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Document 32018D0010(01)

Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank vom 15. März 2018 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10)

OJ L 90, 6.4.2018, p. 105–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/09/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/546/oj

6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/105


BESCHLUSS (EU) 2018/546 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. März 2018

zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 28, 29, 77 und 78,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (3), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen für die Bewertung, ob Emissionen von Instrumenten des harten Kernkapitals (CET 1) die in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien erfüllen, verantwortlich. Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen können Kapitalinstrumente nur mit vorheriger Erlaubnis der EZB als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein öffentliches Verzeichnis über Arten von Instrumenten, die in jedem Mitgliedstaat als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden, erstellt und aktualisiert dieses regelmäßig. Die Aufnahme einer Instrumentenart in das EBA-Verzeichnis besagt, dass es den Zulässigkeitskriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt. In Anbetracht der Prüfung dieser Instrumentenarten durch die zuständigen Behörden — und seit dem 28. Juni 2013 die EBA — sowie des öffentlichen Charakters und der regelmäßigen Aktualisierungen des EBA-Verzeichnisses, ist es angemessen, dieses Verzeichnis bei der Festlegung des Umfangs der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verwenden.

(3)

Gemäß Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hindert die genannte Verordnung die zuständigen Behörden nicht daran, Voraberlaubnisverfahren in Bezug auf Verträge über Instrumente für zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital durchzuführen. Entsprechend sind in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten derartige Verfahren zur Einstufung der Kapitalinstrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals geregelt. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB die zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Erlaubnis für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.

(4)

Die EZB ist darüber hinaus gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verantwortlich, bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen die vorherige Erlaubnis zu erteilen, Instrumente des harten Kernkapitals, die auf eine nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässige Art und Weise ausgegeben wurden, zu verringern, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen sowie die Kündigung, Rückzahlung, Tilgung oder den Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer Fälligkeit zu veranlassen.

(5)

Bei der Beurteilung von Anträgen bedeutender beaufsichtigter Unternehmen auf vorherige Erlaubnis der Verringerung der Eigenmittel wendet die EZB Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (4) an.

(6)

Die EZB hat als zuständige Behörde in jedem Jahr eine erhebliche Anzahl von Eigenmittelbeschlüssen zu erlassen. Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass solcher Beschlüsse erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnisübertragung als notwendig anerkannt, um einer Institution den Erlass einer beträchtlichen Anzahl von Beschlüssen in Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat entsprechend ausgeführt, dass die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans jedem institutionellen System innewohnt (5).

(7)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden.

(8)

Durch den Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) wird festgelegt, welches Verfahren beim Erlass von aufsichtlichen Ermächtigungsbeschlüssen einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(9)

In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach Maßgabe des in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 (6) beschriebenen Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen werden. Sollten ferner die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund unzureichender vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen zur Verfügung gestellter Informationen oder der Komplexität der Bewertung Bedenken in Bezug auf die Erfüllung der Bewertungskriterien für Eigenmittelbeschlüsse haben, sollte ebenfalls das Verfahren der impliziten Zustimmung zur Anwendung kommen.

(10)

Aufsichtsbeschlüsse der EZB können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 (7) vorgesehenen Regelung einer administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zur Annahme nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Eigenmittelbeschluss“ ein Beschluss der EZB, mit dem die Einstufung eines Instruments als Instrument des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie die Verringerung der Eigenmittel im Wege der vorherigen Erlaubnis gestattet bzw. mit dem dies abgelehnt wird,

2.

„Verringerung der Eigenmittel“ jede in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Handlung,

3.

„Verringerung mit Ersetzung“ Verringerung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

4.

„Verringerung ohne Ersetzung“ Verringerung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

5.

„EBA-Verzeichnis“ ein durch die EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstelltes, geführtes und veröffentlichtes (8) Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die auf der Grundlage der Angaben jeder zuständigen Behörde als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden,

6.

„Instrument des harten Kernkapitals“, „Instrument des zusätzlichen Kernkapitals“ und „Instrument des Ergänzungskapitals“ ein Kapitalinstrument, das gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrument des harten Kernkapitals, Instrument des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Instrument des Ergänzungskapitals akzeptiert wird,

7.

„Ersatzinstrument“ das Kapitalinstrument, das das zu verringernde, zurückzukaufende, zu kündigende oder zurückzuzahlende Kapitalinstrument im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt,

8.

