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Document 52016AB0011

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. März 2016 zu a) einem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und b) einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CON/2016/11)

OJ C 219, 17.6.2016, p. 2–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. März 2016

zu a) einem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und b) einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

(CON/2016/11)

(2016/C 219/03)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 9. Dezember 2015 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu a) einem Vorschlag (1) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (nachfolgend die „vorgeschlagene Verbriefungsverordnung“) und b) einem Vorschlag (2) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (nachfolgend die „vorgeschlagene CRR-Änderung“) (zusammen nachfolgend die „vorgeschlagenen Verordnungen“) ersucht (3).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die vorgeschlagenen Verordnungen Bestimmungen enthalten, die a) die grundlegende Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Geldpolitik der Union im Einklang mit Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags festzulegen und auszuführen, b) die Aufgabe des ESZB, zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen bezüglich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags beizutragen, und c) die Aufgaben, welche der EZB gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags in Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten übertragen wurden, betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

1.   Ziele der vorgeschlagenen Verordnungen

1.1

Die EZB begrüßt die Ziele der vorgeschlagenen Verordnungen zur Förderung der weiteren Integration der Finanzmärkte der Union, zur Diversifizierung von Finanzierungsquellen und zur Erschließung von Kapital für die solide Kreditvergabe an die Realwirtschaft. Die Entwicklung gemeinsamer umfassender Bestimmungen innerhalb des Aufsichtsrahmens der Union für sämtliche Verbriefungen ist ein wesentlicher Schritt hin zur aufsichtsrechtlichen Harmonisierung und Kohärenz. Die EZB unterstützt ferner die Schaffung von Kriterien, um bestimmte Gruppen von Verbriefungen festzulegen, die sich als einfach, transparent und standardisiert (STS) klassifizieren lassen, und begrüßt die Anpassung der Eigenmittelanforderung im Rahmen der vorgeschlagenen CRR-Änderung, um eine risikogerechtere Behandlung von STS-Verbriefungen festlegen zu können.

1.2

Die EZB ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Verordnungen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit, den Verbriefungsmarkt in Europa wiederzubeleben, indem der Verbriefungsrahmen sowohl für Emittenten als auch für Anleger wieder attraktiver wird, und dem Erfordernis, den aufsichtlichen Charakter des Aufsichtsrahmens aufrechtzuerhalten, schaffen. Die EZB verweist darauf, dass europäische Verbriefungen mit Merkmalen, die im Großen und Ganzen denen der vorgeschlagenen STS-Verbriefungen entsprechen, selbst während der Finanzkrise nur geringe Verluste erlitten (4). Es ist also angemessen im Aufsichtsrahmen zwischen diesen Verbriefungen und komplexeren, weniger transparenten und undurchsichtigen Verbriefungen zu unterscheiden. Laut Ansicht der EZB sind die vorgeschlagenen STS-Kriterien im Allgemeinen geeignet, und die niedrigeren, auf sie anwendbaren Eigenmittelanforderungen entsprechen ihrem verhältnismäßig niedrigeren Risikoprofil. Dessen ungeachtet betont die EZB, dass ihre Unterstützung für die vorgeschlagene Eigenmittelanforderung von STS-Verbriefungen darauf basiert, dass robuste STS-Kriterien, ein angemessenes Bescheinigungsverfahren und eine strenge Aufsicht vorhanden sind. Die vorgeschlagenen Verordnungen sollten daher nach Ansicht der EZB, wie nachfolgend und im beigefügten technischen Anhang aufgeführt, weiter verbessert und vereinfacht werden.

2.   Die Funktion der EZB am Verbriefungsmarkt: Geldpolitik und Überlegungen makroprudenzieller Art

2.1

Die EZB ist stark an einer nachhaltigen Wiederbelebung des europäischen Verbriefungsmarktes interessiert. Als eine Form der besicherten Finanzierung, die dazu in der Lage ist, sowohl den Kreditfluss an die Realwirtschaft zu kanalisieren, als auch Risiken zu übertragen, kommt der Verbriefung in Bezug auf den geldpolitischen Transmissionsmechanismus eine besondere Bedeutung zu. Ein robuster europäischer Verbriefungsmarkt ist ein Anzeichen für einen funktionierenden Kapitalmarkt in der Union. Insbesondere dort, wo die Kreditvergabekapazität von Kreditinstituten an die Realwirtschaft eingeschränkt ist und das Wirtschaftswachstum schwach bleibt, kann die Verbriefung als frische Finanzierungsquelle fungieren und Kapital zur Kreditvergabe freisetzen. Unsicherheiten bezüglich des Zeitpunkts der Verabschiedung der vorgeschlagenen Verordnungen sollten daher vermieden werden, um die erforderliche aufsichtliche Klarheit und Stabilität für die Teilnehmer am Verbriefungsmarkt zu schaffen und das nachhaltige Wachstum des Marktes zu fördern.

