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Vorwort von Mario Draghi, Präsident der EZB

Als im Jahr 2012 beschlossen wurde, einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Euro-Währungsgebiet einzurichten, hielten nicht wenige Kritiker dies entweder für unmöglich oder für ein endloses Unterfangen. Allen Unkenrufen zum Trotz haben wir nun bereits den ersten Jahrestag des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) begangen und blicken zurück auf ein sehr erfolgreiches erstes Jahr der europäischen Bankenaufsicht.

Gleichwohl markiert der SSM weder den Beginn noch das Ende der institutionellen Reformen, die wir durchführen müssen, um in Europa die Stabilität wiederherzustellen, die Voraussetzung für eine Rückkehr zu nachhaltigem Wachstum ist. Er stellt jedoch einen entscheidenden Schritt dar und war in vielerlei Hinsicht der Schlüssel für den weiteren Weg.

In den Anfangsjahren des Euro lebten wir in der Illusion, eine vollwertige Währungsunion geschaffen zu haben. Da die Geldversorgung aber ganz überwiegend durch Privatbanken erfolgt, kann es nur dann eine einheitliche Währung geben, wenn es auch ein einheitliches Bankensystem gibt. Damit eine Währung wirklich einheitlich ist, muss sie unabhängig von ihrer Form und ihrem Ausgabeort auch wirklich fungibel sein. In Ländern mit einer gemeinsamen Währung bedarf es dazu einer stärkeren gemeinsamen Steuerung des Bankensektors.

Die Schaffung des SSM war zum Teil eine Antwort auf dieses Erfordernis. Eine einheitliche Aufsicht mit einer homogenen Methodik stärkt das gegenseitige Vertrauen. Dies bietet nicht nur größeren Schutz für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch erhebliche Vorteile für die Mitgliedsländer, deren Finanzinstitute die Skaleneffekte innerhalb des Binnenmarkts voll ausschöpfen können.

Konzeptionell besteht die Bankenunion aus drei Säulen: einem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, einem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und einem gemeinsamen Einlagensicherungssystem. Für eine wirklich einheitliche Währung benötigen wir alle drei Säulen. Dabei hatte die Bankenaufsicht zunächst Vorrang, ist sie doch eine grundlegende Voraussetzung für die anderen Säulen der Bankenunion. Zu Jahresbeginn 2015 wurde als zweite Säule der Einheitliche Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) geschaffen. Um unsere Bankenunion zu vollenden, müssen wir nun die dritte Säule erbauen: die gemeinsame Einlagensicherung. Erst dann haben wir ein stabiles Gebäude errichtet.

Die Bankenunion ist kein Selbstzweck, sondern ein wesentlicher Schritt hin zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Marktes für Bank- und Finanzdienstleistungen. Integrierte und gut funktionierende Banken- und Kapitalmärkte sind unabdingbare Voraussetzungen für einen stabilen und erfolgreichen Euro und tragen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger Europas bei.

Vorwort von Danièle Nouy, Vorsitzende des Aufsichtsgremiums

Als im März 2015 der erste EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit veröffentlicht wurde, war der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) noch kein halbes Jahr alt. Es war ein Projekt mit vielversprechender Zukunft, aber praktisch ohne Vergangenheit. Mit dieser zweiten Ausgabe des Jahresberichts können wir auf anderthalb Jahre europäische Bankenaufsicht zurückblicken.[1] Der SSM hat noch immer eine vielversprechende Zukunft, aber nun auch eine ermutigende Geschichte.

Im Verlauf des Jahres 2015 haben wir gute Fortschritte bei der Förderung der Ziele der europäischen Bankenaufsicht gemacht. Wir haben zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems beigetragen und die Einheit und Integrität des Binnenmarkts auf der Grundlage einer Gleichbehandlung der Kreditinstitute vorangetrieben. Der SSM hat die Harmonisierung gefördert und einen eng begleitenden Ansatz bei der Bankenaufsicht verfolgt. Darüber hinaus wurde die Zusammenarbeit mit europäischen Institutionen und anderen Aufsichtsbehörden intensiviert und die Kommunikation verstärkt. Unser Ziel einer wahrhaft europäischen Bankenaufsicht haben wir zwar noch nicht erreicht, aber wir sind ihm ein gutes Stück näher gekommen.

Förderung der Integration und Harmonisierung – bisherige Erfolge und künftige Herausforderungen

Mit der Durchführung eines euroraumweiten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) auf Basis einer gemeinsamen Methodik hat die europäische Bankenaufsicht im Jahr 2015 einen großen Schritt in Richtung einer harmonisierten, unparteiischen Aufsicht getan. Zum ersten Mal wurden alle bedeutenden Institute im Eurogebiet einer Bewertung anhand eines einheitlichen Maßstabs unterzogen. Um quantitative und qualitative Elemente zu kombinieren, wurden Experteneinschätzungen nach Maßgabe klar definierter Grundsätze („constrained judgement“) herangezogen, wodurch Konsistenz gewährleistet, unangemessene Rücksichtnahme bei der Aufsicht vermieden und den Besonderheiten der Institute Rechnung getragen wurde. Die gemeinsame Methodik konnte sich in hohem Maße auf die Erfahrungen und Best Practices der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) stützen. Insgesamt sind die Erfahrungen aus dem ersten harmonisierten SREP auch mit Blick auf die kommenden Jahre sehr ermutigend.

Allerdings ist für eine stärkere Harmonisierung der Aufsichtspraktiken innerhalb des SSM eine weitere Angleichung des Regelwerks unabdingbar. Der durch die Eigenkapitalverordnung und die Eigenkapitalrichtlinie (CRR/CRD IV) abgesteckte aufsichtsrechtliche Rahmen in Europa umfasst mehr als 160 Bestimmungen, die den Aufsichtsbehörden oder nationalen Regierungen bei der Entscheidung über die konkrete Umsetzung der einschlägigen europäischen Normen nach wie vor einen gewissen Spielraum gewähren. Einige dieser Optionen und nationalen Ermessensspielräume (Options and National Discretions – ONDs) tragen bestimmten nationalen Besonderheiten Rechnung. Viele andere sind aber schlicht Ausdruck nicht hinterfragter Traditionen, rein nationaler Interessen oder einer Vereinnahmung der Regulierungsbehörden („regulatory capture“). Sie haben erhebliche Auswirkungen auf das durch den aufsichtsrechtlichen Rahmen vorgegebene Maß an Vorsicht und auf die Vergleichbarkeit der Eigenkapitalquoten. Darüber hinaus erhöhen sie die Komplexität und begünstigen regulatorische Arbitrage.

Um dieses Problem anzugehen, wurde eine hochrangige Expertengruppe ins Leben gerufen, die etwa 120 Optionen und nationale Ermessensspielräume aufzeigte, welche von der EZB ausgeübt werden können und bei denen eine Harmonisierung möglich ist. Diese Optionen und Ermessensspielräume betreffen ein breites Spektrum an Themen wie etwa die Behandlung latenter Steueransprüche, die Befreiung gruppeninterner Positionen von den Großkreditvorschriften oder die Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis. Wir haben uns darauf verständigt, diese nationalen Optionen und Ermessensspielräume im gesamten Euroraum einheitlich umzusetzen und an globale Standards anzupassen oder – in Ermangelung solcher Standards – einen möglichst konservativen Ansatz zu verfolgen. Daraus hervorgegangen sind eine Verordnung und ein Leitfaden, die zur öffentlichen Konsultation vorgelegt und von der EZB verabschiedet wurden. Die Verordnung wird im Oktober 2016 in Kraft treten. Dies stellt einen wichtigen Schritt hin zu einem harmonisierten aufsichtsrechtlichen Rahmen für das Euro-Währungsgebiet dar.

Gleichwohl ist der regulatorische Rahmen nach wie vor bis zu einem gewissen Grad fragmentiert. So haben die Mitgliedstaaten beispielsweise mehrere Bestimmungen der CRD IV unterschiedlich ausgelegt. Die nationalen Rechtsvorschriften reichen von einer strikten Eins-zu-eins-Umsetzung des europäischen Rechts bis hin zu ergänzenden nationalen Vorschriften (Gold-Plating). In einigen Ländern wird die Fragmentierung durch den nationalen Gesetzgeber sogar noch weiter verstärkt, indem unverbindliche Aufsichtspraktiken in verbindliche Rechtsakte umgewandelt wurden.

Die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ist Sache des jeweiligen Gesetzgebers. Ein fragmentiertes regulatorisches Rahmenwerk steht jedoch im Widerspruch zu den übergeordneten Zielen der Bankenunion. Zugleich ist es für die einheitliche europäische Aufsicht alles andere als ideal, wenn sie sich mit einer Vielzahl unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften auseinandersetzen muss. Daher befürworten wir ausdrücklich eine weitere Harmonisierung des aufsichtsrechtlichen Rahmens für den Bankensektor. Solange die Regulierung fragmentiert bleibt, kann die Angleichung der Aufsichtspraktiken keine vollkommen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. Diesbezüglich bringt sich der SSM aktiv in die Arbeit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein, um das einheitliche Regelwerk und das einheitliche Aufsichtshandbuch auf EU-Ebene umzusetzen.

Der Bankensektor und aufsichtliche Aktivitäten im Jahr 2015

Den Ausgangspunkt für unsere Aufsichtstätigkeit im Jahr 2015 bildeten die Ergebnisse der 2014 durchgeführten umfassenden Bewertung (Comprehensive Assessment). Hinzu kamen eine Untersuchung des gesamtwirtschaftlichen Umfelds sowie eine ausführliche Analyse der wesentlichen Risiken für den Bankensektor. Auf dieser Grundlage legte das Aufsichtsgremium fünf Prioritäten fest, die für unsere aufsichtliche Tätigkeit im Jahr 2015 maßgeblich waren:

  • Geschäftsmodelle und Bestimmungsfaktoren der Ertragsentwicklung
  • Governance und Risikobereitschaft
  • Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung
  • Kreditrisiko
  • Cyberrisiko und Datenintegrität

Im Jahresverlauf 2015 führten die gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams – JSTs) Gespräche mit der Geschäftsleitung der Banken, um die aufsichtlichen Erwartungen im Rahmen des SSM klar zum Ausdruck zu bringen und die Nachhaltigkeit der Geschäftsmodelle und der Bestimmungsfaktoren der Ertragsentwicklung zu hinterfragen. Dabei wurden von einer Expertengruppe in enger Zusammenarbeit mit den NCAs horizontale Peer-Group-Analysen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Geschäftsmodelle durchgeführt.

Zum Thema Governance und Risikobereitschaft wurde im März 2015 eine umfassende thematische Überprüfung vorgenommen, die in den SREP einfloss. Diese wurde im Januar 2016 mit den Follow-up-Schreiben an die Institute abgeschlossen. Als Bestandteil des Aufsichtszyklus gab die thematische Überprüfung den JSTs zudem die Gelegenheit, aufsichtliche Folgemaßnahmen für 2016 festzulegen und Bereiche für künftige Vor-Ort-Prüfungen zu bestimmen. Ein Bericht über die im Zuge der Überprüfung aufgezeigten Best Practices wird im Lauf des Jahres veröffentlicht werden.

Im Jahr 2015 bildete die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung ein Schwerpunktthema, mit dem wir uns fortlaufend beschäftigten. Die Ergebnisse der umfassenden Bewertung waren ein guter Ausgangspunkt für die Folgemaßnahmen der JSTs. Die Arbeit zu den Optionen und nationalen Ermessensspielräumen stellte einen großen Fortschritt hin zu einer SSM-weit stärker harmonisierten Definition des regulatorischen Eigenkapitals von Banken dar. Ein weiterer Schwerpunkt war die Vorbereitung einer gezielten Überprüfung der internen Modelle der Banken, um sicherzustellen, dass die RWA-Intensität (d. h. der Anteil der risikogewichteten Aktiva an der Bilanzsumme) angemessen ist. Ziel dieser Überprüfung ist es, die Einhaltung der regulatorischen Standards zu gewährleisten und die institutsübergreifende Konsistenz zu fördern. Im Jahresverlauf 2015 wurden eine erste Bestandsaufnahme durchgeführt und ein Vorschlag für eine gezielte Überprüfung interner Modelle in den nächsten Jahren erarbeitet.

Im Hinblick auf das Kreditrisiko wurde im vergangenen Jahr eine thematische Überprüfung von Hebelfinanzierungen (Leveraged Finance) eingeleitet. Diese zielte darauf ab, ein besseres Verständnis des Leveraged-Finance-Geschäfts der beaufsichtigten Institute zu erlangen, die wichtigsten Bestimmungsfaktoren und die Dynamik dieses Markts zu bewerten sowie Best Practices aufzuzeigen. Ferner sollte dadurch ein Benchmarking der Institute im Bereich Leveraged Finance ermöglicht werden. Darüber hinaus richtete das Aufsichtsgremium eine vorübergehende Arbeitsgruppe zur Entwicklung und Umsetzung eines einheitlichen Aufsichtsansatzes für beaufsichtigte Institute mit einem hohen Bestand an notleidenden Krediten ein.

Was das Thema Cyberrisiko und Datenintegrität betrifft, so wurde Anfang 2015 eine thematische Überprüfung der IT-/Cybersicherheit mit dem Ziel der Erfassung der Cyberrisikoprofile bedeutender Institute und der Durchführung einer Benchmark-Analyse der von den Banken erhobenen Daten eingeleitet. Anhand der vorläufigen Ergebnisse wurden jene Banken herausgefiltert, die 2015 und 2016 einer Vor-Ort-Prüfung unterzogen werden sollten. Das Aufsichtsgremium billigte zudem ein Betriebs- und Kommunikationsmodell für Fälle von Cyberkriminalität sowie den Aufbau einer entsprechenden Datenbank. Um die Arbeit in diesen Bereichen zu unterstützen, wurde eine Expertengruppe unter Einbeziehung der NCAs ins Leben gerufen.

Der europäische Bankensektor zu Jahresbeginn 2016

Im ersten Quartal 2016 war der europäische Bankensektor von einer Verschlechterung des weltweiten Finanzmarktumfelds betroffen. Gleichwohl ist er heute ganz anders aufgestellt als in der Vergangenheit. Zunächst einmal haben die Banken die Qualität und Quantität des Kapitals, das von ihnen gehalten wird, erhöht. Seit 2012 ist die Quote des harten Kernkapitals (CET1) bei den bedeutenden Instituten des Euroraums im Durchschnitt von 9 % auf rund 13 % gestiegen. Diese Institute sind gut gerüstet, um die regulatorischen Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen, wenn diese mit Wirkung ab dem Jahr 2019 vollständig eingeführt sind. Was die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen betrifft, so hat die europäische Bankenaufsicht ihre Erwartungen hinsichtlich der Höhe des letztlich von den Banken zu haltenden Eigenkapitals nach Säule 2 klar zum Ausdruck gebracht. Unter sonst gleichen Umständen wird es keine weitere Verschärfung der aufsichtlichen Anforderungen geben.

Insgesamt ist der europäische Bankensektor heute viel besser gegen unerwartete Probleme gewappnet, als dies noch vor ein paar Jahren der Fall war. Darüber hinaus haben die bedeutenden Institute ihre Gewinne im vergangenen Jahr weiter steigern können. Dementsprechend waren sie in der Lage, eine angemessene Ausschüttungspolitik zu betreiben und gleichzeitig nach wie vor die regulatorischen und aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen. Dies gilt auch für Ausschüttungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals.

Gleichwohl gibt es immer noch eine Reihe europäischer Banken, die einen erhöhten Bestand an notleidenden Krediten (Non-Performing Loans – NPLs) verbuchen. Diese Kredite konnten im Zuge der 2014 durchgeführten umfassenden Bewertung erstmals auf Basis einer harmonisierten Definition bestimmt werden. Genauso wichtig ist, dass hierfür inzwischen auch hinreichende Rückstellungen gebildet worden sind. Wir befinden uns daher in einer recht guten Position, um den geordneten Abbau der Bestände an notleidenden Krediten in den nächsten Jahren weiter voranzutreiben.

Mit Blick auf die Struktur des Bankensystems schließlich wurde ein Durchbruch erzielt. Mit der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD) und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board – SRB) verfügen wir nun über ein Abwicklungsregime für die geordnete Insolvenz von Banken. Dieses Regime stellt sicher, dass die Kosten der Abwicklung nicht mehr den Steuerzahlern aufgebürdet, sondern von den Anteilseignern und Gläubigern der Banken getragen werden. Trotz der entsprechenden Stärkung der Marktdisziplin durch die BRRD kam es im ersten Quartal 2016 dennoch zu einer Ausweitung der Spreads, die in Anbetracht der deutlich höheren Eigenkapitalausstattung der Institute nicht gerechtfertigt erscheint.

Aufsichtliche Prioritäten für 2016

Die Geschäftsmodelle und die Bestimmungsfaktoren der Ertragsentwicklung der Banken bilden auch im Jahr 2016 einen Tätigkeitsschwerpunkt der europäischen Bankenaufsicht. In beiden Bereichen ergeben sich Probleme durch die lang anhaltende Niedrigzinsphase und die umfangreichen Wertminderungen der Aktiva. Weitere wichtige Risikofaktoren, die in den einzelnen Ländern unterschiedlich stark zum Tragen kommen, sind das bereits angesprochene Kreditrisiko und erhöhte Volumen an notleidenden Krediten, eine Umkehr des Renditestrebens, Verhaltensrisiken und Governance-Risiken, Länderrisiken, geopolitische Risiken, zunehmende Anfälligkeiten in Schwellenländern sowie – einmal mehr – IT-Risiken und Risiken im Zusammenhang mit Cyberkriminalität. Zudem müssen sich die Banken auf neue regulatorische Eigenkapitalanforderungen einstellen.

Ausgehend von diesen Risiken und Herausforderungen haben wir unsere aufsichtlichen Prioritäten für 2016 festgelegt. Da die wesentlichen Risiken und Herausforderungen seit 2015 zum Großteil gleich geblieben sind, überschneiden sich die Prioritäten für das laufende mit jenen für das vergangene Jahr. Hinzu kommt, dass einige der für 2015 festgelegten Aufsichtsschwerpunkte von Beginn an über einen Zeithorizont von mehr als einem Jahr konzipiert waren. Vor diesem Hintergrund hat der SSM für 2016 fünf aufsichtliche Prioritäten beschlossen, die zu Beginn dieses Jahres bekannt gegeben wurden:

  • Risiko im Zusammenhang mit Geschäftsmodell und Ertragskraft
  • Kreditrisiko
  • Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung
  • Risk Governance und Datenqualität
  • Liquidität

Dem Risiko im Zusammenhang mit Geschäftsmodell und Ertragskraft wird auch im laufenden Jahr hohe Priorität eingeräumt. Auf Basis der 2015 durchgeführten Analysen wurde eine thematische Überprüfung der Bestimmungsfaktoren der Ertragslage von Banken auf Unternehmensebene und über alle Geschäftsmodelle hinweg eingeleitet. In diesem Zusammenhang wird ein Schwerpunkt der aufsichtlichen Tätigkeit darin liegen, zu untersuchen, ob die Rentabilität etwa durch eine Lockerung der Richtlinien für die Kreditgewährung, einen stärkeren Rückgriff auf kurzfristige Refinanzierungsquellen oder eine Erhöhung der Risikopositionen erreicht wird.

Das Kreditrisiko genießt ebenfalls weiterhin hohe Priorität. Die Verschlechterung der Kreditqualität von Ausleihungen an Unternehmen und private Haushalte, die Absenkung der Kreditvergabestandards sowie der anhaltend hohe Bestand an notleidenden Krediten geben in einer Reihe von Euro-Ländern Anlass zur Besorgnis, insbesondere in den stark von der Krise betroffenen Staaten. Neben der Weiterverfolgung der 2015 begonnenen Arbeiten wird die Bankenaufsicht der EZB auch übermäßige Risikokonzentrationen in bestimmten Bereichen wie etwa im Immobiliensektor untersuchen. Ein eng damit zusammenhängendes Thema ist die Umsetzung des neuen Rechnungslegungsstandards „IFRS 9 – Financial Instruments“, der Auswirkungen auf die Berechnung von Kreditwertminderungen und die Bewertung von Finanzinstrumenten hat. Eine entsprechende thematische Überprüfung wird in Kürze eingeleitet.

Ein weiterer Aufsichtsschwerpunkt für 2016 ist die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung. Von besonderer Bedeutung in dieser Hinsicht sind die Konsistenz und Qualität der bankseitigen Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP) einschließlich der bankinternen Stresstestkompetenzen sowie die Durchführung aufsichtlicher Stresstests, beispielsweise des von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) koordinierten EU-weiten Stresstests. Weitere zentrale Elemente der Aufsicht im Jahr 2016 sind die Folgemaßnahmen zur Qualität und Zusammensetzung des Eigenkapitals der Banken (auch im Hinblick auf Optionen und nationale Ermessensspielräume) sowie die Prüfung, ob die Institute hinreichend auf neue regulatorische Standards wie etwa die Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for own funds and Eligible Liabilities – MREL) sowie den Standard für die Verlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-Absorbing Capacity – TLAC) gerüstet sind. Die gezielte Überprüfung der internen Modelle der Banken und ihrer RWA-Intensität wird in diesem und in den Folgejahren ebenfalls hohe Priorität haben.

Vor dem Hintergrund der schlechten Ertragslage und einer potenziellen Suche nach Rendite in Verbindung mit günstigen und reichlichen Refinanzierungsmöglichkeiten bleibt auch das Thema Risk Governance und Datenqualität der Institute in diesem Jahr vorrangig. Zudem hat die Finanzkrise klar gezeigt, dass den Leitungsorganen der Banken häufig die für gute Geschäftsentscheidungen notwendigen Informationen fehlten. Eine Priorität liegt für den SSM nun darin, die diesbezüglichen aufsichtlichen Erwartungen gegenüber den Instituten deutlich zu kommunizieren. Daneben wird im Rahmen einer thematischen Überprüfung die Einhaltung der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) veröffentlichten Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung beurteilt werden. Diese Initiative wird auch die Folgemaßnahmen zu der 2015 vom SSM durchgeführten thematischen Überprüfung der Risk Governance und der Risikobereitschaft stärken. Darüber hinaus ist für die Sicherstellung von Datenqualität und -sicherheit modernste IT-Infrastruktur erforderlich. Daher wird die Analyse auch IT-Risiken umfassen.

Als neue aufsichtliche Priorität wurde im Jahr 2016 schließlich das Thema Liquidität aufgenommen. Die Erfahrungen aus dem SREP 2015 haben gezeigt, dass viele Banken die aufsichtlichen Erwartungen im Hinblick auf ein solides Liquiditätsrisikomanagement noch nicht vollständig erfüllen. Dementsprechend wird die SREP-Methodik für Liquiditätsrisiken zurzeit weiterentwickelt. Dazu gehören eine Analyse der Robustheit der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) sowie eine Untersuchung der Zuverlässigkeit des Liquiditätsrisikomanagements und der Risikobereitschaft der Institute, wie sie in der Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process – ILAAP) oder einer vergleichbaren Methodik zum Ausdruck kommen.

Diese Aufsichtsschwerpunkte gelten in vielerlei Hinsicht sowohl für die bedeutenden Institute, die unter der direkten Aufsicht der EZB stehen, als auch für die weniger bedeutenden Institute, die direkt von den NCAs und indirekt von der EZB beaufsichtigt werden. Dabei wird im gesamten SSM-Gebiet in enger Abstimmung mit den NCAs und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein einheitlicher Ansatz gewährleistet.

Konsolidierung des SSM-Aufsichtsmodells

Die aufsichtlichen Prioritäten für 2015 und 2016 betonen den vorausschauenden Charakter des SSM-Ansatzes für die Bankenaufsicht. Unser Hauptziel ist es, bei potenziellen Problemen zeitnah Maßnahmen zu ergreifen. Angesichts größerer Möglichkeiten für das Benchmarking und für Peer-Group-Vergleiche propagieren wir zudem einen Ansatz, bei dem Risiken aus einer Vielzahl von Blickwinkeln betrachtet werden. Wir wollen ein besseres Verständnis für die Risikofaktoren, die Risikobereitschaft und die Geschäftsmodelle der einzelnen Institute entwickeln und dabei der Diversität der Geschäftsmodelle der Banken in Europa gebührend Rechnung tragen. Dies zählt eindeutig zu den Stärken einer europäischen Bankenaufsicht.

Was bislang erreicht wurde, ist in erster Linie dem Engagement und dem großen Arbeitseinsatz unserer Teams zu verdanken. Im Jahr 2016 wird es weiter darum gehen, einen SSM-Teamgeist innerhalb der EZB und der NCAs zu entwickeln. Ein solcher Teamgeist ist unerlässlich, sind doch die hoch qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SSM alle bei unterschiedlichen Behörden beschäftigt, in unterschiedlichen Ländern ansässig und in eine einzigartige Form der integrierten Zusammenarbeit eingebunden. Im Einklang mit der allgemeinen Forderung des EU-Gesetzgebers werden wir die Personalpolitik in Bezug auf Schulung, Leistungskontrolle und Mobilität innerhalb des SSM weiterentwickeln, um eine gemeinsame Aufsichtskultur und einen wirklich integrierten Aufsichtsmechanismus zu fördern.

Vor dem SSM liegt noch viel Arbeit bei der Umsetzung von Best Practices für eine unabhängige, eng begleitende und vorausschauende Aufsicht, die gleiche Bedingungen für die Banken im Euroraum gewährleistet. Je mehr Erfahrungen wir sammeln und je enger wir zusammenwachsen, desto rascher werden wir uns diesem Ziel nähern.

Organisatorischer Aufbau: Bankenaufsicht der EZB

Im ersten Jahr seiner operativen Tätigkeit hat sich der organisatorische Aufbau der Bankenaufsicht der EZB[2] als sehr gut geeignet erwiesen, die Arbeit des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) zu unterstützen. Angesichts der Größenordnung des Projekts und der Kürze der Vorbereitungsphase ist aber natürlich auch nicht verwunderlich, dass es hier und da noch Verbesserungsbedarf gibt. Dementsprechend wurden und werden weitere Schritte unternommen, um den organisatorischen Rahmen zu verbessern.

Aufgrund der Vielzahl von Beschlüssen, die im Rahmen des SSM gefasst werden müssen, wurden verschiedene Maßnahmen zur Straffung des Beschlussfassungsverfahrens eingeleitet. Im ersten Jahr der Tätigkeit des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus stellte sich auch heraus, dass einige zentrale Aufgaben einen höheren Ressourcenbedarf aufweisen als zuvor angenommen. Aus diesem Grund wird es in den kommenden beiden Jahren zu weiteren Neueinstellungen kommen.

Um den Grundsatz der Good Governance zu erfüllen, wurde der Ethik-Rahmen der EZB, dem alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet sind, überarbeitet – er schließt nun auch die neuen Aufgaben im Bereich der Bankenaufsicht mit ein und trat in seiner geänderten Form am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig wurde auch eine Stabsstelle für Compliance und Governance eingerichtet, die der Beratung der Mitarbeiter dient und die Umsetzung des Ethik-Rahmens fördert. Die Trennung von geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben auf der Beschlussfassungsebene wurde im Berichtsjahr ebenfalls gewahrt, und die Schlichtungsstelle musste nicht eingreifen. Zudem wurden die Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger aufsichtsrelevanter Daten sowie die Informationsmanagementsysteme für den gesamten SSM weiterentwickelt.

Erfüllung der Rechenschaftspflicht

Der vorliegende Jahresbericht wurde im Einklang mit der SSM-Verordnung als eines der wichtigsten Instrumente zur Ausübung der Rechenschaftspflicht über die Aufsichtstätigkeit der EZB erstellt. Die Verordnung sieht vor, dass der Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB geeignete Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüberzustellen sind. Es gehörte daher auch 2015 zu den Prioritäten der EZB, den Rahmen für die Rechenschaftspflicht zu wahren und zu stärken; dieser wurde auf der Grundlage der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB sowie des Memorandum of Understanding zwischen dem Rat der EU und der EZB geschaffen.

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums, Frau Nouy, trat im Berichtsjahr vor den Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments, um den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2014 zu präsentieren (31. März). Zudem nahm sie an zwei ordentlichen öffentlichen Anhörungen (25. Juni und 19. Oktober) sowie zwei Ad-hoc-Aussprachen (25. Juni und 19. Oktober) teil. Zentrale Themen, die in diesem Kontext erörtert wurden, waren beispielsweise die Optionen und nationalen Ermessensspielräume (Options and National Discretions – ONDs) in der CRR/CRD IV sowie der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP). Die EZB veröffentlichte im Jahr 2015 auf ihrer Website 26 Antworten auf Fragen, die Abgeordnete des Europäischen Parlaments zum Thema Aufsicht eingereicht hatten. In ihren Antwortschreiben ging sie auf den Rechtsrahmen sowie die Politik der EZB zu einer ganzen Reihe aufsichtlicher Themen ein, darunter die 2014 durchgeführte umfassende Bewertung, die Aufsichtsmaßnahmen der EZB, die Verhältnismäßigkeit aufsichtlicher Beschlüsse und spezifische Risiken beaufsichtigter Banken.

