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Document 02014R1163-20200101

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1163/2020-01-01

02014R1163 — DE — 01.01.2020 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1163/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Oktober 2014

über Aufsichtsgebühren

(EZB/2014/41)

(ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2019/2155 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 5. Dezember 2019

  L 327

70

17.12.2019


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 330 vom 20.12.2019, S.  106 (2019/2155)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1163/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Oktober 2014

über Aufsichtsgebühren

(EZB/2014/41)



TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a) 

die Bestimmungen für die Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen erhoben werden;

b) 

die Methodik und Kriterien für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die von jedem beaufsichtigten Unternehmen und jeder beaufsichtigten Gruppe getragen wird;

c) 

das Verfahren für die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühren durch die EZB.

(2)  Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren umfasst die jährliche Aufsichtsgebühr für jedes bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede bedeutende beaufsichtigte Gruppe und jedes weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe und wird von der EZB auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17). Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„jährliche Aufsichtsgebühr“ : die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtende Gebühr, die nach den in Artikel 10 Absatz 6 festgelegten Bestimmungen berechnet wird;

2.

„jährliche Kosten“ : der gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 ermittelte Betrag, der von der EZB im Wege der jährlichen Aufsichtsgebühren für einen bestimmten Gebührenzeitraum zu erheben ist;

3.

„Gebührenschuldner“ : die gemäß Artikel 4 bestimmten Kreditinstitute oder Zweigstellen, die Gebühren entrichten und die Adressaten des Gebührenbescheids sind;

4.

„Gebührenfaktoren“ : die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a genannten Daten, die ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe betreffen und zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden;

5.

„Gebührenbescheid“ : ein Bescheid, in dem die jährliche, vom jeweiligen Gebührenschuldner gemäß dieser Verordnung zu entrichtende Aufsichtsgebühr angegeben ist und der an den betreffenden Gebührenschuldner gerichtet ist;

6.

„Gebühren entrichtendes Kreditinstitut“ : ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut;

7.

„Gebühren entrichtende Zweigstelle“ : eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts;

8.

„Gebührenzeitraum“ : ein Kalenderjahr;

▼M1 —————

▼B

10.

„Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen“ : i) eine beaufsichtigte Gruppe; und ii) mehrere Gebühren entrichtende Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten.

11.

„Mitgliedstaat“ : ein Mitgliedstaat der Union;

▼M1

12.

„gesamte Aktiva“ :

a) 

im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva, wobei Aktiva von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigt werden, sofern die beaufsichtigte Gruppe nichts anderes gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c beschließt;

b) 

im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle, der für Aufsichtszwecke gemeldete Gesamtwert der Aktiva. Ist die Meldung des Gesamtwerts der Aktiva nicht für Aufsichtszwecke erforderlich, dann der Gesamtwert der Aktiva, der auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses festgestellt wird, welcher gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellt wurde, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) in der Union gelten, und wenn dieser Jahresabschluss nicht vorliegt, auf Grundlage des nach den geltenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresabschlusses. Im Fall von Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die keinen Jahresabschluss erstellen, der gemäß Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

c) 

im Fall von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten, der für jede Gebühren entrichtende Zweigstelle jeweils bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

d) 

in allen anderen Fällen, der gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmte Gesamtwert der Aktiva;

13.

„Gesamtrisikobetrag“ :

a) 

im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, der auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats und gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) berechnete Betrag, wobei der Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigt wird, sofern die beaufsichtigte Gruppe nichts anderes gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c beschließt;

b) 

im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle oder von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als eine Zweigstelle gelten, ist der Gesamtrisikobetrag Null;

c) 

in allen anderen Fällen, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 573/2013 berechnete Betrag.

▼B

Artikel 3

Allgemeine Pflicht zur Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühr

(1)  Die EZB erhebt für jeden Gebührenzeitraum für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe eine jährliche Aufsichtsgebühr.