2.2

Die EZB verfügt aufgrund der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems über einen beträchtlichen Erfahrungshintergrund auf dem Gebiet der Verbriefungen. Einerseits akzeptiert sie Asset-Backed Securities (ABS), die die anwendbaren Kriterien erfüllen, als Sicherheiten für die liquiditätszuführenden befristeten Transaktionen des Eurosystems. Andererseits kauft sie ABS im Rahmen des erweiterten Programms des Eurosystems zum Ankauf von Wertpapieren (5). Dies hat Einfluss auf die Einschätzungen der EZB im Hinblick auf die vorgeschlagenen Verordnungen, insbesondere was die Transparenz, Sorgfaltsprüfung, Anlegernachfrage und das Funktionieren der Märkte betrifft. Ungeachtet dessen merkt die EZB an, dass die vorgeschlagenen Verordnungen in keinem Zusammenhang zum Rahmen für Sicherheiten des Eurosystems und Ankaufprogramm für ABS (ABSPP) stehen. Hierbei handelt es sich um geldpolitische Instrumente, die in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Eurosystems fallen.

2.3

Schließlich hat die EZB unter Berücksichtigung ihrer geldpolitischen und makroprudenziellen Aufgaben aktiv an der öffentlichen Diskussion über regulatorische Initiativen in Bezug auf Verbriefungen teilgenommen, in deren Verlauf sie auf die Vorteile solider Verbriefungsmärkte verwies (6), differenzierte Eigenmittelanforderungen von Verbriefungen empfahl und einen Aufsichtsrahmen der Union für STS-Verbriefungen unterstützte (7). Die besonderen Empfehlungen der EZB in Bezug auf die vorgeschlagenen Verordnungen, die nachfolgend und in dem beigefügten technischen Anhang aufgeführt werden, bringen diese Positionen zum Ausdruck.

3.   Klarstellung der Aufsichtskompetenzen der EZB in Bezug auf Verbriefungen

3.1

Die Funktion der EZB im Rahmen des neuen Verbriefungsrahmens ist in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde ungeachtet ihrer geldpolitischen Aktivitäten am Verbriefungsmarkt unabhängig zu bewerten. Insbesondere erlaubt Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags die Übertragung von Aufgaben auf die EZB ausschließlich in Politikbereichen, die in einem Zusammenhang mit der Aufsicht von Kreditinstituten stehen. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (8) überträgt dementsprechend für Aufsichtszwecke auf die EZB die Aufgabe sicherzustellen, dass bedeutende Kreditinstitute das relevante Unionsrecht einhalten, das Aufsichtsanforderungen im Bereich der Verbriefung festlegt. Artikel 15 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung benennt die EZB als die zuständige Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht darüber, dass bedeutende Kreditinstitute die Verpflichtungen im Hinblick auf die Sorgfaltsprüfung, den Risikoselbstbehalt, die Transparenz und STS-Kriterien einhalten. In Anbetracht des Vorstehenden hat die EZB Bedenken, dass Artikel 15 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung auf die EZB außerdem Aufgaben überträgt, die sich eher auf die Überwachung von Gütermärkten oder den Anlegerschutz beziehen und bei denen es sich daher in erster Linie nicht um Aufsichtsaufgaben handelt.

3.2

Die EZB stimmt zu, dass sie dafür zuständig ist sicherzustellen, dass bedeutende Kreditinstitute die Sorgfaltspflichten einhalten, unter anderem, dass bedeutende Kreditinstitute, die als Anleger in Verbriefungen auftreten, überprüfen, ob der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt nachkommen (Artikel 3 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung), und dass die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (die Eigenkapitalverordnung (CRR)) bezüglich der Übertragung signifikanter Risiken (significant risk transfers — SRTs) und der Anwendung von Risikogewichten auf bestimmte Klassen von Verbriefungsprodukten eingehalten werden, da diese Aufgaben eindeutig aufsichtlicher Natur sind. In dieser Hinsicht stimmt die EZB ferner zu, dass die Überwachung der Einhaltung von Kriterien zur Kreditvergabe, wie sie im Kompromisstext des Rates (10) eingeführt wurde, ebenfalls unter die Aufsichtsaufgaben fällt, die auf die EZB gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden.

3.3

Andererseits beziehen sich die Artikel 6 bis 14 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung, welche die STS-Kriterien und das Verfahren, mit dem die Erfüllung der STS-Kriterien sichergestellt werden soll, beinhalten, auf die Aufsicht der Verbriefungsmärkte. Die EZB erachtet diese Aufgabe als eindeutig außerhalb des Aufgabenbereichs in Zusammenhang mit der Aufsicht von Kreditinstituten. Die EZB begrüßt die Änderungen im Kompromisstext des Rates (11), die es Mitgliedstaaten erlauben, die zuständigen Behörden zu benennen, die gewährleisten, dass die STS-Kriterien durch einen Originator, Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft (SSPE) eingehalten werden, anstatt diese Aufgabe unmittelbar auf die zuständigen Behörden zu übertragen, die gemäß der betreffenden sektoralen Gesetzgebung der Union für deren Aufsicht zuständig sind.

3.4

Obwohl einige Argumente dafür sprechen, diese Vorschriften als aufsichtsrechtlich einzustufen, sollte die direkte Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Risikoselbstbehalt (Artikel 4) und die Transparenzanforderungen (Artikel 5) durch bedeutende Kreditinstitute, die als Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber auftreten, in erster Linie als Aufgabe für die Aufsicht von Gütermärkten erachtet werden, da diese Vorschriften die Abstimmung der Interessen zwischen Originatoren, Sponsoren, ursprünglichen Kreditgebern und Anlegern einerseits sicherstellen und andererseits es Anlegern ermöglichen, Verbriefungstransaktionen zu verstehen, bewerten und vergleichen. Daher ist die EZB der Auffassung, dass auch solche Aufgaben nicht auf sie übertragen werden können. Die EZB merkt an, dass der Kompromisstext des Rates (12) ferner die Aufgabe, welche sicherstellt, dass Kreditinstitute, die als Sponsoren, Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber oder Verbriefungszweckgesellschaften auftreten, die Vorschriften in Bezug auf den Risikoselbstbehalt und die Transparenzanforderungen einhalten, auf gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) benannte Behörden überträgt. Die EZB begrüßt, dass der Kompromisstext des Rates von einer direkten Bezugnahme auf die EZB absieht, und weist darauf hin, dass sie diese Aufgaben nicht als gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf sie übertragen erachtet.

