Die Vereinfachung wird als ein Grundsatz für die Funktionsweise des SSM in das Aufsichtshandbuch aufgenommen, um sie stärker ins Bewusstsein der Aufseher zu rücken.

Die SSG hat einen Drei-Punkte-Ansatz zur Vereinfachung der Strukturen und Prozesse innerhalb des SSM vorgeschlagen: Erstens sollten die Geschäftsbereiche der EZB und die NCAs, einschließlich der JSTs und der Querschnittsfunktionen, regelmäßig und aktiv Vorschläge zur Straffung von Prozessen mitgestalten. Zweitens sollte ein übergreifendes, SSM-weites Konzept zur Förderung von Best Practices erarbeitet werden. Und drittens sollte das Aufsichtsgremium den Prozess der Vereinfachung steuern, die gewünschte Richtung vorgeben und schlanke Prozesse anregen, um die Ziele des SSM zu unterstützen.

Insbesondere hat die SSG neue Vereinfachungsmaßnahmen vorgeschlagen, die auch bereits bestehenden Initiativen neue Impulse verliehen haben. So wurde beispielsweise empfohlen, die Zahl der Genehmigungsstufen sowie den Umfang von Vorschlägen des Aufsichtsgremiums zu begrenzen. Ein weiterer Vorschlag bezog sich auf den Informationsaustausch zwischen der EZB und den NCAs mittels des SSM-Informationsmanagementsystems (IMAS). Zudem regte die SSG mehrere Maßnahmen zur Vereinfachung der aufsichtlichen Meldeanforderungen sowie zur Verarbeitung und Speicherung der über Meldeanfragen erhaltenen Daten an.

Weitere Vorschläge betrafen die Optimierung der Arbeitsweise des Aufsichtsgremiums. Ansatzpunkt hier war eine Vereinfachung des Beschlussfassungsverfahrens und des Informationszugangs für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums.

Durch diese Initiativen, insbesondere aufgrund der Änderungen am Delegierungsrahmen, wurde die Zahl der dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium zugeleiteten Beschlussverfahren reduziert (siehe Abschnitt 5.3.2). Darüber hinaus haben Straffung, Automatisierung und ein verbesserter Informationsfluss zum Aufsichtsgremium sowie weiterentwickelte leistungsfähigere Nachverfolgungswerkzeuge dazu beigetragen, die Sitzungen des Gremiums zu vereinfachen und zu optimieren. Schließlich konnte auch die Zahl der Sitzungen des Aufsichtsgremiums durch eine effizientere Gestaltung des Sitzungskalenders und eine optimierte Zuweisung von schriftlichen Verfahren und Informationsdokumenten reduziert werden.

Zu den Vorschlägen der SSG gehörten außerdem eine verbesserte Zusammenarbeit innerhalb der JSTs, ein ganzheitlicher Ansatz bei der Vereinfachung der Planung von Aufsichtstätigkeiten im Rahmen von bankgeschäftlichen Prüfungen und in der laufenden Bankenaufsicht sowie bei der internen Organisation von Aufgaben, die Digitalisierung von Prozessen und die Optimierung der bestehenden IT-Infrastruktur.

Abbildung 4

Auswirkungen der Vereinfachung

Quelle: Generaldirektion Sekretariat des Aufsichtsgremiums/Abteilung SSM-Beschlussfassung.

5.5 Personalausstattung der EZB-Bankenaufsicht

Interne Umstrukturierung der EZB-Bankenaufsicht

In der EZB-Bankenaufsicht wurden mehrere organisatorische Veränderungen vorgenommen. So wurden unter anderem drei Abteilungen aus der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht IV (DG/MS IV) zur Direktion Sekretariat verlagert.

Im Februar 2018 wurden die Abteilungen Zulassungsverfahren, Durchsetzung und Sanktionen sowie Aufsichtliche Qualitätssicherung der Direktion Sekretariat zugeordnet. Im Gefolge dieser Neuordnung wurde diese Direktion zu einer Generaldirektion aufgewertet. Innerhalb der Generaldirektion wurde die Abteilung SSM-Beschlussfassung eingerichtet, welche die zwei Gruppen (sections) der ehemaligen Direktion Sekretariat umfasst. Durch diese Umstrukturierung wird das Größenverhältnis der einzelnen Geschäftsbereiche in der EZB-Bankenaufsicht ausgeglichener. Zudem ermöglicht sie eine bessere Corporate Governance und sorgt für eine klarere Aufgabenteilung zwischen den Generaldirektionen DG/MS IV und der neuen DG/SSB.

Anhebung des Personalbestands

Die Gesamtzahl der genehmigten Vollzeitäquivalente (VZÄ) lag 2018 in den fünf Kerngeschäftsbereichen der EZB-Bankenaufsicht bei 1 099, verglichen mit 1 028,5 VZÄ im Vorjahr. Hauptgrund für den Anstieg im Jahr 2018 waren die Vorbereitungen auf den Brexit, die sich beispielsweise bei der Besetzung der JSTs und bei den Comprehensive Assessments auswirkten. Darüber hinaus wurden 30,5 VZÄ für SSM-bezogene Aufgaben der gemeinsamen Dienste[63] bewilligt, sodass die Zahl der VZÄ in diesem Bereich jetzt bei 453 liegt.

Anstieg des Personalbestands 2019 wie bereits 2018 hauptsächlich durch Brexit bedingt

Der EZB-Rat genehmigte für 2019 eine Anhebung des Personalbestands um 90 VZÄ für die Kerngeschäftsbereiche der EZB-Bankenaufsicht sowie um 18 VZÄ für Geschäftsbereiche, die gemeinsame Dienste für SSM-bezogene Aufgaben erbringen. In den Kerngeschäftsbereichen ergibt sich annähernd die Hälfte des zusätzlichen Personalbedarfs für das kommende Jahr aus dem bevorstehenden Brexit. Der Rest hängt vor allem damit zusammen, dass bei der Durchführung von Stresstests mittlerweile auf interne Ressourcen zurückgegriffen wird statt auf externe Beratungsunternehmen. Im Hinblick auf künftige, direkt mit dem Brexit verbundene Ressourcen wird nun davon ausgegangen, dass der zusätzliche Personalbedarf unter den ursprünglichen Schätzungen liegen wird, wobei bis 2022 weiter Personal aufgestockt wird.

In Bezug auf die Geschlechterverteilung lag der Prozentsatz weiblicher Mitarbeiter im Berichtsjahr unverändert bei 40 % aller unbefristeten und befristeten Beschäftigten in den Kerngeschäftsbereichen der EZB-Bankenaufsicht. Der Anteil von Frauen in Führungspositionen sank gegenüber dem Vorjahr geringfügig auf 31 %. In Nicht-Führungspositionen belief sich der Anteil von Frauen auf 42 % und war damit gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Förderung länderübergreifender Teams bei Vor-Ort-Prüfungen – verstärkter Rückgriff auf kurzzeitige Abordnungen von NCA-Prüfern zur EZB

Die Europäische Bankenaufsicht ist schon seit mehreren Jahren bestrebt, den Anteil von Vor-Ort-Prüfungen mit länderübergreifenden und gemischten Prüfungsteams zu erhöhen.[64] Hierbei geht es darum, einheitliche aufsichtliche Rahmenbedingungen zu schaffen und eine harmonisierte Anwendung der Methodik für die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen bei Banken zu gewährleisten. Außerdem sollen der Teamgeist der bei Vor-Ort-Prüfungen eingesetzten Mitarbeiter gestärkt und eine gemeinsame Aufsichtskultur etabliert werden. Darüber hinaus bringen Mitarbeiter von NCAs aus anderen SSM-Ländern ihre eigene Perspektive ein und eröffnen damit einen neuen Blick auf die Situation einer Bank.