(2)  Die jährliche Aufsichtsgebühr für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe wird in einem Gebührenbescheid festgelegt, der an den Gebührenschuldner gerichtet und von diesem zu begleichen ist. Der Gebührenschuldner ist Adressat des Gebührenbescheids sowie eines jeden Bescheids und einer jeden Mitteilung der EZB im Zusammenhang mit Aufsichtsgebühren. Der Gebührenschuldner ist für die Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühr verantwortlich.

(3)  Zwei oder mehr Gebühren entrichtende Zweigstellen desselben Kreditinstituts in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat gelten als eine Zweigstelle. Gebühren entrichtende Zweigstellen desselben Kreditinstituts in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten nicht als eine Zweigstelle.

(4)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Gebühren entrichtende Zweigstellen als getrennt von Tochterunternehmen desselben Kreditinstituts in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat.

Artikel 4

Gebührenschuldner

(1)  Der Gebührenschuldner der jährlichen Aufsichtsgebühr

a) 

ist, im Falle eines Gebühren entrichtenden Kreditinstituts, das nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, das Gebühren entrichtende Kreditinstitut;

b) 

ist, im Falle einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle, die nicht mit einer anderen Gebühren entrichtenden Zweigstelle zusammengefasst wird, die Gebühren entrichtende Zweigstelle;

▼M1

c) 

wird, im Falle einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen, nach den Bestimmungen des Absatzes 2 bestimmt.

(2)  Unbeschadet der innerhalb einer Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen bestehenden Regelungen über die Verteilung von Kosten wird eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen als eine Einheit behandelt. Eine Gruppe Gebühren entrichtender Unternehmen benennt einen Gebührenschuldner für die gesamte Gruppe und zeigt der EZB diesen Gebührenschuldner an. Der Gebührenschuldner ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen. Diese Anzeige wird nur als wirksam angesehen, wenn sie

a) 

den Namen der Gruppe aufführt, die von der Anzeige erfasst ist;

b) 

vom Gebührenschuldner im Namen aller beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe unterzeichnet wurde;

c) 

der EZB spätestens bis zum 30. September jedes Jahres zugeht, damit sie bei der Erstellung des Gebührenbescheides für diesen Gebührenzeitraum berücksichtigt wird.

Gehen der EZB fristgerecht mehrere Anzeigen einer Gruppe zu, ist die letzte Anzeige maßgeblich, die die EZB bis zum 30. September erhält. Wird ein beaufsichtigtes Unternehmen Teil der beaufsichtigten Gruppe nach Zugang einer wirksamen Anzeige des Gebührenschuldners, gilt letztere als auch im Namen des beaufsichtigten Unternehmens unterzeichnet, sofern die EZB nicht anderweitig schriftlich unterrichtet wird.

▼B

(3)  Unbeschadet des Absatzes 2 behält die EZB sich das Recht vor, den Gebührenschuldner zu bestimmen.



TEIL II

AUSGABEN UND KOSTEN

Artikel 5

Jährliche Kosten

(1)  Die jährlichen Aufsichtskosten bilden die Grundlage für die Festsetzung der jährlichen Aufsichtsgebühren und werden durch die Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühren gedeckt.

(2)  Der Betrag der jährlichen Kosten wird auf der Grundlage des Betrags der jährlichen Ausgaben ermittelt, wobei Letzterer sich zusammensetzt aus den Kosten der EZB im jeweiligen Gebührenzeitraum, die unmittelbar oder mittelbar mit ihren Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang stehen.

▼M1 —————

▼B

(3)  Bei der Ermittlung der jährlichen Kosten berücksichtigt die EZB

a) 

Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten;

b) 

gemäß Artikel 14 erhaltene Zinszahlungen;

c) 

gemäß Artikel 7 Absatz 3 erhaltene und erstattete Beträge.