„ersetztes Instrument“ das Kapitalinstrument, das Gegenstand einer in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlung ist und im Rahmen einer Verringerung mit Ersetzung gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch ein Ersatzinstrument ersetzt wird,

9.

„harte Kernkapitalquote“, „Kernkapitalquote“ und „Gesamtkapitalquote“ harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote bzw. Gesamtkapitalquote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

10.

„SREP-Beschluss“ der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erlassenen Beschluss, der Aufsichtsanforderungen festlegt,

11.

„Ermächtigungsbeschluss“ und „delegierter Beschluss“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Nummern 2 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40),

12.

„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen übertragen wird,

13.

„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher ausgestaltete Verfahren,

14.

„ablehnender Beschluss“ ein Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen beantragte Erlaubnis nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit zusätzlichen Bestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, dass solche zusätzlichen Bestimmungen a) sicherstellen, dass das beaufsichtigte Unternehmen die Voraussetzungen des einschlägigen Unionsrechts im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 erfüllt und schriftlich vereinbart wurden oder b) lediglich auf eine oder mehrere Voraussetzungen, die das Institut gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 3 und 5 Absatz 6 erfüllen muss, erneut hinweisen oder Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen anfordern,

15.

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (10).

Artikel 2

Übertragung von Eigenmittelbeschlüssen

(1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit den Erlass von Beschlüssen zu Anträgen auf a) vorherige Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, b) vorherige Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, wenn dies nach nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, und c) vorherige Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Leiter von Arbeitseinheiten, die der EZB-Rat gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses ernannt hat.

(2)   Eigenmittelbeschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in Artikel 3, 4 und 5 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.

(3)   Eigenmittelbeschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn unzureichende Informationen oder die Komplexität der Bewertung einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erforderlich machen.

Artikel 3

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis, Instrumente als Instrumente des harten Kernkapitals einzustufen

(1)   Beschlüsse zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Instrumentenart, für die die vorherige Erlaubnis beantragt wird, zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der EZB im EBA-Verzeichnis aufgeführt ist.

(2)   Ablehnende Beschlüsse und Beschlüsse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

(3)   Kann ein Beschluss zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, erfolgt der Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.

(4)   Die Bewertung zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals erfolgt gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 4 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

Artikel 4

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis, Instrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals einzustufen

(1)   Soweit eine vorherige Erlaubnis nach nationalen Gesetzen vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis, Kapitalinstrumente als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals einzustufen, im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

(2)   Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.

(3)   Die Bewertung zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals erfolgt nach Maßgabe von Artikel 52 bis 54 und Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 8, 9 und 20 bis 24a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

Artikel 5

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel

(1)   Beschlüsse zu Anträgen auf vorherige Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Bedingungen der Absätze 2 oder 3 erfüllt sind.

(2)   Im Falle einer Verringerung mit Ersetzung werden Beschlüsse im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn:

a)

es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des harten Kernkapitals mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments handelt oder

b)

es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments handelt, sofern es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals handelt oder

c)

es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments handelt, falls es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des Ergänzungskapitals handelt.

(3)   Im Falle einer Verringerung ohne Ersetzung werden Beschlüsse im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn:

a)

die Eigenmittel nach der Verringerung die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierten kombinierten Kapitalpufferanforderung und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge während eines Zeitraums von mindestens drei Geschäftsjahren nach dem Datum der Durchführung dauerhaft darüber liegen werden und

b)

sich die Auswirkungen der Verringerung auf die Quote des harten Kernkapitals, die Kernkapitalquote und die Gesamtkapitalquote auf weniger als 100 Basispunkte belaufen.

(4)   Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

(5)   Kann ein Beschluss zur Verringerung der Eigenmittel gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, erfolgt der Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.

(6)   Die Bewertung zur Verringerung der Eigenmittel erfolgt gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

Artikel 6

Übergangsbestimmung

Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses bei der EZB eingereicht wurde.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. März 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(3)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

(5)  AKZO Chemie/Kommission (5/85, EU:C:1986:328, Rn. 37), und Carmine Salvatore Tralli/EZB (C-301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 59).

(6)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(7)  Beschluss EZB/2014/16 vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 47).

(8)  Auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu veröffentlicht.

(9)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


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