Zur Förderung von länderübergreifenden und gemischten Prüfungsteams wurden unterschiedliche Möglichkeiten der Einbindung von Prüfern aus den NCAs geschaffen. Sie können sich beispielsweise für die Dauer von Prüfungen in länderübergreifenden oder gemischten Teams zur EZB abordnen lassen, indem sie einen ESCB/IO-Vertrag[65] mit ihr abschließen; dabei werden das Gehalt sowie die Reise- und Unterbringungskosten aus dem EZB-Haushalt finanziert (statt den Regelungen der jeweiligen NCA zu unterliegen). Diese Option existiert seit 2018 und wird häufig genutzt: Insgesamt wurden 128 derartige Verträge für die Teilnahme an Prüfungen mit länderübergreifenden und gemischten Teams abgeschlossen. Dadurch wird der Mitarbeiteraustausch in der europäischen Bankenaufsicht gefördert. Alle auf Basis von ESCB/IO-Verträgen tätigen Mitglieder eines Prüfungsteams arbeiten zu den gleichen Beschäftigungsbedingungen. Dies erleichtert die Entstehung eines integrativen Teamgeistes und einer gemeinsamen Prüfungskultur. Zudem wird die Austauschbarkeit von Ressourcen für Vor-Ort-Prüfungen in der gesamten europäischen Bankenaufsicht verbessert. Mangelt es in einem Bereich an bestimmten Fachkenntnissen, stehen Prüfer aus anderen Aufsichtsbehörden zur Verfügung.

Neue Veranstaltungsformate „Supervisors Connect“ und „Inspectors’ Day“ für Mitarbeiter von NCAs und EZB

Um die gemeinsame europäische Aufsichtskultur weiterzuentwickeln, wurden im Jahr 2018 zwei SSM-weite Veranstaltungen in Frankfurt organisiert.

280 Teilnehmer bei „Supervisors Connect“, davon 200 von NCAs und NZBen

Die erste Veranstaltung unter dem Namen „Supervisors Connect“ fand vom 17. bis 19. April statt. Zielgruppe waren in erster Linie JST-Koordinatoren und ‑Unterkoordinatoren, aber auch leitende Mitarbeiter im Bereich der Aufsicht über LSIs sowie die ranghöchsten Vertreter der horizontalen Netzwerke des SSM. Am 29. und 30. Oktober wurde eine zweite Veranstaltung, der „Inspectors’ Day“, abgehalten. Diese richtete sich vor allem an Vor-Ort-Prüfer, darunter auch jene, die mit Modellprüfungen und Planungen befasst sind.

Die Veranstaltung „Supervisors Connect“ wurde von 280 Aufseher besucht, von denen 200 von NCAs und NZBen stammten. Sie nahmen im Verlauf von zweieinhalb Tagen an verschiedenen Podiumsdiskussionen und Breakout-Sessions teil. Dabei wurden unter anderem die Themen Digitalisierung und Cyberrisiken, Profitabilität sowie Brexit behandelt. An der Gestaltung der Diskussionen waren Aufseher der NCAs maßgeblich beteiligt: 30 der 38 Redner kamen von den NCAs. Zudem konnten die Teilnehmer Workshops zu sozialen Kompetenzen wie Führung, Konfliktmanagement und Kommunikation besuchen. Sie hatten außerdem die Gelegenheit, ihr berufliches Netzwerk zu erweitern, etwa im Rahmen einer Informationsbörse, bei der mehrere Geschäftsbereiche der EZB ihre Arbeit vorstellten. Dort konnten die Teilnehmer andere Aufseher treffen, von ihren Erfahrungen lernen und sich über Best Practices austauschen.

400 Prüfer nahmen am „Inspectors‘ Day“ teil

Der „Inspectors‘ Day“ orientierte sich weitgehend am Format von „Supervisors Connect“ und bot neben Plenumsdiskussionen auch insgesamt 28 Breakout-Sessions zu technischen Themen (Kreditaktenprüfungen und Stichprobenerhebungen, IFRS 9, TRIM). Zudem konnten sich die Teilnehmer über ihre Erfahrungen austauschen. Annähernd 400 Vor-Ort-Prüfer aus dem gesamten SSM nahmen an dieser Veranstaltung teil.

Mit den Formaten „Supervisors Connect“ und „Inspectors’ Day“ hat der SSM erstmals seit seiner Gründung Veranstaltungen dieser Art und Größenordnung organisiert. Sie sollen künftig alle zwei Jahre stattfinden und werden – nicht zuletzt aus Kostengründen – von der EZB-Bankenaufsicht in Frankfurt ausgerichtet.

5.6 Umsetzung des Verhaltenskodex

In Artikel 19 Absatz 3 der SSM-Verordnung ist festgelegt, dass die EZB über einen Verhaltenskodex für die an der Bankenaufsicht beteiligten Mitarbeiter und leitenden Angestellten verfügen muss, in dem der Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten geregelt ist. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Ethik-Rahmen der EZB verankert, der von der Stabsstelle Compliance und Governance umgesetzt wird. Die Stabsstelle berät sämtliche Mitarbeiter der EZB bei ethischen Fragen.

Die Stabsstelle bemühte sich im Berichtsjahr weiterhin um den Aufbau einer starken Ethikkultur im gesamten ESZB und SSM und konnte sich dabei auf die uneingeschränkte Unterstützung des EZB-Direktoriums und des Aufsichtsgremiums berufen. So absolvierten alle neuen Mitarbeiter der EZB-Bankenaufsicht ein verpflichtendes E-Learning-Programm und erhöhten ihre Sensibilität für ethische Konflikte durch die Teilnahme an speziellen Workshops. Darüber hinaus beantwortete die Stabsstelle rund 1 850 Anfragen zu einer Vielzahl von Themen. Ein Drittel dieser Fragen kam aus den Reihen der EZB-Bankenaufsicht. Davon bezog sich annähernd die Hälfte auf private Finanztransaktionen, gefolgt von Anfragen zu Beschränkungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Interessenkonflikten (siehe Grafik 12).

Im Rahmen ihrer regulären Compliance-Überwachung zählte die Stabsstelle lediglich eine geringe Zahl von Verstößen, von denen 40 % auf Mitarbeiter und Führungskräfte der EZB-Bankenaufsicht entfielen. Bei keinem dieser Fälle ging es um vorsätzliches Fehlverhalten oder sonstige gravierende Verstöße.

Grafik 12

Überblick über Anfragen von Mitarbeitern der EZB-Bankenaufsicht im Jahr 2018

Quelle: EZB.

Im Hinblick auf diejenigen Mitarbeiter und Führungskräfte in der Bankenaufsicht, die ihre Position im Berichtsjahr aufgaben, wurde in drei Fällen eine „Cooling-off“-Zeit gemäß den Vorschriften des Ethik-Rahmens veranlasst. Betroffen waren jeweils SSM-Führungskräfte, die zu Finanzunternehmen, deren Aufsicht zuvor nicht in ihr Aufgabengebiet fiel, wechselten.

Die EZB überprüfte ferner, ob die von den NCAs ergriffenen Maßnahmen mit der EZB-Leitlinie hinsichtlich der gemeinsamen Grundsätze eines Ethik-Rahmens für die EZB und die NCAs vereinbar waren, und kam zu dem Schluss, dass die Richtlinie im gesamten SSM vollständig umgesetzt wurde. Die Arbeitsgruppe aus Ethik- und Compliance-Beauftragten trug zu dieser Überprüfung bei und unterstützt den EZB-Rat auch weiterhin bei der mittelfristigen Anpassung der ethischen Standards.

Der Ethikausschuss der EZB berät die Mitglieder hochrangig besetzter EZB-Gremien in ethischen Fragen. Im Berichtsjahr verfasste er elf Stellungnahmen in Bezug auf hochrangige EZB-Funktionsträger in der Bankenaufsicht. Dabei ging es mehrheitlich um die anzuwendenden „Cooling-off“-Zeiten.

Außerdem wirkte der Ethikausschuss maßgeblich an einem neuen, gemeinsamen und umfassenden Ethik-Rahmen nach modernstem Standard mit, der für alle hochrangigen Funktionsträger der EZB, einschließlich der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, gilt. Dieser neue Rahmen wurde im Dezember 2018 vom EZB-Rat gebilligt und trat im Januar 2019 in Kraft. Er spiegelt die Grundprinzipien und ‑werte der EZB wider und trägt gleichzeitig den Besonderheiten der EZB als Zentralbank, Bankenaufsicht und Organ der EU gebührend Rechnung. Darüber hinaus stellt er die Antwort der EZB auf Anfragen des Europäischen Parlaments und Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten dar.

