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Document 52014HB0019

Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2014/19) (Vorgelegt von der Europäischen Zentralbank)

OJ C 144, 14.5.2014, p. 2–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/2


Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

(EZB/2014/19)

(Vorgelegt von der Europäischen Zentralbank)

(2014/C 144/02)

BEGRÜNDUNG

I.   EINLEITUNG

Am 23. November 1998 verabschiedete der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates (1). Unter Berücksichtigung der Erfahrung, die aus der mehrjährigen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 in den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der Europäischen Zentralbank (EZB) gewonnen wurde, und der Tatsache, dass der Anwendungsbereich des Rechts der EZB, Sanktionen zu verhängen durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) erweitert wurde, sollten jetzt bestimmte Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 in Erwägung gezogen werden. Hierfür muss das in Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Verfahren eingehalten werden.

II.   ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben kann die EZB gemäß Artikel 18 Verwaltungsgeldbußen verhängen, „[w]enn Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Anforderung aus direkt anwendbaren Rechtsakten der Union verstoßen und den zuständigen Behörden nach dem Unionsrecht wegen dieses Verstoßes die Möglichkeit, Verwaltungsgeldbußen zu verhängen, zur Verfügung gestellt wird“ (3), und Sanktionen verhängen „im Fall eines Verstoßes gegen ihre Verordnungen oder Beschlüsse“ (4) (nachstehend gemeinsam „Verwaltungssanktionen“ genannt). Bei Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) sind die nationalen zuständigen Behörden weiterhin für die Verhängung der Verwaltungssanktionen zuständig, sie sollten solche Sanktionen aber nur gegen direkt von der EZB beaufsichtigte Kreditinstitute verhängen, wenn die EZB sie dazu auffordert, zu diesem Zweck ein Verfahren einzuleiten.

Die Grundsätze und Verfahren für die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Recht der Union gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) festgelegt. Nach Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 kann die EZB bei Verstößen gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 Sanktionen verhängen. Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB Artikel 18 nach Maßgabe der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung einschließlich — soweit angemessen — der Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 anwendet.

Vor diesem Hintergrund ist es von besonderer Bedeutung, ein kohärentes Regime für die Verhängung sämtlicher Verwaltungssanktionen durch die EZB im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einzuführen.

Zudem unterscheiden sich einige der in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 enthaltenen Regelungen von den in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen Regelungen. Bei diesen handelt es sich insbesondere um die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Obergrenzen der Geldbußen und der in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder, sowie die Verfahrensregeln und Verjährungsfristen.

Es werden daher die folgenden Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 empfohlen:

a)

Ein neuer Artikel 1a sollte eingefügt werden, um einige allgemeine Grundsätze festzulegen, die für von der EZB im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben und den nicht zum Bereich der Aufsicht gehörenden Aufgaben verhängte Verwaltungssanktionen gelten, und um den Anwendungsbereich der auf diese jeweils anzuwendenden Vorschriften näher zu bestimmen.

b)

Bezüglich der Regelungen, welche auf die von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Verwaltungssanktionen anwendbar sind, sollten neue Artikel 4a bis 4c eingefügt werden. Zweck dieser neuen Artikel ist es, eine Differenzierung zwischen den Regelungen zu erreichen, die auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB in Bezug auf ihre Aufsichtsaufgaben anwendbar sind, und denjenigen, die auf Sanktionen anwendbar sind, die die EZB im Zusammenhang mit ihren nicht die Aufsicht betreffenden Aufgaben verhängen kann. Hierdurch wird erreicht, dass für alle im Bereich der Aufsicht verhängten Verwaltungssanktionen der EZB ein einheitliches Regime gilt, das auch die in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen Bestimmungen berücksichtigt.

c)

Weitere Änderungen sollten vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Grundsätze und Verfahren zur Verhängung von Sanktionen mit denjenigen zur Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vereinbar sind.