3.5

Daher sollte Artikel 15 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung geändert werden, um sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten der EZB gemäß der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung die ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben widerspiegeln.

SPEZIFISCHE ANMERKUNGEN

TEIL I: VORGESCHLAGENE VERBRIEFUNGSVERORDNUNG

4.   Auf alle Verbriefungen anwendbare Bestimmungen

4.1

Die EZB begrüßt die in der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung enthaltene Konsolidierung und Harmonisierung bestehender Aufsichtsanforderungen mittels gemeinsamer Vorschriften für sämtliche Verbriefungen, da dies den Aufsichtsrahmen erheblich vereinfacht und Widersprüche und Überschneidungen verringert. Insoweit jedoch das Ziel in der Konsolidierung besteht, sollte diese umfassend sein. Die EZB empfiehlt daher, wie der Kompromisstext des Rates (14), die Aufhebung von Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und darüber hinaus, nach Ablauf des Übergangszeitraums, der in Artikel 28 Absatz 6 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung vorgesehen ist, die Aufhebung der damit zusammenhängenden Delegierten Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission (16), um unnötige Überschneidungen der in Artikel 5 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung aufgeführten Transparenz- und Offenlegungspflichten zu vermeiden.

4.2

Die EZB begrüßt ferner den Ansatz der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung hinsichtlich der Transparenzanforderungen. Die Transparenzanforderungen müssen jedoch mit der Vertraulichkeit von privaten und bilateralen Transaktionen vereinbar sein. Artikel 5 sieht lediglich die Offenlegung von Informationen an bestehende Anleger vor. Prospekte oder äquivalente Angebotsunterlagen, Daten auf Einzelkreditebene und sonstige Verbriefungsdokumente sollten ferner gegenüber interessierten Anlegern offengelegt werden. Solche Informationen sollten jedoch der Öffentlichkeit ausschließlich im Falle öffentlicher Transaktionen zugänglich gemacht werden und ansonsten lediglich interessierten Anlegern zur Verfügung gestellt werden, an die eine Transaktion vermarktet wird. Zugleich empfiehlt die EZB, bestimmte Verbriefungen von unnötigen Offenlegungspflichten zu befreien, beispielsweise gruppeninterne Transaktionen oder Transaktionen, bei denen es nur einen Anleger gibt (17).

4.3

Darüber hinaus empfiehlt die EZB, dass in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Daten auf Einzelkreditebene ausdrücklich erforderlich sind, einschließlich für diejenigen ABCP-Programme (Programme forderungsgedeckter Geldmarktpapiere), die nicht vollständig unterstützt werden oder bei denen die Laufzeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte mehr als ein Jahr beträgt, ausgenommen Fälle, in denen die Vertraulichkeit von Unternehmenskunden von Sponsoren zu gewährleisten ist (18).

5.   Kriterien für STS-Verbriefungen

5.1

Der Erfolg des STS-Rahmens hängt im Wesentlichen davon ab, inwieweit er von den Marktteilnehmern genutzt wird. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Kriterien und ihre Anwendung nicht allzu komplex sind, um unter anderem zu gewährleisten, dass die Anleger nicht daran gehindert werden, ihre umfassenden Pflichten im Hinblick auf die Sorgfaltsprüfung zu erfüllen. Die Einhaltung der STS-Kriterien ist von den verbriefenden Parteien sicherzustellen und mitzuteilen. Daher dürfte die Entscheidung von Originatoren und Sponsoren, den STS-Rahmen anzuwenden und sich im Falle eines Verstoßes gegen die STS-Kriterien dem Risiko von Sanktionen auszusetzen, in erster Linie davon abhängen, wie klar die STS-Kriterien definiert sind. Die EZB erachtet die meisten Kriterien als hinreichend klar definiert. Einige von ihnen bedürfen jedoch einer weiteren Klärung, um Rechtssicherheit und Effizienz für diejenigen sicherzustellen, die sie auslegen und anwenden (19). Die EZB empfiehlt daher, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) damit zu beauftragen, in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), technische Regulierungsstandards zu den STS-Kriterien zu erarbeiten, insoweit Bedarf an Klarstellungen besteht (20). Dies würde die vollständige Umsetzung der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung zwar zeitlich verzögern. Allerdings stünden dem die Vorteile geringerer Belastungen und einer größeren Rechtssicherheit für alle beteiligten Parteien gegenüber.