▼M1

(4)  Innerhalb von vier Monaten nach dem Ende jedes Gebührenzeitraums wird für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für diesen Gebührenzeitraum auf der Website der EZB veröffentlicht.

▼M1 —————

▼B



TEIL III

FESTSETZUNG DER JÄHRLICHEN AUFSICHTSGEBÜHR

Artikel 7

▼M1

Neue beaufsichtige Unternehmen, nicht mehr beaufsichtigte Unternehmen oder Änderung des Status

▼B

(1)  Ist ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe nur während eines Teils des Gebührenzeitraums ein beaufsichtigtes Unternehmen bzw. eine beaufsichtigte Gruppe, wird die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der vollen Monate des Gebührenzeitraums berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe beaufsichtigt werden.

▼M1

(2)  Übernimmt die EZB infolge eines entsprechenden Beschlusses der EZB die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) oder endet die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe durch die EZB gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), wird die jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der Anzahl der Monate berechnet, in denen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe am letzten Tag des Monats der direkten oder indirekten Aufsicht der EZB unterlag.

▼B

(3)  Weicht der erhobene Betrag der jährlichen Aufsichtsgebühr von dem gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Gebührenbetrag ab, veranlasst die EZB eine Rückzahlung an den Gebührenschuldner, oder sie stellt eine zusätzliche Rechnung aus, die vom Gebührenschuldner zu begleichen ist.

Artikel 8

Aufteilung der jährlichen Kosten unter den bedeutenden und weniger bedeutenden Unternehmen

(1)  Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichten ist, werden die jährlichen Kosten in zwei Teile aufgeteilt, d. h. einen Teil für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen, und zwar wie folgt:

a) 

die von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen zu erstattenden Kosten,

b) 

die von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen zu erstattenden Kosten.

(2)  Die Aufteilung der jährlichen Kosten gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Kosten, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen ausüben.

▼M1 —————

▼B

Artikel 10

Für beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr

(1)  Die für jedes bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede bedeutende beaufsichtigte Gruppe zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird berechnet, indem der für die Kategorien bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu erhebende Betrag den einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und bedeutenden beaufsichtigten Gruppen auf der Grundlage ihrer Gebührenfaktoren zugewiesen wird.

(2)  Die für jedes weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird berechnet, indem der für die Kategorien weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu erhebende Betrag den einzelnen weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen auf der Grundlage ihrer Gebührenfaktoren zugewiesen wird.

(3)  Die Gebührenfaktoren auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden auf folgender Grundlage berechnet:

▼M1

a) 

Die Gebührenfaktoren, die zur Festsetzung der für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden, werden durch den Betrag gebildet, der sich am Referenzdatum zusammensetzt aus

i) 

den gesamten Aktiva und

ii) 

dem Gesamtrisikobetrag.

▼M1 —————

▼M1

ba) 

Die Gebührenfaktoren werden für jeden Gebührenzeitraum auf der Grundlage von Daten bestimmt, welche die beaufsichtigten Unternehmen für Aufsichtszwecke mit dem Referenzdatum 31. Dezember des vorhergehenden Gebührenzeitraums melden.

bb) 

Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen — einschließlich konsolidierter Jahresabschlüsse — ein Geschäftsjahr zugrunde legt, das vom Kalenderjahr abweicht, gilt als Referenzdatum für die gesamten Aktiva das Ende des Geschäftsjahres, das dem vorhergehenden Gebührenzeitraum entspricht.

bc) 

Wird ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe nach dem jeweiligen, in Buchstaben ba oder bb aufgeführten Referenzdatum aber vor dem 1. Oktober des Gebührenzeitraums gegründet, für den die Gebühr bestimmt wird und sind somit keine Gebührenfaktoren zu diesem Referenzdatum vorhanden, gilt als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren das Ende des Quartals, das zum jeweiligen, in Buchstaben ba und bb aufgeführten Referenzdatum am zeitnächsten liegt.

bd) 

Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß Buchstabe c nicht berücksichtigen, werden die Gebührenfaktoren auf Grundlage der Angaben bestimmt, die von ihnen zur Berechnung der Aufsichtsgebühr gesondert gemeldet werden. Die Gebührenfaktoren werden der betreffenden NCA zum in Buchstaben ba, bb oder bc festgelegten jeweiligen Referenzdatum gemäß einem Beschluss der EZB übermittelt.