III.   ANMERKUNGEN ZU DEN ARTIKELN

Artikel 1 — Begriffsbestimmungen

Definition des Begriffs in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder

Die Definition des Begriffs in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder sollte aus zwei Gründen geändert werden. Im Einklang mit anderen Vorschriften des Unionsrechts zu diesem Thema (6) sollte erstens deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass die EZB in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder nicht nur einsetzt, um einen fortdauernden Verstoß zu bestrafen, sondern auch, um Unternehmen dazu zu bringen, eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB einzuhalten. Zweitens bezieht sich die Definition im Hinblick auf die Mitteilung der Entscheidung, die die Einstellung einer Übertretung verfügt, derzeit auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98. Da für im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB verhängte Sanktionen ein anderes Entscheidungsverfahren zur Anwendung kommen sollte, sollte eine Bezugnahme auf ein solches Verfahren in die Definition aufgenommen werden. Dementsprechend sollte auch die Definition des Begriffs „Sanktionen“ geändert werden, so dass die Bezugnahme auf in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder, die „infolge einer Übertretung“ verhängt werden, gestrichen wird.

Artikel 1a — Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich

Zwar legt die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 im Einklang mit Artikel 34.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank die Bedingungen fest, unter denen die EZB befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den Verordnungen und Beschlüssen der EZB ergeben, mit Sanktionen zu belegen, jedoch muss die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gebührend berücksichtigt werden, welche umfassende Bestimmungen enthält, die für das Recht der EZB, in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben Verwaltungssanktionen zu verhängen, unmittelbar von Bedeutung sind. Obwohl die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 grundsätzlich für jede Sanktion gelten, die die EZB bei Verstößen gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB zu verhängen befugt ist, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98, die von der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Hinblick auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB abweichen, entweder unangewendet bleiben oder geändert werden.

Die EZB sollte befugt sein, jeden Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben oder zur Verhängung einer Sanktion im Zusammenhang mit ihren nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben zu veröffentlichen, unabhängig davon, ob gegen diesen ein Rechtsmittel eingelegt wurde, so dass alle Beschlüsse der EZB demselben Veröffentlichungsregime unterliegen. Die EZB sollte solche Veröffentlichungen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und ungeachtet nationaler Gesetze oder Verordnungen vornehmen und sie muss die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung einer Entscheidung im Hinblick auf den Schweregrad der verhängten Sanktion oder Verwaltungssanktion sowie die Auswirkung der Veröffentlichung auf die Stabilität des Finanzsystems entsprechend berücksichtigen.

Artikel 2 — Sanktionen

Artikel 2 Absatz 4 bezieht sich auf das in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehene Verfahren, das auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB keine Anwendung finden soll. Eine Bezugnahme auf das in Artikel 4b vorgesehene Entscheidungsverfahren sollte deshalb hinzugefügt werden.

Artikel 3 — Verfahrensregeln

Die Bezugnahme in Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 auf das Direktorium als das Organ, das befugt ist, ein Übertretungsverfahren einzuleiten, sollte gestrichen werden, um es der EZB zu ermöglichen, durch eine nach Artikel 6 Absatz 2 zu erlassende Verordnung zu bestimmen, welches interne Organ die Untersuchung des zur Last gelegten Verstoßes durchführen soll. Gemäß dem neuen Artikel 4b bleibt das Direktorium zuständig für die Beschlüsse zur Verhängung einer Sanktion.

Artikel 3 Absatz 10 sollte so geändert werden, dass er sich nicht ausschließlich auf Aufgaben bezieht, die dem Europäischen System der Zentralbanken zugewiesen sind, sondern auch auf Aufgaben, die gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags der EZB übertragen sind. Artikel 3 Absatz 10 Satz 3 sollte geändert werden, um auch die neue Aufsichtskompetenz der EZB widerzuspiegeln.

Artikel 4a — Besondere Regeln in Bezug auf die Obergrenzen der von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Sanktionen

Die Obergrenze der Verwaltungsgeldbußen, die die EZB gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Recht der Union verhängen kann, geht weit über die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 erlaubte Grenze hinaus. Dieser Unterschied wird nicht als gerechtfertigt angesehen, da ein Verstoß gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB nicht unbedingt weniger schwer wiegt als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Daher sollten alle von der EZB verhängten Verwaltungssanktionen gegen die Kreditinstitute, die sie im Rahmen des SSM beaufsichtigt, denselben Obergrenzen unterliegen. Die Obergrenze für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder, die von der EZB im Bereich der Aufsicht verhängt werden, sollte ebenfalls wie oben beschrieben geändert werden. Daher sollte Artikel 2 Absatz 1 nicht für Verwaltungssanktionen gelten, die von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängt werden.