5.7 Anwendung des Trennungsgrundsatzes zwischen Geldpolitik und Bankenaufsicht

Der Grundsatz der Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben wurde im Berichtsjahr vorwiegend auf den Informationsaustausch zwischen den beiden Funktionsbereichen angewandt.[66]

Gemäß Beschluss EZB/2014/39 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank erfolgte der Austausch von Informationen nach dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“, d. h., jeder Bereich musste nachweisen, dass die angeforderten Informationen zum Erreichen seiner Ziele erforderlich waren. In den meisten Fällen wurde der Zugang zu vertraulichen Informationen direkt von dem für die Informationen zuständigen Funktionsbereich der EZB gewährt. Dies erfolgte im Einklang mit Beschluss EZB/2014/39, der es den Funktionsbereichen ermöglicht, direkten Zugang zu Informationen in Form von anonymisierten Daten oder zu nicht sensiblen strategischen Informationen zu gewähren. Ein Eingreifen des Direktoriums zur Behebung möglicher Interessenkonflikte war nicht erforderlich. In Übereinstimmung mit dem Beschluss EZB/2014/39 musste das Direktorium gleichwohl einige Male eingebunden werden, um den Austausch nicht anonymisierter Daten in Bezug auf einzelne Banken (z. B. einzelne FINREP- oder COREP-Meldebögen[67] bzw. sonstige Rohdaten) oder sensibler strategischer Einschätzungen zu ermöglichen. Der Zugang zu den Daten wurde gemäß dem Prinzip „Kenntnis nur, wenn nötig“ nach einer Einzelfallprüfung und nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt, um sicherzustellen, dass dieser Grundsatz zu jedem relevanten Zeitpunkt erfüllt war.

Hinsichtlich der Trennung auf Ebene der Beschlussorgane wurden keine Bedenken geäußert, und so musste die Schlichtungsstelle nicht tätig werden.

5.8 Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung und Informationsmanagement

5.8.1 Weiterentwicklung des Rahmens für die aufsichtliche Berichterstattung

Gemäß SSM-Rahmenverordnung obliegt der EZB die Organisation der Erhebung und der Qualitätsprüfung der von den beaufsichtigten Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten.[68] Dabei soll insbesondere gewährleistet werden, dass den Bankenaufsehern verlässliche und aktuelle Aufsichtsdaten zur Verfügung stehen.

Aufsichtsdaten werden auf Basis eines sequenziellen Ansatzes unter Beteiligung der NCAs erhoben und innerhalb der EZB-Bankenaufsicht bereitgestellt

Der Datenfluss folgt einem sequenziellen Ansatz,[69] bei dem die EZB eng mit den NCAs zusammenarbeitet; diese erhalten die aufsichtlichen Meldungen von den Kreditinstituten aus erster Hand und unterziehen sie einer ersten Qualitätsprüfung unterziehen. Nach Eingang der Datenmeldungen bei der EZB werden diese den Endnutzern wie beispielsweise den JSTs oder den Querschnittsfunktionen innerhalb der EZB-Bankenaufsicht über das SSM-Informationsmanagementsystem IMAS zur Verfügung gestellt. Außerdem werden ausgewählte Daten von (vorwiegend bedeutenden) Instituten nach Erhalt an die EBA und den SRB weitergeleitet. Die EZB erhebt neben den aufsichtlichen Daten auch Stammdaten, d. h. Informationen zu den berichtenden Unternehmen selbst (z. B. Sitzland und Beziehungen zu anderen Unternehmen der Bankengruppe). Seit dem 1. Dezember 2018 übermitteln die NCAs/NZBen und die EZB sämtliche Stammdaten sowie entsprechende Aktualisierungen direkt an das Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data – RIAD).[70]

Im Einklang mit der Taxonomie 2.7 der EBA, die ab dem Meldestichtag 31. März 2018 galt, enthält der aufsichtliche Datensatz inzwischen auch Daten zu Forderungen gegenüber Staaten, detaillierte Informationen zu Verlusten durch operationelle Risiken sowie zusätzliche Kennzahlen zur Liquiditätsüberwachung. Zudem sind auch die aus IFRS 9 resultierenden Veränderungen berücksichtigt. Die Meldung von Daten per 31. Dezember 2018 erfolgt anhand der Taxonomie 2.8 der EBA. Damit werden neue Berichtsanforderungen hinsichtlich der vorsichtigen Bewertung (prudent valuation, COREP) und der technischen Durchführungsstandards für Meldungen über Abwicklungspläne eingeführt.

Qualität der aufsichtlichen Daten wird regelmäßig überprüft

Die EZB prüft die Qualität der Aufsichtsdaten, die im Rahmen der technischen Durchführungsstandards der EBA, der ad hoc-Datenerhebung (short-term exercises – STE) und der vierteljährlichen Meldungen zu notleidenden Krediten übermittelt werden. Innerhalb des EZB-Rahmens für die Überwachung von Daten und die Durchführung von Qualitätsprüfungen wurde ein Eskalationsverfahren für die Datenqualität eingerichtet. Dieses soll vor allem gewährleisten, dass die aufsichtlichen Meldungen der Institute den Anforderungen an die Datenqualität entsprechen. Das Verfahren ist so gestaltet, dass die Reaktion der EZB (einschließlich aufsichtlicher Maßnahmen) auf eine unzureichende Datenqualität angemessen, nachvollziehbar und gegensteuernd ausfällt. Darüber hinaus stellt die EZB ihre Qualitätsbeurteilung der von den einzelnen Instituten gemeldeten Daten in einem Übersichtstableau dar, das den Aufsehern einen Vergleich der Ergebnisse eines Instituts mit denen seiner Peer group erlaubt.

Aggregierte Aufsichtsdaten und ausgewählte Angaben nach Säule 3 auf Website der EZB-Bankenaufsicht verfügbar

Neben den Übersichtstableaus erstellt die EZB regelmäßige aufsichtliche Datensätze, wichtige Risikoindikatoren und Berichte für den SSM. Außerdem veröffentlicht die EZB-Bankenaufsicht vierteljährlich auf ihrer Website aggregierte Statistiken zu den bedeutenden Instituten auf der obersten Konsolidierungsebene. Nach der Einführung des aktuellen Melderahmens der EBA und aufgrund veränderter Schwerpunkte von Marktanalysten und Marktteilnehmern wurden die Datenveröffentlichungen im Jahr 2018 umfassend erweitert. Sie beinhalten nun neue Indikatoren wie beispielsweise Level-1-, Level-2- und Level-3-Aktiva, Gesamtforderungen gegenüber Staaten sowie IRB-Kreditrisikoparameter. Ferner veröffentlicht die EZB jährlich Indikatoren zur Solvenz und Verschuldung auf Bankebene, die auf den Meldungen der Banken gemäß den Säule-3-Anforderungen basieren. Auch hier erfolgte im Berichtsjahr eine Erweiterung; die Veröffentlichung beinhaltet nun für global und anderweitig systemrelevante Institute unter der Aufsicht der EZB auch nach Risikokategorien und Berechnungsmethoden aufgeschlüsselte Angaben zu den risikogewichteten Aktiva. Diese erhöhte Transparenz soll den Adressaten einen aussagekräftigen Vergleich der aufsichtlichen Kennziffern ermöglichen.

5.8.2 Statistische Daten für aufsichtliche Zwecke verfügbar

Statistische Daten auf Instrumentenebene stehen der Aufsicht zur Verfügung

Neben den aufsichtlichen Datenmeldungen können auch vertrauliche statistische Daten[71] für aufsichtliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehören beispielsweise die auf Instrumentenebene erhobenen AnaCredit-Datensätze[72] sowie Daten aus der Geldmarktstatistik.[73] Sie ergänzen die Datenmeldungen zu den Finanzinstrumenten in den Beständen der von der EZB beaufsichtigten Institute.

