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Document 52015XB0320(01)

Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank

OJ C 93, 20.3.2015, p. 2–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/2


Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank

(2015/C 93/02)

DAS AUFSICHTSGREMIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 13e.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (2) des Rates verlangt von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Mitglieder des Aufsichtsgremiums“), unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes zu handeln und Weisungen von den Organen und Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder anzufordern noch entgegenzunehmen.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung zwischen den besonderen Aufgaben der Europäischen Zentralbank (EZB) im Zusammenhang mit der Aufsicht und ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldpolitik sowie anderen Aufgaben fest, um Interessenkonflikte zu vermeiden, und stellt sicher, dass diese Funktionen im Einklang mit geltenden Zielen ausgeübt werden.

(3)

Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verpflichtet die EZB zur Einrichtung und Aufrechterhaltung umfassender und formeller Verfahren einschließlich Ethikverfahren und verhältnismäßiger Überprüfungszeiträume, um etwaige Interessenkonflikte aufgrund einer innerhalb von zwei Jahren erfolgenden Anschlussbeschäftigung von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums bereits im Voraus zu beurteilen und abzuwenden, und sieht eine angemessene Offenlegung unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften vor. Diese Verfahren gelten unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften. Für Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Vertreter nationaler zuständiger Behörden sind, werden diese Verfahren in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden eingerichtet und umgesetzt. Darüber hinaus gelten diese Verfahren unbeschadet der Anwendung der Beschäftigungsbedingungen der EZB für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die vier Vertreter der EZB im Aufsichtsgremium, die ebenfalls Bestimmungen zu „Cooling-off“-Zeiten enthalten.

(4)

Artikel 13e.2 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank verlangt von jedem Mitglied des Aufsichtsgremiums sicherzustellen, dass Begleitpersonen, Stellvertreter und die Vertreter seiner nationalen Zentralbank, wenn es sich bei der nationalen zuständigen Behörde nicht um die Zentralbank handelt, vor der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums eine Erklärung unterzeichnen, mit der sie sich zur Einhaltung des Verhaltenskodex verpflichten —

HAT FOLGENDEN VERHALTENSKODEX ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.1.   Dieser Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Aufsichtsgremiums und als Mitglieder des Lenkungsausschusses des Aufsichtsgremiums. Er gilt ferner für Begleitpersonen, Stellvertreter und Vertreter nationaler Zentralbanken, wenn es sich bei der nationalen zuständigen Behörde nicht um die Zentralbank handelt (nachfolgend die „übrigen Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums“), bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf das Aufsichtsgremium und den Lenkungsausschuss des Aufsichtsgremiums, in Fällen, in denen dies ausdrücklich festgelegt ist.

1.2.   Dieser Verhaltenskodex gilt unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften sowie der Beschäftigungsbedingungen der EZB, einschließlich Vorschriften zu privaten Finanzgeschäften, die für diejenigen gelten, die in ihrer Funktion als Vertreter nationaler zuständiger Behörden oder Vertreter nationaler Zentralbanken von teilnehmenden Mitgliedstaaten oder von Mitgliedern der EZB unter den Anwendungsbereich dieses Verhaltenskodex fallen.

Artikel 2

Grundlegende Prinzipien

2.1.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums wahren höchste Normen ethischen Verhaltens. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben wird von ihnen erwartet, dass sie ehrlich, unabhängig, unparteiisch, diskret und ohne Rücksicht auf eigene Interessen handeln. Sie sind sich der Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst, tragen dem öffentlichen Charakter ihrer Aufgaben Rechnung und verhalten sich in einer Weise, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EZB aufrechterhält und fördert.

2.2.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums erfüllen ihre Pflichten unter strenger Einhaltung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank und der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (3).

2.3.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums tragen bei öffentlichen Erklärungen, die sie in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus abgeben, ihrer Rolle und ihren Pflichten im Aufsichtsgremium gebührend Rechnung und stellen insbesondere klar, ob sie als Vertreter nationaler zuständiger Behörden, in ihrer Eigenschaft als Privatperson oder als Mitglieder des Aufsichtsgremiums sprechen.

2.4.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums erfüllen ihre Pflichten als Vertreter des Aufsichtsgremiums, als ein internes kollektives Organ der EZB, und betrachten sich bei öffentlichen Auftritten als solches. Innerhalb des Aufsichtsgremiums koordinieren sie Nachrichten, die über öffentliche Reden, verbal und/oder schriftlich, und in jeder anderen offiziellen Mitteilungsform zu übermitteln sind. Sie koordinieren innerhalb des Aufsichtsgremiums außerdem Auftritte bei Anhörungen und Berichte an das Europäische Parlament und die Eurogruppe gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie einen Gedankenaustausch mit nationalen Parlamenten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

Artikel 3

Trennung von der geldpolitischen Funktion

3.1.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums respektieren die Trennung der besonderen Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht von ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldpolitik sowie sonstigen Aufgaben und halten die internen Vorschriften der EZB über die Trennung der Aufsicht von der Geldpolitik ein, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu erlassen sind.