5.2

Eine solide Bonität der Vermögenswerte ist für den STS-Rahmen unabdingbar und Grundlage der Eigenmittelanforderungen an STS-Verbriefungen. Aus diesem Grund sind nicht notleidende Kredite, die mehr als drei Jahre vor ihrer Aufnahme in eine STS-Verbriefung restrukturiert wurden, zulässig. Eine weitere diesbezügliche Lockerung, wie sie etwa im Kompromisstext des Rates (21) vorgesehen ist, würde jedoch eine Neukalibrierung der im gegenwärtigen Vorschlag vorgesehenen Eigenmittelanforderung erfordern, um den aufsichtlichen Charakter des STS-Rahmens aufrechtzuerhalten.

5.3

ABCP-Programme können zur Finanzierung der Realwirtschaft beitragen. Bevorzugte regulatorische Eigenmittelanforderungen sollten jedoch auf ABCP-Programme ohne Laufzeitinkongruenzen zwischen den zugrunde liegenden Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten aus den Geldmarktpapieren beschränkt sein. Die EZB empfiehlt daher für zugrunde liegende Vermögenswerte von STS ABCP-Programmen eine Restlaufzeitbegrenzung von höchstens einem Jahr anstatt von drei Jahren oder, wie im Kompromisstext des Rates vorgeschlagen, bis zu sechs Jahren (22). Diese Anforderung könnten die meisten bestehenden ABCP-Programme einhalten oder sie könnten sich entsprechend anpassen, da in etwa die Hälfte der Vermögenswerte, die den bestehenden europäischen ABCP-Programmen zugrunde liegen, eine geschätzte Restlaufzeit von weniger als einem Jahr aufweisen und größtenteils aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestehen. Aus aufsichtlicher Sicht setzen Laufzeitinkongruenzen die Anleger im Falle eines Ausfalls des Sponsors dem Verlängerungsrisiko und potenziellen Verlusten und die Sponsoren Liquiditätsengpässen oder gar Verlusten aus, wenn die Anleger kurzfristige Papiere in Zeiten von Marktstörungen nicht mehr verlängern. Schließlich könnte eine lockere Laufzeitbegrenzung zu einer unerwünschten Aufsichtsarbitrage zwischen traditionellen STS-Verbriefungen und ABCP-Programmen nach STS-Kriterien führen und geldpolitische Auswirkungen auf die ABS-Märkte in den Bereichen Kfz-Finanzierungen und Konsumkredite haben.

5.4

STS-Verbriefungen sollten höhere Transparenzanforderungen erfüllen als Nicht-STS-Verbriefungen, da sie hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen bevorzugt behandelt werden, was unter anderem durch das hohe Maß an Transparenz gerechtfertigt ist. Anlegerberichte sind nach Abschluss der Transaktion die wichtigste Informationsquelle für Anleger. Die vorgeschlagene Verbriefungsverordnung sollte daher klarstellen, dass höhere Standards an die Anlegerberichterstattung für STS-Verbriefungen verpflichtend sind (23).

5.5

Verbriefungen, deren Rückzahlungen von der Verwertung von Sicherheiten abhängen, sollten nicht unter den STS-Rahmen fallen (24). Die Leistung solcher Verbriefungen hängt in einem hohen Maße von Annahmen dahingehend ab, ob die Marktrisiken auf angemessene Weise gemindert wurden. Allerdings könnten sich Risiken ergeben, die über die abgebildeten Stressszenarien hinausgehen und daher derlei Annahmen hinfällig machen würden. Lediglich Verbriefungen, deren Rückzahlungen ausschließlich auf der Bereitschaft und Fähigkeit des Schuldners beruhen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sollten für den STS-Rahmen zulässig sein.

6.   STS-Bescheinigung, Mitteilung und Sorgfaltsprüfung

6.1

Die EZB begrüßt den Ansatz der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung, der sowohl eine gemeinsame Selbstbescheinigung der verbriefenden Parteien im Hinblick auf die Einhaltung der STS-Kriterien einer Verbriefung als auch eigene Sorgfaltsprüfungen von Anlegern bezüglich der Einhaltung der STS-Kriterien erfordert. Dieser fundamentale Mechanismus macht vor allem die verbriefenden Parteien für die Einhaltung der STS-Kriterien verantwortlich, die dieser Verpflichtung auch am besten nachkommen können. Ferner wird dadurch eine unbesehene Hinzuziehung von Dritten oder aufsichtsrechtlichen Zertifizierungen vermieden, was wiederum fortlaufend Anreize für alle verbriefenden Parteien schafft, umsichtig zu handeln (25).

6.2

Die EZB erkennt die potenziellen Vorteile, die erfahrene Dritte durch ihr erworbenes Fachwissen bei der Überprüfung der Einhaltung von STS-Kriterien bieten können, insbesondere für Originatoren, die nicht zuvor verbrieft haben oder dies nur selten tun. Dritten sollte im STS-Bescheinigungsverfahren der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung keine ausdrückliche gesetzlich eingeräumte Rolle zukommen, da dies eine der wesentlichen Säulen des STS-Rahmens schwächen würde (26). Erstens könnte eine derart regulierte Rolle von Dritten für die Bescheinigung der Einhaltung von STS-Kriterien für Anleger zu unvorsichtigen Verhalten führen. Anleger könnten dadurch ein geringeres Interesse an unabhängigen Sorgfaltsprüfungen für STS-Verbriefungen haben, da sie eine Zertifizierung durch einen solchen Dritten fälschlicherweise mit einer aufsichtlichen Genehmigung gleichsetzen könnten. Darüber hinaus würde dadurch die Komplexität steigen und öffentliche Ressourcen belastet werden, denn solche Dritte müssten einer unabhängigen Aufsicht unterstehen. Ferner könnte sich daraus ein systemisches Risiko ergeben, da die Aberkennung einer oder mehrerer durch einen solchen Dritten ausgestellten STS-Zertifizierungen zu Bedenken für alle von diesen Dritten erfolgten Bescheinigungen führen könnte. Außerdem bedarf es keiner derart regulierten Rolle, um von den potenziellen Vorteilen zu profitieren, die solche Dritte bieten können, da sie mit den Originatoren und Sponsoren einfach Beraterverträge in Bezug auf die Einhaltung der STS-Kriterien abschließen könnten. Die EZB ist stattdessen der Auffassung, dass Rechtssicherheit für die verbriefenden Parteien in erster Linie dadurch zu erreichen ist, indem die STS-Kriterien ausreichend klar dargelegt werden (27).