▼M1

c) 

Die Aktiva und den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen sollten beaufsichtigte Gruppen bei der Berechnung der Gebührenfaktoren grundsätzlich nicht berücksichtigen. Beaufsichtigte Gruppen können beschließen, solche Aktiva und/oder den Risikobetrag bei der Berechnung der Gebührenfaktoren zu berücksichtigen.

▼B

d) 

Bei beaufsichtigten Unternehmen oder beaufsichtigten Gruppen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als weniger bedeutend eingestuft werden, übersteigt der Gebührenfaktor der gesamten Aktiva 30 Mrd. EUR nicht.

e) 

Auf die Gebührenfaktoren wird folgende relative Gewichtung angewandt:

i) 

gesamte Aktiva: 50 %;

ii) 

Gesamtrisikobetrag: 50 %.

▼M1

(4)  Die Summe der gesamten Aktiva aller Gebührenschuldner und die Summe des Gesamtrisikobetrags aller Gebührenschuldner werden auf der Website der EZB veröffentlicht.

(5)  Falls der Gebührenschuldner es unterlässt, die Gebührenfaktoren zur Verfügung zu stellen, bestimmt die EZB die Gebührenfaktoren gemäß einem Beschluss der EZB.

▼B

(6)  Die Berechnung der von jedem einzelnen Gebührenschuldner zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr wird wie folgt vorgenommen:

a) 

Die jährliche Aufsichtsgebühr ist die Summe der Mindestgebührenkomponente und der variablen Gebührenkomponente.

▼M1

b) 

Die Mindestgebührenkomponente wird anhand eines festen Prozentsatzes des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen gemäß Artikel 8 berechnet.

i) 

Für die Kategorie bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtige Gruppen beträgt der feste Prozentsatz 10 %. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen auf alle Gebührenschuldner verteilt. In Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen, deren gesamte Aktiva höchstens 10 Mrd. EUR betragen, wird die Mindestgebührenkomponente halbiert.

ii) 

Für die Kategorie weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen beträgt der feste Prozentsatz 10 %. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen auf alle Gebührenschuldner verteilt. In Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende Gruppen, deren gesamte Aktiva höchstens 1 Mrd. EUR betragen, wird die Mindestgebührenkomponente halbiert.

▼B

c) 

Die variable Gebührenkomponente ist die Differenz zwischen dem gemäß ►M1  Artikel 8 ◄ ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und der Mindestgebührenkomponente für dieselbe Kategorie. Die variable Gebührenkomponente wird den einzelnen Gebührenschuldnern jeder Kategorie nach Maßgabe des Anteils jedes Gebührenschuldners an der Summe aller nach Absatz 3 bestimmten gewichteten Gebührenfaktoren aller Gebührenschuldner zugewiesen.

▼M1

Die EZB bestimmt die von jedem Gebührenschuldner zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr auf der Grundlage der nach diesem Absatz durchgeführten Berechnung sowie der gemäß diesem Artikel bestimmten Gebührenfaktoren. Die zu entrichtende jährliche Aufsichtsgebühr wird dem Gebührenschuldner im Gebührenbescheid mitgeteilt.

▼B



TEIL IV

ZUSAMMENARBEIT MIT DEN NCAs

Artikel 11

Zusammenarbeit mit den NCAs

(1)  Die EZB verständigt sich vor der Entscheidung über die endgültige Höhe der Gebühr mit den NCAs, um sicherzustellen, dass die Kosten für die Beaufsichtigung für alle Kreditinstitute und Zweigstellen tragbar und angemessen sind. Zu diesem Zweck richtet die EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs einen geeigneten Kommunikationsweg ein und setzt diesen um.