Darüber hinaus leitete die EZB, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehen, Berichte über die Beratungen in den Sitzungen des Aufsichtsgremiums an das Europäische Parlament weiter.

Was die Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht gegenüber dem EU-Rat betrifft, so wohnte die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums im Berichtsjahr zwei Sitzungen der Euro-Gruppe in der Zusammensetzung der Bankenunion bei – am 24. April legte Frau Nouy den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2014 vor, und am 7. Dezember nahm sie an einem Meinungsaustausch zu Themen wie der Umsetzung des Aufsichtsrahmens, der Harmonisierung der Optionen und nationalen Ermessensspielräume in der CRR/CRD IV sowie der 2015 durchgeführten umfassenden Bewertung teil.

Im Rahmen der Meldepflichten gemäß der SSM-Verordnung waren ferner in der Bankenaufsicht tätige Vertreter der EZB am Meinungsaustausch mit nationalen Parlamenten beteiligt.

Beschlussfassung

Aufsichtsgremium und Lenkungsausschuss

2015 war das erste vollständige Jahr, in dem der SSM seine Tätigkeit ausübte. Dabei wurden insgesamt 38 Sitzungen des Aufsichtsgremiums anberaumt, von denen 22 in Frankfurt am Main und 16 in Form von Telekonferenzen durchgeführt wurden. Bei diesen Sitzungen beriet das Aufsichtsgremium über ein breites Spektrum von Themen, sowohl im Hinblick auf einzelne beaufsichtigte Institute als auch auf Allgemeines, beispielsweise die Ausarbeitung von Grundsatzvermerken und gemeinsamen Methoden. Neben den Sitzungen und Telekonferenzen kann das Aufsichtsgremium aber auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren[3] fassen. Im Berichtsjahr ergingen Beschlüsse, insbesondere bezüglich „fit and proper“-Beurteilungen (Prüfungen der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit), mehrheitlich auf diesem Weg.

Abbildung 1

Wichtige Fakten zur Tätigkeit des Aufsichtsgremiums

Anmerkung: Die in dieser Abbildung aufgeführten Zahlen beziehen sich auf einzelne Aufsichtsbeschlüsse, die sich an die beaufsichtigten Institute oder ihre potenziellen Käufer richten. Daneben befand das Aufsichtsgremium über eine Reihe von Querschnittsthemen (z. B. gemeinsame Methoden) und institutionelle Fragen.
1) Die 921 Beschlüsse zu Zulassungsverfahren beziehen sich auf über 2 000 Einzelverfahren (siehe Abschnitt 3.1.2).

Die EZB verabschiedete eine Vielzahl von Beschlüssen zu einzelnen Instituten (siehe Abbildung 1). Hierzu ist eine effiziente Steuerung des Beschlussfassungsverfahrens erforderlich. Die einzelnen Beschlussentwürfe werden dem Aufsichtsgremium zur Genehmigung vorgelegt und anschließend an den EZB-Rat weitergeleitet, der sie nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung endgültig verabschiedet. Nicht alle beaufsichtigten Banken haben sich dazu bereit erklärt, formale Beschlüsse der EZB auf Englisch entgegenzunehmen. Daher wurden für 34 Banken Beschlüsse in eine andere Amtssprache der EU übertragen.

Die Bankenaufsicht der EZB ist zwar im EU-Recht verankert, insbesondere in der CRR/CRD IV, doch haben die Mitgliedstaaten die CRD IV auf verschiedene Weise in nationales Recht umgesetzt. Dies stellt eine weitere operationelle Herausforderung in der Beschlussfassung dar, weil zu jedem der 19 nationalen Rechtssysteme auch auf zentraler Ebene besondere Kenntnisse erforderlich sind. Der aufsichtsrechtliche Rahmen wird sogar noch weiter fragmentiert, da einige Länder nichtverbindliche Aufsichtspraktiken in verbindliche Rechtsakte umwandeln. Zudem haben die nationale Umsetzung der CRD IV und über die europäischen Normen hinausgehende nationale Aufsichtsanforderungen in manchen Fällen zu Diskussionen über die genaue Reichweite der Aufsichtsbefugnisse der EZB geführt. Die EZB kam ihrer Aufsichtspflicht dann mehrfach in Form von Anweisungen an die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) nach.

Im Jahr 2015 wurden verschiedene Maßnahmen zur Straffung des Beschlussfassungsverfahrens eingeleitet. Um die hohe Zahl an Beschlussvorlagen bewältigen zu können, werden weitere Delegationsmöglichkeiten geprüft.

Neben den bankspezifischen Beschlüssen hatte das Aufsichtsgremium auch über mehrere Querschnittsthemen zu entscheiden, darunter vor allem die Anwendung gemeinsamer Methoden und Rahmenbedingungen in bestimmten Aufsichtsbereichen. In drei Fällen setzte das Aufsichtsgremium zeitlich befristete Gremien ein (zwei hochrangige Expertengruppen und eine Arbeitsgruppe), in denen leitende Mitarbeiter von EZB und NCAs vertreten waren. Sie wurden damit beauftragt, vorbereitende Arbeiten a) zur Ausübung von Optionen und Ermessensspielräumen im EU-Recht, b) zur SREP-Methodik bzw. c) zu einem einheitlichen Aufsichtsansatz für beaufsichtigte Institute mit einem hohen Bestand an notleidenden Krediten durchzuführen.

Aufsichtsgremium

Erste Reihe (von links nach rechts) Alexander Demarco, Jouni Timonen, Cyril Roux, António Varela
Zweite Reihe (von links nach rechts) Andreas Dombret, Fabio Panetta, Julie Dickson, Luc Coene, Danièle Nouy, Sabine Lautenschläger, Anneli Tuominen, Stanislava Zadravec Caprirolo, Jan Sijbrand

Dritte Reihe (von links nach rechts) Mathias Dewatripont, Vladimír Dvořáček, Robert Ophèle, Ignazio Angeloni, Karol Gabarretta, Yiangos Demetriou, Claude Simon, Fernando Restoy Lozano, Zoja Razmusa
Vierte Reihe (von links nach rechts) Raimund Röseler, Andreas Ittner, Andres Kurgpõld (in Vertretung für Herrn Kessler), Helmut Ettl, Ingrida Šimonytė, Norbert Goffinet, Ilias Plaskovitis

Vorsitzende

Danièle Nouy

Zypern

Yiangos Demetriou (Central Bank of Cyprus)

Stellvertretende Vorsitzende

Sabine Lautenschläger

Lettland

Kristaps Zakulis (Finanšu un kapitāla tirgus komisija) (bis zum 28. Januar 2016)

Pēters Putniņš (Finanšu un kapitāla tirgus komisija) (seit dem 15. Februar 2016)

Zoja Razmusa (Latvijas Banka)

EZB-Vertreter

Ignazio Angeloni

Luc Coene (seit dem 11. März 2015)

Julie Dickson

Sirkka Hämäläinen

Litauen

Ingrida Šimonytė (Lietuvos bankas)

Belgien

Mathias Dewatripont (Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique)

Luxemburg

Claude Simon (Commission de Surveillance du Secteur Financier) Norbert Goffinet (Banque centrale du Luxembourg)

Deutschland

Elke König (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) (bis zum 28. Februar 2015)

Felix Hufeld (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) (seit dem 1. März 2015) Andreas Dombret (Deutsche Bundesbank)

Malta

Karol Gabarretta (Malta Financial Services Authority) Alexander Demarco (Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta)

Estland

Kilvar Kessler (Finantsinspektsioon) Madis Müller (Eesti Pank)

Niederlande

Jan Sijbrand (De Nederlandsche Bank)

Irland

Cyril Roux (Central Bank of Ireland/Banc Ceannais na hÉireann)

Österreich

Helmut Ettl (Finanzmarktaufsicht) Andreas Ittner (Oesterreichische Nationalbank)

Griechenland

Vassiliki Zakka (Bank of Greece) (bis zum 31. Juli 2015)

Ilias Plaskovitis (Bank of Greece) (seit dem 31. Juli 2015)

Portugal

António Varela (Banco de Portugal) (bis zum 7. 

Spanien

Fernando Restoy Lozano (Banco de España)

Slowenien

Stanislava Zadravec Caprirolo (Banka Slovenije)

Frankreich

Robert Ophèle (Banque de France)

Slowakei

Vladimír Dvořáček (Národná banka Slovenska)

Italien

Fabio Panetta (Banca d’Italia)

Finnland

Anneli Tuominen (Finanssivalvonta) Kimmo Virolainen (Suomen Pankki – Finlands Bank) (bis zum 1. Januar 2016)

Jouni Timonen (Suomen Pankki – Finlands Bank) (seit dem 1. Januar 2016)

Dem Lenkungsausschuss gehören acht Mitglieder des Aufsichtsgremiums an; er unterstützt dessen Tätigkeit und ist für die Vorbereitung seiner Sitzungen zuständig. Im Berichtsjahr waren dies 22, von denen 19 in Frankfurt am Main und drei in Form von Telekonferenzen[4] abgehalten wurden. Im April erfolgte die erste Rotation der für eine Amtszeit von einem Jahr ernannten fünf NCA-Mitglieder.

Tätigkeit des administrativen Überprüfungsausschusses

Im Jahr 2015 wurden dem administrativen Überprüfungsausschuss[5]acht Anträge auf administrative Überprüfung von Aufsichtsbeschlüssen der EZB zugeleitet. Daraufhin verabschiedete der Ausschuss sechs Stellungnahmen, von denen zwei die Beibehaltung des ursprünglichen Beschlusses nahelegten und vier deren Änderung bzw. eine Verbesserung der Begründung. Die beiden übrigen Anträge wurden von den Antragstellern zurückgezogen.

Verfahren und Umfang der Überprüfungen des administrativen Überprüfungsausschusses

Aus verfahrenstechnischer Sicht hat sich die Durchführung einer mündlichen Anhörung des Antragstellers als wesentliches Element des Überprüfungsprozesses erwiesen; diese Möglichkeit sehen die Vorschriften über die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsausschusses[6] vor. Dabei erhalten die Antragsteller –vielfach durch deren Geschäftsleitung vertreten – die Gelegenheit, vom administrativen Überprüfungsausschuss gehört zu werden, während zugleich auch die EZB ihren Standpunkt darlegen kann.

In den beiden Fällen, in denen ein Überprüfungsantrag zurückgezogen wurde, bevor der administrative Überprüfungsausschuss seine Stellungnahme abgegeben hatte, konnte der Ausschuss mit Unterstützung seines Sekretariats zur Klärung des Sachverhalts beitragen, indem er in seiner Vermittlerfunktion eine Lösung zur Zufriedenheit beider Parteien herbeiführte.

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Erwägungsgrund 64 der SSM-Verordnung sollte sich der Umfang der administrativen Überprüfungen auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung der EZB-Beschlüsse mit dieser Verordnung erstrecken, wobei gleichzeitig der der EZB eingeräumte Ermessensspielraum zu achten ist. Übte die EZB diesen Ermessenspielraum aus, so beschränkte sich die Überprüfung durch den Ausschuss gemäß Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darauf, festzustellen, ob der umstrittene Beschluss wegen offenkundiger Fehler oder Amtsmissbrauchs Mängel aufwies und ob die Grenzen des Ermessensspielraums der EZB eindeutig überschritten wurden. Der Ausschuss vergewisserte sich ebenfalls, ob die einschlägigen Verfahrensregeln eingehalten wurden und die dem umstrittenen Beschluss zugrunde liegenden Tatbestände korrekt wiedergegeben waren.

Geprüfte Sachverhalte und relevante Themen

Im Rahmen seiner Beschlussüberprüfungen befasste sich der administrative Überprüfungsausschuss hauptsächlich mit folgenden Sachverhalten: dem Umfang der konsolidierten Aufsicht (z. B. den Befugnissen der EZB gegenüber der Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen einer Bankengruppe oder der Stellung von Joint Ventures in Bankengruppen) sowie den Regeln der Corporate Governance, insbesondere hinsichtlich der Trennung von Aufsichts- und Leitungsfunktionen innerhalb der Kreditinstitute.

Im Zuge der Prüfung dieser Sachverhalte stellte der administrative Ausschuss eine mangelnde Harmonisierung bei der Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene fest, und zwar in Bereichen wie der Bankenkonsolidierung und den „fit and proper“-Anforderungen. Bei der Bearbeitung der Überprüfungsanträge wurde ersichtlich, dass das breite Spektrum zulässiger Auslegungen durch die Kreditinstitute eine einheitliche Überprüfung der EZB-Beschlüsse erschwert.

Der administrative Überprüfungsausschuss hatte zudem auch die Gelegenheit, die Bedeutung einer guten internen Governance der Kreditinstitute hervorzuheben. Dies bezieht sich vor allem auf die Aufgabe des Leitungsorgans, eine erste Kontrollebene innerhalb des Instituts einzurichten.

Personalausstattung der EZB-Bankenaufsicht

Personalausstattung im Jahr 2015

Das Einstellungsverfahren für die Bankenaufsicht der EZB wurde erfolgreich durchgeführt. Dementsprechend konnten genügend Neueinstellungen vorgenommen werden, bevor der Einheitliche Aufsichtsmechanismus im November 2014 seine Arbeit aufnahm. Bis Ende 2014 wurden rund 85 % der insgesamt 1 073,5 für 2015 genehmigten Stellen (Vollzeitäquivalente – VZÄ)[7] besetzt, von denen 769 Stellen für die fünf Geschäftsbereiche der EZB-Bankenaufsicht und 304,5 Positionen für die zugehörigen gemeinsamen Dienste[8] vorgesehen waren. Das Einstellungsverfahren wurde im Laufe des Jahres 2015 fortgesetzt, sodass am Jahresende etwa 96 % der Planstellen besetzt waren. Zusätzlich zu den obigen unbefristeten oder befristeten Stellen schuf die EZB noch weitere 40,5 VZÄ auf Basis von Kurzzeitverträgen[9].

Grafik 1

Genehmigte Planstellen in der Bankenaufsicht der EZB zum 31. Dezember 2015 – Aufschlüsselung der VZÄ

Grafik 1 enthält eine Aufschlüsselung der genehmigten Planstellen auf die fünf Geschäftsbereiche der EZB-Bankenaufsicht zum 31. Dezember 2015.

Seit Beginn der Einstellungen für die Bankenaufsicht der EZB im Jahr 2013 wurden insgesamt 113 Einstellungsverfahren durchgeführt, in deren Verlauf mehr als 25 000 Einzelbewerbungen eingingen.

Das Verfahren unterlag einem transparenten, kompetitiven Top-Down-Ansatz, der sicherstellte, dass die Führungskräfte ihre Teams selbst zusammenstellen konnten. Bei der Auswahl der Bewerber wurde gezielt darauf geachtet, Mitarbeiter mit einem Höchstmaß an Kompetenz, Effizienz und Integrität einzustellen. Im Rahmen des sehr anspruchsvollen Einstellungsverfahrens mussten alle Bewerber neben den geforderten soliden Fachkenntnissen auch ihre sozialen Kompetenzen und gegebenenfalls Führungsqualitäten nachweisen. Dabei wurden vielfältige Tools und Techniken eingesetzt, um die für die ausgeschriebenen Stellen notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen zu beurteilen, darunter Online-Tests, schriftliche Prüfungen, Präsentationen und strukturierte Interviews.

Das Einstellungsverfahren zielt ferner darauf ab, ein ausgewogenes Verhältnis von Nationalitäten, Alter, Geschlecht und kulturellen Hintergründen zu gewährleisten. 38 % der Einstellungen entfielen auf Frauen und 62 % auf Männer. Die neuen Mitarbeiter brachten vielfältige Berufserfahrung mit, wobei der Großteil von ihnen aus dem Umfeld der Zentralbanken bzw. Aufsichtsbehörden stammt.

Über die Geschlechterdiversität gibt Tabelle 1 Auskunft:

Tabelle 1

Geschlechterdiversität in der Bankenaufsicht der EZB

Überprüfung der Ressourcen für die Bankenaufsicht der EZB (Beschlüsse aus 2015 zur Umsetzung im Jahr 2016)

Der ursprüngliche Personalbedarf der EZB-Bankenaufsicht wurde 2013 nach bestem Wissen und unter Zugrundelegung bestimmter Annahmen geschätzt. Zu dieser Zeit steckte die Organisation jedoch noch in den Startlöchern, sodass es kaum direkte Erfahrungen in der aufsichtlichen Tätigkeit gab. Im Zuge ihrer knapp einjährigen Aufsichtserfahrung erweiterte die EZB ihr Wissen über die von ihr beaufsichtigten Banken. Dabei stellte sich heraus, dass in einigen zentralen Aufgabenbereichen mehr Ressourcen benötigt werden als zunächst erwartet.

So musste beispielsweise die Personalstärke im Bereich der direkten Aufsicht über bedeutende Kreditinstitute aufgestockt werden, insbesondere was die kleinen und mittleren Banken und Bankengruppen betrifft. Dies wurde notwendig, um – auch im Hinblick auf die Risikoprofile der Banken – ein angemessenes Mindestmaß an aufsichtlicher Tätigkeit in der Aufsichtsplanung (Supervisory Examination Programme – SEP) zu gewährleisten. Darüber hinaus sind für alle unter direkter Aufsicht stehenden Banken – unabhängig von ihrer Größe, doch unter Berücksichtigung qualitativer Kriterien – weitere Ressourcen erforderlich, u. a. für a) methodische Verbesserungen, b) Vor-Ort-Prüfungen und c) Überprüfungen interner Modelle.

Im September 2015 kam der EZB-Rat überein, den entsprechenden Personalbestand in den kommenden beiden Jahren auszuweiten. So wird die Mitarbeiterzahl in den aufsichtsrelevanten Geschäftsbereichen 2016 um 160 (unbefristete und befristete) Vollzeitstellen[10] erhöht. Was die (höchst wahrscheinlich wesentlich geringere) Aufstockung im Jahr 2017 angeht, so werden noch weitere Überlegungen angestellt und eine Entscheidung im laufenden Jahr getroffen.

Die Einstellungsphase 2016 wurde bereits im Oktober 2015 mit ersten Stellenausschreibungen eingeleitet, um die neu geschaffenen Stellen so schnell wie möglich zu besetzen. Die Einstellungsverfahren unterliegen einem transparenten, kompetitiven Top-Down-Ansatz und beginnen mit der Besetzung der Führungs- und Beraterpositionen. Bei der Auswahl der Bewerber wird gezielt darauf geachtet, Mitarbeiter mit einem Höchstmaß an Kompetenz, Effizienz und Integrität einzustellen. Im Rahmen des standardmäßigen Einstellungsverfahrens der EZB müssen alle Bewerber neben den geforderten soliden Fachkenntnissen auch ihre sozialen Kompetenzen und gegebenenfalls Führungsqualitäten nachweisen.

Sonstige Personalinitiativen

Die EZB hat ihre Praktikumsregelungen dahingehend geändert, dass Jungakademiker neben ihrem Aufenthalt bei der EZB einen Teil ihres Praktikums bei bis zu zwei NCAs absolvieren können. Die Mobilität zwischen den Institutionen des SSM bietet jungen Universitätsabsolventen die Möglichkeit, europaweit Berufserfahrungen zu sammeln, was zur Schaffung einer gemeinsamen europäischen Aufsichtskultur und zur Bildung eines Pools von Jungtalenten für das gesamte System beiträgt. Das erste SSM-Praktikantenprogramm wurde 2015 in dem Bestreben aufgelegt, die Zusammenarbeit innerhalb des SSM zu fördern. Im April 2016 werden 38 Praktikanten, die aus ungefähr 1 000 Bewerbern ausgewählt wurden, ihre Tätigkeit aufnehmen.

Umsetzung des Verhaltenskodex

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der SSM-Verordnung ist die EZB gehalten, einen Verhaltenskodex für die an der Bankenaufsicht beteiligten Mitarbeiter und leitenden Angestellten der EZB zu erstellen und zu veröffentlichen. Am 1. Januar 2015 trat der überarbeitete Ethik-Rahmen der EZB in Kraft. Zu dessen Implementierung und als Anlaufstelle für alle EZB-Mitarbeiter, die Beratung in Fragen der Ethik suchen, wurde zudem eine Stabsstelle Compliance und Governance eingerichtet.

Im Jahr 2015 gingen mehr als 1 300 Anfragen von Mitarbeitern der EZB bei der Stabsstelle ein. Sie bezogen sich auf eine breite Palette verschiedener Themen, darunter private Finanztransaktionen, Geschenke und Bewirtungen sowie externe Tätigkeiten. Dabei wurde lediglich eine geringe Zahl von Verstößen gegen den überarbeiteten Ethik-Rahmen festgestellt, von denen ein Drittel auf Mitarbeiter und Führungskräfte der Bankenaufsicht entfiel. In keinem dieser Fälle, bei denen es überwiegend um (empfundene) Interessenkonflikte ging, lag ein absichtliches Fehlverhalten von Mitarbeitern der EZB-Bankenaufsicht vor.

Von denjenigen Mitarbeitern und Führungskräften der Bankenaufsicht, die ihre Position im Berichtsjahr aufgaben, wurde in einem Fall eine Cooling-off-Zeit gemäß den Vorschriften des überarbeiteten Ethik-Rahmens veranlasst.

Um hohe ethische Standards aller dem SSM angehörenden Institutionen zu gewährleisten, verabschiedete der EZB-Rat im März 2015 eine Leitlinie, in der die allgemeinen Grundsätze eines Ethik-Rahmens für die EZB und die NCAs verankert sind. Eine eigens hierfür eingerichtete Arbeitsgruppe unterstützt den EZB-Rat bei der Umsetzung dieser Grundsätze zur Schaffung einer adäquaten Unternehmens- und Ethikkultur im gesamten SSM.

Ein ebenfalls 2015 eingerichteter hochrangiger Ethikausschuss, der die Mitglieder der an den Beschlussfassungsverfahren der EZB beteiligten Gremien berät, gab in zwei Fällen SSM-spezifische Empfehlungen ab; beide Male handelte es sich um Tätigkeiten, die als Privatperson ausgeübt wurden.

Anwendung des Trennungsgrundsatzes zwischen Geldpolitik und Bankenaufsicht

Die Anwendung des Trennungsgrundsatzes zwischen geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben bezog sich im Berichtsjahr vorwiegend auf den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Politikbereichen.[11] Gemäß Beschluss EZB/2014/39 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank erfolgte der Austausch von Informationen nach dem Prinzip „Kenntnis, nur wenn nötig“, d. h., jeder Politikbereich musste nachweisen, dass die angeforderten Informationen zum Erreichen seiner Ziele erforderlich waren. In den meisten Fällen ging es nicht um Daten zu einzelnen Banken, und der Zugang zu vertraulichen Informationen wurde direkt von dem für die Informationen zuständigen funktionellen Bereich der EZB gewährt. Ein Eingreifen des Direktoriums zur Behebung möglicher Interessenkonflikte war nicht notwendig.

Im Einklang mit Beschluss EZB/2014/39 musste das Direktorium gleichwohl einige Male eingebunden werden, um die Weitergabe nicht anonymisierter FINREP- und COREP-Daten[12] sowie sonstiger Rohdaten zu ermöglichen. Solche Informationen wurden hauptsächlich im Zusammenhang mit in Programmländern ansässigen Kreditinstituten ausgetauscht. Zugriff auf die Daten wurde nur befristet gegeben, um zu gewährleisten, dass das Prinzip „Kenntnis, nur wenn notwendig“ zu jedem relevanten Zeitpunkt erfüllt ist.

Auf Ebene der Beschlussorgane wurden keine Bedenken hinsichtlich der Trennung geäußert, und die Schlichtungsstelle[13] musste nicht tätig werden.

Rahmen für die aufsichtliche Berichterstattung und Informationsmanagement

Weiterentwicklung des Rahmens für die aufsichtliche Berichterstattung

Die Datenqualität sowie die Fähigkeit zur unternehmensweiten Aggregation von Risikodaten und zur Risikoberichterstattung sind wesentliche Voraussetzungen für solide, risikobasierte Entscheidungen der Banken. Zusammen bestimmen sie die Qualität der Risikosteuerung. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit den Aufsichtsprioritäten des SSM für 2015 wurden Punktwerte und Kennzahlen für die Datenqualität entwickelt. Sie helfen dem SSM dabei, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung umzusetzen.

Um dem Bedarf an zeitnahen, qualitativ hochwertigen und granularen Daten Rechnung zu tragen, verwendet der SSM einen „sequenziellen Ansatz“. Dabei sind die NCAs erste Anlaufstelle für die Erhebung von Daten und für deren Qualitätskontrolle. Die Erfahrungen des Jahres 2015 haben gezeigt, dass harmonisierte Verfahren in allen SSM-Staaten unabdingbare Voraussetzung für eine hohe Datenqualität und eine wichtige erste Stufe der Qualitätskontrolle sind. Dementsprechend haben EZB und NCAs begonnen, eine stärkere Harmonisierung im sequenziellen Ansatz zu verwirklichen.

Zusätzlich wurde eine zweite Stufe der Qualitätskontrolle in der EZB eingerichtet. Diese Kontrollen tragen dazu bei, dass für alle beaufsichtigten Institute dieselben Datenqualitätsstandards gelten. Auch liefern sie den Bankenaufsehern klare Hinweise auf die Güte der Datenqualitätskontrollen und der von den meldepflichtigen Instituten angewandten Verfahren, wie in der CRD IV niedergelegt.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Konnektivität des Supervisory Banking Data System – SUBA erhöht, um die Kommunikation mit den NCAs zu verbessern. Um bestehende Datenlücken im regulären Meldewesen zu schließen, wurden das „Agile Collection Environment“-Projekt und das „Stress Test Accounts Reporting (STAR)“-Projekt aufgesetzt. Sie werden dazu beitragen, künftige Datenanforderungen der EZB zur Wahrnehmung ihrer makro- und mikroprudenziellen Aufgaben zu erfüllen. Damit das Gleichgewicht zwischen der Verfügbarkeit vollständiger, konsistenter und regelmäßiger Daten und der Vermeidung übermäßiger Berichtslasten gewahrt bleibt, sorgen zusätzliche Anforderungen wirksam dafür, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommt; diese werden mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf bekannt gegeben.

Verordnung der EZB über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

Am 17. März 2015 wurde die Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) verabschiedet. Der zugehörige Entwurf war entsprechend den Vorgaben der SSM-Verordnung im Jahr 2014 zur öffentlichen Konsultation vorgelegt worden. Durch die Verordnung werden einige Datenlücken in der aufsichtlichen Berichterstattung dauerhaft und in harmonisierter Weise geschlossen. So wird die harmonisierte regelmäßige Finanzberichterstattung ausgeweitet – sie umfasst nun auch die konsolidierten Meldungen von Banken nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften (Generally Accepted Accounting Principles – GAAP) sowie die Meldungen auf Einzelinstitutsebene (z. B. von beaufsichtigten Instituten, die keine Bankengruppen sind).

Die Verordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, da sie zwischen den verschiedenen berichtspflichtigen Gruppen unterscheidet, und zwar abhängig davon, ob sie bedeutend oder weniger bedeutend sind, auf konsolidierter oder Einzelinstitutsebene berichten und der Gesamtwert ihrer Aktiva über oder unter dem Wesentlichkeits-Schwellenwert von 3 Mrd € liegt.

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Rechnungslegungsstandards, die die beaufsichtigten Gruppen und Institute in ihren konsolidierten Abschlüssen oder Jahresabschlüssen anwenden. Auch ergibt sich hieraus keine Änderung der im aufsichtlichen Meldewesen angewandten Rechnungslegungsstandards.

Im Rahmen der Verordnung werden die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) erstellten Meldeformulare aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission verwendet. Hier sind insbesondere die Meldebögen auf Basis der nationalen Rechnungslegungsrahmen zu nennen, die dazu beitragen, die Daten der nach diesen Grundsätzen bilanzierenden Institute zu harmonisieren, während zugleich die Unterschiede zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) gewahrt bleiben. Darüber hinaus arbeitet die EZB mit den NCAs zusammen, um den nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften meldenden Banken weitere Hinweise zur Vereinfachung ihrer Berichterstattung zu geben.

Entwicklungen im Bereich des Informationsmanagements

Für die Tätigkeit des SSM sind IT-Tools erforderlich, die die Bankenaufseher von EZB und NCAs in ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Die bereits vor dem offiziellen Inkrafttreten des SSM am 4. November 2014 bestehenden Systeme waren von zentraler Bedeutung für die Durchführung des ersten Aufsichtszyklus. Besonders hervorzuheben ist hier das Informationsmanagementsystem für den SSM (IMAS), das sich zu einer wesentlichen Stütze zentraler SSM-Verfahren entwickelt hat und einen harmonisierten Aufsichtsansatz in allen Euro-Ländern gewährleistet.

Das System wurde im Verlauf des Berichtsjahrs stark verbessert. So wurde das IMAS in ein Aufsichtsportal eingebettet und als zentraler Zugang zu sämtlichen innerhalb des SSM verwendeten Informationsquellen und IT-Tools eingerichtet.