AnaCredit-Datenbank zu Einzelkrediten im Euroraum 2018 in Betrieb genommen

Die Kreditdatenstatistik AnaCredit erhebt harmonisierte Daten zu Einzelkrediten, die von Kreditinstituten im gesamten Euroraum vergeben werden. AnaCredit wurde im vierten Quartal 2018 in Betrieb genommen und umfasste zunächst nur Daten aus einigen Ländern. Bis zum Ende des ersten Quartals 2019 sollen Daten für alle Länder des Euroraums verfügbar sein. Erfasst werden alle Kredite, deren Schuldner juristische Personen sind, d. h. nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, staatliche Stellen und Finanzinstitute. Nach Instrumenten aufgeschlüsselt werden Daten zu Einlagen (außer umgekehrten Pensionsgeschäften), Überziehungskrediten, Kreditkartenkrediten sowie revolvierenden Krediten (außer Überziehungs- und Kreditkartenkrediten), Kreditlinien (außer revolvierenden Krediten), umgekehrten Pensionsgeschäften, Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, Finanzierungsleasings und anderen Krediten erhoben. Die AnaCredit-Daten sollen nicht nur Aufschluss über Gegenparteirisiken und den Ausfallstatus geben, sondern es den Aufsehern auch ermöglichen, Konzentrationsrisiken zu ermitteln, die Kreditrisiken der beaufsichtigten Institute zu überwachen und zu bewerten und notleidende Risikopositionen sowie die Angemessenheit von Sicherheiten genauer zu analysieren. Die Vorteile, die AnaCredit den Aufsichtsbehörden bei der Bewertung von Kreditrisiken bietet, sind allgemein bekannt. Der aktuelle Rahmen unterliegt jedoch einigen Einschränkungen, die eine umfassende Nutzung durch die Aufseher verhindern könnten. Hierzu zählen insbesondere die Konsolidierungsebene (Datenerhebung nur auf Ebene der einzelnen Institute), die Erfassung von Gegenparteien und Instrumenten (keine Daten zu privaten Haushalten oder zu Derivaten/außerbilanziellen Positionen) und Diskrepanzen bei den Wesentlichkeitsschwellen (beispielsweise geringfügige Abweichungen zwischen AnaCredit-Daten und Aufsichtsstatistiken). Möglichkeiten zur Beseitigung dieser Beschränkungen sollen im Zuge der Weiterentwicklung von AnaCredit untersucht werden.

Geldmarktstatistik bietet Daten auf Transaktionsbasis

Am 1. Juli 2016 wurde die Datenerhebung zur Geldmarktstatistik eingeführt. Sie liefert Daten zu Einzeltransaktionen in verschiedenen Segmenten des Geldmarktes: besicherte und unbesicherte Transaktionen, Devisenswaps und Euro-Tagesgeld-Swaps. Die entsprechenden Daten werden von 50 Kreditinstituten aus insgesamt zehn Ländern des Euroraums gemeldet. Dabei erstreckt sich die Berichterstattung auf Transaktionen zwischen den Meldepflichtigen und anderen Finanzinstituten (z. B. Zentralbanken, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsgesellschaften und Pensionseinrichtungen), Staaten sowie nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-Rahmenwerk zur Liquiditätsdeckungsquote als Großkunden gelten. Die Daten zur Geldmarktstatistik ergänzen die aufsichtlichen Daten zu besicherten und unbesicherten Kreditengagements. Sie liefern darüber hinaus auch Informationen zu Tagesgeldsatz-Swap- und Devisenswap-Transaktionen.

5.8.3 Informationsmanagement innerhalb des SSM – IMAS

Am Informationsmanagementsystem des SSM (IMAS) wurden im Berichtsjahr wichtige Veränderungen vorgenommen. Hierzu gehörten neue Module für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) sowie für die Kontrolle und Überwachung aufsichtlicher Feststellungen und Maßnahmen, die in Beschlüssen und im Verwaltungshandeln der EZB niedergelegt wurden. Außerdem beinhalten die Veränderungen eine neue Datenbank zu internen Modellen sowie neue IMAS-Arbeitsabläufe für die laufende Modellüberwachung und für Meldungen an die Abteilung Durchsetzung und Sanktionen, einschließlich der Meldung potenzieller Verstöße.

IMAS wird nicht nur für die Tätigkeiten des SSM verwendet, sondern unterstützt nun auch den Einheitlichen Abwicklungsausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden. Die Plattform wird, wie im entsprechenden Memorandum of Understanding vorgesehen, von SSM und SRM zum Informationsaustausch genutzt.

6 Berichterstattung zu den Haushaltsausgaben

Gemäß SSM-Verordnung muss die EZB in der Lage sein, angemessene Ressourcen für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben bereitzustellen. Diese Ressourcen werden über eine Aufsichtsgebühr finanziert, die von den unter direkter Aufsicht der EZB stehenden Instituten geleistet wird.

Die Aufwendungen für Aufsichtsaufgaben werden im Haushaltsplan der EZB gesondert ausgewiesen.[74] Für Haushaltsangelegenheiten der EZB ist der EZB-Rat zuständig. Dieser beschließt den jährlichen Haushalt der EZB im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht auf Vorschlag des EZB-Direktoriums und nach Beratung mit der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Dem EZB-Rat steht der Haushaltsausschuss (Budget Committee – BUCOM) zur Seite, dem Vertreter aller nationalen Zentralbanken des Eurosystems und der EZB angehören. Der Haushaltsausschuss unterstützt den EZB-Rat, indem er die Berichte der EZB zur Haushaltsplanung und -überwachung auswertet und dem EZB-Rat diese Auswertungen zur Verfügung stellt.

Die EZB geht davon aus, dass die verwalteten Ausgaben im Jahr 2019 weiter steigen werden, insbesondere für die direkte Aufsicht über bedeutende Institute. Auch wenn sich die für regelmäßige Aufgaben angesetzten Aufwendungen stabilisiert haben, erfordern externe Faktoren, und hier vor allem der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, für das kommende Jahr eine Aufstockung der Ressourcen. Angaben zur genehmigten Erhöhung des Personalbestands für die EZB-Bankenaufsicht sind in Abschnitt 5.5 dieses Berichts zu finden.

6.1 Ausgaben im Jahr 2018

Die Ausgaben der EZB im Zusammenhang mit ihren aufsichtsbezogenen Aufgaben umfassen in erster Linie die direkten Kosten der für die EZB-Bankenaufsicht zuständigen Generaldirektionen. Die Aufsichtsfunktion nimmt auch gemeinsame Dienste in Anspruch, die von den bestehenden EZB-Supportbereichen bereitgestellt werden.[75]

Ausgaben im Jahr 2018 in etwa wie erwartet

Im April 2018 verabschiedete der EZB-Rat den Beschluss der EZB über den durch Aufsichtsgebühren zu deckenden Betrag für das Jahr 2018. Mit diesem Beschluss wurden die jährlichen Ausgaben für Aufgaben der Bankenaufsicht mit 502,5 Mio € veranschlagt.[76] Ende 2018 beliefen sich die Ausgaben der EZB für Aufsichtsaufgaben auf 517,8 Mio €; sie lagen damit lediglich 3 % über den Schätzungen vom April 2018 und näher am Budget als 2017. Gemäß der Verordnung der EZB über Aufsichtsgebühren („Gebührenverordnung“) wird der daraus resultierende Fehlbetrag von 15,3 Mio € dem 2019 zu erhebenden Gesamtbetrag hinzugerechnet.[77]

Tabelle 8

Kosten für die Aufsichtsaufgaben der EZB nach Funktionen (2018-2016)

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Die EZB gliedert ihre Kosten anhand ihrer Funktionen. Die Aufsichtsaufgaben der EZB werden auf Basis der Haupttätigkeitsbereiche wie folgt unterteilt:

  • direkte Aufsicht über bedeutende Banken oder Bankengruppen
  • Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Banken oder Bankengruppen (indirekte Aufsicht)
  • Wahrnehmung von Querschnitts- und Expertenaufgaben

Die Aufteilung erfolgt auf Basis der Kosten, die den für die jeweiligen Aufsichtstätigkeiten zuständigen Geschäftsbereichen der EZB entstehen. Die Kosten für die von den Supportbereichen der EZB erbrachten gemeinsamen Dienste sind in den ausgewiesenen Kategorien enthalten. Anhand dieser Klassifizierung legt die EZB auch fest, welcher Teil der jährlichen Kosten durch jährliche Aufsichtsgebühren von den beaufsichtigten Instituten einzuziehen ist. Die Festlegung richtet sich danach, ob das jeweilige Institut als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft wurde. Die in Artikel 8 der Gebührenverordnung definierte Methodik für die Aufteilung der jährlichen Aufsichtsgebühren sieht eine proportionale Allokation der mit Querschnitts- und Expertenaufgaben verbundenen Kosten vor. Grundlage hierfür sind jeweils die Gesamtkosten für die Aufsicht über bedeutende beaufsichtigte Institute und die Kosten für die Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende beaufsichtigte Institute.