3.2.   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums die Ziele, die von Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegt werden, und beeinträchtigen nicht die sonstigen Aufgaben der EZB.

Artikel 4

Unabhängigkeit

4.1.   Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handeln die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes ohne Rücksicht auf nationale oder persönliche Interessen und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

4.2.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben insbesondere frei von ungebührlicher politischer Einflussnahme und von kommerziellen Interessen wahr, die ihre persönliche Unabhängigkeit beeinträchtigen würden.

4.3.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums verzichten auf berufliche Tätigkeiten und treten von einer Position zurück, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte oder ihnen die Möglichkeit der Nutzung privilegierter Informationen bieten könnte.

Artikel 5

Regeln zu privaten Finanzgeschäften

5.1.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums dürfen vertrauliche Informationen, auf die sie Zugriff haben, nicht zum Zwecke der Durchführung privater Finanzgeschäfte, sei es unmittelbar oder mittelbar über Dritte, auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko und die Rechnung Dritter verwenden.

5.2.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums treffen angemessene Vorkehrungen zur Verwaltung ihres persönlichen Vermögens oder halten diese ein, wobei es sich um Vermögen über das zur gewöhnlichen persönlichen und familiären Nutzung Erforderliche hinaus handelt, in einer Weise, die sicherstellt, dass die Unabhängigkeit des Mitglieds des Aufsichtsgremiums gewährleistet ist, es nicht zu Interessenkonflikten kommt und die Nutzung privilegierter Informationen durch das Mitglied erschwert wird.

5.3.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums halten die Regeln zu privaten Finanzgeschäften ein, die von der EZB für Mitarbeiter der EZB festgelegt wurden. In Bezug auf Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Vertreter nationaler zuständiger Behörden sind, unterliegt die Einhaltung und Überwachung dieser Regeln zu privaten Finanzgeschäften den geltenden nationalen Verfahrensvorschriften.

Artikel 6

Vermögenserklärung

In Ermangelung einer Verpflichtung zur Vorlage einer Vermögenserklärung nach den geltenden nationalen Vorschriften übermitteln Mitglieder des Aufsichtsgremiums an den Präsidenten der EZB, entweder während der ersten drei Monate der Amtszeit oder während des Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Verhaltenskodex, eine schriftliche Erklärung, in der ihr Vermögensbestand, etwaige direkte oder indirekte Beteiligungen an einer Gesellschaft und die voraussichtliche Organisation zur Verwaltung ihres Vermögens während ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsgremiums dargelegt werden. Diese schriftlichen Erklärungen, einschließlich Vermögenserklärungen, die nach den geltenden nationalen Vorschriften erforderlich sind, werden jährlich aktualisiert.

Artikel 7

Stellungnahme des EZB-Ethikausschusses

7.1.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums holen die Stellungnahme des EZB-Ethikausschusses im Falle eines Zweifels in Bezug auf die praktische Anwendung von Vorschriften ein, die in diesem Verhaltenskodex festgelegt sind.

7.2.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums sowie die EZB und die nationale zuständige Behörde oder die nationale Zentralbank, deren Vertreter das ersuchende Mitglied des Aufsichtsgremiums oder übriger Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums ist, werden über die Grundsätze und die Begründung der Stellungnahmen informiert, die vom EZB-Ethikausschuss abgegeben werden, ohne dass ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsgremiums oder ein übriger Teilnehmer darin bezeichnet wird.

Artikel 8

„Cooling-off“-Zeiten

8.1.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums informieren den Präsidenten der EZB über ihre Absicht der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ob mit oder ohne Erwerbscharakter, in dem Zweijahreszeitraum ab dem Datum der Beendigung ihrer Amtszeit. Sie dürfen nur eine berufliche Tätigkeit ausüben bei:

a)

einem Kreditinstitut, das unmittelbar von der EZB beaufsichtigt wird, nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium;

b)

einem Kreditinstitut, das nicht unmittelbar von der EZB beaufsichtigt wird, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder dieser Anschein erweckt werden könnte, nach dem Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Datum der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium;

c)

einer anderen Institution als einem Kreditinstitut, außer wenn ein Interessenkonflikt besteht oder dieser Anschein erweckt werden könnte, und in diesem Fall darf die entsprechende Tätigkeit erst nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium beginnen.