Beitrag der Bankenaufsicht zur Finanzstabilität

Im Jahr 2015 gingen die größten Risiken für die Banken im Euro-Währungsgebiet von den Geschäftsmodellen und den Bestimmungsfaktoren der Ertragsentwicklung aus. Zugleich verbesserte sich die Ertragslage der gebietsansässigen Institute vor allem infolge eines stabileren gesamtwirtschaftlichen Umfelds und niedriger Refinanzierungskosten. Allerdings war diese Verbesserung zum Teil auch durch einmalige Gewinne bedingt. Zudem blieb die Ertragskraft zahlreicher Banken des Euroraums nach wie vor hinter den geschätzten Eigenkapitalkosten zurück.

Griechenland rückte erneut in den Blickpunkt, nachdem die politische Unsicherheit zu gravierenden Liquiditätsengpässen bei griechischen Banken geführt hatte. Wenngleich eine hinreichende Liquiditätsausstattung der Banken durch Gewährung von Notfall-Liquiditätshilfen (Emergency Liquidity Assistance – ELA) sichergestellt wurde, verschlechterte sich im Jahresverlauf 2015 auch ihre Solvabilität. Um die Auswirkungen der Krise zu begrenzen, wurden eine Reihe von Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, darunter die Durchführung einer umfassenden Bewertung der vier bedeutenden Institute in Griechenland. Die sich aus der Prüfung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review – AQR) und dem Basisszenario ergebenden Kapitallücken wurden durch private Investoren geschlossen, wohingegen zur Deckung des Kapitalbedarfs im Negativszenario in einigen Fällen zusätzliche staatliche Beihilfen erforderlich waren.

Im vergangenen Jahr wurden durch Anwendung einer einheitlichen Methodik für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) große Fortschritte bei der Harmonisierung der europäischen Bankenaufsicht erzielt. Zum ersten Mal überhaupt wurden alle bedeutenden Institute im Eurogebiet einer Bewertung anhand eines einheitlichen Maßstabs unterzogen. Der harmonisierte SREP wird sicherlich maßgeblich dazu beitragen, die Banken widerstandsfähiger zu machen. Die EZB wirkte darüber hinaus an der Einrichtung eines Krisenbewältigungsmechanismus für die Bankenunion mit. Dieser basiert auf der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) sowie auf dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM). Er wird sicherstellen, dass potenzielle Bankenausfälle reibungslos abgewickelt und Krisen soweit wie möglich vermieden werden.

Was die makroprudenzielle Politik betrifft, so war 2015 das erste volle Jahr, in dem die EZB die ihr übertragenen Aufgaben in diesem Bereich wahrnahm. Gleichwohl sah der EZB-Rat 2015 in Anbetracht der aktuellen Phase des Finanzzyklus keine Notwendigkeit, breit angelegte antizyklische makroprudenzielle Maßnahmen zu ergreifen.

Kreditinstitute: Hauptrisiken und allgemeine Entwicklung im Jahr 2015

Hauptrisiken im Jahr 2015

Ganz oben auf der Rangliste der größten Risiken für den Bankensektor des Euro-Währungsgebiets standen im vergangenen Jahr die Frage der Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells und die geringe Ertragskraft.[14] Die übrigen Risiken waren in den einzelnen Euro-Ländern von unterschiedlicher Tragweite. Der vorliegende Abschnitt gibt einen Überblick über einige der wichtigsten Risiken im Jahr 2015, die zum Großteil auch für 2016 relevant bleiben.

Im vergangenen Jahr wurden sowohl die Geschäftsmodelle als auch die Ertragskraft der Banken vor allem durch ein hohes Volumen an wertgeminderten Aktiva und die lang anhaltende Niedrigzinsphase infrage gestellt. Die Gewinne standen weiter unter Druck, und die durchschnittliche Eigenkapitalrendite blieb unter den Kapitalkosten. Die geringe Ertragskraft kann sich auf die mittelfristige Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle einiger Banken auswirken und deren Fähigkeit, Eigenkapital zu generieren und Zugang zu den Finanzmärkten zu erhalten, beeinträchtigen. Die Ertragslage im Bankensektor wurde durch eine Reihe von Herausforderungen geschwächt. Die wichtigsten Faktoren sind das schwache nominale Wachstum und das Niedrigzinsumfeld, die das auf Fristentransformation basierende traditionelle Bankgeschäft (wie etwa das Privatkundengeschäft) negativ beeinflussen. Zudem wird die Ertragsentwicklung durch die bestehenden Altlasten gebremst.

Kreditrisiken gaben nicht in allen Ländern des Euroraums Anlass zur Besorgnis, sind aber in den meisten der stark von der Finanzkrise betroffenen Staaten nach wie vor von Belang. Zu den Kreditrisiken zählen die Verschlechterung der Kreditqualität von Ausleihungen an KMUs, größere Unternehmen oder private Haushalte sowie die Lockerung der Kreditrichtlinien.

Das aktuelle Umfeld historisch niedriger Risikoprämien birgt im Zusammenspiel mit renditeorientierten Anlegern das Potenzial für eine plötzliche Umkehr der weltweiten Risikoprämien. Dies kann sich auf unterschiedliche Weise auf die Banken auswirken. Erstens könnte eine Neubewertung ihrer Wertpapierbestände notwendig sein, was insbesondere bei zum beizulegenden Zeitwert bemessenen Vermögenswerten Verluste zur Folge hätte. Zweitens können niedrigere Vermögenspreise zu höheren Sicherheitenanforderungen führen, wovon Banken mit einem hohen Anteil an besicherter Finanzierung betroffen wären. Drittens dürften sich höhere Risikoprämien bei Instituten, die sich in großem Umfang über die Geld- und Kapitalmärkte finanzieren, auch in steigenden Refinanzierungskosten niederschlagen. Und schließlich könnte eine höhere Volatilität die Ertragskraft von Banken mit umfangreichen Kapitalmarktgeschäften beeinträchtigen. Ein Indikator für geringe Risikoprämien sind die risikobereinigten Renditen von Staatsanleihen. Diese sind seit 2006 rückläufig, was bedeutet, dass die Anleger niedrigere Renditen bei gleichem Risiko akzeptieren. Weitere Anzeichen dafür, dass sich die Investoren mit geringeren Renditen zufriedengeben, sind die Abflachung der Zinsstrukturkurve und die Verringerung der CDS-Spreads zwischen Hochzinsanleihen und Investment-Grade-Anleihen.

Verhaltens- und Governance-Risiken – auch in Bezug auf moralische und ethische Standards – wurden ebenfalls zu den wichtigsten Risiken gezählt. In den letzten Jahren wurden mehrere Banken des Eurogebiets wegen Verstößen gegen Vorschriften, Gesetze und Standards strafrechtlich verfolgt und zu Geldstrafen verurteilt, was sich auf ihre Gewinne und ihr Ansehen auswirkte. Weitere Gerichtsverfahren sind noch anhängig und können Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Kosten für die betroffenen Banken hervorrufen. Prominente Beispiele für Fehlverhalten sind unter anderem Fehlverkäufe, Marktmanipulation, Geldwäsche, Steuerbetrug und Verstöße gegen US-Sanktionen.

Geopolitische Spannungen in Russland und der Ukraine sowie zunehmende Anfälligkeiten in China und anderen Schwellenländern stellten Risiken dar, die nicht nur von den direkten Engagements der Banken ausgingen, sondern auch aus Ansteckungseffekten resultierten. Die direkten Engagements beschränken sich auf einige wenige bedeutende Institute, wohingegen Zweitrundeneffekte aufgrund finanzieller oder makroökonomischer Verflechtungen das Bankensystem im Euroraum insgesamt negativ beeinflussen könnten.

Kostensenkungsprogramme und die verstärkte Abhängigkeit von IT-Lösungen sowie deren zunehmende Komplexität beeinträchtigen die Solidität der IT-Systeme von Banken und machen sie anfällig für Cyberkriminalität. Die daraus erwachsenden Risiken könnten operationelle Verluste, Reputationsschäden und Geschäftsunterbrechungen nach sich ziehen. Indirekt könnten sich mangelhafte IT-Systeme nachteilig auf die Qualität der Managementberichterstattung sowie auf die Anpassungsfähigkeit an neue Anforderungen auswirken. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Datenqualität für die interne und externe Berichterstattung möglicherweise unzureichend ist, was wiederum eine Fehleinschätzung der mit den Geschäften eines Instituts einhergehenden Risiken zur Folge haben könnte.

Allgemeine Entwicklung bedeutender Institute im Jahr 2015

Tabelle 2

Bedeutende Institute im Euro-Währungsgebiet

Anmerkung: Alle Angaben nach dem Stand von Ende September 2015; G-SIBs bezeichnen global systemrelevante Banken (für das SSM-Gebiet: BNP Paribas, Deutsche Bank, BBVA, Groupe BPCE, Groupe Crédit Agricole, ING Bank, Santander, Société Générale und Unicredit Group).

Grafik 2

Rückläufige Wertminderung nach wie vor einer der ausschlaggebenden Faktoren für die verbesserte Ertragslage bedeutender Institute im Jahr 2015

(alle Positionen sind gewichtete Durchschnittswerte, dargestellt in % des Eigenkapitals)

* Werte für Q3 2015 auf Jahresrate hochgerechnet.
Quelle: FINREP-Klassifizierung (101 bedeutende Institute, die IFRS-Daten auf der obersten Konsolidierungsebene melden).

Im Verlauf des Jahres 2015 verbesserte sich die Ertragslage der bedeutenden Institute, wenn auch ausgehend von einem sehr niedrigen Niveau. Vorläufigen Daten zufolge belief sich die Eigenkapitalrendite einer repräsentativen Auswahl von 101 Instituten Ende vergangenen Jahres auf 4,6 %, verglichen mit 2,8 % ein Jahr zuvor (siehe Grafik 2). Sie lag damit jedoch deutlich unter den Benchmarkwerten für die Eigenkapitalkosten (welche sich den jüngsten Schätzungen zufolge auf 8 % beliefen – siehe den Financial Stability Review der EZB von November 2015).

Grund hierfür war vor allem die Stabilisierung des gesamtwirtschaftlichen Umfelds, die zu geringeren Kreditverlusten führte: So sanken die Wertminderungen auf Kredite und sonstige Forderungen von 7,7 % des aggregierten Eigenkapitals im Jahr 2014 auf 5,9 % im Jahr 2015. Diese Verbesserung war zwar im gesamten Euro-Währungsgebiet zu verzeichnen, die Höhe der Kreditverluste fiel jedoch in den einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin sehr unterschiedlich aus. Gleichzeitig erhöhten sich die Wertminderungen auf nichtfinanzielle Vermögenswerte (wie z. B. den Geschäfts- oder Firmenwert) von 0,7 % auf 1,0 % des aggregierten Eigenkapitals, da sich die Banken weiterhin um eine Anpassung der Bewertungen vom Vorkrisenniveau an die aktuelle Marktsituation bemühten.

Der Nettozinsertrag als wichtigste Einnahmenquelle der bedeutenden Institute erwies sich 2015 trotz des Niedrigzinsumfelds als recht robust: Unter dem Strich glichen die geringeren Refinanzierungskosten den negativen Einfluss des niedrigen Zinsniveaus auf die Zinserträge vollständig aus. Die Zinserträge wiederum wurden teilweise durch ein moderates Wachstum der Kredite an private Haushalte und Unternehmen (2,6 %) gestützt, das vor allem den größten Instituten zugutekam. Auch die Gebühreneinnahmen stiegen in absoluter Rechnung, was insbesondere der Vermögensverwaltung und dem Privatkundengeschäft geschuldet war.

Da sich die Kosten parallel zu den steigenden Einnahmen erhöhten, blieb die durchschnittliche Aufwand/Ertrag-Relation stabil bei 63,3 %.

Überdies war die bessere Ertragsentwicklung der Banken zum Teil auch auf Mark-to-Market-Gewinne und Kapitalerträge aus der Veräußerung von Anleiheportfolios zurückzuführen, d. h. auf einmalige Gewinne, mit denen in den kommenden Quartalen nicht unbedingt wieder zu rechnen ist.

Mitwirkung am Krisenmanagement

Einbindung in die Griechenlandkrise einschließlich der umfassenden Bewertung der bedeutenden griechischen Institute

Ab Anfang Dezember 2014 führte die politische Unsicherheit in Griechenland zu gravierenden Liquiditätsengpässen bei griechischen Banken. Ursächlich dafür waren a) beträchtliche Abflüsse bei den Einlagen, b) eine fehlende Anschlussfinanzierung bei der kurzfristigen großvolumigen (besicherten und unbesicherten) Finanzierung, c) ein zunehmender Liquiditätsbedarf ausländischer Tochterunternehmen und Zweigstellen sowie d) hohe Forderungen gegenüber dem öffentlichen Sektor, die aufgrund der Gegebenheiten als weniger tragfähig angesehen wurden. Infolgedessen nahm der Rückgriff griechischer Banken auf ELA-Kredite im ersten Halbjahr 2015 deutlich zu; erst Ende Juni kam es nach der Bankenschließung und der Einführung von Kapitalverkehrskontrollen zu einer Stabilisierung.

Die Solvabilität der vier bedeutenden griechischen Institute verschlechterte sich im Jahresverlauf 2015 ebenfalls, und zwar insbesondere im zweiten Quartal, als im Vorgriff auf das Ergebnis der umfassenden Bewertung beträchtliche Rückstellungen gebildet wurden.

Umfassende Bewertung der vier bedeutenden griechischen Institute

Vor diesem Hintergrund führte die EZB eine umfassende Bewertung der vier bedeutenden griechischen Institute durch; damit sollte eine zukunftsgerichtete Einschätzung ihres Kapitalbedarfs bereitgestellt werden. Die EZB wurde in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde mit dieser Bewertung beauftragt, nachdem am 19. August 2015 ein Memorandum of Understanding zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Hellenischen Republik und der Bank of Greece unterzeichnet worden war. Sie setzte sich aus einer Prüfung der Aktiva-Qualität (AQR) und einem Stresstest zusammen und erfolgte von Anfang Juli bis Ende Oktober 2015.

Bei der AQR handelte es sich um eine punktuelle Bewertung der Exaktheit des Buchwerts der Aktiva der betreffenden Banken zum 30. Juni 2015; sie stellte den Ausgangspunkt für den Stresstest dar. Dabei mussten die Banken eine Eigenkapitalquote von mindestens 9,5 % hartem Kernkapitel (Common Equity Tier 1 – CET1) aufweisen. Der Stresstest lieferte eine zukunftsbezogene Überprüfung der Widerstandsfähigkeit der Solvabilität der Banken in zwei hypothetischen Szenarien: Im Basisszenario mussten die Banken mindestens 9,5 % hartes Kernkapital halten, im Negativszenario mindestens 8 %.

Was die verwendete Methodik betrifft, so basierte die Prüfung der Aktiva-Qualität auf einheitlichen und harmonisierten Definitionen, die die geltenden Aufsichts- und Rechnungslegungsvorschriften berücksichtigten. Sie entsprach auch der AQR-Methodik, die bei der euroraumweiten umfassenden Bewertung im Jahr 2014 Anwendung fand. In einigen Bereichen enthielt die EZB-Methodik zusätzliche Annahmen, um den Marktverhältnissen – z. B. im Hinblick auf Trigger für Wertminderungen, die Berechnung einzelner spezifischer Rückstellungen und die Bewertung von Sicherheiten – besser Rechnung zu tragen. Der Stresstest wurde zentral auf Grundlage der von den Banken bereitgestellten Daten-Templates und Datenträger zu den Einzelkrediten durchgeführt. Die Projektionen wurden von der EZB erstellt. Mit jeder der vier Banken fanden Aufsichtsgespräche statt, in denen die vorläufigen Ergebnisse der umfassenden Bewertung mitgeteilt und erörtert wurden.

Die endgültigen Ergebnisse der umfassenden Bewertung wurden Ende Oktober 2015 veröffentlicht und bildeten die Grundlage für den Ende 2015 eingeleiteten Rekapitalisierungsprozess, der auf eine vollständige Abdeckung der in der umfassenden Bewertung festgestellten Kapitallücken abzielte. Die aggregierte Kapitallücke der vier bedeutenden griechischen Institute belief sich dabei im Basisszenario des Stresstests auf 4,4 Mrd € (bei einem Schwellenwert von 9,5 % für das harte Kernkapital) und im Negativszenario auf 14,4 Mrd € (bei einem Schwellenwert von 8,0 % für das harte Kernkapital).

Tabelle 3

Ergebnis der umfassenden Bewertung der vier bedeutenden griechischen Institute

1) Die für das Basisszenario und das Negativszenario dargestellten Quoten des harten Kernkapitals beziehen sich auf Dezember 2017; beim Basisszenario handelt es sich hierbei nicht zwangsläufig um die niedrigste Quote innerhalb des zweieinhalbjährigen Zeithorizonts des Stresstests.

Zur Deckung des in der umfassenden Bewertung festgestellten Kapitalbedarfs wurden die Banken dazu aufgefordert, der EZB einen Kapitalplan vorzulegen, in dem sie erläutern sollten, wie die ermittelten Kapitallücken zu schließen wären. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen waren bis zum 11. Dezember 2015 umzusetzen. Zwei Institute waren in der Lage, sich ausreichend Kapital von privaten Anlegern zu beschaffen, um den Fehlbetrag auszugleichen, während die anderen beiden Institute zusätzliche staatliche Beihilfen im Rahmen der vorbeugenden Rekapitalisierung gemäß Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen erhielten. Diese staatliche Unterstützung sollte den Kapitalbedarf aus dem Negativszenario des Stresstests decken. Der sich aus der AQR bzw. dem Basisszenario des Stresstests ergebende Bedarf konnte durch den privaten Sektor aufgefangen werden.

Sorgfältige Überwachung des griechischen Bankensystems und aufsichtliche Maßnahmen zur Begrenzung der krisenbedingten Auswirkungen

Neben der umfassenden Bewertung konzentrierte sich die Aufsichtstätigkeit im Jahr 2015 weiterhin auf drei sich ergänzende Aufgaben:

  1. die sorgfältige Überwachung der Hauptrisiken des griechischen Bankensystems,
  2. den kontinuierlichen Informationsaustausch und die Berichterstattung an die in Fragen bezüglich der griechischen Banken involvierten Stellen sowie
  3. Maßnahmen zur Beschränkung der krisenbedingten Auswirkungen.

Im Jahr 2015 war die Aufsichtstätigkeit weiterhin sehr intensiv und erforderte eine sorgfältige Überwachung durch die JSTs (die sich aus Mitarbeitern der EZB und der Bank of Greece zusammensetzten) in Kooperation mit der Abteilung Krisenmanagement der EZB. Bei der Überwachung der weniger bedeutenden Institute arbeitete die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht III der EZB eng mit der Bank of Greece zusammen, welche eine umfassende Bewertung dieser Banken vornahm.

Um den Informationsaustausch und die reibungslose Zusammenarbeit zu erleichtern, pflegte die Bankenaufsicht der EZB einen engen Kontakt mit allen maßgeblichen Beteiligten: den griechischen Behörden, einschließlich der Bank of Greece und des Hellenischen Finanzstabilitätsfonds, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sowie den Gastaufsehern (aus dem Vereinigten Königreich, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und der Türkei).

Im Laufe des vergangenen Jahres wurden verschiedene Aufsichtsmaßnahmen realisiert, um der schwierigen Situation für den griechischen Bankensektor Herr zu werden und die Auswirkungen der Krise zu begrenzen. Hierzu gehörten Beschlüsse zur Sicherung der Liquiditätsausstattung der vier bedeutenden Institute (etwa durch die Beschränkung bestimmter Investitionen und Geschäfte) sowie Bemühungen zur Vermeidung einer Ansteckung der ausländischen Institute griechischer Banken, wobei der Liquidität der Tochtergesellschaften und Zweigstellen im Ausland besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde.

Beitrag zum neuen Krisenbewältigungsmechanismus der EU

Die Bankenaufsicht der EZB wirkte 2015 an der Schaffung des Krisenbewältigungsmechanismus der EU mit, dessen Grundlage die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) sowie die Verordnung über den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRM-Verordnung) bilden.

Der EU-Krisenbewältigungsmechanismus verpflichtet die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden zur Kooperation. Zum einen sollte die EZB als zuständige Behörde bei der Sanierungsplanung, der Umsetzung von Frühinterventionsmaßnahmen und der Beurteilung, ob eine Bank von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist, eng mit dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board – SRB) zusammenarbeiten. Zum anderen besteht für den SRB eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit der EZB bei der Abwicklungsplanung und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Bank sowie bei der Umsetzung von Abwicklungsmaßnahmen.

Mit dem SRB, der im Januar 2015 gegründet wurde und ab dem 1. Januar 2016 Abwicklungsaufgaben für direkt von der EZB beaufsichtigte Institute und Gruppen sowie andere grenzüberschreitend tätige Gruppen in der Bankenunion übernahm, wurde eine enge Zusammenarbeit initiiert, in deren Rahmen die EZB als ständige Beobachterin an den Präsidiums- und Plenarsitzungen des SRB teilnimmt. Gleichermaßen begann die EZB, die Vorsitzende des SRB, Elke König, als Beobachterin zu den Sitzungen des Aufsichtsgremiums der EZB einzuladen, in denen für den SRB relevante Themen besprochen werden. Überdies wurde Ende 2015 ein Memorandum of Understanding zwischen der EZB und dem SRB unterzeichnet (siehe auch Abschnitt 4.1.1).

Im Rahmen der Krisenprävention in der EU muss jedes Institut einen Sanierungsplan erstellen und pflegen, in dem die Maßnahmen dargelegt werden, die zur Wiederherstellung der Finanzkraft im Falle einer wesentlichen Verschlechterung zu ergreifen sind. Während des vergangenen Jahres begannen die bedeutenden Institute damit, ihre Sanierungspläne bei der Bankenaufsicht der EZB für eine vollständige Beurteilung einzureichen. Die EZB bewertet, ob die Pläne vollständig sind und ob sich durch sie die Existenzfähigkeit eines Kreditinstituts in Stressphasen zeitnah wiederherstellen ließe.

Wenn sich die Finanzlage eines Instituts verschlechtert und Frühinterventionsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, wird der Informationsaustausch zwischen dem zuständigen JST, der Abteilung Krisenmanagement der EZB und dem SRB intensiviert. Können etwaige aufsichtliche Maßnahmen oder Maßnahmen des Privatsektors die Solidität einer Bank nicht wiederherstellen, so kann ein Beschluss gefasst werden, der die Bank als von einem Ausfall betroffen oder bedroht einstuft. Bei bedeutenden Instituten konsultiert die EZB den SRB, bevor sie einen solchen Beschluss fasst. Die Europäische Kommission und andere externe Beteiligte wie etwa Gastaufsichts- und -abwicklungsbehörden, das/die betroffene(n) Einlagensicherungssystem(e) oder die zuständigen Ministerien werden über die Entscheidung informiert. Nachdem festgestellt wurde, dass ein Institut von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist, arbeitet die EZB bei den Folgemaßnahmen, etwa der Zulassung eines Brückeninstituts oder dem Entzug der Zulassung des „alten“ Instituts, eng mit dem SRB zusammen.

Im Rahmen des Krisenmanagements nahm der SSM 2015 an grenzüberschreitenden institutsspezifischen Foren wie beispielsweise Krisenmanagementgruppen teil. Er trug zudem zur Grundsatzarbeit internationaler Foren bei, z. B. des Finanzstabilitätsrats (Financial Stability Board – FSB), die auf eine Bewältigung der „too big to fail“-Problematik und eine Verbesserung der Solidität und Finanzstabilität von Banken abzielte.

Die „regelmäßigen“ umfassenden Bewertungen

Folgemaßnahmen zur 2014 durchgeführten Bewertung einschließlich der Umsetzung von Kapitalplänen

Vor der Übernahme von Aufsichtsbefugnissen muss die EZB eine umfassende Bewertung der betroffenen Bank durchführen, die aus einer AQR und einem Stresstest besteht. Im Stresstest wird die Widerstandsfähigkeit der Solvabilität einer Bank unter zwei hypothetischen Szenarien überprüft, nämlich einem Basis- und einem Negativszenario.

Im Jahr 2014 führte die EZB eine umfassende Bewertung von 130 Banken als Vorbereitung für die Übernahme der Bankenaufsichtsbefugnisse im November 2014 durch. Die Ergebnisse dieser groß angelegten Überprüfung wurden im Oktober 2014 veröffentlicht (die Folgemaßnahmen finden sich im Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2014). Laut einer Schätzung der EZB vom April 2015 waren etwa zwei Drittel der im Rahmen der AQR ermittelten aggregierten Anpassung der Buchwerte der Aktiva bedeutender Institute (42 Mrd €) in den entsprechenden Jahresabschlüssen 2014 verbucht worden; das verbleibende Drittel wurde als bankaufsichtliche Anforderungen behandelt. Außerdem setzten die direkt von der EZB beaufsichtigten Banken in den ersten neun Monaten des Jahres 2015 mehr als 75 % der zur Behebung der qualitativen Feststellungen erforderlichen Maßnahmen um. In einigen Fällen mussten mittel- und langfristige Projekte initiiert werden; die Fortschritte dieser Projekte werden im Rahmen des SSM genau überwacht.

Durch Kombination der AQR und des Stresstests wurden 25 Banken mit einer Gesamtkapitallücke von 24,6 Mrd € ermittelt. Davon hatten 12 Banken bereits Eigenkapitalmaßnahmen ergriffen, bevor die Ergebnisse der umfassenden Bewertung veröffentlicht wurden. Folglich verblieben nur noch 13 Banken, die zur Schließung einer Lücke von 9,5 Mrd € zusätzliche Eigenkapitalmaßnahmen ergreifen mussten. Grundsätzlich mussten alle Banken mit Kapitallücken der EZB einen Kapitalplan übermitteln, in dem die Pläne zur Schließung der Lücke dargelegt werden sollten. Sämtliche Kapitallücken, die bei der AQR oder im Basisszenario des Stresstests ermittelt wurden, mussten innerhalb von sechs Monaten geschlossen werden; Lücken aus dem Negativszenario des Stresstests waren innerhalb von neun Monaten zu schließen.

Bei den verbleibenden 13 Banken enthielten einige der Kapitalpläne Maßnahmen, die aus einem der drei folgenden Gründe unverzüglich umgesetzt wurden:

  1. Es gab unter Annahme einer dynamischen Bilanz keine oder praktisch keine Kapitallücke.[15]
  2. Die Bank befand sich bereits in der Abwicklung.[16]
  3. Die Bank hatte Maßnahmen ergriffen, um ihre strukturelle Ertragskraft zu verbessern und die Kapitallücke zu schließen.[17]

Die übrigen Kapitalpläne wurden vom Aufsichtsgremium geprüft und anschließend von den Banken umgesetzt. Zu den von den Banken ergriffenen Maßnahmen zählten Desinvestitionen, die Aufnahme frischen Kapitals, Restrukturierungen und die Verbesserung des Risikomanagements.

Alles in allem wurden durch die Gesamtheit der Folgemaßnahmen der 2014 durchgeführten umfassenden Bewertung die angestrebten Ziele erreicht, nämlich die Stärkung der Bankbilanzen, die Verbesserung der Transparenz und die Vertrauensbildung.

Dies zeigte sich auch daran, dass die Spreads von Kreditausfallswaps (CDS) jener 25 Banken, die die umfassende Bewertung 2014 nicht bestanden hatten, im Zeitraum von Oktober 2014 bis Juli 2015 deutlich rückläufig waren.[18]

Umfassende Bewertung neuer bedeutender Institute im Jahr 2015

Da die umfassende Bewertung durch die EZB ein Erfordernis für alle Banken ist, die der direkten Aufsicht durch die EZB unterliegen oder voraussichtlich unterliegen werden, wurden neun Banken, die 2014 nicht an einer entsprechenden Prüfung teilgenommen hatten, im Jahr 2015 einer umfassenden Bewertung unterzogen. Fünf dieser Banken unterstanden bereits ab November 2014 mit Beginn des SSM[19] der direkten Aufsicht durch die EZB, die verbleibenden vier erst ab Januar 2016.

Tabelle 4

An der umfassenden Prüfung 2015 teilnehmende Banken

Die 2015 durchgeführte Bewertung basierte auf der 2014 verwendeten Methodik und bestand gleichfalls aus einer AQR und einem Stresstest. Die Schwellenwerte zur Feststellung von Kapitallücken entsprachen ebenfalls jenen von 2014: im Basisszenario des Stresstests mussten mindestens 8 % hartes Kernkapital gehalten werden, im Negativszenario mindestens 5,5 %.

Die AQR führte zu einer Anpassung der Buchwerte der Aktiva aller teilnehmenden Banken in Höhe von insgesamt 453 Mio €, die sich im Wesentlichen aus der Ermittlung zusätzlicher notleidender Risikopositionen und dem daraus resultierenden höheren Niveau an Rückstellungen ergab. Die Ergebnisse der AQR dienten als Ausgangspunkt für den Stresstest, in dem die Entwicklung der Eigenkapitalposition der Banken über drei Jahre hinweg (2015 bis 2017) prognostiziert wurde. Im Negativszenario[20] verzeichneten die teilnehmenden Banken einen gewichteten durchschnittlichen Rückgang ihrer harten Kernkapitalquoten um 6,1 Prozentpunkte.