6.3

Das STS-Mitteilungsverfahren sollte mehr Klarheit für Anleger schaffen, indem in der Zusammenfassung des Prospekts oder eines äquivalenten Informationsmemorandums ausdrücklich festgehalten wird, ob, und wenn ja, wie die STS-Kriterien erfüllt worden sind. Dies würde die unabhängige Sorgfaltsprüfung von Seiten der Anleger unterstützen (28).

7.   Effektive Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden

Die kohärente Anwendung und Auslegung der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung durch die verschiedenen Aufsichtsstellen, insbesondere im Kontext von STS-Verbriefungen, sind für die Integrität des Rahmens, seine Anwendung durch die Marktteilnehmer und folglich seine Effektivität insgesamt ausschlaggebend. Die EZB empfiehlt daher Verbesserungen an den in Artikel 21 vorgesehenen Verfahrensweisen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der EBA, ESMA und EIOPA, um mit Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren zuständigen Behörden effizienter umzugehen, insbesondere in Fällen, in denen eine oder mehrere von ihnen entscheidet, dass einer Verbriefung der STS-Status aberkannt werden soll. Aus Gründen der Transparenz und Kohärenz sollte die ESMA ein zentralisiertes Register aller Abhilfemaßnahmen führen, die in Bezug auf gemäß der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung regulierte Verbriefungen ergriffen werden.

8.   Sanktionsmechanismus

Ein robuster Rahmen für den Verbriefungsmarkt in der Union erfordert eine glaubwürdige und strenge Sanktionsregelung bei Verstößen gegen die vorgeschlagene Verbriefungsverordnung. Allerdings gibt es einige Aspekte in der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung, die neue Verpflichtungen für die Marktteilnehmer schaffen und einer weiteren Definition sowie weiterer Informationen und der Auslegung durch die zuständigen Behörden, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Marktteilnehmer bedürfen. Diese Unsicherheiten erschweren es, die Umsetzung abschreckender verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen auf Grundlage einer verschuldensunabhängigen Haftung mit dem etablierten Grundsatz der Rechtssicherheit in Strafsachen oder dem Gesamtziel zu vereinbaren, die Marktteilnehmer dazu zu ermutigen, die vorgeschlagene Verbriefungsverordnung zu nutzen und anzuwenden. Tatsächlich könnten diese Unsicherheiten und Sanktionen die Marktteilnehmer davon abhalten, den vorgeschlagenen Verbriefungsrahmen zu nutzen. Die EZB empfiehlt daher mit Nachdruck eine Reduzierung der Arten von verwaltungsrechtlichen Sanktionen, indem die Höhe von Bußgeldern begrenzt wird, sowie die Aufhebung der in Artikel 19 angedrohten strafrechtlichen Sanktionen durch Mitgliedstaaten für Verletzungen der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung und anstatt des Grundsatzes der verschuldensunabhängigen Haftung lediglich die Verhängung von Sanktionen im Falle von Fahrlässigkeit, einschließlich fahrlässiger Unterlassungen. Dies würde Bedenken über die Unverhältnismäßigkeit der Strafen zerstreuen. Die vorgeschlagene Aufhebung von Artikel 19 würde nur die Einrichtung eines neuen Rahmens strafrechtlicher Haftung, insbesondere für Verletzungen der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung verhindern. Dies gilt jedoch unbeschadet der bestehenden, allgemeineren nationalen Strafrechtsvorschriften, denen die Geschäfte der verbriefenden Parteien bereits unterliegen. Hierzu können Vorschriften zählen, die eine strafrechtliche Haftung für betrügerische, rücksichtslose oder andere unlautere Aktivitäten von Finanzinstituten, ihren Mitarbeitern oder Vorständen gemäß nationalem Recht festlegen, das natürlich anwendbar bleibt.