Die Kostenkategorie „direkte Aufsicht über bedeutende Banken oder Bankengruppen“ setzt sich im Wesentlichen aus den Kosten für die Teilnahme der EZB an JSTs und Vor-Ort-Prüfungen zusammen. Ebenfalls enthalten sind die Kosten für die mehrjährige gezielte Überprüfung interner Modelle (TRIM) und für mikroprudenzielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem alle zwei Jahre durchgeführten aufsichtlichen Stresstest für bedeutende Institute, der 2018 wieder auf der Agenda stand. Die Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Banken oder Bankengruppen umfasst Überwachungstätigkeiten und Erlaubnisaufgaben. Querschnitts- und Expertenaufgaben sind Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Sekretariat des Aufsichtsgremiums, makroprudenziellen Aufgaben einschließlich der Durchführung von Stresstests, der Aufsichtspolitik, statistischen Diensten und speziellen Rechtsdiensten anfallen.

Tabelle 9

Kosten der EZB-Bankenaufsicht nach Ausgabenkategorien (2018-2016)

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Der größte Teil der für Aufsichtstätigkeiten entstandenen Kosten entfällt auf Gehälter und Leistungen sowie Aufwendungen für Miete und Gebäudeinstandhaltung und sonstige personalbezogene Kosten, beispielsweise für Dienstreisen und Fortbildungen.

Bei der Schätzung der Höhe der durch Aufsichtsgebühren zu deckenden Ausgaben für Aufsichtsaufgaben im Jahr 2018 wählte die EZB einen konservativen Ansatz. Die geringen Mehrausgaben in Höhe von 3 % ergeben sich in erster Linie daraus, dass eine höhere Zahl an genehmigten Planstellen der EZB auch tatsächlich besetzt werden konnte, was zu einem entsprechenden Anstieg der standortbezogenen Ausgaben und Aktivitäten wie Dienstreisen und Beratungsdienstleistungen führte.

Zusätzlich zu den internen Ressourcen muss die EZB die Dienste externer Berater in Anspruch nehmen, um mit deren Unterstützung ihre Aufsichtsaufgaben zu erfüllen. Diese Dienstleister sollen sich unter qualifizierter interner Leitung mit ihren Fachkenntnissen einbringen oder integrierte Beratungsleistungen erbringen, um vorübergehende Personalengpässe aufzufangen. Insgesamt verausgabte die EZB im Jahr 2018 einen Betrag von 75,8 Mio € für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben. Der größte Einzelposten, der im Berichtsjahr Beratungsdienste erforderte, war das TRIM-Projekt, bei dem sich die Kosten für externe Supportleistungen auf 45,7 Mio € beliefen. Weitere 9,2 Mio € wurden im Jahr 2018 für externes Personal aufgewendet, das die von den NCAs bereitgestellten Vollzeitäquivalente und die internen EZB-Mitarbeiter bei dem zweijährlichen aufsichtlichen Stresstest unterstützte. Wie in Abschnitt 5.4 dieses Berichts dargelegt, beschloss der EZB-Rat eine Aufstockung der EZB-Planstellen für das Jahr 2019, um die bisher von externen Beratern erbrachten Dienstleistungen für den Stresstest mit internen Ressourcen abdecken zu können. Die übrigen Aufwendungen für Beratungsleistungen entstanden hauptsächlich bei der Wahrnehmung der „regulären“ Aufgaben im Zusammenhang mit Vor-Ort-Prüfungen auch durch länderübergreifende Teams, mit der Beurteilung des Vorbereitungsstands der Banken im Hinblick auf die Auswirkungen des geänderten IFRS 9, mit Comprehensive Assessments und mit den laufenden Vorbereitungen auf den Brexit.

6.2 Gebührenrahmen 2018

Zusammen mit der SSM-Verordnung bildet die Gebührenverordnung den Rechtsrahmen für die jährliche Aufsichtsgebühr, die die EZB für Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben erhebt. In der Verordnung über Aufsichtsgebühren sind die Methoden für a) die Festsetzung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr, b) die Berechnung des von jedem beaufsichtigten Institut zu entrichtenden Betrags und c) die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühr festgelegt.

Aktuelle Informationen zur Überprüfung des EZB-Rahmens für Aufsichtsgebühren

Das Ergebnis einer noch andauernden Überprüfung des EZB-Rahmens für Aufsichtsgebühren soll spätestens im April 2019 veröffentlicht werden. In dieser Publikation werden die von der EZB vorgeschlagenen Änderungen an der Gebührenverordnung erläutert, zu denen es auch eine öffentliche Konsultation geben wird. Die Änderungen greifen die Stellungnahmen zu der Überprüfung, die im Rahmen des Konsultationsverfahrens 2017 eingegangen sind, auf und beziehen sich auf weitere Maßnahmen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit für kleinere weniger bedeutende Banken, auf prozessbezogene Verbesserungen wie ein schlankeres Erhebungsverfahren für statistische Daten (Gebührenfaktor) sowie Erläuterungen zu bestimmten Bestandteilen des Gebührenrahmens. Die geänderte Verordnung wird voraussichtlich zum Zeitpunkt der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren für den Gebührenzeitraum 2020 bereits in Kraft getreten sein.

Insgesamt erhobener Betrag

EZB erhob Aufsichtsgebühren in Höhe von 474,8 Mio €

Im April 2018 beschloss die EZB, Gebühren in Höhe von insgesamt 474,8 Mio € für Ausgaben zu erheben, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben veranschlagte. Dieser Betrag errechnet sich aus den geschätzten Ausgaben für das Gesamtjahr in Höhe von 502,5 Mio €, bereinigt um: a) den aus dem Gebührenzeitraum 2017 übertragenen Überschuss von 27,9 Mio € und b) einzelnen Banken zurückerstattete Beträge in Höhe von 0,2 Mio € (netto) für vorangegangene Gebührenzeiträume.

Der durch jährliche Aufsichtsgebühren einzuziehende Betrag gliedert sich in zwei Bestandteile. Diese Aufgliederung richtet sich nach dem Status der beaufsichtigten Institute als bedeutend oder weniger bedeutend und spiegelt damit den unterschiedlichen Grad der Beaufsichtigungsintensität der EZB wider.

Tabelle 10

Gesamteinnahmen im Zusammenhang mit bankenaufsichtlichen Aufgaben

(in Mio €)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen.

Wie in Abschnitt 6.1 erläutert, ergibt sich aus den im Jahr 2018 tatsächlich entstandenen Kosten für die Bankenaufsicht und dem für den gleichen Zeitraum geschätzten Betrag ein Defizit von 15,3 Mio €. Dieser Fehlbetrag wird bei der Berechnung des im Jahr 2019 zu erhebenden Gesamtbetrags berücksichtigt werden. Auf Grundlage der im Jahr 2018 tatsächlich entstandenen Kosten der jeweils zuständigen Funktionen wird er den Kategorien der SIs und LSIs zugerechnet, d. h. 91 % entfallen auf die SIs und 9 % auf die LSIs.

Der in vorangegangenen Gebührenzyklen erhobene Gesamtbetrag fiel aufgrund des Übertrags nicht in Anspruch genommener Beträge aus dem Vorjahr höher aus, sodass die Auswirkungen der gestiegenen jährlichen Ausgaben nicht so stark zum Tragen kamen. Da bei dem im Jahr 2019 zu erhebenden Gesamtbetrag ein Defizit (Erhöhung des zu erhebenden Betrags) statt eines Überschusses (Reduzierung des Betrags) zu berücksichtigen ist, ist davon auszugehen, dass der für das nächste Jahr zu erhebende Betrag stärker steigen wird als die jährlichen Ausgaben.