Artikel 4b — Besondere Verfahrensregeln für von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängte Sanktionen

Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, dem zufolge durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der EZB übertragene Aufgaben getrennt von den Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben der EZB wahrgenommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 sollte entsprechend dieses Artikels geändert werden, um ein Entscheidungsverfahren vorzusehen, das bei der Verhängung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Aufsicht das Aufsichtsgremium und den EZB-Rat im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einbezieht. Eine solche Regelung wäre zudem im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (7) und würde der Notwendigkeit gerecht, sicherzustellen, dass die Behörden, die Stellen mit Sanktionen belegen, auch diejenigen sind, die diese beaufsichtigen.

Ein vom EZB-Rat im Bereich der Aufsicht erlassener Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion unterliegt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss, wenn eine natürliche oder juristische Person die Überprüfung eines solchen Beschlusses beantragt, vorausgesetzt der Beschluss ist an die betreffende Person gerichtet oder betrifft sie unmittelbar und individuell. Dementsprechend sollte die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 geändert werden, um in Bezug auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Aufsicht ein Überprüfungsverfahren vorzusehen, das im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 den administrativen Überprüfungsausschuss der EZB einbezieht.

Im Hinblick auf das Vorstehende sollten Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 8 nicht für Verwaltungssanktionen gelten, die mit der Ausübung der Aufsichtsaufgaben durch die EZB zusammenhängen.

Artikel 4c — Besondere Verjährungsfristen für im Bereich der Aufsicht verhängte Verwaltungssanktionen

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Verjährungsfristen, die auf die Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen im Bereich der nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben der EZB Anwendung finden, gut funktionieren. Grund dafür ist insbesondere die relative Einfachheit der Untersuchung, die für die Feststellung einer Übertretung wie etwa der Verletzung der Mindestreservepflicht, der Regeln über die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten, oder den statistischen Berichtspflichten, erforderlich ist. Angesichts der Tatsache, dass Untersuchungen von zur Last gelegten Übertretungen im Bereich der Aufsicht komplexer sind, sollte das Recht zur Verhängung und Vollstreckung von Verwaltungssanktionen in diesem Bereich Verjährungsfristen unterworfen sein, die länger sind als die für Sanktionen im Bereich der nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben geltenden Verjährungsfristen. Dies steht auch im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die Verletzung von Wettbewerbsregeln vorgesehenen Verjährungsfristen. Da alle Verwaltungssanktionen, die die EZB im Bereich der Aufsicht Unternehmen auferlegen kann, unabhängig davon, ob sich diese Verwaltungssanktionen auf den Verstoß gegen einen EZB-Beschluss oder auf die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht beziehen, den gleichen Verjährungsfristen unterworfen sein sollten, sollten die in Artikel 4c vorgesehenen Fristen für sämtliche von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Verwaltungssanktionen gelten.

Das Ruhen und die Unterbrechung dieser Verjährungsfristen sollten entsprechend geregelt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass Übertretungsverfahren im Bereich der Aufsicht sich mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren überschneiden können, die auf dem gleichen Sachverhalt beruhen.

Im Hinblick auf das Vorstehende sollte Artikel 4 nicht für Verwaltungssanktionen gelten, die mit der Ausübung der Aufsichtsaufgaben durch die EZB zusammenhängen.

Empfehlung für eine:

„VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 3,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.3.

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 des Vertrags und Artikel 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 (8) legt im Einklang mit Artikel 34.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend ‚Satzung des ESZB‘ genannt) die Grenzen und Bedingungen fest, nach denen die Europäische Zentralbank (nachstehend ‚EZB‘ genannt) befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Beschlüssen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen.

(2)

Die EZB hat die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 angewendet, um in ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, darunter insbesondere die Durchführung der Geldpolitik in der Union, der Betrieb von Zahlungsverkehrssystemen und die Erhebung statistischer Daten, Sanktionen zu verhängen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (9) des Rates berechtigt die EZB zur Verhängung von a) Verwaltungsgeldbußen, wenn diese Institute gegen Anforderungen aus unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union verstoßen; und b) Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB (nachstehend gemeinsam „Verwaltungssanktionen“ genannt) gegen von ihr beaufsichtigte Unternehmen.