8.2.   Übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums informieren den Präsidenten der EZB über ihre Absicht der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, ob mit oder ohne Erwerbscharakter, im Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der Beendigung ihrer Tätigkeit in dieser Funktion. Sie dürfen nur eine berufliche Tätigkeit ausüben bei:

a)

einem Kreditinstitut, das unmittelbar von der EZB beaufsichtigt wird, nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Beendigung ihrer Teilnahme im Aufsichtsgremium;

b)

einem Kreditinstitut, das nicht unmittelbar von der EZB beaufsichtigt wird, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder dieser Anschein erweckt werden könnte, nach dem Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Beendigung ihrer Teilnahme im Aufsichtsgremium;

c)

einer anderen Institution als einem Kreditinstitut, außer wenn ein Interessenkonflikt besteht oder dieser Anschein erweckt werden könnte, und in diesem Fall darf die entsprechende Tätigkeit erst nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum der Beendigung ihrer Teilnahme im Aufsichtsgremium beginnen.

8.3.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums ersuchen den EZB-Ethikausschuss um Abgabe einer Stellungnahme zu den „Cooling-off“-Zeiten, die für sie gemäß diesem Artikel gelten. Der EZB-Ethikausschuss kann in seiner Stellungnahme den Verzicht auf die oder die Verkürzung der „Cooling-off“-Zeiten, die in diesem Artikel festgelegt sind, unter Umständen empfehlen, wenn die Möglichkeit von Interessenkonflikten aus anschließenden beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden kann.

8.4.   In Bezug auf die Artikel 8.1 Buchstabe a und 8.2 Buchstabe a kann der EZB-Ethikausschuss in seiner Stellungnahme die Verlängerung der „Cooling-off“-Zeiten bis zu maximal zwei Jahren für Mitglieder des Aufsichtsgremiums und ein Jahr für übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums unter bestimmten Umständen empfehlen, wenn die Möglichkeit von Interessenkonflikten aus anschließenden beruflichen Tätigkeiten nicht für längere Zeiträume ausgeschlossen werden kann.

8.5.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums sollten eine angemessene Vergütung in Bezug auf „Cooling-off“-Zeiten von ihren jeweiligen beschäftigenden Institutionen erhalten. Diese Vergütung sollte ungeachtet des Empfangs eines Angebots zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gezahlt werden. Demzufolge können Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums den EZB-Ethikausschuss um eine Stellungnahme über die angemessene Höhe der Vergütung im Zusammenhang mit „Cooling-off“-Zeiten ersuchen.

8.6.   Vom EZB-Ethikausschuss gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 abgegebene Stellungnahmen werden an das Aufsichtsgremium zur Prüfung gerichtet. Das Aufsichtsgremium wird daraufhin eine Empfehlung an die entsprechende nationale zuständige Behörde oder die entsprechende nationale Zentralbank abgeben, die das Aufsichtsgremium über ein etwaiges Hindernis zur Umsetzung dieser Empfehlung informieren wird.

Artikel 9

Interessenkonflikte

9.1.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums vermeiden jede Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte oder den Anschein erwecken könnte, als führe sie zu einem Interessenkonflikt. Ein Interessenkonflikt entsteht, wenn die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums private oder persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Aufgaben beeinträchtigen können, einschließlich einer potenziellen Vergünstigung oder eines potenziellen Vorteils für sie selbst, ihre Familienmitglieder oder ihre anerkannten Lebenspartner.

9.2.   Eine Situation, die einen Interessenkonflikt verursachen könnte oder den Anschein erwecken könnte, als verursache sie einen Interessenkonflikt, wird von den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und übrigen Teilnehmern an Sitzungen des Aufsichtsgremiums schriftlich gegenüber dem Aufsichtsgremium offengelegt, und diese Mitglieder nehmen an einer Beratung oder Abstimmung in Bezug auf diese Situation nicht teil.

Artikel 10

Geschenke oder sonstige Vergünstigungen

10.1.   Ein „Geschenk“ meint finanzielle oder gegenständliche Vergünstigungen oder Vorteile, die mit den Aufgaben in Verbindung stehen, die Mitgliedern des Aufsichtsgremiums oder übrigen Teilnehmern an Sitzungen des Aufsichtsgremiums übertragen wurden, die jedoch keine vereinbarte Vergütung für geleistete Dienste darstellen; dies umfasst sowohl von den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums oder übrigen Teilnehmern an Sitzungen des Aufsichtsgremiums dargebrachte als auch ihnen, ihren Familienmitgliedern oder ihren anerkannten Lebenspartnern offerierte Geschenke.