Durch die AQR fiel keine Bank unter den Schwellenwert von 8 % hartem Kernkapital. Fasst man jedoch die Auswirkungen der AQR und des Stresstests zusammen, so lagen fünf Banken im Negativszenario unter dem Mindestwert von 5,5 % hartem Kernkapital. Die Kapitallücke belief sich auf insgesamt 1,74 Mrd €. Diese war bereits teilweise durch Kapitalerhöhungen und andere seit Januar 2015 ergriffene zulässige Maßnahmen abgedeckt worden.

Wie bei der umfassenden Bewertung von 2014 müssen die Banken die verbleibenden Lücken innerhalb von neun Monaten ab Veröffentlichung der Ergebnisse am 14. November 2015 schließen. Hierfür mussten sie innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung Kapitalpläne einreichen, in denen sie die geplanten oder bereits ergriffenen Maßnahmen genau erläuterten. Die Umsetzung und Überwachung dieser Maßnahmen wird mit dem jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) abgestimmt, der von den für die Aufsicht der betroffenen Banken zuständigen JSTs durchgeführt wird. Die erforderlichen Korrekturmaßnahmen sind nicht auf die Schließung von Kapitallücken beschränkt, sondern beziehen sich auch auf die qualitativen Befunde der AQR, beispielsweise Schwachstellen in den Systemen und Prozessen der Banken.

Umsetzung des SSM-Aufsichtsmodells

Umsetzung der SREP-Methodik des SSM

Die Umsetzung des SSM-Aufsichtsmodells erfolgt maßgeblich durch die JSTs, die sich aus Mitarbeitern der EZB und der NCAs zusammensetzen. Die JSTs sind als operative Einheiten für die direkte Aufsicht über die bedeutenden Institute und somit für die laufende Aufsichtstätigkeit zuständig. Ihre Arbeit leistet zusammen mit den Ergebnissen der thematischen Überprüfungen, Vor-Ort-Prüfungen und Überprüfungen interner Modelle einen wichtigen Beitrag zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP).

Im Jahr 2015 führte der SSM erstmals anhand einer gemeinsamen Methodik einen SREP für die zum damaligen Zeitpunkt 123 größten Bankengruppen im Euro-Währungsgebiet durch. Der SREP soll zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensystems beitragen und somit eine solide und nachhaltige Finanzierung der Realwirtschaft des Eurogebiets sicherstellen. Die vergangenen Finanzkrisen wurden teilweise durch überhitzte und unterkapitalisierte Bankensysteme ausgelöst, die dann nach Krisenausbruch aus Gründen des Verschuldungsabbaus ihre Kreditvergabe einschränkten und dadurch ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum behinderten. Insgesamt überwiegen die langfristigen Vorteile eines angemessen kapitalisierten Bankensystems bei Weitem etwaige kurzfristige Kosten, die den betroffenen Banken in diesem Zusammenhang entstehen könnten.

Abbildung 2

SREP-Methodik des SSM

Die in Abbildung 2 dargestellte SREP-Methodik des SSM wurde von der EZB in enger Zusammenarbeit mit den 19 nationalen Aufsichtsbehörden entwickelt. Sie steht mit dem EU-Recht und den Leitlinien der EBA[21] in Einklang und basiert auf den vom SSM sowie verschiedenen internationalen Gremien empfohlenen Best Practices. Am 19. Februar 2016 wurde eine Broschüre zur SREP-Methodik des SSM veröffentlicht.

Die einheitliche Methodik in so kurzer Zeit zu entwickeln und umzusetzen, erforderte innerhalb des SSM enorme Anstrengungen in Bezug auf Koordinierung, Analyse, Kalibrierung, Praxistests und Schulungen.

Der SREP für das Jahr 2015 bezog sich auf die folgenden vier Hauptelemente, die überwiegend auf Basis der von den JST gelieferten Informationen bewertet wurden:

  • Geschäftsmodelle – Überprüfung der Existenzfähigkeit der Geschäftsmodelle und der Nachhaltigkeit der Ertragskraft
  • Governance und Risikomanagement – Überprüfung der betrieblichen und organisatorischen Struktur der Institute sowie des allgemeinen Risikomanagementrahmens
  • Risiken für das Eigenkapital – Bewertung der kapitalbezogenen Risiken und Risikokontrollen, der Notwendigkeit zusätzlicher Kapitalanforderungen und der Angemessenheit der Kapitalausstattung
  • Risiken für die Liquidität und Refinanzierung – Analyse der Liquiditäts- und Refinanzierungslage der Institute, der entsprechenden Risikokontrollen und der Notwendigkeit zusätzlicher Liquiditätspuffer

Die einzelnen Elemente wurden anhand eines Bausteinprinzips bewertet, wobei die Risiken nach einem Bottom-up-Ansatz in Kategorien und Unterkategorien untergliedert wurden. Die Bewertungen erfolgten aus unterschiedlichen Perspektiven; so wurden z. B. sowohl die aktuelle Lage beleuchtet als auch eine eher zukunftsgerichtete Betrachtung vorgenommen.

Um quantitative und qualitative Elemente zu kombinieren, wurden Experteneinschätzungen nach Maßgabe klar definierter Grundsätze („constrained judgement“) herangezogen. Dieser Ansatz gewährleistet insgesamt die Konsistenz der Aufsicht bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Institute. Erstmalig konnten auch in großem Umfang Peer-Group-Vergleiche und Querschnittsanalysen vorgenommen werden.

Alles in allem ermöglichte der harmonisierte SREP durch seine zukunftsgerichtete Perspektive und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine ganzheitliche Bewertung der Lage und Existenzfähigkeit der Institute. Die Bewertung aller Institute nach einem einheitlichen Ansatz trug zur weiteren Integration des Binnenmarkts für Bankdienstleistungen bei. Im Zuge des SREP 2015 wurden die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen der direkt von der EZB beaufsichtigten Banken entsprechend dem jeweiligen Risikoprofil festgelegt. Sofern erforderlich, wurden zusätzliche aufsichtliche Maßnahmen ergriffen.

Die Eigenkapitalanforderungen nach Säule 2[22] wurden von 2015 bis 2016 im Durchschnitt um 30 Basispunkte angehoben. Diese Verschärfung war zum Teil durch die Konjunkturlage des Euroraums bedingt, die eine stabile bzw. mitunter auch eine höhere Kapitalisierung des Bankensystems erfordert. Viele Banken erholen sich noch immer von der Finanzkrise und sind nach wie vor mit Risiken und Belastungen konfrontiert.

Weitere 20 Basispunkte der höheren Kapitalanforderungen sind der schrittweisen Einführung der Systemrisikopuffer geschuldet. Diese Puffer wurden als Reaktion auf eine wichtige Lehre aus der Finanzkrise in das EU-Recht aufgenommen: der Notwendigkeit, die systemweiten externen Effekte zu begrenzen, die vor allem von global systemrelevanten Banken (Global Systemically Important Banks – G-SIBs) und national systemrelevanten Banken (Domestic Systemically Important Banks – D-SIBs) ausgehen und das gesamte Finanzsystem und dadurch letztlich auch die Realwirtschaft des Eurogebiets beeinträchtigen. Zur Eindämmung dieser Effekte werden die Anforderungen nach Säule 2 im Einklang mit der einschlägigen EBA-Leitlinie um systemische Puffer (Puffer G-SIBs oder D-SIBs bzw. Systemrisikopuffer) ergänzt. Diese systemischen Puffer werden wie geplant bis 2019 schrittweise eingeführt.

In Bezug auf das Rahmenwerk für den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (Maximum Distributable Amount – MDA) verfolgt der SSM einen auf der Stellungnahme der EBA vom 18. Dezember 2015 basierenden Ansatz. Allerdings könnte im weiteren Verlauf eine Überarbeitung des Ansatzes erforderlich werden, um künftigen regulatorischen Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene bzw. der Umsetzung der EBA-Leitlinien Rechnung zu tragen und somit eine binnenmarktweite Konsistenz und Harmonisierung zu gewährleisten.

Abbildung 3

Aufschlüsselung der Eigenkapitalanforderungen

Die Höhe der Kapitalanforderungen für bedeutende Institute wurde sorgfältig geprüft, wobei ein besonderes Augenmerk auf der vollständig umgesetzten („fully-loaded“) harten Kernkapitalquote lag. Im Rahmen der Kalibrierung der Kapitalanforderungen für G-SIBs bei schrittweiser Einführung bzw. vollständiger Umsetzung waren eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, darunter die Notwendigkeit der Förderung eines konsistenten Aufsichtsrahmens für alle von der EZB beaufsichtigten Institute, die systemischen Auswirkungen der G-SIBs und D-SIBs und ein umfassender Vergleich mit G-SIBs außerhalb des SSM.

Es soll ein kohärentes Rahmenwerk geschaffen werden, das möglichst gut an die besonderen Gegebenheiten des SSM angepasst ist. Die Bankenlandschaft im Zuständigkeitsbereich des SSM ist sehr vielfältig: Im Vergleich zu anderen Aufsichtsregimes umfasst der SSM eine viel größere Anzahl verschiedenartiger Institute in unterschiedlichen Ländern mit nach wie vor teilweise heterogenen Rechtssystemen. Daher wird die SSM-Methodik bei Bedarf weiter angepasst, um

  • Veränderungen des geltenden aufsichtsrechtlichen Rahmens (z. B. der aufsichtlichen Vorschriften, Empfehlungen oder Leitlinien der EBA oder der vom Basler Ausschuss veröffentlichten Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht) Rechnung zu tragen und
  • Best Practices, Verbesserungen und Weiterentwicklungen zu integrieren.

Die EZB-Bankenaufsicht kommuniziert direkt mit den Banken, um ihnen die Erläuterungen und die Sicherheit zu liefern, die sie für ihre Kapitalplanung benötigen.

So verabschiedete die EZB im Jahr 2015 zwei Empfehlungen zur Dividendenpolitik für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 (EZB/2015/2 bzw. EZB/2015/49) und richtete ein Schreiben zur Politik der variablen Vergütung an die Geschäftsleitungen bedeutender Institute. Diese Dokumente bringen die Erwartung des SSM zum Ausdruck, dass die Institute Ausschüttungen bzw. Auszahlungen entsprechend dem Ziel einer linearen Annäherung an die vorgeschriebene vollständig umgesetzte harte Kernkapitalquote vornehmen.

Unter ansonsten gleichen Bedingungen stellen die in den SREP-Beschlüssen des Jahres 2015 festgelegten Anforderungen nach Säule 2 auch einen festen Anhaltspunkt für die weitere Entwicklung dar, insbesondere im Hinblick auf die stufenweise Einführung des Kapitalerhaltungspuffers bis 2019 bei entsprechender Rückführung der Säule-2-Anforderungen.[23] Außerdem können die Banken auch Vorkehrungen für das schrittweise Inkrafttreten der CRR/CRD-IV-Bestimmungen (d. h. Abzüge vom harten Kernkapital und gestaffelte Einführung der Systemrisikopuffer) treffen. Auch wenn die endgültige Ausgestaltung von Basel III noch nicht gänzlich bekannt ist, steht doch inzwischen fest, dass das Rahmenwerk nicht auf eine wesentliche Ausweitung der Kapitalausstattung des Bankensystems ausgerichtet ist, sondern vielmehr darauf, diese einfacher, vergleichbarer und transparenter zu machen.

Arbeit zu anderen Methodiken

Arbeit zu internen Modellen

Ende 2015 verwendeten 73 bedeutende Institute mindestens ein internes Modell für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Säule 1.

Nach der Einführung eines SSM-weiten Genehmigungsverfahrens und eines Handlungsrahmens für die Überprüfung interner Modelle billigte der EZB-Rat im Jahr 2015 auf dieser neuen Grundlage 137 Modellprüfungen.

Grafik 3

Überprüfungen von internen Modellen im Jahr 2015 nach Risikoarten

Es wurde ein einheitlicher Rahmen für die laufende Modellüberwachung geschaffen, der voll in das festgelegte Mindestmaß an Aufsichtstätigkeit integriert und in der Aufsichtsplanung für das Jahr 2016 berücksichtigt ist. Dies hat die Teilnahme der bedeutenden Institute an den Benchmark-Analysen der EBA und des Basler Ausschusses erleichtert. Außerdem wurde ein Netzwerk geschaffen, das sich mit der Entwicklung von Verfahren für die harmonisierte Erhebung von Backtesting-Daten zu bedeutenden Instituten mit internen Marktrisikomodellen befasst. Auf dieser Grundlage werden Analysen bankübergreifender wie auch bankspezifischer Daten durchgeführt und für die laufende Modellüberwachung verwendet.

Zur Förderung einer einheitlichen Umsetzung der Säule-1-Modelle sowie zur Harmonisierung der Aufsichtspraktiken im SSM wurde mit der Erarbeitung eines Vorschlags für eine gezielte Überprüfung interner Modelle (Targeted Review of Internal Models – TRIM) begonnen. Um diesen Prozess zu steuern, wurde ein Netzwerk erfahrener Modellexperten aus den NCAs und der EZB errichtet. Im Rahmen der gezielten Modellüberprüfung sollen 2017 und 2018 (bzw. 2019, falls das Projekt in Bezug auf das Kreditrisiko noch ausgeweitet wird) ausgewählte Kredit-, Markt- und Kontrahentenrisikomodelle einer Vor-Ort-Prüfung unterzogen werden; 2016 werden indessen die erforderlichen Querschnittsanalysen durchgeführt, anhand derer das Harmonisierungsziel des Projekts definiert wird.

Im Verlauf des Jahres 2015 fanden außerdem wichtige Arbeiten auf dem Gebiet der Aufsichtsmethodik für interne Modelle statt, darunter die noch andauernde Ausarbeitung der Leitlinien zur Validierung interner Modelle und der Leitlinien zur Bewertung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Veränderungen von Kontrahentenrisikomodellen.

Arbeit zu Vor-Ort-Methodiken

Im Jahr 2015 wurden mehrere Drafting Teams aus Experten der EZB und der NCAs gebildet, die sich mit verschiedenen Risikoarten befassen und an der Weiterentwicklung der jeweiligen Vor-Ort-Methodik arbeiten. Im Verlauf des Jahres wurden Methodenpapiere zu Geschäftsmodellen, Ertragskraft und ILAAP finalisiert. Weitere spezialisierte Teams beschäftigen sich gegenwärtig mit Themen wie Kreditrisiko, Kontrahentenrisiko, Depotgeschäft, Rechnungslegung, Marktrisiko und IT-Risiko. Außerdem wird an einer öffentlichen Charta zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten von Vor-Ort-Prüfungen gearbeitet.

Vor-Ort-Prüfungen

Erster Vor-Ort-Prüfungszyklus

Der erste Zyklus von Vor-Ort-Prüfungen war Teil der im Dezember 2014 verabschiedeten allgemeinen Aufsichtsplanung für das Jahr 2015. Im Juli 2015 wurde eine unterjährige Planaktualisierung genehmigt, die zusätzliche Vor-Ort-Prüfungen für die zweite Jahreshälfte vorsah. Insgesamt wurden 250 Vor-Ort-Prüfungen für das Jahr 2015 genehmigt.

Tabelle 5

Vor-Ort-Prüfungen: Aufschlüsselung nach Risikoarten

Tabelle 6

Vor-Ort-Prüfungen: Aufschlüsselung nach Banken-Cluster[24]

Die Planung und personelle Besetzung von Vor-Ort-Prüfungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den NCAs, die auch den Großteil der Prüfungsleiter und Teammitglieder stellen. Bis Oktober 2015 hatten die NCAs 906 Prüfer entsandt, was 95 % der gesamten Vor-Ort-Ressourcen entsprach. Die verbleibenden 5 % – darunter auch 26 Prüfungsleiter – wurden von der Abteilung Vor-Ort-Prüfungen der EZB gestellt.

Mit dem Ziel, die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen in gemischten Teams zu fördern, billigte das Aufsichtsgremium im Mai 2015 die Einführung einer Modellregelung für die Abordnung von Prüfern aus den NCAs.

Um eine enge Zusammenarbeit mit den NCAs bei allen Themen im Zusammenhang mit Vor-Ort-Prüfungen zu gewährleisten, wurden 2015 insgesamt 8 Netzwerktreffen organisiert. Hinzu kamen 21 spezielle bilaterale Treffen mit 16 NCAs. Darüber hinaus wurden eine Reihe von Seminaren und Workshops für Prüfungsleiter angeboten, die dem Networking innerhalb des SSM dienten.

Laufende Überwachungstätigkeiten

Zur Gewährleistung einer homogenen Anwendung der Methodik für Vor-Ort-Prüfungen führt die Abteilung Vor-Ort-Prüfungen der EZB im Verlauf des gesamten Prüfungszyklus eine Reihe von Überwachungstätigkeiten durch:

  • Überprüfung des Prüfungsvorbereitungsvermerks während der Vorbereitungsphase
  • Unterstützung des Vor-Ort-Teams während der Prüfungsphase
  • Qualitätssicherung aller von den Prüfungsleitern eingereichten Prüfungsberichte

Um das gegenseitige Verständnis zu verbessern und ein gemeinsames Vorgehen mit den NCAs zu fördern, werden alle Tätigkeiten in einem dialogbasierten Prozess durchgeführt.

Zur Harmonisierung der Arbeit der Vor-Ort-Prüfungsteams schlug die EZB im Jahr 2015 eine Reihe von Leitlinien und Vorlagen für Prüfungsberichte vor.

Thematische Überprüfungen zu Risk Governance, Risikobereitschaft, Risiken im Zusammenhang mit IT und Cyberkriminalität sowie Leveraged Finance

Risk Governance und Risikobereitschaft

Umfang, Methodik und Ziele der Überprüfung

Angesichts des allgemeinen Einflusses der Corporate Governance auf die Risikoprofile und die Nachhaltigkeit der Geschäftsmodelle der Institute genehmigte das Aufsichtsgremium für das Jahr 2015 die Einleitung einer thematischen Überprüfung der Risk Governance und Risikobereitschaft auf SSM-Ebene. Im Rahmen des SREP führten 113 JSTs[25] tiefgreifende und detaillierte Bewertungen durch, welche a) die für die Aufsichtsfunktion und Unternehmensführung zuständigen Leitungsorgane und b) die Risikobereitschaftsrahmen der Banken zum Gegenstand hatten. Es wurde ein auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit basierender Ansatz entwickelt, welcher der Größe und Komplexität der einzelnen Institute Rechnung trägt. Dabei kamen verschiedene Aufsichtsinstrumente zum Einsatz, darunter Sitzungen mit Schlüsselfunktionsträgern, die Bewertung von Dokumenten und Sitzungsprotokollen der Leitungsorgane sowie die Teilnahme an Sitzungen der Leitungsorgane als Beobachter. Auch die Prüfungsfeststellungen aus Vor-Ort-Prüfungen wurden berücksichtigt, sofern sie für die betreffenden Themen relevant waren.

Abbildung 4

Eingehende Bewertung von 113 bedeutenden Instituten nach einem einheitlichen Ansatz

Um die Konsistenz auf einem den höchsten Qualitätsstandards entsprechenden Niveau zu fördern, wurde bei der Bewertung ein zweistufiger Ansatz verfolgt:

  1. Bewertung der Einhaltung nationaler und europäischer Rechtsvorschriften
  2. Bewertung der Übereinstimmung mit internationalen Best Practices

Die Überprüfung erfolgte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Ländern sowie der Tatsache, dass effektive Governance-Strukturen in jedem Unternehmensmodell möglich sind. Um schließlich den Austausch mit den Leitungsorganen der Kreditinstitute zu verstärken, erörterten die JSTs ihre Feststellungen im Oktober und November 2015 im Rahmen von Aufsichtsgesprächen mit den Instituten.

Ergebnis

Durch die thematische Überprüfung konnten die JSTs ihre Kenntnisse vertiefen und eine Feinabstimmung ihrer Bewertungen der Governance-Strukturen der von ihnen beaufsichtigten Institute vornehmen. Darüber hinaus förderte der Querschnittsansatz den Austausch zwischen Experten der EZB und der NCAs sowohl auf Ebene der JSTs als auch der Querschnittsfunktionen.

Der Querschnittsansatz ermöglichte die Identifizierung von

  1. aggregierten Prüfungsfeststellungen: Die thematische Überprüfung ergab, dass die bedeutenden Institute – auch wenn sie ihre jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften einhalten – noch lange nicht nach internationalen Best Practices verfahren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Fähigkeit der Leitungsorgane zum Gegensteuern, die Einbeziehung der Risikoperspektive in die Diskussionen der Organmitglieder sowie das Zusammenspiel zwischen Risiobereitschaftsrahmen und Risikostrategie.
  2. bewährten Verfahren: Durch die thematische Überprüfung konnten die Best Practices bei der operationellen Umsetzung internationaler Standards identifiziert werden. Hierzu wird der SSM im weiteren Jahresverlauf einen entsprechenden Bericht veröffentlichen.
  3. einheitlichen Empfehlungen: Die thematische Überprüfung war handlungsorientiert und mündete in konkreten Empfehlungen an die Institute zur Verbesserung ihrer Governance und ihres Rahmens für die Risikobereitschaft. Durch den Querschnittsansatz konnte die Konsistenz der Empfehlungen gewährleistet werden, sodass ähnliche Feststellungen auch zu ähnlichen Empfehlungen führten.

Die JSTs werden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit im Jahr 2016 die Umsetzung der in den Follow-up-Schreiben an die Banken empfohlenen Maßnahmen weiterverfolgen. Einige JSTs werden bestimmte als Schwerpunktbereiche identifizierte Aspekte verstärkt überwachen.

Thematische Überprüfung von IT- und Cyberrisiken

Umfang, Methodik und Ziele der Überprüfung

Die Risiken im Zusammenhang mit IT- und Cyberkriminalität wurden als wesentliche Risiken für das Bankensystem des Eurogebiets eingestuft (siehe Abschnitt 2.1.1). Um ein besseres Verständnis dieser Risiken zu ermöglichen, wurde eine aus Mitarbeitern der NCAs und der EZB zusammengesetzte SSM-Expertengruppe zum IT-Risiko geschaffen und eine thematische Überprüfung zum Cyberrisiko mit folgenden Zielvorgaben durchgeführt:

  1. Festlegung eines spezifischen SSM-weiten Rahmens für die Analyse von Risiken im Zusammenhang mit Cyberkriminalität
  2. Einzelbewertungen von Cyberrisikoprofilen und -kontrollen für eine Stichprobe von zwölf bedeutenden Instituten (Vor-Ort-Prüfung)
  3. Entwicklung eines Querschnittsansatzes, um einen ersten Einblick in die Cyberrisikopositionen und -kontrollen der bedeutenden Institute zu erlangen, und – sofern möglich – die Durchführung eines praktikenbezogenen Peer-Group-Vergleichs (externe Prüfung)

Als Grundlage für die extern stattfindende Überprüfung diente der vom NIST[26] erarbeitete Handlungsrahmen für die Verbesserung der Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen. Dieser wurde von der EZB so angepasst und integriert, dass daraus ein maßgeschneidertes Analyseinstrument in Form eines Fragebogens zur Cyberkriminalität („Cybercrime Risk Questionnaire“) entstand, der an 110 bedeutende Institute ausgegeben wurde. Die auf diese Weise erhobenen Informationen wurden anschließend sowohl bankenspezifisch als auch institutsübergreifend in der Querschnittsbetrachtung analysiert.

Ergebnis

Die thematische Überprüfung mündete in einer Reihe von Feststellungen, die unterschiedliche Dimensionen betrafen:

  1. Laufende Aufsicht und Risikoanalyse: Erstmalig wurden anhand einer einheitlichen Methodik auf Ebene des Euroraums strukturierte Informationen zum Cyberrisikoprofil der bedeutenden Institute erhoben, die den JSTs eine Weiterverfolgung bei einzelnen Instituten ermöglichten. Die erhöhten Risiken sollten durch überdurchschnittlich starke Kontrollen gemindert werden.
  2. Vor-Ort-Prüfungen: Die thematische Überprüfung hatte zwölf Vor-Ort-Prüfungen zur Folge, die konkrete Empfehlungen für einzelne Unternehmen nach sich zogen.
  3. Methodik: Die erhobenen Informationen flossen in die Weiterentwicklung der SSM-Methodik für Vor-Ort-Prüfungen zum Cyberrisiko ein.

Neben den oben genannten Feststellungen wurden Maßnahmen zur Einrichtung eines speziellen Betriebs- und Kommunikationsverfahrens eingeleitet, das von den bedeutenden Instituten im Fall von Cyberattacken zu befolgen ist. Das Verfahren wird 2016 als Pilotprojekt bei einer begrenzten Anzahl von Banken umgesetzt.

Thematische Überprüfung zu Leveraged Finance

Umfang, Methodik und Ziele der Überprüfung

Angesichts der lang anhaltenden Niedrigzinsphase und der daraus resultierenden Suche nach neuen Renditestrategien ist eine spezielle Überwachung der Kreditqualität erforderlich. Daher beschloss das Aufsichtsgremium im Jahr 2015, eine thematische Überprüfung zur Hebelfinanzierung (Leveraged Finance) durchzuführen. Diese erstreckte sich auf Leveraged Loans, Hochzinsanleihen und Collateralised Loan Obligations, da diese Instrumente stark von den günstigen Finanzierungsbedingungen profitieren.

Es wurden drei zentrale Prüfungsziele festgelegt:

  1. Information der JSTs über aktuelle Entwicklungen auf SSM-Ebene sowie auf Einzelinstitutsebene
  2. Ermittlung von Ausreißern in Bezug auf Risikobereitschaft und Risikomanagement sowie von systemweiten Schwachstellen
  3. Empfehlung angemessener Abhilfemaßnahmen für alle in der Stichprobe erfassten Institute

Um eine konsistente Analyse sicherzustellen, wurde ein umfassender Fragebogen erstellt und an 37 im Bereich Leveraged Finance tätige Institute ausgegeben. Die Umfrage sollte einen Einblick in die Entwicklung der Risikopositionen im Bereich Leveraged Finance, die Größenordnung der Underwriting-Pipeline, potenzielle Risikokonzentrationen und die Kreditqualität insgesamt gewähren.

Ergebnis

Der Markt für Leveraged Finance hat sich seit der Krise weltweit kräftig erholt und zeichnet sich durch einen scharfen Wettbewerb aus. Die kreditnehmerfreundlichen Marktbedingungen haben zu einer Schwächung der Handelsstrukturen (höhere Leverage-Niveaus, Zunahme von Covenant-Lite-Strukturen an den europäischen Märkten) und vielfach auch zu einer Lockerung der Kreditpolitik der Banken geführt.

So ist die Bereitschaft der wichtigsten vom SSM beaufsichtigten Banken gestiegen, bei Transaktionen als Underwriter zu agieren und auch Teile der daraus resultierenden Risikopositionen zu halten. Diese Entwicklung rechtfertigt eine engere aufsichtliche Überwachung des Syndizierungsrisikos und der grundlegenden Kreditqualität der betreffenden Positionen. Zudem wurde Verbesserungsbedarf bei der Überwachungspraxis der Banken festgestellt.

Grafik 4

Underwriting-Tätigkeit der 13 SSM-Banken mit den größten Leveraged-Finance-Positionen und Anteil der zur Platzierung bzw. zum Halten vereinbarten Deals

(in Mio €)

Diese Sachverhalte wurden in Einzelberichten zu den jeweiligen Instituten sowie in einem aggregierten Gesamtbericht dokumentiert. Es wurden folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Einige Banken wurden in Aufsichtsschreiben zur Behebung der aufgezeigten Mängel aufgefordert.
  • Es wird ein spezielles Dashboard für die regelmäßige Überwachung der Leveraged-Finance-Positionen der Banken entwickelt.
  • Es wird zurzeit eine Leitlinie erarbeitet, um die Erwartungen des SSM in Bezug auf Leveraged Finance klar zu kommunizieren.

Indirekte Aufsicht über weniger bedeutende Institute und Überwachung der Aufsichtstätigkeit (Oversight)

Der Handlungsrahmen für die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender Institute umfasst eine Vielzahl laufender Prozesse für die tägliche Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs sowie projektbasierte Initiativen, die überwiegend die Entwicklung gemeinsamer Aufsichtsstandards und -methoden betreffen.

Laufende Prozesse im Rahmen der indirekten Aufsicht und der Überwachung der Aufsichtstätigkeit

Die tägliche Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs bei der Aufsicht über weniger bedeutende Institute erfolgt über spezielle, kontinuierlich ablaufende Prozesse. Diese bilden die Grundlage für einen effizienten Informationsaustausch, der es der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht III (GD MS III) der EZB ermöglicht, ihre Zuständigkeit für die Überwachung der Aufsichtstätigkeit wahrzunehmen und den NCAs, denen die direkte Aufsicht über die weniger bedeutenden Institute obliegt, Unterstützung und Informationen zukommen zu lassen.

Über einen eigens dafür eingerichteten Melderahmen erhielt die EZB im Jahr 2015 insgesamt 54 Vorabanzeigen von NCAs zu wesentlichen Aufsichtsverfahren und zu Beschlussentwürfen in Bezug auf weniger bedeutende Institute mit hoher Prioritätseinstufung[27]. Diese Meldungen betrafen eine Vielzahl aufsichtlicher Fragestellungen (z. B. zu Kapital, Liquidität und Governance) und zogen häufig Folgearbeiten nach sich, in deren Verlauf die EZB und die zuständigen NCAs gemeinsam die am besten geeignete Vorgehensweise erörterten und beurteilten. Darüber hinaus war die EZB an der Bewertung gemeinsamer Verfahren (Zulassung/Entzug von Zulassungen und Genehmigung qualifizierter Beteiligungen) im Zusammenhang mit weniger bedeutenden Instituten beteiligt.