9.   Sicherstellen einer robusten Aufsicht von STS-Verbriefungen in Drittländern

Der STS-Rahmen sollte mit einer umsichtigen Originierung von Vermögenswerten und Verbriefungsstrukturierung gleichzusetzen sein. Dies hängt wiederum von einer effektiven Aufsicht ab, um sicherzustellen, dass die STS-Standards im Laufe der Zeit nicht verwässert werden. Die Finanzkrise machte offensichtlich, dass ein Aufsichtsrahmen, der sich einzig auf die Selbstbescheinigung der verbriefenden Parteien ohne eine fortlaufende und strenge Aufsicht verlässt, dem Risiko des Missbrauchs ausgesetzt ist. Die vorgeschlagene Verbriefungsverordnung erlaubt derzeit die Originierung der zugrunde liegenden Vermögenswerte von STS-Verbriefungen außerhalb der Union. Auch der Originator, Sponsor und/oder die Verbriefungszweckgesellschaft können außerhalb der Union niedergelassen sein. Dessen ungeachtet besteht derzeit keinerlei Erfordernis zur Aufsicht von STS-Verbriefungen in Drittländern (29). Die EZB unterstützt einen STS-Verbriefungsrahmen, der für in Drittländern emittierte STS-Verbriefungen offen ist, sofern dies durch eine Anforderung ergänzt wird, wonach der Originator, Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft aus dem Drittland, die an derlei Verbriefung teilnehmen, in Bezug auf ihre STS-Verbriefungsgeschäfte einem robusten Aufsichtsrahmen unterliegen, den die Europäische Kommission als dem in der Union geltenden Rahmen gleichwertig einstuft (30).

TEIL II: VORGESCHLAGENE CRR-ÄNDERUNG

10.   Eigenmittelanforderung an STS-Verbriefungen

10.1

Als Verbesserung an der im Dezember 2014 erfolgten Überarbeitung des Baseler Verbriefungsrahmens unterstützt die EZB nachdrücklich die Aufnahme der STS-Kriterien im regulatorischen Rahmen für Eigenkapitalanforderungen an Banken über die vorgeschlagene CRR-Änderung. Die STS-Kriterien begrenzen die beiden wesentlichen Risikoquellen in Zusammenhang mit STS-Verbriefungen: Risiken struktureller Art und Ausfallrisiken in Bezug auf Aktiva. Das niedrigere Risikoprofil von STS-Verbriefungen rechtfertigt folglich verhältnismäßig niedrigere Eigenmittelanforderungen.

10.2

Sowohl die Kalibrierung der Eigenmittelanforderungen als auch die Hierarchie von Ansätzen zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel für STS-Verbriefungen sind für die Effektivität des neuen Rahmens von Bedeutung, indem ein richtiges Gleichgewicht zwischen der Wiederbelebung des Verbriefungsmarkts der Union und der Beibehaltung des aufsichtlichen Charakters des Verbriefungsrahmens gefunden wird. Die EZB ist der Auffassung, dass die in Artikel 260, 262 und 264 vorgesehene Kalibrierung, welche die Eigenmittelanforderungen an STS-Verbriefungen mindert, in Anbetracht des niedrigeren Risikoprofils angemessen ist.

10.3

In Bezug auf die Hierarchie von Ansätzen ist die EZB der Auffassung, dass die in Artikel 254 Absatz 3 beinhalteten Änderungen einen positiven ersten Schritt hin zu einer gleichwertigeren aufsichtlichen Behandlung von STS-Verbriefungen, die in verschiedenen Rechtsordnungen der Union begeben werden, darstellen. Nach der Entwurfsfassung können Kreditinstitute vorbehaltlich bestimmter Bedingungen die Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen (SEC-ERBA) de facto auf das gemäß dem Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) anwendbare Niveau beschränken (31). Dieser Vorschlag bedeutet, dass für in den Rechtsordnungen der Union emittierte Verbriefungen einheitlichere Bedingungen geschaffen werden, es sei denn, es finden staatliche Beschränkungen in der Beurteilung und sonstige restriktive Beurteilungsmethoden Anwendung, die zur Folge haben, dass Eigenmittelanforderungen nach dem auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatz, deutlich über denen nach dem Standardansatz für Verbriefungen liegen, obwohl die Verwendung des Standardansatzes in der Regel zu den höchsten Eigenmittelanforderungen führen sollte. Allerdings führt der Vorschlag zu Arbitragechancen, wenn Banken die Beschränkung nach dem Standardansatz nur für einige und nicht für alle zulässige Verbriefungen anwenden. Zugleich bleibt eine Gleichbehandlung ineffektiv, wenn die Beschränkung nach dem Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörden in einigen Rechtsordnungen gemäß der Erteilung oder Versagung der Genehmigung zulässig und in anderen wiederum unzulässig ist.

10.4

Die EZB empfiehlt die Abschaffung des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes (32) nur im Falle von STS-Verbriefungen. Dies würde die Gleichbehandlung sicherstellen von STS-Verbriefungen in der gesamten Union und zwischen STS-Verbriefungen in der Union und Verbriefungen, die außerhalb der Union emittiert werden in Rechtsordnungen, in denen der Einsatz externer Ratings und folglich die Anwendung des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes nicht zulässig ist. Gleichzeitig wird der aufsichtliche Charakter des STS-Verbriefungsrahmens gewährleistet, da STS-Verbriefungen ein niedrigeres Risiko struktureller Art und in Bezug auf die Bonität der Vermögenwerte aufweisen und daher die Anwendung des formelbasierten Standardansatzes anstelle des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes gerechtfertigt ist. Darüber hinaus würde eine Vereinfachung der STS-Hierarchie das Potenzial für Arbitrage eliminieren (33). Dessen ungeachtet sollten die zuständigen Behörden weiterhin dazu in der Lage sein, für STS-Verbriefungen (wie für Nicht-STS-Verbriefungen) nach ihrem Ermessen Eigenmittelanforderungen festzulegen, die über denen liegen, die sich aus der Anwendung des Standardansatzes ergeben, sofern dies auf Einzelfallbasis angemessen ist, etwa aufgrund verbleibender struktureller Komplexität oder anderer relevanter Risikofaktoren, die im Rahmen des standardisierten Ansatzes nicht umfassend abgedeckt werden (34). Die Empfehlung der EZB, die Anwendung des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes abzuschaffen, hängt jedoch von der Aufrechterhaltung hoher Standards in Bezug auf die Bonität von Vermögenswerten und die Selbstbescheinigung ab (35).