(4)

Gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben im Fall eines Verstoßes gegen ihre Verordnungen oder Beschlüsse nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 Sanktionen verhängen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 enthält eine Vielzahl von Regelungen, die das Recht der EZB zur Verhängung von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben unmittelbar betreffen. In dieser Hinsicht stehen bestimmte Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 im Widerspruch zu Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Daher ist es notwendig, die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 zu bestimmen, die geändert werden sollten, um ein kohärentes Regime für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB in Ausübung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben zu schaffen.

(6)

Sowohl im Bereich der Aufsicht als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs sollte die EZB Beschlüsse, die Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verhängen, sowie Beschlüsse, die Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB verhängen, veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung im Hinblick auf den Schweregrad der einem Unternehmen auferlegten Verwaltungsgeldbuße oder Sanktion nicht unangemessen wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde.

(7)

Die Obergrenze einer Geldbuße, die die EZB für die Nichteinhaltung einer Verordnung oder eines Beschlusses der EZB im Bereich der Aufsicht verhängen kann, sollte sich von der Obergrenze einer Geldbuße, die die EZB einem Unternehmen für die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht auferlegen kann, nicht unterscheiden, um die Konsistenz in der Behandlung von gleichschwerwiegenden Übertretungen sicherzustellen. Alle von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Geldbußen sollten den gleichen Obergrenzen unterworfen sein.

(8)

Die EZB sollte in der Lage sein, Unternehmen in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder aufzuerlegen, um die Einhaltung von Verordnungen und Beschlüssen der EZB im Bereich der Aufsicht zu erzwingen oder deren fortgesetzte Übertretung zu beenden. Die Obergrenze regelmäßig zu zahlender Zwangsgelder sollte der Obergrenze der im Bereich der Aufsicht geltenden Geldbußen entsprechen.

(9)

Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, dem zufolge die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahrnimmt. Um dieses Prinzip der Trennung zu stärken, ist gemäß Artikel 26 ein Aufsichtsgremium geschaffen worden, welches unter anderem dafür verantwortlich ist, die Beschlüsse im Bereich der Aufsicht für den EZB-Rat vorzubereiten. Die Beschlüsse des EZB-Rates sind unter den Voraussetzungen des Artikels 24 dieser Verordnung außerdem der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss unterworfen. In Anbetracht des Trennungsprinzips und der Errichtung des Aufsichtsgremiums sollten zwei verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen: a) In Fällen, in denen die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben die Verhängung von Verwaltungssanktionen in Erwägung zieht, erlässt der EZB-Rat die entsprechenden Beschlüsse auf der Grundlage eines vollständigen Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums, wobei der Beschluss der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss unterliegt; und b) in Fällen, in denen die EZB die Verhängung von Sanktionen in Ausübung ihrer nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben in Erwägung zieht, erlässt das Direktorium der EZB die entsprechenden Beschlüsse, welche der Überprüfung durch den EZB-Rat unterliegen.

(10)

Wegen der Komplexität der Untersuchung von Übertretungen im Bereich der Aufsicht sollten für das Recht zur Verhängung und Vollstreckung von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB längere Verjährungsfristen gelten als für Sanktionen im Zusammenhang mit nicht zum Bereich der Aufsicht gehörenden Aufgaben der EZB. Ruhen und Unterbrechung dieser Verjährungsfristen sollten entsprechend geregelt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass Übertretungsverfahren im Bereich der Aufsicht sich mit strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren überschneiden können, die auf dem gleichen Sachverhalt beruhen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„‚in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder‘: Geldbeträge, die ein Unternehmen im Fall einer fortlaufenden Übertretung entweder als Bestrafung zu zahlen hat, oder die die Absicht verfolgen, die betroffenen Personen zur Einhaltung von Verordnungen und Beschlüssen der EZB zu zwingen. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder werden berechnet für jeden Tag der Fortdauer der Übertretung a) nach der Mitteilung an das Unternehmen über die Entscheidung, die die Einstellung einer Übertretung verfügt, gemäß dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Verfahren; oder b) wenn die fortlaufende Übertretung in den Anwendungsbereich des Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (10) fällt, gemäß dem in Artikel 4b dieser Verordnung vorgesehen Verfahren.