Die speziellen Länderdesks der GD MS III befanden sich in einem fortlaufenden Dialog mit den NCAs über Entwicklungen auf Sektor- und Einzelinstitutsebene, insbesondere mit Blick auf Institute mit hoher Priorität. Dabei lag ein besonderes Augenmerk auf der Überwachung krisenbezogener Maßnahmen, die für eine Reihe von Instituten ergriffen wurden, bei denen eine wesentliche Verschlechterung der Finanzlage konstatiert wurde.

Zur Unterstützung der oben genannten Funktionen wurden Anstrengungen zur weiteren Harmonisierung der aufsichtlichen Bewertungsmethoden der NCAs unternommen. Darüber hinaus wurden zahlreiche Analysen zu verschiedenen Banken und Sektoren durchgeführt, um Risiken und Schwachstellen aufzuzeigen. Die Ergebnisse dieser Analysen wurden in regelmäßigen Abständen in einem speziellen Risikobericht zusammengefasst, der an alle Aufsichtsinstanzen im SSM verteilt wurde.

Entwicklung von gemeinsamen Aufsichtsstandards, Analysen und gemeinsamen Methoden in Bezug auf weniger bedeutende Institute sowie sonstige projektbasierte Initiativen

Das Hauptziel der indirekten Aufsicht und der Überwachung der Aufsichtstätigkeit ist die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung hoher aufsichtlicher Standards im gesamten SSM. Die wichtigsten Instrumente für die Beaufsichtigung der weniger bedeutenden Institute sind die zusammen mit den NCAs entwickelten gemeinsamen Aufsichtsstandards und Methoden. Die gemeinsamen Standards sollen mit den bestehenden Vorgaben der EBA in Einklang stehen.

Entwicklung gemeinsamer Aufsichtsstandards im Jahr 2015

Im Jahr 2015 wurde unter anderem ein gemeinsamer Standard für die Aufsichtsplanung entwickelt, der den Prozess für die Priorisierung und Planung der wichtigsten vor Ort und extern wahrzunehmenden Aufsichtstätigkeiten im Zusammenhang mit weniger bedeutenden Instituten sowie für die Überwachung ihrer Umsetzung festlegt. Mit dem gemeinsamen Standard soll sichergestellt werden, dass dieser Prozess SSM-weit einheitlich angewendet wird.

Besonders bedeutsam ist die Gewährleistung von Konsistenz auch im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung, die nach den Vorgaben der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) zu erfolgen hat. Diese gewährt den zuständigen Behörden den Spielraum, nicht systemrelevanten Instituten unter bestimmten Bedingungen nach eigenem Ermessen vereinfachte Anforderungen für die Sanierungsplanung aufzuerlegen. Es ist zu erwarten, dass dies bei zahlreichen weniger bedeutenden Instituten der Fall sein wird. Daher wurden Maßnahmen mit den folgenden drei Schwerpunkten eingeleitet:

  1. Beurteilung der Anwendbarkeit von vereinfachten Anforderungen und Freistellungen auf die einzelnen Institute
  2. Festlegung gemeinsamer Mindestinhalte von Sanierungsplänen gemäß den vereinfachten Anforderungen
  3. Bewertung von Sanierungsplänen

Sparkassen und Genossenschaftsbanken machen einen erheblichen Teil des SSM-Bankensystems aus. In einigen Mitgliedstaaten haben Institute aus diesen Sektoren institutsbezogene Sicherungssysteme (Institutional Protection Schemes – IPS) eingerichtet. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen zur gegenseitigen Unterstützung durch Liquiditäts- und Solvenzsicherung. Gemäß den Bestimmungen der CRR können die zuständigen Behörden IPS-Mitgliedsinstituten in bestimmten Punkten eine Vorzugsbehandlung einräumen, z. B. indem sie Risikopositionen gegenüber anderen IPS-Mitgliedern ein Risikogewicht von 0 % zuweisen. Einige institutionsbezogene Sicherungssysteme umfassen sowohl bedeutende als auch weniger bedeutende Institute.

Um SSM-weit eine einheitliche Behandlung von IPS-Mitgliedern zu gewährleisten, entwickelte die EZB 2015 in Zusammenarbeit mit den NCAs einen gemeinsamen Ansatz für die aufsichtliche Bewertung institutioneller Sicherungssysteme. Dabei wurden auch gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Einhaltung der CRR-Vorgaben festgelegt und ein Prozess entwickelt, mit dem eine Abstimmung zwischen der EZB und den NCAs sichergestellt wird, wenn einem IPS sowohl bedeutende als auch weniger bedeutende Institute angehören.

Analyse und Methodiken

Angesichts der sehr hohen Anzahl weniger bedeutender Institute (Less Significant Institutions – LSIs) (zum Stichtag 30. Dezember 2015 waren es über 3 100[28]) und der Unterschiede in Bezug auf Größe und Geschäftsmodelle ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der indirekten LSI-Aufsicht von grundlegender Bedeutung. Daher wurde für die laufenden Prozesse (z. B. für den bereits erwähnten Melderahmen und die Zusammenarbeit mit den Länderdesks) und die Entwicklung gemeinsamer Standards und Methoden ein Priorisierungsrahmen geschaffen, anhand dessen den weniger bedeutenden Instituten entsprechend ihrem intrinsischen Risikogehalt und ihrer potenziellen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem eine niedrige, mittlere oder hohe Priorität zugewiesen wird. Diese Klassifizierung ermöglicht eine entsprechende Anpassung des Niveaus der aufsichtlichen Überwachung sowie der Intensität der Aufsichtstätigkeit. Die dem Priorisierungsrahmen zugrunde liegende Methodik wurde 2015 weiterentwickelt und kommt im Aufsichtszyklus 2016 zum Einsatz.

Ein weiterer Schwerpunkt der laufenden Arbeiten ist die Entwicklung einer gemeinsamen Methodik für die Risikobewertungssysteme (Risk Assessment Systems – RASs) der weniger bedeutenden Institute.

Die RASs sind ein wesentliches Element der von den NCAs durchgeführten SREPs. Dieses Projekt zielt in erster Linie darauf ab, die Konvergenz bei der Durchführung der SREPs für weniger bedeutende Institute zu fördern. Die NCAs sollen dadurch einen gemeinsamen Rahmen zur Anpassung und Feinabstimmung ihrer Methodik und letztendlich auch zur Durchführung des SREP erhalten, der eine einheitliche Bewertung von Risiken im gesamten Euroraum ermöglicht, ohne den Blick für das konkrete Umfeld zu verlieren, in dem die jeweiligen Institute agieren. Angesichts des allgemeinen Ziels, die Funktionsfähigkeit des SSM als einheitliches integriertes System sicherzustellen, wird die RAS-Methodik für die weniger bedeutenden Institute auf der Methodik basieren, die bereits für die bedeutenden Institute angewandt wird. Diese wird jedoch so angepasst, dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Unterschieden zwischen den bedeutenden und den weniger bedeutenden Instituten in Bezug auf die Verfügbarkeit aufsichtlicher Daten sowie den besonderen Merkmalen der nationalen Rechnungslegungsrahmen einiger Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

Das Projekt zur Entwicklung der RAS-Methodik wurde 2015 ins Leben gerufen. Der Schwerpunkt liegt auf der Geschäftsmodellanalyse, der Bewertung der internen Unternehmensführung und der Bewertung der Risiken für das Eigenkapital, die Liquidität und die Refinanzierung. Die Arbeiten werden im Jahr 2016 mit besonderem Fokus auf der Eigenkapital- und Liquiditätsquantifizierung sowie der Erprobung des vorgeschlagenen neuen Verfahrens fortgeführt.

Aufsichtliche Unterstützung

Projekte zur aufsichtlichen Unterstützung sind zeitlich begrenzte Initiativen mit dem Ziel der Deckung des jeweiligen Bedarfs an zusätzlichen Ressourcen und/oder Fachkompetenz, der aus der laufenden direkten Beaufsichtigung der weniger bedeutenden Institute durch die NCAs resultieren kann. In solchen Fällen werden Experten der EZB und eventuell auch von anderen NCAs für einen befristeten Zeitraum abgeordnet, um die Mitarbeiter der betreffenden NCA bei konkreten Projekten zu unterstützen. So führten im Jahr 2015 beispielsweise Experten der GD MS III der EZB gemeinsam mit NCA-Mitarbeitern eine Vor-Ort-Prüfung bei einem weniger bedeutenden Institut durch. Das aufsichtliche Unterstützungsprogramm wurde 2015 erfolgreich getestet und wird im Jahr 2016 erweitert.

Kasten Indirekte Aufsicht – Notwendigkeit der Konvergenz hin zu einheitlichen, hohen Aufsichtsstandards im SSM

Um sicherzustellen, dass im gesamten SSM einheitlich hohe Aufsichtsstandards zur Anwendung kommen, die mit den EU-Anforderungen im Einklang stehen und zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, wurde der EZB die Zuständigkeit für die Überwachung des Systems (Oversight) übertragen.

Im Rahmen dieser Überwachungstätigkeit führte die EZB eine Bestandsaufnahme zur Sondierung der Ausgangslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SSM durch. Im Jahr 2014 wurden wesentliche Aspekte der Beaufsichtigung der weniger bedeutenden Institute (Less Significant Institutions – LSIs) durch die NCAs untersucht, darunter die Aufgaben und Organisation der NCAs, deren Personalressourcen für die Aufsicht über die LSIs, die Durchführung von Aufsichtstätigkeiten vor Ort und extern (einschließlich der Aufsichtsbeschlüsse und -maßnahmen) sowie die Risikobewertungsmethodik und andere Aufsichtspraktiken.

Für die Bankenaufsicht im Euro-Währungsgebiet war 2014 zwar angesichts der Errichtung des SSM und der Durchführung der umfassenden Bewertung ein einzigartiges Jahr und kann daher nicht als gänzlich konsistente Ausgangsbasis dienen. Gleichwohl bestätigen die Ergebnisse dieser ersten Beurteilung der Aufsichtspraktiken vor dem Inkrafttreten des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, wie wichtig es ist, eine gemeinsame Terminologie aufzubauen, ein tieferes Verständnis der Aufsichtspraktiken zu erlangen und einheitliche Ansätze zu entwickeln. In einigen Bereichen wurden erhebliche Abweichungen festgestellt, z. B. in Bezug auf:

  • die Personalausstattung pro beaufsichtigtem LSI,
  • die Anzahl der von den NCAs getroffenen Aufsichtsbeschlüsse im Zusammenhang mit LSIs (die auf Unterschiede bei den Beschlussfassungsverfahren der verschiedenen NCAs hindeuten),
  • die durchschnittliche Dauer von Vor-Ort-Prüfungen bei LSIs,
  • die Häufigkeit und Art des regelmäßigen Kontakts mit LSIs sowie
  • Unterschiede in der Risikobewertungsmethodik (z. B. im Hinblick auf Häufigkeit, Ratingskala oder Aggregationsmethodik).

Einige der aufgezeigten Abweichungen hängen mit temporären Faktoren, unterschiedlicher Terminologie oder Differenzen zwischen den LSI-Sektoren in den einzelnen SSM-Mitgliedstaaten zusammen, während andere auf grundlegendere Divergenzen der Aufsichtspraxis zu Beginn des SSM hinweisen.

Die EZB nutzte die Ergebnisse der Bestandsaufnahme im Jahr 2015, um auf dieser Grundlage auf das übergeordnete Ziel des SSM – die konsistente Anwendung hoher Aufsichtsstandards – hinzuarbeiten. Im Jahr 2016 werden diese Bemühungen in Zusammenarbeit mit den NCAs auf den Gebieten fortgesetzt, in denen die Notwendigkeit einer Angleichung aufgezeigt wurde, z. B. bei der Entwicklung eines gemeinsamen Risikobewertungssystems für LSIs. Außerdem werden weiter reichende Aspekte des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses untersucht und gemeinsame Aufsichtsstandards zu Themen wie Vor-Ort-Prüfungen entwickelt. Ganz allgemein wird derzeit an einem Kompendium der gemeinsamen Aufsichtsstandards und Rechtsinstrumente gearbeitet, das die Konsistenz in den wichtigsten Bereichen der von den NCAs durchgeführten Aufsicht über LSIs gewährleisten soll.

Makroprudenzielle Aufgaben

2015 war auch das erste volle Jahr, in dem die EZB die ihr durch Artikel 5 der SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben im Bereich der makroprudenziellen Politik wahrnahm. Innerhalb des dort festgelegten makroprudenziellen Rahmens hat die EZB zwei Mandate:

  1. Sie kann strengere Anforderungen für Kapitalpuffer vorschreiben als von den Mitgliedstaaten vorgesehen, und sie kann vorbehaltlich der im einschlägigen EU-Recht festgelegten Verfahren strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken festlegen. Beispielsweise kann die EZB den Banken für antizyklische Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer, Eigenkapitalzuschläge für systemrelevante Institute, Risikogewichte für Immobilienkredite und Forderungen innerhalb des Finanzsektors, Großkreditobergrenzen und zusätzliche Offenlegungspflichten strengere Anforderungen auferlegen.
  2. Die nationalen Behörden müssen die EZB informieren, wenn sie beabsichtigen, makroprudenzielle Maßnahmen umzusetzen oder zu ändern, die in den Geltungsbereich der CRR/CRD IV fallen. Die EZB prüft daraufhin die geplanten Maßnahmen und kann ihnen ggf. widersprechen. In diesem Fall trägt die betreffende nationale Behörde der Begründung der EZB gebührend Rechnung, bevor sie ihren endgültigen Beschluss fasst. Umgekehrt besteht für die EZB eine Mitteilungspflicht gegenüber den NCAs, wenn sie die Anwendung strengerer Anforderungen beschließt.

Makroprudenzielle Beschlüsse werden letztendlich vom EZB-Rat durch Billigung, Ablehnung oder Abänderung der Beschlussentwürfe des Aufsichtsgremiums getroffen. Der EZB-Rat kann auch von sich aus das Aufsichtsgremium auffordern, einen Vorschlag zur Festlegung strengerer Anforderungen für die makroprudenziellen Instrumente vorzulegen.

Im Jahr 2015 sah der EZB-Rat in Anbetracht der aktuellen Phase des Finanzzyklus keine Notwendigkeit, breit angelegte antizyklische makroprudenzielle Maßnahmen zu ergreifen. In der entsprechenden Bewertung wurde auch berücksichtigt, dass die Euro-Länder im makroprudenziellen Bereich insgesamt bereits mehr als 80 Maßnahmen eingeleitet haben, um die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems zu stärken und dem Auftreten potenzieller Ungleichgewichte – insbesondere im Immobiliensektor – entgegenzuwirken.

Im vergangenen Jahr zeigten die nationalen Behörden der 19 SSM-Länder der EZB 48 makroprudenzielle Maßnahmen an – darunter 28 zu antizyklischen Kapitalpuffern, 18 zu „anderweitig systemrelevanten Instituten“ und zwei zur Einführung von Systemrisikopuffern (siehe die vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken veröffentlichte Übersicht der nationalen makroprudenziellen Maßnahmen). In allen Ländern wurden offiziell antizyklische Kapitalpuffer eingeführt, doch die entsprechenden Koeffizienten wurden bei null belassen, sodass es keinen zyklischen Effekt auf die Kapitalakkumulation gibt. In fast allen Fällen ging der formellen Benachrichtigung im Geiste der Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen Behörden eine informelle Mitteilung voraus. Nach Eingang der Anzeigen über makroprudenzielle Beschlüsse der nationalen zuständigen und benannten Behörden bewertete der EZB-Rat die Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 der SSM-Verordnung und beschloss, keine Einwände zu erheben.

Um zu gewährleisten, dass die mikroprudenzielle und die makroprudenzielle Sicht wirksam miteinander verknüpft sind und geeignete Analyseelemente zur Verfügung stehen, kommen der EZB-Rat und das Aufsichtsgremium in gemeinsamen Sitzungen zu makroprudenziellen Gesprächen (Makroprudenzielles Forum) zusammen. Das Makroprudenzielle Forum erörterte 2015 auf vierteljährlichen Treffen die Risiken, mit denen das SSM-Gebiet und die einzelnen Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sowie andere aus makroprudenzieller Sicht bedeutende Fragestellungen.

Genehmigungen, Meldung von Verstößen, Durchsetzung und Sanktionsverfahren

Obwohl lediglich bedeutende Kreditinstitute der direkten Aufsicht der EZB unterliegen, ist sie für alle Kreditinstitute im Euroraum hinsichtlich der Erteilung und des Entzugs von Bankzulassungen sowie für die Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen (zusammenfassend als „gemeinsame Verfahren“ bezeichnet) die zuständige Behörde. Darüber hinaus ist die EZB für die „fit and proper“-Beurteilung (Beurteilung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit) von Mitgliedern der Leitungsorgane bedeutender Kreditinstitute und für Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Europäischen Passes zuständig. Insgesamt entfällt ein wesentlicher Teil der Beschlüsse der europäischen Bankenaufsicht auf Genehmigungsverfahren.

Im Jahr 2015 wurden der EZB mehr als 3 000 Genehmigungsverfahren gemeldet, die sich im Wesentlichen auf „fit and proper“-Beurteilungen bezogen; demgegenüber wurden nur wenige Anträge auf Erteilung einer Bankzulassung gestellt. Die EZB war vor allem bestrebt, ihre Verfahren zu vereinfachen und sie in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit zu verbessern sowie Grundsatzstrategien zu diversen Themen zu entwickeln.

Darüber hinaus kam die EZB ihrer Verpflichtung zur Einrichtung wirksamer Mechanismen nach, die gewährleisten, dass jede Person Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften melden kann. Im Jahr 2015 gingen 79 Meldungen über Verstöße ein, von denen 51 in den Bereich der Aufsichtsaufgaben der EZB fielen. Diese Meldungen betrafen überwiegend Governance-Themen sowie die Berechnung der Eigenmittel- und Eigenkapitalanforderungen.

Genehmigungen

Veränderung der Anzahl von Instituten unter direkter Aufsicht der EZB

Am 4. November 2014 übernahm die EZB die direkte Aufsicht über 120 Institute, die gemäß den Kriterien in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung als bedeutend eingestuft wurden (d. h. Institute, die im Hinblick auf Größe, Relevanz für die Wirtschaft und Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten bestimmte Schwellenwerte erreichen, die eine öffentliche finanzielle Unterstützung beantragt oder erhalten haben oder die zu den drei bedeutendsten Kreditinstituten in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten zählen). Alle anderen Institute gelten als weniger bedeutend. Eine erste Liste bedeutender Institute und weniger bedeutender Institute wurde am 4. September 2014 veröffentlicht.

Nach der SSM-Rahmenverordnung ist die Einstufung beaufsichtigter Kreditinstitute und beaufsichtigter Gruppen als bedeutend oder weniger bedeutend mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Im Rahmen der jährlichen Bestimmung der Bedeutung überprüft die EZB alle beaufsichtigten Gruppen, die seit der letzten allgemeinen Bewertung nicht Gegenstand eines Ad-hoc-Beschlusses bezüglich ihrer Bedeutung waren, um festzustellen, a) ob die zu diesem Zeitpunkt als bedeutend eingestuften Institute die entsprechenden Kriterien weiterhin erfüllen und b) ob die zu diesem Zeitpunkt als weniger bedeutend eingestuften Institute inzwischen die Kriterien erfüllen. Bei der Bestimmung wird auch berücksichtigt, ob außerordentliche Umstände mit einbezogen werden müssen.

Im Rahmen der 2015 durchgeführten jährlichen Bestimmung der Bedeutung stieg die Anzahl der direkt von der EZB beaufsichtigten Institute und Bankengruppen auf 129 an. Die aktualisierte Liste beaufsichtigter Unternehmen wurde am 30. Dezember 2015 auf der Website zur EZB-Bankenaufsicht veröffentlicht.

Acht Unternehmen, darunter sieben Kreditinstitute/Bankengruppen und eine Zweigniederlassung, wurden zum Stichtag 31. Dezember 2014 neu in die Liste aufgenommen:

  • Der Gesamtwert der Aktiva der RCI Banque SA, der französischen Zweigniederlassung der Barclays Bank plc, der Credito Emiliano S.p.A., der Kuntarahoitus Oyj (Municipality Finance Plc) und der Agence Française de Développement überschritt jeweils den Wert von 30 Mrd €.
  • Bei der J.P. Morgan Bank Luxembourg S.A. überstieg der Gesamtwert der Aktiva 20 % des BIP von Luxemburg.
  • Die Medifin Holding Limited und die Abanka d.d. gehören in Malta bzw. Slowenien zu den drei größten Kreditinstituten.

Darüber hinaus hat die EZB festgestellt, dass sich der Rang der Deutsche Bank (Malta) Ltd und der UniCredit Banka Slovenija d.d. bezogen auf ihre Größe in ihrem jeweiligen Herkunftsland geändert hat. Folglich zählen beide Institute nicht länger zu den drei größten Kreditinstituten eines teilnehmenden Mitgliedstaats und erfüllen daher auf teilkonsolidierter Ebene nicht mehr die Signifikanzkriterien. Da jedoch beide Institute in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat den als bedeutend eingestuften beaufsichtigten Gruppen angehören, werden sie weiterhin direkt von der EZB beaufsichtigt.

Die direkte Aufsicht der zuvor genannten, neu in die Liste aufgenommenen Institute wurde zwischen dem 1. Januar und dem 1. Februar 2016 begonnen; maßgeblich hierfür war das Datum, das in der dem Institut mitgeteilten Einzelfallentscheidung über die Bedeutung des Kreditinstituts genannt wurde.

Neben der jährlichen Bestimmung der Bedeutung führten auch die nachstehenden Ereignisse im Jahr 2015 zu Änderungen der ursprünglichen Anzahl (120) bedeutender Institute:

  • Im Zuge des Beitritts Litauens zum Euroraum am 1. Januar 2015 wurden die drei größten Institute des Landes (SEB bankas, Swedbank und DNB bankas) in die Liste der von der EZB direkt beaufsichtigten bedeutenden Institute aufgenommen.
  • Die Catalunya Banc, S.A. wurde von der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A. erworben und wird daher sowohl auf der obersten Konsolidierungsebene als auch auf Einzelinstitutsbasis nicht länger zu den bedeutenden Instituten gerechnet.
  • Durch eine Umstrukturierung der State Street Group entstand ein neues bedeutendes zu beaufsichtigendes Institut: die State Street Europe Holdings S.a.r.l. & Co. KG besteht nun neben der State Street Bank Luxembourg S.A.

Es sei darauf hingewiesen, dass in einigen Fällen ein Umstrukturierungsprozess in der Bankengruppe dazu führte, dass ein neues Institut auf oberster Ebene als bedeutend eingestuft wurde, ohne dass die Anzahl der bedeutenden Institute insgesamt anstieg.

Alles in allem entspricht der Gesamtwert der Aktiva der Banken unter der direkten Aufsicht der EZB ungeachtet der vorgenannten Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der bedeutenden Institute weiterhin rund 82 % der gesamten Bankaktiva im Euroraum.

Tabelle 7

Bedeutende und weniger bedeutende Institute im SSM

Anmerkung: Gesamtaktiva zum 30. Dezember 2015; Referenzstichtag 31. Dezember 2014 (bzw. 30. Juni 2015, sofern Daten verfügbar); für die Anzahl der weniger bedeutenden Institute ist der Referenzstichtag für die Zusammensetzung der Gruppe Ende September 2015.

Gemeinsame Verfahren (Zulassungen und qualifizierte Beteiligungen), „fit and proper“-Beurteilungen sowie Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Europäischen Passes

Hohe Anzahl von Verfahren

Im Jahr 2015 wurden der EZB-Bankenaufsicht von den teilnehmenden nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) rund 3 400 Genehmigungsverfahren gemeldet. Davon betrafen 37 Verfahren Zulassungsanträge, 61 den Entzug oder das Erlöschen der Zulassung, 137 den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, 435 die Nutzung des Europäischen Passes und 2 730 die Bestellung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern (d. h. „fit and proper“-Beurteilungen bezüglich der Anforderungen an die Mitglieder der Leitungsorgane im Hinblick auf einen guten Leumund sowie deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen).[29] Insgesamt entfällt ein wesentlicher Teil der Beschlüsse der europäischen Bankenaufsicht auf Genehigungsverfahren.

Im Jahr 2015 erteilten das Aufsichtsgremium und der EZB-Rat die Zustimmung zu insgesamt rund 2 000 Genehigungsverfahren.[30] Darüber hinaus wurden rund 650 Genehigungsverfahren abgeschlossen, für die kein formeller Beschluss der EZB erforderlich war, darunter Verfahren betreffend die Nutzung des Europäischen Passes oder das Erlöschen der Zulassung sowie fehlerhafte und zurückgenommene Verfahren.[31]

Tabelle 8

Der EZB gemeldete Genehmigungsverfahren[32]

Etwa die Hälfte der an die EZB gemeldeten gemeinsamen Verfahren (d. h. Erteilung oder Entzug von Zulassungen sowie Verfahren bezüglich qualifizierter Beteiligungen) bezieht sich auf bedeutende Institute. Die Tatsache, dass in den meisten Fällen Tochterunternehmen bedeutender Institute betroffen sind, bestätigt den Trend zur Vereinfachung einiger Bankengruppen durch interne Umstrukturierung.

Die eher ungleiche Verteilung der Genehmigungsverfahren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten scheint die unterschiedlichen Strukturen der nationalen Bankenmärkte zum Teil widerzuspiegeln.

Auch wenn bislang keine Vergleichszahlen aus den Vorjahren verfügbar sind, ging insgesamt nur eine relativ geringe Zahl von Anträgen auf Erteilung einer Bankzulassung ein. Der überwiegende Teil der Anträge bezog sich auf die Verlängerung bestehender Zulassungen oder auf die Umstrukturierung bestehender Banken. Nur wenige betrafen die Gründung eines völlig neuen Instituts. Auch wurden nur wenige neue Bankzulassungen für das traditionelle Bankgeschäft beantragt; häufiger wurden dagegen Anträge für firmeneigene Aktivitäten von Unternehmen der Automobil- oder Technologiebranche gestellt. Im Jahr 2015 wurden darüber hinaus vier Zulassungen für Brückeninstitute erteilt. Vielen der an die EZB gemeldeten Verfahren zum Entzug oder Erlöschen von Zulassungen lag die Verschmelzung zweier Kreditinstitute einer Gruppe zugrunde, durch die das integrierte Institut aufgelöst wurde. In solchen Fällen beantragen die meisten Mitgliedstaaten ein Erlöschen der Zulassung des integrierten Instituts, und nur bei wenigen ist ein ausdrücklicher EZB-Beschluss zum Entzug der Zulassung erforderlich.

Die Genehmigungsverfahren wurden verbessert, ...

Die Bearbeitung der Genehmigungsverfahren erfordert nicht nur eine sorgfältige Prüfung, sondern vor allem auch eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen der Abteilung Zulassungsverfahren der EZB und den NCAs, den gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams – JSTs) und dem Sekretariat des Aufsichtsgremiums. Auf der Grundlage der im Jahr 2015 gewonnen Erfahrungen wurden die für die Meldung von Verfahren an die EZB zum Einsatz kommenden Prozesse und Meldebögen weiter verbessert. Erste Änderungen hatte es bereits 2014 gegeben.

Die „fit and proper“-Beurteilung wurde vereinfacht, wobei das Hauptaugenmerk auf einer größeren Effizienz und einem strafferen Zeitrahmen lag. Um dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, wurden neue Meldebögen eingeführt, bei denen zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Tochterunternehmen bedeutender Institute unterschieden wird. Die NCAs stehen nun für nicht wesentliche Tochterunternehmen stärker in der Verantwortung. Außerdem werden sie bei allen Tochtergesellschaften künftig mehr Verantwortung bei Wiederernennungsverfahren übernehmen. Bezüglich qualifizierter Beteiligungen wurde ein vereinfachter Ansatz bei internen Umstrukturierungen vereinbart und eine überarbeitete Methode beim Erwerb durch spezielle Käufer wie Private-Equity-Fonds, Hedgefonds und Staatsfonds eingeführt. Darüber hinaus wurden parallele Verfahren abgestimmt, die zur Anwendung kommen, wenn die Tochtergesellschaften einer Gruppe in mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind, sodass die EZB auch in solchen Fällen einheitliche Entscheidungen treffen kann.