11.   Eigenmittelanforderungen an qualifizierende synthetische Verbriefungen

11.1

Die vorgeschlagene CRR-Änderung führt eine differenzierte Behandlung in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für vorrangige Tranchen von synthetischen Verbriefungen ein, die bestimmte Kriterien erfüllen (36). Synthetische Verbriefungen können die übergeordneten Ziele der vorgeschlagenen Verordnungen, darunter die Bereitstellung von Finanzierungen für die Realwirtschaft, unterstützen. Aus aufsichtlicher Sicht sind jedoch die Argumente für eine Reduzierung der Eigenmittelanforderungen für bestimmte synthetische Verbriefungen weniger überzeugend als für traditionelle STS-Verbriefungen. Insbesondere stehen aufgrund ihres privaten Charakters derzeit nur beschränkt Daten über das Volumen und die Leistung synthetischer Verbriefungen zur Verfügung. Die EZB erkennt daher den vorsichtigen Ansatz der Kommission an, wonach eine bevorzugte Behandlung nur auf eine Untergruppe von synthetischen Verbriefungsstrukturen anzuwenden ist.

11.2

Darüber hinaus sollte die Vorsichtigkeit des Rahmens für qualifizierende synthetische Strukturen weiter gestärkt werden, indem besonders auf synthetische Verbriefungen angepasste Kriterien entwickelt werden. In dieser Hinsicht ist die vorgeschlagene Anwendung der Anforderungen an traditionelle STS-Verbriefungen auf synthetische Verbriefungen, wie in Artikel 270 Buchstabe a der vorgeschlagenen CRR-Änderung festgehalten, angesichts der ausgeprägten strukturellen Unterschiede zwischen traditionellen und synthetischen Verbriefungen nicht angemessen. Zugleich sollte die Einführung von nur für Transaktionen von synthetischen Verbriefungen geltenden Kriterien nicht den in Artikel 270 vorgeschriebenen engen Geltungsbereich erweitern (37).

12.   Stärkung der Bewertung im Zusammenhang mit der SRT

Die EZB ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene CRR-Änderung als Gelegenheit dafür genutzt werden sollte, die gegenwärtigen CRR-Bestimmungen im Hinblick auf die Übertragung eines signifikanten Risikos und der außervertraglichen Kreditunterstützung sowohl klarzustellen als auch zu stärken. Erstens sollten die Bedingungen für die Anerkennung einer SRT (38), die in den Artikeln 244 und 245 aufgeführt sind, mit den Bedingungen für eine außervertragliche Kreditunterstützung, die in Artikel 250 aufgeführt sind, verbunden werden, da es hier um die gleichen Sachverhalte geht. Ferner sollten die in Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 vorgesehenen quantitativen Tests in Bezug auf die Übertragung signifikanter Risiken von der EBA (39) überprüft werden, da sie unzureichend und in bestimmten Fällen für eine Aufsichtsarbitrage anfällig sind.

Insofern die EZB eine Änderung der vorgeschlagenen Verordnungen empfiehlt, werden in dem technischen Arbeitsdokument spezielle Redaktionsvorschläge zusammen mit einem diesbezüglichen erläuternden Wortlaut aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht auf Englisch auf der Website der EZB zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. März 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2015) 472 final.

(2)  COM(2015) 473 final.

(3)  Die EZB hat ihre Stellungnahme auf Grundlage der vorgeschlagenen, zur Konsultation vorgelegten Verordnungen (wie von der Kommission vorgeschlagen) verabschiedet, gegebenenfalls aber auch die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigt, die in den Kompromisstexten des Rates 2015/0226 (COD), 14537/15 zur vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung und 2015/0225 (COD), 14536/15 zur vorgeschlagenen CRR-Änderung) enthalten sind.

(4)  Mögliche Auswirkungen von CRR und CRD IV auf die Finanzierung der Wirtschaft durch Banken, Antwort des Eurosystems auf das von der GD FISMA erarbeitete Konsultationspapier,10. Dezember 2015.

(5)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4). Die Ankäufe im Rahmen des Ankaufprogramms für ABS begannen im November 2014.

(6)  The impaired EU securitisation market: causes, roadblocks and how to deal with them, 11. April 2014, und The case for a better functioning securitisation market in the European Union — A Discussion Paper, 29. Mai 2014, EZB und Bank of England.

(7)  Gemeinsame Stellungnahme der Bank of England und der Europäischen Zentralbank zum Konsultationspapier der Europäischen Kommission: „Ein EU-Rahmen für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“, 27. März 2015.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(10)  Artikel 5a des Kompromisstextes des Rates (2015/0226 (COD), 14537/15). In den folgenden Abschnitten wird der Kompromisstext des Rates nur in Fällen diskutiert, in denen er wesentlich von den vorgeschlagenen Verordnungen (wie von der Kommission vorgelegt) abweicht.

(11)  Artikel 15 des Kompromisstextes des Rates (2015/0226 (COD), 14537/15).