10.2.   Die Annahme eines Geschenks darf keinesfalls die Objektivität und Handlungsfreiheit eines Mitglieds des Aufsichtsgremiums beeinträchtigen oder beeinflussen und darf keine unangemessene Verpflichtung oder Erwartung des Empfängers oder Schenkers nach sich ziehen. Geschenke, die mit einem beaufsichtigten Unternehmen verbunden sind, deren Wert 50 EUR übersteigt, und Geschenke im öffentlichen Sektor mit einem Wert, der den als üblich und angemessen angesehenen übersteigt, sind abzulehnen. Wenn es in einer bestimmten Situation nicht angebracht ist, diese Geschenke abzulehnen, muss das Geschenk der EZB, der nationalen zuständigen Behörde oder der nationalen Zentralbank übergeben werden, deren Vertreter das entsprechende Mitglied des Aufsichtsgremiums oder der übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums ist, es sei denn, der die 50 EUR überschreitende Betrag wird der EZB, der nationalen zuständigen Behörde oder der nationalen Zentralbank vergütet. Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums dürfen keine regelmäßigen Geschenke von derselben Quelle annehmen.

Artikel 11

Annahme von Einladungen und damit verbundene Zahlungen

11.1.   Den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums ist es gestattet, unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung zur Achtung des Prinzips der Unabhängigkeit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten Einladungen zu Tagungen, Empfängen oder kulturellen Veranstaltungen und damit verbundener Bewirtung, einschließlich angemessener Gastfreundschaft, anzunehmen, wenn ihre Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung mit der Erfüllung ihrer Pflichten oder dem Interesse der EZB in Einklang steht. Sie sollten im Hinblick auf individuelle Einladungen besondere Sorgfalt walten lassen.

11.2.   Einladungen und Zahlungen, die nicht mit diesen Vorschriften im Einklang stehen, sind von den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und übrigen Teilnehmern an Sitzungen des Aufsichtsgremiums zurückzuweisen, und diese werden ihre Ansprechpartner über die geltenden Vorschriften in Kenntnis setzen.

Artikel 12

In der Eigenschaft als Privatperson geleistete Tätigkeiten

12.1.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums stellen sicher, dass etwaige Tätigkeiten, die von ihnen als Privatperson geleistet werden, ob vergütet oder nicht, ihre Verpflichtungen nicht beeinträchtigen und dem Ansehen der EZB nicht schaden.

12.2.   Lehrtätigkeiten und wissenschaftliche Tätigkeiten beispielsweise sowie sonstige Tätigkeiten dürfen von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und übrigen Teilnehmern an Sitzungen des Aufsichtsgremiums unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass diese Tätigkeiten nicht im Zusammenhang mit beaufsichtigten Unternehmen stehen. Für die genannten Tätigkeiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Privatperson ohne Einbeziehung der EZB erbringen, dürfen sie Vergütung und Kostenerstattung annehmen. Diese Kostenerstattung und Vergütung müssen im Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen und innerhalb des üblichen Rahmens liegen.

12.3.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums unterrichten den Ethikausschuss jährlich schriftlich über die Tätigkeiten, an denen sie in ihrer Eigenschaft als Privatperson beteiligt sind, sowie über etwaige Vergütungen aus ihren externen Mandaten, seien dies öffentliche oder private, die sie während ihrer Amtszeit ausgeübt haben.

12.4.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums stellen bei wissenschaftlichen oder akademischen Beiträgen klar, dass sie diese Beiträge in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen verfasst haben und diese nicht die Ansicht der EZB wiedergeben.

Artikel 13

Unselbstständige Tätigkeit oder andere Tätigkeiten eines Ehegatten oder anerkannten Lebenspartners

Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums zeigen dem Ethikausschuss unverzüglich eine unselbstständige Tätigkeit oder andere vergütete Tätigkeiten ihres Ehegatten oder anerkannten Lebenspartners an, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten oder den Anschein erwecken könnten, als verursachen sie einen Interessenkonflikt selbst im Falle des Zweifels.

Artikel 14

Geheimhaltung

14.1.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums berücksichtigen die Anforderungen im Hinblick auf die Geheimhaltungspflicht in Artikel 37 der ESZB-Satzung, Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 23a der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank, wonach Mitglieder verpflichtet sind, vertrauliche Informationen, sei es in öffentlichen Vorträgen oder Erklärungen oder gegenüber den Medien, im Hinblick auf Aufsichtsentscheidungen nicht offenzulegen, die noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden sind.

14.2.   Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums stellen sicher, dass die Geheimhaltungspflichten in Artikel 37 der ESZB-Satzung von Personen erfüllt werden, die Zugang zu den Informationen der Mitglieder haben.

Artikel 15

Informationen zu kollidierenden nationalen Rechtsvorschriften

Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und übrige Teilnehmer an Sitzungen des Aufsichtsgremiums informieren den EZB-Ethikausschuss in vollem Umfang über eine Erschwerung der Einhaltung dieses Verhaltenskodex, einschließlich einer Erschwerung aufgrund kollidierender nationaler Rechtsvorschriften.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Verhaltenskodex tritt am Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. November 2014.

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums

Danièle NOUY


(1)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 56.


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