... doch Herausforderungen gibt es weiterhin

Trotz dieser Anstrengungen stellte die zeitnahe Bearbeitung der Genehmigungsverfahren eine Herausforderung dar. Die Bewältigung der großen Zahl an „fit and proper“-Beurteilungen gestaltete sich besonders schwierig, einerseits aufgrund der Tatsache, dass alle Tochterunternehmen bedeutender Institute dieser Beurteilung unterliegen, und andererseits aufgrund der Vielfalt der für sie geltenden rechtlichen Regelungen. Dies führte im Zusammenspiel mit Kapazitätsengpässen zu einem allmählichen Aufbau eines Rückstaus bei „fit and proper“-Beurteilungen. Daher wurden im Laufe des Jahres 2015 bestimmte Maßnahmen wie z. B. Personalaufstockungen umgesetzt. Mithilfe dieser Maßnahmen und einem Rückgang der Anzahl der gemeldeten Verfahren gegen Ende des Jahres 2015 konnte der Rückstand verringert werden. Es bedarf jedoch weiterer Anstrengungen, um den Rückstau auf ein annehmbares Maß zu reduzieren.

Insbesondere bei der Bewertung qualifizierter Beteiligungen und in geringerem Maße auch bei Zulassungsverfahren stellten die in der SSM-Rahmenverordnung vorgegebenen kurzen Fristen für die Entscheidungsfindung (15 Arbeitstage bei qualifizierten Beteiligungen und 10 Arbeitstage bei Zulassungen) eine Herausforderung dar. Der Zeitraum zwischen der Einreichung des endgültigen Vorschlags der NCA und dem Ablauf der Frist für einen Beschluss war häufig sehr knapp, wodurch die EZB bei der Beurteilung der endgültigen Vorschläge unter Zeitdruck stand (zumal auch hier das übliche Beschlussfassungsverfahren einzuhalten war). Ein ähnlicher Druck entstand bei „fit and proper“-Verfahren in Fällen, bei denen einzelstaatliche Rechtsvorschriften kurze Fristen vorsehen[33], was allzu oft zu einer Verkürzung der Frist für die Genehmigung durch das Aufsichtsgremium führte. Es stellte sich heraus, dass die Förderung der Zusammenarbeit und der Kommunikation mit allen am gesamten Prozess Beteiligten (von der ursprünglichen Meldung des Verfahrens an die NCA bis zur Einreichung des Vorschlags bei der EZB) ein zentraler Faktor für die Bewältigung des Zeitdrucks und die Einhaltung gesetzlicher Fristen ist.

Entwicklung von Grundsatzstrategien

Im Jahr 2015 wurden auch große Anstrengungen in Bezug auf die Entwicklung von Grundsatzstrategien für eine Reihe von Themen unternommen. Denn auch wenn die Anforderungen der CRD IV in das jeweilige nationale Recht umgesetzt wurden, werden diese Vorschriften von den Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten unterschiedlich ausgelegt, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Um eine harmonisierte Anwendung dieser Anforderungen zu gewährleisten, wurden die Grundsatzstrategien und die Aufsichtspraktiken für den Euroraum präzisiert. Mithilfe eines eigens dafür eingerichteten Expertennetzwerks gelang es der EZB und den NCAs, gemeinsam einheitliche Grundsatzstrategien für den SSM zu entwickeln, insbesondere für die Bereiche „fit and proper“-Beurteilungen und Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen.

Bezüglich „fit and proper“-Verfahren wurde unter anderem für folgende Themen eine Grundsatzstrategie entwickelt:

  • Beurteilung von anhängigen Straf- und Verwaltungsverfahren
  • ausreichender Zeitaufwand für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben
  • Bestimmung der Anzahl von Leitungs- oder Aufsichtsmandaten, die ein Mitglied des Leitungsorgans innehaben darf
  • Offenlegung und Abwägung etwaiger Interessenskonflikte
  • Beurteilung der gesamtheitlichen Eignung eines Leitungsorgans

Anfang 2016 wurden für weitere Themen Grundsatzstrategien festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Bewerbungsgespräche, die Bewertung der Berufserfahrung und Kriterien für unter Auflagen erteilte Zustimmungen.

Was die Beurteilung qualifizierter Beteiligungen anbelangt, wurden ebenfalls harmonisierte Orientierungshilfen entwickelt. Sie dienen der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten durch Erwerber, die sich durch ein hohes Maß an Komplexität oder durch mangelhafte Transparenz auszeichnen (spezielle Käufer), wie beispielsweise Private-Equity-Fonds, Hedgefonds und Staatsfonds. Bei dieser Art von Erwerbern kann es schwierig sein, die wirtschaftlich Endbegünstigten zu identifizieren, um ihre Reputation zu beurteilen. Darüber hinaus finanzieren solche Erwerber den Kauf in der Regel durch eine Form der Fremdfinanzierung, die Auswirkungen auf ihre finanzielle Solidität und Stabilität sowie ihre langfristigen Verpflichtungen haben kann. Die entwickelte Grundsatzstrategie bietet eine Orientierungshilfe für diese Themen.

Meldung von Verstößen, Durchsetzung und Sanktionsverfahren

Erfahrungen mit Meldungen über Verstöße gemäß Artikel 23 der SSM-Verordnung

Die EZB ist verpflichtet, wirksame Mechanismen einzurichten, mit denen gewährleistet wird, dass jede Person Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften melden kann. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat die EZB einen Meldemechanismus für Verstöße (Breach Reporting Mechanism – BRM) eingerichtet, der auf einer über die Website zur EZB-Bankenaufsicht zugänglichen strukturierten Webplattform basiert.

Im Jahr 2015 gingen bei der EZB 79 Meldungen über Verstöße ein. Davon bezogen sich 60 Meldungen auf mutmaßliche Verstöße gegen einschlägige EU-Rechtsvorschriften, von denen 51 in den Bereich der Aufsichtsaufgaben der EZB fielen. Weitere neun Meldungen über Verstöße stammten aus dem Bereich der Aufsichtsaufgaben der NCAs. Die übrigen Meldungen betrafen im Wesentlichen nationale Fragen, die nicht im Zusammenhang mit bankaufsichtlichen Anforderungen standen und aus diesem Grund nicht in den Anwendungsbereich des BRM fielen (z. B. Verbraucherschutz). Die den Bereich der Aufsichtsaufgaben der EZB oder der NCAs betreffenden Meldungen wurden zur entsprechenden Weiterverfolgung den zuständigen JSTs oder NCAs übermittelt. Governance-Themen (73 %) und eine unzutreffende Berechnung der Eigenmittel- und Eigenkapitalanforderungen (20 %) zählten zu den am häufigsten gemeldeten mutmaßlichen Verstößen. Grafik 5 zeigt die vollständige Aufschlüsselung. Die Governance-Themen bezogen sich überwiegend auf das Risikomanagement und interne Kontrollen, die Funktionen des Leitungsorgans sowie „fit and proper“-Anforderungen. Unter „Risikomanagement und interne Kontrollen“ werden die Mechanismen und Prozesse zusammengefasst, über die ein Institut verfügen muss, um seine aktuellen oder etwaigen künftigen Risiken angemessen zu ermitteln, zu steuern und zu melden. Die „Funktionen des Leitungsorgans“ beziehen sich darauf, inwieweit die Personen, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen – oder diejenigen, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen – ihrer Verantwortung gerecht werden.

Grafik 5

Aufschlüsselung der gemeldeten mutmaßlichen Verstöße nach Bereich der Zuwiderhandlung

Das Feedback aus der Weiterverfolgung der seit November 2014 an die JSTs oder NCAs weitergeleiteten Meldungen zeigt, dass im Wesentlichen die folgenden aufsichtlichen Maßnahmen ergriffen wurden:

  • Vor-Ort-Prüfungen (32 % der Fälle, betrifft sechs beaufsichtigte Institute)
  • Antrag auf interne Prüfung oder interne Untersuchung (17 % der Fälle, betrifft acht beaufsichtigte Institute)
  • Aufforderung zur Übermittlung von Dokumenten oder Erläuterungen durch das Institut oder die beschuldigte Person (17 % der Fälle, betrifft neun beaufsichtigte Institute)

Durchsetzung und Sanktionen

Gemäß der SSM-Verordnung und der SSM-Rahmenverordnung hängt die Zuordnung der Durchsetzungs- und Sanktionsbefugnisse (EZB oder NCAs) von der Art des mutmaßlichen Verstoßes, der verantwortlichen Person und der zu ergreifenden Maßnahme ab (siehe Jahresbericht 2014).

Im Jahr 2015 hat die EZB ein Sanktionsverfahren gegen ein bedeutendes beaufsichtigtes Institut eingeleitet, das im Verdacht stand, gegen direkt anwendbare EU-Rechtsvorschriften verstoßen zu haben. Des Weiteren forderte die EZB in zwei Fällen die NCAs auf, Sanktionsverfahren einzuleiten, die in ihren nationalen Zuständigkeitsbereich fielen.

Die EZB leitete darüber hinaus ein Durchsetzungsverfahren aufgrund des Verdachts ein, dass ein bedeutendes beaufsichtigtes Institut gegen einen EZB-Aufsichtsbeschluss verstoßen hat.

Diese vermuteten Zuwiderhandlungen werden derzeit untersucht. Sie betreffen die Themen Governance, Großkredite, Eigenkapitalanforderungen, Offenlegung und Berichtspflichten.

In der Anfangsphase des SSM lag der Fokus der EZB darauf, Kenntnisse über die aufsichtsrechtliche Situation der beaufsichtigten Institute zu erlangen. In der nächsten Phase ist nun zu erwarten, dass die Grundsatzstrategie der EZB zu einem verstärkten Einsatz ihrer Durchsetzungs- und Sanktionsbefugnisse führen wird.

Der SSM als Teil der europäischen und der globalen Aufsichtsarchitektur

Die EZB-Bankenaufsicht misst der europäischen und der internationalen Zusammenarbeit große Bedeutung bei. Aus diesem Grund hat die EZB eine Reihe von Memoranda of Understanding (MoUs) mit anderen europäischen Institutionen wie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss geschlossen und trat auch den MoUs bei, die zwischen den NCAs im SSM und nicht im Euroraum ansässigen NCAs bestehen. Ferner entwickelte die EZB Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen für die betreffenden Aufsichtskollegien und beteiligte sich am IWF-Programm zur Bewertung des Finanzsektors (Financial Sector Assessment Programme – FSAP) und den von der EBA durchgeführten Prüfungen.

Außerdem leistete die EZB einen Beitrag zur Weiterentwicklung des regulatorischen Rahmens auf europäischer und internationaler Ebene. Als nunmehriges Mitglied des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht wirkte sie an verschiedenen Regulierungsinitiativen mit, und auf europäischer Ebene unterstützte sie die Arbeit der EBA am einheitlichen europäischen Regelwerk. Zudem wurde im Berichtszeitraum durch die Beschäftigung mit den in der CRD IV enthaltenen Optionen und nationalen Ermessensspielräumen ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung aufsichtsrechtliche Harmonisierung unternommen.

Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene

Kooperation mit anderen relevanten nationalen und EU-Behörden und Status quo der engen Zusammenarbeit

Auch nach der Einrichtung des SSM spielt die Zusammenarbeit innerhalb der EU eine unverändert wichtige Rolle, gilt es doch sicherzustellen, dass der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der EU reibungslos funktionieren.

Die EZB ist bemüht, mit nicht im Euroraum ansässigen NCAs, Marktaufsichtsbehörden und EU-Institutionen eigene MoUs zu schließen, und wird diese Bemühungen auch 2016 fortsetzen.

Behörden des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Die Zusammenarbeit mit nicht im Euroraum ansässigen NCAs nimmt stetig Gestalt an und steht im Einklang mit den europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen der CRD IV.

Darüber hinaus ist die EZB den zwischen im Euroraum und nicht im Euroraum ansässigen NCAs bestehenden MoUs beigetreten. Somit gelten die speziellen Bestimmungen dieser MoUs auch für die Aufsicht über die bedeutenden Institute.

Die EZB hat des Weiteren in Übereinstimmung mit der SSM-Verordnung eine MoU-Vorlage entworfen, die den nicht im Euroraum ansässigen NCAs als Verhandlungsgrundlage vorgelegt werden soll. Damit soll die Aufmerksamkeit insbesondere auf die Aufsicht über die global systemrelevanten Institute gelenkt werden.

Am 13. März 2015 schloss die EZB mit der EBA und anderen Bankenaufsichtsbehörden in der EU ein MoU zur Festlegung eines Rahmens für den EU-weiten Austausch von Einzelbankdaten zu den wichtigsten Risikoindikatoren. Die entsprechenden Daten werden von der EBA über die zuständigen Behörden EU-weit erhoben. Damit hat die EZB den Anwendungsbereich von Peer-Group-Analysen und des Benchmarking von Banken auf Länder außerhalb des Euroraums ausgeweitet, wodurch die Aufsicht EU-weit insgesamt effizienter und effektiver agieren kann.

Mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) erarbeitete die EZB ein MoU im Hinblick auf ihre Funktionen als Aufsichtsbehörde und Zentralbank. Am 27. Januar 2016 wurde dieses MoU unterzeichnet. Hinsichtlich der bankaufsichtlichen Aufgaben behandelt dieses MoU unter anderem die künftige Zusammenarbeit der Behörden bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß EU-Recht in Bezug auf Finanzinstitute und Märkte. Zusätzlich erkennen beide Behörden die Wichtigkeit der Zusammenhänge zwischen der Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten und der Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems an.

Des Weiteren hat die EZB im Berichtsjahr gemeinsam mit der ESMA eine Vorlage für ein MoU ausgearbeitet, das die EZB und die nationalen Marktaufsichtsbehörden auf freiwilliger Basis abschließen können, um die ordnungsgemäße Beaufsichtigung der in der SSM-Verordnung und in den Rechtsvorschriften für Finanzmärkte genannten Finanzinstitute sicherzustellen. Die MoU-Vorlage geht unter anderem auf den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen ein.

Aufsichtskollegien

Die als ständige und trotzdem flexible Koordinationsstrukturen eingerichteten Aufsichtskollegien bringen jene Behörden zusammen, die an der Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Bankengruppen beteiligt sind. Für SSM-Banken mit Niederlassungen in Ländern außerhalb des Euroraums sind diese Kollegien nach wie vor von zentraler Bedeutung.

Gemäß Artikel 115 CRD IV und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/99 der Kommission sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/98 der Kommission über die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sind die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden verpflichtet, schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen zur Steuerung der Arbeitsweise der Aufsichtskollegien sowohl im Normalfall als auch in Krisensituationen zu schließen.

Für jedes bedeutende Institut, für das ein Aufsichtskollegium eingerichtet wurde, haben die JSTs schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen basierend auf einer von der EBA erstellten einheitlichen Vorlage ausgearbeitet.

Diese Vereinbarungen enthalten unter anderem:

  • Informationen zur allgemeinen Struktur sowie über die Mitglieder und Beobachter des Kollegiums,
  • eine Beschreibung der Übereinkommen zum Informationsaustausch, einschließlich des Umgangs mit vertraulichen Informationen und mit Indikatoren zur Erkennung von Frühwarnsignalen, potenziellen Risiken und Schwachstellen von Banken,
  • eine Beschreibung des Planungs- und Koordinationsrahmens für Aufsichtsaktivitäten sowohl im Normalfall als auch in Krisensituationen.

Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Im Jahr 2015 nahm die EZB-Bankenaufsicht ihre Kooperation mit dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) (siehe Abschnitt 2.2.2) und den nationalen Abwicklungsbehörden auf. Die einschlägigen EU- und nationalen Rechtsvorschriften sehen vor, dass die EZB und die Abwicklungsbehörden sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen austauschen. Der SSM legte daher Verfahren für den Austausch von Informationen mit dem SRB und den nationalen Abwicklungsbehörden fest.

So nahmen Vertreter der EZB-Bankenaufsicht an vom SRB organisierten Sitzungen und Workshops für hochrangige Entscheidungsträger teil. In der Aufbauphase des SRB steuerten EZB-Mitarbeiter Fachwissen bei, das sie sich im Zuge der Einrichtung des SSM angeeignet hatten. EZB-Experten arbeiteten beispielsweise in SRB-Ausschüssen mit und leisteten Beiträge zu Grundsatzdiskussionen und -papieren, Handbüchern und Rahmenwerken des SRB.

Am 22. Dezember 2015 schlossen die EZB und der SRB ein bilaterales MoU und legten allgemeine Regeln für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest. Dank dieses Brückenschlags zwischen den relevanten Säulen der Bankenunion sollen Überschneidungen in der Datenerhebung und ein unnötiger Anstieg des Meldeaufwands für die Banken vermieden werden.

Enge Zusammenarbeit

EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dürfen im Rahmen einer engen Zusammenarbeit am SSM teilnehmen. Die Hauptvoraussetzungen hierfür sind in Artikel 7 der SSM-Verordnung festgelegt. Die Verfahrensaspekte sind im Beschluss EZB/2014/5 geregelt.[34]

Im Berichtsjahr gingen keine förmlichen Ersuchen zur Aufnahme einer engen Zusammenarbeit ein, obwohl auf fachlicher Ebene mehrmals ein informeller Informationsaustausch zur Klärung von Aspekten des Verfahrens zur Aufnahme einer engen Zusammenarbeit stattfand.

Das Financial Sector Assessment Program (FSAP) des IWF

Für den Zeitraum von 2015 bis 2018 hat der IWF ein Programm zur Bewertung des Finanzsektors für die folgenden zehn Euro-Länder vorgesehen: Belgien, Deutschland, Spanien, Irland, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Finnland.[35] Für Deutschland, Irland und Finnland wurde die Arbeit an den FSAP-Bewertungen 2015 aufgenommen.

Im Zuge einer FSAP-Bewertung durch den IWF wird der Finanzsektor eines Landes umfassend und eingehend geprüft. Sie hat die folgenden drei Bestandteile:

  1. Identifizierung von wesentlichen Anfälligkeiten und Bewertung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegenüber schweren, aber plausiblen Schocks – zumeist mithilfe von Stresstests,
  2. Bewertung des Rahmens zur Sicherung der Finanzstabilität eines Landes, insbesondere des mikro- und makroprudenziellen Regulierungsrahmens, sowie von dessen Aufsichtsrahmen und -praxis mit Fokus auf der Beurteilung der Einhaltung der Basler Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht,
  3. Beurteilung finanzieller Sicherheitsnetze sowie der Fähigkeit des Finanzsystems zu Krisenmanagement und -bewältigung mit Fokus auf der Beurteilung der Einhaltung des vom Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board – FSB) erarbeiteten Standards für wirksame Abwicklungsregimes im Bankensektor („Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“).

Da es sich bei den FSAP-Bewertungen um länderspezifische Prüfungen handelt, sind hierbei die nationalen Behörden federführend. Dennoch ist die EZB angesichts ihrer Zuständigkeiten im Bereich der mikro- und makroprudenziellen Bankenaufsicht neben den entsprechenden nationalen Behörden stark in die Überwachung der Euro-Länder durch den IWF eingebunden.

Die EZB verfolgt mit ihrem Engagement vor allem folgende Ziele:

  1. Sicherstellung der länderübergreifenden Vergleichbarkeit und Konsistenz der den Bankensektor betreffenden Komponente der FSAP-Bewertungen von Euro-Ländern,
  2. größtmögliche Nutzung von Synergien mit EU- bzw. euroraumweiten Bankenstresstests,
  3. Sicherstellung, dass die Schlüsselmerkmale des Rahmens für die mikro- und makroprudenzielle Bankenaufsicht, der im Zuge der Einrichtung des SSM festgelegt wurde, auf nationaler Ebene ordnungsgemäß umgesetzt sind und jene Bereiche, in denen weitere Verbesserungen erforderlich sind, in den Empfehlungen des IWF benannt werden.

Da die FSAPs vorrangig der vom IWF durchgeführten Länderüberwachung zuzuordnen sind, werden die Ergebnisse und Empfehlungen größtenteils weiterhin an die entsprechenden nationalen Behörden übermittelt. Empfehlungen, die sich auf die reibungslose Funktionsweise des SSM beziehen, werden allerdings, sofern rechtlich angemessen, angesichts der im Euroraum neu eingerichteten Bankenaufsichtsarchitektur an die EZB gerichtet. Damit die Überwachung und die Beratung durch den IWF weiterhin effektiv und zielführend sind, muss dem neuen politischen Handlungsrahmen und den entsprechenden Verantwortlichkeiten auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten, des Euroraums und der EU vollständig Rechnung getragen werden.

Review Panel der EBA

Die EZB-Bankenaufsicht nahm im Berichtsjahr an auf EU-Ebene durchgeführten Peer Reviews teil. Die EZB ist Mitglied des Review Panel der EBA, das die EBA bei der Erfüllung ihres Mandats unterstützt. Das Review Panel führt vergleichende Analysen der von den zuständigen Behörden wahrgenommenen Aufsichtstätigkeiten durch mit dem Ziel, die Konsistenz zu erhöhen.

Im Berichtsjahr untersuchte das EBA Review Panel die Bewertung der Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und Inhabern von Schlüsselfunktionen („Assessment of the suitability of members of the management body and key function holders“). Die Untersuchungsergebnisse hat die EBA am 16. Juni 2015 veröffentlicht. Dabei hat das Review Panel sowohl Best Practices als auch Verbesserungsmöglichkeiten in der Aufsichtspraxis der zuständigen Behörden festgestellt.

Die EZB ist darüber hinaus in die Überprüfung der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingebunden. Anhand dieser Überprüfung, die zum aktuellen Zeitpunkt noch im Gange ist, soll beurteilt werden, wie die zuständigen Behörden die Qualitätssicherung der von einzelnen Instituten gemeldeten Daten umsetzen und durchführen. Darüber hinaus soll das für die Implementierung von Änderungen an den technischen Durchführungsstandards eingesetzte Verfahren beurteilt werden.

Memoranda of Understanding mit Ländern außerhalb der EU

Um auch mit Ländern außerhalb der EU, sogenannten Drittländern, reibungsfrei zusammenarbeiten zu können, schlug die EZB 2015 vor, sich den bereits zwischen den NCAs und in Drittländern ansässigen Behörden bestehenden MoUs anzuschließen. Diese gemäß Artikel 152 der SSM-Rahmenverordnung zulässige Vorgehensweise stellt die Kontinuität der Aufsichtspraktiken sicher.

Nachdem die EZB im Lauf des Jahres 2015 die Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien eingeholt hatte, ist sie nun allen Zusammenarbeitsvereinbarungen beigetreten, die die NCAs mit insgesamt 38 Behörden in Drittländern unterhalten.

Außerdem entwarf die EZB im Berichtsjahr eine MoU-Vorlage, die sie im Verlauf des Jahres 2016 als Grundlage für die Verhandlungen mit prioritären Drittländern vorlegen wird.

Beiträge zur Entwicklung des europäischen und des internationalen regulatorischen Rahmens

Beitrag zum Basler Prozess und zur Arbeit der EBA am einheitlichen Regelwerk für das Bankwesen

Basler Ausschuss für Bankenaufsicht und Finanzstabilitätsrat

Ende 2014 wurde die EZB-Bankenaufsicht als Mitglied in den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS) aufgenommen. Folglich wirkte sie im Berichtsjahr aktiv an der Arbeit des Ausschusses und seines Führungsgremiums, der Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsbehörden, mit.

Wie dem G-20-Gipfel der Staats- und Regierungschefs in Antalya[36] im November 2015 berichtet wurde, hatte der BCBS im Lauf des vergangenen Jahres Fortschritte bei der Finalisierung seiner nach der Krise in Angriff genommenen Regulierungsreformen erzielt und diese Reformen im Einklang mit den übergeordneten Zielen Risikosensitivität, Einfachheit und Vergleichbarkeit gestaltet.

In rund 30 Arbeitsgruppen des Basler Ausschusses brachte sich die EZB-Bankenaufsicht mit ihrem Fachwissen und sonstigen Beiträgen unterstützend ein. Koordiniert wurde diese Arbeit durch die EZB-Abteilung Aufsichtliche Grundsatzfragen in Zusammenarbeit mit der EZB-Generaldirektion Makroprudenzielle Politik und Finanzstabilität sowie einer Reihe von anderen zuständigen Behörden und nationalen Zentralbanken im Euroraum, der Europäischen Kommission und der EBA, die ebenso im BCBS vertreten sind.

Die EZB-Bankenaufsicht befasste sich auch weiterhin vorrangig mit den noch ausstehenden Basel-III-Reformen und leistete Diskussionsbeiträge für

  • Konsultationen betreffend: a) Vorschläge zur Überarbeitung der Standardansätze für das Kreditrisiko und das operationelle Risiko, b) die Ausgestaltung einer damit verbundenen Eigenmitteluntergrenze und c) ein Reformpaket zur Erhöhung der Vergleichbarkeit der risikogewichteten Aktiva, die anhand von auf internen Ratings basierenden Ansätzen für das Kreditrisiko ermittelt werden,
  • die Finalisierung der grundlegenden Überarbeitung des Handelsbuchs (überarbeiteter Rahmen der Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko),
  • eine Konsultation zum Vorschlag, bei der Ermittlung der Verlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-Absorbing Capacity – TLAC) die von Banken gehaltenen Anlagenbestände in Abzug zu bringen,
  • eine bevorstehende Überprüfung und abschließende Kalibrierung der Höchstverschuldungsquote (im Hinblick darauf, dass sie ab dem 1. Januar 2018 der Säule 1 zugeordnet wird),
  • eine Konsultation zur Verbesserung der Behandlung von „einfachen, transparenten und vergleichbaren“ Verbriefungen im Zusammenhang mit den Eigenkapitalanforderungen,
  • ein Konsultationspapier zu Risikomanagement, Eigenkapitalbehandlung und Aufsicht in Bezug auf das Zinsrisiko im Bankbuch.

Des Weiteren leistete die Bankenaufsicht der EZB auch Beiträge zu einer bevorstehenden Überprüfung des Umfangs der regulatorischen Konsolidierung sowie zu den laufenden Erörterungen über eine mögliche Überarbeitung der aufsichtlichen Behandlung von Forderungen an Staaten. Dabei verfolgt der BCBS einen mehrstufigen, sorgfältigen und ganzheitlichen Ansatz.

Es wird erwartet, dass der BCBS seine reformpolitische Agenda bis Ende 2016 abschließt. Die Arbeit des Ausschusses wird sich weiterhin schrittweise auf folgende Themen verlagern: a) die Überwachung der zeitnahen und konsistenten Umsetzung der Reformen auf nationaler Ebene – in erster Linie über das Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung der Aufsichtsregelungen mit Basel III (Regulatory Consistency Assessment Programme – RCAP) – sowie insbesondere ihrer Ergebnisse und b) Themen der operativen Aufsicht, einschließlich der Überwachung der Wirksamkeit der Kollegien, der Rolle der Säule 2 in den Eigenkapitalregelungen, der Stresstestpraktiken und der Corporate Governance. Auch die Bankenaufsicht der EZB widmet diesen Themen große Aufmerksamkeit und ist bereit, sich stärker mit ihnen zu befassen.

Die Aufnahme in den Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board – FSB) war 2015 für die Bankenaufsicht der EZB ein bedeutender Schritt. In seiner Sitzung am 26. März 2015 in Frankfurt beschloss das FSB-Plenum, der EZB-Bankenaufsicht einen Sitz im ständigen Ausschuss zur aufsichtlichen und regulatorischen Zusammenarbeit (Standing Committee on Supervisory and Regulatory Cooperation – SRC) zu gewähren. Seither hat die EZB-Bankenaufsicht begonnen, sich an der Arbeit des SRC zu beteiligen. In die Zuständigkeit dieses Ausschusses fallen zentrale Fragen der Finanzstabilität im Zusammenhang mit der Formulierung aufsichtsrechtlicher und regulatorischer Grundsatzstrategien (z. B. die „too big to fail“-Frage sowie Risiken marktbasierter Finanzierung) und der Koordinierung von Fragestellungen, die sektorübergreifende Auswirkungen haben und sich aus der Tätigkeit der Finanzbehörden ergeben.

Beiträge zur Arbeit der EBA

Auf EU-Ebene verfolgte die EZB-Bankenaufsicht in Zusammenarbeit mit der EBA weiterhin das gemeinsame Ziel, im europäischen Bankensektor eine effektive und einheitlich agierende Aufsicht und Regulierung zu fördern.

Die Hauptaufgabe der EBA besteht in der Ausarbeitung des einheitlichen europäischen Regelwerks für den Bankensektor, mit dem eine Reihe harmonisierter Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute in der EU zur Verfügung gestellt werden sollen. Außerdem ist die EBA entscheidend daran beteiligt, die Konvergenz der Aufsichtspraxis voranzutreiben und damit eine harmonisierte Anwendung der Aufsichtsvorschriften sicherzustellen. Zu diesem Zweck entsandte die Bankenaufsicht der EZB Vertreter in rund 50 EBA-Arbeitsgruppen sowie in den Hauptausschuss, d. h. den Rat der Aufseher der EBA, an dem die EZB als Mitglied ohne Stimmrecht teilnimmt.

Generell trägt der SSM zur Harmonisierung der Aufsichtspraxis der nationalen zuständigen Behörden bei und gewährleistet somit die konsistente Anwendung des einheitlichen europäischen Regelwerks. Wichtige Faktoren hierbei sind die JSTs, die für die operative Aufsicht über die bedeutenden Institute verantwortlich sind, sowie die von den Querschnittsfunktionen der EZB in allen Phasen des Aufsichtszyklus eingebrachte Expertise.

Im Regulierungsbereich lag der Schwerpunkt der EBA im Jahr 2015 auf der CRR/CRD IV, der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) und der Überarbeitung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme.