(10)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.“"

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„‚Sanktionen‘: Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder.“

2.

Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich

1.   Diese Verordnung gilt für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB gegen Unternehmen für die Nichteinhaltung von sich aus den Beschlüssen und Verordnungen der EZB ergebenden Verpflichtungen, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt.

2.   Die Regelungen, die für die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder von Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB (nachstehend gemeinsam ‚Verwaltungssanktionen‘ genannt) durch die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gelten, weichen in dem in den Artikeln 4a bis 4c bezeichneten Umfang von den in den Artikeln 2 und 4 niedergelegten Regelungen ab.

3.   Die EZB kann sowohl inner- als auch außerhalb des Aufsichtsbereichs jeden Beschluss veröffentlichen, der einem Unternehmen Verwaltungsgeldbußen für Verstöße gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB auferlegt, unabhängig davon, ob gegen den Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Die EZB nimmt solche Veröffentlichungen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht ungeachtet nationaler Gesetze oder Verordnungen und, im Falle von einschlägigem Unionsrecht in Form von Richtlinien, ungeachtet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien vor.“

3.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Handelt es sich bei der Übertretung um eine Unterlassung, so befreit die Verhängung einer Sanktion das Unternehmen nicht von der Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung, sofern der gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4b erlassene Beschluss nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vorsieht.“

4.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Entscheidung darüber, ob ein Übertretungsverfahren einzuleiten ist, wird von der EZB getroffen, wobei diese auf eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden Antrags der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist.“

b)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„Bezieht sich eine Übertretung ausschließlich auf eine Aufgabe, die dem ESZB oder der EZB gemäß dem Vertrag und der Satzung des ESZB übertragem ist, so kann ein Übertretungsverfahren nur nach Maßgabe dieser Verordnung eingeleitet werden, auch wenn nationale Gesetze oder Verordnungen ein anderes Verfahren vorsehen. Bezieht sich eine Übertretung auch auf einen oder mehrere Bereiche außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des ESZB oder der EZB, so bleibt das Recht zur Einleitung eines Übertretungsverfahrens nach Maßgabe dieser Verordnung vom Recht einer zuständigen nationalen Behörde unberührt, gesonderte Verfahren in Bezug auf solche Bereiche außerhalb der Zuständigkeit des ESZB oder der EZB einzuleiten. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Anwendung des Strafrechts und der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates.“

5.

Folgende Artikel 4a bis 4c werden hinzugefügt:

„Artikel 4a

Besondere Regelungen in Bezug auf die Obergrenze der von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängten Sanktionen

1.   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 gelten im Falle von Übertretungen in Bezug auf von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erlassene Beschlüsse und Verordnungen die folgenden Grenzen für die Verhängung von Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder durch die EZB.

a)

Geldbußen: Die Obergrenze beträgt das Zweifache des aufgrund der Übertretung erzielten Gewinns oder des aufgrund der Übertretung verhinderten Verlustes, sofern sich diese Beträge beziffern lassen, oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens.

b)

in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder: Die Obergrenze beträgt 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes pro Tag der Übertretung. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder können für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten verhängt werden, beginnend ab dem Tag, der in dem das in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgeld verhängenden Beschluss bezeichnet ist.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1: a) ‚jährlicher Umsatz‘ ist der jährliche Umsatz einer juristischen Person im Sinne des einschlägigen Unionsrechts, den diese gemäß ihrem letzten Jahresabschluss erzielt hat. Ist das Unternehmen die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, den die an der Spitze stehende Muttergesellschaft der von der EZB beaufsichtigten Gruppe gemäß ihrem letzten konsolidierten Jahresabschluss erzielt hat; b) ‚durchschnittlicher Tagesumsatz‘ ist der nach Buchstabe a) bestimmte Jahresumsatz, geteilt durch 365.

Artikel 4b

Besondere Verfahrensregeln für von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängte Sanktionen

1.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 bis Absatz 8 gelten die Regelungen dieses Artikels für Übertretungen in Zusammenhang mit von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erlassene Beschlüsse und Verordnungen.