Aufsichtsgebühren für einzelne Institute

Auf Bankebene werden die Gebühren auf Basis der Bedeutung und des Risikoprofils der einzelnen Institute errechnet. Dabei werden jährliche Gebührenfaktoren zugrunde gelegt, die von allen beaufsichtigten Banken mit Stichtag 31. Dezember des Vorjahrs gemeldet werden. Die pro Institut errechnete Aufsichtsgebühr wird dann über jährliche Zahlungen erhoben, die im letzten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahrs zu entrichten sind.

Abbildung 5

Berechnung der variablen Gebührenkomponente auf Basis der Bedeutung und des Risikoprofils der einzelnen Institute

Die Aufsichtsgebühr wird auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet. Sie setzt sich aus einer variablen Gebührenkomponente und einer Mindestgebühr zusammen. Letztere gilt einheitlich für alle Banken und deckt 10 % des zu erhebenden Gesamtbetrags.[78]

Laut Artikel 7 der Gebührenverordnung ist die Aufsichtsgebühr bei folgenden Änderungen in Bezug auf ein Einzelinstitut anzupassen: a) Der Status des beaufsichtigten Instituts ändert sich, d. h., das Institut wird statt als bedeutend nun als weniger bedeutend eingestuft oder umgekehrt, b) ein neues beaufsichtigtes Institut wird zugelassen oder c) eine bestehende Zulassung wird entzogen. Die mit vorangegangenen Gebührenzeiträumen verbundenen Änderungen, die zu neuen EZB-Gebührenbeschlüssen führten, entsprachen im Jahr 2018 einer Summe von 0,3 Mio €.

Weitere Informationen zu den Aufsichtsgebühren finden sich auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht. Diese Seiten werden regelmäßig überarbeitet und ihre Inhalte in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht.

6.3 Sonstige Einnahmen im Zusammenhang mit bankenaufsichtlichen Aufgaben

Die EZB ist befugt, Verwaltungsgeldbußen gegen beaufsichtigte Institute zu verhängen, wenn diese ihren Verpflichtungen gemäß dem EU-Bankenaufsichtsrecht nicht nachkommen. Hierzu zählen auch die Aufsichtsbeschlüsse der EZB. Die damit verbundenen Einnahmen werden bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren nicht berücksichtigt. Die Gebührenverordnung stellt sicher, dass weder gegenüber Dritten zu leistende Schadenersatzzahlungen noch von bedeutenden Instituten an die EZB zu entrichtende Verwaltungsgeldbußen (Sanktionen) die Höhe der Aufsichtsgebühr beeinflussen. In der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB werden die gegen beaufsichtigte Institute verhängten Verwaltungsgeldbußen als Einnahmen ausgewiesen. Im Berichtsjahr beliefen sich die aus Geldbußen gegen beaufsichtigte Institute resultierenden Einnahmen auf 6,0 Mio €.

7 Von der EZB erlassene Rechtsinstrumente

In der nachstehenden Übersicht sind die Rechtsinstrumente aufgeführt, die 2018 in Bezug auf die Bankenaufsicht von der EZB erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. auf der Website der EZB veröffentlicht wurden. Berücksichtigt werden Rechtsinstrumente, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen wurden, sowie andere relevante Rechtsinstrumente.

7.1 EZB-Verordnungen

EZB/2018/26Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2018 zur Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten (Abl. L 299 vom 26.11.2018, S. 55)

7.2 EZB-Rechtsinstrumente (ohne Verordnungen)

EZB/2017/44Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 28. Dezember 2017 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (ABl. C 8 vom 11.1.2018, S. 1)

EZB/2018/6Beschluss (EU) 2018/228 der Europäischen Zentralbank vom 13. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/936 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 18)

EZB/2018/10Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank vom 15. März 2018 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 105)

EZB/2018/11Beschluss (EU) 2018/547 der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2018 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Eigenmittelbeschlüssen (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 110)

EZB/2018/12Beschluss (EU) 2018/667 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2018 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018 (ABl. L 111 vom 2.5.2018, S. 3)

8 Der europäische Bankensektor in Zahlen

Aufsichtliche Statistiken im Jahr 2018 deutlich erweitert

Seit Dezember 2016 veröffentlicht die EZB auf ihrer Website zur Bankenaufsicht Statistiken zur Bilanzstruktur, Ertragskraft, Solvenz und zum Kreditrisiko der bedeutenden Institute. Nach der Einführung des aktuellen Melderahmens der EBA und aufgrund der veränderten Schwerpunktsetzung von Marktanalysten und Marktteilnehmern wurden die Statistiken im Jahr 2018 umfassend weiterentwickelt und beinhalten jetzt neue Indikatoren wie beispielsweise Level-1-, Level-2- und Level-3-Aktiva, Gesamtrisikopositionen gegenüber Staaten sowie IRB-Kreditrisikoparameter. Diese Statistiken der Bankenaufsicht werden vierteljährlich veröffentlicht und sind geografisch bzw. nach Einstufung der Bank aufgeschlüsselt.

Nachfolgend werden einige wichtige Statistiken für den Berichtszeitraum vorgestellt. Die Auswahl der Banken weist für die verschiedenen Referenzzeiträume eine unterschiedliche Zusammensetzung auf, da sich im Jahresverlauf für gewöhnlich Änderungen an der Liste der bedeutenden Institute ergeben.

Kapitalquoten über die jüngsten Berichtszeiträume hinweg im Schnitt stabil

Die Kapitalquoten waren über die jüngsten Berichtszeiträume hinweg im Schnitt stabil (siehe Tabelle 11). Mit 17,83 % fiel die Gesamtkapitalquote im dritten Quartal 2018 etwas niedriger aus als im entsprechenden Vorjahrsquartal (17,97 %). Eine ähnliche Entwicklung zeigt sich bei der Quote des harten Kernkapitals (CET1-Quote), während die Kernkapitalquote (Tier-1-Quote) von 15,32 % im dritten Quartal 2017 auf 15,40 % im dritten Jahresviertel 2018 stieg. Die Verschuldungsquote ist sowohl auf Basis der Übergangsdefinition als auch auf Basis der Definition nach vollständiger Umsetzung der neuen Bestimmungen geringfügig gesunken. Die Liquiditätsdeckungsquote erhöhte sich im dritten Quartal 2018 auf 140,93 % nach 140,34 % im entsprechenden Vorjahrszeitraum.

Tabelle 11

Gesamtkapitalquote und ihre Komponenten, Verschuldungs- und Liquiditätsdeckungsquote nach Referenzzeitraum

(in %)

Quelle: EZB.
Anmerkung: Bedeutende Institute auf höchster Konsolidierungsebene, für die Daten aus der allgemeinen Berichterstattung zur Eigenkapitalausstattung (common reporting - COREP) und aus der Finanzberichterstattung (financial reporting - FINREP) vorliegen. Die Liste umfasste im zweiten und dritten Quartal 2017 insgesamt 114 Banken, im vierten Quartal 2017 insgesamt 111 Banken und im ersten und zweiten Jahresviertel 2018 insgesamt jeweils 109 Banken. Die Anzahl der in den einzelnen Referenzzeiträumen berücksichtigten Institute spiegelt Veränderungen wider, die sich aus Aktualisierungen der Liste der bedeutenden Institute durch die EZB-Bankenaufsicht im Zuge der in der Regel jährlich durchgeführten Bewertungen sowie aus Fusionen und Übernahmen ergeben.

Weitere Verbesserung der Aktiva-Qualität der Banken im Jahresverlauf 2018

Die Aktiva-Qualität der Banken hat sich ebenso verbessert, da der Anteil notleidender Kredite einen stetigen Rückgang von 5,15 % im dritten Quartal 2017 auf 4,17 % im dritten Jahresviertel 2018 verzeichnete (siehe Grafik 13).

Grafik 13

Aktiva-Qualität: notleidende Kredite nach Referenzzeitraum

Quelle: EZB.
Anmerkung: Auswahl wie in Tabelle 11.