Gemäß dem CRR/CRD-IV-Rahmenwerk, das am 1. Januar 2014 in Kraft trat und die Basel-III-Aufsichtsvorschriften widerspiegelt, muss die EBA rund 250 Ergebnisse liefern. Im Berichtszeitraum bezogen sich ihre Beiträge größtenteils auf Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquidität und Verschuldungsgrad.

Gemäß der BRRD umfasst das Mandat der EBA die Veröffentlichung von Leitlinien und den Entwurf von technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards im Bereich der Abwicklung, einschließlich der Arbeitsweise der Abwicklungskollegien. Die EZB ist ein Mitglied des EBA-Abwicklungsausschusses, der am 1. Januar 2015 eingerichtet und mit der Vorbereitung der Entscheidungen der EBA auf diesem Gebiet betraut wurde.

Im Bereich Überwachung (Oversight) erweiterte die EBA ihre Grundsatzarbeit und ihre Aktivitäten im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Konvergenz in Säule 2 und verabschiedete detaillierte Leitlinien zur Risikosteuerung gemäß Säule 2, die als Grundlage für die im gesamten SSM angewandte SREP-Methodik dienen.

Im Hinblick auf Stresstests ist die EBA verpflichtet, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) EU-weite Stresstests zur Bewertung der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen zu initiieren und zu koordinieren. Hierbei zeichnet die EZB-Bankenaufsicht verantwortlich für: a) die Unterweisung der betroffenen Banken bezüglich der Durchführung der Stresstests, b) den Qualitätssicherungsprozess und c) die Reaktion der Aufsicht.

Vor diesem Hintergrund hat die EZB-Bankenaufsicht in enger Zusammenarbeit mit der EBA für 2016 den nächsten EU-weiten Stresstest vorbereitet. Die Ergebnisse dieses Stresstests, darunter auch jene auf Einzelbankebene, sollen Anfang des dritten Quartals 2016 veröffentlicht werden. Die Finalisierung des Stresstests ist somit auf den jährlichen SREP-Zyklus abgestimmt.

Umsetzung der in der CRR/CRD IV verankerten Optionen und Ermessensspielräume

Optionen und nationale Ermessensspielräume im einheitlichen europäischen Regelwerk behindern weiterhin die Vollendung der Bankenunion

Mit der CRR/CRD IV und dem einheitlichen europäischen Regelwerk allgemein sollen in Europa gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Banken geschaffen werden und die Anwendung voneinander abweichender und inkonsistenter Regulierungsvorschriften eingedämmt werden. Voraussetzung für einen einheitlichen integrierten Bankenmarkt ist der Aufbau eines kohärenten Regulierungsrahmens – ein sowohl aus technischer als auch aus politischer Sicht komplexes Unterfangen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Mitgliedstaaten – im Normalfall im Wege der Aufsichtsbehörden – ein gewisses Maß an Flexibilität eingeräumt, ob und inwieweit spezielle Regeln angewendet werden. Durch diese Flexibilität sollte zu einer Zeit, als die Einrichtung einer einheitlichen Aufsichtsbehörde noch nicht absehbar war (die CRR/CRD IV wurde 2013 fertiggestellt), eine Berücksichtigung nationaler Besonderheiten und verschiedener Aufsichtsansätze ermöglicht werden.

Diese häufig als Optionen und nationale Ermessensspielräume (Options and National Discretions – ONDs)[37] bezeichneten flexiblen Vorschriften sowie die inkonsistente Umsetzung der CRD-IV-Vorschriften bringen Wettbewerbsverzerrungen mit sich und erweisen sich als Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts und der Bankenunion selbst. Die bisherige Ausübung dieser ONDs auf nationaler Ebene hat zu einer heterogenen und vielfach nachsichtigeren Anwendung der CRR/CRD-IV-Vorschriften in den einzelnen Euro-Ländern geführt.

Dieser Umstand wirkt sich nicht nur für die Kreditinstitute und zuständigen Behörden negativ aus, sondern auch für andere wichtige Beteiligte wie Analysten und Investoren. Beispielsweise beeinflusst die Heterogenität in der Anwendung von Vorschriften die Vergleichbarkeit der gemeldeten Quoten, was Anlass zu Unsicherheiten in Bezug auf die tatsächliche Eigenmittelausstattung und Liquiditätslage der Banken gibt. Davon betroffen ist ferner die Einheitlichkeit der Aufsichtsbeschlüsse nach Säule 2, insbesondere da es im Ländervergleich bei der Umsetzung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Eigenmittel große Abweichungen gibt.

Die Schaffung einer gemeinsamen europäischen Aufsichtsbehörde bietet die Chance, über Aufsichtsmaßnahmen die Integration voranzutreiben, indem die teilnehmenden Mitgliedstaaten die ONDs auf harmonisierte Art und Weise wahrnehmen. Die SSM-Verordnung überträgt der EZB die Aufgabe, „mit voller Rücksichtnahme auf und unter Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Einheit und Integrität des Binnenmarkts auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Kreditinstitute mit dem Ziel, Aufsichtsarbitrage zu verhindern, [...] einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems zu leisten.“ Die Erfüllung dieser Aufgabe setzt voraus, dass für alle am SSM teilnehmenden Banken die gleichen Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Die in der CRR/CRD IV identifizierten ONDs betreffen sämtliche Bereiche der aufsichtlichen Rahmenvorschriften sowie eine breite Palette an Behandlungsweisen: viele ONDs nehmen Bezug auf die Definition der Eigenmittel und Eigenkapitalanforderungen zur Unterlegung des Kredit-, Kontrahenten- und Marktrisikos, doch es bestehen auch wichtige Vorschriften zu Großkrediten, Liquidität und Governance-Regelungen der Institute.

In diesem Zusammenhang hat die EZB das OND-Projekt initiiert, um sich mit den oben genannten Auswirkungen zu befassen und die Harmonisierung und Integration des Bankensystems zu fördern, was voll und ganz im Einklang mit ihrem Mandat steht.

Projekt zum Umgang mit Optionen und nationalen Ermessensspielräumen

Die besondere Dringlichkeit dieses Projekts wurde im Zuge der 2014 durchgeführten umfassenden Bewertung deutlich, in deren Rahmen beschlossen wurde, dass der SSM der Harmonisierung der ONDs hohe Priorität beimessen sollte. In der umfassenden Bewertung wurden die Auswirkungen von durch Übergangsregelungen bedingten Anpassungen in den einzelnen Ländern untersucht. Die meisten dieser Anpassungen sind als ONDs eingestuft und betreffen die Definitionen der Eigenmittel gemäß CRR. Die umfassende Bewertung bezifferte die Auswirkungen der Übergangsregelungen auf das von den Banken im Euroraum insgesamt zu haltende harte Kernkapital (CET1) zum 1. Januar 2014 mit schätzungsweise 126,2 Mrd €.[38] Durch Übergangsregelungen bedingte Anpassungen verbesserten die durchschnittliche[39] CET1-Quote der bedeutenden Institute um 1,5 % der risikogewichteten Aktiva. Allerdings war der Effekt dieser Anpassungen heterogen und unterschied sich von Land zu Land[40], was Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hatte. Unterstützung erfuhr dieses Projekt auch von der Euro-Gruppe, die die EZB am 24. April 2015 dazu aufrief, durch gemeinsame Anstrengungen im Hinblick auf die ONDs so rasch wie möglich für ausgewogenere Wettbewerbsbedingungen in der Bankenunion zu sorgen.

Die diesbezüglichen Tätigkeiten der EZB umfassten drei Arbeitsschritte, zu denen auch die NCAs beitrugen: a) die Erfassung des Umfangs der ONDs, b) die Ausgestaltung der aufsichtspolitischen Empfehlungen und Spezifikationen je OND und c) die Umsetzung der vereinbarten Vorgehensweise.

Umfang des OND-Projekts

Auf der Grundlage wiederkehrender Merkmale der bislang identifizierten 167 ONDs wurden die entsprechenden Vorschriften anhand einer Reihe von Kriterien klassifiziert. Die wichtigsten Kriterien sind:

  • das Rechtsdokument, in dem sie enthalten sind,
  • die Einheit, der die Option oder der Ermessensspielraum gewährt wird (d. h. Mitgliedstaat, zuständige Behörde oder beide),
  • die Anwendungsmodalität, d. h. ob die OND im Regelfall vorab in Anspruch genommen und auf alle Institute angewendet werden kann oder ob im Einzelfall eine Bewertung nach institutsspezifischen Kriterien erforderlich ist.

Letztendlich befasste sich die EZB mit 122 ONDs, die den zuständigen Behörden gewährt wurden, weil sie der direkten Zuständigkeit der EZB obliegen und ihr Fokus ausschließlich auf den bedeutenden Instituten liegt; die betreffenden ONDs können im Regel- und Einzelfall ausgeübt werden. Dazu zählen die 12 ONDs des delegierten Rechtsakts zur Liquiditätsdeckungsanforderung (Liquidity Coverage Requirement – LCR)[41], welche die EZB miteinbezog, weil sie mit den Liquiditätsvorschriften gemäß CRR zusammenhängen. Außerdem konnte die EZB dadurch ihren operativen Anforderungen gerecht werden, da der delegierte Rechtsakt seit dem 1. Oktober 2015 anzuwenden ist.

Abbildung 5

Umfang des OND-Projekts

Ausgestaltung der Strategie und Analyse der Auswirkungen

In der zweiten Phase der Ausgestaltung der Aufsichtspolitik ging es um die Verankerung wesentlicher Grundsätze. Mit dieser Aufgabe wurde eine hochrangige Expertengruppe aus stellvertretenden Mitgliedern des Aufsichtsgremiums betraut, was eine optimale Nutzung von Synergien aus der intensiven Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden ermöglichte. Bei der Festlegung ihrer Politik war Vorsicht das oberste Gebot für die EZB; eine Einigung auf niedrigere Standards kam aus Gründen der Finanzstabilität nicht in Frage. Den Zielen der Bankenunion und dem Vorsichtsprinzip entsprechend wurde die Förderung eines offenen und integrierten Bankenmarkts fortgesetzt.

Ebenso wurde der Einhaltung internationaler Aufsichtsstandards, insbesondere der globalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) und der von der EBA ausgearbeiteten europäischen Standards, Bedeutung beigemessen. So wurden die maßgeblichen BCBS- und EBA-Standards erfüllt, während ansonsten – in erster Linie, um einen reibungslosen Übergang auf den neuen Aufsichtsrahmen zu gewährleisten – einige Abweichungen toleriert wurden. Wo die BCBS-Standards keine spezifischen Empfehlungen enthielten oder es alternative Umsetzungsmöglichkeiten gab, wurde gemäß dem Vorsichtsprinzip einem entsprechend konservativen Ansatz der Vorzug gegeben.

Zudem stand der politische Gestaltungsprozess im Zeichen des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Demgemäß sollen für alle Unternehmen und Risiken dieselben Regeln gelten, während in gerechtfertigten Ausnahmefällen eine abweichende Behandlung zulässig sein kann. Für die weitere Finanzmarktintegration ist die Berücksichtigung dieses Grundsatzes von großer Bedeutung. Außerdem war es wichtig, den durch frühere Entscheidungen der nationalen Behörden gerechtfertigten Erwartungen der Marktteilnehmer besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Für sämtliche im Projektumfang enthaltene ONDs führte die EZB eine gründliche Untersuchung der bisherigen Anwendungspraxis seitens der nationalen Behörden durch; ausgewählte Vorschriften unterzog sie einer quantitativen Auswirkungsstudie. An dieser Arbeit waren die NCAs intensiv beteiligt, und hinsichtlich der 122 ONDs konnte eine Einigung erzielt werden.

In einigen Fällen werden noch weitere Analysen erforderlich sein, um künftigen europäischen und internationalen Entwicklungen auf Ebene der EBA, der Europäischen Kommission und des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht Rechnung zu tragen.

Umsetzung der OND-Strategie

Nach der inhaltlichen Genehmigung der OND-Strategie durch das Aufsichtsgremium konnte mit der Umsetzung der vereinbarten Strategie der dritte Schritt in Angriff genommen werden. Die ONDs wurden je nach ihrer Anwendungsmodalität (Regel- oder Einzelfall) entweder einer Verordnung oder einem Leitfaden zugeordnet. Von den allgemeinen, in der CRD IV und im delegierten Rechtsakt zur Liquiditätsdeckungsanforderung enthaltenen ONDs werden 35 direkt über eine EZB-Verordnung wahrgenommen, die rechtlich verbindlich und unmittelbar anzuwenden ist. Die EZB hat zudem in einem Leitfaden für 82 weitere ONDs, einschließlich der im Einzelfall gültigen, einen speziellen Ansatz verabschiedet.[42] Der Verordnungsentwurf und der Leitfaden durchliefen im November und Dezember 2015 eine öffentliche Konsultation. Nach der Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse wurden die finalen Dokumente im März 2016 von der EZB verabschiedet. Die Verordnung wird im Oktober 2016 in Kraft treten.

ONDs – weitere Schritte

Nach Beendigung der ersten Phase des OND-Projekts wurde 2016 die zweite Phase eingeleitet, in der die Erfassung der ONDs und die strategischen Überlegungen abgeschlossen werden sollen. Sie umfasst eine kleinere Anzahl von Vorschriften mit geringerer Priorität als die erste Phase sowie Vorschriften, die noch zusätzlicher Bearbeitung bedürfen.[43] Darüber hinaus untersucht die EZB-Bankenaufsicht, inwiefern die OND-Strategie auch für die weniger bedeutenden Institute – nach den erforderlichen Anpassungen an deren jeweiligen Besonderheiten – umgesetzt werden kann, um die Wettbewerbsbedingungen für alle Banken im SSM weiter anzugleichen. Ein weiteres Unterfangen, das künftig gemeinsam mit der Europäischen Kommission und den jeweiligen nationalen Behörden in Angriff genommen werden soll, betrifft jene ONDs, die durch Umsetzung in nationales Recht wahrgenommen wurden und somit weiterhin eine bedeutende Ursache für aufsichtsrechtliche Asymmetrien innerhalb des Euroraums darstellen.

Offene Punkte in der aufsichtsrechtlichen Harmonisierung

Die Auseinandersetzung mit den Optionen und Ermessensspielräumen stellt einen bedeutenden Schritt zu einem harmonisierten aufsichtsrechtlichen Rahmenwerk im Euroraum dar. Dennoch gelten im Aufsichtsbereich europaweit nach wie vor nicht dieselben Bedingungen.

Für diese Fragmentierung dürfte es zwei Hauptursachen geben. Die erste Ursache liegt in der nationalen Umsetzung der CRD IV: da es sich bei der CRD IV um eine Richtlinie handelt, steht es den Mitgliedstaaten frei, wie sie die europäischen Regeln in nationales Recht umsetzen. So wurden mehrere Vorschriften aus der CRD IV im Euroraum unterschiedlich in einzelstaatliches Recht umgesetzt. Das stellt für sich genommen kein Problem dar, sofern die Unterschiede durch länderspezifische Risiken begründet sind. Viele Unterschiede sind jedoch ungerechtfertigt.

Die zweite Ursache für die regulatorische Fragmentierung besteht in den Aufsichtsbefugnissen nach nationalem Recht, die nicht explizit in der CRD IV erwähnt werden. Hier stellt sich die Frage, ob die EZB als europäische Institution diese Befugnisse direkt wahrnehmen kann. Bislang wurde diese Frage nur einzelfallbezogen entschieden. Vor dem Hintergrund der europäischen Bankenaufsicht ist nunmehr eine konsistentere Vorgehensweise vonnöten.

Zahlreiche Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind nicht mehr gerechtfertigt. Gemäß Artikel 1 der SSM-Verordnung hat die EZB die Bankenaufsicht „mit voller Rücksichtnahme auf und unter Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Einheit und Integrität des Binnenmarkts“ auszuführen. Zudem nimmt dieser Artikel Bezug auf die „Gleichbehandlung der Kreditinstitute mit dem Ziel, Aufsichtsarbitrage zu verhindern“. Ein fragmentierter aufsichtsrechtlicher Rahmen erschwert es der EZB, diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Und nach wie vor kommen neue Unterschiede hinzu. Da manche nationalen Gesetzgeber unverbindliche Aufsichtspraktiken in verbindliche Rechtsakte umwandeln, wird es für die EZB noch schwieriger, diese Praktiken zu vereinheitlichen. Ein aktuelles Beispiel ist das deutsche Gesetz zur Bankenabwicklung. Laut diesem Gesetz obliegt es dem Bundesfinanzministerium, Richtlinien zu Bereichen wie interne Governance und Risikomanagement zu erlassen (wovon das Bundesfinanzministerium jedoch bislang noch keinen Gebrauch gemacht hat).

Einzelstaatliche das Bankwesen betreffende Gesetze, die nach der Einrichtung des SSM verabschiedet werden, sollten den neuen Zuständigkeiten der EZB angemessen Rechnung tragen und so die Harmonisierung der Aufsichtspraktiken in der Bankenunion vorantreiben.

Berichterstattung zu den Haushaltsausgaben

Gemäß SSM-Verordnung muss die EZB zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben über angemessene Ressourcen verfügen. Die Verordnung sieht weiter vor, dass diese Ressourcen über eine Aufsichtsgebühr zu finanzieren sind, die von den direkt durch die EZB beaufsichtigten Instituten zu leisten ist.

Die Aufwendungen für Aufsichtsaufgaben werden gemäß den Vorgaben der SSM-Verordnung im Haushaltsplan der EZB gesondert ausgewiesen. Für Haushaltsangelegenheiten der EZB ist der EZB-Rat zuständig. Dieser beschließt den jährlichen Haushalt der EZB im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht auf Vorschlag des EZB-Direktoriums und nach Beratung mit der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Dem EZB-Rat steht in Budgetfragen der Haushaltsausschuss (Budget Committee – BUCOM) zur Seite, dem Vertreter aller nationalen Zentralbanken des Eurosystems und der EZB angehören. Der BUCOM prüft die Berichte der EZB zur Haushaltsplanung und Haushaltsüberwachung und erstattet dem EZB-Rat unmittelbar darüber Bericht.

Ausgaben im Jahr 2015

Die Ausgaben der EZB im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben umfassen in erster Linie die direkten Kosten der für die EZB-Bankenaufsicht zuständigen Generaldirektionen und des Sekretariats des Aufsichtsgremiums. Die Aufsichtsfunktion nimmt auch gemeinsame Dienste in Anspruch, die von den bestehenden Funktionen der EZB bereitgestellt werden, darunter die Verwaltung der Geschäftsräume, Personalmanagement, Verwaltungsdienste, Haushaltsplanung und Controlling, Kommunikation, Rechnungswesen, Rechtsdienste, interne Revision, Statistik- und IT-Dienste. Die anfallenden Kosten werden im Haushaltsplan der EZB erfasst und gesondert ausgewiesen.

Im April 2015 verabschiedete der EZB-Rat den Beschluss der EZB über den durch Aufsichtsgebühren zu deckenden Betrag für das Jahr 2015. Mit diesem Beschluss wurden die jährlichen Ausgaben für Aufsichtsaufgaben für das Jahr 2015 mit 296,0 Mio € veranschlagt.[44] Ende 2015 beliefen sich die Ausgaben der EZB für Aufsichtsaufgaben auf 277,1 Mio € und waren damit 6 % niedriger als die geschätzten jährlichen Ausgaben. Dies entspricht einem Überschuss von 18,9 Mio € gegenüber dem für 2015 in Rechnung gestellten Betrag. Gemäß der geltenden Verordnung wird dieser Überschuss vollständig auf den 2016 zu erhebenden Gesamtbetrag angerechnet.[45]

Wie in Abschnitt 1.3 erläutert, hat der EZB-Rat beschlossen, die Aufsichtsressourcen der EZB 2016 zu verstärken. Zusammen mit den im Dokument „EZB-Bankenaufsicht: Prioritäten des SSM im Jahr 2016“ beschriebenen Maßnahmen in konkreten Bereichen, die zusätzlicher aufsichtlicher Aufmerksamkeit bedürfen, wird dies ab 2016 zu höheren Gesamtausgaben für die Bankenaufsicht führen. Dementsprechend werden sich die jährlichen Gesamtausgaben der EZB im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht erst mittelfristig stabilisieren können.

Tabelle 9

Kosten der Aufsichtsfunktion 2015

Gehälter und Leistungen

In den Gehältern und Zusatzleistungen sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den Gehältern, einschließlich Überstunden, Zulagen und Kosten in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für Aufsichtsmitarbeiter und Mitarbeiter der gemeinsamen Dienste enthalten.

Im Jahr 2015 betrugen die tatsächlichen Ausgaben für Gehälter und Leistungen 141,3 Mio €, was 93 % der geplanten Ausgaben entsprach; sie machten damit 51 % der Gesamtausgaben für Aufsichtsaufgaben aus. Die Abweichung der tatsächlichen von den geplanten Ausgaben um 10,4 Mio € ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die durchschnittliche Beschäftigungsquote niedriger ausfiel als erwartet. Am 31. Dezember 2015 waren rund 96 % der mit der Bankenaufsicht zusammenhängenden Stellen besetzt.

Aufgrund des in Abschnitt 1.3 erläuterten Beschlusses des EZB-Rats, die Aufsichtsressourcen der EZB 2016 zu verstärken, ist ein Anstieg der Aufwendungen für Gehälter und Zusatzleistungen zu erwarten.

Miete und Gebäudeinstandhaltung

Ende 2015 beliefen sich die tatsächlichen Ausgaben für Miete und Gebäudeinstandhaltung einschließlich Abschreibungen auf gebäudebezogene Vermögenswerte auf 25,5 Mio €, was 113 % der geplanten Ausgaben entsprach. Die um 2,9 Mio € höheren tatsächlichen Ausgaben sind in erster Linie auf höhere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abschreibung gebäudebezogener Investitionen zurückzuführen.

Im Laufe des Jahres 2015 wurden die Büroräume im Eurotower, die die EZB-Bankenaufsicht beziehen wird, renoviert. Laut aktuellem Projektplan soll der Umzug bis Mitte 2016 abgeschlossen sein. Aus diesem Grund sowie wegen der oben erwähnten geplanten Personalaufstockung bei den Aufsichtsmitarbeitern ist ab 2016 mit einem Anstieg der Mietausgaben und gebäudebezogenen Ausgaben zu rechnen.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die Kategorie „sonstige betriebliche Aufwendungen“ beinhaltet Kosten für Beratungsleistungen, IT-Dienstleistungen, statistische Dienstleistungen, Abschreibungen auf Anlagevermögen (ohne gebäudebezogene Vermögenswerte), Reise- und Schulungskosten.

Insgesamt liegt das Haushaltsergebnis in dieser Kategorie unter den im April 2015 veranschlagten Ausgaben und entspricht mit 110,3 Mio € einer Ausschöpfungsquote von 91 %. Ursächlich hierfür war vor allem, dass die Aufsichtsressourcen zugunsten dringender Aufgaben im Bereich Finanzstabilität umverteilt wurden, wodurch die Aufwendungen für Geschäftsreisen, Schulungen und damit verbundene Kosten geringer ausfielen. Hinzu kam, dass die durchschnittliche Beschäftigungsquote niedriger war als erwartet.

In den 2015 tatsächlich angefallenen Kosten sind die externen Kräfte enthalten, die damit beauftragt wurden, die EZB bei ihrem aufsichtlichen Beitrag zu Finanzstabilitätsaufgaben zu unterstützen. Wie in Kapitel 2 ausführlich beschrieben, handelte es sich dabei um die umfassende Bewertung der bedeutenden griechischen Institute, die im Jahr 2015 durchgeführte „regelmäßige“ umfassende Bewertung sowie die Vor-Ort-Prüfungen.

Gebührenrahmen: November 2014 bis Dezember 2015

Zusammen mit der SSM-Verordnung bildet die EZB-Verordnung über Aufsichtsgebühren den Rechtsrahmen für die jährliche Aufsichtsgebühr, die die EZB für die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben erhebt. In der Verordnung über Aufsichtsgebühren ist die Methodik festgelegt für: a) die Festsetzung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr, b) die Berechnung des von jedem beaufsichtigten Institut zu entrichtenden Betrags und c) die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühr.

Im Jahr 2015 erstellte die EZB erstmals individuelle Gebührenbescheide für jedes beaufsichtigte Institut. Diese enthielten die tatsächlich angefallenen Kosten für November und Dezember 2014 (da die EZB im November 2014 die operative Verantwortung für die Bankenaufsicht übernahm) sowie für das Gesamtjahr 2015.

Insgesamt erhobener Betrag

Der Gesamtbetrag der von der EZB im Zeitraum 2014 bis 2015 erhobenen Gebühren für die Aufsicht über den Bankensektor des Euroraums belief sich auf 326 Mio €.

Davon entfielen

  • 30 Mio € auf die in den letzten zwei Monaten des Jahres 2014 angefallenen Kosten (wie im EZB-Jahresabschluss 2014 veröffentlicht) und
  • 296 Mio € auf die erwarteten Aufwendungen für das Gesamtjahr 2015, wie von der EZB im April 2015 mitgeteilt.

Der durch jährliche Aufsichtsgebühren einzuziehende Betrag gliedert sich in zwei Bestandteile, die sich nach dem Status des beaufsichtigten Instituts (bedeutend oder weniger bedeutend) richten und damit den unterschiedlichen Grad der Beaufsichtigung durch die EZB widerspiegeln. Die Aufteilung erfolgt auf Basis der Kosten, die den zuständigen EZB-Geschäftsbereichen bei der Aufsicht über die bedeutenden bzw. die weniger bedeutenden Institute entstehen.

Tabelle 10

Aufsichtsgebühren

1) Mit Blick auf das Jahr 2014 hat die EZB die ihr entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht für den Zeitraum ab November 2014, als sie ihre Aufsichtsaufgaben übernahm, über Aufsichtsgebühren gedeckt.

Der Überschuss von 18,9 Mio €, der sich aus den 2015 tatsächlich entstandenen Kosten und dem für 2015 erhobenen Betrag ergibt, wird – wie in Abschnitt 5.1 erläutert – vollständig auf den 2016 zu erhebenden Gesamtbetrag angerechnet und auf die Kategorien der bedeutenden und weniger bedeutenden Institute verteilt. Dabei werden die tatsächlichen Kosten der jeweils zuständigen Funktionen aus dem Jahr 2015 zugrunde gelegt.

Individuelle Aufsichtsgebühren

Auf Bankebene werden die Gebühren auf Basis der Bedeutung und des Risikoprofils der einzelnen Institute errechnet. Dabei werden jährliche Gebührenfaktoren zugrunde gelegt, die von allen beaufsichtigten Banken mit Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gemeldet werden. Die je Bank errechnete Aufsichtsgebühr wird dann über jährliche Zahlungen erhoben, die im letzten Quartal jedes Geschäftsjahrs zu entrichten sind.

Die Aufsichtsgebühr wird auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet. Sie ist die Summe aus zwei Komponenten: einer für alle Banken einheitlichen Mindestgebühr, mit der 10 % des zu erhebenden Betrags gedeckt werden[46], und einer variablen Gebührenkomponente zur Verteilung der restlichen 90 % des zu erhebenden Betrags.

Zur Ermittlung der 2015 von jedem beaufsichtigten Institut und jeder beaufsichtigten Gruppe zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühren übermittelten die Gebührenschuldner bis zum 1. Juli 2015 ihren NCAs die Informationen zu den Gebührenfaktoren mit Stichtag 31. Dezember 2014. Am 30. Juli 2015 stellte die EZB den Gebührenschuldnern die übermittelten Daten zu den Gebührenfaktoren zur Verfügung und gab ihnen die Möglichkeit, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen, falls sie diese als unrichtig erachteten. Anschließend berechnete die EZB die von jedem Institut und jeder Bankengruppe zu entrichtende individuelle Gebühr.

Abbildung 6

Wie wird die variable Gebührenkomponente ermittelt?

Die 2015 zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühren entsprachen weitgehend den vorläufigen Schätzungen, die die EZB im Rahmen der öffentlichen Konsultation Anfang 2014 bereitgestellt hatte. Im Einklang mit der vorläufigen Auswirkungsanalyse mussten nahezu 50 % der bedeutenden Institute für das Gesamtjahr 2015 eine jährliche Aufsichtsgebühr zwischen 700 000 € und 2,0 Mio € entrichten. Ähnlich verhielt es sich bei den weniger bedeutenden Instituten, bei denen die vorläufige Auswirkungsanalyse ergeben hatte, dass fast 75 % von ihnen eine Gebühr von weniger als 7 000 € zu zahlen haben würden. Laut Ergebnis der jährlichen Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 fielen 70 % der beaufsichtigten Institute in diesen Bereich.

Wie in Abschnitt 3.1 erläutert, hat die EZB eine Reihe von Änderungen gebilligt, die die Situation individueller Banken betreffen. Laut Artikel 7 der Verordnung über Aufsichtsgebühren ist die individuelle Aufsichtsgebühr bei folgenden Änderungen in Bezug auf ein beaufsichtigtes Institut auf der obersten Konsolidierungsebene anzupassen:

  • Der Status des beaufsichtigten Instituts ändert sich, d. h., das Institut wird statt als bedeutend nun als weniger bedeutend eingestuft oder umgekehrt,
  • ein neues beaufsichtigtes Institut wird zugelassen,
  • eine bestehende Zulassung wird entzogen.