2.   Nachdem das Übertretungsverfahren entsprechend der von der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 2 niederzulegenden Regeln durchgeführt worden ist, schlägt das Aufsichtsgremium dem EZB-Rat im Einklang mit dem in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen Verfahren einen vollständigen Beschlussentwurf zur Verhängung von Sanktionen gegen das betroffenen Unternehmen vor. Vor Übermittlung des vollständigen Beschlussentwurfes durch das Aufsichtsgremium an den EZB-Rat wird das betroffene Unternehmen zu der ihm zur Last gelegten Übertretung angehört.

3.   Das betroffene Unternehmen hat das Recht, im Einklang mit dem in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen Verfahren eine Überprüfung des vom EZB-Rat nach Absatz 2 erlassenen Beschlusses durch den administrativen Überprüfungsausschuss zu verlangen.

Artikel 4c

Besondere Verjährungsfristen für von der EZB bei Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängte Verwaltungssanktionen

1.   Abweichend von Artikel 4 verjährt die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses, der für Übertretungen im Zusammenhang mit unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union sowie mit Beschlüssen und Verordnungen der EZB Verwaltungssanktionen verhängt, fünf Jahre nachdem die Übertretung stattgefunden hat oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, fünf Jahre nach Beendigung der Übertretung.

2.   Jede auf die Untersuchung oder Verfolgung der Übertretung gerichtete Handlung der EZB unterbricht die in Absatz 1 genannte Frist. Die Unterbrechung der Verjährung tritt mit dem Tag ein, an dem die betroffene beaufsichtigte Organisation von der Handlung in Kenntnis gesetzt wurde. Jede Unterbrechung lässt die Verjährung von neuem beginnen. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zehn Jahre nachdem die Übertretung stattgefunden hat oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, zehn Jahren nach Beendigung der Übertretung ein.

3.   Die in den vorstehenden Absätzen genannten Verjährungsfristen können verlängert werden wenn: a) Ein Beschluss des EZB-Rates dem administrativen Untersuchungsausschuss zur Überprüfung vorliegt oder Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof ist; oder b) gegen das betroffene Unternehmen wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren läuft. In diesen Fällen werden die in den vorstehenden Absätzen genannten Verjährungsfristen um den Zeitraum, den der administrative Überprüfungsausschuss oder der Gerichtshof für die Überprüfung der Entscheidung benötigt bzw. den Zeitraum bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen das betroffene Unternehmen verlängert.

4.   Jede Handlung der EZB zur Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen der verhängten Verwaltungssanktion bewirkt die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung. Die Befugnis der EZB zur Vollstreckung eines Beschlusses, der eine Verwaltungssanktion verhängt, verjährt fünf Jahre nach Erlass des Beschlusses. Die Verjährung für die Vollstreckung von Verwaltungssanktionen ruht:

a)

bis die Frist zur Zahlung der Verwaltungssanktion verstrichen ist;

b)

solange die Vollstreckung der Zahlung der verhängten Verwaltungssanktion durch einen Beschluss des EZB-Rates oder eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.“

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. April 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4). Die Europäische Zentralbank hatte zuvor dem Rat ihre Empfehlung EZB/1998/9 für eine Verordnung (EG) des Rates über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. C 246 vom 6.8.1998, S. 9) vorgelegt.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

(4)  Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(6)  Siehe z. B. zweiter Unterabsatz von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Geldbußen, einschließlich der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung und Fristen (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23); Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1); Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 29); Artikel 36b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 513/2011 vom 11. Mai 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30); Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur zur Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1); Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 23 vom 29.1.2004, S. 1); Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(7)  Vergleiche Grundsatz 1, insbesondere Zentrales Kriterium Nr. 6 Buchstabe b), und Grundsatz 11, insbesondere Zentrales Kriterium Nr. 7, der Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, die für ein wirksames System der Bankenaufsicht klare Verantwortlichkeiten und Ziele für jede an der Aufsicht von Banken und Bankkonzernen beteiligte Instanz fordern, einschließlich der Befugnis der Aufsichtsinstanz zur Verhängung einer Reihe von Sanktionen, und zudem fordern, dass die Aufsichtsinstanzen eine angemessene Anzahl an Aufsichtsinstrumenten zur Verfügung haben, um frühzeitige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können, einschließlich der Möglichkeit zur Verhängung von Sanktionen gegen Banken. Verfügbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).


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