(2)  Die NCAs unterstützen die EZB bei der Erhebung von Gebühren, wenn die EZB sie darum ersucht.

(3)  Im Fall von Kreditinstituten in einem teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat, dessen enge Zusammenarbeit mit der EZB weder ausgesetzt noch beendet ist, erteilt die EZB der NCA dieses Mitgliedstaats Weisungen in Bezug auf die Erfassung der Gebührenfaktoren und der Rechnungsstellung für die jährliche Aufsichtsgebühr.



TEIL V

RECHNUNGSSTELLUNG

Artikel 12

Gebührenbescheid

▼M1

(1)  Die EZB erlässt jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des nächsten Gebührenzeitraums an die jeweiligen Gebührenschuldner gerichtete Gebührenbescheide.

▼B

(2)  Im Gebührenbescheid ist angegeben, wie die jährliche Aufsichtsgebühr zu entrichten ist. Der Gebührenschuldner beachtet die im Gebührenbescheid genannten Anforderungen an die Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühr.

(3)  Der Gebührenschuldner zahlt den nach dem Gebührenbescheid geschuldeten Betrag innerhalb von 35 Tagen nach Erlass des Gebührenbescheides.

Artikel 13

Bekanntgabe des Gebührenbescheides

(1)  Der Gebührenschuldner ist dafür verantwortlich, die Kontaktdaten für die Übermittlung des Gebührenbescheids auf dem neusten Stand zu halten und informiert die EZB über jegliche Änderungen der Kontaktdaten (d. h. Name, Funktion, Organisationseinheit, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer). ►M1  ————— ◄

(2)  Die EZB gibt den Gebührenbescheid auf einem der folgenden Wege bekannt: a) auf elektronischem oder sonstigem vergleichbaren Wege, b) per Telefax, c) per Kurierdienst, d) per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, e) durch Zustellung oder Aushändigung. Der Gebührenbescheid ist ohne Unterschrift gültig.

Artikel 14

Zinsen im Fall der Nichtzahlung

Unbeschadet sonstiger der EZB zur Verfügung stehender Maßnahmen fallen bei teilweiser Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Gebührenbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen täglich Zinsen auf den ausstehenden Betrag der jährlichen Aufsichtsgebühr in Höhe des Zinssatzes des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkte ab dem Datum an, an dem die Zahlung fällig war.



TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Sanktionen

Im Fall des Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 ( 3 ), ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), Sanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen verhängen.

▼M1 —————

▼B

Artikel 17

▼M1

Berichtserstattung

▼B

(1)  Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt die EZB dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Euro-Gruppe jährlich einen Bericht über die voraussichtliche Entwicklung der Struktur und der Höhe des Betrags der jährlichen Aufsichtsgebühren vor.

▼M1

(2)  Innerhalb von vier Monaten ab Beginn eines jeden Gebührenzeitraums wird der geschätzte Betrag der jährlichen Kosten für diesen Gebührenzeitraum auf der Website der EZB veröffentlicht.

▼M1

Artikel 17a

Übergangsbestimmungen für den Gebührenzeitraum 2020

(1)  Die jährliche Aufsichtsgebühr, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe für den Gebührenzeitraum 2020 erhoben wird, wird im Gebührenbescheid festgelegt, der an den jeweiligen Gebührenschuldner im Jahr 2021 gerichtet wird.

(2)  Etwaige Überschüsse oder Defizite aus dem Gebührenzeitraum 2019, die bestimmt werden, indem die in diesem Gebührenzeitraum tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten von den geschätzten jährlichen Kosten, die für diesen Gebührenzeitraum erhoben wurden, abgezogen werden, werden bei der Ermittlung der jährlichen Kosten für den Gebührenzeitraum 2020 berücksichtigt.

▼B

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).

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