Die gesamten Aktiva und Passiva der Banken (siehe Grafik 14 und 15) geben die entsprechenden Daten der (sich verändernden) Stichprobe ausgewählter Institute zu bestimmten Zeitpunkten wieder. Vor diesem Hintergrund sind die wichtigsten Bilanzpositionen im Zeitverlauf stabil geblieben, wobei die Zusammensetzung der Aktiva eine steigende Tendenz bei der Position „Kredite“ und eine rückläufige Tendenz bei den Positionen „Eigenkapitalinstrumente“ und „Derivate“ zeigt. Die Zusammensetzung der Passiva ist von einem Abwärtstrend bei den „Derivaten“ sowie einem leichten Anstieg bei den „Einlagen“ geprägt.

Grafik 14

Zusammensetzung der Aktiva nach Referenzzeitraum

(in Mrd €)

Grafik 15

Zusammensetzung der Passiva nach Referenzzeitraum

(in Mrd €)

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Sind in diesem Dokument verlinkte Inhalte nicht auf Deutsch verfügbar, wird auf die englische Fassung verwiesen.

Stichtag für die in diesem Bericht enthaltenen Daten war der 31. Dezember 2018.

In unserem SSM-Glossar finden Sie Erläuterungen zu speziellen Fachtermini.

HTML ISBN 978-92-899-3594-4, ISSN 2443-5813, doi: 10.2866/444573, QB-BU-19-001-DE-Q

  1. Siehe hierzu auch die Umfrage zum Kreditgeschäft im Euro-Währungsgebiet.
  2. Die Berechnung der CET1-Quoten erfolgt unter Annahme der Vollumsetzung, d. h. unter Zugrundelegung der harmonisierten Vorschriften ohne Anwendung der in der CRR bzw. CRD vorgesehenen Übergangsregelungen.
  3. Siehe die Präsentation zu den Ergebnissen des SSM-weiten Stresstests 2018.
  4. Ein Überblick über die Ergebnisse findet sich in Abschnitt 1.1 sowie in der Veröffentlichung der EBA zu den Ergebnissen des EU-weiten Stresstests 2018.
  5. Mit dieser Veränderung kehrt sich der im Vorjahr beobachtete starke Anstieg des Handelsergebnisses um.
  6. Diese Statistiken basieren auf Datenmeldungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1) sowie gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13).
  7. Strategische Steuerung bezieht sich auf die Fähigkeit der Geschäftsleitung, die Weichen in Richtung der langfristigen Ziele einer Bank zu stellen, beispielsweise mit Blick auf effiziente Prozesse oder Good Governance.
  8. Insbesondere Lockerung der Kreditvergabestandards, Einführung neuer Produkte oder Eintritt in neue Marktsegmente, erhöhte Konzentrationen oder aggressive Kreditbepreisung.
  9. Zum Beispiel durch Digitalisierung, Verwundbarkeit durch Fehlverhalten, Auswirkungen der Kostenoptimierung auf die Leistungsfähigkeit der Kontrollfunktionen oder andere relevante Risikoquellen, die aus den strategischen Entscheidungen einer Bank erwachsen.
  10. Siehe auch ESRB, Financial stability implications of IFRS 9, 2017.
  11. Die Empfehlungen traten im Juli 2018 in Kraft.
  12. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in Kasten 1 des vorliegenden Berichts.
  13. Stichtag für die Analyse war der 15. Oktober 2018.
  14. Die überarbeitete Fassung des darin enthaltenen Kapitels „General Topics“ wurde am 15. November 2018 nach einer von März bis Mai letzten Jahres durchgeführten Konsultation veröffentlicht. Die übrigen Kapitel (zum Kredit-, Markt- und Gegenparteiausfallrisiko) werden derzeit aktualisiert, nachdem zwischen September und November 2018 ein öffentliches Konsultationsverfahren stattfand. Sie sollen in der ersten Jahreshälfte 2019 veröffentlicht werden.
  15. Eine Zwischenaktualisierung dieses Überblicks wurde den Instituten übermittelt. So konnten diese die ersten TRIM-bezogenen Beschlüsse, die sie erhielten, aus einer umfassenderen Perspektive heraus beurteilen.
  16. Ohne abgesagte Vor-Ort-Prüfungen.
  17. Ohne Folgebeschlüsse zu Nebenbestimmungen.
  18. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
  19. Konkrete Änderungen bezüglich der Meldefristen für NCAs wurden in den gemeinsamen Standard zur Aufsichtsplanung aufgenommen.
  20. Die Leitlinien für die Kommunikation zwischen den für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden und den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfung bei diesen Instituten durchführen, sind seit dem 31. März 2017 anzuwenden.
  21. Nähere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 2.5.
  22. Nähere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 4.1.5.
  23. FSAPs wurden für Malta, Frankreich und Italien aufgelegt.
  24. Länderdesks sind Organisationseinheiten der EZB, die für die regelmäßige und laufende Zusammenarbeit mit den NCAs verantwortlich sind.
  25. Mithilfe dieser von der EZB und den NCAs gemeinsam entwickelten und regelmäßig aktualisierten Methodik erfolgt eine Einstufung in LSIs mit hoher, mittlerer bzw. niedriger Priorität, die sich am intrinsischen Risikogehalt eines Instituts und an seiner potenziellen Bedeutung für das jeweilige nationale Finanzsystem bemisst. Umfang und Intensität der für ein Institut durchgeführten Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten werden dann an diese Prioritätsstufe angepasst.
  26. Genehmigungsbeschlüsse der EZB können Nebenbestimmungen enthalten, in denen auf konkrete aufsichtliche Problemfelder eingegangen wird, die im Rahmen der Bewertung aufgedeckt wurden. Sie können verbindlichen oder unverbindlichen Charakter haben und an das Institut, an einen seiner autorisierten qualifizierten Anteilseigner oder – im Fall eines LSI – an die für die direkte Aufsicht zuständige NCA gerichtet sein.
  27. In dem für die NCAs bestimmten Leitfaden für Mitteilungspflichten in Bezug auf LSIs sind die Anforderungen und Verfahrensaspekte für regelmäßige und anlassbezogene Meldungen der NCAs an die EZB im Zusammenhang mit LSIs aufgeführt.
  28. Hybride IPS umfassen sowohl bedeutende als auch weniger bedeutende Institute.
  29. Siehe hierzu den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2015.
  30. Folgende Institute wurden als G-SRIs eingestuft: BNP Paribas (FR), Groupe Crédit Agricole (FR), Deutsche Bank (DE), ING Bank (NL), Banco Santander (ES), Société Générale (FR), UniCredit Group (IT) und Groupe BPCE (FR).
  31. Siehe EZB, Macroprudential Bulletin, Ausgabe 3, Juni 2017.
  32. Diese Feststellung kann auch vom SRB getroffen werden, allerdings erst nachdem dieser die EZB über seine Absicht unterrichtet hat und nur dann, wenn die EZB nicht selbst innerhalb von drei Kalendertagen nach Unterrichtung durch den SRB eine solche Bewertung vornimmt.
  33. Gemäß Abschnitt 113 Absatz 1 Ziffer 4 des lettischen Kreditwesengesetzes.
  34. Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
  35. Nach Artikel 2 Nummer 1 Absatz 8a der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme sind Einlagen nicht verfügbar, wenn die jeweiligen Verwaltungsbehörden festgestellt haben, dass ihrer Auffassung nach das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und das Institut gegenwärtig keine Aussicht hat, dazu später in der Lage zu sein.
  36. Siehe Pressemitteilung der CSSF vom 9. März 2018.
  37. Siehe Pressemitteilung der EZB vom 19. Februar 2018, EZB weist nationalen Aufseher an, ein Moratorium über die ABLV Bank anzuordnen.
  38. Siehe Pressemitteilung des SRB vom 24. Februar 2018.
  39. Siehe Pressemitteilung der EZB vom 24. Februar 2018, EZB erachtet ABLV Bank als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend.
  40. Siehe Pressemitteilung der FKTK vom 24. Februar 2018 und Pressemitteilung der CSSF und des Fonds de garantie des dépôts Luxembourg vom 25. Februar 2018.
  41. Siehe Schreiben an Sven Giegold, MdEP, vom 3. Mai 2018 und Schreiben an den Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 11. Juli 2018.
  42. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
  43. Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
  44. Memorandum of Understanding zwischen dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss und der Europäischen Zentralbank in Bezug auf Kooperation und Informationsaustausch.
  45. Diese Kriterien sind in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung dargelegt.