(12)  Ebd.

(13)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(14)  Artikel 25 Absatz 5 des Kompromisstextes des Rates (2015/0226 (COD), 14537/15).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten (ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 57).

(17)  Siehe Änderung 28 zur Einführung des neuen Artikels 5 Absatz 2b.

(18)  Siehe Änderung 18 zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a.

(19)  Siehe beispielsweise die Anforderungen an die Expertise, die im Falle traditioneller Verbriefungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 6 für die Originatoren und Forderungsverwalter und im Falle von ABCP-Programmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe c für Verkäufer und Sponsoren gelten.

(20)  Siehe Änderung 61 zur Einführung des neuen Artikels 14a.

(21)  Im Kompromisstext des Rates (2015/0226 (COD), 14537/15) ermöglicht Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i die Aufnahme nicht notleidender Kredite in STS-Verbriefungen, die ein Jahr zuvor einer Restrukturierung unterzogen wurden. Dies steht in einem Widerspruch zu der Drei-Jahres-Schwelle, wie sie Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung vorsieht.

(22)  Artikel 12 Absatz 2 der vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung erlaubt Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Jahren und legt auf Transaktionsebene eine Beschränkung auf eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren fest. Im Gegensatz dazu würden der zweite Unterabsatz von Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1a des Kompromisstextes des Rates (2015/0226 (COD), 14537/15) auf Programmebene eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren, auf Transaktionsebene eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von höchstens dreieinhalb Jahren und eine Restlaufzeit der zugrunde liegenden Risikoposition von höchstens sechs Jahren vorsehen.

(23)  Siehe Änderung 42 zur Einführung des neuen Artikels 10 Absatz 5.

(24)  Gemäß Artikel 8 Absatz 9 könnten Verbriefungen, die in einem gewissen Maße von der Verwertung von Sicherheiten zur Sicherstellung der Rückzahlung abhängen, beispielsweise Restwert ABS in Bezug auf Kfz-Leasinggeschäfte und bestimmte durch Hypotheken besicherte Gewerbeimmobilien, möglicherweise ebenfalls zulässig sein.

(25)  Siehe Gemeinsame Stellungnahme der Bank of England und der Europäischen Zentralbank zum Konsultationspapier der Europäischen Kommission: „Ein EU-Rahmen für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“, 27. März 2015.

(26)  Siehe Artikel 14 Absatz 1a und Artikel 14a des Kompromisstextes des Rates, in denen zusätzlich zu Selbstbescheinigungen durch die verbriefenden Parteien Bescheinigungen durch Dritte erlaubt sind (2015/0226 (COD), 14537/15).

(27)  Siehe die Empfehlung der EZB in Nummer 5.1.

(28)  Siehe Änderung 56 zur Einführung des neuen Artikels 13 Absatz 9.

(29)  Siehe ferner die Begründung zur vorgeschlagenen Verbriefungsverordnung „Drittstaatendimension“.

(30)  Siehe Änderungen 30 und 75 zur Einführung der neuen Artikel 6 Absätze 2 und 22a.

(31)  Artikel 254 erlaubt es Banken in seiner vorgeschlagenen Fassung, vorbehaltlich einer aufsichtlichen Genehmigung (ex-post), den Standardansatz anstelle des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes zu verwenden, wenn die Anwendung des letzteren Ansatzes zu übertrieben hohen Eigenmittelanforderungen führen würde, die dem Ausfallrisiko der zugrunde liegenden Vermögenswerte nicht entsprechen.

(32)  Siehe Änderung 103 zur Einführung des neuen Artikels 254a.

(33)  Artikel 254 der vorgeschlagenen CRR-Änderung und des Kompromisstextes des Rates (2015/0225 (COD), 14536/15) erlaubt es Banken, insofern sie keinen aufsichtsbehördlichen Beschränkungen unterliegen, den Standardansatz auf selektiver Basis anzuwenden. Das heißt, Banken können beschließen, die Risikogewichtungen, die sich aus der Anwendung des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes ergeben, nur für diejenigen Risikopositionen zu beschränken, bei denen die Anwendung des Standardansatzes vorteilhafter ist als des auf externen Bonitätsbeurteilungen basierenden Ansatzes. Eine solche Hierarchie-Arbitrage wäre gemäß dem Vorschlag der EZB nicht zulässig, da der Standardansatz stets anzuwenden wäre, und ein aufsichtliches Eingreifen, sofern zutreffend, die anzuwendenden Eigenmittelanforderungen nur erhöhen kann.

(34)  Siehe Änderung 105 zur Einführung des neuen Artikels 258a.

(35)  Siehe Abschnitte 5.2 zur Bonität von Vermögenswerten und 6.2 zum Selbstbescheinigungsverfahren.

(36)  Siehe Artikel 270.

(37)  Der Bericht der EBA über synthetische Verbriefungen vom 18. Dezember 2015 empfiehlt unter anderem die Einführung besonderer Kriterien für synthetische Verbriefungen und die Ausweitung des Geltungsbereichs von Artikel 270, um es Privatanlegern zu ermöglichen als Steller einer Sicherheitsleistung anerkannt zu werden.

(38)  Siehe Änderungen 93 und 96 an Artikel 244 Absatz 4 Buchstabe f und Artikel 245 Absatz 4 Buchstabe e.

(39)  Siehe Änderungen 94 und 97 an Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6.


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