Damit in diesen Fällen eine Rückzahlung veranlasst oder eine zusätzliche Gebührenzahlung von dem beaufsichtigten Institut gefordert werden kann, fasst die EZB einen neuen Beschluss über Aufsichtsgebühren.

Nach Erlass der Gebührenbescheide gingen der EZB einige wenige Anträge auf Änderungen nach Maßgabe von Artikel 7 zu. Die gemäß dieser Vorschrift zurückerstatteten bzw. erhobenen Beträge werden vollständig auf den zu erhebenden Gesamtbetrag angerechnet.

Rechnungsstellung und Einzug der ersten Gebühren

Im Oktober 2015 erließ die EZB jeweils zwei Gebührenbescheide für die beaufsichtigten Institute. Der erste Gebührenbescheid bezog sich auf die in den letzten beiden Monaten des Jahres 2014 tatsächlich angefallenen Ausgaben, wie im Jahresabschluss 2014 der EZB veröffentlicht. Der zweite Bescheid beruhte auf den für das Gesamtjahr 2015 veranschlagten Ausgaben.

Ein Gebührenbescheid, der an eine beaufsichtigte Gruppe gerichtet ist, umfasst die Aufsichtsgebühren für die gesamte Gruppe. Für beaufsichtigte Einzelinstitute, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, wird ein gesonderter Gebührenbescheid erlassen.

Bis Ende Dezember 2015 hatte die EZB über 99 % der für ihre bankaufsichtlichen Tätigkeiten erhobenen Gebühren eingezogen. Sie trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die noch ausstehenden Beträge bei den beaufsichtigten Instituten einzuziehen. Im aktuellen Gebührenzeitraum hat die EZB Zinsen in Höhe von 0,05 Mio € für die verspätete Zahlung der Aufsichtsgebühr berechnet. Wie in der Verordnung über Aufsichtsgebühren vorgesehen, wird dieser Betrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags, der 2016 zu erheben ist, berücksichtigt werden.

Weitere Informationen zu den Aufsichtsgebühren finden sich auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht. Die Website wird regelmäßig überarbeitet und um nützliche und praktische Informationen ergänzt, die in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht werden.

Von der EZB im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht erlassene Rechtsinstrumente

In der nachstehenden Tabelle werden die Rechtsinstrumente aufgeführt, die 2015 in Bezug auf die Bankenaufsicht von der EZB erlassen und im Amtsblatt der EU sowie auf den Websites der EZB veröffentlicht wurden. Berücksichtigt werden Rechtsinstrumente, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates erlassen wurden, sowie andere relevante Rechtsinstrumente.

EZB-Verordnungen

EZB-Rechtsinstrumente (ohne Verordnungen)

Nummer

Titel

EZB/2014/59

Beschluss (EU) 2015/433 der EZB vom 17. Dezember 2014 über die Einrichtung eines Ethikausschusses und seine Geschäftsordnung (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 58)

EZB/2015/2

Empfehlung der EZB vom 28. Januar 2015 zur Politik bezüglich der Dividendenausschüttung (ABl. C 51 vom 13.2.2015, S. 1)

EZB/2015/4

Beschluss (EU) 2015/656 der EZB vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 76)

EZB/2015/7

Beschluss (EU) 2015/530 der EZB vom 11. Februar 2015 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsbebühren betreffenden Daten (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 67)

EZB/2015/8

Beschluss (EU) 2015/716 der EZB vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 11)

EZB/2015/12

Leitlinie (EU) 2015/856 der EZB vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 29)

EZB/2015/16

Beschluss (EU) 2015/811 der EZB vom 27. März 2015 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank, die sich in Besitz der nationalen zuständigen Behörden befinden (ABl. L 128 vom 23.5.2015, S. 27)

EZB/2015/17

Beschluss (EU) 2015/727 der EZB vom 10. April 2015 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015 (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 36)

EZB/2015/21

Beschluss (EU) 2015/839 der EZB vom 27. April 2015 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die einer umfassenden Bewertung unterliegen (ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 88)

EZB/2015/36

Beschluss (EU) 2016/3 der EZB vom 18. November 2015 zur Festlegung der Verfahrensgrundsätze zur Leistungsbeurteilung von Unterkoordinatoren der nationalen zuständigen Behörden in den gemeinsamen Aufsichtsteams des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. L 1 vom 5.1.2016, S. 4)

EZB/2015/38

Beschluss (EU) 2015/2218 der EZB vom 20. November 2015 zum Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter von der Annahme ihres wesentlichen Einflusses auf das Risikoprofil eines beaufsichtigten Kreditinstituts (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 66)

EZB/2015/49

Empfehlung der EZB vom 17. Dezember 2015 zur Politik bezüglich der Dividendenausschüttung (ABl. C 438 vom 30.12.2015, S. 1)

Decision of 23 November 2015 on whether instruments to be issued by National Bank of Greece S.A. (‘the Supervised Entity’) meet the criteria for Common Equity Tier 1 instruments in accordance with Article 31 of Regulation (EU) No 575/2013, veröffentlicht in der Rubrik „Letters to banks“ auf der Website zur EZB-Bankenaufsicht

Decision of 23 November 2015 on whether instruments to be issued by Piraeus Bank S.A. (‘the Supervised Entity’) meet the criteria for Common Equity Tier 1 instruments in accordance with Article 31 of Regulation (EU) No 575/2013, veröffentlicht in der Rubrik „Letters to banks“ auf der Website zur EZB-Bankenaufsicht

Memorandum of Understanding between the Single Resolution Board and the ECB in respect of cooperation and information exchange, 22.

Glossar

Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP): Dieser Prozess dient der Regelung der aufsichtlichen Prüfung bedeutender und weniger bedeutender Kreditinstitute und der Feststellung, ob mögliche zusätzliche Anforderungen (über die Mindestanforderungen hinaus) im Hinblick auf Eigenmittel, Offenlegung oder Liquidität angewandt oder sonstige Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden sollten.

Aufsichtliches Prüfungsprogramm (Supervisory Examination Programme – SEP): Gemäß Artikel 99 der CRD IV beschließt die Bankenaufsicht der EZB jährlich ein aufsichtliches Prüfungsprogramm für die unter seine Aufsicht fallenden Institute. In dieser Aufsichtsplanung werden für jedes bedeutende Institut die wichtigsten Aufsichtstätigkeiten festgelegt, die zur Überwachung der Risiken und Behebung identifizierter Schwachstellen durchzuführen sind. Außerdem werden darin die Institute benannt, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen. Die Aufsichtsplanungen für bedeutende Institute umfassen die laufende Aufsicht, Vor-Ort-Prüfungen sowie Überprüfungen interner Modelle.

Aufsichtshandbuch (Supervisory Manual): In diesem Handbuch werden unter Berücksichtigung der grundlegenden Funktionsprinzipien des SSM die bei der Aufsicht über bedeutende und weniger bedeutende Institute angewandten allgemeinen Grundsätze, Prozesse, Verfahren und Methoden beschrieben. Zudem werden im Handbuch die Verfahren für die Zusammenarbeit innerhalb des SSM und mit Behörden außerhalb des SSM erläutert. Das Aufsichtshandbuch ist ein internes Dokument für Mitarbeiter des SSM. Ein kürzerer Leitfaden zur Bankenaufsicht, der die Funktionsweise des SSM erläutert und Einzelheiten zu den Aufsichtspraktiken des SSM enthält, wurde im November 2014 veröffentlicht.

Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall (failing or likely to fail): Eine der drei kumulativen Bedingungen, anhand derer über die Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen durch die Abwicklungsbehörden entschieden wird. Unter welchen Voraussetzungen ein Institut von einer Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend einzustufen ist, ist in Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD) definiert.

Ausschüttungsfähiger Höchstbetrag (Maximum Distributable Amount – MDA): Obligatorische automatische Begrenzung der Ausschüttungen (z. B. Dividenden, Kuponzahlungen auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, diskretionäre Bonuszahlungen) einer Bank, wenn diese die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt. Zur Berechnung des MDA wird der ausschüttbare Gewinn mit einem Faktor zwischen 0,6 und 0 multipliziert, der wiederum davon abhängt, wie stark das harte Kernkapital die kombinierte Kapitalpufferanforderung unterschreitet.

Bankenunion (banking union): Einer der Bausteine zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion, bestehend aus einem integrierten Finanzrahmen mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und dem einheitlichen Regelwerk, einschließlich eines harmonisierten Einlagensicherungssystems, das sich zu einem gemeinsamen europäischen Einlagensicherungssystem entwickeln könnte.

Bedeutung (significance): Kriterium, anhand dessen sich im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus die Zuständigkeit für die Aufsicht durch EZB oder NCAs bestimmt. Die Bedeutung von Kreditinstituten richtet sich nach den Kriterien in der SSM-Verordnung, die in der SSM-Rahmenverordnung näher ausgeführt werden.

Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process – ILAAP): Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme, die die Banken zur Steuerung und Überwachung ihres Liquiditätsrisikos und ihrer Refinanzierungsposition einrichten müssen. Die ILAAPs werden von den zuständigen Behörden im Rahmen des SREP überprüft.

Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP): Strategien und Verfahren, die die Banken einrichten müssen, um die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten zu können. Die ICAAPs werden von den zuständigen Behörden im Rahmen des SREP überprüft.

CRR/CRD IV: Eigenkapitalverordnung und Eigenkapitalrichtlinie: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR) und Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (CRD IV). Sie werden oft gemeinsam als CRD IV bezeichnet.

Durchsetzungs- und Sanktionsbefugnisse (enforcement and sanctioning powers): Befugnisse, die die EZB in die Lage versetzen, a) beaufsichtigte Institute und Personen zur Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen zu bewegen (Durchsetzung) und b) Verstöße gegen aufsichtliche Anforderungen durch die Verhängung von Geldbußen zu bestrafen (Sanktionierung).

Einheitlicher Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM): Ein Mechanismus zur Schaffung einheitlicher Regeln und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten, die in der Bankenunion niedergelassen sind. Der SRM ist seit dem 1. Januar 2016 voll funktionstüchtig. Er wird durch den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (die europäische Abwicklungsbehörde für die Bankenunion) unterstützt, der eng mit den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Der SRM verfügt zu Abwicklungszwecken über einen einheitlichen Abwicklungsfonds.

Einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM): Ein Mechanismus aus EZB und nationalen zuständigen Behörden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben, die der EZB übertragen wurden. Die EZB ist für die wirksame und einheitliche Funktionsweise dieses Mechanismus zuständig, der Bestandteil der Bankenunion ist.

Einheitliches Regelwerk (single rulebook): Mit dem einheitlichen Regelwerk für das Bankenwesen soll ein einziges Paket harmonisierter Aufsichtsregeln bereitgestellt werden, an das sich die Kreditinstitute in der gesamten EU halten müssen. Die EBA kann über die vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU mit Unterstützung der Europäischen Kommission erarbeiteten Rechtsvorschriften hinaus dieses einheitliche Regelwerk weiterentwickeln und dessen Umsetzung überwachen.

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA): Die EBA ist eine unabhängige EU-Behörde, die am 1. Januar 2011 mit dem Auftrag geschaffen wurde, ein wirksames und einheitliches Maß an Regulierung und Beaufsichtigung im EU-Bankensektor zu gewährleisten. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, das einheitliche europäische Regelwerk für das Bankenwesen zu erarbeiten, mit dem ein einziges Paket harmonisierter aufsichtlicher Regeln in der gesamten EU zur Verfügung gestellt werden soll. Die EBA spielt zudem eine wichtige Rolle bei der Förderung der Angleichung von Aufsichtspraktiken in der gesamten EU und hat den Auftrag, Risiken und Schwachstellen im EU-Bankensektor zu bewerten.

EZB-Aufsichtsbeschluss (ECB supervisory decision): Ein Rechtsakt, der von der EZB im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse, die ihr durch die SSM-Verordnung übertragen wurden, erlassen wird. Er richtet sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Institute bzw. eine oder mehrere beaufsichtigte Gruppen oder an eine oder mehrere Personen und ist kein allgemeingültiger Rechtsakt.

Gemeinsames Aufsichtsteam (Joint Supervisory Team – JST): Ein Team von Aufsehern der EZB und der NCAs, das mit der Aufsicht eines bedeutenden beaufsichtigten Instituts oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe betraut ist.

Internes Modell (internal model): Interne Modelle sind kreditinstitutseigene Risikomess- oder -steuerungsansätze, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen herangezogen werden. Ihre Verwendung erfordert gemäß Teil 3 der CRR die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden.

Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities – MREL): EU-weit geltende Anforderungen, mit denen die Verlustabsorptionsfähigkeit der Kreditinstitute im Falle eines Ausfalls sichergestellt werden soll. Die MREL sind in der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) verankert und verfolgen dasselbe Ziel wie die TLAC-Anforderungen, wobei die konkreten Kapitalanforderungen der MREL jedoch anders kalkuliert werden (anhand von Kriterien der EBA).

Nationale zuständige Behörde (national competent authority – NCA): Eine nach nationalem Recht anerkannte Behörde oder Stelle, die nach nationalem Recht als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat vorhandenen Aufsichtssystems zur Beaufsichtigung von Instituten befugt ist.

Qualifizierte Beteiligung (qualifying holding): Eine Beteiligung an einem Kreditinstitut, die 10 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens ausmacht oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Kreditinstituts verschafft.

SSM-Rahmenverordnung (SSM Framework Regulation): Rechtsrahmen, der insbesondere die praktischen Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Artikel 6 der SSM-Verordnung festlegt.

SSM-Verordnung (SSM Regulation): Rechtsakt zur Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet und gegebenenfalls in anderen EU-Mitgliedstaaten – einer der wichtigsten Bausteine der europäischen Bankenunion. Die SSM-Verordnung überträgt der EZB spezifische Aufgaben, was Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute betrifft.

Verfahren der impliziten Zustimmung (non-objection procedure): Standardmäßiges Beschlussfassungsverfahren für die Aufsichtstätigkeiten der EZB gemäß der SSM-Verordnung. Dabei werden Beschlussentwürfe vom Aufsichtsgremium genehmigt und anschließend dem EZB-Rat zur Verabschiedung vorgelegt. Beschlüsse gelten als angenommen, sofern der EZB-Rat nicht innerhalb eines vorgegebenen, höchstens zehn Arbeitstage umfassenden Zeitraums Widerspruch erhebt.

Verfahren für den Europäischen Pass (passporting procedures): Verfahren im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr in einem Mitgliedstaat in Bezug auf Kreditinstitute, die über eine Zulassung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats verfügen und von diesen beaufsichtigt werden, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind (gemäß Artikel 33 bis 46 der CRD IV).

Verlustabsorptionsfähigkeit (total loss-absorbing capacity – TLAC): Im November 2015 vom Finanzstabilitätsrat verabschiedeter Standard für global systemrelevante Banken (Gobal Systemically Important Banks – G-SIBs). Der TLAC-Standard soll eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von G-SIBs im Falle einer Abwicklung sicherstellen und dadurch die Auswirkungen auf die Finanzstabilität minimieren, die Fortführung kritischer Funktionen gewährleisten und die Steuerzahler mit einem hohen Grad an Zuverlässigkeit vor Verlusten schützen. Die TLAC-Mindestanforderung wird anhand einer risikogewichteten und einer nicht risikogewichteten Benchmark bemessen. Die TLAC-Anforderung wird ab 2019 gelten.

Abkürzungen

Länder

AT Österreich

BE Belgien

BG Bulgarien

CH Schweiz

CY Zypern

CZ Tschechische Republik

DK Dänemark

DE Deutschland

EE Estland

IE Irland

ES Spanien

FI Finnland

FR Frankreich

GR Griechenland

HR Kroatien

HU Ungarn

IT Italien

JP Japan

LT Litauen

LU Luxemburg

LV Lettland

MT Malta

NL Niederlande

PL Polen

PT Portugal

RO Rumänien

SE Schweden

Sl Slowenien

SK Slowakei

UK Vereinigtes Königreich

Sonstige

AQR Asset quality review – Prüfung der Aktiva-Qualität

BCBS Basel Committee on Banking Supervision – Basler Ausschuss für Bankenaufsicht

COREP Common reporting – allgemeine Berichterstattung

CRD IV Capital Requirements Directive – Eigenkapitalrichtlinie

CRR Capital Requirements Regulation – Eigenkapitalverordnung

EBA Europäische Bankenaufsichtsbehörde

ESRB European Systemic Risk Board – Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

EU Europäische Union

EZB Europäische Zentralbank

FINREP Financial reporting – Finanzberichterstattung

FSB Financial Stability Board – Finanzstabilitätsrat

JST Joint Supervisory Team – gemeinsames Aufsichtsteam

LSI Less significant institution – weniger bedeutendes Institut

MoU Memorandum of Understanding

NCA National competent authority – nationale zuständige Behörde

RAS Risk Assessment System – Risikobewertungssystem

SEP Supervisory Examination Programme – aufsichtliches Prüfungsprogramm (Aufsichtsplanung)

SREP Supervisory Review and Evaluation Process – aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess

SSM Single Supervisory Mechanism – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus

© Europäische Zentralbank, 2016

Anschrift 60640 Frankfurt am Main

Telefon +49 69 1344 0

Internet www.bankingsupervision.europa.eu

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Sind in diesem Dokument verlinkte Inhalte nicht auf Deutsch verfügbar, wird auf die englische Fassung verwiesen.

ISSN 2443-5813 ISBN 978-92-899-2145-9 DOI 10.2866/555805 EU-Katalognummer QB-BU-16-001-DE-N

  1. Nach der in deutschen Texten verwendeten Sprachkonvention der EZB sollte der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) allgemein als „europäische Bankenaufsicht“ bezeichnet werden. Der Begriff „Einheitlicher Aufsichtsmechanismus“ kann jedoch weiterhin zur Beschreibung, wie (und nicht von wem) die Aufsicht durchgeführt wird, sowie in Rechtstexten und Erläuterungen zu Aufgaben und Aufbau der Bankenaufsicht verwendet werden.
  2. Nach der in deutschen Texten verwendeten Sprachkonvention der EZB bezeichnet der Begriff „Bankenaufsicht der EZB“ die Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank.
  3. Gemäß Artikel 6.7 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank können Abstimmungen auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, es sei denn, mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsgremiums erheben Einwände dagegen. In diesem Fall wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums gesetzt. In einem schriftlichen Verfahren müssen dem Aufsichtsgremium in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen.
  4. Siehe Artikel 26 Absatz 10 der SSM-Verordnung.
  5. Der administrative Überprüfungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: Jean-Paul Redouin (Vorsitzender), Concetta Brescia Morra (stellvertretende Vorsitzende), F. Javier Arístegui Yáñez, André Camilleri und Edgar Meister sowie aus zwei Stellvertretern: René Smits und Kaarlo Jännäri (bis zum 6. November 2015)/Ivan Šramko (seit dem 3. Februar 2016).
  6. Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2014/16).
  7. Davon entfallen 984,5 VZÄ auf unbefristete und 89 VZÄ auf befristete Stellen.
  8. Geschäftsbereiche der EZB wie IT, Personal, Budget, Recht, Statistik, Kommunikation und Verwaltung führen für die Bankenaufsicht die gleichen Dienstleistungen aus wie für andere Tätigkeitsbereiche der EZB auch.
  9. Kurzzeitverträge haben eine Laufzeit von maximal zwölf Monaten und können über die Einjahresfrist hinaus nicht verlängert werden. Solche Verträge werden in der Regel eingesetzt, damit die EZB flexibel auf dringende und kurzfristige Anforderungen reagieren kann.
  10. Die Zahl setzt sich aus 125 unbefristeten und 35 befristeten Stellen zusammen. Das Verhältnis von befristeten zu unbefristeten Positionen fällt mit 24 % bei den neuen Funktionen deutlich höher aus als bei den bestehenden genehmigten Planstellen (8 %). Zusätzliches Personal wurde auch für die gemeinsamen Dienste beschlossen – von den 43 genehmigten Stellen sind 29 unbefristet und 14 befristet.
  11. Der Beschluss EZB/2014/39 enthält auch Vorschriften zu organisatorischen Aspekten.
  12. Die Finanzberichterstattung (FINancial REPorting – FINREP) und die allgemeine Berichterstattung (COmmon REPorting – COREP) bilden einen Teil der technischen Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards – ITS) der EBA. FINREP betrifft die Erfassung von Finanzinformationen von Banken und stellt ein standardisiertes Format für deren Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ausführliche Anhänge) dar. COREP betrifft die standardisierte Erfassung von Informationen in Bezug auf die Berechnung nach Säule 1, also von Einzelheiten zu Eigenmitteln, Abzügen und Kapitalanforderungen (Kredit-, Markt- und operationelles Risiko) sowie Großkrediten.
  13. Durch Verordnung (EU) Nr. 673/2014 (EZB/2014/26) eingerichtet, um gemäß Artikel 25 Absatz 5 der SSM-Verordnung die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen.
  14. Die Bankenaufsicht der EZB beurteilt die wesentlichen Risiken, denen Kreditinstitute ausgesetzt sind, in enger Zusammenarbeit mit den NCAs und stützt sich dabei auf die Informationen, die von den gemeinsamen Aufsichtsteams (JSTs), den anderen EZB-Funktionen und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) bereitgestellt werden.
  15. Dies war bei der Eurobank und der National Bank of Greece der Fall und wurde bereits im „Ergebnisbericht zur umfassenden Bewertung“ auf Seite 11 erläutert.
  16. Dies traf auf die Dexia zu und wurde bereits im „Ergebnisbericht zur umfassenden Bewertung“ auf Seite 11 erläutert.
  17. Dies galt für die Nova Ljubljanska Banka und die Nova Kreditna Banka Maribor. Der Gewinn vor Rückstellungen beider Banken deutete darauf hin, dass sie in der Lage waren, ihre Kostenbasis umzustrukturieren.
  18. Siehe S. Steffen, Capital shortfalls in SSM banks: How much progress has been made?, auf Anfrage des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments erstellte Abhandlung, Oktober 2015.
  19. Die Sberbank Europe AG, die VTB Bank (Austria) AG und die Banque Degroof S.A. nahmen an der Überprüfung 2014 noch nicht teil, da das Kriterium, auf dessen Grundlage sie schließlich als bedeutend eingestuft wurden (Bedeutsamkeit der grenzüberschreitenden Aktiva und Passiva), zu dem Zeitpunkt, als das Verzeichnis der zu überprüfenden Banken festgelegt wurde, im Rechtsrahmen noch nicht vollständig definiert war. UniCredit Slovenia wurde nicht bewertet, weil die Bank zu jener Zeit noch nicht als drittgrößtes Kreditinstitut Sloweniens eingestuft war. Novo Banco SA existierte zu Beginn der umfassenden Bewertung 2014 noch nicht, da sie erst 2014 im Zuge der Abwicklung der Banco Espírito Santo gegründet wurde.
  20. Das Negativszenario erfasste eine Reihe makrofinanzieller Risiken, wie etwa einen Anstieg der weltweiten Anleiherenditen, eine weitere Verschlechterung der Bonität anfälliger Länder, stockende politische Reformen und mangelnde Bilanzsanierungen, die zur Aufrechterhaltung einer finanziell tragbaren Marktfinanzierung erforderlich wären.
  21. EBA, Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) (EBA/GL/2014/13), 19. Dezember 2014.
  22. Säule-2-Anforderungen sind Eigenkapitalanforderungen, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde infolge des geltenden SREP-Beschlusses über die Mindestanforderungen hinaus auferlegt werden.
  23. Um gleiche Bedingungen für alle SSM-Banken zu schaffen, tragen die SREP-Beschlüsse der unterschiedlich schnellen Einführung des Kapitalerhaltungspuffers in den einzelnen SSM-Ländern Rechnung.
  24. Die direkt von der EZB beaufsichtigten Banken werden in fünf Cluster unterteilt, wobei Cluster 1 die größten Institute umfasst und Cluster 5 die kleinsten. In der ausgewiesenen Anzahl bedeutender Institute (118) sind solche, bei denen es sich um Tochterunternehmen größerer Institute im SSM handelt, nicht gesondert berücksichtigt. (So werden etwa die Deutsche Bank AG und die Deutsche Bank Malta Ltd. in der Tabelle als ein Institut erfasst.)
  25. Institute, die sich in der Abwicklung befanden, sowie Institute mit sehr speziellen Geschäftsmodellen wurden in der Gesamtzahl der bedeutenden Institute nicht berücksichtigt.
  26. National Institute of Standards and Technology; der am 12. Februar 2014 veröffentlichte Handlungsrahmen ist abrufbar unter: http://www.nist.gov/cyberframework/upload/cybersecurity-framework-021214-final.pdf.
  27. Der Priorisierungsrahmen für die weniger bedeutenden Institute wird weiter unten in diesem Abschnitt beschrieben.
  28. In konsolidierter Betrachtung.
  29. Einschließlich einer begrenzten Anzahl von Anträgen für weitere Leitungs- oder Aufsichtsmandate (18).
  30. Diese 2 000 Genehmigungsverfahren flossen in 921 EZB-Rechtsakte ein (siehe Abbildung 1 in Abschnitt 1.2). Einige Rechtsakte umfassen mehr als ein Genehmigungsverfahren (z. B. die „fit and proper“-Beurteilung von mehreren Mitgliedern der Leitungsorgane desselben bedeutenden Kreditinstituts oder der Erwerb qualifizierter Beteiligungen an verschiedenen Tochtergesellschaften im Rahmen einer einzigen Transaktion).
  31. Zu den fehlerhaften und zurückgenommenen Verfahren zählen sämtliche Verfahren, die formell von den NCAs bei der EZB eingereicht, jedoch aus unterschiedlichen Gründen vor ihrem Abschluss auf Antrag der NCAs beendet wurden. Gründe für das Zurückziehen von Verfahren sind unter anderem: a) die Wahl des falschen Verfahrens, b) das Zurückziehen eines Antrags durch den Antragsteller, c) der Abschluss des Verfahrens liegt in der Verantwortung der NCAs (d. h. negativer Beschluss über die Erteilung einer Zulassung) und d) die Wahl einer anderen Lösung (insbesondere wenn sich das Verfahren auf eine beabsichtigte Auflösung bezieht) usw.
  32. Zur Erinnerung: 2014 beinhaltet lediglich die Monate November und Dezember. Des Weiteren war der Stichtag für 2014 der 15. Januar 2015. Aus diesem Grund besteht eine begrenzte zeitliche Überschneidung der Zahlen für 2014 und 2015.
  33. Rund 10 % der Beschlüsse bezüglich „fit and proper“-Beurteilungen wurden bei Mitgliedstaaten, in denen hierfür eine Frist vorgesehen ist, nicht innerhalb der in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist getroffen.
  34. Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2014 über die enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (EZB/2014/5).
  35. Diese Länder zählen zu einer Untergruppe jener 29 Länder, deren Finanzsektoren vom IWF als systemrelevant eingestuft werden und für die zur Überwachung im Rahmen der IWF-Artikel-IV-Konsultationen die Bewertung der Finanzsystemstabilität im Rahmen des FSAP verpflichtend vorgesehen ist.
  36. BCBS, Finalising post-crisis reforms: an update, A report to G20 Leaders, November 2015, abrufbar unter: https://www.bis.org/bcbs/publ/d344.pdf.
  37. Eine verbindliche Definition von Optionen und nationalen Ermessensspielräumen existiert nicht. Laut EBA bezieht sich „Option“ auf eine Situation, in der die zuständigen Behörden bzw. die Mitgliedstaaten die Art und Weise auswählen können, wie sie eine bestimmte Vorschrift erfüllen. Sie können sich dabei für eine von mehreren im EU-Recht festgelegten Alternativen entscheiden. „Nationaler Ermessensspielraum“ bezieht sich auf eine Situation, in der die zuständigen Behörden bzw. die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie eine bestimmte Vorschrift anwenden oder nicht.
  38. In diesem Betrag sind die Auswirkungen von Übergangs-ONDs und anderen Übergangsregelungen enthalten.
  39. Für die Berechnung wurde ein gewichteter Durchschnitt herangezogen.
  40. Die nationalen Regelungen sind in diesem Zusammenhang als jene Fristen zu verstehen, bis zu denen die Übergangsregelungen für Banken längstens gelten dürfen. Daher kann es sogar innerhalb eines Landes im Ermessen der Banken liegen, wie sie Übergangsregelungen anwenden.
  41. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/61 der Europäischen Kommission vom 10. Oktober 2014 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung.
  42. Die fünf übrigen ONDs blieben in den beiden Entwürfen unberücksichtigt, da die EZB auf ihre Wahrnehmung verzichtet.
  43. Die Vorschriften, die einer weiteren Befassung bedürfen, finden sich in Abschnitt III des EZB-Leitfadens über Optionen und Ermessensspielräume.
  44. Beschluss (EU) 2015/727 der Europäischen Zentralbank vom 10. April 2015 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015 (EZB/2015/17).
  45. Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41).
  46. Bei den kleinsten bedeutenden Instituten, deren gesamte Aktiva höchstens 10 Mrd € betragen, wird die Mindestgebührenkomponente halbiert.
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