  46. Die im Dezember 2018 veröffentlichte Liste der bedeutenden und weniger bedeutenden Institute berücksichtigt a) die den beaufsichtigten Instituten vor dem 14. Dezember 2018 mitgeteilten Signifikanzbeschlüsse sowie b) sonstige Änderungen und Entwicklungen in der Gruppenstruktur, die vor dem 1. November 2018 wirksam wurden.
  47. Siehe Artikel 70 der SSM-Rahmenverordnung.
  48. Das Erlöschen einer Zulassung bedeutet, dass diese – soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften dies vorsehen – ihre Gültigkeit verliert, ohne dass hierfür ein formeller Beschluss erforderlich ist. Die Zulassung erlischt qua Gesetz, sobald bestimmte, genau definierte Auslöser vorliegen, wie z. B. der ausdrückliche Verzicht eines Instituts auf die Zulassung oder die Tatsache, dass das Institut etwa aufgrund einer Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen nicht fortbesteht.
  49. Einschließlich einer sehr begrenzten Anzahl (15) von Anträgen für weitere Leitungs- oder Aufsichtsmandate.
  50. Einige Beschlüsse umfassen mehr als ein Erlaubnisverfahren (z. B. bei Eignungsprüfungen für mehrere Mitglieder der Leitungsorgane desselben bedeutenden Instituts oder im Falle des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen an unterschiedlichen Tochtergesellschaften im Rahmen einer einzigen Transaktion). Bei manchen Verfahren, hauptsächlich den Verfahren für den Europäischen Pass oder das Erlöschen einer Zulassung, ist kein formeller Beschluss der EZB erforderlich.
  51. Diese Verfahren beziehen sich auf die Beurteilung von Mitgliedern der Leitungs- und Aufsichtsorgane, die dem durch Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42) genehmigten Rahmen für die Übertragung von Befugnissen unterliegen.
  52. Unter „Risikomanagement und interne Kontrollen“ werden die Mechanismen und Prozesse zusammengefasst, über die ein Institut verfügen muss, um seine aktuellen oder etwaigen künftigen Risiken angemessen ermitteln, steuern und melden zu können. „Organisationsstruktur“ bezieht sich auf den Grad der Ausstattung eines Instituts mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten.
  53. Die Banken verwenden Buchungsmodelle, um die an verschiedenen Standorten entstehenden Risiken in Handels- und Risikomanagementzentren zu bündeln und ihre Risiken kosteneffizient zu steuern.
  54. Einer der 29 Basler Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht, Grundsatz 29 „Abuse of financial services“ (Missbrauch von Finanzdienstleistungen), war nicht Bestandteil dieser Prüfung, da geldwäschebezogene Themen nicht in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen. Die 28 einschlägigen Grundsätze decken zusammen 216 zentrale Kriterien und 17 zusätzliche Kriterien ab.
  55. Das nationale FSAP für Belgien wurde vor der Finanzsektorüberprüfung des Euroraums abgeschlossen. Es beinhaltete Empfehlungen, die auch für den SSM von Relevanz sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufsicht über Finanzkonglomerate und der Überwachung interner Modelle, der Kreditklassifizierung und -risikovorsorge sowie der Notwendigkeit eines geordneten Übergangs zur Bankenunion.
  56. Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. August 2018 zur Überarbeitung der aufsichtlichen Behandlung von Wertpapierfirmen (CON/2018/36), Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. August 2018 zu einem Richtlinienvorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU; sowie zu einem Verordnungsvorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (CON/2018/37), Stellungnahme der EZB vom 12. Juli 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung über die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (CON/2018/32), Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2018 zu einem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und damit in Zusammenhang stehender Rechtsakte (CON/2018/55).
  57. Siehe EBA, Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu den Vorbereitungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, 25 Juni 2018.
  58. Siehe EBA-Website zur Modellvalidierung.
  59. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
  60. Siehe Website der EZB zur Bankenaufsicht, Einhaltung der Leitlinien und Empfehlungen der EBA durch die EZB.
  61. Gemäß Artikel 6.7 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank können Abstimmungen auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, wenn nicht mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsgremiums Einwände dagegen erheben. In diesen Fällen wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums gesetzt. In einem schriftlichen Verfahren müssen dem Aufsichtsgremium in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Prüfung eingeräumt werden.
  62. Der administrative Überprüfungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: Jean-Paul Redouin (Vorsitzender), Concetta Brescia Morra (Stellvertretende Vorsitzende), Javier Arístegui, André Camilleri und Edgar Meister. Hinzu kommen die beiden Stellvertreter René Smits und Ivan Šramko.
  63. EZB-Geschäftsbereiche, welche die Aufsichtstätigkeit unterstützen.
  64. Siehe die Definition von länderübergreifenden und gemischten Prüfungsteams in Abschnitt 1.6.
  65. Bei den ESCB/IO-Verträgen (European System of Central Banks and International Organisations – Europäisches System der Zentralbanken und internationale Organisationen) handelt es sich um kurzfristige Beschäftigungsverträge der EZB, für die sich ausschließlich Mitarbeiter der 28 nationalen Zentralbanken des ESZB, der nationalen zuständigen Behörden, europäischer öffentlicher Organisationen und Einrichtungen sowie internationaler öffentlicher Organisationen wie beispielsweise des IWF, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung bewerben können.
  66. Der Beschluss EZB/2014/39 enthält auch Vorschriften zu organisatorischen Aspekten.
  67. Die Finanzberichterstattung (financial reporting – FINREP) und die allgemeine Berichterstattung (common reporting – COREP) bilden einen Teil der technischen Durchführungsstandards der EBA und sind außerdem in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten. FINREP bildet den Rahmen für die Erfassung von Finanzinformationen von Banken und stellt ein standardisiertes Format für deren Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ausführliche Anhänge) dar. COREP bildet den Rahmen für die standardisierte Erfassung von Informationen in Bezug auf die Säule-1-Berechnung, also von Einzelheiten zu Eigenmitteln, Abzügen und Kapitalanforderungen (Kredit-, Markt- und operationelles Risiko) sowie Großkrediten.
  68. Siehe Artikel 140 Absatz 4 der SSM-Rahmenverordnung.
  69. Der „sequenzielle Ansatz“ bezeichnet den Organisationsrahmen für die Übermittlung aufsichtlicher Daten von den Banken an die NCAs, von den NCAs an die EZB und von der EZB an die EBA.
  70. RIAD ist ein gemeinsam verwendeter Datensatz und basiert auf einer Plattform, die im gesamten ESZB und SSM genutzt wird. Dort werden Referenzdaten zu rechtlichen Einheiten und anderen (statistischen) institutionellen Einheiten (vor allem Niederlassungen) sowie zu ihren Beziehungen untereinander gespeichert.
  71. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 951/2009 des Rates und geändert durch Verordnung (EU) 2015/373 des Rates.
  72. Rechtliche Grundlage sind die Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) und die Leitlinie EZB/2017/38.
  73. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der EZB vom 26. November 2014 (EZB/2014/48), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1599/2015 der EZB vom 10. September 2015 (EZB/2015/30).
  74. Siehe Artikel 29 der SSM-Verordnung.
  75. Hierzu zählen Dienste in Bezug auf Räumlichkeiten, Personalmanagement, Verwaltungsdienste, Haushaltsplanung und -kontrolle, Rechnungswesen, Rechtsdienste, Kommunikations- und Übersetzungsdienste, interne Revision, statistische und Informationsdienste.
  76. Siehe Beschluss (EU) 2018/667 der EZB vom 19. April 2018 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018 (EZB/2018/12).
  77. Siehe Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41).
  78. Bei den kleinsten SIs mit Gesamtaktiva im Wert von weniger als 10 Mrd € wird die Mindestgebührenkomponente halbiert.
Whistleblowing